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| Auslieferung |
AuslieferungEine Auslieferung in Bezug auf einen Menschen ist allgemein ausgedrückt die Abgabe der Kontrolle und ggf. Verantwortung über dessen Lebensumstände (siehe Beispiele). Bezogen auf Gegenstände, o.ä., ist der Prozess der Übergabe einer Sendung an einen Empfänger gemeint.
- Im rechtlichen Sinne meint Auslieferung das Überstellen einer dort per Haftbefehl gesuchten verdächtigen Person in ein anderes Land, in der Regel sein Heimatland.
- Sprachlich bedeutet ausgeliefert sein bzw. sich jemandem oder einer Situation auszuliefern, wenn gewisse als zentral erachtete Umstände nicht mehr selbst beeinflusst werden können (siehe Ohnmacht).
- Im Gegensatz dazu ist mit der Auslieferung von Briefen, Paketen, Zeitungen, etc., das Zustellen derselben beim Empfänger gemeint.
- In Anlehnung daran wird der Begriff der Auslieferung auch im nicht-physischen Sinne verwendet und meint die (Entscheidung zur) Marktfreigabe von Produkten oder Entwicklungen. Insbesondere bei Software wird dazu auch der englische Begriff (Deployment) verwendet.
Strafrecht: Auslieferung von Deutschland in andere Länder
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus.
In Deutschland müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
#Die ihm zu Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein.
#Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss, vgl. 2 BvR 685/03).
#Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen.
#Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet.
#Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
Gegen die Entscheidung, jemanden auszuliefern, können Rechtsmittel eingelegt werden.
Siehe auch: Rechtshilfe, Völkerrecht, Strafrecht, Post
OhnmachtDas Wort Ohnmacht bezeichnet
- Machtlosigkeit oder Hilflosigkeit in einer Situation. Jemand steht einem Etwas ohnmächtig gegenüber
- den Zustand der Bewusstlosigkeit
Brief
Der Brief (von lat.: brevis: „kurz“) ist eine auf Papier fixierte Nachricht, die meist von einem Boten übermittelt wird und eine für den Empfänger gedachte persönliche Botschaft enthält. Der Brief ist gegenüber einem Werbeschreiben dadurch abgegrenzt, dass der Inhalt typischerweise nicht standardisiert ist. Die Postkarte ist im Gegensatz zum Brief nicht durch einen Umschlag geschützt und beinhaltet im Gegensatz zum Paket keine Postsendung von Warengütern.
Geschichte
Warengütern
Die Anfänge des Verfassen einer solchen Mitteilung gehen auf die Babylonier zurück, die Nachrichten in Tontafeln ritzten. Im antiken Griechenland und Rom benutzte man zu diesem Zweck mit Wachs beschichtete Tafeln aus Holz. Seit den ersten Verfassern solcher Mitteilungen hat sich der Zweck eines Briefes kaum geändert: Er ist immer noch ein Mittel zur öffentlichen Meinungsäußerung (z. B. Leserbriefe in einer Zeitung), eine literarische Form (vgl. Goethes Briefroman „Die Leiden des jungen Werther“, die Paulusbriefe des Neuen Testaments der Bibel) sowie ein Instrument zur Verbreitung amtlicher (z. B. kultusministerielle Schreiben) und Übermittlung persönlicher Nachrichten (z. B.: Liebesbrief).
Versand
In heutiger Zeit werden Briefe meist über Postdienste (z. B. die Deutsche Post AG) übermittelt, der Inhalt ist durch einen Umschlag oder ein Kuvert und das Briefgeheimnis geschützt. Briefe werden meistens im Voraus bezahlt (freigemacht). Dies geschieht, indem eine Briefmarke vom Absender oder ein Stempel vom Postdienstleister aufgebracht wird. Außerdem ist eine Adresse des Empfängers auf das Kuvert zu schreiben, gegebenenfalls zusätzlich die Adresse des Absenders. Dies ermöglicht die reibungslose Rücksendung von Briefen für den Fall, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht zu ermitteln ist.
Normung
Die Gestaltung von Geschäftsbriefen wird in Deutschland durch das Deutsche Institut für Industrienormung (DIN) in DIN 5008 und DIN 676 geregelt.
In den Fällen, wo sich die Anschrift des Empfängers geändert hat und ein Nachsendeauftrag erteilt worden ist, können auch Briefe mit einer nicht korrekten Zustelladresse zum Empfänger um- bzw. weitergeleitet werden.
Für die Zustellung von Briefen mit Boten wird ein Porto fällig. Beispiel für die Deutsche Post AG (Stand Juli 2005):
- Standardbrief L: 140–235 mm, B: 90–125 mm, H: bis 5 mm, bis 20 g 0,55 EUR
- Kompaktbrief L: 100–235 mm, B: 70–125 mm, H: bis 10 mm, bis 50 g 0,95 EUR
- Großbrief L: 100–353 mm, B: 70–250 mm, H: bis 20 mm, bis 500 g 1,44 EUR
- Maxibrief L: 100–353 mm, B: 70–250 mm, H: bis 50 mm, bis 1.000 g 2,20 EUR
Elektronische Post
Seit den 1990er Jahren wird der klassische Briefverkehr mehr und mehr durch die E-Mail ergänzt, die insbesondere im geschäftlichen Postverkehr gewisse Vorteile (Schnelligkeit, Preis) besitzt. Für die Übermittlung von juristisch relevanten Nachrichten, wie Verträgen und Abkommen, ist weiterhin die Briefform üblich.
Eine Sonderform des Briefs ist der Werbebrief, bzw. die Werbesendung oder auch Mailing genannt.
Siehe auch: Mailing, Offener Brief, Antwortbrief, Musterbrief, Geschäftsbrief, Anrede, Liebesbrief
Weblinks
- [http://www.graufell.de Briefe schreiben und Briefegalerie]
- [http://www.ipfeurope.com Brieffreunde Weltweit – International Pen Friends]
Kategorie:Postwesen
!Brief
Kategorie:Papierprodukt
Kategorie:Alltagskultur
ja:手紙
ZeitungDas Wort Zeitung war ursprünglich der Begriff für die beliebige Nachricht, veränderte sich jedoch während des 17. und 18. Jahrhunderts in seiner Bedeutung und wurde zu einem Nachrichtenblatt.
Geschichte der Zeitung
Ursprünge
Mit dem Druckmarkt waren im späten 15. Jahrhundert Einblattdrucke aufgekommen - mit Holzschnitten illustrierte, einseitig bedruckte Zettel (mehr dazu im Aufsatz Flugblatt). „Newe Zeitung von …“ – Neue Nachricht über … – verkündete regulär die Titelzeile, was im Handel mit Zeitungen den Eindruck davon, wofür das Wort stand, auf Dauer verschob: Zeitung, so die Wahrnehmung der Zeitungsleser des 17. und 18. Jahrhunderts, war das mit Nachrichten bedruckte Blatt, das seit dem 17. Jahrhundert in den meisten größeren Städten Westeuropas drei Mal wöchentlich Nachrichten aus aller Welt kolportierte.
Neben den Flugblättern sind ab dem 15. Jahrhundert sog. Flugschriften nachweisbar, die sich bereits stärker um Objektivität und fundierte Nachrichten bemühten (siehe auch hierzu mehr im Kapitel "Flugblatt").
Erste Zeitungen
Der Begriff „Zeitung“ tauchte als „zidunge“ mit der Bedeutung „Kunde“ oder „Nachricht“ im Raum Köln bereits am Anfang des 14. Jahrhunderts auf. Die Pressegeschichte im weiteren Sinne reicht zurück bis zu den Kaufmannsbriefen, die seit 1380 nachweisbar erschienen. Die erste gedruckte Ausgabe namens [http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/relation1609 Relation aller Fuernemmen und gedenckwuerdigen Historien] (häufig in der Forschung auch nur als "Relation bezeichnet) erscheint vermutlich Mitte des Jahres 1605 in Straßburg im Elsaß. Gegründet wurde sie von Johann Carolus und erschien wahrscheinlich wöchentlich.
Ein indirekter Hinweis dafür ist die auf den Oktober 1605 datierte Eingabe des Herausgebers an den Straßburger Stadtrat, in der er um Schutz vor skrupellosen Kopisten ersucht. Er schreibt, nachdem er jetzt das zwöhlffte Mahl Woche für Woche ein gedrucktes Blatt herausgebracht habe, benötige er Unterstützung bei der Abwehr der Raubdrucker. Rückgerechnet muß die erste Ausgabe also im Juli 1605 erschienen sein. Die älteste erhaltene Ausgabe dieser Zeitung stammt jedoch aus dem Jahre 1609.
Raubdruck vom 21. Mai 1799 zum Kampf von österreichischen und französischen Truppen in der Schweiz ]]
Im Jahr 1650 erscheint in Leipzig mit den Einkommenden Zeitungen zum ersten Mal eine Tageszeitung mit sechs Ausgaben pro Woche. Die älteste noch erscheinende Zeitung ist die seit 1645 in Schweden erscheinende Post-och Inrikes Tidningar.
Die Tageszeitung blieb eine Ausnahme, ihre interessanteste Funktion gewann sie vor dem 19. Jahrhundert mit der seit 1702 in London erscheinenden Daily Courant, dem Blatt, das die Funktionen des Veranstaltungskalenders der Großstadt übernahm (in kleineren Städten wurden die lokalen Veranstaltungen rascher durch den Ausruf vermeldet).
Wochenzeitungen ergänzen den von Tageszeitungen beherrschten Markt. Definitionskriterium der Zeitung ist dabei weniger ihr Erscheinungsrhythmus als ihr physisches Erscheinungsbild: Zeitungen pflegen auf speziellem minderwertigem Zeitungspapier in ineinandergelegter ungebunden bleibenden Bögen zu erscheinen – ein Kriterium, das mit neueren Projekten wie der [http://www.netzeitung.de Netzeitung] sich im Moment relativiert.
Die Inhalte werden mit journalistischen Stilmitteln präsentiert und sind vorwiegend unbegrenzt, meldungsaktuell und allgemein gesellschaftlich, jedoch nicht fachlich oder beruflich bestimmt.
Eine Zeitung ist im Gegensatz zur Zeitschrift ein dem Tagesgeschehen verpflichtetes Presseorgan und gliedert sich meist in mehrere inhaltliche Teile wie Politik, Lokales, Wirtschaft, Sport, Feuilleton und Immobilien. Die einzelnen Segmente einer Zeitung heißen Bücher.
Zeitungen bestehen inhaltlich aus dem so genannten redaktionellen Teil, der durch die Redaktion oder einzelne Autoren verantwortet wird, und dem Anzeigenteil. Anzeigen werden in ihrem Inhalt von demjenigen verantwortet, der die Anzeige „schaltet“, d.h. bei der Anzeigenredaktion aufliefert und für ihr Erscheinen bezahlt. Der Verlag kann bestimmte Anzeigen dagegen auch ablehnen. Die Anzeigenpreise richten sich vor allem nach der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitung.
Zeitungen in den 20er Jahren
Die große Zeit der Zeitungen war vor der Erfindung des Radios, als Verlagsobjekte aus den Berliner Mosse-, Scherl- und Ullstein-Verlagen teilweise viermal am Tag erschienen: Morgenausgabe, Mittagsausgabe, Abendausgabe, Nachtausgabe. Die weltweit schnellsten Zeitungs-Rotationspressen standen damals an der Spree.
Die reiche Zeitungskultur der Zwanziger Jahre wurde neben den Neuen Medien Radio und Fernsehen in Deutschland auch durch Konzentrationsprozesse (Hugenberg-Konzern) und so genannte Arisierungen (Amann-Verlag) während der Zeit des Dritten Reiches ab- und aufgelöst.
Konzentrationsprozesse und Zusammenschlüsse der Presse halten aus meist wirtschaftlichen Gründen bis heute an (Mantelzeitungen).
Seit Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts ergänzen viele Zeitungsverlage ihre gedruckten Ausgaben durch Internet-Präsenzen, andere nutzen die Neuen Medien mehr oder weniger geschickt zur Cross Promotion.
Heutige Einteilung
- Erscheinungsweise
- Tageszeitung
- Wochenzeitung
- Sonderausgabe
- Verbreitungsgebiet
- Stadtteilzeitung (meist von Bürgerinitiativen erstellt)
- Lokalblatt (häufig als Anzeigenblatt)
- Regionalzeitung
- überregionale Zeitung
- Vertriebsart
- Abonnementzeitung (durch Zusteller oder per Post)
- Boulevardzeitung (Straßenverkauf)
- Anzeigenblatt (wird kostenlos an alle Haushalte verteilt)
- Offertenblatt (wird über den Pressevertrieb vertrieben)
- Mitgliederzeitung (wird kostenlos oder gegen Kosten an Verbands-, Vereins- bzw. Parteimitglieder verteilt)
- Firmenzeitung (Herausgeber ist meist die PR-Abteilung des Unternehmens oder eine separate Abteilung für die unternehmensinterne Kommunikation)
- Betriebszeitung (DDR)
- Kiosk
- Pressevertrieb (Presse-Großhandel)
- Zeitungsantiquariat (Lieferung alter Zeitungen für Museen, Archive, als Filmrequisiten oder als Geschenke)
- Pendlerzeitung (kostenlose, durch Werbung finanzierte, Zeitungen die an Bahnhöfen, Tram- oder Bussstationen verteilt werden)
- Spezielle Zeitungsformen
- Schülerzeitung
- Abiturzeitung
- Studentenzeitung
- Parteizeitung
- Kirchenzeitung
- Hochzeitszeitung
- Amtsblatt
- Berufsgruppenzeitung
- Unternehmens- oder Beriebszeitung (Betriebs- oder Unternehmensinterne Zeitung)
Ausstellungen zum Jubiläumsjahr
- [http://www.400-jahre-zeitung.de/ 400 Jahre Zeitung], 10. Juli bis 30. Dezember 2005 im Gutenberg-Museum, Mainz
- [http://www.gutenberg-museum.de/index.php?eventid_te=4&aktion=anzeige_aktuelles&pagev=2/ Gutenberg-Museum], 10. Juli bis 30. Dezember 2005 im Gutenberg-Museum, Mitarbeiter, Termine etc. des Gutenberg-Museums, begleitend zur Ausstellung in Mainz
- [http://idw-online.de/pages/de/news114534 Das Neueste von gestern … 400 Jahre Zeitungsgeschichte in Bremen und Nordwestdeutschland], bis 23. Juni 2005 in der Bremer Bürgerschaft, danach in Oldenburg in Oldenburg und Hamburg
Siehe auch
- Chronologie deutschsprachiger Zeitungen und Zeitschriften
- Liste deutscher Zeitungen, Liste von Zeitungen
- Chronologie englischsprachiger Medien
- Pressegeschichte, Antiquarische Zeitung, Fuggerzeitungen, Newe Zeytung
- Zeitungsformate
- Journalist, Journalistische Darstellungsformen
- Verlag, Verleger, Liste von Verlagen in Deutschland, Österreich und Schweiz
- Zeitschrift, Gazette, Magazin
- Zeitungsmuseum, Zeitungsantiquariat
Literatur
- Jürgen Heinrich: Medienökonomie, Bd.1, Mediensystem, Zeitung, Zeitschrift, Anzeigenblatt. 2001 (ISBN 3531326368)
- Stefan Hartwig: Deutschsprachige Medien im Ausland - fremdsprachige Medien in Deutschland. 2003. (ISBN 3825854191)
- Werner Faulstich: Grundwissen Medien. 2004
- Werner Faulstich: Medien zwischen Herrschaft und Revolte. Die Medienkultur der frühen Neuzeit (1400-1700), Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1998 (Die Geschichte der Medien, Bd. 3).
- Thomas Schröder: Die ersten Zeitungen. Textgestaltung und Nachrichtenauswahl. Tübingen: Gunter Narr 1995.
Weblinks
- [http://www.newspaperindex.com/de/ Deutsche und Internationale Zeitungen Übersicht]
- [http://anno.onb.ac.at/ ANNO AustriaN Newspapers Online]
- [http://www.compactmemory.de/ Compact Memory] Jüdische Zeitungen des 18.–20. Jahrhunderts.
- [http://www1.uni-bremen.de/~pressfor/ Institut für Deutsche Presseforschung an der Universität Bremen]
- [http://www.gutenberg-museum.de/index.php?id=126 Jubiläumsausstellung anlässlich des 400. Geburtstags der Zeitung im Gutenberg-Museum Mainz, 10.7-30.12.2005]
- [http://www.zeitungs-museum.de Stiftung Deutsches Zeitungsmuseum]
- [http://www.zeitungsforschung.de Institut für Zeitungsforschung, Dortmund]
!Zeitung
Kategorie:Journalismus
Kategorie:Papierprodukt
ja:新聞
simple:Newspaper
Software
Software [] bezeichnet alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers. Dies umfasst vor allem Computerprogramme sowie die zur Verwendung mit Computerprogrammen bestimmten Daten.
Software wird häufig in Gegensatz zu Hardware gesetzt, welche den physischen Träger bezeichnet, auf dem Software existiert und funktioniert und allein mit Hilfe dessen sie ihre Funktion erfüllen kann. In diesem Sinne wurde der Begriff erstmalig 1957 von John W. Tukey benutzt. Umgangssprachlich wird "Software" oft auch ausschließlich für "aktive" Daten, also ausführbare Computerprogramme gebraucht, "passive" Daten fallen dabei weg.
Arten von Software
Software lässt sich nach verschiedenen Kriterien unterscheiden. Eine mögliche orientiert sich an einer büroorientierten Anwendersicht, welche eine konkrete Sicht auf die Funktionalisierung gibt.
- Systemsoftware, die für das ordentliche Funktionieren des Computers erforderlich ist (hierzu zählen insbesondere das Betriebssystem als auch zusätzliche Programme wie Virenschutz-Software), und
- Anwendungssoftware, die den Benutzer bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützt und ihm dadurch erst den eigentlichen, unmittelbaren Nutzen stiftet.
Software, die fest in einem Gerät zu dessen Steuerung untergebracht ist (z. B. in einem ROM), bezeichnet man auch als Firmware.
Erstellung von Software
Die Entwicklung von Software ist ein komplexer Vorgang. Dieser wird durch die Softwaretechnik, einem Teilgebiet der Informatik, systematisiert. Hier wird die Erstellung der Software schrittweise in einem Prozess von der Analyse bis hin zum Testen als wiederholbarer Prozess beschrieben.
Wesen und Eigenschaften von Software
Software ist vergegenständlichte, im voraus geleistete geistige Arbeit:
- Vergegenständlicht heißt: die Ergebnisse der geistigen menschlichen Tätigkeit liegen in Form eines Gegenstandes vor; hier in Form des auf dem Datenträger (CD-ROM, Magnetband, ...) gespeicherten Programms.
- Im voraus geleistet meint: die Programmautoren erarbeiten z.B. ein Lösungsverfahren für die korrekte Trennung aller deutschen Wörter in einem Textverarbeitungsprogramm. Damit ist im voraus, also bevor diese Tätigkeit überhaupt anfällt, schon für alle Schreiber, die mit diesem Textverarbeitungsprogramm arbeiten, die geistige Arbeit "korrektes Trennen deutscher Wörter" geleistet. Dabei kann ein Softwareentwickler mitunter auf "im voraus" von Dritten entwickelte Algorithmen zurückgreifen.
Weitere Eigenschaften von Software sind:
- Standardsoftware (im Gegensatz zu Individualsoftware) wird nur einmalig erzeugt und kann dann mit verhältnismäßig geringen Kosten kopiert und verteilt werden und breite Wirkung entfalten; Kosten entstehen durch den Datenträger, Werbung, Herstellen von Schulungsunterlagen und durch etwaige Lizenzen.
- Software verschleißt nicht durch Nutzung. Auch verbesserte Software (neue Versionen) lässt die bisherigen Versionen nicht unbedingt veralten, solange sie ihren Zweck erfüllen.
- Software ist austauschbar, aktualisierungsfähig, korrigierbar und erweiterbar, insbesondere dann, wenn Standards eingehalten und der Quellcode verfügbar ist.
- Software tendiert dazu, um so mehr Fehler zu enthalten, je neuer und je komplexer sie ist. Außer bei Software von trivialem Funktionsumfang ist daher nicht von Fehlerfreiheit auszugehen. Fehler werden häufig erst nach Veröffentlichung einer neuen oder funktionserweiterten Software bekannt. Diese werden dann oftmals durch Veröffentlichung einer um die bekannt gewordenen Fehler bereinigten Softwareversion oder eines Patches behoben. Softwarefehler bezeichnet man auch als Bugs.
- Der Beweis der Fehlerfreiheit ist in der Regel nicht zu erbringen. Nur bei formaler Spezifikation der Software ist der mathematische Beweis ihrer Korrektheit (Software) theoretisch überhaupt möglich.
Juristische Definition
In der Rechtsprechung wird zwischen Individualsoftware und Standardsoftware unterschieden: Bei dem Erwerb von Individualsoftware wird ein Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag abgeschlossen, der Erwerb von Standardsoftware gilt als Sachenkauf.
Siehe auch: Software-Agent, Serial, Shareware, Spyware, Adware, Digitales Vergessen
Lizenzmodelle
Die Verbreitung und Nutzung von Software unterliegt dem Urheberrecht. Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere typische Überlassungsmodelle:
- Verkauf: Der vollständige Verkauf von Software, inklusive der Überlassung von Weiterverbreitungsrechten, kommt praktisch nur zwischen Firmen vor, in der Regel im Rahmen von Auftragsprogrammierung oder beim Verkauf einer Softwareentwicklungsfirma.
- Nutzungsrecht: Bei der meisten Software, die zum Beispiel für PCs ‚gekauft‘ werden kann, wird in Wirklichkeit nur ein Nutzungsrecht überlassen. Dieses Modell ist auch bei der Auftragsprogrammierung üblich, bei der eine Firma ein Programm für den Eigengebrauch einer anderen Firma speziell entwickelt.
- Freie Software: Freie Software darf von jedem genutzt und weiterverbreitet werden. Oft unterliegt dieses Recht gewissen Einschränkungen, wie zum Beispiel der Nennung des Autors.
:Bei Open-Source-Software darf die Software zusätzlich auch beliebig verändert werden.
Software, die nicht frei ist, wird proprietär genannt. Zwischen den oben genannten Hauptformen der Softwareverbreitung gibt es zahlreiche Zwischen- und Mischstufen.
Siehe auch: Freie_Software#Lizenzen, Freeware, Shareware, GPL .
Software in der Betriebswirtschaft
In der Betriebswirtschaft spricht man von Standardsoftware, wenn für die Abwicklung der Geschäftsprozesse eine bei einem Fremdhersteller gekaufte, anpassungsfähige Software benutzt wird. Vorteile der Benutzung von Standardsoftware sind die wesentlich geringeren Kosten (Keine eigene Projektierung, keine eigene DV-Abteilung notwendig) und die Funktionsgarantie. Nachteile sind die geringere Flexibilität der Software, die zu Anpassungsschwierigkeiten führen kann und die Abhängigkeit vom Fremdhersteller (bei dessen Insolvenz meist der Garantieanspruch verfällt). Häufig in großen Unternehmen eingesetzte Standardsoftware ist R/3 von SAP.
Entwickeln Firmen ihre Software selbst, geschieht dies meist mit Werkzeugen wie ARIS, einem Architekturmodell, das die komplexen Vorgänge in einem Unternehmen abbilden kann. Selbst entwickelte Software muss sorgfältig geplant, aber auch zügig realisiert werden. Jede Standardsoftware oder selbst entwickelte Software hat einen bestimmten Softwarelebenszyklus, innerhalb dessen sie gewinnbringende Wirkung hat.
Siehe auch: PPS-System, ERP-System
Siehe auch
- Softwaretechnik
- spezielle Bezeichnungen für Softwarearten wie Freeware, Donationware, Shareware, Public Domain, Bananenware, Shovelware, Vaporware, Abandonware, Peaceware, Snake Oil
Weblinks
- [http://www.wikiservice.at/dse/wiki.cgi Software-Entwickler-Wiki]
- [http://standards.ieee.org/catalog/olis/se.html Standards und Definitionen] (englisch)
Kategorie:Softwaretechnik
ja:ソフトウェア
ko:소프트웨어
simple:Software
th:ซอฟต์แวร์
DeploymentDeployment (engl.: Auslieferung)
- In der Wirtschaft bezeichnet Deployment die Entscheidung zur Marktfreigabe von Produkten oder Entwicklungen.
- Bei Software bezeichnet Deployment die Verteilung und Installation von Software auf Zielsysteme, einschließlich deren Konfiguration. Siehe auch: Verteilungsdiagramm
AuslieferungsabkommenEin Auslieferungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Staatenverbunden (z. B. die EU) über das Überstellen von jeweils im anderen Land per Haftbefehl gesuchten Verdächtigen.
Auslieferungsabkommen sind regelmäßig bilateraler Natur. In einem Auslieferungsabkommen wird geregelt, bei welchen Straftaten und welcher zu erwartender Strafe ein Verdächtiger ausgeliefert wird.
Ein aktuelles Beispiel für ein wichtiges Auslieferungsabkommen ist das im Juni 2003 zwischen der EU und den USA geschlossene Abkommen.
Weblinks
- [http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Justiz-und-Recht/Nachrichten-,715.491907/pressemitteilung/EU-Justizminister-beschliessen.htm Regierung-online]
Kategorie: Völkerrecht
RechtshilfeRechtshilfe (eigentlich ein Unterfall der allgemeinen Amtshilfe) ist der juristische Begriff für die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht oder eine sonstige Justizbehörde für eine andere Justizbehörde, die um diese Hilfeleistung ersucht hat. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen innerstaatlicher Rechtshilfe, die systematisch zu Artikel 35 GG gehört und der internationalen Rechtshilfe.
Spezialregelungen zur innerstaatlichen Rechtshilfe
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__156.html § 156 GVG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__158.html § 158 GVG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__13.html § 13 ArbGG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__14.html § 14 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fgo/__13.html § 13 FGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgg/__5.html § 5 SGG]
Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe, wird in erster Linie aufgrund internationaler Verträge über Rechtshilfe und Auslieferung gewährt, kann aber auch vertragslos erfolgen.
Kategorie:Verfahrensrecht
StrafrechtDas Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts. Es gliedert sich in zwei Hauptzweige:
- Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen(zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).
- Formelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht. Es beschreibt das Wie der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. (Rechtsquellen sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).
Nicht zum Strafrecht zählt das Recht der Ordnungswidrigkeiten; es bildet einen eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem Übertretungen, die keine größere Bedeutung haben mit Bußgeldern belegt werden.
Begriff der Tat
Ein zentraler Begriff des Strafrechts ist die Tat. Der Begriff ist insofern irreführend, als auch eine Nicht-Tat, nämlich ein Unterlassen, strafbar sein kann. Jedenfalls muss das Handeln oder Nicht-Handeln aber zielgerichtet sein und nicht nur zum Beispiel ein Reflex. Ausserdem setzt eine Straftat voraus, dass dieses Handeln oder Unterlassen einen Erfolg verursacht hat. Dieser Erfolg muss auch zurechenbar sein, d.h. er darf nicht völlig unwahrscheinlich oder unvorhersehbar gewesen sein. Weiterhin muss die Strafat vorsätzlich (Vorsatz) begangen worden sein oder es muss wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt eine Straftat vor. Aber nur Straftaten, die auch rechtswidrig sind, können auch bestraft werden. Rechtswidrig ist eine Straftat, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtfertigungsgrund könnte zum Beispiel Notwehr sein. Der rechtswidrig handelnde Täter muss ferner schuldhaft handeln. Erst wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind, wird eine Strafe ausgesprochen. Hat jemand eine Straftat begangen, die nicht gerechtfertigt ist, hat er aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, kann keine Strafe verhängt werden. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden.
Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es dagegen nur die Täterschaft. Im Gegensatz dazu kennt das österreichische Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), nur den Begriff des Einheitstäters, es wird also nicht unterschieden zwischen jemandem, der eine Straftat begangen hat und jemandem, der ihm dabei nur geholfen hat (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Ziel und Zweck des Strafrechts
Strafrecht knüpft an die Verletzung von Rechtsgütern an. Dabei ist der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer nur Ultima Ratio. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z.B bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Diese Maxime beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
- Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind, und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
- Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
- Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Ziel und Zweck von Strafe
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention).
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Zentrale Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind
: - das Strafgesetzbuch (StGB)
: - das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
: - die Abgabenordnung (AO 1977) u.v.a.
Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuch zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch
: - das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
: - die Strafprozessordnung (StPO)
: - das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
: - das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.
Weblinks
- [http://www.juratexte.de/strafrechtliche%20Definitionen.pdf Strafrechtliche Definitionen] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Die wichtigsten strafrechtlichen Definitionen in alphabetischer Reihenfolge, von Absicht bis Zerstörung (deutsches Recht). PDF-Format.
Kategorie:Strafrecht
ja:刑法
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戰爭
战争是政治集团之间、民族(部落)之间、国家之间的矛盾最高的斗争表现形式,是解决纠纷的一种最高、最暴力的手段,通常也是最快捷最有效果的解决办法。
人类出现以来,就一直没有停止过;战争伴随社会的
高行健 (1940年1月4日-),祖籍中国江苏泰州,八十年代末前往欧洲,现为法籍华人,是著名的剧作家、
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电荷
電荷是物质、原子或电子等所带的电的量。单位是库仑(记号为C)。
我們常將「帶電粒子」稱為電荷,但電荷本身並非「粒子」,只是我們常將它想像成粒子以方便描述。因此帶電量多者我們稱之為具有較多電荷,而電量的多
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