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Angestellter

Angestellter

Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der nach bestimmten Kriterien von einem Arbeiter unterschieden wird. Die Kriterien sind dabei nicht eindeutig festgelegt und unterscheiden sich je nach Anwendungsfall leicht. Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht auf einer gewachsenen Tradition. In Deutschland sind nach heutigem Recht beide innerhalb des selben Arbeitsvertragsrechts, das nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, an ihren Arbeitgeber gebunden. In Österreich gilt für Angestellte das Angestelltenrecht, für Arbeiter nicht. Im Allgemeinen wird zur Definition von Angestellten herangezogen, dass diese nicht beamtet sind, nicht maßgebliche Miteigentümer des sie beschäftigenden Unternehmens sind, und ein Gehalt beziehen (im Gegensatz zu Arbeitern, die Lohn erhalten). Weiterhin wird eine überwiegend büro- beziehungsweise verwaltungsmäßige, höhere technische, überwiegend leitende oder sonstwie gehobene Tätigkeit als typische Domäne von Angestellten betrachtet. Traditionelles Abgrenzungskriterium in Deutschland waren in der Regel die Zugehörigkeiten in der Sozialversicherung. So waren Arbeiter – sofern keine Betriebskrankenkassen bestanden – Mitglieder einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (Allgemeine_Ortskrankenkasse), Angestellte einer Ersatzkasse. Durch die Reform der Krankenkassen wurde aber mittlerweile die freie Krankenkassenwahl eingeführt. Früher waren Angestellte bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), Arbeiter bei der LVA (Landesversicherungsanstalt), rentenversichert. Die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wurde zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Aufteilung auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel, nicht mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder Angestellter. Trotz der rentenversicherungsrechtlichen Einordnung bei der LVA wurden Meister in der Regel als Angestellte angesehen. Auch heute ist dieser Status noch relevant für die Frage, ob der Arbeitgeber sich an einem Fond zur Deckung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beteiligen muss.

Arten von Angestellten


- (einfache) Angestellte.
- Übertarifliche (ÜT) Angestellte. Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist in welchem es einen Tarifvertrag gibt, und der mehr Gehalt erhält als er nach seiner Tarifgruppe erhalten müsste.
- Außertarifliche (AT) Angestellte. Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist in welchem ein Tarifvertrag gilt, und dessen eingesetzte Qualifikation und Bezahlung über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt.
- Leitende Angestellte sind Angestellte, die wesentliche Arbeitgeberbefugnisse besitzen. Dazu gehört zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html § 5 Abs. 3] BetrVG). Kategorie:Individualarbeitsrecht Kategorie:Berufliche Funktion ja:ホワイトカラー

Arbeitnehmer

Begriff

Arbeitnehmer im umgangssprachlichen Sinn ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet. Arbeitnehmer ist also im rechtlichen Sinn des Begriffs, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) für einen anderen unselbständige Dienste zu erbringen verpflichtet ist. Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein Vertrag besteht und demzufolge der Arbeitnehmer für die Produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Vergütung arbeitet. Näheres siehe unter ESVG 11.11. Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den "Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen" zur Anzahl der "Erwerbstätigen". In der Abbildung ist für die Länder der Triade der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt abgebildet.

Darstellung

Beide Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit nicht wesentlich weiter. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber der "klassischen", historisch überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verschwimmen lassen oder verwischen sollen. Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers :im arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__14.html § 14], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23] Kündigungsschutzgesetz - KSchG, :im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html § 5] BetrVG) und :im sozialrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/__7.html § 7] Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben). Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__84.html § 84] Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23 KSchG]) nicht mitgezählt werden. Keine Arbeitnehmer sind
- Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
- Arbeitslose,
- Selbstständige
- Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
- Rentner und Pensionäre. Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/__12a.html § 12a TVG]). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht. In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die versprochene Arbeit zu leisten / Dienstleistung zu erbringen. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Leistung kein Geld. Nebenpflichten des Arbeitnehmers: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit den Materialien und Werkzeugen.

Kritik am Begriff

Hauptsächliche Kritik kommt aus linker Sicht. Der Begriff "Arbeitnehmer" verdunkelt, dass es sich um Arbeiter und Arbeiterinnen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Jedoch ist der Begriff Arbeitnehmer auch aus politisch neutraler Sicht irreführend (Euphemismus). Denn diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird ("abhängig Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener. Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind vom theoretischen Standpunkt her nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als gönnerhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen. In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 "abhängig Beschäftigte". In der Volkswirtschaftslehre sind die "Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die "Arbeitgeber" sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. "Arbeitnehmer" soll die Übersetzung des englischen Begriffs "employee" oder des französischen Begriffs "employée" sein als dass die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an internationalen Sprachgebrauch einherging. Verwandte Themen: Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Gewerkschaft, Arbeitsmarkt, Betriebsrat, Hartz-Konzept, Kernarbeitszeit, Tarifvertrag, Kapitalismus,Arbeitskraftunternehmer

Weblinks


- [http://rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapiteld.html Zum Begriff des Arbeitnehmers, seiner Abgrenzung und den Rechtsfolgen] - Am Beispiel der Beschäftigungsverhältnisse unter Rechtsanwälten Kategorie:Arbeit Kategorie:Personalwesen Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ja:雇用

