Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
14. April

14. April

Der 14. April ist der 104. Tag des Gregorianischen Kalenders (der 105. in Schaltjahren) - somit verbleiben noch 261 Tage bis zum Jahresende.

Ereignisse


- 972 - Der römisch-deutsche Kaiser Otto II. heiratet in Rom die etwa 17jährige byzantinische Prinzessin Theophanu.
- 1191 - Der deutsche König Heinrich VI. erzwingt vom 85jährigen Papst Coelestin III. am zweiten Osterfeiertag in Rom die Kaiserkrönung.
- 1205 - In der Schlacht von Adrianopel unterliegt das Lateinische Kaiserreich den Bulgaren unter Kalojan.
- 1849 - Ungarn erklärt im Zuge der Märzrevolution von 1848/49 seine Unabhängigkeit von Österreich und ruft die Republik aus. Dies führt zum ungarischen Unabhängigkeitskrieg.
- 1860 - Der erste Pony-Express-Reiter erreicht Sacramento (Kalifornien).
- 1865 - Der US-Präsident Abraham Lincoln wird während einer Aufführung in Washington, D.C. von einem fanatischen Südstaatler beschossen. Einen Tag später erliegt er seinen Verletzungen.
- 1962 - Georges Pompidou wird Premierminister von Frankreich.
- 1964 - Im Montageraum, in dem der Orbiting Solar Observatory Satellit auf die Trägerrakete gesetzt wird, zündet durch einen technischen Defekt die dritte Raketenstufe. Es gibt 8 Verletzte und 3 Tote.
- 1986 - Die USA bombardieren Libyen als Vergeltung für die Finanzierung terroristischer Aktionen gegen amerikanische Staatsbürger.
- 1989 - Abzug der sowjetischen Truppen aus Afghanistan.
- 1997 - In Teheran versuchen radikale Studenten die deutsche Botschaft zu stürmen, nachdem im so genannten Berliner Mykonos-Prozess die iranische Staatsführung für die Ermordung von vier kurdischen Oppositionspolitikern verantwortlich gemacht worden ist.

Wirtschaft


- 1823 - In Wien wird die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft ins Leben gerufen.
- 1803 - Die Banque de France in Paris erhält das Monopol für die Ausgabe von Banknoten.
- 1927 - Der erste Volvo verlässt das Werk auf der Insel Hisingen.

Wissenschaft und Technik


- 1958 - Sputnik II verglüht in der Erdatmosphäre.
- 1961 - Durch den Beschuss von Californium mit Bor-Kernen wird an der Berkeley-Universität in Kalifornien ein Übergangsmetall entdeckt, das später den Namen Lawrencium erhält.
- 1981 - Das Space Shuttle Columbia absolviert den ersten Flugtest.

Kultur


- 1783 - Das Schauspiel "Nathan der Weise" von Gotthold Ephraim Lessing wird in Berlin uraufgeführt. 14. April
- 1806 - Uraufführung der Oper Die Sylphen von Friedrich Heinrich Himmel an der Hofoper in Berlin.
- 1883 - Die Oper "Lakmé" von Leo Delibes erlebt an der Pariser Opera-Comique Opera Comique ihre Uraufführung.
- 1905 - Uraufführung der komischen Oper Die Heirat wider Willen von Engelbert Humperdinck in Berlin.
- 1920 - Die Operette "Der letzte Walzer" von Oscar Straus wird am Berliner im Metropol-Theater in Berlin uraufgeführt.
- 1957 - Das Erstlingswerk des Regisseurs Sidney Lumet, "Die zwölf Geschworenen" mit Henry Fonda in der Hauptrolle, kommt in die Kinos.
- 1958 - Die Oper "Titus Feuerfuchs" von Heinrich Sutermeister wird in Basel uraufgeführt.
- 1994 - Die nach einem Brand im August des Vorjahres zu 80 % zerstörte Kapellbrücke in Luzern wird nach nur viermonatigem Wiederaufbau eingeweiht.

Religion


- 754 - Der Frankenkönig Pippin III. schafft mit der so genannte "Pippinschen Schenkung" an Papst Stephan II. die territoriale Basis für den Kirchenstaat und damit die weltliche Macht des Papstes.

Katastrophen


- 1903 - Ein Erdbeben unbekannter Stärke in der Türkei fordert ca. 1.700 Tote
- 1912 - Die Titanic kollidiert um 23:40 mit einem Eisberg.
- 1944 - Der u. a. mit Sprengstoff und Munition beladene britische Frachter Fort Stikene explodiert im Hafen von Bombay (Indien). Die Folgen sind 1500 Tote und Vermisste, 3000 Verletzte, die Zerstörung von 13 Schiffen und ein Gesamtschaden von ca. 1 Milliarde US-Dollar.
- 1988 - Bei einem Hagelunwetter im Distrikt Gopalganj, 100 km südlich der Hauptstadt von Bangladesh, Dhaka sterben 92 Menschen. Dabei fällt auch das mit 1,02 kg schwerste weltweit je gewogene Hagelkorn vom Himmel.

Sport


- Ereignisse aus dem Bereich der Formel 1 siehe dort.
- Einträge von Leichtathletik-Weltrekorden s. u. der jeweiligen Disziplin unter Leichtathletik.
- 1929 - In Monaco findet das erste Automobilrennen und gleichzeitig erste Straßenrennen überhaupt statt.

