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Abwägung

Abwägung

Eine Abwägung ist ein juristischer Fachbegriff und stellt die Ergebnisse von zwei oder mehreren zu entscheidenden Fragestellungen in ein Verhältnis, das die sich aus den Fragestellungen ergebende Entscheidung als möglichst gerecht darstellt. Eine gerechte Abwägung ist nur dann möglich, wenn alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwägung einbezogen worden sind. Hierbei sind die zugrunde gelegten Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzulegen. Eine Entscheidung gilt dann als sachgerecht, wenn sie erkennbar an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Öffentlichen Belangen kommt dabei nicht automatisch ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen zu. Die Abwägung muss unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung auf einen Interessenausgleich zielen. Hauptproblem ist dabei, dass eine solche Abwägung nicht umhinkommt, mangels gleicher Maßstäbe "Äpfel mit Birnen" zu vergleichen. Ein bedeutender Anwendungsbereich der Abwägung ist die Bauleitplanung. Hier sind z. B. stadtebauordnerische Aspekte gegen solche des Naturschutzes abzuwägen. Siehe auch: Abwägungsfehler Kategorie:Rechtssprache

Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz, umgangssprachlich in Deutschland auch Jura, in Österreich und der Schweiz auch Jus) ist die Wissenschaft vom Recht; sie befasst sich mit der Erkenntnis und Fortschreibung des objektiven Rechts und ist neben der Theologie, Medizin und der Philosophie eine der Grundwissenschaften. Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge (Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia, Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2).

Bezeichnung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als „Jura-Studium“ bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius = „das Recht“ ab. „Jura“ sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch noch zum „Doctor iuris utriusque“ (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird nur „Jus“ studiert. Wer ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet.

Abgrenzung

Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozial-Wissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form - zumindest in ihren Hauptfeldern - nicht mit objektiven Erkenntnissen im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt ("Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie welche sich u.a. mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen aber einen eher geringen Stellenwert. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht). Es handelt sich insofern bei der Rechtswissenschaft um eine Sprachwissenschaft mit sozialwissenschaftlichen Elementen. Kritiker bemängeln, dass die Kenntnisse in Ökonomie und insbesondere Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Studium kaum vermittelt werden. Dies habe beispielsweise Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen keineswegs dem Juristen vorbehalten, sondern werden in der Demokratie von den Parlamenten vorgenommen. An einigen Fachhochschulen und Universitäten ist als Reaktion auf diesen Mangel als erster Schritt der Studiengang des Wirtschaftsjuristen entstanden, der allerdings nur für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert. Kritisiert wird auch, dass so genannte Grundlagenfächer wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere. Werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (z.B. Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Legitimation und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz - und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen - verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung - auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion - hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es keineswegs aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen (vgl. nur v. Savigny).

Rechtsschulen und Theorierichtungen


- Historische Rechtsschule
- Soziologische Rechtsschule / Sozialwissenschaftliche Theorie des Rechts
- Rechtshermeneutik
- Fiqh islamische Jurisprudenz. Religiös legitimierte Gesetze, die Schari'a Siehe auch: Rechtsphilosophie