Arbeiter

Der Arbeiter, # ist ein Mensch, der durch körperliche oder/und geistige Arbeit ein Ziel zu erreichen sucht (körperliche Arbeit, geistige Arbeit); # der Lohnarbeiter, der seine Arbeitskraft gegen Entgelt (den Lohn) einem anderen, dem Unternehmer, Arbeitgeber zur Verfügung stellt und damit seinen Lebensunterhalt verdient. # bezeichnet in Abgrenzung zu anderen Arbeitnehmern wie Angestellten oder Beamten den Industriearbeiter. Industriearbeiter 4. Abweichend davon (was mitunter zu Missverständnissen führt) bezeichnen Linke, Marxisten und ein Teil der Gewerkschaften mit der Arbeiterklasse die Gruppe jener Menschen, die darauf angewiesen sind, ihre Arbeitskraft einem Unternehmer zu verkaufen. In einigen deutschen Manteltarifverträgen wurde entsprechend in den letzten Jahren die als obsolet (überholt) empfundene Trennung von Arbeiter und Angestellten - die in manchem Industriebetrieb die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit verrichten - aufgehoben. In der Abbildung sind diese früher in der VGR als "abhängig Beschäftigte" bezeichneten Arbeiter, die inzwischen als "Arbeitnehmer" auch in der VGR bezeichnet werden für die Länder der Triade als Anteil an den Erwerbstätigen insgesamt, also Arbeitnehmer zuzüglich "Selbständige und mithelfende Familienangehörige", dargestellt.
5. war (in Deutschland) bis zum 1.10.2005 gegenüber einem Angestellten unterschiedlich rentenversichert (Arbeiter in den Landesversicherungsanstalten, Angestellte in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wurde zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Aufteilung auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel, nicht mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder Angestellter. Auch heute ist dieser Status noch relevant für die Frage, ob der Arbeitgeber sich an einem Fond zur Deckung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beteiligen muß. Im Krankenversicherungsrecht existiert die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte schon seit Jahren nicht mehr.

Literatur


- Peter Decker, Konrad Hecker: Das Proletariat. Politisch emanzipiert, sozial diszipliniert, global ausgenutzt, nationalistisch verdorben. Gegenstandpunktverl., München 2002, ISBN 3-929211-05-X
- Chris Harman: Workers of the World – Die Arbeiterklasse im 21. Jahrhundert. Übersetzung aus dem Englischen von Thomas Walter. Edition aurora, Frankfurt am Main, ISBN 3-934536-08-5
- Ingrid Kuczynski (Hrsg.): Den Kopf tragt hoch trotz allem! Engl. Arbeiterautobiographien d. 19. Jh. Reclam, Leipzig 1983

Siehe auch


- Arbeiterpartei, Arbeiterbewegung, Arbeiterklasse, Gewerkschaft
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeit (Philosophie), Arbeitslosigkeit, Lohnarbeit, Arbeiterrentenversicherung,
- Saisonarbeiter, Gastarbeiter, Fremdarbeiter, Wanderarbeiter
- Facharbeiter, Hilfsarbeiter

Weblinks


- http://www-zr.destatis.de/def/def1416.htm - Definition des Statistischen Bundesamtes der BRD
- [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/prol/prol-0.htm Gibt es heute noch eine Arbeiterklasse?] - Ökonomische Bestimmung ---- Weiterhin bezeichnet der Begriff Arbeiterin eine Kaste bei Insektenvölkern, z.B. bei Bienen und Ameisen. Kategorie:Arbeiter Kategorie:Arbeitsrecht Kategorie:Politik Kategorie:Marxismus

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005502377.html §§ 611 ff.] BGB geregelten Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

Abschluss

Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Im Nachweisgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Tut er dies nicht, muss er im Zweifelsfall, z. B. vor dem Arbeitsgericht, seine Aussagen beweisen und nicht der Arbeitnehmer.

Inhalt

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen und einer nicht unerheblichen Treuepflicht nachzukommen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren und entsprechende Fürsorge zu leisten. Die Höhe der Vergütung und Nebenleistungen sowie der Ort der Arbeitsleistung kann im Arbeitsvertrag ebenso vereinbart werden wie typische Verweisklauseln, die es dem Arbeitgeber gestatten sein Direktionsrecht auszuüben und dem Arbeitnehmer jede zumutbare Arbeit zuzuweisen. Häufig bestimmt sich die Vergütung auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die verkehrsübliche Vergütung zu zahlen. Sehr wichtig ist der Zeitraum, über den der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neben unbefristeten Arbeitsverträgen kann die Vertragslaufzeit auf bis zu 2 Jahre befristet sein. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart. Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Pflichten

Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Hierbei wird zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten unterschieden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Die Arbeitspflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Unter dem Begriff Treuepflicht (§ 242 BGB) sind die Nebenpflichten bzw. sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst. Die Treuepflicht umfasst folgende Punkte: Überarbeit, kein Wettbewerb, keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch, keine Annahme von Schmiergeldern, Anzeige drohender Schäden, Verschwiegenheit.

Pflichten des Arbeitgebers

Die Lohnzahlungspflicht ist die Hauptpflicht der Arbeitgebers. Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind insbesondere die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung. Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers. Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:

Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers

Verzug der Lohnzahlung

Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen, ist der Lohn gem. § 614 BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Der Lohn ist gem. § 288 BGB ab Verzugsbeginn mit 5% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Grundsätzlich haftet der im Verzug befindliche Schuldner gem. § 280 BGB für alle durch den Verzug entstandenen Schäden bzw. Kosten des Gläubigers. Im Arbeitsrecht gilt dies (aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 12a ArbGG) jedoch nicht für die Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen Vertretung. Der Arbeitnehmer muss also die Kosten eines eventuell von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts selbst bezahlen und kann trotz des Verzugs keine Erstattung vom Arbeitgeber verlangen. Gerät der Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitleistung zurückhalten (realistisch sind hier 2 Monate). Der Arbeitgeber bleibt gleichwohl zur fortlaufenden Zahlung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss (im Anschluss an den Wegfall des Zurückbehaltungsrechts durch Ausgleich der Lohnforderungen) diese Zeiträume nicht nacharbeiten. Ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.

Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)

Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des Schadens nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV). Die Haftung des Arbeitgebers findet jedoch eine erhebliche Einschränkung für den Fall eines Arbeits- und Wegeunfalls des Arbeitnehmers. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen gesundheitlichen Schäden gegen die Berufsgenossenschaft zu. Zugleich ist gem. § 104 SGB VII ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen wegen eines (schuldhaft aber nicht vorsätzlich herbeigeführten) Arbeitsunfalls ausgeschlossen.

Annahmeverzug

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen gem. § 615 BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss (sog. Fixgeschäft). Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber (zum Beispiel durch eine Kündigung) zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (im genannten Beispiel nach Ablauf der Kündigungsfrist) ablehnen wird. Hat der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers anderweitige Einkünfte (aus seiner Arbeitsleistung), dann muss er sich diese Einkünfte auf den o.g. Lohnanspruch anrechnen lassen.

Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers

Verzug der Arbeitsleistung

Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt, ist ein Verzug der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen. Bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem Verschulden zu differenzieren: Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie beispielsweise bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin - das Risiko durch ein Spezialgesetz auf den Arbeitgeber verlagert wurde. Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn. Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der in das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (beispielsweise fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).

Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden.

Beendigung

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen; es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist. Im Falle eines Betriebsübergangs gehen die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, kraft Gesetzes unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers statt.

Siehe auch


- Grundbegriffe des Arbeitsrechts
- Arbeitsrecht

Weblinks


- [http://www.igmetall.de/buecher/arbeitsvertrag/ra1.html igmetall.de] - Ratgeber Arbeitsvertrag. Was darf, was soll, was muss in Arbeitsverträgen für Angestelle stehen? (Stand 2005-04, entspricht der 5. Aufl. der bestellbaren Printversion).
- [http://www.jobware.de/ra/rf/av/1.html jobware.de] - Ratgeber Arbeitsvertrag (teilw. nicht aktuell).
- [http://www.stepstone.de/tips/content/stepstone/bewerbung/avertr.cfm?referer= StepStone.de] - Erklärungen zu Inhalt und Umfang eines Arbeitsvertrags Kategorie:Individualarbeitsrecht

Beamter

Ein Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt („Amtsträger“). Dieses besondere rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet. Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks „lahmgelegt“ werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.).

Deutschland

Beamtenrecht

Rechte der Beamten (Deutschland)

Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension im Ruhestand. Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z.B.:
- Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes um 40-60% in allen Ländern und beim Bund bzw. Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (z.B. in Niedersachsen ab 2004)
- Verlängerung der Wochenarbeitszeit: :40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein :41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg :42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen, wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004). Die Arbeitszeit von Beamten in Mitteldeutschland liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche. Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte z.B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung selbst vorsorgen. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z.B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge). Der Pensionsanspruch entsteht regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze. Die Höhe des Ruhegehalts (Pension) bemisst sich dann nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben und der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird, wobei der Höchstsatz bei 71,75 % liegt. Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Sie sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstbekleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.

Pflichten des Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in Disziplinarverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z.B. kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z.B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht). Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.

Besoldung

Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen („Besoldungsordnungen“ mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:
- A: Beamte in aufsteigenden Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung A (A 2 bis A 16)
- B: Beamte mit festen Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11)
- C: wissenschaftliche Beamte an Hochschulen (einschließlich der Professoren); Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4)
- R: Richter/Staatsanwälte; Besoldungsordnung R (R1 bis R 10)
- W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C); Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.

Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten

Deutsche Beamte werden in einem Vorbereitungsdienst als Anwärter (Beamte auf Widerruf) eingestellt, nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe (Beamter zur Anstellung) ernannt und nach Absolvierung einer Probezeit als Beamter auf Lebenszeit angestellt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen. Weitere Formen des Beamtenverhältnisses sind der Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z.B. Kanzler an Universitäten) oder kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister und Beigeordnete. Ferner gibt es noch die Ehrenbeamten. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen. Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind z.B. Ehrenbeamte. Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und manchmal auch Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte. Früher gab es noch die Beamten im Wartestand.

Laufbahnen

Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen: #Einfacher Dienst – Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 (für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6 – im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen #Mittlerer Dienst – Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z.B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt auch A 10), wobei die Ämter der BesGr. A 5 faktisch nicht mehr als Eingangsamt dienen und die Laufbahnen jetzt mit A 6 beginnen – im Regelfall wird Mittlere Reife bzw. ein Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung gefordert #Gehobener Dienst – Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 – Fachhochschulreife bzw. bei technischen Laufbahnen (z.B. Baudienst oder Feuerwehr) bzw. für technische Lehrer abgeschlossenes Fachhochschulstudium einer förderlichen Fachrichtung (Diplom (FH) oder Bachelor) #Höherer Dienst – Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 – im Regelfall abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master) Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten (Beispiele, Kursiv gedruckte Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel eines Zusatzes bedürfen)):

Einfacher Dienst

:
- A 2
Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister :
- A 3
Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister :
- A 4
Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer :
- A 5 (Verzahnungsamt unterer – mittlerer Dienst
Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Betriebsassistent :
- A 6 (Herausgehobene Dienstposten)
Erster Hauptwachtmeister, Betriebsassistent, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Hauptwart, Obertriebwagenführer

Mittlerer Dienst

:
- A 5 (Verzahnungsamt einfacher – mittlerer Dienst)
Justizvollstreckungsassistent, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister (die Ämter der BesGr. A 5 sind im wesentlichen für den mittleren Dienst abgeschafft) :
- A 6
Lokomotivführer, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.), Werkmeister :
- A 7
Brandmeister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Oberlokomotivführer, Obersekretär (z.B. Justizobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.), Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester :
- A 8
Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär (z.B. Justizhauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister :
- A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst)
Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister

Gehobener Dienst

:
- A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst)
Inspektor, Kapitän, Kriminalkommissar, Polizeikommissar :
- A 10
Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän :
- A 11
Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer :
- A 12
Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor :
- A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst)
Kanzler Erster Klasse, , Konsul, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer

Höherer Dienst

:
- A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst)
Akademischer Rat, Arzt, Legationsrat, Konservator, Kustos, Landesanwalt, Studienrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Rat :
- A 14
Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor :
- A 15
Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor :
- A 16
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat (auch in B 2), Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht. Siehe Höherer Dienst. Die jeweils letzte Stufe einer Dienstgruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z.B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Stellen werden auch als Verzahnungsämter bezeichnet. Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.

