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Staat

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State

Max Weber

Max Weber (
- 21. April 1864 in Erfurt; † 14. Juni 1920 in München) war ein deutscher Jurist, Nationalökonom und Soziologe. Er ist der Bruder des Kultursoziologen Alfred Weber und Ehemann von Marianne Weber.

Überblick über sein Werk

Max Weber gilt als Mitbegründer der deutschen Soziologie und definierte die Soziologie als "Wissenschaft, welche soziales Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will". Wissenschaftstheoretisch trat er also für eine qualitative Methode ein (siehe auch Methodenstreit). Des Weiteren bestand Weber auf einer Soziologie als werturteilsfreier Wissenschaft (siehe auch Werturteilsstreit). Eine der Grundfragen Webers war, wo die Gründe für die spezifischen Eigenarten des Kapitalismus im Okzident (der westlichen Hemisphäre) liegen. Als Ökonom ging er bei seinen Arbeiten letztendlich von einem sozial-ökonomischen Erkenntnisinteresse aus. Seine Begriffsbildungen werden bis heute in der Soziologie und der Politikwissenschaft oft als Grundlage genommen, z.B. seine Definitionen von Macht und Herrschaft, der Begriff des Idealtypus sowie die Einteilung des moralischen Handelns in Gesinnungs- und Verantwortungsethik. Zu seinen bekanntesten und den weltweit wichtigsten Werken der Soziologie zählen die "Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus" und das Monumentalwerk "Wirtschaft und Gesellschaft", das von ihm selbst nie publiziert wurde, aber als eine grundlegende Darstellung seines Begriffs- und Denkhorizontes angesehen werden kann, und dessen Editionen subtile Kontroversen hervor gerufen haben. Seine Arbeiten, die er vor Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus publizierte sowie seine spätere Vorarbeit zur Musiksoziologie wurden und werden in der Soziologie kaum wahrgenommen. Weber wird als Begründer der Herrschaftssoziologie und neben Émile Durkheim als Begründer der Religionssoziologie betrachtet. Auch auf vielen anderen Soziologiegebieten publizierte Weber grundlegend. Zu Lebzeiten standen Webers Arbeiten jedoch keineswegs im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses. Auch in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Weber in Deutschland kaum rezipiert; im Mittelpunkt standen hier etwa die Untersuchungen zur nivellierten Mittelstandsgesellschaft Schelskys oder die Dialektik der Aufklärung von Horkheimer und Adorno. In Amerika hingegen wurde die Rezeption Webers durch den damals in der Soziologie weltweit vorherrschenden Strukturfunktionalismus Talcott Parsons' und dessen Übersetzungen der Weberschen Werke Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus sowie Wirtschaft und Gesellschaft ins Englische vorangetrieben. Die deutsche (Wieder-) Entdeckung Webers kam mit dem Heidelberger Soziologentag 1964 ins Rollen, auf dem den deutschen Soziologen zu Webers 100. Geburtstag durch Parsons, Herbert Marcuse, Reinhard Bendix, Raymond Aron und Pietro Rossi der Stand der internationalen Weber-Rezeption vor Augen geführt wurde. Weber hat auch wichtige Erkenntnisse zum Gebiet der Ökonomie beigesteuert. Von ihm stammt etwa die Theorie des rationalen Handelns gemäß der die Handlungen einer Person durch ein Zweck-Mittel-Kalkül bestimmt sind. Auf derselben Grundlage gründet auch der Begriff des homo oeconomicus.

Leben

Max (eigentlich Emil Maximilian) Weber wird am 21. April 1864 in Erfurt geboren. Seine Eltern sind der Jurist und spätere Reichstags-Abgeordnete der Nationalliberalen Partei Max Weber (Sen.) und Helene (geb. Fallenstein). 1868 wird sein Bruder Alfred (1868-1958) geboren, der später ebenfalls als Nationalökonom und Soziologe Universitätsprofessor werden wird. Von 1882 bis 1886 studiert Weber Jura, Nationalökonomie, Philosophie und Geschichte und wird 1889 in Jura promoviert. In Heidelberg wird er Mitglied der Studentenverbindung Burschenschaft Allemannia (SK). In Berlin habilitiert er sich 1892 über Römisches Recht und Handelsrecht. Im Jahre 1893 heiratet er in Oerlinghausen seine entfernte Cousine Marianne Schnitger (1870-1954), die später als Frauenrechtlerin und Soziologin aktiv war. Weber wird 1894 zum Professor für Nationalökonomie an die Universität Freiburg im Breisgau berufen, 1897 wird er Professor für Nationalökonomie an der Universität Heidelberg. Ab 1898 muss er aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Lehrtätigkeit einschränken und 1903 ganz aufgeben. 1904 übernimmt er zusammen mit Edgar Jaffé und Werner Sombart die Redaktion des Archiv für Sozialwissenschaften und Sozialpolitik und nimmt er seine publizistische Tätigkeit wieder auf, und 1909 gründet er zusammen mit Ferdinand Tönnies, Georg Simmel und Werner Sombart die Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS). Zu Beginn des 1. Weltkriegs 1914 ist Max Weber Disziplinaroffizier der Lazarettkommission in Heidelberg, wo er allerdings schon 1915 ausscheidet. Auf den Lauensteiner Tagungen 1917 fordert er ein Durchstehen des Krieges, gleichzeitig tritt er aber auch für die Parlamentarisierung ein. Im Jahre 1918 ist er Mitbegründer der Deutschen Demokratischen Partei (DDP). Nach Kriegsende wird er 1919 zum Sachverständigen der deutschen Delegation bei der Friedenskonferenz zum Versailler Vertrag unter der Leitung des Reichsaußenministers Graf Brockdorff-Rantzau berufen. Zwischen 1903 und 1918 fanden auch mehrere regelmäßige Gesprächszirkel im Hause der Webers in Heidelberg statt, zu denen Größen wie Georg Jellinek, Friedrich Naumann, Emil Lask, Karl Jaspers, Werner Sombart, Georg Simmel, Georg Lukács, Ernst Bloch, Gustav Radbruch, Theodor Heuss und andere kamen und welche den "Mythos von Heidelberg" begründeten. Max Weber stirbt am 14. Juni 1920 in München an den Folgen einer Lungenentzündung, die durch die Spanische Grippe ausgelöst worden war. Sein Grab befindet sich auf dem Bergfriedhof in Heidelberg.

