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Amnestie

Amnestie

Eine Amnestie (v. griech.: amnestia "Vergessen", "Vergeben") ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Dritten Gewalt konzipiert. Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die z.B. alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.

Kategorien

Vier Kategorien von Amnestien werden in der Literatur genannt:
- Die Schlussstrichamnestie: die die Strafrechtspflege den gewandelten Verhältnissen anpassen soll; so geschehen in Südafrika oder Argentinien nach dem Niedergang der Diktaturen;
- Die Befriedungsamnestie: die zur Glättung politischer Unruhe, Bürgerkriegen und innerstaatlichem Terrorismus angewandt wird
- Die Rechtskorrekturamnestie: zur Anpassung der geltenden Gesetzeslage (Abschaffung oder Abmilderung der Strafbarkeit bestimmter Delikte)
- Die Jubelamnestie: die aus Anlass eines besonderen Ereignisses wie Gedenktagen erfolgen würde.

General- und Spezialamnestie

Man unterscheidet ferner die Generalamnestie von der Spezialamnestie. Bei einer Generalamnestie werden alle Taten zumeist bis zu einer gewissen Schwere einbezogen. Im Gegensatz dazu werden bei einer Spezialamnestie nur bestimmte Taten einbezogen.

Beispiele

Amnestien können durchaus problematisch sein: Die Amnestien in der Bundesrepublik Deutschland 1949 und 1954 widersprachen zum Beispiel deutlich dem Grundsatz der Entnazifizierung und stellten die politische Befriedung über den Rechtsfrieden. Viele der Amnestierten waren NS-Belastete. In der DDR wurden dagegen 5 "Jubelamnestien" erlassen. In Frankreich wird bei der Wahl des Staatspräsidenten stets ein Amnestiegesetz erlassen ("Septennatsamnestie").

Siehe auch


- Amnesty International, Begnadigung, Gnade

Literatur


- Katrin Gebhardt & Ulrich B. Gensch: Gnade vor Recht?. (In: Forum Recht. Heft 3 / 2000). Kategorie:Strafverfahrensrecht Kategorie:Rechtspolitik

Urteil

Allgemein gesprochen ist ein Urteil eine Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt oder Erkenntnisgegenstand.
Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die instanzerledigende Entscheidung, die das erkennende Gericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen.

Arten von Urteilen

Man unterscheidet zwischen einem Prozessurteil und einem Sachurteil. Durch Prozessurteil wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit dem Sachurteil wird eine inhaltliche Entscheidung über den Prozessgegenstand ausgesprochen. Im deutschen Recht gibt es nach der Zivilprozessordnung (ZPO) neben dem abschließenden Endurteil (§ 300 ZPO), mit dem der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vollständig beendet wird, noch das Teilurteil (§ 301 ZPO), das nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entscheidet. Ferner gibt es das Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO), Zwischenurteil (§ 303 ZPO), das Zwischenurteil über den Grund, in der Praxis kurz Grundurteil genannt (§ 304 ZPO), die Vorbehaltsurteile der §§ 305, 305 a ZPO, das Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) und das Versäumnisurteil gemäß den §§ 330 ff. ZPO. Nach dem sachlichen Inhalt des Urteils unterscheidet man im Zivilprozess: :; Leistungsurteile : verurteilen den Beklagten zu einer bestimmten Leistung (z. B. Zahlung), einer Duldung oder einer Unterlassung. Leistungsurteile können durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. :; Feststellungsurteile : entscheiden darüber, ob zwischen den Parteien ein streitiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (z. B., ob das Mietverhältnis durch die Kündigung beendet wurde). :; Gestaltungsurteile : wirken unmittelbar gestaltend auf einen bestehenden Rechtszustand ein. Kategorie:Zivilprozessrecht

Begnadigung

Das Recht zu Gnadenerweisen umfasst die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Gnadenerweise können durch Begnadigung (Befugnis von Staatsoberhäuptern, im Einzelfall Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe zu erlassen) im Einzelfall oder als generelle Maßnahme durch Amnestie ergehen.

Rechtslage in Deutschland

Dem Bund steht das Begnadigungsrecht in Strafsachen zu, in denen erstinstanzlich in "Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes" (§ 452 S. 1 StPO) entschieden wurden, z. B. bei Staatsschutzdelikten wie der Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Begnadigungsrecht für den Bund übt gem. Art. 60 Abs. 2 GG der Bundespräsident aus, soweit die Verurteilung durch Bundesgerichte erfolgt ist oder Gerichte der Länder gem. Art. 96 Abs. 5 GG ausnahmsweise Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt haben. Der Bundespräsident kann diese Befugnisse gem. Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. In den übrigen Fällen, das heißt bei Gerichtsbarkeit der Länder, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:
- dem Senat (in Berlin, Bremen und Hamburg) oder
- dem Ministerrat (im Saarland) oder
- dem Ministerpräsidenten (in den übrigen Bundesländern). Auch die Landesverfassungen lassen meist eine Übertragung des Begnadigungsrechts – z. B. auf den Justizminister – zu. Die Inhaber des Begnadigungsrechts haben ihre Befugnis in weniger bedeutsamen Fällen regelmäßig in Gnadenordnungen auf nachgeordnete Stellen übertragen, in der Regel auf die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft). Amnestien hingegen bedürfen eines Gesetzes. Kategorie:Strafrecht

Souverän

Substantiv

Unter einem Souverän (von lat. superanus, über allen stehend) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Demokratien ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Fürst.

Adjektiv / Adverb

Als souverän bezeichnet man die sichere oder überlegene Beherrschung einer Aufgabe. Beispiel : Eine souveräne Darbietung - d. h. eine perfekt beherrschte Darbietung. Siehe auch : Souveränität, Staatsgewalt, Monarch

Dritte Gewalt

Rechtsprechung (auch Jurisdiktion oder Judikative, von lateinisch: ius = das Recht + dicere = sprechen) im weiteren Sinn ist die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt (vergleiche Überschrift des IX. Abschnitts des Grundgesetzes (GG) und Art. 92 GG). Dabei handelt es sich um eine der drei Staatsgewalten im Sinne der Gewaltenteilung neben der Legislative (Gesetzgebung) und der Exekutive (vollziehenden Gewalt) (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Rechtsprechung wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94 GG), den Verfassungsgerichten der Länder und von Gerichten des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten nach Art. 95 GG) ausgeübt. In den Kommunen wird die Rechtsprechung von den Amtsgerichten ausgeübt. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Sie wird durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG). Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege. In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und vom Europäischen Gericht erster Instanz(abgekürzt EuG) ausgeübt. Die Judikative kontrolliert die Exekutive und die Legislative. Die Rechtsprechung (Judikative) ist an Gesetz und Recht gebunden.

Rechtsprechung verschiedener Länder


- In Deutschland
- In Österreich
- In der Schweiz
- In den USA

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage. Die ständige Rechtsprechung bezeichnet den Zustand, wenn eine Rechtsfrage von unterschiedlichen Gerichten über längere Zeit in immer gleicher Weise entschieden wird. Wenn Richter an einem obersten Bundesgericht ihre Ansicht ändern, obwohl kein Fall vorliegt, bei dem es darauf ankommt, nehmen sie in ihr Urteil häufig ein obiter dictum auf. Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann. Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politischer Begriff ja:司法 ms:Kehakiman

Haftstrafe

Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren. Sie wird in demokratischen Rechtssystemen von einem unabhängigen Gericht durch ein Urteil ausgesprochen. Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwere Verbrechen angedroht, wie Mord (als absolute Strafandrohung). Das Höchstmaß der zeitigen – zeitlich begrenzten – Freiheitsstrafe beträgt in Deutschland 15 Jahre. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist ein Monat. Je nach Tat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor (z. B. bei Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, "soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt. Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben. Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren (vgl. § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (z. B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen dabei im Ermessen des Gerichts. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird. Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht (siehe JGG) auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden (im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt). Siehe auch: Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, Strafvollzugsgesetz, Bootcamp Kategorie:Sanktionenrecht Kategorie:Strafe

Straftat

Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff "Straftat" bietet das Gesetz zwar nicht. Jedoch sagt §1 StGB aus: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass ein nicht strafbares Verhalten auch keine "Straftat" sein kann. Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.