Das deutsche Beamtentum im Wandel

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher nach überwiegender Meinung keine ausreichend hohen Rückstellungen (Rücklagen) gebildet werden.

Richter und Soldaten

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen. Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.

Kirchenbeamte

Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben. Wie die Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861–1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition. Dienstherren der heutigen Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev) oder die Bistümer (rk). Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen. In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.

Österreich

Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780-1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „Hirtenbrief“ von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik). In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.

Schweiz

In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die Unkündbarkeit, endgültig der Vergangenheit an. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.

Geschichte des Beamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt. Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren. Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution. Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen. Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können. Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt. In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes … zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamte mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte die bei den Behörden tätig waren dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angstellten dort wesentlich höher sind. In der DDR gab es keine Beamten; auch heute ist der Anteil der Beamten in Ostdeutschland geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.

Literatur


- Karl Megner: Beamte. Wien, 2. Aufl. 1986. Studien zur Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. 21.)
- Manuel J. Hartung: Bloß kein Mikado, Bericht über Beamtenausbildung in der ZEIT 25/2003, http://www.zeit.de/2003/25/C-beamte
- Weber, Achim: Beamtenrecht (Prüfe Dein Wissen), München 2003

Siehe auch:


- Öffentlicher Dienst
- Nichtakademische Titel
- Sonderrechtsverhältnis
- Staatsdienst
- Beamtenlaufbahn in Deutschland
- Bundesbeamtengesetz
- Besoldung
- Bundesbesoldungsordnung
- Beamtenrechtsrahmengesetz
- Beamtenbeleidigung

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/__58.html Diensteid der deutschen Bundesbeamten]
- [http://www.dbb.de/ Deutscher Beamtenbund]
- [http://www.verdi.de/beamte/ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di: Informationen für Beamtinnen und Beamte]
- [http://www.beamten-informationen.de/ Deutscher Gewerkschaftsbund: Informationen für Beamte]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbesg/htmltree.html Bundesbesoldungsgesetz]
- [http://www.zeit.de/2004/14/C-Professoren1 Manuel J. Hartung: Bremsklotz Beamtenrecht, DIE ZEIT 14/2004] Kategorie:Beamtenrecht Kategorie:Beruf Kategorie:Verwaltungswissenschaft

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet. In der Schweiz und sonst selten wird der Begriff Salär für eine geldwerte Entlohnung verwendet. Historisch, jedoch nicht juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden, das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, Salär und Vergütung gleichgesetzt. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich stets auf beide Entgeltformen (Lohn/Gehalt).

Bestimmung der Entgelthöhe

Grundsätzlich wird die Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet; ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z.B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn). Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf. Früher verbreitete häufig geschlechtsspezifisch verwandte Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute ungebräuchlich und wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote auch nicht mehr durchsetzbar. Allerdings spielen die Leichtlohngruppen eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebilderer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll. Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeiten Entgeltfortzahlung gewährt. Bauarbeitern wird ggfs. Schlechtwettergeld gezahlt.

Steuern und Sozialabgaben

Der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt stellt dabei den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Davon werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:
- Beiträge ans Finanzamt (Steuern)
  - Lohnsteuer (diese ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung)
  - Solidaritätszuschlag
  - Kirchensteuer ggf.
- Sozialversicherungsabgaben
  - Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Nach Abzug dieser Beträge spricht man vom Nettolohn/Nettogehalt. Dieser Begriff bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist. Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten hat, so dass der Lohnaufwand rund 20-25 % über dem Bruttolohn liegt.

Abrechnungsgrundlage

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.
- Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden stundenweise verrechnet.
- Monatsweise (z.B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats.
- Stück-/Akkordlohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen. Urlaub- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.
- Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt schon sehr stark einer selbständigen Tätigkeit, da für ein ganzes Projekt, unabhängig von der Arbeitsdauer entlohnt wird.
- Provisionsentlohnung: bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt.
- Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt: Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt (z.B. Taxifahrer) Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleichbleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis gezahlt werden und deshalb variieren.

Sonderbestandteile des Entgeltes

Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie z.B. Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Weihnachtsgelder oder Urlaubsgelder kommen. Ein weiterer Sonderbestandteil können geldwerte Vorteile und Deputate sein oder Zuschläge, etwa ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Sonderformen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleichbleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn. Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung. Akkordlohn: Hier gilt die Devise "Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn" Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn. Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn
- Vorgabezeiten unterschritten werden
- die zulässige Ausschussquote unterschritten wird
- die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen.
- es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen. Es wird ebenfalls eine Normalleistung zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine Vergütung, die leistungsabhängig ist. Diese Vergütung kommt jedoch nicht- wie beim Akkord- dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.

Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt ist in der Regel gemäß (in Deutschland [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__614.html § 614 BGB]) im Nachhinein - also bei Monatsvergütung zum Monatsende - zu entrichten. Gelegentlich, aber immer seltener, finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte (z.B.: Monatsmitte)

Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung

In der Volkswirtschaftslehre bezeichnet man insbesondere mit dem Plural Löhne jedoch auch die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.

