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Anwalt
Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden.
Allgemeines
Grundsätzlich ist jeder befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.
Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz, das noch aus der Nazizeit stammt und seinerzeit dazu dienen sollte, indirekt z.B. jüdischen Anwälten die Berufstätigkeit zu erschweren, soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden. Unter anderem von den anwaltlichen Berufsverbänden wird in einer Freigabe der Rechtsberatung eine Gefahr für die Qualität der rechtlichen Dienstleistung gesehen.
Notariat
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen. Diese unterschiedliche gebietsmäßige Handhabung ist geschichtlichen Ursprungs.
Organ der Rechtspflege
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.
Zulassung
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die nach dem Jurastudium an einer deutschen Universität (Erstes Staatsexamen) und nach dem anschließenden Referendariat durch das Zweites Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen.
Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwälten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten für Junganwälte ohne besondere Qualifikationen bzw. in der Ausbildung in Kanzleien gesammelter praktischer Erfahrung sind schlecht.
Bei Straftaten und Verurteilung zu Freiheitsstrafen kann die Zulassung auch verloren gehen (§ 14 Abs. 2 BRAO und § 45 StGB).
Als besondere Qualifikation kommt in erster Linie eine Zulassung als Fachanwalt in Betracht. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für ...." erhalten. Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).
Syndikusanwalt
Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt, der wie ein Angestellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen tätig ist, seinen Arbeitgeber aber nicht gerichtlich vertreten darf. Die Anerkennung als Syndikusanwalt setzt voraus, dass von diesem auch Dritte gerichtlich vertreten werden dürfen.
Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich, ein erfolgsabhängiges Honorar ist in Deutschland jedoch nicht statthaft.
Sozietäten
Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein, als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den so genannten Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. Die Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben.
Anwaltshaftung
Man unterscheidet die Anwaltshaftung gegenüber dem Mandanten bei Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag und die Haftung gegenüber Nichtmandanten, d.h. Drittschädigung durch anwaltliche Fehlleistung. In beiden Fällen haftet der Rechtsanwalt auf Schadensersatz.
Patentanwalt
Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; er ist kein Rechtsanwalt.
Zitat
Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner größten Verzweiflung nicht vorstellen können. - Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verändern kann, ISBN 3596506700, S. 19)
Let's kill all the lawyers. - William Shakespeare, Dick The Butcher in 2 Henry VI, IV, ii
Siehe auch
- Jurist
- Rechtsanwalt
- Notar
- Rechtssekretär
- Rechtsberatung
- Online-Rechtsberatung
- Anwaltsgericht
- Anwaltsgerichtshof
- Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- Staatsanwalt
Literatur
- Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. Müller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
- Michael Streck: Beruf: Anwalt/Anwältin. Beck, München 2001 ISBN 3-406-47140-4
- Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
- Uwe Wesel: Risiko Rechtsanwalt. Blessing, München 2001 ISBN 3-896-67065-4
- Borgmann/Haug: Anwaltshaftung. Beck, München 2005 ISBN 3-406-37805-6
- Deutscher Anwaltverein und Institut für Juristische Weiterbildung an der FernUniversität in Hagen (Hrsg.): DAV-Anwaltausbildung, Band 2 - Die theoretische Ausbildung, S. 11 ff. (Kapitel "Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft", "Eine kleine Geschichte der deutschen Anwaltschaft", "Die Anwaltschaft aus soziologischer Sicht". Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2005 ISBN 3-8240-0749-5
Weblinks
Deutschland:
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnoto/index.html Bundesnotarordnung]
- [http://www.brak.de/seiten/01.php Bundesrechtsanwaltskammer]
- [http://www.anwaltverein.de Deutscher Anwaltverein]
- [http://www.anwalt-seiten.de Deutsches Anwaltsverzeichnis]
- [http://www.xn--hamburgeranwlte-clb.de Rechtshilfe-Portal]
- [http://www.e-fachanwalt.de Fachanwaltsuche]
Schweiz:
- [http://www.swisslawyers.com/ Schweizerischer Anwaltsverband]
Österreich:
- [http://www.oerak.at/www/getFile.php# Österreichische Bundesrechtsanwaltskammer]
Niederlande:
- [http://www.advocatenorde.nl/ Niederländischer Anwaltsverband]
- [http://www.lassche-anwalt-in-holland.de/prozess.html Prozessführung und Vollstreckung in den Niederlanden]
Kategorie:Freie Berufe
Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte
ja:弁護士
ko:변호사
FürsprecherEin Fürsprecher ist ein Rechtsanwalt.
Fürsprecher ist die übliche Bezeichnung für einen Anwalt im Kanton Bern (Schweiz).
BerufUnter dem Beruf versteht man diejenige institutionalisierte Tätigkeit, die ein Mensch für (a) finanzielle oder (b) herkömmliche Gegenleistungen oder (c) im Dienste Dritter regelmäßig erbringt, bzw. für die er ausgebildet, erzogen oder berufen ist. Im Allgemeinen dient die Ausübung eines Berufes der Sicherung des Lebensunterhaltes. Die erwirtschafteten Geld-, Sach- oder Tauschleistungen dienen der Stillung der persönlichen Bedürfnisse oder denen der sozialen Gemeinschaft (z.B. der Familie), der der Ausübende angehört. Dazu gehören in erster Linie die Ernährung, die Bekleidung, der (häusliche) Schutz vor Gefahr und Krankheit und die Vorratsbildung. Darüber hinaus üben viele Menschen berufsähnliche Tätigkeiten, die nicht oder nur indirekt entlohnt werden (durch soziale Anerkennung oder persönliche Befriedigung). Ehrenämter, amateurhaft ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Kunst oder Sport) und intensiv betriebene Hobbys bilden daher Schnittmengen zum "Beruf".
Sozialgeschichtliches
Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die in einem Beruf benötigt werden, werden also durch Ausbildung, durch Praxis oder Selbststudium oder durch Zuschreibung (adscription) (etwa bei Erbfolge Bauer, zünftiger Handwerker, Reichs-Kämmerer] oder durch Gelöbnisse Beamte oder durch Weihe Priester) erworben.
Die meisten Berufe sind das Ergebnis fortschreitender Differenzierung der Arbeit. Sie verfügen also über Jahrhunderte lange Traditionen, da viele von der Gesellschaft gewünschten Leistungen im Wesentlichen konstant sind. Daher rührt auch die soziale Erscheinung auffälliger Berufsvererbung.
Zu den ältesten, frühgeschichtlichen Berufen gehören Schmiede, Zimmerleute, Heiler, Priester, Wandererzähler und -sänger oder auch Prostituierte. Seit dem Mittelalter fanden sich die Berufsgruppen in Zünften und Gilden zusammen, welche auch die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses übernahmen. Doch gliederten sich auch "Unehrliche" Berufe aus.
In einigen Berufen wird auf die "Berufung" des/der Einzelnen von 'oben' oder von 'innen' besonderen Wert gelegt (zum Beispiel Pfarrer/in, Priester/in, aber auch Arzt/Ärztin, Lehrer/in, Apotheker/in, Richter/in). Diese Berufe sind eine so genannte Profession (siehe hierzu: Freier Beruf). In diesen ist die tatsächliche Arbeitszeit nicht geregelt, ihr Auftrag ist die Erfüllung der anfallenden Aufgaben (häufig territorial und/oder inhaltlich begrenzt) in eigener Zeit und Verantwortung.
Der fortschreitende, mit der Industrialisierung einhergehende soziale und technische Wandel ließ neue Berufe entstehen und alte, zumeist handwerklicher Berufe aussterben. Mit der durchdringenden Verbreitung der Informationstechnologie in allen gesellschaftlichen Bereichen setzt sich dieser Trend fort.
Zu unterscheiden ist der ausgeübte vom nicht ausgeübten Beruf.
