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| Anrainer |
AnrainerMaßgeblich für den Begriff des Anrainers ist die gemeinsame Grenze (Rain). Anrainer sind beispielsweise die Bewohner oder Besitzer aneinander grenzender Grundstücke. Auf staatlicher Ebene sind Anrainer angrenzende Länder, die auch als Anrainerstaaten bezeichnet werden.
Für den Begriff des Nachbarn ist das räumliche Naheverhältnis maßgebend, auch über mehrere Grenzen hinweg. In diesem Zusammenhang kennt man auch den Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Anrainers.
Die meisten Bauordnungen verstehen unter den Anrainern eines Bauprojekts die Eigentümer von Liegenschaften (oder Grundstücken) die entweder direkt an das Bau-Grundstück grenzen, oder gegenüber (jenseits der Straße) liegen. Die Anrainer eines Bauvorhabens haben im Bauverfahren Parteistellung und besitzen einen Anspruch auf die Einhaltung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Sie haben Einsicht in die Akten und werden von der Baupolizei (Bauamt) in der Regel (je nach Art des Bauvorhabens und den jeweiligen landesspezifischen Bauvorschriften) zur Bauverhandlung eingeladen. Je nach dem entsprechenden Verfahren haben sie verschiedene Einspruchsmöglichkeiten.
Die StVO in Österreich kennt den Anrainerbegriff unter anderem in Verbindung mit Fahrverboten. Diese können mit Ausnahmen für Anrainer oder den Anrainerverkehr versehen sein. Der Unterschied liegt darin dass im ersten Fall nur der Anrainer selbst über dieses Straßenstück zufahren darf, im zweiten die Anrainer selbst und alle, die zu den betroffenen Anrainern möchten.
Siehe auch: Rain, Bauordnung, Bauverhandlung, Brandschutz, Emissionen, Lärm, Lichteinfall, Naturschutz
Weblinks
- http://www.geocities.com/anrainerls/ (incl. Glossar von Arten- und Baumschutz bis Windenergie))
- http://tower.uniqa.at/content/anrain_schuttstaub.php?nav=2%7C2
- http://www.radio.cz/de/nachrichten/35084
- http://www.zufonline.ch/intgrp/anreiner.htm
- http://kantel.server-wg.de/cgi-bin/mt-comments.cgi?entry_id=1427 (Anrainer der Ostsee)
Kategorie:Städtebau
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Straßenverkehrsordnungsrecht
RainEin Rain ist im Deutschen eine (Acker-)grenze, bzw. -rand. Gebräuchlich ist unter anderem der Begriff Anrainerstaaten.
Der Name Rain steht für verschiedene Orte und Gewässer:
In Deutschland:
- die Stadt Rain (Lech) im Landkreis Donau-Ries in Bayern
- die Gemeinde Rain (Niederbayern) im Landkreis Straubing-Bogen in Bayern
- weitere 16 Ortsteile mit diesem Namen
In Österreich:
- Ortsteil der Stadt Saalfelden (Salzburg), siehe Rain (Saalfelden)
In der Schweiz:
- die Gemeinde Rain LU im Kanton Luzern
- als bündnerromanischer Name für den Rhein
BauordnungDie Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des Baurechts.
Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung:
- z. B. die Mindestgröße von Grundstücken des Baugebiets (Baulands), die maximale prozentuelle Verbauung oder Bauhöhe (Bauklasse),
- die Einhaltung von Abständen oder Bauwich,
- die äußere Gestaltung (Fassade, Dachform, Balkongröße etc.),
- die Statik (Standsicherheit, Erdbebenschutz ..),
- Bestimmungen für Fluchtwege, Treppenbreite und Notausgang,
- den Lichteinfall - vor allem für Nachbargebäude,
- den Schutz gegen Schall, Feuchtigkeit und Korrosion,
- den Brandschutz und Wärmeschutz, die Art der Heizung,
- die Verkehrssicherheit usw.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen, sowie technische Baubestimmungen und Baunormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht - z. B. die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse Einschränkungen können noch zusätzlich die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung festlegen.
Die Bauordnungen der deutschen Bundesländer unterscheiden sich in Einzelheiten. Eine Koordination findet statt im Rahmen der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU). Diese hat auch ein Muster für die Bauordnungen der Länder erarbeitet, die sogenannte Musterbauordnung, an dem sich die Länder weitgehend orientieren. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Weblinks
- [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung (PDF-Datei)]
- http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
Kategorie:Baurecht
EigentümerEigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person oder Institution im Sinne eines ausschließlichen und absoluten (also gegenüber jedermann geltenden) Verfügungsrechtes.
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (Mietwohnung).
Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.")
Der Begriff Eigentum wird nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine ausgeprägte Aufteilung des Besitzes gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
Kurze Geschichte des Eigentums
Aus der Steinzeit kennt man Grab-Beigaben, die den Toten mitgegeben wurden, es dürfte sich dabei um typische persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände. Über weitergehende Eigentumsverhältnisse weiß man wenig.
In manchen Kulturen kennt man bis heute kein Privateigentum in unserem Sinne, besonders die Vorstellung, man könne Berge und Seen besitzen (Grundbesitz), erschienen Kulturen wie den Indianern eher absurd.
In der Antike durften Sklaven teils keinen persönlichen Besitz haben, sie waren selbst Eigentum ihres Herren. Die Sklaverei setzte sich bis ins 17. Jahrhundert fort.
Im Mittelalter besaßen Klerus und Adel einen Großteil der Ländereien, als Lehnsherren konnten sie Abgaben von den ihnen Untergebenen fordern (siehe auch Allmende). Der dritte Stand besaß oft wenig mehr als, das, was er am Körper bei sich trug (Tagelöhner). Nur in den Städten entwickelte sich bei Kaufleuten und Handwerkern eine mit heute vergleichbare Eigentumssituation.
Nachdem der Liberalismus die Eigentumsverhältnisse des 19. Jahrhunderts mit dem Naturrecht begründet, beschreibt Karl Marx in seinem Werk Das Kapital die Folgen des privaten Besitzes von Produktionsmitteln aus seiner philosophischen Sicht.
Heute sind die Eigentumsverhältnisse in westlichen Sphären wie Europa und den USA zwar ausgeglichener, dennoch besitzt weiterhin weltweit eine kleinere Minderheit einen Großteil des Vermögens. Manche Milliardäre haben mehr Einkommen als das Bruttosozialprodukt kleinerer Staaten. Die Einkommensschere klafft zunehmend auseinander.
Zu Beginn des 21. Jahrhunderts bekommen Diskussionen um Geistiges Eigentum und Patente immer grössere Relevanz. Die gesamte Welt ist nun in Parzellen staatlichen oder privaten Eigentums eingeteilt.
Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht
Verfassungsrecht
Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 I 1 GG umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, daß der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.
Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Privatrechtliche Positionen
Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB (§ 903 BGB).
Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im einzelnen streitig).
Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).
Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen
Insbesondere das Urheberrecht und das "geistige Eigentum"
Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts ("Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts"), sind auch immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.
Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar.
Deshalb ist Verwendung des Begriffes "geistiges Eigentum" umstritten. Sacheigentum und "geistiges Eigentum" seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gäbe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (s.o.) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das "Geistige Eigentums" zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Almende" verlangt.
Öffentlich-rechtliche Positionen
Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fallen, wenn sie
- dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind,
- auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
- der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.
Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.
Eingriff
Eingriffe in das Eigentum sind:
- die Enteignung: Dem Betroffenen wird das Eigentumsrecht an einer bestimmten durch Art. 14 GG geschützten Position entzogen, um es an einen anderen zu übertragen;
- die Inhalts- und Schrankenbestimmung: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch förmliches Gesetz bestimmt; dabei ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten (siehe unten);
- der enteignungsgleiche Eingriff;
- der enteignende Eingriff.
Insbesondere die Sozialbindung des Eigentums
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Urteil unter Federführung des damaligen Richters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Ob das Urteil auf die Einkommensteuer anwendbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt; hierzu ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von insgesamt mehr als 60% für verfassungsgemäß erachtet.
Der sog. "Halbteilungsgrundsatz" wurde vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln.
Durch den auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehende Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens (Konzentration (Wirtschaft)) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG.
Insbesondere das Problem der sog. Alteigentümer
Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.
Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Nach Meinung der Alteigentümer habe die Sowjetunion auf dieser Vereinbarung gar nicht bestanden, wie es von der damaligen Bundesregierung geltend gemacht wurde. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl hätte im Übrigen einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte.
Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 III GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 I 2 GG).
Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.
Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.
Privatrecht
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB.
Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich vornehmlich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein.
Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das - als eine besondere Art des Eigentums - Wohnungseigentum.
Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__985.html § 985] BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1004.html 1004] BGB.
Strafrecht: Eigentumsdelikte
Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):
- Diebstahl (§ 242 StGB)
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Raub (§ 249 StGB)
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Hehlerei (§ 259 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Rechtslage in Österreich
Privatrecht
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
- im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
- im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB).
Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).
Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).
Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).
Eigentumserwerb
Der Erwerb des Eigentums erfolgt
- entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
- Aneignung herrenloser Sachen
- Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
- Fund
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Ersitzung
- oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung)
Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.
Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist
- ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
- eine Erwerbungsart (Modus), das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Eigentum als geschütztes Rechtsgut
Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.
Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor.
Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.
Strafrecht
Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).
Kennzeichnung
Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.
Literatur
- Jochum/ Durner, Grundfälle zu Art. 14 GG, JuS 2005, 220, 320, 412.
- Karl Marx, Eigentum. In: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, MEW [http://www.marx-forum.de/marx-lexikon/lexikon_e/eigentum.html]
- Pierre-Joseph Proudhon: System der ökonomischen Widersprüche oder: Philosophie des Elends / Pierre-Joseph Proudhon. Hrsg. Lutz Roemheld und Gerhard Senft. Berlin: Kramer-Verlag, 2003. ISBN 3879562814
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html Art. 14 GG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90.html § 90 BGB]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__903.html § 903 BGB]
- [http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Österreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts]
- Siehe auch: [http://www.mises.de/texte/Hoppe/Eigentum/Kapitel4/index.html Die Grundlagen der Eigentumstheorie]
- [http://www.jungewelt.de/2003/09-27/027.php Die "Junge Welt" zum Thema "Alteigentümer"]
- [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041026_2bvr095500.html Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 zur Enteignung der Alteigentümer]
Kategorie:Sachenrecht
Kategorie:Sozialethik
Kategorie:Grundrechte
Kategorie:Staatsphilosophie
Kategorie:Wirtschaft
simple:Property
Straße
Eine Straße (von lateinisch [via] strata) ist ein begeh- und befahrbarer, glatter und meist befestigter und klassifizierter Landverkehrsweg, der von Fußgängern und verschiedenen Fahrzeugen, die im Gegensatz zu Schienenfahrzeugen glatte Oberflächen befahren, benutzt wird.
Allgemeines
Schienenfahrzeug]
Unter Straßen versteht man im Allgemeinen die für den Verkehr ausgelegten Verkehrsflächen. Das schließt sämtliche Flächen mit unterschiedlichen Nutzungsarten ein: Fahrbahnen - häufig falsch als "Straße" bezeichnet -, Seitenstreifen, Parkstreifen, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Sperrflächen, Verkehrsinseln usw.
Mit der Bezeichnung Wege werden die für den nicht motorisierten Verkehr
ausgelegten Verkehrsflächen bezeichnet. Eine Ausnahme bilden hier die so genannten ländlichen Wege. Diese sind auch für den motorisierten Verkehr der Land- und Forstwirtschaft ausgelegt.
Im Bereich der Straßen und Wege unterscheidet man weiterhin die freie Strecke, die Ortsdurchfahrt, den Knotenpunkt und die Nebenanlagen.
Beim Straßenbau werden Straßen aus Asphalt, Beton, Pflaster oder aus unbefestigtem Material (beispielsweise Schotter) hergestellt.
Straßen werden nach Straßenkategorien unterteilt.
Dazu zählen zum Beispiel Autobahnen, Fernstraßen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, Land- und Forstwirtschaftliche Wege, eigenständig geführte Radwege, Fußwege, Kreisverkehrsplätze, Tunnel und Parkplätze.
Darüberhinaus kommt der Begriff noch in weiteren Bedeutungen vor:
- Wasserstraße, das heißt eine Meerenge, ein schiffbarer Fluss oder Kanal
- Ameisenstraße, eine Strecke, die von vielen Ameisen benutzt wird, um beispielsweise Nahrung in den Bau zu transportieren. Sie wird durch Düfte markiert.
- Straße (Kartenspiel), eine Anzahl von Spielkarten gleicher Farbe mit direkt aufeinanderfolgenden Kartenwerten.
Bezeichnung
Ortsstraßen haben in Deutschland meist Namen (Ausnahme Innenstadt Mannheim). Überlandstraßen und Autobahnen tragen Nummern. Sie werden in Kreis-, Landes-, Bundesstraßen und Autobahnen unterteilt. In Deutschland werden nur die Nummern der Bundesstraßen und Autobahnen dem Kraftfahrer signalisiert, nicht die der Kreis- und Landesstraßen.
Kulturelle Bedeutung der Bezeichnung von Fernstraßen
Bezeichnungen von Bundesstraßen und Autobahnen dienten als Namenspatron für zahlreiche Diskotheken in der Nähe dieser Straßen.
Geschichte
Es hat im Laufe der Geschichte viele Gründe gegeben, Straßen zu bauen: Sie boten Zugang zu Nahrung und Unterkunft, dienten als Routen für jahreszeitliche Wanderungen, für Wallfahrten oder für den Handel. Die Straßen, wie wir sie heute kennen, entwickelten sich aus Straßen des Altertums, den so genannten Altstraßen. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen führten zur Einführung von Fahrzeugen, was das Verkehrsaufkommen noch verstärkte. Im Zuge der gesellschaftlichen Differenzierung brauchte man Straßen auch für den Zugang zu Arbeit, Bildung und Unterhaltung. Jedoch waren militärische und staatspolitische Überlegungen häufigstes Motiv für den Straßenbau. Die ersten Militärfahrzeuge (Streitwagen) wurden um 2500 v. Chr. entwickelt. Von da an waren Straßen ein wichtiges Hilfsmittel bei Angriff und Verteidigung, und viele Herrscher verwendeten beträchtliche Mittel für ihren Bau und Unterhalt (siehe z.B. Maut). Fast alle Straßen bestanden aus notdürftig planierter, nackter Erde. Notwendigerweise waren diese bei Trockenheit sehr staubig und verwandelten sich bei Regen in Schlammtrassen. Die Römer, wie auch andere Hochkulturen, hatten gepflasterte Straßen gebaut. Wo diese noch vorhanden waren, wurden sie in Europa noch bis ins 19. Jahrhundert hinein benutzt. Der britische Ingenieur John McAdam hatte sich lange mit dem Straßenbau beschäftigt. Im Jahr 1815 ließ er bei Bristol die erste geschotterte Landstraße bauen. Das Straßenbett lag höher als die umgebenden Felder, damit das Regenwasser abfließen konnte, es hatte einen Unterbau aus grobem Schotter, darüber eine Lage aus kleineren Steinen und war mit Schlacke befestigt. Diese Konstruktion bewährte sich dermaßen gut, dass sie sich schnell in anderen Ländern verbreitete. Von dem Namen McAdam leitete sich das lange noch gebräuchliche Wort "Makadam" für diese Art Straßenbau ab.
