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Abzeichen

Abzeichen

Ein Abzeichen ist ein Symbol, das in Form von Aufnähern, Anstecknadeln, Schulterklappen, Schild u.ä. existieren kann. Es dient dazu, Mitmenschen einen Rang, einen Dienstgrad, eine erbrachte Leistung oder die Zugehörigkeit zu einer Stadt, Gruppe, Meinung, Stamm, Verein oder einer Organisation zu zeigen oder dient auch als Zierde und Schmuckgegenstand.

Siehe auch:


- Liste der Abzeichen, Insignie, Verbandsabzeichen, Hoheitszeichen, Abzeichen (Pferd), Liste der Uniformstücke, Dienstgrad, Polizeistern, Symbol, Plakette
-

Weblinks


- [http://www.coleccionesmilitares.com/eod/index.htm Militärabzeichen weltweit (Engl.)]
- [http://www.bundeswehr-modellbau.info/01aa7892db1071916/50097593810cc2d09/50097593811321a07.html Anordnung der Abzeichen an einer Uniform der Bundeswehr)]
- [http://police-badges.de/frame_navigation1.htm Polizeiabzeichen weltweit]
- [http://www.pfadfinderabzeichen.de/ Pfadfinderabzeichen] Kategorie:GegenstandKategorie:SymbolKategorie:Orden und Ehrenzeichen

Schulterklappe

Eine Schulterklappe ist ein auf den Schultern von Uniformen festgenähte Lasche, auf die Dienstgradabzeichen gesteckt oder genäht werden. Im deutschen Heer war es bis zum Ersten Weltkrieg üblich, nach Beendigung der Dienstzeit, die Schulterklappen eingerollt zu tragen (-> Abbildung: [http://www.altearmee.de/reserve.GIF]) Die Schulterklappe unterschied früher in deutschen Streitkräften die Unteroffiziere und Mannschaften von den Offizieren, die Schulterstücke trugen.

Kaiserliches Heer

Die Mannschaften und Unteroffiziere trugen statt Rangabzeichen die Nummer oder das Kürzel ihres Regiments (oder anderen Truppenteils) farbig gestickt auf den Schulterklappen. Nur der Offiziersstellvertreter sowie der Feldwebelleutnant trugen silberne Tressen bzw. Offiziersschulterstücke.

Reichswehr und Wehrmacht

Die Mannschaften und Unteroffiziere trugen auf den einheitlich dunkelgrünen Schulterklappen die Nummer ihres Regiments oder anderen Truppenteils (Divisionsstab, selbst. Einheit). Des weiteren waren die Schulterklappen mit Paspellierungen in der jeweiligen Waffenfarbe versehen.

NVA

Die Mannschaften und Unteroffiziere trugen die Dienstgradabzeichen ohne weitere Kennzeichnung auf den Schulterklappen, die weiterhin in den Waffenfarben paspelliert waren. Unteroffiziere trugen wie schon in der Wehrmacht Schulterklappen mit silbernen Tressen und silbernen Sternen. Diese Form wurde bei allen Teilstreitkräften getragen.

Bundeswehr

Die Bundeswehr kennt eigentliche Schulterklappen nur beim Dienstanzug. Auf ihnen werden die metallenen Dienstgradabzeichen (Streifen für Mannschaften, Tressen und Winkel für Unteroffiziere, Sterne und ggf. Eichenlaub für Offiziere) aufgesteckt. Die Paspellierung folgt der Waffenfarbe, Offiziersschulterklappen sind darüber hinaus mit einer schmalen Silberkordel versehen. Beim Kampfanzug bestehen die Schulterklappen aus Laschen mit Klettverschluß, auf die die Schnur der Waffenfarbe und das maschinengestickte (heute meist schwarz-olive) Dienstgradabzeichen aufgeschoben wird.

Bundesheer

Die Dienstgradabzeichen im österreichischen Bundesheer werden beim Dienstanzug an den Kragenspiegeln getragen. Die Schulterklappen dienen der Kennzeichnung der verschiedenen Laufbahngruppen.

Ausland

Nicht alle Armeen tragen Schulterklappen mit Abzeichen. US-amerikanische und britische Mannschaften und Unteroffiziere tragen ihre Abzeichen an den Schultern. Die Trageweise differiert häufig mit den verschiedenen Anzugsarten, wobei praktisch alle modernen Armeen die oben beschriebene Trageweise am Kampfanzug praktizieren. Kategorie:Uniform

Rang

Ein Rang (von französisch: rang Reihe, Ordnung) bezeichnet
- eine Stufe innerhalb eines Ordnungsprinzips oder einer Hierarchie, die mit einer Wertung einhergeht. Der jeweils obere Rang wird auch als primär bezeichnet (zur Übersicht siehe Rangordnung)
  - in der Soziologie den sozialen Status
  - in der Verhaltensbiologie das hierarchische Gefüge einer Tiergruppe, siehe auch Alpha-Tier
  - beim Militär den Dienstgrad
  - beim Wettkampf die Platzierung
- im Theater einen (in der Art eines Balkons) angelegten, höheren Zuschauerraum
- in der Mathematik
  - den Rang einer linearen Abbildung bzw. einer Matrix, siehe Rang (Mathematik),
  - den Rang einer abelschen Gruppe,
  - die Dimension der Fasern eines Vektorbündels
- in der Informatik ein rekursiv definierter Algorithmus, siehe Rang (Informatik)
- im Sachenrecht den Rang eines dinglichen Rechts, mit dem ein Grundstück belastet ist, das heißt die Reihenfolge, in der mehrere solcher Rechte Befriedigung erlangen können, insbesondere durch Verwertung in der Zwangsvollstreckung - siehe Rang (Sachenrecht)

Stadt

Eine Stadt (von althochdt.: stat = Standort, Stelle; etymologisch eins mit Statt, Stätte; vgl. dagegen Staat) ist eine größere, zentralisierte, abgegrenzte Siedlung mit einer eigenen Verwaltungs- und Versorgungsstruktur im Schnittpunkt größerer Verkehrswege. Damit ist fast jede Stadt zugleich ein zentraler Ort. Städte sind - soziologisch gefasst - also vergleichsweise dicht und kopfreich besiedelte, fest umgrenzte Siedlungen (Gemeinden) mit vereinheitlichenden staatsrechtlichen bzw. kommunalrechtlichen Zügen wie zum Beispiel eigener Markthoheit, eigener Regierung, eigenem Kult und sozial stark differenzierter Einwohnerschaft. Das Letztere unterscheidet sie von Lagern (Arbeitslagern, Straflagern, Winterquartieren von Heeren u.ä.), das Erstere z.B. vom Dorf. In Deutschland existieren knapp 14.000 Städte und Gemeinden. Dorf]Dorf]Dorf]