Etymologie des Begriffes Entgelt

"Entgelt" (weil phonetisch ähnlich mit "Endgeld") hat nichts mit "Geld" zu tun, was man am "Ende" kriegt. "Entgelt" heißt in verbalisierter Form "entgelten", was so viel heißt wie "vergüten".

Abgrenzungen

Vom Arbeitsentgelt sind zu unterscheiden:
- Besoldung (Preis für Arbeit eines Beamten)
- Sold (Preis für die Arbeit eines Militärangehörigen oder Zivildienstleistenden)
- Gewinn (Preis für Arbeit eines Unternehmers)
- Honorar (Preis für die Arbeit eines freien Mitarbeiters, Dozenten, Autoren, Gutachter, Ärzte)
- Provision (Preis für die Arbeit eines selbständigen Handelsvertreters)
- Aufwandsentschädigung (Erstattung von Auslagen)
- Tantieme (Unternehmensergebnisabhängige Zusatzzahlung)
- Gage (Künstler)
- Diäten (Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages/Senats)
- Courtage (bei Maklern)

Siehe auch


- Investivlohn
- Arbeitsbewertung

Weblinks


- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/550.html Wer verdient was?]
- [http://www.lohnspiegel.de/index.php?pid=47 Lohn- und Gehalts-Check]
- [http://www.tarifregister.nrw.de/index.html Tarifregister Nordrhein-Westfalen],
- [http://www.am.mv-regierung.de/pages/tarif-index.htm Mecklenburg-Vorpommern]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/557.html Tarifarchiv der Gewerkschaften]
- [http://www.lohnspiegel.de/ Lohnspiegel (im Aufbau)]
- [http://www.facts.ch/dyn/magazin/frame/lohnrechner/index.html Lohnrechner für die Schweiz]

Literatur

Gunther Wolf: Variable Vergütung - Genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern, Hamburg. Verlag Dashöfer 2005. Kategorie:ArbeitKategorie:Steuerrecht Kategorie:Individualarbeitsrecht Kategorie:Personalwesen ja:給与

Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet. In der Schweiz und sonst selten wird der Begriff Salär für eine geldwerte Entlohnung verwendet. Historisch, jedoch nicht juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden, das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, Salär und Vergütung gleichgesetzt. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich stets auf beide Entgeltformen (Lohn/Gehalt).

Bestimmung der Entgelthöhe

Grundsätzlich wird die Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet; ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z.B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn). Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf. Früher verbreitete häufig geschlechtsspezifisch verwandte Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute ungebräuchlich und wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote auch nicht mehr durchsetzbar. Allerdings spielen die Leichtlohngruppen eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebilderer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll. Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeiten Entgeltfortzahlung gewährt. Bauarbeitern wird ggfs. Schlechtwettergeld gezahlt.

Steuern und Sozialabgaben

Der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt stellt dabei den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Davon werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:
- Beiträge ans Finanzamt (Steuern)
  - Lohnsteuer (diese ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung)
  - Solidaritätszuschlag
  - Kirchensteuer ggf.
- Sozialversicherungsabgaben
  - Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  - Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Nach Abzug dieser Beträge spricht man vom Nettolohn/Nettogehalt. Dieser Begriff bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist. Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten hat, so dass der Lohnaufwand rund 20-25 % über dem Bruttolohn liegt.

Abrechnungsgrundlage

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.
- Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden stundenweise verrechnet.
- Monatsweise (z.B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats.
- Stück-/Akkordlohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen. Urlaub- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.
- Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt schon sehr stark einer selbständigen Tätigkeit, da für ein ganzes Projekt, unabhängig von der Arbeitsdauer entlohnt wird.
- Provisionsentlohnung: bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt.
- Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt: Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt (z.B. Taxifahrer) Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleichbleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis gezahlt werden und deshalb variieren.

Sonderbestandteile des Entgeltes

Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie z.B. Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Weihnachtsgelder oder Urlaubsgelder kommen. Ein weiterer Sonderbestandteil können geldwerte Vorteile und Deputate sein oder Zuschläge, etwa ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Sonderformen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleichbleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn. Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung. Akkordlohn: Hier gilt die Devise "Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn" Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn. Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn
- Vorgabezeiten unterschritten werden
- die zulässige Ausschussquote unterschritten wird
- die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen.
- es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen. Es wird ebenfalls eine Normalleistung zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine Vergütung, die leistungsabhängig ist. Diese Vergütung kommt jedoch nicht- wie beim Akkord- dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.

Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt ist in der Regel gemäß (in Deutschland [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__614.html § 614 BGB]) im Nachhinein - also bei Monatsvergütung zum Monatsende - zu entrichten. Gelegentlich, aber immer seltener, finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte (z.B.: Monatsmitte)

Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung

In der Volkswirtschaftslehre bezeichnet man insbesondere mit dem Plural Löhne jedoch auch die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.

Etymologie des Begriffes Entgelt

"Entgelt" (weil phonetisch ähnlich mit "Endgeld") hat nichts mit "Geld" zu tun, was man am "Ende" kriegt. "Entgelt" heißt in verbalisierter Form "entgelten", was so viel heißt wie "vergüten".