Kritik

Trotz, oder vielleicht auch gerade aufgrund seines Einflusses auf die moderne Ökonomie und Soziologie wurden die Arbeiten Webers immer wieder kritisiert. Weber stand zu Lebzeiten den neoklassischen Ansätzen von Autoren wie Carl Menger und Friedrich von Wieser, dessen formaler Ansatz sich beträchtlich von Webers Ansatz der historischen Soziologie unterschied, kritisch gegenüber. Die Arbeit dieser Autoren begründete die Österreichische Schule, und so ist es kaum verwunderlich, dass auch heute noch die an Webers Arbeiten geübte Kritik von durch diese Schule beeinflussten Personen herrührt. Zu diesen zählen die Anhänger Friedrich Hayeks und in neuerer Zeit auch die Autoren Daniel Yergin und Joseph Stanislaw. In ihrem Pro-Globalisierungsbuch Staat oder Markt (The Commanding Heights, 1999) attackieren sie Weber unter Hinweis auf die Tigerstaaten Asiens für seine angebliche Aussage, dass nur der Protestantismus zu Arbeitsethos geführt haben könne. In ähnlicher Weise wurde Webers These der protestantischen Ethik von vielen Historikern seiner Zeit kritisiert. In seiner Biographie Benjamin Franklins (Weber griff in seinem Werk exemplarisch auf Franklin zurück) weist beispielsweise Walter Isaacson Webers These als ein "marxistisches" Argument zurück, dass dieser trotz seiner eigenen Kritik an der Monokausalität vieler der Thesen Marx' aufstelle. Die Kritik erscheint jedoch trotz der Einseitigkeit seiner Fragerichtung in Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus (die Weber durchaus bewusst war) fraglich, denn Weber weist in der Mitte seines Werkes ausdrücklich darauf hin: "Aber andererseits soll ganz und gar nicht eine so töricht-doktrinäre These verfochten werden, wie etwa die: daß der 'kapitalistische Geist' [...] nur als Ausfluß bestimmter Einflüsse der Reformation habe entstehen können oder wohl gar: daß der Kapitalismus als Wirtschaftssystem ein Erzeugnis der Reformation sei. Schon daß gewisse wichtige Formen kapitalistischen Geschäftsbetriebes notorisch erheblich älter sind als die Reformation, stände einer solchen Ansicht ein für allemal im Wege." Und gegen Ende des Werkes: "...so kann es dennoch natürlich nicht die Absicht sein, an Stelle einer einseitig 'materialistischen' eine ebenso einseitig spiritualistische kausale Kultur- und Geschichtsdeutung zu setzen. Beide sind gleich möglich, aber mit beiden ist, wenn sie nicht Vorarbeit, sondern Abschluss der Untersuchung zu sein beanspruchen, der historischen Wahrheit gleich wenig gedient." Weber behauptet überhaupt kein Bestehen einer echten Kausalität zwischen Protestantismus und Kapitalismus, sondern eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines modernen Kapitalismus bei Zusammentreffen bzw. -wirken von Kapitalismus und Berufsethos bzw. innerweltlicher Askese.

Werke


- 1891 - 1892 Die Studie Die Verhältnisse der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland begründet seinen Ruf.
- 1895 Freiburger Antrittsvorlesung Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftspolitik. Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B Mohr, Freiburg i. Br. und Leipzig 1895
- 1904 Herausgabe von
  - Die 'Objektivität' sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis sowie
  - Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus
- 1915 - 1919: Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen erscheint in Form von 11 Einzelaufsätzen
- 1919 Erscheinen der Vortragsmanuskripte
  - Wissenschaft als Beruf (ISBN 3-15-009388-0) ([http://www.textlog.de/weber_wissen_beruf.html Online Text]) und
  - Politik als Beruf (ISBN 3-15-008833-X) ([http://www.textlog.de/weber_politik_beruf.html Online Text])
- 1920 - 1921 Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie erscheinen in drei Bänden, beinhalten neue und korrigierte bereits erschienene Schriften
  - Band 1: Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus sowie Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen (Teil 1: Konfuzianismus und Taoismus) ISBN 3-8252-1488-5
  - Band 2: (Teil 2: Hinduismus und Buddhismus) ISBN 3-8252-1489-3
  - Band 3: (Teil 3: Das antike Judentum) ISBN 3-8252-1490-7
- 1922 (nach seinem Tode) erscheint sein Hauptwerk Wirtschaft und Gesellschaft (Studienausgabe: ISBN 3-16-147749-9) ([http://www.textlog.de/weber_wirtschaft.html Online Text, unvollständig und stellenweise fehlerhaft]) Sein Gesamtwerk, die Max Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist im Erscheinen. Die derzeit zuverlässigste (und preiswerteste) Sammlung der wichtigsten Texte von Max Weber, die in bisher sieben Auflagen seit dem Jahr 1956 die Rezeption Webers im deutschsprachigen Raum geprägt hat, ist: Max Weber Schriften 1894 - 1922. Ausgewählt und herausgegeben von Dirk Kaesler. Stuttgart: Alfred Kröner Verlag 2002. (= Kröners Taschenausgabe Bd. 233). Mit ausführlicher Einleitung, Anmerkungen und Erläuterungen, Zeittafel, Vollständiges Verzeichnis der Publikationen Max Webers und ausgewählter Sekundärliteratur. ISBN 3-520-23301-0

Literatur


- Talcott Parsons: The Structure of Social Action, 1937.
- Karl Loewenstein, Max Webers Beitrag zur Staatslehre in der Sicht unserer Zeit, in: Max Weber. Gedächtnisschrift der Ludwig-Maximilians-Universität München zur 100. Wiederkehr seines Geburtstages 1964.
- Marianne Weber: Max Weber. Ein Lebensbild, Mohr (1984), ISBN 3-16-544820-5 (auch München: Piper, 1989. Serie Piper 984. ISBN 3-492-10984-5)
- Karl Jaspers: Max Weber, Serie Piper, München 1988. ISBN 3-492-10799-0
- Tilman Allert: Die Familie. Fallstudien zur Unverwüstlichkeit einer Lebensform, de Gruyter, Berlin, New York 1998.
- Hans Norbert Fügen: Max Weber., Verla 2000. Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten. ISBN 3-499-50216-X
- Nicolaus Sombart: Rendevous mit dem Weltgeist, S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 2000. ISBN 3-10-074422-5, darin Zweiter Teil, Kapitel "Max Weber"
- Guenther Roth: Max Webers deutsch-englische Familiengeschichte 1800 - 1950, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2001. ISBN 3-16-147557-7
- Dirk Kaesler: Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung. 3. aktualisierte Auflage. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37360-2
- Volker Heins: Max Weber zur Einführung, 3.Auflage, Hamburg 2004. ISBN 3-88506-390-5
- Gregor Schöllgen: Max Weber, Beck´scheReihe, Orig. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41944-5
- Joachim Radkau: Max Weber, Hanser Verlag, München, 2005; umfassende Biographie

Siehe auch


- Arbeitssoziologie, Stadtsoziologie, Rationalität (Philosophie), Autokephalie, Gewaltmonopol, Sozialstruktur, Marxistische gegenüber "bürgerlicher" Soziologie, Neo-Gramscianismus, Bürokratieansatz