Historisches

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Angefangen von der Gleichsetzung mit herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht) über die Vorstellung, nur eine Regel, die von einer Körperschaft oder Person (i.d.R. dem "Herrscher") erlassen wurde, die auch die Autorität (zum Erlassen und Durchsetzen) dazu hatte (Rechtspositivismus), könne als Recht verstanden werden, bis zu unseren heute üblichen Rechtssystemen. Hier gibt es wiederum zwei Arten von Rechtssystemen, die des kodifizierten (abstrakt definierten) Rechts und die des Fallrechts (common law). Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Justinian, der als erster das römische Recht zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte (im Corpus Iuris Civilis). Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext - gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht - die höchste Autorität. Napoleon hat dann das Zivilrecht überarbeitet und im Code civil neu kodifiziert. Er ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des common law. Das Recht ist im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des "legal realism", nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Andere Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts sind die enorme Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury). Zukünftige Entwicklungen werden zunehmend von den unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und Systemen beeinflusst werden. Völkerrecht beispielsweise wurde noch nie kodifiziert (in Paragraphen gefasst), und man kann heute Tendenzen erkennen, die darauf hindeuten, dass die Rechtstradition im Herkunftsland auch die Position in internationalen Auseinandersetzungen beeinflusst. Das geht soweit, dass zur Zeit im englischen Sprachraum die Vision eines erneuerten positiven Imperialismus diskutiert wird, während Kontinentaleuropa und andere Länder mit kodifiziertem Recht davon träumen, das Völkerrecht verbindlich zu machen und die Vereinten Nationen als oberste Instanz zu etablieren.

Studium

Rechtswissenschaften stellen einen der zentralen Studiengänge dar, die beinahe jede deutsche Universität anbietet, zugleich gilt das Studium jedoch auch als extrem umfangreich und anspruchsvoll. Deshalb, und da sich die juristische Arbeitsweise im Wesentlichen auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, werden bevorzugt Juristen mit Führungspositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft betraut. Die Studienordnungen differieren von Bundesland zu Bundesland, verallgemeinernd und im Groben lässt jedoch umreißen, wie sich das Studium in etwa aufteilt: Es untergliedert sich in etwa 3 Phasen. Zunächst gibt es das Grundstudium, das meist mit einzelnen Abschlussklausuren endet. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sog. (großen) Übungen, die ebenso von Klausuren, aber auch umfassenden Hausarbeitsgutachten begleitet werden und in deren Anschluss üblicherweise jeder Student noch etwa ein Jahr in Examensvorbereitungen verbringt. Diese Phase endet dann mit dem 1. Staatsexamen. Hiermit schließt die offizielle universitäre Ausbildung zwar zumeist auch insgesamt ab, da aber als Anwalt nur zugelassen werden kann, wer auch ein 2. Staatsexeman absolviert hat, wird diese Phase hier noch als dritte Phase bezeichnet. Sie besteht aus einem Referendariat und zumeist noch einer kleinen Vorbereitungsphase auf das 2. Staatsexamen. Die Regelstudienzeit differiert auch regional, beträgt aber bis zum ersten Examen 4,5-5 Jahre, das 2. Staatsexamen lässt sich danach nur schwerlich schneller als in zwei Jahren absolvieren.

Siehe auch


- Liste lateinischer Rechtsbegriffe
- Liste der rechtswissenschaftlichen Lehren und Theorien
- Recht
- Liste der Rechtsthemen
- Generalklausel
- Systematische Struktur Deutsches Recht
- JuraWiki - Wiki in deutscher Sprache, das sich ausschließlich mit juristischen Themen befasst.
- Stephan Zimprich im ZEIT-Studienführer über das Fach Jura (Beschreibung für Studienanfänger): http://www.das-ranking.de/che6/CHE6?module=WasIst&do=show&esb=5
- Manuel J. Hartung in der ZEIT über das Fach Jura (Analyse): http://www.zeit.de/2005/22/C-JURA-Serie

Weblinks


- [http://www.jurawiki.de/ JuraWiki.de]
- http://www.igfm.de/Konventionen/mrerkl.htm - Menschenrechte Kategorie:Wissenschaft ! ja:法学 th:นิติศาสตร์

Gleichbehandlung

§ 75 BetrVG behandelt die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen. Die Vorschrift erfasst alle im Betrieb beschäftigten Personen (auch Leih- u. Werk-Arbeitnehmer etc.) und besagt, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen nach den Geboten von Recht und Billigkeit behandelt werden. Gleichbehandlung bedeutet, dass Beschäftigte ohne Unterschied der Rasse oder Religion, politischen oder gewerkschaftlichen Einstellung noch wegen ihres Geschlechts oder sexuellen Vorlieben benachteiligt werden dürfen und zwar in Bezug auf alle sozialen, wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen. Darauf haben Arbeitgeber und Betriebsrat zu achten. Außerdem haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern sowie deren Selbständigkeit und Eigeninitiative. In Österreich gibt es ein Gleichbehandlungsgesetz und im Deutschen Bundestag wird derzeit ein Antidiskrimimierungsgesetz behandelt. Siehe auch Gleichstellung.