Abgrenzungen

Vom Arbeitsentgelt sind zu unterscheiden:
- Besoldung (Preis für Arbeit eines Beamten)
- Sold (Preis für die Arbeit eines Militärangehörigen oder Zivildienstleistenden)
- Gewinn (Preis für Arbeit eines Unternehmers)
- Honorar (Preis für die Arbeit eines freien Mitarbeiters, Dozenten, Autoren, Gutachter, Ärzte)
- Provision (Preis für die Arbeit eines selbständigen Handelsvertreters)
- Aufwandsentschädigung (Erstattung von Auslagen)
- Tantieme (Unternehmensergebnisabhängige Zusatzzahlung)
- Gage (Künstler)
- Diäten (Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages/Senats)
- Courtage (bei Maklern)

Siehe auch


- Investivlohn
- Arbeitsbewertung

Weblinks


- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/550.html Wer verdient was?]
- [http://www.lohnspiegel.de/index.php?pid=47 Lohn- und Gehalts-Check]
- [http://www.tarifregister.nrw.de/index.html Tarifregister Nordrhein-Westfalen],
- [http://www.am.mv-regierung.de/pages/tarif-index.htm Mecklenburg-Vorpommern]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/557.html Tarifarchiv der Gewerkschaften]
- [http://www.lohnspiegel.de/ Lohnspiegel (im Aufbau)]
- [http://www.facts.ch/dyn/magazin/frame/lohnrechner/index.html Lohnrechner für die Schweiz]

Literatur

Gunther Wolf: Variable Vergütung - Genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern, Hamburg. Verlag Dashöfer 2005. Kategorie:ArbeitKategorie:Steuerrecht Kategorie:Individualarbeitsrecht Kategorie:Personalwesen ja:給与

Sozialversicherung

Im engeren Sinn beschreibt der Begriff Sozialversicherung ein öffentliches oder halböffentliches System der Pflichtversicherung. Man spricht von gesetzlicher Sozialversicherung. Im weiteren Sinne würde dann die private Sozialversicherung dazu zählen. Im Gegensatz zu Leistungen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) werden Leistungen der Sozialversicherung in erster Linie nicht durch Steuern, sondern durch Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger, der jedoch staatlich kontrolliert wird, finanziert. Träger der Sozialversicherung im engeren Sinne sind nicht staatliche Behörden selbst, sondern öffentliche oder halböffentliche Sozialversicherer. Die Sozialversicherung ist meist in Sparten gegliedert, z. B. in Deutschland:
- Gesetzliche Rentenversicherung RV
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Gesetzliche Unfallversicherung (UV)
- Gesetzliche Pflegeversicherung (PV) Ein Zweck der Sozialversicherung ist es, auch den Personenkreisen eine Versicherung zu ermöglichen, die bei privaten Versicherungen nicht oder nur zu sehr hohen Tarifen aufgenommen werden würden. Um eine Auslese nach Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z.B. Gesunde und Kranke) zu vermeiden, besteht in der Regel Versicherungspflicht. Die Beiträge werden meist nach den Bruttolöhnen und -gehältern (meist bis zu einer spartenspezifischen Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Die Versicherungen werden durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge je nach Sparte zu unterschiedlichen Teilen finanziert und es gibt auch teilweise staatliche Steuerzuschüsse (begründet u.a. als Ausgleich für sogenannte versicherungsfremde Leistungen). Die Auszahlung orientiert sich nach erworbenen Ansprüchen (z.B. bei Renten oder Krankengeld) oder es gibt für alle gleiche Sachleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles. Die Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19. bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts ins Leben gerufen. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet. Damit sollte einerseits sozialen Unruhen begegnet werden, andererseits sollten bereits bestehende, freiwillige Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände entmachtet werden. Mehrere Länder haben eine Sozialversicherung:
- Sozialversicherung (Deutschland)
- Sozialversicherung (Europäische Union)
- Sozialversicherung (Schweiz)
- Sozialversicherung (Österreich)

Die gesetzliche Sozialversicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung

Die staatliche Sozialversicherung SV bildet zusammen mit den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat. Der Finanzierungssaldo der SV in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein. Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in Abgrenzung der VGR ist Gegenstand der "Maastrichtkriterien".

Weblinks


- [http://www.sozialversicherung.at Sozialversicherung Österreich] Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland) Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Arbeiter

Der Arbeiter, # ist ein Mensch, der durch körperliche oder/und geistige Arbeit ein Ziel zu erreichen sucht (körperliche Arbeit, geistige Arbeit); # der Lohnarbeiter, der seine Arbeitskraft gegen Entgelt (den Lohn) einem anderen, dem Unternehmer, Arbeitgeber zur Verfügung stellt und damit seinen Lebensunterhalt verdient. # bezeichnet in Abgrenzung zu anderen Arbeitnehmern wie Angestellten oder Beamten den Industriearbeiter. Industriearbeiter 4. Abweichend davon (was mitunter zu Missverständnissen führt) bezeichnen Linke, Marxisten und ein Teil der Gewerkschaften mit der Arbeiterklasse die Gruppe jener Menschen, die darauf angewiesen sind, ihre Arbeitskraft einem Unternehmer zu verkaufen. In einigen deutschen Manteltarifverträgen wurde entsprechend in den letzten Jahren die als obsolet (überholt) empfundene Trennung von Arbeiter und Angestellten - die in manchem Industriebetrieb die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit verrichten - aufgehoben. In der Abbildung sind diese früher in der VGR als "abhängig Beschäftigte" bezeichneten Arbeiter, die inzwischen als "Arbeitnehmer" auch in der VGR bezeichnet werden für die Länder der Triade als Anteil an den Erwerbstätigen insgesamt, also Arbeitnehmer zuzüglich "Selbständige und mithelfende Familienangehörige", dargestellt.
5. war (in Deutschland) bis zum 1.10.2005 gegenüber einem Angestellten unterschiedlich rentenversichert (Arbeiter in den Landesversicherungsanstalten, Angestellte in der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wurde zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Aufteilung auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel, nicht mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder Angestellter. Auch heute ist dieser Status noch relevant für die Frage, ob der Arbeitgeber sich an einem Fond zur Deckung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beteiligen muß. Im Krankenversicherungsrecht existiert die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte schon seit Jahren nicht mehr.

