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AufenthaltsgesetzDas Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von AusländerInnen in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).
(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU – Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)
Einige Änderungen gegenüber dem Ausländergesetz:
- Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens 12 verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
- Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
- Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
- Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
- Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
Entgegen ersten Gesetzentwürfen wurde kein „Punktesystem“ für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der AusländerInnen, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.
Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für AusländerInnen und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, nicht erreicht wird.
Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des „one-stop-government“ interpretieren.
Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Verordnungen
Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden als Rechtsverordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:
- Aufenthaltsverordnung
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/intv/index.html Integrationskursverordnung]
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverordnung]
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschVerfV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverfahrensverordnung]
Behördeninterne Regelungen
Eine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wurde bislang nicht erlassen. Jedoch hat das Bundesministerium des Innern per Rund-E-Mail bereits zirkuliert:
- [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU] (Kompendium der Flüchtlingsinfo Berlin, dort ab S. 28)
Diese sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:
- [http://www.mi.niedersachsen.de/master/C9351987_N13701_L20_D0_I522.html Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet]
Literatur
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) und Kapitel B V (Integrationsförderung) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf download hier (2 MB)]
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, vorauss. August 2005
- Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005
- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005
- Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [Informationsverbund Asyl http://www.asyl.net]
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aufenthg_2004/gesamt.pdf Gesetzestext] (PDF)
- [http://www.zuwanderung.de Informationen des Bundesministeriums des Innern zur Zuwanderung]
- [http://www.aufenthaltstitel.de/synopse2004.html Gegenüberstellung Aufenthaltsgesetz 2004 – Ausländergesetz 1990]
- [http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Flüchtlingsrat Berlin (Gesetzestexte, amtliche Begründungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare zum Aufenthaltsgesetz)]
- [http://www.integrationsbeauftragte.de/ Integrationsbeauftragte der Bundesregierung]
- [http://www.aufenthaltstitel.de/ Informationen von aufenthaltstitel.de]
- [http://www.info4alien.de/ Portal von Behördenmitarbeitern zum Ausländerrecht]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Ausländerrecht
AufenthaltstitelEin Ausländer, der sich legal in Deutschland aufhalten will, benötigt gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel. Der rechtstechnische Begriff "Aufenthaltstitel" wird in Deutschland gesetzlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes) verwendet, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Er ist Oberbegriff für die Unterformen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Visum. Der Aufenthaltstitel ersetzt begrifflich die "Aufenthaltsgenehmigung" nach dem alten Ausländergesetz, die Oberbegriff für ausländerrechtliche Titel war.
Aufenthaltsgenehmigung
Es gibt daneben noch die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 AufenthG als vorläufige Bestätigung der gesetzlichen Fikton ("gilt als genehmigt"), wenn jemand einen Titel beantragt, aber darüber noch nicht entschieden ist.
Neben den Aufenthaltstiteln können Ausländer noch im Besitz von Duldungen (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) sein. Diese sind jedoch keine Aufenthaltstitel, jedoch vollstreckungshemmende Entscheidungen mit prozessualer Titelwirkung. Auch werden von den Behörden Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt, mit denen sich ausreisepflichtige Ausländer noch länger in Deutschland aufhalten können, ohne dass ihnen damit irgendwelche Rechte gewährt würden. Diese Grenzübertrittsbescheinigungen dienen jedoch der Ausreisekontrolle.
Das Zuwanderungsrecht wird immer weiter von EU-Regelungen beeinflusst (→ Ausländerrecht). So befindet sich in Art. 2 j der EU-AsylZuständigkeitsverordnung eine Legaldefinition des Aufenthaltstitels im Sinne dieser Vorschrift. Eine weitere Legaldefinition ist in Art. 2 g der Richtlinie über Mindesnormen zur Gewährung von vorübergehendem Schutz in Fällen eines Massenzustroms. Auch das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält in Art. 1 eine Definition des Aufenthaltstitels.
Kategorie:Ausländerrecht
ZuwanderungsgesetzDas Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) regelt die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland (bei gleichzeitiger Vermeidung des Begriffs Einwanderung). Es wurde am 5. August 2004 verkündet (BGBl. I S. 1950) und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Relevante Diskussionen und politische Auseinandersetzungen hierzu erfolgten in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2004. Aus der Gesetzgebung ausgeschlossen ist per definitionem die illegale Migration.
Neuregelungen
Die wichtigste Neuregelung ist das mit Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes neu eingeführte Aufenthaltsgesetz, das das frühere Ausländergesetz von 1990 ersetzt. Das frühere Aufenthaltsgesetz/EWG von 1980 wurde ebenfalls ersetzt, und zwar durch das mit Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes neu eingeführte Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU).
Durch Artikel 3 bis 12 des Zuwanderungsgesetzes wurden u. a. folgende Gesetze geändert:
- Asylverfahrensgesetz
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Bundesvertriebenengesetz
- Asylbewerberleistungsgesetz
Das Aufenthaltsgesetz regelt die Systematik der Aufenthaltstitel neu. An Stelle der früheren Bezeichnungen Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -befugnis und berechtigung treten
- die Aufenthaltserlaubnis – die stets befristet ist, und
- die Niederlassungserlaubnis – die stets unbefristet ist.
Anders als früher wird der Zweck des Aufenthalts, für den der Aufenthaltstitel erteilt worden ist, unter Angabe des jeweiligen Gesetzesparagrafen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) immer in der Aufenthaltserlaubnis angegeben (Beispiel: „§ 28 AufenthG“ für einen Ehegattennachzug zu einem Deutschen). Insgesamt kennt das Aufenthaltsgesetz etwa 45 verschiedene Aufenthaltszwecke.
Ein Aufenthaltsstatus kann zudem durch
- das Visum (§ 6 AufenthG),
- die Duldung (§ 60a AufenthG) – die kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung bescheinigt,
- die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz – für Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, sowie
- nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU – durch
- die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers sowie
- die Aufenthaltserlaubnis-EU – die an drittstaatsangehörige Unionsbürger erteilt wird,
nachgewiesen werden.
Die Arbeitserlaubnis wird von der Ausländerbehörde (und nicht mehr von der Arbeitsagentur) erteilt und in den Aufenthaltstitel eingetragen. Es wird unterschieden zwischen einer „Beschäftigung“, also einer nicht selbständigen Arbeit, und einer selbständigen Erwerbstätigkeit. In den meisten Fällen trägt die Ausländerbehörde den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in den Aufenthaltstitel ein, was die unbeschränkte Erlaubnis zu Beschäftigungen jeder Art sowie zur selbständigen Tätigkeit umfasst. In einigen Fallgruppen muss die Ausländerbehörde jedoch vor der Erlaubnis einer Beschäftigung erst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, die nach einer Prüfung des Arbeitsmarktes und der Arbeitsbedingungen, zu denen der Ausländer tätig werden möchte, darüber entscheidet, ob die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, und ob diese Erlaubnis von Beschränkungen (etwa zur Art der ausgeübten Tätigkeit oder dem Arbeitgeber) abhängig gemacht wird. Die Ausländerbehörde erteilt dann gegebenenfalls nur eine entsprechend beschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung.
Die Neuzuwanderung von Arbeitskräften wird – wie bisher – weitgehend durch Rechtsverordnungen geregelt, die nicht durch das Zuwanderungsgesetz, sondern in besonderen Verordnungsverfahren erlassen worden sind. Die nach dem Aufenthaltsgesetz ergangene Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung ersetzen die frühere „Anwerbestoppausnahmeverordnung“ und die Arbeitsgenehmigungsverordnung". Der Personenkreis der Neuzuwanderer ist weitgehend identisch geblieben mit dem nach früheren Recht.
Neu ist, dass ausländische Studierende in Deutschland bleiben können, wenn sie hier nach dem Studium eine entsprechend qualifizierte Arbeitsstelle finden, wobei jedoch in der Regel eine „Arbeitsmarktprüfung“ durchgeführt wird – siehe oben – und die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, wenn Inländer oder Ausländer mit bereits gesichertem Aufenthalt verfügbar sind.
Ebenfalls von der Arbeitsagentur zur Ausländerbehörde gewechselt ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung an einer Maßnahme zur „Sprachförderung“ (Deutschkurse, 600 Stunden), die zusammen mit den „Orientierungskursen“, welche Kenntnisse zu Staat, Gesellschaft und Geschichte vermitteln sollen (30 Stunden), die Integrationskurse bilden. Die Sprachförderung war früher im Sozialrecht (§ 419 ff. SGB III – Arbeitsförderung) geregelt, während sie nunmehr Bestandteil des Aufenthaltsrechts geworden sind (§ 43 ff. AufenthG). Neu ist, dass neben einer Teilnahmeberechtigung in begründeten Einzelfällen auch eine Teilnahmeverpflichtung festgelegt werden kann. Für die Zulassung Teilnahmeberechtigter sowie – im Falle frei bleibender Plätze – gegebenenfalls sonstiger Ausländer zu den Kursen, für die Vergabe der Fördermittel und die Konzeption der Kurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig, das aus dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgegangen ist (§ 75 AufenthG), das durch das Zuwanderungsgesetz umbenannt wurde. Näheres zu den Integrationskursen regelt die Integrationskursverordnung.
Im Gegensatz zur früheren Rechtsauslegung, wonach der Status als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention nur bei staatlicher Verfolgung gewährt wurde, kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine relevante Verfolgung nunmehr auch dann anerkannt werden, wenn die Verfolgung von Parteien und Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen sowie von nichtstaatlichen Akteuren, soweit diese nicht willens oder in der Lage sind, entsprechenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Auch eine fortgeschrittene Bürgerkriegssituation kann, falls keine inländische Fluchtalternative existiert, ein Aufenthaltsrecht begründen. Neu ist auch die „geschlechtsspezifische Verfolgung“, wenn Antragstellerinnen nicht vom Staat, sondern beispielsweise von Familienangehörigen gerade wegen des Geschlechts verfolgt werden.
Ein Novum im Ausländerrecht ist die Möglichkeit zur Einrichtung von Härtefallkommissionen auf Länderebene, die erstmals eine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Ersuchens einer Härtefallkomission normiert (§ 23a AufenthG). Die Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht für Ausländer wird damit faktisch von einer Initiative einer Stelle außerhalb der Verwaltung abhängig gemacht. Die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf Ersuchen einer Härtefallkommission bleibt jedoch bei der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der übergeordneten Behörde (= Innenministerium). Einige Bundesländer haben angekündigt, Härtefallkommissionen einzurichten, andere haben dies ausgeschlossen.
