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| Atomgesetz (Bundesrepublik Deutschland) |
Atomgesetz (Bundesrepublik Deutschland)Das deutsche Atomgesetz (AtG) vom 23. Dezember 1959 (neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004) trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Dezember 1960 in Kraft.
Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder genauer dem Umweltrecht zuordnen.
Die vollständige Gesetzesbezeichnung lautet: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren.
Es ist Grundlage für die Genehmigung von Atomanlagen jeglicher Art.
Das AtG gliedert sich in insgesamt sechs Abschnitte:
# Allgemeine Vorschriften
# Überwachungsvorschriften
# Verwaltungsbehörden
# Haftungsvorschriften
# Bußgeldvorschriften
# Schlussvorschriften
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/atg/ Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren], [http://www.bfs.de/bfs/recht/rsh/volltext/atg_usw/atg_251103.pdf (PDF)]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Kernenergie
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht etc.)
Grundsätze des Verwaltungsrechts
1. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art.20 I/II GG)
- kein Handeln ohne Gesetz
2. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG)
- kein Handeln gegen das Gesetz
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es ihr Ziel erfordert
Siehe auch: unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum, Ermessen
Das allgemeine Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.
Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
# die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
# - den Verwaltungsakt,
# - den Verwaltungsrealakt,
# - die Rechtsverordnung,
# - die Satzung,
# - den öffentlich-rechtlichen Vertrag,
# das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere
# - den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
# - die besonderen Verfahrensarten, nämlich
# - das Planfeststellungsverfahren,
# - das förmliche Verwaltungsverfahren
# die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
# - das Zwangsgeld,
# - die Ersatzvornahme,
# - den unmittelbaren Zwang
# die Organisation der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.
Das besondere Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:
# das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
# - das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
# - das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
# - das Versammlungsrecht
# - das Ausländerrecht
# das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
# das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
# - das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz - ROG)
# - das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch - BauGB)
# das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
# - das Gewerberecht (die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich
# - des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz - GastG),
# - des Handwerksrechts (die Handwerksordnung - HandwO),
# - das Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz - PBefG, das Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG, das Allgemeine Eisenbahngesetz - AEG, das Wasserstraßengesetz - WaStrG),
# - das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB),
# - das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz - TKG)
# das Umweltrecht, insbesondere
# - das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
# - das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),
# - das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die Landeswassergesetze),
# - das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
# das Schul- und Hochschulrecht
# das öffentliche Dienstrecht
# - das Beamtenrecht
# - das Wehr- und Zivildienstrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen - sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.
Literatur
- Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, München 2004. ISBN 3-406-52631-4
- Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2004. ISBN 3-8114-0819-4
- Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Berlin 2005. ISBN 3-89949-195-5
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ja:行政法
ko:행정법
UmweltrechtUnter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Seit 1994 verpflichtet das deutsche Verfassungsrecht in Art. 20a des Grundgesetzes den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dies ist kein Grundrecht, sondern eine so genannte Staatszielbestimmung, das heißt ein Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Gesetzgeber und Verwaltung werden dadurch zwar allgemein verpflichtet, aber nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln, das gerichtlich einklagbar wäre.
Regelungsansätze
Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind verschiedene Herangehensweisen möglich:
1. Man geht vom Schutzgut und dessen Gefährdungen aus und begrenzt oder minimiert die Einwirkungen auf das Schutzgut. Dieser Ansatz liegt sehr vielen Umweltschutzgesetzen zugrunde. Bekannte Beispiele dafür sind die Naturschutzgesetze sowie das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze.
2. Man geht von bekannten Quellen von Umweltgefährdungen oder -schädigungen aus und begrenzt die von ihnen ausgehenden schädlichen Wirkungen. Dies kann auf zwei Weisen erfolgen. Zum Einen kann quellenbezogen angesetzt werden, das heißt, man regelt die von einer Gefährdungsquelle ausgehenden Emissionen. Zum Anderen kann umweltbezogen angesetzt werden, wobei man einen Gesamtemissionshöchstvolumen festlegt, das dann durch Regelungen an den einzelnen Quellen zu halten oder zu verringern ist. Der schlichte quellenbezogene Ansatz liegt dem deutschen Immissionschutzrecht zu Grunde, das quasi "planlos", das heißt ohne echte Gesamtimmissionsgrenzen die Emissionen bestimmter Emittenten regelt. Das US-amerikanische Imissionsschutzrecht setzt hingegen gesundheitsorientierte Immissionsobergrenzen (sogenannte National Ambient Air Quality Standards) fest, die dann durch verschiedendste Regelungsansätze an den Verschmutzungsquellen zu erreichen sind.
3. Bestimmte umweltgefährdende Stoffe oder Gegenstände werden einem Regelungsregime unterworfen um so die von den Stoffen oder Gegenständen selbst oder vom Umgang mit ihnen ausgehenden Umweltgefahren zu minimieren. Beispielhaft sind hier insbesondere das Abfall- und das Chemikalien-, in Ansetzen das Atomrecht zu nennen.
Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen einer gemischten Methode; hierzu gehört z. B.in Teilen das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Rand- und Überschneidungsbereiche des Umweltrechts
Viele planerische Vorschriften kann man zum Umweltrecht zählen, weil sie - neben anderen Zielsetzungen - in mehr oder weniger großem Umfang dem Umweltschutz dienen. Ihr Ansatzpunkt ist sozusagen vorverlagert, indem sie schon im Planungsstadium sicherstellen sollen, dass bestimmte Umweltbeeinträchtigungen unterbleiben. Beispiele hierfür sind vor allem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz.
