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Aufsicht

Aufsicht

Die juristischen Begriffe Aufsicht und Aufsichtspflicht werden in folgenden Artikeln behandelt:
- Aufsicht über Minderjährige
  - durch ihre Erziehungsberechtigten → Sorgerecht
  - durch Lehrer und anderes Personal → Aufsicht (Schulrecht)
- Aufsicht über Institutionen (Behörden, Kammern, Innungen usw.) → Fachaufsicht
- Aufsicht über Bedienstete → Dienstaufsicht
- Aufsicht über das Schulwesen → Schulaufsicht
- Im Bereich des Eisenbahnwesens ist Aufsicht die Kurzbezeichnung für die örtliche Aufsicht am Bahnsteig - gelegentlich auch Bahnsteigaufsicht genannt - oder für die Zugaufsicht .
- Für die Aufsicht der Kamera auf ein Objekt siehe: Kameraperspektive

Aufsichtspflicht

Die juristischen Begriffe Aufsicht und Aufsichtspflicht werden in folgenden Artikeln behandelt:
- Aufsicht über Minderjährige
  - durch ihre Erziehungsberechtigten → Sorgerecht
  - durch Lehrer und anderes Personal → Aufsicht (Schulrecht)
- Aufsicht über Institutionen (Behörden, Kammern, Innungen usw.) → Fachaufsicht
- Aufsicht über Bedienstete → Dienstaufsicht
- Aufsicht über das Schulwesen → Schulaufsicht
- Im Bereich des Eisenbahnwesens ist Aufsicht die Kurzbezeichnung für die örtliche Aufsicht am Bahnsteig - gelegentlich auch Bahnsteigaufsicht genannt - oder für die Zugaufsicht .
- Für die Aufsicht der Kamera auf ein Objekt siehe: Kameraperspektive

Minderjährigkeit

In Deutschland gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige sind altersabhängig entweder geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit). Sie können sich also nicht oder nur zum Teil rechtsgeschäftlich binden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Fähigkeit, Bote sein zu können; Minderjährige können somit ohne weiteres Willenserklärungen anderer weitergeben.

Haftung

Minderjährige haften für ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht, außer die Haftung ist durch die Grundsätze der Billigkeit geboten. Danach haften Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie ihr Unrecht einsehen können. Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden wäre. Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht (Parallelbegriff: elterliche Sorge, früher elterliche Gewalt), weitgehend geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG015303377.html §§ 1626-1698b]. Das Sorgerecht umfasst im Regelfall die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern. Es gibt zwei ausdrückliche und einen zusätzlichen Teilbereiche des Sorgerechts: Die Personensorge und die Vermögenssorge sind ausdrücklicher Teil der Elterlichen Sorge. Das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten ist ein zusätzlicher Teil.
- Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie die Bestimmung über den Umgang der Kinder mit Dritten, deren Aufenthalt und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
- Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.
- Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Jedoch können bei Bedarf vom Familiengericht weitere Teilbereiche definiert und vom Vormundschaftsgericht auf Pfleger übertragen werden. Dies kommt bei Auseinandersetzungen um das Sorgerecht beziehungsweise Kindeswohl vor, wenn beispielsweise die Gesundheitspflegschaft auf Pflegeeltern oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden. Wird das Sorgerecht hingegen im Ganzen übertragen, spricht man von Vormundschaft. Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurde der Pflichtcharakter der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht, daneben aber auch das - in unserer Rechtsprechung sehr hochstehende - Recht zur Elterlichen Sorge. Es handelt sich somit um ein pflichtgebundenes Recht, über das nach Artikel 67 des Grundgesetzes der Staat wacht (sog. staatliche Wächteramt), in Form des Jugendamtes und des Familiengerichtes. Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann (§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären können. Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge - es sei denn, eine der Parteien beantragt das alleinige Sorgerecht und das Gericht sieht darin etwas dem Kindeswohl förderliches oder der andere Elternteil stimmt dem Antrag zu. Die Regelung, dass nichtehelichen Vätern kein Sorgerecht zusteht, wurde für verfassungswidrig gehalten, da Frauen nach der Trennung häufig den Umgang der Väter mit den Kindern verweigern. Das BVerfG hat den Gesetzgeber infolgedessen zur Neuregelung zur Stärkung der Väterrechte aufgefordert. Kritik wird hierbei vor allem von den Vertretern nichtehelicher Väter und geschiedener Ehemänner geführt. Diese befürchten – wie lange Zeit geschehen – eine Bevorzugung der Mütter bei Sorgerechtsentscheidungen. Ebenso ist die Rechtslage unter Kritik, da Väter ohne Zustimmung der Mutter nicht das Sorgerecht an ihren nichtehelichen Kindern erhalten können. Siehe auch: Cochemer Modell, Umgangsrecht, Betreuungsrecht, elterliche Sorge, Kindeswohl, Alleinerziehende, Patchworkfamilie

Weblinks


- [http://www.aufsichtspflicht.de www.aufsichtspflicht.de, leider veraltete Internetseite] Kategorie:Familienrecht

Aufsicht (Schulrecht)

Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Aufsicht über die Schüler.

Aufsichtspflicht im deutschen Schulrecht

Die wesentlichen Bestimmungen der Aufsichtspflicht ergeben sich aus sehr allgemeinen Rechtsnormen; die folgenden Ausführungen gelten daher für ganz Deutschland und wahrscheinlich darüber hinaus; im Schulrecht der einzelnen Bundesländer sind lediglich Details unterschiedlich geregelt (z.B. Aufsichtspflicht an Schulbushaltestellen).

Rechtsquellen

Die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen leitet sich ab
- aus dem gebotenen Schutz von Minderjährigen, als Ersatz der elterlichen Aufsichtspflicht, und
- aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt, und die auch für volljährige Schüler gilt. Ausführungsbestimmungen werden von den Kultusministerien erlassen.

Inhalt

Inhalt der Aufsicht ist es,
- die Schüler vor Schäden zu bewahren,
- zu verhindern, dass die Schüler andere schädigen und
- Sachschäden zu vermeiden.

Verpflichtete

Aufsichtspflichtig sind
- zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind, sei es durch die Unterrichtsverteilung oder durch freiwillige Übernahme;
- im übrigen jeder Lehrer einer Schule gegenüber allen Schülern, so weit sich die Notwendigkeit zum Eingreifen aus den Umständen ergibt;
- der Schulleiter für die Organisation der Aufsicht. Wenn die Aufsicht durch Hilfspersonen unterstützt wird, ist der aufsichtspflichtige Lehrer auch für deren sorgfältige Auswahl und Anleitung und sachgerechten Einsatz verantwortlich.

Umfang und Maß

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf
- die schulischen Anlagen,
- die Orte der Schulveranstaltungen, und
- die Wege zwischen verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten; und zeitlich auf
- den Unterricht einschließlich Arbeitsgemeinschaften,
- die Pausen,
- eine angemessene Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende,
  - dazu kann eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle gehören,
- Schulfahrten,
- sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme freigestellt ist,
  - dabei kann die Aufsichtspflicht die Überlegung umfassen, wie die Schüler sicher zu der Veranstaltung oder zum Treffpunkt und zurück nach Hause kommen. Eine Aufsichtspflicht besteht nicht,
- wenn sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt,
- in bestimmten Fällen, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis gegeben haben, dass keine Aufsicht geführt wird. Das Maß der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus vernünftiger Abwägung zwischen
- der Verpflichtung zur Vermeidung von Schaden,
- der Erfordernis der Praktikabilität und
- dem Verlangen der Schüler nach Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die zu fördern ein Ziel der Erziehung ist. Aufsichtsmaßnahmen sind somit unter anderem abhängig von:
- dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler,
- den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung und
- erkennbaren, akuten Gefährdungsmöglichkeiten (z.B. Baustelle).

Ausführung

Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen. Kontinuierliche Aufsicht heißt:
- die Schüler müssen sich, in der Regel durch Anwesenheit eines Lehrers, jederzeit beaufsichtigt fühlen;
- muss ein Lehrer den Ort der Aufsichtführung verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden;
- ist die Abwesenheit eines Lehrers im voraus bekannt, muss die Schulleitung die ersatzweise Aufsichtsführung sicherstellen. Aktive Aufsichtsführung heißt:
- der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler begnügen;
- er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden;
- Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen. Präventive Aufsichtsführung heißt:
- der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann.

Landesspezifische Regelungen

Hessen

In Hessen ist die Aufsichtspflicht in der Verordnung über die Aufsicht über Schüler geregelt. Zum Umfang der Aufsichtspflicht:
- ab Jahrgangsstufe 9 kann sich die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und gelegentliche Überprüfung beschränken (§2 Abs.3 Satz 1);
- in Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie bei volljährigen Schülern entfällt die Aufsichtspflicht (§2 Abs.4);
- jedoch ist Aufsicht stets erforderlich in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Fach Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind; in diesen Fällen darf er die Schüler niemals sich selbst überlassen (§2 Abs.3 Satz 2). Zu den Regelungen für Wandertage usw. (siehe Schulfahrt) enthält die Verordnung eine Anlage 1: IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten. Kategorie:Schulwesen

Fachaufsicht

Nachgeordnete Behörden innerhalb eines Verwaltungszuges unterliegen der Fachaufsicht. D.h., die nachgeordnete Behörde wird nicht nur daraufhin kontrolliert, ob sie Recht und Gesetz einhält (Rechtsaufsicht), sie unterliegt auch der Zweckmäßigkeitskontrolle (Art und Weise der Aufgabenerfüllung). Beispiel: die obere Wasserbehörde weist die untere Wasserbehörde an, wie ein Einzelfall zu entscheiden ist. Die Fachaufsicht kann durch Anweisung im Einzelfall erfolgen. Vorherrschend ist die Bindung nachgeordneter Behörden durch Verwaltungsvorschriften, d.h. die konkrete Bindung, wie Gesetze und Verordnungen in der Verwaltungspraxis anzuwenden sind. Verwaltungsvorschriften werden zumeist von einer obersten Bundesbehörde bzw. einer obersten Landesbehörde erlassen. Die Fachaufsicht wird von Landesbehörden gegenüber Gemeinden bei übertragenen Aufgaben ausgeübt.

Siehe auch:

Fachaufsichtsbeschwerde, Kommunalaufsicht, Rechtsaufsicht, Sonderaufsicht, Dienstaufsicht Kategorie:Verwaltungsorganisation

Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht ist eine Organ- oder Behördenaufsicht, die sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, den allgemeinen Geschäftsgang und die Personalangelegenheiten hierarchisch nachgeordneter Behörden konzentriert. Sie kommt nur zum Tragen zwischen den Behörden desselben Verwaltungsträgers und bei der staatlichen Verwaltung zwischen den Behörden desselben Geschäftsbereiches. Kategorie:Verwaltungsorganisation

Schulaufsicht

Schulaufsicht ist die staatliche Realisierung des Verfassungsgebots gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Grundgesetzes: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Ähnliche Bestimmungen finden sich in allen Landesverfassungen. Diese Verfassungsbestimmung geht historisch darauf zurück, dass man der kirchlichen Schulaufsicht, wie sie für das Volksschulwesen aus dem 19. Jahrhundert überkommen war, eine unwiderrufliche Absage erteilen wollte. Bei der Realisierung bediente man sich der traditionellen Behördenstruktur. In den Bundesländern ist die Schulaufsicht unterschiedlich organisiert. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es sich um staatliche Ämter (Schulamt) handelt, in denen schulfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte mit entsprechenden Dienstbezeichnungen wie Schulrätin oder Schulrat, Schulamtsdirektor/in, Regierungsschuldirektor/in etc. gemeinsam mit Verwaltungspersonal und Juristen die Aufsicht über die Schulen wahrnehmen. Dabei üben sie einerseits Kontrollfunktionen aus, andererseits sind sie gegenüber den Schulen in gewissem Umfang weisungsberechtigt. Dieses Weisungsrecht konfligiert allerdings mit den Bestrebungen der Lehrerinnen und Lehrer nach professioneller pädagogischer Autonomie. In letzter Zeit gerät die in Deutschland tradierte Form der Schulaufsicht als einer sog. "Eingriffsaufsicht" immer stärker unter Druck. Dagegen verstärken sich die Bestrebungen, aus ihr eine "Beratungsaufsicht" zu machen, nach dem Muster vieler anderer Länder wie den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Kanada, Finnland. Damit würde die Schulaufsicht zur Qualitätssicherung, wie sie international diskutiert wird, beitragen. Vielfach ist die Schulaufsicht noch immer nach Schulformen organisiert. So gibt es in NRW völlig unterschiedliche Strukturen für das Gymnasium, Gesamtschulen, Realschulen und Berufskollegs einerseits, und für Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen andererseits. Oberste Instanz der Schulaufsicht ist in Deutschland stets das zuständige Landesministerium; eine Bundeszuständigkeit ist - trotz des Artikels 7 GG - wegen der Kulturhoheit der Länder nicht gegeben. Einen einzigartigen Sonderfall in Deutschland stellt die saudische König-Fahd-Akademie dar, die nicht unter deutschter Schulaufsicht stand. Kategorie:Schulwesen

Örtliche Aufsicht

Die Örtliche Aufsicht ist ein Begriff aus dem Eisenbahnbetrieb. Die örtliche Aufsicht, umgangssprachlich auch Bahnsteigaufsicht genannt, wurde früher in Deutschland vom "Aufsichtsbeamten" wahrgenommen. Heute gibt es unter der Bezeichnung "örtliche Aufsicht" nur noch in einigen großen Personenbahnhöfen entsprechend eingesetzte Eisenbahner. Die wesentliche Aufgabe der örtlichen Aufsicht ist das Wahrnehmen der so genannten Zugaufsicht bei Reisezügen. Die Zugaufsicht obliegt grundsätzlich dem Zugführer. Nur wenn eine örtliche Aufsicht vorhanden ist, nimmt diese die Zugaufsicht wahr. Wichtigste Aufgabe dabei ist das Feststellen der Abfahrbereitschaft des Zuges (s. dort). Ein Zug ist u. a. abfahrbereit, wenn der Fahrdienstleiter der Abfahrt zugestimmt hat. Dieser erteilt seine Zustimmung im Regelfall durch das Auffahrtstellen des Hauptsignals. Hat die Zugaufsicht die Abfahrbereitschaft festgestellt, erteilt sie dem Triebfahrzeugführer den Abfahrauftrag mit dem Abfahrsignal Zp 9, das mit dem Befehlsstab oder, wenn vorhanden, mit dem am Ausfahr- oder Zwischensignal installierten Lichtsignal Zp 9 oder auch mündlich gegeben wird. Im Einzelfall kann die örtliche Aufsicht dem Zugführer die Zugaufsicht übertragen. Dies geschieht in der Regel über den Bahnsteiglautsprecher mit der Durchsage: "Zugführer Zug (Zugnummer) bitte Zugaufsicht übernehmen!" Bei Zügen ohne besonderen Zugführer obliegt die Zugaufsicht dem Triebfahrzeugführer, der dann gleichzeitig Zugführer ist. In dieser Eigenschaft obliegt ihm dann auch die Zugaufsicht; der Abfahrauftrag entfällt jedoch in diesem Fall. Die örtliche Aufsicht trägt als Erkennzungszeichen eine rote Mütze (Spitzname "Rotkäppchen"). Diese war früher aus Gründen der besseren Erkennbarkeit exklusiv den Aufsichtsbeamten vorbehalten, wird bei der Deutschen Bahn AG inzwischen aber generell von Auskunftspersonal auf Bahnhöfen getragen. Oertliche Aufsicht

Kameraperspektive

Als Kameraperspektive bezeichnet man den Standort bzw. Betrachtungswinkel der Kamera auf ein Objekt. Dies ist nicht mit den Einstellungsgrößen zu verwechseln, die sich ausschließlich nach der Entfernung (und somit Bildgrößenausschnitt) zum Objekt definieren. Die Kameraperspektive legt sowohl den Standpunkt den Zuschauers als auch die Fläche des Filmsets fest, die auf dem Film festgehalten wird. Der Wahl einer Kameraperspektive können daher sowohl dramaturgische als auch technische Überlegungen zugrunde liegen. Eine Kameraperspektive kann vom Drehbuchautor bereits im Drehbuch festgehalten werden um eine gewünschte Wirkung auf das Publikum zu erzielen. In der Vorproduktion können anhand dieser Angaben Storyboards angefertigt werden, die der Umsetzung dieser Perspektiven während der Dreharbeiten dienen. Oft verlangen Filmstudios aber auch sogenannte master scripts, die solche Anweisungen nicht enthalten und daher einen eher theatralischen Charakter haben. In diesem Fall werden die Kameraperspektiven später von Regisseur und Kameramann erarbeitet. Man unterscheidet grob zwischen drei Perspektiven:

Untersicht

Untersicht (oder auch Low-Angle-Shot) benennt einen Kamerastandpunkt, der Objekte aus einer niedrigen vertikalen Position aufnimmt. Eine Untersicht kann eingesetzt werden um
- beim Zuschauer Ehrfurcht oder Erregung gegenüber dem Objekt zu erwecken,
- die Größe und Höhe des Objektes zu verstärken,
- Akteure räumlich zu trennen,
- Kompositionslinien zu verzerren und eine Forcierte Perspektive herzustellen,
- den Horizont aus dem Bild zu entfernen oder
- einen unerwünschten Vordergrund verschwinden zu lassen. Um eine Beziehung zwischen zwei Akteuren herzustellen, werden Untersichten aus o.g. Gründen auch eingesetzt, um mittels einer Point-of-View-Einstellung eine Dominanz eines Akteurs darzustellen. Untersichten werden auch oft in Nachdrehs verwendet, da es die teilweise oder vollständige Ausblendung eines Hintergrundes erlaubt und so z.Bsp. Szenen im Freien nachgedreht werden können ohne daß das Filmset wieder aufgebaut werden müsste. Wird eine Untersicht mit einem Weitwinkelobjektiv gefilmt kann leicht der Eindruck einer Karikatur entstehen.

Froschperspektive

Froschperspektive bezeichnet in der Filmtechnik eine extreme Untersicht. Die Kamera befindet sich auf einem sehr niedrigen Standpunkt zum Objekt und fängt dieses vertikal ein.

Normalsicht

Bei der Normalsicht befindet sich die Kamera auf der gleichen Höhe des gefilmten Objekts, bei einem Akteur meist auf der Augenhöhe. Die Normalsicht versucht im allgemeinen die natürliche perspektivische Wahrnehmung zu imitieren. Damit geht aber auch einher, dass sich eine normale Sicht dennoch als Untersicht bzw. Aufsicht niederschlagen kann. Dies gilt etwa für hohe Objekte: ein Betrachtungswinkel, der den Pariser Eiffelturm in gerader Linie mittig betrachtet, ist nicht als Normalsicht zu bezeichnen, sofern man eine natürliche Wahrnehmung suggerieren will. Spiegelbildlich gilt das für die normale Aufsicht: blickt eine Reflektorfigur von einem erhöhten Standpunkt aus hinab, wird hier die Aufsicht eingesetzt. Dies geschieht auch aufgrund der Natürlichkeit dieser Perspektive in dieser Situation - und nicht zwangsläufig aufgrund der dramaturgischen Wirkung einer Aufsicht.

Aufsicht

Als Aufsicht (oder Obersicht oder High-Angle-Shot) bezeichnet man eine erhöhte vertikale Kameraperspektive, die auf das Objekt herabblickt. Eine Aufsicht kann eingesetzt werden um
- das Publikum mit der Umgebung eines Akteurs vertraut zu machen indem man diese wie eine Karte ausbreitet,
- eine Szene mit vielen Akteuren zu etablieren (ein Fußballspiel, eine Schlacht u.ä.),
- die Unterlegenheit oder Ohnmacht eines Akteurs (und evtl. seiner Situation) darzustellen, Eine Aufsicht ist dabei weniger geeignet, um schnelle Aktionen (wie z.Bsp. in einem Rennen) auf Dauer abzubilden, da mit der Entfernung auch das Gefühl für Geschwindigkeit verloren geht.

Vogelperspektive

Hierbei handelt es sich um eine extreme Aufsicht, d.h. die Kamera befindet sich auf einem hohen Standpunkt und blickt sehr schräg von oben auf das Objekt hinab.

Top-Shot

Der Top-Shot ist eine Sonderform der Aufsicht, bei der das Geschehen von oben eingefangen wird (ca. 90° Winkel zum Objekt). Bei der Aufnahme z.B. eines Menschen von dieser Position aus sind nur noch Oberkopf und Schultern zu erkennen. Der Top-Shot als filmisches Stilmittel soll Kollektivität, Unwichtigkeit und Untergebenheit suggerieren.

Schrägsicht

Bei der Schrägsicht (auch gekippte Kamera oder Dutch Angle genannt) befindet sich die vertikale Achse der Kamera in einem Winkel zur vertikalen Achse des Objekts, das Bild auf der Leinwand steht somit schräg und verliert seine Balance. Diese Kameraperspektive wird oft aus dramaturgischen Gründen gewählt um Verwirrung, Andersartigkeit, Gewalt und Instabilität einer Situation oder eines Akteurs auszudrücken. Da diese Perspektive den Zuschauer von der eigentlichen Geschichte ablenkt, wird sie nur selten angewandt. Schrägsichten steigern oft ihre Effektivität wenn sie einer Normalsicht folgen und zum Beispiel eine chaotische oder gewaltätige Szene zeigen, die plötzlich über eine ruhige Situation hereinbricht. In der Werbebranche werden Schrägsichten oft verwandt um schnell geschnittenen Einzelbildern eine stärkere Dynamik zu geben und somit gewöhnliche Abläufe kraftvoller darzustellen. Eine Schrägsicht wird gewöhnlicherweise mit einer Untersicht gefilmt, in Kombination mit anderen Perspektiven, Kamerabewegungen und -fahrten kann ein surrealer Eindruck entstehen.

Literatur


- Joseph V. Mascelli: The Five C's of Cinematography. Silman-James Press, 1998. ISBN 1-879-50541X (englisch)
- Kamp, Werner; Rüsel, Manfred: Vom Umgang mit Film. Cornelsen, 1. Auflage, ISBN 3-06-102824-2 Kategorie:Filmtechnik

Teroldego Rotaliano rosato

Il Teroldego Rotaliano rosato è un vino DOC la cui produzione è consentita nella provincia di Trento.

Caratteristiche organolettiche


- colore: rosato, tendente al granato.
- odore: caratteristico, gradevolmente di fruttato.
- sapore: asciutto, sapido, leggermente amarognolo, con lieve gusto di mandorla.

Cenni storici

Abbinamenti consigliati

Produzione

Provincia, stagione, volume in ettolitri
- nessun dato disponibile categoria:Vini DOC della provincia di Trento categoria:Vini DOC e DOCG prodotti con uva Teroldego

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