In Mitteleuropa wurden die Altstraßen erst ab etwa 1850 von den Chausseen abgelöst, die dann zu den Straßen wurden, wie man sie heute kennt. Speziell in neuerer Zeit wurden auch "neue" Straßen erfunden, um sie touristisch besser vermarkten zu können. Es sind die Ferienstraßen, die oft auch Bezüge zu den Altstraßen haben.
Rechtschreibung
Ein sehr häufiger Fehler im Zusammenhang mit der Rechtschreibung ist es, Straße mit Doppel-S zu schreiben. Das ist jedoch, außer in der Schweiz, nach sowohl der alten als auch der neuen Rechtschreibung falsch.
Literatur
- M. L. Lay: Die Geschichte der Straße. Vom Trampelpfad zur Autobahn. Campus Verlag, Frankfurt 1994
Siehe auch
- Ferienstraße, Hausnummern, Hohe Straße, Straßensystem in Österreich, Verkehrsweg, Weg, Fahrstreifen, Tempolimit, Radargerät, Section-Control, Themenliste Straßenbau, Themenliste Straßenverkehr, Liste berühmter Straßen, Straßenbaulast, Reclaim the Streets, Braess-Paradoxon, Gehweg, Gebirgspass, Liste der Bergstraßen
Weblinks
- [http://www.antikefan.de/Themen/strassen/strassen.html Römische Straßen]
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ja:道路
simple:Street
BaupolizeiMit Bauamt (oder Bauordnungsamt / Baugenehmigungsbehörde / Baurechtsamt / Bauaufsichtsamt / Baupolizei (älterer Begriff)) wird in vielen Ländern die untere Bauaufsichtsbehörde bezeichnet, die für den Vollzug des öffentlichen Baurechts, bestehende aus dem Bauordnungsrecht Landesbauordnung und dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch) zuständig ist.
Sie behandelt insbesondere die Bauanträge. Je nach Rechtslage erteilt sie die Baugenehmigungen oder einen Ablehnungsbescheid. Der Bauantrag ist - je nach Landesrecht - bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsplanung einzureichen. Wird der Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht, leitet diese ihn nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter, wenn sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist. In den Bundesländern, in denen der Bauantrag bei der unteren Buaufsichtsbehörde eingereicht wird, holt diese das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen der Trägerbeteiligung ein.
Nach Bauabschluss kann sie eine Besichtigung Bauabnahme ansetzen. Schließlich sind die unteren Bauaufsichtsbehörden auch für den ordnungsbehördlichen Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig (Beseitigung von Schwarzbauten etc.).
Der Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist im Allgemeinen zwei- bis dreigliedrig. Untere Bauaufsichtsbehörde ist (Beispiel Bayern) das Landratsamt bzw. in Kreisfreien und Großen Kreisstädten die Stadt, zusätzlich können sich besonders leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen lassen. Mittelbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung und Oberbehörde die Bayerische Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. Besondere Regelungen gelten für die Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg.
Von den Bauaufsichtsbehörden, die private Bauvorhaben überwachen zu unterscheiden sind andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter, Autobahndirektionen usw. die im wesentlichen staatliche Baumaßnahmen in ihrem Bereich durchführen. Bauämter in Gemeinden, die selbst nicht Genehmigungsbehörde sind, sind in der Regel für die gemeindliche Bauleitplanung zuständig.
Siehe auch Brandschutz, Konstruktion
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Städtebau
Straßenverkehrsordnung (Österreich)Die österreichische Straßenverkehrsordnung (Abkürzung StVO) ist ein Bundesgesetz, das am 1. Jänner 1961 in Kraft getreten ist und den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für alle Verkehrsteilnehmer regelt.
Neben Begriffsbestimmungen enthält die Straßenverkehrsordnung Vorschriften, die für alle Verkehrsteilnehmer (so weit anwendbar) gelten, wie vor allem die allgemeinen Fahrregeln (Fahrstreifenwechsel, Überholen, Vorrang, Fahrgeschwindigkeit, Rechtsfahrgebot etc.), die Bedeutung der Lichtzeichen (Verkehrsampeln) und der Verkehrszeichen. Außerdem gibt es Bestimmungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer (Fuhrwerke, Fußgänger, Radfahrer etc.), Strafbestimmungen und Vorschriften, die sich an die Behörde wenden (z. B. wie Straßenverkehrszeichen aufzustellen sind).
Besondere Bestimmungen
- Nach der Straßenverkehrsordnung haben Straßenbahnen (genauer: „Schienenfahrzeuge“) auch Linksvorrang (§ 19 Abs. 1) und sind außerdem nicht verpflichtet, vor Zebrastreifen anzuhalten, um Fußgängern die unbehinderte Querung zu ermöglichen (§ 9 Abs. 2).
Siehe auch
- Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)
Weblinks
- [http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#§%2089 Straßenverkehrsordnung 1960]
!Straßenverkehrsordnung (Österreich)
Kategorie:Gesetz (Österreich)
BauordnungDie Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des Baurechts.
Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung:
- z. B. die Mindestgröße von Grundstücken des Baugebiets (Baulands), die maximale prozentuelle Verbauung oder Bauhöhe (Bauklasse),
- die Einhaltung von Abständen oder Bauwich,
- die äußere Gestaltung (Fassade, Dachform, Balkongröße etc.),
- die Statik (Standsicherheit, Erdbebenschutz ..),
- Bestimmungen für Fluchtwege, Treppenbreite und Notausgang,
- den Lichteinfall - vor allem für Nachbargebäude,
- den Schutz gegen Schall, Feuchtigkeit und Korrosion,
- den Brandschutz und Wärmeschutz, die Art der Heizung,
- die Verkehrssicherheit usw.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen, sowie technische Baubestimmungen und Baunormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht - z. B. die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse Einschränkungen können noch zusätzlich die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung festlegen.
Die Bauordnungen der deutschen Bundesländer unterscheiden sich in Einzelheiten. Eine Koordination findet statt im Rahmen der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU). Diese hat auch ein Muster für die Bauordnungen der Länder erarbeitet, die sogenannte Musterbauordnung, an dem sich die Länder weitgehend orientieren. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Weblinks
- [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung (PDF-Datei)]
- http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
Kategorie:Baurecht
Brandschutz
Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Vorbeugender Brandschutz
Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern beziehungsweise einschränken. Meist wird Brandschutz in Gebäuden betrieben; er beschränkt sich jedoch keinesfalls auf sie, sondern wird beispielsweise bei Veranstaltungen immer wichtiger. Dort müssen bei Vorführungen mit Feuer, Kerzen und das gleichen, ein "Feuerwehrsicherheitswachdienst" (kurz Brandwache) eingehalten werden. Wird auch als passive Brandbekämpfung bezeichnet.