Reglementierung der Berufsausübung
Heute wird die Berufsausbildung (Inhalte, Dauer) in den meisten europäischen Ländern staatlich festgelegt. Die staatliche Reglementierung der Berufswahl findet aber in Deutschland wie auch in den meisten anderen Ländern seine Grenzen in dem Grundrecht der Berufsfreiheit.
Wer welchen Beruf ausüben darf, wurde und wird kulturell unterschiedlich gehandhabt. In Europa gilt prinzipiell das Recht der freien Berufsausübung, das jedoch einigen Einschränkungen unterliegt. So ist für die Ausübung bestimmter Berufe eine entsprechende Ausbildung erforderlich: Als Arzt oder Rechtsanwalt darf beispielsweise nur tätig sein, wer ein medizinisches bzw. juristisches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen und entsprechende Praxiserfahrung (Referendariat) nachweisen kann.
Ebenfalls unterliegt die Ausübung handwerklicher Berufe bestimmten Einschränkungen: So ist zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks in Deutschland beispielsweise der Meister-Brief erforderlich. In anderen Ländern, beispielsweise den USA, kennt man diese Einschränkung nicht.
Alle erfolgreich sozial heraus gebildeten Berufe entwickeln eine (mehr oder minder ausgeprägte) Berufsethik.
Gefahrgeneigte Berufe
Die britische Versicherung Churchill Insurance hat im Jahr 2004 eine Liste der zehn risikoreichsten Berufe veröffentlicht. Bei Ausübung seiner Tätigkeit verunglückt danach (in absteigender Reihe) tödlich am häufigsten, wer tätig ist als
- Fensterputzer
- Soldat
- Feuerwehrmann
- Hochseefischer
- Pilot
- Polizeibeamter
- Dachdecker
- Gerüstarbeiter
- Zirkusartist.
Siehe auch
- Arbeit (Tätigkeit), Berufsbezeichnung, Berufsberatung
- Berufsethik, Arbeitsethik
- Berufssoziologie, Arbeit (Soziologie)
- Profi, Freier Beruf, Unehrlicher Beruf, Verdienst, Zunft
- Liste von Berufen, Berufswissenschaft
- Sozialstruktur
- Ausbildungsinitiationsriten: Derbe Späße, die die Unerfahrenheit von Berufsanfängern ausnutzen.
- Berufsbeschreibung
Weblinks
- [http://www.berufsberatung.ch/dyn/1203.asp Ausbildungsberufe in der Schweiz]
- [http://www.bibb.de/ Bundesinstitut für Berufsbildung]
- [http://www.c6-magazin.de/monatsthema/2005/11-berufe-arbeit-ausbildung/ Dossier zum Thema Berufe]
!
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Kategorie:Berufsrecht
Kategorie:Personalwesen
ja:職業
JuristDeutschland
Als Juristen (lat. ius, Recht; Genitiv: iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem 1. Staatsexamen (Erste Juristische Staatsprüfung) und einen Vorbereitungsdienst mit dem 2. Staatsexamen oder eine vergleichbare juristische Ausbildung (z.B. Große Staatsprüfung) erfolgreich abgeschlossen haben. Die Bezeichnungen "Jurist" (ohne Zusatz) oder "Volljurist" sind weder geschützte Berufsbezeichnungen noch akademische Grade. Dass die Bezeichnung als Jurist zwei Staatsprüfungen voraussetzt, ergibt sich bereits aus den Bezeichnungen der Ausbildungsgesetze der Bundesländer, in denen für eine vollständige Juristenausbildung stets zwei Staatsprüfungen vorgesehen sind. Juristen, die das erste Staatsexamen bestanden haben, dürfen sich in manchen Bundesländern Jurist (univ.) oder auch Referendar nennen (befinden sie sich im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), ist die Dienstbezeichnung Rechtsreferendar). Verbreitet ist auch noch die prüfungsamtliche Bezeichnung als "geprüfter Rechtskandidat". Berufe der Juristen sind Wissenschaftler, Rechtsanwalt (auch als Syndikus oder Strafverteidiger), Richter, Staatsanwalt, höherer Verwaltungsbeamter und Sachverständiger (z.B. Gutachter oder Berater in der Legislative).
An manchen Universitäten ist eine Diplomierung zum Diplom-Juristen bzw. die Verleihung eines Magistergrades möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind üblicherweise für Absolventen des 1. Staatsexamens gedacht, die auf die Ableistungs des Vorbereitungsdienstes und der 2 Staatsprüfung verzichten, um in Wirtschaftsunternehmen zu arbeiten. Sie hätten ohne Magister oder Diplom, im Gegensatz zu anderen Hochschulabsolventen mit rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt, trotz ihres Universitätsabschlusses, keinen akademischen Grad. Die Diplomierung kann an einigen Hochschulen auch als Nachdiplomierung nachgeholt werden. Als erster bayerischer Diplom-Jurist gilt Christian Bewart, der auf Einführung des akademischen Grades an der Universität Augsburg geklagt hatte. Neuerdings werden auch reine Diplomstudiengänge sowie Bachelor-, Master- und Magisterstudiengänge der Rechtswissenschaft angeboten. An den Universitäten Bayreuth und Osnabrück werden zudem Zusatzausbildungen in Ökonomie angeboten; Absolventen des 1. Staatsexamens, die diese Zusatzausbildung abgeschlossen haben werden zu Diplom-Wirtschaftsjuristen graduiert.
Fachhochschulen bilden seit einigen Jahren Sozial- und Wirtschaftsjuristen aus. Absolventen dieses Hochschulstudiums konkurrieren auf dem Arbeitsmarkt insbesondere mit Diplom-Juristen, also Universitätsabsolventen der Rechtswissenschafte mit 1. Staatsexamen, da die rechtsberatenden Berufe beiden Gruppen verschlossen bleiben.
Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, ist geplant, die Staatsexamen als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abzuschaffen und auf die konsekutiven Bachelor- Masterabschlüsse umzustellen. Kritiker bezweifeln allerdings, ob ein Masterabschluss die gleiche Qualifikation sichert wie das erste Staatsexamen.
Juristenausbildung
Während in der Universitätszeit mehr das theoretische juristische Wissen und das wissenschaftliche Lernen im Vordergrund stehen, stellt die Referendarzeit vorrangig auf eine praktische Anwendung dieses Wissens ab. Die für die Juristenausbildung zuständigen Landesjustizministerien erarbeiten seit geraumer Zeit Reform[[en, die zu einer sinnvollen frühzeitigen [[Verknüpfung]] beider Ausbildungsteile führen sollen, und die es dem angehenden Juristen auch ermöglichen sollen, sich schon zu Anfang seiner [[Ausbildung auf bestimmte Fachgebiete zu spezialisieren. Dabei wird in neuerer Zeit versucht, die Orientierung des praktischen Ausbildungsabschnitts am Richterberuf aufzugeben und die Ausbildung stärker am Beruf des Rechtsanwaltes auszurichten, weil die meisten Volljuristen diese Tätigkeit ergreifen.
Die Rechtsanwaltskammern wirken an der Ausbildung der Referendare insbesondere durch Hinweise auf Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer mit. Der Deutsche Anwaltverein hält das derzeitige Referendariat für dringend reformbedürftig und hat – insbesondere mit Blick auf die europäischen Nachbarländer – ein Modell einer berufsbezogenen [http://www.anwaltverein.de/anwaltausbildung/modell.pdf Spartenausbildung] entwickelt. Für Referendarinnen und Referendare, die sich während des Vorbereitungsdienstes auf den Anwaltsberuf vorbereiten möchten, bietet er mit der [http://www.dav-anwaltausbildung.de DAV-Anwaltausbildung] ein eigenes Ausbildungsmodell.
Wirkung der Staatsprüfungen
Durch die Ablegung der zwei Staatsprüfungen wird gemäß Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben, die eine notwendige Voraussetzung unter anderem für den Beruf des Rechtsanwaltes und des Notars sowie für eine juristische Tätigkeit im Staatsdienst als Richter (in verschiedenen Gerichtszweigen), Staatsanwalt oder höherer Verwaltungsbeamter ist.