Stadtformen

Stadtgrößen

Je nach Größe, Bedeutung oder Funktion einer Stadt unterscheidet man Landstädte, Kleinstädte, Mittelstädte, Großstädte, Millionenstädte, Weltstädte, Stadtregionen oder Ballungsräume, Trabantenstädte und Satellitenstädte. Während etwa in Dänemark die Untergrenze der Bevölkerungszahl bei einer städtischen Siedlung bei 200 Einwohnern liegt, sind es in Deutschland und Frankreich 2.000 und in Japan 50.000 Einwohner. Hinzu tritt der historische Stadtbegriff, der sich in Europa aus dem mittelalterlichen Stadtrecht herleitet und als wesentliche Merkmale das Marktrecht, das Recht auf Selbstverwaltung, die Freiheit der Stadtbürger, das Recht auf Besteuerung, der Gerichtsbarkeit, die Aufhebung der Leibeigenschaft, das Zollrecht, das Recht zur Einfriedung und Verteidigung sowie das Münzrecht enthielt. Städte, die das Stadtrecht erhalten haben, werden auch als Titularstädte bezeichnet. Auch heute noch ist das Überschreiten der Mindesteinwohnerzahl in den meisten Ländern nicht automatisch mit der Erhebung zur Stadt verbunden, sondern es Bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses einer höherrangigen Gebietskörperschaft, in Deutschland und Österreich der des Bundeslandes. In Deutschland unterscheidet man rechtlich kreisfreie Städte, das sind solche, die keinem Landkreis angehören, von kreisangehörigen Städten. Die Stadt, in deren Sitz die Kreisverwaltung (Landratsamt) liegt, wird auch als Kreisstadt bezeichnet. In Nordrhein-Westfalen unterscheidet man bei den kreisangehörigen Städten noch die großen und mittleren kreisangehörigen Städte. In Österreich unterscheidet man zwischen Städten mit eigenem Statut und sonstigen Städten. Eine Stadt mit eigenem Statut ist meist auch Sitz der Bezirkshauptmannschaft des Umland-Bezirks, der auch in den meisten Fällen so heißt (z.B. Innsbruck Stadt und Innsbruck Land). Heute kann jede Stadt mit mehr als 20.000 Einwohner ein eigenes Statut anfordern In der Schweiz gelten Ortschaften nur dann als Stadt, wenn sie entweder mehr als 10 000 Einwohner haben oder wenn ihnen, was selten ist, im Mittelalter das Stadtrecht verliehen wurde. Eine der kleinsten Städte überhaupt befindet sich in Niederösterreich im Bezirk Hollabrunn an der Grenze zu Tschechien direkt an der Thaya - die Stadt Hardegg. Hardegg hat mit allen eingemeindeten Orten 2001 eine Einwohnerzahl von 1.490, die Stadt selber hat jedoch nur 78 Einwohner. In England unterscheidet man zwischen City und Town. Die Großstadt Stockport ist beispielsweise keine City sondern Town, wohingegen die Stadt Sunderland eine City ist. Der Verwaltungsbezirk Greater London ist keine City, aber innerhalb dieser Gebietskörperschaft gibt es die City of London und die City of Westminster. Ein Ort darf erst dann als City bezeichnet werden, wenn die Königin oder der König diese zu einer solchen ernennt. Die Geschlossenheit der Bebauung oder Besiedlungsdichte gewann international seit den 1990ern Bedeutung, global vor allem die größten Städte (Megacities, Global Cities, Stadtregionen) zu bestimmen, und zwar unabhängig von Verwaltungsgrenzen oder Definitionsproblemen. Städte weisen sowohl historisch als auch regional sehr unterschiedliche Entstehungszusammenhänge und Strukturen auf. So zeigen beispielsweise die gegenwärtigen Großstädte der früh industrialisierten Staaten andere Strukturen und Entwicklungsdynamiken als die sogenannten Megacities der Entwicklungs- und Schwellenländer. Die Entwicklung von Städten folgt dabei oft bestimmten Modellen.

Stadtnetz, Siedlungsstruktur

Weltweit gesehen bestehen nach Größe und Bedeutung abgestufte Städtenetze oder eine globale Siedlungsstruktur. Letztere meint die Struktur und Beziehungen aller Städte und sonstigen Siedlungen wie Dörfer untereiander, weniger innerhalb die innere Struktur einer Stadt oder sonstigen Siedlung. Zu Stadtnetz und Siedlungsstruktur gibt es beispielsweise die Untersuchung W. Christallers, 1933, die sogenannte [[Zentraler Ort|Zentrale-Orte]{{{

Verein

Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegtes Ziel zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen oder ähnlichem zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig als aber auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister. gemeinnützig International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein.

Geschichte und Entwicklung

Die Entstehung des Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, "Gesellschaften", Verbindungen sowie Bünde. Als Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinigungsfreiheit, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind. Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein patriotischer Verein (siehe Friedrich Ludwig Jahn: "frisch, fromm, fröhlich, frei") und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht. Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der Vereinsmeierei beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.

Geschichte des Vereinswesens in Deutschland

Bis zum Jahr 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen. Die deutschen Grundrechte statuierten das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit), und obgleich ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 die Ausübung dieses Rechts tatsächlich von dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen abhängig zu machen suchte, war und blieb dasselbe doch in den seit 1848 zustande gekommenen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt. Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden. Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:
- Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).
- Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.
- Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.
- Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.
- Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.
- Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.
- Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
- Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich. Der Artikel 4 der deutschen Reichsverfassung brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlte es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt. Für die nichtpolitischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung. Ferner war nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (Koalition); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden. Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten. Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das Sozialistengesetz herbeigeführt. Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen. Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen.

Deutschland

Es wird zwischen eingetragenen (e.V.) und nicht eingetragenen Vereinen (n.e.V.) unterschieden. Sowohl eingetragene Vereine als auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig sein. Der Verein ist: „Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.“ Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind. Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB selbst.

Altrechtlicher Verein

Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Sie nehmen eine Sonderstellung ein: sie sind nicht im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen, aber dennoch juristische Personen.

Eingetragener Verein

Ein eingetragener Verein (Abk. e.V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich. Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind rechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e.V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
- durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
- der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
- die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

Haftung

Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.

Nicht eingetragener Verein

Ein nicht eingetragener Verein tritt als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, aber nicht als juristische Person. Die Mitglieder erklären schriftlich (in den Statuten), dass sie ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dieser Vereinstyp muss keine Organe wie Vorstand und Vereinsversammlung bestellen und hat mindestens drei Mitglieder.

Organe

Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt.

Vorstand

Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Vorstand bestellen.

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirkt.

Namen

Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e.V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.

Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Bedeutung

Der Verein ist neben Verbänden und karikativen Organisationen eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft im Freiwilligensurvey untersucht: Als traditionelle Organisationsform für Freiwilligenarbeit hat der Verein auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet.

Schweiz

Der Verein erlangt mit der Gründung Rechtsfähigkeit. Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen. Der Verein wird dadurch zur juristischen Person. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein Gewerbe betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins. Wie jede andere Organisation kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Siehe Gemeinnützigkeit.

Vereinsrecht

Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:
- Der Vorstand - welcher mindestens zwei Mitglieder umfasst - und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
- Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert werden kann.
- Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands. Sonst findet sie mindestens einmal pro Jahr statt.

Eintrag ins Handelsregister

Ein Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[http://www.baselland.ch/docs/jpd/handreg/faq1.htm] Nach der Eintragung kann der Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z.b. ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen. Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.

Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder

Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a75a.html] des Zivilgesetzbuches in Kraft. Er lautet:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert - und sei es auch nur in der Form von "Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der Mitglieder fest" - dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen. Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre Pflicht erfüllt haben[http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_5P_2002/5P.292__2002.html]. Vor der Einführung von 75a mussten Vereinsmitglieder - falls keine Beiträge definiert wurden - voll für das Vereinsvermögen haften, während Genossenschaftsmitglieder im Normalfall nicht hafteten.

