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Amtsgericht

Amtsgericht

Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zuständigkeit

Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig. Unter anderem für Mahnverfahren (vergleiche auch Zentrales Mahngericht) ist es ausschließlich zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Jedes Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet, in Familiensachen ist dies jedoch das Oberlandesgericht. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht zuständig (§§ 24, 25 GVG). Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor einer großen Strafkammern des Landgerichts oder einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.

Einzelne Amtsgerichte

In Deutschland gibt es derzeit folgende Amtsgerichte:

Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg


- Landgerichtsbezirk Aschaffenburg
  - Aschaffenburg
  - Obernburg
- Landgerichtsbezirk Bamberg
  - Bamberg
  - Forchheim
  - Haßfurt
- Landgerichtsbezirk Bayreuth
  - Bayreuth
  - Kulmbach
- Landgerichtsbezirk Coburg
  - Coburg
  - Kronach
  - Lichtenfels
- Landgerichtsbezirk Hof/Saale
  - Hof
  - Wunsiedel
- Landgerichtsbezirk Schweinfurt
  - Bad Neustadt an der Saale
  - Bad Kissingen
  - Schweinfurt
- Landgerichtsbezirk Würzburg
  - Gemünden a. M.
  - Kitzingen
  - Würzburg

Kammergerichtsbezirk Berlin


- Landgerichtsbezirk Berlin
  - Charlottenburg
  - Köpenick
  - Lichtenberg
  - Mitte
  - Neukölln
  - Pankow
  - Weißensee
  - Schöneberg
  - Spandau
  - Tempelhof
  - Kreuzberg
  - Tiergarten
  - Wedding

Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg an der Havel


- Landgerichtsbezirk Cottbus
  - Bad Liebenwerda
  - Cottbus
  - Guben
  - Lübben (Spreewald)
  - Senftenberg
- Landgerichtsbezirk Frankfurt an der Oder
  - Bad Freienwalde (Oder)
  - Bernau bei Berlin
  - Eberswalde
  - Eisenhüttenstadt
  - Frankfurt (Oder)
  - Fürstenwalde/Spree
  - Schwedt/Oder
  - Strausberg
- Landgerichtsbezirk Neuruppin
  - Neuruppin
  - Oranienburg
  - Perleberg
  - Prenzlau
  - Zehdenick
- Landgerichtsbezirk Potsdam
  - Brandenburg an der Havel
  - Königs Wusterhausen
  - Luckenwalde
  - Nauen
  - Rathenow
  - Zossen

Oberlandesgerichtsbezirk Bremen


- Landgerichtsbezirk Bremen
  - Bremen
  - Bremen-Blumenthal
  - Bremerhaven

Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig


- Landgerichtsbezirk Braunschweig
  - Bad Gandersheim
  - Braunschweig
  - Clausthal-Zellerfeld
  - Goslar
  - Helmstedt
  - Salzgitter
  - Seesen
  - Wolfenbüttel
  - Wolfsburg
- Landgerichtsbezirk Göttingen
  - Duderstadt
  - Einbeck
  - Göttingen
  - Hann. Münden
  - Herzberg am Harz
  - Northeim
  - Osterode am Harz

Oberlandesgerichtsbezirk Celle


- Landgerichtsbezirk Bückeburg
  - Bückeburg
  - Rinteln
  - Stadthagen
- Landgerichtsbezirk Hannover
  - Burgwedel
  - Hameln
  - Hannover
  - Neustadt
  - Springe
  - Wennigsen
- Landgerichtsbezirk Hildesheim
  - Alfeld (Leine)
  - Burgdorf
  - Elze
  - Gifhorn
  - Hildesheim
  - Holzminden
  - Lehrte
  - Peine
- Landgerichtsbezirk Lüneburg
  - Celle
  - Dannenberg
  - Lüneburg
  - Soltau
  - Uelzen
  - Winsen
- Landgerichtsbezirk Stade
  - Bremervörde
  - Buxtehude
  - Cuxhaven
  - Langen
  - Otterndorf
  - Stade
  - Tostedt
  - Zeven
- Landgerichtsbezirk Verden an der Aller
  - Achim (Weser)
  - Diepholz
  - Nienburg
  - Osterholz-Scharmbeck
  - Rotenburg (Wümme)
  - Stolzenau
  - Sulingen
  - Syke
  - Verden
  - Walsrode

Oberlandesgerichtsbezirk Dresden


- Landgerichtsbezirk Bautzen
  - Bautzen
  - Hoyerswerda
  - Kamenz
- Landgerichtsbezirk Chemnitz
  - Annaberg
  - Chemnitz
  - Freiberg
  - Hainichen (Sachsen)
  - Hohenstein-Ernstthal
  - Marienberg
  - Stollberg/Erzgeb.
- Landgerichtsbezirk Dresden
  - Dresden
  - Dippoldiswalde
  - Meißen
  - Pirna
  - Riesa
- Landgerichtsbezirk Görlitz
  - Görlitz
  - Löbau
  - Weißwasser/O.L.
  - Zittau
- Landgerichtsbezirk Leipzig
  - Borna
  - Döbeln
  - Eilenburg
  - Grimma
  - Leipzig
  - Oschatz
  - Torgau
- Landgerichtsbezirk Zwickau
  - Aue
  - Auerbach/Vogtl.
  - Plauen
  - Zwickau

Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf


- Landgerichtsbezirk Duisburg
  - Dinslaken
  - Duisburg
  - Duisburg-Hamborn
  - Duisburg-Ruhrort
  - Mülheim an der Ruhr
  - Oberhausen
  - Wesel
- Landgerichtsbezirk Düsseldorf
  - Düsseldorf
  - Langenfeld (Rheinland)
  - Neuss
  - Ratingen
- Landgerichtsbezirk Kleve
  - Emmerich am Rhein
  - Kleve
  - Geldern
  - Rheinberg
  - Moers
- Landgerichtsbezirk Krefeld
  - Kempen
  - Krefeld
  - Nettetal
- Landgerichtsbezirk Mönchengladbach
  - Erkelenz
  - Grevenbroich
  - Mönchengladbach
  - Mönchengladbach-Rheydt
  - Viersen
- Landgerichtsbezirk Wuppertal
  - Mettmann
  - Remscheid
  - Solingen
  - Velbert
  - Wuppertal

Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main


- Landgerichtsbezirk Darmstadt
  - Darmstadt
  - Offenbach am Main
  - Seligenstadt
- Landgerichtsbezirk Frankfurt a. M.
  - Frankfurt am Main
  - Bad Homburg v. d. Höhe
  - Bad Vilbel
  - Königstein im Taunus
  - Usingen
- Landgerichtsbezirk Fulda
  - Fulda
- Landgerichtsbezirk Gießen
  - Alsfeld
  - Büdingen
  - Butzbach
  - Friedberg
  - Gießen
  - Nidda
- Landgerichtsbezirk Hanau
  - Hanau
- Landgerichtsbezirk Kassel
  - Bad Arolsen
  - Bad Wildungen
  - Eschwege
  - Fritzlar
  - Hofgeismar
  - Homberg (Efze)
  - Kassel
  - Korbach
  - Melsungen
  - Rotenburg an der Fulda
- Landgerichtsbezirk Limburg
  - Dillenburg
  - Hadamar
  - Herborn
  - Limburg
  - Weilburg
  - Wetzlar
- Landgerichtsbezirk Marburg
  - Biedenkopf/Lahn
  - Frankenberg (Eder)
  - Kirchhain
  - Marburg
  - Schwalmstadt
- Landgericht Wiesbaden
  - Bad Schwalbach
  - Eltville
  - Hochheim
  - Idstein
  - Rüdesheim am Rhein
  - Wiesbaden Wiesbaden in Hamburg]]

Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg


- Landgerichtsbezirk Hamburg
  - Hamburg-Altona
  - Hamburg-Barmbek
  - Hamburg-Bergedorf
  - Hamburg-Blankenese
  - Hamburg-Harburg
  - Hamburg-Mitte
  - Hamburg-Sankt Georg
  - Hamburg-Wandsbek Hinweis: Die Grenzen der Hamburger Amtsgerichtsbezirke sind im Regelfall nicht identisch mit denjenigen der politischen Bezirke.

Oberlandesgerichtsbezirk Hamm


- Landgerichtsbezirk Arnsberg
  - Arnsberg
  - Brilon
  - Marsberg
  - Medebach
  - Menden
  - Meschede
  - Schmallenberg
  - Soest
  - Warstein
  - Werl
- Landgerichtsbezirk Bielefeld
  - Bielefeld
  - Bünde
  - Gütersloh
  - Halle (Westfalen)
  - Herford
  - Lübbecke
  - Minden
  - Bad Oeynhausen
  - Rahden
  - Rheda-Wiedenbrück
- Landgerichtsbezirk Bochum
  - Bochum
  - Herne
  - Herne-Wanne
  - Recklinghausen
  - Witten
- Landgerichtsbezirk Detmold
  - Blomberg
  - Detmold
  - Lemgo
- Landgerichtsbezirk Dortmund
  - Castrop-Rauxel
  - Dortmund
  - Hamm
  - Kamen
  - Lünen
  - Unna
- Landgerichtsbezirk Essen
  - Bottrop
  - Dorsten
  - Essen
  - Essen-Borbeck
  - Essen-Steele
  - Gelsenkirchen
  - Gelsenkirchen-Buer
  - Gladbeck
  - Hattingen
  - Marl
- Landgerichtsbezirk Hagen
  - Hagen
  - Schwelm
  - Schwerte
  - Wetter
  - Altena
  - Iserlohn
  - Lüdenscheid
  - Meinerzhagen
  - Plettenberg
- Landgerichtsbezirk Münster
  - Ahaus
  - Ahlen
  - Beckum
  - Bocholt
  - Borken
  - Coesfeld
  - Dülmen
  - Gronau
  - Ibbenbüren
  - Lüdinghausen
  - Münster
  - Rheine
  - Steinfurt
  - Tecklenburg
  - Warendorf
- Landgerichtsbezirk Paderborn
  - Brakel
  - Delbrück
  - Höxter
  - Lippstadt
  - Paderborn
  - Warburg
- Landgerichtsbezirk Siegen
  - Bad Berleburg
  - Lennestadt
  - Olpe
  - Siegen

Oberlandesgerichtsbezirk Jena


- Landgerichtsbezirk Erfurt
  - Erfurt
  - Apolda
  - Arnstadt
  - Artern
  - Gotha
  - Sömmerda
  - Weimar
- Landgerichtsbezirk Gera
  - Altenburg
  - Bad Lobenstein
  - Gera
  - Greiz
  - Jena
  - Pößneck
  - Rudolstadt
  - Saalfeld/Saale
  - Stadtroda
- Landgerichtsbezirk Meiningen
  - Bad Salzungen
  - Hildburghausen
  - Ilmenau
  - Meiningen
  - Schmalkalden
  - Sonneberg
  - Suhl
- Landgerichtsbezirk Mühlhausen
  - Bad Langensalza
  - Eisenach
  - Heilbad Heiligenstadt
  - Mühlhausen/Thüringen
  - Nordhausen
  - Sondershausen
  - Worbis

Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe


- Landgerichtsbezirk Baden-Baden
  - Achern
  - Baden-Baden
  - Bühl
  - Gernsbach
  - Rastatt
- Landgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau
  - Breisach
  - Emmendingen
  - Ettenheim
  - Freiburg im Breisgau
  - Kenzingen
  - Lörrach
  - Müllheim (Baden)
  - Staufen im Breisgau
  - Titisee-Neustadt
  - Waldkirch
- Landgerichtsbezirk Heidelberg
  - Heidelberg
  - Sinsheim
  - Wiesloch
- Landgerichtsbezirk Karlsruhe
  - Bretten
  - Bruchsal
  - Ettlingen
  - Karlsruhe
  - Karlsruhe-Durlach
  - Maulbronn
  - Pforzheim
  - Philippsburg
- Landgerichtsbezirk Konstanz
  - Donaueschingen
  - Konstanz
  - Radolfzell
  - Singen (Hohentwiel)
  - Stockach
  - Überlingen
  - Villingen-Schwenningen
- Landgerichtsbezirk Mannheim
  - Mannheim
  - Schwetzingen
  - Weinheim an der Bergstraße
- Landgerichtsbezirk Mosbach
  - Adelsheim
  - Buchen
  - Mosbach
  - Tauberbischofsheim
  - Wertheim
- Landgerichtsbezirk Offenburg
  - Gengenbach
  - Kehl
  - Lahr
  - Oberkirch
  - Offenburg
  - Wolfach
- Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen
  - Bad Säckingen
  - St. Blasien
  - Schönau
  - Schopfheim
  - Waldshut-Tiengen

Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz


- Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach
  - Bad Kreuznach
  - Bad Sobernheim
  - Idar-Oberstein
  - Simmern
- Landgerichtsbezirk Koblenz
  - Altenkirchen
  - Andernach
  - Bad Neuenahr-Ahrweiler
  - Betzdorf
  - Cochem
  - Diez
  - Koblenz
  - Lahnstein
  - Linz am Rhein
  - Mayen
  - Montabaur
  - Neuwied
  - Sankt Goar
  - Sinzig
  - Westerburg
- Landgerichtsbezirk Mainz
  - Alzey
  - Bingen am Rhein
  - Mainz
  - Worms
- Landgerichtsbezirk Trier
  - Bernkastel-Kues
  - Bitburg
  - Daun
  - Hermeskeil
  - Prüm
  - Saarburg
  - Trier
  - Wittlich

Oberlandesgerichtsbezirk Köln


- Landgerichtsbezirk Aachen
  - Aachen
  - Düren
  - Eschweiler
  - Geilenkirchen
  - Heinsberg
  - Jülich
  - Monschau
  - Schleiden
- Landgerichtsbezirk Bonn
  - Bonn
  - Euskirchen
  - Königswinter
  - Rheinbach
  - Siegburg
  - Waldbröl
- Landgerichtsbezirk Köln
  - Bergheim
  - Bergisch Gladbach
  - Brühl
  - Gummersbach
  - Kerpen
  - Köln
  - Leverkusen
  - Wermelskirchen
  - Wipperfürth

Oberlandesgerichtsbezirk München


- Landgerichtsbezirk Augsburg
  - Aichach
  - Augsburg
  - Dillingen an der Donau
  - Landsberg am Lech
  - Nördlingen
- Landgerichtsbezirk Deggendorf
  - Deggendorf
  - Viechtach
- Landgerichtsbezirk Ingolstadt
  - Ingolstadt
  - Neuburg an der Donau
  - Pfaffenhofen an der Ilm
- Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)
  - Kaufbeuren
  - Kempten im Allgäu
  - Lindau (Bodensee)
- Landgerichtsbezirk Landshut
  - Eggenfelden
  - Erding
  - Freising
  - Landau a. d. Isar
  - Landshut
- Landgerichtsbezirk Memmingen
  - Günzburg
  - Memmingen
  - Neu-Ulm
- Landgerichtsbezirk München I
  - München
- Landgerichtsbezirk München II
  - Dachau
  - Ebersberg
  - Fürstenfeldbruck
  - Garmisch-Partenkirchen
  - Miesbach
  - Starnberg
  - Weilheim in Oberbayern
  - Wolfratshausen
- Landgerichtsbezirk Passau
  - Freyung
  - Passau
- Landgerichtsbezirk Traunstein
  - Altötting
  - Laufen
  - Mühldorf am Inn
  - Rosenheim
  - Traunstein

Oberlandesgerichtsbezirk Naumburg


- Landgerichtsbezirk Dessau
  - Bernburg
  - Bitterfeld
  - Dessau
  - Köthen
  - Wittenberg
  - Zerbst
- Landgerichtsbezirk Halle
  - Eisleben
  - Halle-Saalkreis
  - Hettstedt
  - Merseburg
  - Naumburg
  - Sangerhausen
  - Weißenfels
  - Zeitz
- Landgerichtsbezirk Magdeburg
  - Aschersleben
  - Halberstadt
  - Haldensleben
  - Magdeburg
  - Oschersleben
  - Quedlinburg
  - Schönebeck
  - Wernigerode
- Landgerichtsbezirk Stendal
  - Burg
  - Gardelegen
  - Osterburg
  - Salzwedel
  - Stendal

Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg


- Landgerichtsbezirk Amberg
  - Amberg
  - Schwandorf
- Landgerichtsbezirk Ansbach
  - Ansbach
  - Weißenburg in Bayern
- Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
  - Erlangen
  - Fürth
  - Hersbruck
  - Neumarkt in der Oberpfalz
  - Neustadt an der Aisch
  - Nürnberg
  - Schwabach
- Landgerichtsbezirk Regensburg
  - Cham
  - Kelheim
  - Regensburg
  - Straubing
- Landgerichtsbezirk Weiden in der Oberpfalz
  - Tirschenreuth
  - Weiden in der Oberpfalz

Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg


- Landgerichtsbezirk Aurich
  - Aurich
  - Emden
  - Leer
  - Norden
  - Wittmund
- Landgerichtsbezirk Oldenburg
  - Brake
  - Cloppenburg
  - Delmenhorst
  - Jever
  - Nordenham
  - Oldenburg
  - Varel
  - Vechta
  - Westerstede
  - Wildeshausen
  - Wilhelmshaven
- Landgerichtsbezirk Osnabrück
  - Bad Iburg
  - Bersenbrück
  - Lingen
  - Meppen
  - Nordhorn
  - Papenburg