Weblinks


-
- [http://www.dhm.de/lemo/html/biografien/WeberMax/index.html Biographie Max Webers]
- [http://www.kfunigraz.ac.at/sozwww/agsoe/lexikon/klassiker/weber/49bio.htm Biografie und Bibliografie Max Webers]
- [http://www.geocities.com/Athens/Delphi/2094/maxweber.htm Weber-Fibel]
- [http://www.staff.uni-marburg.de/~kaesler/max.html Bildergalerie Dirk Kaeslers]
- [http://www.textlog.de/weber.html Einige Werke Webers auf textlog.de] (nachbearbeitet, nicht immer vollständig und teilweise fehlerhaft)
- [http://www.uni-potsdam.de/u/paed/Flitner/Flitner/Weber/index.htm Max Weber - Ausgewählte Schriften (Potsdamer Internet Ausgabe)]
- [http://gallica.bnf.fr/ Gallica] Unter anderem "Wirtschaft und Gesellschaft" in zwei Bänden
- [http://www.mohr.de/cgi-bin/search.pl?lang=d&feld_val=%22Max%20Weber-Gesamtausgabe%22&vg=v&sid=&range=4&show=mtv&sid= Übersicht zur Max Weber-Gesamtausgabe bei Mohr Siebeck]
- [http://www.maxweberstudies.org/ Max Weber Studies (kostenloses eJournal, 1.2000 ff., 2 Ausgaben pro Jahr)] Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max ja:マックス・ヴェーバー ko:막스 베버 th:มักซ์ เวเบอร์


Herrschaftssoziologie

Herrschaft ist sozialwissenschaftlich nach dem deutschen Soziologen Max Weber wie folgt definiert: "Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden". Im Unterschied zu seiner Definition der Macht (die er als soziologisch amorph, also formlos bezeichnet) setzt Herrschaft ein bestimmtes Maß an Dauerhaftigkeit voraus; sie ist eine institutionalisierte Form von Über- und Unterordnung (Subordination), die jedoch keinerlei hierarchische Strukturen voraussetzt. Dadurch, dass Weber ein Minimum an Gehorsam voraussetzt, widerspricht seine Definition der von Karl Marx, dessen Herrschaftsbegriff auf Macht basierte. Oppenheimer meinte mit Herrschaft die Beziehung zwischen zwei rechtsungleichen sozialen Klassen; er unterscheidet zwischen Herrschaft als - er folgte darin Otto von Gierke - vertikaler Sozialbeziehung und der Genossenschaft als horizontaler Beziehung. Herrschaft (geschichtswissenschaftlich): Ausübung der Macht über Untergeordnete und Abhängige durch Machtmittel. Im klassischen Sinne ist Herrschaft nur legitim, wenn über dem Herrscher und dem Beherrschten stehende Rechte zur Machtausübung eingehalten werden. Der Ursprung der Herrschaft ist in der germanischen HausHerrschaft (Gewalt des Hausherrn über die Hausgenossen) zu suchen, aus dieser entwickelte sich die GrundHerrschaft. Der Ausübende der Herrschaft war der Adel; die Königsherrschaft, die ihre Legitimität durch symbolische Rituale (Wahlen, Salbung, Krönung) und durch Herrschaftsinsignien repräsentierte, war nur eine Sonderform der Adelsherrschaft vgl. Lehnsherrschaft. Im Zeitalter der Stände ist die Macht des Herrschers durch erzwungene Herrschaftsverträge beschränkt. In der Neuzeit setzte sich die einheitliche Staatsgewalt durch. Die neuen Herrschaftsformen unterliegen einem fortlaufenden Prozess der Neuorientierung ihrer Legitimitätsgrundlage.

Typen der legitimen Herrschaft nach Max Weber

Nach Weber kann der Gehorsam als konstitutives Element der Herrschaft rein affektuell, aber auch ideell (wertrational) oder materiell (zweckrational) begründet sein. Rein idelle oder rein materielle Motive des bzw. der Gehorchenden (z. B. des Verwaltungsstabes) begründen jedoch eine lediglich labile Herrschaft, zu der ein weiteres, sie stabilisierendes Element hinzukommt: der Legitimitätsglaube. Weber unterscheidet nun drei Idealtypen legitimer Herrschaft nach der Art ihrer Legitimation:
- rationale / legale Herrschaft, die auf dem Glauben der an die Legalität gesetzter Ordnungen (zum Beispiel Gesetze) ruht, Beispiel: Bürokratie
- traditionale Herrschaft, die auf dem Alltagsglauben an die Heiligkeit von jeher geltender Traditionen und der Legitimität der durch sie Berufenen ruht, Beispiel: Patriarchat, Feudalismus
- charismatische Herrschaft, die auf der außeralltäglichen Hingabe an die Heiligkeit oder Heldenkraft oder die Vorbildlichkeit einer Person und der durch sie geschaffenen Ordnung ruht. Sie versachlicht sich stets in eine rationale oder traditionale Herrschaft, Beispiel: Prophet Der Begriff der Herrschaft wird heute in der von Weber durchgesetzten Bedeutung des legitimierten (personalen) Machtverhältnisses verstanden.

Herrschaftsformen

Herrschaft kann auch danach unterschieden werden, welche Personen oder Gruppen sie ausüben, siehe Liste der Herrschaftsformen. Dies ist abzugrenzen zu den Regierungsformen, die danach unterschieden werden, wer Träger der Staatsgewalt ist, sowie den Staatsformen im engeren Sinne, die nach der Stellung des Staatsoberhauptes unterschieden werden.

Siehe auch


- Autorität, Soziologische Staatstheorie, kulturelle Hegemonie

Quellen


- Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen, 1985. Teil 1, Kapitel 1, § 16; Kapitel 3.

Literatur


- Petra Neuenhaus: Max Weber und Michel Foucault. Über Macht und Herrschaft in der Moderne. ISBN 3890858201
- Stefan Breuer: Max Webers Herrschaftssoziologie., 1991 ISBN 3593344580
- Edith Hanke/Wolfgang J. Mommsen (Hrsg.): Max Webers Herrschaftssoziologie. Studien zu Entstehung und Wirkung., Tübingen 2001 ISBN 3161476492
- Hans Haferkamp: Soziologie der Herrschaft. Analyse von Struktur, Entwicklung und Zustand von Herrschaftszusammenhängen., Opladen 1983. ISBN 353121635X
- Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze, 1965.
- Giorgio Agamben: Homo Sacer, Torino, Giulio Einaudi, 1995 (dt.: Homo Sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Frankfurt Main 2002)
- Giorgio Agamben: (Homo Sacer II) Quel che resta di Auschwitz, Torino, Bollati Boringhieri, 1998 (dt.: Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge. Frankfurt am Main 2003)

Weblinks


- Max Weber, WuG, Teil 1, Kapitel 1, § 16: Macht und Herrschaft
- [http://www.textlog.de/7323.html Max Weber, WuG, Teil 1, Kapitel 3: Die Typen der Herrschaft]