Dreistufigkeit der Prüfung

Die Prüfung, ob ein Verhalten eine Straftat darstellt erfolgt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in drei Wertungstufen, die mit
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld bezeichnet werden. In den Wertungsstufen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Wertungsstufe Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (bspw. die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in den Wertungsstufen jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Wo möglich wird auf entsprechende Links verwiesen. Die Wertungsstufen erklären sich nach ihrer Funktion innerhalb der Prüfung.

Tatbestand

Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen: Ob erstens die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale (bspw. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) erfüllt sind und ob ein Verhalten des Täters vorliegt, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war. Zweitens, ob in der Person des Täters individuell- subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vorlagen und ob der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeiführte.

Rechtswidrigkeit

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tabestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären, insbesondere kommen in Betracht Notwehr und Einwilligung.

Schuld

Rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.

Verlauf einer Straftat

Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung. In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.

Vorbereitungshandlung

Ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar. Beispiel Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus. Dies gilt nicht für Delikte in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§§ 80, 83, 87, 149, 152a I Nr. 2, 234 a III, 275, 310 StGB z. B. bei Geldfälschung) Ein Sonderfall ist § 30 StGB - Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.

Versuch

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Der Versuch einer Straftat ist
- bei Verbrechen immer strafbar,
- bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

Vollendung

Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Strafat. Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.

Beendigung

Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen. Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht. Als nächstes trinkt er eine Cola. Kategorie:Straftat

Vergehen

Vergehen kommt von dem Wort: "gehen" und bedeutet in etwa : "falsch gehen". Es bezeichnet eine minderschwere Straftat, eine schwere wird als Verbrechen bezeichnet. Nach dem deutschen Strafrecht sind Vergehen Straftaten, deren Strafrahmen unterhalb der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html vgl. § 12 Abs. 2 StGB]). Besonderheiten: Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z. B. versuchte Körperverletzung) muss explizit im Gesetz genannt werden (hier: § 223 Abs. 2 StGB). Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), so ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vergehen sind nicht gleichzusetzen mit "Übertretungen". Diese sind durch das Einführungsgesetz zum StGB von 1974 abgeschafft (und in Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten umgewandelt) worden. Im philosophischen Zusammenhang bilden Vergehen und Entstehen das Werden. Kategorie:Straftat

Strafe

Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.

Rechtswissenschaften

Historisch geht die Kodifizierung des Strafrechtes ins Altertum zurück (vgl. 4. Buch Mose, Drakon, Zwölftafelgesetz u.a.m.).

Strafrecht

Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden. Eine Strafe kann gegenüber einer Person (dem Täter) nur verhängt werden, wenn dem ihr - im Prozess als Angeklagter bezeichnet - eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich damit von dem der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht. Das Strafrecht unterscheidet die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.

Hauptstrafen

Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheits- und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strafarten. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Gebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nebenstrafen

Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.

Nebenfolgen

Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.

Besondere Regelungen

Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege der Begnadigung erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung (Absehen von Strafe). Die Strafzumessung erfolgt vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein. Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erläßt das Gericht ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt. Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In erster Instanz entscheidet in der Regel das Amtsgericht durch den Strafrichter oder durch ein Schöffengericht oder aber das Landgericht durch die große Strafkammer, die bei Kapitaldelikten als Schwurgericht bezeichnet wird. In seltenen Ausnahmen - etwa in Staatsschutzssachen - ist erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig. Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen oder Bußgelder. Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.

Übrige Rechtsgebiete

Zivilrecht

Im bürgerlichen Recht ist die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) bekannt. Sie muss jedoch individualvertraglich (nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausbedungen werden, andernfalls ihre Vereinbarung unwirksam ist. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann die richterliche Herabsetzung beantragt werden; dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht (§ 348 HGB). Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt aufgrund der Vereinssatzung zurückzuführen. Diese kann auch eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Vereins vorsehen.

Europarecht

Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen im eigentlichen Sinne.

Völkerrecht

Reparationen sind völkerrechtliche Schadensersatzzahlungen. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Ausnahmsweise rechtmäßige Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt. Der Versuch, ein Völkerstrafrecht zu etablieren, begann nach 1945 mit den Nürnberger Prozessen und wird gegenwärtig (2004) in den Haag zur Ahndung von (u.a.) "Völkermord" während der postjugoslawischen Bürgerkriege fortgesetzt.

Innerstaatliches öffentliches Recht

Das Verwaltungsrecht und das Verfahrensrecht sehen zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme usw. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn, haben jedoch in der Regel repressiven Charakter; daher muss in der Regel auch ein Verschulden vorliegen.

Mittelalterliche Strafen

Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt
- Kerkerhaft
- die dagegen verschärfte Kettenhaft
- den Bann
- die Verbannung
- das Hundetragen
- das Rädern
- das Pfählen
- das Säcken (vornehmlich in Südostasien)
- das Ertränken
- die öffentliche Zurschaustellung am Pranger
- das Teeren und Federn

Theologie

Philosophische Diskussion

Die Frage nach der Legitimität von Strafe beantworten Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck. Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.

Erziehungswissenschaft

Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenngleich in der modernen Pädagogik versucht wird, über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erzielen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der professionellen an temporärer Sanktionierung vorbei.

Literatur


- Michel Foucault: Überwachen und Strafen, Frankfurt am Main 1977

Weblinks


- [http://www.bruehlmeier.info/strafe.htm Die Strafe als pädagogisches Problem, ein Aufsatz des Schweizer Pädagogen Arthur Brühlmeier] ja:刑罰

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland (die Langform der amtlichen Staatsbezeichnung lautet Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa und hat gemeinsame Grenzen mit Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Im Norden bilden die Nordsee und die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen. Bundeshauptstadt und Regierungssitz ist Berlin; einige Bundesministerien befinden sich in der Bundesstadt Bonn, dem ehemaligen Regierungssitz. Das politische System ist föderal und als parlamentarische Demokratie organisiert: Nach Artikel 20 des Grundgesetzes versteht sich Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat und Rechtsstaat. Dieser Bundesstaat besteht aus 16 teilsouveränen Bundesländern. Deutschland ist mit über 82 Mio. Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Europas. Die Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO und der G8. Viele Links zu Artikeln mit Deutschlandbezug finden sich im Portal Deutschland.

Geografie

Lage

Deutschland liegt in Mitteleuropa zwischen 47°16′15″ und 55°05′33″ nördlicher Breite und 5°52′01″ und 15°02′37″ östlicher Länge. Die Nord-Süd-Ausdehnung reicht von List auf Sylt (Schleswig-Holstein) bis Oberstdorf (Bayern) und beträgt 876 km; die West-Ost-Ausdehnung zwischen der Gemeinde Selfkant (NRW) und Deschka (Sachsen) beträgt 640 km. Nachfolgend sind die an Deutschland angrenzenden Staaten und Meere im Uhrzeigersinn aufgeführt. Die Grenzlänge (insgesamt 3.757 km lang) ist hinter den jeweiligen Staaten in Klammern angegeben. Im Norden grenzt Deutschland an Dänemark (67 km), im Nordosten an Polen (442 km), im Osten an Tschechien (811 km), im Südosten an Österreich (815; ohne Grenze im Bodensee), im Süden an die Schweiz (316 km; mit Grenzen der Exklave Büsingen, aber ohne Grenze im Bodensee), im Südwesten an Frankreich (448 km), im Westen an Luxemburg (135 km) und Belgien (156 km) und im Nordwesten an die Niederlande (567 km). Während im Nordwesten die Küsten der Nordsee und im Nordosten die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen bilden, hat Deutschland im Süden Anteil an den Alpen.

Exklaven

Eine Exklave Deutschlands ist das am Hochrhein gelegene Büsingen, das zum Landkreis Konstanz in Baden-Württemberg gehört. Sie ist 7,62 km² groß und gänzlich von den drei Schweizer Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich umgeben. Daneben existiert eine zweite Exklave auf irischem Territorium, unweit von Dublin. Es handelt sich um einen Friedhof, auf dem während des Zweiten Weltkrieg gefallene deutsche Soldaten beerdigt wurden. Um nach dem Krieg eine kostspielige und aufwändige Überführung der Leichen zu vermeiden, wurde das Gebiet an die Bundesrepublik Deutschland übergeben.