Abwägungsfehler

Abwägungsfehler können im Planungsrecht auftreten und begrenzen die dort ansonsten herrschende planerische Gestaltungsfreiheit ("Planungsermessen" in der Terminologie des Bundesverwaltungsgericht). Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips gilt das Abwägungsgebot und somit die Überprüfbarkeit auf Abwägungsfehler auch dort, wo es nicht explizit erwähnt wird. Die Grundlagen der Abwägungsfehlerlehre wurden vom Bundesverwaltungsgericht 1969 im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Falls ausformuliert1. 1974 stellte das Gericht zudem klar, dass sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis der Überprüfung auf Abwägungsfehler unterlägen2, logischer Weise mit Ausnahme des Abwägungsausfalls. An diesen Entscheidungen war der Richter Felix Weyreuther maßgeblich beteiligt. Die sog. Abwägungsfehlerlehre weist deutliche Parallelen zur Ermessensfehlerlehre auf; von letzterer unterscheidet sich die Abwägungsfehlerlehre vornehmlich als Konsequenz aus der finalen Programmierungsstruktur (a soll ...) der Abwägung im Vergleich zum konditional (wenn a, dann b) programmierten Ermessen. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Abwägungsfehlern:
- Der Planungsträger macht von seiner ihm gebotenen planerischen Gestaltungsfreiheit keinen Gebrauch (Abwägungsausfall).
- Der Planungsträger hat von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, aber:
  - er hat nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und berücksichtigt (Abwägungsdefizit).
  - er hat planfremde Ziele oder Belange herangezogen (Abwägungsüberschreitung, auch Abwägungsüberschuss oder Abwägungsfehleinstellung).
  - er hat die Gewichtigkeit der Belange falsch eingeschätzt (Abwägungsfehleinschätzung); betroffen können hier insbesondere die Optimierungsgebote3 (etwa § 50 BImSchG, § 2 BNatSchG) sein.
  - er hat zwischen widerstreitenden Belangen keinen angemessenen Ausgleich hergestellt (Abwägungsdisproportionalität). Nach einer vermittelnden Meinung lässt sich grob systematisierend feststellen, dass die ersten vier Fehlerkategorien einen ausschließlichen Verfahrensbezug aufweisen, während die Abwägungsdisproportionalität stets als Fehler im Abwägungsergebnis anzusehen ist, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen abwägungsdisproportionale Planungen regelmäßig zur Aufhebung derselben führen wird, während in den übrigen Fällen häufig zu prüfen ist, ob nicht in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung möglich ist, was insbesondere in Betracht kommt wenn durch eine ordnungsgemäße Abwägung keine Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zu befürchten sind. Dieser Meinung steht jedoch die Ansicht entgegen, dass Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität sich nicht wirklich trennen lassen. Zur Konkretisierung der Abwägungsanforderungen wurden zusätzliche Maßstäbe ausgeformt. Neben den Optimierungsgeboten sind dies das Gebot der Konfliktbewältigung (planerisch zu bewältigende Nutzungskonflikte sollen im aktuellen Planverfahren und nicht erst in einem späteren Genehmigungsverfahren gelöst werden) sowie die Pflicht zur Rücksichtnahme (bauplanungsrechtlich etwa gegenseitige Rücksichts- und Duldungspflichten hinsichtlich Baugebieten unterschiedlicher Qualität). Im bauplanungsrechtlichen Bereich kam hinsichtlich der Regelung des heutigen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Frage auf, inwieweit dies die Abwägungsfehlerlehre berühre. Die Regelung fand eine verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht4, wonach als offensichtlich erheblich diejenigen Umstände beachtlich sind, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen, und diese von Einfluss gewesen sind, wenn nach der Sachlage des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.

Quellen


- 1 Grundlegend: BVerwGE 34, 301 (309).
- 2 BVerwGE 45, 309 (315).
- 3 Optimierungsgebot: BVerwGE 71, 163 (165).
- 3 BVerwGE 64, 33 (36 ff.).

Literatur


- Werner Hoppe, in: Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 3. Auflage, 2004, §5 (umfassende Darstellung der gesamten Abwägungsdogmatik)
- Helmuth Schulze-Fielitz: Das Flachglas-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 45, 309. Zur Entwicklung der Diskussion um das planungsrechtliche Abwägungsgebot., in: JURA 1992, S. 201-208.
- Walter Schmitt Glaeser/Eberhard König: Grundfragen des Planungsrechts. Eine Einführung, JURA 1980, S.321ff.
- Gunnar Folke Schuppert: Verwaltungswissenschaft, 2000, S.208 u. 524ff. Siehe auch: Planfeststellung Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht

Kategorie:Rechtssprache

Rechtssprache Kategorie:Grundlagen des Rechts Kategorie:Fachsprache

Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe

Die wöchentliche Zeitung Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe erscheint seit 1844 in Münster, wo sowohl die Redaktion als auch der herausgebende Landwirtschaftsverlag angesiedelt ist und richtet sich vorwiegend an Landwirte mit ihren Familien und Angehörige weiterer landwirtschaftlicher Berufe (auch Gartenbau und Forstwirtschaft) sowie an Politiker, Verbände und (behördliche) Institutionen. Das Landwirtschaftliche Wochenblatt ist eine der ältesten und seit dem 19. Jahrhundert durchgängig erscheinenden Fachzeitschriften im deutschsprachigen Raum. Das etwas über DIN A4 formatige Blatt ist heute das Presseorgan des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e. V., der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Landesteil Westfalen-Lippe, des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes e. V. und des Waldbauernverbandes e. V. und wird auch über Westfalen hinaus zu über 90 % im Abonnement vertrieben. Das Blatt hat eine stabile Abonnentenzahl von rund 60.000, eine Gesamtauflage von ca. 63.000 Exemplaren und nach Marktforschungsdaten insgesamt etwa 250.000 regelmäßige Leser (Stand: 2004/05). Regelmäßige Inhalte sind Technikberichte, Pflanzenbau und Viehzucht, Marktdaten, Besprechungen der Fachpresse, Berichte aus Politik, Industrie und Wirtschaft, Anzeigen und ein Familienteil. Zusätzlich erscheinen Sonderausgaben mit wechselnden Themenschwerpunkten. Gegründet wurde die Zeitung als Landwirtschaftliche Zeitung für Westfalen und Lippe vom Landwirtschaftlichen Hauptverein Münster 1844. Lange Zeit galt das traditionsreiche Landwirtschaftliche Wochenblatt WL als reine Zeitung des konventionellen Landbaus, erst seit Mitte der 1990er Jahre finden sich zunehmend auch Beiträge zum ökologischen Landbau in den Ausgaben wieder. Es hat für den Bereich Westfalen-Lippe Meinungsbildungscharakter und prägt insbesondere den politischen Diskurs innerhalb der Landwirtschaft.

Literatur


- 75 Jahre Landwirtschaftskammer. Jubiläumsausgabe des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe, 131. Jg., Nr. 46 v. 14. November 1974

Weblinks


- [http://www.wochenblatt.com/ wochenblatt.com] Kategorie:Deutschsprachige Wochenzeitung (regional) Kategorie:Regionale Landwirtschaft

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