Weiter existieren inzwischen zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324 - 330d) selbst geregelt; in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzlich spezielle, auf die jeweilige einzelne Materie bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften enthalten. Viele dieser Vorschriften werden mit guten Gründen kritisiert, weil die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens oft von behördlichen Vorgaben abhängt, die nicht immer klar und eindeutig sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz der Umwelt wenig effektiv ist. Gründe dafür sind u. a. Probleme beim eindeutigen Nachweis der Verursachung von Umweltschäden. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts auch ist die abschreckende Wirkung der Strafandrohung nur gering, so dass das Umweltstrafrecht für den Umweltschutz nur wenig bewirkt.
Schließlich gibt es einen Bereich der Überschneidung mit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Viele Regelungen mit diesen Zielsetzungen bewirken sozusagen nebenbei einen Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen; manche werden jedoch auch parallel auf beide Zielsetzungen hin formuliert.
Notwendigkeit der Vereinheitlichung durch ein Umweltgesetzbuch
Das Umweltrecht ist verstreut in vielen Gesetzen. Wenn beispielsweise aus Brüssel eine Vorgabe in nationales Recht umzusetzen ist, werden in Deutschland insgesamt 17 verschiedene Rechtsakte verfahrenswirksam, zunächst vom Bund und dann von den Bundesländern. Strafzahlungen wegen stark verspäteter praktischer Umsetzung von EU-Richtlinien durch einzelne Bundesländer (Beispiel: die Pflicht zur Ausweisung von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten in Niedersachsen) mussten paradoxerweise dann vom Bundesumweltministerium geleistet bzw vorgelegt werden. Deswegen wird von Umweltwissenschaftlern und Umweltjuristen seit vielen Jahren gefordert, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch kodifiziert zusammenzufassen und im Interesse eines besseren Gesetzesvollzuges die Einzelvorschriften besser aufeinander abzustimmen. Obwohl ausgearbeitete und teilweise schon kommentierte Entwürfe (der jetzt "gültige" Entwurf stammt von 1997) dafür vorliegen, fehlt bisher auf Seiten der deutschen Bundesländer der politische Wille, dieses wichtige Vorhaben mitzutragen und in die Tat umzusetzen.
Neue Strategien
Die genannten Gesetze verfolgen alle einen administrativen Ansatz, d. h. bestimmte Zweige der Verwaltung werden mit der Durchführung von Umweltschutzaufgaben oder auch nur zur Berücksichtigung von Anliegen des Umweltschutzes bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben verpflichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass damit nur begrenzte Erfolge zu erzielen sind und dass der Kontrollaufwand sehr groß ist. Deswegen werden seit einigen Jahren neue Strategien angewendet, die über den traditionellen Bereich des Umweltschutzrechts weit hinausgehen und Aspekte des Umweltschutzes in andere Fachgesetze und andere Politikbereiche hineintragen. Das ist deswegen konsequent, weil Umweltschutz ein bereichs- und fachübergreifendes Thema ist. Oft wird dabei die Strategie verfolgt, dass wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, wenn jemand über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umweltschonende Technik einsetzt. Doch dürfen Begiffe "Ökonomische Stategien" nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Einhaltung dieser ökonomisch orientierten "Spielregeln" administrativer Kontrolle bedarf um nicht zur bloßen Farce zu werden. Drei Beispiele für derartige "ökonomische Instrumente" im Umweltschutz, die den herkömmlichen Regelungsbereich des Umweltrechts überschreiten:
1. Kraftfahrzeug-Besteuerung
Wie alle Steuern dient diese in erster Linie der staatlichen Einnahmenerzielung. In den letzten Jahren wurde das Kraftfahrzeugsteuergesetz so umgestaltet, dass es auch Anreize dafür bietet, die jeweils neuesten Techniken zur Schadstoffreduzierung einzusetzen. Diese Vorschriften stehen in einem bestimmten Zusammenhang mit jenen über die Kfz-Zulassung. Die Zulassungsvorschriften hinken den jeweils modernsten Standards stets um einige Jahre hinterher, um die Industrie hinsichtlich ihrer Anpassungsprozesse nicht zu überfordern. Die KfzSt ist jedoch so ausgestaltet, dass für Fahrzeuge mit dem jeweils modernsten Standard spürbare Steuervergünstigungen eingeräumt werden. Dadurch wird für die Verbraucher ein Anreiz geschaffen, bei Neuanschaffungen möglichst schadstoffarme Fahrzeuge zu wählen. Siehe auch Ökosteuer, Umweltsteuer.