Mittelpunkt Deutschlands

Der geographische Mittelpunkt Deutschlands liegt laut dem Statistischen Jahrbuch Deutschland (Stand: 2000) in der Gemeinde Niederdorla im westlichen Thüringen auf der .

Großlandschaften

Die landschaftlichen Großräume unterscheiden sich vor allem in der Abfolge von Nord nach Süd, da das Gelände nach Süden hin tendenziell höher und steiler wird. Der nördliche Teil Deutschlands, die Norddeutsche Tiefebene, ist ein hauptsächlich von den Eiszeiten geformtes Tiefland, an das sich nach Süden die bewaldeten Mittelgebirge im Zentrum und in südlicheren Teilen des Landes anschließen. Insbesondere in Bayern, aber auch in Baden-Württemberg, gehen diese Landschaften in das relativ hoch liegende Nördliche Alpenvorland und dies wiederum in das Hochgebirge der Alpen über.

Geologie

Deutschland ist geologisch vielgestaltig. Während die glazial geprägten Landschaften, die Flussniederungen und -becken erst ab dem Tertiär ihre Gestalt annahmen, sind die Mittelgebirge deutlich älteren Datums. Die kristallinen Rumpfgebirge (z. B. der Schwarzwald) sind bereits im Erdaltertum entstanden und bestehen hauptsächlich aus metamorphem und Tiefengestein wie Gneisen und Granit. Ähnlich alt ist das Rheinische Schiefergebirge, dessen Entstehung auf Silur und Devon zu datieren ist. An dessen Nordrand finden sich auch Formationen aus dem Karbon, in denen die gewaltigen Steinkohlevorkommen im Ruhrgebiet eingelagert waren. Die süddeutsche Landschaft ist größtenteils auf die Entwicklungen im Erdmittelalter zurück zu führen: Während die Pfalz, Thüringen, Teile Bayerns und Sachsens geologisch im Trias gebildet wurden, ist die sich quer durch den süddeutschen Raum ziehende Schwäbische und Fränkische Alb ein Ergebnis der Auffaltung und Hebung von Meeresboden aus dem Jurazeitalter. Erstere Regionen weisen Sandstein, letztere Kalkstein als vorherrschende geologische Formation auf. Vulkanismus wird in Deutschland nicht beobachtet. Dennoch findet sich in einigen Gebieten vulkanisches Gestein aus früherer Aktivität, insbesondere in der Vulkaneifel und auf dem Vogelsberg in Hessen. Auch Erdbeben mit schweren Folgen kommen praktisch nicht vor, da Deutschland vollständig auf der Eurasischen Platte liegt. Das Land wird daher nicht von Grenzen zwischen aneinander anstoßenden großen Platten der Erdkruste durchzogen. Dennoch ist der Rheingraben in Nordrhein-Westfalen als mäßig gefährdete Erdbebenzone eingestuft, die sich bis in die Nachbarländer Belgien und Niederlande erstreckt (siehe auch Erdbebengebiet Kölner Bucht).

Gewässer

Erdbebengebiet Kölner Bucht bei Koblenz (Deutsches Eck)]] Deutschland grenzt mit den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein an die Nordsee. Diese ist ein Randmeer des Atlantiks und das am dichtesten befahrene Seegebiet der Erde. Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegen an der Ostsee, einem Binnenmeer, das über den Skagerrak mit der Nordsee verbunden ist. Der Tidenhub an der Ostsee ist wesentlich geringer als an der Nordsee. Die deutschen Flüsse gehören zu sechs großen Flusssystemen, deren Einzugsbereiche fast die gesamte Fläche einnehmen. Diese sind der Rhein, die Donau, die Elbe, die Oder, die Weser, und die Ems. Der längste dieser Flüsse ist die Donau; sie ist mit 2.845 km ab dem Zusammenfluss von Brigach, Breg und der Donauquelle in Donaueschingen beziehungsweise 2.888 km ab der Breg-Quelle am Rande des Schwarzwaldes nach der Wolga der zweitlängste Strom in Europa. Allerdings verläuft nur ein kleiner Teil der Donau-Gesamtstrecke durch Deutschland. Die Donau mündet ins Schwarze Meer. Alle anderen deutschen Flüsse entwässern in die Nord- oder Ostsee. Der Abschnitt der Europäischen Wasserscheide durch Deutschland verläuft östlich des Oberrheingrabens über den Hauptkamm des Schwarzwaldes, danach folgt sie der Schwäbischen und Fränkischen Alb. Der Rhein ist von diesen Strömen derjenige, der die längste Strecke innerhalb Deutschlands zurücklegt: Von seinem 1.320 km langen Flusslauf führen 852 km durch Deutschland. Er hat zudem für die Deutschen eine identitätsstiftende Rolle inne, die sich aus der Geschichte und zahlreichen Mythen und Sagen speist. Auch seine wirtschaftliche Funktion ist bedeutend: er ist eine der am stärksten befahrenen Wasserstraßen Europas. Die Elbe entspringt im Riesengebirge an der Grenze Tschechiens zu Polen und mündet nach ungefähr 1.165 km – davon 770 km in Deutschland – bei Cuxhaven in die Nordsee. Sie gehörte zeitweilig zu den am meisten mit Schadstoffen belasteten Flüssen Europas, doch mittlerweile hat sich die Wasserqualität deutlich verbessert. Die Oderquellen befinden sich in den tschechischen Beskiden. Nach wenigen Kilometern fließt die Oder nach Polen und in ihrem Mittellauf durch Schlesien. In ihrem Unterlauf bildet sie die deutsch-polnische Grenze um dann wieder in Polen bei Stettin in das Stettiner Haff zu münden. Als Swine fließt sie schließlich zwischen den Inseln Usedom und Wollin durch Swinemünde in die Ostsee. Die Weser speist sich aus den Flüssen Werra und Fulda und entwässert den mittleren Teil Deutschlands. Die Einzugsgebiete von Oder und Ems liegen im äußersten Osten bzw. Westen. Die Seen in Deutschland sind größtenteils in der Folge der Eiszeit entstanden, nach deren Ende sich ehemalige Gletschertäler (Gletscher- und Gletscherwasserabflussrinnen) teilweise mit Wasser füllten. Daher finden sich die meisten der großen Seen in ehemals von Inlandeis bedeckten Gebieten oder deren Vorland, insbesondere in Mecklenburg und dem Alpenvorland. Der größte mit deutschem Anteil ist der Bodensee, an den auch Österreich und die Schweiz grenzen. Der größte vollständig zu deutschem Staatsgebiet gehörende See ist die Müritz, die Teil der mecklenburgischen Seenplatte ist. Siehe auch: Liste der Flüsse in Deutschland, Liste der Seen in Deutschland

Gebirge und Senken

Liste der Seen in Deutschland Die Alpen sind das einzige Hochgebirge, an dem Deutschland Anteil hat. Hier befindet sich mit der Zugspitze (2.962 m) der höchste Berg Deutschlands. Die Mittelgebirge nehmen tendenziell von Nord nach Süd an Höhe und Ausdehnung zu. Höchster Mittelgebirgsgipfel ist der Feldberg im Schwarzwald mit 1.493 m, gefolgt vom Großen Arber im Bayerischen Wald mit 1.453 m. Gipfel über 1.000 m erreichen außerdem das Erzgebirge, das Fichtelgebirge, die Schwäbische Alb und als Sonderfall der Harz, der sich recht isoliert als nördlichstes Mittelgebirge in Deutschland mit dem Brocken auf 1.141 m erhebt. Nördlich der Mittelgebirgsschwelle erheben sich nur noch vereinzelte Formationen über 100 m, von denen der Hagelberg im Fläming mit 200 m die höchste ist. Details finden sich in der Liste der höchsten Berge Deutschlands und der Liste der Gebirge Deutschlands. Die niedrigste begehbare Landesstelle Deutschlands liegt bei 3,54 m unter Normalnull in einer Senke bei Neuendorf-Sachsenbande in der Wilstermarsch (Schleswig-Holstein). Ebenfalls in diesem Bundesland befindet sich die tiefste Kryptodepression: Sie liegt mit 39,10 m u. NN am Grund des Hemmelsdorfer Sees nord-nordöstlich von Lübeck. Die tiefste künstlich geschaffene Stelle liegt bei 293 m u. NN am Grund des Tagebau Hambach östlich von Jülich in Nordrhein-Westfalen.

