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AsylverfahrensgesetzDas Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.
Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.
Asylberechtigten werden die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (GFK) zuerkannt.
Besonderheiten
Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.
Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Quoten-Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen.
Rechtsweg
Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelbeschränkungen weichen in einschränkender Hinsicht von der VwGO ab.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den Strafvorschriften in den §§ 84, 84a und 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen unter Strafe gestellt.
Volltext
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/asylvfg_1992/gesamt.pdf
- http://www.gesetzesweb.de/AsylVfG.html
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Ausländerrecht
AsylrechtUnter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Das Wort Asyl stammt von dem griechischen Adjektiv Asylos, deutsch: "unverletzt" bzw. "nicht ausgeraubt", mit politischer Konnotation ist asylos am ehesten mit "unantastbar" (<"unraubbar") zu übersetzen, : "(griechisch "sylan" = berauben, "a" = nicht).
Begriffsgeschichte
Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzen sind die in der Bibel [http://www.biblegateway.com/passage/?book_id=4&chapter=35&version=10 4.Mose 35,6] erwähnten Freistädte. Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten. Und wurden bei der Aufteilung des Landes Israels an die Stämme institutionalisiert.
Als ein "Asyl" wurde bis in die jüngste Zeit vor allem auch ein Heim oder Hospiz bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die auf ihrem Lebensweg Schwierigkeiten mit der Bewältigung des Alltags und ihres Lebens überhaupt hatten, bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht. Es gab Asyle aber auch für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.
Im Asyl fanden Wanderer, Flüchtlinge und Pilger Schutz, es war ein Ort der christlichen Nächstenliebe, oft im Verbund mit einem Kloster oder einer Mission. Die Städte führten für ihre Bürger Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen in Not Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Die wirklich Armen oder Ortsfremden waren auf das Asyl der Kirchen angewiesen. Ähnlich erging es auch den Leprakranken, den Aussätzigen, die meist in entfernte Häuser oder Kolonien "ausgesetzt" wurden.
Viele berühmte Persönlichkeiten mußten aus den unterschiedlichsten Motiven und Gründen fliehen und genossen in der Fremde Asyl. Im 19. Jahrhundert waren dies unter anderen auch Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Die Schweiz, bzw. Zürich waren recht stolz auf ihre prominenten Gäste und Asylanten.
Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitet "Politische Asyl", das anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt wird.
Die vorkapitalistischen und kapitalistischen Kriege und Unterdrückungsverhältnisse, die bolschewistische Revolution, und noch viel mehr die Zeit des Nationalsozialismus bescherten der Welt eine Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Katastrophe des Zweiten Weltkrieges und die Teilung Europas noch mehr. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschenmengen, wie aus den Ostblockländern nach dem gescheiterten Aufstand in Ungarn 1956 oder nach der Niederwalzung des jungen Prager Frühlings 1968. Die Ostdeutschen, die nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik flohen, brauchten kein Asyl, denn sie waren nach dem Grundgesetz Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die etwa 300.000 Westdeutschen, die in die DDR flohen, erhielten hingegen Asyl in der DDR, da sie zuvor nicht Bürger der DDR waren.
Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6.19 Mio in Asien, 4.29 Mio in Afrika, 4.24 in Europa, 1.32 in Lateinamerika, 0.98 Mio in Nordamerika und 0.07 Mio in Ozeanien), hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine spezielle UNO-Organisation zuständig ist. Zu den außer Landes Geflüchteten kommen nach der Schätzung des UNHCR zusätzlich etwa 25 Millionen "Internally Displaced Persons", also Flüchtlinge im eigenen Land.
In einigen Ländern genießt der Campus Immunität vor der Polizei.
Asyl in Deutschland
Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist.