Literatur


- Peter Decker, Konrad Hecker: Das Proletariat. Politisch emanzipiert, sozial diszipliniert, global ausgenutzt, nationalistisch verdorben. Gegenstandpunktverl., München 2002, ISBN 3-929211-05-X
- Chris Harman: Workers of the World – Die Arbeiterklasse im 21. Jahrhundert. Übersetzung aus dem Englischen von Thomas Walter. Edition aurora, Frankfurt am Main, ISBN 3-934536-08-5
- Ingrid Kuczynski (Hrsg.): Den Kopf tragt hoch trotz allem! Engl. Arbeiterautobiographien d. 19. Jh. Reclam, Leipzig 1983

Siehe auch


- Arbeiterpartei, Arbeiterbewegung, Arbeiterklasse, Gewerkschaft
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeit (Philosophie), Arbeitslosigkeit, Lohnarbeit, Arbeiterrentenversicherung,
- Saisonarbeiter, Gastarbeiter, Fremdarbeiter, Wanderarbeiter
- Facharbeiter, Hilfsarbeiter

Weblinks


- http://www-zr.destatis.de/def/def1416.htm - Definition des Statistischen Bundesamtes der BRD
- [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/prol/prol-0.htm Gibt es heute noch eine Arbeiterklasse?] - Ökonomische Bestimmung ---- Weiterhin bezeichnet der Begriff Arbeiterin eine Kaste bei Insektenvölkern, z.B. bei Bienen und Ameisen. Kategorie:Arbeiter Kategorie:Arbeitsrecht Kategorie:Politik Kategorie:Marxismus

Allgemeine Ortskrankenkasse

Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) gehört zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Bundesrepublik Deutschland. Den rechtlichen Rahmen für diese Kassenart bildet, wie für die gesamte GKV, das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit siebzehn AOKen, die sowohl Krankenkasse als auch Landesverband i.S.d. SGB V sind, und zwar in jedem Bundesland eine und in Nordrhein-Westfalen sogar zwei (AOK Rheinland und AOK Westfalen-Lippe). Jede AOK ist rechtlich selbständig (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und hat einen eigenständigen Verwaltungsapparat (paritätische Selbstverwaltung/Vorstand). Die AOK-Landesverbände werden auf der Bundesebene von AOK-Bundesverband (mit Sitz in Bonn) als Spitzenverband i.S.d. SGB V vertreten. Seit den 1980er Jahren nennt sich die Allgemeine Ortskrankenkasse "AOK - Die Gesundheitskasse". Die Allgemeinen Ortskrankenkassen wurden im Jahr 1884 unmittelbar nach der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 1883 durch Reichskanzler Otto von Bismarck gegründet. Ab 1892 konnten auch Angestellte und Heimarbeiter neben gewerblichen Arbeitern Mitglied werden. Mitbewerber sind zum Beispiel die für jeden GKV-Versicherten frei wählbaren
- Ersatzkassen (BEK, DAK, TK, KKH, GEK, HaMue, ...)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Betriebskrankenkassen (BKK) und die nicht für jeden GKV-Versicherten frei wählbaren
- Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK)
- Bundesknappschaft
- Seekassen
- Künstlersozialkasse
- Privaten Krankenversicherungsunternehmungen (PKV) Die AOK hat in Deutschland insgesamt die meisten Versicherten - fast ein Drittel aller Bundesbürger. Damit sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen gesundheitspolitisch eine der einflussreichsten Krankenkassenarten. Aufgrund ihrer rechtlichen Struktur bezeichnet man eine AOK auch als eine landesunmittelbare Kasse, d. h. sie unterliegt der Aufsicht der für die Gesundheitspolitik zuständigen Landesgesundheitsministerien. Der AOK-Bundesverband gibt ein monatlich erscheinendes Magazin mit dem Titel G+G (Gesundheit und Gesellschaft) heraus. Andere branchenübliche Informations- und Aufklärungsmedien sind ebenfalls erhältlich.

Zahlen und Fakten

Die AOK-Hauptniederlassungen betreuen mit rund 61.000 Mitarbeitern und 1.700 Geschäftsstellen über 26 Millionen Menschen, entsprechend einem Drittel der Bevölkerung Deutschlands oder rund 37 % Marktanteil (Marktführer in der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand 1. 1. 2003). Die AOKen als große Versorgerkassen sind mit jährlichen Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) der größte Profiteur dieses Finanzausgleichs zwischen den Krankenkassen. Dies beruht u.a. auf der systembedingten Historie der Ortskrankenkassen als einstige Pflichtkrankenversicherung der Arbeiter, welche sich heute noch in der Versichertenstruktur widerspiegelt (z.B. hoher Morbiditätsgrad) und mit höheren Ausgaben für diese Kassenart verbunden ist, im Gegensatz zur Versichertenstruktur vieler Ersatz- oder Betriebskrankenkassen.

Adressen

AOK Bundesverband
Kortrijker Straße 1
53177 Bonn

Weblinks


- http://www.aok.de
- http://www.wido.de - Wissenschaftliches Institut der AOK
- http://www.aok-bv.de/aok/daten/index.html - AOK-Bundesverband, Zahlen und Fakten
- http://www.kompart.de/gg.htm - Magazin Gesundheit und Gesellschaft
- http://www.aok-systems.de - Das Softwarehaus der AOK Gemeinschaft Kategorie:Gesetzliche Krankenkasse