2. Umwelt-Management und Umwelt-Betriebsprüfung
Die Erfahrung im industriellen Bereich hat gezeigt, dass der administrative Umweltschutz immer den technischen Entwicklungen hinterhinkt und kaum mehr gewährleisten kann, als dass nach der Identifikation neuer Umweltprobleme Rückhalte- oder Filtertechnologien entwickelt und - langsam und mit hohen Kosten - durchgesetzt werden. Wesentlich effizienter ist es, wenn neue industrielle Prozesse schon mit Blick auf die Umweltauswirkungen entwickelt werden und die Betriebsorganisation Erfordernisse des Umweltschutzes in ihre alltäglichen Abläufe integriert. Dieser Gedanke liegt der EG-Verordnung "über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmangagement und die Umweltbetriebsprüfung" zugrunde (Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
[http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/2001/de_2001R0761_do_001.pdf]
auch im deutschsprachigen Raum meist nach der englischen Abkürzung EMAS (eco-management and audit scheme) genannt). Mit ihr sollen für Betriebe Anreize gesetzt werden, über die bloße Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen hinaus Umweltschutzziele zu setzen, ihre betrieblichen Abläufe unter Umweltaspekten zu optimieren und dies werbewirksam zu veröffentlichen. Ob dies jedoch ausreichende Ansätze sind ist zweifelhaft, denn unter Umweltmanagement wird schon verstanden, wenn ein Unternehemen ein Organisationssystem etabliert, das die einhaltung aller umweltrelevanten Vorschriften sicherstellen soll, ob dies auch tatsächlich eintritt bleibt außerhalb der Betrachtung
3. Emissionsrechtehandel
Dieses Instrument entstammt dem Immissionsschutzrecht der USA und besteht darin, dass im Wege des sog. "Bubblings" für alle beteiligten Emittenten innerhalb eines bestimmten Gebietes ein Gesamtemissionsbetrag gebildet wird, es wird bildhaft über alle Emmittenten eine große Blase gebildet und deren Gesamtemission fixiert. In Höhe dieses Emissionsbetrages werden vom Staat Emissionsrechte geschaffen und an alle Emittenten unter der Blase nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Es liegt nun an den Emittenten ob sie diese Verteilung beibehalten oder durch (entgeltliche) Übertragung der Rechte untereinander verändern, es darf jedenfalls insgesamt nicht mehr emittiert werden als es Emissionsrechte gibt. Dieses System kann mit einer degressiven Komponente verbunden werden, das heißt, der Gesamtbetrag an Emissionsrechten und damit an Emissionen wird mit fortschreitender Zeit verringert, sodass die beteiligten Emittenten insgesamt gezwungen sind, weniger zu emittieren als zuvor. So marktmäßig und wirtschaftsliberal das vorgezeichnete System scheinen mag, so sehr bedarf es auch hier intensivster administrativer Kontrollen. Denn nur wenn sichergestellt ist, dass jeder Emittent nur so viel emittiert wie er nach den von ihm gehaltenen Emissionsrechten befugt ist kann das System erfolgreich sein. Die genaue Kontrolle ist hier deshalb erschwert, weil die Emissionsrechte durch den Handel der mit ihnene zwischen den Emittenten getrieben wird fluktuieren und so die Feststellung über den Bestand an Emissionsrechten bei einzelnen Emittenten erschwert wird.
Die geschilderte Entwicklung bewirkt, dass das Umweltrecht im engeren Sinne zwar nicht an Bedeutung verliert aber kaum noch eindeutig abzugrenzen ist. Belange des Umweltschutzes "sickern" in immer mehr andere Gesetze ein. Dies ist ein ähnlicher Prozess der Integration verschiedener rechtlicher Materien wie er z. B. beim Thema 'Gleichstellung von Frauen und Männern' stattfindet.
EU-Umweltrecht
Umweltschutz gehörte ursprünglich nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. Seit den 1970er Jahren mehrte sich die Kritik daran, dass die europäische Handels- und Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Umweltschutzgesichtspunkte "blind" sei. In Reaktion darauf wurden mit dem Vertrag von Maastricht 1992 die Aufgaben der Gemeinschaft erweitert, so dass im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) jetzt Umweltschutzziele enthalten sind:
Artikel 2 EGV:
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (...) in der ganzen Gemeinschaft (...) ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität(...) zu fördern.
Artikel 3 EGV:
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
(...) l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
Seitdem sind zahlreiche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen mit Zielsetzungen (auch) im Bereich des Umweltschutzes erlassen worden. Ähnlich, wie oben für die nationale Ebene beschrieben, vollzieht sich auch auf europäischer Ebene eine Integration der Umweltschutz-Regelungen in viele andere Vorschriften hinein, die in erster Linie wirtschaftspolitisch motiviert sind.
Das europäische Umweltrecht hat großen Einfluss auf das deutsche Umweltrecht und seine Weiterentwicklung. Manchen Verpflichtungen, die aus europäischen Richtlinien folgten, ist Deutschland erst verzögert nachgekommen. Umgekehrt gibt es aber auch einzelne Bereiche, in denen die Weiterentwicklung des deutschen Umweltrechts dadurch behindert wird, dass europarechtliche Vorgaben (überwiegend jedoch nicht umwelt-, sondern handelsrechtlicher Art) ihnen entgegenstehen.
Internationales Umweltrecht
Wie in anderen Gebieten des internationalen Rechts auch gibt es auf dem Gebiet des Umweltrechts keine unmittelbar für jede/n geltende Vorschriften, sondern stets Verträge zwischen Staaten, in denen diese Staaten bestimmte Verpflichtungen eingehen, wie z.B. in der Aarhus-Konvention. Deutschland ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltschutzabkommen. Zu den bekanntesten gehören das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und das dazugehörige Kyoto-Protokoll.
Eine nach Themen geordnete Linkliste zu den Verträgen, die von Deutschland unterzeichnet wurden, ist auf der Website des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abrufbar.[http://www.bmu.de/de/1024/js/sachthemen/gesetzestexte/links_umweltuebereinkommen/?id=419&nav_id=4628&page=1]
Literatur
- Michael Kloepfer: Umweltrecht. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52044-8
- Marcus Lemke: "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau : Instrumente des Umweltrechts zur Bewahrung einer Pluralität von Landschaften und Wirtschaftsweisen". Nomos-Verl.-Ges., Baden-Baden 2003. 291 S. (Zugl.: Bremen, Univ., Dissertation 2002) ISBN 3-8329-0191-4
Populärwissenschaftliche Literatur
- Johannes M. Waidfeld: Wachstum, der Irrtum; Wohlstand, eine gesellschaftliche Betrachtung, Fischer & Fischer Medien AG, Frankfurt 2005, ISBN 3-89950-076-8
Siehe auch
Umweltzertifikat
Weblinks
- [http://www.umweltfibel.de/frameset/frem_index.htm www.umweltfibel.de]
- [http://www.taz.de/pt/2005/11/09/a0156.nf/text Das zersplitterte Umweltrecht soll künftig Sache der Bundesregierung werden (taz 9.11.2005)]
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Kategorie:Steuerrecht
Atomanlage
Kernenergie (auch Atomenergie, Atomkraft oder Kernkraft) ist einerseits die Form von Primärenergie, die bei Kernreaktionen, insbesondere bei der Kernspaltung und Kernfusion, entsteht. Andererseits wird damit die Technologie und Industrie zur großtechnischen Erzeugung von Sekundärenergie, wie Elektrischem Strom, aus Kernenergie bezeichnet. Während sich Kernfusionsreaktoren erst im Forschungsstadium befinden, wird die Kernspaltung bereits seit den 1950er Jahren in Kernkraftwerken – überwiegend unter Verwendung des Energieträgers Uran – im großen Maßstab eingesetzt.