Inseln

Jülich Gemessen an der Küstenlinie verfügt Deutschland über eine beachtliche Zahl an Inseln. Diese sind in der Nordsee meist in Form von Inselketten dem Festland vorgelagert und stellen Festlandsreste dar, die durch Landsenkung und nachfolgende Überflutung von der Küste getrennt wurden. Unterteilt werden sie in die nordfriesischen und die ostfriesischen Inseln, die Bestandteil des deutschen Wattenmeeres sind. Die nordfriesischen Inseln gehören zu Schleswig-Holstein und bestehen aus den größeren Inseln Sylt, Föhr, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den wesentlich kleineren Halligen. Die zu Niedersachsen gehörenden ostfriesischen Inseln sind von Aufbau und Größe sehr ähnlich. Größte dieser Inseln ist Borkum. Einen Sonderfall stellt die weiter in der Nordsee gelegene Insel Helgoland dar, die Deutschlands einzige Hochseeinsel ist. Die Inseln in der Ostsee liegen an der deutschen Boddenküste, sind tendenziell größer und weisen ein stärker bewegtes Relief auf. Die größte dieser Inseln und gleichzeitig größte deutsche Insel ist Rügen, gefolgt von Usedom, deren Ostzipfel bereits zu Polen gehört. Wie die Nordseeinseln sind auch die Ostseeinseln beliebte Reiseziele und von bekannten Seebädern gesäumt. Auch in einigen deutschen Binnengewässern gibt es Inseln, von denen die bekanntesten Mainau und Reichenau im Bodensee sowie Herrenchiemsee im Chiemsee sein dürften. Für die vollständige Aufführung aller Inseln siehe: Liste deutscher Inseln

Klima

Deutschland gehört zur gemäßigten Klimazone Mitteleuropas im Bereich der Westwindzone und befindet sich im Übergangsbereich zwischen dem maritimen Klima in Westeuropa und dem kontinentalen Klima in Osteuropa. Das Klima wird unter anderem vom Golfstrom beeinflusst, der die klimatischen Werte für die Breitenlage ungewöhnlich mild gestaltet. Extreme Wetterbedingungen wie langanhaltende Dürren, Tornados, strenger Frost oder extreme Hitze sind vergleichsweise selten. Gelegentlich treten jedoch Stürme auf, die in den Jahren 2000 und 2002 zu schweren Schäden geführt haben. Regelmäßig ereignen sich auch Hochwasser, die nach intensiven Regenperioden im Sommer (Oderhochwasser 1997, Elbehochwasser 2002) oder nach der Schneeschmelze im Winter zu Überschwemmungen und erheblichen Zerstörungen führen können. Dass es am Rhein häufiger zu Hochwasser kommt, liegt wahrscheinlich an der im 19. Jahrhundert unter der Leitung von Tulla durchgeführten Rhein-Begradigung, die weitgehend zur Beseitigung der früheren Rheinauen geführt hat. Dürren betreffen hauptsächlich den Nordosten Deutschlands, können zuweilen aber auch das ganze Land in Mitleidenschaft ziehen, wie zuletzt während der Hitzewelle 2003. Die Klimadaten betragen (gemittelte Werte der Jahre 1961–1990): Quelle: [http://www.cru.uea.ac.uk/~timm/cty/obs/TYN_CY_1_1.html Tyndall Centre for Climate Change Report] Die deutschlandweiten Klimamittel werden je nach Region teils erheblich über- oder unterschritten. Die höchsten Jahrestemperaturen verzeichnet Südbaden mit über 11 °C, während in Oberstdorf der Durchschnitt unter 6 °C liegt. Zudem zeichnet sich ein allgemeiner Trend zu höheren Temperaturen ab: Nach Angabe des Deutschen Wetterdienstes lagen in 14 der 15 Jahre seit 1990 die Durchschnittstemperaturen über dem langjährigen Mittel von 8,3 °C, im Jahr 2000 wurden sogar 9,9 °C erreicht. Insbesondere die Sommer sind deutlich wärmer geworden. Zudem verfrüht sich der Frühlingseinzug im Schnitt um fünf Tage pro Jahrzehnt. Zugvögel halten sich fast einen Monat länger in Deutschland auf als noch in den siebziger Jahren.

Böden und Flächennutzung

Die Zusammensetzung und Qualität der Böden ist regional sehr unterschiedlich. In Norddeutschland bildet ein küstennaher Gürtel aus fruchtbaren Marschböden die Grundlage für ertragreiche Landwirtschaft, während die dahinter liegende, eiszeitlich geprägte Geest nur sehr magere Böden aufweist. In der Lüneburger Heide ist dieser durch jahrhundertelange Weidewirtschaft zum Podsol degeneriert, so dass Ackerbau kaum möglich ist. Sehr unergiebig sind auch die Gebiete der Alt- und Jungmoränenlandschaft, in denen sich Flugsand angelagert hat. Brandenburg beispielsweise war schon in historischer Zeit als des „Heiligen Reiches Streusandbüchse“ berüchtigt. Zwischen der Moränenlandschaft und der Mittelgebirgsstufe zieht sich von West nach Ost eine Reihe von Börden: In diesen Gebieten ist durch eiszeitliche Lössablagerungen äußerst fruchtbarer Boden entstanden. Dieser besteht zumeist aus Braunerden, im Osten teils auch aus Schwarzerden und wird intensivst landwirtschaftlich genutzt. In den Mittelgebirgen herrschen magere Böden vor, die landwirtschaftlich nur extensiv bewirtschaftet werden. Die weitaus größte Fläche ist bewaldet. Ergiebige Böden finden sich in Süddeutschland insbesondere entlang der Flüsse Rhein, Main und Donau. Insgesamt werden 53,5 % der deutschen Fläche landwirtschaftlich genutzt, Wälder bedecken weitere 29,5 %. Aufgrund hoher Bevölkerungsdichte und Mobilität macht die Siedlungs- und Verkehrsfläche stolze 12,3 % aus (Tendenz weiterhin steigend). Wasserflächen kommen auf 1,8 %, die restlichen 2,4 % verteilen sich auf sonstige Flächen, zumeist Ödland.

Politik

Hauptartikel: Politisches System Deutschlands

Staatsorganisation

Hauptartikel: Politisches System Deutschlands Hauptstadt und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer, sozialer und rechtsstaatlicher Bundesstaat. Es gibt 16 teilsouveräne Bundesländer, von denen einige wiederum in Regierungsbezirke untergliedert sind. Die staatliche Ordnung regelt das Grundgesetz. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Bundesratspräsident, der gemäß dem Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt. Der Regierungschef Deutschlands ist der Bundeskanzler. Er besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Kanzlerdemokratie). Bundesregierung Als Bundesstaat ist Deutschland föderal organisiert, d. h. es gibt zwei Ebenen im Politischen System: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Siehe auch: Gewaltenteilung Bundestag und Bundesrat entscheiden gemeinsam über die Gesetze des Bundes und haben die Befugnis mit Zweidrittelmehrheit in beiden Organen das Grundgesetz, die Verfassung Deutschlands, zu ändern. In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes. Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung. Parteien] Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Bundesländer leitet der Ministerpräsident (bzw. der Bürgermeister der Stadtstaaten) die Exekutive. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet, sie stehen an der Spitze der Behörden. Wie in anderen Ländern auch, spielen Verbände im politischen System eine wichtige Rolle. Mit ihrer Lobbyarbeit versuchen sie, die Politik in die Richtung ihrer Interessen zu bewegen. Die Sinnhaftigkeit dieser Tätigkeiten ist nicht unumstritten und unterliegt häufiger Kritik insbesondere der durch die Lobbyarbeit jeweils negativ betroffenen anderen Verbände. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Die Obersten Gerichtshöfe des Bundes sind der Bundesgerichtshof mit Hauptsitz in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Bundessozialgericht in Kassel und der Bundesfinanzhof in München. Der Großteil der Rechtsprechung liegt in der Verantwortung der Bundesländer. Die Bundesgerichte sind fast immer nur Revisionsinstanz und prüfen die Entscheidungen der Landesgerichte auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Siehe auch: Grundgesetz