Baulicher Brandschutz
Die baulichen Maßnahmen beispielsweise in Gebäuden sind sehr vielfältig und erstrecken sich von den verwendeten Baustoffen und Bauteilen, geregelt in der DIN 4102 und ENV 1992-1-2, über den baulichen Brandschutz in Industriebauten, geregelt in der DIN 18230, über die Fluchtwegplanung hin zu Löschanlagen in Gebäuden.
Bauliche Maßnahmen müssen vor allem folgende Aspekte berücksichtigen:
- Brandverhalten von Baustoffen
- Feuerwiderstand der Bauteile
- Aufteilung der Gebäude durch Brandwände und -schutztüren
- Fluchtwegplanung
- aktive Brandbekämpfung
Gerade die immer stärker werdende Durchdringung großer Gebäude mit Energieversorgungs-, Steuer- und Datenleitungen läuft der von der Bauaufsicht geforderten Abschnittstrennung mit Brandwänden und feuerbeständigen Geschossdecken zuwider. Deshalb werden in modernen Gebäuden mit größeren Menschenansammlungen (beispielsweise Bahnhöfen, Flughäfen, Museen, Kongresshallen, etc.) spezielle Feuerschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Notbeleuchtung, Brandschutztüren etc. möglichst lange aufrechterhalten.
Nicht zu vergessen sind Gebäude die z.B. von in ihrer Bewegung eingeschränkten Menschen genutzt oder bewohnt werden (Krankenhäuser, Kliniken, Altenwohnheime, Seniorenwohnanlagen usw.).
Bei Tunnelbauwerken hat der bauliche Brandschutz aufgrund der dramatischen Tunnelbrände in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Neben der Einhaltung von konstruktiven Regeln wird hier der rechnerische Nachweis (die sogenannte "heiße Bemessung") zunehmend wichtiger. Regelungen zum rechnerischen Nachweis finden sich z.B. in der ENV 1992-1-2, der ZTV-Ing, oder der "Richtlinie für den Brand- und Katastrophenschutz" der Deutsche Bahn.
Technischer Brandschutz
Darunter fallen die Errichtung von Steigleitungen, automatische oder auch örtlich gesehen die Bevorratung von Löschmittel, der Löschwasserversorgung und vieles mehr.
- Brandmeldeanlagen
- Rauchabzugsanlage
- Notbeleuchtung
- Feuerlöschanlagen, Anbringung von Feuerlöschern oder Wandhydranten
- Feuerwehranfahrtzonen und Löschwasserversorgung (in Form von Hydranten, Löschteichen...)
- Brandschutztüren
Organisatorischer Brandschutz
Dieser Punkt umschreibt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, Brandwarten, die Erstellung von Alarmplänen und Brandschutzplänen. Aber auch die Schulung beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen und das Verhalten nach Ausbruch eines Brandes fällt in dieses Gebiet.
Die Bewusstseinsbildung, wie man sich schützen kann, muss schon sehr früh beginnen. Als Brandschutzerziehung bezeichnet man es bei Kindern in Schulen oder Kindergärten
Abwehrender Brandschutz
Der abwehrende Brandschutz ist eine Aufgabe der Feuerwehr und bildet das Gegenstück zum vorbeugenden Brandschutz. Abwehrender Brandschutz ist alles, was die Feuerwehr unternimmt, wenn 'das Kind in den Brunnen gefallen ist', es also schon brennt. Es ist die Tätigkeit, die man primär mit der Feuerwehr in Verbindung bringt.
Legte man bisher beim abwehrenden Brandschutz das Hauptaugenmerk einfach den Brand zu löschen, so muss man sich in der heutigen Zeit vermehrt auch um die Reduktion der Folgeschäden bemühen, da diese Schäden oft ein Vielfaches des Primarschadens ausmachen (siehe: Brandschäden)
Weblinks
- [http://www.bvfa.de Bundesverband Technischer Brandschutz e.V.]
- [http://www.ibmb.tu-braunschweig.de Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz]
- [http://www.vds.de/fachservice/brandschutz.php Verband der Sachversicherer (VdS), Fachservice Brandschutz]
- [http://www.brandschutzfachplaner.de Diskussionsforum für Fachplaner und Architekten]
- [http://www.brandschutztipps.info www.brandschutztipps.info - Die deutschsprachige Brandschutz-Homepage]
Kategorie:Brandschutz
Kategorie:Feuerwehr
Emission (Umwelt)Emission (lat. emittere, herausschicken, heraussenden) bedeutet Austrag von Schadstoffen, aber auch von Lärm, Licht, Strahlung oder Erschütterungen, aus/von einer entsprechenden Quelle (= Emittent). Beispiele sind gasförmige Schadstoffemissionen aus Autos oder Schornsteinen, flüssige Emissionen aus Altlasten, staubförmige Emissionen von Halden oder Emissionen von Lärm.
Jede Emission hat eine Immission (Eintrag) in ein Umweltmedium zur Folge.
Emissionen sind nicht nur anthropogenen Ursprungs, es gibt auch natürliche Emittenten, zum Beispiel emittieren Rinder und Sümpfe Methan, Pflanzen emittieren Pollen und VOC, Vulkane emittieren Schwefeldioxid.
Ein wesentliches Ziel des Umweltschutzes ist es, schädliche Emissionen möglichst abzustellen oder so weit wie möglich zu reduzieren.
Siehe auch
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Emissionsrechtehandel, Extensionalisierung, Elektrosmog, Emissionsmessung
Kategorie:Umweltschutz
BaumschutzDer Begriff Baumschutz wird häufig als Synonym für Gehölzschutz verwendet. Er steht für Maßnahmen, Rechtsnormen oder Richtlinien, die einzelne Gehölze oder einen Gehölzbestand (mehrere Gehölze eines Gebietes) vor mechanischen oder chemischen Beeinträchtigungen schützen soll. Beschädigungen oder Fällungen/Rodungen sollen vermieden oder ausgeglichen werden (Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Der Baumschutz ist vor allem bei Baumaßnahmen, Betrieb von Straßen und Gewerbeanlagen, aber auch bei landwirtschaftlicher oder privater Nutzung zu beachten.
Der Baumschutz ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Ländergesetze und vor allem Satzungen der Gemeinden können weitergehende Vorschriften enthalten. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, soll sich der Baumschutz bei Eingriffen in den Naturhaushalt durch Baumaßnahmen durch die Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG (Eingriffsregelung) erreichen lassen. Aus dem § 19 des BNatSchG ergibt sich bei Baumaßnahmen auch das verbindliche Gebot der Vermeidung und Minimierung. Bei Baumaßnahmen ist diesem Gebot der Vermeidung Rechnung getragen, wenn mindestens die DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen" eingehalten wird und die Bäume einen Zeitraum von mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Maßnahme keine Schädigungen aufweisen.