Begriff
Der Begriff Atomenergie wurde 1899 von Hans Geitel geprägt.
Der atomrechtliche und naturwissenschaftliche Fachbegriff ist Kernenergie. Zu ihm synonym sind sowohl die – insbesondere auch von Atomkraftgegnern verwendeten – Begriffe Atomenergie und Atomkraft als auch der Begriff Kernkraft, der allerdings in der Hochenergiephysik auch als Bezeichnung für die Starke Wechselwirkung verwendet wird.
Physikalischer Hintergrund
Starke Wechselwirkung
Die am häufigsten verwendeten Kernreaktionen zur Erzeugung von Kernenergie sind die Induzierte Kernspaltung und die Kernfusion.
Bei der Induzierten Kernspaltung zerfallen die Atomkerne von schweren Uran-, Thorium-, oder Plutonium-Isotopen in mehrere leichtere Kerne, sobald sie eine geringe Aktivierungsenergie – durch Eindringen eines Neutrons in den Kern – erhalten. Die Differenz zwischen der Masse des Ursprungkerns und der Summe der Massen der Spaltprodukte, auch als Massendefekt bekannt, wird dabei nach der Äquivalenz von Masse und Energie in kinetische Energie umgesetzt. Pro Spaltung sind dies etwa 200 MeV. Zu den Spaltprodukten zählen auch 2–3 prompte Neutronen, die bei jeder Spaltung freigesetzt werden. Diese können weitere Kernspaltungen induzieren und führen so zu einer Kettenreaktion. Die durch radioaktiven Zerfall der Spaltprodukte entstehenden verzögerten Neutronen ermöglichen eine gesteuerte Kettenreaktion in einem Kernreaktor.
Bei der Kernfusion werden mehrere leichte Atomkerne, wie die Wasserstoff-Isotope Deuterium und Tritium, zu einem schwereren Kern, etwa einem Helium-Isotop, verschmolzen. Da Atomkerne positiv geladen sind muss dafür die Coulomb-Kraft, die eine Abstoßung der Kerne bewirkt, überwunden werden. Dazu ist ein hoher Druck und sehr hohe Temperatur – etwa 100 Millionen Kelvin – erforderlich. Wie bei der Kernspaltung wird durch den Massendefekt ein Teil der Kernbindungsenergie, je nach Reaktion in der Größenordnung von etwa 3–18 MeV pro Fusion, freigesetzt.
Geschichte
MeV
Um 1890 wurden erste Experimente zur Radioaktivität durchgeführt. Das Ziel von Antoine Henri Becquerel, Marie Curie und Pierre Curie war die Erforschung von Kernreaktionen. 1938 entdeckten Otto Hahn und Fritz Straßmann die induzierte Kernspaltung von Uran, welche 1939 von Lise Meitner und Otto Frisch theoretisch erklärt wurde. Zusammen mit dem von Frédéric und Ir%C3%A8ne Joliot-Curie erbrachten Nachweis, dass eine Kettenreaktion möglich ist, wurden die praktischen Anwendungsmöglichkeiten der Kernspaltung klar.
Ir%C3%A8ne Joliot-Curie
Zuerst wurden diese Erkenntnisse für die militärische Forschung während des 2. Weltkrieges eingesetzt. Im Rahmen des Manhattan-Projekts gelang Enrico Fermi am 2. Dezember 1942 die erste kontrollierte nukleare Kettenreaktion in einem Kernreaktor in Chicago. Während das Ziel des von Robert Oppenheimer geleiteten Manhattan-Projekts mit der ersten erfolgreich gezündeten Atombombe am 16. Juli 1945 (Trinity-Test) erreicht wurde, gelang es der deutschen Forschungsgruppe unter Werner Heisenberg und Carl Friedrich von Weizsäcker bis zum Kriegsende nicht einen funktionierenden Kernreaktor zu entwickeln (Uranprojekt).
Auch nach dem 2. Weltkrieg wurde die militärische Forschung fortgesetzt. So wurde am 31. Oktober 1952 die erste Wasserstoffbombe gezündet, bei der die Kernfusion Anwendung findet. Gleichzeitig wurde aber auch an der zivilen Verwendung der Kernenergie geforscht. 1954 wurde in Obninsk bei Moskau das erste Kernkraftwerk in Betrieb genommen. 1955 folgte das erste kommerziell zur Stromerzeugung eingesetzte Kernkraftwerk in Calder Hall (Nord-West England). In Deutschland wurde 1957 mit dem Atomei in Garching bei München der erste Forschungsreaktor in Betrieb genommen. 1961 folgte das erste deutsche Kernkraftwerk in Kahl am Main mit einer Leistung von 15 MW.
MW]
In den 1960er Jahren wurden zahlreiche weitere Kernkraftwerke gebaut, wobei deren Leistung deutlich erhöht wurde. So hatte das Kernkraftwerk Gundremmingen, welches 1966 in Betrieb ging, eine Leistung von 250 MW. In den 1970er Jahren wurde insbesondere nach der Ölkrise 1973 der Bau von Kernkraftwerken forciert. Die Leistung dieser Kraftwerke, wie etwa Block B des Kernkraftwerks Biblis, lag bei 1,3 GW. Mit dem Protest der Atomkraftgegner gegen den Bau eines Kernkraftwerks in Wyhl am Kaiserstuhl 1975 entstand in Deutschland eine größere Opposition gegen die zivile Nutzung der Kernenergie. Diese verstärkte sich noch insbesondere durch das schwere Reaktorunglück im Kernkraftwerk Three Mile Island am 28. März 1979 bei dem es zu einer teilweisen Kernschmelze kam.