Durch die Änderung des GG im Jahr 1993 ("Asylkompromiss") wurde das Grundrecht auf Asyl erheblich eingeschränkt. Die Anerkennungsquote nach Art. 16a GG ist entsprechend gering, häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Mit dem Zuwanderungsgesetz 2005 wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen und der Status politisch Verfolgter nach der GFK dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG weitgehend gleich gestellt.
Asyl in der Schweiz
Das schweizerische Asylrecht kennt - im Gegensatz zum restlichen Europa - zwei Arten des Asyls, nämlich die definitive Aufnahme und die vorläufige Aufnahme. Bei letzterer können Flüchtlinge durchaus mehr als zehn Jahre in der Schweiz leben, bevor sie zurückkehren müssen. Sie können aber jederzeit ausgeschafft werden.
Eine definitive Aufnahme erhalten nur Flüchtlinge, die von einem Staat oder von einer staatlichen Institution verfolgt werden. Menschen, in derer Heimat ein Bürgerkrieg herrscht oder Frauen, die dort an ihren Genitalien verstümmelt werden könnten, erhalten nur eine vorläufige Aufnahme.
Das im internationalen Vergleich sonst recht humanitäre Asylrecht wurde drastisch verschärft, als vor einigen Jahren Asylbewerber dazu gezwungen wurden, Pässe oder andere Identifikationspapiere mitzuführen - andernfalls kann auf Asylgesuche nicht eingetreten werden. Der Einwand von Hilfsorganisationen, dass oft den staatlich verfolgten Menschen bereits in ihrer Heimat die Grenzpapiere entzogen werden, wurde vom Gesetzgeber nicht beachtet.
Aufgenommene haben Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch nicht Menschen mit abgelehntem Asylgesuch. Solche erhalten nur eine sogenannte Nothilfe, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt.
Abgewiesene Asylbewerber müssen innert einer bestimmten Frist das Land verlassen. Um dem zu entgehen tauchen sehr viele Ausländer unter und beginnen ein kriminelles Leben. Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig oder nicht fähig, seine Identität preiszugeben, so wird er meistens bis zur Ausschaffung ins Gefängnis gesteckt.
In den letzten Jahren tauchte auch die Problematik der sogenannten sans papiers (deutsch: "ohne Papiere") auf. Dieser französische Begriff wird gemeinhin verwendet, um papierlose Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung zu kennzeichnen. Viele sans papiers leben seit Jahren in der Schweiz als illegale Aufenthalter, aber sie gehen einer bezahlten Arbeit nach - allerdings schwarz - und fallen im Alltag gar nicht auf. Sie leben aber in der ständigen Angst, plötzlich ausgeschafft zu werden und strengen sich deshalb meistens nicht an, sich in der Schweiz zu integrieren - ohne Papiere können sie sich weder einbürgern lassen noch ein Asylgesuch stellen.
Literatur
- Dreher, Martin (Hrsg.): Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion, Köln u.a.: Böhlau Verlag/Köln 2003. ISBN 3-412-10103-6
- Schäuble, Martin: Asyl im Namen des Vaters, Norderstedt 2003, ISBN 3831150001
Asyl in Deutschland
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel Kapitel C (Entwicklung des Rechts) enthält Erläuterungen zu aktuellen Anwendungsproblemen des Asylrechts [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf pdf-download 2 MB]
- Bundesministeriums des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Berlin Dezember 2004. Der "halbamtliche" Kommentar aus dem BMI [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf pdf-download 2 MB] .