Rechtsberatung und "Juristendeutsch"
In den meisten Ländern ist eine verbindliche Rechtsberatung dem Volljuristen bzw. dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Dies ist erforderlich, um den Bürger vor nicht hinreichend kundigen "Rechtsberatern" zu schützen.
Außer der Rechtsberatung ist Rechtsanwälten, Patentanwälten, vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten die Vertretung vor Gericht ausschließlich vorbehalten, soweit Anwaltszwang besteht. Anderen Personen, die geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, ist das Auftreten vor Gericht grundsätzlich untersagt.
Die Notwendigkeit, sich bei Rechtssachen exakt und möglichst unzweideutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie wird umgangssprachlich oft "Juristendeutsch" bzw. "Juristenlatein" genannt. Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.
Juristen im Dritten Reich
Die Rolle der Juristen im Dritten Reich wurde bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Prozesse zur Aufarbeitung von Unrecht sind häufig am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz gescheitert.
Die meisten Juristen wurden weiter in den Staatsdienst übernommen und nicht selten etwa wurden die einstigen verantwortlichen Juristen im Dritten Reich später in den 50er Jahren (zumindest in Westdeutschland) in höhere Position versetzt, die es ihnen erlaubten, das eigene Unrecht der Juristen im Dritten zu vertuschen oder etwa strafrechtliche Ermittlungen über den Dienstweg zu beeinflussen oder gar zu verhindern.
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Forschungsprojekte, die sich mit der NS-Justiz und mit der Aufarbeitung der Kriegsverbrecherprozesse befassen aber in Deutschland gestiegen.
Österreich
Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften mit der 2. Diplomprüfung abschließt und der
daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines
"Magister iuris" bzw. einer "Magistra iuris" verliehen bekommt. An die universitäre Ausbildung schließt dann das Gerichtsjahr an, in dem praktische Kenntnisse vermittelt werden.
Schweiz
In der Schweiz versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law) erfolgreich abgeschlossen hat. Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Juristischen Abschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach 3 Studienjahren verleihen wird. Jurist ist allerdings keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad.
Als Juristen im engeren Sinn gelten in der Schweiz häufig Rechtsanwälte. Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem einjährigen Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz die Ausbildung nach abgeschlossenem Studium unterschiedlich lange dauern kann. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Zudem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Wer z. B. in der Uni Freiburg im Üechtland sein Studium abgeschlossen hat, bedarf u. a. zusätzlicher Ausbildungen im Bereich der Gerichtsmedizin. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten.
Die grösste juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf das Wintersemester 2006/07 das European Credit
Transfer System (ECTS) sowie gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) nach dem Bologna-
Modell einführen.[http://www.ius.unizh.ch/ Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich] [http://www.rwi.unizh.ch Webseite des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich]
Baltikum
Im Baltikum versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Magister (normalerweise M. A.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law, LL.M., Aufbaustudium) erfolgreich abgeschlossen hat.
Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Juristischen Abschluss Bachelor (BLaw, B. A.), der in der Regel nach 4 Studienjahren verleihen wird. Jurist ist allerdings keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad.
Als Juristen im engeren Sinn gelten in der Schweiz häufig Rechtsanwälte. Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem 1 bis 5 jährigen Praktikum in der (Anwaltskanzlei) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil bestehen kann.
Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (Advokat, kurz adv.) und vor Gerichten wirken. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme der Baltischen Staaten die Ausbildung nach abgeschlossenem Studium unterschiedlich lange dauern kann.
Die grösste juristische Fakultät im Baltikum ist an der Universität Vilnius zu finden. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf das Wintersemester 2006/07 gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) nach dem Bologna-Modell einführen.
das European Credit Transfer System (ECTS) ist an allen Baltischen Universitäten eingeführt. Die Austauschprogramme zwischen deutschen und baltischen Juristischen Fakultäten werden schon vor dem Beitritt zur EU durchgeführt.
[http://www.tf.vu.lt/ Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Vilnius]
Literatur
- Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Streitbare Juristen, Baden-Baden
1988
Siehe auch
- Rechtssekretär
- Critical legal studies
- Gerichtsverfahren
- Juristen böse Christen
- Rechtsgeschichte
- Rechtssoziologie
Weblinks
- [http://www.jurawiki.de/DiplomJurist JuraWiki.de: DiplomJurist]
- [http://www.jurawiki.de/RechtsberatungsGesetz JuraWiki.de: Rechtsberatungsgesetz (RBerG)]
Kategorie:Dienstleistungsberuf
ja:法学者
MandantUnter Mandant versteht man den Kunden bzw. Auftraggeber
- eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. Der Klient überträgt seiner Rechtsvertetung das Mandat.
- der in einem Softwaresystem eingerichtet werden kann. Der Mandant ist die oberste Ordnungsinstanz in einem mandantenfähigen IT-System, stellt eine datentechnisch und organisatorisch abgeschlossene Einheit im System dar und wird über Parameter gesteuert bzw. definiert.
Gericht
Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.
Deutschland
Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst.
Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar.
Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.
Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt.
Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht,
am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit.
Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.
Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.
Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.
Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben
Schweiz
Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative
In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.
Österreich
Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich
Historisch
Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.
Siehe auch: Oberes Gericht
USA
Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA
Zitat
- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)
Siehe auch
- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess
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ja:裁判所
RechtsanwaltslisteDie Rechtsanwaltsliste (auch vereinfacht Anwaltsliste genannt) ist ein Verzeichnis der bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte.
Jeder Rechtsanwalt wird in Deutschland bei genau einem Gericht zugelassen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__33.html § 33 Abs. 1 Satz 1] Bundesrechtsanwaltsordnung). Jedes ordentliche Gericht (Amts-, Land-, Oberlandes-, Kammergericht und der Bundesgerichtshof) führt eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__31.html § 31] Bundesrechtsanwaltsordnung.
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, sobald er
- vereidigt ist,
- seinen Wohnsitz angezeigt hat und
- eine Kanzlei eingerichtet hat (soweit er nicht von dieser Pflicht befreit ist).
Die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist für den Rechtsanwalt konstitutiv. Erst mit der Eintragung ist es ihm erlaubt die Anwaltstätigkeit auszuüben ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__32.html § 32 Abs. 1] Bundesrechtsanwaltsordnung). In der Ausübung seiner Tätigkeit ist er nicht auf das Gericht beschränkt bei dem er zugelassen, mithin in dessen Liste er geführt wird.
Informationen in der Rechtsanwaltsliste
Die Rechtsanwaltsliste enthält Informationen über
- den Zeitpunkt von Zulassung und Vereidigung,
- den Wohnsitz,
- den Kanzleisitz und
- die Erlaubnis
- auswärtige Sprechtage abzuhalten,
- eine Zweigstelle einzurichten sowie
- weitere Befreiungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Löschung in der Rechtsanwaltsliste
Der Rechtsanwalt wird nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__36.html § 36] Bundesrechtsanwaltsordnung in der Rechtsanwaltsliste gelöscht, bei
- Tod des Rechtsanwaltes,
- Erlöschen der Zulassung und
- Widerruf der Zulassung.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html Bundesrechtsanwaltsordnung]
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StrafprozessDer Strafprozess bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung und Verurteilung strafbarer Handlungen. Es dient der Durchsetzung des materiellen Strafrechts.
Strafprozess in Deutschland
In Deutschland ist die Grundlage für den Strafprozess die Strafprozessordnung (StPO); sie ist keine Verordnung, sondern ein förmliches Gesetz, das im 19. Jahrhundert geschaffen wurde. Die StPO beinhaltet über 400 Paragraphen. Der Strafprozess nach deutschem Recht zeichnet sich durch die Prozessmaximen des Strafverfahrens aus. Diese sind durchgängig das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime, in der mündlichen Verhandlung vor Gericht kommt der Öffentlichkeitsgrundsatz und der Mündlichkeitsgrundsatz zum Tragen, sofern es sich nicht um einen Strafbefehl handelt.