1983 wurde in Hamm-Uentrop der Thorium-Hochtemperaturreaktor THTR-300 in Betrieb genommen. Dieser Prototyp wurde nach mehreren Störfällen schon 6 Jahre später wieder stillgelegt. Am 26. April 1986 ereignete sich die Katastrophe von Tschernobyl. Block 4 des Kernkraftwerks in Tschornobyl vom Typ RBMK explodierte durch einen Bedienfehler und setzte große Mengen an Radioaktivität frei, bisher starben 56 Menschen und 135 000 mussten evakuiert werden. Nach dieser Katastrophe nahm die Kritik an der Nutzung der Kernenergie deutlich zu, so dass beispielsweise der Brutreaktor Kalkar nie in Betrieb genommen wurde.
2000 wurde in Deutschland der Austieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie bis 2020 beschlossen. In diesem Rahmen wurden bis 2005 bereits zwei Kernkraftwerke vom Netz genommen. In anderen Ländern insbesondere in Indien, Russland, China und Japan werden zurzeit neue Kernkraftwerke gebaut. In Olkiluoto (Finnland) wurde am 12. August 2005 mit dem Bau des ersten Kraftwerks vom Typ European Pressurized Water Reactor (EPR) mit einer Leistung von 1,6 GW begonnen.
Wirtschaft
European Pressurized Water Reactor
Die wichtigste Anwendung der Kernenergie ist die Erzeugung von elektrischem Strom in Kernkraftwerken (KKW). Zurzeit sind 442 Kernkraftwerke mit einer Gesamtleistung von 369 GW in 30 Ländern in Betrieb. 135 dieser Kernkraftwerke stehen in Westeuropa (124 GW), darunter 17 in Deutschland (20 GW) und 5 in der Schweiz (3,2 GW). Österreich hat keine Kernkraftwerke in Betrieb. In 9 Ländern, darunter Finnland als einzigem westeuropäischem Land, befinden sich insgesamt 24 Kernkraftwerke mit einer Gesamtleistung von 20 GW in Bau. (Stand Oktober 2005)
Der Atomstromanteil an der weltweiten Stromerzeugung beträgt etwa 16 %. Dabei nehmen Litauen und Frankreich mit fast 80 % Anteil die Spitzenplätze ein. In Westeuropa wird etwa 30 % des elektrischen Stroms mit Hilfe von Kernenergie erzeugt, in Deutschland 28 % und in der Schweiz knapp 40 %. Bis 2030 prognostiziert die IAEO einen Anstieg der Gesamtleistung aller Kernkraftwerke auf 423–592 GW und einen Atomstromanteil von 13–14 %. (Stand Ende 2003)
In Belgien, Deutschland und Schweden ist ein Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie geplant.
Eine weitere Anwendung – der Kernenergieantrieb – hat sich außerhalb von militärisch genutzten Atom-U-Booten und Schiffen nur noch (teilweise) bei Eisbrechern durchgesetzt.
Kernkraftwerk
Siehe Hauptartikel Kernkraftwerk
Zur Gewinnung von elektrischem Strom durch Kernenergie werden Kernkraftwerke, spezielle Elektrizitätswerke, die gesteuerte Kettenreaktionen von Kernspaltungen in Kernreaktoren durchführen, verwendet. Kernfusionsreaktoren befinden sich zurzeit noch im Forschungsstadium.
Technik
Die Erzeugung elektrischer Energie geschieht indirekt: Die Wärme, die bei der Kernspaltung entsteht, wird auf ein Kühlmedium – etwa Wasser – übertragen, wodurch dieses erwärmt wird. Direkt im Reaktor oder indirekt in einem Dampferzeuger entsteht Wasserdampf, der dann eine Dampfturbine antreibt.
In Kernkraftwerken werden unterschiedliche Reaktortypen eingesetzt die sich im Wesentlichen durch die verwendeten Kernbrennstoffe, Kühlkreisläufe und Moderatoren unterscheiden. Die wichtigsten sind:
Moderatoren
Moderatoren
- Im Leichtwasserreaktor (LWR) wird „leichtes“ Wasser () als Reaktorkühlmittel und Moderator verwendet. Als Brennstoff wird angereichertes Uran mit einem 235U-Massenanteil zwischen etwa 1,5 und 6 Prozent verwendet. Der Leichtwasserreaktor existiert in den Varianten Druckwasserreaktor (DWR) und Siedewasserreaktor (SWR). Während beim Druckwasserreaktor das Reaktorkühlmittel in einem geschlossenen Primärkreislauf zirkuliert und mit einem Dampferzeuger Wasserdampf in einem Sekundärkreislauf erzeugt, der die Turbinen antreibt, wird beim Siedewasserreaktor das Kühlmittel im Reaktordruckbehälter verdampft und treibt die Turbinen direkt an.
- Da das im Schwerwasserreaktor (HWR) als Reaktorkühlmittel und Moderator verwendete schwere Wasser () Neutronen schlechter absorbiert als normales Wasser, kann als Brennstoff Natur-Uran mit einem Massenanteil an 235U von etwa 0,7 Prozent verwendet werden.
- Der RBMK ist ein Reaktor sowjetischer Bauart, der Graphit als Moderator und Wasser als Kühlmittel verwendet, daher kann zum Betrieb Uran mit der natürlichen Isotopenverteilung verwendet werden. Die Bauart macht den Betrieb dieser Reaktoren sehr unsicher, deswegen werden sie nach der Katastrophe von Tschernobyl in einem solchen Reaktor nicht mehr gebaut. Allerdings sind auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion noch einige Reaktoren dieser Bauart mit einigen technischen Verbesserungen weiterhin in Betrieb.