Bundesländer

Parteienlandschaft

Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) wurde 1945 als überkonfessionelle Nachfolgepartei bürgerlicher und religiös geprägter Parteien gegründet. In ihr vereinigten sich vor allem Kräfte aus der Zentrumspartei. Sie ist konservativ geprägt. Mit der Ausnahme Bayerns ist die CDU im gesamten Bundesgebiet vertreten. Die Christlich Soziale Union (CSU) hat eine ähnliche konservative Ausrichtung, wirkt aber nur in Bayern. Gemeinsam bilden beide Parteien im Deutschen Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft, zusammen werden sie „die Union“ oder auch „Unionsparteien“ genannt. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) existiert einschließlich ihrer Vorläuferorganisationen seit 1863, und ist damit die älteste bis heute existierende politische Partei Deutschlands. Sie hat die Tradition der Sozialdemokratie begründet. Nach Verbot in der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie 1945 wiedergegründet. Sie versteht sich seit ihrem Godesberger Programm von 1959 auch offiziell nicht mehr nur als Arbeiterpartei, sondern als eine Volkspartei, die für breite Schichten wählbar sein will. Ihr Bekenntnis lautet „Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität“. Die Freie Demokratische Partei (FDP) wurde 1948 gegründet und beruft sich in ihrem Selbstverständnis auf die Tradition des deutschen Liberalismus, der sich bereits 1861 mit der Deutschen Fortschrittspartei in Preußen als erste politische Partei Deutschlands im heute verstandenen Sinn organisiert hatte, sich wenige Jahre darauf jedoch in sich gegeneinander konkurrierende unterschiedliche Parteien aufgespalten hatte. Die moderne FDP steht insbesondere in Wirtschafts-, aber auch in Bürgerrechtsfragen für mehr Freiheiten und Verantwortung des Einzelnen, sowie für eine stärkere Zurückhaltung des Staates - insbesondere bei wirtschaftlichen Belangen. Sie war mit insgesamt 42 Jahren am längsten als kleinerer Koalitionspartner sowohl der CDU/CSU als auch der SPD an der Regierungsverantwortung der Bundesrepublik beteiligt. Die Grünen entstanden als bundesweite Partei 1979/80 aus den damals neuen sozialen Bewegungen, beispielsweise der modernen Frauenbewegung, der Friedens- und der Ökologiebewegung der 1970er Jahre. 1983 zogen sie erstmals in den Bundestag ein. 1990 schlossen sie sich mit der ostdeutschen Bürgerbewegung Bündnis 90 zu Bündnis 90/Die Grünen zusammen. Die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) war die Rechtsnachfolgerin der in der DDR allein herrschenden SED. Inhaltlich beruft sich die Partei auf sozialistische Ideale, und steht im Parteienspektrum des Bundestags links von der SPD. Bedeutendere Wahlerfolge für die PDS blieben zunächst auf Ostdeutschland beschränkt. 2005 wurde aus Protest gegen die Reformpolitik der rot-grünen Bundesregierung die Wahlalternative Arbeit und Soziale Gerechtigkeit (WASG) auf Initiative von Gewerkschaftern und enttäuschten vormaligen SPD-Mitgliedern gegründet. Für die Bundestagswahl 2005 öffnete die PDS ihre Listen für WASG-Mitglieder. Aus diesem Grund hat sich die PDS inzwischen in Die Linkspartei. umbenannt. Beide Parteien streben eine Vereinigung an. Rechtsextreme Parteien waren, von der Deutschen Reichspartei im Ersten Bundestag (1949–1953) abgesehen, nie im deutschen Bundestag vertreten, konnten aber auf Landesebene zeitweise in Parlamente einziehen. Eine relative Blütezeit erlebten sie Ende der 1960er und seit der Wiedervereinigung. Parteien dieser Richtung sind Die Republikaner, die Deutsche Volksunion (DVU) und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Es gibt zahlreiche regionale Parteien und „Splitterparteien“, deren politischer Einfluss auf Bundesebene aber durch die Sperrklausel der 5%-Hürde in der Regel auf außerparlamentarische Aktivitäten beschränkt ist. Die Ausnahmeregelung, über Direktmandate in den Bundestag einzuziehen, ist für diese ebenso fast unmöglich. Im Landtag von Schleswig-Holstein ist jedoch aufgrund einer Sonderregelung für die dänische Minderheit der Südschleswigsche Wählerverband gesetzlich garantiert vertreten. In der Geschichte der Bundesrepublik gab es mehrere Parteiverbote, gegen die rechtsradikale SRP 1952 und gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Ein Verbotsantrag gegen die NPD scheiterte 2004 unter anderem wegen Versagens des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Nahezu allen einflussreichen Parteien stehen – mehr oder weniger selbständig – Jugendorganisationen zur Seite. Die wichtigsten sind die Junge Union (CDU/CSU), die Jusos (SPD), die Jungen Liberalen (FDP), die Grüne Jugend (Bündnis 90/Die Grünen) sowie ['solid] (Die Linkspartei.). Siehe auch: Politische Parteien in Deutschland, Geschichte der Parteien in Deutschland, Politisches Spektrum, Bundestagswahl 2005

Außenpolitik

Die wichtigsten Leitlinien bundesdeutscher Außenpolitik sind die Westbindung und die europäische Integration. Deutschland hat am Aufbau europäischer Organisationen einen entscheidenden Anteil; Ziel war dabei auch, den Nachbarn Angst vor Deutschland zu nehmen und die Beschränkungen durch die Besatzungsmächte überflüssig zu machen. Die Bundesrepublik ist seit 1950 Mitglied des Europarates und unterschrieb 1957 die Römischen Verträge, den Grundstein für die heutige Europäische Union. Zentraler Aspekt für die Sicherheitspolitik und Ausdruck der Westbindung ist die Mitgliedschaft in der NATO, der die Bundesrepublik 1955 beitrat. Während des Kalten Kriegs war der Spielraum deutscher Außenpolitik begrenzt. Als eines der wichtigsten Ziele galt die Wiedervereinigung. Militäreinsätze im Ausland kamen nicht in Frage. Laut Grundgesetz darf sich die Bundeswehr an Angriffskriegen nicht beteiligen, ihre Aufgabe besteht lediglich in der Landes- und Bündnisverteidigung. Durch die von Deutschland initiierte Ostpolitik unter der Devise Wandel durch Annäherung, die zunächst von wichtigen Verbündeten sehr skeptisch betrachtet wurde, konnten dennoch eigenständige politische Akzente gesetzt werden. Später wurde diese Politik als erfolgreich angesehen. Seit der Wiedervereinigung hat Deutschland seine außenpolitischen Grundsätze erweitert und einen Weg zu größerer internationaler Verantwortung eingeschlagen. So nimmt die Bundeswehr seit 1991 mit Zustimmung des Bundestages und zusammen mit verbündeten Armeen an verschiedenen friedenserhaltenden und -erzwingenden Einsätzen auch außerhalb Deutschlands und des Territoriums der Nato-Verbündeten teil (Out-Of-Area-Einsätze). Traditionell spielt Deutschland zusammen mit Frankreich eine führende Rolle in der Europäischen Union. Deutschland treibt die Bemühungen voran, über die Wirtschafts- und Währungsunion hinaus ein einheitliches und wirkungsvolles System der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik zu schaffen. Weitere außenpolitische Ziele sind die Verwirklichung des Kyoto-Protokolls zum Klimaschutz sowie die weltweite Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs. Bedeutendes Interesse hat Deutschland auch an einer friedlichen Lösung des Nahostkonflikts. Aufgrund der schwierigen Materie und den Begrenzungen deutscher Politik besteht der Beitrag vor allem in der Bereitstellung informeller Kontaktmöglichkeiten zwischen den beteiligten Parteien. Die Bundesregierung lehnte den Irak-Krieg 2003 ab, da sie die Existenz von Massenvernichtungswaffen bezweifelte, eine diplomatische Lösung bevorzugte und um erhebliche Gefahren für die politische Stabilität des gesamten als fragil eingestuften Raumes fürchtete. Dafür wurde sie von wichtigen Verbündeten stark kritisiert. Zusammen mit den Verbündeten Großbritannien und Frankreich bemüht sich die Bundesrepublik, den Iran im Dialog dazu zu bewegen, auf die Weiterführung seines Atomprogramms zu verzichten. Die Bundesregierung strebt einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Durchsetzung dieses Zieles wird jedoch aufgrund des Widerstands anderer, teils verbündeter Staaten erschwert und hat nur geringe Aussicht auf Erfolg. So würden zwar Frankreich und Großbritannien die G4 Staaten (Deutschland, Indien, Japan und Brasilien) grundsätzlich unterstützen; jedoch fehlt Deutschland die Zustimmung der USA, so wie Japans Beitritt durch China blockiert wird.