Etwa zwei Drittel der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wurden weitgehend unverändert aus dem früheren Ausländergesetz übernommen, geändert hat sich in dem Fall oft nur die Ziffer des jeweiligen Paragrafen. Dies betrifft etwa die besonderen Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das Ausländerrecht, die Regelungen über die Abschiebehaft, die Regelungen über die Ausweisung oder zur Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Vorgeschichte
Deutschland war schon immer nicht nur ein Auswanderungsland (in je nach politischer und wirtschaftlicher Lage unterschiedlicher Zahl wanderten Deutsche aus) sondern auch lange schon ein Einwanderungsland. Die Einwanderung von Ausländern geschah ohne deutliche offizielle Wahrnehmung, sondern wurde direkt von den betroffenen Betrieben geregelt. Dabei handelte es sich großteils um Saisonarbeiter aus Polen, die in der Landwirtschaft beschäftigt wurden.
Die Nicht-Regelung der De-facto-Einwanderung in die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland wurde im Laufe der Zeit durch wiederholte Absichtserklärungen verschiedenster Politiker in den Status des politischen Bekenntnisses erhoben: „Wir wollen und können kein Einwanderungsland werden“, so Helmut Schmidt im Jahre 1979.
Tatsächlich erfolgende Einwanderung wurde daher mit Ad-hoc-Regelungen gesteuert und offiziell nicht als Einwanderung angesehen:
- Infolge der Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Asylrecht für politische Verfolgte als Grundrecht ins Grundgesetz geschrieben.
- Der Zuzug der am Ende des Zweiten Weltkriegs vertriebenen Deutschen (etwa 12 Millionen) ist keine Einwanderung, da es sich hier um Deutsche handelt, die aus deutschen Gebieten vertrieben wurden. Zwar wurden auch Deutsche aus damals nicht zu Deutschland gehörenden Gebieten vertrieben (Freie Stadt Danzig, Polen, Litauen, Sowjetunion usw.), aber hier handelte es sich um Menschen, die explizit wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben wurden und die daher eindeutig dem deutschen Kulturkreis verhaftet waren. Etwas anders, aber politisch ähnlich verhält es sich mit den in späteren Jahren nach Deutschland gekommenen Spätaussiedlern, die zwar oft keine aktuelle Bindung mehr zum deutschen Kulturkreis haben, die aber nach dem seit 1871 gültigen Staatsbürgerschaftsrecht als Menschen deutscher Volkszugehörigkeit Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben und deswegen fast ungehindert einwandern können.
- Im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Aufschwung der Bundesrepublik beim Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg wurden ab 1955 Gastarbeiter als zusätzliche Arbeitskräfte angeworben. Dies geschah unter der bis zum Anwerbestopp 1973 erhaltenen Regel mit dem Namen „Rotation“, die besagte, dass die Menschen nur vorübergehend in Deutschland bleiben und spätestens mit Eintritt in die Rente in ihre Heimatländer zurückkehren sollten.
In den 1990er Jahren zeigte sich, dass die bisherigen Regelungen viele Mängel aufwiesen. Insbesondere zwangen sie durch ihren weitgehenden Ausschluss legaler Einwanderungsmöglichkeiten, Menschen auf das wesentliche verbliebene Schlupfloch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung auszuweichen, das Asylrecht. Um die als groß empfundene Zahl vermeintlicher oder echter so genannter Scheinasylanten abzuwehren, wurde die Praxis des Asylrechts verschärft.
Weiterhin klagten viele Wirtschaftsunternehmen, insbesondere in wirtschaftlich florierenden Branchen wie der Informationstechnologie, aber auch in Branchen mit sehr niedrigem Lohnniveau wie der Landwirtschaft, dass sie nicht genügend deutsche Arbeitskräfte finden könnten und es kaum legale Möglichkeiten gebe, solche Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben. Der immer noch gültige Anwerbestop von 1973 schiebt derartigen Maßnahmen einen gesetzlichen Riegel vor.
Das Ausländerrecht war in der Bundesrepublik Deutschland zunächst durch die nach 1945 weiter geltende Ausländerpolizeiverordnung von 1938 geregelt, die 1965 durch ein erstes Ausländergesetz („Ausländergesetz 1965“) ersetzt wurde. Am 1. Januar 1991 trat dann in beiden Teilen Deutschlands das grundlegend reformierte „Ausländergesetz 1990“ in Kraft, das zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt wurde.
Das Asylrecht war in Deutschland seit 1949 durch Artikel 16 Grundgesetz geregelt. Das Asylverfahren richtete sich zunächst nach der Asylverordnung von 1953, seit 1965 nach den § 28 ff. des Ausländergesetzes 1965, seit 1982 bis heute nach dem Asylverfahrensgesetz. 1993 wurde das Asylrecht in Art. 16 durch Artikel 16a Grundgesetz ersetzt und hierdurch sowie durch zahlreiche Änderungen des Asylverfahrensgesetzes erheblich eingeschränkt.
Um die Mängel der komplizierten Ausländergesetzgebung zu beheben und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Deutschland de facto seit den 1960er Jahren ein Einwanderungsland mit einem Bevölkerungsanteil von knapp neun Prozent Ausländern geworden ist, wurde von der Bundesregierung im Jahr 2000 die „Unabhängige Kommission Zuwanderung“ (sog. Süssmuth-Kommission) eingesetzt. Sie legte nach einjähriger Diskussion im Juli 2001 einen [http://www.bmi.bund.de/cln_007/lang_de/nn_165090/Internet/Content/Themen/Zuwanderung/Einzelseiten/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission__Id__47313__de.html Bericht] mit umfangreichen Vorschlägen für eine Zuwanderungsgesetzgebung vor. Bereits wenige Wochen später legte das Bundesinnenministerium den Referentenentwurf des „Zuwanderungsgesetzes“ vor, der jedoch nur einen Teil der Vorschläge der Süssmuth-Kommission aufgriff und insgesamt erheblich restriktiver gefasst war. Diese Vorlage wurde zwischen den Koalitionspartnern SPD und Grüne diskutiert und im März 2002 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Bundesratsbeschluss im Dezember 2002 wegen des unklaren Abstimmungsverhaltens des Landes Brandenburg für ungültig erklärt hat, wurde der Entwurf im Vermittlungsausschuss zwischen SPD, Grünen, CDU/CSU und FDP erneut verhandelt. Infolge der wirtschaftlichen Rezession ist seitdem die Arbeitslosigkeit nicht nur bei Informatikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern, deren Zuzug aus dem Ausland durch das Zuwanderungsgesetz gefördert werden sollte, wieder angestiegen. Unter anderem dies führte dann in der weiteren Diskussion zwischen im Vermittlungsausschuss dazu, dass auf die im Gesetz ursprünglich vorgesehen Möglichkeiten für Neuzuwanderer weitgehend verzichtet wurde.
Eine kurze Chronologie
- Der Entwurf wird am 3. August 2001 von Otto Schily dem Bundeskabinett vorgelegt.
- Am 7. November 2001 beschließt das Bundeskabinett den Gesetzentwurf.
- Am 1. März 2002 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet.
- Am 22. März 2002 wird das Gesetz dem Bundesrat vorgelegt: Das Gesetz ist wegen der enthaltenen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren ein zustimmungsbedürftiges Gesetz. Der damalige Bundesratspräsident Klaus Wowereit erklärt das Gesetz vom Bundesrat für angenommen; aufgrund des genauen Verlaufs der Abstimmung allerdings war hoch umstritten, ob die Mehrheit für das Gesetz verfassungsgemäß zustande kam. Bei der Unterzeichnung des Gesetzes am 20. Juni 2002 durch Bundespräsident Johannes Rau übt dieser scharfe Kritik an der Vorgehensweise der Parteien.
- Am 18. Dezember 2002 erklärt das Bundesverfassungsgericht auf Antrag CDU/CSU-regierter Bundesländer die Bundesratsabstimmung vom 22. März für ungültig. Das Gericht war nicht der Ansicht des damaligen Bundesratsvorsitzenden Klaus Wowereit gefolgt, nach welcher das auf Nachfrage abgegebene Votum des Ministerpräsidenten Manfred Stolpe als Stimmführer für Brandenburg mit ja entscheidend sein sollte. Bei der vorherigen Befragung durch den Bundesratspräsidenten hatten für Brandenburg Alwin Ziel mit ja, Innenminister Jörg Schönbohm aber mit nein – somit unterschiedlich – abgestimmt. Somit waren die Stimmen Brandenburgs nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002 ungültig. Ohne diese vier Stimmen hatte das Gesetz aber keine Mehrheit in der Abstimmung.
- Im Januar 2003 legt die Bundesregierung das Gesetz ohne inhaltliche Veränderung erneut dem Bundestag vor, der es erneut beschließt.
:Ebenfalls im Januar erlässt die Bundesregierung Verordnungen, um diejenigen Teile des Gesetzes umzusetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
- Am 20. Juni 2003 lehnt der Bundesrat, in dem aufgrund zwischenzeitlicher Wahlen nun die CDU/CSU-geführten Länder eine deutliche Mehrheit haben, das Gesetz ab.
:Wie in solchen Fällen zwingend vorgeschrieben, wird ein Vermittlungsverfahren im gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat eingeleitet.
- Am 10. Oktober 2003 setzt der Vermittlungsausschuss wegen mangelnder Einigung eine Arbeitsgruppe ein. Diese Arbeitsgruppe tagt am 14. und 28. November und am 11. Dezember 2003. Am 16. Januar 2004 tagt die Arbeitsgruppe zum letzten Mal.
- Am 1. Juli 2004 wird das Gesetz erneut vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmt am 9. Juli 2004 zu, der Bundespräsident fertigt es am 30. Juli 2004 aus. Das Gesetz wird am 5. August im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 1950) verkündet. Es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- Am 18. März 2005 tritt ein 1. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz in Kraft. Ein 2. Änderungsgesetz ist in Arbeit, es soll die – teils bereits überfällige – Anpassung des Ausländer- und Asylrechts an verbindliche Vorgaben (Richtlinien) der Europäischen Union vornehmen.
Kritik
Es wird kritisiert, dass Integration von staatlicher Seite besser gefördert werden sollte, etwa durch Sprachkurse, Kultureinrichtungen, Eingliederungsprogramme und Nachbarschaftsprojekte, und dass die behauptete Ghettobildung am besten durch Schaffung von angemessenen und bezahlbaren Wohnraum und vernünftig bezahlte Arbeitsplätze hintangehalten werden könnte. Dafür stellt aber, so behaupten Kritiker, die Bundesregierung unter Gerhard Schröder (SPD), mit Unterstützung der Opposition (Stoiber, CSU) zu wenig Geld zur Verfügung.
Die öffentlich verkündete Öffnung Deutschlands für neue Zuwanderer hat mit dem Gesetz nicht stattgefunden. Die zugehörigen Rechtsverordnungen begrenzen die Möglichkeiten für Neuzuwanderer ziemlich genau auf den Personenkreis, der auch schon nach altem Recht zuwandern durfte (Beispiel: Spitzensportler, Spezialitätenköche, hochqualifizierte wissenschaftliche Fachkräfte).
Aus humanitären Gründen (Härtefallregelung u. a.) dauerhaft bleibeberechtigte Ausländer bleiben in vielen Fällen von staatlichen Integrationsleistungen (Deutschkurse, Kindergeld, Ausbildungsförderung) ausgeschlossen. An Restriktionen (Abschiebehaft, Residenzpflicht für Asylbewerber, hohe formale Anforderungen für den Ehegattennachzug zu Ausländern und Deutschen, u. a.) wird unverändert festgehalten. Auch der vielfach kritisierte, jede Integration verhindernde Status der „Kettenduldung“ wurde – entgegen der Ankündigung – nicht abgeschafft.
Literatur
- Klaus Bade: Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland? Deutschland 1880–1980. Berlin 1983
- Bernt Engelmann: Du deutsch? Geschichte der Ausländer in unserem Land. München 1984
- Ulrich Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. München 2001
- Unabhängige Kommission Zuwanderung: Bericht Zuwanderung gestalten – Integration fördern. Berlin Juli 2001, [http://www.bmi.bund.de/cln_007/lang_de/nn_165090/Internet/Content/Themen/Zuwanderung/Einzelseiten/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission__Id__47313__de.html Download] (PDF) 3 MB
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Berlin Juni 2005. Kapitel B V (Integrationsförderung) sowie Kapitel C (Entwicklung des Rechts) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Zuwanderungsgesetzes, [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf Download] (PDF) 2 MB
- Bundesministeriums des Innern: Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU. Berlin Dezember 2004. Der oft restriktiv gefasste „halbamtliche“ Kommentar aus dem BMI, nach dem (fast) alle Ausländerbehörden arbeiten, [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf Download] (PDF) 2 MB
- Hofmann/Hoffmann: Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar. Nomos Verlag, vorauss. August 2005, ca. 79.- Euro
- Deutsches Ausländerrecht. Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005, 9.- Euro
- Renner: Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar. Beck Verlag, vorauss. August 2005, ca. 85.- Euro
- Asylmagazin (Fachzeitschrift). Hrsg. [http://www.asyl.net Informationsverbund Asyl]
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift). Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift). Luchterhand Verlag
- Marei Pelzer: Reformruine Zuwanderungsgesetz: moderne Fassade – marode Substanz. Mit dem Zuwanderungsgesetz zurück zum Ausländerpolizeirecht. In: Heiko Kauffmann, Helmut Kellershohn, Jobst Paul (Hg.): Völkische Bande. Dekadenz und Wiedergeburt – Analysen rechter Ideologie. Münster, 2005. ISBN 3-89771-737-9
Siehe auch
- Arbeitserlaubnis
- Ausländerrecht
- Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Greencard (Deutschland)
- Immigration
- Bevölkerungsentwicklung
Weblinks
- [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf Artikelgesetz im Volltext der Verkündung im BGBl] (PDF)
- [http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Begründung, Verordnungen und Anwendungshinweise zum Gesetz]
- [http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Bundesratsabstimmung von 2002]
- [http://www.zuwanderung.de Seite des Bundesinnenministeriums zum ZuwG]
- [http://www.agah-hessen.de/Themen/Recht/Zuwanderungsgesetz/Zuwanderungsgesetz-uebersicht.htm Kurzinformation zum Zuwanderungsgesetz] Faltblätter in deutsch, arabisch, italienisch und türkisch.]
- [http://www.aufenthaltstitel.de/ Umfangreiche und aktuelle Informationen zum Gesetz]
- [http://www.zdf.de/ZDFmt/mediathek/ZDFmt_video_cont/0,3498,VI-2151824--------,00.html Mitschnitt der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz im Bundesrat am 22. März 2002 von der ZDF Mediathek]
- [http://www.info4alien.de/ Portal zum Ausländerrecht]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Ausländerrecht
Kategorie:2004
AsylbewerberleistungsgesetzIm Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von sozialen Leistungen an bedürftige Asylsuchende und Geduldete in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Durch Änderungen im Zuwanderungsgesetz sind auch manche InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis betroffen.
Das Gesetz trat am 1. November 1993 in Kraft und wurde bereits mehrmals geändert. Es definiert erstmals Personengruppen, die im Falle der Bedürftigkeit keine Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII zur Sicherung des Existenzminimums erhalten, sondern geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Neben der Absenkung der Sozialleistungen unterhalb des geltenden Existenzsminimums nach dem Sozialhilferecht bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und SGB XII (weniger als 70%) sieht das Gesetz die vorrangige Gewährung von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen und eine medizinische Versorgung nur bei akut behandlungsbedürftigen oder zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Fällen vor.
Das "Sachleistungsprinzip" hat u.a. zur Folge, dass viele Betroffene in abgelegenen und eingezäunten lagerähnlichen Unterkünften wohnen müssen, die im Gesetz als "Gemeinschaftsunterkünfte" bezeichnet werden (eine solche Unterbringung erfolgt häufig mit fremden Menschen in einem Raum, bei ca. 6 qm pro Person und gemeinsam zu nutzenden sanitären Anlagen).
Viele Betroffene verfügen monatlich nur über 40 Euro, weniger oder auch gar kein Bargeld (§ 1 a AsylbLG) und können weder über ihre Nahrungsmittel (vorgegeben durch Verpflegung in den Unterkünften oder durch Lebensmittelgutscheine, die nur in bestimmten Läden gelten) noch über ihre Kleidung (Sachleistung aus Kleiderkammern) selbst entscheiden.
Als Gründe für das AsylbLG wurden im Gesetzgebungsverfahren u.a. die gewünschte Abschreckung von Asylsuchenden und die finanzielle Belastung der Kommunen angegeben. Nach dem Ende des Kalten Krieges und den damit verbundenen politischen Umwälzungen waren viele Flüchtlinge aus Kriegs-, Armuts- und Bürgerkriegsgebieten als Asylsuchende nach Deutschland gekommen. Ihre Zahl stieg von 73.800 (1985, nur Westdeutschland) auf bis zu 438.000 (1992, Gesamtdeutschland), ging in der Folge jedoch wieder stark zurück - auf 35.600 2004. Die Finanzierung der meist mittellosen Flüchtlinge belastete die öffentlichen Haushalte mit bis zu fünf Milliarden Mark pro Jahr. Das Gesetz wurde dann aber auch angesichts stark rückläufiger Flüchtlingszahlen weiter verschärft (z.B. 1997: die Restriktionen des AsylbLG sollten zur Ausreise der bosnischen Kriegsflüchtlinge beitragen), und auch das Sachleistungsprinzip ist häufig mit Mehrkosten (Verwaltungsaufwand) verbunden, weshalb viele Kommunen und Bundesländer Leistungen in Bargeld auszahlen oder unter Umständen auch die kostengünstige Anmietung von Wohnungen erlauben.
Das Gesetz wird von Lobby-Gruppen wie Pro Asyl scharf kritisiert. Der Hauptkritikpunkt lautet, die geringen Leistungen und die Zwangsunterbringung in einem Wohnheim erlaubten kein menschenwürdiges Leben, und die Auszahlung der Hilfe überwiegend nicht in Bargeldform diskriminiere die Betroffenen, die zudem einem rechtlichen oder faktischen Arbeitsverbot unterliegen und somit keine Möglichkeit haben, unabhängig von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu leben.
Weblinks
[http://www.pro-asyl.de Pro Asyl]
[http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Flüchtlingsrat Berlin - Rechtsprechung und Kommentierungen zum AsylbLG und zum Flüchtlingssozialrecht]
[http://www.nds-fluerat.org/rundbr/ru106/Ru-106-1.pdf Flüchtlingsrat Niedersachsen - Leitfaden Sozialleistungen für Flüchtlinge, pdf 1,3 MB]
[http://www.aufenthaltstitel.de/asylblg_neu.html Text des Asylbewerberleistungsgesetzes ab 1.1.2005]
Kategorie:Asylrecht
AusweisungDie Ausweisung ist im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein feststellender, belastender -kein befehlender Verwaltungsakt, der das Ziel hat den Ausländer aus der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltsgenehmigung zu verwehren. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltsgenehmigungen unwirksam (§ 44 I Nr. 1 AuslG). Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen beeinträchtigt (§§ 45 ff. deutsches Ausländergesetz). Ausgewiesenen Ausländern darf keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 8 Abs. 2 AuslG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden.
Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 AuslG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des AufenthG/EWG ausgewiesen werden.
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung gern synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.
Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 GK darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden.(UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)
Die Definitionen der Ausweisung nach deutschem Recht mit der des UNHCR sind somit nicht notwendigerweise deckungsgleich.
Weblinks
- [http://www.aufenthaltstitel.de Informationsportal zum deutschen Aufenthaltsrecht]
- [http://www.info4alien.de Ausländerrecht-Portal]
Kategorie:Ausländerrecht
SchleuserDen Bediener einer Schiffsschleuse nennt man in der Regel Schleusenwärter
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Der Ausdruck Schleuser bezeichnet je nach dem Zusammenhang
- Menschen, die anderen Menschen zur Flucht in ein anderes Land verhelfen, oder
- Menschen, die es anderen Menschen ermöglichen, entgegen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes in dieses Land zu gelangen und sich dort aufzuhalten.
Der Begriff kann, je nach Kontext, als abfällig gelten.
Schleuser wurden in Deutschland jene genannt, die im 2. Weltkrieg Verfolgten Deutschen (zum Beispiel Juden) zur Flucht in die Schweiz verhalfen.
In der DDR wurden Personen, die DDR-Bürger und andere in die BRD oder Personen illegal in die DDR brachten, als Schleuser bezeichnet. Andere DDR-Bezeichnungen für sie waren "kriminelle Fluchthelfer" oder Schlepper. DDR-Gesetze sahen für Schleuser mehrjährige Haftstrafen vor.
Heute nennt man Personen, die Ausländern die illegale Migration in ein anderes Land ermöglichen, Menschenhändler oder Schlepper.
Seit 1990 hat sich der Begriff in den Medien und der Politik eindeutig abfälligen Beiklang.
Schleusern, die vor dieser Zeit Menschen zur Ausreise aus der DDR verhalfen, wurde vom Bundesgerichtshof per Urteil zugesichert, dass bis zu 40.000,- DM ein legitimes Entgelt für eine Schleusung wäre.
Aus rechtlicher Sicht ist der Begriff Schleuser im § 96 Aufenthaltsgesetz geregelt. Schleuser ist, wer einen anderen dazu anstiftet oder ihm dabei Hilfe leistet unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sie hier aufzuhalten und die entweder gegen Geld tut, wiederholt handelt oder mehrere (mindestens drei) Personen gleichzeitig schleust. Das Aufenthaltsgesetz ist Teil des Zuwanderungsgesetz.
Kategorie:Ausländerrecht
Kategorie:Asylrecht
ArbeitserlaubnisEine Arbeitserlaubnis ist die durch Verwaltungsakt verliehene Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen.
Innerhalb der europäischen Union ist dieses Recht eine der den Angehörigen aller Mitgliedsstaaten zustehenden Grundfreiheiten.
Im nationalen deutschen Recht ist das Recht zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten zudem weitgehend durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt. Ausländer bedürfen hingegen einer Arbeitserlaubnis, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerrechts erteilt wird.
Das Recht auf Erwerbstätigkeit
An Stelle der Arbeitsagentur ist seit dem 1. Januar 2005 die Ausländerbehörde für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig ("one stop government"). Die Arbeitsagentur wird – soweit es nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist – nur noch in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren beteiligt. Die Arbeitserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel eingetragen (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).
Ein nach dem AufenthG bestehendes Recht auf "Erwerbstätigkeit" umfasst – was gegenüber dem früheren Recht eine wichtige Verbesserung ist – neben dem Recht auf eine abhängige Beschäftigung immer auch das Recht auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
Hingegen meint ein im Gesetz genanntes Recht auf "Beschäftigung" immer nur eine nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV (§ 2 Abs. 2 AufenthG). So dürfen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums maximal 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr eine "Beschäftigung" ausüben, außerdem "studentische Nebentätigkeiten". Selbstständig erwerbstätig sein dürfen sie aber nicht (§ 16 Abs. 3 AufenthG).
Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG) haben nach dem Aufenthaltsgesetz ein Recht auf "Erwerbstätigkeit".
Dasselbe gilt für ausländische Familienangehörige Deutscher (§ 28 Abs. 5 AufenthG), für Ausländer mit Aufenthalt aufgrund der Rückkehroption (§ 37 Abs. 1 AufenthG) sowie für Ausländer mit Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 4 AufenthG).
Zu Ausländern nachgezogene Familienangehörige erhalten ein Recht auf Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5 AufenthG). Sie erhalten anders als bisher sofort ein Recht auf unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung, sowie ggf. einen Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der bereits hier lebende Partner diese Rechte besitzt.
Zu Erwerbszwecken einreisende Ausländer
Die Zulassung als Arbeitnehmer neu einreisender Ausländer zur Einreise und zur Ausübung einer Beschäftigung (§§ 18, 19 AufenthG) regelt die Beschäftigungsverordnung – BeschV .
Die Kriterien der BeschV gelten auch für ausländische Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, die im Anschluss an das Studium in Deutschland bleiben und arbeiten möchten. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der früheren "Anwerbestoppausnahmeverordnung" und erlauben eine Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung nur in wenigen Bereichen, darunter einige wissenschaftliche und/oder hoch qualifizierte Tätigkeiten. Im übringen ist ein Bleiberecht bei Aufnahme einer dem Hochschulabschluss angemessenen qualifizierten Tätigkeit nur nach einer "Arbeitsmarktprüfung" möglich (§ 27 Nr. 3 BeschV).
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Ein Arbeitsmarktzugang für die nicht in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) ist zwar für alle Tätigkeitsbereiche, aber im Regelfall nur nachrangig möglich (Arbeitsmarktprüfung – § 39 AufenthG).
Dazu ein Beispiel: Ein Ausländer findet einen Job bei einem Arbeitgeber. Er darf aber noch nicht anfangen, sondern muss erst bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde gibt den Vorgang an die Arbeitsagentur weiter, die zunächst prüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, was insbesondere bedeutet, dass ihm mindestens der ortsübliche Lohn (wenn auch kein Tariflohn) gezahlt werden muss. Dazu muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Die Arbeitsagentur fordert dann den Arbeitgeber auf, einen "Vermittlungsauftrag" zu erteilen, und schickt ihm bis zu sechs Wochen lang "bevorrechtigte" Arbeitslose (Deutsche, Ausländer mit unbeschränkter Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). Diese Arbeitslosen müssen sich auf den Job bewerben und ggf. vorstellen, um mögliche Sanktionen (Sperrzeit, Kürzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.) zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass darunter kein geeigneter Bewerber war, somit also bevorrechtigte Arbeitnehmer "nicht zur Verfügung stehen" (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), erteilt die Arbeitsagentur die "Zustimmung" zu der Arbeitserlaubnis und schickt den Vorgang an die Ausländerbehörde. Dann kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den gefundenen Job erteilen, und der Ausländer darf mit der Arbeit beginnen.
Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung sind laut Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in folgenden Fällen vorgesehen:
- für Ausländer, die sich mindestens vier Jahren in Deutschland erlaubt oder geduldet aufgehalten haben, sobald sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (§ 9 BeschverfV),
- nach einjähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zur Fortführung der Beschäftigung dort, § 6 BeschVerfV,
- für im Alter von unter 18 Jahren eingereiste Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit deutschem Schulabschluss bzw. abgeschlossener berufsvorbereitender Maßnahme, oder bei Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung, § 8 BeschVerfV,
- in besonderen Härtefällen. Als solche gilt z.B. – zumindest bei Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis/-befugnis aus humanitären Gründen – eine behandlungsbedürftige Traumatisierung durch Krieg oder Verfolgung, wenn laut Bestätigung des behandelnden Facharztes die Beschäftigung Bestandteil der Therapie im Rahmen eines längerfristig angelegten Therapieplans ist, § 7 BeschVerfV, und
- für einen Teil der (spezielle Qualifikationen voraussetzenden) Tätigkeitsbereiche nach der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung – BeschV, vgl. dazu § 2 BeschVerfV.
Die Ausländerbehörde muss jedoch auch in diesen Fällen – mit Ausnahme der qualifizierten Tätigkeiten nach § 2 BeschVerfV – die Arbeitsagentur beteiligen, um deren "Zustimmung" zur Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die Zustimmung muss dann aber abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne Arbeitsmarktprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen erteilt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob bevorrechtigte Bewerber verfügbar sind, und ob der Ausländer eine angemessene Vergütung erhält.
Die Zustimmung und damit auch die Arbeitserlaubnis muss in den o.g. Fällen des vierjährigen Aufenthalts in Deutschland sowie bei Menschen, die als Jugendliche eingereist sind, unbefristet und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitgeber, ein bestimmte Region oder bestimmte Arbeitszeiten erteilt werden (§§ 8 Satz 2, 9 Abs. 4 i.V.m. 13 BeschVerfV).
Asylbewerber dürfen für die ersten 12 Monate überhaupt nicht arbeiten (§ 61 Abs. 2 AsylVfG), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV (siehe oben).
Ausländer mit Duldung dürfen ebenfalls für die ersten 12 Monate nicht arbeiten (§ 10 BeschVerfV), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV (siehe oben). Nach § 11 BeschVerfV ist ein darüber hinaus gehendes Arbeitsverbot zulässig, wenn der Ausländer nachweislich eingereist ist, um hier von Sozialhilfe zu leben, oder wenn er durch sein Verhalten vorwerfbar seine im übrigen zulässige und mögliche Abschiebung verhindert (z.B. fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung).
EU-Angehörige
EU-Angehörige aus den alten EU-Ländern – einschließlich ihrer Familienangehörigen mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes) – haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis.
EU-Angehörige erhalten bei der Meldebehörde die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht EU. Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis EU.
Angehörige der neuen EU-Länder erhalten ebenfalls die Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts EU, wenn sie zu den Nicht-Erwerbstätigen gehören (z.B. Studierende). Auch der Zugang zu selbstständiger Tätigkeit ist (weitgehend) unbeschränkt möglich.
Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder gelten dagegen Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht einschränken können: Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können nach § 39 Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 284 SGB III für einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann gemäß § 13 Freizügigkeitsgesetz EU ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU. Sie werden bei der Arbeitsmarktprüfung vorrangig gegenüber anderen Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang behandelt.
Bereits in Deutschland lebende Angehörige der neuen EU-Länder, die am 01.05.04 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erlaubt.
Familienangehörige von Angehörigen der neuen EU-Länder erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben und sich am 01.05.04 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (weiter geltender § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung ).
Die Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung für Angehörige der neuen EU-Länder wird – abweichend von der für andere Ausländer geltenden Regelung – nicht von der Ausländerbehörde, sondern von der Arbeitsagentur erteilt.
Übergangsregelung, Rechtsweg
Die Übergangsregelung in § 105 AufenthG stellt klar, dass nach altem Recht erteilte Arbeitsgenehmigungen für ihre jeweilige Geltungsdauer – ggf. also auch unbefristet – über den 1. Januar 2005 hinaus gültig bleiben.
Da die Arbeitsgenehmigung ab 1. Januar 2005 auf Grundlage des AufenthG von der Ausländerbehörde erteilt wird, muss der Rechtsanspruch auf Arbeitsgenehmigung nicht mehr beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur, sondern mit Widerspruch und ggf. Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde durchgesetzt werden. Bei einer konkret in Aussicht stehenden Stelle kann dies ggf. im Eilverfahren (Antrag nach § 123 VwGO) erfolgen. Ggf. kann die "Beiladung" der Arbeitsagentur zum Verfahren beantragt werden (§ 65 VwGO). Anders als beim Sozialgericht ist das Verfahren kostenpflichtig, weshalb ggf. Prozesskostenhilfe zu beantragen ist.
Weblinks, Gesetze und Duchführungsbestimmungen
- Überblick: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arbeitserlaubnis.html
- Aufenthaltsgesetz - AufenthG: http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html
- BeschV - Beschäftigungsverordung: http://www.aufenthaltstitel.de/beschv.html
- BeschVerfV - Beschäftigungsverfahrensverordung: http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html
- AufenthG/EU - Aufenthaltsgesetz EU: http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html
- Durchführunganweisungen der Arbeitsagentur - DA Arbeitserlaubnisrecht: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Erl
Kategorie:Ordnungsrecht
Kategorie:Ausländerrecht
DuldungDie Duldung ist eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit in der Praxis den schwächsten der Aufenthaltstitel dar, obwohl sie nach dem Gesetz keiner ist. § 60 a Aufenthaltsgesetz regelt, wer eine Duldung erhält.
Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, was reguläre Lohnarbeit oder Selbständigkeit ausschließt. Es kann aber ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. In der Praxis arbeiten viele Betroffene schwarz bei Verwandten mit besserem Aufenthaltstitel, oder anderen Arbeitgebern die im Austausch für billige Arbeit über das Verbot hinwegsehen.
Inhaber einer Duldung dürfen sich nach § 61 Aufenthaltsgesetz nur in ihrem Bundesland aufhalten; der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können weiter beschränkt werden. Dies kann in der Praxis auch geschehen, um Druck auf ausreisepflichtige Ausländer auszuüben.
Nach dem neuen § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes soll die Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Ausländer nicht selbst seine Ausreise behindert, etwa indem er es versäumt, sich einen Pass zu besorgen.
In der Praxis leben allerdings weiterhin über 200 000 Geduldete in Deutschland, fast die Hälfte davon ist schon seit mindestens 10 Jahren geduldet. Da die Duldungen immer nur kurzfristig ausgesprochen werden und so jederzeit mit baldiger Abschiebung gerechnet werden muss, bedeutet dieser Zustand eine erhebliche Belastung für die Betroffenen. Entwicklung einer längerfristigen Perspektive ist nicht möglich; betroffene Schulkinder können zwar die allgemeinbildende Schule besuchen, eine anschließende Berufsausbildung ist allerdings nicht gestattet.
Kategorie:Ausländerrecht
AufenthaltserlaubnisDie Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, § 7 und 8. Sie ist grundsätzlich befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden (die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in § 16 bis 36 aufgeführt). Sie ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; ob eine Arbeitserlaubnis besteht, hängt vom Zweck der Aufenthaltserlaubnis ab.
Weblinks
- [http://www.aufenthaltstitel.de/index.html Informationen zum deutschen Aufenthaltsrecht]
Rechtsverordnung
In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d.h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten.
Deutschland
Eine Verordnung benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Bei der untergesetzlichen Normsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Eine Verordnung ist "Gesetz im materiellen Sinn", da sie ebenso wie ein Gesetz Recht und Pflichten gegenüber jeden begründet, also gleichsam für jeden "gilt". Sie ist jedoch nicht "Gesetz im formellen Sinn", da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag (allerdings möglicherweise vom Bundesrat) beraten und verabschiedet wurde.
Verordnungen auf Grund einer Ermächtigung im Bundesrecht
Zum Erlass von Verordnungen kann ein Bundesgesetz nach Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nur die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigen. Diese Stellen können die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auch weiterübertragen, was allerdings voraussetzt, dass diese Weiterübertragung im Bundesgesetz, das die ursprüngliche Ermächtigung enthält, vorgesehen ist; zudem muss die Übertragung selbst durch eine Rechtsverordnung erfolgen.
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums
- zu bestimmten, in Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgeführten Themen und Verordnungen,
- auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, oder
- die von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (das ist in der Praxis die Mehrzahl der Verordnungen des Bundes).
Allerdings enthält das Grundgesetz eine Öffnungsklausel für anderweitige gesetzliche Regelungen, so dass auch abweichend von dieser Grundregel die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates im Gesetz angeordnet oder ausgeschlossen werden kann.
Verordnungen nach Landesrecht
In den meisten deutschen Ländern sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage sind weniger strikt, und der Kreis der Behörden, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden können, ist weniger eng bestimmt als im Bund. So ermächtigt etwa § 27 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden allgemein, Verordnungen "zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu erlassen, wobei § 27 OBG die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen über- und nachgeordneten Ordnungsbehörden sehr allgemein regelt.
Gesetz oder Verordnung?
Ob eine Rechtsnorm in einem Gesetz oder in einer Verordnung steht, hat oft (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate - manchmal noch länger -, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details - vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges - nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun.
Das ist einerseits durchaus vernünftig, weil die Kapazitäten des Parlaments begrenzt sind und es nicht alles selbst regeln und den sich ständig ändernden Bedingungen anpassen kann; zudem ist in vielen fachlichen Fragen die Fachkompetenz eher in einem Ministerium zu finden, als im Parlament. Andererseits bedeutet eine Verordnungsermächtigung immer auch, Macht an die Exekutive zu übertragen. Dieser Ausgleich zwischen der legislativen und der exekutiven Gewalt soll durch Art. 80 Abs. 1 Satz des Grundgesetzes sichergestellt werden, der verlangt, dass ein Gesetz, das eine Bundesbehörde zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung festlegen muss. Der Gesetzgeber ist dadurch gezwungen, die Grenzen genau zu beschreiben, innerhalb derer er die Befugnis, Recht zu setzen, der Exekutive überlässt.
Die Abkürzung für eine Verordnung ist VO. In Akronymen steht nur noch "V" am Ende des Akronyms für "Verordnung", z.B. in LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung); Abkürzungen wie "DVXyG" für "Durchführungsverordnung für das Xy-Gesetz" werden nicht mehr verwendet, um die Unterscheidung zwischen Gesetzen und Verordnungen eindeutiger zu gestalten.
Verfahren im Bund bei Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums
Das nähere Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes ist im Grundgesetz, in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie den Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane (Bundesregierung, Bundesrat) geregelt. Es lässt sich wie folgt skizzieren:
- Abstimmungen und Erstellung des Referentenentwurfs - Ein erster Entwurf muss umfassend geprüft und abgestimmt werden, bevor er überhaupt an das Bundeskabinett oder den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet wird. Der Entwurf, der nach Abschluss der Abstimmungen erstellt worden ist, wird als Referentenentwurf bezeichnet. Nach § 62 Abs. 2 GGO gelten für den Entwurf von Verordnungen zahlreiche Formalitäten, die auch auf Gesetzesvorhaben Anwendung finden. Die GGO enthält detaillierte Vorschriften über den Aufbau und die förmliche Gestaltung (§ 42), die Begründung (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bis 9), die Folgenabschätzung vor allem für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft (§ 44), die Beteiligung der anderen Bundesministerien und der Beauftragten (§ 45), die Prüfung auf Förmlichkeit und Systematik (§ 46), die Beteiligung der Länder, Kommunen, betroffenen Fachkreise und Bundesverbände (§ 47) und die Veröffentlichung und Kenntlichmachung von Entwürfen (§ 49). Nach §§ 63 Abs. 2, 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung des Entwurfs mindestens vier Wochen, es sei denn, alle Beteiligten stimmen einer Fristverkürzung zu.
- Behandlung im Bundeskabinett - In vielen Fällen muss der Entwurf einer Verordnung dem Bundeskabinett unterbreitet werden. Eine Befassung des Kabinetts ist stets erforderlich, wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung und nicht nur durch ein Bundesministerium erlassen wird, wenn die Verordnung von allgemein-politischer Bedeutung ist, oder wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen beteiligten Bundesministerien bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen allerdings die betreffenden Bundesminister einen persönlichen Einigungsversuch unternehmen; auch der Bundeskanzler kann sich zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einschalten (§ 17 der Geschäftsordnung der Bundesregierung). Für die Vorlage an das Kabinett gelten strikte Vorschriften über die dort zu machenden Angaben; diese sind in den §§ 22, 23 und 51 GGO enthalten.
- Übermittlung an den Bundesrat - Muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen, wird sie durch das Bundeskanzleramt an den Präsidenten des Bundesrat übersandt (§ 64 GGO). Dies geschieht freilich erst nach der Billigung durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. durch das Bundeskabinett. In der Praxis zeichnet der Chef des Bundeskanzleramtes das Übersendungsschreiben an den Bundesratspräsidenten, wenn es sich um eine Ministerverordnung handelt. Erlässt hingegen die gesamte Bundesregierung als "Kollektivorgan" die Verordnung, zeichnet der Bundeskanzler (vgl. § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung).
- Verfahren im Bundesrat - Ist die Verordnung zustimmungsbedürftig, nimmt das Verfahren im Bundesrat analog Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Regel sechs Wochen in Anspruch. Nach Eingang der Vorlage bestimmt der Präsident des Bundesrates die zuständigen Ausschüsse, wovon einer federführend ist (§ 36 der Geschäftsordnung des Bundesrates). Danach wird die Vorlage als Drucksache des Bundesrates veröffentlicht. Nach Prüfung durch die zuständigen Ministerien der Länder, die schon bei der Erstellung des Referentenentwurfs zu beteiligen waren, nun aber eine definitive Haltung zu der Vorlage entwickeln müssen, wird der Entwurf in den Ausschüssen beraten. Diese Beratungen sind zwei Wochen vor der Sitzung des Plenums des Bundesrates abgeschlossen und führen zu Empfehlungen der Ausschüsse, die ebenfalls als Drucksache verbreitet werden. Nun müssen die Landesregierungen - gegebenenfalls durch Sammelbeschluss zu unproblematischen Punkten - ihre Haltung beschließen, die sie dann in der Plenarsitzung des Bundesrates vertreten. Das Ergebnis - Zustimmung, Zustimmung mit Maßgaben (Änderungswünschen) oder Ablehnung - wird sofort der Bundesregierung mitgeteilt.
- Ausfertigung und Verkündung - Die Verordnung muss, nachdem alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, in einer Urschrift ausgefertigt und dann verkündet werden. Hierzu enthalten die §§ 66 bis 68 GGO sehr detaillierte Bestimmungen. Die Urschrift - auf besonderem Papier - wird durch das Bundesministerium der Justiz hergestellt. Unterzeichnet wird die Urschrift einer Verordnung der Bundesregierung vom Bundeskanzler (oder Vertreter) und dem federführenden Mitglied der Bundesregierung oder seiner Vertretung, die Urschrift einer Verordnung eines Bundesministeriums von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister oder seiner bzw. ihrer Vertretung. Die Verkündung wird bei Verordnungen der Bundesregierung durch das Bundeskanzleramt, bei Verordnungen eines Bundesministeriums durch dieses veranlasst, indem die unterzeichnete Urschrift der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts oder des Bundesanzeigers zur Verkündung zugeleitet wird. In welchem dieser Verkündungsorgane die Verordnung verkündet wird, bestimmt § 76 GGO.
Initiativen des Bundesrates
Das Initiativrecht für Verordnungen hat nach Art. 80 Abs. 3 des Grundgesetzes neben den jeweils ermächtigten Stellen auch der Bundesrat, sofern zum Erlass der Verordnung seine Zustimmung erforderlich wäre. Hat der Bundesrat eine Initiative zum Erlass einer Verordnung beschlossen, leitet er den Entwurf der Bundesregierung zu. Über die weitere Behandlung der Vorlage entscheidet dann nach § 63 Abs. 1 GGO das zum Erlass der Verordnung ermächtigte Bundesministerium oder - wenn die Ermächtigung an die Bundesregierung gerichtet ist - das federführende Bundesministerium. Von der Entscheidung wird der Bundesrat in Kenntnis gesetzt; auf jeden Fall ist er beim Erlass einer Verordnung auf Grund der Initiative erneut zu befassen (§ 63 Abs. 2 GGO). Dieses Verfahren läuft dann genau so ab wie bei einer Verordnung, die von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium selbst initiiert worden ist.
Verordnungsänderungen durch den Bundestag
Der Bundestag kann keine Verordnungen erlassen oder eine förmliche Initiative zum Erlass einer Verordnung ergreifen. Dies findet den Grund darin, dass er die Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften durch die im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung ja gerade auf andere Stellen weiterübertragen hat. Wegen seines umfassenden Gesetzgebungsrechts kann der Bundestag allerdings - gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates - Rechtsverordnungen ändern. Da die geänderten Teile der Verordnung dann aber formal ein Gesetz und keine Verordnung mehr sind, sollte das Änderungsgesetz eine so genannten Entsteinerungsklausel enthalten, wodurch die ursprünglich ermächtigten Stellen ermächtigt werden, auch die durch das Gesetz geänderten Teile der Verordnung wieder entsprechend der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage zu ändern.
Österreich
Eine Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet.
Vom formellen Gesetz unterscheidet sie sich durch den Erzeuger: Das formelle Gesetz wird seitens der Legislative erlassen, die Verordnung seitens der Administrative als Teil der Exekutive. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie das Gesetz nur präzisieren, nicht aber verändern. Ausnahmen sind die Notverordnungen des Bundespräsidenten sowie der Landesregierungen, die dann erlassen werden können, wenn der Gesetzgeber auf Grund einer Staatskrise untätig bleibt. Inhaltlich können Verordnungen nicht von Gesetzen unterschieden werden; das, was eine Verordnung regelt, könnte auch vom Gesetzgeber mittels Gesetz geregelt werden. Tatsächlich finden sich vereinzelt Verordnungen, die nachträglich zum Gesetz erhoben wurden (zum Beispiel diverse Verordnungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes).
Vom Erlass unterscheidet sich die Verordnung durch ihre Außenseiterwirkung: Erlässe sind behördeninterne Weisungen, während Verordnungen außerhalb der Behörde, also nach außen hin wirken. Kein Unterschied ist hingegen der Empfängerkreis: Beide wirken für einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Personenkreis.
Vom Bescheid unterscheidet sich die Verordnung hingegen durch ihren Empfängerkreis: Verordnungen richten sich an eine generell bestimmte Mehrheit, also an einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Kreis, während sich der Bescheid an eine oder mehrere generell bestimmte Personen wendet, die durch Individuen bestimmt oder zumindest bestimmbar sind (zum Beispiel alle Gesellschafter einer GmbH). Die Grenzziehung ist im Einzelfall nicht immer einfach, jedoch entscheidend für die Form des Rechtsschutzes.
Verfassungsrechtlich wichtigste Grundlage ist Art. 18 Abs. 2 B-VG, wonach jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres (sachlichen und örtlichen) Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen darf. Diese Regelung beinhaltet aber nicht nur die Pflicht der Behörde, nur innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens eine Verordnung zu erlassen, sondern bindet auch den (einfachen) Gesetzgeber, gesetzliche Regelungen inhaltlich hinreichend zu bestimmen. Gesetze, die der Verwaltungsbehörde einen zu weiten Spielraum einräumen, sind somit verfassungswidrig.
Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Verordnung den Gesetzen entspricht, obliegt dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
Schweiz
Verordnungen sind untergeordnete Recht setzende Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen. Sie bedürfen einer Grundlage in einem Gesetz oder direkt in der Verfassung.
Bundesebene
Verordnungen werden in der Regel vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a182.html]), von einem Departement oder von einer untergeordneten Verwaltungseinheit (Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_010/a48.html]) erlassen. Es gibt jedoch vereinzelt auch Verordnungen des Parlaments (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a163.html]) und sogar des Bundesgerichts (etwa nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a15.html]).
Kantonsebene
Grundsätzlich wird der Begriff der Verordnung in den Kantonen gleich verwendet wie im Bund, und es gelten im Wesentlichen dieselben Regeln, wann eine Verordnung zulässig ist. Gleichbedeutend wird auf Kantonsebene teilweise auch der Begriff "Dekret" verwendet.
Europäische Gemeinschaft
Für die Verordnung im Recht der Europäischen Gemeinschaft siehe: EG-Verordnung
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_80.html Art. 80 GG]
- [http://www.staat-modern.de/Anlage/original_563644/Moderner-Staat-Moderne-Verwaltung-Gemeinsame-Geschaeftsordnung-der-Bundesministerien-GGO.pdf Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.6_20Gesch_C3_A4ftsordnung/HI/Gesch_C3_A4ftsordnung,property=Dokument.pdf Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)]
- [http://www.bundesregierung.de/static/pdf/gobreg_neu.pdf Geschäftsordnung der Bundesregierung (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.3_20Arbeitsweise/HI/1.Arbeitsweise,templateId=renderUnterseiteKomplett.html Bundesrat: Ausführliche Dokumentation der Arbeitsweise]
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
Kategorie:Nachricht
Bundesministerium des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) (auch Bundesinnenministerium) ist ein Ministerium in der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch Bundesregierung). Vorgänger war das Reichsministerium des Innern.
Zuständigkeit
Das Bundesinnenministerium ist für die innere Sicherheit, den Schutz der Verfassung, den Öffentlichen Dienst, die Organisation der öffentlichen Verwaltung, den Zivilschutz, Informationstechnik und Sport zuständig. Es erscheint allerdings möglich, dass unter dem Kabinett Merkel die Zuständigkeit für den Sport an das Bundesministerium für Bildung und Forschung verloren geht.
Siehe auch: Innenpolitik
Behörden und Einrichtungen, die dem BMI unterstellt sind
- Bundesausgleichsamt (BAA)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern (BAköV)
- Bundesdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht (BDiA)
- Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
- Der Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD)
- Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
- Bundespolizei (BPol)
- Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BIB)
- Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp)
- Bundeskriminalamt (BKA)
- Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG)
- Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
- Bundesverwaltungsamt (BVA)
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Schutzkommission beim Bundesminister des Innern
- Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (FH Bund)
- Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt)
- Statistisches Bundesamt (StBA)
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
- Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV)
Bundesminister des Innern
Parlamentarische Staatssekretäre
Beamtete Staatssekretäre
Weblinks
- [http://www.bmi.bund.de bmi.bund.de] - Offizielle Website des Bundesministeriums des Innern.
- [http://www.bund.de/Organisations/Bund/U/BR-Deutschland/U/BMI/Stammdaten/Bundesministerium-des-Innern-org.html bund.de - Bundesverwaltung thematisch] - BMI auf einem Blick (Aufgaben, alle nachgeordneten Behörden, Selbstverwaltete Behörden, Sonstigen Einrichtungen, Dienstleistungen usw.).
Innenministerium
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Deutschland)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) war ein Ministerium der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch Bundesregierung). Es wurde 2002 durch Vereinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildet. Da das Ministerium ein großes und sehr wichtiges Ministerium war, wurde es umgangssprachlich als "Superministerium" und sein Minister als "Superminister" bezeichnet. Unter der neuen Bundesregierung (ab 2005) wurde das Ministerium wieder geteilt, in ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales und ein Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit 2002-2005
- 2002 - 2005: Wolfgang Clement (SPD)
Parlamentarische Staatssekretäre 2002-2005
- 2002 - 2005: Gerd Andres (SPD)
- 2002 - 2005: Rezzo Schlauch (Grüne)
- 2002 - 2005: Ditmar Staffelt (SPD)
Staatssekretäre 2002-2005
- 2002 - 2002: Axel Gerlach
- 2002 - 2004: Alfred Tacke
- 2002 - 2005: Rudolf Anzinger
- 2002 - 2005: Georg-Wilhelm Adamowitsch
- 2004 - 2005: Bernd Pfaffenbach
Weblinks
- [http://www.bmwa.bund.de/ Website des Ministeriums]
Wirtschaftsministerium
PDF
Das Portable Document Format (PDF) ist ein plattformübergreifendes Dateiformat für druckbare Dokumente, das von der Firma Adobe Systems entwickelt und 1993 mit Acrobat 1 veröffentlicht wurde. PDF ist ein proprietäres, aber offengelegtes Dateiformat, das im PDF Reference Manual von Adobe dokumentiert ist. Eine Teilmenge des Formats ist inzwischen als PDF/X und PDF/A von der ISO genormt worden.
In der Startphase war der Adobe Reader kostenpflichtig. Erst die kostenfreie Weitergabe der Software ermöglichte die Verbreitung im heutigen Ausmaß. Die aktuelle Version des PDF-Dateiformats ist 1.6 und kann mit Acrobat ab Version 7 verarbeitet werden. PDF-Dateien geben das mit dem Erstellungsprogramm erzeugte Layout in einer vom Drucker und von Voreinstellungen unabhängigen weitgehend orginalgetreuen Darstellung wieder.