Geboren


- 1527 - Abraham Ortelius, niederländischer Geo- und Kartograf
- 1578 - Philipp III. von Spanien,
- 1595 - Hempo von dem Knesebeck, altmärkischer Landeshauptmann
- 1629 - Christiaan Huygens, niederländischer Astronom, Mathematiker und Physiker
- 1689 - Ferdinand Zellbell (der Ältere), schwedischer Komponist
- 1741 - Momozono, 116. Kaiser von Japan
- 1745 - Denis Iwanowitsch Fonwisin, Russischer Satiriker und Komödiendichter
- 1769 - Barthélemy-Catherine Joubert, französischer General
- 1792 - Friedrich Bruckbräu, deutscher Schriftsteller und Übersetzer
- 1797 - Adolphe Thiers, französischer Politiker und Historiker
- 1802 - Hermann Franck, deutscher Schriftsteller, Ästhetiker und Kritiker
- 1803 - Friedrich von Amerling, österreichischer Maler
- 1818 - Marie von Sachsen-Altenburg, die Ehefrau Georg V.
- 1827 - Augustus Henry Lane-Fox Pitt-Rivers, Archäologe
- 1831 - Gerhard Rohlfs (Afrikaforscher), deutscher Afrikareisender und Schriftsteller
- 1832 - Herbert Viktor Anton Pernice, Jurist
- 1857 - Sir Victor Alexander Haden Horsley, britischer Physiologe und Neurologe
- 1858 - Cella Thoma, Malerin und Ehefrau des Malers Hans Thoma
- 1862 - Pjotr Arkadjewitsch Stolypin, russischer Politiker
- 1864 - Heinz Tovote, deutscher Schriftsteller
- 1868 - Peter Behrens, deutscher Maler und Architekt
- 1882 - Moritz Schlick, Begründer des logischen Empirismus
- 1882 - Rudolf Watzl, österreichischer Ringer in der Leichtgewichtsklasse
- 1885 - Adolf Uzarski, deutscher Schriftsteller, Maler und Graphiker
- 1886 - Ernst Robert Curtius, deutscher Romanist
- 1889 - Arnold J. Toynbee, britischer Kulturtheoretiker
- 1889 - Efim Bogoljubow, ukrainisch-deutscher Schachgroßmeister
- 1889 - Karl Schworm, Autor und Heimatdichter
- 1891 - Bhimrao Ramji Ambedkar, indischer Politiker und Sozialreformer
- 1892 - Vere Gordon Childe, australischer Archäologe
- 1898 - Harold Stephen Black, Elektronikingenieur
- 1899 - Josef Oesterle, deutscher Politiker (CSU)
- 1901 - Antonie Straßmann, deutsche Schauspielerin und Sportfliegerin
- 1901 - Martin Kessel, deutscher Schriftsteller
- 1904 - John Gielgud, britischer Schauspieler
- 1904 - Sir John Gielgud, britischer Schauspieler
- 1905 - Georg Lammers, deutscher Leichtathlet und olympischer Medaillengewinner
- 1907 - François Duvalier, haitianischer Arzt, Politiker, Präsident und Diktator
- 1908 - Hermann Stahl, deutscher Schriftsteller
- 1908 - Kurt Ranke, Germanist und Volkskundler (Erzählforscher)
- 1912 - Robert Doisneau, französischer Fotograf
- 1914 - Pehr Edman, Schwedischer Biochemiker
- 1914 - Wilhelm Hahnemann, österreichischer und bundesdeutscher Fußballspieler
- 1919 - Karel Berman, tschechischer Opernsänger und Komponist
- 1919 - Raúl Francisco Primatesta, emeritierter Erzbischof von Cordoba und Kardinal
- 1921 - Paul Gerhard Schürer, Vorsitzender der Staatlichen Plankommission der DDR
- 1923 - Erich Auer, österreichischer Schauspieler
- 1923 - John Caldwell Holt, US-amerikanischer Autor und Pädagoge
- 1923 - Roberto Schopflocher, argentinischer Schriftsteller
- 1925 - Gene Ammons, US-amerikanischer Tenorsaxophonist
- 1925 - Rod Steiger, US-amerikanischer Schauspieler
- 1926 - Leopoldo Calvo-Sotelo Bustelo, spanischer Politiker und Ministerpräsident
- 1927 - Hans Helmut Dickow, deutscher Schauspieler
- 1929 - Bendjedid Chadli, algerischer Staatspräsident
- 1929 - Josef Ratzenböck, österreichischer Jurist und Politiker
- 1929 - Werner Lamberz, Mitglied des Politbüros des ZK der SED in der DDR
- 1930 - Raymond Danon, französischer Filmproduzent
- 1933 - Buddy Knox, US-amerikanischer Sänger
- 1933 - Diane Schöler, erfolgreiche Tischtennisspielerin
- 1935 - Erich von Däniken, schweizerischer Hotelier und Schriftsteller
- 1935 - Loretta Lynn, US-amerikanische Country-Sängerin
- 1936 - Ivan Dias, Erzbischof von Bombay und ein Kardinal
- 1936 - Kenneth Mars, US-amerikanischer Schauspieler
- 1940 - Agostino Vallini, Präfekt der Apostolischen Signatur
- 1941 - Julie Christie, indisch-britische Schauspielerin
- 1941 - Landolf Scherzer, deutscher Schriftsteller und Publizist
- 1941 - Pete Rose, US-amerikanischer Baseballspieler
- 1942 - Tony Burrows, britischer Songschreiber und Musikproduzent
- 1942 - Valeri Brumel, sowjetischer Leichtathlet (Hochsprung)
- 1944 - Hubert Raase, Präsident des Karlsruher SC
- 1945 - Uwe Beyer, deutscher Leichtathlet
- 1945 - Ritchie Blackmore, britischer Hardrock-Gitarrist ("Deep Purple")
- 1946 - Patrick Fairley, britischer Musiker
- 1948 - Larry Ferguson, britischer Musiker
- 1949 - John Shea, US-amerikanischer Schauspieler
- 1949 - June Millington, US-amerikanischer Sänger
- 1949 - Peter Bursch, deutscher Musiker und Autor
- 1949 - Sonja Kristina, britische Sängerin
- 1950 - Péter Esterházy, ungarischen Schriftsteller
- 1951 - Julian Lloyd Webber, britischer Musiker
- 1951 - Luitpold Prinz von Bayern, bayerischer Prinz
- 1952 - Hellmut Hattler, deutscher Musiker
- 1952 - Jerry Knight, US-amerikanischer Musiker
- 1954 - Katsuhiro Otomo, japanischer Comic-Zeichner, Drehbuchautor und Regisseur
- 1956 - Barbara Bonney, US-amerikanische Sopranistin
- 1957 - Michail Wassiljewitsch Pletnew, Russischer Pianist, Dirigent und Komponist
- 1961 - Robert Carlyle, Schottischer Schauspieler
- 1965 - Robert Balon, Schlesischer Eisenbahnwissenschaftler
- 1965 - Meta Merz, österreichische Schriftstellerin
- 1968 - Anthony Michael Hall, US-amerikanischer Schauspieler
- 1970 - Richard Sainct, französischer Motorradrennfahrer
- 1973 - Adrien Brody, US-amerikanischer Schauspieler
- 1974 - Da Brat, Rapper
- 1974 - Laura Tonke, deutsche Schauspielerin
- 1975 - Veronika Zemanova, tschechisches Model und Pornodarstellerin
- 1976 - Georgeta Damian, rumänische Ruderin
- 1976 - Françoise Mbango Etone - kamerunische Leichtathletin und Olympiasiegerin
- 1977 - Sarah Michelle Gellar, US-amerikanische Schauspielerin
- 1982 - Deen, Sänger aus Bosnien und Herzegowina
- 1984 - Christian Braun, deutscher Geograph
- 1985 - Olena Kostewytsch, ukrainische Sportschützin