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, ca. August 2005, ca. 79.- Euro
- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005, 9.- Euro
- Das Zuwanderungsgesetz mit den seit 1. Januar 2005 geltenden Änderungen des Asylverfahrensgesetzes [Fassung BGBl. vom 8. August 2004 http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_602.pdf]
- Renner, Ausländerrecht, 8. A., Aufenthalsgesetz und AsylVerfahrensgesetz. Kommentar, Beck Verlag, ca. August 2005, ca. 85.- Euro
- Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [http://www.asyl.net Informationsverbund Asyl]
Siehe auch
- Asylrecht (Deutschland)
- Asylrecht (Schweiz)
- Asylgesetz
- Asylverfahrensgesetz
- Aufenthaltsgesetz
- Zuwanderungsgesetz
- Asylbewerber
- Abschiebung
- Ausschaffung
- Dubliner Übereinkommen
- Einbürgerung
Weblinks
- [http://www.asyl.at/ Asylkoordination Österreich]
- [http://www.bmi.gv.at/publikationen/ Asyl- und Fremdenstatistiken beim Bundesministerium für Inneres (Österreich)]
- [http://www.bfm.admin.ch Bundesamt für Migration (Schweiz)]
- [http://www.bamf.de/ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vorher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge)]
- [http://www.proasyl.de Bundesweite Arbeitsgemeinschaft PRO ASYL (Deutschland)]
- [http://www.asyl.net/ Informationsverbund Asyl e.V.]
- [http://www.osar.ch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH]
- [http://www.sosmitmensch.at SOS Mitmensch (Österreich)]
- [http://www.lebenshaus-alb.de/mt/archives/subcategories/asylpolitik_in_deutschland_und_europa.html Artikelsammlung zu Asyl in Lebenshaus-Website]
Kategorie:Asylrecht
Kategorie:Grundrechte
AufenthaltsgesetzDas Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von AusländerInnen in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).
(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU – Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)
Einige Änderungen gegenüber dem Ausländergesetz:
- Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens 12 verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
- Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
- Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
- Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
- Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
Entgegen ersten Gesetzentwürfen wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der AusländerInnen, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.
Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für AusländerInnen und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, nicht erreicht wird.
Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.
Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Verordnungen
Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden als Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:
- Aufenthaltsverordnung
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/intv/index.html Integrationskursverordnung]
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverordnung]
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschVerfV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverfahrensverordnung]
Behördeninterne Regelungen
Eine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wurde bislang nicht erlassen. Jedoch hat das Bundesministerium des Innern per Rund-E-Mail bereits zirkuliert:
- [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU] (Kompendium der Flüchtlingsinfo Berlin, dort ab S. 28)
Diese sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:
- [http://www.mi.niedersachsen.de/master/C9351987_N13701_L20_D0_I522.html Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet]
Literatur
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) und Kapitel B V (Integrationsförderung) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf download hier (2 MB)]
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. August 2005
- Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005
- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005
- Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [Informationsverbund Asyl http://www.asyl.net]
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aufenthg_2004/gesamt.pdf Gesetzestext] (PDF)
- [http://www.zuwanderung.de Informationen des Bundesministeriums des Innern zur Zuwanderung]
- [http://www.aufenthaltstitel.de/synopse2004.html Gegenüberstellung Aufenthaltsgesetz 2004 – Ausländergesetz 1990]
- [http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Flüchtlingsrat Berlin (Gesetzestexte, amtliche Begründungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare zum Aufenthaltsgesetz)]
- [http://www.integrationsbeauftragte.de/ Integrationsbeauftragte der Bundesregierung]
- [http://www.aufenthaltstitel.de/ Informationen von aufenthaltstitel.de]
- [http://www.info4alien.de/ Portal von Behördenmitarbeitern zum Ausländerrecht]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Ausländerrecht
WiderspruchDas Wort Widerspruch bezeichnet
- umgangssprachlich eine widersprechende Äußerung
- in der Rhetorik etwa eine Gegenrede
- in der juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, siehe Widerspruch (Recht)
- in der Logik, Mathematik und Wissenschaftstheorie das Auftreten einander sich widersprechender Bestimmungen über ein und dasselbe Objekt, siehe Widerspruch (Logik), Antinomie
- ein Begriff aus der Hegelschen Philosophie, den auch Marx übernommen hat (vgl. Widerspruch (Dialektik))
Siehe auch: Aporie, Antagonismus, Realrepugnanz.
