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Öffentliches Recht

Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht ist ein Teil der Rechtsordnung. Es bildet neben dem Strafrecht und dem Privatrecht eines der drei großen Rechtsgebiete. Qua nachfolgend genannter Definitionen wäre das Strafrecht wegen seines hoheitlichen Charakters zwar Teil des öffentlichen Rechts, auf Grund zahlreicher und elementarer Besonderheiten wird es jedoch als eigenständiger Rechtszweig angesehen. Die Abgrenzung zum Privatrecht erfolgt der herrschenden Auffassung zufolge nach der modifizierten Subjektstheorie: Nach ihr handelt es sich dann um öffentliches Recht, wenn die entscheidende Rechtsnorm auf zumindest einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses einen Träger der öffentlichen Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Als weitere Abgrenzungstheorien fungieren die sogenannte Subordinationslehre und die strenge Subjektslehre. Erstere geht davon aus, dass anders als bei einem privatrechtlichen Verhältnis, in dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen, die Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Verhältnis sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander befinden. Daran moniert die strenge Subjektstheorie, dass dies nicht den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Republik entspreche. In einer Republik könne der Staat nie Herr sein. Daher klassifiziert die strenge Subjektslehre jegliches staatliches Handeln als öffentlich und hoheitlich, und lehnt die Fiskusdoktrin, also die Lehre vom Staat als Privatrechtssubjekt, ab.

Überblick

Überblick über Teilgebiete des Öffentlichen Rechts:
- Internationales Recht
  - Völkerrecht (Beziehung Staaten untereinander sowie Staaten zu NGOs)
- Supranationales Recht
  - Europarecht
- Nationales Recht
  - Staats- und Verfassungsrecht
    - Staatsorganisationsrecht (Staatsaufbau und Beziehung seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
    - Grundrechte (Beziehung Staat - Bürger)
    - Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
  - Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
    - Allgemeines Verwaltungsrecht
      - Verwaltungsverfahrensrecht
      - Verwaltungszustellungsrecht
      - Verwaltungsvollstreckungsrecht
    - Besonderes Verwaltungsrecht
      - Baurecht
      - Kommunalrecht
      - Polizeirecht
      - Umweltrecht
      - Wirtschaftsverwaltungsrecht
      -
- Gewerberecht
      -
- Kartellrecht
      -
- Subventionsrecht
      -
- Wettbewerbsrecht
      - Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
      -
- Verfassungsprozessrecht
      -
- Verwaltungsprozessrecht
      -
- Strafverfahrensrecht
      -
- Finanzgerichtliches Verfahren
      -
- Sozialgerichtliches Verfahren
      -
- Zivilprozessrecht
      -
- Arbeitsgerichtliches Verfahren
  - Sozialrecht
  - Steuerrecht

Siehe auch


- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ! ja:公法

Rechtsordnung

Der Begriff Rechtsordnung bezeichnet die Gesamtheit der in einem umschriebenen Anwendungsraum (bspw. dem Recht eines Staates) gültigen Rechtsnormen (= objektiver Rechtsbegriff). Im deutschen Recht sind Rechtsnormen in diesem Sinne jedenfalls :
- Verfassungsnormen, die in den Artikeln des Grundgesetzes geregelt sind :
- einfachgesetzliche Normen wie z. B. das BGB oder das StGB :
- Satzungen :
- Verordnungen Daneben gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so gen. Richterrecht), ist umstritten und wird in unserem anders als im angelsächsischen Rechtskreis (case law) traditionell eher abgelehnt. Zu erwähnen ist außerdem das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das ebenfalls zur Rechtsordnung gehört.

Privatrecht

Privatrecht ist das Recht, das die Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen) untereinander regelt, zur Abgrenzung vom öffentlichen Recht, das immer dann anzuwenden ist, wenn ein Mitglied mit Hoheitsgewalt (Imperium) in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auftritt, auch wenn sich der Hoheitsträger einer privatrechtlichen Organisationsform (beispielsweise GmbH) bedient. Wichtige Gesetze hierzu sind in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) samt dem Obligationenrecht (OR) und in Frankreich der Code civil. Diese Kodifikationen haben weltweit starke Aufmerksamkeit gefunden. Eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist das Abstraktionsprinzip, also die Unabhängigkeit von kausalem und abstraktem Rechtsgeschäft. Die weltweit einzigartige Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch das US-amerikanische Alien Tort Claims Act Gesetz geregelt. Kategorie:Privatrecht ja:民法 ko:민법

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland ist die demokratische Gesellschaftsordnung, die durch das Grundgesetz (Art. 18 und 21, implizit v.a. Art. 20 und 38) und die ihm nachgeordneten Gesetze aufgestellt, sowie durch das Bundesverfassungsgericht im SRP-Verbotsverfahren von 1952 (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv002001.html 2, 1]) präzisiert worden ist. Die Bundesrepublik selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die FDGO zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind beispielsweise das Parteiverbot oder die Aberkennung der Grundrechte. Zur FDGO gehören vor allem die Garantie der Grundrechte, das Wahlrecht aller Staatsbürger sowie die Sicherstellung der Gewaltenteilung zwischen Legislative (Parlament, Volksvertretung), Exekutive (Regierung) und Judikative (Rechtsprechung). Dieser Verfassungsanspruch muss jedoch immer wieder auf seine Gültigkeit und Durchsetzungsfähigkeit in der Realität (Verfassungswirklichkeit) überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht definierte die FDGO als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Grundlegende Elemente der FDGO sind laut Bundesverfassungsgericht:
- Achtung der Menschenrechte
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Mehrparteiensystem
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Verantwortlichkeit der Regierung
- Bildung und Ausübung einer Opposition Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


International

International (von lat. inter, zwischen und natio, Volk oder Volksstamm) bedeutet zwischenstaatlich. Der Begriff wurde 1789 von Bentham geprägt. Im üblichen Sprachgebrauch kann er dreierlei bedeuten:
- einerseits etwas, das mehrere Staaten oder ihre Staatsbürger betrifft, wie beispielsweise internationale Abkommen.
- Andererseits wird das Adjektiv auch immer dann verwendet, wenn etwas über die Staatsgrenzen hinaus Geltung hat.
- Diese zwei Bedeutungen beinhalten teilweise den Begriff supranational, der Vorgänge oder Organisationen zwischen mehreren Staaten oder Nationen betrifft. Zum Beispiel war die Montanunion keine internationale, sondern eine supranationale Gemeinschaft, was weiterhin auch auf die Europäische Union zutrifft. (siehe dazu: intergovernmental) Diesbezüglich ist in letzten Zeit festzustellen, dass sich der Begriff international im Sprachverständnis dem von interkontinental bzw. global annähert.

Siehe auch


- Transnational,Internationale Organisation, Liste unabhängiger Staaten, internationale Union, Impfpass, Internationale, OECD, Rotes Kreuz, Staatsbürgerschaft, Einbürgerung, Vereinte Nationen Kategorie:Politische Geographie

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Supranational

Supranational (überstaatlich v. lat.: supra = über, hinaus + natio = Volk, Staat) ist ein Begriff des Völkerrechts. Es bedeutet eine Verlagerung von Kompetenzen von der nationalen Ebene auf eine höher stehende Ebene, d.h. einzelne Staaten geben Entscheidungskompetenzen an einen Zusammenschluss ab. Obwohl dieser Gedanke nicht neu ist und bereits bei Philosophen, Juristen und Staatsmännern des 18. und 19. Jahrhunderts zu finden ist, gelten Robert Schuman und Jean Monnet als Väter der supranationalen Integrationstheorie. Der Begriff supranational wurde zur Beschreibung der Europäischen Union geprägt. Von herkömmlichen völkerrechtlichen internationalen (lat. zwischenstaatlich) Zusammenschlüssen von Staaten wie z.B. WTO oder UNO unterscheidet sich ein supranationaler Staatenverbund durch seine autonome Rechtsordnung, eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Organe wie der Rat, das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof und die Kommission. Supranationale Organisationen weisen somit eine Organstruktur auf, die in sofern entfernt an die Gewaltenteilung in modernen, vom Prinzip der Rechtsstaatlichkeit geprägten Staaten erinnert, als exekutive, legislative und judikative Gewalt voneinander getrennt sind. Trotz dieser Ähnlichkeit unterscheiden sich supranationaler Organisation grundlegend von Staaten, weil sie keine originäre Hoheitsgewalt (Kompetenzkompetenz) besitzen, sondern vielmehr ihre Kompetenzen auf der Übertragung von Souveränitätsrechten seitens ihrer Mitgliedstaaten beruhen (sog. derivative oder abgeleitete Hoheitsgewalt). Kennzeichnend für supranationale Organisationen ist vor allem die Fähigkeit, Rechtsakte zu erlassen, die unmittelbar Rechtswirkungen für natürliche und juristische Personen in den Mitgliedstaaten entfalten. Dabei kommt den supranationalen Normen bei ihrer Anwendung absoluter Vorrang vor dem nationalen Recht zu. Anders als das Völkerrecht kann das supranationale Recht auch gegen die Mitgliedstaaten, die ihre Vertragspflichten gegenüber anderen Vertragstaaten verletzen, klageweise vor dem Europäischen Gerichtshof und mittels gerichtlich auferlegten Sanktionen durchgesetzt werden. Dank der unmittelbaren Wirkung des supranationalen Rechts ist es ebenfalls für jede natürliche und juristische Person, die aufgrund der Pflichtverletzung eines Mitgliedstaates in ihren Rechten verletzt ist, möglich, vor einem Gericht des jeweiligen Staates Schadensersatz zu verlangen. Daneben verbleiben aber auch in der EU intergouvernementale Institutionen wie der Europäische Rat und Bereiche wie die Außenpolitik und die sog. Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), in denen lediglich eine internationale Zusammenarbeit erfolgt. Beispiele supranationaler Organisationen sind die Europäische Gemeinschaft und Euratom als Teil der Europäischen Union, sowie die Andengemeinschaft und der Mittelamerikanische Gemeinsame Markt. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) hörte im Jahre 2002 auf zu existieren, da ihre Existenz vertraglich auf 50 Jahre beschränkt war. Supranationale Organisationen zeichnen sich durch eine ausgeprägte und ausbalancierte Organstruktur, sowie durch eine enge rechtliche Bindung zwischen ihren Mitgliedstaaten aus. Integrationssysteme wie Mercosur und NAFTA, die vielmehr auf Verhandlungen und Flexibilität in ihren Vereinbarungen setzen, lehnen das supranationale Integrationsmodell ausdrücklich ab und ziehen vielmehr das intergouvernementale vor.

Weblinks


- [http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=2HLOE3 "Supranational"] im Lexikon der bpb

Siehe auch


- transnational Kategorie:Europäische Union Kategorie:Europarecht Kategorie:Politische Geographie

National

Das Eigenschaftswort "national" bezeichnet
- beschreibend: der Nation zugehörig oder
- bewertend: die Nation - auch über Gebühr - betonend, nationalistisch.

Staatsrecht

Das Staatsrecht ist ein Teilgebiet der Staats- und Rechtswissenschaft (Jura). Es befasst sich zum einen mit dem Aufbau des Staates und seiner Organe, ihren Beziehungen untereinander und der Gesetzgebung (Staatsorganisationsrecht). Zum anderen befasst es sich mit den grundlegenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern (Grundrechte).

Literatur


- Johannes Dietlein, Examinatorium Staatsrecht (Staatsorganisationsrecht/ Grundrechte), Heymanns Examenstraining Jura 2005, ISBN 3452259757

Weblinks

[http://www.staatsrecht4u.de Staatsrecht for you] - Einführung in das Staatsrecht Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Verfassungsrecht

Das Verfassungsrecht ist die Regelungsmaterie des Staatsrechts und der Grundrechte. Im Rahmen der Staatennachfolge kommen auch Bestimmungen zum Übergang in Betracht. Insofern gehört das Verfassungsrecht zum öffentlichem Recht, im weiteren Sinne auch zum Staatsrecht.

Regelungscharakter

Eine Verfassung muss nicht zwingend geschriebenes Recht sein, sondern kann sich auch durch gemeines oder Gewohnheitsrecht konstituieren. Im Rahmen des Gesetzmäßigkeitsprinzips sind Verfassungen regelmäßig als Gesetze anzusehen, die auf besondere Art und Weise - durch den pouvoir constituant ("verfassungsgebende Gewalt")-(für das Grundgesetz der Parlamentarische Rat) zustande gekommen sind und in der Normenhierarchie in der Regel die höchste Stufe aufweisen.

Staatsorganisation

In erster Linie wird durch die Verfassung die Staatsgewalt ("pouvoir constitué") gefasst. Daraus folgt die Bedeutung und Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verfassungsorganen. Rein monarchisch-despotische Verfassungen kennen nur ein Verfassungsorgan, während pluralistische - nicht zwingend demokratische - Verfassungen mehrere Verfassungsorgane besitzen. In Deutschland wird auf den Prinzipien der Demokratie die Gewaltenteilung in den Vordergrund gerückt. Daher sind im Bereich der Legislative die Organe des Bundestages und des Bundesrates zu nennen. Auch die Präsidenten der beiden Kammern sind im Prinzip Verfassungsorgane. Im Bereich der Exekutive ist die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze zu nennen. Auch der Bundespräsident als höchster Repräsentant des Staates ("Staatsoberhaupt") ist Verfassungsorgan. Die Judikative ist dagegen nur im Bereich der Bundesgerichte geregelt. Das Grundgesetz überlässt es ansonsten dem Gesetzgeber, Vorschriften über die Gerichtsverfassung der einzelnen Gerichtsbarkeiten zu erlassen, was für die ordentlichen Gerichte mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geschehen ist. Wichtiger Bestandteil des Verfassungsrechtes ist die Kompetenzverteilung und der Vorgang der Gesetzgebung. Insbesondere bei föderativen Staaten, die sowohl die horizontale als auch die vertikale Gewaltenteilung verfassungsrechtlich verankert haben, bedarf es klarer Regelungen im Verhältnis zwischen dem Bundesstaat und den einzelnen Gliedstaaten.

Grundrechte

Die fundamentalen Grundrechte werden in zahlreichen Verfassungen erwähnt. Der bindende Charakter ist jedoch zweifelhaft. So waren die wenigen in der Weimarer Reichsverfassung genannten Rechte nicht bindend für die öffentliche Gewalt. Das Grundgesetz zwingt jedoch sämtliche öffentlichen Gewalten durch Art. 1 Abs. 3 GG zur Beachtung der Grundrechte. Dabei sind die im Grundgesetz genannten Grundrechte nicht abschließend. Insofern wirken auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zwar keinen Verfassungsrang einnimmt, aber einfaches Gesetz darstellt, auf die Grundrechtsordnung ein.

Übergangsregelungen und Ewigkeitsklauseln

Die deutsche Verfassung kennt Regelungen, die eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Charakter haben, aber aufgrund der Rechtsnachfolge zum Deutschen Reich zwingend aufgenommen werden mussten. Der Ewigkeit einer Verfassung sind durch die gesellschaftliche Entwicklung Grenzen gesetzt. Dennoch hat die deutsche Verfassung Elemente inkorporiert, um die gewaltsame Umwälzung der demokratischen und rechtsstaatlichen Fundamente zu verhindern. So garantiert Art. 79 Abs. 3 die Beständigkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 GG). Allein durch einfache Mehrheit aller Deutschen kann nach Art. 146 GG die Verfassung gänzlich vernichtet werden, wenn an ihre Stelle eine neue tritt.

Verfassungsgericht

Die gerichtliche Überprüfung durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit ("Verfassungsgerichtsbarkeit") ist keineswegs selbstverständlich. Der deutsche Gesetzgeber hat die gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlicher Fragen einer eigenständigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Auf Bundesebene ist dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das zugleich ein Verfassungsorgan ist. Auch wenn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft entfalten können, so ist das BVerfG doch Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative). Die Bundesländer haben für ihre Landesverfassungen entsprechend Verfassungsgerichte eingerichtet, die manchmal auch Staatsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof genannt werden.

Siehe auch

Verfassungsgeschichte, Amerikanische Verfassung, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrolle, Organstreitigkeit

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Art. 1 GG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_20.html Art. 20 GG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_79.html Art. 79 GG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146 GG] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Grundrechte

Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Oder je nach Staatsverständnis und –tradition sich die Bürger gegenüber dem Staat vorbehalten. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert. Die Grundrechte beruhen auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind. Beide Begriffe werden oft synonym verwandt und es besteht keine klare Abgrenzung. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte historisch aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen internationalen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch spezielle Staatsbürgerrechte, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.

Geschichte


- Ihre Wurzeln finden die Grundrechte der Modernen bereits in der Magna Carta von 1215, die königliche Macht beschränkte und mit ihren Artikeln 39 und 40 jedem Freier in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkür garantierte.
- Danach wurden weitere Grundrechte in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden.
- 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung.
- 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind.
- In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurden das Leben und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
- 1789 wurden in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.
- Die Bill of Rights der USA, d.h. die ersten zehn Zusätze zur amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791) stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft.
- In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
- Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.

Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Außerdem finden sich in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG die so genannten grundrechtsgleichen Rechte. Die Grundrechte dürfen nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dieses ausdrücklich regelt (sog. Gesetzesvorbehalt). Die Grundrechte können nur insoweit eingeschränkt werden, als nicht ihr Wesensgehalt angetastet wird (Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG), das Grundrecht ausdrücklich im einschränkenden Gesetz genannt ist (Zitiergebot) und vor allem die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Übermaßverbot). Diese Schranken der Einschränkbarkeit heißen Schranken-Schranken. Sie binden daher den Staat nicht nur beim Vollzug, sondern bereits bei der Kreation des Rechts. Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können. Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG stehen. Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzichten oft auf einen eigenen Grundrechtskatalog.

Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte

Bezug zum Internationalen Recht

Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des sog. ius cogens dem zwingenden Völkerrecht, das dermaßen verfestigt ist, dass es einer Änderung durch Internationale Verträge oder Praxis nicht mehr zugänglich ist. Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erweitert. Die EMRK genießt prinzipiell nur den Status eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch völkerrechtliches ius cogens darin kodifiziert ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Grundrechtskatalogs mit Verfassungsrang.

Systematik und Statuslehre

Die Grundrechte haben eine multiple Funktion im Verfassungssystem, aus ihnen lassen sich verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, sie sind jedoch zugleich auch objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie stellen zugleich eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter dar. Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie z.B. vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch ggü. dem Staat ableiten. Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und allgemein gehalten. Aus ihnen ist für jede Situation eine konkrete subjektive Rechtsposition ableitbar (Schutzbereich). Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:
- Status Negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab, es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob man ein Kreuz im Klassenzimmer aufhängen dürfe, denn egal ob dafür oder dagegen, geht ihn dieses Meinungsbild nichts an. Umgekehrt darf der Bürger frei seine Meinung dazu verbreiten, der Staat braucht vor der Meinung seiner Bürger nicht geschont zu werden)
- Status Positivus ist ein Leistungs,- Teilhabe- und Anspruchsrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland)
- Status Activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen) Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, gilt in seinen Grundzügen gewiss fort.

Verletzung von Freiheitsgrundrechten

Der erste, mit "Die Grundrechte" überschriebene Teil des Grundgesetzes (GG), enthält Freihheits- und Gleichheitsgrundrechte. Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich erfolgt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist 3-stufig zu prüfen:
- Eröffnung des Schutzbereichs
- Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich
- Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene. Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:
- In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
- In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken beachten worden sein (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.).
- Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist. Verletzungen von Grundrechten können nicht nur durch typische Handlungsformen der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geschehen, sondern durch schlicht jedes andere Handeln oder Unterlassen, direkt oder mittelbar. Für diese Fälle ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vorgesehen, mit dem sich der Grundrechtsträger an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

Einschränkung von Grundrechten

Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sog. Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Bundestag konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen. Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts berühren. Diese Maxime gilt unabhängig von der juristischen Technik oder vom Standort der Einschränkungsnorm (durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes, Grundrechtsänderung, Erweiterung von Schranken u.ä.). Selbst Verfassungsnormen dürfen in ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht zu weit gehen oder zu weit interpretiert werden, es handelte sich dann ggf. um verfassungswidriges Verfassungsrecht. Grundrechte werden schließlich auch als Derivat der Menschenwürde definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz (Art. 1 Abs. 1 und 79 Abs. 3 GG), dies gilt in unterschiedlichem Maße und ist mit ihrem Wesenskern nicht deckungsgleich, verleiht ihnen aber einen zusätzlichen Inhaltlsschutz. Wirksam eingeschränkt werden, können Grundrechte durch:
- einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
- qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung– wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“
- verfassungsimmanente Schranken – andere Verfassungsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit)
- Herstellung praktischer Konkordanz bei Widerstreit der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger. Die Interpretation dieser Einschränkungsmechanismen hat jedoch im Lichte des Grundrechts selbst zu erfolgen, so dass sich der zulässige Eingriffsbereich und das Grundrecht sich gegenseitig bedingen und quantitativ definieren (Wechselwirkungslehre). Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben. Selbst dies ist ein Grundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG).

Staatszielbestimmungen

Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Verfassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

Entwicklung

Bereits die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 billigte am 21. Dezember 1848 einen Katalog von Grundrechten, der allerdings nicht soweit reichte wie der moderne Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Die Verfassung mit dem Grundrechtskatalog wurde zwar im März 1849 noch verabschiedet, trat aber niemals in Kraft. Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Drittwirkung von Grundrechten

Der Bürger hat Grundrechte im Rechtsverhältnis zum Staat inne. Streitig ist, ob und wie weit eine "Drittwirkung" von Grundrechten besteht, also im "horizontalen" Verhältnis zwischen Bürger und Bürger. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht, aber auch ein Teil der älteren Lehre vertrat die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, wonach Grundrechte zwischen Privaten unmittelbar gelten würden. "Eingriffe" in grundrechtlich geschützte Positionen wären hiernach unter Zugrundelegung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt zu beurteilen. Insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip wäre demnach unmittelbar auch zwischen Privaten anwendbar. Demgegenüber vertritt das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehre jedenfalls seit dem Lüth-Urteil die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, denen eine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht zugesprochen wird. Die Grundrechte sind demnach bei der Auslegung des einfachen Rechts heranzuziehen. Generalklauseln sind demnach ein "Einfalltor" der Grundrechte in das Privatrecht. Ein Beispiel für die Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht sind etwa die prozessualen Anforderungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage.

Siehe auch

Verfassung | Grundgesetz | Demokratie | Minderheitenschutz | Grundbedürfnis | Menschenrechte | Bürgerrechte | Menschenwürde | Ewigkeitsklausel | Rechtsstaat | Schutzbereich

Literatur


- Alexy, R., Theorie der Grundrechte, 3. Aufl., Suhrkamp 1996, ISBN 3518281828.
- Canaris, Claus-Wilhelm, Grundrechte und Privatrecht, AcP 1984, 201--246.
- Merten, D./Papier, H.-J., Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, C.F. Müller, Bd. I 2004, Bd. II 2005.
- Sachs, M., Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2. Aufl. 2003
-
- Stern, K./M. Sachs, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, Bd. III/2 1994, Bd. IV/1 2005 (i.E.)
-
- Grundrechte-Report 2004. Hrsgg. von T. Müller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, B. Rogalla, J. Micksch, W. Kaleck, M. Kutscha, Fischer Taschenbuchverlag, Juni 2004 (ca. 224 Seiten, ISBN 3596163811, EUR 9,90 pro Expl.). Mehr Informationen auf [http://report.humanistische-union.de report.humanistische-union.de].
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996. ISBN 3-7867-1899-7
- Siekmann, H./Duttge, G., Staatsrecht I: Grundrechte; 4. Auflage, EuWi-Verlag Thüngersheim 2004

Weblinks


- [http://www.bpb.de/publikationen/03658619949215880912288895822474,0,0,Grundrechte.html Informationsheft über Grundrechte der Bundeszentrale für politischen Bildung]
- [http://plato.kfunigraz.ac.at/dp/NEUZEIT/DOCS_E/VIRGBOR.HTM Übersetzung der Virginia Bill of Rights] Kategorie:Verfassung Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Grundrechte Kategorie:Rechtsphilosophie Kategorie:Sozialethik Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Rechtsgeschichte

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)

Grundsätze des Verwaltungsrechts

1. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art.20 I/II GG)
- kein Handeln ohne Gesetz 2. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG)
- kein Handeln gegen das Gesetz 3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es ihr Ziel erfordert Siehe auch: unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Ermessen

Das allgemeine Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können. Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht # die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich #
- den Verwaltungsakt, #
- den Verwaltungsrealakt, #
- die Rechtsverordnung, #
- die Satzung, #
- den öffentlich-rechtlichen Vertrag,

# das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere #
- den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten, #
- die besonderen Verfahrensarten, nämlich #
  - das Planfeststellungsverfahren, #
  - das förmliche Verwaltungsverfahren

# die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere #
- das Zwangsgeld, #
- die Ersatzvornahme, #
- den unmittelbaren Zwang

# die Organisation der Verwaltung Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.

Das besondere Verwaltungsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat. Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben: # das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr #
- das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht #
- das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen) #
- das Versammlungsrecht #
- das Ausländerrecht

# das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)

# das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht #
- das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz - ROG) #
- das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch - BauGB)

# das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht #
- das Gewerberecht (die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich #
  - des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz - GastG), #
  - des Handwerksrechts (die Handwerksordnung - HandwO), #
  - das Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz - PBefG, das Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG, das Allgemeine Eisenbahngesetz - AEG, das Wasserstraßengesetz - WaStrG), #
- das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB), #
- das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz - TKG)

# das Umweltrecht, insbesondere #
- das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), #
- das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG), #
- das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die Landeswassergesetze), #
- das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)

# das Schul- und Hochschulrecht

# das öffentliche Dienstrecht #
- das Beamtenrecht #
- das Wehr- und Zivildienstrecht Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht. Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Verwaltungsprozessrecht

Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.

Literatur


- Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, München 2004. ISBN 3-406-52631-4
- Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2004. ISBN 3-8114-0819-4
- Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Berlin 2005. ISBN 3-89949-195-5 ! ja:行政法 ko:행정법

Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Es umfasst die Grundlehren des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts, also insbesondere die Lehre von den Handlungsformen der Verwaltung, die Bestimmungen über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens, die Grundprinzipien verwaltungsrechtlicher Rechtsnormen und die Verwaltungsorganisation. Zur Einführung vgl. den Artikel Verwaltungsrecht. Nicht zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehört das Verwaltungsprozessrecht. Kategorie:Verwaltungsrecht

Baurecht

Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:
- Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
  - privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB), Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
  - öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
    - Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches
    - Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
- Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Die wesentlichen Elemente des Baurechts sind Nutzungsart und -maß. Baurecht kann sich nach dem BauGB aus einem qualifizierten Bebauungsplan, dem Einfügen in die Bebauung der Umgebung im Innenbereich oder verschiedenen Ausnahmetatbeständen für Bauvorhaben im Außenbereich ergeben. Baurecht ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Baugenehmigung Siehe auch: Bestandsgarantie, Bestandsschutz

Hinweis für die Schweiz

In der Schweiz ist Baurecht eine Rechtseinrichtung, die dem deutschen Erbbaurecht entspricht.

Literatur

Stefan Muckel: Kernwissen Öffentliches Baurecht. 3. Auflage, Thüngersheim 2002

Weblinks


- [http://www.rechtsfreund.at/baurecht.htm Baurecht in Österreich] Umfangreiche Informationen zum Baurecht in Österreich Kategorie:Baurecht

Polizeirecht

Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht, abgekürzt: POR) bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde). Mit dem berühmten Kreuzbergurteil wurde der Begriff des Polizeirechts stärker eingegrenzt. Das Polizeirecht ist in Deutschland Landesrecht für die Polizeien der Länder und Bundesrecht für die Bundespolizei. In der neueren Rechtsentwicklung wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als zu unbestimmt angesehen um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen (strittig), weshalb der Begriff als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde.
In Niedersachsen beispielsweise war der Begriff als Schutzgut im Gefahrenabwehrgesetz gestrichen worden, wurde allerdings im Rahmen der Novellierung des Polizeirechts 2004 in das nunmehr wieder NSOG genannte Landespolizeigesetz wiedereingeführt.
- Die Landesgesetze sind:
  - Baden-Württemberg: Baden-Württembergisches Polizeigesetz
  - Bayern: Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
  - Berlin: Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
  - Brandenburg: Brandenburger Polizeigesetz
  - Bremen: Bremer Polizeigesetz
  - Hamburg: Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
  - Hessen: Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
  - Mecklenburg-Vorpommern: Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
  - Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung
  - Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
  - Rheinland-Pfalz: Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
  - Saarland: Saarländisches Polizeigesetz
  - Sachsen: Sächsisches Polizeigesetz
  - Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
  - Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
  - Thüringen: Thüringer Polizeiaufgabengesetz iVm. § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz
- Die Bundesgesetze:
  - Bundespolizei: Bundespolizeigesetz
  - Bundeskriminalamt: Gesetz über das Bundeskriminalamt

Siehe auch

Störer, § 10 II 17 ALR, polizeirechtliche Generalklausel, Polizeigesetz

Weblinks


- http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Stadtrundgang%20Polizeirecht/polizeianfang.htm
- [http://www.infolinks.de/medien/cilip/ www.infolinks.de/] Institut für Bürgerrechte & öffentliche Sicherheit e.V.
- http://www.polizeirecht-sachsen.de Polizeirecht

Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht

Siehe auch :Kategorie:Wirtschaftsordnung Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht

Kartellrecht

= Begriff und Abgrenzung =

Begriff

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen. Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere
- das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot),
- das Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle)

Abgrenzungen

Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht überlicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet. Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.

Durchsetzung

Mit der Durchsetzung des Kartellrechts sind, soweit es das europäische Kartellrecht betrifft, die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam, soweit es um nationales Kartellrecht geht, die staatlichen Wettbewerbsbehörden berufen (in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit, in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt). = Rechtsquellen = Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung 1/2003/EG und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle, geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm, in Österreich das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher jeweils dort. Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das Europäische Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang. Soweit das europäische Kartellrecht reicht, ist das mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen führen, die vom europäischen Recht abweichen. = Beiträge zum Kartellrecht =
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Bundeskartellamt
- Kartellverbot
- Zusammenschluss
- Zusammenschlusskontrolle
- marktbeherrschende Stellung
- Gruppenfreistellungsverordnung = US-Amerikanische Antitrustgesetzgebung = Das erste Antitrustgesetz der USA war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Aufsichtsbehörden sind die Federal Trust Commission und das US-Justizministerium. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht der EU kennt das US-amerikanische Recht auch die Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen. = Begriff und Abgrenzung =

Begriff

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen. Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere
- das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot),
- das Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle)

Abgrenzungen

Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht überlicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet. Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.

Durchsetzung

Mit der Durchsetzung des Kartellrechts sind, soweit es das europäische Kartellrecht betrifft, die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam, soweit es um nationales Kartellrecht geht, die staatlichen Wettbewerbsbehörden berufen (in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit, in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt). = Rechtsquellen = Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung 1/2003/EG und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle, geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm, in Österreich das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher jeweils dort. Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das Europäische Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang. Soweit das europäische Kartellrecht reicht, ist das mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen führen, die vom europäischen Recht abweichen. = Beiträge zum Kartellrecht =
- Portal:Recht
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Bundeskartellamt
- Kartellverbot
- Zusammenschluss
- Zusammenschlusskontrolle
- marktbeherrschende Stellung
- Gruppenfreistellungsverordnung = US-Amerikanische Antitrustgesetzgebung = Das erste Antitrustgesetz der USA war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Aufsichtsbehörden sind die Federal Trust Commission und das US-Justizministerium. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht der EU kennt das US-amerikanische Recht auch die Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen. = Weblinks = [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwb/ Text des GWB] [http://www.dbj.at/VorlesungBrugger-Dateien/textkartellgesetz.htm Österreichisches KartG] [http://www.dbj.at/VorlesungBrugger-Dateien/textnahversorgungsgesetz.htm Österreichisches Nahversorgungsgesetz "NVG"] [http://www.rechtsfreund.at/kartellrecht.htm Kartellrecht in Österreich] ! = Weblinks = [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwb/ Text des GWB] [http://www.dbj.at/VorlesungBrugger-Dateien/textkartellgesetz.htm Österreichisches KartG] [http://www.dbj.at/VorlesungBrugger-Dateien/textnahversorgungsgesetz.htm Österreichisches Nahversorgungsgesetz "NVG"] [http://www.rechtsfreund.at/kartellrecht.htm Kartellrecht in Österreich] !

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht). Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen. Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zahlt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für "Wettbewerb" ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Europäisches Wettbewerbsrecht

Im europarechtlichen Sprachgebrauch, wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel im weiten Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen. Geregelt ist es im Titel VI des EG-Vertrages, und zwar in Art. 81-85 EG das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 87-88 EG das Beihilfenrecht. Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach der sog. Fusionskontrollverordnung (Zusammenschlusskontrolle).

Literatur


- Adolf Baumbach und Wolfgang Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., bearbeitet von Helmut Köhler und Joachim Bornkamm, Beck, München 2004, ISBN 3-406-49174-X
- Wolfgang Gloy: Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. Beck, München 2005, ISBN 3-406-49973-2
- Ernst-Joachim Mestmäcker und Heike Schweitzer: Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl, Beck, München 2004, ISBN 3-406-33065-7
- Katharina V. Boesche, Wettbewerbsrecht, 1. Aufl. Müller (C.F.Jur.), Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3117-X ! Kategorie:Handelsrecht

Kategorie:Verwaltungsprozessrecht

Literatur

Kategorie:Gerichtsverfahren
- Zur Einführung:
  - Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Praxis-Kommentare:
  - Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl. 2005, ISBN 3-8114-3127-7
  - Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 13. Aufl. 2002, ISBN 3-406-49876-0
  - Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl. 2004, ISBN 3-170-18041-X
  - Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (Loseblatt), ISBN 3-406-39184-2

Kategorie:Strafverfahrensrecht

Strafverfahrensrecht Kategorie:Gerichtsverfahren Kategorie:Strafe

Kategorie:Finanzgerichtliches Verfahren

Kategorie:Gerichtsverfahren Kategorie:Steuerrecht

Kategorie:Zivilprozessrecht

Kategorie:Gerichtsverfahren

Sozialrecht

Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und Unterordnungsverhältnis (Antragsteller, Leistungsempfänger). Sozialrecht (Recht der sozialen Sicherung) dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet, in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge). Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung, Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme). Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme u. a. In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsgrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u. a.

Gesetzliche Normierung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren Sinne sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Erziehungsgeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.

Sozialversicherungen

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen: :- Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung): SGB III :- Krankenversicherung (KV): SGB V :- KV der Landwirte: KVLG :- Rentenversicherung (RV): SGB VI :- Knappschaftliche Rentenversicherung: SGB VI :- Alterssicherung der Landwirte (siehe Agrarsozialrecht): ALG :- Künstlersozialversicherung: KSVG :- Unfallversicherung (UV): SGB VII :- Pflegeversicherung (PV): SGB XI

Weblinks


- [http://www.sozialhilfe24.de Einführung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter]
- [http://www.fh-fulda.de/CuRs/sozrbibliothek/index.htm Bibliothek:Materialien zum Sozialrecht und zur Sozialpolitik] Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)