- Der Brutreaktor (Schneller Brüter) erzeugt während des Betriebs spaltbares Plutonium aus Natur-Uran und ermöglicht dadurch eine höhere Brennstoffausnutzung. Als Kühlmittel wird statt Wasser flüssiges Natrium eingesetzt, da für diesen Reaktortyp schnelle Neutronen benötigt werden.
- Der Hochtemperaturreaktor (HTR) ist eine deutsche Erfindung, bei dem der Brennstoff (235U oder 232Th) in tennisballgroßen Graphitkugeln eingeschlossen ist. Das Graphit dient als Moderator. Zur Kühlung wird Helium eingesetzt.
Sicherheit
Siehe Hauptartikel Sicherheit von Kernkraftwerken
Die Konstruktion eines Kernkraftwerks erfordert – neben der eigentlichen Aufgabe, mit Hilfe des Kernreaktors elektrischen Strom zu erzeugen – die Emission von radioaktiven Stoffen, die durch die Kernspaltung entstehen, in die Umgebung zu verhindern.
Die Freisetzung von Radioaktivität im normalen Betrieb so klein zu halten, dass nach heutigen wissenschaftlichen Ernkentnissen Gesundheitsschäden auszuschließen sind, wird durch geschlossene Kreisläufe und eine ausreichenden Abschirmung des Reaktors erreicht.
Des Weiteren muss aber auch die Emission von Radioaktivität in die Umwelt durch Stör- und Unfälle möglichst verhindert werden. Durch ein „mehrstufiges, fehlerverzeihendes Sicherheitskonzept“ sollen Kausalitäten, die zur Emmision von Radioaktivität führen können, durch mehrere von einander unabhängige Maßnahmen verhindert werden, so dass sowohl technische Fehler als auch menschliches Versagen abgefangen werden kann.
In modernen westlichen Leichtwasserreaktoren kommt dazu ein „Mehrbarrieren- und Sicherheitsebenen-Konzept“ zum Einsatz, das den Einschluss der radioaktiven Materialien in mehrfachen, einander umschließenden Barrieren vorsieht, die durch ein System gestaffelter Maßnahmen eine ausreichenden Integrität gewährleisten sollen.
Sowohl die Konstrukion der Brennelemente, als auch die des Reaktors dienen als Barrieren. Der Brennstoff befindet sich als Kristallgitter in gasdicht verschweißten Brennstäben, so dass die Spaltprodukte normalerweise die Brennelemente nicht verlassen. Der, aus 20–25 cm dickem Stahl bestehende, Reaktordruckbehälter bildet zusammen mit den anschließenden Rohrleitungen ein geschlossenes Kühlsystem. Er befindet sich, zusammen mit einem, der Abschirmung von Strahlung dienenden, thermischen Schild, in dem Containment, einem Sicherheitsbehälter aus etwa 4 cm dickem Stahl. Eine 1,5–2 m dicke Stahlbetonhülle umschließt den gesamten Sicherheitsbehälter und soll Einwirkungen von außen verhindern.
In modernen deutschen Kernkraftwerken gibt es vier Sicherheitsebenen, die vom Normalbetrieb auf der ersten Ebenen bis zur vierten Ebene, in der die Auswirkungen eines Störfalls möglichst auf die Anlage selbst beschränkt werden sollen, reichen. Bei den einzelnen Ebenen wird systematisch ein Versagen unterstellt, das durch geeignete Maßnahmen auf der nächsten Ebene aufgefangen werden soll.
Um den Ausfall mehrerer Sicherheitssysteme durch eine gemeinsame Ursache zu vermeiden, wird darauf geachtet, dass diese sowohl redundant, das heißt mehrfach vorhanden und dabei räumlich und systemtechnisch strikt getrennt, als auch möglichst diversitär, also auf unterschiedlichen physikalischen Grundlagen beruhend, sind.
Brennstoffkreislauf
Siehe Hauptartikel Brennstoffkreislauf
Brennstoffkreislauf
Der Brennstoffkreislauf besteht einerseits aus den Arbeitsschritten die der Versorgung von Kernreaktoren mit Brennelementen dienen und andererseits aus den notwendigen Maßnahmen zur Entsorgung des radioaktiven Abfalls.
Versorgung
Als Kernbrennstoff werden zurzeit die drei Isotope 235U, 238U und 239Pu verwendet.
Während in Schwerwasserreaktoren und in Brutreaktoren Uran mit der natürlichen Isotopenverteilung von 99,3 % 238U zu 0,7 % 235U verwendet werden kann, benötigen die weit verbreiteten Leichtwasserreaktoren angereichertes Uran mit einem Anteil von bis zu etwa 6 % 235U.
Uranerz wird sowohl im Tagebau als auch im Untertagebau gefördert. Das Erz wird gemahlen und das Uran chemisch – üblicherweise als U3O8 – extrahiert. Anschließend wird das U3O8 in UF6 umgewandelt. Die Anreicherung von 235U erfolgt üblicherweise mittels Gasdiffusion oder Ultrazentrifugen. Das Uran wird dann als Urandioxid, eventuell zusammen mit Plutoniumdioxid als Mischoxid, zu Brennstäben verarbeitet. Mehrere Brennstäbe werden dann zu Brennelementen zusammengefasst.
Entsorgung
Da verbrauchte Brennelemente hoch radioaktiv sind, werden für den Abtransport und die Lagerung spezielle Behälter, beispielsweise Castor-Behälter, verwendet.
In Wiederaufarbeitungsanlagen – wie etwa die Wiederaufarbeitungsanlage La Hague in Frankreich – können die in abgebrannten Brennelementen enthaltenen 97 % unverbrauchtes Uran und Plutonium von den 3 % Spaltprodukten und höheren Aktiniden getrennt und zu neuen Brennelementen verarbeitet werden. Die Spaltprodukte und höheren Aktinide machen dann den eigentlichen radioaktiven Abfall aus.
