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Jeder Name einer Domain im Internet besteht aus einer Folge von durch Punkten getrennten Namen. Die englische Bezeichnung Top Level Domain (übersetzt Bereich oberster Ebene; Abkürzung TLD) bezeichnet dabei den letzten Namen dieser Folge und stellt die höchste Ebene der Namensauflösung dar. Heißt der Rechner beispielsweise www.wikipedia.org, so ist org die Top Level Domain dieses Rechnernamens. Im so genannten Domain Name System (DNS) werden die kompletten Namen und damit auch die TLDs referenziert und aufgelöst, also einer eindeutigen IP-Adresse zugeordnet. TLDs können dabei in zwei Hauptgruppen aufgeteilt werden: #allgemeine TLDs (generic TLDs; gTLDs) und #länderspezifische TLDs (country-code TLDs; ccTLDs). Länderspezifische TLD-Bezeichner bestehen dabei immer aus zwei Buchstaben, allgemeine TLDs setzen sich, mit Ausnahme der TLD .eu, aus drei oder mehr Buchstaben zusammen.

Allgemeine Top Level Domains

:.aero – aeronautics, für in der Luftfahrt tätige Organisationen – weltweit :.arpa – TLD des ursprünglichen Arpanets, jetzt verwendet als Address and Routing Parameter Area :.biz – business, nur für Handelsfirmen – weltweit :.com – commercial, ursprünglich nur für US-Firmen, jetzt frei für jeden – weltweit (
- ) :.coop – cooperatives (Genossenschaften) - weltweit :.edu – educational, nur für Bildungseinrichtungen (zum Beispiel www.mit.edu) (
- ) :.gov – government, nur Regierungsorgane der USA (zum Beispiel www.whitehouse.gov) (
- ) :.info – Informationsanbieter – weltweit :.int – Internationale Regierungsorganisationen (zum Beispiel www.nato.int oder www.eu.int) :.mil – military, nur für militärische Einrichtungen der USA (zum Beispiel www.army.mil) (
- ) :.museum – Museen – weltweit :.name – nur für natürliche Personen oder Familien (Privatpersonen) – weltweit :.net – Netzverwaltungseinrichtung – weltweit (
- ) :.org – organization, für nichtkommerzielle Organisationen – weltweit (
- ) :.pro – professions (Anwälte, Steuerberater, Ärzte) – nur für genannte Berufsgruppen der USA :.travel – für die Reise-Industrie (z.B. Reisebüros, Fluggesellschaften etc.) (
- ) = ursprünglich die einzigen TLD, die existierten. Aufgrund der liberalen Vergaberegeln für die TLDs .com, .net, .org, .info sowie (mit kleineren Einschränkungen) .biz und (neuerdings) .name ist die ursprüngliche Bedeutung dieser TLD jedoch weitestgehend abhanden gekommen. Eine solche TLD weist nicht notwendigerweise auf einen entsprechenden Gebrauch hin. So bezeichnet die ICANN diese TLDs auch als "un-sponsored, open and unrestricted". Ähnliches gilt übrigens auch für viele ccTLD (siehe unten, Zweckentfremdungen). Die TLDs .aero, .coop und .museum hingegen unterliegen bestimmten Restriktionen und werden von der ICANN dementsprechend auch als "sponsored" beschrieben. Die .arpa TLD sollte ursprünglich nur eine temporäre Lösung bei der Einrichtung des DNS im Internet sein, jedoch stellte sich die spätere Auflösung dieser Domain als unpraktisch heraus. Die Subdomain in-addr.arpa ist weltweit im Einsatz, um das Auflösen einer IP-Adresse in einen Domainnamen (reverse lookup) zu ermöglichen, eine weitere Subdomain e164.arpa wird für ENUM, die Adressierung von Internet-Diensten über Telefonnummern, verwendet.

Länderspezifische Top Level Domains

Es gibt über 200 ccTLDs. Jedes Land besitzt genau einen Zwei-Buchstaben Code nach ISO 3166. Ausnahmen:
- das Vereinigte Königreich besitzt die TLDs .uk und .gb
- Ascension hat eine eigene TLD .ac, obwohl es nicht auf der ISO-Liste steht, sondern zu St. Helena (.sh) gehört.
- Für die Europäische Union wurde .eu als Gemeinschaft in die Liste der Ausnahmen zu ISO 3166 hinzugefügt. Des weiteren sind noch drei obsolete TLDs aus Gründen der Erreichbarkeit aktiv:
- Serbien und Montenegro besitzt die TLDs .cs und .yu
- In der Russischen Föderation wird neben .ru auch noch .su betrieben
- Ost-Timor wechselt momentan von .tp auf .tl und betreibt für eine Übergangszeit beide TLDs
- .zr für Zaire wurde 2004 aus den Root-Servern entfernt (jetzt .cd)

Europäische Top Level Domain

Eine Sonderform stellt die Top Level Domain .eu dar. Obwohl EU in ISO_3166 für die Europäische Union reserviert ist, handelt es sich hierbei nicht um eine ccTLD im eigentlichen Sinn, da die EU kein Land ist. Es ist aber auch keine gTLD, da sie nur für ein abgegrenztes Gebiet gilt. Die Registrierung einer .eu Domain ist nur über akkreditierte Registrare der Eurid zulässig. Zunächst haben Markeninhaber die Möglichkeit sich Ihren Markennamen vorregistrieren zu lassen, sollten mehrere gültige Anträge auf die gleiche Domain eingehen, gewinnt der schnellere. Offizieller Registrierungsstart hierfür ist der 7. Dezember 2005. Am 7. Februar 2006 startet die Phase für Firmennamen und andere Rechte, erst ab 7. April 2006 ist es möglich, andere Domainnamen zu registrieren. Zahlreiche akkreditierte Provider nehmen bereits jetzt Vormerkungen entgegen. Der Domain .eu wird von Domainexperten ein großes Wachstumspotential zugeschrieben.

Zweckentfremdungen

Vor allem sehr kleine und/oder arme Länder vermarkten ihre Domains, indem sie nicht nur ihre Vergabepolitik sehr liberal handhaben, sondern die Registrierung der Domains aktiv bewerben. Dabei entwickelt sich der Domainmarkt teilweise zu einem lukrativen Geschäft, indem die Registrierungsgebühren teilweise deutlich über die tatsächlich anfallenden Kosten gesetzt werden. Das erste Land, das seine Domains frei registrieren ließ, war 1998 Tonga. Der Ansturm war gewaltig, denn zu dem Zeitpunkt waren gute Namen unter com schon lange nicht mehr ohne weiteres zu haben, und andere ccTLDs hatten zum Teil sehr strenge Registrierungsbedingungen. Außerdem ergaben sich durch die Endung .TO interessante Domainnamen, die sich sehr gut als Kurz-URLs nutzen ließen, wie come.to oder go.to. Die bekannteste fremdgenutzte ccTLD ist .TV, die als Television vermarktet wird. Dazu wurde eine eigene Firma DotTV gegründet, die die Domain vermarktet und an der der Staat Tuvalu Miteigentümer ist. Dieser Coup brachte dem Zwergstaat 50 Mio. $ auf einen Schlag und jährlich weitere 5 Mio. $; damit wurde unter anderem der Beitritt zu den Vereinten Nationen bezahlt. Tuvalu würdigt den Domainverkauf sogar mit einer eigenen Briefmarke. Auch andere Länder bzw. die Firmen, die deren TLDs vermarkten, versuchen einen Markt zu schaffen, indem Abkürzungen erfunden werden, die die Adresse in einen Kontext stellen sollen, der ursprünglich nicht gegeben war. So wird beispielsweise die Domain .WS als WebSite vermarktet, obwohl eine solche Abkürzung völlig ungebräuchlich ist. Als Folge geben Registrare hinter dem Kürzel WS oft noch in Klammern Website mit an, was erst recht Zweifel daran aufkommen lässt, dass andere Internetnutzer automatisch solche Adressen mit Website assoziieren werden. Andererseits werden manchmal Abkürzungen regional zweckentfremdet, obwohl das den jeweiligen NICs vielleicht gar nicht bewusst ist. So werden Domains unter .SH (St. Helena) für Schleswig-Holstein, solche unter .BY (Weißrussland) für Bayern, .PL (Polen) für Pfalz oder solche unter .BE (Belgien) für Bern verwendet.

Alternative Root-DNS

Es gibt im Internet auch Organisationen, die alternative Namensserver betreiben, über welche zusätzlich zu den oben aufgeführten, quasi-offiziellen, vom ICANN kontrollierten TLDs weitere TLDs verfügbar sind. Ein entscheidender Nachteil dabei ist, dass solche Adressen für herkömmliche Internet-Nutzer nicht erreichbar sind. Auch werden sie von Suchmaschinen wie Google ignoriert. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Namensräume zweier Betreiber kollidieren können, wie zum Beispiel bei den .biz-Domains des Pacific Root. Das Projekt OpenNIC versucht dabei die alternativen Systeme zusammenzuführen, betrachtet jedoch die ICANN-TLDs als vorrangig und akzeptiert weder konfligierende noch private Namensräume.
- OpenNIC-eigene TLDs sind: .glue, .indy, .geek, .null, .oss und .parody
- AlterNIC-TLDs sind: .exp, .llc, .lnx, .ltd, .med, .nic, .noc, .porn und .xxx. Die ICANN plant aber bis Ende 2005 .xxx als offizielle TLD freizugeben.
- Das Free Community Network verwendet die TLD .fcn
- Pacific Root TLDs, die über OpenNIC-Namensserver erreichbar sind, sind: .ais, .bali, .belize, .bio, .cal, .career, .chem, .children, .costarica, .ind, .job, .lib, .medic, .nomad, .npo, .ppp, .sat, .satcom, .satnet, .scuba, .socal, .stream, .work und .www. Nicht akzeptiert wurden hingegen .biz, .cars, .corp, .etc, .family, .food, .jobs, .ocean, .men, .ngo, .not, .online, .wine und .women wegen Namenskonflikten, sowie die Privat-TLD .pacroot Des Weiteren gibt es auch das europäische "Open Root Server Network". Es stellt eine unabhängige Alternative (mit IPv6-Unterstützung) zu den ICANN-Root-Servern bereit.