Viele Gemeinden und Städte haben Baumschutz- oder Gehölzschutzssatzungen als Rechtsnormen erlassen. Diese enthalten eine Definition der geschützten Gehölze (z.B. nach Stammumfang bei Bäumen oder nach Kronenumfang bei Büschen und Sträuchern). Sie sind z.T. sehr streng. Meist werden auch Gartenbesitzer verpflichtet, Fällungen oder anderer Beschädigungen zu unterlassen. Fällungen können genehmigungspflichtig sein. Es kann ein Fällantrag notwendig werden, in dem die zu fällenden Gehölze mit Stammumfang, Art, Vitalität genannt werden und in einem Lageplan kartografisch dargestellt werden müssen. Die zuständige Behörde (untere Naturschutzbehörde) kann die Genehmigung zur Fällung erteilen und fordert meist dafür Ersatzpflanzungen oder "Ausgleichszahlungen".
Kategorie:Forstwirtschaft
Kategorie:Naturschutz
Ostseen]]
Die Ostsee (auch Baltisches Meer genannt, von lat. Mare Balticum) ist ein bis 459 Meter tiefes und 413.000 km² großes Nebenmeer des Atlantischen Ozeans in Europa und gilt als das größte Brackwassermeer der Erde.
Geografie
Lage
Die Ostsee trennt die Skandinavische Halbinsel von den zusammenhängenden Festländern von Nord-, Nordost- und Mitteleuropa. Der nordwestliche Ausläufer, das Kattegat, grenzt bei Skagen an das Skagerrak. Diese Meerenge an der Halbinsel Jütland stellt die einzige Meeresverbindung zur Nordsee und damit zum Atlantik dar.
Entstehung
Die Ostsee entstand gegen Ende der letzten Eiszeit, und zwar der Weichsel-Eiszeit vor etwa 12 000 Jahren. Die Bildung des heutigen Brackwassermeeres entstand dabei über mehrere Etappen. Die Küstengestaltung erfolgte durch ein Zusammenspiel von Landhebung und Meeresspiegelanstieg.
Vor 12 000 Jahren war der nordeuropäische Kontinent von riesigen Gletschermassen bedeckt, die sich teilweise bis Norddeutschland ausdehnten. Infolge des damaligen Klimaumschwunges zogen sich die Eismassen in Richtung Skandinavien zurück. Als der Eisrand nach Abschmelzen der randlichen Inlandeismassen auf der Höhe von Aland, nördlich von Stockholm, lag, bildete sich in seinem Vorland der Baltische Eisstausee (vor 12 000 - 10 200 Jahren). Die nächste Etappe erfolgte durch die Bildung des Yoldia-Meeres vor ca. 10200 - 8900 Jahren. Das Yoldia-Meer entstand durch den starken Meerwasserspiegelanstieg, der schließlich eine Verbindung zum Weltmeer in der Nähe der mittelschwedischen Seenplatte schuf. Nun erfolgte ein Süßwasserausstrom und ein Salzwassereinstrom. Mit der Zeit hob sich das skandinavische Festland im höheren Maße als der Meerwasserspiegel anstieg. Die Gletscher zogen sich zurück, der Druck auf die skandinavische Landmasse nahm ab, so dass sie sich zu heben begann. Infolge dessen wurde die Seeverbindung wieder blockiert und es entstand der Ancylus-See vor ca. 8900 - 7000 Jahren. Die Großformen der Küsten im südlichen Bereich der Ostsee entstanden durch die Litorina-Transgression vor ca. 7000 – 2500 Jahren. Diesmal öffnete sich der Zugang in der Nähe der Darßer Schwelle vor der deutschen Küste. Die Festlandbrücke zwischen Südschweden und Dänemark wurde überflutet und der Osten Dänemarks löste sich in die heutigen Inseln auf. Die Gletscher waren nun fast vollständig geschmolzen. Aber das Festland von Skandinavien hob sich anhaltend, sodass sich die Küstenlinie nachhaltig veränderte. Als Ausgleich senkte sich der südliche Bereich der Ostsee. Das vorrückende Meer überflutete die jungglaziale Landschaft und formte sie dabei um. Als Ergebnis findet man drei Küstenformen im südlichen Bereich wieder: Fördenküste (Bsp. Kieler Förde), Buchtenküste (Bsp. Lübecker Bucht) und die Bodden- bzw. Boddenausgleichsküste (Bsp. Darß).
Abgrenzung & Gliederung
Abgrenzung: Begrenzt wird die Ostsee durch Schweden, Finnland, Russland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Deutschland und Dänemark.
Der nördlichste Punkt der Ostsee befindet sich an der schwedisch-finnischen Landesgrenze am Bottnischen Meerbusen, ihre östlichste Stelle beim russischen Sankt Petersburg. Ihr südlichster Punkt stellt das Südende der Wismarer Bucht bei der Hansestadt Wismar dar, die westlichste Stelle liegt am Westende der Flensburger Förde bei der Stadt Flensburg.
Gliederung: Die Ostsee, in der zahlreiche Meeresbuchten, Förden, Meerengen, Inseln, -gruppen, -ketten & Eilande liegen, lässt sich grob in folgende größere Bereiche unterteilen:
Vordere Ostsee
Die Vordere Ostsee umfasst das Kattegatt nördlich der Meerengen Öresund, Großer und Kleiner Belt zwischen Dänemark, Deutschland und Schweden.
:
Zentrale Ostsee
Die Zentrale Ostsee reicht unter Einschluss der Westlichen- und Südlichen Ostsee von der deutschen Ostseeküste im Westen bis etwa zur Linie Stockholm-Åland-nordwestliches Estland.
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Nordöstliche Ostsee
Die Nordöstliche Ostsee umfasst den Finnischen Meerbusen zwischen Estland, Finnland und Russland.
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Nördliche Ostsee
Die Nördliche Ostsee stellt den Bottnischen Meerbusen dar (von Åland nordwärts), zwischen Finnland und Schweden.
:
Daten
Größe
- Ausdehnung: 413.000 Quadratkilometer
- Wasservolumen: 21.600 Kubikkilometer
Meerestiefe
- Maximale Tiefe: 459 m Landsorttief (siehe hierzu auch: Meerestief)
- Zweittiefste Stelle: 259 m Gotlandtief
- Durchschnittliche Tiefe: 52 m
Salinität
Der Salzgehalt (Salinität) der Ostsee schwankt zwischen über 25 PSU (2,5 %) im Skagerrak und 5-3 PSU (0,5 % - 0,3 %) im nordöstlichen Teil (Bottenwiek und Finnischer Meerbusen). Dabei ist der Abfall im Salzgehalt nicht kontinuierlich, sondern eher sprunghaft. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass das Bodenprofil der Ostsee durch die Eiszeiten bedingt in Becken unterteilt ist. Der größte Sprung in der Ostsee-Salinität findet an der Darßer Schwelle nördlich von Rostock statt, die zwischen Belt und Arkona-Becken liegt. Hier sinkt die Salinität von circa 1,7 % auf 0,8 %. Der Grund für die sprunghaften Salinitätsunterschiede liegt in der unterschiedlichen Dichte von Salz- und Süßwasser, die zu einer Schichtbildung führt. Das schwere Salzwasser sinkt auf den Grund des Meeres und sammelt sich in den eben genannten Becken. Die Schwellen zwischen diesen Becken können vom Salzwasser nicht ohne weiteres überwunden werden.