Ein häufig verwendetes Programm zur Erzeugung von PDF ist Adobe Acrobat Distiller, der aus PostScript-Dateien PDF erstellt. Der Distiller ist verfügbar für Windows und Mac. Diverse Office- und DTP-Anwendungen von Drittherstellern bieten einen direkten PDF-Export an und sind auf vielen Plattformen verfügbar. Mit weiteren Werkzeugen lassen sich – oft über den Druckbefehl, bei größeren Datenmengen aber meist mit einer Programmiersprache aus einer Datenbank heraus – PDF-Dateien einfach und schnell erstellen. Die Erzeugung von PDF-Dateien ist damit auf jeder Plattform möglich.
Durch Offenlegung und Normung von PDF können Drittentwickler unabhängig von Adobe PDF-Werkzeuge bereitstellen. PDF basiert zu großen Teilen auf dem PostScript-Format, das ebenfalls offengelegt ist.
Verwendung und Vorteile
Eine PDF-Datei gibt die Dokumente des Ursprungsprogramms einschließlich aller Schriften, Farben, Raster- und Vektorgrafiken präzise wieder. Diese Dokumente können eine oder tausende Seiten Umfang haben, wobei jede auf eine maximale Seitengröße von 508 x 508 cm beschränkt ist.
Das PDF-Format basiert auf dem gleichen Grafikmodell wie PostScript. Im Gegensatz zu PostScript ist es aber keine Programmiersprache, sondern eine Dokumentenbeschreibungssprache. PDF erlaubt eine genauere Strukturierung von Dokumenten, als das mit Postscript möglich ist. Schriften (außer Pixelschriften) jeglicher Art und Vektorgrafiken können dabei beliebig ohne Qualitätsverlust vergrößert werden. Große Netzwerkpläne und Datenmodelle lassen sich unter diesen Voraussetzungen auf einer PDF-Seite unterbringen.
Aus PDF-Dokumenten lassen sich Textpassagen, Tabellen und Grafiken (und auch Ausschnitte davon) leicht in anderen Anwendungsprogrammen durch Kopieren und Einfügen der jeweiligen Elemente weiterverarbeiten. Text kann nicht nur zur Weiterverarbeitung in anderen Anwendungen, sondern auch zum Durchsuchen oder zur Verwendung mit anderen Ausgabemedien wie beispielsweise Screenreadern extrahiert werden. Durch die Textsuche im einzelnen Dokument oder die Volltextrecherche innerhalb einer PDF-Dokumentensammlung lassen sich sehr einfach Detailinhalte auffinden. Dies funktioniert selbst dann, wenn der Text grafisch verzerrt, z.B. in Kreis- oder Kurvenform dargestellt ist.
Eine Besonderheit des PDF-Formats ist der optionale Dokumentenschutz mit 40- oder 128-Bit-Verschlüsselung. Der Ersteller eines Dokuments kann damit gezielt die Rechtevergabe des betreffenden Dokuments bestimmen. So kann verhindert werden, dass Benutzer das Dokument abändern, ausdrucken oder Teilinhalte kopieren können. Zu diesem Zweck ist in jedem Fall ein Besitzerpasswort festzulegen. Soll das Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein, kann zusätzlich auch ein Benutzerpasswort vergeben werden, von dem zugleich die Verschlüsselung abgeleitet wird.
Durch entsprechende PDF-Werkzeuge lassen sich auch Rechte vergeben, die es ermöglichen, PDF-Dokumente mit Notizen, Kommentaren und Dateianhängen zu versehen oder Formulareinträge abzuspeichern. Ursprünglich konnten diese Merkmale nur mit Adobe Acrobat genutzt werden, seit Version 7 ist es jedoch auch mit dem kostenlosen Adobe Reader möglich, Notizen und Kommentare hinzuzufügen, sofern das entsprechende Dokument vom Verfasser mit den notwendigen Berechtigungen versehen wurde.
Ursprünglich war das PDF-Format ein reines Ausgabe- bzw. Druckformat. Später gab es auch Programme, mit denen man fertige PDF-Dateien verändern kann, zum Beispiel mit dem Adobe Designer. Das Format ist nicht mit den internen Dateiformaten von Textverarbeitungsprogrammen vergleichbar und eignet sich, abgesehen von der Notiz- und Kommentarfunktion, nur begrenzt zur Weiterverarbeitung von Dokumenten. Es ist allerdings innerhalb gewisser Grenzen möglich, beispielsweise Tippfehler zu entfernen. Vorteile im Desktop Publishing sind für Grafiker und Designer die Einbindung aller Elemente für die Druckerstellung.
PDF-Dokumente können abhängig vom Einzelfall sowohl größer als auch kleiner als die Dateien der Ursprungsanwendung sein. Die Größe eines Dokuments hängt von der Art der enthaltenen Daten, von der Effizienz des Erstellungsprogramms und davon ab, ob Schriftarten eingebettet wurden. Schriften können entweder vollständig, als Untermenge der tatsächlich im Dokument verwendeten Zeichen oder aber überhaupt nicht eingebettet werden. Soll ein Dokument unabhängig davon, ob auf der Zielplattform die verwendeten Schriften installiert sind, zuverlässig darstellbar sein, müssen mindestens die tatsächlich verwendeten Zeichen eingebettet werden.
Das PDF-Format wurde im Laufe seiner Entwicklung mehrfach auf spezielle Anforderungen für die Verwendung im Internet angepasst. So musste ein Dokument ursprünglich vollständig verfügbar sein, um dargestellt werden zu können. Inzwischen ist es möglich, PDF-Dokumente zu linearisieren, so dass bereits Teile eines Dokuments während des Ladevorgangs dargestellt werden können. Seit der Version 1.5 der PDF-Spezifikation kann der größte Teil der Dokumentstruktur komprimiert werden.
Heute ist es möglich, interaktive PDF-Formulare zu gestalten. In ihnen kann man in bestimmten Eingabefeldern Werte eingeben.
Es ist auch möglich, Dokumente als Bild einzuscannen und zusätzlich die entsprechenden Informationen als durchsuchbaren Text im gleichen PDF-Dokument zu erzeugen.
PDF in Betriebssystemen
Das Einsatzgebiet von PDF ist vielfältig. So ist es nicht verwunderlich, dass mit dem Betriebssystem Mac OS X von Apple erstmals PDF als Standardformat für die Bildschirmausgabe verwendet wurde. Die Vorteile liegen auf der Hand: Mit Hilfe von PDF ist erstmals echtes WYSIWYG möglich. Weitere Features sind Textglättung in allen Anwendungen sowie die PDF-Erzeugung aus jeder Anwendung heraus, die einen Druckdialog besitzt. PDF wird auch zur Erzeugung der Druckdaten verwendet, damit ist es möglich, PostScript auf Nicht-Postscript-Druckern auszugeben.
Unter Windows wie auch unter GNU/Linux gibt es den kostenlosen Acrobat Reader, um .PDF Dateien anzuschauen. Für Linux gibt es zusätzlich das äusserst schnelle Programm XPDF, welches auf die grundlegendsten Funktionen (Anzeige auf Bildschirm, Durchsuchen des Dokuments, Ausdrucken) reduziert ist, und deshalb viel schneller geladen und gestartet werden kann.
Siehe auch: Display Postscript
Boxen im PDF
Die verschiedenen Boxen in einem PDF-Dokument sind vor allem in der Druckindustrie sehr wichtig, da fehlerhafte PDF-Dateien nicht korrekt gedruckt werden können. In der Druckindustrie wird meist der Adobe Acrobat Distiller für die PDF-Erzeugung eingesetzt, da dieser ein standardkomformes PDF-Dokument erzeugt.
MediaBox
Sie definiert die Größe des Ausgabemediums und den Medienrahmen des PDF-Dokumentes. Das Dokument ist noch nicht beschnitten und enthält oft die im PDF-Generator eingestellte PostScript-Seitengröße. Die Media Box muß immer die größte aller Boxen sein, da sie alle andern (nachfolgend erläuterten) Boxen mit einschließen muss.
BleedBox
Eine Bleedbox beinhaltet Informationen über die Anschnittrahmen, die die Größe des Endformates mit einem Beschnitt definiert. In der Druckindustrie wird ein Beschnitt von minimal 3 mm pro Seite benötigt. Ein Anwendungsbeispiel sind Bilder, die angeschnitten werden sollen und somit aus dem Rand des Druckes laufen. Für eine A4 Seite, die an eine Druckerei geliefert werden soll, ergibt sich somit eine Breite von 210 mm + 6 mm und eine Länge von 297 mm + 6 mm (A4 extra mit 216 x 303mm). Dies muß zwingend eingehalten werden um keine Blitzer zu erzeugen, da die Druckmaschine etwas variieren kann.
TrimBox
Die TrimBox ist das Endformat einer PDF-Datei ohne Beschnitt und wird auch Endformatrahmen genannt. In der Software Adobe Acrobat wird diese als Crop-Box oder Maskenrahmen bezeichnet, und beinhaltet ebenfalls das beschnittene Format; bei der Crop-Box sind jedoch noch die Informationen, die sich noch außerhalb der Box befinden, vorhanden und werden lediglich ausgeblendet.
Art Box (auch Bounding Box)
Dies stellt den Objektrahmen dar, das heißt, diese Box ist die kleinstmögliche Box, die alle Objekte einschließt, die sich auf der PDF-Seite befinden. Sie gibt auch die Größe der Grafik beim Import einer Datei (beispielsweise EPS) an.
PDF in der Druckvorstufe
Ziel der Boxinformationen ist es, ein PDF in der Druckvorstufe besser weiterverarbeiten zu können. Heute müssen viele PDF noch manuell nachbearbeitet werden, um sie auch in einer Druckmaschine drucken zu können, da nur wenige Programme die Informationen gut einbinden (beispielsweise InDesign oder QuarkXPress). Als Hilfsmittel in der Druckvorstufe sind unter anderem die Softwareprodukte Asura, Speedflow, PitStop Professional, Prinegy, Prinect Printready und Puzzleflow verbreitet, welche PDF-Dateien für den Druck aufbereiten können.
Programme zu Erstellung von PDF für die Druckvorstufe
Es führen zwei Wege zur Erstellung: Entweder durch die Verwendung eines Druckertreibers auf Postscript-Basis, oder direkte PDF-Erzeugung, bei der die Postscript-Daten unsichtbar sind beziehungsweise nur temporär benötigt werden. Beispiele für ein "druckbares" PDF, wenn alle Einstellungen richtig sind (siehe auch PDF/X):
- Adobe Druckertreiber für eine PS,
- Acrobat Distiller für ein PDF
Programme zum Betrachten von PDF-Dateien
- Freeware-Programme
- Adobe Reader / Acrobat Reader (Windows, Mac OS, UNIX)
- [http://www.foxitsoftware.com/pdf/rd_intro.php Foxit PDF Reader] (Windows)
- [http://www.cs.wisc.edu/~ghost/gsview/ GSview] (Windows, OS/2)
- [http://www.visagesoft.com/products/pdfreader/index.php eXPert PDF Reader] (Windows)
- [http://www.cadkas.de/downgerpdf16.php CAD-KAS PDF Reader] (Windows)
- [http://www.bravaviewer.com/ Brava! Reader]
- [http://www.apple.com/macosx/features/pdf/ Apple Vorschau (engl. Preview)] (Mac OS X) - integraler Bestandteil des Betriebssystems
- Open-Source-Programme
- Xpdf (X11)
- [http://www.gnome.org/projects/evince/ evince] und Gpdf (GNOME, basierend auf Xpdf)
- Kpdf (KDE, basierend auf Xpdf)
- [http://www.cs.wisc.edu/~ghost/gv/ Ghostview], gv (X11) in Zusammenarbeit mit Ghostscript
- GGv (GNOME, basierend auf Ghostscript)
- KGhostview (KDE, basierend auf Ghostscript)
- Systeminterne Dienstprogramme
- [http://www.apple.com/macosx/features/pdf/ Vorschau] (Mac OS X) - integraler Bestandteil des Betriebssystems
- PDFViewer (PC/GEOS und DOS)
- Online-Betrachtung (keinerlei Installation nötig)
- [http://view.samurajdata.se Online-Viewer] für - .pdf, - .ps und - .doc
Programme zum Erstellen von PDF-Dateien
- Adobe Acrobat Distiller, Adobe Illustrator, Adobe Photoshop, Adobe InDesign, Adobe Elements, Freehand
- Mac OS X (im aktuellen Betriebssystem von Apple kann aus jedem druckfähigen Programm ein PDF erzeugt werden)
- StarOffice und OpenOffice.org können jedes Dokument als PDF speichern
- CorelDRAW, Corel WordPerfect
- QuarkXPress
- KOffice, Scribus
- pdfTeX, pdfLaTeX
- CATIA
- [http://www.pdf-office.com/ pdf-Office]
- 602PC SUITE
- Abbyy FineReader
- Jaws PDF-Creator
- xfig
Programme, die wie ein Drucker benutzt werden
Diese Programme ermöglichen es allen Anwendungen, die in der Lage sind, Daten auf einem PostScript-Drucker auszugeben, aus dem Druckdialog heraus PDF-Dokumente zu erstellen. Mittels Ghostscript, dem Adobe Acrobat Distiller oder einem ähnlichen Programm werden die Druckdaten vom entsprechend konfigurierten Druckertreiber angenommen und nach PDF konvertiert.
- PDFCreator (Open Source unter der GPL, enthält aktuelles Ghostscript)
- [http://www.terra-cell.de/freepdf4u.html FreePDF4U] (Freeware, baut auf Ghostscript auf)
- [http://www.freepdfxp.de/fpxp.htm FreePDF XP] (Freeware, baut auf Ghostscript auf)
- [http://www.gieling.net/ Pdf2Mapi] (Freeware, baut auf Ghostscript auf)
- [http://www.primopdf.com/ PrimoPDF] (Freeware)
- [http://www.pdfmailer.de PDFMAILER] (Kostenfreier Printer der PDF- und Versendevorgang zusammenfasst, senden, speichern, verschlüsseln)
- [http://www.cib.de CIB Pdf brewer] funktioniert als Plugin aus Office Produkten aber auch stand-alone
- Die KDE-Komponente KPrint kann unter Linux beliebige Dateien als PDF Datei drucken.
- [http://www.cs.wisc.edu/~ghost/redmon/de/redmon.htm RedMon] (Redirection Port Monitor, Druckeranschluß-Umleitungsmonitor)
Achtung dient das PDF als Vorlage für einen Druck in einer Druckerei, sollte diese vor der Erzeugung des PDF's kontaktiert werden, da einige der oben angeführten Programme Probleme in der Druckvorstufe bereiten.
Bibliotheken für Entwickler
- [http://poppler.freedesktop.org/ Poppler] – PDF Renderer auf Basis von Xpdf 3.0
- [http://www.pdflib.com PDFlib] – für kommerziellen Einsatz kostenpflichtige, weit verbreitete Programmierbibliothek zur automatischen, serverbasierten Erzeugung von PDF-Dateien (alle Programmiersprachen, alle Betriebssysteme)
- [http://www.lowagie.com/iText iText] – JavaAPI
- [http://www.fpdf.de FPDF] – weit verbreitete, für die private und kommerzielle Verwendung kostenlose und auf reinem PHP basierende Klasse zur Erzeugung von PDF-Dateien ohne die Notwendigkeit von zusätzlichen PHP-Erweiterungen (Extensions)
- http://tcpdf.sourceforge.net/ TCPDF von fpdf abgeleitete Klasse, die zusätzlich mit Unicode umgehen kann und einen kleinen HTML-Parser eingebaut hat
- [http://vb-tec.de/pdf.htm clsPDF] – PDF-Klasse für Visual Basic
- [http://www.maus-soft.de/index.php?p=/solutions/pdftech/ PDF Direct] - PDF Direct/Quick View - Komponenten für die Erstellung und Anzeige, Demo-Dlls.
Erzeugen von PDF aus anderen Formaten
XML
PDF-Dokumente können aus XML-Daten mit Hilfe geeigneter Transformationen nach XSL-FO und anschließender Formatierung erstellt werden.
- Diese Formatierung ist beispielsweise mit dem Formatierer [http://xml.apache.org/fop FOP] des Apache-Projekts möglich.
- Ein leicht nachzuvollziehendes Beispiel ist die Transformation/Formatierung von [http://www.linkwerk.com/pub/xml/invitation/ invitation.xml] in PDF (das Beispiel zeigt auch die Transformation in XHTML und WordML).
HTML
Aus einer HTML-Datei können PDF-Dokumente recht schnell und einfach mit dem Programm [http://www.htmldoc.org htmldoc] erzeugt werden. Dieses Programm verfügt sowohl über eine Konsolen-Schnittstelle wie auch über eine GUI. Damit ist es sowohl auf einem Client zur direkten Bedienung durch den Benutzer wie auch zum Servereinsatz, z.B. zur On-the-fly Generierung von PDF-Dokumenten geeignet.
Ein Perl-Modul [http://search.cpan.org/~mfrankl/HTML-HTMLDoc/ HTML::HTMLDoc] erleichtert Perl-Entwicklern die Schnittstelle zur Kommandozeile.
Siehe auch
- PostScript
- Adobe Systems
- XSL-FO
- DjVu
- Advanced Function Presentation (AFP)
Normen und Standards
In verschiedenen Gremien der ISO werden einzelne Spezifikationen des PDF normiert und damit die PDF-Industriestandards von Adobe zu Normen erhoben. Dabei werden im Wesentlichen die Originalspezifikationen von Adobe mit Einschränkungen versehen:
Literatur
- Trinkwalder, Andreas (2005): „PDF/A ist ISO-Standard“ in: c't, , 22. Jahrgang (2005), Nr. 21, Seite 54.
Weblinks
- [http://partners.adobe.com/asn/tech/pdf/specifications.jsp PDF-Spezifikationen]
- [http://www.pdf-worker.com Werkzeuge zur Bearbeitung von PDFs]
- [http://www.pdfzone.de/ Aktuelle Nachrichten zu Acrobat und PDF, Anwenderforen]
- [http://www.fpdf.de/ Deutschsprachige Dokumentation, Anwenderforum, weiterführende Links zur pdf-Erzeugung mit PHP]
- [http://www.planetpdf.com/ Informationen zum Thema PDF] (en)
Kategorie:Datenformat
ja:Portable Document Format
ko:PDF
th:PDF
Kategorie:Gesetz (Deutschland)Die hier aufgeführten deutschen Gesetze sind Gesetze im materiellen Sinne und umfassen daher daneben auch Verordnungen und Satzungen.
Nicht alle der hier genannten Gesetze sind noch in Kraft und galten im Gebiet des Grundgesetzes.
Deutschland
Kategorie:Deutschland
Kategorie:AusländerrechtAusländerrecht
Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht Andover, OhioAndover is a village located in the south-east of Ashtabula County, Ohio. As of the 2000 census, the village had a total population of 1,269. The closest village to the Ohio side of Pymatuming State Park, the settlement supports a regional tourism industry.
Geography
2000
Andover is located at 41°36'28" North, 80°34'15" West (41.607744, -80.570729).
According to the United States Census Bureau, the village has a total area of 3.5 km² (1.4 mi²). 3.5 km² (1.4 mi²) of it is land and none of the area is covered with water.
Demographics
As of the census of 2000, there are 1,269 people, 427 households, and 271 families residing in the village. The population density is 357.6/km² (929.2/mi²). There are 463 housing units at an average density of 130.5/km² (339.0/mi²). The racial makeup of the village is 95.82% White, 3.07% African American, 0.00% Native American, 0.00% Asian, 0.00% Pacific Islander, 0.32% from other races, and 0.79% from two or more races. 1.18% of the population are Hispanic or Latino of any race.
There are 427 households out of which 34.4% have children under the age of 18 living with them, 51.1% are married couples living together, 9.4% have a female householder with no husband present, and 36.3% are non-families. 33.5% of all households are made up of individuals and 21.1% have someone living alone who is 65 years of age or older. The average household size is 2.53 and the average family size is 3.27.
In the village the population is spread out with 25.0% under the age of 18, 5.6% from 18 to 24, 25.2% from 25 to 44, 22.5% from 45 to 64, and 21.7% who are 65 years of age or older. The median age is 40 years. For every 100 females there are 88.3 males. For every 100 females age 18 and over, there are 82.0 males.
The median income for a household in the village is $31,250, and the median income for a family is $45,526. Males have a median income of $31,845 versus $22,679 for females. The per capita income for the village is $14,702. 10.7% of the population and 8.2% of families are below the poverty line. Out of the total population, 11.3% of those under the age of 18 and 20.7% of those 65 and older are living below the poverty line.
External links
Category:Villages in Ohio
Category:Ashtabula County, Ohio
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