Gestorben

Olena Kostewytsch
- 1433 - Liduina die Dulderin, Patronin der Kranken
- 1684 - Johannes Olearius, evangelischer Theologe und Dozent
- 1711 - Ludwig von Frankreich, französischer Thronfolger, Sohn Ludwigs XIV.
- 1747 - Jean Frédéric Ostervald, schweizerischer reformierter Theologe
- 1759 - Georg Friedrich Händel, deutsch-britischer Komponist
- 1803 - Christoph Anton Graf Migazzi, katholischer Erzbischof und Kardinal
- 1807 - Jeremias Benjamin Richter, Chemiker
- 1840 - Christian Heinrich Delius, Archivar und Historiker
- 1843 - Joseph Lanner, österreichischer Komponist und Violinist
- 1897 - Émile Levassor, französischer Automobilpionier und Rennfahrer
- 1907 - Adolf Stern, deutscher Schriftsteller und Literaturhistoriker
- 1910 - Julius Kühn, Begründer des Universitätsstudiums der Agrarwissenschaften
- 1911 - Daniel Paul Schreber, Jurist und Autor
- 1913 - Carl Hagenbeck, Tierhändler und Zoodirektor
- 1917 - Ludwik Lejzer Zamenhof, Begründer der Plansprache Esperanto
- 1925 - John Singer Sargent, US-amerikanischer Maler
- 1930 - Wladimir Wladimirowitsch Majakowski, russischer Dichter
- 1935 - Emmy Noether, deutsche Mathematikerin
- 1945 - Albert Vögler, Manager, Deutscher Politiker
- 1950 - Ramana Maharshi, indischer Spiritueller und Yogi
- 1951 - Auguste Supper, deutsche Schriftstellerin
- 1951 - Ernest Bevin, britischer Politiker
- 1954 - Gilbert Rahm, deutscher Geistlicher
- 1957 - Kuni Tremel-Eggert, deutsche Schriftstellerin
- 1963 - Arthur Jonath, deutscher Leichtathlet, olympischer Medaillengewinner
- 1963 - Gustav Regler, Schriftsteller
- 1964 - Hans Kayser, deutscher Komponist und Musiktheoretiker
- 1964 - Rachel Carson, US-amerikanische Zoologin und Biologin
- 1966 - George Andrew Lundberg, Soziologe
- 1973 - Karl Kerényi, klassischer Philologe und Religionswissenschaftler
- 1975 - Frederic March, US-amerikanischer Schauspieler
- 1976 - Harry Nyquist, US-amerikanischer Physiker
- 1978 - Hermann Etzel, deutscher Politiker
- 1978 - Sophia Lyon Fahs, US-amerikanische Schriftstellerin
- 1979 - Alfred Loritz, deutscher Politiker
- 1980 - Gianni Rodari, italienischer Schriftsteller
- 1986 - Simone de Beauvoir, französische Schriftstellerin, Philosophin und Feministin
- 1987 - Karl Höller, deutscher Komponist
- 1990 - Martin Kessel, Schriftsteller
- 1994 - Bernt Engelmann, deutscher Schriftsteller und Journalist
- 1995 - Burl Ives, Sänger und Schauspieler
- 1999 - Anthony Newley, britischer Sänger und Schauspieler
- 2000 - Phil Katz, Erfinder der ZIP-Kompression
- 2001 - Hiroshi Teshigahara, japanischer Filmregisseur
- 2003 - Gerda Gmelin, deutsche Theaterschauspielerin
- 2004 - Gerhard Schulz, deutscher Historiker
- 2005 - Bernard Schultze, deutscher Maler
- 2005 - Benny Bailey, US-amerikanischer Trompeter

Feier- und Gedenktage


- Kirchliche Gedenktage
  - Hl. Lidwina die Dulderin (katholisch)
  - Hl. Martin I., Papst, Märtyrer (orthodox)
  - Hl. Tiburtius von Rom (katholisch) - siehe Tiburtiustag

Siehe auch


- 13. April - 15. April
- 14. März - 14. Mai
- Historische Jahrestage - Zeitskala
- Wikipedia:Glaskugel - Wikipedia:Formatvorlage Tag 0414 ja:4月14日 ko:4월 14일 simple:April 14 th:14 เมษายน

Gregorianischer Kalender

Der gregorianische Kalender, benannt nach Papst Gregor XIII., ist der heute in den meisten Teilen der Welt gültige Kalender.

Gregorianische Kalenderreform

Kalender Das erste Konzil von Nizäa bestimmte im Jahre 325, dass das Osterfest immer am ersten Sonntag nach dem ersten Vollmond nach Frühlings-Anfang (bezogen auf Jerusalem) gefeiert werden sollte. Das astronomische Ereignis des Primar-Äquinoktiums (Frühlings-Tagundnachtgleiche der nördlichen Hälfte unseres Planeten) fand im Konzilsjahr 325 am 21. März statt, und die julianische Schalttagsregelung wurde damals noch nicht als verbesserungsbedürftig erkannt. Der damals gültige julianische Kalender ging von einem mittleren Sonnenjahr von 365,25 Tagen aus und glich die Differenz (bezogen auf 365 Tage) von annähernd 6 Stunden alle vier Jahre durch die Einfügung eines Schalttags aus. Gegenüber dem vom tatsächlichen Gang der Himmelsmechanik astronomisch vorgegebenen Sonnenjahr, das im Jahre 2000 auf 365,242190517 Tage bestimmt wurde -also etwa 365 Tage, 5 Stunden, 48 Minuten und 45,25 Sekunden- war das Jahr des julianischen Kalenders also etwas mehr als 11 Minuten zu lang. Bis ins 16. Jahrhundert, zur Zeit Papst Gregors XIII., hatte sich dieser Fehler so ausgewirkt, dass das Primar-Äquinoktium im Jahr 1582 schon am 11. März stattfand. Diese Verschiebung des Kalenders war jedoch schon längere Zeit vorher offenkundig geworden. Seit dem 14. Jahrhundert wurden immer wieder Vorschläge für eine Kalenderreform unterbreitet – u. a. durch Nikolaus von Kues, Regiomontanus und Nikolaus Kopernikus. Diese waren aber stets abgelehnt worden. Gleichwohl bildeten Kopernikus' Werk De Revolutionibus Orbium Coelestium (»Von den Umdrehungen der Himmelskörper«) sowie die prutenischen Tafeln von Erasmus Reinhold die Basis für die schließlich von Papst Gregor XIII. dekretierte Reform. Um die Frühlings-Tagundnachtgleiche wieder mit dem 21. März in Übereinstimmung zu bringen und Ostern wieder am richtigen Tage feiern zu können, folgte der Papst dem Vorschlag des Mediziners und Hobby-Astronomen Aloisius Lilius und bestimmte, dass im Jahre 1582 zehn Tage übersprungen werden sollten. Daher folgte in einigen römisch-katholischen Ländern auf den 4. Oktober gleich der 15. Oktober – die Abfolge der Wochentage blieb dabei jedoch unverändert. Damit fand das Primar-Äquinoktium dort im Folgejahr 1583 wieder am 21. März statt; die Zeitrechnung innerhalb des Christentums war jedoch nicht mehr einheitlich. Damit war die Ausgangslage, wie sie zur Zeit des Konzils bestand, wieder ungefähr hergestellt. Um ein erneutes Abrücken des 21. März vom Zeitpunkt des Primar-Äquinoktiums für alle Zukunft zu vermeiden, legte der neue gregorianische Kalender die Dauer des mittleren Sonnenjahrs auf 365,2425 statt wie bisher auf 365,25 Tage fest. Diese Verkürzung erfolgte dadurch, dass – abweichend von der Schaltregel des julianischen Kalenders – die Jahre keinen Schalttag haben, deren Zahl zwar ohne Rest durch 100, nicht aber durch 400 geteilt werden kann. Weil bis zur ersten Anwendung dieser neuen Ausnahmeregel im Jahre 1700 noch 117 Jahre vergingen, hat sich der Kalender gegenüber dem astronomischen Ereignis des Primar-Äquinoktiums im Durchschnitt wieder um 1 Tag verrückt. Seither pendelt es zwischen dem 19. und 21. März.

