Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
Begasung

Begasung

Bei einer Begasung wird ein Raum mit einem giftigen Gas geflutet, um Schädlinge zu bekämpfen. Da es sich um giftige Gase handelt, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Üblich sind Begasungen bei der Lagerung von organischen Materialien (z.B. Getreidelagerung, in Lagerhallen der Häfen, Silos, Mühlen). Darüber hinaus in Kirchen zur Bekämpfung des Holzwurms. siehe auch
- Monophosphan, Rodentizid, Containerbegasung Aus der Sicht der Arbeitssicherheit ist in Deutschland neben anderen Bestimmungen die Gefahrstoffverordnung zu beachten. Kategorie:Schädlingsbekämpfung

Gas

Gas bezeichnet einen der Aggregatzustände oder einen Stoff, der sich üblicherweise in diesem Aggregatzustand befindet.

Begriffsabgrenzung

Eine Substanz wird als „Gas“ im engeren Sinne bezeichnet, wenn sie bei einer Temperatur von 20 °C (Raumtemperatur) und einem Druck von 1 atm (sog. Standardbedingungen) im gasförmigen Aggregatzustand vorliegt. Allgemeiner bezeichnet man auch den gasförmigen Zustand einer Substanz selbst als Gas, unabhängig von der Temperatur. Zusammen mit den Flüssigkeiten zählt man Gase im Sinne eines gasförmigen Zustandes zu den Fluiden.

Eigenschaften

Fluid Der idealisierte gasförmige Aggregatzustand, man spricht von einem idealen Gas, zeichnet sich durch die vollkommen freie Beweglichkeit der einzelnen Atome und/oder Moleküle entsprechend der kinetische Gastheorie aus. Dies hat zur Folge, dass ein Gas kompressibel ist, also sein Volumen dem herrschenden Druck anpasst und gilt bis auf wenige Einschränkungen auch für reale Gase. Gase besitzen dabei auch Eigenschaften von Flüssigkeiten: sie haben die Fähigkeit zu fließen und widerstehen Deformation nicht, obgleich sie über eine Viskosität verfügen. Anders als Flüssigkeiten besitzen Gase jedoch kein festgelegtes Volumen und füllen daher immer den gesamten zur Verfügung stehenden Raum vollständig und gleichmäßig aus. Dies liegt darin begründet, dass das Gesamtsystem den Zustand höchster Entropie anstrebt (zweiter Hauptsatz der Thermodynamik) und ein solcher Zustand einer statistischen Gleichverteilung der Gasteilchen in diesem Raum entspricht. Den Übergang vom gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bezeichnet man als Kondensation, den Übergang vom gasförmigen in den festen Aggregatzustand als Resublimation.

Lagerung

Um eine möglichst große Menge an Gas in einen Behälter zu bringen, also eine hohe Dichte zu erhalten, wird das Gas stark komprimiert. Damit der Behälter dabei dem Gasdruck standhält, werden meist zylinderförmige oder kugelförmige Körper wie bei Gasflaschen, Gaskesseln oder ehemals Gasometern eingesetzt. Der Gasdruck selbst ist ein hydrostatischer Druck.

Verwandte Themen


- Dampf ist ein Stoff in gasförmigem Zustand, der üblicherweise fest oder flüssig ist.
- Liste der Dichte gasförmiger Stoffe
- Angabe der Stoffreinheit bei technischen Gasen
- Spezielle Arten von Gasen und Gasgemischen, siehe :Kategorie:Gas.
- Physikalische Eigenschaften von Gasen, siehe Gasgesetze.

Weblinks

Kategorie:Chemie Kategorie:Thermodynamik ja:気体 ko:기체 ms:Gas simple:Gas

Holzwurm

Der Gemeine Nagekäfer (Anobium punctatum) umgangssprachlich wegen der Aktivität der Larven auch Holzwurm genannt, ist eine Art der Nagekäfer. Die ausgewachsenen Käfer werden etwa 2,5 bis 5 Millimeter lang. In der freien Natur findet man sie sehr selten, dann vor allem an trockenem Laub- und Nadelholz, häufig unter Efeu.