Namensgebung und -deutung
Die Ostsee, die auch Baltisches Meer bzw. Baltische See genannt wird und lat. Mare Balticum heißt, wurde nach dem gotischen Volk der Balthi im Ersten Jahrtausend als Mare Balt(h)icum bezeichnet. Balt bedeutet gotisch kühn; litauisch weiß. Ein weiterer Name der Ostsee ist "Aestenmeer" nach dem Volk der Aesten, den baltischen Prußen, die an Weichsel und Memel lebten. Die Aesten wurden von Tacitus in Germania als die am weitesten östlich am Mare Suebicum lebenden Menschen beschrieben, aber sie sollen keltisch gesprochen haben. Suebisch bezog sich auf den germanischen Sammel-Stamm der Sueben, die zusammen mit den Goten (unter anderem den Balthi) an der Ostseeküste bis ins Baltikum wohnten. Im 19. Jahrhundert benannte Ferdinand Nesselmann die Sprachen der Prußen, Litauer, Letten usw. als Baltische Sprachen.
Wasserstraßen
Im Osten ist die Ostsee über die Newa und verschiedene Wasserstraßen mit der Wolga, dem Weißen, Schwarzen, Asowschen und dem Kaspischen Meer verbunden.
Der Südteil der Ostsee befindet sich in der gemäßigten Klimazone, die bei Dänemark noch ausgesprochen maritime Züge trägt, nach Osten hin jedoch im Bereich des Kontinentalklimas liegt. Der nördliche Teil, insbesondere der Bottnische Meerbusen, ist geprägt durch das kalte Klima der borealen Nadelwälder. Ihr nördlichster Punkt liegt unweit des Polarkreises. Weil die Ostsee vom klimabeeinflussenden Golfstrom abgekoppelt und ihre Fläche recht klein ist, aufgrund geringer Verdunstung und reicher Süßwasserzuführung der Salzgehalt außerdem sehr niedrig liegt, kann sie nur sehr geringfügig zum klimatischen Ausgleich beitragen; sie entwickelt kein eigenes maritimes Klima. Daher vereist sie jeden Winter und verursacht dann sogar eine Verstärkung des kontinentalen Klimas. Hafenstädte wie Oulu in Finnland zählen bis zu sechs vereiste Monate pro Jahr. Eisschichten können in kalten Wintern auch an der deutschen Küste Mächtigkeiten erreichen, dass Personen darauf spazieren gehen können. Nur einige Inseln wie Bornholm profitieren von einem ungewöhnlich milden Mikroklima.
Inselwelt
Die Ostsee ist so reich an Inseln, Inselgruppen und -ketten sowie bewohnten und unbewohnten Eilanden, dass ihre Zahl nicht exakt genannt werden kann, weil die Definitionen auseinander gehen, wonach eine Insel und ein Eiland unterschieden werden.
Größere Inseln in der Ostsee sind Gotland und Öland (schwedisch), Åland (finnisch), Hiiumaa und Saaremaa (estnisch), Wolin (polnisch), Usedom (dt./pol.), Rügen, Hiddensee und Fehmarn (dt.) sowie unzählige dänische Inseln, beispielsweise Seeland, Fünen, Lolland, Falster, Langeland und Bornholm.
Åland
Ein Inselstaat in der Ostsee ist das autonome Åland, das politisch zu Finnland gehört, aber überwiegend von schwedisch sprechenden Menschen finnischer Staatsangehörigkeit bewohnt wird. Die Inseln führen eine eigene Flagge und gelten im Nordischen Rat als eigene Nation.
Dänemark
Auf der dänischen Ostseeinsel Seeland befindet sich eine Weltstadt: Kopenhagen. Und im nahen Roskilde befindet sich auf der selben Insel ein Weltkulturerbe: Die Domkirche von Roskilde. Seeland ist die größte Insel des Königreichs und inzwischen durch eine Brücke und einen Tunnel mit Schweden und durch eine andere Brücke mit der zweitgrößten dänischen Insel Fünen verbunden.
Ein Großteil der Dänen lebt auf Ostseeinseln, und addiert man ihre Fläche zusammen, so besitzt Dänemark das größte Inselreich dort. Die meisten Inseln liegen im beliebten Segelrevier der dänischen Südsee. Dort befinden sich größere Inseln wie Lolland, Falster, Møn, Langeland, Ærø und Alsen. Weiter östlich besitzt das Land mit Bornholm seinen östlichsten Außenposten.
Zu den kleinsten bewohnten dänischen Ostseeinseln gehören die Ochseninseln in der Flensburger Förde. Sie liegen unmittelbar an der deutsch-dänischen Grenze und sind ein beliebtes Ausflugsziel.
Siehe auch: Liste dänischer Inseln
Deutschland
Deutschland hat drei wichtige Ostseeinseln: Fehmarn und Rügen (dt.), Usedom (dt./pol.):
Fehmarn liegt vor der Halbinsel Wagrien an der Lübecker Bucht und ist mit dem Festland über die Fehmarnsundbrücke als Teil der Vogelfluglinie verbunden, und es wird überlegt, diese Insel mit einer weiteren festen Fehmarnbeltquerung als Alternative zur Jütlandlinie zu versehen, so dass das Brücken- und Tunnelnetz auf dem Weg von Mitteleuropa nach Skandinavien komplettiert wäre.
Rügen, die größte deutsche Insel, hat einige vorgelagerte Inseln. Am bekanntesten ist Hiddensee, gefolgt vom Vilm.
Usedom, dessen Ostteil zu Polen gehört, besitzt wie Rügen eine reiche Gliederung in Halbinseln, außerdem existieren dort viele Seen.
Siehe auch: Liste deutscher Inseln
Estland
Estlands größte Insel, und gleichzeitig die größte Ostseeinsel des Baltikums ist Saaremaa (Ösel). Zweitgrößte estnische Insel ist Hiiumaa (Dagö). Daneben gibt es noch die Insel Kinhu.
Siehe auch: Liste der Inseln Estlands
Finnland
Die Zahl der finnischen Ostsee-Inseln und Eilande wird mit etwa 80.000 angegeben. Darin sind aber die vielen Tausend von Åland ebenso enthalten wie dessen Schären. Der Rest sind zumeist Schären, die nicht zu Åland gehören. Da Åland politisch aber zu Finnland gezählt wird, besitzt es, so gesehen, eine bedeutende Inselwelt in der Ostsee.
Die Festung Suomenlinna liegt auf den Inseln vor Helsinki. Damit hat Finnland ein insulares Weltkulturerbe in der Ostsee.
Litauen
Litauen hat keine Inseln in der offenen Ostsee, dafür aber im Kurischen Haff: Kiaulės Nugara (dt.: "Schweinerücken") bei Klaipėda sowie Rusnė und einige andere im Memeldelta. Der litauische Teil der Kurischen Nehrung hat keine Landverbindung mit Litauen selber. Von Klaipėda muss man mit der Fähre übersetzen. Pläne für eine Brücke stehen im Konflikt zum Status der Landzunge als Nationalpark und Weltkulturerbe und wurden daher bisher verworfen. Auf dem Landweg ist die Nehrung nur von der russischen Oblast Kaliningrad aus zu erreichen.
Polen
Polen teilt sich Usedom mit Deutschland. Diese Ostseeinsel ist also geteilt und damit gleichzeitig die einzige Ostseeinsel, die zu zwei Staaten gehört. Ganz zu Polen gehört die Nachbarinsel Wollin. Daneben gibt es eine Reihe kleinerer Inseln im Stettiner Haff.