Der Strafprozess im weiteren Sinne ist in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren aufzugliedern. Das Erkenntnisverfahren gliedert sich in drei Phasen;
#Ermittlungsverfahren,
#Zwischenverfahren und
#Hauptverfahren (Strafprozess im engeren Sinne).
Ermittlungsverfahren
Zu Beginn der Ermittlungsarbeiten steht ein Verdacht. Ohne den Verdacht einer Straftat können keine Ermittlungen folgen. Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass ein entsprechendes Gesetz vorliegt, das besagt, dass die Tat überhaupt strafbar ist (nullum crimen sine lege). Wird eine Tat erst strafbar, nachdem sie verübt wurde, kann diese nicht nachträglich geahndet werden. (§ 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG: nulla poena sine lege)
Wenn die Strafverfolgungsbehörden durch Anzeige oder von Amts wegen (z.B. bei Ermittlungen wegen einer anderen Straftat) Kenntnis von "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten" für das Vorliegen einer Straftat erhalten (sog. einfacher oder Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO), müssen sie wegen verfolgbarer Straftaten die Ermittlungen aufnehmen, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist (sog. Legalitätsprinzip). Anzeigen können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden, § 158 Abs. 1 S. 1 StPO. Alle genannten Behörden sind zur Entgegennahme der Anzeige verpflichtet. Privatpersonen sind von Gesetzes wegen nur wegen besonders schwerwiegender Straftaten zur Anzeige verpflichtet (§ 138 StGB). Vertraglich können Privatpersonen z.B. zum Erhalt ihres Versicherungsschutzes gehalten sein, Straftaten zur Anzeige zu bringen. In bestimmten Fällen (z.B. Diebstahl durch Familienangehörige) ist die Aufnahme der Ermittlungen von einem Strafantrag abhängig, den in der Regel nur der Verletzte stellen kann (§ 77 Abs. 1 StGB) und der nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann (§ 77 b StGB).
Die Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen die Herrin des Strafverfahrens. Faktisch liegt das Strafverfahren idR in der Hand der Polizei, die auf eine Anzeige alle unaufschiebbaren Ermittlungen durchzuführen hat. Das heißt, sie hat potentielle Zeugen zu vernehmen und Beweise zu sichern. Dennoch obliegt die endgültige Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft; die Polizisten sind lediglich "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft".
Glaubt die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen zu haben, nimmt die Staatsanwaltschaft (StA) ihre Arbeit auf. Sieht sie noch Ermittlungsbedarf, kann sie eigene Ermittlungsansätze verfolgen, bei Gericht Zwangsmaßnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung etc.) beantragen oder die Polizei anweisen, weiter zu ermitteln.
Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aus Opportunitätserwägungen (zum Beispiel §§ 153, 153 a, 154 StPO) eingestellt wird oder ob die öffentliche Klage ("Anklage") erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 170 Abs. 1 StPO die Anklage durch Einreichung der Anklageschrift beim zuständigen Gericht zu erheben, soweit die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage bieten. Ein solcher genügender Anlass besteht, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht zu erwarten ist. Hierzu muss gemäß § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht gegeben sein. Die Verurteilung muss also wahrscheinlich sein.
Zwischenverfahren
Durch die Erhebung der Anklage wird das Zwischenverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte wird nun gemäß § 157 StPO als „Angeschuldigter“ bezeichnet.
Das Zwischenverfahren ist in den §§ 199-211 der StPO geregelt. Das Gericht hat hierbei noch einmal die Anklageschrift auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts i. S. v. § 170 StPO zu prüfen. Dies hat den Sinn, dass der Angeschuldigte nicht unnötig der öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt sein soll. Wird die Anklage durch Beschluss zugelassen beginnt das Hauptverfahren.
Hauptverfahren
Im Hauptverfahren heißt der Angeschuldigte nunmehr „Angeklagter“. Das Hauptverfahren wird in den §§ 213-257 der StPO geregelt. Das Kernstück des Hauptverfahrens bildet die Hauptverhandlung, die in den §§ 226-275 geregelt ist. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist im Normalfall öffentlich (§ 169 GVG). Ausnahmen bilden die §§ 171-172 GVG. Diese besagen, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn:
- das Verfahren die Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Gegenstand hat,
- die Privatsphäre des Angeklagten oder eines Zeugen beeinträchtigt wird,
- die Staatssicherheit gefährdet ist,
- das Leben oder die Freiheit des Angeklagten oder eines Zeugen in Gefahr ist,
- ein Geschäfts-, Betriebs-, oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, oder
- eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Im Übrigen sind Jugendstrafsitzungen nicht öffentlich. Dies gilt für die gesamte Verhandlung einschließlich Urteilsverkündung, § 48 JGG.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Die Anwesenheit der Geladenen wird festgestellt. Die Zeugen nehmen außerhalb des Gerichtssaals Platz. Der Angeklagte wird sodann zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Darauf wird der Anklagesatz der Anklageschrift durch den Staatsanwalt verlesen. Daraufhin beginnt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er sich dazu einlassen möchte. Auch wenn die Aussage des Angeklagten nicht beeidet werden kann, so ist sie doch im Freibeweisverfahren Gegenstand der Beweisaufnahme. Mit der Beweisaufnahme werden Tatgegenstände, Urkunden in Augenschein genommen und Zeugen und Sachverständige vernommen, um zur Urteilsfindung beizutragen. Der (vorsitzende) Richter schließt sodann die Beweisaufnahme, sofern nicht Staatsanwalt oder Angeklagter beantragen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Es folgen die Schlussvorträge, die regelmäßig mit dem Plädoyer des Staatsanwalts beginnen. Daraufhin spricht der Nebenkläger oder dessen Vertreter. Dann der Verteidiger bzw. der Angeklagte. Erwiderungen auf die Schlussvorträge sind möglich. Der Vorsitzende erteilt dazu das Wort. Schließlich wird dem Angeklagten (im Jugendstrafverfahren auch dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter) das letzte Wort eingeräumt (§ 258 Abs. 2, 3 StPO).
Das Gericht wird nun die Hauptverhandlung zur Urteilsberatung unterbrechen. Nach erneutem Aufruf wird die Urteilsformel verlesen und das Urteil mündlich begründet. Es kann also mit einem Freispruch oder mit einer Verurteilung enden. Abschließend erfolgt noch die Rechtsmittelbelehrung. Eine Hauptverhandlung muss aber nicht immer zwangsläufig mit einem Urteil enden. Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen, eingestellt wird. Dies kann zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung geschehen.
Mögliche Rechtsmittel gegen das Urteil sind die Berufung und Revision (selten: Beschwerde). Die erste Instanz ist damit abgeschlossen. Wird innerhalb einer Woche nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so erwächst das Urteil in Rechtskraft. Entweder geht also das Verfahren seinen Weg über die Instanzen oder es kann vollstreckt werden - sofern es sich nicht um einen Freispruch handelt.
Vollstreckungsverfahren
Anschließend beginnt das Vollstreckungsverfahren. Dieses ist in den §§ 449 ff. StPO geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Vollstreckungsverfahrens. Mit der Rechtskraft beginnt die Vollstreckungsverjährung. Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde ist Beschwerde vor den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zulässig.
Literatur
- Gerhard Schäfer: Die Praxis des Strafverfahrens, Stuttgart 2000
- Lutz Meyer-Gossner: Strafprozessordnung, 48., neu bearb. Aufl. / des von Otto Schwarz begr., in der 23. bis 35. Aufl. von Theodor Kleinknecht und in der 36. bis 39. Aufl. von Karlheinz Meyer bearb. Werkes, C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52994-1
Weblinks
- [http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz-Strafverfahren-2004.pdf Wolfgang Heinz: Das deutsche Strafverfahren] Rechtliche Grundlagen, rechtstatsächliche Befunde, historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen (PDF-Datei, 288 KByte)
Kategorie:Strafverfahrensrecht
StrafverteidigerStrafverteidiger ist der dem Angeklagten (vorher: dem Beschuldigten oder Angeschuldigten) in einem Strafverfahren zur Seite gestellte Verteidiger.