Abgebrannte, nicht wiederaufgearbeitete Brennelemente und radioaktiver Abfall aus Wiederaufarbeitungsanlagen werden in Lagerungsbehältern in Zwischenlagern so lange gelagert bis die Radioaktivität so weit abgeklungen ist, dass eine Endlagerung möglich ist. Zurzeit gibt es weltweit noch kein Endlager für hoch radioaktiven Abfall. In Gorleben wurde von 1979 bis 2000 ein unterirdischer Salzstock auf seine Eignung als Endlagerstätte für alle Arten von radioaktiven Abfällen, darunter speziell auch für Brennelemente und hochradioaktive Abfälle, untersucht. Die Erkundung des Salzstockes ist seitdem (Stand 2005) unterbrochen. Das auf drei bis zehn Jahre angelegte Moratorium wurde auf der Grundlage der von der Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen getroffenen Vereinbarung in Kraft gesetzt und dient der Klärung konzeptioneller und sicherheitsrelevanter Fragen zur Endlagerung.
Rechtsgrundlage
Moratorium
Die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) soll die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der Anwendung radioaktiver Stoffe fördern und gleichzeitig den Missbrauch dieser Technologie (insbesondere die Proliferation von Kernwaffen) durch Überwachungsmaßnahmen verhindern. Diverse internationale Verträge wie der Atomwaffensperrvertrag und das Atomhaftungsübereinkommen geben entsprechende Richtlinien vor.
In Deutschland ist die Rechtsgrundlage der zivilen Verwendung der Kernenergie das deutsche Atomgesetz (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren). In der Schweiz dient das schweizerische Atomgesetz (Bundesgesetz über die friedliche Verwendung der Atomenergie) als Rechtsgrundlage. In Österreich ist die kommerzielle Nutzung von Kernreaktoren aufgrund eines nationalen Referendums nicht erlaubt.
Weitere Verordnungen, wie die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV), setzen die internationalen Richtlinien in Deutschland um. Die Deckungsvorsorge für ein Kernkraftwerk beträgt 2,5 Milliarden Euro, die zu einem Teil als Haftpflichtversicherung und zum anderen Teil als Solidarvereinbarung unter den Kernkraftwerksbetreibern abgesichert ist.
Die Haftungshöchstgrenze bei Schäden, die unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, liegt bei eben diesen 2,5 Milliarden Euro. Für Schäden aus anderen Ursachen haften die Betreiber unbegrenzt.
Für den Rückbau von Kernkraftwerken müssen die Betreiber in Deutschland und der Schweiz eine Rückstellung von etwa 500 Millionen Euro je Nuklearkraftwerk anlegen.
Vergleich mit fossilen Brennstoffen (Treibhauseffekt)
Kernkraftwerke erzeugen im Betrieb zwar kein CO2, doch ist – wie bei allen Kraftwerken – der Energieeinsatz bei der Herstellung der Kraftwerke, bei ihrem Betrieb (bei Kernkraftwerken einschließlich Brennstoffbeschaffung und Abfallentsorgung) und bei ihrem Abriss grundsätzlich mit CO2-Freisetzungen verbunden. Die insgesamt (über den gesamten Lebenszyklus) freigesetzte CO2-Menge ist allerdings bei Kernkraftwerken um mehr als eine Größenordnung geringer als bei Erzeugung der gleichen Strommenge mittels konventioneller (fossil gefeuerter) Kraftwerke. Kernkraftwerke können daher effektiv zur Bekämpfung des Treibhauseffektes eingesetzt werden. Annähernd gleich hohe CO2-Reduktionsfaktoren können theoretisch mit Windkraft- (in Zusammenarbeit mit bestehenden Kraftwerken auf anderer Basis, sowie zurzeit noch geringerem Einsatzpotential) und Wasserkraftwerken erreicht werden, während andere Erneuerbare Energien, insbesondere die Fotovoltaik, nur deutlich kleinere CO2-Reduktionsfaktoren erreichen. In Deutschland reduzieren die Kernkraftwerke die CO2-Freisetzungen jährlich um etwa 150 Millionen t (gegenüber Steinkohle gerechnet; Gesamtfreisetzung 858 Millionen t, davon 337 Millionen t durch die Energieerzeugung, Werte jeweils für das Jahr 2000).
Laut einer Studie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (September 2005) könne folgender Trend der CO2-Reduktion im Jahr 2020 abschätzt werden (in Mio. Tonnen CO2 pro Jahr):
- Strom aus erneuerbaren Energien (hauptsächlich Windenergie): Verminderung um 8 bis 15,
- Modernisierung der fossilen Kraftwerke und Verdoppelung des Gasanteils auf 32%: Verminderung um 23,
- Einführung alternativer Treibstoffe im Verkehr: Verminderung um 20,
- Abschalten der Kernkraftwerke und Ersatz durch modernste fossile Kraftwerke mit Gasanteil 40%: Erhöhung um 112.
Bisher gibt es keine Studie mit einer vollständigen CO2-Bilanz, da der immense Aufwand der Erdbewegungen beim Abbau - pro Tonne Uranoxid fallen zwischen 1000 und 40.000 Tonnen Abraum an - und für die Sicherheit bei der Entsorgung nicht in Gänze erfaßt werden oder werden können.
Kritik
Siehe Hauptartikel Atomkraftgegner
Atomkraftgegner
Die Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von elektrischem Strom wird von Atomkraftgegnern abgelehnt. Sie sind der Auffassung, dass der Betrieb von Kernkraftwerken sowie deren Ver- und Entsorgung mit Kernbrennstoff unverantwortliche Sicherheitsrisiken bergen.