Siehe auch: Liste polnischer Inseln
Russland
Russland besitzt mit Kotlin vor St. Petersburg eine historisch wichtige Insel. Sie ist besser bekannt unter dem Namen Kronstadt der gleichnamigen Stadt und Festung.
Schweden
Die größte Ostseeinsel ist das schwedische Gotland. Hier wird noch heute eine eigene vom Gotischen abstammende Sprache, das Gutamål, gesprochen. Wichtig ist auch die zweitgrößte schwedische Insel Öland. In Schweden liegen tausende kleiner Schären, die teilweise bewohnt sind.
Die Hauptstadt von Gotland, Wisby, ist ebenso Weltkulturerbe wie die südliche Landschaft Ölands.
Küstenformen
Die Küstenformen der Ostsee sind ein Resultat eiszeitlicher Gletscherbewegungen und nach-eiszeitlicher Geländehebung im nördlichen und -absenkung im südlichen Bereich der Ostsee, die bis heute andauern. Beeinflusst werden die Küsten außerdem durch die Lage in der Westwindzone, wodurch von Westen her beständig Sedimente angeschwemmt werden. Unterschieden werden folgende Erscheinungsformen:
Fjordküste
Auch an der Ostsee finden sich Fjorde: Sie kommen vor allem an den Küsten des Kattegats, das heißt in Dänemark und im südwestlichen Schweden vor. Im Unterschied zu den norwegischen Fjorden sind sie weniger tief eingegraben, weil die Eisdecke hier nicht so mächtig war.
Schärenküste
Die schwedisch-finnische Küste in der Zentralen, Nördlichen und Östlichen Ostsee ist fast ausschließlich eine Schärenküste; ab und zu findet man noch vereinzelte Fjorde ("Fjord-Schären-Küste"). Schären sind der Küste vorgelagerte, kleine und kleinste felsige Inseln, die durch den Abschleifeffekt der Gletscher eine charakteristische Kuppenform aufweisen. Weil die Ostsee nur geringe Gezeiten aufweist, sind sie über die letzten Jahrtausende praktisch unverändert geblieben. Das flach abfallende Gelände wurde beim Abschmelzen des Eispanzers überflutet und die Kuppen ragten fortan als Inseln heraus; durch die Geländehebung sind mit der Zeit weitere, vorgelagerte Schären entstanden.
Kliffküste
In einigen Fällen, zum Beispiel auf Gotland oder Bornholm, haben sich Kliffküsten gebildet. Diese ragen als Steilküsten schroff hervor und markieren Geländebrüche im geologischen Untergrund. Kliffkanten finden sich auch unterhalb des Meeresspiegels. Auch die Nordküste Estlands zum Finnischen Meerbusen hin ist durch solch eine Bruchlinie geprägt. Von West nach Ost rückt dieses Kliff immer näher an die aktuelle Küstenlinie heran und erreicht bei Sillamäe immerhin knapp 60 m Höhe.
Eine bekannte Steilküste befindet sich auf der Insel Rügen. Die weißen Kreidefelsen des Königsstuhls auf Rügen bezeichnet man auch als totes Kliff, da sie nicht ständig von der Brandung erreicht werden.
Fördenküste
In Schleswig-Holstein, etwa von Flensburg bis Lübeck, ist der Küstenabschnitt durch Förden gekennzeichnet. Förden sind die Flensburger Förde, die Schlei, die Eckernförder Bucht und die Kieler Förde. Diese sind bei der Entstehung der Ostsee durch den Anstieg des Meeresspiegels vollgelaufene ehemalige Gletschertäler. Der Unterschied zu Fjorden besteht darin, dass die Gletscher sich nicht vom Land zur See bewegten, sondern umgekehrt der Eispanzer über der heutigen ‘‘Ostsee’’ Gletscher vorantrieb, die nach dem Abschmelzen eine Rinne übrig ließen, die sich mit Seewasser füllte. Die Schleswig-Holsteinischen Förden werden von den Landschaften Angeln, Schwansen und Dänischer Wohld getrennt. Zwischen der Kieler Förde und der ihr vorgelagerten Kieler Bucht einerseits und der Lübecker Bucht als Teil der Mecklenburger Bucht andererseits liegt die Probstei und die Halbinsel Wagrien mit der Insel Fehmarn. Der Hemmelsdorfer See bei Timmendorfer Strand ist ebenfalls eine alte Förde. Er ist wesentlich tiefer als die durch eine eiszeitliche Landbarriere abgeschnittene, davorliegende Lübecker Bucht.
Boddenküste
Die vorpommersche Küste ist durch Boddenlandschaften geprägt. Bodden sind dadurch entstanden, dass vormalige Inseln durch stetige Zuführung von Material, hauptsächlich Sand, durch schmale Brücken miteinander verbunden worden sind. Die rückwärtigen Gewässer, die Bodden, sind dadurch größtenteils von der Ostsee abgetrennt worden und mit ihr nur noch durch Rinnen verbunden.
Ausgleichsküste
Die Ausgleichsküste bestimmt die Küstenlinie Polens von Stettin bis kurz vor Danzig und die lettische Küste. Hier sind die typischen reich gegliederten glazialen Küstenformen durch die Anströmung und den Sedimenttransport von Westen her ausgeglichen worden, so dass der Verlauf fast gerade ist. Dies ist möglich geworden, weil die von der Nordsee hereinströmenden Wassermassen auf eine Küstenlinie treffen, die von Südwest nach Nordost verläuft und dadurch Transportmaterial anlagert.
Haffküste
Die Haff- oder Nehrungsküste ist im Küstenabschnitt zwischen Danzig und Klaipėda entstanden. Außerdem wird das Stettiner Haff ebenfalls hinzu gezählt. Haffs entstehen vor Flussmündungen als Brackwasserreservoire, die durch schmale Landzungen, die Nehrungen, von der übrigen Ostsee größtenteils abgetrennt wurden. Durch die ständige Zufuhr von Flusswasser schließen sich die Nehrungen nicht, sondern bleiben als langgestreckte Halbinseln bestehen, die eine Rinne zum Meer offen lassen.
Die bekanntesten Haffe sind das Kurische und das Frische Haff. Eine (unvollständige) Nehrung bildet auch der Haken von Hela bei Zoppot.
Zuflüsse
Die größten Flüsse, die in die Ostsee münden, sind: Oder (Deutschland, Polen), Weichsel (Polen), Memel (Litauen), Düna (Lettland), Torneälven (Schweden) und Newa (Russland).
Häfen und Verkehr
Wichtige Häfen sind Kopenhagen, Malmö, Stockholm, Helsinki, Sankt Petersburg, Tallinn, Liepaja, Klaipėda (ehem. Memel), Kaliningrad (ehem. Königsberg), Danzig, Stettin, Rostock, Lübeck, Kiel und Flensburg.
In der Mitte der südlichen Ostsee verläuft eine der wichtigsten Seeschifffahrtsrouten weltweit, die so genannte Kadetrinne. Sie ist dicht befahren und war in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit Havarien in den Schlagzeilen.
Eine besondere Rolle für den Verkehr auf der Ostsee spielen die vielen Fährverbindungen sowie die großen Brücken, die in Skandinavien zum Teil größere Meerengen überspannen.