Nachfolgende Ausführungen entsprechen bundesdeutschem Recht.
Organ der Rechtspflege
Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege. (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 39,156 ff.)
Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.
Verteidiger darf gem. § 138 Abs. 1 StPO jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar) in Betracht. In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Verteidigung durch eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt.
Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren, Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Gemäß Art. 6 III lit. c MRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den
Grundsätzen eines fairen Verfahrens.
Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen parteiisch.
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO).
Wahlverteidigung
Wahlverteidigung ist die Verteidigung, die von dem vom Angeklagten oder Beschuldigten frei gewählten und bezahlten Verteidiger geleistet wird. Sie unterscheidet sich von der Pflichtverteidigung inhaltlich nicht, auch wenn die Betroffenen manchmal weniger Vertrauen zu einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger haben, als zu einem Verteidiger, den sie selbst ausgewählt haben.
Niederlegung des Wahlverteidigermandats zum Zwecke der Beiordnung als Pflichtverteidiger
Ein Wahlverteidiger legt häufig das Wahlverteidigermandat nieder für den Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (bedingte Niederlegung) und beantragt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Dies ist für den Anwalt insofern von Vorteil, weil er dann die Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse erhält. Die Gebühren sind zwar geringer als die des Wahlverteidigers, jedoch kann der Pflichtverteidiger sich noch dieselbe Summe, die er von der Staatskasse beanspruchen darf, vom Mandanten dazuzahlen lassen. Die Zahlungen hat er allerdings der Staatskasse anzuzeigen. Gehen sie vor der Gebührenerstattung durch die Staatskasse beim Verteidiger ein, werden sie angerechnet auf die Pflichtverteidigergebühren. Gehen sie später ein, darf der Verteidiger sie behalten.
Wer in der Umgangssprache behauptet, dass er einen "Verteidiger" habe, meint meistens damit den Wahlverteidiger, den er selbst ausgesucht hat.
Wahlverteidiger beantragen im Rahmen eines Strafverfahrens gern ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger. Sie können dann alle Gebühren geltend machen als Pflichtverteidigergebühren, die sie bereits verwirklicht haben vor der Beiordnung, wenn sie eine strafprozessual fördernde Tätigkeit nachweisen können.
Problematisch ist diesbezüglich die auch standesrechtlich an der Grenze des Zulässigen heranreichende Rangelei zwischen den Verteidigern um die Beiordnung zum Pflichtverteidigung. Es gilt grundsätzlich, dass auch im Rahmen der Pflichtverteidigung der Beschuldigte oder Angeklagte einen Verteidiger benennen darf, der auch regelmässig beigeordnet wird. Denn es gilt das nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243; 66, 313, 318 stRspr).
Der Angeklagte, der erst spät - nämlich im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses oder sogar erst in der Hauptverhandlung - einen Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet erhält, wird vom Gericht gefragt, ob er einen Rechtsanwalt benennen möchte (vgl. zur Anhörung des Angeklagten / Beschuldigten [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/00/5-408-00.php3 BGH Beschl. v. 25.10.2000 - 5 StR 408/00 -]). Versäumt der Angeklagte die Benennung, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger aus einer Liste von Anwälten bei, die bei Gericht die Bereitschaft bekundet haben, auch Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Erklärt der Angeklagte, dass er das Vertrauen verloren habe, dann ist das Gericht grundsätzlich im Rahmen der Prozeßförderungspflicht berechtigt und verpflichtet, den Pflichtverteidiger beizubehalten, es sei denn, der Angeklagte trägt seine Bedenken noch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung (schriftlich) vor.
Meist äußert jedoch nicht der Beschuldigte / Angeklagte selbst, dass er das Vertrauen zu seinem bestellten Pflichtverteidiger verloren habe, sondern es erscheint ein Wahlverteidiger. Im Falle des Auftretens eines Wahlverteidigers wird die Pflichtverteidigung beendet.
Der Wahlverteidiger kann nun trotz formeller und materieller Notwendigkeit der Verteidigung nicht die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragen, weil dies gegen anwaltliches Standesrecht verstoßen würde (str.). Haben sich die Anwälte im Vorfeld vor der Hauptverhandlung jedoch "geeinigt", was in der Form geschieht, dass der bisherige Pflichtverteidiger abgelöst wird, der neue Pflichtverteidiger jedoch auf die bereits vom bisherigen Verteidiger zu beanspruchenden Gebühren verzichtet, kommt ein Verteidigerwechsel auch über für diesen Verteidiger in Betracht. Seine Bevollmächtigung als Wahlverteidiger liest sich dann aber lediglich als Aussage des Angeklagten, zu dem bisherigen Pflichtverteidiger das Vertrauen verloren zu haben (vgl. zur Bevollmächtigung eines anderen Strafverteidigers als Zeichen mangelnden Vertrauens zum bisherigen Pflichtverteidiger: BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen/ 2 BvR 1152/01] vom 25.9.2001).
Ein weiterer Verteidigerwechsel wird vom Gericht kaum noch akzeptiert.
In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§§ 140 ff. StPO).
Verteidigungstrategien
- Verteidigung auf Freispruch
- Verteidigung auf Strafmaß
Vergütung
Die Vergütung erfolgte bisher nach der BRAGO. Ab dem 1. Juli 2004 ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abzurechnen. Weil die Vergütung nach der BRAGO (jetzt RVG) für den Strafverteidiger in der Regel unwirtschaftlich ist, wird oftmals eine Honorarvereinbarung (jetzt: Vergütungsvereinbarung) abgeschlossen. Eine solche Vergütungsvereinbarung kann eine Berechnung auf Stundenbasis beinhalten oder ein Pauschalhonorar für das ganze Verfahren oder einzelne Abschnitte bestimmen.
Weblinks
in diesem Text:
- [http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen/ Urteile des Bundesverfassungsgerichts]
- [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/00/5-408-00.php3 Beschluss des Bundesgerichtshofs v. 25.10.2000 - 5 StR 408/00 - ]
Literatur
- Burhoff, Detlev, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Auflage 2003, ISBN 3-89655-126-4
- Burhoff, Detlev, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Auflage 2003, ISBN 3-89655-116-7
- Meyer-Goßner, Lutz, Strafprozessordnung (StPO), 48. Auflage 2005, ISBN 3-406-52994-1
Siehe auch:
- Rechtsanwalt
- Staatsanwaltschaft
- Strafverfahren
- Strafprozessordnung
- Amicus Curiae
- Pflichtverteidiger
Kategorie:Strafverfahrensrecht
Notar
Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.
In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben.
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz).
Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie erhalten. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern verbeamtet.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Haupttätigkeiten
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
- Grundstücksrecht (v.a. Grundstücksübertragungen, Grundschulden, Hypotheken).
- Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen etc.).
- Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht).
- Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handelsregisteranmeldungen).
Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass ohne ein vorheriges Klageverfahren etwa der Verkäufer eines Grundstückes mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) die Bezahlung des Kaufpreises durchsetzen kann.
Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Des Weiteren ist der Notar verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so "umfassend" zu beraten, daß er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder von denen er betroffen ist sowie in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.
Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen zu haften hat, wobei eine Haftung über die gesetzlich vorgeschriebene Notarhaftpflichtversicherung zunächst abgedeckt ist.
Hauptberufliche Notare
Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens (sog. "rheinisches Notariat"), in Hamburg, im Saarland und in allen neuen Bundesländern. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben (daher auch "Nur-Notar"). Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.
Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.
Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen, die ausgeschrieben werden, bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.
Anwaltsnotar
Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und Teilen Baden-Württembergs.
Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.
Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälten geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten.
Die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfolgt auf Grund unterschiedlicher, landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit überarbeitet werden.
Amtsnotare
Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart (württembergisches Rechtsgebiet) gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (badisches Rechtsgebiet) hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt.
Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig.
Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben dem fachwissenschaftlichen Inhalten auch praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars.
Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. (IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.)
Vergütung
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermässigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam (§140 S.2 KostO). Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Kosten zugeordnet.
Nach der Gesellschaftsrichtlinie der EU Notargebühren in Gesellschaftssachen ist die Tätigkeit nach Aufwand abzurechnen, jedoch nur dann, wenn die Notargebühren dem Staat und nicht dem Notar selbst zufließen. Das ist in Deutschland nur in Baden-Württemberg der Fall.
Der Notar kann seine Vergütung durch einen genauen Kostenvoranschlag angeben.
Der Notarberuf in anderen Ländern
In vielen Ländern findet sich - ebenso wie in Deutschland - das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d.h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. So sind Notare in der Schweiz, in Italien, Österreich oder Frankreich mit den Notaren in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, um nur wenige Länder zu nennen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 73 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Lateinischen Notariats (U.I.N.L.) zusammengeschlossen.
Gänzlich anders ist der "notary" oder "notary public" des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den USA und Großbritannien hat der Notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie. Aber selbst in Teilen der USA (Lousianna) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im englischen als "Civil Law Notary" bezeichnet.
Weblinks
Notarsuche:
- [http://www.deutsches-notarverzeichnis.de Notarauskunft/Notarverzeichnis]
- [http://www.notar.at Notarauskunft/Notarverzeichnis Österreich]
Kammern und Verbände:
- [http://www.bnotk.de Bundesnotarkammer (BNotK)]
- [http://www.dnoti.de/lnotk.htm Verzeichnis der einzelnen Notarkammern]
- [http://www.dnotv.de Deutscher Notarverein]
- [http://www.onpi.org.ar/aleman/index.php4 Internationale Union des lateinischen Notariats]
Fachinformationen und Institute:
- [http://www.notarakademie.de Notarakademie Baden-Württemberg]
- [http://www.dnoti.de Deutsches Notarinstitut (DNotI) (hochwertige Linksammlung)]
Gesetze
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/bnoto/bnoto1.htm Bundesnotarordnung (BNotO)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/beurkg/beurkundungsgesetz_portal.htm Beurkundungsgesetz (BeurkG)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/donot/dienstordnung2001_main.htm Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)]
- [http://www.bnotk.de/texte_berufsrecht/kosto/kostenordnung_main.htm Kostenordnung (KostO)]
- [http://ris.bka.gv.at/bundesrecht Notariatsordnung - Österreich: bei Kurztitel/Abkürzung 'NO' eingeben]
Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit
Kategorie:Freie Berufe
MandatDas Mandat ist ein Auftrag (aus lateinisch ex manu datum - aus der Hand gegeben).
Historisch gesehen waren Mandate schriftliche Aufträge oder Befehle, die der König, Fürst usw. einem Untergebenen erteilte. Nach der Erledigung des Auftrags war das Mandat automatisch erloschen und das betreffende Schriftstück konnte vernichtet werden.
Politik
In einer repräsentativen Demokratie wird das Mandat als Auftrag des Volkes an den Abgeordneten (in Österreich als Mandatar bei Volksvertretung) verstanden. In Abhängigkeit vom Wahlsystem werden die bei einer Wahl abgegebenen Stimmen in politische Mandate überführt. Unterschieden wird das freie Mandat, das den Vertreter an keine Aufträge und Weisungen bindet (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und das imperative Mandat, bei dem sich der Mandatierte innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens bewegen muss. Meistens - beispielsweise bei der Europawahl - ist das Mandat in der Volksvertretung nur an die Wahl gebunden, nicht aber an die Partei, Fraktion oder Gruppe. Fraktionszwang ist theoretisch mit dem freien Mandat unvereinbar.
Vom Mandat ist in dieser Hinsicht das Amt zu unterscheiden. Das Mandat hat eine Funktion in der Legislative, das Amt hat eine Funktion in der Exekutive. Nach einigen politischen Ansichten sei eine Trennung von Amt und Mandat geboten.
Als Überhangmandate werden diejenigen Sitze einer Partei in einer Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung etc.) bezeichnet, die über die Anzahl der Sitze hinausgeht, die ihr aufgrund des Anteils der erzielten Stimmen bei einer Wahl zustehen würden.
Rechtswesen
Im Rechtswesen wird der Auftrag an einen Rechtsanwalt als Mandat bezeichnet. Der Auftraggeber ist der Mandant. Das imperative Mandat im juristischen Sinne verpflichtet den Rechtsanwalt, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Andernfalls kann er zur Haftung herangezogen werden. Da das Mandat auf so genannte "Dienste höherer Art" gerichtet ist, ist der Anwalt in der konkreten Ausführung seines Auftrages weitgehend frei. Er ist jedoch Organ der Rechtspflege und unterliegt dadurch besonderen rechtsstaatlichen Bindungen, wie z.B. einem eigenständigen Standesrecht oder besonderen stafrechtlichen Verboten.
Ein freies Mandat liegt auch in den Händen des gewählten Betriebsrates. Dieser ist nicht an Weisungen der Belegschaft oder an Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden. Auch besteht keine zwingende Bindung des Betriebsrates an Gewerkschaften, lediglich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird verlangt.
Sonstiges
In Österreich wird das Wort Mandat in Verbindung mit dem Wort Strafe als Strafmandat verwendet, das einer Strafverfügung (= Bußgeldbescheid) entspricht.
Kategorie:Politik
Kategorie:Gerichtsverfahren
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Historische Hilfswissenschaften
FreiberuflerAls Freie Berufe oder Freiberuf werden Berufe bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Charakter der freien Berufe
Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Nicht zu den freien Berufen gehört z.B. die Ausübung eines Gewerbes, ein Land- und Forstwirt, die Verwaltung eigenen Vermögens oder die selbstständige Ausübung eines Berufes, der nicht unter die Definition eines freien Berufes fällt, z. B. Hellseher.
Der Status der Freiberuflichkeit kann entfallen, wenn ein Freiberufler vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren (zum Beispiel bei Apothekern). Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität, nie als Freiberufler behandelt.
Katalogberufe und ähnliche Berufe
Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG sind: die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie ähnliche Berufe.
In den juristischen Berufen
- Rechtsanwalt und Patentanwalt
- Notar
In den Heilberufen
- Arzt
- Zahnarzt
- Tierarzt
- Apotheker
- Heilpraktiker
- Hebamme
- Krankenpfleger/Krankenschwester
- Physiotherapeut/Krankengymnast
- Rettungsassistent
In den kreativen Berufen
- Künstler (bildende und darstellende)
- Regisseur
- Choreograf
- Designer
- Programmierer nicht gewerblicher Anwendungen
In den publizistischen Berufen
- Journalist/Reporter
- Videojournalist/Fotojournalist (Bildberichterstatter)
- Dolmetscher/Übersetzer
In den kaufmännischen und pädagogischen Berufen
- Dozent, Erzieher und Lehrer (nicht Fahrlehrer, Tanzlehrer, Tauchlehrer etc.)
- Beratender Betriebs- und Volkswirt
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Wirtschaftsprüfer
- Buchprüfer (vereidigter)
- Unternehmensberater
- Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. Unternehmensbewertung)
- Lotse
Technische Berufe
- Ingenieur
- Vermessungsingenieur
- Architekt
- Sachverständiger
- Handelschemiker
Vorteile eines freien Berufs
Ein Freiberufler ist nicht gewerbesteuerpflichtig; er kann auch als sog. "Freier Mitarbeiter" tätig werden.
Angehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50 % der Gebäudefläche beanspruchen.