Landesversicherungsanstalt

Die Landesversicherungsanstalten (LVA) waren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der abhängig beschäftigten Arbeiter sowie der gesetzlich pflichtversicherten selbständigen Handwerker, Gewerbetreibenden, Küstenfischer und -schiffer. Die LVA gewährten gesetzliche Renten- und Rehabilitationsleistungen sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Die LVA waren landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Behörden mit Siegelführungsbefugnis) mit autonomer Haushalts- und Vermögensführung. Die LVA wurden erstmals 1892 errichtet; bis 30.09.2005 bestanden 22 regional zuständige LVA. Ab 01.10.2005 wurde die gesetzliche Rentenversicherung neu geregelt. Die Landesversicherungsanstalten sind nun als Regionalebene Teil der neuen Organisation Deutsche Rentenversicherung. Des weitern soll die Anzahl der Landesversicherungsanstalten drastisch gesenkt werden. So sind bereits Fusionen geplant (z.T. bereits zum 01.10.2005):
- die LVA'en Freie-und Hansestadt Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern werden zur LVA Nord (Deutsche Rentenversicherung Nord) mit Hauptsitz in Lübeck
- Die LVA'en Hannover und Braunschweig werden zur LVA Braunschweig-Hannover mit Hauptsitz in Hannover
- Die LVA'en Brandenburg und Berlin werden zur LVA Berlin-Brandenburg (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg)
- Die LVA'en Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden zur LVA Mitteldeutschland (Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) Mit Hauptsitz in Leipzig
- Eine eventuelle Fusion der fünf Bayerischen LVA'en ist auch angedacht, ist allerdings noch nicht beschlossen.

Die 22 Landesversicherungsanstalten der Bundesrepublik Deutschland

# LVA Baden-Württemberg Bereichsnummer 24 # LVA Berlin Bereichsnummer 25 # LVA Brandenburg Bereichsnummer 04 # LVA Braunschweig Bereichsnummer 29 # LVA Hamburg Bereichsnummer 19 # LVA Hannover Bereichsnummer 10 # LVA Hessen Bereichsnummer 12 # LVA Mecklenburg-Vorpommern Bereichsnummer 02 # LVA Niederbayern-Oberpfalz Bereichsnummer 15 # LVA Oberbayern Bereichsnummer 14 # LVA Oberfranken und Mittelfranken Bereichsnummer 18 # LVA Oldenburg-Bremen Bereichsnummer 28 # LVA Rheinland-Pfalz Bereichsnummer 16 # LVA Rheinprovinz Bereichsnummer 13 # LVA Saarland Bereichsnummer 17 # LVA Sachsen Bereichsnummer 09 # LVA Sachsen-Anhalt Bereichsnummer 08 # LVA Schleswig-Holstein Bereichsnummer 26 # LVA Schwaben Bereichsnummer 21 # LVA Thüringen Bereichsnummer 03 # LVA Unterfranken Bereichsnummer 20 # LVA Westfalen Bereichsnummer 11 jetzt : Deutsche Rentenversicherung "Region" ( z.Bsp. Deutsche Rentenversicherung Schwaben ) Siehe auch: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft, Seekasse,Rentenversicherung Kategorie:Rentenversicherung Kategorie:Versicherungsunternehmen Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts

Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag. Der gesetzliche Rahmen ist im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/index.html Tarifvertragsgesetz] vom 9. April 1949 festgelegt. Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig. Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__613a.html § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB] für die Dauer eines Jahres zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist. Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.

Abweichungen

Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart sind, bspw. durch eine Öffnungsklausel. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages. Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt. Für die Leitenden Angestellten eines Betriebes gilt der Tarifvertrag nach Gesetz nicht.

Tarifautonomie

Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.

Inhalt

Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss und die Beendigung (z.B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).

Arten

Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
- Manteltarifvertrag
- Rahmentarifvertrag
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag
- Flächentarifvertrag
- Spartentarifvertrag
- Firmentarifvertrag In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen, nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.

Siehe auch


- Tarifvertrag öffentlicher Dienst
- Bundesangestelltentarifvertrag
- ERA-TV (Entgeltrahmenabkommen-Tarifvertrag)
- Arbeitsrecht der Kirchen
- Westrick-Formel

Tarifregister

Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen. Sie werden beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
- Beispiele: [http://www.tarifregister.nrw.de/index.html Tarifregister Nordrhein-Westfalen], [http://www.am.mv-regierung.de/pages/tarif-index.htm Mecklenburg-Vorpommern]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/557.html Tarifarchiv der Gewerkschaften]
- [http://www.lohnspiegel.de/ Lohnspiegel (im Aufbau)]
- [http://www.lohnspiegel.de/index.php?pid=47 Lohn- und Gehalts-Check]

Weblinks


- [http://www.gegenstandpunkt.com/gs/04/1/metall.htm Neue Sitten in den Tarifverhandlungen] - Zum aktuellen Stand zwischen Unternehmern und Gewerkschaften (in: GegenStandpunkt - Politische Vierteljahreszeitschrift, 1-2004)
- http://www.gesamtmetall.de
- http://www.arbeitgeber.de
- http://www.boeckler.de/
- http://www.tarifvertrag.de/
- http://www.dgb.de/
- [http://www.verdi.de/ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft]
- [http://www.igmetall.de/ IG Metall Deutschland]
- [http://www.bw.igm.de/ IG Metall Baden-Württemberg]
- [http://www.quoten-tarifvertrag.de/ Quoten-Tarifvertrag: Interessengegensätze überwinden]
- [http://www.jurawiki.de/ArbeitsRecht Jurawiki mit weiteren Links]
- [http://www.rechtsrat.ws/tarif/liste.htm Diverse Tarifverträge]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/SID-3D0AB75D-17D4512E/hbs/hs.xsl/553.html Glossar zum Tarifvertragsrecht]
- [http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID1994630_TYP1_NAVSPM4~2862644_REF1,00.html Tagesschau Hintergrund: Der Flächentarifvertrag] siehe auch: Gesamtarbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip Kategorie:Tarifvertragsrecht Kategorie:Arbeitsmarkt

Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag. Der gesetzliche Rahmen ist im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/index.html Tarifvertragsgesetz] vom 9. April 1949 festgelegt. Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche