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Ausländer

Ausländer

Ein Ausländer ist eine Person aus einem Land, welches ein anderes ist als das des Betrachters. (Ausland); Gegensatz: Inländer. Im rechtlichen Sinne ist ein Ausländer eine Person, die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügt, in dem sie sich aufhält bzw. von dem aus von Ausländern gesprochen wird. Auch Staatenlose sind rechtlich gesehen Ausländer; hingegen ist eine Person mit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit ein Inländer jeweils in jedem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Umgangssprachlich wird eine Person - unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die gewechselt werden kann - als Ausländer bezeichnet, wenn sie fremder Abstammung ist. Dies erklärt die auffallend niedrigen Zahlen in Statistiken, die häufig Erstaunen hervorrufen. Erst mit zunehmender Assimilierung, die meist über Generationen geht, wird aus einem Ausländer ein Inländer (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern). Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger (Inländer). Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden. In vielen Sprachen der Welt hat das Wort "Ausländer" eine negative Konnotation, so z.B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.

Gesetzliche Grundlagen

Deutschland

Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Literatur


- Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge, C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3406474772

Weblinks


- [http://destatis.de/basis/d/bevoe/bevoetab4.php Bevölkerungsstatistik] Statistisches Bundesamt Deutschland
- [http://www.auslaender.ch Ausländer - Schweiz]
- [http://www.auslaender.at Ausländer - Österreich] Siehe auch: Migration, allochthon, Alien Kategorie:Ausländerrecht Kategorie:Soziologie Kategorie:Migration ja:外国人

Inländer

Als Inländer bezeichnet man in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) die Einwohner eines Landes, also alle Personen (Staatsangehörige oder Ausländer), die im Wirtschaftsgebiet eines Landes ansässig sind, auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten. Die Größe ist wichtig bei der Unterscheidung zwischen Inländerkonzept (auch Wohnortkonzept, angewandt z. B. beim Bruttonationaleinkommen) und Inlandskonzept (auch Arbeitsortkonzept genannt, angewandt z. B. beim Bruttoinlandsprodukt). Für ersteres Konzept werden alle im Land ansässigen Wirtschaftssubjekte (also die Inländer) berücksichtigt, für zweiteres all diejenigen Wirtschaftssubjekte (Inländer wie Ausländer), die im Inland im Rahmen der VGR für volkswirtschaftlich relevante Transaktionen verantwortlich sind. Für den Übergang vom Inländer- zum Inlandskonzept werden die Einpendler vom Ausland ins Land hinzugezählt und die Auspendler vom Inland in das Ausland abgezogen. Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Staatenlose

Staatsbürgerschaft #Staatenlosigkeit

Assimilierung

Assimilation (lat.: similis „ähnlich“) hat in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedliche Bedeutungen:
- In der Biologie: Assimilation bezeichnet den Prozess der Umwandlung von Stoffen, die nicht körpereigen sind, in körpereigene Stoffe. So ist die Aufgabe der Photosynthese, im speziellen der so genannten „Dunkelreaktion“, die Fixierung des Kohlendioxids und die weitere Verstoffwechslung des Fixierungsproduktes. Für die Fixierung benutzen
C3-Pflanzen Ribulosebisphosphat und
C4-Pflanzen Phosphoenolpyruvat
als Akzeptormolekül. Erste fassbare Produkte sind dann (zwei Moleküle) 3-Phosphoglycerat bzw. Oxalacetat.
- In der Phonetik: Hier bezeichnet Assimilation Angleichungserscheinungen zwischen Lauten, wie zum Beispiel im deutschen Wort „gibt“. Hier wird das „b“ an das „t“ angeglichen und wie „p“ ausgesprochen.
- In der Psychologie Jean Piagets bezeichnet Assimilation die Integration eines Gegenstandes in ein bereits vorhandenes kognitives Schema.
- In der Sinnesphysiologie: Assimilation bezeichnet einen Prozess im Auge. Um das Sehen von Farben zu ermöglichen, werden die Sehsubstanzen in der Netzhaut wieder aufgebaut.
- In der Soziologie/Sozialpsychologie: Assimilation bezeichnet den Prozess der Anpassung an das soziale Umfeld (nicht zu verwechseln mit Integration) und den biologischen Prozess der Vermischung. Daher wird der Begriff oft im Zusammenhang mit Einwanderern in ein Land verwendet, die sich im Laufe von Generationen auch im biologischen Sinne in die einheimische Bevölkerung einfügen. Die Assimilation wird in der soziologischen Literatur auch als Endphase des Prozesses der Akkulturation angesehen.
- In der Geologie: Assimilation ist hier die Interaktion von Nebengestein innerhalb einer magmatischen Schmelze mit dieser. Dabei können Blöcke innerhalb der Schmelze durch sie verändert oder sogar komplett verdaut werden.
- Siehe auch: Dissimilation.

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht ist ein Teil des Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen. Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.

Recht der Europäischen Union

Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:
- Im so genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie – für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr – das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der [http://www.aufenthaltstitel.de/euvisumvo.html Verordnung (EG) Nr. 539/2001], enthalten.
- Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_158/l_15820040430de00770123.pdf Richtlinie 2004/38/EG] und weiterer Rechtsvorschriften.
- Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:050:0001:0010:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 343/2003], festgelegt. Des Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:316:0001:0010:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 2725/2000], die das System „Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylanträge gestellt werden.
- Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher, usw. Des Weiteren hat die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten (vgl. die [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/repert/19.htm#19104000 Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich]).

Recht der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, seit dem 01. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der amtlichen Kurzform Zuwanderungsgesetz erlassen, das zudem weitere Gesetzesänderungen enthielt. Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG. Im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg/htmltree.html AZR-Gesetz] sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten. Zur Durchführung des deutschen Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen
- Aufenthaltsverordnung
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg-dv/htmltree.html Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/intv/index.html Integrationskursverordnung] und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverordnung]
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschVerfV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverfahrensverordnung]. Das deutsche Steuerrecht enthält allgemein keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.

Literatur


- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005
- Unabhängige Kommission Zuwanderung, Bericht „Zuwanderung gestalten – Integration fördern“, Berlin Juli 2001, [http://www.bmi.bund.de/cln_007/lang_de/nn_165090/Internet/Content/Themen/Zuwanderung/Einzelseiten/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission__Id__47313__de.html download hier]
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) enthält Erläuterungen zu aktuellen Anwendungsproblemen des Zuwanderungsgesetzes [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf PDF-download 2 MB]
- Bundesministeriums des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Berlin Dezember 2004. Der „halbamtliche“ Kommentar aus dem BMI, nach dem (fast) alle Ausländerbehörden arbeiten [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf PDF-download 2 MB]
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, August 2005
- Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005
- Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [http://www.asyl.net Informationsverbund Asyl]
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag

Siehe auch


- Arbeitserlaubnis
- Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Greencard (Deutschland)
- Immigration
- Bevölkerungsentwicklung

Weblinks


- [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf Das Zuwanderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt vom 5. August 2004 veröffentlichten Fassung] (PDF)
- [http://www.zuwanderung.de Seiten des Bundesinnenministeriums]
- [http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Flüchtlingsrat Berlin: Verordnungen und Anwendungshinweise zum Zuwanderungsgesetz]
- [http://www.migrationsrecht.net Rechtsprechungsübersicht, Literatur, Gesetze und Verordnungen zum deutschen und europäischen Migrationsrecht] Kategorie:Ausländerrecht

Einbürgerung

Staatsbürgerschaft #Einbürgerung (Naturalisation)|Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaft (auch Staatsangehörigkeit oder (in manchen Zusammenhängen) Nationalität genannt) ist die Mitgliedschaft in einem Staat und Rechtsstatus dieser Person. Gesetzlicher Begriff ist in Deutschland die Staatsangehörigkeit, in Österreich die Staatsbürgerschaft und in der Schweiz das Bürgerrecht. Bei Monarchien (z.B. Liechtenstein) wird auch von Untertanen gesprochen. In nicht-deutschsprachigen Ländern, die z.T. auch Übersee-Territorien mit besonderem Status haben, wird zwischen "citizens" ("citoyens") bzw. "subjects" (mit vollen Bürgerrechten) und "nationals" (mit einer Staatsangehörigkeit ohne volle Rechte) unterschieden. Eine Staatsbürgerschaft haben nur Menschen als natürliche Personen; Regeln die an Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber soweit möglich sowohl innerstaatlich als auch im internationalen Recht auf juristische Personen entsprechend angewandt. Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet spezifische Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerlichen Pflichten können beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht, oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen, sein. Nicht alle Staaten legen diese Pflichten auf alle Staatsbürger auf, und es gibt vielfache Ausnahmeregelungen. Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange als solcher anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Alle Staatsbürger bilden das Staatsvolk, das in der Regel nicht identisch mit der Gesamtbevölkerung eines Landes ist. Die durch die Staatsbürgerschaft begründete Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt. Sind im Normalfall beim Besuch eines fremden Landes keine Unterschiede zu spüren, so kann die Staatsbürgerschaft eine große Hilfe bei Ereignissen in dem besuchten darstellen. Beispielsweise bei Katastrophen oder Kriegseinwirkungen erfährt man oft durch das eigene Land Hilfe in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht.

Geschichte der Staatsbürgerschaft

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n.Chr. werden alle Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern. Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. Seit dem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Rechtstechnisch unterscheidet man Erwerb durch Gesetz (etwa Erwerb durch Geburt) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung). Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in Nationalstaaten in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, dies ist jedoch selten alleiniger Maßstab.

Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis)

Die Staatsbürgerschaft der Eltern wird durch das Kind schon mit Geburt erworben (Realakt). Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dabei vermittelt grundsätzlich jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In vielen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass ein Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In moslemischen Staaten hingegen vermittelt oft der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Territorialprinzip (ius soli)

Jeder im Staatsgebiet Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sog. Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen. Jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird. Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug u.ä. Anwendung: In Frankreich etwa wird das ius soli nach dem sog. "doppeltem ius soli" (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der 2. Generation.

Einbürgerung (Naturalisation)

Die Einbürgerung ist Erwerb durch Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden. Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen. Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, den auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht: No taxation without representation.

Schweiz

In der Schweiz wird die Einbürgerung nicht vom Gesamtstaat (Bund), sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. In erster Linie muss ein Einbürgerungswilliger die Vorschriften der Wohngemeinde (etwa 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz, Eingliederung, gute Sprachkenntnis etc.) erfüllen, und in zweiter und dritter Linie die Vorgaben des Kantons und des Bundes. Das Staats- und Bundesbürgerrecht sind aber oftmals eine reine Formsache, denn verlangt werden 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wobei die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt zählen) und einen guten Leumund. Der Erwerb letzterer Bürgerrechte ist aber immer abhängig vom Besitz des Gemeindebürgerrechts. Umstrittener ist aber viel mehr das Gemeindebürgerrecht. Je nach Gemeinde ist es eine spezielle Einbürgerungskomission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative, welche den Einbürgerungsakt vornimmt. Der Bewerber kann einem regelrechten Verhör unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss; auch heute kommt es noch vor, dass ein Bewerber zum Beispiel das Gründungsdatum und die grundlegende mittelalterliche Geschichte der Wohngemeinde kennen muss. Kritiker meinen dazu, dass kein Schweizer ausgebürgert werde, wenn er etwa die Bundesräte nicht mit Vor- und Nachnamen aufzählen könne oder dabei scheitere, die Gewaltentrennung zu erklären. Kontrovers diskutiert wird die Tatsache, dass immer wieder Bewerber an der Gemeindeversammlung abgelehnt werden, weil sie aus einem bestimmten Land stammen. Beispielhaft war der Fall Emmen (12 Italiener eingebürgert, aber 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht). Abgewiesene Ausländer klagten sich dann bis zum Bundesgericht, welches im Jahre 2003 festhielt, dass die Einbürgerung ein Verwaltungsakt sei und dass er als solcher dem Willkürverbot unterliegt. Faktisch bedeutet das, dass jede erfolgslose Einbürgerung begründet werden muss, damit ein Gericht auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung eingehen kann. Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig. Verständlicherweise führt dies zu einem Konflikt mit dem Selbstverständnis eines basisdemokratischen Staates. Linksstehende Politiker verlangen als Lösung dieses Problems, dass Exekutiven - dessen Mitglieder tagtäglich staatliche Entscheide zu fällen haben und somit erfahrener seien - die Einbürgerungen durchführen sollten; und ausserdem werde so dem Bürger die Möglichkeit entzogen, in anonymer Weise seinem rassistischen Drang nachzugehen. Personen aus dem rechten Flügel haben eine Volksinitiative eingereicht, welche grundsätzlich dem Volk das Recht geben soll, über Einbürgerungen zu entscheiden. Als Mittelweg berät das Parlament darüber, ob Bewerber nach Erfüllen der formalen Voraussetzungen automatisch eingebürgert werden sollen - jedoch aber unter dem Vorbehalt, dass ein Bürger eine begründeten Gegenantrag einreichen kann, über diesen dann abgestimmt wird.

Erklärung

Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

Mehrstaatsbürgerschaft

Mehrstaatsbürgerschaft (auch Mehrstaatigkeit genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig hat. Dies entsteht durch das Zusammenwirken von Erwerbstatbeständen verschiedener Staatsangehörigkeitsgesetze. Häufiger Unterfall ist die doppelte Staatsbürgerschaft bei binationalen Elternpaaren oder bei Einbürgerungen.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen. In liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers. De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, durch Eintritt in fremde Streitkräfte, durch Auswanderung oder permanente Abwesenheit vom Staatsgebiet u.ä. Durch Erklärung, Verzicht u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenfalls erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist. Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Vermeidung von Staatenlosigkeit, Ableisten von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Staatenlosigkeit

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren. Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:
- Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
- Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597); In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde. Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit, ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z.B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die deutsche Rechtslage lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

Unionsbürgerschaft (EU)

Hauptartikel: Unionsbürgerschaft Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher. Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die EU für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, als solches nicht anerkannt ist und keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist. Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 17 EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.
- unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht
- international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

Internationales Privatrecht

Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft. In Deutschland ist nach dem Art. 5 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsbürgerschaft er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.

Siehe auch


- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Nationalität
- Die Schweizermacher (1978), ein Film über die schweizerische Einbürgerungspraxis

Weblinks

[http://www.gisti.org/doc/publications/2000/nationalite/intro.htm Einführung in das französchische Staatsangehörigkeitsrecht (fr.)] Kategorie:Nation Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsbürgerschaftsrecht ja:市民 simple:Citizenship

Konnotation

Der Begriff Konnotation (von lat.: con + notatio) bezeichnet die Nebenbedeutung eines Wortes. Genauer bezeichnet er in der Wortsemantik die subjektive, zusätzliche gedankliche Struktur, die die Hauptbedeutung (Denotat) eines Wortes begleitet und die stilistischen, emotionalen, affektiven Wortbedeutungs-Komponenten enthält. Ein Wort ist nach einer Definition von John Stuart Mill: „konnotativ“ (vgl. engl.: connotative = mitbezeichnend) „wenn es außer einem Gegenstand auch eine seiner Eigenschaften bezeichnet; es ist nicht-konnotativ [...], wenn es nur einen Gegenstand oder eine Eigenschaft allein bezeichnet.“ Konnotationen des gleichen Wortes können sich je nach Sprecher, Sprechergruppen (z.B. Pensionsbesitzer) und Kultur unterscheiden. Das Wort "Sommer" hat für viele die positive Konnotation "Urlaub", während es für Besitzer einer Pension am Strand die negative Konnotation "Stress" hat, weil sie im Sommer besonders hart arbeiten müssen.

Beispiele

Verschiedene Konnotationen sind eine Methode, um Synonyme zu unterscheiden (bzw. ein Grund, warum es keine "echten" Synonyme sind). So teilen die Wörter "Quacksalber", "Onkel Doktor" und "Halbgott in Weiß" alle die Denotation "Arzt", aber unterscheiden sich durch die Konnotationen ("taugt nichts", "familiäre Beziehung", "kann alles, oder glaubt das zumindest").

Konnotationen bei Eigennamen

Eigennamen sind per se nicht-konnotativ, da sie nur Individuen, aber nicht deren Eigenschaften bezeichnen. Ein Wort wie "Mensch" dagegen bezeichnet die Menschen direkt und deren allgemeine Eigenschaften indirekt und ist insofern auch konnotativ. (Eigennamen von wichtigen Orten, Personen oder sonstigen Sachverhalten können aber Konnotationen erhalten, z.B. Hitler, Mallorca, Atombombenexplosion).

Weblinks


- [http://culturitalia.uibk.ac.at/hispanoteca/Lexikon%20der%20Linguistik/ko/KONNOTATION%20%20%20Connotaci%C3%B3n.htm weiterführende Erklärungen] Kategorie:Semantik

Japanische Sprache

Japanisch (jap. 日本語 nihongo) ist die Amtssprache Japans. Der Language Code nach ISO 639 ist ja bzw. jpn.

Verbreitung

Mit etwa 127 Mio. Sprechern und einem Anteil an der Weltbevölkerung von 2,4% steht Japanisch in der Liste der am häufigsten gesprochenen Sprachen auf Platz 8. Außer in Japan selbst wird es hauptsächlich in den USA (ca. 200.000 Sprecher auf dem nordamerikanischen Festland, ca. 220.000 Sprecher auf Hawaii) und in Südamerika (ca. 380.000 Sprecher, vor allem in Brasilien) gesprochen. Dies ist vor allem auf drei große Auswanderungswellen von Ende des 19. Jahrhunderts bis Mitte des 20. Jahrhunderts zurückzuführen. Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 4,9% aller Web-Seiten auf Japanisch sind (Platz 4 hinter Englisch, Deutsch und Französisch).

Herkunft

Aus den japanischen Inseln sind nur drei einheimische Sprachen bekannt: Japanisch, Ainu in Hokkaido und die Sprachen von Ryūkyū (Okinawa), die mit dem Japanischen relativ nahe verwandt ist; beide werden aus dem Proto-Japonisch hergeleitet. Dessen nächste (nicht: nahe) Verwandte sind vermutlich Sprachen in Korea, besonders das ausgestorbene Alt-Koguryo im Norden der Halbinsel. Die Ainu-Sprache, die sich vom Japanischen stark unterscheidet, leiten viele Forscher von den Trägern der mesolithischen und neolithischen Jōmon-Kultur (1896) ab. Der genaue Ursprung der japanischen Sprache ist jedoch bis heute unklar, eindeutig nachgewiesen werden kann eine Sprachverwandtschaft bisher nur zu den oben erwähnten Ryūkyū-Sprachen (sog. "Okinawa-Dialekte des Japanischen"). Eine sehr lange Periode der schriftlosen Isolierung (von mehreren tausend Jahren v. Chr. bis ca. 300 n. Chr.) hat die altjapanische Sprache weit von allen eventuellen Ursprüngen entfernt. Während der Jōmon-Zeit (縄文時代) wurde im westlichen Teil Japans vermutlich eine austronesische Sprache gesprochen, die wohl mit den Inselsprachen Melanesiens und Mikronesiens verwandt gewesen sein dürfte. Zu Beginn der Yayoi-Zeit (弥生時代) um etwa 300 v. Chr. gelangten die Technik des Reisanbaus und die Verwendung von Bronze von Südkorea nach Nord-Kyūshū und verbreiteten sich von dort über das gesamte westliche Japan. Zusammen mit der koreanischen Kultur -- eventuell aber auch schon merklich früher -- kam wohl auch die damalige Form einer oder mehrerer koreanischer Sprachen nach Japan, wodurch sich altaische (sibirisch-türkische) und austronesische Sprachelemente teilweise schon in Korea und später auch in Japan vermischten. Im 3./4. Jahrhundert brachte eine neue Welle koreanischer Einwanderer die Japaner in Kontakt mit der in Korea schon länger einflussreichen chinesischen Kultur. Ab dem 4./5. Jahrhundert besuchten japanische Mönche für buddhistische Studien das Kaiserreich China und nahmen die chinesischen Schriftzeichen und andere Kulturgüter mit nach Japan. Dort vermischten sich diese Einflüsse, ausgehend von den religiösen Zentren, mit der lokalen Kultur.

Sprachaufbau

Die japanische Sprache ist in ihrer Entstehung etwas weitgehend Eigenständiges. Zwar entspricht ihre Grammatik – ebenso wie z. B. die des Koreanischen – dem Altaischen (Agglutination, Wortstellung), die Aussprache ist jedoch typisch austronesisch (wenig Konsonantenverdoppelungen, nur ein stimmhafter Endkonsonant "-n"), und im Wortschatz lassen sich kaum Ähnlichkeiten mit dem Koreanischen feststellen, sieht man von Begriffen aus dem landwirtschaftlichen Bereich und in beiden Sprachen vorhandenen chinesischen Lehnwörtern ab. Altaische Ausspracheelemente wie die Vokalharmonie wurden im Laufe der Zeit immer mehr zurückgedrängt. Das japanische Schriftsystem verwendet die chinesischen Schriftzeichen (漢字 Kanji), sowie zwei davon abgeleitete Silbenschriften, Hiragana (für den indigenen Wortschatz) und Katakana (für neuere Lehnwörter). Mit der Schrift wurden auch viele chinesische Begriffe in das Japanische übernommen. Doch in Aussprache und Grammatik unterscheiden sich Japanisch und Chinesisch grundlegend: Anders als die chinesischen Sprachen kennt das Japanische keine Töne und auch weniger Konsonanten, daher ist der Silbenvorrat des Japanischen mit rund 150 Silben im Vergleich zu den rund 4000 des Chinesischen viel geringer. In der Grammatik ist Japanisch, im Gegensatz zu den isolierenden chinesischen Sprachen, eine agglutinierende Sprache, besitzt also eine Vielzahl von grammatischen Suffixen – so genannten Partikeln und Funktionalnomen –, die eine vergleichbare Funktion wie die Flexionsformen, Präpositionen und Konjunktionen der europäischen Sprachen haben. Noch im heutigen Japanisch werden „altjapanische“ und chinesische Elemente voneinander abgegrenzt. Bei den Schriftzeichen wird zwischen 音読み (On-yomi) und 訓読み (Kun-yomi) unterschieden. On-yomi ist die sinojapanische Lesung, eine Übertragung der chinesischen Lesung (meist aus Sung- oder Tangzeit) in den Lautvorrat des Japanischen, bei der Kun-yomi wurde ein „urjapanisches“ Wort mit der Bedeutung des Schriftzeichens verbunden. Einige Lautfiguren finden sich nur in jeweils einem der beiden Bereiche. Aus dem Chinesischen stammende japanische Verben und Adjektive, die wie alle chinesischen Wörter nicht flektierbar sind, funktionieren auch grammatikalisch anders als ihre flektierbaren „urjapanischen“ Gegenstücke.

Grammatik

Die Satzstellung des Japanischen ist SOP, Subjekt - Objekt - Prädikat. Das heißt, das Verb steht immer am Ende des Satzes bzw. Nebensatzes. Das Japanische ist eine agglutinierende Sprache. Grammatische Formen werden gebildet, in dem das Verbende verändert wird, andere Satzteile werden durch Partikel verändert.

Nomen

Nomen werden im Japanischen nicht dekliniert. Japanisch kennt im Gegensatz zum Deutschen auch keinen grammatischen Genus (Geschlecht), keine Artikel, keinen Plural (Mehrzahl) und keinen Kasus (Fall).

Partikel

Die Funktion von Fällen und Präpositionen in der deutschen Sprache übernehmen Partikel, die an das Nomen angefügt werden. Eine zweite Gruppe von Partikeln wird an Sätze angefügt und dient als Satzverbinder.

Numerus

Bei japanischen Nomen ist der Numerus nicht festgelegt, mit geta (Sandale) kann eine einzelne Sandale, ein Paar, ein ganzes Regal voll oder Sandalen im Allgemeinen gemeint sein. Wenn es notwendig ist, die Menge näher zu bestimmen, muss dies durch zusätzliche Bestimmungen im Satz geschehen, z.B. ’’takusan’’ = "viele". Weiterhin gibt es Suffixe, mit denen sich der Plural bei Menschen ausdrücken läßt: -tachi (höflicher: -gata, informell: -ra)

Adjektive

Das Japanische kennt zwei Formen von Adjektiven: na-Adjektive (keiyōshi 形容詞) und i-Adjektive (keiyōdōshi 形容動詞). na-Adjektive sind nicht konjugierbar und werden mit Nomen durch den Partikel "na" verbunden. Sie können auch mit dem Verb "da" als Partizip verwendet werden. i-Adjektive lassen sich konjugieren und werden im Satz wie Verben verwendet.

Personalpronomen

Das historische Japanisch kennt genaugenommen gar keine Personalpronomen. Noch heute ist es üblich, von sich selbst mit dem eigenen Namen oder der Stellung gegenüber dem Gesprächspartner zu reden. Genauso kann man den Gesprächspartner im Satz mit dessen Namen bezeichnen. Für die Selbstbezeichnung gibt es eine Reihe von Ausdrücken, die von "selbst" oder "persönlich" abgeleitet sind. Eines dieser Wörter ist watakushi (私; wörtlich "privat") das die höchste Höflichkeitsstufe im modernen Japanisch für "ich" darstellt und eine Reihe von informellen Verkürzungen kennt (watashi; atashi; ashi usw.). boku (僕) und ore (俺) sind weitere informellere Wörter, die "ich" bedeuten, dazu kommen dialektale Ausdrücke. Wo im Deutschen immer das Personalpronom nötig ist, um zu bezeichnen, um wen es geht, wird es im Japanischen eher weggelassen und aus dem Kontext geschlossen, um wen es eigentlich geht. Was in Japanisch-Lehrbüchern als Personalpronomen aufgeführt wird, hat in der japanischen Umgangssprache leider ganz andere Verwendungen. Mit kare (彼, höflicher kareshi 彼氏) und kanojo 彼女 ist immer der Freund und meistens die Freundin gemeint. Ob jemand Single ist, fragt man also mit "kare / kanojo ga imasu ka?" anata あなた Ist das einzige im aktuellen Japanisch verwendete Wort mit der Bedeutung "du" das in neutralen Zusammenhängen als "Sie" gebraucht werden kann z.B. in Hinweisschildern und Durchsagen: "Bitte benutzen Sie die Yamanote-Linie bis zur Station Shinjuku und steigen Sie dann...". Es stammt von einer gleichnamigen Anrede von Frauen für ihre Ehemänner. Anreden von unbekannten oder höhergestellten Erwachsenen mit anata ist ausgeschlossen! Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ehemalige sehr höfliche Sie-Wörter in der Geschichte der Sprache oft unhöflich geworden sind. Beispiele dafür sind:
- kimi 君 ursprünglich Bezeichnung für den Tenno (ookimi 大君) in der Edo-Periode, jetzt Ausdruck für "du" in der Männersprache
- omae お前 (ehrenhafter Gegenüber) früher Sie, jetzt "hey du!" (Ausruf, unhöflich) oder im vertrauten Zusammenhang ein einfaches "du" (ebenfalls Männersprache)
- kisama 貴様 (Ehrenwerter hochverehrter [Herr]) bedeutet in heutiger Verwendung ironischerweise "du Arschloch"

Lehnwörter

Seit dem 3. Jahrhundert übernahm das Japanische zusammen mit der chinesischen Schrift zahlreiche chinesische Lehnwörter, die jedoch an die japanische Aussprache angepasst wurden. Ein großer Teil des heutigen japanischen Wortschatzes besteht aus diesen angeglichenen Begriffen. Als portugiesische Jesuiten im 16. Jahrhundert in Japan eine kurzlebige christliche Mission einrichteten, übernahm die japanische Sprache einige Wörter aus dem Portugiesischen. Dazu gehören beispielsweise パン pan (Brot) und テンプラ tempura (in Backteig frittiertes Gemüse und Fisch, von lateinisch tempora, [Fasten]zeiten). Zu dieser Zeit wurden diese Wörter in chinesischen Schriftzeichen phonetisch wiedergegeben, z.B. Kaffee = 珈琲 kōhi-, mittlerweile werden die praktischeren Silbenschriften dafür verwendet. Seit der Öffnung zum Westen 1853 und dem Beginn der Meiji-Zeit 1868 sind die Japaner mit einer Vielzahl westlicher Konzepte konfrontiert worden, für die neue Wörter geschaffen werden mussten. Als erste Möglichkeit wurden Begriffe in chinesischen Schriftzeichen neu geschaffen, z.B. minshushugi 民主主義 = Demokratie. (Interessanterweise finden sich diese Wörter heutzutage vielfach als japanische Lehnwörter im Chinesischen.) Andere Wörter wurden phonetisch übertragen, ihr Anteil an der japanischen Sprache beträgt mittlerweile ca. 10-15% und variiert je nach Sachgebiet stark. Die Aussprache in lateinischer Schrift geschriebener englischer Wörter ist für Japaner oft nur schwer nachzuvollziehen, zumal andere europäische Sprachen wie Französisch, Deutsch, Spanisch die lateinischen Buchstaben wieder anders lesen und damit die Schwierigkeiten vergrößern. Um die Lesung zu vereinheitlichen, werden phonetische Lehnwörter daher im Japanischen in der Silbenschrift Katakana wiedergegeben. Bei der Übertragung ins Japanische werden dabei allerdings oft die Laute verändert, so unterscheidet das japanische nicht zwischen l und r. Dass es sich bei タワー tawā um einen tower = Turm handelt und bei タオル taoru um ein towel illustriert die Schwierigkeiten vielleicht. Zu lange Begriffe werden dabei zusätzlich auf „japanische Weise” abgekürzt. So ist aus dem englischen Begriff personal computer durch Verkürzung und Angleichung das Wort パソコン pasokon geworden, ラブホ rabuho bezeichnet ein love hotel. Außerdem sind diese Wörter durch Umdeutung häufig nicht mehr mit ihrer ursprünglichen Bedeutung gleichzusetzen. Auch deutsche Lehnwörter sind im Japanischen zu finden (z. B. アルバイト arubaito von Arbeit, im Sinne von Teilzeitjob). Von Mitte des 19. bis ins 20. Jahrhundert hinein orientierte sich die ärztliche Ausbildung in Japan an deutschen Dozenten und Lehrbüchern, und die Krankenberichte wurden auf deutsch in lateinischer Schrift geschrieben. Daher haben sich vor allem in der Medizin viele Begriffe erhalten (z. B. ルンゲ runge von Lunge, クランケ kuranke von Kranke, カルテ karute von Karte im Sinne von Patientenkartei). Auch in der Philosophie (z. B. ゲシュタルト geshutaruto von Gestalt, イデー idē von Idee) und beim Bergsteigen (z. B. シュタイクアイゼン shutaikuaizen von Steigeisen, エーデルワイス ēderuwaisu von Edelweiß) finden sich im Japanischen zahlreiche deutsche Lehnwörter, Recht und Militärwesen sind weitere Bereiche. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts übernimmt das Japanische große Mengen von Wörtern aus dem Englischen, die meisten Begriffe des „modernen Lebens” fallen im heutigen Japanisch in diese Kategorie. Besonders sind dabei die Bereiche Wirtschaft, Computer, Popkultur, Medien und Werbung zu nennen.

Weiterführende Informationen

Vokal

Verwandte Sprachen und Sprachfamilien


- Ryūkyū-Sprachen
- Koreanische Sprache
- Polynesische Sprache
- Altaische Sprachen

Schrift


- Japanisches Schriftsystem
- Kaibun

Zahlen


- Japanische Zahlen

Kultur


- Japanische Wochentage
- Japanische Namen
- Japanische Anrede

Literatur


- 大野晋 日本語の起源 (Ōno Susumu: Nihongo no kigen = Die Entstehung der Japanischen Sprache), Tokyo 1957
- Roy Andrew Miller: Die japanische Sprache. iudicium, München. ISBN 3-891-29484-0 (aktuelle Auflage 2000)
- Jens Rickmeyer: Japanische Morphosyntax.Groos, Heidelberg ISBN 3-872-76718-6 (Auflage 1995)
- Association for Japanese-Language Teaching: Japanisch im Sauseschritt 1 Universitätsausgabe mit Kana und Kanji. Doitsu Center Ltd., Tokyo 2002 ISBN 4-9900384-5-2 (offiziell an den deutschen Volkshochschulen verwendetes Lehrbuch)

Sprachzertifizierung


- JLPT - Japanese Language Proficiency Test
- ToJFL - Test of Japanese as Foreign Language

Weblinks


- [http://www.japanisch-netzwerk.de/ Japanisch Netzwerk] (Großes Forum für Japanischlernende)
- [http://www.nihongo4u.de/ Nihongo4u Japanisch für Alle] (Infos zur Sprache und Kultur für Groß und Klein.)
- [http://www.japanische-sprache.de/ www.japanische-sprache.de]
- [http://www2.rz.hu-berlin.de/japanologie/studium/dohlus.pdf Deutsche Lehnwörter im Japanischen] (Magisterarbeit in Japanologie, mit einer Liste von fast 500 Begriffen im Anhang)
- [http://www.wadoku.de/ Freies Japanisch-Deutsches Wörterbuch] (sehr umfangreich mit rund 200.000 Einträgen)
- [http://bunmei7.hus.osaka-u.ac.jp:591/WadokuJT/search.htm Japanisch-Deutsches Wörterbuch der Universität Osaka] (auch Eingabe von japanischen Wörtern in Romaji/Schreibung in lateinischer Schrift möglich)
- [http://www.bibiko.de/kanji/ Kanji-Lexikon] (12.168 Kanji, davon ca. 6.650 mit deutscher Übersetzung)
- [http://www.suteki.nu/translator Japanese-Translator] (Gute Übersetzungen aus dem Englischen)
- [http://www.sf.airnet.ne.jp/~ts/japanese/ Teach Yourself Japanese] (Sprachkurs in englischer Sprache)
- [http://www.sauseschritt.com/tombeck Japanisch-Trainer]
- [http://www.cjmweb.de/japtrain.php OJT - Der Japanisch-Trainer]
- [http://lrnj.com/ Slime Forest] - mit einem typischen japanischen PC-Rollenspiel die japanischen Schriftsysteme lernen
- [http://www.kuroitenshi.de/ KuroiTenshi] Das Wissensportal um und über die japanische Kultur. (deutsch - Private Homepage mit vielen Informationen aus dem Bereich Kultur, Sprache und Geschichte Japans. Mit detaillierten Angaben zu Kimonos).
- [http://www.din1031.de/verben/ Japanische Verben] - Eine kleine Seite mit Informationen zu Japanischen Verben
- [http://www.ganbattehora.de/ Ganbatte Hora] - Japanischwebsite zur Japanischübung
- [http://www.steffen.jp/cambrium.htm Multiple-Choice-Kanji-Quiz] Kategorie:Einzelsprache ! ja:日本語 ko:일본어 ms:Bahasa Jepun simple:Japanese language th:ภาษาญี่ปุ่น zh-min-nan:Ji̍t-pún-oē

Kantonesische Sprache

Die kantonesische Sprache oder Yue (廣東話, 广东话, pinyin Guǎngdōnghuà, 粤语 Yùeyǔ), ist eine chinesische Sprache, die vor allem im Süden Chinas, in der autonomen Provinz Guangxi, Wuzhou und in den Provinzen Guangdong (daher Kanton), Hong Kong und Macao gesprochen wird. Weiterhin wird der drittgrößte chinesische Dialekt unter anderem von ausgewanderten Minderheiten in Singapur, Malaysia und Vietnam gesprochen. Yue stimmt strukturell-linguistisch weitestgehend mit dem gebräuchlichen (Han-) Chinesisch (Mandarin) überein, unterscheidet sich aber von diesem erheblich in der Aussprache und auch in der Grammatik. Der auffälligste Unterschied in der Aussprache ist, dass Silben mit Verschlusslauten enden können (z. B. Sun Yat-sen, Pak Choi). Es gibt ein phonetisches System zur Umschrift des Kantonesischen in lateinische Buchstaben, das sich Penkyamp nennt, und das sich an die Pinyin-Umschrift für das Mandarin anlehnt. Das deutsche Wort „Peking“ ist eigentlich kantonesisch, obwohl Peking nicht im kantonesischen Sprachgebiet liegt.

Siehe auch


- Chinesische Dialekte Kategorie:Chinesische Sprache ja:広東語 ko:광둥어 ms:Bahasa Kantonis zh-min-nan:Kńg-tang-oē

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Ewigkeitsklausel Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Helene Weber Helene Weber Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.

Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln. Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung. Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet. Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht. Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen. Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich. Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik. Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler. Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.

Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ). Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 . Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde. Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden. Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist. Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 v.a. über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte.

Aufbau des Grundgesetzes mit weiterführenden Wikipedia-Artikeln

Präambel I. Die Grundrechte :1. Menschenwürde und Menschenrechte :2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben :
- Schrankentrias :3. Gleichheit und Gleichberechtigung :4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung :5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit :
- Zensur :6. Ehe und Familie :7. Schulwesen :8. Versammlungsfreiheit :9. Vereinigungsfreiheit :10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis :11. Freizügigkeit :12 Berufsfreiheit :12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst :
- Notstandsgesetze :13. Unverletzlichkeit der Wohnung :
- Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung :14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung :15 Sozialisierung :16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot :16 a. Asylrecht :17 Petitionsrecht :
- Petitionsausschuss :18. Grundrechtsverwirkung :
- Bundesverfassungsgericht :19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie :20. Volkssouveränität, Staatsgewalt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung, verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht II. Der Bund und die Länder :
- Bundesstaat, Bundesland, Sozialstaat, Demokratie, Widerstandsrecht, politische Parteien in Deutschland III. Der Bundestag :
- Bundestagswahl, Bundestagspräsident IV. Der Bundesrat :
- Bundesratspräsident IV a. Gemeinsamer Ausschuss :
- Notstandsgesetze V. Der Bundespräsident :
- Bundesversammlung, Staatsoberhaupt VI. Die Bundesregierung :
- Bundeskanzler, Richtlinienkompetenz VII. Die Gesetzgebung des Bundes :
- Gesetzgebungsverfahren, konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Rechtsverordnung, Gesetzgebungsnotstand VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung :
- Bundeseigene Verwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung :
- Rechtsstaat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgericht, Abschaffung der Todesstrafe X. Das Finanzwesen :
- Steuer, Bundeshaushalt, Finanzminister, Länderfinanzausgleich, Bundesrechnungshof X a. Verteidigungsfall :
- Verteidigungsminister, Verteidigungsfall, Notstandsgesetze XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen :
- Deutscher :
- [http://dejure.org/gesetze/GG/146.html Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Siehe auch


- Politisches System Deutschlands
- Weimarer Verfassung
- Oktoberverfassung
- Kanzlerdemokratie
- Parteiendemokratie
- Föderalismus in Deutschland
- Finanzverfassung Artikel 1- 19:
- Verfassung
- Verfassungsrecht
- Grundrechte Art. 79: Ewigkeitsklausel

Beteiligung an der Formulierung


- Adolf Süsterhenn
- Theodor Heuss

Weblinks


- [http://croissant.uni-hd.de/BRD2/verf.pdf Referat Uni Heidelberg zur Einführung in das politische System der BRD] (PDF)
- [http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm Schreiben der Besatzungsmächte, mit der sie das Grundgesetz unter Vorbehalten genehmigen]
- [http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz]

Grundgesetz in verschiedenen Versionen


- [http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html Grundgesetz in der Originalfassung vom 23. Mai 1949] (auf documentArchiv.de)
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/gg_07_02.pdf Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages] (PDF)
- [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/ Version mit allen Änderungen] TU Berlin-Webserver
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung]
- [http://www.bundesregierung.de/en/Federal-Government/Function-and-constitutional-ba-,10206/Basic-Law.htm Grundgesetz in englischer Sprache]
- [http://www.bundesregierung.de/fr/pureHtml-,9192.560458/Loi-fondamentale-pour-la-R-pub.htm Grundgesetz in französischer Sprache]
- [http://www.bmj.bund.de/media/archive/715.pdf Grundgesetz in chinesischer Sprache] (PDF) Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) Kategorie: Zeitgeschichte Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassung Kategorie:1949 ja:ドイツ連邦共和国基本法

Statistisches Bundesamt

Das Statistische Bundesamt Deutschland erhebt, sammelt und analysiert Informationen zu fast allen Belangen des Lebens in Deutschland und bereitet sie auf und stellt sie dar. Es ist eine Bundesoberbehörde und dem Bundesministerium des Innern unterstellt. Die Bundesstatistik ist in Deutschland weitgehend dezentral organisiert. Das Statistische Bundesamt arbeitet daher eng mit den 15 Statistischen Ämtern der Länder zusammen und stellt sicher, dass die Bundesstatistiken koordiniert, nach einheitlichen Methoden und termingerecht erstellt werden. Zu den Aufgaben des Statistischen Bundesamtes gehören die methodische und technische Vorbereitung der einzelnen Statistiken, die Weiterentwicklung des Programms der Bundesstatistik, die Koordinierung der Statistiken untereinander, die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Bundesergebnisse. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Statistiken zu den folgenden Themenbereichen:
- Geografie
- Bevölkerung
- Erwerbstätigkeit
- Wahlen
- Bildung und Kultur
- Sozialleistungen
- Gesundheitswesen
- Rechtspflege
- Bauen und Wohnen
- Umwelt
- Land- und Forstwirtschaft
- Produzierendes Gewerbe, Handwerk
- Binnenhandel, Gastgewerbe, Tourismus
- Verkehr
- Geld und Kredit, Dienstleistungen
- Außenhandel
- Unternehmen, Gewerbeanzeigen
- Preise
- Löhne und Gehälter
- Wirtschaftsrechnungen und Zeitbudget
- Finanzen und Steuern
- Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Veröffentlichungen können über den [http://www.destatis.de/shop/ Statistik-Shop] bezogen und heruntergeladen werden (teilweise kostenpflichtig). Mit etwa 2.780 Beschäftigten an mehreren Standorten (Wiesbaden, Bonn und Berlin) stellt es objektiv, unabhängig und qualitativ hochwertig Daten der Politik, der Regierung, der Verwaltung, der Wirtschaft und den Bürgern zur Verfügung. Präsident des Statistischen Bundesamtes ist seit dem 2. Oktober 1995 Johann Hahlen. Im Rahmen dieser Funktion ist er traditionell auch gleichzeitig Bundeswahlleiter. Im Statistischen Bundesamt in Wiesbaden befindet sich zudem die größte Spezialbibliothek für Statistik in Deutschland. Siehe auch: Statistik, Amtliche Statistik, Mikrozensus, Volkszählung, Statistisches Landesamt Berlin, EUROSTAT

Weblinks


- [http://www.destatis.de/ Offizielle Website des Statistischen Bundesamts]
- [http://www.destatis.de/shop/ Statistik-Shop des Statistischen Bundesamts]
- [http://www.destatis.de/download/d/allg/jahresbericht.pdf Der letzte Jahresbericht (2004) des Statistischen Bundesamtes als PDF] Kategorie:Wiesbaden Kategorie:Bundesbehörde in Bonn Kategorie:Statistik

Migration

Migration (von lat.: migratio: Wanderung) kann im speziellen bedeuten:
- in der Soziologie im weitesten Sinne jeder längerfristige Wohnortswechsel eines Menschen. siehe: Migration (Soziologie) :auch: Arbeitsmigration, Emigration (Auswanderung), Immigration (Einwanderung), Migrationsforschung, Anthropogeografie, Soziale Mobilität
- in der Geographie eine Wanderung von menschlichen Individuen oder Gruppen mit dem Ergebnis eines nicht nur kurzfristigen Wohnsitzwechsels. Formen: Emigration (Auswanderung), Immigration (Einwanderung) und die seltenere Form der Permigration (Durchwanderung). siehe auch Binnenwanderungssaldo
- in der Biologie werden auch Tierwanderungen wie der jährliche Vogelzug als Migration bezeichnet.
- Daneben existiert noch die Spezialbedeutung in der Populationsgenetik: Migration (Genetik)
- ins Öffentliche Recht gehören die Begriffe "Illegaler Immigrant" und "Illegale Immigration"
- den Wechsel grundlegender Softwareprogramme und/oder die Transformation von Daten in neue Formate Migration (Informationstechnik)
- in der Geophysik bzw. Seismik die rechnergestützte Entzerrung seismischer Messdaten, z.B. aus einer Lotzeitsektion - siehe Migration (Seismik)
- in der Künstliche Intelligenz beschreibt Migration die selbstständige Bewegung von Software-Agenten zwischen verschiedenen Rechnern
- in der IT-Branche bedeutet dies eine Integration von alter Technologie in neue Technologien unter weitgehender Nutzung vorhandener Technologie. (Bsp: Übergang einer klassische Ethernet-Technologie in eine ATM-Technologie unter Beibehaltung der strukturierten Verkabelung)
- in der Elektrochemie die Wanderung von Ionen im elektrischen Feld

Alien

Der Begriff Alien hat verschiedene Bedeutungen:
- Das Wort ist lateinischen Ursprungs: alienus – nicht dazugehörig.
- Bei einem alien handelt es sich im engeren Sinne des englischen Begriffes um einen „Fremden“ – im Gegensatz zu einem „Einheimischen“ oder „Staatsangehörigen“. In der englischen Rechtssprache bezeichnet das Wort einen im Aufenthaltsland (zum Beispiel USA) lebenden Ausländer mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der seines Aufenthaltslandes (wird die Person aber eingebürgert, ist sie fortan kein „alien“ mehr).
- Die Konnotation ändert sich jedoch im Kontext von Science Fiction, Mystery, Verschwörungstheorien oder Ähnlichem, in diesen Fällen bezeichnet das Substantiv eine außerirdische Lebensform (die zudem meist auch noch für die Menschheit existenzbedrohend ist).
- Als Adjektiv beschreibt es etwas fremdes, fremdartiges – sogar etwas, das mit dem (bisher) existierenden unvereinbar ist.
- in den deutschen Wortschatz fand der Begriff in erster Linie durch die nachfolgend beschriebenen Filme Eingang – hier allerdings ausschließlich in der Bedeutung Außerirdischer, siehe Duden, 22. Auflage, Mannheim 2000: „Alien, der od. das; -s, -s (engl.) (außerirdisches Lebewesen).“
- Ein Linuxprogramm das zwischen verschiedenen Formaten von Softwarepaketen konvertieren kann.

Filme

Unter dem Namen Alien ist auch eine Reihe von Science-Fiction-Horror-Filmen bekannt (Allgemeine Informationen zum Alien-Universum):
- Alien – Das unheimliche Wesen aus einer fremden Welt (1979), Regie: Ridley Scott
- Aliens – Die Rückkehr (1986), Regie: James Cameron
- Alien³ (1992), Regie: David Fincher
- Alien – Die Wiedergeburt (1997), Regie: Jean-Pierre Jeunet
- Alien vs. Predator (2004), Regie: Paul W. S. Anderson

Kategorie:Ausländerrecht

Ausländerrecht Kategorie:Besonderes Verwaltungsrecht

Kategorie:Soziologie

Kategorie:Sozialwissenschaft Kategorie:!Hauptkategorie Kategorie:Thema ja:Category:社会 th:Category:สังคมวิทยา

My Girl (song)

:This article is about the 1965 Temptations song. For the 1991 film, see My Girl. : "My Girl" is also the name of a song by Madness. "My Girl", released December 21 1964, is a 1965 number-one single recorded by The Temptations for the Gordy (Motown) label. Written by Miracles members Smokey Robinson and Ronald White and produced by Robinson, the song became the Temptations' first U.S. number-one single, and is today their signature song. Robinson's inspiration for writing this song was his wife, Miracles member Claudette Rogers Robinson, and he originally intended to have his group record the song.

History

Recording and success

The recorded version of "My Girl" was the first Temptations single to feature David Ruffin on lead vocals. Previously, Eddie Kendricks and Paul Williams had performed most of the group's lead vocals, and Ruffin had joined the group as a replacement for former Temp