Statistische Angaben


- .com ist mit ca. 40 Millionen registrierten Domains die meist beantragte Top Level Domain
- .de erreichte laut [http://de.wikinews.org/wiki/Zahl_der_registrierten_.de-Domains_%C3%BCberschreitet_Neun-Millionen-Marke WikiNews] am 20. August 2005 eine Anzahl von 9 Millionen registrierten Domains
- .net: mehr als 6 Millionen registrierte Domains
- .uk: mehr als 4 Millionen registrierte Domains

Weblinks


- [http://www.icann.org/tlds/ Nicht-länderspezifische Top Level Domains; ICANN]
- http://www.denic.de/ – Deutsche Registrierungsstelle für Domain-Namen mit der Endung .de
- http://www.switch.ch/id/ – Schweizer Registrierungsstelle für Domain-Namen mit den Endungen .ch und .li
- http://www.nic.at/ – Österreichische Registrierungsstelle für Domain-Namen mit der Endung .at
- http://www.eurid.eu/ – Europäische Registrierungsstelle für Domain-Namen mit der Endung .eu
- http://www.internic.net/
- http://www.icann.org/
- http://www.opennic.glue/ (alternative Adresse: http://www.opennic.unrated.net/ )
- http://www.norid.no/domenenavnbaser/domreg.html Domain name registries around the world
- [http://www.xs4all.nl/~wjsn/domaincodes.htm Mehrsprachige Liste der TLDs]
- http://www.aufrecht.de/3869.html – Sehr interessanter Beitrag zur rechtlichen Bedeutung der Top Level Domains nach deutschem Recht ... "sartorius.at"
- http://www.domainangebote.de/ - Domainmarkt
- http://www.domainblog.at – News und Hintergrundinfos rund um Domains Kategorie:Domain Name System Top Level Domain ja:トップレベルドメイン ko:최상위 도메인 th:โดเมนระดับบนสุด

Domain

Eine Domain (zum Wortursprung siehe Domäne) ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraumes. Eine Domain umfasst ausgehend von ihrem Domainnamen immer die gesamte untergeordnete Baumstruktur (im Unterschied zur Zone). Der Name einer Domain ist gleichzeitig auch ihr FQDN. :Beispiel: Gegeben sei die Domain wikipedia.de. Es existieren weiterhin ein Host www.wikipedia.de sowie die Subdomains intern.wikipedia.de und extern.wikipedia.de und noch ein Host mail.extern.wikipedia.de. Alle diese Knoten gehören zur Domain wikipedia.de. Die erwähnte Subdomain extern.wikipedia.de ist eigenständig wieder eine Domain, zu der nur der Knoten mail.extern.wikipedia.de gehört. Domains unterhalb von Domains werden auch als Subdomains bezeichnet. Domains der höchsten Ebene (z.B. .de oder .com) werden auch Top-Level-Domains (TLDs) genannt. Dementsprechend heißen die Domains zweiter und dritter Ebene Second- beziehungsweise Third-Level-Domains. Virtuelle Domains verweisen nicht auf einen Host, sondern werden auf eine andere Internet- bzw. Mailadresse umgeleitet. Von der IANA wurden Domainnamen reserviert, die man in eigenen Dokumentationen und Testumgebungen verwenden kann. Ein Beispiel dafür ist die Domain [http://www.example.com example.com]. Sinn dieser Reservierung ist, Konflikte mit real existierenden Domainnamen zu vermeiden. Siehe auch: http://www.rfc-editor.org/rfc/rfc2606.txt Mitte 2005 waren laut DENIC 9 Millionen .de-Domains registriert. Nach Aussage jener Registrierungsstelle kommen momentan jedes Jahr etwa eine Million .de-Domänen neu hinzu.

Siehe auch


- Vollständige Liste der Top Level Domains
- Umlaut-Domains
- Domaingrabbing
- Reverse Domain Hijacking
- Domainlevel
- Konnektivitätskoordination
- Reverse Domäne
- Zone (DNS)
- Generischer Domainname
- Domainnamensrecht

Weblinks


- http://www.icann.org/ - Internet Corporation for assigned Names and Numbers, Dachorganisation des DNS (Domain Name System)
- http://www.denic.de/ - Vergabestelle deutscher Domains [.de]
- http://www.nic.at/ - Vergabestelle österreichischer Domains [.at, .co.at, .or.at]
- http://www.nic.ch/ - Vergabestelle schweizer Domains [.ch, .li]
- http://www.example.com/ - Standarddomain der IANA
-
- [http://www.ipwiki.de/internetrecht:domainrecht ipwiki.de - Domainrecht (Wiki zu Themen des gewerblichen Rechtsschutzes)] Kategorie:Domain Name System als:Domäne (Internet) ja:ドメイン名

Namensauflösung

Als Namensauflösung bezeichnet man die Verfahren, die es ermöglichen Namen, Namen von Rechnern bzw. Diensten in eine vom Computer verarbeitbare Adresse aufzulösen. Der Mensch merkt sich leichter sprechende Namen, die Computer müssen hingegen numerische Adressen verwenden. Z.B. werden im Internet Namen als Adresse verwendet (www.wikipedia.de). Der Namen muss in eine IP-Adresse aufgelöst werden, damit der Computer die Internetseite erreichen kann. Die Namensauflösung für www.wikipedia.de liefert die IP-Adresse 207.142.131.235 zurück.

Hostname und NetBIOS-Namen

In Netzen mit TCP/IP werden zwei unterschiedliche Typen von Namen unterschieden, der Hostname und der NetBIOS-Name.

Hostnamen

Die Hostnamen werden vorwiegend mit dem Domain Name System (DNS) in eine IP Adresse umgesetzt. Man spricht daher bei der Auflösung des Hostnamens in eine IP-Adresse von der DNS-Namensauflösung.

NetBIOS-Namen

Um NetBIOS-Namen in IP-Adressen aufzulösen, wird eine NetBIOS-Namensauflösung durchgeführt.

Verfahren zum Auflösen von Namen

Der Namensauflösungsprozess kann über mehrere Stufen erfolgen. Dabei kommen unterschiedliche Verfahren zum Zuge, bis ein Name in eine Adresse aufgelöst werden konnte.

Lokaler Cache:

Der Computer sieht in seinem lokalen Cache nach, ob er diesen Namen schon einmal aufgelöst hat. Wenn ja, befindet sich im Cache die benötigte IP-Adresse, über die er die Verbindung aufbauen kann. Es gibt einen lokalen Cache für NetBIOS-Namen und für Hostnamen. Bildlicher Vergleich:
Man möchte jemanden anrufen, mit dem man vor kurzem schon einmal telefoniert hat. Man weiß daher die Telefonnummer auswendig.

Broadcast (Rundruf):

Über eine Broadcast im direkt angeschlossenen Netz wird versucht, den Namen ausfindig zu machen. Kommt eine Antwort mit der IP-Adresse zurück, wird der Name in den lokalen Cache eingetragen. Die Verbindung kann über die IP-Adresse aufgebaut werden. Nachteil hierbei ist, dass ein Broadcast nur im gleichen Netzsegment bleibt und nicht über Router weitergeleitet wird. Es werden nur Namen aus dem gleichen Netzsegment aufgelöst. Bildlicher Vergleich:
Man ruft im Raum, in dem man sich befindet den Namen des Partners, mit dem man telefonieren möchte und bittet nach der Telefonnummer. Wenn man diese bekommen hat, kann man den gewünschten Partner anrufen. Nachteil ist, es können nur die Personen erreicht werden, die sich im gleichen Raum aufhalten.

Namensauflösung über lokale Konfigurationsdateien:

In Textdateien wird - wie in einer Tabelle - einem Namen die IP Adresse zugeordnet. Diese Dateien liegen lokal auf dem Rechner vor. Die bekanntesten, die zur Namensauflösung verwendet werden, sind die Dateien hosts und lmhosts. Die hosts Datei wird für die DNS-Namensauflösung verwendet. Die lmhosts Datei wird in Netzen, die auf dem LAN-Manager basieren (Microsoft Netz, Samba, Samba-TNG etc.), für die NetBIOS-Namensauflösung verwendet. Es können auch von Rechnern Namen aufgelöst werden, die sich in einem anderen Netzsegment befinden. Bildlicher Vergleich:
Man hat sich einen Zettel geschrieben, auf dem die Namen mit den zugehörigen Telefonnummern stehen. Befindet sich die Telefonnummer der Person auf dem Zettel kann man sie anrufen. Es können außerdem Personen erreicht werden, die nicht im gleichen Raum sind.

Namensauflösung durch spezielle Dienste

Auf einem Rechner im Netz wird ein Dienst eingerichtet. Diesem Dienst werden die im Netz verwendeten Namen und die dazugehörigen IP-Adressen mitgeteilt. Die Liste kann statisch durch manuelle Konfiguration erweitert werden, aber auch eine dynamische Aktualisierung ist möglich. So kann z. B. ein Rechner beim Systemstart sich automatisch beim Dienst melden und seinen Namen mit der IP-Adresse mitteilen. Der Rechner muss nur noch die IP-Adresse kennen über die der Dienst erreichbar ist. Möchte er nun zu einem Namen die IP-Adresse wissen fragt er direkt den Dienst. Es können auch von Rechnern Namen aufgelöst werden, die sich in einem anderen Netzsegment befinden. In TCP/IP-Netzen werden zwei Dienste zur Namensauflösung verwendet.
- WINS-Server Dienst Die Auflösung von Net-BIOS Namen übernimmt der WINS-Server. Er aktualisiert seine Informationen dynamisch. Die Computer bekommen die Adresse des WINS-Servers durch die WINS Client Konfiguration mitgeteilt.
- DNS-Server Dienst Die Auflösung von Host-Namen übernimmt der DNS-Server. Erst in der jüngeren Generation, (bei Microsoft seit Windows 2000) kann der DNS-Server dynamisch seine Informationen aktualisieren. Der Computer bekommt die IP-Adresse des DNS-Servers durch die DNS Client Konfiguration mitgeteilt. Bildlicher Vergleich:
Man kennt die Telefonnummer der Telefonauskunft. Diese ruft man an, wenn man eine Person sprechen möchte und fragt nach der Telefonnummer der Person. Dynamisch aktualisieren sich die Informationen, wenn jeder selber dafür sorgt, dass sein Namen und seine Telefonnummer bei der Telefonauskunft hinterlegt werden. Durch diese Verfahren können auch Personen erreicht werden, die nicht im gleichen Raum sind.