Militär

Vereinten Nationen Vereinten Nationen] Hauptartikel: Bundeswehr Nach ihrer Gründung 1949 hatte die Bundesrepublik Deutschland zunächst keine eigenen Streitkräfte. Unter dem Eindruck des Koreakrieges und der als aggressiv empfundenen sowjetischen Politik in Osteuropa trat die Bundesrepublik 1955 der NATO bei und stellte Streitkräfte auf. Nach der Wiedervereinigung wurden Teile der Nationalen Volksarmee der DDR in diese Streitkräfte eingegliedert. Die als Bundeswehr bezeichnete militärische Gesamtorganisation besteht aus den Streitkräften und ihrer Verwaltung. Die Streitkräfte gliedern sich in die Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine und die unterstützenden Organisationsbereiche Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst. In der Bundeswehr dienten im April 2005 257.000 Soldaten und 125.000 zivile Mitarbeiter. Seit 2001 haben auch Frauen uneingeschränkten Zugang zum Dienst in den Streitkräften. Ihr Anteil beträgt 6,2 % der Soldaten (Stand 2005). Die Bundesrepublik Deutschland gab im Jahr 2004 24,4 Mrd. Euro für die Bundeswehr aus, womit sie im internationalen Vergleich nach absoluten Ausgaben den sechsten Platz und im Vergleich zum jeweiligen BIP einen Platz im letzten Drittel der NATO belegt. Das wird von einigen als zu wenig angesehen, vor allem, da die Bundeswehr sich nach dem Kalten Krieg auf erheblich veränderte Aufgaben einstellen muss. Auf dem US-Stützpunkt Ramstein und dem Luftwaffenstützpunkt Büchel (in Rheinland-Pfalz) sind heute noch 65 US-amerikanische Wasserstoffbomben stationiert, an deren Einsatzplanung Deutschland im Rahmen der nuklearen Teilhabe beteiligt ist.

Geschichte

Der Hauptartikel Geschichte Deutschlands vermittelt einen detaillierten Überblick. Zum mittelalterlichen Deutschland siehe Deutschland im Mittelalter. Für die Entwicklung der neuen deutschen Staaten nach dem Zweiten Weltkrieg siehe die Artikel Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und Geschichte der DDR.

Frühgeschichte und Antike

Geschichte der DDR Die ältesten Siedlungsbelege auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland sind etwa 700.000 Jahre alt, seit rund 500.000 Jahren geht man von einer dauerhaften Besiedlung aus. In Deutschland existieren bedeutende Fundstätten aus der Urzeit: Nach dem Neanderthal in Mettmann ist der frühe menschliche Vertreter der Gattung Homo sapiens neanderthalensis, dem Neanderthaler, benannt. Diese wurden vor etwa 40.000 Jahren von dem zugewanderten Homo sapiens sapiens, dem modernen Menschen, verdrängt. In der Jungsteinzeit entwickelten sich Ackerbau, Viehzucht und feste Siedlungsplätze. Aus dieser Zeit sind einige bedeutende kulturelle Funde erhalten, etwa die Venus von Willendorf und die Himmelsscheibe von Nebra, die darauf deutet, dass schon um 2000 vor Christus in dieser Region Astronomie betrieben wurde. Erste schriftliche Erwähnung finden keltische und germanische Stämme bei den Griechen und Römern in der vorchristlichen Zeit. Um 500 vor Christus war das heutige Süddeutschland keltisch und das heutige Norddeutschland germanisch besiedelt. Die Germanen wanderten im Laufe der Jahrhunderte südwärts, so dass um Christi Geburt die Donau die ungefähre Siedlungsgrenze zwischen Kelten und Germanen war. Sprachforscher vermuten, dass viele Merkmale süddeutscher Dialekte auf keltischen Einfluss zurückgehen. Von 58 v. Chr. bis etwa 455 n. Chr. gehörten die Gebiete links des Rheins sowie südlich der Donau zum Römischen Reich, von etwa 80 bis 260 n. Chr. auch der größte Teil des heutigen Baden-Württemberg südlich des Limes. Die Gebiete im heutigen Deutschland verteilten sich auf die Provinzen Germania Superior, Germania Inferior und Raetia. In diesem Gebiet gründeten die Römer viele Legionslager, die sich später zu Städten entwickelten. Wichtigste Städte zu römischer Zeit waren Köln, Trier (die älteste Stadt Deutschlands) und Augsburg. Zur Sicherung der Grenzen siedelten die Römer befreundete germanische Stämme in den Provinzen an. Außerdem wanderten Siedler aus anderen Teilen des Römischen Reiches, insbesondere aus Italien, ein und wurden westlich des Rheins und südlich der Donau sesshaft. Weitreichende Neuerungen, die auch das deutsche Vokabular beeinflussten, führten die Römer insbesondere in Hausbau, Handwerk, Wein- und Ackerbau sowie Verwaltung und Militär ein. Eine erste Geschichte Gesamtgermaniens verfasste der römische Schreiber Tacitus im Jahr 98.

Völkerwanderung und Frühmittelalter

98 Nach dem Einfall der Hunnen 375 und zeitgleich mit dem Niedergang Westroms ab 395 setzte die Völkerwanderung ein, in deren Verlauf die germanischen Stämme immer weiter nach Südwesten zogen. In die fast menschenleeren Gebiete des heutigen Ostdeutschland wanderten im 7. Jahrhundert bis zur Elbe-Saale-Linie slawische Stämme ein. Weite Teile der Bevölkerung der heutigen ostdeutschen Bundesländer waren daher bis ins hohe Mittelalter slawisch geprägt (Germania Slavica). Erst im Zuge der hochmittelalterlichen Ostsiedlung wurden sie assimiliert und akkulturiert. Der Hauptteil West- und Mitteleuropas wurde vom Frankenreich eingenommen, das heutige Norddeutschland wurde von den Sachsen beherrscht. Nach der blutigen Unterwerfung und Zwangsmissionierung der Sachsen erstreckte sich das Frankenreich bis zur Nordsee, der Elbe und dem heutigen Österreich. Auf dem Höhepunkt der fränkischen Macht stellte Karl der Große einen Anspruch auf die Führungsmacht in Europa. 800 ließ er sich in Rom zum Kaiser krönen. Doch die Einheit seines Reiches währte nicht lange: Streitigkeiten unter seinen Nachfolgern bewirkten im Vertrag von Verdun (843) die Dreiteilung des Reiches in das ostfränkische Reich unter König Ludwig Germanicus (später: ... dem Deutschen), das westfränkische Reich unter König Karl dem Kahlen und dem zwischen ihnen liegenden Königreich Lothars I., das den Namen Lotharingien erhielt. Das ostfränkische Reich bildete den groben geografischen Rahmen für das später entstehende Deutsche Reich.