Legitimität

Legitimität (lat. lex legitimus Gesetz): Anerkennungswürdigkeit, Rechtmäßigkeit einer Staatsgewalt
- Legitimität (politikwiss./staatsrechtl.): Anerkennungswürdigkeit. Die Rechtmäßigkeit eines Staates und seines Herrschaftssystems durch Grundsätze und Wertvorstellungen, im Unterschied zur formalen Gesetzmäßigkeit (Legalität). Die Kategorien von Herrschaft bzw. Herrschaftssystemen sind in der Soziologie zumal von Max Weber definiert und untersucht worden.
- Legitimer Regent ist staatsrechtlich, wer verfassungsgemäß, also legal zur Regierung berechtigt ist, im Gegensatz zum Usurpator, der durch Verfassungsumsturz die Macht erlangt hat.
- Das "Legitimitätsprinzip" (in Gestalt des Königtums "von Gottes Gnaden") wurde auf dem Wiener Kongress von Metternich zum Grundsatz der Politik gemacht (vgl. auch: Legitimisten). Dessen Gegensatz war die Volkssouveränität, wonach die Wahl des Herrschers der freien Selbstbestimmung des Volkes überlassen wird.
- Legitimität des Kindes ist familienrechtlich dessen Abstammung aus gesetzmäßiger Ehe. Legitimität im Sinne einer Staatsgewalt lässt sich nicht aus anderen Prinzipien ableiten, als der Staatsgewalt selbst. Sie ist nicht an der formal-juristischen, sondern an der faktischen Staatsgewalt gebunden. Sie erfährt ihre Legitimation aus sich selbst heraus, d.h. durch die Macht, Recht und Ordnung (neu) zu definieren, um so auch die eigene Rechtsmäßigkeit festzulegen. Deutlich wird es z.B. am Ermächtigungsgesetz oder der Aussenpolitik der USA im 20. und 21. Jahrhundert (es wird keine andere internationale Legitimität anerkannt, als die eigene Souveräntität). Siehe auch: Legitimation, Legalität Kategorie:Begriffsklärung Kategorie:Rechtsphilosophie

Zwang

Zwang kommt von zwängen und heißt bedrängen, klemmen oder einpressen. Außerhalb der Technik ist es eine vielfältige und vieldeutige sowohl alltägliche als auch existenzielle Erfahrung. Sie kann passiv erfahren und erlebt, aber auch aktiv ausgeübt werden (von Personen, Institutionen, Umwelt und Natur). Erlebter Zwang heißt in seiner Kernbedeutung all das, wogegen man relativ zu seinen Mitteln nichts unternehmen kann. Was man, ob man will oder nicht, aushalten muß. Zwang ist in diesem Sinne der Gegensatz zur Freiheit, zur Möglichkeit der Wahl.

Unterscheidung

Aufgrund der Vielfalt der Zwänge erscheint es sinnvoll, Unterscheidungen zu treffen:
- Natürliche Zwänge: Naturgesetze als (absolute) Zwänge
  - Ökologische Zwänge
- Juristische Zwänge:
  - Unmittelbarer Zwang
  - Strafe (Haft, Gefängnis)
  - Verlust der Geschäftsfähigkeit
  - partielle Geschäftsunfähigkeit
  - Betreuung
- Soziologische (gesellschaftliche) Zwänge: Sitte, Brauch, Gewohnheiten
- Ethisch-moralische Zwänge (innere Normen, Gebote, Verbote, Gewissen)
- Zwang durch Herrschaft: Sklaverei, Tyrannei
- Pädagogische Zwänge: Erziehung als Zwang
- So genannte Sachzwänge, die aus Zielvorgaben resultieren, oft als Sachzwänge der Politik
- Biologische Zwänge (z.B. Unausweichlichkeit von Sterben und Tod)
- Psychologische Zwänge (Begrenzung durch Potential, Prägung, Sozialisation, siehe Manie)
- Psychopathologische Zwänge: Zwangsneurose, Zwanghafte Persönlichkeit, Zwangshandlungen, Zwangsgedanken, Sucht als Zwang; siehe auch Zwangsstörung
- Ökonomische Zwänge (abhängig von den Rahmenbedingungen)

"Essentielle", objektive Zwänge

Anmerkung: Absolute und objektive Zwänge gibt es nur wenige:
- Sterben und Tod (Gewissheit des Todes).
- Ausscheiden.
- Schlafen.
- Atmen.
- Autonome biologische Grundfunktionen.

relative Zwänge

Aus der Tatsache, dass Menschen die Nahrung verweigern, z.B. auch in einen Hungerstreik treten können, kann man schließen, dass die Nahrungsaufnahme kein echt absoluter und objektiver Zwang mehr ist. Essen und Trinken wird man also nur als "bedingte Zwänge" unter "Normalbedingungen" ansehen können. Hierzu gehören auch alle anderen Grundbedürfnisse: (Schutz, Bewegung, Betätigung, Leistung, Ruhe und Erholung, Erhaltung der Gesundheit und Unversehrtheit, Fortpflanzung, Sexualität, Beziehung, Partnerschaft, Kontakt, Kommunikation, Spiel, Schmuck, Sinngebung).

Folge / Auswirkung

Setzt man also bestimmte Bedürfnisse oder Wünsche als Zielvorgaben, so ergeben sich hieraus unter Umständen eine ganze Menge "Sachzwang-Folgen", etwa, wer nicht verhungern will, muss sich um Nahrung kümmern oder Menschen haben, die dies für ihn tun, wie das für alle Menschen in der Kleinkindzeit notwendig ist. Ein Kleinkind kann ohne Mutterfiguren, die für es sorgen, es betreuen und pflegen, nicht überleben. Überspitzt kann man sagen: ein Säugling und Kleinkind ist zwanghaft auf eine sorgende, betreuende und pflegende Mutterfigur (was auch ein Vater, ein Opa oder jemand zunächst Fremder sein kann) angewiesen.

Erkenntnis

Bei genauerer Betrachtung der Zwänge im Leben ergibt sich eine gewisse merkwürdige und paradoxe Einsicht: Es gibt weit mehr und weniger "Zwänge" als man gemeinhin denkt. Kategorie:Psychologie Kategorie:Pädagogik Kategorie:Gesellschaft

Zwangsverband

Pflichtverband ist ein Begriff aus dem deutschen Recht. Er bezeichnet einen Verband, der aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften besteht. Typisch für Pflichtverbände ist, dass die Mitgliedschaft in ihnen obligatorisch, d.h. nicht vom Willen der Mitlieder abhängig ist (Pflichtmitgliedschaft). Von Kritikern werden solche Verbände auch als "Zwangsverbände" bezeichnet. Pflichtverbände, in denen die Pflichtmitgliedschaft seit längerem umstritten ist, sind etwa die Industrie- und Handelskammern oder auch die (verfassten) Studentenschaften. Kategorie:Öffentliches Recht

Gesellschaft

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen einem Alltagsverständnis von Gesellschaft (beispielsweise 'eine Menge von Personen', oder spezieller: "in guter Gesellschaft sein", "gesellschaftlichen Anschluss suchen", "das ist mir eine feine Gesellschaft") und der Verwendung des Begriffs in der Soziologie bzw. den Sozialwissenschaften überhaupt und im Privatrecht. Biosoziologisch gesehen ist der Mensch 'von Natur in Gesellschaft', mit (bereits) Aristoteles' Worten also ein ζώον πολιτικόν (zóon politikón), ein auf 'Staaten-(Gemeinden-, Poleis-)Bildung angelegtes Wesen'. Die Herkunft des Begriffes "Gesellschaft" ist aus altertümlich gewordenen Worten wie "Geselle" erkennbar (vgl. Gleich und gleich gesellt sich gern). Eine oft implizite Bedeutung des Begriffs "Gesellschaft" ist, dass seine Mitglieder ein gegenseitiges Interesse oder ein Interesse an einer allgemeinen Zielsetzung teilen.