Oberlandesgerichtsbezirk Rostock


- Landgerichtsbezirk Neubrandenburg
  - Demmin
  - Neubrandenburg
  - Neustrelitz
  - Pasewalk
  - Ueckermünde
  - Waren (Müritz)
- Landgerichtsbezirk Rostock
  - Bad Doberan
  - Güstrow
  - Rostock
- Landgerichtsbezirk Schwerin
  - Grevesmühlen
  - Hagenow
  - Ludwigslust
  - Parchim
  - Schwerin
  - Wismar
- Landgerichtsbezirk Stralsund
  - Anklam
  - Bergen
  - Greifswald
  - Ribnitz-Damgarten
  - Stralsund
  - Wolgast

Oberlandesgerichtsbezirk Saarbrücken


- Landgerichtsbezirk Saarbrücken
  - Homburg
  - Lebach
  - Merzig
  - Neunkirchen
  - Ottweiler
  - Saarbrücken
  - Saarlouis
  - St. Ingbert
  - St. Wendel
  - Völklingen

Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig


- Landgerichtsbezirk Itzehoe
  - Elmshorn
  - Itzehoe
  - Meldorf
  - Pinneberg
- Landgerichtsbezirk Flensburg
  - Flensburg
  - Husum
  - Kappeln
  - Niebüll
  - Schleswig
- Landgerichtsbezirk Kiel
  - Bad Segeberg
  - Eckernförde
  - Kiel
  - Neumünster
  - Norderstedt
  - Plön
  - Rendsburg
- Landgerichtsbezirk Lübeck
  - Ahrensburg
  - Bad Oldesloe
  - Bad Schwartau
  - Eutin
  - Geesthacht
  - Lübeck
  - Mölln
  - Oldenburg in Holstein
  - Ratzeburg
  - Reinbek
  - Schwarzenbek

Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart


- Landgerichtsbezirk Ellwangen/Jagst
  - Aalen
  - Bad Mergentheim
  - Crailsheim
  - Ellwangen/Jagst
  - Heidenheim an der Brenz
  - Langenburg
  - Neresheim
  - Schwäbisch Gmünd
- Landgerichtsbezirk Hechingen
  - Albstadt
  - Balingen
  - Hechingen
  - Sigmaringen
- Landgerichtsbezirk Heilbronn
  - Besigheim
  - Brackenheim
  - Heilbronn
  - Künzelsau
  - Marbach am Neckar
  - Öhringen
  - Schwäbisch Hall
  - Vaihingen an der Enz
- Landgerichtsbezirk Ravensburg
  - Bad Saulgau
  - Bad Waldsee
  - Biberach an der Riß
  - Leutkirch im Allgäu
  - Ravensburg
  - Riedlingen
  - Tettnang
  - Wangen im Allgäu
- Landgerichtsbezirk Rottweil
  - Freudenstadt
  - Horb am Neckar
  - Oberndorf am Neckar
  - Rottweil
  - Spaichingen
  - Tuttlingen
- Landgerichtsbezirk Stuttgart
  - Backnang
  - Böblingen
  - Esslingen am Neckar
  - Kirchheim unter Teck
  - Leonberg
  - Ludwigsburg
  - Nürtingen
  - Schorndorf
  - Stuttgart
  - Stuttgart-Bad Cannstatt
  - Waiblingen
- Landgerichtsbezirk Tübingen
  - Bad Urach
  - Calw
  - Münsingen
  - Nagold
  - Reutlingen
  - Rottenburg am Neckar
  - Tübingen
- Landgerichtsbezirk Ulm
  - Ehingen (Donau)
  - Geislingen an der Steige
  - Göppingen
  - Ulm

Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken


- Landgerichtsbezirk Frankenthal (Pfalz)
  - Bad Dürkheim
  - Frankenthal (Pfalz),
  - Grünstadt
  - Ludwigshafen am Rhein
  - Neustadt an der Weinstraße
  - Speyer
- Landgerichtsbezirk Kaiserslautern
  - Kaiserslautern
  - Kusel
  - Rockenhausen
- Landgerichtsbezirk Landau i. d. Pfalz
  - Germersheim
  - Kandel
  - Landau in der Pfalz
- Landgerichtsbezirk Zweibrücken
  - Landstuhl
  - Pirmasens
  - Zweibrücken

Österreich und Schweiz

In Österreich und in der Schweiz ist mit dem Amtsgericht am ehesten das Bezirksgericht vergleichbar.

Siehe auch


- Liste deutscher Gerichte

Weblinks


- [http://www.justiz.nrw.de/AL/justizbehoerden/ordentlicheger/3000/index.html Die Amtsgerichte Nordrhein-Westfalens im Internet] ! Kategorie:Gerichtsorganisation Amtsgerichte

Gericht

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.

Deutschland

Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst. Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen. Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben

Schweiz

Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.

Österreich

Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich

Historisch

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten. Siehe auch: Oberes Gericht

USA

Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA

Zitat


- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)

Siehe auch


- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess ! ja:裁判所

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen oder bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu § 13 GVG. Der Begriff "ordentliche" Gerichtsbarkeit stammt aus einer Zeit, in der nur Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren, die Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen Teil der Verwaltungsbehörden war (Verwaltungsrechtspflege). Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr, da Art. 92, 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist. Der übliche Sprachgebrauch ist dennoch beibehalten worden, obwohl Verwaltungsgerichte heute nicht weniger "ordentlich" sind als die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilen sich in die streitige (allgem. Zivilprozesse), nichtstreitige ("freiwillige Gerichtsbarkeit") und die Strafgerichte.

Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit

Strafrecht

Amtsgericht

Das Amtsgericht hat im Strafrecht den Strafrichter und das Schöffengericht als Spruchkörper.
Strafrichter
Der Strafrichter ist in Strafrechtsverfahren als erstinstanzlicher Spruchkörper zuständig, wenn Vergehen angeklagt sind. Zulässige Rechtsmittel sind die Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und die Sprungrevision zum Strafsenat des Oberlandesgerichts.
Schöffengericht
Das Schöffengericht ist als Spruchkörper zuständig bei Anklage von Verbrechen oder Vergehen, deren Straferwartung zwischen einem Jahr und vier Jahren liegt. Es ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Unter besonderen Umständen kann ein zweiter Berufsrichter zugezogen werden (erweitertes Schöffengericht). In beiden Fällen ist die Berufung und Beschwerde zur großen Strafkammer und die Sprungrevision zum OLG-Strafsenat zulässig.

Landgericht

Auf Landgerichtsebene sind die kleine Strafkammer und die große Strafkammer sowie die letztere als Schwurgericht als Spruchkörper vorhanden.
Kleine Strafkammer
Die Kleine Strafkammer ist ausschließlich als Berufungs- und Beschwerdeinstanz des Strafrichters zuständig. Sie ist besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Rechtsmittel ist die Revision zum OLG-Strafsenat.
Große Strafkammer
Die Große Strafkammer ist zuständig als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des Schöffengerichtes und als Erstinstanz, wenn Verbrechen angeklagt sind, bei denen zu erwarten ist, dass die verhängte Strafe vier Jahre Freiheitsstrafe übersteigt. Sie besteht aus zwei Schöffen und zwei bzw. drei Berufsrichtern, wobei zwei den Regelfall darstellen. In erstem der genannten Fälle ist als Rechtsmittel die Revision zum OLG-Strafsenat, im letzterem der Fälle die Beschwerde bei ebendiesem oder die Revisison zum BGH-Strafsenat zulässig.
Schwurgericht
Das Schwurgericht ist eine Variante der großen Strafkammer, bei der zwingend zwei Schöffen und drei Berufsrichter die Besetzung stellen. Zuständig ist es bei allen Deliken, die mit dem Tode eines Menschen in Zusammenhang stehen, abgesehen von der Fahrlässigen Tötung, dem Schwangerschaftsabbruch und der Tötung auf Verlangen. Zulässige Rechtsmittel sind die Beschwerde beim OLG-Strafsenat und die Revision zum BGH-Strafsenat.

Oberlandesgericht

Beim Oberlandesgericht entscheidet in Strafsachen ein Strafsenat als Spruchkörper.
OLG-Strafsenat
Der Strafsenat des OLG ist mit drei Berufsrichtern besetzt. Er ist als Revisionsinstanz gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichtes (sowie deren Berufungsinstanzen) und als Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse der Strafkammern des Landgerichts zuständig. Ferner entscheidet er als erstinstanzlicher Spruchkörper, wenn die angeklagte Straftat das Vorbereiten eines Angriffskriegs oder ein Verbrechen des Hochverrats oder Landesverrat betrifft. Zu seinen nicht-erstinstanzlichen Entscheidungen gibt es kein Rechtsmittel, zu den erstinstanzlichen die Beschwerde oder Revision zum Strafsenat des BGH.

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat Strafsenate als Spruchkörper.
BGH-Strafsenat
Der Strafsenat des BGH ist zwangsläufig mit fünf Berufsrichtern besetzt. Er ist als Beschwerdeinstanz des OLG, sowie als Revisionsinstanz des Landgerichtes zuständig. Rechtsmittel gibt es nicht. Die Gerichte sind ihrem Aufbau nach oben hin geordnet # Das Amtsgericht (im Strafverfahren heißen die Spruchkörper Einzelrichter bzw. Strafrichter und Schöffengericht; im Zivilverfahren ist dies stets der Einzelrichter). # Das Landgericht (im Strafverfahren ist dies die kleine oder große Strafkammer (auch Schwurgericht), im Zivilverfahren die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bzw. der Einzelrichter). # Das Oberlandesgericht (im Strafverfahren der Strafsenat, im Zivilverfahren der Zivilsenat oder der Einzelrichter). # In Bayern ist zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht eingerichtet. Es entscheidet in einigen Verfahrensarten an Stelle des Oberlandesgerichts, teilweise auch an Stelle des Bundesgerichtshofs (Revisionen in Zivilsachen, wenn landesrechtliche Rechtsnormen anzuwenden sind). Der Bayerische Landtag hat seine Auflösung beschlossen. # Der Bundesgerichtshof (sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren Senate). Siehe auch: Prozess, Fachgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Gerichtsorganisation in Österreich Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht

Strafrecht

Das Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts. Es gliedert sich in zwei Hauptzweige:
- Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen(zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).
- Formelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht. Es beschreibt das Wie der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. (Rechtsquellen sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz). Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigkeiten; es bildet einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem Übertretungen, die keine größere Bedeutung haben mit Bußgeldern belegt werden.

Begriff der Tat

Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Ausserdem setzt eine Straftat voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d.h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Strafat vorsätzlich (Vorsatz) begangen worden sein oder es muss wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt eine Straftat vor. Aber nur Straftaten, die auch rechtswidrig sind, können auch bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Straftat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein. Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, hat er aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden. Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters, es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).

Ziel und Zweck des Strafrechts

Strafrecht knüpft an die Verletzung von Rechtsgütern an. Dabei ist der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer nur Ultima Ratio. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz

Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Diese Maxime beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
- Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind, und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
- Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
- Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

Ziel und Zweck von Strafe

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention).

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Zentrale Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind :
- das Strafgesetzbuch (StGB) :
- das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) :
- die Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a. Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch :
- das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) :
- die Strafprozessordnung (StPO) :
- das Jugendgerichtsgesetz (JGG) :
- das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.

Weblinks


- [http://www.juratexte.de/strafrechtliche%20Definitionen.pdf Strafrechtliche Definitionen] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Die wichtigsten strafrechtlichen Definitionen in alphabetischer Reihenfolge, von Absicht bis Zerstörung (deutsches Recht). PDF-Format. Kategorie:Strafrecht ja:刑法

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den [http://dejure.org/gesetze/ZPO/688.html §§ 688] ff ZPO geregelt.

Zweck

Ziel des Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid (früher Vollstreckungsbefehl). Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem man seine titulierte Forderung vollstrecken kann [http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html § 794] Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.

Verfahren

Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht als Mahngericht, das im automatisierten Verfahren (s.u.) immer ein Zentrales Mahngericht ist, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts ist das Arbeitsgericht zuständig. In Deutschland sind zwei Verfahrensarten eingeführt: Das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei zentralen Mahngerichten und das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Die Verfahren unterscheiden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts (s. u.) ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht (auch) örtlich zuständig, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre. Bei dem zuständigen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Durch das Eintragen der Kennziffer kann man die Angaben zum Antragsteller sowie dessen Bankverbindung im Antrag freilassen. Diese Angaben sind vom Mahngericht unter der Kennziffer gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Die Anträge sind entweder im Handel oder vereinzelt noch bei den Gerichten erhältlich.

Antrag

Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (früher Zahlungsbefehl), der unter anderem Angaben zu den Parteien (Antragsteller und Antragsgegner), der Forderung, den Nebenforderungen, den Kosten und dem zuständigen Streitgericht enthält. Der Antrag enthält nur eine Beschreibung des Anspruchs, keine Begründung. Das Mahngericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht und zu Recht geltend gemacht wird. Das Gericht beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Schlüssigkeit des Antrages und Formalien zu prüfen, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Für arbeitsrechtliche Forderungen findet ein besonderes Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten statt. Für sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche gibt es jedoch kein Mahnverfahren. Zur Stellung des Antrages sind in Schreibwarenläden erhältliche, amtliche Vordrucke zu verwenden. Dabei ist die Wahl des richtigen Vordrucks (automatisiertes oder manuelles Verfahren) zu beachten. Den Vordrucken sind Hinweise zum Ausfüllen des Mahnantrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein besonderer Vordruck für den Mahnantrag verwendet.

Mahnbescheid

Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse Kostenrechnung aus, die dem Antragsteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß an die Landesjustizkasse ausgeglichen, wird der Vollstreckungsbescheid vom Mahngericht abgelehnt

Vollstreckungsbescheid

Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt, kann der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Sofern es beantragt wurde, wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Ab Erlass des Vollstreckungsbescheides kann aus diesem vollstreckt werden. Der Antragsgegner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Wird aber die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, so kann der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 233 ZPO)

Streitiges Verfahren

Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, kann die Abgabe an das Streitgericht beantragt werden. Dieses fordert den Antragsteller, nunmehr Kläger, zu einer Anspruchsbegründung auf. Ab diesem Zeitpunkt läuft das Verfahren ähnlich dem Klageverfahren. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren zwingend an das Streitgericht abgegeben, § 700 ZPO.

Hinweis

Wichtig ist es, alle Fristen zu wahren und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist es äußerst schwierig - und selten erfolgreich - gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen. Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. „Demnächst“ ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen etc.) begründet ist. Kategorie:Zivilprozessrecht

Zentrales Mahngericht

Das Mahngericht ist die Abteilung eines Amtsgerichts, in der Mahnverfahren bearbeitet werden. In den meisten Bundesländern besteht nur ein zentrales Mahngericht.
- In Nordrhein-Westfalen werden die Mahnverfahren für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf durch das Amtsgericht Hagen und die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln durch das Amtsgericht Euskirchen bearbeitet.
- In Bayern ist das Amtsgericht Coburg für alle Mahnverfahren zuständig
- In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Stuttgart zentrales Mahngericht.
- Niedersachsen hat das zentrale Mahngericht am Amtsgericht Uelzen eingerichtet.
- In Hessen ist das zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Hünfeld eingerichtet.
- In Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg (-Mitte) zentrales Mahngericht für die Bezirke aller Hamburgischen Amtsgerichte. Aufgrund eines Staatsvertrages mit Mecklenburg-Vorpommern ist das Amtsgericht Hamburg seit dem 1. November 2005 auch für die Bearbeitung der Mahnverfahren aus Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
- Rheinland-Pfalz und das Saarland haben durch einen Staatsvertrag das Amtsgericht Mayen, das zuvor bereits zentrales Mahngericht des Landes Rheinland-Pfalz war, als zentrales Mahngericht beider Länder eingerichtet.
- Das zentrale Mahngericht des Bundeslandes Berlin ist das Amtsgericht Wedding.
- In Sachsen-Anhalt werden Mahnsachen zentral bei der Zweigstelle Staßfurt des Amtsgerichts Aschersleben bearbeitet.
- Im Bundesland Bremen ist das Amtsgericht Bremen zuständig. Kategorie:Gerichtsorganisation

Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister ist in Deutschland ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft (eG) Auskunft gibt. Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz. Das Genossenschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Das Genossenschaftsregister enthält Angaben über
- die Firma
- den Sitz und den Gegenstand
- eine Nachschusspflicht der Genossen
- den Vorstand
- die Vertretungsregelung
- Prokuristen
- Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens
- Auflösung der Genossenschaft
- Erlöschen der Genossenschaft Siehe auch: Handelsregister

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geng/index.html Text des Genossenschaftsgesetzes] Kategorie:Genossenschaft Kategorie:Handelsrecht Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit

Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister ist in Deutschland ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, in dem abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf Antrag eingetragen werden. Das Register wird nach der Güterrechtsregisterverordnung geführt und kann von jedem eingesehen werden. Im Gegensatz zum Grundbuch genießt es jedoch keinen öffentlichen Glauben. Der Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister ist in öffentlich beglaubigter Form in der Regel von beiden Eheleuten zu stellen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1561.html § 1561] BGB). Zuständig für eine Eintragung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Register werden Familien- bzw. Ehenamen (auch Geburtsnamen), Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort der Eheleute, sowie die der Änderung des gesetzlichen Güterstandes zugrunde liegende Tatsache und der Tag der Eintragung vermerkt. Auch die Berufsbezeichnungen der Eheleute können eingetragen werden. Folgende Rechtsverhältnisse sind eintragungsfähig:
- Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (§§ 1412, 1449, 1470 BGB, Art. 16 EGBGB)
- Vorbehaltsgut in der Gütergemeinschaft; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden (§ 1418 BGB)
- Beschränkung und Ausschließung des den Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts (Schlüsselgewalt), sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung
- Einspruch gegen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (§§ 1431, 1456 BGB)
- sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führen, leben ebenfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch sie haben die Möglichkeit, abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand zu treffen und zwar durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG. Auch hier ist eine Eintragung in das Güterrechtsregister möglich, da gem. § 7 Satz 2 LPartG die Vorschrift des § 1412 BGB entsprechend anzuwenden ist. Die Eintragung einer abweichenden Güterrechtsregelung im Güterrechtsregister ist im Hinblick auf die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten von Bedeutung ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1412.html § 1412 BGB]). In der Schweiz wurde bis zum 31. Dezember 1987 ein Güterrechtsregister beim Registeramt geführt. Gesetzliche Grundlage war das Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) in Verbindung mit der Verordnung 211.214.51 betreffend das Güterrechtsregister. Mit Inkrafttreten der Eherechtsreform am 1. Januar 1988 erfolgte jedoch eine Änderung in Bezug auf die einzelnen Güterstände und das Güterrechtsregister wurde aufgehoben. Kategorie:Familienrecht Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit

Grundbuch

Ein Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das unter anderem Lage, Eigentumsverhältnisse und mit einem Grundstück verbundene Rechte verzeichnet.

Geschichte

Im Mittelalter wurden Grundstückserwerbungen oder Übereignungen einer Grundherrschaft in einem so genannten Traditionskodex aufgezeichnet. Das Domesday Book war das große, unter Wilhelm, dem Eroberer für England entworfene Grundbuch, das die Verteilung des Grundbesitzes genau festhielt. Siehe auch: Urbar

Deutschland

Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO) nicht einheitlich verwandt. Nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gbo/__3.html § 3 GBO] erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg sind zum Teil die staatlichen Notariate und die größeren Gemeinden als Grundbuchämter zuständig. Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z.B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Auch Gemeinderechte (z.B. ein Weiderecht auf einer Gemeindewiese) werden hier eingetragen. Ist das im Bestandsverzeichnis vorgetragene Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das sogenannte "herrschende Grundstück", also das begünstigte, kann dies ebenfalls im Bestandverzeichnis vermerkt werden.
Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen.
- Die Erste Abteilung enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile oder des Gemeinschaftsverhältnisses (beispielsweise "in Erbengemeinschaft" oder "als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes"), und die Grundlagen der Eintragung.
- Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind: Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug) und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke usw.)
- Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden. Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muss. Er wird vielmehr gerötet, also rot unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen. Inzwischen sind sehr viele Grundbücher bereits auf ein elektronisches Verfahren umgestellt worden. Eintragungen und Veränderungen im Grundbuch setzen einen Antrag und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus. So bedarf im Vollzug des Kaufs einer Immobilie die Eigentumsübertragung (vergleiche Auflassung) der Eintragung im Grundbuch. Hierzu ist neben der notariellen Urkunde, die die Auflassung bezeugt, zusätzlich eine Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes erforderlich. Gegen falsche Eintragungen gibt es den Rechtsbehelf der Beschwerde, wenn eine Amtslöschung vorzunehmen oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Ansonsten ist die Berichtigung nur mit dem Willen des Eingetragenen beziehungsweise durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen. Der dingliche Berichtigungsanspruch verjährt nicht. Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein elektronisch geführtes Grundbuch kann gegebenenfalls auch über das Internet eingesehen werden. Besondere Bedeutung für den Grundstückskauf hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__892.html § 892] BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Geschützt ist allerdings nur der rechtgeschäftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäft. Im Bestandsverzeichnis beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstücksbezeichnungen; die Angaben über Größe, Lage und Wirtschaftsart gehören nicht dazu. Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis, in der Regel dem Liegenschaftskataster, entnommen. Die Flurkarte wiederum, auf der der reale Nachweis der Grundstücksbezeichnungen und Grenzen erfolgt, hat als amtliche Karte des Katasteramts Anteil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Da im Text einer Grundbucheintragung meist auf Urkunden Bezug genommen wird, gehört immer auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der Grundlage der gültigen Eintragung enthält (Kaufvertrag, Grundschuldbestellungsurkunde) zum wesentlichen Grundbuchinhalt. Siehe auch: Sachenrecht

Österreich

In Österreich ist das Grundbuch bei den Bezirksgerichten angesiedelt. Es wird im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung geführt. Das Hauptbuch, von dem es je Katastralgemeinde eines gibt, ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem für alle Liegenschaften folgendes eingetragen ist:
- das so genannte Gutbestandsblatt auf dem Blatt A: Hier werden die Größe, Bebauung etc. eingetragen und auch die Dienstbarkeiten oder Servitute, die dieses Grundstück an anderen Grundstücken hat;
- die Eigentumsverhältnisse auf dem Blatt B: Hier sind die Eigentümer ersichtlich;
- das so genannte Lastenblatt auf dem Blatt C: Es sind hier die Servitute von anderen, die dieses Grundstück betreffen, eingetragen. Aber auch Belastungen wie Schulden, die grundbücherlich verbürgt, also verbüchert sind, sind hier eingetragen.
- Nicht mehr aktuelle Eintragungen befinden sich im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen. Die Urkunden, welche die Grundlage für die Eintragungen bildeten, werden in der Urkundensammlung aufbewahrt. Jedermann darf darauf vertrauen, dass die Eintragungen richtig sind (Materielles Publizitätsprinzip). Eine Abschrift oder ein Ausdruck, der eine bestimmte Liegenschaft betrifft, wird als Grundbuchsauszug bezeichnet. Das Grundbuch ist öffentlich, das heißt, dass jedermann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge erstellen lassen kann. Außerdem gibt es noch separate Sondergrundbücher:
- Landtafeln für ehemalige adlige Güter
- Bergbücher
- Eisenbahnbücher
- Wasserbücher Das Hauptbuch des österreichischen Grundbuches wird flächendeckend in digitaler Form geführt.

