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Rechtssubjekt

Rechtssubjekt

Ein Rechtssubjekt ist jemand, der rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Zu den Rechtssubjekten gehören der Mensch als natürliche Person sowie die juristische Person. Besondere Rechtssubjekte sind die internationalen, siehe Völkerrechtssubjekt. Vom Rechtssubjekt zu unterscheiden ist das jeweilige Recht selbst und der Gegenstand des jeweiligen Rechts, das sogenannte Rechtsobjekt. Kategorie:Öffentliches Recht Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein. Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1.html § 1] BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 (II) BGB). Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Weitere Ausnahme: postmortales Persönlichkeitsrecht. Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit ihrer Liquidation. Rechtsfähig sind
- alle Menschen
- Juristische Personen des privaten Rechts, wie z. B.
  - der eingetragene Verein (e. V.)
  - die Aktiengesellschaft (AG)
  - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  - die eingetragene Genossenschaft (eG)
  - die Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B. eine
  - Gebietskörperschaft (beispielsweise Gemeinde
  - Stiftung des öffentlichen Rechts
  - Körperschaft des öffentlichen Rechts
  - Anstalt des öffentlichen Rechts, sofern ihr die Rechtsfähigkeit im Einzelfall durch Gesetz verliehen worden ist,
  - Kirche Teilrechtsfähig sind
- die offene Handelsgesellschaft (oHG)
- die Kommanditgesellschaft (KG)
- nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=395aba8b247f741309fb1704b5887d8e&client=3&nr=22085&pos=1&anz=2&Blank=1.pdf Urteil vom 29.01.2001 Az. II ZR 331/00]) auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
  - soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
    - Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren. Also beispielsweise bei
      - Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
      - Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
- die Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05) Nicht rechtsfähig ist
- die Erbengemeinschaft
- die BGB-Innengesellschaft
- eine Bruchteilsgemeinschaft
- der nicht eingetragene Verein Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen. In früheren Rechtsordnungen wie z. B. dem klassischen römischen Recht gab es auch Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit auch keine Personen in unserem Sinne waren, so etwa Sklaven und solche Familienangehörige, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts (pater familias) unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen im Wesentlichen den Status von Sachen.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Stark umstritten ist die Frage, ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle. Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht. Wann der Tod im rechtlichen Sinne eintritt, wird uneinheitlich beantwortet. Manche befürworten den Hirntod, andere den Herztod als ausschlaggebendes Kriterium. Siehe auch: Rechtsfähigkeit Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Juristische Person

Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben. Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen. Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren. Juristische Personen des Privatrechts sind privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. der Staat selbst, Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Handwerkskammern, Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung), Universitäten (universitas ist ein klassischer lateinischer Ausdruck für Körperschaft)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen) Achtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synomym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung. Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform. Siehe auch: Verwaltungsträger

Weblinks


- [http://en.wikipedia.org/wiki/Corporate_personhood Artikel auf en.wikipedia.org] - The history of corporate personhood in the USA Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Gesellschaftsrecht ja:法人

Völkerrechtssubjekt

Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch diese Entitäten umfassten Personen. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Eigenschaft als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika gleich viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Macht unterlaufen. Man unterscheidet:
- Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
  - staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Staaten
    - Stabilisierte De-facto-Regime
  - nicht-staatliche originäre Völkerrechtssubjekte:
    - Heiliger Stuhl (Anmerkung: Der Staat der Vatikanstadt ist ein hiervon zu unterscheidendes staatliches Subjekt, wobei es dem souveränen Heiligen Stuhl frei steht, sowohl nach Kirchenrecht für die staatsunabhängige universale katholische Kirche zu handeln als auch unter dem Titel des Vatikanstaates, von welchem die Souveränität des Heiligen Stuhles aber nicht territorial abhängt)
    - Souveräner Malteser-Ritterorden
    - Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
- Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, dass sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung im Einzelfall anders erscheinen mag. Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)

Rechtsobjekt

Grund: Das versteht so kein Mensch, nicht mal ein halbwegs Gebildeter ;-) --Zollwurf 00:29, 7. Nov 2005 (CET) ---- Rechtsobjekte sind Personen und Vereinigungen, die subjektive Rechte und Pflichten aus dem objektiven Recht für sich ableiten können. Kategorie:Rechtslexikon

Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Privatrecht

آذربایجان شمالی

درباره این نام دو نظریه وجود دارد: 1. آذربایجان شمالی منطقه اراضی جمهوری فعلی آذربایجان است با این تفاوت که این یک اصطلاح کلی تر است بدون وابستگی به نظام سیاسی و یا زمان تاریخی خاصی. جمهوری آذربایجان به عنوان نظام سیاسی عمری چند ساله دارد اما اراضی آذربایجان و ملت آذربایجان پدیدهای است که می شود بدون ذکر نام این واحد سیاسی خطاب کرد. 2- آذربایجان شمالی اصطلاح تازه‌ساخته‌ای است که از سوی برخی گروه‌های تندروی پان‌ترکیست و به منظور مقاصد خاصی، برای نامیدن جمهوری آذربایجان بکار می‌رود. این اصطلاح هیچ پیشینه یا اصلیت تاریخی ندارد.

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