Gesellschaft (Soziologie)

Zum Begriff

In der Soziologie wird unter Gesellschaft allgemein das Zusammenleben von Menschen verstanden. Der Begriff wird auch für Gruppen von Menschen verwandt, beispielsweise für ein Volk, oder für einen strukturierten, räumlich abgegrenzten Zusammenhang zwischen Menschen (z.B. ("die schwedische Gesellschaft") oder für ein durch die Dichte und Multiplexität sozialer "Interaktionen" abgegrenztes Knäuel im Netzwerk der Menschheit. Die Bezeichnung "Gesellschaft" ist als zentraler Grundbegriff der Soziologie nicht unumstritten. Analytisch eingeführt wurde der Terminus durch den Soziologen Ferdinand Tönnies 1887 in seinem Werk "Gemeinschaft und Gesellschaft". Tönnies stellt dem Begriff Gemeinschaft, welche sich durch gegenseitiges Vertrauen, emotionale Anbindung und Homogenität auszeichnet, den Begriff Gesellschaft gegenüber, derer sich die Akteure mit jeweils individuellen Zielen bedienen. Dies führt zu einer nur losen Verknüpfung der Individuen in der Gesellschaft. Beide, Gemeinschaft und Gesellschaft, sind für ihn Gegenstände der Soziologie. Max Weber knüpfte mit dem Begriff Vergesellschaftung daran an.

Konkrete Anwendung des Begriffs

Für konkrete Anwendungen des Begriffs wird die Grenze der Gesellschaft wegen allzu schlecht bestimmbarer Allgemeinbegriffe meist da angesetzt, wo (vermeintlich) die Gemeinsamkeit endet, die mit der Verwendung des Begriffs angedeutet werden soll. Diese Gemeinsamkeiten werden nach verschiedenen Kriterien abgegrenzt. So werden einzelne Länder (Abgrenzungskriterium: Landesgrenzen) als Gesellschaften bezeichnet, ebenso wie Kulturen (Abgrenzungskriterium: Kulturgrenzen) und soziale Systeme. Wer Soziologie betreibt, wird immer fragen, wer erfolgreich eine "Gesellschaft" definiere. Dies ist schwieriger als beim Staat (auch der Nation) zu ermitteln, der durch völkerrechtlichen Vertrag oder erfolgreiche Proklamation entsteht, oder selbst beim Volk, das sich im Selbstverständnis durch symbolische, miteinander eng vernetzte Medien (Sprache, Liedgut, Abstammungs- und andere Mythen usw. als solches versteht, oft mit dichterischer Nachhilfe - vgl. Homer, Dante, Luther; Nationaldichter). Wer aber definiert z.B. die "polnische Gesellschaft", d.h. grenzt das oben angesprochene "Knäuel" im sozialen Netzwerk Ostmitteleuropa als das "polnische" ab? Vermutlich Soziolog/inn/en. Den politischen Eliten kann das kaum Recht sein. Die neoliberale Politikerin Margaret Thatcher stellte die Existenz von "Gesellschaft" überhaupt in Abrede.

Soziologische Schulen und ihr Zugriff zur "Gesellschaft"

Im (z.B.) Strukturfunktionalismus bildet sich aus Akteuren dann eine "Gesellschaft", wenn sie in der Lage ist, mittels bestimmter sozialer Funktionen die menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. Talcott Parsons, aber auch: den Funktionalismus). Funktional darauf ausgerichtet bilden sich "Institutionen"; und ohne die Herausbildung von entsprechenden "Strukturen" ist eine dauerhafte Bedürfnisbefriedigung nicht möglich.
Auch ein Robinson Crusoe überlebt nur, weil er die Methoden zur Bewältigung der Welt (Normen, Werte, Fähigkeiten) verinnerlicht hat, weil er die Gesellschaft in sich trägt - z.B., wenn er auf seiner einsamen Insel 'fromm' wird. Akteur (oder, strittig, Individuum) und Gesellschaft stehen in einem wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis. Langfristig stabilisieren sich Gesellschaften nur, wenn sie sich über Sozialisation Strukturen und Wertvorstellungen reproduzieren. Ursprüngliche Instanz ist hier durch biologische Determination die Kernfamilie (sogar dies ist umstritten). "Gesellschaft" in systemtheoretischen Begriffen ist, mit Luhmann ausgedrückt, das umfassendste soziale System, die Einheit, die keine soziale Umwelt mehr hat und alle (anderen) sozialen Systeme, Verhältnisse und Tatbestände umfasst. Anders ausgedrückt ist Gesellschaft alles, was durch Kommunikation füreinander erreichbar ist. Für den 2002 verstorbenen französischen Soziologen Pierre Bourdieu ist "Gesellschaft" nicht völlig erklärbar. Es gebe aber zwei zu unterscheidende Ebenen: die Ebene der sozialen Praxis, in der sich das Leben nach Regelmäßigkeiten abspiele, deren Ablauf die Akteure zum großen Teil unbewusst inkorporiert haben, und die Ebene der "Theorie der Praxis", wo untersucht werden müsse, die unbewussten, in ihrer Gesamtheit kaum wahrgenommenen Machtverhältnisse der sozialen Praxis aufzudecken, und zwar dort, wo sie weitest gehend mit den Gewohnheiten des Handelns, des Wahrnehmens und Beurteilens bricht. Bourdieus sehr einflussreiches Werk enthält damit eine gesellschaftskritische Komponente. Auch in der heutigen (2005) Soziologie ist die Verwendung des Begriffes "Gesellschaft" nicht unumstritten. So fordert z.B. der britische Soziologie John Urry für eine Soziologie des 21. Jahrhunderts die Abkehr von der Analyse von "Gesellschaften" (Sociology Beyond Societies, London 2000).

"Weltgesellschaft"

Tönnies' und Luhmanns Ansätze erlauben - wie die vieler anderer soziologischer Makrotheoretiker - auch die Konzeption einer "Weltgesellschaft" (bei Karl Marx durch den durchdringenden Ausbeutungsmechanismus im Kapitalismus; bei Ludwig Gumplovicz durch den Krieg zwischen Gruppen; bei Ferdinand Tönnies durch den Fernhandel; bei Niklas Luhmann durch Anschluss von Kommunikationmedien wie etwa durch "Zahlungen" von "Geld"; usw.).

Marxismus

Die Gesellschaft wird hier nach dem geschichtlichen Entwicklungsstand der Produktionsverhältnisse beschrieben:
- Urgesellschaft
- Sklavenhaltergesellschaft
- Feudalismus
- Asiatische Produktionsweise
- Kapitalismus
- Sozialismus
- Kommunismus

Rechtsform

Das Wort Gesellschaft wird im juristischen Sprachgebrauch für Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen gebraucht, siehe Rechtsform.

Verwandte Themen


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Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Konvention von Montevideo

Die Konvention von Montevideo ist ein Vertrag, der am 26. Dezember 1933 in Montevideo im Rahmen der Seventh International Conference of American States (Siebten internationalen Konferenz amerikanischer Staaten) unterzeichnet wurde. Auf dieser Konferenz erklärten der US-Präsident Franklin D. Roosevelt und der US-Außenminister Cordell Hull ihre Ablehnung bewaffneter Interventionen in inner-amerikanische Angelegenheiten. Damit sollte dem Eindruck des US-Imperialismus widersprochen werden. Dies wird auch Good Neighbor Policy genannt. Die Konvention wurde von 19 Staaten - allen auf dem amerikanischen Kontinent außer Bolivien - unterzeichnet, von drei jedoch nur unter Vorbehalten. Die Konvention legte die Definition sowie die Rechte und Pflichen der staatlichen Souveränität fest.

Definition der staatlichen Souveränität

Der erste Artikel der Konvention legt die vier Kriterien der Souveränität fest, die auch häufig als Normen des Völkergewohnheitsrechts angesehen werden: :Englisch :The state as a person of international law should possess the following qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) capacity to enter into relations with the other states. :Deutsch :Der Staat als Subjekt des internationalen Rechts sollte folgende Eigenschaften besitzen: (a) eine ständige Bevölkerung; (b) ein definiertes Staatsgebiet; (c) eine Regierung; und (d) die Fähigkeit, in Beziehung mit anderen Staaten zu treten. Weiters legt der erste Satz des Artikels 3 explizit fest, dass "Die politische Existenz eines Staates unabhängig von seiner Anerkennung durch die anderen Staaten ist." (engl. "The political existence of the state is independent of recognition by the other states.") Dies wird als die Deklarative Theorie der Souveränität bezeichnet. Mehrfacht wurde hinterfragt, ob diese Kriterien ausreichend sind, da sie nicht vollständig anerkannten Staaten wie der Republik China (Taiwan) oder prinzipiell nicht anerkannten Gebilden wie dem Fürstentum Sealand einen Status als Staat zuerkennen. Entsprechend der alternativen Konstitutiven Theorie der Souveränität existiert ein Staat nur dann, wenn dieser von anderen Staaten anerkannt wird. Es gab Versuche, die Definition der Konvention zu erweitern, dafür fand sich jedoch nur wenig Unterstützung. Die Gründer von Micronations bringen z. B. oft vor, dass die Voraussetzung, ein definiertes Staatsgebiet zu besitzen, nicht zielführend ist. So wird auch der Souveräne Malteserorden als Völkerrechtssubjekt anerkannt, obwohl dieser kein Staatsgebiet besitzt oder anstrebt.

Weitere Regelungen


- Jeder Staat, ob international akzeptiert oder nicht, hat das Recht auf Verteidigung seines Territoriums, politischen Kontakt und innere Sicherheit.
- Die Verfassung eines Staates gilt für alle seine Einwohner. Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Völkerrechtlicher Vertrag

Bevölkerung

Der Begriff Bevölkerung wird in aller Regel als Bezeichnung für die Einwohner eines bestimmten Landes oder einer Region verwendet. In der Wissenschaft ist die Bevölkerung das primäre Untersuchungsobjekt der Demografie, die sich mittels statistischer Methoden der Struktur und Entwicklung der Bevölkerung nähert. Die räumliche Verteilung der Bevölkerung in einem bestimmten Raum wird dabei sowohl von der Demografie wie auch der Bevölkerungsgeographie untersucht, die historische Entwicklung von Bevölkerungen von der Bevölkerungsgeschichte. Bis zum 18. Jahrhundert war die Bedeutung von Bevölkerung übrigens nicht die oben genannte Populationsbestandsaufnahme, sondern war eine eingedeutschte Form des Begriffes Peuplierung, welches sich mit dem demographischen Prozess, also dem Vorgang der Populationsanreicherungen, -verdichtungen und -wandlungen befasste. Gerade im Deutschland tritt seit Jahren die Bezeichnung "Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland" zunehmend an die Stelle des Begriffes "Deutsches Volk", weil er nationalistische Assoziationen vermeidet.

Bevölkerung der BRD

Nach dem öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt eine Person als Einwohner Deutschlands, die in einer Gemeinde oder territorialen Einheit ihren ständigen Wohnsitz hat bzw. dort wohnberechtigt ist; dies schließt die gemeldeten Ausländer ein. Allerdings lassen sich hierbei mehrere Bevölkerungsbegriffe unterscheiden, die im Folgenden etwas näher erläutert werden. Je nachdem, welchen Begriff eine Kommune oder Region bei der Nennung der Einwohnerzahlen verwendet, kann es somit zu sehr unterschiedlichen Gesamtzahlen kommen. Insbesondere wird bei vielen Städten derjenige Begriff als Einwohnerzahl verwendet, welcher die höchste Einwohnerzahl der Stadt darstellt.

Bevölkerungsbegriffe im Einzelnen

Ortsanwesende Bevölkerung

Dieser heute meist nicht mehr verwendete Begriff beinhaltet alle Einwohner, die sich an einem bestimmten Stichtag an dem maßgebenden Ort aufgehalten haben. Dies führt vor allem zu Problemen bei Personen, die sich auf Reisen befanden und somit gelegentlich sowohl an ihrem Aufenthaltsort und oftmals auch noch an ihrem eigentlichen Wohnort gezählt wurden (Doppelzählung).

Wohnbevölkerung

Hierunter versteht man alle Einwohner, die am maßgebenden Ort ihre alleinige Wohnung haben bzw. bei Einwohnern, die mehrere Wohnsitze haben, nur diejenigen, die vom maßgebenden Ort aus ihrer Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Es zählen also nur solche Personen als Einwohner, die am maßgebenden Ort ihren überwiegenden Aufenthalt haben. Die Frage, ob es sich hierbei um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt ist hier nicht maßgebend. Da in Universitätsstädten die Studenten meist nur mit einer Nebenwohnung gemeldet waren, war dies unerheblich. Sie zählten bei der Wohnbevölkerung mit, weil sie in der Regel in der Universitätsstadt ihren überwiegenden Aufenthalt haben. Die Wohnbevölkerung kommt im geltenden Melderecht nicht mehr vor.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Dieser heute von dem meisten Statistischen Ämtern verwendete Begriff umfasst alle Einwohner, die am maßgebenden Ort ihre alleinige Wohnung haben, oder bei Einwohnern mit mehreren Wohnungen, die Hauptwohnung. Man geht also davon aus, dass die Hauptwohnung auch der "überwiegende Aufenthalt" einer Person ist, wobei hiernach nicht mehr gefragt wird. Alle Personen mit Nebenwohnungen werden somit nicht mitgezählt. Da Studenten - wie beim Begriff "Wohnbevölkerung" ausgeführt - oftmals nur einen Zweitwohnsitz in der Universitätsstadt haben, zählen sie somit nicht zu den Einwohnern dazu. Viele Städte versuchen daher mit besonderen Angeboten (etwa kostengünstigeres Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln) die Studenten dazu zu bewegen, dass sie ihren Wohnsitz zur Hauptwohnung erklären

Wohnberechtigte Bevölkerung

Dieser weitestgehende Begriff umfasst alle Einwohner, die mit Haupt- und mit Nebenwohnungen am maßgebenden Ort gemeldet sind, weil alle jene Einwohner amtlich gemeldet und somit "berechtigt" sind, an diesem Ort zu wohnen. Diese Einwohnerzahlen ergeben jedoch ein vollständig falsches Bild der Gesamtbevölkerung, weil Personen mit mehreren Wohnsitzen auch entsprechend mehrfach gezählt werden. Würde man die entsprechenden Einwohnerzahlen aller Städte und Gemeinden eines Landes aufaddieren, so hätte dieses bedeutend mehr Einwohner. Dennoch verwenden viele Städte den Einwohnerbegriff im Sinne der "wohnberechtigten Bevölkerung", um die Gesamtzahl der Einwohner entsprechend zu erhöhen. Bei Großstädten kann das mitunter mehrere Tausend Einwohner mehr bedeuten.

Ausländische Bevölkerung

Dieser Begriff umfasst in Deutschland jene Personen, die in Deutschland leben, jedoch nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind.

Bevölkerungszahlen ausgewählter Staaten

Siehe auch


- Demografie, Bevölkerungsgeographie, Bevölkerungswachstum, Bevölkerungspolitik, Soziologie
- Weltbevölkerung, Überbevölkerung
- Vielvölkerstaat, Volk (Nation), Staatsvolk, Nation Nationalität Kategorie:Demografie Kategorie:Humangeographie ja:人口 simple:Population th:ประชากร zh-min-nan:Jîn-kháu

Staatsgebiet

Das Staatsgebiet oder Hoheitsgebiet ist der Raum, der der territorialen Souveränität eines Staates unterliegt. Damit ist nicht die Gebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist Guantanamo Bay auf Kuba. Es untersteht der Gebietshoheit der USA, die territoriale Souveränität obliegt aber Kuba. Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier hinzugerechnet. Die Staatsgrenze bei Grenzgewässern verläuft normalerweise entlang der tiefsten Stellen des Flussbettes, bei Grenzseen ist eine vertragliche Regelung notwendig. Auch das Küstenmeer gehört zum Staatsgebiet. Von der Basislinie (die Linie, die sich durch den Wasserstand bei mittlerem Niedrigwasser ergibt) bis maximal 12 Seemeilen (etwa 22 km) ins Meer hinaus stellen die Hoheitsgewässer dar. Manche Staaten beanspruchen bis zu 200 Seemeilen, was international aber nicht anerkannt wird. Nicht mehr zum Staatsgebiet gehören die Gebiete der Hohen See, also auch der Festlandsockel und die so genannte Anschlusszone. In den Luftraum hinein erstreckt sich das Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis etwa 100 bis 110 Kilometer Höhe von der Erdoberfläche bis zur Grenze des Weltraums. In die Erde hinein erstreckt sich das Staatsgebiet konisch bis zum Erdmittelpunkt. Eine Exklave, also ein Gebiet, das außerhalb des eigentlichen Staatsgebietes liegt, zählt zum Staatsgebiet, Enklaven fremder Staaten innerhalb des eigenen Staates daher nicht. Siehe auch: Territorium, Staatsvolk, Staatsgewalt Kategorie:Politische Geographie

Staatsgewalt

Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch dessen staatliche Organe wie z.B. die Verwaltung, die Polizei, die Gerichte. In der Bundesrepublik Deutschland gilt - wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von "distribution des pouvoirs", ins heutige Deutsch übersetzt, "Aufteilung der Macht". Das ähnlich klingende "Gewaltmonopol des Staates" betrifft die andere Bedeutung des Wortes Gewalt: Die Ausübung von körperlichem oder polizeilichem Zwang.

Siehe auch:


- Volkssouveränität !

Völkerrechtssubjekt

Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch diese Entitäten umfassten Personen. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Eigenschaft als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika gleich viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Macht unterlaufen. Man unterscheidet:
- Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
  - staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Staaten
    - Stabilisierte De-facto-Regime
  - nicht-staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Heiliger Stuhl (Anmerkung: Der Staat der Vatikanstadt ist ein hiervon zu unterscheidendes staatliches Subjekt, wobei es dem souveränen Heiligen Stuhl frei steht, sowohl nach Kirchenrecht für die staatsunabhängige universale katholische Kirche zu handeln als auch unter dem Titel des Vatikanstaates, von welchem die Souveränität des Heiligen Stuhles aber nicht territorial abhängt)
    - Souveräner Malteser-Ritterorden
    - Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
- Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, dass sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung im Einzelfall anders erscheinen mag. Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)

Bundesstaat

Föderalismus bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder (seien es Länder, Provinzen oder auch nur Vereine) über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammen geschlossen sind. Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolge dessen einzelne Gliedstaaten (Länder) einen Bundesstaat - der Begriff Bundesstaat kann dabei sowohl den Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten meinen - oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bilden. Der Begriff leitet sich vom lat.: foedus, foedera (Bund, Bündnis, Vertrag) ab. Die Gliedstaaten (auch Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei - allerdings nicht im Falle eines Staatenbundes - ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der Bund, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z.B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in Deutschland z.B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die so genannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Zentralstaat ab. Im Gegensatz zum Staatenbund besitzt der Gesamtstaat im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann. Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien, die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind. Der Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Zentralstaat und den Gliedstaaten, sodass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann.

Entstehung

Bundesstaaten können auf zwei Arten entstehen:
- Ein Zusammenschluss bislang selbstständiger Staaten zu einem größeren Staatswesen (siehe Schweiz)
- Auflockerung und Zerteilung von bisherigen Zentralstaaten.

Kompetenzverteilung

Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen
- sachlicher Kompetenzverteilung, d.h. die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund und Gliedstaat nach inhaltlichen Kriterien verteilt: Beispielsweise übernimmt der Bund die Außen- und Geldpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicherheit zuständig sind.
- funktionaler Kompetenzverteilung, d.h. die Zuständigkeiten zwischen Bund und Gliedstaaten unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung: Der Bund erarbeitet z.B. Gesetze und die Gliedstaaten führen die Gesetze aus.

Abgrenzung zu Zentralstaaten und zum Staatenbund

Föderalismus grenzt sich zum einen vom Zentralismus, zum anderen vom Staatenbund ab. Betrachtet werden hierbei im Sinne des Völkerrechts souveräne Staaten, die ihre innerstaatlichen Angelegenheiten ohne Einmischung anderer Staaten regeln. Ausnahme kann die freiwillige Übertragung von Kompetenzen an überstaatliche Organisationen (beispielsweise die Europäische Union) sein. Ein zentralistischer Staat hat nur eine politische Entscheidungsebene, die zentral alle Angelegenheiten des Staates bestimmt oder diese lokalen politischen Behörden kommissarisch überträgt. Diese lokalen Behörden haben jedoch keine eigenen Rechte, die den Zentralstaat hindern diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen. Beispiel hierfür ist Frankreich. Ein Staatenbund hingegen entsteht durch Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten auf Basis von Verträgen. Hier können zwar gemeinsame Institutionen gebildet werden. Ein Staat kann jedoch jederzeit wieder aus alleiniger Entscheidung austreten. Ein Beispiel ist die UNO.

Eigenschaften föderaler Staaten

Föderale Staaten besitzen meist eine Verfassung, die nur durch die Mehrheit der Gliedstaaten und die Mehrheit der gesamtstaatlichen Legislative geändert werden kann. Diese legt Kompetenzen für Gliedstaaten und Gesamtstaat fest. In jedem Gliedstaat gibt es legislative, exekutive und judikative Organe. Dies erweitert die vertikale Gewaltenteilung um eine horizontale Gewaltenteilung, die eine hemmende Wirkung entfachen kann und damit die Stabilität des politischen Systems fördert. Gleichzeitig entlastet die Bearbeitung politischer Probleme durch die Gliedstaaten den Gesamtstaat. Die Bürger können sowohl ein gesamtstaatliches als auch ein gliedstaatliches Parlament wählen. Meist besitzt die gesamtstaatliche Ebene zwei Parlamentskammern. Die eine vertritt dabei auch gliedstaatliche Interessen.

Föderales Europa

Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischem Gerichtshof überprüft werden. Solange die EU noch keine eigene Verfassung besitzt, kann man zwar noch nicht von einem föderalen Staat sprechen; aber die EU ist auf dem Weg, zu einem Staat über Staaten zu werden, der mehr ist als ein Staatenbund. Manche bezeichnen die EU deshalb heute als Staatenverbund.

Liste föderal verfasster Staaten


- Argentinien, 23 Provinzen, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1853/1994
- Äthiopien, 9 Regionen, 2 Gebiete mit Sonderstatus, Verfassung von 1995
- Australien, 6 Bundesstaaten, 2 Territorien, 3 Außengebiete, Verfassung von 1901
- Belgien, 3 Regionen, 3 Sprachgebiete, Verfassung von 1994
- Brasilien, 26 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1988
- Deutschland, 16 Länder, Grundgesetz von 1949
- Estland, 15 Landkreise, Verfassung von 1992
- Kanada, 10 Provinzen, 3 Territorien, Verfassung von 1867/1982
- Indien, 28 Staaten, 7 Territorien, Verfassung von 1950
- Komoren, 3 Territorien, Verfassung von 2001
- Malaysia, 13 Bundesstaaten, 3 Territorien, Verfassung von 1957
- Mexiko, 31 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1917
- Mikronesien, 4 Teilstaaten, Verfassung von 1979
- Nigeria, 36 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1979
- Österreich, 9 Bundesländer, Verfassung von 1929.
- Pakistan, 4 Provinzen, 2 Territorien, Verfassung von 1973
- Russland, 21 Republiken, 1 Autonomes Gebiet, 10 Autonome Kreise, 6 Regionen, 49 Gebiete und 2 Städte mit Subjektstatus, Verfassung von 1993
- Schweiz, 26 Kantone (bis 2000: 20 Kantone und 6 Halbkantone), Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)
- Spanien, 19 Autonome Regionen, Verfassung von 1978
- Südafrika, 9 Provinzen, Verfassung von 1996
- St. Kitts und Nevis
- Venezuela, 23 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1999
- Vereinigte Arabische Emirate, 7 Emirate, Verfassung von 1971
- Vereinigte Staaten von Amerika, 50 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1787

Nicht mehr existente Bundesstaaten


- Äthiopien
- Deutsches Reich (1871-1918)
- Jugoslawien
- Norddeutscher Bund (1867-1871)
- Tschechoslowakei

Siehe auch


- Bundestreue
- Subsidiarität
- Exekutivföderalismus
- Statistik der deutschen Länder von 1925 Einzelne Artikel für Staaten:
- Föderalismus in Deutschland
- Föderalismus in der Schweiz Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staatsphilosophie ja:連邦

Bundesland (Deutschland)

Bundesland ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch ist „Bundesland“ eigentlich eine irreführende Bezeichnung, weil es eine Unterordnung der Länder zum Bund nahelegt und deren Eigenstaatlichkeit nicht wiedergibt, denn die deutschen Länder sind Staaten im Sinne des Völkerrechts. Die korrekte und auch vom Grundgesetz verwendete Bezeichnung ist daher „Länder“ der Bundesrepublik. Diese Unterscheidung ist nicht unbedeutend, weil nach dem Zweiten Weltkrieg im Westen des besetzten Deutschen Reiches zunächst neue Länder als staatliche Verwaltungseinheiten entstanden (siehe Geschichte der deutschen Länder) und von ihnen der Bund (die Bundesrepublik Deutschland) als ein Nachfolgestaat gebildet wurde (konstitutives Element). Im Gegensatz dazu wurde im Südosten des besetzten Deutschen Reiches zuerst der Bund (Republik Österreich) wiedererrichtet und danach als seine Teilstaaten die dortigen Bundesländer.

Karte

Geschichte der deutschen Länder Die Angaben zur Einwohnerzahl sind folgendermaßen datiert:
- 31. Dezember 2003: Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt
- Juni 2004: Hamburg
- 30. Juni 2004: Mecklenburg-Vorpommern
- 30. September 2004: Saarland
- 31. Dezember 2004: Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen
- 31. März 2005: Sachsen
- 30. April 2005: Berlin, Bremen

Weitere Gliederung

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind rechtlich gesehen jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert (die Bezirke dieser Städte haben eine andere Bedeutung). Das Land Bremen besteht aus der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:
- Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 31. Dezember 2004), Rheinland-Pfalz (bis 31. Dezember 1999) und Sachsen-Anhalt (bis 31. Dezember 2003) wurde in den vergangenen Jahren aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz.
- Landkreise: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in manchen Bundesländern auch als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 323 Landkreise in Deutschland. Hinzu kommen die 117 kreisfreien Städte (inklusive der beiden Stadtkreise in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden und daher auch als Stadtkreise bezeichnet werden. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
- Kommunalverbände: In einigen Bundesländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband.
- Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 13.400 Gemeinden und gemeindefreie Gebiete (Stand: 31. Dezember 2002). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (z. B. eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen auf Grund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder

Die Länder sind das Ergebnis der territorialen Neugliederung Deutschlands nach 1945. Innerhalb der vier Besatzungszonen waren es anfangs 16 Länder:
- Amerikanische Besatzungszone: Bayern, Hessen, Württemberg-Baden, Bremen
- Britische Besatzungszone: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg
- Französische Besatzungszone: Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz, Baden
- Sowjetische Besatzungszone: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg
- Berlin stand zunächst unter dem Viermächtestatut. Am 23. August 1946 entstehen durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen. Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Die Verfassung des Freistaates Bayern wurde am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen. Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte Preu