Heiliges Römisches Reich (962–1806)

Hauptartikel: Heiliges Römisches Reich Als traditioneller Beginn der deutschen staatlichen Tradition wird oft der 2. Februar 962 angesehen, an dem Otto I. als erster ostfränkischer König in Rom zum Kaiser gekrönt wurde und damit das Heilige Römische Reich begründete. Als Anfang wird aber auch das Jahr 911 genannt, der Regierungsantritt Konrads I. als erster nicht-karolingischer Herrscher in Deutschland. Im 10. Jahrhundert wurde erstmals für das bisherige ostfränkische Reich auch der Terminus regnum teutonicum („Deutsches Reich“) verwandt. Die fränkischen Teilreiche waren schon zuvor unterschiedliche Wege gegangen: Während sich das ehemalige Westfränkische Reich, dessen fränkische Bewohner sich romanisierten, mit der Zeit zum französischen Zentralstaat entwickelte, blieb das ostfränkische Reich durch Territorialfürsten geprägt, die den Kaiser wählten und dadurch ihre Partikularinteressen geltend machen konnten. Obwohl die Kaiser des römisch-deutschen Reiches wiederholt versuchten ihre Position zu stärken, teilte sich das Reich immer weiter in weitgehend souveräne Klein- und Kleinststaaten sowie Reichsstädte. Nach Reformation und Dreißigjährigem Krieg, dem nach Opferzahl relativ zur Gesamtbevölkerung Deutschlands fatalsten Krieg, hatte der Kaiser nur noch eine überwiegend formale Machtstellung. Der Name des Heiligen Römischen Reiches änderte sich über die Jahrhunderte mehrfach. So wurde es im 12. Jahrhundert noch als „Heiliges Reich“ bezeichnet, ab Mitte des 13. Jahrhunderts als „Heiliges Römisches Reich“ und ab dem 15. Jahrhundert als Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation.

Der Weg zum deutschen Nationalstaat (1806–1871)

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation Dieser Zustand währte bis 1806, als Napoléon in seinen Eroberungskriegen Mitteleuropa überrannte und das schwache Reichsgebilde zum Einsturz brachte. Der letzte Kaiser des faktisch nur noch formell bestehenden Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation), Franz II., der erst 1804 auch Kaiser des österreichischen Vielvölkerstaates geworden war, musste die Reichskrone auf Druck des französischen Kaisers ablegen. Unter Napoléon Bonaparte wurde die Anzahl der deutschen Staaten durch Zusammenlegung erheblich verringert und auch viele Reichsstädte verloren ihre Unabhängigkeit (deren Zahl hatte zeitweise über 80 betragen). Nach der Niederlage Napoleons restaurierte der Wiener Kongress weitgehend die alten Herrschaftsverhältnisse. Deutschland, nun ohne einigendes Band, war teilweise im Deutschen Bund, einer losen Vereinigung von 38 deutschen Staaten unter Führung Österreichs organisiert. Kurz darauf wurde der Deutsche Zollverein geschaffen, in dem das wiedererstarkte Preußen dominierende Macht war. Schon bald nach der gescheiterten nationalen und liberalen Märzrevolution von 1848/1849 kam es zur Kollision der Preußen mit der Großmacht Österreich um die Vormachtstellung im Deutschen Bund wie auch in Europa, die zum Deutschen Krieg von 1866 führte. Nachdem Preußen diesen Krieg für sich entschieden hatte, kam es zur Auflösung des Deutschen Bundes, zur Annexion seiner norddeutschen Kriegsgegner durch Preußen und dadurch zu einer weiteren Schrumpfung der Zahl deutscher Staaten.

Deutsches Kaiserreich (1871–1918)

Die anschließende Gründung des Norddeutschen Bundes unter preußischer Führung leitete die so genannte kleindeutsche Lösung ein. Diese zielte entsprechend der Intention Bismarcks auf eine staatliche Einigung unter der Hegemonie Preußens ohne die damalige Großmacht Österreich. Das Deutsche Reich wurde nach dem gewonnenen Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 und der Proklamation des preußischen Königs Wilhelm I. zum Deutschen Kaiser im Spiegelsaal von Versailles ausgerufen. Mit der Reichsgründung wurden Gebiete eingegliedert, die noch nie oder nicht mehr zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehört hatten, sondern seit den Polnischen Teilungen Ende des 18. Jh. Teile Preußens außerhalb des Reiches waren. Dazu gehörten West-, Ostpreußen und Danzig, das überwiegend polnischsprachige Gebiet Posen und Schleswig. Frankreich trat (deutsch- und französischsprachige) Teilgebiete der Regionen Lothringen (nördliche und östliche Teile) und Elsass (ohne Belfort) ab, welche als direkt von der Zentrale verwaltetes "Reichsland Elsass-Lothringen" ohne Gliedstaatrechte konstituiert wurden. Als ideeller Begründer des Deutschen Reiches wurde Otto von Bismarck erster Reichskanzler. Seine antidemokratisch-konservative Grundhaltung verhinderte allerdings die Reichseinigung unter demokratischen Bedingungen und schuf die Voraussetzung dafür, dass in Deutschland Nationalismus und Demokratie einander fremd wurden. Er führte einen wenig erfolgreichen Kampf gegen die Sozialdemokratie, die polnische Minderheit und die katholische Kirche (siehe Kulturkampf). Seine aggressiv-kriegerische Außenpolitik änderte sich ab der Reichsgründung dagegen zu einer Bündnispolitik, die auf die Isolierung Frankreichs abzielte und ein vertraglich geregeltes, aber fragiles Paktsystem in Europa schuf. Gleichwohl blieb die Außenpolitik imperialistisch ausgerichtet: Auf der Berliner Kongo-Konferenz trat Deutschland 1884 mit der Forderung nach einem „Platz an der Sonne“ in den Kreis der Kolonialmächte ein, nachdem schon in den frühen 1880er Jahren deutsche Vereine Territorien in Afrika und Asien erworben hatten. Im Dreikaiserjahr kam Wilhelm II. an die Macht, der wenig später Bismarck zur Kündigung zwang und die Außenpolitik in Richtung Konfrontation änderte. Das Attentat auf den deutscher Staat, der vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 existierte. Sie wurde 1949 aus der Sowjetischen Besatzungszone und dem Ostsektor Berlins gegründet und bezeichnete sich selbst als sozialistischen Staat. Die DDR wurde aufgrund des Alleinvertretungsanspruchs in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) anfangs und bis in die 1960er Jahre vornehmlich als Sowjetisch Besetzte Zone (SBZ), Sowjetzone und Ostzone oder einfach nur als Zone bezeichnet. Im Hinblick auf die bezweifelte Demokratie (für die das zweite ‚D‘ der Abkürzung steht) wurde sie insbesondere in konservativen und rechten Kreisen in der Bundesrepublik auch als „die sogenannte DDR“ bezeichnet, oder die Abkürzung wurde mit Anführungszeichen geschrieben.