Die Reihenfolge der Anwendung der Verfahren

Die Reihenfolge ist nicht standardisiert, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab.
- vom verwendeten Betriebssystem:
So priorisiert z.B. Windows XP die DNS-Namensauflösung und Windows 2000 die NetBIOS-Namensauflösung.
- von den verwendeten Protokollen TCP/IP oder NetBIOS over TCP/IP:
Wird rein das Protokoll TCP/IP verwendet, kann der Name nur mit der DNS-Namensauflösung in eine IP Adresse aufgelöst werden. Wird NetBIOS over TCP/IP verwendet kann die NetBIOS- und die DNS-Namensauflösung zum Einsatz kommen werden.
- von Konfigurationsdateien und Optionen: Bei Unix-artigen Systemen wird die Reihenfolge durch Einträge in der Datei /etc/nsswitch.conf festgelegt, der Samba-Server und Samba-TNG-Server kennt die Option name resolve order. Kategorie:Computernetzwerk

Domain Name System

Das Domain Name System (DNS) ist einer der wichtigsten Dienste im Internet. Das DNS ist eine verteilte Datenbank, die den Namensraum im Internet verwaltet. Hauptsächlich wird das DNS zur Umsetzung von Domainnamen in IP-Adressen (forward lookup) benutzt. Dies ist vergleichbar mit einem Telefonbuch, das die Namen der Teilnehmer in ihre Telefonnummer auflöst. Das DNS bietet somit eine Vereinfachung, weil Menschen sich Namen weitaus besser merken können als Zahlenkolonnen. So kann man sich den Domainnamen www.wikimedia.org sehr einfach merken, die dazugehörende IP-Adresse 145.97.39.155 dagegen nicht ganz so einfach. Mit dem DNS ist auch eine umgekehrte Auflösung von IP-Adressen in Namen (reverse lookup) möglich. In Analogie zum Telefonbuch entspricht dies einer Suche nach dem Namen eines Teilnehmers zu einer bekannten Rufnummer (dies ist innerhalb der Telekommunikationsbranche unter dem Namen Inverssuche bekannt). Darüber hinaus ermöglicht das DNS eine Entkopplung vom darunterliegenden Aufbau, z. B. Änderung der IP-Adresse, ohne den Domainnamen ändern zu müssen, und sogar rudimentäre Lastverteilung (Load Balancing). Das DNS wurde 1983 von Paul Mockapetris entworfen und im RFC 882 beschrieben. Der RFC 882 wurde inzwischen von den RFCs 1034 und 1035 abgelöst. Das DNS löste die hosts-Dateien ab, die bis dahin für die Namensauflösung zuständig waren. Es zeichnet sich aus durch:
- dezentrale Verwaltung
- hierarchische Strukturierung des Namensraums in Baumform
- Eindeutigkeit der Namen
- Erweiterbarkeit

Komponenten des DNS

Das DNS besteht aus drei Hauptkomponenten:
- Domänennamensraum
- Nameservern
- Resolver

Domänennamensraum

Der Domänennamensraum hat eine baumförmige Struktur. Die Blätter und Knoten des Baumes werden als Labels bezeichnet. Ein kompletter Domänenname eines Objektes besteht aus der Verkettung aller Labels. Label sind Zeichenketten (alphanumerisch, früher war als einziges Sonderzeichen '-' erlaubt, im Jahre 2004 kamen auch noch Umlaute wie: ä, ö, ü, é, à, è, usw. dazu), die mindestens ein Zeichen und maximal 63 Zeichen lang sind. Die einzelnen Label werden durch Punkte voneinander getrennt. Ein Domänenname wird mit einem Punkt abgeschlossen (der hinterste Punkt wird normalerweise weggelassen, gehört rein formal aber zu einem vollständigen Domänennamen dazu). Ein korrekter, vollständiger Domänenname (auch Fully Qualified Domain Name (FQDN) genannt) lautet z.B. www.wikipedia.de. (der letzte Punkt gehört zum Domänennamen). Ein Domänenname darf inklusive aller Punkte maximal 255 Zeichen lang sein. Ein Domänenname wird immer von rechts nach links delegiert und aufgelöst, d. h. je weiter rechts ein Label steht, umso höher steht es im Baum. Eine leere Zeichenkette bildet die Wurzel dieses Baumes; sie wird konsequenterweise root genannt. Der Punkt am rechten Ende eines Domainnamens trennt das Label für die erste Hierarchieebene von der root. Diese erste Ebene wird auch als Top Level Domain (TLD) bezeichnet. Die DNS-Objekte einer Domäne (zum Beispiel die Rechnernamen) werden als Satz von Resource Records meist in einer Zonendatei gehalten, die auf einem oder mehreren autoritativen Nameservern vorhanden ist. Anstelle von Zonendatei wird meist der etwas allgemeinere Ausdruck Zone verwendet.

Nameserver

Nameserver sind Programme, die Anfragen zum Domänennamensraum beantworten. Man unterscheidet zwischen autoritativen und nicht-autoritativen Nameservern. Ein autoritativer Nameserver ist verantwortlich für eine Zone. Seine Informationen über diese Zone werden deshalb als gesichert angesehen. Für jede Zone existiert mindestens ein autoritativer Server, der Primary Nameserver. Dieser wird im SOA Resource Record, einer Zonendatei aufgeführt. Aus Redundanz- und Lastverteilungsgründen werden autoritative Nameserver fast immer als Server-Cluster realisiert, wobei die Zonendaten identisch auf einem oder mehreren Secondary Nameservern liegen. Die Synchronisation zwischen Primary und Secondary Nameservern erfolgt per Zonentransfer. Ein nicht-autoritativer Nameserver bezieht seine Informationen über eine Zone von anderen Nameservern sozusagen aus zweiter oder dritter Hand. Seine Informationen werden als nicht gesichert angesehen. Da sich DNS-Daten normalerweise nur sehr selten ändern, speichern nicht-autoritative Nameserver die einmal von einem Resolver angefragten Informationen im lokalen RAM ab, damit diese bei einer erneuten Anfrage schneller vorliegen. Diese Technik wird als Caching bezeichnet. Jeder dieser Einträge besitzt ein eigenes Verfallsdatum (TTL time to live), nach dessen Ablauf der Eintrag aus dem Cache gelöscht wird. Die TTL wird dabei durch einen autoritativen Nameserver für diesen Eintrag festgelegt und wird nach der Änderungswahrscheinlichkeit des Eintrages bestimmt (sich häufig ändernde DNS-Daten erhalten eine niedrige TTL). Das kann u. U. aber auch bedeuten, dass der Nameserver in dieser Zeit falsche Informationen liefern kann, wenn sich die Daten zwischenzeitlich geändert haben. Ein Spezialfall ist der caching only Nameserver. In diesem Fall ist der Nameserver für keine Zone verantwortlich und muss alle eintreffenden Anfragen über weitere Nameserver auflösen.

Strategien

Damit ein nicht-autoritativer Nameserver Informationen über andere Teile des Namensraumes finden kann, bedient er sich folgender Strategien.
- Delegierung
Teile des Namensraumes einer Domäne werden oft an Subdomains mit dann eigens zuständigen Nameservern ausgelagert. Ein Nameserver einer Domäne kennt die zuständigen Nameserver für diese Subdomains aus seiner Zonendatei und delegiert Anfragen zu diesem untergeordneten Namensraum an einen dieser Nameserver.
- Weiterleitung
Falls der angefragte Namensraum außerhalb der eigenen Domäne liegt, wird die Anfrage an einen fest konfigurierten Nameserver weitergeleitet.
- Auflösung über die Root-Server
Falls kein Weiterleitungsserver konfiguriert wurde oder dieser nicht antwortet, werden die Root-Server befragt. Dazu werden in Form einer statischen Datei die Namen und IP-Adressen der Root-Server hinterlegt. Es gibt 13 Root-Server (Server A bis M). Die Root-Server beantworten ausschließlich iterative Anfragen. Sie wären sonst mit der Anzahl der Anfragen schlicht überlastet. DNS-Anfragen werden normalerweise auf Port 53 UDP beantwortet. Falls die Antwort sehr umfangreich ausfällt (größer 512 Bytes), wird diese auf Port 53 TCP übermittelt. Zonentransfers werden stets auf Port 53 TCP durchgeführt. Nameserversoftware
- BIND (Berkeley Internet Name Domain) ist der Ur-Nameserver und heute noch die meistgenutzte Nameserversoftware. BIND ist Open Source Software.
- djbdns (entwickelt von Dan Bernstein) gilt als sehr sicher und erfreut sich steigender Beliebtheit.
- PowerDNS war eine kostenpflichtige Implementierung, die inzwischen auch unter der GPL erhältlich ist und vor allem für das direkte Betreiben von Zonen aus SQL-Datenbanken und LDAP-Verzeichnissen bekannt ist.
- MyDNS ist eine weitere Open-Source-Software, die insbesondere auf MySQL- und PostgreSQL-Datenbanken spezialisiert ist.
- NSD ist optimiert für Server die ausschließlich autoritative Antworten liefern sollen.

Resolver

Resolver sind Ansammlungen von Bibliotheken, die Informationen aus den Nameservern abrufen können. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Anwendung und Nameserver. Der Resolver übernimmt die Anfrage einer Anwendung, ergänzt sie falls notwendig zu einem FQDN und übermittelt sie an den fest konfigurierten Nameserver. Ein Resolver arbeitet entweder iterativ oder rekursiv und informiert den Nameserver über die verwendete Arbeitsweise. Übliche Resolver von Clients arbeiten ausschließlich rekursiv, sie werden dann auch als Stub-Resolver bezeichnet. Bei einer rekursiven Anfrage schickt der Resolver eine Anfrage an einen ihm bekannten Nameserver und erwartet von ihm eine eindeutige Antwort. Diese Antwort enthält entweder den gewünschten Resource Record oder "gibt es nicht". Rekursiv arbeitende Resolver überlassen also die Arbeit zur vollständigen Auflösung anderen.
    - Bei einer iterativen Anfrage bekommt der Resolver entweder den gewünschten Resource Record oder die Adresse eines weiteren Nameserver, den er als nächsten fragt. Der Resolver hangelt sich so von Nameserver zu Nameserver bis er bei einem autoritativen Nameserver landet. Die so gewonnene Antwort übergibt der Resolver an das Programm, das die Daten angefordert hat, beispielsweise an den Webbrowser. Bekannte Programme zur Überprüfung der Namensauflösung sind nslookup, host und dig. Weitere Informationen zur iterativen/rekursiven Namensauflösung finden sich unter rekursive und iterative Namensauflösung.

Beispiel

Im Beispiel wird www.example.net "per Hand" aufgelöst. Die Adresse von A.root-servers.net (198.41.0.4) wird dabei als bekannt vorausgesetzt, die Ausgabe ist auf das Wesentliche gekürzt. $ dig +norecurse @198.41.0.4 www.example.net net. 172800 IN NS A.GTLD-SERVERS.net. A.GTLD-SERVERS.net. 172800 IN A 192.5.6.30 $ dig +norecurse @192.5.6.30 www.example.net example.net. 172800 IN NS a.iana-servers.net. a.iana-servers.net. 172800 IN A 192.0.34.43 $ dig +norecurse @192.0.34.43 www.example.net www.example.net. 172800 IN A 192.0.34.166 Bei den von den nicht-zuständigen Nameservern zusätzlich ausgegebenen A-Records handelt es sich um Glue Records.

Erweiterung des DNS

Bisher waren die Label – wie beschrieben – auf alphanumerische Zeichen und das Zeichen '-' eingeschränkt. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass das DNS (wie auch das Internet ursprünglich) in den USA entwickelt wurde. Allerdings gibt es in vielen Ländern Zeichen, die nicht in einem Label verwendet werden durften (im deutschen Sprachraum zum Beispiel die Umlaute ä, ö und ü) oder Zeichen aus komplett anderen Schriftsystemen (z. B. Chinesisch). Namen mit diesen Zeichen waren bisher nicht möglich. Dies hat sich durch die Einführung von IDNA (RFC 3490) geändert. Seit März 2004 können deutsche, liechtensteinische, österreichische und schweizer Domains (.de, .li, .at und .ch) mit Umlauten registriert und verwendet werden. Um das neue System mit dem bisherigen kompatibel zu halten, werden die erweiterten Zeichensätze mit erlaubten Zeichen kodiert, also auf derzeit gültige Namen abgebildet. Die erweiterten Zeichensätze werden dabei zunächst gemäß dem Nameprep-Algorithmus (RFC 3491) normalisiert, und anschließend per Punycode (RFC 3492) auf den für DNS verwendbaren Zeichensatz abgebildet. Das Voransetzen des durch die IANA festgelegten IDNA-Prefix xn-- vor das Ergebnis der Kodierung ergibt das vollständige IDN-Label. Eine weitere aktuelle Erweiterung des DNS stellt ENUM (RFC 2916) dar. Diese Anwendung ermöglicht die Adressierung von Internet-Diensten über Telefonnummern, also das "Anwählen" von per Internet erreichbaren Geräten mit dem aus dem Telefonnetz bekannten Adressschema. Aus dem breiten Spektrum der Einsatzmöglichkeiten bietet sich insbesondere die Verwendung für Voice over IP Services an.

DynDNS

Es kann nur Rechnern mit fester, sich also nie ändernden IP-Adresse ein fester Rechnername zugeordnet werden. Da jedoch sehr viele Nutzer mit Heimrechnern eine variable IP-Adresse haben (mit jeder Einwahl in das Internet wird eine andere IP-Adresse aus einem Pool zugeteilt = DHCP oder BOOTP), gibt es inzwischen DynDNS-Betreiber (z.B. [http://www.dyndns.org DynDNS.org] oder [http://www.mydyn.de MyDyn.de]), die dafür sorgen, dass man auch mit solch rasch ändernden Adressen möglichst immer über denselben Rechnernamen erreichbar ist. Siehe auch: Liste der TCP/IP-basierten Netzwerkdienste

Weitere Verwendungszwecke

Im E-Mail-Verkehr wird das DNS verwendet, um abzufragen, ob ein Mailserver ein Open Relay darstellt. Da über offene Relays häufig Spam versandt wird, soll das Spam-Aufkommen durch Ablehnen einer Verbindung oder Verwerfen der E-Mail reduziert werden. Dazu fragt der Mailserver bei einer Realtime Blackhole List (RBL) bzw. DNS-based Blackhole List (DNSBL) an, ob die IP-Adresse der eingehenden SMTP-Verbindung als Open Relay eingetragen ist. Mit dem Telephone Number Mapping werden Telefonnummern im Domain Name System abgelegt, um die IP-Telefonie zu erleichtern. Mobilfunkbetreiber benutzen DNS bei ihren Triple-A-Systemen, um zum Beispiel intern in ihrem System zu einer IP-Adresse eines Kunden die Mobile Subscriber ISDN Number abzufragen. Es gibt auch Ansätze, das Domain Name System zum Tunneln von Nutzdaten zu verwenden und so eine Firewall zu umgehen.

DNS-Security

Das DNS ist ein zentraler Bestandteil einer vernetzten IT-Infrastruktur. Eine Störung kann erhebliche Kosten nach sich ziehen und eine Verfälschung von DNS-Daten Ausgangspunkt von Angriffen sein. Mehr als zehn Jahre nach der ursprünglichen Spezifikation wurde DNS um Security-Funktionen ergänzt. Folgende Verfahren sind verfügbar:
- Bei TSIG (Transaction Signatures) handelt es sich um ein einfaches, auf symmetrischen Schlüsseln beruhendes Verfahren, mit dem der Datenverkehr zwischen DNS-Servern gesichert werden kann.
- Bei DNSSEC (DNS Security) wird von einem asymmetrischen Kryptosystem Gebrauch gemacht, mit dem nahezu alle DNS-Sicherheitsanforderungen erfüllt werden können. Neben der Server-Server-Kommunikation wird auch die Client-Server-Kommunikation gesichert.

Domain-Registrierung

Um DNS-Namen im Internet bekannt machen zu können, muss der Besitzer die Domain, die diese Namen enthält, registrieren. Durch eine Registrierung wird sichergestellt, dass bestimmte formale Regeln eingehalten werden und dass Domain-Namen weltweit eindeutig sind. Domain-Registrierungen werden von Organisationen (Registrars) vorgenommen, die dazu von der IANA bzw. ICANN autorisiert wurden. Registrierungen sind gebührenpflichtig. Detaillierte Informationen finden sich unter Domain-Registrierung.

Bonjour/Zeroconf

Apple hat bei der Entwicklung von Mac OS X mehrere Erweiterungen am DNS vorgenommen, welche die umfassende Selbstkonfiguration von Diensten in LANs ermöglichen soll. Zum einen wurde MulticastDNS ("mDNS") eingeführt, das die Namensauflösungen in einem LAN ohne einen dedizierten Namensserver erlaubt. Zusätzlich wurde noch DNS-SD (für "DNS Service Discovery") eingeführt, die die Suche ("Browsing") nach Netzwerkdiensten in das DNS bzw. mDNS ermöglicht. mDNS und DNS-SD sind bisher keine offiziellen RFCs des IETF, sind aber trotzdem bereits in verschiedenen (auch freien) Implementationen verfügbar. Zusammen mit einer Reihe von anderen Techniken fasst Apple DNS-SD und mDNS unter dem Namen "Zeroconf" zusammen, als Bestandteil von Mac OS X auch als "Rendezvous" bzw. "Bonjour".

Weblinks


- [http://www.rfc-editor.org/ RFCs]
  - RFC 1034 – Domain Names – Concepts and Facilities
  - RFC 1035 – Domain Names – Implementation and Specification
  - RFC 2782 – A DNS RR for specifying the location of services (DNS SRV)
- [http://www.dnswatch.info/ DNS Namen auflösen mit Geschwindigkeits-Anzeige]
- [http://www.multicastdns.org/ MulticastDNS]
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IP-Adresse

IP-Adressen erlauben eine logische Adressierung von Geräten (Hosts) in IP-Netzwerken wie beispielsweise dem Internet. Ein Host besitzt dabei mindestens eine eindeutige IP-Adresse. Eine IP-Adresse der IP-Version 4 erscheint normalerweise als Folge von vier Zahlen zwischen 0 und 255, die jeweils durch einen Punkt getrennt werden, zum Beispiel 192.168.0.34 oder 127.0.0.1.

Grundlagen

IP-Adressen (Internet Protokoll Adressen) werden in jedem IP-Paket in die Quell- und Zieladressfelder eingetragen (Headerformat siehe IPv4). Jedes IP-Paket enthält damit sowohl die Adresse des Senders als auch die des Empfängers.

Aufbau

Die seit der Einführung der Version 4 des Internet Protocols überwiegend verwendeten IPv4-Adressen bestehen aus 32 Bits, also 4 Bytes. Damit sind höchstens 232, also etwa 4,3 Milliarden Adressen möglich. In der dotted decimal notation werden die 4 Bytes als vier durch Punkte voneinander getrennte Dezimalzahlen im Bereich von 0 bis (einschließlich) 255 geschrieben, Beispiel: 130.94.122.195.

Netzwerk- und Geräteteil

Jede 32-Bit-IP-Adresse wird in einen Netzwerk- und einen Geräteteil (Hostteil) getrennt. Diese Aufteilung erfolgt durch die Netzmaske. Die Netzmaske ist eine 32-Bit-Bitmaske (eine beliebige Folge der binären Ziffern 0 und 1), bei der alle Bits des Netzwerkteils auf 1 und alle Bits des Geräteteils auf 0 gesetzt sind. Eine Netzmaske wird in CIDR- oder Dezimal-Schreibweise notiert. So lautet die Netzmaske für einen 27 Bit Netzwerkteil /27 oder auch 255.255.255.224. Beispiel: IP-Adresse 130.94.122.195/27 Dezimal Binär Berechnung IP Adresse 130.094.122.195 10000010 01011110 01111010 11000011 ip-adresse Netzmaske 255.255.255.224 11111111 11111111 11111111 11100000 AND netzmaske Netzwerkteil 130.094.122.192 10000010 01011110 01111010 11000000 = netzwerkanteil   IP Adresse 130.094.122.195 10000010 01011110 01111010 11000011 ip-adresse Netzmaske 255.255.255.224 11111111 11111111 11111111 11100000 AND NOT netzmaske Geräteteil 3 00000000 00000000 00000000 00000011 = geräteteil Bei einer Netzmaske mit 27 gesetzten Bits ergibt sich ein Netzwerkteil von 130.94.122.192. Es verbleiben 5 Bits und damit 25=32 Adressen für den Geräteteil. Der Netzwerkteil (NET-ID ) muss für alle Geräte innerhalb einer Broadcast-Domain gleich sein. Der Geräteteil (HOST-ID) wird für jedes Gerät und jede Schnittstelle (Netzwerkkarte) individuell und eindeutig vergeben. Die erste Geräteadresse (Netzwerk-Adresse, hier 130.094.122.192) sollte nicht vergeben werden, da sie früher von einigen Geräten als Broadcast-Adresse verwendet wurde und bis heute nicht sichergestellt ist, dass alle Geräte mit der Netzwerk-Adresse korrekt umgehen. Die höchste Geräteadresse (hier: 130.094.122.223) wird für Nachrichten an alle Geräte (Broadcasts) verwendet. Somit ist die Anzahl der nutzbaren Adressen pro Netzwerk um zwei geringer als die theoretisch mögliche maximale Anzahl von Adressen – im Beispiel also 30. Weit verbreitet ist die Verwendung von 24-Bit-Netzwerkteil und 8-Bit-Hostteil. Obiges Beispiel mit /24 hätte dann den Netzwerkteil 130.94.122.0. Jedes Gerät (bzw. Schnittstelle) verwendet eine Adresse der Form 130.94.122.x, wobei Geräteadressen von 1 bis 254 möglich sind. Die Adresse 130.94.122.255 wird für Broadcasts verwendet.

IP-Adressen, Netzwerkteil und Routing

Will ein Gerät ein IP-Paket versenden, werden die Netzwerkteile der Quell-IP-Adresse und Ziel-IP-Adresse verglichen. Stimmen sie überein, wird das Paket direkt an den Empfänger gesendet. Im Falle von Ethernet-Netzwerken dient das ARP-Protokoll zum Auffinden der Hardwareadresse. Stimmen die Netzwerkteile dagegen nicht überein, so wird über eine Routingtabelle die IP-Adresse für das nächste Gerät gesucht und das Paket auf dem lokalen Netzwerk dann an dieses Gerät gesendet. Es hat über mehrere Schnittstellen Zugriff auf andere Netzwerke und routet das Paket ins nächste Netzwerk (Router). Dazu konsultiert der Router seinerseits seine eigene Routingtabelle und sendet das Paket gegebenenfalls an den nächsten Router oder an das Ziel. Bis zum Endgerät kann das Paket viele Netzwerke und Router durchlaufen. Das Durchlaufen eines Routers wird auch Hop (Sprung) genannt.
Routing eines HTTP Pakets über drei Netzwerke Routing einer HTTP/TCP Verbindung über drei Netzwerke
Ein Router hat dabei für jede seiner Schnittstellen eine eigene IP-Adresse und Netzmaske, die zum jeweiligen Netzwerk gehört. Jedes IP-Paket wird einzeln geroutet. Die Quell- und Zieladresse im IP-Header werden vom Sender gesetzt und bleiben während des gesamten Weges unverändert.

Spezielle IP-Adressen

Das Netz 127.0.0.0/8 bezieht sich auf den lokalen Computer (loopback address). Aus diesem Netzbereich ist oftmals die Adresse 127.0.0.1 mit dem Hostnamen localhost ansprechbar. Adressen aus diesem Bereich dienen zur Kommunikation eines Client mit einem Server-Prozess auf demselben Computer. Mittels ssh localhost oder ftp 127.0.0.1 können die Server (sshd, ftpd) auf einem lokalen Rechner angesprochen werden, etwa zum Testen / Ausprobieren. Die spezielle Adresse 255.255.255.255 kann neben der höchsten Geräteadresse im Netz ebenfalls als Broadcastadresse verwendet werden. Dadurch ist das Versenden von Broadcasts ohne Kenntnis weiterer Netzwerkparameter möglich. Dies ist für Protokolle wie BOOTP und DHCP wichtig. Der Adressbereich 224.0.0.0/4 (Adressen 224.0.0.0 bis 239.255.255.255) ist für Multicast-Adressen reserviert. Damit gibt es drei IP-Adress-Typen:
- Unicast – Senden an einen bestimmten Empfänger im Internet (normale Adressierung)
- Broadcast – Senden an alle Geräte im selben Netzwerk (Subnetz)
- Multicast – Senden an einige Geräte im selben Netzwerk (oder Geräte im MBone-Netzwerk) RFC 3330 gibt Auskunft über die derzeit definierten speziellen IP-Adressen.

DNS – Übersetzung von Rechnernamen in IP-Adressen

Über das weltweit verfügbare Domain Name System DNS können Namen in IP-Adressen (und vice versa) verwandelt werden. Der Name www.denic.de ergibt zum Beispiel 81.91.161.19 (Stand: 4. November 2005).

IPv6 – neue Version mit größerem Adressraum

Die aktuelle IP Version (IPv4) stellt über 4 Milliarden eindeutige Adressen bereit. Da einige Bereiche des gesamten IP Adressraums für besondere Anwendungen reserviert sind (zum Beispiel private Netze), stehen weniger Adressen zur Verfügung, als theoretisch möglich sind. Weiterhin ist ein großer Bereich aller IP-Adressen für Nordamerika reserviert. Auch die anfängliche Praxis der Vergabe von IPv4-Adressen nach Netzklassen (Class-A-, Class-B-, Class-C-Netze) führte zu einem verschwenderischen Umgang mit dem Adressraum. Es konnten nur ganze Blöcke von 256 bzw. 65.536 bzw. 16,7 Millionen Adressen zugewiesen werden. Erst die Einführung des Classless Interdomain Routing ermöglichte eine genauere Vergabe von Adressraum und konnte dieser Verschwendung von IPv4-Adressen Einhalt gebieten. In Zukunft werden immer mehr Geräte (zum Beispiel Telefone, Organizer, Haushaltsgeräte) vernetzt, so dass der Bedarf an eindeutigen IP-Adressen ständig zunimmt. Für eine Erweiterung des möglichen Adressraumes wurde IPv6 entwickelt. Es verwendet 128-Bit-Adressen, so dass auch in weiterer Zukunft keine Adressraumprobleme bei der Verwendung von IPv6 auftreten können (mit 128-Bit-Adressen lässt sich theoretisch jedes Atom der Erde adressieren). Mit IPv6 sind 2128 = 25616 (= 340.282.366.920.938.463.463.374.607.431.768.211.456 = 3,4 · 1038) IP-Adressen möglich, was ausreicht, um für jeden Quadratmeter der Erdoberfläche mindestens 665.570.793.348.866.943.898.599 (6,65 · 1023) IP-Adressen bereitzustellen. Da die Dezimaldarstellung xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx:xxx jeglichen Rahmen sprengt, stellt man sie hexadezimal dar: xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx.xx. Um diese Darstellung weiter zu vereinfachen (jeder Punkt trennt ein Byte der Adresse ab) werden jeweils 2 Byte der Adresse zusammengefasst und in Gruppen durch Doppelpunkt getrennt dargestellt. Des weiteren kann man innerhalb einer Gruppe auf führende Nullen verzichten (von IPv4 her bekannt). Man darf auch eine mehrere Gruppen umfassende Kette von Nullen durch 2 Doppelpunkte ersetzen.

Vergabe von IP-Adressen und Netzbereichen

IANA – Internet Assigned Numbers Authority

Die Vergabe von IP-Netzen im Internet wird von der IANA geregelt. In den Anfangstagen des Internet wurden IP-Adressen bzw. Netze in großen Blöcken direkt von der IANA an Organisationen, Firmen oder Universitäten vergeben. Beispielsweise wurde der Bereich 13.0.0.0/8 und damit 16777216 Adressen der Xerox Corporation zugeteilt. Heute vergibt die IANA Blöcke an regionale Vergabestellen.

RIR – Regional Internet Registry

Seit Februar 2005 gibt es fünf Regional Internet Registry (RIR) genannten regionalen Vergabestellen:
- AfriNIC (African Network Information Centre) – zuständig für Afrika
- APNIC (Asia Pacific Network Information Centre) – zuständig für die Region Asien/Pazifik
- ARIN (American Registry for Internet Numbers) – Nord Amerika
- LACNIC (Regional Latin-American and Caribbean IP Address Registry) – Lateinamerika und Karibik
- RIPE NCC (Réseaux IP Européens Network Coordination Centre) – Europa, Mittlerer Osten, Zentralasien. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz ist also das RIPE zuständig. Die Regional Internet Registries vergeben die ihnen von der IANA zugeteilten Netze an lokale Vergabestellen.

LIR – Local Internet Registry

Die Local Internet Registries (LIR) genannten lokalen Vergabestellen vergeben die ihnen von den RIRs zugeteilen Adressen weiter an ihre Kunden. Die Aufgabe der LIR erfüllen in der Regel Internet Service Provider. Kunden der LIR können entweder Endkunden oder weitere (Sub-)Provider sein. Die Adressen können dem Kunden entweder permanent zugewiesen werden (fix IP, feste IP ) oder beim Aufbau der Internetverbindung dynamisch zugeteilt werden (dynamic IP, dynamische IP ). Fest zugewiesene Adressen werden v.a. bei Standleitungen verwendet oder wenn Server auf der IP-Adresse betrieben werden sollen. Welchem Endkunde oder welcher Local Internet Registry eine IP-Adresse bzw. ein Netz zugewiesen wurde, lässt sich über die Whois-Datenbanken der RIRs ermitteln.

Private Netze

In privaten, lokalen Netzwerken kann man selbst IP-Adressen vergeben. Dafür sollte man Adressen aus den in RFC 1918 genannten privaten Netzen verwenden (zum Beispiel 192.168.1.1, 192.168.1.2 …). Diese Adressen werden von der IANA nicht weiter vergeben und im Internet nicht geroutet. Um trotzdem eine Internet-Verbindung zu ermöglichen, wird mit Network Address Translation gearbeitet.

Netzklassen

Ursprünglich wurden die IP-Adressen in Netzklassen von A bis C mit verschiedenen Netzmasken eingeteilt. Klassen D und E sind für spezielle Aufgaben vorgesehen. Aufgrund der immer größer werdenden Routing-Tabellen, wurde 1993 CIDR (Classless Interdomain Routing) eingeführt. Damit spielt es keine Rolle mehr, welcher Netzklasse eine IP-Adresse angehört.

Gerätekonfiguration

Manuelle Konfiguration

Für Administratoren gibt es Programme, um die IP-Adresse anzuzeigen und zu konfigurieren. Unixoide Betriebssysteme verwenden hierfür das Kommando ifconfig, DOS oder Windows verwenden, je nach Version, ipconfig oder winipcfg. Beispiel: Der Netzwerkschnittstelle eth0 wird die IP-Adresse 192.168.0.254 in einem /27-Subnetz zugewiesen. ifconfig eth0 192.168.0.254 netmask 255.255.255.224

Automatische Konfiguration über Server

Über Protokolle wie BOOTP oder DHCP können IP-Adressen beim Hochfahren des Rechners über einen entsprechenden Server zugewiesen werden. Auf dem Server wird dazu vom Administrator ein Bereich von IP-Adressen definiert, aus dem sich weitere Rechner beim Hochfahren eine Adresse entnehmen können. Diese Adresse wird an den Rechner geleast. Rechner, die feste Adressen benötigen, können im Ethernet-Netzwerk über ihre MAC-Adresse identifiziert werden und eine dauerhafte Adresse erhalten. Vorteil hierbei ist die zentrale Verwaltung der Adressen. Ist nach der Installation des Betriebssystems die automatische Konfiguration vorgesehen, müssen keine weiteren Einstellungen für den Netzwerkzugriff mehr vorgenommen werden. Mobile Geräte wie Laptops können sich Adressen teilen, wenn nicht alle Geräte gleichzeitig ans Netz angeschlossen werden. Daneben können sie ohne Änderung der Konfiguration bei Bedarf in verschiedene Netzwerke (zum Beispiel Firma, Kundennetzwerk, Heimnetz) integriert werden.

Dynamische Adressierung

Wenn einem Host bei jeder neuen Verbindung mit einem Netzwerk eine neue IP-Adresse zugewiesen wird, spricht man von Dynamischer Adressierung. Im LAN-Bereich ist die dynamische Adressierung per DHCP sehr verbreitet. Im Internetzugangsbereich wird Dynamische Adressierung vor allem von Internet Service Providern eingesetzt, die Internet-Zugänge über Wählleitungen anbieten. Sie nutzen die dynamische Adressierung via PPP oder PPPoE. Vorteil der dynamischen Adressierung ist, dass im Durchschnitt deutlich weniger als eine IP-Adresse pro Kunde benötigt wird, da nie alle Kunden gleichzeitig online sind. Ein Verhältnis zwischen 1:10 und 1:20 ist üblich. Das RIPE NCC verlangt von seinen LIRs einen Nachweis über die Verwendung der ihnen zugewiesenen IP-Adressen. Eine feste Zuordnung von Adressen wird nur in begründeten Fällen akzeptiert, zum Beispiel für den Betrieb von Servern oder für Abrechnungszwecke.

Statische Adressierung

Statische Adressierung wird prinzipiell überall dort verwendet, wo eine dynamische Adressierung technisch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. So erhalten in LANs zum Beispiel Gateways, Server oder Netzwerk-Drucker in der Regel feste IP-Adressen. Im Internet-Zugangsbereich wird statische Adressierung vor allem für Router an Standleitungen verwendet. Statische Adressen werden meist manuell konfiguriert, können aber auch über automatische Adressierung (siehe oben) zugewiesen werden.

IP Aliasing – Mehrere Adressen auf einer Netzwerkkarte

Meist wird jeder Netzwerk-Schnittstelle (zum Beispiel Netzwerkkarte) eines Hosts genau eine IP-Adresse zugewiesen. In einigen Fällen (siehe unten) ist es allerdings notwendig, einer Netzwerk-Schnittstelle mehrere IP-Adressen zuzuweisen. Dies wird auch als IP-Aliasing bezeichnet. IP-Aliase werden unter anderem verwendet, um mehrere gleiche Services parallel auf einem Host zu betreiben, um einen Host aus verschiedenen Subnetzen erreichbar zu machen oder um einen Service logisch vom Host zu trennen, sodass er – mit seinem IP-Alias und transparent für die Clients – auf eine andere Hardware verschoben werden kann. Beispiel (FreeBSD): Die Netzwerkschnittstelle fxp0 bekommt die IP 192.168.2.254 mit einem /26-Subnetz als Alias ifconfig fxp0 alias 192.168.2.254 netmask 255.255.255.192

Unterschiedliche Netzwerke auf einem physikalischen Netzwerk

Auf einem physikalischen Netzwerk (zum Beispiel Ethernet-Netzwerk) können unterschiedliche logische Netzwerke (mit unterschiedlichem Netzwerk-Adressteil) aufgesetzt und gleichzeitig verwendet werden. Dies wird unter anderem eingesetzt, wenn später das Netzwerk wirklich aufgeteilt werden soll oder wenn früher getrennte Netzwerke zusammengefasst wurden.

Siehe auch


- Routing
- Internet Protocol
- IPv4
- IPv6
- ARP
- Anonymität im Internet
- Dualsystem
- Dezimalsystem

Weblinks


- RFC 3330 Special-Use IP Addresses
- [http://www.iana.org/ www.iana.org] IANA – Internet Assigned Numbers Authority
- [http://www.ripe.net/ www.ripe.net] RIPE – Réseaux IP Européens (Gibt unter anderem den registrierten Eigentümer einer IP aus.)
- [http://www.selfip.de/ www.selfip.de] Onlineservice zum Anzeigen der eigenen IP-Adresse
- [http://jodies.de/ipcalc?host=&mask1=&mask2= jodies.de] Webinterface zur Berechnung von Netzmasken, Netzgrenzen usw. Kategorie:Netzwerkprotokoll als:IP-Adresse ja:IPアドレス simple:IP address

Luftfahrt

Als Luftfahrt (auch Aviatik, von lat. avis = Vogel) bezeichnet man Reisen und Gütertransport durch die Erdatmosphäre. Der Begriff umfasst heute allgemein alle Personen, Unternehmen, Tätigkeiten und Teilgebiete (auch auf dem Boden), die den Betrieb von Fluggeräten betreffen. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:
- ziviler Luftfahrt, welche wiederum aufgeteilt ist in:
  - den kommerziellen Luftverkehr
  - die allgemeine Luftfahrt
  - und den Luftsport
- und militärischer Luftfahrt Technisch betrachtet gibt es zwei Sorten von Luftfahrzeugen:
- schwerer als Luft: Flugzeuge, Hubschrauber
- Leichter als Luft: Ballone, Luftschiffe (Zeppelin als der bekannteste Vertreter) Ob Fliegen oder Fahren als Begriff für die Fortbewegung verwendet wird, hängt von der oben genannten Art und Weise der Auftriebserzeugung ab. Ballone und Luftschiffe „schwimmen“ durch ihren statischen Auftrieb in der Luft ähnlich einem Schiff im Wasser. Ihre Fortbewegung wird daher als Fahren bezeichnet. Da Ballone und Luftschiffe die Begründer des Luftverkehrs waren, etablierte sich der Begriff Luftfahrt. Flugzeuge und Hubschrauber erzeugen ihren dynamischen Auftrieb durch Bewegungen durch die Luft (Fortbewegunggeschwindigkeit bzw. Rotationsgeschwindigkeit) Ihre Fortbewegungsart nennt man Fliegen. Die Funktionsweisen werden im Kapitel Luftfahrzeuge näher erläutert. In letzter Zeit gewinnt (vor allem im Militärwesen) die unbemannte Luftfahrt an Bedeutung.

Siehe auch


- Portal:Luftfahrt - Anlaufstelle zum Thema Luftfahrt in der Wikipedia
- Geschichte der Luftfahrt, Flugpionier, Katastrophen der Luftfahrt
- Allgemeine Luftfahrt, Luftsport
- Luftverkehr, Fluggesellschaft, Start- und Landebahn
- Flugfunk
- Flugplan
- Luftsicherheit
- Fliegersprache
- Luftfahrttechnik

Weblinks


- http://www.erklaert.de - Wissenswertes zur Verkehrsluftfahrt
- http://www.lba.de - Luftfahrt-Bundesamt !Luftfahrt ja:航空

ARPANET

Das ARPANET (Advanced Research Projects Agency Network) wurde ursprünglich im Auftrag der US-Luftwaffe ab 1962 von einer kleinen Forschergruppe unter der Leitung des Massachusetts Institute of Technology und des US-Verteidigungsministeriums entwickelt. Es ist der Vorläufer des heutigen Internets. Paul Baran (RAND-Studie) und Donald Watts Davies (dezentrale Netz-Struktur und packet switching) lieferten wichtige Erkenntnisse aus dem Bereich der teilvermaschten Netztopologie und der paketvermittelten Netze, die als Kommunkationsgrundlage in die Entwicklung des ARPANET einflossen. Es sollte ein dezentrales Netzwerk geschaffen werden, das unterschiedliche US-amerikanische Universitäten, die für das Verteidigungsministerium forschten, miteinander verband. Das damals revolutionäre dezentrale Konzept enthielt schon die grundlegenden Aspekte des heutigen Internets. Die Verbindungen wurden über Telefonleitungen hergestellt. Das Projekt wurde zunächst vom Pentagon abgelehnt, im Jahre 1965 jedoch wieder aufgegriffen und 1969 realisiert. Anfangs vernetzte das Netzwerk lediglich die vier Forschungseinrichtungen Stanford Research Institute, University of Utah, University of California in Los Angeles und die University of California in Santa Barbara. Zur selben Zeit wurde das Betriebssystem UNIX und die Programmiersprache C entwickelt. Diese drei Komponenten entstanden unabhängig voneinander – doch die Zusammenführung von C, Unix und dem Arpanet trug wesentlich zur Entstehung des heutigen Internets bei. UNIX wurde in der Programmiersprache C umgeschrieben und war so auf vielen Maschinenplattformen verfügbar und erweiterbar, was die Entwicklung von Kommunikationsanwendungen und Protokollen erheblich erleichterte. Das Arpanet sorgte für eine einheitliche Möglichkeit, über weite Strecken zu kommunizieren, so wie es heute alltäglich ist.

Das ARPANET und der Atomkrieg

Die Internet Society bemerkt in A Brief History of the Internet über die Beziehung zwischen dem ARPANET und der so genannten RAND-Studie, die sich mit Militärkommunikationsnetzwerken in Zeiten des Atomkrieg beschäftigte: :Auf der RAND-Studie beruht das falsche Gerücht, dass das ARPANET mit der Schaffung eines dem Atomkrieg widerstehenden Netzwerkes verbunden sei. Dies traf nie auf das ARPANET zu, sondern nur auf die davon unabhängige RAND-Studie über sichere Telefonverbindungen während des Nuklearkriegs. Allerdings hoben spätere Arbeiten die Robustheit und Überlebensfähigkeit des Internet hervor, inklusive der Fähigkeit, großen Verlusten bei den zugrunde liegenden Netzwerken zu widerstehen. Der Mythos, dass das ARPANET entwickelt wurde, um nuklearen Angriffen zu widerstehen, ist aber nach wie vor eine dermaßen starke und ansprechende Idee und natürlich auch eine „gute Geschichte“, so dass viele Leute nicht daran glauben, dass sie falsch ist. Abgesehen davon, dass die Entwicklung des ARPANET durch die RAND-Artikel beeinflusst wurde, ist sie es aber. Das ARPANET wurde später erweitert, um Netzwerkverluste auszugleichen, aber der Hauptgrund waren die auch ohne nukleare Angriffe sensiblen Netzwerkverbindungen.

Siehe auch


- ARPA (siehe DARPA), Internet, Internet Protocol
- MILitary NETwork MILNET

Literatur


- Abbate, J. (1999): Inventing the Internet. Cambridge, Mass.: MIT Press.
- Katie Hafner, Matthew Lyon: ARPA KADABRA oder Die Geschichte des Internet. dpunkt-Verlag, Heidelberg 2000 ISBN 3-932588-59-2
- Salus, P. H. (1995): Casting the Net: From ARPANET to INTERNET and beyond... Reading, Mass.: Addison-Wesley.
- Hauben, M.; Hauben, R. (1997): Netizens: On the History and Impact of Usenet and the Internet. Los Alamitos, CA: IEEE Computer Society Press.
- Naughton, J. (2000): A Brief History of the Future: The Origins of the Internet. London: Phoenix.
- Friedewald, M. (2000): Vom Experimentierfeld zum Massenmedium: Gestaltende Kräfte in der Entwicklung des Internet. In: Technikgeschichte 67, Nr. 4, S. 331-361.

Weblinks


- [http://www.zeit.de/2001/28/200128_stimmts_internet_xml Die Zeit - Stimmts? - Eine bombige Legende] Kategorie:Internet ja:アーパネット

Handelsfirma

Eine Firma (von lat: firmare - beglaubigen, befestigen) (abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform beinhalten. Geregelt ist das Recht der Firma in Deutschland in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/BJNR002190897BJNG002400300.html §§ 17 ff.] des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt.

Firmenarten

; Personenfirma : als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel. ; Sachfirma : als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschreiben, z. B. Bankaktiengesellschaft ; Mischfirmen : eine Kombination aus Personen- und Sachfirma, z. B. Tchibo - Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen ; Fantasiefirmen : als Firma wird irgend ein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche einerseits in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, andererseits aber in jeder Sprache positive Assoziationen wecken z. B. Novartis das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.

Firmenzusätze

Neben freiwilligen Zusätzen, z. B. geographischen Angaben, muss wegen gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise des HGB, eine Firma einen Rechtsformzusatz enthalten. Zweck dieses Zusatzes ist es, die Rechtsform des Unternehmens offenzulegen. In Deutschland gibt es folgende Rechtsformzusätze: Rechtsformzusätze werden meist dem übrigen Teil der Firma angehängt, können aber auch vorangestellt oder mit der restlichen Firma verbunden sein:
- Mustermann Gebäudereinigungs-GmbH
- Mustermann Gebäudereinigung GmbH
- Gebäudereinigung Mustermann GmbH
- KG Mustermann
- Mustermann Gebäudereinigungsgesellschaft mbH
- Gebäudereinigung GmbH Mustermann

Siehe auch


- Rechtsformen
- Marketing, insb. Kommunikationspolitik (hier: Public Relation)
- Image
- Rechtsscheinhaftung
- Etymologie von Unternehmensnamen

Weblinks


- [http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,313344,00.html Spiegel-Artikel: Geheimnis der Firmennamen] Kategorie:Betriebswirtschaftslehre Kategorie:Markenrecht Kategorie:Handelsrecht ja:会社

Kooperative

Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt.

Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Produktionsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften unterschieden. Die Zusammenfassung beider, die Produktivgenossenschaft, ist als "Kibbuz" bei der Begründung des modernen Israel bedeutsam geworden.
In modernen Volkswirtschaften nehmen die Formen der Dienstleistungsgenossenschaft und der Mediengenossenschaft an Bedeutung zu. Die Rechtsformen von Genossenschaften sind sehr vielfältig.

Genossenschaften in der Soziologie

In sozialen Transformationskrisen nimmt oft die Bedeutung des Genossenschaftswesens zu, so dass auch in Deutschland die Beschäftigung mit der Soziologie der Genossenschaften begonnen hat (Franz Oppenheimer, für die Dritte Welt Paul Trappe und gegenwärtig Friedrich Fürstenberg).

Geschichte des Genossenschaftswesens

Genossenschaftsähnliche Organisationsformen sind aus fast allen Kulturen bekannt. Historisch gesehen haben bereits im Altertum politisch verfasste Gemeinden (Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämme genossenschaftliche Züge gehabt, und sie entstehen als Bündnisse der Not immer wieder neu. Im europäischen Raum können zum Beispiel die Hanse und die Zünfte als genossenschaftsähnliche Organisationen angesehen werden. Im 19. Jahrhundert nahmen die Genossenschaften in der Genossenschaftsbewegung einen neuzeitlich geprägten Aufschwung mit nunmehr stärker zweckrationalem Ansatz. Hier entstand auch das privatrechtlich ausgestaltete Genossenschaftsrecht. Theelacht: Die wohl älteste bekannte und heute noch blühende Genossenschaft in Europa ist die Theelacht in Norden (Niedersachsen). Sie wurde gegen Ende des 9. Jahrhunderts gegründet und verwaltet Marschenländereien im nördlichen und östlichen Norderland als Gemeinschaftsland. Konsumgenossenschaften: Seit 1848 wurden in Großbritannien Konsumgenossenschaften nach den Ideen von Robert Owen (1771-1858) zum Erzielen niedriger Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet. In Deutschland fanden sie anfangs nur zögerliche Verbreitung, da der Arbeiterführer Ferdinand Lassalle die Lösung der Arbeiterfrage durch Produktionsgenossenschaften erwartete. Danach aber wurden sie bis zum Ersten Weltkrieg eine der vier Hauptsäulen der Arbeiterbewegung (neben der SPD, den Gewerkschaften und der Arbeiter-Bildungsbewegung). Ihre Geschichte ist im Kleinen KONSUM-Museum in Hamburg-Sasel dokumentiert. Gewerbliche Genossenschaften: Der Liberale Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1893) gründete Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für Handwerker, dann auch für Einzelhändler. Bäuerliche Genossenschaften: Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888) regte Spar- und Darlehenskassen zur Finanzierung von Saatgut und Maschinen an. Beide wurden anfangs von Lassalle bekämpft. Vor allem die Ideen Raiffeisens hatten jedoch Auswirkungen auch auf das europäische Ausland, aber auch auf die 'Dritte Welt' (China). In der DDR wurden sie in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGs) umgewandelt. Wohnungsbaugenossenschaften: Hier war der Vorkämpfer im 19. Jahrhundert Victor Aimé Huber. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs der Wohnungsbaugenossenschaften erfuhren diese erst durch die Einführung des Genossenschaftsgesetzes 1889 und andere staatliche Fördermaßnahmen zur Finanzierung einen massiven Aufschwung. In Kanada waren solche Genossenschaften früher sehr populär. Die sogenannten building co-operatives bauten die Häuser, jedoch wurden die Häuser dann von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern übernommen. Zweck der Genossenschaften war es, durch Masseneinkauf Mengenrabatte auf Baumaterial zu erhalten. Genossenschaftsbanken: Die Ansätze der Genossenschaftsbanken in Deutschland gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen zurück (Mitte des 19. Jahrhunderts). Beide gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften. Phalanstères: Die Phalanstères sind von Charles Fourier (Frankreich, 1772-1837) propagierte landwirtschaftliche und industrielle Produktionsgenossenschaften, in denen jeweils etwa 2.000 bis 3.000 Menschen gemeinsam leben, lieben, arbeiten und konsumieren sollten. Nationalwerkstätten: Der französische Arbeitsminister Louis Blanc verkündete während der Februarrevolution 1848 das Recht auf Arbeit und gründet Nationalwerkstätten zur Arbeitslosenversorgung. Die ateliers nationaux scheiterten an dem zu hohen Bedarf öffentlicher Mittel (Arbeitslosenunterstützung). Grameen Bank: Die Grameen Bank wurde vom Wissenschaftler Yunus in Bangladesch als "Bank für die Armen" gegründet, ähnelt aber in ihrer Form unseren Genossenschaften. Durch sozialen Druck wird sichergestellt, dass Kredite und Zinsen zurückgezahlt werden.

Genossenschaftswesen in verschiedenen Ländern

Schweiz

In der Schweiz sind die beiden bedeutenden Handelsketten Migros und Coop heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1.9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2.2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten. Auch die Schweizerische Mobiliar-Versicherung - eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften - und die Raiffeisenbanken (als Gruppe drittgrößte Schweizer Bank) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter. In einigen Schweizer Gemeinden sind Wohngenossenschaften tätig. Sie vermieten Wohnungen zum Selbstkostenpreis, indem die Genossenschafter Wohnungen mieten, die ihrer eigenen Genossenschaft gehören. Auch in der Landwirtschaft organisieren sich die Bauern oftmals in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften. Ebenso wie in Deutschland sind in der Schweiz zur Gründung einer Genossenschaft sieben Mitglieder ("Genossenschafter") notwendig. Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.) Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926), siehe [http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index3.html].

Organisation

Mindestens drei Personen - von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss - bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht "Verwaltung" genannt wird. Außerdem muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder Schweizer Bürger sein, welche in der Schweiz wohnhaft sind.[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a895.html] Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten. Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt seine Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister Handelsregister.

Anteilsscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilsscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der "Wert" der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilsschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten auszahlbare Gewinnbeteiligungen festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftkapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn. Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Konkursfall

In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Österreich

Genossenschaftsverbände In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände:
- Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband

Wissenswertes zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft Zweck einer Genossenschaft ist der Förderauftrag, d.h. die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Verfolgung und Erfüllung des Förderzweckes ist unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche Leistungen zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern - unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile - unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können. Genossenschaft und Gewinne Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden. Anders ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben. Eigenkapital und Haftsumme Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile (Nominale) muss gleich hoch sein. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung. Zulässig sind Satzungsbestimmungen, wonach die Mitglieder nach bestimmten objektiven Merkmalen (z.B. nach der Betriebsgröße, nach dem Umsatz mit der Genossenschaft etc.) Geschäftsanteile zu übernehmen haben. Des Weiteren kann Eigenkapitalbildung beispielsweise durch Zuweisung eingehobener Eintrittsgelder zur satzungsmäßigen Kapitalrücklage oder eines Anteils vom erzielten Gewinn an die satzungsmäßige oder freie Gewinnrücklage erfolgen. Eintrittsgelder erhält ein Mitglied bei Ausscheiden aus der Genossenschaft anders als seinen Geschäftsanteil nicht zurück. Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Wie für alle Unternehmen, die Vollkaufleute sind und im Firmenbuch eingetragen werden, ist das HGB in der Fassung des RLG in den Grundsatzbestimmungen über Ansatz, Gliederung und Bewertung auch für Genossenschaften rechtsgültig. Jahresabschlusses einer gewerblichen Genossenschaft Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 195 HGB). Diese Generalnorm enthält das Ziel der Selbstinformation und dient als Leitlinie für die Jahresabschlussgliederung. Der Mindestinhalt der Bilanz ist in § 198, der Mindestinhalt der Gewinn- und Verlustrechnung in § 200 des HGB ausgewiesen. Für Genossenschaften, die mindestens 2 Merkmale der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 3,125 Mio. Bilanzsumme; € 6,250 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des 2. Abschnittes des dritten Buches des HGB. Neben dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsumme und geleisteter Beträge enthält. Professionelles genossenschaftliches Management für die Mitglieder Genossenschaftliche Unternehmen haben die Möglichkeit die für die erfolgreiche Führung eines Unternehmens erforderliche Professionalität eines hauptamtlichen Managements mit der Zielvorgabe und der Kontrolle durch die Mitglieder und deren ehrenamtliche Vertreter in Vorstand und Aufsichtsrat zu verbinden. Die Einstellung von hauptamtlichen Managern bzw. die Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates sollte sich an Anforderungsprofilen, die fachliche und persönliche Kriterien berücksichtigen und den Erfordernissen der Genossenschaft entsprechen, orientieren. Jedenfalls muss der Vorstand einer Genossenschaft in der Lage sein, das Leistungsangebot der Genossenschaft für jedes einzelne Mitglied durchschaubar und nachvollziehbar zu gestalten. Nur durch eine allgemein verständliche Führung kann ein Wir-Gefühl aller Genossenschafter entstehen. allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen steuerliche Aspekte / Besonderheiten Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer. gewerberechtliche Vorschriften für Genossenschaften Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hiefür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein. markenrechtliche Vorschriften für Genossenschaften Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist. Mitgliedschaft in einer Genossenschaft Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Mitgliederkreis ist demnach nicht auf die Genossenschaftsgründer eingeschränkt, sondern kann sich im Laufe des Bestandes der Genossenschaft durch Beitritt oder Ausscheiden von Genossenschaftern stetig und ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft verändern. Wer Mitglied der Genossenschaft werden kann, bestimmt die Satzung. Zumeist handelt es sich um natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hiefür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar. Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes - sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht - weiters durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist sowie durch Ausschließung des Mitgliedes aus einem in der Satzung hiefür festgelegten Grund und schlussendlich durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitgliedes berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft  Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die einzelnen Genossenschafter sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten sind insbesondere zu zählen: • die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft • das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder - unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile - je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt - dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z.B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird. • das aktive und - für natürliche Personen - passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft. Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche: • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe • allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten) • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht. Leistungsbeziehung Mitglied / Genossenschaft Die Genossenschaft ist niemals, wie bereits festgestellt, Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder, die vor allem als Kunden gesehen werden, Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seinem eigenen Unternehmen erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und diese langfristig Akzeptanz finden. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u.a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst. Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie zB in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen. Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass Leistung professionell angeboten, unabhängig davon ob waren- oder dienstleistungsbezogen, Kosten verursacht, deren Finanzierung nicht ausschließlich durch die Genossenschaft erfolgen kann = Leistung hat ihren Preis auch in einer Genossenschaft. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein. Organe der Genossenschaft Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben. Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitgliedes zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstandes als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft und ab einer Zahl von 40 Arbeitnehmern zwingend einzurichten. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft "in allen Zweigen der Verwaltung"; darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu.

Gründung einer Genossenschaft in Österreich

Gründungsanforderungen nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 3 GenG sowie § 24 GenRevG 1997) Laut österreichischer Gesetzesregelung sind vier Gründungsanforderungen zu erfüllen: • die Annahme einer Genossenschaftsfirma • die schriftliche Abfassung der Satzung • Vorlage einer Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes • die Eintragung dieser Satzung in das Firmenbuch Gründungsanforderung 1 Die Firma der Genossenschaft ist eine Sachfirma, die den Gegenstand des Unternehmens im Wesentlichen erkennen lassen muss: eine erschöpfende Aufzählung aller Geschäftszweige ist jedoch nicht erforderlich. Der Beisatz "registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ist in der Firma voll auszuschreiben. Gründungsanforderung 2 Der Genossenschaftsvertrag oder die Satzung muss gemäß § 5 GenG folgende Angaben enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4. die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben; 5. den Betrag der Geschäftsanteile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Anteile; 6. die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter; 7. die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft; 8. die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht; 9. die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 10. die Gegenstände, über welche nicht schon die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluss gefasst werden kann; 11. die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen; 12. die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt ist und im Falle der beschränkten Haftung, die Angabe des Umfanges dieser Haftung; 13. die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben. Gründungsanforderung 3 Die Aufnahmezusicherung in den zuständigen Revisionsverband wird nach positiver Prüfung der Satzung, des wirtschaftlichen Konzeptes sowie des Förderkonzeptes vom Vorstand des Revisionsverbandes erteilt. Gründungsprüfung Im Vorfeld der Gründung ist für die Existenzfähigkeit der neu zu gründenden Genossenschaft Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck erfolgt die zuvor genannte Prüfung. Demnach müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft, so gestaltet sein, dass eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der zukünftigen Genossenschaft nicht zu erwarten ist. Die Erfüllung dieser an rechtlichen und insbesondere betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten orientierten Gründungsvoraussetzungen und deren Überprüfung durch den Verband sowie die gleichermaßen umfassenden späteren turnusmäßigen Revisionen gemäß GenRevG und die zusätzliche Beratung und Betreuung durch die Revisionsverbände sind i.S. von Mitglieder- und Gläubigerschutz zu sehen. Gründungsanforderung 4 Für die Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft im Firmenbuch sind folgende Unterlagen notwendig: Dem Antrag ist beizulegen: • das Protokoll der gründenden Generalversammlung im Original samt einer vom Vorstand beglaubigten Kopie desselben • die von den Gründern unterschriebene Originalsatzung sowie • zwei Kopien dieser Originalsatzung (von den somit insgesamt drei Satzungsexemplaren verbleibt eines bei Gericht, ein weiteres ist dem Revisionsverband weiterzuleiten) • die Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes • ein Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrates • beglaubigte Unterschriftenprobeblätter der Vorstandsmitglieder Gründungs- und Rechtsformkosten einer gewerblichen Genossenschaft in Österreich 1. Gründungskosten An Gründungskosten fallen an: • die gerichtlichen Eingaben-, Eintragungs- und Veröffentlichungskosten gemäß Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes; • Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder (Firmazeichnungserklärung); 2. Rechtsformkosten Jede gewerbliche Genossenschaft muss als Mitglied Beiträge zur Kostendeckung an den zuständigen Revisionsverband leisten, insofern ergeben sich für die Genossenschaft Rechtsformkosten in zweierlei Bereichen: Zum einen sind das die Kosten für die Revision der Genossenschaft, die vom Umfang der Prüfung abhängig sind. Die Revision der Genossenschaft findet mindestens im Zwei-Jahres-Rhythmus statt, bei Genossenschaften die 2 der Merkmale des § 221 Abs. 1 HGB überschreiten sowie solchen die nach § 24 GenG einen Aufsichtsrat zu bestellen haben jährlich. Zum anderen handelt es sich um Mitgliedsbeiträge.

Deutschland

Die Rolle der Genossenschaften ist ähnlich wie in Österreich. Wie im Nachbarland findet man Genossenschaften vor allem in den Bereichen:
- Handel (v.a. Edeka und Rewe sowie Genossenschaft Deutscher Brunnen)
- Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken - s.h. Genossenschaftsbank)
- Wohnungsbau und
- Landwirtschaft (Raiffeisen, BayWa, zahlreiche Molkereien, vereinzelt auch Kommunen)
- Kleingewerbe (Kulturzentren, Gastronomie, Einzelhandel,...)
- auch im Handwerk wie zum Beispiel die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft Dabei sind bei den Genossenschaftsbanken und Wohnungsbaugesellschaften meist die Kunden Genossenschaftsmitglieder, bei den Handelsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Genossenschaften die Anbieter (Kleinunternehmer und Bauern). Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die Denic , die tageszeitung (taz) und die MEGA Malereinkaufsgenossenschaft. Letztere ist mit über 3.600 Mitgliedern die größte Handwerkergenossenschaft in Deutschland. Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Insgesamt hat die Bedeutung der meist regional organisierten Genossenschaften durch die Globalisierung und den zunehmenden Druck von international agierenden Konzernen jedoch abgenommen. Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, grundlegend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Eine eG besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen. Eine weitere Option ist die Mitglieder gegen die Nachschusspflicht zu versichern. Diese Möglichkeit wurde von der MEGA in Zusammenarbeit mit der R+V Versicherung entwickelt. Die Organe der eG sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.

DDR

"Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlageder Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen." So lautete Art. 44 Abs. 1 der DDR-Verfassung. Die Genossenschaften sollten aktiv an der staatlichen Planungder gesellschaftlichen Entwicklung Teil haben; im Gegenzug unterstützte der Staat die Entwicklung "fortgeschrittener Wissenschaft und Technik". Die ersten Genossenschaften entwickelten sich bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts als freiwillige Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden und Handwerkern. Die Genossenschaften gewährten ihren Mitgliedern im Konkurrenzkampf Rückhalt und verbesserte Konditionen, z.B. bei der Kreditvergabe. Die Selbstständigkeit einzelner Mitglieder blieb dabei jedoch gewahrt. Nach dem