Bereits bei der Uranförderung würden hochgradig gesundheitsgefährdende radioaktive Stoffe wie Radon in großen Mengen freigesetzt. Die Geschichte des Uranbergbaus in der ehemaligen DDR z.B. habe zahlreiche Krebserkrankungen der Anlieger und Arbeiter zur Folge gehabt. Anlagen zur 235U-Anreicherung, wie die deutsche Urananreicherunganlage in Gronau, könnten auch zur Herstellung von Kernwaffen-fähigem Material, mit einem Anteil von 80 % 235U, verwendet werden.
Der Betrieb von Kernkraftwerken wäre unsicher, da eine Katastrophe wie im Kernkraftwerk Tschornobyl nicht auszuschließen sei und es auch sehr häufig – wenn auch meist nur kleinere – Störfälle gäbe, bei denen teilweise Radioaktivität freigesetzt werde. Inbesondere die Folgen eines Größten Anzunehmenden Unfalls seien nicht verantwortbar, da ganze Regionen unbewohnbar würden (z.B. im Falle einer Biblis-Kernschmelze das Rhein-Main-Ballungsgebiet um Frankfurt am Main).
Insbesondere die Entsorgung der hoch radioaktiven Brennelemente sei völlig ungesichert, da diese sehr hohe Halbwertszeiten haben (239Pu beispielsweise 24 000 Jahre). Der Transport in Castor- und anderen Behältern sei wegen möglicher Unfälle ebenfalls nicht sicher. Bei der Wiederaufarbeitung extrahiertes Plutonium könne zur Herstellung von Kernwaffen verwendet werden. Außerdem gebe es insbesondere aus der Wiederaufarbeitungsanlage Sellafield viele Medienberichte, dass dort unkontrolliert Radioaktivität ausgetreten wäre und die benachbart wohnenden Familien mit einigen Fällen von darauf zurückzuführenden Leukämie-Erkrankungen ihrer Kinder und Senioren konfrontiert seien.
Aufgrund der hohen Halbwertszeit gehen Atomkraftgegner davon aus, dass der Zeitraum, in der radioaktiver Abfall in einem Endlager aufbewahrt werden müsste, unüberschaubar sei und es deswegen kein sicheres Endlager geben könne.
In Opposition zu den Atomkraftgegnern stehen die Kernkraftbefürworter.
Literatur
- Armin Hermann / Rolf Schumacher (Hrsg): Das Ende des Atomzeitalters? : Verlag Moos & Partner München, 1987. - ISBN 3-89164-029-3 (Eine sachlich-kritische Dokumentation, von 26 Autoren, davon 17 Akademikern aus den Naturwissenschaften und 7 aus den Geisteswissenschaften)
Weblinks
Pro
- [http://www.kerntechnische-gesellschaft.de/ Kerntechnische Gesellschaft]
- [http://www.kernenergie.net Kernenergie-Portalseite mit Links zu verschiedenenen Organisationen]
- [http://www.kernenergie.net/informationskreis/de/lexikon/lexikon.php?navid=60&dir=/informationskreis/de/lexikon/a/&buchstabe=a Lexikon zum Thema Kernenergie beim Informationskreis Kernenergie]
- [http://www.energie-fakten.de http://www.energie-fakten.de]
Neutral
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/atg/ Deutsches Atomgesetz (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren)]
Kritisch Kernenergie
- [http://www.greenpeace.de/themen/atomenergie/ Seite von Greenpeace Deutschland, die Argumente gegen die Nutzung der Kernenergie aufführt]
- [http://www.umweltinstitut.org/frames/all/m410.htm Artikel gegen die aktuelle und zukünftige Nutzung der Kernenergie vom Umweltinstitut München (November 2004)]
- [http://www.anti-atom.de Anti-Atom-Lexikon]
- [http://www.bund-gegen-atomkraft.de Atomkraft in Deutschland und Europa] Fakten und Debatte, vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
- [http://www.elstatconsultant.nl/ Kritische Betrachtung der Energiebilanz heutiger Kernkraftwerke] (englisch)
- [http://www.lebenshaus-alb.de/mt/archives/subcategories/atomenergie.html Artikelsammlung Atomenergie in Lebenshaus-Website]
Kategorie:Kernenergie
ja:原子力
th:พลังงานนิวเคลียร์
Kategorie:KernenergieKategorie:Energietechnik
ja:Category:原子力
ko:분류:원자력
th:Category:เทคโนโลยีนิวเคลียร์ Hans J. RøsjordeHans Johan Røsjorde (født 11. november 1941 i Brunlanes) er en norsk gymnaslektor og politiker (FrP). Han representerte Hordaland på Stortinget fra 1987 til 2001 og var Stortingets visepresident 1997–2001. I 1998 ble Røsjorde utnevnt som fylkesmann for Oslo og Akershus etter Kåre Willoch, og tiltrådte denne stillingen 1. november 2001 etter at stortingsmandatet var avsluttet.
Bakgrunn
- Stortingets visepresident (1997–2001)
- Leder av Stortingets forsvarskomité (1989–2001)
- Lagtingspresident (1989–1993)
- Stortingsrepresentant for FrP (1987–2001)
- Lektor og rådgiver ved Stord gymnas (1972–1987)
- Lektor ved Breidablikk ungdomsskole i Sandefjord (1970–1972)
- Cand.real. (marinbiologi hovedfag) fra Universitetet i Oslo (1970)
Hans J. Røsjorde har i tillegg militær utdannelse og tjeneste i perioden 1962 til 1990. I 1982 oppnådde han kapteins grad. Han har også vært medlem av NATO-parlamentet (1989–2001), og har i den forbindelse hatt diverse tillitsverv for NATO.
Kilder
- [http://www.fylkesmannen.no/fmt_enkel.asp?g4747=x&gid=4851&tgid=4746 Fylkesmannen i Oslo og Akershus' hjemmeside]
Røsjorde, Hans J.
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