Geschichte

Siehe auch:
- Geschichte der DDR
- Geschichte Deutschlands Die DDR wurde auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und dem sowjetischen Sektor Berlins am 7. Oktober 1949 fünf Monate nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Politisch wurde sie von Anfang an durch die SED dominiert und war Teil des unter der Hegemonie der Sowjetunion stehenden Ostblocks. Von 1949 bis 1971 war Walter Ulbricht als Erster Sekretär des Zentralkomitees (ZK) der SED der faktische Machthaber, von 1971 bis 1989 Erich Honecker (ab 1976 mit dem Titel Generalsekretär) und vom 18. Oktober 1989 bis zum Rücktritt des gesamten Politbüros der SED am 3.Dezember Egon Krenz. Zunächst betrieb die Sowjetunion die Angleichung der DDR an das zentralkommunistische System weniger stark, um die Chance auf eine politisch neutrale und vielleicht auch sowjetisch dominierte deutsche Einheit nicht zu verspielen. Dies änderte sich jedoch schlagartig mit der Ablehnung der Stalinnote 1952 durch die Bundesregierung unter Konrad Adenauer und durch die Westalliierten. Die Kollektivierung der Landwirtschaft und die Verstaatlichung der Betriebe wurden massiv vorangetrieben. Die Länder der DDR wurden 1952 aufgelöst und durch Bezirke ersetzt. Am 17. Juni 1953 kam es in Ost-Berlin zu Demonstrationen gegen erhöhte Arbeitsnormen, die sich in weiten Teilen des Landes zu teilweise sehr umfangreichen Aufständen auch gegen die Parteidiktatur der SED ausweiteten. Diese wurden militärisch von den in der DDR stationierten sowjetischen Truppen niedergeschlagen; dabei kam es auch zu Todesfällen. Aufständen auch gegen die Parteidiktatur der SED Da die Wirtschaft der DDR sich auch aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen (die DDR leistete umfangreiche Reparationszahlungen an die Sowjetunion und verzichtete auf Grund des Drucks aus Moskau auf die finanziellen Leistungen aus dem Marshallplan zum Wiederaufbau Europas), aber auch aufgrund der Kollektivierung langsamer entwickelte als die der Bundesrepublik Deutschland und wesentliche Freiheiten nicht gewährt wurden, siedelten von 1945 bis 1961 etwa zwei Millionen Menschen aus freiem Willen, durch Abwerbung (meist durch attraktive Arbeitsplatzangebote) oder auf der Flucht vor Repressionen von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Dies wurde für die DDR wirtschaftlich bedrohlich, da überdurchschnittlich viele junge und gut ausgebildete Menschen den Staat verließen. „Republikflucht“ wurde daher in der DDR zur Straftat erklärt, die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland durch Sperranlagen, lebensbedrohende Minensperren, Selbstschussanlagen und gezielt schießende Grenzsoldaten „gesichert“. Bei dem Versuch, dieses Sperrsystem, von der DDR als "antifaschistischer Schutzwall" bezeichnet, zu überwinden, wurden mehrere hundert Menschen an der innerdeutschen Grenze getötet. Die durch die DDR verübten Menschenrechtsverletzungen, darunter die an der innerdeutschen Grenze, wurden in der Bundesrepublik Deutschland von der eigens eingerichteten Zentralen Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter dokumentiert. Die noch offene Grenze in Berlin wurde ab dem 13. August 1961 durch die Berliner Mauer verschlossen, die damit zum Symbol der Teilung Deutschlands und Europas wurde. Im Zuge der Ostpolitik der bundesdeutschen Regierungen seit 1966, die hauptsächlich von Willy Brandt (Außenminister 1966–69 und Bundeskanzler 1969–74) formuliert wurde, kam es zur Annäherung zwischen DDR und BRD. Diese gab ihren Alleinvertretungsanspruch auf; die DDR erkannte an, dass die Deutschen ein Volk sind, das lediglich in zwei Staaten lebte. Daraufhin wurden 1973 beide deutschen Staaten Mitglieder der UNO. Im Sommer und Herbst 1989 flohen immer mehr Bürger der DDR über Ungarn, das am 2. Mai 1989 seine Grenze zu Österreich geöffnet hatte und ab dem 11. September 1989 auch DDR-Bürgern offiziell die Ausreise nach Österreich erlaubte, sowie über die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in ostmitteleuropäischen Staaten, vor allem in Prag. Da die DDR-Führung die Umgestaltungspolitik des sowjetischen Generalsekretärs Michail Gorbatschow nicht nachvollziehen wollte, destabilisierte sich die DDR zunehmend von innen heraus. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage und die auf der sowjetischen Perestroika-Politik beruhenden, von Honecker aber enttäuschten Hoffnungen auf freiheitliche Veränderungen führten im Rahmen der Friedensgebete besonders der Evangelischen Kirche 1989 zu regelmäßigen Protestdemonstrationen. Diese weiteten sich vor allem in Leipzig sehr schnell zu Großdemonstrationen aus, die friedlich blieben - anders als die Protestdemonstrationen wegen der erzwungenen Durchreise der Botschaftsflüchtlinge aus Prag und Warschau, die am Hauptbahnhof Dresden zu heftigen Ausschreitungen führten. Am 18. Oktober 1989 musste Honecker unter dem Druck der öffentlichen Proteste zurücktreten, wie wenige Tage später die vollständige DDR-Regierung. Am 9. November wurde die Berliner Mauer geöffnet. Am 17. November wählte die Volkskammer Hans Modrow, bisheriger 1. Sekretär der Bezirksleitung der SED Dresden, zum neuen Vorsitzenden des Ministerrates. In dessen Regierungszeit wurden die Runden Tische zur zweiten demokratischen Diskussionsebene. Die Montagsdemonstrationen der DDR-Bevölkerung und die Maueröffnung führten schließlich zum Zusammenbruch des SED-Regimes. Die unbewaffneten Montagsdemonstranten blieben friedlich, und die bewaffneten Organe der DDR, die vor allem 1989 noch mit Prügeleien und Verhaftungen auf die Demonstrationen reagiert hatten, verzichteten, wohl auch angesichts der zunehmenden Masse der Demonstranten, weitgehend auf die gewaltsame Auflösung der Versammlungen. Der bewusste Verzicht auf Gewalt wurde am deutlichsten bei der großen Leipziger Demonstration, in deren Vorfeld es dazu öffentliche Absprachen zwischen SED-Bezirksleitung und prominenten DDR-Bürgern (u. a. Kurt Masur) gab. Bei den ersten freien Wahlen zur Volkskammer am 18. März 1990 wurde die Allianz für Deutschland, ein Wahlbündnis aus CDU-Ost, DSU und DA, mit 48,15 Prozent der abgegebenen Stimmen Wahlsieger. Auf Basis des Einigungsvertrags trat die Deutsche Demokratische Republik am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 des Grundgesetzes bei.

Politik

Siehe auch: Politisches System der DDR Die offiziellen staatlichen Institutionen übten zwar formell die Macht aus, konnten faktisch aber bis 1989 nur Beschlüsse der tatsächlichen Machthaber bestätigen:
- Volkskammer (Parlament)
- Ministerrat (Regierung)
- Staatsrat (kollektives Präsidial-Gremium, dessen Vorsitzender das Staatsoberhaupt war, eingesetzt nach dem Tod des ersten und einzigen Präsidenten Wilhelm Pieck) Tatsächlich kontrolliert wurde der Staat durch die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) und die Sowjetunion. Der absolute Führungsanspruch der SED war seit 1968 auch offiziell in der Verfassung der DDR verankert. In Artikel 1 der Verfassung hieß es: :Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei. Ihre Führungsrolle setzte sie durch die Nomenklatur, einen umfangreichen Überwachungs- und Spitzelapparat (Ministerium für Staatssicherheit), die Zensur von Printmedien, Hörfunk und Fernsehen und Repressalien gegen politisch Andersdenkende durch. Unter dem Druck der friedlichen Revolution, der so genannten Wende, wurde dieser Führungsanspruch am 1. Dezember 1989 von der alten DDR-Volkskammer aus der Verfassung gestrichen. Die DDR war international im Warschauer Vertrag und im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) eingebunden und seit 1973 Mitglied der Vereinten Nationen. Das Rechtswesen der DDR entsprach nicht dem Standard für einen Rechtsstaat. In der DDR waren Rechtsanwälte nicht unabhängig vom Staat. Sie hatten kein Recht auf Akteneinsicht. Rechtsanwälte bekamen, wie die Richter, lediglich einen zusammenfassenden Bericht. Die Möglichkeit, selber die Akten durch einen Rechtsanwalt (insbesondere in Strafprozessen) überprüfen zu lassen, bestand nicht. Politische Häftlinge gab es in der DDR-Terminologie nicht, sie wurden kriminalisiert und als Straftäter bezeichnet. Zusätzlich erfolgte eine Politisierung der gesamten Gesellschaft. Mit der Ideologisierung und der damit verbundenen Zensur in Medien, Literatur und Kunst wurde gleichzeitig mit einer neuen Terminologie ein Feindbild propagiert, welches vor allem die Jugend verinnerlichen sollte.

Bewaffnete Organe


- 1948 entstanden mit den kasernierten Bereitschaften die ersten bewaffneten Einheiten nach dem Krieg. Sie wurden 1952 in die Kasernierte Volkspolizei überführt, die Vorläufer der NVA waren. Parallel wurde die Volkspolizei-See und -Luft geschaffen. Im Laufe des Jahres 1956 wurden die meisten Einheiten in die NVA überführt.
- Die Nationale Volksarmee (NVA) wurde am 1. März 1956 gegründet. Seitdem wurde der 1. März als Tag der NVA begangen. Sie bestand aus den Landstreitkräften (LaSK), der Volksmarine (VM) und den Luftstreitkräften/Luftverteidigung (LSK/LV).
- Die Kampfgruppen der Arbeiterklasse
- Die Grenztruppen der DDR gehörten nicht zur NVA, waren aber wie die Nationale Volksarmee dem Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) unterstellt und für die Bewachung der Grenzen der DDR zuständig.
- Deutsche Volkspolizei
  - VP-Bereitschaft (Bereitschaftspolizei)
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