Die Larven des Nagekäfers

Die Larven des Nagekäfers befallen verbautes, also kein frisches Holz (Trockenholzschädling). Aus dem in Holzspalten oder Rissen abgelegten Ei schlüpft die Larve und frisst sich durch das Frühholz. Das Spätholz wird verschont und bleibt lamellenartig stehen. Spätholz Nach mehreren Wachstumszyklen verpuppt sich die ausgewachsene Larve. Nach seiner Wandlung (Metamorphose) schlüpft ein geschlechtsreifer Käfer aus der Puppe, der einen Kopulationspartner sucht. Die Ausfluglöcher sind rund und haben einen Durchmesser von ein bis zwei Millimetern. Nach erfolgter Befruchtung legt das Nagekäferweibchen seine Eier in Ritzen, Spalten und Gänge des Holzes. Hier setzt sich dann der Zyklus weiter fort. Die Entwicklungszeit der Larve dauert unter günstigen Bedingungen ein Jahr, bei ungünstigen Bedingungen bis zu acht Jahren; der schlüpfende Käfer legt seine Eier gern in das Holz, in dem er selbst aufgewachsen ist. Metamorphose Der Nagekäfer ist grundsätzlich flugfähig und kann sich fliegend neue Eiablageplätze suchen. Der Fraß konzentriert sich auf das Splintholz, Kernholz wird nur selten angegriffen. Sind die Larven aktiv, erkennt man das an herausquellendem Holzmehl. Legt man schwarzes Papier oder Ähnliches unter die betroffenen Stelle, sieht man bei Befallsaktivität nach wenigen Tagen Holzmehl auf dem Papier (Fraßpausen berücksichtigen). Die Larve des Nagekäfers benötigt eine Mindestholzfeuchtigkeit von mehr als 10 % und bevorzugt kühlere Orte — deshalb tritt er in zentralbeheizten Räumen nur selten auf. Kritische Bereiche sind feuchte Räume oder dort wo Bodenkühle/-feuchte auftreten kann. Der Befall ist im Gegensatz zum Befall durch den Hausbock nicht an ein Maximalalter des Holzes gebunden. Der Holzwurm kann also durchaus auch jahrhunderte altes Holz befallen.

Weblinks


- [http://www.hausgarten.net/gartenpflege/pflanzenschutz/holzwurm-bekaempfung.html Holzwurm bekämpfen]
- http://www.holzfragen.de/seiten/holzwurm.html
- http://www.roemer-biotec.de/lexikon/anobium.html Kategorie:Käfer

Monophosphan

Monophosphan, umgangssprachlich etwas unpräzise als Phosphorwasserstoff, Phosphan oder veraltet als Phosphin bezeichnet, ist eine chemische Verbindung des Elements Phosphor mit der Summenformel PH3.

Eigenschaften

Monophosphan ist ein brennbares und äußerst giftiges Gas, das bei der Auflösung von salzartigen Phosphiden in Wasser und verdünnten Säuren entsteht. Sein Schmelzpunkt liegt bei -134 °C, der Siedepunkt bei -88 °C.

Physiologie

Monophosphan ist ein sehr starkes Nerven- und Stoffwechselgift, das nicht nur bei Säugetieren, sondern auch bei Insekten schon bei niedriger Konzentration hochwirksam ist.

Verwendung

Monophosphan wird zur Schädlingsbekämpfung in Getreidesilos und Lagern von Pflanzenprodukten eingesetzt. Die Begasung kann durch Fachkräfte direkt mit Monophosphangas erfolgen. Häufig werden stattdessen feste Präparate (z. B. mit dem Wirkstoff Aluminiumphosphid (AlP)) ausgelegt, die mit der Luftfeuchtigkeit reagieren und so das Monophosphangas freisetzen.

Weiterführende Informationen

Quelle: [http://www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe/phosphin.html] Kategorie:Chemische Verbindung Kategorie:Gift ja:リン化水素

Containerbegasung

Als Containerbegasung (eng:fumigation) wird die Prozedur bezeichnet, mit der z.B. Holz vor Schädlingsbefall während des Transportes in Containern geschützt wird. Zu diesem Zweck werden Container vor dem Beladen mit Insektenschutzmitteln u.ä. begast. Problematisch ist dabei z.B. die Begasung mit Brommethan (Methylbromid), welches sich u. U. in den begasten Waren anreichern kann. Auch bei Verladearbeitern kam es deswegen bereits zu Vergiftungserscheinungen. Ein ökologisch verantwortbareres Alternativ-Verfahren ist z. B. die thermische Behandlung der Container in Wärmekammern.

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Die Gefahrstoffverordnung wurde bereits 1983 erarbeitet und 1986 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden:
- 1993 durch den Erlass einer eigenständigen Chemikalien-Verbotsverordnung
- 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien.
- 2004 In der jüngsten Novellierung (Dezember 2004) ist die Gefahrstoffverordnung grundlegend überarbeitet worden. Die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Gefahrstoffverordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG (Gefahrstoff-Richtlinie) in deutsches Recht. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung ist die neue Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenmodell. Mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrstoffverordnung ist den in der TRGS 900 geführten Grenzwerten die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Alle TRK- (Technische Richtkonzentration) und technisch begründeten MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) wurden ersatzlos gestrichen. Alle übrigen Grenzwerte (gesundheitsbasierte MAK-Werte) werden übergangsweise bis zum Erscheinen der neuen TRGS 900 weiter angewendet. Diese werden als AGW-Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte) ausgewiesen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen
- durch physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren)
- durch toxische Eigenschaften und
- durch besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten unabhängig voneinander zu beurteilen. Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen eingeteilt (Schutzstufenkonzept):
- Schutzstufe 1: Mindestmaßnahmen
- Schutzstufe 2: Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Schutzstufe 3: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
- Schutzstufe 4: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (CMR-Stoffe).

Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber/Unternehmer eine Messverpflichtung:

- Schutzstufe 1: keine
- Schutzstufe 2: Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren
- Schutzstufe 3: Messung oder gleichwertige Nachweismethoden
- Schutzstufe 4: Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten - Sonst: „Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls“
Es ist nur sinnvoll, Messstellen gemäß § 9 Abs. 6 GefStoffV zu beauftragen, für die gilt:
- Fachkunde und erforderliche Einrichtungen
- akkreditierte Messstelle (bisher: „von den Ländern anerkannte Messstelle“)
- Schutzstufe 1 gilt für reizende (Xi), für gesundheitsschädliche (Xn) und für ätzende (C) Gefahrstoffe bei niedriger Exposition.
- Schutzstufe 2 gilt zusätzlich für die gleichen Gefahrstoffe bei höherer Exposition, wenn Schutzstufe 1 nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nicht mehr ausreicht.
- Schutzstufe 3 greift zusätzlich, wenn sehr giftige (T+) und giftige (T) Gefahrstoffe beteiligt sind.
- Schutzstufe 4 trifft zusätzlich zu, wenn krebsserzeugende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Gefahrstoffe in Mengen vorliegen, die über den einschlägigen Expositionsgrenzen (z.B. MAK-Werte) liegen.

Abschnitte der GefStoffV:

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zweck der GefStoffV - §1(1) GefStoffV

Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen

- Arbeitsschutz
- Verbraucherschutz (Inverkehrbringen)
- Umweltschutz

Bild:Wirkung_GefStoff.png

Anwendungsbereich - §1 GefStoffV


- für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a (1) ChemG und für die, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, oder explosionsfähig sind
- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach den Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG zusätzlich zu kennzeichnen wären
- Biozid-Produkte, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid in Verkehr gebracht werden
- Einschränkungen sind anhand § 1 (2) bis (5) GefStoffV im Einzelfall zu prüfen: z.B. GefStoffV gilt nicht für biologische Arbeitsstoffe, die Verbote für bestimmte Chemikalien und die Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten nicht Untertage und in Haushalten.
- Im Zweifelsfalle gilt: Ein Arbeitnehmer muss mit einem Gefahrstoff arbeiten oder ein Gefahrstoff muss gewerblich in Verkehr gebracht werden.
- Ausnahmen Nach § 20 (1) GefStoffV durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag bei ebenso wirksamen Maßnahmen oder bei einer nicht zumutbaren Härte. Nach § 20 (2) GefStoffV keine Kennzeichnung für das Inverkehrbringen bei geringer Menge ohne Gefährdung und nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, ätzend, Biozid oder CMR-Stoff

Begriffsbestimmung - §3 GefStoffV


- Tätigkeiten (früher: Umgang) sind „allumfassend“ geregelt (incl. Bedien- und Überwachungstätigkeiten) ; auch Beförderung (hier: allgemeine Schutzmaßnahmen beachten)
- Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum; eine Überschreitung kann akute oder chronische schädliche Auswirkungen haben (Gefährdung = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß)
- alte Stoffe Anzahl > 100.000
- neue Stoffe (Stichtag xx.09.1981) Anzahl: ca. 3500
- Arbeitgeber ihm steht der Unternehmer ohne Beschäftigte gleich
- Beschäftigte: ihnen stehen die in Heimarbeit… sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.



Zweiter Abschnitt - Gefahrstoffinformation

Gefährlichkeitsmerkmale - § 4 GefStoffV

der Begriff “Gefahrstoff” aus § 19 ChemG (Ermächtigungsgrundlage)
Bild:Gefaehrlichkeitsmerkmale.png
gefährliche Stoffe nach § 3a des ChemG; explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen; Stoffe und Zubereitungen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können; sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe; für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen
(siehe dazu auch: Gefahrensymbole)

Pflichten der Hersteller oder Einführer - §§ 4, 13, 15-17 ChemG, § 5 GefStoffV


- Einstufen von Stoffen nach RL 67/548/EWG, von Zubereitungen nach RL 1999/45/EG, von Biozid-Produkten (biol. Arbeitsstoffe) nach §§ 3 und 4 BiostoffV
- Richtige Kennzeichnung und Verpackung, ggf. Sicherheitsdatenblatt
- nach dem Stand der Technik herstellen
- Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten
- Anmelden

Sicherheitsdatenblatt - §6GefStoffV





Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzmaßnahmen


- Gefährdungsbeurteilung
- Schutzstufenkonzept: Schutzstufe 1 und 2
- Lagern - § 8 (6) bis (8) GefStoffV: keine Gefahr für Mensch und Umwelt; in Behältnissen aufbewahren, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln lagern; gilt auch für Abfälle; T+ und T gekennzeichnete Stoffe sind unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern (gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen) - § 10(3) GefStoffV



Vierter Abschnitt - Ergänzende Schutzmaßnahmen


- Schutzstufenkonzept: Schutzstufe 3 und 4
- Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren (siehe Anhang III Nr. 1 GefStoffV und Betriebssicherheitsverordnung) - § 12 GefStoffV
- Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle - § 13 GefStoffV: (Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen; schnellstmögliche Wiederherstellung des Normalzustandes; Schutzausrüstung; Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung; Information betriebsfremder Unfall- und Notfalldienste über innerbetriebliche Notfallmaßnahmen
- Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten - § 14 GefStoffV:Schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich (früher: BA nach § 20 GefStoffV); mündlich vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen (dokumentiert); Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungen; bei Schutzstufe 4: Unterrichtung bei erhöhter Exposition, aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten, die nach Gefährdungsanalyse gefährdet sein können
- arbeitsmedizinische Vorsorge - §§ 15 und 16 GefStoffV
- Zusammenarbeit verschiedener Firmen - § 17 GefStoffV: Arbeitgeber ist verantwortlich, dass nur Fremdfirmen herangezogen werden, die über die erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen; Information v. Fremdfirmen über alle Gefahren und spezifische Verhaltensmaßregeln; Koordinator, wenn sich Firmen gegenseitig gefährden können; Zusammenwirken von Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung; bei Abbruch u. Sanierung Mitteilung des Bauherrn an beauftragte Firma über Vorhandensein von Gefahrstoffen nach Anhang IV



Fünfter Abschnitt

Herstellung- und Verwendungsverbote - § 18 GefStoffV


- Nach Anhang IV für folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse: krebserzeugend oder erbgutverändernd, giftig oder sehr giftig, umweltschädigend
- Wenn nichts anderes bestimmt, gelten diese Verbote nicht für: Forschung, Lehre und Wissenschaft, ASI-Arbeiten, Gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung
- Bei Heimarbeit nur Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse der Schutzstufe 1



Sechster Abschnitt

Behörden - §§ 19 und 20 GefStoffV


- Unverzügliche Mitteilung des AG bei: (Voraussetzung: Tätigkeit mit Gefahrstoffen) Unfall/Betriebsstörung, die zu einer Gesundheitsschädigung der Beschäftigten führt, Krankheit/Tod (mit Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung)
- Zusätzlich zu §22 ArbSchG auf Verlangen der Behörde: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, Tätigkeiten und Anzahl der Beschäftigten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen, nach § 13 ArbSchG verantwortliche Personen, Schutz- und Vorsorgemaßnahmen und Betriebsanweisungen
- Zusätzlich bei CMR-Stoffen der Kat. 1 und 2: Ergebnis der Substitutionsprüfung, Informationen über Tätigkeiten/Verfahren und Begründung der Benutzung dieser Gefahrstoffe, Menge der Gefahrstoffe, Schutzausrüstung, Art und Grad der Exposition, Vorsorgekartei nach §15(5) GefStoffV, Fachkunde nach §6(1) GefStoffV
- Weitere Anordnungen zusätzlich zu §23 ChemG: Maßnahmen zur Abwehr besonderer Gefahren, Einstellung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bis zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Einstellen von gefährlichen Arbeiten (gilt auch für die EU-Richtlinien gemäß Anhang I)

Ausschuss für Gefahrstoffe - §§ 21 GefStoffV

Reduzierung von 42 auf 21 Personen

- Ermittlung von Regeln (Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS) und sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
- AGW und biologische Grenzwerte zum Schutze der Gesundheit der Beschäftigten
- Regeln zur Durchführung arbeitsmedizinsicher Vorsorge im Hinblick auf einen Zusammenhang zwischen Exposition und gesundheitsschädlichen Auswirkung



Siebenter Abschnitt

Bußgeldtatbestände im Sinne des §26 (1) ChemG - §§ 23 bis 25 GefStoffV


- kein oder ein falsches Sicherheitsdatenblatt
- Zurückhalten von Daten zur ordnungsgemäßen Einstufung und Kennzeichnung
- falsche oder fehlende Mitteilung der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
- falsche oder fehlende Mitteilung bei Arbeiten mit Asbest, bei Schädlingsbekämpfung und Begasung und bei Tätigkeiten mit bestimmten Mengen von Ammoniumnitrat (§24 (2) S.1 Nr. 1)
- falsche oder fehlende Mitteilung bei gesundheitlichen Bedenken bei der Weiterbeschäftigung mit Gefahrstoffen, Unfällen und Krankheiten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- ohne Koordinator, wenn Fremdfirmen sich gegenseitig gefährden könnten
- keine Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- kein Verzeichnis von Beschäftigten und Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kat. 1 und 2 und keine Vorsorgekartei (Aufbewahrungsfrist)
- Tätigkeiten ohne Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisung, Gefahrstoffverzeichnis, wirksamen Schutzmaßnahmen, ohne Rangfolge der Schutzmaßnahmen (ab SSt.2), ohne weisungsbefugte sachkundige Person (an SSt.2), ohne Zulassung für ASI-Arbeiten mit Asbest, ohne Kennzeichnung der Bereiche und Warneinrichtungen in SSt.4, ohne Schutzkleidung bei ASI-Arbeiten mit Asbest, besondere Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren, Maßnahmen gemäß § 13 für Störungen und Unfälle
- Tätigkeiten mit falscher Lagerung, Kennzeichnung, Luftrückführung in SSt. 4,

Straftatbestände im Sinne des §27 (2) bis (4) ChemG - §§ 25 und 26 GefStoffV


- wenn Ordnungswidrigkeiten das Leben oder die Gesundheit gefährden
- wenn fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sind
- Verstoß gegen die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV
- Durchführung von ASI-Arbeiten mit Asbest ohne spezielle Sachkunde
- Schädlingsbekämpfung durch nicht sachkundige Personen und solche, die nicht geeignet sind
- Verwendung von nicht zur Begasung zugelassenen Mitteln
- Begasung ohne behördliche Erlaubnis



Anhang I

Richtlinien der EG (in der jeweils gültigen Form)

- RL 67/548/EWG: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
- RL 1999/45/EG: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
- RL 76/769/EWG: Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
- RL 98/8/EG: Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
- RL 91/155/EWG: Informationssystem für gefährliche Zubereitungen und Stoffe
- RL 96/59/EG: Beseitigung von PCB und PCT



Anhang II

Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung

Wer?


- Hersteller (§ 5 GefstoffV)
- Importeur (§ 5 GefstoffV)
- Arbeitgeber (§ 8 (4) GefStoffV)
- (Vertreiber nach § 15 ChemG)

Wie?


- deutlich und formatgerecht
- haltbar
- in Deutsch
- vollständig
- Außenverpackungen nach GGVSE

Womit?


- Bezeichnung
- Inhaltsstoffe
- Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
- R-Sätze
- S-Sätze
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Importeurs



Anhang III

Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Anzeigepflicht nach neuer GefStoffV (früher §37)
- Tätigkeiten mit Asbest (7 Tage im Voraus)
- Schädlingsbekämpfung (6 Wochen im Voraus)
- Begasung außerhalb einer ortsfesten Anlage
- Ammoniumnitrat (mengen- und produktabhängig)



Anhang IV

Herstellungs- und Verwendungsverbote

Nr. 1 Asbest

(2) Verbot gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- u. Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von...
- Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern
- Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen ... (nicht für expositionsarme behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren)
- Gewinnung, Aufbereitung .... natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe ... Asbestgehalt nicht mehr als 0,1%

weitere Herstellungs- und Verwendungsverbote


- 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobephenyl
- Arsen und -verbindungen
- Benzol
- Bleicarbonate, -sulfate
- Quecksilber und -verbindungen
- Zinnorganische Verbindungen
- Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
- Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
- PCP und -verbindungen
- Teeröle
- PCB
- Vinylchlorid
- Cadmium und -verbindungen
- Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Zusatzstoffen
- DDT
- Azofarbstoffe
- Chromathaltiger Zement
- und weitere



Anhang V

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Liste 1

Eine Auswahl aus der Stoffliste:
- Acrylnitril
- Alkylquecksilber
- Alveolengängiger Staub (A-Staub)
- Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
- Arsen und -verbindungen
- Asbest
- Benzol
- Blei, anorganische Bleiverbindungen, Bleitetraethyl, Bleitetramethyl
- Cadmium und -verbindungen
- Chrom-VI-Verbindungen
- Einatembarer Staub (E-Staub)
- Hartholzstaub
- Nitroglycerin, Nitroglykol
- Kohlenstoffdisulfid
- Kohlenmonoxid
- Mehlstaub
- Methanol
- Nickel und -verbindungen
- PAK Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe(Pyrolyseprodukt aus organischem Material)
- weißer Phosphor
- Platinverbindungen
- Quecksilber und anorg. Quecksilberverbindungen
- Schwefelwasserstoff
- Silikogener Staub
- Styrol
- Tetrachlorethen
- Toluol
- Trichlorethen
- Vinylchlorid
- Xylol

Liste 2.1 - Pflichtuntersuchungen für Tätigkeiten mit


- Feuchtarbeit > 4h
- Schweißen > 3mg/m3
- Getreide- oder Futtermittelstaub > 4 mg/m3
- Labortierstaub
- Tätigkeiten mit Latexhandschuhen
- Kontakt mit Epoxidharzen

Liste 2.2 - Angebotsuntersuchungen für Tätigkeiten mit


- Feuchtarbeit > 2h
- Schweißen bis 3 mg/ m3
- Getreide- oder Futtermittelstaub bis 1 mg/m3
- Schädlingsbekämpfung
- Begasungen
- bestimmten Stoffen
- CMR-Stoffen Kat. 1 oder 2



Literatur


- Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien. Bundesgesetzblatt I (2004), S. 3758 ff, geändert S. 3855 ff.
- Thomas Smola: Gefährdungsbeurteilung und Schutzstufenmodell der neuen Gefahrstoffverordnung. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 7 - 11 (2005), ISSN 0949-8036
- Helmut Blome, Wolfgang Pflaumbaum, Markus Berges: Von den Technischen Richtkonzentrationen zu den Arbeitsplatzgrenzwerten der neuen Gefahrstoffverordnung. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 23 - 30 (2005), ISSN 0949-8036
- Thomas Schendler: Die neue Gefahrstoffverordnung: Brand- und Explosionsschutz. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 65(1/2), S. 37 - 40 (2005), ISSN 0949-8036
- Klaus Fröhlich, Ralf Oesterreicher: Das Konzept der vier Stufen. wlb -Wasser Luft und Boden 49(7-8), S. 44 - 45 (2005), ISSN 0938-8303

Weblinks


- [http://www.bmwi.de/Navigation/Service/Gesetze/rechtsgrundlagen-arbeitsschutz,did=23796.html Gefahrstoffverordnung]
- [http://www.gefahrstoffe-im-griff.de Online-Werkzeuge für das Gefahrstoffmanagement] Kategorie:Arbeitsschutz Kategorie:Umweltrecht

Kategorie:Schädlingsbekämpfung

Kategorie:Land- & Forstwirtschaft

ESPN Sunday Night Football

ESPN Sunday Night Football is a TV program showing National Football League games on Sunday evenings. Currently the show runs on ESPN with Mike Patrick, Joe Theismann, and Paul Maguire in the announcing booth, and hostess/field reporter/co-producer Suzy Kolber. The two teams shown in the game are usually premier NFL teams, or at least teams that were thought to be among the premier teams when the schedule was made before the season.

Football in Mexico

On October 2, 2005, Sunday Night Football covered the first ever international regular season NFL game involving the Arizona Cardinals and the San Francisco 49ers at Azteca Stadium in Mexico City, Mexico. The Cardinals won the game, 31-14.

Future of the Broadcast

Beginning with the 2006 NFL season, NBC Sports will begin airing the Sunday evening games, while Monday Night Football will then move to ESPN. John Madden will be the color commentator for the series, with a play-by-play announcer to be announced. The NFL has promised "flexible scheduling" for the final 7 weeks of the season, expected to allow NBC a window to switch the scheduled Sunday Night game with another Sunday game of greater importance. NBC will take over the opening Thursday night NFL Kickoff game and the two games on the first day of the Wild Card playoffs. The network will also air two Super Bowl games during the six years of the deal, following the 2008 and 2011 seasons, and two Pro Bowl games the week following their Super Bowl telecasts. Category:ESPN network shows Category:National Football League on TV

sem pozycjonowanie NLP pociel zujer










































:: RELATED NEWS ::

Kwantyl
Kwantyl - jedno z podstawowych pojęć statystyki i rachunku prawdopodobieństwa.

Definicja formalna

Kwantylem rzędu p, gdzie 0 ≤ p ≤ 1, w rozkładzie empirycznym P_ zmiennej losowej X nazywamy wartość x_, dla której spełnione są nierówności P_X((-\infty, x_p]) \ge p, oraz
Choroba Wilsona
Choroba Wilsona, zwyrodnienie soczewkowo-wątrobowe jest uwarunkowanym genetycznie (dziedziczenie autosomalne recesywne) zaburzeniem metabolizmu miedzi w organizmie. Polega ona na niedoborze ceruloplazminy, białka osocza krwi, transportującego miedź. Miedź, która zwykle jest wydzielana z żółcią, gromadzi się początkowo w wątrobie, prowadząc do jej uszkodzenia. Po przekroczeniu możliwości magazynowania tego pierwiastka,
Sztrandowanie
Sztrandowanie (niepopr. wysztrandowanie) - doprowadzenie do celowego i kontrolowanego wyrzucenia jednostki pływającej na piaszczysty brzeg, lub osadzenia jej na mieliźnie. Sztrandowanie stosuje się wtedy, gdy jednostka nie jest w stanie dotrzeć do miejsca przeznaczenia, a jej dalsze przebywanie na wodzie może zagrażać znajdującym się na niej ludziom, ładunkowi lub grozić zatonięciem samej jednostki. Do najczęstszych przyczyn sztrandowania należy uszkodzenie jednostki w czasie sztormu. Zobacz też:

Zwyrodnienie wątrobowo-soczewkowe
Choroba Wilsona, zwyrodnienie soczewkowo-wątrobowe jest uwarunkowanym genetycznie (dziedziczenie autosomalne recesywne) zaburzeniem metabolizmu miedzi w organizmie. Polega ona na niedoborze ceruloplazminy, białka osocza krwi, transportującego miedź. Miedź, która zwykle jest wydzielana z żółcią, gromadzi się początkowo w wątrobie, prowadząc do jej uszkodzenia. Po przekroczeniu możliwości magazynowania tego pierwiastka,
PageRank
PageRank – metoda nadawania indeksowanym stronom internetowym określonej wartości liczbowej, oznaczającej jej jakość. Algorytm PageRank jest wykorzystywany przez najpopularniejszą i dającą najtrafniejsze wyniki wyszukiwarkę internetową Google. Został opracowany przez założycieli firmy Google Larry'ego Page'a i Sergeya Brina podczas ich studiów na ang. search engine) to program lub strona internetowa, których zadaniem jest ułatwienie użytkownikom Internetu znalezienie informacji w sieci. Określenie Wyszukiwarka stosujemy do:
- stron internetowych serwisów wyszukujących - czyli implementacji oprogramowania wyszukującego działającego z interfejsem WWW ogólnodostępnym dla internatuów
- oprogramowania przeznaczonego do
All Rights Reserved 2005 wikimiki.org