Weblinks


-
- [http://www.elektronische-register.de Übersicht der Bundesnotarkammer zur Einführung des Elektronischen Grundbuchs]
- [http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/online_verfahren/grundbuch/index.html Internet-Grundbucheinsicht in Nordrhein-Westfalen] Kategorie:Sachenrecht Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit

Einzelrichter

Der Einzelrichter ist ein Spruchkörper – in der Regel – der unteren Instanz im Rechtsweg. Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter über die Sachen beim Amtsgericht in Zivilsachen und Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen sowie als Strafrichter in den Strafsachen, die am Amtsgericht nicht dem Schöffengericht zugewiesen werden. Ebenso entscheidet erstinstanzlich der Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Der Einzelrichter kommt in Zivilsachen in der Berufungsinstanz am Landgericht zum Zuge, sofern es sich um nicht besonders schwierige Angelegenheiten handelt. Ebenso kann am Finanzgericht und am Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof der Einzelrichter mit der Entscheidung betraut werden. Hier ist immer ausschlaggebend, dass die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwirft.

Siehe auch


- Berufsrichter
- Kollegialgericht Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht

Urkundsbeamte

Die Geschäftsstelle ist eine Einrichtung des deutschen Gerichtsverfassungsrechts, die nach § 153 GVG und §§ 13 VwGO, 12 FGO, 7 Abs. 1 ArbGG, 4 SGG bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gebildet wird. Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt.

Geschichtliches

Die Geschäftsstelle geht auf die mit dem Gerichtsverfassungsgesetz eingeführte Gerichtsschreiberei zurück (§ 154 GVG a. F.). Ziel dieser Maßnahme war es, die Richterschaft zu entlasten und Gerichtstätigkeiten, zu deren Wahrnehmung es keiner akademischen Ausbildung bedurfte, auf Beamte des mittleren oder gehobenen Justizdienstes zu übertragen. Im Jahre 1909 wurden sodann durch eine ZPO-Novelle auch richterliche Aufgaben, vor allem die Kostenfestsetzung auf die Gerichtsschreiberei übertragen. Seit 1927 spricht der Reichsgesetzgeber von der Geschäftsstelle und dem Gerichtsschreiber statt von der Gerichtsschreiberei. Die Einführung der Geschäftsstelle bei den Staatsanwaltschaften erfolgte durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974.

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

In der Regel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) ein Beamter, teilweise auch ein Justiz- oder Verwaltungsfachangestellter des mittleren Dienstes. Dem Beamten wird die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anvertraut, wobei diese Betrauung keiner besonderen Form bedarf. Auch derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, kann nach § 27 Abs. 1 RPflG vorübergehend mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betraut werden, ebenso derjenige, der nach seinem Wissens- und Leistungsstand einem Beamten des mittleren Dienstes gleichsteht.

Aufgaben

Die Geschäftsstelle nimmt bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger oder Amtsanwalt zugewiesen sind. Insbesondere nehmen die Urkundsbeamten Beurkundungen vor, erteilen Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen oder fungieren als Protokollführer. Ein Teil der Geschäftsstelle ist die Rechtsantragsstelle des Gerichts.

Stellung und Rechtsmittel

Der Urkundsbeamte wird als Organ der Rechtspflege, nicht als Teil der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidungen sind daher auch nicht als Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar, sondern unterliegen, soweit nicht die einzelnen Verfahrensordnungen etwas anderes vorschreiben, der Kontrolle durch den Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger auf eine Erinnerung.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__153.html § 153 GVG] Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht

Landgericht

Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. (Ausnahmen bestehen vor allem in den Stadtstaaten. So kommt es vor, dass einem Landgericht nur ein Amtsgericht oder einem Oberlandesgericht nur ein Landgericht zugeordnet sind.)

Spruchkörper

Die Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern. So sind im zivilrechtlichen Zweig Zivilkammern und Kammern für Handelssachen, im Bereich des Strafrechts kleine und große Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern gebildet.

Zuständigkeit

Das Landgericht ist in der Regel Berufungsinstanz für die Entscheidungen des Einzelrichters (im Strafrecht auch des Schöffengerichts). In Familiensachen ist jedoch das Oberlandesgericht Berufungsinstanz. Das Landgericht ist ferner Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers am Amtsgericht. In Familiensachen ist jedoch auch insoweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Bei Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert oberhalb von 5.000 Euro ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig, sofern nicht das Amtsgericht zuständig ist. Die Große Strafkammer des Landgerichts ist als erste Instanz bei Verbrechen mit Todesfolge oder Tötungsdelikten als Schwurgericht zuständig und sonst, wenn nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters oder des Schöffengerichts (und des Oberlandesgerichts) gegeben ist.

Staatsanwaltschaften

Bei den Landgerichten sind die Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Siehe auch


- Liste der Landgerichte in Deutschland
- Liste deutscher Gerichte

Weblinks


- [http://www.hmdj.justiz.hessen.de/C1256FF500438727/vwContentByKey/W26C3CHT484JUSZDE Die Landgerichte Hessens im Internet]
- [http://www.justiz.nrw.de/AL/justizbehoerden/ordentlicheger/2000/index.html Die Landgerichte Nordrhein-Westfalens im Internet] ! Kategorie:Gerichtsorganisation

Instanz (Recht)

Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet. Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus. Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt. Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine