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Ausländerrecht

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht ist ein Teil des Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen. Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.

Recht der Europäischen Union

Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:
- Im so genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie – für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr – das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der [http://www.aufenthaltstitel.de/euvisumvo.html Verordnung (EG) Nr. 539/2001], enthalten.
- Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_158/l_15820040430de00770123.pdf Richtlinie 2004/38/EG] und weiterer Rechtsvorschriften.
- Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:050:0001:0010:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 343/2003], festgelegt. Des Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:316:0001:0010:DE:PDF Verordnung (EG) Nr. 2725/2000], die das System „Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylanträge gestellt werden.
- Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher, usw. Des Weiteren hat die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten (vgl. die [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/repert/19.htm#19104000 Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich]).

Recht der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, seit dem 01. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der amtlichen Kurzform Zuwanderungsgesetz erlassen, das zudem weitere Gesetzesänderungen enthielt. Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG. Im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg/htmltree.html AZR-Gesetz] sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten. Zur Durchführung des deutschen Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen
- Aufenthaltsverordnung
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/azrg-dv/htmltree.html Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/intv/index.html Integrationskursverordnung] und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverordnung]
- [http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/BeschVerfV,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Beschäftigungsverfahrensverordnung]. Das deutsche Steuerrecht enthält allgemein keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.

Literatur


- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, März 2005
- Unabhängige Kommission Zuwanderung, Bericht „Zuwanderung gestalten – Integration fördern“, Berlin Juli 2001, [http://www.bmi.bund.de/cln_007/lang_de/nn_165090/Internet/Content/Themen/Zuwanderung/Einzelseiten/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission/Bericht__der__Unabhaengigen__Kommission__Id__47313__de.html download hier]
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C (Entwicklung des Rechts) enthält Erläuterungen zu aktuellen Anwendungsproblemen des Zuwanderungsgesetzes [http://integrationsbeauftragte.de/download/LageberichtInternet.pdf PDF-download 2 MB]
- Bundesministeriums des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Berlin Dezember 2004. Der „halbamtliche“ Kommentar aus dem BMI, nach dem (fast) alle Ausländerbehörden arbeiten [http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_221204.pdf PDF-download 2 MB]
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, August 2005
- Renner, Ausländerrecht, 8. A. AufenthG und AsylVfG. Kommentar, Beck Verlag, vorauss. August 2005
- Asylmagazin (Fachzeitschrift), Hrsg. [http://www.asyl.net Informationsverbund Asyl]
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag

Siehe auch


- Arbeitserlaubnis
- Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Greencard (Deutschland)
- Immigration
- Bevölkerungsentwicklung

Weblinks


- [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf Das Zuwanderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt vom 5. August 2004 veröffentlichten Fassung] (PDF)
- [http://www.zuwanderung.de Seiten des Bundesinnenministeriums]
- [http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php Flüchtlingsrat Berlin: Verordnungen und Anwendungshinweise zum Zuwanderungsgesetz]
- [http://www.migrationsrecht.net Rechtsprechungsübersicht, Literatur, Gesetze und Verordnungen zum deutschen und europäischen Migrationsrecht] Kategorie:Ausländerrecht

Staatsangehörigkeit

Staatsbürgerschaft (auch Staatsangehörigkeit oder (in manchen Zusammenhängen) Nationalität genannt) ist die Mitgliedschaft in einem Staat und Rechtsstatus dieser Person. Gesetzlicher Begriff ist in Deutschland die Staatsangehörigkeit, in Österreich die Staatsbürgerschaft und in der Schweiz das Bürgerrecht. Bei Monarchien (z.B. Liechtenstein) wird auch von Untertanen gesprochen. In nicht-deutschsprachigen Ländern, die z.T. auch Übersee-Territorien mit besonderem Status haben, wird zwischen "citizens" ("citoyens") bzw. "subjects" (mit vollen Bürgerrechten) und "nationals" (mit einer Staatsangehörigkeit ohne volle Rechte) unterschieden. Eine Staatsbürgerschaft haben nur Menschen als natürliche Personen; Regeln die an Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden aber soweit möglich sowohl innerstaatlich als auch im internationalen Recht auf juristische Personen entsprechend angewandt. Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet spezifische Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerlichen Pflichten können beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht, oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen, sein. Nicht alle Staaten legen diese Pflichten auf alle Staatsbürger auf, und es gibt vielfache Ausnahmeregelungen. Gleichzeitig ist die Staatsbürgerschaft individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange als solcher anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Alle Staatsbürger bilden das Staatsvolk, das in der Regel nicht identisch mit der Gesamtbevölkerung eines Landes ist. Die durch die Staatsbürgerschaft begründete Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt. Sind im Normalfall beim Besuch eines fremden Landes keine Unterschiede zu spüren, so kann die Staatsbürgerschaft eine große Hilfe bei Ereignissen in dem besuchten darstellen. Beispielsweise bei Katastrophen oder Kriegseinwirkungen erfährt man oft durch das eigene Land Hilfe in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht.

Geschichte der Staatsbürgerschaft

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n.Chr. werden alle Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern. Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. Seit dem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Rechtstechnisch unterscheidet man Erwerb durch Gesetz (etwa Erwerb durch Geburt) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung). Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in Nationalstaaten in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, dies ist jedoch selten alleiniger Maßstab.

Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis)

Die Staatsbürgerschaft der Eltern wird durch das Kind schon mit Geburt erworben (Realakt). Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dabei vermittelt grundsätzlich jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In vielen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass ein Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In moslemischen Staaten hingegen vermittelt oft der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Territorialprinzip (ius soli)

Jeder im Staatsgebiet Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von sog. Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen. Jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird. Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug u.ä. Anwendung: In Frankreich etwa wird das ius soli nach dem sog. "doppeltem ius soli" (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der 2. Generation.

Einbürgerung (Naturalisation)

Die Einbürgerung ist Erwerb durch Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden. Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen. Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, den auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht: No taxation without representation.

Schweiz

In der Schweiz wird die Einbürgerung nicht vom Gesamtstaat (Bund), sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. In erster Linie muss ein Einbürgerungswilliger die Vorschriften der Wohngemeinde (etwa 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz, Eingliederung, gute Sprachkenntnis etc.) erfüllen, und in zweiter und dritter Linie die Vorgaben des Kantons und des Bundes. Das Staats- und Bundesbürgerrecht sind aber oftmals eine reine Formsache, denn verlangt werden 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wobei die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt zählen) und einen guten Leumund. Der Erwerb letzterer Bürgerrechte ist aber immer abhängig vom Besitz des Gemeindebürgerrechts. Umstrittener ist aber viel mehr das Gemeindebürgerrecht. Je nach Gemeinde ist es eine spezielle Einbürgerungskomission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative, welche den Einbürgerungsakt vornimmt. Der Bewerber kann einem regelrechten Verhör unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss; auch heute kommt es noch vor, dass ein Bewerber zum Beispiel das Gründungsdatum und die grundlegende mittelalterliche Geschichte der Wohngemeinde kennen muss. Kritiker meinen dazu, dass kein Schweizer ausgebürgert werde, wenn er etwa die Bundesräte nicht mit Vor- und Nachnamen aufzählen könne oder dabei scheitere, die Gewaltentrennung zu erklären. Kontrovers diskutiert wird die Tatsache, dass immer wieder Bewerber an der Gemeindeversammlung abgelehnt werden, weil sie aus einem bestimmten Land stammen. Beispielhaft war der Fall Emmen (12 Italiener eingebürgert, aber 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht). Abgewiesene Ausländer klagten sich dann bis zum Bundesgericht, welches im Jahre 2003 festhielt, dass die Einbürgerung ein Verwaltungsakt sei und dass er als solcher dem Willkürverbot unterliegt. Faktisch bedeutet das, dass jede erfolgslose Einbürgerung begründet werden muss, damit ein Gericht auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung eingehen kann. Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig. Verständlicherweise führt dies zu einem Konflikt mit dem Selbstverständnis eines basisdemokratischen Staates. Linksstehende Politiker verlangen als Lösung dieses Problems, dass Exekutiven - dessen Mitglieder tagtäglich staatliche Entscheide zu fällen haben und somit erfahrener seien - die Einbürgerungen durchführen sollten; und ausserdem werde so dem Bürger die Möglichkeit entzogen, in anonymer Weise seinem rassistischen Drang nachzugehen. Personen aus dem rechten Flügel haben eine Volksinitiative eingereicht, welche grundsätzlich dem Volk das Recht geben soll, über Einbürgerungen zu entscheiden. Als Mittelweg berät das Parlament darüber, ob Bewerber nach Erfüllen der formalen Voraussetzungen automatisch eingebürgert werden sollen - jedoch aber unter dem Vorbehalt, dass ein Bürger eine begründeten Gegenantrag einreichen kann, über diesen dann abgestimmt wird.

Erklärung

Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

Mehrstaatsbürgerschaft

Mehrstaatsbürgerschaft (auch Mehrstaatigkeit genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig hat. Dies entsteht durch das Zusammenwirken von Erwerbstatbeständen verschiedener Staatsangehörigkeitsgesetze. Häufiger Unterfall ist die doppelte Staatsbürgerschaft bei binationalen Elternpaaren oder bei Einbürgerungen.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen. In liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers. De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, durch Eintritt in fremde Streitkräfte, durch Auswanderung oder permanente Abwesenheit vom Staatsgebiet u.ä. Durch Erklärung, Verzicht u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenfalls erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist. Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Vermeidung von Staatenlosigkeit, Ableisten von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Staatenlosigkeit

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren. Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:
- Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
- Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597); In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde. Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit, ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z.B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die deutsche Rechtslage lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

Unionsbürgerschaft (EU)

Hauptartikel: Unionsbürgerschaft Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher. Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die EU für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, als solches nicht anerkannt ist und keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist. Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 17 EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.
- unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht
- international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

Internationales Privatrecht

Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft. In Deutschland ist nach dem Art. 5 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsbürgerschaft er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.

Siehe auch


- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Nationalität
- Die Schweizermacher (1978), ein Film über die schweizerische Einbürgerungspraxis

Weblinks

[http://www.gisti.org/doc/publications/2000/nationalite/intro.htm Einführung in das französchische Staatsangehörigkeitsrecht (fr.)] Kategorie:Nation Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsbürgerschaftsrecht ja:市民 simple:Citizenship

Steuerrecht

Das Steuerrecht ist das Teilgebiet des Rechts, das die Erhebung von Steuern regelt. Die Rechtsnormen, die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz), zählt man dagegen üblicherweise nicht zum Steuerrecht. In Deutschland wird das Verfahren der Steuererhebung weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt. Das materielle Steuerrecht (d. h. die konkreten Bestimmungen über die Höhe der Steuerschuld usw.) ist in zahlreichen Einzelgesetzen verteilt. Die bekanntesten und die meisten Menschen betreffenden sind das Einkommensteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz ("Mehrwertsteuer"). Ebenso zum Steuerrecht gehören die zahlreichen Gesetze über Verbrauchssteuern, zu deren bekanntesten das Mineralölsteuergesetz und das Tabaksteuergesetz zählen. Die Verbrauchssteuern werden sozusagen an der Ladentheke bezahlt. Dabei sind die im Rechtssinne Steuerpflichtigen meist die Hersteller, die die Steuer auf die Händler und Endverbraucher abwälzen. Wer sich gegen Steuerbescheide zur Wehr setzen will, muss (in Deutschland) im ersten Schritt Einspruch gegen den Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt einlegen. Wird dieser Einspruch abgelehnt (Einspruchsentscheidung), kann im zweiten Schritt der spezielle Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit einschlagen werden (Klage). Dafür gilt wiederum ein spezielles Gesetz, die Finanzgerichtsordnung.

Siehe auch

Steuerart - Steueraufkommen - Steuerbelastung - Steuerbescheid - Steuereinnahme - Steuergesetz - Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - Steuerreform - Steuersatz - Steuersystem - Steuertarif - Steuervereinfachung - Steuergerechtigkeit - Steuerzahler - Steuern in der Europäischen Union - Steuerformular - Steuererklärung - Steuerliche Absetzbarkeit

Weblinks


- [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_3380/DE/Steuern/Lexikon__Steuern__A__Z/node.html__nnn=true Lexikon Steuern A - Z des deutschen Bundesfinanzministeriums] !Steuerrecht

Familienrecht

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.

Deutsches Recht

Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtliche Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten.
Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption. Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheiden das Familiengericht bzw. das Vormundschaftsgericht. Das materielle Familienrecht ist in Deutschland im wesentlichen im gleichnamigen vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921) enthalten. Für gerichtliche Verfahren sind in der Zivilprozessordnung ZPO und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) spezielle Vorschriften enthalten.

Österreichisches Recht

Das Familienrecht umfasst das Eherecht, das Recht zwischen Eltern und Kindern (insbes. Kindschaftsrecht) und die Obsorge einer anderen Person. Basis der familienrechtlichen Bestimmungen Österreichs ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Mit Einführung des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 wurden allerdings zahlreiche Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse in der Ehe regeln, außer Kraft gesetzt. Im Sinne der Gleichberechtigung und des Kindeswohles wurde in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts die Große Familienrechtsreform durchgeführt.

Weblinks


- Deutsches Recht: [http://www.familienrecht-ratgeber.de Familienrecht-Ratgeber]
- Österreichisches Recht: [http://www.tews.at Österreichisches Familienrecht]
- [http://www.crc-watchdog.org/div/hausarbeit_ns_brd_famjustiz_ws0405.pdf Nationalsozialistisches Familienrecht (PDF, 460 KB, 94 Seiten, Tabellen, Abbildungen)] Kategorie:Familienrecht

Integration

Der Begriff Integration (f.) (aus: lateinisch integer griechisch entagros = "unberührt", "unversehrt", "ganz"), zu deutsch Herstellung eines Ganzen, bezeichnet
- in der Soziologie das Einbinden einer Minderheit in eine größere soziale Gruppe, siehe Integration (Soziologie)
- in der Sonder- und Heilpädagogik den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Menschen, siehe Schulische Integration
- in der Mathematik ein Verfahren zur Berechnung von Flächen, siehe Integralrechnung
- in der Europapolitik den fortschreitenden Zusammenschluss der europäischer Länder, siehe europäische Integration
- im festen Ausdruck Integration in den ersten Arbeitsmarkt die Neueinstellung eines Arbeitslosen, siehe Zweiter Arbeitsmarkt
- in der Volkswirtschaftslehre Schritte zur Herstellung der wirtschaftlichen Einheit von zwei oder mehreren Ländern, siehe Wirtschaftliche Integration
- in der Softwaretechnik die Verknüpfung von verschiedenen Anwendungen, siehe Integration (Software)
- in der Halbleitertechnologie den Teil der Fertigungstechnik, der sich mit der Kombination verschiedener Einzelprozesse zur Erstellung einer bestimmten (meist) elektrischen Funktionsstruktur - wie zum Beispiel Transistoren -- befasst. ja:インテグレーション

Europäische Union

Die Europäische Union (Abkürzung: EU) ist ein Staatenverbund von 25 Staaten mit 456,9 Millionen Einwohnern (sieben Prozent der Weltbevölkerung). Sie stellt gemessen am Bruttoinlandsprodukt den größten Wirtschaftsraum der Welt dar. Bruttoinlandsprodukt

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges kam es in den 50er Jahren darauf an, innerhalb Europas den Wiederaufbau zu organisieren und künftige Kriege innerhalb Europas zu verhindern. Aus dieser Motivation resultierte die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) am 18. April 1951 durch die Länder Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden, die eine gemeinsame Nutzung von Kohle und Stahl als Ziel hatte. Durch die Gründung der EGKS begann eine europäische Integration, die in kurzer Zeit weit darüber hinaus ging. So wurde die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft geplant, die den Rahmen für die deutsche Wiederbewaffnung durch eine Einbindung in eine europäische Verteidigung bilden und Europa letztlich auch zu einer politischen Gemeinschaft verschmelzen sollte. Dieser Plan scheiterte 1954 jedoch in der französischen Nationalversammlung. Durch diese Abstimmungsniederlage kam die weitere europäische Integration insgesamt zum Stillstand und man konzentrierte sich darauf, die Integration auf das wirtschaftliche Gebiet zu beschränken. Dies manifestierte sich in den 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) gegründet wurden. Wichtigstes Ziel dieser Verträge war das Errichten einer Zollunion. Später wurde der Fusionsvertrag unterzeichnet, der die drei bisher gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) in die Europäischen Gemeinschaften (EG) vereinte. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wandelte sich das Gesicht der Gemeinschaften, und die Anzahl der Mitglieder wuchs stark an. 1987 wurde die Einheitliche Europäische Akte entwickelt, wodurch der Europäische Binnenmarkt geschaffen wurde. Der Vertrag von Maastricht 1992 beschloss die Gründung der Europäischen Union (EU). Die Union bestand aus den bereits 1967 gegründeten Europäischen Gemeinschaften (EG) und den beiden neu gegründeten Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Justiz und Inneres (JI) aus der später Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) wurde. Zudem wurde in Maastricht die Einführung des Euro in drei Schritten beschlossen. Im Jahr 2000 wurde dann durch den Vertrag von Nizza die Osterweiterung vorbereitet, die am 1. Mai 2004 stattfand und die die EU von 15 Mitgliedstaaten auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte. Im Oktober 2004 wurde die vom Europäischen Konvent erarbeitete Europäische Verfassung feierlich in Rom unterzeichnet. Der so entstandene Verfassungsvertrag musste allerdings noch von allen 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Der Verfassungsvertrag wurde jedoch bereits bei der französischen und niederländischen Volksabstimmung im Mai und Juni 2005 abgelehnt. Daraufhin verschob das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit. Weitere Entscheidungen durch Ratifizierung stehen jedoch noch in einigen europäischen Staaten an. Sollte bis zum Ende des Ratifikationsprozesses nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erreicht werden, kann damit die Verfassung nicht in Kraft treten. Falls eine Mehrheit von vier Fünfteln den Vertrag annimmt, obliegt die weitere Vorgehensweise laut Seite 472 der Verfassung dem Europäischen Rat, also den Staats- und Regierungschefs. Neben der Europäischen Verfassung sind momentan auch die Erweiterung nach Süden und Osten und die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten wichtigste Debatten zur Frage der Zukunft der Europäischen Union.

Gründe und Ziele

Der ursprünglich wichtigste Grund für die Errichtung der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) war es, nach zwei Weltkriegen und vielen weiteren innereuropäischen Kriegen den Frieden zu sichern. Dies sollte durch eine Verbesserung des Wohlstandes und das Entstehen gegenseitiger Abhängigkeit bewerkstelligt werden. Dieser ursprüngliche Grund wird in den stabilen Ländern Westeuropas heute nicht mehr stark beachtet, die Sicherung von Frieden, Stabilität und ihrer Existenz ist aber immer noch für viele Staaten ein Grund, für einen Beitritt zur Union und ein Grund neue Staaten aufzunehmen. Der Grund für die zunehmende politische Einigung, vor allem eine gemeinsame Außenpolitik, ist der Wille der europäischen Staaten, sich in der Welt durchzusetzen und Europa zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt“ zu machen (Lissabon-Strategie). Um das zu erreichen, sollen die wirtschaftliche Lage und Arbeits- und Lebensverhältnisse verbessert und wirtschaftliche Ungleichgewichte beseitigt werden. Der Euro konkurriert damit gegen US-Dollar und Yen um die Rolle als weltweite Leitwährung. Ziel der Union ist es ein Europa mit ausgewogenem Wirtschaftswachstum, wettbewerbsfähiger sozialer Marktwirtschaft und besserer Umweltqualität zu schaffen. Außerdem bekämpft die EU Ausgrenzung und Diskriminierung von Minderheiten und fördert Gerechtigkeit und sozialen Schutz.

Geografie

sozialen Schutz Die Europäische Union reicht im Nordosten bis Finnland, im Nordwesten bis Irland, im Südosten bis Zypern und im Südwesten bis Portugal. Dazu kommen die überseeischen Territorien Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion, die Kanaren, die Azoren, und Madeira sowie die afrikanischen Territorien Ceuta und Melilla, die ebenfalls der EU angehören. Alle Staaten (mit Ausnahme der Überseeterritorien und afrikanischen Territorien) liegen auf dem europäischen Kontinent, mit Zypern wurde 2004 jedoch auch ein Staat aufgenommen, der geografisch zu Asien gezählt wird. Der Mont Blanc liegt in den Savoyer Alpen und ist mit 4808 m der höchste Berg der EU. Der größte See ist der Vänersee, ein Binnensee im Südwesten von Schweden mit einer Fläche von 5650 km². Er liegt 44 m über dem Meer, hat eine mittlere Tiefe von 27 m und die größte Tiefe beträgt 106 m. Der längste Fluss ist die Donau mit 2850 km, davon durchfließen 1627 km die EU. Sie entspringt im Schwarzwald und mündet im Donaudelta in das Schwarze Meer. Das Klima reicht im Norden von der Kalten Klimazone bis zum Süden zur Subtropischen Klimazone. Im Norden (Finnland) liegen die Durchschnittstemperaturen bei -13 °C im Winter und +15 °C im Sommer. Dagegen wird im Süden (Malta), im Winter ein durchschnittliche Temperatur von +12 °C und im Sommer von +25 °C erreicht.

Sprachen

Hauptartikel: Amtssprachen der Europäischen Union, Minderheitensprachen in der Europäischen Union In der EU werden heute 21 Sprachen als offizielle Amtssprachen anerkannt, mit denen alle Organe kontaktiert werden können. Am 13. Juni 2005 wurde die Irische Sprache als die bisherige letzte Amtssprache der EU anerkannt. Neben diesen existieren weitere Minderheitensprachen. Die EU erklärt, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu achten und zu respektieren. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Im europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden. Reden im Plenum werden von Dolmetschern übersetzt.

Mitglieder und Beitrittskandidaten

Mitglieder

Hauptartikel: Mitgliedsländer der EU

Beitrittsbedingungen

Hauptartikel: Kopenhagener Kriterien Um der Europäischen Union beitreten zu können, muss ein Staat die Kopenhagener Kriterien erfüllen. Bereits vor der Aufnahme von Beitrittsgesprächen müssen politische Kriterien erfüllt sein, die unter anderem eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und die Achtung der Menschenrechte beinhalten. Vor dem tatsächlichen Beitritt muss eine funktionierende Marktwirtschaft bestehen, die dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten kann. Außerdem muss das Beitrittsland sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu Eigen machen

Beitrittskandidaten

EU-Binnenmarktes] Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU
- Bulgarien (voraussichtlicher Beitritt 2007)
- Rumänien (voraussichtlicher Beitritt 2007)
- Kroatien (Beginn der Beitrittsverhandlungen am 4. Oktober 2005)
- Türkei (Beginn der ergebnisoffenen Beitrittsverhandlungen am 4. Oktober 2005, Dauer bis zu 15 Jahre)
- Mazedonien (Anm.: Mazedonien hat von der EU noch keinen Kandidatenstatus bekommen. Empfehlung der Kommission über Aufnahme von Beitrittsverhandlungen wird für Ende 2005 erwartet)

Die drei Säulen der Union

Hauptartikel: drei Säulen der Europäischen Union Die Europäische Union ist eine Dachorganisation, die auf drei Säulen beruht. Diese wurden 1993 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt.

Erste Säule: Die Europäischen Gemeinschaften (EG)

Die Europäischen Gemeinschaften sind supranationale Organisationen und bestehen aus der Europäischen Gemeinschaft sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften. Entscheidungen im Rahmen der ersten Säule fallen innerhalb der Organe der EU, nach den in den Verträgen festgelegten Regeln. Die Europäischen Gemeinschaften sind Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Bürger der Mitgliedstaaten haben mit der Unionsbürgerschaft ebenfalls zahlreiche Rechte und Pflichten.

Zweite Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik soll die Außenpolitik der Mitgliedstaaten koordiniert und gemeinsame Strategien beschlossen werden. Personell wird Sie durch den Hohen Vertreter für die GASP repräsentiert. Die Entscheidungen fallen intergovernmental durch Regierungszusammenarbeit, das heißt die EU handelt nur, wenn alle Staaten sich darauf einigen. Ziele der Außenpolitik sind die Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Friedenserhaltung. Die Sicherheitspolitik (ESVP) stützt sich auf die Westeuropäische Union und zielt auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung.

Dritte Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS)

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist die dritte Säule und definiert lediglich einen Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Die dabei gefassten Beschlüsse haben jedoch keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen erst durch Rechtsakte umgesetzt werden. Die Beschlüsse werden durch Regierungszusammenarbeit getroffen.

Ausnahmeregelungen

13 der 25 EU-Staaten haben den Euro per Ausnahmegenehmigung noch nicht eingeführt, so dass von den 25 Staaten derzeit nur 12 dem Euroraum angehören. Seit der Umsetzung des Vertrags von Amsterdam gilt das Schengener Abkommen in allen EU-Staaten. Die Inselstaaten Vereinigtes Königreich und Irland setzten eine Ausnahmeregelung durch und führen weiterhin Kontrollen an ihren Grenzen durch. Ebenso gelten bis zum Wegfall der Grenzkontrollen (ca. 2007) für die 10 neuen EU-Staaten Ausnahmeregelungen.

Weitergehende Verträge

Während die 22 EU-Verträge den Kern der EU ausmachen und von jedem Mitgliedsland angenommen werden müssen, gibt es noch zahlreiche weitere multilaterale Verträge innerhalb der EU, denen die Mitgliedstaaten freiwillig beitreten können.

Die politischen Organe

Hauptartikel: Politisches System der Europäischen Union Die Europäische Union folgt in ihrem Aufbau dem demokratischen Prinzip der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und hinsichtlich der Gesetzgebung den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Europäischer Rat

Der Europäische Rat in Brüssel ist das oberste Gremium der EU, bislang jedoch kein Organ. Er setzt sich gegenwärtig aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der EU-Politik fest. Der Rat ist jedoch nicht direkt an Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Die Ratspräsidentschaft rotiert momentan halbjährlich zwischen den EU-Mitgliedsländern

Europäische Kommission

Die Europäische Kommission ist die Exekutive, also das ausführende Organ der Union. Sie schlägt Gesetze vor (Initiativrecht) und kontrolliert deren Einhaltung. Der Präsident und die Mitglieder der EU-Kommission (Kommissare), die jeweils einem bestimmten Ressort vorstehen, werden von den Mitgliedsländern nominiert und durch das Europäische Parlament bestätigt. Momentan stellt jedes Mitgliedsland einen Kommissar. Die Europäische Kommission ist ungefähr mit der deutschen Bundesregierung vergleichbar.

Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Union. Er ist also Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht. Er repräsentiert innerhalb der Legislative die Mitgliedsländer und setzt sich je nach Politikfeld aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Der Ministerrat beschließt zusammen mit dem Europäischen Parlament Gesetze. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Ministerrat notwendig. Der Ministerrat ist also innerhalb der Zweikammer-Legislative der EU das Oberhaus. Das am ehesten vergleichbare Organ in Deutschland wäre der Bundesrat.

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Union. Es wird alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert damit innerhalb der Legislative die Bevölkerung. Das Europäische Parlament hat zurzeit 732 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. In der Zweikammer-Legislative der Europäischen Union entspricht das Europäische Parlament damit dem Unterhaus. Die vergleichbare Institution in Deutschland ist der Bundestag.

Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste Gericht und damit die Judikative, also das kontrollierende Organ, der Union. Neben dem eigentlichen Europäischen Gerichtshof existiert noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat. Diese werden von den Regierungen ihrer Länder für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Der EuGH kann von seiner Funktion als Hüter des Rechts mit dem Bundesverfassungsgericht verglichen werden. Er bezeichnet das europäische Primärrecht, also die Verträge, auch durchgehend als „Verfassung“ der Gemeinschaften.

Europäischer Rechnungshof

Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 25 Mitglieder, eines aus jedem EU-Land, und wird vom Ministerrat für sechs Jahre gewählt. Er kontrolliert den Haushalt der Union, also ihre Einnahmen und Ausgaben. Der Europäische Rechnungshof hat keine direkten Rechtsbefugnisse, sondern leitet seine Feststellungen direkt an die anderen Institutionen der Union weiter. Der Europäische Rechnungshof entspricht in seiner Funktion dem Bundesrechnungshof.

Politikfelder

Zollunion und Binnenmarkt

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, d. h. der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf weder durch Zölle noch durch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behindert werden. Die Behinderungen durch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen dauerten aber teilweise noch an und konnten erst durch Urteile wie die Cassis-de-Dijon-Entscheidung durchgesetzt werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein gemeinsamer von der EU bestimmter Zolltarif, durch den sich ein Großteil der Wirtschaftspolitik der EU realisiert. Aus diesem Grund ist die Europaeische Gemeinschaft (EG, frueher EWG) auch Mitglied in der Welthandelsorganisation (WTO) (die EU kann nicht Mitglied der WTO sein, da sie keine Rechtspersoenlichkeit besitzt), und wenngleich alle EU-Staaten auch eigenständige WTO-Mitglieder sind, ist es die EG, die für sie spricht. Über die Zollunion hinaus geht der seit 1993 bestehende Binnenmarkt, der zusätzlich ein einheitliches Steuergebiet schafft und einen freien Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sicherstellt. Die wichtigste Auswirkung des Binnenmarktes ist, dass es in Europa größtenteils keine nationalen Märkte mehr gibt, sondern nur noch einen europäischen Markt. Die Vorteile für den Verbraucher bestehen darin, dass es so eine größere Auswahl an Produkten gibt und dass der größere Konkurrenzdruck die Firmen zwingt, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen und/oder besserer Qualität anzubieten.

Wettbewerbspolitik

Um Wirtschaftskartelle und -monopole auf EU-Ebene zu verhindern und einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, wurden mit dem EU-Wettbewerbskommissar die nationalen Kartellbehörden ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von nationalen Subventionen zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Länder bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen. Subventionen sind nur für wirtschaftliche schwache Regionen zulässig (z. B. Ostdeutschland). Letztlich hat diese Wettbewerbspolitik dazu geführt, dass viele nationale Monopole, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnbereich, liberalisiert werden mussten und dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt sichergestellt wurde. Dies wurde in Teilen der europäischen und nationalen Öffentlichkeit kritisch gesehen, da dies auch zum Abbau von Arbeitsplätzen bei öffentlichen und privaten Unternehmen führt.

Wirtschafts- und Währungsunion

Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion Die Währungsunion begann am 1. Juli 1990 mit der Herstellung des freien Kapitalverkehrs zwischen den EU-Staaten. Mitglied waren alle damaligen Mitglieder der Europäischen Union. Die Länder verpflichteten sich damit zu einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs und einer engeren Kooperation in der Wirtschafts-, Finanz- und Geldpolitik. Am 1. Januar 1999 wurde die Gemeinschaftswährung Euro in den teilnehmenden Staaten eingeführt. Seit dem 1. Januar 2002 ersetzt der Euro die regionalen Währungen in den zwölf teilnehmenden EU-Staaten. Schweden, das Vereinigte Königreich und Dänemark sowie die am 1. Mai 2004 neu hinzugekommenen EU-Staaten nehmen zunächst nicht an der Europäischen Währungsunion teil. Die Einheitswährung wird von den teilnehmenden Staaten als wichtiger Schritt der weiteren europäischen Integration und Einheit gesehen.

Wirtschaftspolitik

Einheit Einheit Einheit Die EU erwirtschaftet ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Wirtschaftspolitisch setzt die EU vor allem in der Landwirtschaft und in der Förderung strukturschwacher Regionen Prioritäten: 42,5 % des Haushalts gehen in Subventionen der europäischen Landwirtschaft, 36 % in Strukturfonds zum Aufbau wirtschaftsschwacher, oft ländlicher Regionen (Stand: 2003). Während die Strukturpolitik beispielsweise in Portugal und Spanien Erfolge zu verzeichnen hat, wird die Landwirtschaftspolitik als rückwärtsgewandt, teuer und entwicklungspolitisch gefährlich kritisiert. International wird die EU deshalb insbesondere von Entwicklungsländern und nichtstaatlichen Organisationen für ihre Subventionspolitik angegriffen. Die EU hat mit dem Lomé-Abkommen und dem im Jahr 2000 nachfolgendem Cotonou-Abkommen einen bevorzugten Marktzugang für einige Produkte der AKP-Staaten gewährt. Aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips von Ministerratsentscheidungen und der starken Lobby haben Reformversuche in der Vergangenheit nur zu geringen Verbesserungen in diesem Bereich geführt. Der Anteil der Landwirtschaft am EU-Haushalt ist überproportional, dieser Wirtschaftsbereich unterliegt vollständig EU-Kontrolle. Der Verwaltungskostenanteil ist dabei alles andere als unerheblich. Die globalen Konkurrenten sind zudem weniger tropische Entwicklungsländer als vor allem USA und Kanada. Von allen EU-Staaten verwendet Deutschland den geringsten Teil von EU-Mitteln für die Landwirtschaft - vermutlich mit dem höchsten Verwaltungskostenanteil. Die europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind die wichtigsten Strukturfonds, sie sorgen für den wirtschaftlichen Aufholprozess der ärmeren Regionen. Das erste Ziel und damit auch das wichtigste Ziel des EFRE ist, Regionen zu fördern deren BIP weniger als 75 % des EU-Durchschnitts beträgt (z. B. Ostdeutschland). Dafür werden 80 % der Mittel verwendet und in Infrastrukturprojekte, Mittelstandsförderungen und Projekte im Gesundheitswesen und der Forschung gesteckt. Diese Regionen heißen dann Ziel-1-Regionen. Vom EFRE profitieren aber auch die so genannten Ziel-2-Regionen, sie erhalten 13 % der Mittel und unterstützten Regionen die von wirtschaftlicher Umstellung betroffen sind (z. B. aufgrund von Verarmung ländlicher Gebiete oder industriellem Rückgang). Mit den restlichen 7 % des Budgets werden schließlich die Gemeinschaftsinitiativen wie z. B. URBAN und INTERREG finanziert. URBAN dient zur Förderung von Städten mit über 20.000 Einwohnern, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben und INTERREG fördert die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Für die regionale Entwicklung in den 25 Mitgliedsländern will die EU in den Jahren 2007 bis 2013 rund 360 Mrd. Euro an Subventionen ausgeben. Aber Ostdeutschland, deren Förderungssumme sich bis Ende 2006 auf über 21 Mrd. Euro belaufen wird, wird dann wahrscheinlich nicht mehr zu den förderungswürdigen Ziel-1-Regionen gehören. Grund dafür ist die Osterweiterung 2004 und der damit verbundene schwächere BIP-Durchschnittswert der EU. Somit ist das BIP in Ostdeutschland besser als der ausschlaggebende 75 % BIP-Durchschnittswert und deshalb auch nicht mehr förderungswürdig. Dies gilt entsprechend für strukturschwache Gebiete in Westdeutschland.

Finanzhilfen und Förderprogramme

Hauptartikel: Förderprogramme der EU Der größte Teil der Förderungen der EU fließt in die Agrarpolitik und in strukturpolitische Finanzinstrumente (z.B. in den europäischen Fonds für regionale Entwicklung, in den europäischen Sozialfonds, in den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, sowie in die Steuerung der Fischerei). Oft werden diese Finanzhilfen nicht direkt von Brüssel ausbezahlt, sondern indirekt über nationale und regionale Behörden der Mitgliedsländer. Meist handelt es sich dabei um große Infrastrukturprojekte. Direkt bezahlt die EU-Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen (NGOs). Sie laufen in Projekte aus den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Ausbildung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Informationsgesellschaft sowie in der EU-Außenpolitik. Überwiegend werden EU-interne Projekte gefördert. Mit externen Förderungen werden auch Projekte in Ländern, die der EU beitreten wollen, gefördert. Auch humanitäre Hilfe für die dritte Welt wird geleistet. Externe Förderung werden auch zur Unterstützung der Nachbarschaftsbeziehungen vergeben, sowie um die Stabilität zu sichern. Die Europäische Union fördert auch neue Technologien. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegründet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der wirtschaftliche Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards ausgebremst wird. Das ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) hat so mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen (z. B. Euro-ISDN, GSM und DECT). Die EU verfolgt auch eine eigene Weltraum-Politik, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit der ESA erfolgt. Für die Raumfahrt-Politik der EU und die Koordination mit der ESA und weiteren Partnern ist der zu diesem Zweck gebildete Europäische Weltraumrat zuständig.

Abkommen und Programme mit Nicht-EU-Ländern/Regionen

Die EU hat ein dichtes Netz von Verträgen mit seinen Nachbarn geschlossen. Sie verfolgt damit, genau wie im Inneren, den Ansatz, die Beziehungen zwischen Staaten als Ausgleich von Interessen zu sehen.
- MEDA-Programm
- Europäische Nachbarschaftspolitik
- Bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und der EU

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, militärische Stärkung

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union Ein wichtiges Ziel der EU ist die Verteidigung und Vergrößerung ihrer militärischen Stärke: „Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen“ (Verfassungsentwurf Teil III, Art. I-12/4). Die EU-Staaten verpflichten sich ferner per Verfassung „ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern“. Eine Europäische Verteidigungsagentur soll eingerichtet werden mit der Aufgabe „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen. Linke Kritiker lehnen diese als imperialistisch empfundenen Ziele der EU ab. Die Union besitzt kein eigenes Militär, sondern greift auf die Truppen der Mitgliedstaaten zurück. Sogenannte Friedenseinsätze sollen dann in Zukunft unter Schirmherrschaft der EU stattfinden. Diese Friedenseinsätze sind jedoch umstritten, wie etwa der Kosovo-Krieg, der 1999 noch unter NATO-Befehl und mit Hilfe der Bundeswehr geführt wurde.

Kulturpolitik

Eine fördernde Politik der EU auf kulturellem Gebiet wurde durch den Vertrag von Maastricht ermöglicht, durch den die EU Kompetenzen auf diesem Gebiet erhielt. Die EU darf jedoch nur einen Beitrag leisten, muss die Maßnahmen der Nationalstaaten unterstützen und die Vielfalt der Kulturen achten und fördern. In der Förderperiode zwischen 1994 und 1999 führte die Union die Programme RAPHAEL, ARIANE und KALEIDOSKOP. Seit dem Jahr 2000 läuft das Rahmenprogramm KULTUR 2000. Gesondert ist die Aktion Kulturhauptstadt Europas zu sehen.

Finanzhaushalt

Zur Finanzierung der Ausgaben der Europäischen Union verfügt diese über so genannte Eigenmittel, die man auch als Steuereinnahmen definieren könnte. Sie werden vor allem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten erzielt, zu geringen Teilen auch aus eigenen Einnahmen, etwa aus Zöllen. Die Eigenmittel fließen der EU automatisch zu, es bedarf hierfür keines Beschlusses der einzelstaatlichen Behörden. Die Hauptbeiträge der Mitgliedstaaten werden nach zwei Gesichtspunkten bemessen. Zum einen wird ein Anteil der Staatseinnahmen aus Umsatzsteuern/Mehrwertsteuern an die EU abgeführt. Zum anderen werden die notwendigen Einnahmen proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt, denn die EU darf keine Kredite aufnehmen. Diese letzteren Einnahmen stellen den größten Anteil dar. In beiden Fällen werden unterschiedliche Bemessungsverfahren in den Staaten berücksichtigt. Eine Ausnahme stellt hier das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt. Diese Ausnahme wurde ausgehandelt da es im Vereinigten Königreich weniger Bauern als in anderen EU-Ländern gibt und dadurch auch weniger Fördermittel erhält.

Geschichtliche Entwicklung

Im Jahr 1988 wurde das System der Gemeinschaftsfinanzierung in der heutigen Form festgelegt. Insbesondere wurde eine neue Einnahme auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE) eingeführt, die sich durch Anwendung eines bestimmten Satzes auf die Summe der BNE aller Mitgliedstaaten bemisst. Außerdem wurde das Wachstum der abzuführenden Eigenmittel eingedämmt. Mit Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde eine Gesamtobergrenze eingeführt, die 1992, 1,20 % des Gesamtbetrags des BNE der Gemeinschaft erreichte. Am 31. Oktober 1994 erging ein neuer Beschluss über das System der Eigenmittel, so dass die Obergrenze bis 1999 schrittweise auf 1,27 % des BNE anstieg, gleichzeitig wurde der einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelsatz schrittweise von 1,4 % auf 1 % gesenkt. Mit Ablauf des Finanzrahmens 1993-1999 hat der Europäische Rat am 24. und 25. März 1999 sich auf eine neue Finanzielle Vorausschau 2000-2006 geeinigt. Es wurde ein neuer Eigenmittelbeschluss gefasst, der seit der Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Der Ausgleich für das Vereinigte Königreich wurde genauso beibehalten wie die auf 1,27 % des BNE festgesetzte Eigenmittelobergrenze. Aber es wurden eine Reihe von Änderungen bezüglich der Finanzierung des Haushalts und der Finanzierung des britischen Ausgleichs eingeführt. Im Bereich der Haushaltsfinanzierung war vorgesehen, ab dem 1. Januar 2001 den Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten dürfen, von 10 % auf 25 % anzuheben und den maximalen Abrufsatz für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf 0,75 % in den Jahren 2002 und 2003 und auf 0,50 % ab 2004 herabzusetzen. Die Finanzierung des britischen Ausgleichs durch die anderen Mitgliedstaaten wurde insofern geändert, als der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird. Im Zuge der Festlegung des Finanzrahmens 2007-2013 wird von der Europäischen Kommission ein neuer Korrekturmechanismus gefordert, der den seit 1984 existierenden Sonderrabatt für das Vereinigte Königreich ablösen soll. Dieser brachte dem Königreich jährlich 4 Milliarden Euro Ersparnis. Die Neuregelung würde stufenweise zwischen 2008 und 2012 eingeführt und sähe vor, den Geberländern deren Nettobeitrag 0,35 % ihrer Wirtschaftsleistung überschreitet, 2/3 des überschreitenden Betrags zu erstatten. Diese Neuregelung scheiterte jedoch beim EU-Gipfel im Juni 2005, da sich die Mitgliedsländer nicht einigen konnten.
Großbritannien begründet den Rabatt mit der unterproportionalen Förderung der Landwirtschaft. Im EU-Durchschnitt werden 40 % der EU-Mittel für die Landwirtschaft aufgewendet, in Großbritannien nur 20%. In Dänemark und Deutschland - dem größten Nettozahler der EU - werden allerdings nur rund 12 % der EU-Mittel für die Landwirtschaft aufgewendet, ohne dass diesen Staaten ein Rabatt gewährt würde.

Künftiger Finanzrahmen

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für die Finanzierung 2007-2013 sieht wie folgt aus:

Kritikpunkte

Bürokratie und Demokratiedefizit

Mit der Wortschöpfung Eurokratie wird kritisiert, dass die Entscheidungen innerhalb der EU von einer gesichtslosen Bürokratie getroffen würden, die niemandem verantwortlich sei und von niemandem gewählt wird. Die Eurokratie soll dabei das Gegenteil zur Demokratie darstellen. Die EU-Kommissare, die im Schnitt alle fünf Jahre wechseln und selbst nicht von der Bevölkerung, sondern von den Regierungschefs der Mitgliedstaaten gewählt werden, hätten innerhalb ihrer Behörde letztendlich gar keine Macht – die läge bei den Verwaltungsbeamten. In eine ähnliche Richtung geht die Kritik einiger Politikwissenschaftler, die auf ein Demokratiedefizit innerhalb der EU hinweisen. Insbesondere wird eine ungenügende demokratische Legitimierung verbindlicher Entscheidungen festgestellt. Denn der Rat der Europäischen Union als wichtigstes Entscheidungsorgan der EU wird ausschließlich von den nationalen Regierungen kontrolliert, ohne dass nationale Parlamente oder das Europäische Parlament eine ausreichende Kontrollmöglichkeit haben. Dies führe dazu, dass die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive, ein Grundprinzip jeder funktionierenden Demokratie, im Rat aufgehoben wird. Die Regierungen (also die Exekutive) üben im Rat ohne parlamentarische Kontrolle legislative Funktion aus. Andere Politikwissenschaftler halten jedoch die Legitimation des Rates als Gremium demokratisch gewählter Regierungen für ausreichend. Zudem verweisen sie auf eine mögliche zusätzliche Legitimation durch gute und effiziente Entscheidungen (Output-Legitimation). :„Würde sich die EU bei uns um Beitritt bewerben, müssten wir sagen: demokratisch ungenügend“Günter Verheugen, ehem. EU-Erweiterungskommissar

Verwaltungskosten

Die zahlreichen Organe der EU und die von ihnen erlassenen Richtlinien und Verträge erfordern eine Vielzahl von Beamten zu ihrer Ausführung und Kontrolle. Insbesondere durch die 21 offiziellen Amtssprachen entstehen zusätzliche Kosten, da sämtliche gesprochenen und geschriebenen Texte in jede andere Sprache übersetzt werden müssen. Dennoch hat die Europäische Union weniger Beschäftigte als manche Großstadt.

Verlust an regionalen Eigenheiten

Während durch die Gründung des Europäischen Binnenmarktes einerseits mehr Wettbewerb erreicht werden könnte, gingen die dafür notwendigen Vereinheitlichungen und Marktöffnungen oft zu Lasten regionaler Eigenheiten. So entschied beispielsweise der Europäische Gerichtshof, dass das für Deutschland traditionell wichtige Reinheitsgebot für deutsches Bier nicht auf importiertes Bier angewandt werden darf. Andererseits bewahrt die EU ganz explizit regionale Besonderheiten durch den Schutz geografischer Herkunftsangaben. So dürfen nur in Nürnberg produzierte Bratwürste Original Nürnberger Rostbratwurst heißen, für

Amsterdamer Vertrag

Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er sollte ursprünglich dazu dienen, die Europäische Union auch nach der Osterweiterung handlungsfähig zu halten. Eine durchgreifende Reform der EU scheiterte allerdings und machte weitere Reformen nötig (siehe dazu Vertrag von Nizza und Europäische Verfassung).

Demokratisierung

Der Vertrag weitete die Befugnisse des Europäischen Parlament erheblich aus, indem er seine Rechte im Mitentscheidungsverfahren stärkte. Das Mitentscheidungsverfahren war in einigen Bereichen bereits im Vertrag von Maastricht eingeführt worden und stellt das Parlament auf die Stufe des Ministerrates. Mit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren nun in allen Bereichen, in dem der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Eine Ausnahme bildete allerdings weiterhin die Landwirtschaft – der größte Finanzposten der Europäischen Union. Auch bei der Ernennung der Kommission wurden die Rechte des Europäischen Parlaments erweitert: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam muss das Parlament nicht nur der Ernennung der Kommission als ganzes zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten. Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Defizite in der Demokratisierung, da das Parlament - das einzige vom Volk gewählte Organ der EU - nicht das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge besitzt. Dieses Recht liegt weiterhin bei der Kommission. Der Kommission obliegt es zudem die Durchführung von EU-Recht zu kontrollieren; somit überschneiden sich hier legislative und exekutive Kompetenzen. Eine echte Gewaltenteilung besteht nicht.

Beschäftigungspolitik

Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die Beschäftigungspolitik als Hauptziel in die Verträge mit aufgenommen. Allerdings blieb die Beschäftigungspolitik weiterhin in der Hand der Nationalstaaten, es wurde aber eine bessere Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten vereinbart.

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Ziel zur Einrichtung des "Raumes für Freiheit, Sicherheit und des Rechts" in die Verträge aufgenommen. Im Zuge dessen wurden die Rechte der europäischen Polizeibehörde Europol erweitert und das Schengener Abkommen in die Verträge integriert. Großbritannien und Irland behielten sich allerdings vor, vorerst nicht dem Abkommen beizutreten. Die Mitgliedstaaten vereinbarten auch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Visa-, Asyl- und Einwanderungswesens. Insbesondere wurden diese Bereiche aus der intergovernementalen Zusammenarbeit der sogenannten dritten Säule des EU-Vertrags in den EG-Vertrag überführt und unterfallen seither grundsätzlich der Gemeinschaftsmethode. Anfangs galt zwar noch Einstimmigkeit. Seit 1. Januar 2005 wird auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Rats vom Dezember 2004 jedoch grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt und das Europäische Parlament ist gleichberechtigter Mitgesetzgeber.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Im Zuge der Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schufen die Staats- und Regierungschefs den Posten eines Hohen Vertreter der gemeinsamen Außen – und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach außen repräsentieren sollte. Die Beschlüsse im Ministerrat werden jedoch weiter einstimmig gefasst und ermöglichen so jedem Land ein Vetorecht. Lediglich die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rat einstimmig gefasst wurden, können mit Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.

Reform der Institutionen der Europäischen Union

Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfähig zu bleiben wurde vereinbart, dass die größeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten. Außerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das Europäische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht überschreitet. Das Mehrheitsverfahren wurde ausgedehnt. In vielen Bereichen wurde die Einstimmigkeit allerdings beibehalten.

Weblinks


- [http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/selected/livre546.html Der Vertrag von Amsterdam]
- [http://europa.eu.int/abc/obj/amst/de/ Offizielle Seite der Europäischen Union zum Vertrag von Amsterdam]
- [http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/vertiefung/amsterdam Information beim Auswärtigen Amt] Kategorie:Europäischer Vertrag Vertrag von Amsterdam ja:アムステルダム条約

Unionsbürger

Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht in Art. 17 EGV eingeführt. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. Art. 17 Abs. 1 S. 2 stellt klar: "Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht." Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen dem Bürger und Union ein besonders enges Rechte- und Pflichtenverhältnis. Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) sind allerdings bislang nicht vorgesehen. Zu den Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht in einer Amtssprache der Europäischen Union zu kommunizieren.

Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht

Jeder Unionsbürger hat nach Artikel 18 Absatz 1 EG-Vertrag das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Aufenthaltsrecht kann jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden.

Kommunalwahlrecht

Art. 19 Abs. 1 EG verleiht jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitz zu denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Staates.

Wahlrecht zum Europäischen Parlament

Ebenso wie beim Kommunalwahlrecht hat jeder Unionsbürger auch bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in seinem Wohnsitzstaat das Wahlrecht - unabhängig davon, ob er dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Ist sein Heimatstaat in einem dritten Staat nicht vertreten, so steht einem Unionsbürger der diplomatische und konsularische Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates zu. Dieser Schutz beläuft sich auf Hilfe bei Todesfällen, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen, Hilfe bei Festnahmen oder Haft, Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und Hilfsleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung.

Petitions- und Beschwerderecht

Jeder Unionsbürger hat das Recht, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen oder die ihn unmittelbar betreffen, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 EG), sowie sich wegen Missständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft mit Beschwerden an den Bürgerbeauftragten zu wenden (Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 195 EG).

Siehe auch


- Europarecht

Weblinks


- [http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/libre_circulation_de.htm Mehr dazu auf den Seiten der Europäischen Kommission]
- [http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/s18000.htm Offizielle EU Seite zur Unionsbürgerschaft] Kategorie:Europarecht

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland (die Langform der amtlichen Staatsbezeichnung lautet Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa und hat gemeinsame Grenzen mit Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Im Norden bilden die Nordsee und die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen. Bundeshauptstadt und Regierungssitz ist Berlin; einige Bundesministerien befinden sich in der Bundesstadt Bonn, dem ehemaligen Regierungssitz. Das politische System ist föderal und als parlamentarische Demokratie organisiert: Nach Artikel 20 des Grundgesetzes versteht sich Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat und Rechtsstaat. Dieser Bundesstaat besteht aus 16 teilsouveränen Bundesländern. Deutschland ist mit über 82 Mio. Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Europas. Die Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO und der G8. Viele Links zu Artikeln mit Deutschlandbezug finden sich im Portal Deutschland.

Geografie

Lage

Deutschland liegt in Mitteleuropa zwischen 47°16′15″ und 55°05′33″ nördlicher Breite und 5°52′01″ und 15°02′37″ östlicher Länge. Die Nord-Süd-Ausdehnung reicht von List auf Sylt (Schleswig-Holstein) bis Oberstdorf (Bayern) und beträgt 876 km; die West-Ost-Ausdehnung zwischen der Gemeinde Selfkant (NRW) und Deschka (Sachsen) beträgt 640 km. Nachfolgend sind die an Deutschland angrenzenden Staaten und Meere im Uhrzeigersinn aufgeführt. Die Grenzlänge (insgesamt 3.757 km lang) ist hinter den jeweiligen Staaten in Klammern angegeben. Im Norden grenzt Deutschland an Dänemark (67 km), im Nordosten an Polen (442 km), im Osten an Tschechien (811 km), im Südosten an Österreich (815; ohne Grenze im Bodensee), im Süden an die Schweiz (316 km; mit Grenzen der Exklave Büsingen, aber ohne Grenze im Bodensee), im Südwesten an Frankreich (448 km), im Westen an Luxemburg (135 km) und Belgien (156 km) und im Nordwesten an die Niederlande (567 km). Während im Nordwesten die Küsten der Nordsee und im Nordosten die Ostsee die natürlichen Staatsgrenzen bilden, hat Deutschland im Süden Anteil an den Alpen.

Exklaven

Eine Exklave Deutschlands ist das am Hochrhein gelegene Büsingen, das zum Landkreis Konstanz in Baden-Württemberg gehört. Sie ist 7,62 km² groß und gänzlich von den drei Schweizer Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich umgeben. Daneben existiert eine zweite Exklave auf irischem Territorium, unweit von Dublin. Es handelt sich um einen Friedhof, auf dem während des Zweiten Weltkrieg gefallene deutsche Soldaten beerdigt wurden. Um nach dem Krieg eine kostspielige und aufwändige Überführung der Leichen zu vermeiden, wurde das Gebiet an die Bundesrepublik Deutschland übergeben.

Mittelpunkt Deutschlands

Der geographische Mittelpunkt Deutschlands liegt laut dem Statistischen Jahrbuch Deutschland (Stand: 2000) in der Gemeinde Niederdorla im westlichen Thüringen auf der .

Großlandschaften

Die landschaftlichen Großräume unterscheiden sich vor allem in der Abfolge von Nord nach Süd, da das Gelände nach Süden hin tendenziell höher und steiler wird. Der nördliche Teil Deutschlands, die Norddeutsche Tiefebene, ist ein hauptsächlich von den Eiszeiten geformtes Tiefland, an das sich nach Süden die bewaldeten Mittelgebirge im Zentrum und in südlicheren Teilen des Landes anschließen. Insbesondere in Bayern, aber auch in Baden-Württemberg, gehen diese Landschaften in das relativ hoch liegende Nördliche Alpenvorland und dies wiederum in das Hochgebirge der Alpen über.

Geologie

Deutschland ist geologisch vielgestaltig. Während die glazial geprägten Landschaften, die Flussniederungen und -becken erst ab dem Tertiär ihre Gestalt annahmen, sind die Mittelgebirge deutlich älteren Datums. Die kristallinen Rumpfgebirge (z. B. der Schwarzwald) sind bereits im Erdaltertum entstanden und bestehen hauptsächlich aus metamorphem und Tiefengestein wie Gneisen und Granit. Ähnlich alt ist das Rheinische Schiefergebirge, dessen Entstehung auf Silur und Devon zu datieren ist. An dessen Nordrand finden sich auch Formationen aus dem Karbon, in denen die gewaltigen Steinkohlevorkommen im Ruhrgebiet eingelagert waren. Die süddeutsche Landschaft ist größtenteils auf die Entwicklungen im Erdmittelalter zurück zu führen: Während die Pfalz, Thüringen, Teile Bayerns und Sachsens geologisch im Trias gebildet wurden, ist die sich quer durch den süddeutschen Raum ziehende Schwäbische und Fränkische Alb ein Ergebnis der Auffaltung und Hebung von Meeresboden aus dem Jurazeitalter. Erstere Regionen weisen Sandstein, letztere Kalkstein als vorherrschende geologische Formation auf. Vulkanismus wird in Deutschland nicht beobachtet. Dennoch findet sich in einigen Gebieten vulkanisches Gestein aus früherer Aktivität, insbesondere in der Vulkaneifel und auf dem Vogelsberg in Hessen. Auch Erdbeben mit schweren Folgen kommen praktisch nicht vor, da Deutschland vollständig auf der Eurasischen Platte liegt. Das Land wird daher nicht von Grenzen zwischen aneinander anstoßenden großen Platten der Erdkruste durchzogen. Dennoch ist der Rheingraben in Nordrhein-Westfalen als mäßig gefährdete Erdbebenzone eingestuft, die sich bis in die Nachbarländer Belgien und Niederlande erstreckt (siehe auch Erdbebengebiet Kölner Bucht).

Gewässer

Erdbebengebiet Kölner Bucht bei Koblenz (Deutsches Eck)]] Deutschland grenzt mit den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein an die Nordsee. Diese ist ein Randmeer