Die meistbefahrene künstliche Seeschifffahrtsstraße der Erde ist der Nord-Ostsee-Kanal, welcher die Ostsee mit der Nordsee verbindet, und so den Seeweg über Kattegat (Ostsee) und Skagerrak (Nordsee) abkürzt. Er führt in Schleswig-Holstein von Kiel nach Brunsbüttel zur Elbe.
Geschichte
Vorgeschichte
Die Ostsee ist erdgeschichtlich ein junges Nebenmeer des Nordatlantiks. Man schätzt, dass sie etwa vor 12000 bis 5000 Jahren durch das Abschmelzen des nordischen Inlandeises nach den Eiszeiten des Pleistozän entstanden ist, als sich das "Baltische Becken" mit Schmelzwasser füllte. Das Eis transportierte in der folgenden Zeit eine große Menge an Geröll ins Inland. Deshalb findet man an manchen Stellen Kies oder Löß, die vorher in der Ostsee zu finden waren.
- siehe auch: Ancylussee
Altertum
Die Ostsee wird vor fast 2000 Jahren in der Germania des Tacitus als Mare Suebicum erwähnt, das er als Teil des die Erde umgebenden Ozeans ansah. (siehe hierzu Namensgebung & -deutung).
Schon aus damaliger Zeit sind weit verzweigte Handelswege belegt, über die der begehrte Bernstein, der an der Ostseeküste häufig gefunden wurde, in alle Teile des Römischen Reichs gelangte. Exportwaren waren weiterhin Felle und Pelze. Umgekehrt gelangten römische Erzeugnisse wie Keramikwaren, Wein und Öl nach Norden.
Hansezeit
Im Hochmittelalter spielte die Ostsee eine immense Rolle als Verkehrs- und Handelsweg in Europa. Die in Nachbarschaft der Ostsee liegenden Städte schlossen sich zum Bund der Hanse zusammen und brachten es dabei zu großem Reichtum. Wichtigste Hansestädte an der Ostsee und in deren Einzugsgebiet waren Lübeck, Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswald, Stettin, Danzig, Königsberg, Memel, Riga, Reval und Nowgorod.
Neuzeit
Im Dreißigjährigen Krieg versuchte Schweden, über die Ostsee hinweg Großmachtpläne zu verwirklichen. Infolgedessen gehörten auch lange später noch viele südlich der Ostsee gelegene Landstriche (Vorpommern, Wismar) zu Schweden.
In den Nordischen Kriegen gelang es Russland, von Osten her Anschluss an die Ostsee zu bekommen. Zar Peter der Große ließ im Mündungsdelta der Newa die neue Reichshauptstadt Sankt Petersburg erbauen, die für das Land ein "Fenster nach Europa" darstellte.
Im 20. Jahrhundert war die Ostsee während der Weltkriege Schauplatz zahlreicher bewegender Vorfälle. Die Ostseehäfen waren gegen Ende des Ersten Weltkrieges Orte, in denen Geschichte geschrieben wurde: Die Sankt Petersburg vorgelagerte Festungsinsel Kronstadt war der Schauplatz eines Matrosenaufstandes gegen die russische Revolutionsregierung. Die Revolte wurde unter Einsatz von Kriegsschiffen blutig beendet. In den allerletzten Kriegstagen meuterten die deutschen Marineeinheiten in den Häfen von Kiel und Flensburg gegen einen sinnlosen Befehl der Obersten Heeresleitung, die Flotte zu einer militärisch nicht mehr entscheidenden Schlacht ausrücken zu lassen. Der Matrosenaufstand von 1918 weitete sich zu einer Revolution in ganz Deutschland aus und führte zum Sturz der Monarchie.
Im Zweiten Weltkrieg wurden in der Ostsee einige Kämpfe zwischen deutschen und sowjetischen Flotten- und U-Boot-Verbänden ausgefochten. Zu Kriegsende war fast die gesamte schiffbare Fläche vermint, so dass die Personenschifffahrt eingestellt wurde. 1945 wurde gleichwohl versucht, die in Kurland, Ostpreußen und Hinterpommern eingeschlossenen deutschen Truppen, aber auch die flüchtende Zivilbevölkerung, über die Ostsee zu evakuieren. Besonders tragisch war die Versenkung des ehemaligen KdF-Schiffes Wilhelm Gustloff, das fast ausschließlich Zivilisten an Bord hatte. Das Schiff sank nach mehreren Treffern sowjetischer Geschosse und riss schätzungsweise 7000 Menschen in den Tod, die entweder ertranken oder im eiskalten Wasser bald erfroren. Es war - gemessen an Menschenleben - eine der größten Schiffskatastrophen aller Zeiten.
Auch der Kalte Krieg forderte Opfer in der Ostsee: Rund 5.000 DDR-Bürger versuchten, über die Ostsee in den Westen zu flüchten. Nur etwa 600 Flüchtende erreichten ihr Ziel, einige sogar auf Surfbrettern. Die meisten scheiterten und endeten oft genug tödlich. Der Leuchtturm in Dahmeshöved (Ostseeheilbad Dahme) diente vielen Flüchtlingen an der mecklenburgischen Küste als realistisches Ziel einer erfolgreichen Flucht.
Wirtschaft & Tourismus
Der Ostseeraum, die Küsten und Inseln der Ostsee, ist vielfach vom Tourismus geprägt, der neben der Werftindustrie und dem Handel der wichtigste Wirtschaftssektor ist: Ein wichtiger Bereich des Fremdenverkehrs ist der Badeurlaub in Seebädern. Er ist von einer für den Ostseebereich typisch-starken Saisonalität gekennzeichnet, welche die Monate Juli und August als Schwerpunkt haben. Andere Angebotsformen, wie Wellness, Fahrrad- oder Kulturtourismus entwickeln sich langsam.
Literatur
- Hansjörg Küster (2002): Die Ostsee, Eine Natur- und Kulturgeschichte, ISBN 3406493629
- Christoph Neidhart (2003): Ostsee. Das Meer in unserer Mitte, ISBN 3492242278 (Taschenbuchausgabe 2005)
- Gerhard Rheinheimer (1996): Meereskunde der Ostsee, ISBN 3540593519
- Liedl, Florian et al. (1992): Die Ostsee, ISBN 3923478593
- Seehandbuch Ostsee des Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Rostock
Siehe auch
- Balten
- Baltic Sail
- Dziwna
- Königslinie
- Peenestrom
- Swina
Weblinks
- [http://www.ostsee.de ostsee.de Infocenter] Urlaubsportal deutsche Ostseeküste
- [http://www.ostseecam.com/ Webcams an der Ostsee]
- [http://www.ginkgo-web.de/facharbt/ostsee/kueste.htm Zur Küstenmorphologie der Ostsee]
- [http://www.io-warnemuende.de/ Institut für Ostseeforschung Warnemünde]
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גם
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ויקיפדיה:מזנון/ארכיון 72
קישור לדיון על המקף העברי
באיל הקורא היה דיון על השימוש במקף העברי.
לדעתי לא רק שהוא טוב יותר להצגה בדפדפנים מסויימים, הוא גם נכון יותר מבחינת העברית ולכן יש להשתמש בו. יש לשים לב להבדל בין המקף העברי "בבאר־שבע" "ב־1977" שמחבר מילים לבין קו מפריד - שמפריד בין חלקים במשפט.
נראה לי שאני אתחיל להפוך את כל המקפים למקפ | |