Die Schaltregeln


- Nach der grundsätzlich weiterhin gültigen Julianischen Schaltregel weisen Jahre, deren Zahlen durch 4 dividiert natürliche Zahlen ergeben, im Februar einen 29. Tag (“Schalttag“) auf und umfassen dadurch als Schaltjahre 366 Tage.
- Die Gregorianische Schaltregel bestimmt hiervon drei Ausnahmen : Keine Schaltjahre sind diejenigen Säkular-Jahre (Jahre, deren Zahl am Ende zwei Nullen aufweist), deren Zahl durch 400 dividiert keine natürliche Zahl ergibt.(Deshalb waren die Jahre 1700, 1800 und 1900 keine Schaltjahre, und auch die Jahre 2100, 2200 und 2300 werden keine Schaltjahre sein.) oder:
- Ist die Jahreszahl durch 4 teilbar, aber nicht durch 100, dann ist es ein Schaltjahr mit 366 Tagen. Beispiele: 1980, 1972, 1720.
- Ist die Jahreszahl durch 100 teilbar, aber nicht durch 400, dann ist das Jahr ein gewöhnliches Gemeinjahr und hat nur 365 Tage, z. B. in den Jahren 1700, 1800 und 1900 oder ferner 2100.
- Ist die Jahreszahl durch 400 teilbar, ist das Jahr ein Schaltjahr. Die Jahre 1600 und 2000 waren – in Übereinstimmung mit der Julianischen Schaltregel – Schaltjahre zu 366 Tagen.

Einführung des gregorianischen Kalenders in verschiedenen Ländern

Nur wenige Länder wie Spanien oder Portugal übernahmen den gregorianischen Kalender tatsächlich am 4./15. Oktober 1582. Die meisten römisch-katholischen Länder Europas folgten in den nächsten Jahren, während die protestantischen Länder den neuen Kalender, weil vom Papst dekretiert, zunächst ablehnten. Beispielsweise führten ihn die meisten katholischen Kantone der Schweiz 1584 ein, das Wallis jedoch erst 1655. Dort folgte damals auf den 28. Februar der 11. März. Die evangelischen Territorien des Deutschen Reichs übernahmen den gregorianischen Kalender erst 1700. Auf den 18. Februar folgte dort unmittelbar der 1. März 1700. Zuvor mussten beispielsweise Verträge zwischen katholischen und protestantischen Fürsten mit beiden Daten versehen werden, etwa als 5./15. Oktober 1582. Um die Jahreswende differierten die Jahreszahlen zwischen den Gebieten des alten und neuen Kalenders. Aus dieser Zeit stammt der Ausdruck »zwischen den Jahren« für die Tage nach Weihnachten. Die reformierten Orte der Schweiz folgten ein Jahr später, allerdings mit drei Ausnahmen: Der protestantische Halbkanton Appenzell Ausserrhoden und die protestantischen Teile von Glarus und Graubünden. Der offizielle Übergang zum neuen Kalender sollte dort bis 1812 dauern; der alte Kalender blieb aber noch länger in der Bevölkerung lebendig. Die Appenzeller Silvesterkläuse werden noch immer am 31. Dezember nach dem julianischen Kalender (13. Januar nach dem gregorianischen Kalender) gefeiert. In England (und auch in den späteren USA) wurde der gregorianische Kalender erst in der Nacht vom 2. September auf den 14. September 1752 eingeführt. Die orthodoxen Länder Osteuropas behielten den julianischen Kalender noch bis Anfang des 20. Jahrhunderts bei. Da die Jahre 1700, 1800 und 1900 in Russland Schaltjahre gewesen sind, machte die Abweichung vom gregorianischen Kalender dort mittlerweile 13 Tage aus. Die russische Oktoberrevolution 1917 fiel deshalb nach dem gregorianischen Kalender auf den 7. November. An diesem Tag wurde die Revolution denn auch bis zum Ende der Sowjetunion gefeiert, nachdem Russland 1918 die neue Kalenderrechnung eingeführt hatte. Einige orthodoxe Kirchen (z. B. in Russland und Serbien) begehen ihre feststehenden Feste weiterhin nach dem julianischen Kalender. Ihr Weihnachten (25. Dezember) fällt darum derzeit auf den 7. Januar (greg.). Andere orthodoxe Kirchen (z. B. in Griechenland und Bulgarien) verwenden hierfür den so genannten neo-julianischen Kalender, der bis zum Jahr 2799 dem gregorianischen Kalender entsprechen wird. Alle orthodoxen Kirchen berechnen Ostern und die anderen beweglichen Feste nach dem julianischen Frühlingsanfang sowie nach dem metonischen Vollmond; das Fest fällt daher nur gelegentlich mit dem Osterdatum der westlichen Kirchen zusammen; meist ist es eine, vier, oder fünf Wochen später als im Westen. Als bisher letzter Staat übernahm 1927 die Türkei den gregorianischen Kalender; dort hatte bis dahin der islamische Kalender gegolten. Die nicht zeitgleiche Einführung des gregorianischen Kalenders in den verschiedenen Ländern sorgte für Verwirrung, aber auch für interessante Paradoxa: So sind sowohl William Shakespeare als auch Miguel de Cervantes am 23. April 1616 gestorben, obwohl Shakespeare Cervantes um 11 Tage überlebt hat. Auch die Feiern des Geburtstags von George Washington wurden verschiedentlich am 11. und am 22. Februar ausgerichtet, bis zu einer bundesgesetzlichen Feiertagsregelung.

Charakteristika

Die Regeln des gregorianischen Kalenders führen zu einer durchschnittlichen Länge des Kalenderjahres von 365,2425 Tagen. Das sogenannte tropische Jahr – der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Primar-Äquinoktien (Frühlings-Tag-Nachtgleichen) liegende Zeitraum – ist gegenwärtig im Mittel 365,24219879 mittlere Sonnentage lang. Danach ist also auch der gregorianische Kalender im Verhältnis zur astronomischen Wirklichkeit etwas zu lang, nämlich 0,000301 Tage (= 26 Sekunden) pro Jahr. Das bedeutet, dass nach rund 3320 Jahren das Primar-Äquinoktium wieder einen ganzen Tag früher eintreten würde. Sofern bis dahin die christliche Jahreszählung beibehalten wird, würde es sich anbieten, in allen durch 3200 teilbaren Jahren den Schalttag wiederum entfallen zu lassen, wenn auch zu jener Zeit noch die Bindung des Primar-Äquinoktiums an den 21. März gewünscht wird. Der gregorianische Kalender hat eine Periode von 400 Jahren: Nach dieser Zeit wiederholen sich nicht nur der Ablauf der Schalttage und damit die Tages- und Monatszählung, sondern auch die zugehörigen Wochentage. 400 Jahre enthalten nämlich 400×365 + 97 Tage, also 146097 Tage; das sind genau 20871 Wochen; es geht also nach 400 Jahren mit demselben Wochentag weiter. Infolge dieser Periodizität kann ein bestimmtes Datum (Tag und Monat oder nur Tag) nicht gleich häufig auf alle Wochentage fallen. Ausgerechnet der 13. eines beliebigen Monats fällt öfter (nämlich 688mal in 400 Jahren) auf einen Freitag als auf andere Wochentage (Donnerstag und Samstag: 684mal, Montag und Dienstag: 685mal, Sonntag und Mittwoch: 687mal).

Siehe auch


- Julianischer Kalender, Osterdatum
- Umrechnung zwischen julianischem Datum und gregorianischem Kalender, Wochentagsberechnung
- Zeitrechnung, Kalender, Jüdischer Kalender, Christlicher Kalender, Islamischer Kalender, Chinesischer Kalender, v. u. Z., v. d. Z., v. d. Chr., n. d. Chr., v. Chr., n. u. Z., n. d. Z., n. Chr.

Wikipedia-Links zum Themenkomplex Kalender und Zeit

Weblinks


- [http://personal.ecu.edu/MCCARTYR/inter-grav-text.html Papst Gregor XIII: Inter Gravissimas – Die päpstliche Bulle, mit der der gregorianische Kalender verordnet wurde]
- [http://www.fh-friedberg.de/users/boergens/marken/beispiele/kalender.htm Briefmarke: Sondermarke zur Vollendung der ersten Periode des gregorianischen Kalenders]
- [http://www.kalenderlexikon.de 1. deutsches Online-Kalenderlexikon] Kategorie:Kalender als:Gregorianischer Kalender ja:グレゴリオ暦 ko:그레고리력 ms:Kalendar Gregorian simple:Gregorian calendar th:ปฏิทินเกรกอเรียน

972

Ereignisse

Politik und Weltgeschehen


- 14. April - Heirat Ottos II., römischer Kaiser, mit Theophanu, Nichte des byzantinischen Kaisers Johannes Tzimiskes.
- 24. Juni - Schlacht bei Zehden (Cedynia).
- Urkundliche Erstnennung von Marbach am Neckar in einer Schenkungsurkunde des Diakons Wolwald zugunsten des Bistums Speyer.

Geboren


- Gregor V., Papst seit 996 († 999)
- 27. März - Robert II., König von Frankreich († 20. Juli 1031)

Gestorben


- 6. September - Johannes XIII., Papst seit 965 (
- ?) ko:972년

Heiliges Römisches Reich

Heiliges Römisches Reich, später Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation war die offizielle Bezeichnung für das Reich, das sich 962 mit der Regentschaft von Otto I. aus dem karolingischen Ostfrankenreich herausbildete und bis 1806 bestand. In der historischen Forschung wird das Heilige Römische Reich seit einigen Jahren auch als Altes Reich bezeichnet. Die Formel Imperium Romanum (Römisches Reich) gehörte bereits zum Kaisertitel Karls des Großen. Erst in der Zeit Kaiser Friedrichs I. tauchte 1157 der Zusatz Sacrum (Heilig) in der Kaisertitulatur auf. In deutschsprachigen Urkunden trat die Wendung Sacrum Imperium Romanum (Heiliges Römisches Reich) seit Kaiser Karl IV. auf (der lateinische Name ist erstmals 1254 belegt). Ab 1438 findet sich erstmals der Zusatz Nationis Germanicae. 1486 wurde diese Titulatur erstmals in einem Gesetz verwendet. Seit 1512 war die offizielle Titulatur des Reiches Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation). Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoleon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings bereits durch die Eroberungen Napoleons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes so gut wie handlungsunfähig.

Charakter des Reiches

Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden und war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehensreich und Personenverbandsstaat, der sich aber dennoch niemals zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder Großbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte. Das Reich überwölbte als „Dachverband“ viele Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbständigen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als zumindest ideelles Reichsoberhaupt an und waren auf der einen Seite den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, waren aber auf der anderen Seite durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und andere ständische Vertretungen an der Reichspolitik beteiligt und konnten diese für sich beeinflussen.

Der Name des Reiches

Der Name drückt den Anspruch aus, einerseits der Nachfolger des antiken Römischen Reiches und damit gleichsam der Herrscher der Welt zu sein, und andererseits wurde dieser Anspruch ins Heilige erhöht, aus dem die irdische Herrschaft abgeleitet und legitimiert wurde. Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Papst Leo III. im Jahr 800 erhob dieser den Anspruch auf die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, obwohl geschichtlich und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes. byzantinische Reich] Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mitte des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erster Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Erst nachdem die sakrale Sphäre des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend aufgehoben worden war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr verbal für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch: Heiliges Römisches Reich). Also wurde ausgerechnet während der kaiserlosen Zeit dieser Machtanspruch um so tönender angemeldet – wenn sich freilich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte. Der Zusatz Nationis Germanicae („Germanischer Nation“, aber übersetzt als „Deutscher (Teutonicae) Nation”) erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich die Machtbereich der Kaiser im wesentlichen auf das Gebiet der heutigen deutschsprachigen Länder bezog. Erstmals offiziell verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichstände u. a. zwecks Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen. Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches (oft abgekürzt als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder HRR auf deutsch).

Geschichte

Entstehung des Reiches

1806 Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Wiedervereinigung damit nicht ausgeschlossen war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu. Solch eine Teilung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen, er erhielt den östlichen eher germanisch geprägten Reichsteil und Lothar I. der neben der Kaiserwürde einen mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Mittelmeer, erhielt. Auch wenn hier die zukünftige Landkarte Europas erkennbar wird – wenn dies auch niemals beabsichtigt war –, kam es im Laufe der nächsten fünzig Jahre zu verschiedenen weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen, die jeweils noch von den Nachfolgern Karls regiert wurden. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagen beim Abwehrkampf gegen die plünderenden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, sondern die verbliebenden Teilreiche wählten sich eigene Könige, die teilweise nicht mehr der Dynastie der Karolinger angehörten. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und des auf dem Tiefpunkt angekommenen Ansehens der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzten und nicht in der Lage waren, das Gesamtreich gegen die Einfälle der Normannen im Norden und der Sarazenen im Süden zu schützen. Infolge der fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in zahlreiche kleine Grafschaften, Herzogtümer und andere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten. Besonders deutlich wurde dieser Zerfall im mittleren Reichsteil sichtbar, wo sich die Stammesherzogtümer herausbildeten. Das heißt, die Herzöge wurden nicht mehr vom König ernannt, sondern von den regionalen Adligen gewählt. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron Ludwig IV., das Kind durch die gemeinsame Wahl Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Im Jahre 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. erstmals ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt wurde dieses Reich nicht mehr durch eine einzige Dynastie getragen, sondern die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher des ostfränkischen Reiches. Im Jahre 921 wurde Heinrich I. im Vertrag von Bonn vom westfränkischen Herrscher als gleichberechtigt anerkannt und durfte den Titel rex francorum orientalum, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Dauer eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit im wesentlichen abgeschlossen. Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisertes Latein, sondern theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalsstaat. Genauso wenig war es bereits das spätere Heilige Römische Reich. Auf der einen Seite fehlte das alle vereinende deutsche Nationalbewusstsein, von dem erst seit der frühen Neuzeit die Rede sein kann, und auf der anderen Seite fehlte dem Reich noch der imperiale und sakrale Charakter. frühen Neuzeit Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich bereits in der Thronbesteigung Ottos I., dem Sohn Heinrichs, der auf dem Thron Karls des Großen, oder was man dafür hielt, in Aachen gekrönt wurde. Außerdem zeigt sich der zunehmend sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er sich salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach einigen Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge, gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Schlachtfeld soll das Heer ihn als Imperator gegrüßt haben. Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Papst Johannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand nämlich unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Hilferuf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten und dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen angesehen wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter einigen Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein. Als „Gründungsdatum“ des Heiligen Römischen Reiches wird von Historikern meist das Datum der Kaiserkrönung Ottos I., der 2. Februar 962, angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Aber spätestens hier ist der Prozeß der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen und das Reich hatte seine weltliche und sakrale Legitimation als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.

Mittelalter

Siehe auch: Deutschland im Mittelalter Deutschland im Mittelalter Im hohen Mittelalter ergab sich eine Umstrukturierung in der Struktur des Reiches. Schon im Ostfränkischen Reich hatten sich aus den ursprünglich nur als Verwaltungseinheiten gedachten Grafschaften größere Einheiten zusammengeschlossen, die weitgehend den alten Stämmen entsprachen. Diese territorialen Einheiten wurden nun Herzogtümer genannt. Die Herzogtümer waren relativ abgeschlossene Einheiten. Während in unteren „Verwaltungsebenen“ einzelne Rechte und persönliche Bindungen die Machtverhältnisse ausmachten, existierten die Herzogtümer in einer territorialstaatsähnlichen Form. Im Kampf der Herzogtümer gegen die Königsmacht wurden einige der alten Stammesherzogtümer zerschlagen, andere verloren durch die Verleihung der Reichsunmittelbarkeit weite Gebiete. Diese Entwicklung konzentriert sich vor allem im 12. Jahrhundert in der Zeit Friedrichs I. Barbarossa; Mit dem frühen Tod Heinrich VI. scheiterte der letzte Versuch im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen, sodass die Fürsten ihren Einfluss weiter ausbauen konnten. In der Regierungszeit Friedrich II. wurden den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte verbrieft. Im Laufe der Jahrhunderte kam es durch Bündelung und Neuverteilung von Einzelrechten wieder zu territorialen Herrschaften, die aber deutlich kleiner als die Herzogtümer waren. Dieser Prozess war etwa um 1500 abgeschlossen. Im Spätmittelalter fand im Zuge des Untergangs der Staufer und dem drauffolgenden Interregnum ein Verfall der, allerdings traditionell ohnehin nur schwach ausgeprägten, königlichen Zentralgewalt statt. Die französische Expansion im westlichen Grenzgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Nullpunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also im wesentlichen die Lombardei und die Toskana) ab. Erst seit dem Italienzug Heinrichs VII. kam es zu einer zaghaften Wiederbelebung der kaiserlichen Italienpolitik, die aber in wesentlich engeren Grenzen verlief als die Italienpolitik der hochmittelalterlichen römisch-deutschen Könige. Italienpolitik So konzentrierten sich die spätmittelalterlichen Könige wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als zuvor auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Musterbeispiel angeführt werden. In seine Regierungszeit fiel auch der Ausbruch des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer deutlichen Krisenstimmung beitrug und in deren Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Karl IV. schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eine Art von „Reichsgrundgesetz“, da hier die Rechte der Kurfürsten festgelegt wurden, welche dann maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten. Sie blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft.

Frühe Neuzeit

Eine der Möglichkeiten, den Beginn der Neuzeit zu markieren, ist die Einführung des Allgemeinen Landfriedens im Jahre 1495. Bald darauf wurde die Struktur des Reiches verändert. 1500 und 1512 wurde das Reich in Reichskreise eingeteilt. Im Zuge der Reformation zerbrach die Macht des Kaisers langsam. Es bildeten sich konfessionsgebundene Bündnisse zwischen Reichsständen, die mehrmals gegeneinander Krieg führten. Der zu dieser Zeit herrschende Kaiser Karl V. war nicht in der Lage, diese reichsinternen Kämpfe zu beenden; ebensowenig gelang es ihm, die Reformation aufzuhalten. In der Mitte des Jahrhunderts wurde den Reichsständen das Recht zugestanden, die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen ("cuius regio, eius religio"). Dadurch wurden die Reichsstände konfessional einheitlich. Ausnahmen zu dieser Regel waren nur viele der Reichsstädte und das Hochstift Osnabrück. Mit der konfessionellen Einheitlichkeit eines Territoriums war der Prozess der Territorialstaatsbildung endgültig abgeschlossen. Der Höhepunkt der durch die Reformation eingeleiteten Veränderungen war der Dreißigjährige Krieg. In seinem Verlauf versuchte der Kaiser ein letztes Mal, seine alte Machtstellung zurückzugewinnen und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Dieser Versuch scheiterte. Es entstand ein Reich, in dem es kaum noch zu Verschiebungen der Grenzen der Territorien kam, und in dem der Kaiser fast nur noch repräsentativen Charakter hatte.

Das Reich beginnt zu zerbröckeln

Koalitionskriege gegen Napoleon und Separatfrieden

Das Reich begann während der Napoleonischen Kriege zu zerbrechen. So hatten bereits der Frieden zwischen Preußen und Frankreich 1795 und der Friede von Lunéville zwischen Österreich und Frankreich von 1801 die Grundfeste des Reiches erschüttert.

Reichsdeputationshauptschluss von 1803

Die Säkularisationen durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 sorgten weiterhin dafür, das prekäre politisch-konfessionelle Gleichgewicht des Reiches zu zerstören, das mit dem Westfälischen Frieden konstituiert worden war. Bereits seit den 1740er aber waren die Teile des Reich auf Grund des Dualismus zwischen Österreich und Brandenburg-Preußen immer mehr auseinandergedriftet. Auf seinem Boden war neben Österreich eine zweite Großmacht entstanden, was letztendlich zum Zerreissen des Reiches führen musste.

Das Ende des Reiches

Zusätzlich zu den inneren und äußeren Erschütterungen hatte sich am 2. Februar 1804 Napoleon zum Kaiser der Franzosen gekrönt. Mit dieser Erhöhung wollte er einerseits seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Vor allem wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Tradition des Mittelalters stehende Legitimation verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoleon im September 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen. Napoleons Tun wurde in Wien, der Residenz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Frankreich und Österreich forderte am 7. August 1804 Napoleon in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d'Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Wenige Tage später wurde aus der Forderung faktisch ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Krieg oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoleon zu wahren. Hierzu schien der Titel des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches alleine nicht mehr geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war. Dieser Schritt war auch vom Rechtsbruch abgesehen umstritten und wurde auch als übereilt angesehen, wie ein Brief von Friedrich von Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht: :Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz Napoleon ließ sich jedoch nicht mehr aufhalten. Seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, marschierte auf Wien, und am 2. Dezember 1805 siegten die napoleonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoleon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoleon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Der Einfluss Franz' als Kaiser des Reiches auf diese Gebiete war damit zunichte gemacht, da sich die Länder nun faktisch außerhalb der Reichsverfassung befanden. Dies unterstreicht eine Äußerung Napoleons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand: :Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben. Auslöser für das Ende des Reiches war letztlich jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Brisant war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Haupt der Reichskanzlei, Aufseher des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war zudem nicht nur Franzose und sprach kein Wort deutsch – er war auch der Onkel Napoleons. Sollte also der Kurfürst sterben oder sonst irgendwie seine Ämter abgeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Kenntnis gesetzt. Der österreichische Außenminister Friedrich Graf von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Daraufhin entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der wirkungslos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen. Denn am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weitere Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte, und erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich. Bereits im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen suspendiert und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte stattdessen die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte faktisch aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Torso übrig. Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone niederlegen sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt. In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Stadion mit der Erstellung von Gutachten über die Bewahrung der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zum Schluss, dass Frankreich versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Frankreich beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Bewahrung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Frabnkreich führen würde und deshalb der Verzicht auf die Reichskrone unvermeidlich sei. Der genaue Zeitpunkt diese Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab wohl jedoch das erwähnte Ultimatum Napoleons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Krone zu verzichten; am 1. August erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Stadion bestätigte, dass sich Napoleon niemals die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Abdankung ein, die am 6. August verkündet wurde. In der Abdankung heißt es, dass der Kaiser sich nicht mehr in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen und dementsprechend erklärte er: :[...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen. Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz neben der Niederlegung der Krone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch: :Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem heraus und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum. Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl juristisch nicht haltbar war, fehlte es aber am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren oder später wiederaufleben zu lassen.

Nach Ende des Reiches

Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne kleiner und mittlerer Staaten folgenden Wunsch an den Kongress: :die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen Grundlage dieser Petition dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Dominanz der durch Napoleon zu voller Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z.B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten. Aber auch darüber hinaus wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden soll, diskutiert. So existierte u. a. der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland alternieren solle. Im allgemeinen wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert. Da aber auf Grund der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser in Zukunft die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würde, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Kanzler Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen. Der Wiener Kongress ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Daraufhin wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Staaten gegründet. In diesem führte Österreich bis 1848 den Vorsitz.

Verfassung des Reiches

Verfassung des Heiligen Römischen Reiches Der Begriff der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr im Wesentlichen aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigte und praktizierte Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden. Die Verfassung des Reiches wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Konglomerat geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätzen über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie sich kaum in ein Schema pressen lässt, formulierte bereits der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung: :Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen, wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Pseudonym Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenem Buch De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete. Trotzdem war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitglieder den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war bereits den Staatsrechtlern des Reiches bewußt, weshalb versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Theorie darzustellen. Nach dieser Theorie wird das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich. Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz die Ordnung des Reiches mit den Worten: :... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. (Zitate nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts)

Grundgesetze

Die Anzahl der niedergeschriebenen Gesetze und Texte die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und deren Anerkunung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch lassen sich einige dieser allgemein anerkannten „Grundgesetze“ benennen. Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung läßt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit der der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Papst eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein im Rahmen der jahrhundertelang andauernden Emanzipation des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche. Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Geleit sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber hinaus erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an. Als neben dem „Statut zugunsten der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist sicherlich die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmals verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie bereits mehrfach geschehen, vermied. Daneben wurden aber noch die Gruppe der Fürsten die zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer wurden als unteilbar erklärt, um ein Anwachsen der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht. Als drittes Grundgesetz gelten die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u.a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröbste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdensträgers. Die Konkardate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichkirche in den nächsten Jahrhunderten. Das vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden der am 7. August 1495 auf dem Reichstag von Worms verkündet wurde und mit der Schaffung des Reichskammergerichts gesichert werden sollte. Damit wurde das bis dahin allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurde als rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten die Gerichte der Territorien bzw. des Reiches, wenn es Reichstände betraf, die Streitigkeiten regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Brechung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpaßungen an die aktuellen Verhältnisse und kleineren Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung. Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555 mit der Reichexekutionsordnung, und die Ordnung des Reichshofrates und die jeweilige Wahlkapitulation die in ihrer Gesamtheit die Verfassung des Reiches seit dem Beginn Frühen Neuzeit prägten. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum
Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Neben den territorialen Veränderungen wurden in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Landeshoheit zuerkannt und neben den Katholiken und Protestanten die bereits im Augsburger Frieden als voll berechtigte Konfessionen anerkannt wurden, den Kalvinisten (Reformierten) dieser Status zuerkannt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinsitutionen vereinbart. Damit war die Herausbildung des Reichsverfassung im Wesentlichen abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiel hierfür sind der Frieden von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697 in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede insbesondere der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.

Herkommen und Gewohnheitsrecht

Der Staatsrechler des 18. Jahrhunderts Beck definierte diesen auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen: :
Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen. Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die niemals schriftlich festgehalten wurden und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle beispielsweise durch unwidersprochenes Handeln dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solch Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer wiederkehrend und vor allem unwidersprochen durchgeführt werden. So waren beispielsweise die Sakularisationen der nordeutschen Bistümer durch die protestantisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts niemals gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser wiedersprochen wurden. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden. Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, dass die Staatsgeschäft selbst betraf, dem „Reichsherkommen“ und dem Herkommen wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörten die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Deutscher zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten aushandeln musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelszusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher angesehen, als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges. Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u.a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.

Kaiser

Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser Die mittelalterlichen Herrscher des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Caesaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nachdem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs durch den Papst in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insofern von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde. Die Wahl zum König erfolgte bis zu den Festlegungen der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1395 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch umstritten war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es mehrmals zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest. Seit Maximilian I. (1508) nannte sich der neugewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde fortan mit Ausnahme Karls V. verzichtet. Umgangssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offiziellen Dokumenten übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Heiligen Römischen Reiches hingegen als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike einerseits und von den Deutschen Kaisern und Königen von Preußen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden. Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Solange der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Bezug auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie im Falle Karls V. der seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. (HRR), im Falle seiner Abwesenheit aus dem Reich, die Statthalterschaft und damit zumindest beschränkte Regierungsrechte übertragen. Auf der anderen Seite übernahm der König nach dem Tode des Kaisers, oder wie im Falle Karls V. der Niederlegung der Krone, ohne weitere Formalien die Herrschaft im Reich. Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle als tatsächlich in dessen Händen lag und ist mit der der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, darunter insbesondere den Kurfürsten, politisch wirksam werden. Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala) zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze, sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse die das ganze Reich betrafen. Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechten, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder zumindest deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten, gehörte die Einberufung des Reichstag und die Erteilung von Münz- und Zollrechten. Daneben standen dritte Gruppe als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata die Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenze des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht zur Ernennung der Hofräte, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Daneben gabe es einige weitere, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie z.B. das Recht akademische Grade zu verleihen und unehliche Kinder zu legitimieren. Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Richtung der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.

Reichsstände

Hauptartikel Reichsstände Als Reichstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichtete ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet. Neben den Unterschieden der Reichstände entsprechend ihres Ranges, unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichständen. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, da im Heiligen Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Neben der Diözese, in der der Bischof das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diösesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Diese Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Priviligien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu verdeutlichen wird solch ein Bischof auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.

Kurfürsten

Hauptartikel Kurfürst Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelten als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharnier zwischen Kaiser und dem Reichsverband. Die wetlichen Kurfürsten hatten die Reicherämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten einen neues Königs bzw. Kaisers ausübten. Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter heraus und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 11356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, der König von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen. Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pälzische Kur auf das Herzogtum Bayer. Im Westfälischen Frieden wurde die pfälzische Kur als achte erneut eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde. Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nicht mehr an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder. Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitualtion des Kaisers und durch die von ihnen ausgübte und verteidgte Vorrangstellung gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitk besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges entscheidend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der exklusive Führungsanspruch durch die anderen Reichstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahre gelang es den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber trotzdem das erste und wichtigste Gremium des Reichstages blieb.

Reichsfürsten

Hauptartikel Reichsfürst Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich genauso wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe. Nach dem Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besancon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besancon und 22 Bischöfe. Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel redurzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten um mehr als das Doppelte. Das Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Reichsfürsten aufgeführt. Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam. Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Territorium war die Anzahl der Stimme nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über mehrere Reichsterritorien so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen. Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.

Reichsprälaten

Hauptartikel Reichsprälat Neben den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfe bildeten die Vorsteher der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitele einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Das waren also die Reichsäbte, Reichspröpste und Reichsäbtissinnen. Das Reichsmatrikel von 1521 erfassste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Aber auch der Austritt der Schweizer Eidgenossenschaft trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da unter anderem St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nicht mehr zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft sehr klein, manchmal waren es nur ein paar Gebäude, und konnten sich nur mit Mühe dem Zugriff der umliegenden Territorien entziehen, was aber nicht immer gelang. Zu Beginn der Frühen Neuzeit gehörten die 14 Äbtissinen von Quedlinburg, Essen, Herford, Niedermünster in Regensburg, Thorn/Mass, Obermünster in Regensburg, Kaufungen, Lindau, Gernrode, Buchau, Rottmünster, Heggbach, Gutenzell und Baindt sowie die Balleien des Deutschen Ordens von Koblenz, Elsaß und Burgund, Österreich und an der Etsch den Reichsprälatenstand an. Weiterhin gehörten der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens dazu. Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches weshalb sich auch 1575 das Schwäbische Reichsprälatenkollegium bildete das den durch die geografische Nähe der Prälaturen entwickelten Zusammenhalt abbildete und stärkte. Dieses Kollegium bildete auf den Reichstagen eine geschlossen Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichgestellt war. Alle nicht diesem Kollegium zugehörigen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber aufgrund der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder, nie den Einfluß des schwäbischen Kollegiums erreichte. So durfte das schwäbische Kollegium stets einen Vertreter in interständische Ausschüße entsenden und hatte im Abt von Weingarten einen seit 1555 rechtlichen festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.

Reichsgrafen

Hauptartikel Reichsgraf Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht gelungen war ihren Besitz in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Gebieten waren. Nichtdestotrotz verfolgten die Grafen genauso wie die größeren Fürsten das Ziel ihren Besitz in einen Territorialstaat umzuwandeln. Faktisch waren sie aber schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde. Die zahlreichen zumeist kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen, das Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf, trugen sehr stark zum Eindruck der Zersplitterung des Reichsgebietes bei. In der Liste von 1792 tauchen immerhin noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit zahlreiche Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nicht mehr über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.

Reichsstädte

Hauptartikel Freie Reichsstadt Die Reichsstädte bildeten eine politische und rechtliche Ausnahme, da sich in diesem Fall die Reichsstandschaft nicht auf eine Einzelperson bezog, sondern auf die Stadt als Ganze, die vom Rat vertreten wurde. Von den anderen Städten des Reiches hoben sie sich ab, da sie keinen anderen Herrn hatten außer dem Kaiser. Rechtlich waren sie den anderen Reichsterritorien gleichgestellt. Allerdings besaßen nicht alle reichsunmittelbaren Städte Sitz und Stimme im Reichstag und damit die Reichsstandschaft. Von den 1521 im Reichmatrikel erwähnten 86 Reichsstädten konnten nur drei Viertel sich die Mitgliedschaft im Reichstag sichern. Bei den anderen war die Reichsstandschaft umstritten bzw. niemals gegeben. So konnte Hamburg beispielsweise seinen Sitz im Reichstag erst 1770 einnehmen, da Dänemark die gesamte Frühe Neuzeit diesen Status bestritten hatte und dies erst 1768 im Vertrag von Gottorp endgültig festgestellt wurde. Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen einerseits in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte angesehen wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem Otto II. (
- 955; † 7. Dezember 983 in Rom) war Herzog der Sachsen und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches von 973 - 983. Er war der Sohn Kaiser Ottos I. und wurde im Mai 961 zum König des ostfränkischen Reiches gewählt und in Aachen gekrönt, um unter der Leitung der Erzbischöfe Bruno von Köln und Wilhelm von Mainz, seines Onkels und seines Stiefbruders, das Reich während des Vaters Romfahrt zu der 962 erfolgten Kaiserkrönung zu regieren. Bereits zu Lebzeiten seines Vaters wurde er am 25. Dezember 967 von Papst Johannes XIII. zum Kaiser gekrönt. Am 14. April 972 heiratete er die Byzantinerin Theophanu. Otto und Theophanu hatten vier Kinder: Adelheid (977 - 1032) wurde Äbtissin von Quedlinburg. Die zweite Tochter Sophia (978 - 1039) wurde Äbtissin in Gandersheim und Essen, Tochter Mathilde (979 - 1024) heiratete den Pfalzgrafen Ezzo, das vierte Kind, Otto (980 - 1002) wurde der Thronfolger. Die Herrschaft Ottos II. wurde von seinem Vetter, Heinrich von Bayern, genannt der Zänker, regelmäßig angegriffen. Im Norden lag das Reich im Konflikt mit den Dänen unter König Harald Blauzahn. Bei der Reichsversammlung in Dortmund 978 ließ Otto II. seinen Feldzug gegen Frankreich beschließen. Noch im Herbst des selben Jahres wurde das Kriegsunternehmen begonnen. Im Mai 980 kam es nach wechselvollen Kämpfen zum Friedensschluss mit Lothar von Frankreich in Margut-sur-Chiers. Lothar verzichtete dabei auf Lothringen. Otto II. unterstützte Papst Benedikt VII. und half diesem, sein Papsttum zurückzugewinnen. In Folge unternahm Otto II einen Feldzug gegen die islamischen Sarazenen in Süditalien. Die Kampagne endete in einer verheerenden Niederlage in der Schlacht am Cap Colonna in Kalabrien im Jahre 982. Otto ließ seinen Sohn Otto III. bereits im Alter von drei Jahren zum König wählen. Otto II. starb in Rom und ist als einziger mittelalterlicher Kaiser dort beigesetzt.

Literatur


- Bernd Schneidmüller/Stefan Weinfurter (Hrsg.): Die deutschen Herrscher des Mittelalters, Historische Porträts von Heinrich I. bis Maximilian I., Verlag C.H. Beck : München 2003, 624 S., 5. Abb., 3 Karten und 7 Stammtafeln.

Weblinks


- http://www.ottonenzeit.de/ottonen/otto2.htm Kategorie:Kaiser (HRR) Kategorie:Herzog (Sachsen) Kategorie:Liudolfinger Kategorie:Mann Kategorie:Geboren 955 Kategorie:Gestorben 983