- Griechisch: antiphasis
- Lateinisch: contradictio
- Englisch: contradiction
widersprüchlich= engl. contradictious
contradictious=yaelyanisches Wort, welches verwendet wird, wenn 2 Sachen im Kopf nicht zusammen passen.
Kategorie:Wissenschaftstheorie
Kategorie:Logik
ja:矛盾
ko:모순
Abschiebung (Recht)Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung) ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht.
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung gern synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.
Deutsche Rechtslage
Unter den Voraussetzungen des [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/auslg_1990/__49.html § 49] Ausländergesetz (AuslG) ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die Abschiebung einzuleiten. Nach der Abschiebung entsteht nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/auslg_1990/__8.html § 8 Abs. 2] AuslG ein Einreiseverbot. Die Kosten einer Abschiebung müssen grundsätzlich laut [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/auslg_1990/__82.html § 82] AuslG durch den Betroffenen bezahlt werden.
Dies betrifft in Deutschland in aller Regel Ausländer, deren Asylantrag vor einem Gericht aus formalen oder inhaltlichen Gründen gescheitert ist. Sie werden dann mit Gewalt gezwungen, gegen ihren Willen in ihr Geburtsland auszureisen und diese Maßnahme selbst zu bezahlen.
Diesem letzten Schritt geht meist ein längerer Prozess von Anträgen, Eingaben und Gerichtsverfahren voraus. In der letzten Phase eines solchen Abschiebeverfahrens kommt es häufig zur Abschiebungshaft für die Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung, die dann meist sofort mit Zwangsmitteln in die Tat umgesetzt wird.
Kritik durch Menschenrechtsorganisationen an der Praxis
Durch eine Reform des Abschiebungsrechts kann die Ausreisepflicht vollziehbar sein, auch wenn gegen die entsprechende gerichtliche Entscheidung noch ein Rechtsmittel gegeben ist, das Verfahren also noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. An diesem Zustand wird Kritik geübt, weil Eilanträge zum Aufschub einer Abschiebung durch das Schaffen von Fakten in der Realität unwirksam werden. Verstärkt wird kritisiert, dass der gewaltsame Vollzug der Ausreise im Einzelfall zu Todesfällen geführt hat. Auch Selbstmorde von Ausländern in Abschiebehaft sind bereits häufiger vorgekommen. Obwohl die deutsche Rechtslage bei Härtefällen eine Reihe von Ausnahmen von der Abschiebung vorsieht, kann diese in bestimmten Fällen auch dann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen in dem jeweiligen Heimatland der Tod droht.
Zuletzt war dieses im März 2005 der Fall bei Sarai Kameli, einer Iranerin, die wegen der Ehescheidung von ihrem muslimischen Mann und dem Übertritt zum Christentum bei erfolgter Abschiebung im Iran mit Steinigung bedroht gewesen wäre. Erst durch massive Proteste von Menschenrechtsgruppen und Kirchenvertretern, z.B. der lutherischen Landesbischöfin Margot Käßmann, wurde der Fall entgegen der Haltung des Innenministers Uwe Schünemann (CDU), der auf der Abschiebung bestand, vom niedersächsischen Landtag neu aufgerollt und als Härtefall zu Gunsten der Betroffenen entschieden. Auch Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) hatte zuvor für die Abschiebung plädiert.
Die Abschiebepraxis der Bundesrepublik ist gesellschaftlich umstritten, soweit Missstände und Tötungen bekannt werden. Die gewaltsame Abschiebung ist jedoch ein von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachteter Bereich, in dem es immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde kommt. Dies können Menschenrechtsorganisationen wie "Pro Asyl" an zahlreichen Einzelfällen dokumentieren. Sie setzen sich daher nicht nur für eine Verbesserung der Verfahrensweisen, sondern auch für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik und ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ein.
Anderseits gibt es einen hohen Bevölkerungsanteil, der einen zu großen Zuzug von Ausländern durch Asylmissbrauch und Wirtschaftsflüchtlinge befürchtet und schärfere Schutzbestimmungen bis hin zu Grundrechtsänderungen bejaht. Ein Teil meint, dass eine steigende Anzahl von "Scheinasylanten" - so ein dort häufig gebrauchter politischer Kampfbegriff gegen Menschen, die ihre Rechte wahrnehmen - die deutsche Bevölkerung mit "Überfremdung" bedrohen kann: Eine solche Auffassung wird besonders in rechtsextremen Parteien von Republikanern bis hin zur NPD vertreten.
Verschärfung des deutschen Abschieberechts
Der unter Juristen und Politikern gebräuchliche Begriff Achteinsfünf (Langfassung: Paragraf 8, Absatz 1, Nummer 5 Ausländergesetz) ist eine Kern-Neuregelung aus den nach dem Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft "Otto-Katalog" benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht die erwiesene Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, Terror-geneigten Gruppierung, um eine schnelle Abschiebung ins Herkunftsland zu veranlassen.
An diese Gesetzesnovelle des Bundestages 2001 richteten sich große Erwartungen, Islamisten künftig leichter und in größerer Anzahl "loszuwerden". Diese Hoffnungen haben sich seitdem nicht erfüllt: Wenn die Betroffenen Rechtsmittel einlegten, gab es bisher immer einen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen. Bisher wurde der Paragraf "Achteinsfünf" nur einmal erfolgreich angewandt: Der jemenitische Student Nizar al-S. wurde am 15. Dezember 2003 in einer Überrumpelungsaktion zum Präzedenzfall (Bericht des Spiegel Nr. 31/2004).
Falls er indes rechtzeitig Asyl beantragt hätte, so der Leiter der zuständigen Wetterauer Ausländerbehörde, wäre die Abschiebung wohl von Rechts wegen nicht durchzuführen gewesen. Auch sei "glücklicherweise" die Vierwochenfrist für die Einlegung eines Widerspruchs von dessen Anwalt "verbummelt" worden, so dass eine Rückkehr nach Deutschland zwecks Gerichtsverfahren ebenfalls ausgeschlossen ist.
Der Misserfolg der Neuregelung hat einen Kompromiss zwischen Regierung und Bundesrat im Zuwanderungsgesetz begünstigt. Dieses sieht zukünftig vor, dass für Einwanderer ein anderer Rechtsweg als für Asylbewerber gelten soll. Statt des üblichen Instanzenzuges, der bei den unteren Verwaltungsgerichten beginnt, wird in den fraglichen Fällen der Rechtsweg verkürzt und gegen eine vorgesehene Abschiebung unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht Klage einzureichen sein.
Siehe auch
- Abschiebungshaft
- Asyl
- Ausländeramt
- Ausschaffung (Schweizer Rechtsbegriff- und praxisverfahren)
- Bundespolizei
- Einbürgerung
Weblinks
- [http://www.aufenthaltstitel.de/ Informationsportal zum deutschen Aufenthaltsrecht]
- [http://www.fr-aktuell.de/uebersicht/alle_dossiers/politik_inland/welche_auslaender_wollen_die_deutschen/ Welche Ausländer wollen die Deutschen?] - Einzelne Artikel der Frankfurter Rundschau zur Thematik Einbürgerung und Abschiebung aus politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
- [http://www.pro-asyl.de/ Pro Asyl] - Nichtregierungsorganisation, die sich für die Rechte von Flüchtlingen und von der Abschiebung Bedrohten einsetzt
- [http://www.contrast.org/borders/kein/ kein mensch ist illegal] - Netzwerk gegen Abschiebung und Ausgrenzung
- [http://www.asylconnection.at/ Asylconnection] - Praxis in Österreich
- [http://www.asyl.net Asyl.net] Übersicht über verschiedene auf dem Gebiet des Asylrechts tätige Organisationen ( UNHCR und BAMF)
- [http://no-racism.net/rubrik/81/ www.no-racism.net] Dokumentationen der laufenden Abschiebepraxis
Kategorie:Ausländerrecht
Kategorie:Menschenrechte
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die VwGO stellt dabei nur eine partielle Regelung dar. Soweit darin keine Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im Übrigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.
Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten und Vollstreckung (IV.). In Teil V finden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Die Gerichtsverfassung (Teil I)
Teil I enthält Bestimmungen über Zuständigkeit und Besetzung der Verwaltungsgerichte und regelt damit die Gerichtsverfassung. Die Regeln dieses Teils der VwGO werden durch die subsidiär anwendbaren Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzt.
§ 1 betont etwas heute Selbstverständliches, das jedoch historisch damit erklärbar ist, dass die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen lange Zeit allein der Verwaltung selbst überlassen war:
:Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.
Die Vorschrift gewährleistet damit Rechtschutz vor Gerichten durch die rechtsprechende Gewalt und ist damit einfachgesetzliche Ausprägung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 92 GG.
Nach § 2 gibt es Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als Gerichte der Länder sowie in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als Gericht des Bundes.
Gemäß § 5 VwGO werden beim Verwaltungsgericht Kammern gebildet. Diese bestehen aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern. In der Regel soll die Kammer die Sache jedoch nach § 6 einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus Senaten, die mit mindestens drei Berufsrichtern besetzt sind, je nach Landesrecht auch mit zusätzlichen zwei Berufs- oder Laienrichtern, § 9.
Auch beim Bundesverwaltungsgericht bestehen Senate. Diese sind mit fünf Berufsrichtern besetzt, § 10.
Die §§ 15 ff. enthalten Vorschriften über Richter, die §§ 19ff. Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern.
Als Besonderheit des Verwaltungsprozesses gibt es beim BVerwG einen Vertreter des öffentlichen Interesses, der beim Bundesministerium des Inneren "eingerichtet" ist, § 35. Auch für die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten können Vertreter des öffentlichen Interesses durch Landesrecht bestimmt werden, § 36.
Verwaltungsrechtsweg, Klagearten, Zuständigkeit (Teil I, 6. Abschnitt)
Von zentraler Bedeutung ist der 6. Abschnitt des ersten Teils mit seinen §§ 42 bis 53.
Verwaltungsrechtsweg
In § 40 Abs. 1 findet sich die zentrale Norm zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs: Danach ist der Verwaltungsrechtsweg [...] in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Von großer Bedeutung ist hier der Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Als "öffentlich-rechtlich" wird eine Streitigkeit dann aufgefasst, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm streitentscheidend ist, also eine solche, die allein den Staat als Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet ("modifizierte Sonderrechtstheorie"). Praktisch wichtige Beispiele sind das Polizei- und Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht und das öffentliche Bau- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, doch auch das Sozialhilferecht.
Verwaltungsgerichte nur zuständig für Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Das schließt keinesfalls aus, dass Verwaltungsgerichte die Vereinbarkeit von staatlichen Akten mit Verfassungsrecht prüfen. Dies ist sogar ihre vornehmste Aufgabe. Streiten aber Verfassungsorgane um Verfassungsrecht (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) sind diese Streitigkeiten nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Verfassungsgerichten zugewiesen.
Klagearten und Zuständigkeit
Die §§ 42, 43 und 47 enthalten Regelungen über die häufigsten Klagearten, nämlich die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Feststellungsklage und die Normenkontrollklage. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, doch ebenfalls zulässig ist außerdem die allgemeine Leistungsklage, mit der ein Handeln (oder Unterlassen) der Verwaltung erstrebt wird, das keinen Verwaltungsakt darstellt. Dies gebietet die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz statuierte Rechtsweggarantie.
Die §§ 45 bis 53 enthalten Regelungen über die örtliche und instanzielle Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht).
Verfahren (Teil II)
Teil II der VwGO enthält Vorschriften zum Verfahren vor Gericht. Dieses ist weitgehend an die ZPO angelehnt.
Von großer Bedeutung ist hierbei der 8. Abschnitt, der das Vorverfahren regelt: Bei Klagen, mit denen ein Verwaltungsakt angefochten oder eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden soll (dies ist die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren), muss zunächst ein als Vorverfahren bezeichnetes Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Dieses Vorverfahren ist ein in der VwGO geregeltes, doch von Verwaltungsbehörden durchgeführtes Verfahren der außergerichtlichen Fehlerkorrektur. Es dient auch der Entlastung der Gerichte.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Vorverfahrens wurde als problematisch deshalb aufgefasst, weil damit der Bundesgesetzgeber Regelungen auch zum Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden trifft. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. 72 GG Gebrauch gemacht und als Annexkompetenz das Vorverfahren mitgeregelt.
Weitere Regelungen
In Teil III der VwGO finden sich Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, doch auch zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens.
Teil IV enthält Vorschriften zu den Kosten des Verfahrens und zur Durchsetzung (Vollstreckung) von Urteilen.
Literatur
Einführung:
- Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
Praxis-Kommentare:
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 13. Aufl. 2002, § 42 Abs. 1, ISBN 3-406-49876-0
- Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 42 Abs. 1, ISBN 3-170-18041-X
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/index.html Text der Verwaltungsgerichtsordnung]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Verwaltungsprozessrecht
NebenstrafrechtZum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in anderen Rechtsnormen (Gesetze, aber auch eine Geldstrafe androhende Rechtsverordnungen) enthalten sind (diese ließen sich dann als Nebengesetze bezeichnen, auch wenn dies eine eher ungewöhnliche Terminologie ist). Während der Begriff Nebenstrafrecht eine bestimmte Rechtsmaterie meint, handelt es sich bei einer Nebenstrafe um die mögliche Folge einer Straftat.
Der nachfolgende Auszug des Nebenstrafrechts ist nicht abschließend, nennt aber die wichtigsten nebenstrafrechtlichen Vorschriften.
Literatur
- Das Nebenstrafrecht ist weitgehend niedergelegt im vierbändigen Loseblattwerk Strafrechtliche Nebengesetze mit Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts von Erbs/Kohlhaas/Ambs ISBN 3406500234.
Kategorie:Nebenstrafrecht
Kategorie:Gesetz (Deutschland)Die hier aufgeführten deutschen Gesetze sind Gesetze im materiellen Sinne und umfassen daher daneben auch Verordnungen und Satzungen.
Nicht alle der hier genannten Gesetze sind noch in Kraft und galten im Gebiet des Grundgesetzes.
Deutschland
Kategorie:Deutschland
Kategorie:AusländerrechtAusländerrecht
Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht CelbridgeCelbridge is a town situated on the River Liffey in County Kildare in Ireland. Located 22 kilometres (13 miles) from Dublin, the town has a population of around 15,000 people.
The name Celbridge is derived from the Irish 'Cill Droicid' meaning 'The Church of the Bridge'. Castletown House, Ireland's finest Palladian country house, is an imposing building established in the town in the year 1722. Celbridge will always be remembered as the home of Vanessa, the ill-starred lover of Dean Swift.
The town has a deep historical background ranging from Celbridge Abbey with Jonathan Swift to Castletown House.
Celbridge's traffic problems have become legendary, due to the failure of Kildare County Council to build a second bridge across the Liffey and Main Street business' failure to understand that roads exist for reasons other than to allow free parking outside their premises.
The nearest train station is Hazelhatch & Celbridge station on the railway from Heuston Station to Cork.
Celbridge is also the largest town in Ireland to have only one street.
Celbridge is the hometown of noted indie musician Damien Rice
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