Anzahl und Bedeutung

Über die Anzahl der Vereine in der Schweiz kann nur spekuliert werden, da keine Registrierungspflicht besteht. Er ist jedoch mengenmäßig die wichtigste Rechtsform des Landes!

Arten von Vereinen

Es entstanden Vereine
- mit sozialen Zielen: Nachbarschaftsverein, Pflegeverein, Betreuungsverein etc.
- mit moralischen Zielen: Tugendbund, Abstinenzverein, Freimaurer, etc.
- mit kulturellen Zielen: Musikverein, Leseverein, Gesangverein, Heimatverein, Schlaraffen, Jugendkulturverein, etc.
- mit religiösen Zielen: christliche Vereine, Freikirchen, Missionsverein, etc.
- mit ökonomischen Zielen: Konsumverein, Sparverein
- mit ökologischen Zielen: Naturschutzverein (beispielsweise BUND), Umweltschutzorganisation
- mit wissenschaftlichen Zielen: Geschichtsverein, Naturforscherverein, etc.
- um den individuellen Lebenszyklus: Jünglingsverein, Frauenhilfsverein, Mensa, etc.
- mit gesellschaftlich nützlichen Zielen: Freiwillige Feuerwehr, Hilfsvereine (zum Beispiel THW), Naturschutzverein, Umweltschutzorganisation etc.
- mit gesellschaftlichen politischen Zielen: Landwehrverein, Umweltschutzorganisation etc.
- Vereine mit berufsspezifischen Zielen: Arbeiterverein, Akademischer Verein, Landvolkverein etc.
- mit dem Hintergrund der Freizeitbeschäftigung (Hobby): Sammlerverein, Modellbauverein, Modellbahnverein, Gärtnerverein, Züchterverein,
- mit sportlichen Zielen: Sportvereine, Anglerverein, Wanderverein, Turnverein
- mit pädagogischen Zielen: Bildungsverein, Buchverein, Umweltschutzorganisation, Schulf%C3%B6rderverein
- mit technischen Zielen: Technischer Verein (beispielsweise TÜV)
- an Universitäten: Studentenorganisation, Studentenverbindung
- als Interessensverbände: siehe Eigenheimervereinigungen
- zur Geselligkeit für Menschen mit ähnlichen Eigenschaften: Mensa
- sonstige: Lohnsteuerhilfevereine Die Entwicklung der Vereinswesens führte zu einer Differenzierung in Gruppierungen wie Assoziation, Partei, Genossenschaft, Gewerkschaft Das Vereinsrecht ist in den einzelnen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt.

Siehe auch


- Vereinsrecht in Deutschland
- Vereinsgesetz
- Selbsthilfegruppe
- Idealverein
- Ehrenamt
- Liste der größten Sportvereine
- Ringverein
- Betreuungsverein
- Partei
- Gewerkschaft

Literatur


- Jutting, Dieter H. ; Bentem, Neil van ; Oshege, Volker: Vereine als sozialer Reichtum. Bd. 9., Edition Global-lokal Sportkultur. Munster: Waxmann, 2003 - ISBN 3-8309-1237-4

Weblinks


- [http://vereine.speedtracker.de/ Deutsche Vereine] - Thematisch geordnetes Verzeichnis
- [http://www.vereinswiki.de VereinsWiki] - Wiki für Vereine
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2 Vereinsrecht Schweiz] - Gesetzessammlung Zivilgesetzbuch Schweiz !VereinKategorie:Steuerrecht

Schmuck

Schmuck ein als subjektiv schön empfundener Gegenstand (Ziergegenstand), welcher am Körper oder an einem Objekt angebracht wird. Das Wort ist altgermanischen Ursprungs und bedeutete ursprünglich, sich in etwas (etwa ein Kleid) hineindrücken. Den selben Ursprung hat auch der im deutschen für Schmuck im Sinne von wertvollen Kostbarkeiten verwendete Begriff Geschmeide - andere Bezeichnungen für wertvolle, am Körper getragene, Schmuckstücke sind Pretiosen beziehungsweise Preziosen (eingedeutscht).

Allgemeine Geschichte

szeit, Römisch-Germanisches Museum]] Die Verwendung von Schmuck geht auf die Anfänge der Menschheit zurück. Halsschmuck in Form sowohl von einfachen, aber auch schon mehrgliedrigen Halsketten sind bereits aus der Altsteinzeit belegt. Die Menschen der Steinzeit arbeiteten ihre Halsketten aus Muschel- und Schneckengehäuse, Tierzähnen, Fischwirbeln und Perlen. Anhänger wurden aus Knochen, Steinen und auch bereits aus Bernstein gearbeitet. Mit der Entdeckung der Verarbeitungsmöglichkeiten von Kupfer und Bronze wurden diese in Spiralröllchen, Plättchen, Metallperlen, Ringe und Scheiben verarbeitet. Die Verwendung organischer Stoffe wie Tierzähne oder auch Bernstein nahm dagegen ab. In der vorchristlichen Zeit war Schmuck neben anderen Gegenständen auch Grabbeigabe. Mit der Entdeckung der Metallverarbeitung in der Bronzezeit über die Glasherstellung bis zur Entwicklung neuer Stoffe im 20. Jahrhundert (z. B. Kunststoff), konnte sich die Bandbreite der verwendeten Materialien bei der Schmuckanfertigung (Bijouterie) entsprechend erweitern. Mit der Verwendung von kostbaren Materialien wurde der Schmuck zugleich auch ein Wertgegenstand, der bei Tauschgeschäft verwendet wurde. Wird eine große Menge an wertvollen Schmuck entdeckt, die keinen (lebenden) Besitzer zugeordnet werden kann, spricht man auch von einem Schatz. Foto: Augsburg (Bayern): Merowingerzeitlicher Schmuck (6./7. Jahrhundert nach Christus) aus Nordendorf im Römischen Museum

Schmuck bei Menschen

Schatz Bei Menschen ist Schmuck ein Ziergegenstand, welcher direkt oder indirekt am Körper getragen wird. Der Schmuck dient in erster Linie dazu, die Attraktivität einer Person innerhalb einer Gesellschaft oder Gruppe zu erhöhen oder einen Status sichtbar darzustellen (z. B. die Kronjuwelen) Schmuck ist einerseits an die Fazination des Materials gebunden, z. B. an das Metall mit seinem Glanz oder auch die Edelsteine mit ihrer Farbigkeit, als auch an formale Aspekte der Schmuckform. Zu Schmuck zählt u. a. folgendes: # Ketten und Bänder # Anhänger, wie z. B. Schmucksteine, bzw. Juwelen # Ringe und Stecker (Piercing) # Gürtelschnallen # Ohrringe, z. B. in Form von Steckern, Hängern oder Clips # Fußschmuck und Armschmuck # Haarschmuck, beispielsweise Haarnadeln, Haarklammern # Ansteckschmuck, z. B. Broschen, Nadeln, Pins, Abzeichen # Auf die Haut geklebter Schmuck, beispielsweise Bindis Eng verwandt mit diesem Thema ist Kleidung, Körperbemalung (Schminken), Tätowierungen und Narben.

Tierschmuck

Tierschmuck wird bei Haustieren angebracht und dient meist als Statussymbol der Besitzer. Ein klassischer Schmuck bei Haustieren ist z. B. bei Pferden ein mit kleinen Metallscheiben u. ä. versehendes Geschirr, sowie Decken, Bänder und weitere Verzierungen. Diese werden vor allem bei offiziellen Anlässen angelegt (z. B. bei Paraden), um die Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Reiter/Gruppe zu richten und ggf. die gesellschaftliche Stellung der Besitzer hervorzuheben. Ähnliches gilt für indische Elefanten, sowie für andere Tiere. Der Kopfschmuck des Leittieres beim Almabtrieb soll den Erfolg des Besitzers anzeigen. Teilweise kommt zur dekorativen Funktion auch ein funktionaler Gebrauch hinzu. So erleichtert eine Glocke, bzw. ein Glöckchen die Lokalisation, z. B. bei Kühen, Schafen oder Katzen. Verzierte Halsbänder dienen weiterhin auch der Kontrolle von Hunden.

Schmücken von Objekten

Das Schmücken von Objekten hat zumeist einen symbolisch-feierlichen Charakter und ist oft nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.

Weihnachtsbaum (Christbaum)

Im westlich-christlichen Kulturkreis wird zur Weihnachtszeit oft eine Fichte oder Tanne u. a. mit Christbaumkugeln, Lametta, Kerzen und Süßigkeiten geschmückt. Dieser Brauch soll die besondere Bedeutung des christlichen Festtages hervorheben und alle Beteiligten in eine festlich-positive Stimmung versetzen. Ähnliches gilt auch für viele andere Objekte und Gegenstände im Haus, wie z. B. Fenster (Rahmen oder Glas), Spiegel und auch Tische.

Abgeschnittene Weidenäste

Traditionell werden zu Ostern Weidenäste in eine Vase gestellt und mit bunten Ostereiern behängt. Ähnlich wie zu Weihnachten werden aber auch viele andere Gegenstände im Haus geschmückt.

Dachfirst

Die Fertigstellung einer Dachkonstruktion beim Hausbau wird als wichtiger Zwischenschritt zum fertigen Haus von allen Beteiligten gefeiert (Richtfest). Als Zeichen wird auf dem Dachfirst ein kleiner Baum aufgestellt. Kategorie:Schmuck Kategorie:Kunsthandwerk ja:宝石

Insignie

Die Insignie, meist in der Mehrzahl verwendet als Insignien (lateinisch: insigne: Abzeichen, Kennzeichen) ist ein Zeichen staatlicher, ständischer oder religiöser Würde und Macht. Dieses soll die soziale Stellung oder das Amt ihres Trägers nach außen hin sichtbar machen. Insignien können sein:
- Kopfbedeckungen, z. B. die Krone, die Mitra der Bischöfe der römisch-katholischen Kirche
- Halsketten, z. B. die Amtsketten von Bürgermeistern und Dekanen von Universitäten
- Kleidungsstücke, z. B. das Rationale der Bischöfe im Mittelalter
- Ringe, z. B. der Fischerring des Papstes
- symbolische in der Hand zu tragende Gegenstände, z. B. Zepter, Reichsapfel
- symbolische Darstellungen, z. B. Wappen und Siegel Bekannte Beispiele für Insignien:
- die britischen Kronjuwelen
- die Reichskleinodien
- ein Pileolus (Scheitelkäppchen, von Würdenträgern der römisch-katholischen Kirche getragen)

Siehe auch:


- Emblem, Hoheitszeichen, politisches Symbol, Regalien, Pontifikalien, Abzeichen, Uniform

Literatur


- Gerd Althoff: Die Macht der Rituale. Symbolik und Herrschaft im Mittelalter. Darmstadt (WBG) 2003 !

Hoheitszeichen

Unter einem Hoheitszeichen oder Hoheitssymbol versteht man das Symbol zur Repräsentation einer Staatshoheit. Unter Hoheitszeichen fallen im allgemeinen Fahnen, Flaggen, Wappen, Abzeichen und Dienstsiegel. Sie repräsentieren den entsprechenden Staat (auch wenn sie von kommunalen Gebietskörperschaften geführt werden) und erklären in der Regel das betreffende Objekt, auf das sie sich beziehen oder auf dem sie angebracht sind, zur rechtlichen Angelegenheit oder zum Eigentum des jeweiligen Staates. Beispiele: Bundesflagge, Landesflagge, Bundeswehrkreuz, Polizeistern

Missbrauch

In Deutschland kann die öffentliche Verunglimpfung inländischer und ausländischer Hoheitszeichen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB geahndet werden. Ebenfalls ist die unbefugte Nutzung, böswillige Entfernung oder der Missbrauch eines Hoheitszeichens strafbar. In Österreich kann die öffentliche Verunglimpfung von Hoheitszeichen gemäß § 248 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Ebenfalls ist die unbefugte Nutzung oder der Missbrauch eines Hoheitszeichens strafbar. In den USA hingegen wird das Verbrennen einer Fahne als geschützte Meinungsfreiheit vom Supreme Court mehrfach gegen Versuche des US-Kongresses, es zu kriminalisieren, verteidigt.

Siehe auch:

politisches Symbol, Insignie, Regalien, Abzeichen, Flagge, Eisernes Kreuz, Wappen

Weblinks

Kategorie:Symbol

Liste der Uniformstücke

Uniformstücke sind Teile einer Uniform, das heißt Kleidungsstücke und Effekten:

Bekleidung

Soldaten im Offiziersrang tragen bei gesellschaftlichen Anlässen einen Gesellschaftsanzug.

Kopfbedeckung


- Schirmmütze (auch genannt: Dienstmütze), ggs. mit Besatzstreifen oder Mützenlitze (Polizei) und (Hoheits-)Abzeichen aus Blech, ggfs. mit Kokarde; ggfs. mit dekoriertem Mützenschirm (im Militär: Offiziere und Generäle
- Barett mit ein oder zwei Barettabzeichen aus Stoff oder Blech
- Bergmütze, ggfs. mit (Hoheits-)Abzeichen aus Stoff (im Heer der Bundeswehr z.T. zusätzlich mit Edelweißanstecker aus Blech an der linken Seite), z.T. Polizei)
- Feldkappe oder Arbeitsmütze (Militär: jeweils mit Kokarde)
- Bordmütze (Matrosen) mit Schiffsnamen auf dem Mützenband und Bändseln (die den ehem. üblichen Zopf symbolisieren)
- Feldmütze (Militär, mit Blechabzeichen und Mützenband, ggfs. mit Kokarde)
- Schiffchen (Militär, mit Stoffabzeichen und Kokarde)
- Arbeitsmütze, ggfs. mit (Hoheits-)Abzeichen, ggfs. mit Dienstgradabzeichen und Kokarde
- Pelzmütze, ggfs. mit (Hoheits-)Abzeichen und Kokarde)
- Helm, ggfs. mit seitl. Blechabzeichen (Wehrmacht), ggfs. mit Dienstgradabzeichen (Amerikanisches Militär), ggfs. mit Aufschrift (zum Beispiel „MP“)
- Tschako (Polizei u. Militär - jeweils historisch)
- Schottenmütze mit Federn (Britisches Militär)
- Federschmuck (historisch)

Halsbekleidung


- Halstuch
- Halskette mit Auszeichnung (beispielsweise Verdienstorden) kette

Oberbekleidung

kette
- Hemd oder Bluse, ggfs. mit Hoheitszeichen (Flagge), ggfs. mit Krawatte oder Halstuch, ggfs. mit Exzerierkragen (Marine), ggfs. mit Dienstgradabzeichen aus Blech oder Stoff (beispielsweise amerikanisches Militär)
- Uniformrock (gemeint ist die Uniformjacke ähnlich eines Sakkos), ggfs. mit Kragenspiegel, ggfs. mit ziselierter Kragenschnur, ggfs. mit Kragentresse, ggfs. mit Flagge links oder beidseitig, ggfs. mit Ärmelaufnäher links oder beidseitig (Bundeswehr: Divisions-/Brigadenabzeichen am linken Oberarm, jedoch keine Flagge), ggfs. mit Ärmeltresse oder Ärmelaufschlag oder Ärmelpatte (historisch), ggfs. mit Kommandantenstern unter der linken Brusttasche (Marine)
- Jacke, Anorak, Blouson, Mantel, Parka, Poncho, Skibluse, Schneetarnumhang; ggfs. mit Ärmeltressen (goldfarben: Piloten, Kapitäne; rot: Feuerwehr oder Ärmelaufschlag; ggfs. mit [http://www.per.hqusareur.army.mil/cpd/reference_library/docs/600_440g.pdf Bezahlungsgruppenabzeichen (PDF)]), ggfs. mit ziselierter Kragenschnur, ggfs. mit Kragentresse, ggfs. mit Ärmelschriftzug (zum Beispiel „Wachbataillon“), ggfs. mit Flagge links oder beidseitig, ggfs. mit Rückenbeschriftung (beispielsweise THW: „Zugführer“, Rettungsdienst: „Notarzt“), ggfs. mit speziellen Knöpfen (Militär, historisch)
- Feldjacke (Militär; keine Jacke sondern ein Überhemd, mit Flagge)
- Pullover oder Pullunder, ggfs. mit Flagge und Ärmelabzeichen
- Weste

Beinkleid


- Beinkleider
  - Hose
    - ggfs. mit Biesen (farblich abgesetzte Längsstreifen)
    - Berghose (Militär, Polizei)
    - Skihose (Militär, Polizei, Bergwacht, Zoll)
    - Stiefelhosen („Breeches“; Militär; historisch; oberhalb des Knies seitlich ausgestellt)
  - Rock

Fußbekleidung


- Socken, Strümpfe
- Gamaschen
- Schuhwerk (Halbschuhe, Stiefel, Arbeitsstiefel, Kampfstiefel, Bootsschuhe, Reitstiefel, Bergstiefel)

Unterbekleidung


- Unterhosen, kurz und lang
- Unterhemden

Zubehör

Unterhemd
- Namenszug (Stoffaufnäher oder knöpfbare Plakette aus Blech/Leder oder Stoffklettstreifen, v.a. üblich im Militär, beim THW und beim Rettungsdienst)
- Schleifen (zwischen den Knöpfen [Militär, historisch, zum Beispiel EK II])
- Armbinde (beispielsweise „Wache“, „UvD“, „GvD“, „Feldjäger“", Sanitäterkreuz)
- Kordel(n) (auch: Achselband; über der linken Schulter getragen; zum Beispiel Militär: Kompaniefeldwebel (gelb, einfach), Chef des Stabes (silber, mehrfach), OvWA sowie der Wachhabende und sein Stellvertreter (silber))
- Plaketten
  - Verbandsabzeichen (knöpfbare Emaille-Plakette am rechten Brusttaschenknopf)
  - Polizeiplakette ("badge", beispielsweise Polizei der Vereinigten Staaten von Amerika, wird auf der linken Brust getragen)
- Truppengattungsabzeichen (zum Beispiel Militärgeografischer Dienst) aus Blech oder Stoff
- Tätigkeitsabzeichen aus Stoff oder Blech (beispielsweise Unterwasserwaffenpersonal)
- Verwendungsabzeichen aus Stoff (zum Beispiel Marinefliegerdienst)
- Orden- und Ehrenzeichen (zum Beispiel Bundesverdienstkreuz)
- Medaillen (beispielsweise Lebensrettermedaille)
- Leistungsabzeichen (beispielsweise Sportabzeichen, Europäisches Polizeileistungsabzeichen, Bundeswehr-Leistungsabzeichen (aus Stoff), Schützenschnur (graue Kordel mit bronze-, silber- oder goldfarbener Plakette))
- Sonderabzeichen (zum Beispiel „Einzelkämpfer“, „Heeresbergführer“)
- Portepee (Militär; historisch)
- Schulterklappen aus Blech/Stoff mit knöpfbaren oder einschiebbaren Dienstgradabzeichen; jeweils ggfs. mit Litzen; beim Deutschen Roten Kreuz und THW: „Dienststellungsabzeichen“ oder Epauletten (historisch); bei der Bundeswehr sind die Schulterklappen bei der Ausgehuniform je nach Truppengattung farblich umrandet; Reservisten der Bundeswehr tragen am äußeren Ende der Schulterstücke eine kleine schwarz-rot-goldene Kordel.
- Schärpe (nur bei repräsentativen oder feierllichen Anlässen; Militär (historisch))
- Gürtel u.ä. (zum Beispiel Koppel (ggfs. mit Koppeltragegeschirr)), ggfs. mit besonderer Schließe
- diagonal getragener Schulterriemen (zum Beispiel Feldjäger: sog. „Weißzeug“)
- Bootsmaatpfeife (Marine)
- Handschuhe aus Stoff oder Leder (v.a. in weiß)

Siehe auch


- Uniform, Liste der Abzeichen, Abzeichen, Verbandsabzeichen, Dienstgrad, Berufskleidung, Symbol Kategorie:Uniform Uniformstücke

Dienstgrad

Mit dem Dienstgrad wird das Rangverhältnis von Personen speziell beim Militär sowie bei bestimmten Behörden zueinander festgelegt. Üblicherweise wird der Dienstgrad durch Abzeichen oder Kennzeichen an der Uniform oder der Kopfbedeckung gezeigt. Auch andere Uniformierungsmerkmale können über den Dienstgrad Aufschluss geben. Kopfbedeckung Ein höherer Dienstgrad bedingt nicht unbedingt auch ein Unterstellungsverhältnis. Dieses wird vielmehr durch die Dienststellung begründet. Es ist also möglich, wenn auch sehr unüblich, dass ein Untergebener einen höheren Dienstgrad hat, als sein Vorgesetzter. Typische Dienststellungen sind zum Beispiel Kompaniechef, Bataillonskommandeur oder Kommandierender General. Kommandierender General] Dienstgradabzeichen können sich am Revers, am Ärmel (Ärmeltressen) oder auf der Schulter (Schulterklappen) wiederfinden. Sie können angenäht (Stoffabzeichen), angeknöpft oder eingeschlauft werden. Daneben geben Laufbahngruppenabzeichen (beispielsweise eine Mützenlitze), Soldgruppenabzeichen (bei den amerikanischen Streitkräfte am Ärmel getragen) und Funktionsabzeichen (wie „OvWa“ (Offizier vom Wachdienst), „Einsatzleitung“ oder Ähnliches als Ansteckschild, Armbinde oder Rückenbeschriftung) Auskunft über Dienstgrad, dienstliche Stellung und Aufgabe eines Uniformträgers.

Militärische Dienstgrade

Der militärische Dienstgrad steht jedem Kombattanten zu, insbesondere Angehörigen regulärer Streitkräfte. Er erleichtert die Einordnung des einzelnen Soldaten in die militärische Hierarchie. Über den militärischen Dienstgrad werden auch Befehl und Gehorsam, Grußpflicht und teilweise der Verantwortungsbereich geregelt. Jedem Dienstgrad ist – in der Bundeswehr – eine Besoldung zugeordnet – diese kann je nach Aufgabenbereich noch differenziert sein (beispielsweise für einen Oberst in der Regel A16, für einen Oberst als Brigadekommandeur B3). Der Aufstieg ergibt sich nach Qualifikation (Bestehen von Laufbahnlehrgängen) oder Anciennität. Die typische Einteilung der Dienstgrade beim Militär wird in Laufbahngruppen zusammengefasst. Üblicherweise gibt es drei Laufbahngruppen: Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere. Innerhalb der Laufbahngruppen der Offiziere und Unteroffiziere sind die Dienstgrade noch einmal in Dienstgradgruppen aufgeteilt.
- In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere gibt es die Unteroffiziere ohne Portepee und die Unteroffiziere mit Portepee.
- In der Laufbahngruppe der Offiziere gibt es die Dienstgradgruppen der Leutnante, Hauptleute, Stabsoffiziere und Generale/Admirale.

Dienstgradübersichten


- Militär:
  - Dienstgrade in der Bundeswehr (Deutschland)
  - Dienstgrade im Bundesheer (Österreich)
  - Dienstgrade in der Schweizer Armee
  - Dienstgrade in der französischen Armee
  - Dienstgrade in der US-Armee
  - Dienstgrade des US Marine Corps
- Militär (historisch):
  - Dienstgrade im Heer des Deutschen Kaiserreichs
  - Dienstgrade der Kaiserlichen Marine
  - Dienstgrade in der NVA (DDR)
  - Dienstgrade in der Wehrmacht
- Polizei:
  - Dienstgrade bei der österreichischen Bundespolizei
  - Dienstgrade bei der Police Nationale
  - Dienstgrade bei den Carabinieri
  - Dienstgrade bei der deutschen Polizei
  - Dienstgrade im Bundesgrenzschutz bzw. in der Bundespolizei (Deutschland)
- Andere Organisationen mit Dienstgraden:
  - Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
  - Dienstränge der Deutschen Reichsbahn
  - Dienstgrade bei den Feuerwehren

Weblinks


- http://www.grosser-generalstab.de/lexikon/dienstgrad.html
- http://www.soko110.de/ – internationale Dienstgradabzeichen der Polizei
- http://www.uniforminsignia.net/ – World Rank Insignia (englisch) Kategorie:Allgemeine Truppenkunde Kategorie:Beamtenrecht Kategorie:Beruf

Polizeistern

Polizeistern

Geschichte des Polizeisternes als Mützenemblem

Wie so oft in der Geschichte der Uniformeffekten, hat auch der Polizeistern seinen Urahn in der Geschichte des Landes Preußen. Sie beginnt hier am 17. Januar 1701. An diesem Tage stiftete Friedrich I. - hier noch Kurfürst von Brandenburg - den "Schwarzer-Adler-Orden" mit der Inschrift Suum Cuique, d.h. Jedem das Seine. Es ist die Kurzform der persönlichen Devise Friedrichs I.: Die Gerechtigkeit erkannt man daran, daß sie jedem das Seine zukommen läßt. Vor und innerhalb der Schlesischen Kriege wurde von Friedrich II. -später Friedrich der Große genannt - die Aufstellung des Feldjäger Corps zu Pferde befohlen. Die Auswahl für dieses Feldjägercorps fiel in der Regel auf Forstbeamte, weil sie in einem besonderen Treueverhältnis zum König standen und hervorragend mit der "Büchse mit gezogenem Lauf" umgehen konnten. Bereits am 6. Februar 1741 verlieh Friedrich II. dem Reitenden Feldjäger Corps für besondere Verdienste den Gardestern. Nach Beendigung der Kriege im Jahre 1763 war Preußen faktisch bankrott und mußte eine Vielzahl von Bediensteten entlassen. Ein Großteil der Feldjäger konnte nicht mehr in den Forstdienst übernommen werden und wurde so in der damaligen Landgendarmerie untergebracht. Dabei behielten sie als Erkennungszeichen den verliehenen Gardestern als Mützenabzeichen bei. Die ersten Polizeieinheiten, die den Stern als zusätzliches Helmemblem getragen haben, war die preußische Gendarmerie. Um 1781/82 wurde die Berliner Polizei erstmals einheitlich uniformiert und dabei auch die unterschiedlichsten Dienstgrade kenntlich gemacht. Die Kopfbedeckung zierte dabei in verkleinerter Form der Gardestern mit dem preußischen Adler. Im Jahre 1895 verlieh der deutsche Kaiser Wilhelm II. mit "allerhöchster Kabinettsorder", den Angehörigen der Gendarmeriebrigaden den silbernen Gardestern als zusätzliches Helmemblem. Dieser wurde somit per Gesetz eingeführt, so dass auch die Fußgendarmen auf ihrem schwarzen Tschako ebenfalls den Gardestern trugen. Dieser Stern wurde nach dem Ersten Weltkrieg von der preußischen Schutzpolizei übernommen. Auf Grund des Versailler Vertrages wurden sämtliche Gendarmerie-Einheiten der Polizei zugeschlagen und gehörten nun in den Bereich der Innenministerien der Länder. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der ehemalige preußische Polizeistern als einheitliches Abzeichen für Tschako und Dienstmütze eingeführt, jeweils mit dem Landeswappen und der Landesfarbe auf den Stern aufgelegt. Nach Beendigung des "Tschako-Zeitalters" bei den einzelnen Länderpolizeien, Mitte der 60-Jahre, wurde ein entsprechend verkleinerter Stern, meist in Weißblech oder Aluminium, an der Dienstmütze der Polizei montiert. Mit der Einführung der bundeseinheitlichen Polizeiuniform (1974) in der Bundesrepublik Deutschland, wurde auch der Polizeimützenstern modifiziert und vereinheitlicht. Es wurde ein altgoldener Stern eingeführt, dem in der Mitte das jeweilige Länderwappen der Landespolizei, in entsprechender farblicher Ausführung, eingelegt wurde. Er wird heute noch auf der Mütze, auf Briefbögen und auf Fahrzeugen der Polizeien und der Feldjäger verwendet. Da viele Polizeiorganisationen weltweit nach dem preußischen Vorbild aufgebaut wurden, wurde vielfach auch der Gardestern als Erkennungssymbol der Polizei in irgendeiner landesspezifischen Form übernommen. In einigen Ländern, z.B. Finnland, ist der Gardestern zum ein Zeichen für Brandwehr mutiert. Der Polizeistern stellt ein gesetzlich geschütztes Hoheitszeichen dar. So fand der preußische Gardestern seine weltweite Verbreitung innerhalb der Polizei. Kategorie:PolizeiKategorie:Symbol

Symbol

Das Symbol (latein symbolum, von griechisch σύμβολον - das (Kenn-)Zeichen, Emblem, Sinnbild, Bild, von συν~, syn'~ - zusammen~ und ballein - werfen, also das Zusammengefügte) bezeichnet ein Zeichen der Verbundenheit mit einer Bedeutung oder ihrem Besitzer. Symbole sind visuelle oder sprachlich formulierte Zeichen, die auf etwas außerhalb ihrer selbst verweisen. Zumeist enthalten sie einen Bedeutungsüberschuß, lassen sich also nicht restlos verstehen, entschlüsseln oder ausinterpretieren. Während beispielsweise Verkehrszeichen eine genau definierte Bedeutung transportieren, ist der Gehalt eines Symbols, wie es vor allem in Religion, Mythos, Kunst und Psychologie verwendet wird, im Prinzip nicht ausschöpfbar. Von Symbolen abgeleitet sind Zeichen, aus denen man etwas eindeutig schließen oder erkennen kann. Also: Kennzeichen, Wahrzeichen, Abzeichen, Sinnbild, (Erkennungs-)Marke, (Ausweis-)Karte, Bezeichnung. Nicht zu verwechseln mit der Allegorie. Gleichwohl spricht man beispielsweise auch von mathematischen Symbolen, obwohl diese genau definiert sind. Der Begriff wird also nicht einheitlich verwendet, woraus zuweilen eine Begriffsverwirrung resultieren kann.

Ursprung

Die Ursprungsbedeutung leitet sich von einem antiken Brauch ab: Ein Gast reichte seinem Gastgeber zum Abschied eine zerbrochene Tontafel oder einen Tonring. Sie dienten als Erkennungszeichen bei einem möglichen Gegenbesuch eines Mitglieds aus dem Gastgeberhaushalt bei dem ehemaligen Gast: Durch das Zusammenfügen der beiden Bruchstücke konnte sich der ehemalige Gastgeber (oder einer aus seiner Familie) als solcher zu erkennen geben. Der Ring als Symbol weist so über sich hinaus auf die Bedeutung „Freundschaft“.

In der Philosophie

In der Ästhetik (als einer Sparte der Philosophie) ein Erkennungszeichen, einfach in der Form, reich und tief im Sinn. Auf Denk- und Grabmälern nicht unüblich. Beispiel: Der „Lindenbaum“ im Lied „Am Brunnen vor dem Tore“ von Franz Schubert/Wilhelm Müller. Nach Dietrich Ritschl sind Symbole „Produkte bewusster, reifer Erkenntnisleistung durch Repräsentanzen in Form von Worten, Handlungen oder Gesten. Symbole vermitteln, was anders nicht artikuliert werden kann.“ (Zur Logik der Theologie, München 1984, 22). Hiergegen steht die These der Psychoanalyse, besonders Sigmund Freud und Ernest Jones, daß sich Symbole hauptsächlich über Verdrängung strukturieren. Der Philosoph Jacques Derrida nimmt Symbole als wirkend an und schuf für das wirkende Zeichen den Begriff der Differance. Der Literaturtheoretiker Kenneth Burke versucht, Symbole als rhetorische Strategien zu begreifen, die dazu dienen, Konflikte der individuellen Psyche in die Gesellschaft zu entlassen. Mit der Symbolik, der Erforschung des Wesens und der Arten der Symbole, hat sich bahnbrechend Ernst Cassirer befasst.

In der Religion

Religion] # Alle Religionen drücken Kerngedanken in Symbolen aus, z.B. das Rad (als Symbol der ewigen Wiederkehr), das leere Grab (als Symbol der Auferstehung), der Weg (als Symbol der Lebensgeschichte oder der Lebensführung). # Daneben gibt es in den christlichen Kirchen Glaubenssymbole, das sind Glaubensbekenntnisse. Dies leitet sich von einer Nebenform des griechischen Wortes sýmbolon, dem symbólaion (griechisch συμβόλαιο[ν]), ab: der Vertrag, die Übereinkunft. Diese Symbola sind als verbindliche Glaubensurkunden zu verstehen (z.B. das Apostolikum und die Confessio Augustana). Auch eine Zahlensymbolik durchzieht das theologische Denken, deren Grundlage die Drei als Zahl der Dreieinigkeit und der theologischen Tugenden, und die Vier als Zahl der Welt bilden. Es gibt vier Tages- und Jahreszeiten, Himmelsrichtungen, Elemente, Lebensalter, vier christliche Kardinaltugenden (Glaube, Liebe, Hoffnung, Barmherzigkeit), vier Ströme des Paradieses (Euphrat, Tigris, Pison, Geon), als Männer mit Wasserkrügen z.B. am Taufbecken des Hildesheimer Doms abgebildet. In der Vierzahl kommen auch die großen Propheten und die Evangelisten vor. Drei und vier ergeben addiert sieben, multipliziert zwölf. In der Siebenzahl treten die Tugenden, die Todsünden und die freien Künste (artes liberales) auf, zu zwölfen die Monate, die Stämme Israels, die kleinen Propheten, die Jünger Jesu. Religiöse Symbole sind konstitutive Elemente religiöser Identifikation, Sprache und Handlungen. Paul Tillich hat darauf hingewiesen, dass alle "Religiöse Sprache" im Wesentlichen symbolisch sei, weil die Religion sich ja meist auf die Transzendenz bezieht und damit alles Vordergründige ( als die Immanenz )übersteigt.

Beispiele

Religiöse Symbole sind u.a.:
- Baha'i: der neun-zackige Stern
- Buddhismus: das acht-speichige Rad der Lehre; Internationale Buddhistische Flagge
- Christentum: Alpha und Omega, Kreuz, Fisch, Christusmonogramm, Agnus Dei [http://www.apfelweibla.de/fachlexikon_symbole_christliche.htm Christliche Symbole]
- Hinduismus: Om
- Islam: Halbmond
- Judentum: Davidstern (magen David, das Schild Davids), Menora (siebenarmiger Leuchter) Beispiele „Religiöser Handlungen“ sind Sakramente wie Taufe und Abendmahl.

In der Mythologie

... werden, wie in der Religion, Symbole verwendet, die auf Transzendenz verweisen. Mit ihrer Erforschung befasst sich vor allem die Tiefenpsychologie in der Tradition von Carl Gustav Jung und die Vergleichende Mythologie. Auf der Arbeit Jungs beruhen z.T. auch die Forschungen von Mythologen wie Joseph Campbell, der die Symbole in Religion und Mythos als innere und geistige Wahrheiten im Gegensatz zu historischen Fakten interpretiert und zu den wichtigsten Vertretern der Vergleichenden Mythologie (Comparative Mythology) zählt. Laut Campbell enthält die Bildsprache von Mythos und Religion selbst keine absolute Wahrheit, sondern verweist auf eine Wahrheit jenseits von Bildern, Bedeutungen, Ideologien, Theologien und Konzepten. Insofern ist das mythische Symbol ein Hilfsmittel, um das Bewusstsein zu transformieren und zu erweitern im Hinblick auf Transzendenz. Es steht damit im Gegensatz zur ideologischen oder manipulativen Verwendung von Symbolen, wie sie zum Teil in Politik oder Religion zu beobachten ist.

In der Kunst

Die bildende Kunst verwendet seit den frühesten Beispielen von Höhlenmalerei bis in die Gegenwart hinein Symbole. In sakraler Kunst folgt die Symbolik dabei den Vorgaben von Religion und Theologie. Es gibt häufig eine verbindliche Ikonographie. In der Moderne tritt dagegen der individuelle und freie Umgang mit Symbolen an die Stelle traditioneller Bildprogramme.

In der Naturwissenschaft

Auch die Wissenschaft verwendet Symbole, indem Wirklichkeit in Form von symbolischer Repräsentanz abgebildet wird. Ernst Cassirer deutet den gesamten Bereich menschlicher Kultur in Form von symbolischen Formen: Auch in den Wissenschaften wird mit sinnlichen Zeichen gearbeitet, die zum Träger von geistigen Bedeutungen und damit von Sinn werden.

In der Politik

finden Symbole häufige Verwendung (z. B. in Gestalt nationaler Fahnen), siehe auch politisches Symbol

Beispiele

Beispiele für politische Symbole:
- das Hakenkreuz als Symbol für den Nationalsozialismus
- Hammer und Sichel als Symbol des Kommunismus
- der Halbmond als Symbol für den Islam und islamische Einrichtungen (Roter Halbmond)
- das christliche Kreuz als Zeichen christlicher Bewegungen und Institutionen (Rotes Kreuz)
- das Kreuz ist das zentrale religiöse Symbol des Christentums, wurde aber vielfach politisch gezeigt (von den Kreuzzügen bis zu politischen Freiheitsdemonstrationen 2004 in der Ukraine)
- das rote Kreuz auf weißem Grund als Abzeichen des Roten Kreuzes als einer nichtstaatlichen Organisation, in politischer Absetzung zu Nationalfahnen, besonders im Krieg als Zeichen politischer Neutralität
- der Turban und das Schwert des Sikh als öffentliches symbolisches Bekenntnis
- der Fez als Kennzeichen islamischer Männer (vgl. das laizistische Fez- und Kopftuchverbot in der modernen Türkei im Kampf gegen das Kalifat)
- das Kopftuch oder auch der Schleier als Kennzeichen islamischer Frauen, politisch vom Islamismus zum Zeichen der öffentlichen Bekenntnisses zur Recht- und Strenggläubigkeit aufgewertet
- die Farbe Grün steht für den Islam und islamische Einrichtungen und wird politisch vielfach verwandt (vgl. die Fahne des revolutionären Libyen)
- die Farbe Violett steht für die evangelische Kirche bzw. für die Frauenbewegung In manchen Staaten (z. B. in Frankreich), ist das Tragen von politischen oder religiösen Symbolen in öffentlichen Gebäuden verboten. Siehe auch: Nationale Symbole, Meinungsfreiheit, Kopftuchstreit, Staatsneutralität, weltanschauliche Neutralität

In der Wirtschaft

sind Symbole zumal am Erfolg von Marken beteiligt (z. B. der "Erdal"-Frosch, "Mercedes"-Stern). Doch auch allgemeine Symbole existieren, wie das Standbild zum Zeichen des Marktfriedens - der "Roland" - in deutschen Städten (heute noch unter anderem in Bremen und Wedel, einige im Ausland).

In der Technik

sind eher Allegorien als Symbole von großer Bedeutung,vereinfachte Darstellungen als Repräsentanten real existierender Teile oder Systeme. (Aus ihnen geht hervor, um welches prinzipielle Teil es sich handelt, unabhängig davon, ob die reale Ausführung modernisiert ist, wie z.B. der Papierkorb in der Desktopeinstellung.) Doch haben einige davon auch symbolische Kraft gewonnen (die Silhouette einer Dampflokomotive, der Zirkel in der Fahne der DDR).

Im Sport

Im Wettkampf haben sich etliche Symbole durchgesetzt (z. B. die Goldmedaille bei Sieg, Silber für den zweiten, Bronze für den dritten, dem vierten bleibt nur die „blecherne“ Medaille).

In der Pädagogik

Hier ist die Symboldidaktik zu nennen.

Siehe auch


- Symbolik
- Liste von Symbolen
- Abzeichen
- Allegorie
- Begriff
- Dingbats
- Einheitenzeichen
- Formelzeichen
- Genealogische Zeichen
- Hieroglyphen
- Kennzeichen
- Maskottchen
- Piktogramm
- Siegel
- Signal
- Signographie
- Sinnbild
- Symbolischer Interaktionismus
- Symbolismus (Symbole in der Literatur)
- Symboltier
- Todessymbolik
- Wappen
- Wikipedia:Tabelle mathematischer Symbole

Literatur


- Udo Becker: Lexikon der Symbole, ISBN 3-89836-219-1
- Manfred Lurker: Die Botschaft der Symbole, ISBN 3466203198
- Carl Gustav Jung et al.: Der Mensch und seine Symbole, ISBN 3530565016
- Rudi Keller: "Zeichentheorie”, UTB, ISBN 382521849X

Weblinks


- [http://www.katholisch.de/2493.htm katholische Kirche im Internet: katholische Symbole und Riten]
- [http://www.kunstdirekt.net/Symbole/exkursheinzmohr.htm Gerd Heinz-Mohr: Über Symbolik]
- [http://www.sukhavati.de Symbole in Mythologie, Religion und Tiefenpsychologie]
- [http://www.kath.de/kurs/symbole/ christliches Symbollexikon]
- [http://www.symbolforschung.org Gesellschaft für wissenschaftliche Symbolforschung e.V.]
- [http://www.reinigungsportal.com/pictogramme.html Typische Reinigungs- und Entsorgungssymbole] ! Kategorie:Rhetorischer Begriff Kategorie:Literarischer Begriff Kategorie:Stoffe und Motive Kategorie:Psychoanalyse ja:シンボル simple:Symbol

Kategorie:Gegenstand

Kategorie:Artikeltyp Kategorie:Technik

Kategorie:Orden und Ehrenzeichen

Kategorie:Auszeichnung

Craig Stecyk

C.R. Stecyk III (born in the early 1950's) A southern California native and one of its most ardent pop culture historians. Craig Stecyk, a.k.a. John Smythe, and Carlos Izan, started to gain notoriety for his art work on surfboards in the early 1970's, particularly when he became involved in the founding of the infamous Zephyr surf shop in Santa Monica, California. In the 70's Stecyk was also a contributing photographer and writer for "Surfer" magazine. As surfing gave birth to Skateboarding Stecyk became one of it's earliest practitioners and proponents. When Surfer magazine revitalized the 1964 SkateBoarder magazine Stecyk became one its most important photo journalists. The stories he wrote about the notorious Z-Boys from DogTown were for the most part his creation. His stories inspired an entire generation and he is often credited as the Godfather of the sport/art of skateboarding as it is known today. Stecyk is also internationally known as a respected and collected fine artist working in sculpture, painting, surfboards, and hot-rod cars. He is one of the founders of Juxtapoz art magazine, and has written for many different books. His Life was portrayed in the 2001 award winning documentary Dogtown and Z-Boys as well as the Hollywood style feature film Lords of Dogtown in 2005.

External links


- Stecyk, C. R. Stecyk, C. R. Stecyk, C. R.

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Plot summary

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Tornado, WV
Tornado is an unincorporated census-designated place comprised of the populated places of Tornado and Upper Falls, located in Kanawha County. As of the 2000 census, the CDP had a total population of 1,111.

Geography

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Walrus (comics)
The Walrus (Hubert Carpenter) is a minor Marvel Comics supervillain of Spider-Man who has appeared in at least three comic book issues (Defenders #131 and Spectacular Spider-Man #184-185).

Character biography

The Walrus is a supervillain and foe of Spider-man. He wears a costume that resembles a walrus (or a giant plush toy) and despite being physically strong, proved to be completely inept and pointless. Where most superv
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