Wirtschaftliche Bedeutung der freien Berufe
In Deutschland gibt es derzeit etwa 1 Million Freiberufler, von denen ca. 857.000 selbstständig sind. Diese beschäftigen rund 2,7 Millionen Mitarbeiter und 160.000 Auszubildende (IFB-Schätzung, Stand: 1. Januar 2005) und erwirtschaften etwa 9 % des BIP. Die wirtschaftliche Bedeutung ist also mit dem des Handwerks oder des Mittelstandes vergleichbar. Dem entsprechend gibt es innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ([http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Beruf-und-Karriere/hinweise-fuer-freiberufler-in-deutschland.html]) ein eigenes wirtschaftspolitisches Referat für die Freien Berufe.
Abgrenzungsprobleme
Auch gilt, wie am Beispiel der Tätigkeit eines "freien" Programmierers zu belegen ist, dieser [d.h. der Programmierer] regelmäßig nicht als sog. katalogähnlicher Freiberufler, wenn er Anwendungen schreibt, die vermarktet werden. Der Begriff der freien Berufe ist dabei eng auszulegen:
Zitat BayObLG BB 2002, 853, 854: Bei den Berufen, die nicht schon nach den vorgenannten Kriterien zu den freien Berufen im Sinne des HGB zählen, ist letztlich die Verkehrsanschauung für die Einordnung maßgeblich. Neuere Tendenzen gehen dahin, den Kreis der freien Berufe eher eng zu ziehen und alle Tätigkeiten im Zweifel als gewerblich anzusehen, die nicht im Bereich der klassischen, historisch überlieferten, in der Regel durch besondere Berufsordnungen geregelten freien Berufe angehören bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe anzusiedeln sind oder nicht eindeutig durch eine individuelle, künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind (…) Die Software-Entwicklung ist gewerblich, vor allem, wenn die Software auch vermarktet wird
Weiter wird ausgeführt, dass die Entwicklung zumindest bestimmter Computer-Programme als hochwertige geistige Leistung angesehen werden müsse. Auf der anderen Seite würden viele Programme den hier zu stellenden Leistungsanforderungen nicht gerecht. Dazu komme, dass es in vielen Fällen eben gar nicht so sehr um höchstpersönlich zu erbringende Leistungen gehe, sondern um eine sachbezogene Leistung des "Software-Hauses"; die Entwicklung habe inzwischen durchaus industrielle Ausmaße erreicht. Außerdem könne die Leistungsverwertung hier nicht außer Betracht bleiben. Gerade sie spiele bei Software-Programmen eine entscheidende Rolle. Nur bei entsprechender Vermarktung ließen sich die Entwicklungskosten amortisieren. Dies gelte gleichermaßen für den Vertrieb von Standardprogrammen wie auch von individuellen Software-Produkten. Erforderlich sei ein marktnahes, wettbewerbsorientiertes Verhalten, das sich vom Marktauftritt freier Berufe wesentlich unterscheide (Urteilsbegründung S. 1911).
Zusammenschluss von Freiberuflern
Seit 1994 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft. [http://www.jusline.de/Partnerschaftsgesellschaften_Gesetz_(PartGG).html] Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Die Partnerschaftsgesellschaft wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit fähig, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen zu handeln. Die Partnerschaftsgesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile bisher kaum genutzt.
Scheinselbstständigkeit
1999 definierte der deutsche Gesetzgeber Kriterien für eine sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wer sie erfüllte, verlor den Status der Freiberuflichkeit. Diese Gesetzesänderungen ließen die meisten Arbeitsverhältnisse von Freien Mitarbeitern illegal werden und verleiteten die Arbeitgeber zu zahlreichen Entlassungen, da sie nachträgliche Sozialabgaben befürchteten. Das Gesetz ist mittlerweile wieder außer Kraft.
Standesordnungen
In der Kritik sind derzeit die zum Teil überkommenen Standesregeln der Freien Berufe: So hat etwa die EU-Kommission im Februar 2004 und erneut am 5. September 2005 als sog. Follow-up (KOM[2005]-405) auf wettbewerbsrechtliche Probleme hingewiesen und die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, nicht zu rechtfertigende gesetzliche Beschränkungen für freiberuflichen Dienstleister, zum Beispiel Gebührenordnungen oder bei der Werbung, aufzuheben.
Siehe auch
- Freelancer
- Liste von Berufen
Weblinks
- [http://www.freie-berufe.de Bundesverband der Freien Berufe]
- [http://ffb.uni-lueneburg.de/ www.ffb.uni-lueneburg.de] Forschungsinstitut Freie Berufe (FFB), Universität Lüneburg.
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Publikationen/Gruenderzeiten/infoletter-gruenderzeiten-nr-45-existenzgruendungen-durch-freie-berufe,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf Existenzgründungen durch freie Berufe] vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Zeitschriftenausgabe (pdf-Format)
Kategorie:BerufsrechtKategorie:SteuerrechtKategorie:Unternehmensform
GewerbeGewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk.
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie Dienstleistungen höherer Art.
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man von Gewerbeschein.
Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft, sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen. Nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählen sie nicht dazu, siehe unten Steuerrecht.
Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.
Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und muss ergänzend zu den Bestimmungen des bürgerlichen und Steuerrechts auch die Anforderungen des Handelsgesetzbuches erfüllen.
Mit dem Recht zur Ausübung eines Gewerbes ist auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern verbunden, sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.
Steuerrecht
Gesetzliche (steuerrechtliche) Grundlage ist § 15(2) EStG:
"(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...) Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
Daraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:
- Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“ (kann vor allem dort vorliegen, wo der Gewerbetreibende ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, im Franchising-Bereich usw.);
- Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt;
- Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein;
- Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden, Leistungen werden nicht nur zwischen Privatleuten ausgetauscht;
- nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder andere selbständige Tätigkeit.
Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat der Gewerbetreibende die Rechten und Pflichten, die das Gesetz an die Gewerbebetriebseigenschaft knüpft. Ein Beispiel: Ein Zuhälter richtet ein Friseurgeschäft ein, welches nach Eigenwerbung ausschließlich „Prominente“ bedient. Es zeigt sich bei der Prüfung, dass keine Aussicht auf angemessenen Gewinn besteht, da weder der Geschäftsinhaber (hat Friseur gelernt und Meisterprüfung bestanden) noch seine Angestellten (er beschäftigt seine Prostituierten als Aushilfskräfte) entsprechende überragende Fachkenntnisse besitzt. Dem Betrieb, der ausschließlich zur Geldwäsche aus verschiedenen anderen Gewerben dienen sollte, ist die Anerkennung der Gewerbebetriebseigenschaft aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu versagen. So wird Missbrauch verhindert, ohne bspw. andere Gesetze (hier: Geldwäschegesetz) zur Anwendung bringen zu müssen.
Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein. Gemäß der Abfärbetheorie führt auch ein nur geringfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html UStG] Umsatzsteuergesetz
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/index.html GewStG] Gewerbesteuergesetz
Kategorie:Steuerrecht
BerufsrechtUnter Berufsrecht werden diejenigen Rechtsvorschriften verstanden, die Zugang und Berufsausübung der freien Berufe regeln.
Siehe auch
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Wirtschaftsprüferordnung (WPO), Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Kategorie:Berufsrecht
BefähigungDie Befähigung bezeichnet die Eigenschaften einer Person, eine gegebene Tätigkeit in einer der Sache angemessenen oder ausgezeichneten Weise auszuüben oder bestimmte Probleme zu lösen.
Insbesondere wird darunter verstanden
- jemand hat die beste, besondere, geistige, wissenschaftliche Voraussetzung für die Lösung einer Aufgabe
- jemand hat die Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Beruf, diesen mit großem Wirkungskreis auszuüben
- jemand zeigt eine besondere Begabung und/oder Neigung zur Kreativität eines Schriftstellers, Künstlers, Erziehers und dergleichen
- jemand zeigt besondere Eigenschaften, andere zu einer bestimmten Tätigkeit anzulernen bzw. zu selbstständiger Tätigkeit zu unterweisen (z.B. Ausbildereignung)
- jemand zeigt in einem besonderen Beweis (Prüfung) die Fertigkeiten zu einem Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit (Befähigungsnachweis).
Im Bereich des Arbeitsschutz spricht man von Befähigung (früher Sachkunde), wenn eine Person den Nachweis (Befähigungsnachweis) erbracht hat, dass sie ein bestimmte Tätigkeit ausführen kann. So muss z.B. der Fahrer eines Gabelstapler (Flurförderzeug) die Befähigung zum Führen eines solchen Gerätes nachweisen, so wie jeder Autofahrer einen Führerschein haben muss.
Beamte werden nach Befähigung und Eignung ausgewählt und befördert.
Kategorie:Management
Kategorie:Strafverfahrensrecht
ReferendariatReferendariat bzw. Referendarzeit ist allgemein die Bezeichnung für einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt, der auf ein in der Regel mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium folgt, selbst aber kein Teil des Studiums mehr ist. Das Referendariat endet wiederum mit einer Staatsprüfung (2. Staatsexamen) und berechtigt den Absolventen zum Tragen des heute allerdings kaum noch verwendeten Titels Assessor.
Einem Referendariat müssen sich Anwärter für den höheren Beamtendienst, insbesondere Lehramtsanwärter (sog. "Vorbereitungsdienst für das Lehramt", z.B. an Gymnasien) und Juristen (sog. "juristischer Vorbereitungsdienst") unterziehen. Die Referendarzeit dauert, je nach Bundesland unterschiedlich lange. Der Vorbereitungsdienst dauert ungefähr zwei Jahre.
Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Referendariat, das ursprünglich ein Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf darstellte, in ein sog. "öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis" mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus umgewandelt.
In Deutschland gibt es folgende Referendariate:
- Rechtsreferendariat
- Lehramtsreferendariat
- Technisches Referendariat
- Forstreferendariat
- Bibliotheksreferendariat
- Brandreferendariat
- Bundesbankreferendariat
Weblinks
- [http://www.oberpruefungsamt.de Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten]
- [http://www.bvdtr.de Bundesverband der technischen Referendare]
- [http://staatsbibliothek-berlin.de/deutsch/ausbildung/ausundfortbildung1.html Ausbildungsinformation der Staatsbiliothek in Berlin mit weiteren Verweisen]
- [http://www.vdb-online.org/kommissionen/qualifikation/ausbildungsinfo.php#Info Der Verein Deutscher Bibliothekare hat Bewerbungsadressen gelistet]
- [http://www.brandreferendar.de Interessenverbindung der Brandreferendare]
- [http://www.dav-anwaltausbildung.de Die DAV-Anwaltausbildung des DAV zur Vorbereitung auf den Anwaltsberuf]
- [http://www.anwaltverein.de/anwaltausbildung/gesetzg.html Gesetzgebung zur Juristenausbildung (mit Links auf die Landesjustizprüfungsämter)]
Kategorie:Beamtenrecht
Berufshaftpflichtversicherung für RechtsanwälteDie Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte ist in Deutschland eine Pflichtversicherung der Rechtsanwälte, die sowohl im Verfahren der (Erst-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als auch während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit lückenlos nachgewiesen werden muss.
Die Versicherungsgesellschaft hat die Gefährdung des Versicherungsschutzes gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
Gesetzlich geregelt wird die Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Die Versicherungssumme muss derzeit mindestens pro Versicherungsfall 250.000 Euro betragen. Die Leistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden kann auf 1.000.000 Euro begrenzt werden.
Kategorie:Versicherungsrecht
Kategorie:Rechtsanwalt
BRAO
Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte, das heißt die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen.
Gesetzesgliederung
# Teil: Der Rechtsanwalt
# Teil: Die Zulassung des Rechtsanwalts
# Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
# Teil: Die Rechtsanwaltskammern
# Teil: Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
# Teil: Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
# Teil: Das anwaltsgerichtliche Verfahren
# Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
# Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
# Teil: Die Kosten in Anwaltssachen
# Teil: Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
# Teil: Anwälte aus anderen Staaten
# Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/ Text der Bundesrechtsanwaltsordnung]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
StGBDurch ein Strafgesetzbuch geregelt wird das Strafrecht in
- Deutschland, siehe Strafgesetzbuch (Deutschland)
- Österreich, siehe Strafgesetzbuch (Österreich)
- und in der Schweiz, siehe Strafgesetzbuch (Schweiz)
Kategorie:Strafe
FachanwaltEin Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen kann.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen.
Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er mindestens drei ununterbrochen Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden i.d.R. die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs und das Bestehen von drei fünfstündigen Klausuren, oft auch noch einer Fachgespräch genannten mündlichen Prüfung, gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet (z. B. Familienrecht: 120 Fälle in drei Jahren) nötig. Nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden oder wissenschaftlich publizieren.
Gegenwärtig gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für die folgenden Rechtsgebiete:
- Verwaltungsrecht
- Steuerrecht
- Sozialrecht
- Arbeitsrecht
- Familienrecht
- Strafrecht
- Insolvenzrecht
- Versicherungsrecht
Nachdem die Einführung weiterer Fachanwaltsbezeichnungen - etwa für Mietrecht, Verkehrsrecht oder Baurecht - in der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer lange Zeit keine Mehrheit gefunden hatte, sind auf der Satzungsversammlung vom 22./23. November 2004 folgende weitere Fachanwaltsbezeichnungen eingeführt worden:
- Medizinrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Verkehrsrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Transport- und Speditionsrecht
Weblinks
- [http://www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/FAOStand1_7_05.pdf Fachanwaltsordnung (FAO) i. d. F. v. 1.7.2005, PDF, 239 KB]
- [http://www.e-fachanwalt.de Fachanwaltsuche im ganzen Bundesgebiet.]
- [http://www.fachanwa.lt Infos zum Thema Fachanwaltslehrgang unter www.fachanwa.lt]
Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte
RechtsanwaltsvergütungsgesetzDas Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren der Rechtsanwälte. Das RVG ersetzt ab dem genannten Zeitpunkt die bisher geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und gilt für Aufträge, die nach dem 30. Juni 2004 gegenüber Rechtsanwälten erteilt werden.
Mit der Verabschiedung des RVG im Jahr 2004 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.
Die gesetzlich geregelte Gebührensätze für Rechtsanwälte, die - abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro - seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr soll eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöht sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus.
Die wesentlichen Unterschiede des RVG im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung sind:
- Höhere Vergütung von Anwälten bei außergerichtlicher Streitbeilegung
- Geringere Vergütung von Anwälten bei Beweisaufnahmen vor Gericht
- Geringere Vergütung von Anwälten bei einvernehmlicher Scheidung
- Höhere Vergütung von Anwälten bei Strafverteidigung und bei Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren
Zur Annäherung und Gleichsetzung der Abrechnung der Anwaltsgebühren wurde das RVG ähnlich wie das Gerichtskostengesetz in zwei Teile geteilt. Das RVG besteht aus dem Gesetzesteil mit den allgemeinen Regelungen und aus einem Vergütungsverzeichnis, in dem die jeweiligen Tatbestände geregelt sind, für die Gebühren anfallen.
Für Anwaltsnotare gilt, soweit sie nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar tätig werden, die Regelung der Gebühren in der Kostenordnung, nicht das RVG.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/inhalt.html Gesetzestext des RVG]
- [http://www.brak.de/ Bundesrechtsanwaltskammer]
- [http://www.jurawiki.de/RechtsAnwaltsVergütung Rechtsanwaltsvergütung bei JuraWiki]
- [http://www.ipkosten.de/ kostenloser RVG Rechner] vor allem für gewerblichen Rechtsschutz
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Kostenrecht
Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte
BundesrechtsanwaltsgebührenordnungDie Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist am 26. Juli 1957 als Art. VIII des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften | | |