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Ausnahmezustand
Als Ausnahmezustand wird ein situativer Zustand bezeichnet, in dem die Existenz des Staates oder die Erfüllung von staatlichen Grundfunktionen akut bedroht sind („Gefahr im Verzug“).
Verwandte Begriffe zum Ausnahmezustand sind Staatsnotstand, Notstandsrecht, Diktatur, Verfassungsnotstand oder Status Necessitatis.
Charakteristika
Um der Bedrohung („Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“) zu begegnen, werden außerordentliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen. Statt der ordentlichen Verfassung gilt dann eine „Notstandsklausel“.
Die Regelungen des Notstandsrechts können entweder intrakonstitutioneller oder extrakonstitutioneller Art sein. Im ersten Fall sieht die Verfassung selbst vor, dass in Notzeiten von ihr abgewichen werden darf, im zweiten Fall werden zur Behebung eines Notstandes Maßnahmen ergriffen, die nicht in der Verfassung vorgesehen sind. Viele moderne Staatsverfassungen treffen explizite Regelungen für den Fall des Ausnahmezustandes, einige jedoch nicht. So sieht die Schweiz z.B. kein intrakonstitutionelles Notstandsrecht vor. Eine theoretische Frage ist es, ob das extralegale Notstandsrecht auch dann existiert, wenn eine positive Normierung des Ausnahmefalles vorliegt.
Während sich der Ausnahmezustand zunächst auf äußere Gefahren beschränkte – man sprach auch von Belagerungszustand oder Kriegsrecht –, bezogen sich entsprechende Regelungen zunehmend auch auf innere Notlagen, also Aufstände, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen. Der Ausnahmezustand emanzipierte sich gewissermaßen von der Kriegssituation, an die er ursprünglich gebunden war, und wurde zunehmend als außergewöhnliche Polizeimaßnahme bei inneren Unruhen und Aufständen angewendet. Zuletzt wurde der Notstandsbegriff sogar auf wirtschaftliche Krisen ausgeweitet, so zum Beispiel in der Weimarer Republik, als Notverordnungen nach dem Notstandsartikel 48 zum Zweck der „Sicherung von Wirtschaft und Finanzen“ erlassen wurden.
Im Ausnahmezustand werden zeitweilig die Verfassung oder einzelne ihrer Bestimmungen außer Kraft gesetzt, wobei eine Kompetenzverlagerung von der Legislative auf die Exekutive und – in Bundesstaaten – von den Gliedstaaten auf den Bund stattfindet. Außerdem werden gewisse Grundrechte eingeschränkt oder vorübergehend außer Kraft gesetzt (z.B. Wirtschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Postgeheimnis, Schutz der Wohnung). Ein weiteres Merkmal ist der Einsatz der Streitkräfte zur Gefahrenabwehr im Rahmen des Ausnahmezustands. Häufig wird auch eine Befugnis zu Erlassen oder Notverordnungen erteilt, die Gesetzeskraft haben. Einer der wesentlichen Züge des Ausnahmezustands ist somit die vorübergehende Aufhebung der Gewaltenteilung im Sinne einer effektiven Regierungspraxis. Die Beendigung des Ausnahmezustands erfolgt häufig auf dem Weg eines formellen Gesetzes, das auch die Rechtsfolgen der während des Ausnahmezustandes getroffenen Entscheidungen regelt.
Die Entscheidung über den Ausnahmezustand gilt als staatsleitender Akt.
Begriff des Ausnahmezustands
Das Ausnahmerecht, oft in Anlehnung an das römische Recht auch als „Diktatur“ bezeichnet, ist ein Begriff mit einer paradoxen Struktur: Der Schutzgegenstand wird angegriffen, um ihn vor einer Gefahr zu bewahren: „Die Diktatur ist in ihrem innersten Wesen selber eine Verfassungsanomalie. Es ist die eigentümliche Dialektik der Einrichtung, dass sie das, was sie schützen soll, eben um es zu schützen, angreifen ’muss’, folglich auch – im Rahmen des Diktaturzwecks – angreifen darf.“ (Heinrich Triepel).
Darin besteht die Aporie, dass die Sondermaßnahmen, die für die Verteidigung der demokratischen Verfassung in Anspruch genommen werden, dieselben sind, die zu ihrer Zerstörung benutzt werden können: „Es gibt keine institutionelle Rettung, die garantieren könnte, dass die Vollmachten [...] wirklich zu dem Ziel angewandt werden, die Verfassung zu retten. Sicherstellen kann dies allein die Entschlossenheit des Volks, zu überprüfen, ob sie diesem Ziel dienen. [..] Die quasidiktatorischen Vorkehrungen der modernen Verfassungssysteme [...] können eine wirksame Kontrolle der Machtkonzentration nicht leisten. Daraus folgt, dass alle diese Institutionen Gefahr laufen, sich in totalitäre Systeme zu verwandeln, wenn sich die Bedingungen dafür als günstig erweisen.“ (C. J. Friedrich).
„Da die demokratische Regierungsform mit ihrem komplexen Gleichgewicht der Kräfte für ein Funktionieren unter normalen Umständen konzipiert ist, muss die verfassungsmäßige Regierung in Krisenzeiten verändert werden nach Maßgabe des Notwendigen, um die Gefahr zu bannen und den Normalzustand wiederherzustellen.“ (C.L. Rossiter).
Ausnahmezustand wird daher oft mit dem Begriff des Notstands gleichgesetzt, was auf die „Not“ rekurriert, der nachgesagt wird, sie kenne kein Gesetz: „Si propter necessitatem aliquid fit, illud licite fit: quia quod non est liticium in lege, necessitas facit licitum. Item necessitas legem non habet.“ („Wenn etwas aus Not geschieht, geschieht es legitimerweise, da Not, was nach dem Gesetz nicht legitim ist, legitimiert. Desgleichen gilt: Not kennt kein Gesetz.“) (Gratian)
Theorie des Ausnahmezustands
Eine kanonische Theorie des Ausnahmezustands gibt es im öffentlichen Recht nicht. Erst spät erschienen überhaupt monographische theoretische Auseinandersetzungen mit dem Thema. Eine erste Theorie des Ausnahmezustandes legte Carl Schmitt vor („Die Diktatur“, 1921 und „Politische Theologie“, 1922). Weitere Untersuchungen folgten: Frederick M. Watkins („The Problem of Constitutional Dictatorship“, 1940), Carl J. Friedrich („Constitutional Government and Democracy”, 1941), Clinton L. Rossiter („Constitutional Dictatorship“, 1948), Herbert Tingsten („Les pleins pouvoir“, 1948). Zuletzt unterzog Giorgio Agamben die entsprechenden theoretischen Ansätze einer Kritik („Ausnahmezustand“, 2004). Arbeiten zum Thema sind heute aber noch immer selten (s. z.B. auch: Peter Blomeyer: Der Notstand in den letzten Jahren von Weimar, 1999).
Das Problem einer Theorie des Ausnahmezustands ist die Frage, wie eine Anomie in die Rechtsordnung eingeschrieben sein kann: „Wenn das Eigentümliche des Ausnahmezustands die (total oder partielle) Suspendierung der Rechtsordnung ist, wie kann dann eine solche Suspendierung noch in der Rechtsordnung enthalten sein?“ (G. Agamben).
Nach Schmitt erschöpft sich Recht nicht im Gesetz. Die Anwendung des Rechts wird suspendiert, das Gesetz als solches bleibt aber in Kraft. Der Ausnahmezustand scheidet die Norm von ihrer Anwendung, um letztere zu ermöglichen. Hierin zeigt sich für Schmitt auch die unreduzierbare Differenz von Staat und Recht, da im Ausnahmezustand der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Da der Ausnahmezustand nicht Anarchie oder Chaos ist, besteht nach Schmitt im juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung. Schmitts Theorie will also eine Verbindung zwischen Ausnahmezustand und Rechtsordnung herstellen. Der Faktor, der es erlaubt, den Ausnahmezustand in der Rechtsordnung zu verankern, ist die constantsche Unterscheidung von ’’pouvoir constituant’’ (konstituierende Gewalt) und ’’pouvoir constitué’’ (konstituierte Gewalt) bzw. die Unterscheidung von ’’Norm’’ und ’’Entscheidung’’. Durch den Souverän, der über den Ausnahmezustand entscheiden kann, ist dessen Verankerung in der Rechtsnorm garantiert. Der Souverän steht außerhalb der normal geltenden Rechtsordnung und gehört doch zu ihr, denn er ist zuständig für die Entscheidung, ob die Verfassung in toto suspendiert werden kann. Es ist somit die „topologische Struktur des Ausnahmezustands“, „außerhalb der Rechtsordnung zu stehen und doch zu ihr zu gehören“. Souverän ist nach Schmitts berühmter Definition dabei, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Hierbei ist Souveränität aber als letzte, nicht appelative Entscheidung verstanden und nicht, wie an anderer Stelle, als höchste, nicht abgeleitete Staatsgewalt. Hier laufen bei Schmitt zwei Souveränitätsbegriffe parallel, was sich allein daran zeigt, dass der pouvoir constituant zwar für ihn souverän ist, nicht aber über den Ausnahmezustand entscheiden kann. Dennoch ist es ein souveräner Akt, wenn ein pouvoir constitué per Entscheidung eine Verfassung suspendiert. Was Schmitt hier interessiert, ist diese Element der Dezision, das sich im Akt der Entscheidung ausserhalb der Rechtsordnung stellt und doch an diese gebunden bleibt, da die Wiederherstellung dieser Rechtsordnung einziger Auftrag ist.
Schmitt – und mit ihm auch die späteren Theoretiker – unterschied zwei wesentliche Ausprägungen der Diktatur. Die kommissarische und die souveräne (bei C.J. Friedrich lautet die Unterscheidung etwa „verfassungsmäßige“ und nicht „nichtverfassungsmäßige Diktatur“).
- ’’Kommissarische Diktatur’’: Der Diktator ist von rechtlichen Schranken befreit, aber an den Diktaturzweck gebunden, die geltende Verfassung zu verteidigen oder wiederherzustellen (s. auch Schmitt: „Der Hüter der Verfassung“). Die kommissarische Diktatur hebt die Verfassung in concreto auf, um ihren konkreten Bestand zu schützen. Sie hat die Funktion, einen Zustand zu schaffen, in dem das Recht verwirklicht werden kann: „In seiner absoluten Gestalt ist der Ausnahmezustand dann eingetreten, wenn erst die Situation geschaffen werden muss, in der Rechtssätze gelten können“ (C. Schmitt). Die kommissarische Diktatur ist die typische rechtsstaatliche Regelung des Ausnahmezustands, da sowohl Voraussetzung wie Inhalt der diktatorischen Befugnisse tatbestandsmäßig umschrieben und aufgezählt werden. Im Rechtsstaats werden in Form der Verfassung alle staatlichen Funktionen in Zuständigkeiten abgegrenzt, um die staatliche Allmacht in einem System von Kompetenzen zu regulieren. So kann die Fülle der Staatsgewalt niemals in unvermittelter Konzentration auftreten. Die Diktaturgewalt ist hier also an einen definierten Auftrag (Kommission) gebunden.
- ’’Souveräne Diktatur’’: Die souveräne Form der Diktatur äußert sich darin, dass der Diktator nicht an die suspendierte Verfassung gebunden ist, sondern eine neue, präferierte Ordnung etablieren möchte. Hier kann es sich entweder um den souveränen Fürsten handeln, dessen souveräne Macht nie ganz durch die Sphäre der Verfassung eingegrenzt wird, oder – in der demokratischen Variante – durch die verfassungsgebende Gewalt (Pouvoir Constituant) einer direkt gewählten Nationalversammlung. Dieser Pouvoir Constituant begründet die äußerste Form des Ausnahmezustands. Auch das Dritte Reich, gestützt auf eine „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“, war eine souveräne Diktatur, da die Verfassung zwar formal in Geltung blieb, die Notverordnung aber nie widerrufen wurde. Damit war das Dritte Reich gewissermaßen ein „Ausnahmezustand in Permanenz“ (Allan Bullock).
Die jüngste theoretische Auseinandersetzung mit dem Ausnahmezustand stammt – im Rahmen des Homo Sacer-Projekts – von Giorgio Agamben. Er stützt sich auf die vorgenannten Theoretiker, will ihnen aber eine eigene Deutung gegenüberstellen. Für ihn ist die Ausnahme ein Schwellwert der existierenden Rechtsordnung: „In Wahrheit steht der Ausnahmezustand weder außerhalb der Rechtsordnung, noch ist er ihr immanent, und das Problem seiner Definition betrifft genau eine Schwelle oder eine Zone der Unbestimmtheit, in der innen und außen einander nicht ausschließen, sondern sich un-bestimmen. Die Suspendierung der Norm bedeutet nicht ihre Abschaffung, und die Zone der Anomie, die sie einrichtet, ist nicht ohne Bezug zur Rechtsordnung.“ (G. Agamben). Diese Deutung bezieht sich auf das römische Institut des „Justitiums“ – des vorübergehenden „Rechtstillstands“, in dem alle Rechtsorgane ihre Tätigkeit einstellten und es verboten war, private Geschäfte zu tätigen – und radikalisiert damit die bisherigen Theorien des Ausnahmezustandes.
Geschichte
Rom
In der römischen Republik gab es allein drei Arten des Ausnahmezustands
- Das älteste Mittel war die Diktatur, eine auf ein halbes Jahr befristete Übertragung aller staatlichen Gewalt auf einen Einzigen. In der klassischen Republik wurde sie vor allem dann eingesetzt, wenn beide Konsuln gefallen waren. Nachdem diese Institution von Caesar entfristet und zur persönlichen Machtkonzentration missbraucht worden war, wurde sie gleich nach seiner Ermordung abgeschafft.
- Das senatus consultum ultimum, der er „letzte Senatsbeschluss“, wurde erstmals im Jahr 122 v. Chr. gegen Gaius Sempronius Gracchus gefasst: Der Senat beauftragte die Konsuln, alles zu tun, damit der Staat keinen Schaden nehme. Damit wurde das Verbot der Hinrichtung römischer Bürger außer Kraft gesetzt, doch wurde die Legitimität dieses Staatsnotstands von den Popularen stets bestritten.
- Das zweite Triumvirat, in dem im Jahre 43 v. Chr. Octavian, Marcus Antonius und Marcus Aemilius Lepidus durch ein Gesetz auf zunächst fünf Jahre diktatorische Vollmachten „zur Wiederherstellung“ des Staates“ zugeschrieben bekamen, diente in Wirklichkeit allein der persönlichen Machtsteigerung der drei Protagonisten in der Endphase der römischen Bürgerkriege. Es war eine verfassungspolitische Verlegenheitslösung, da der eigentliche Ausnahmezustand der römischen Republik, die Diktatur, gerade abgeschafft worden war.
Frühe Neuzeit
In der Frühen Neuzeit wurde der Ausnahmezustand in vielen europäischen Staaten zur Zerschlagung verfassungsmäßiger Ordnungen und zur Aufrichtung des Absolutismus benutzt. Die Könige und Fürsten verwendeten hier den Begriff der „Nezessität“, der unabweislichen Notwendigkeit, ihre absolute Souveränität über die Privilegien der alten Stände durchzusetzen. Dabei hatten sie auch plausible Gründe: Mit der Durchsetzung ihres Gewaltmonopols mit Hilfe der neuen Einrichtung stehender Heere beendeten sie neben dem blutigen Chaos der Religionskriege, wie es sich in Frankreich und im Deutschland des Dreißigjährigen Krieg gezeigt hatte, gleichzeitig aber auch die noch im Lehnswesen wurzelnden „Libertäten“, die alten Freiheitsrechte der Städte, Ritter und der anderen spätmittelalterlichen Stände.
Kaiserreich
In der bismarkschen Reichsverfassung von 1871 hieß es in Art. 68: „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.“ Zur Bestimmung der Modalitäten wurde auf das preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 verwiesen, nachdem im „Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden“ konnte. Auch ohne diesen Belagerungszustand war die Reichsregierung ermächtigt im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine ganze Reihe von Grundrechten außer Kraft zu setzen. Auf diesen sehr weit gehenden Ausnahmerechten basierten die Gesetze Bismarcks gegen die vermeintlichen „Reichsfeinde, nämlich das Jesuitengesetz von 1872 und das Sozialistengesetz von 1878.
Weimarer Republik
Die berühmteste Regelung des Staatsnotstands in der deutsche Geschichte ist der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. In den frühen Krisenjahren der Weimarer Republik wurde von Reichspräsident Friedrich Ebert auf seiner Grundlage Notverordnungen erlassen, zum großen Teil um echte Krisen zu beheben (zum Teil aber auch, weil die im Reichstag vertretenen Parteien die Verantwortung für unpopuläre Sparmaßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr zum Goldstandard 1923/1924 scheuten). Eberts Nachfolger Hindenburg versuchte aus dem Notstandsartikel dann ein Instrument der Verfassungsreform zu machen: Er sorgte im März 1930 dafür, dass das Kabinett Hermann Müller (SPD), die letzte Regierung der Weimarer Republik, die sich auf eine parlamentarische Mehrheit stützen konnte, selbst aber bereits auch von den Vollmachten des Artikels 48 Gebrauch gemacht hatte, gestürzt wurde, um unter Heinrich Brüning (Zentrumspartei) ein antiparlamentarisches „Präsidialkabinett“ zu installieren. Da nach Artikel 48 aber der Reichstag die Notverordnungen aufheben durfte und das im Juli 1930 auch tat, löste Hindenburg den Reichstag auf. In der Folge wurden die Nationalsozialisten zweitstärkste Partei, was wiederum Kreditabzüge aus dem Ausland zur Folge hatte, die die beginnende Weltwirtschaftskrise empfindlich verstärkte; Hindenburgs Notverordnungspolitik hatten also den Staatsnotstand mit herbeigeführt, den sie doch vorgab zu bekämpfen. Bis zum Sturz Brünings im Mai 1932 wurde Deutschland mit Notverordnungen regiert, gegen deren Aufhebung die SPD immer stimmte, um eine weitere Radikalisierung bei weiteren Neuwahlen zu verhindern. Dies traf nach Brünings Sturz auch tatsächlich ein, als bei den Reichstagswahlen am 31. Juli 1932: Von nun an konnte nicht einmal mehr mit dem Artikel 48 regiert werden, da die beiden extremistischen Parteien KPD und NSDAP zusammen nun die Mehrheit hatten und jede Notverordnung sofort aufheben konnten. Der Staatsnotstand hatte sich noch verschärft.
Pläne, den Reichstag aufzulösen und ihn in diesem echten Fall eines übergesetzlichen Notstands bis zum Abklingen der Wirtschaftskrise nicht wiederwählen zu lassen, lehnte Hindenburg aus Furcht vor dem offenen Verfassungsbruch und einem Bürgerkrieg ab. Stattdessen ernannte er mit Hitler den Führer der stärksten Partei zum Reichskanzler. Dieser hob nun mit dem Ermächtigungsgesetz, das bezeichnenderweise offiziell „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich” hieß, die letzten Reste der Weimarer Reichsverfassung auf.
Aktuell gültige Notstandsbestimmungen
Bundesdeutsches Grundgesetz
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erwähnt den Ausnahmezustand auf Grund der Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht. Weil dadurch aber vor der Wiedervereinigung und der Souveränität Deutschlands die Vorrechte der Alliierten in Kraft blieben, die im Falle eines Notstands qua Siegerrecht wieder die Regierungsgewalt in der Bundesrepublik übernommen hätten, verabschiedete die Große Koalition am 24. Juni 1968 gegen den zum Teil militanten Widerstand der APO, die darin größte Gefahren für die Demokratie sah, ein „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ ([http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html "Notstandsgesetze"]), das den Ausnahmezustand wieder einführte. Danach können in bestimmten, genau definierten Fällen einer inneren oder äußeren Bedrohung unter anderem die Bundeswehr auch im Innern eingesetzt, die legislativen Funktionen von Bundestag und Bundesrat von einem gemeinsamen Ausschuss übernommen werden und sogar einige Grundrechte eingeschränkt werden, ohne dass der Rechtsweg offen steht. Angewandt wurden diese Bestimmungen bislang nicht.
Die Österreichische Bundesverfassung sieht für außerordentliche Umstände den Einsatz des Österreichischen Bundesheeres, ein Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten, ein Notverordnungsrecht der Landesregierung sowie der unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vor.
Literatur
- Giorgio Agamben: Ausnahmezustand. Suhrkamp-Verlag, Frankfurt am Main 2004. ISBN 3518123661
- Alan Bullock, Hitler und Stalin – Parallele Leben, 1991
- Heinrich Triepel, Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfassungsstreite zwischen Preußen und dem Reiche – Ein Schlusswort, in: Deutsche Juristen-Zeitung, 15. Dezember 1932, 37. Jg., Heft 24, Sp. 1501-1508
- Carl Schmitt: Die Diktatur, 1921
- ders.: Politische Theologie, 1922
- Frederick M. Watkins: The Problem of Constitutional Dictatorship“, 1940
- Carl J. Friedrich: Constitutional Government and Democracy”, 1941
- Clinton L. Rossiter : Constitutional Dictatorship“, 1948
- Herbert Tingsten : Les pleins pouvoir, 1948
- Peter Blomeyer: Der Notstand in den letzten Jahren von Weimar, 1999
- Hans Boldt: Rechtsstaat und Ausnahmezustand. Eine Studie über den Belagerungszustand als Ausnahmezustand des bürgerlichen Rechtsstaates im 19. Jahrhundert. Berlin 1967.
- Erhard Denninger (Hrsg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. 2 Bde. Frankfurt/M. 1977.
- Ernst Fraenkel (Hrsg.) Der Staatsnotstand. Berlin 1965
- Markus Trotter: Der Ausnahmezustand im historischen und europäischen Rechtsvergleich. Diss. Heidelberg 1997.
Weblinks
- [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html Weimarer Verfassung]
- [http://www.verfassungen.de/de/preussen/pbelagerung51.htm Preußisches Notstandsrecht]
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Völkerrecht
Kategorie:Wehrrecht
th:สถานการณ์ฉุกเฉิน
Gefahr im VerzugGefahr im Verzug (GiV) ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht. Sie ist eine Prognose, in der Dringlichkeit angezeigt ist. Im Falle des GiV können bestimmte Maßnahmen ohne den grundsätzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalt durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
GiV ist gegeben, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Somit sind z. B. Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung durch den o. g. Personenkreis auch ohne richterlichen Beschluss möglich.
Die Regelungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) normiert.
GiV ist u. a. relevant bei
- körperlichen Untersuchungen bei Beschuldigten (§ 81a StPO)
- einer körperlichen Untersuchung bei Zeugen (§ 81c StPO)
- Beschlagnahmen als Unterfall der Sicherstellung (§§ 94, 98 ff. StPO)
- Durchsuchungen (§ 102 ff. StPO)
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 wird der Begriff der GiV im Bereich von Wohnungsdurchsuchungen sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung standhalten. Die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung soll demnach die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme sein. GiV muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen für die Prognose der GiV nicht aus.
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben nach dieser Entscheidung im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
Weblinks
- [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20010220_2bvr144400 Urteil des BVerfG]
Kategorie:Strafverfahrensrecht
BedrohungBedrohung ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch in § 241 StGB geregelt ist.
Gesetzeswortlaut
Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Rechtsgut
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsfrieden des einzelnen als das von § 241 StGB geschützte Rechtsgut bezeichnet (NJW 1995, 2777). Auf das Reichsgericht geht die Wendung, Rechtsgut sei das individuelle Rechtsicherheitsvertrauen zurück (RGSt 32, 102).
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
Absatz 1 der Vorschrift enthält den eigentlichen Bedrohungstatbestand. Hiernach muss die Bedrohung gegen einen (individuellen) Menschen erfolgen, also nicht gegen ein Kollektiv oder eine Organisation. Die angedrohte Tat muss ein Verbrechen sein, also eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (vgl. § 12 StGB).
Absatz 2 enthält darüber hinaus den mit dem 14. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Vortäuschungstatbestand, nach welchem auch derjenige strafbar ist, der zwar nicht selbst droht, aber auf andere Weise vermittelt, dass ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, obwohl dies, wie der Täter weiß, in Wahrheit nicht der Fall ist.
Subjektiver Tatbestand
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, grundsätzlich genügt für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein bedingter Vorsatz. Im Falle des Bedrohungstatbestandes muss der Täter aber nicht nur alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muss sich darüber hinaus auch dessen bewusst sein, dass es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Falle des Vortäuschungstatbestandes muss der Täter wider besseres Wissen handeln; hinsichtlich der Vortäuschung bedarf es also eines dolus directus.
Rechtsfolge
Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre
Öffentliche SicherheitDas Bundesverfassungsgericht definierte 1985 die öffentliche Sicherheit als Begriff, der den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasst (BVerfGE 69, 315, 352).
Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe stammen aus dem berühmten § 10 II 17 ALR, der die polizeirechtliche Rechtsprechung vom Allgemeinen Preußischen Landrecht bis zum Ende der Weimarer Republik bestimmte. Der § 10 II 17 ALR wurde später durch die polizeirechtlichen Generalklauseln ersetzt, die ebenfalls den Begriff der öffentlichen Sicherheit verwenden.
Siehe auch
- Innere Sicherheit
Oeffentliche Sicherheit
Oeffentliche Sicherheit
Öffentliche OrdnungUnter öffentliche Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird. (PrOVGE 91, 139, 140)
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. (BVerfGE 69, 315, 352)
Da nahezu jedes menschliche Verhalten durch ein Gesetz erfasst ist, schrumpft der Anwendungsbereich auf:
- Anstand und Sitte
- Moral
- religiöses Empfinden
- Totenruhe
Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur "Beiwerk", stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar.
Der Anwendungsbereich der "öffentlichen Ordnung" wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch § 118 OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird.
Oeffentliche Ordnung
Oeffentliche Ordnung
GefahrenabwehrDie Gefahrenabwehr handelt von der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum Vermeiden von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen, und zur Reduzierung einer Gefährdung. Die Gefahrenabwehr soll mit Abwehrmaßnahmen Sicherheit erzeugen und labile Lagen stabilisieren, diese wird in Deutschland von den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sichergestellt.
Formen
Innere Sicherheit
Neben der Strafverfolgung ist die Gefahrenabwehr die originäre Aufgabe der Polizei in der Bundesrepublik Deutschland. Während die Strafverfolgung darauf ausgerichtet ist, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung sanktioniert werden, ist die Abwehr von Gefahren viel weiter gefasst. Neben der Polizei sind auch andere BOS - Behörden mit der Gefahrenabwehr betraut.
Im Gegensatz zur Strafverfolgung (Legalitätsprinzip) hat die Polizei bei der Gefahrenabwehr einen Ermessensspielraum.
Inhalt der Gefahrenabwehr ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.
Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich dabei aus dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes. Für die Bundespolizei ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) (siehe: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/index.html juris.de - BPolG]).
Technische Sicherheit
Die Gefahrenabwehr zur Gewährleistung der Technischen Sicherheit umfasst alle Maßnahmen die zur Verhinderung der Bedrohung von Menschen, Tieren und Sachgüter durch technische Fehlfunktionen. So ist ein Brand das technische Nichtvorhandensein von lebenswichtigen Voraussetzungen, wie dem ausgeglichenen Sauerstoffhaushalt oder der mit dem Leben vereinbaren Umgebungstemperatur zu sehen.
Die technische Sicherheit wird von in Deutschland von kommunalen Behörden wie den Feuerwehren oder Bundesbehörden wie dem THW und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophen- und Zivilschutz sichergestellt.
Abgrenzung
Zwar hat ein System kollektiver Sicherheit auch eine Gefahrenabwehr im wörtlichen Sinne zum Ziel, jedoch umgreift der Begriff Gefahrenabwehr nicht eine solche Sicherheit zwischen Staaten. Auch wird das Wort Gefahrenabwehr nicht auf individuelle oder wirtschaftliche Sicherheit angewendet.
Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht
Kategorie:Katastrophenschutz
Kategorie:Sicherheit
VerfassungDie Verfassung eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest.
Sie schreibt zum Beispiel vor, welche Regierungs- und Verwaltungsform der Staat hat.
In manchen Staaten ist die Verfassung ein schriftliches Dokument, in anderen, zum Beispiel in Großbritannien, besteht sie aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die zusammen die derzeitige Verfassung darstellen, aber gleichzeitig den nichtstatischen Charakter der Verfassung betonen.
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter "Verfassung" verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch "primitiver" - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt.
Am 3. Mai 1791 war die erste Verfassung in Europa verabschiedet worden (die zweite auf der Welt nach den Vereinigten Staaten). Diese erste demokratische Verfassung war die Verfassung von Polen. Heute ist in Polen der 3. Mai immernoch ein nationaler Feiertag.
Für die Bundesrepublik Deutschland gibt es das Grundgesetz; da die einzelnen Bundesländer eigene Staaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Land seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne [des] Grundgesetzes entsprechen“ (Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz).
In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Gesetze oder Regierungsakte in Einklang mit der Verfassung sind (siehe Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder den Supreme Court in den USA; diese Funktion nimmt in den Ländern, beispielsweise in Bremen, der Verfassungsgerichtshof oder auch Staatsgerichtshof wahr).
In der iranischen Verfassung hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Schari'a. Siehe auch islamische Rechtsschulen.
Eine unzureichende Regelung von Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufen kann zu einer Verfassungskrise führen.
Unter dem Schlagwort "corporate government" gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, insbesondere um eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.
Existierende Verfassungen von Staaten
- Deutschland: Grundgesetz
- Österreich: Bundesverfassung (Österreich)
- Schweden: Verfassung (Schweden)
- Schweiz: Bundesverfassung (Schweiz)
- Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
- Vatikanstadt: Verfassung (Vatikanstadt)
- Vereinigte Staaten von Amerika: Verfassung der USA
- Europa: Vertrag über eine Verfassung für Europa (nicht in Kraft)
Verfassungen deutscher Bundesländer
- Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
- Berlin: Verfassung von Berlin
- Brandenburg: Verfassung von Brandenburg
- Bremen: Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hessen: Verfassung des Landes Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung (Mecklenburg-Vorpommern)
- Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
- Rheinland-Pfalz: Verfassung (Rheinland-Pfalz)
- Saarland: Verfassung des Saarlandes
- Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Verfassung (Schleswig-Holstein)
- Thüringen: Verfassung (Thüringen)
Verfassungen der Schweizer Kantone
- Verfassung (Basel)
- Verfassung (Unterwalden)
Verfassungen der österreichischen Bundesländer
- Verfassung (Tirol)
- Verfassung (Kärnten)
Historische Verfassungen
Deutschland
- Preußische Verfassung
- Verfassung der Paulskirche
- Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1871)
- Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1919 - 1933)
- Verfassung der DDR (1949)
Schweiz
Die erste Schweizer Verfassung entstand 1848 als die Schweiz nach einem kurzen Bürgerkrieg ("Sonderbundskrieg") gewaltsam vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechstprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z.B. Absinthverbot) "herabgestuft" wurden.
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999]
Österreich
- Maiverfassung 1934 des Ständestaates
- Bundesverfassung (Österreich)
Siehe auch
- Recht, Politik, Grundrechte, Menschenrechte, Demokratie
- körperliche und geistige Verfassung einer Person
Weblinks
- [http://www.verfassungen.de Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte]
- [http://www.documentarchiv.de/da/fs-verfassungen.html Historische deutsche Verfassungen auf documentArchiv.de]
- [http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/index.html Internationale Verfassungsrechtstexte (englisch)]
Kategorie:Politischer Begriff
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Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
ja:憲法
ko:헌법
nb:Konstitusjon
simple:Constitution
zh-min-nan:Hiàn-hoat
Übergesetzlicher NotstandDer übergesetzliche Notstand ist im deutschen Recht ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für eine Straftat, der im Gegensatz zu den übrigen Notstandsvarianten nicht gesetzlich geregelt ist. Er dient der Rechtsprechung als Ermessensspielraum in seltenen, besonders außergewöhnlichen Fallkonstellationen, etwa bei unlösbaren Pflichtenkollisionen.
Entwicklung
Das deutsche Strafgesetzbuch kannte in seiner ursprünglichen Fassung nur eine Notstandsregelung, die etwa dem heutigen entschuldigenden Notstand ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__35.html § 35 StGB]) entspricht. Dies führte beispielsweise dazu, dass sich ein Arzt nach damaligem Recht strafbar machte, der bei medizinischer Indikation einen Schwangerschaftsabbruch durchführte, um das Leben seiner Patientin zu retten.
In einem solchen Fall erkannte das Reichsgericht 1927 an, dass es auch einen rechtfertigenden Notstand gibt, der nicht gesetzlich geregelt ist (RGSt 61, 242). Nach der Güterabwägungstheorie handelt derjenige nicht rechtswidrig, der ein geringerwertiges Rechtsgut verletzt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen.
Dieses Rechtsinstitut des übergesetzlichen rechtfertigenden Notstands wurde bis zur Einführung des heutigen rechtfertigenden Notstands ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__34.html § 34 StGB] durch das 2. StrRG im Jahr 1975) von den deutschen Gerichten angewendet.
Schuldausschließende Pflichtenkollision
Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand kann auch heute noch bei einer unlösbaren Pflichtenkollision bestehen, bei der ein Täter nur eine Wahl zwischen zwei Übeln hat.
Beispiel: Ärzte, die in der Nazizeit einige Geisteskranke für die "Euthanasie" selektiert haben, um andere Geisteskranke zu retten. Hätten sich die Ärzte geweigert, wären durch einen regimetreuen Arzt wahrscheinlich wesentlich mehr der Patienten ermordet worden.
Daschner-Prozess
Öffentlich diskutiert wurde über den übergesetzlichen Notstand im Jahr 2002 beim Entführungsfall Jakob von Metzler. Dort drohte der damalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner dem Täter mit Folter, wenn er nicht den Aufenthaltsort seines Opfers bekanntgeben würde. Während des nachfolgenden Prozesses berief sich Wolfgang Daschner u.a. auf eine schuldausschließende Pflichtenkollision, da er handelte, um Jakob von Metzler zu retten.
Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Notstand scheide schon deswegen aus, da es andere, mildere Mittel gegeben hätte, um das Opfer zu retten.
Kategorie:Allgemeine_Strafrechtslehre
AufstandEin Aufstand (Rebellion) ist eine (häufig bewaffnete) Widerstandsaktion gegen eine bestehende Regierung. Aufständische nennt man Rebellen. Ein Volks- oder Arbeiteraufstand (z.B. am 17. Juni 1953 in der DDR) bezeichnet eine Auflehnung der Volksmehrheit gegen eine ihrer Meinung nach ungerechte oder nicht legitime Regierung. Ein Aufstand kann auch (z.B. 2004 in der Ukraine) in Form von friedlichen Demonstrationen stattfinden.
In der Geschichte waren Aufstände und Revolutionen meist Taten politischer Minderheiten mit moralischer Überlegenheit, die ein bestimmtes Ziel erstrebten.
Der Boxeraufstand war eine Erhebung gegen die Übermacht der westlichen Wirtschaft und Politik im Kaiserreich China am Ende des 19. Jahrhunderts.
Der mit Abstand blutigste Aufstand der Geschichte war die Taiping-Rebellion mit etwa 30 Millionen Opfern im Süden Chinas, Mitte des 19. Jahrhunderts.
Bekannte Aufstände in der Geschichte
- Spartakusaufstand (dritter Sklavenkrieg 73 v. Chr.)
- Jüdischer Aufstand 66-70 sowie 135
- Bataveraufstand 69-70
- Jacquerie, französischer Bauernaufstand 1358
- Peasants' Revolt 1381, Bauernaufstand, England
- Praguerie 1440, Aufstand des französischen Adels gegen Karl VII.
- Bacon's Rebellion 1676/1677
- Amerikanischer Sklavenaufstand
- Amerikanische Whisky-Rebellion
- Englischer Bürgerkrieg
- Französische Revolution 1789
- Polnischer Kościuszko-Aufstand 1794
- Dekrabistenaufstand 1825 in Russland
- Polnischer Novemberaufstand 1830/31
- Weberaufstand 1844
- Revolution 1848
- Taiping-Rebellion 1851 bis 1864
- Polnischer Januaraufstand 1863/64
- Pariser Kommune 1871
- Bulgarischer Aprilaufstand 1876 gegen das Osmanische Reich
- Aufstand in Kuba 1895
- Boxeraufstand im Kaiserreich China
- Hereroaufstand 1903 gegen die deutsche Kolonialmacht im heutigen Namibia
- Bauernaufstand 1907 in Rumänien
- Kosovoaufstand 1910
- Irischer Osteraufstand 1916
- Märzkämpfe in Mitteldeutschland (Mitteldeutscher Aufstand), 1921, Arbeiterrevolte
- Kommunistischer Septemberaufstand 1923 in Bulgarien
- Aufstand im Warschauer Ghetto 1943
- Warschauer Aufstand 1944
- Arbeiteraufstand 17. Juni 1953
- Posener Aufstand 1956
- Ungarischer Volksaufstand 1956
- Studentenbewegung 1968 (Generalstreik in Paris)
- Streik der Studenten 1973 gegen die faschistische Diktatur in Griechenland
- Nelkenrevolution 1974 in Portugal
- Aufstand in Soweto 1976 in Südafrika
- „Orange Revolution“ im Verlauf der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine 2004
Siehe auch:
Putsch, Partisan, Bürgerkrieg, Revolte
Kategorie:Politischer Widerstand !
BürgerkriegEin Bürgerkrieg ist ein bewaffneter Konflikt, der zwischen Gruppen innerhalb eines Landes (häufig unter Einmischung ausländischer Mächte) stattfindet.
Die Auseinandersetzungen finden meist zwischen Aufständischen (Rebellen) und der Regierung, oder aber zwischen organisierten politischen, nationalen oder auch religiösen und sozialen Gruppen statt. Ein Bürgerkrieg nimmt häufig die Form eines ungeregelten Krieges an, der dann ohne Rücksicht auf völkerrechtliche Regeln geführt wird. Etwa zwei Drittel der Kriege seit 1945 waren Bürgerkriege.
Häufige Ursachen für Bürgerkriege sind gewaltsame Regierungswechsel z. B. wegen des Sturzes von Diktatoren, Putschversuchen oder Revolutionen und Autonomie- beziehungsweise Sezessionsbestrebungen ethnischer oder nationaler Minderheiten. Bei einem Kampf aufstrebender Schichten um eine Um- oder Neugestaltung der staatlichen Ordnung spricht man hinterher nicht von Bürgerkrieg, sondern von Revolution.
Beispiele hierfür sind
- die Römischen Bürgerkriege 133–30 v. Chr.
- der Englische Bürgerkrieg 1642–1649
- der Portugiesische Bürgerkrieg 1828–1834
- der Sezessionskrieg (Amerikanischer Bürgerkrieg) 1861–1865
- die Jungpersische Revolution 1905-11
- der Russische Bürgerkrieg 1917–1922
- der Chinesische Bürgerkrieg 1917-1937, 1945-1949
- der Spanische Bürgerkrieg 1936–1939
- der Angolanische Bürgerkrieg 1975–1989, 1991–1994 und 1998–2002
- der Libanesische Bürgerkrieg 1975–1990
- der Afghanische Bürgerkrieg 1979–1989
- der Somalische Bürgerkrieg 1991-2005
- der Kaschmirkonflikt seit 1948
Früher wurde der Dreißigjährige Krieg auch als Deutscher Bürgerkrieg bezeichnet.
Etwas gewagter ist die von Ernst Nolte geprägte Bezeichnung der beiden Weltkriege als „Europäischer Bürgerkrieg“.
Eigentlich gilt nach dem Völkerrecht der Bürgerkrieg als innere Angelegenheit eines Staates. Doch das Genfer Abkommen von 1949 stellte einige Grundsätze auf, die auch für den Bürgerkrieg gelten:
- Schutz der Gefangenen
- Versorgung der Verwundeten
- Verschonung der Zivilbevölkerung
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Siehe auch: Staat, Putsch, Militär, Paramilitär, Minderheitenkonflikt, Terrorismus
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Kategorie:Kriegsart
ja:内戦
NaturkatastropheEine Naturkatastrophe ist eine natürlich entstandene Veränderung der Erdoberfläche oder der Atmosphäre, die auf Lebewesen und deren Umgebung verheerende Auswirkungen hat. Ein spektakuläres Naturereignis (beispielsweise ein Gletscherabbruch auf Grönland) genügt also nicht; im engeren Sinne kann ein Naturereignis nur dann zur "Katastrophe" werden, wenn es sich auf Menschen auswirkt: Es gibt keine Naturkatastrophen, nur Kulturkatastrophen (Lars Clausen/ Wieland Jäger). Wenn hingegen Menschen die Verursacher der Katastrophe sind, spricht man von einer Umweltkatastrophe. Der Zeitraum, in dem die Veränderungen stattfinden, reicht von Sekunden bis zu Jahren.
Die Betrachtung und Analyse von Naturkatastrophen ist immer abhängig von verschiedenen Komponenten. Die wichtigsten Gründe sind:
- Globale Bevölkerungszunahme (exponentielle Entwicklung). Beispiel: im Jahr 1800 lebten 1 Mrd. Menschen auf der Erde, heute sind es 6,3 Mrd.
- Insgesamt steigender Lebensstandard in fast allen Ländern der Erde führt zu wachsenden Wertbeständen, die im Falle einer Katastrophe betroffen sind.
- Konzentration von Bevölkerung und Werten in Großstadträumen: Entstehung zahlreicher Megastädte auch in gefährdeten Regionen (z.B. Tokio: 30 Mio. Einwohner).
- Besiedelung und Industrialisierung stark exponierter Regionen, insbesondere an Küsten, in Flussniederungen, Tourismus in Gefahrenzonen, z.B. in Florida.
- Anfälligkeit moderner Gesellschaften und Technologien, Bautechnik, Geräte, Netzwerke; Probleme auch bei Zulieferern.
- Weltweite Änderungen der Umweltbedingungen, Klimaänderung, Wasserverknappung, Verlust der Artenvielfalt.
Maßnahmen zur Abwehr von Naturkatastrophen werden im Rahmen des Katastrophenschutzes ergriffen.
Einteilung verschiedener Naturkatastrophen
Die Klassifikation erfolgt nach nicht von Menschen herrührenden (nicht anthropogenen) Ursachen. Viele dieser Ursachen lassen sich allerdings auch auf Menschen zurückführen (beispielsweise Eindeichungen). Kriege, Bürgerkriege und bewaffnete Konflikte werden nicht zu den Naturkatastrophen gezählt.
Endogene/tektonische Ursachen
- Erdbeben und Seebeben
- Vulkanausbrüche mit Lavafluss, Vulkaneinstürze, Vulkanexplosionen
- Tsunamis (durch Seebeben hervorgerufene Flutwellen)
- Gletscherlauf (auch gravitatorische Ursachen)
- Erdrutsche, Lawinen, Bergstürze, Muren
- Steinschlag
- Meteoriteneinschläge
- Gletscherlauf (auch endogene/tektonische Ursachen)
Sonstige Ursachen
- Strudel
- Heuschreckeneinfall
- Termitenbefall
- Ungeziefer
- Vorkommen bestimmter Krankheiten (z. B. Malaria)
Katastrophenstatistiken
Größere Versicherungskonzerne führen in der Regel geographisch organisierte Risikostatistiken, die ihnen als Berechnungsgrundlage für Versicherungsprämien dienen. Die EM-DAT OFDA/CRED International Disasters Database der WHO dokumentiert seit 1988 die weltweiten Katastrophen. Demnach ereigneten sich zwischen 1900 und 2003 insgesamt 9195 größere Katastrophen mit jeweils mindestens 10 Toten. Davon hatten Wetterkatastrophen mit 57 % den höchsten Anteil, keine 20 % waren geologischen Ursprungs (Vulkanausbrüche, Erdbeben), wie auch die in die geologische Kategorie gezählten Tsunamis; der Rest waren biologische Katastrophen (Seuchen und Plagen).
Die Weltbank hat 2005 in ihrem Report Natural Disaster Hotspots: A Global Risk Analysis Karten publiziert, die die Verteilung der Risiken auf Weltkarten zeigen. Etliche davon sind zu sehen auf den Seiten der Columbia University: [http://www.ldeo.columbia.edu/chrr/research/hotspots/].
Liste historischer Katastrophen
Siehe auch
- Katastrophe
- Katastrophensoziologie
- Vulkanismus
- Sommeranomalie
- Jahrhundertflut
Aööe tot
Weblinks
- [http://www.naturgewalten.de/ Naturgewalten von Thomas Sävert]
- [http://www.forstner-billau.at/detail/index.htm Über die Gewalten der Natur]
- [http://www.uni-muenster.de/MineralogieMuseum/vulkane/Vulkan-13.htm Naturkatastrophe durch Vulkanismus]
- [http://www.em-dat.net/ Die Emergency Disaster Database EM-DAT] (englisch)
Kategorie:Katastrophenliste
ja:自然災害
NotverordnungAls Notverordnung wird eine gesetzesvertretende Anordnung der Exekutivgewalt im Krisenfall verstanden. Der Begriff "Notverordnung" und "Notverordnungsrecht" bezieht sich vor allem auf die Weimarer Verfassung, die in ihrem Artikel 48 dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand gab (sog. Präsidialdiktatur). Die Verfassung sah für die Ausnahmebefugnisse eine Konkretisierung durch ein Ausführungsgesetz vor (Art. 48 Abs. 5). Da dieses aber nie erlassen wurde, blieben die Befugnisse aus Art. 48 sehr weit und unbestimmt.
Die Befugnisse aus Artikel 48 wurde durch die inhaltliche Unbestimmtheit stark von einer konkreten Regierungspraxis, von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und der herrschenden Lehrmeinung der Staatsrechtler geprägt. Die herrschende staatsrechtliche Meinung (Gerhard Anschütz) billigte dem Reichspräsidenten die Befugnis zum Erlass gesetzesvertretender Notverordnungen zu. Die abweichende Minderheitsmeinung (vertreten vor allem von Carl Schmitt, Erwin Jacobi und Hermann Heller) konnte sich nicht durchsetzen und wurde ausdrücklich aufgegeben.
Daher hatte ein Präsidialkabinett de facto die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich war nur an wirkliche Ausnahmesituationen gedacht worden; mit der zunehmenden Handlungsunfähigkeit des Parlaments entstand die Neigung, dieses Recht des Präsidenten quasi als Ersatzgesetzgebung zu verwenden.
Die erste "große" Notverordnung wurde 1930, kurz nach dem Sturz der "Regierung Müller, erlassen. Zuvor hatten allerdings auch SPD-geführte Regierungen wiederholt vom Notverordnungsrecht gebrauch gemacht, was schon durch Friedrich Ebert ermöglicht worden war.
Mit der Ernennung Heinrich Brünings zum Reichskanzler durch Paul von Hindenburg, wurde aber ein offener Bruch mit dem Parlamentarismus vollzogen. Das Notverordnungsrecht ermöglichte nun die Bildung von Präsidialregierungen, die ohne Vertrauen des Reichstags regieren konnten. Diese Praxis der Präsidialkabinette spielte beim Ende der Weimarer Republik eine wichtige Rolle. 1931 standen 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber. Die wahrscheinlich bekannteste Notverordnung ist die Reichstagsbrandverordnung.
Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung
(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstages außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Weblinks
- [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html Die Weimarer Verfassung (Quelle)]
- Informationen zu Art. 48 bei [http://www.teachsam.de/geschichte/ges_deu_weimar_18-33/wrv/wei_wrv_art_48.htm Teach Sem]
Kategorie:Weimarer Republik
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Rechtsgeschichte
Kategorie:1930
Kategorie:1931
GliedstaatGliedstaat ist ein Begriff aus den Staatswissenschaften. Die Gliedstaaten sind die geografischen und politischen Einheiten mit Staatsqualität, die sich in einem föderalistischen politischen System zu einem Bundesstaat zusammenschließen.
Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der Befehlsgewalt eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaates. Die Befehlsgewalt des Gesamtstaates bemisst sich grundsätzlich nach der Verfassung des Gesamtstaats, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen der Gliedstaaten. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Gesamtstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. Außerdem existiert im Gliedstaat ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach existiert eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht. Ferner existiert eine Legislative, welche durch ein Parlament errichtet wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können.
In Deutschland und den USA sowie einigen anderen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben.
Für die Gliedstaaten eines Bundesstaates werden viele Bezeichnungen verwendet: In den USA nennen sie sich einfach state, in Kanada province bzw. territory, in Deutschland und Österreich Bundesland und in der Schweiz Kanton. Gliedstaaten sind völkerrechtlich meist nur beschränkt rechtsfähig.
Konflikte zwischen Gliedstaat und Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein solcher Konflikt politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten entstehen, wie man am Beispiel Jugoslawien sehen kann.
Siehe auch: Föderalismus Portal:Politik, Kanton,
Kategorie:Politische Geographie
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Politologie
Grundrechte
Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Oder je nach Staatsverständnis und –tradition sich die Bürger gegenüber dem Staat vorbehalten. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert.
Die Grundrechte beruhen auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind. Beide Begriffe werden oft synonym verwandt und es besteht keine klare Abgrenzung. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte historisch aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen internationalen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch spezielle Staatsbürgerrechte, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.
Geschichte
- Ihre Wurzeln finden die Grundrechte der Modernen bereits in der Magna Carta von 1215, die königliche Macht beschränkte und mit ihren Artikeln 39 und 40 jedem Freier in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkür garantierte.
- Danach wurden weitere Grundrechte in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden.
- 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung.
- 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind.
- In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurden das Leben und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
- 1789 wurden in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.
- Die Bill of Rights der USA, d.h. die ersten zehn Zusätze zur amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791) stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft.
- In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
- Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.
Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Außerdem finden sich in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG die so genannten grundrechtsgleichen Rechte. Die Grundrechte dürfen nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dieses ausdrücklich regelt (sog. Gesetzesvorbehalt). Die Grundrechte können nur insoweit eingeschränkt werden, als nicht ihr Wesensgehalt angetastet wird (Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG), das Grundrecht ausdrücklich im einschränkenden Gesetz genannt ist (Zitiergebot) und vor allem die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Übermaßverbot). Diese Schranken der Einschränkbarkeit heißen Schranken-Schranken. Sie binden daher den Staat nicht nur beim Vollzug, sondern bereits bei der Kreation des Rechts.
Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können. Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG stehen. Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzichten oft auf einen eigenen Grundrechtskatalog.
Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
Bezug zum Internationalen Recht
Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des sog. ius cogens dem zwingenden Völkerrecht, das dermaßen verfestigt ist, dass es einer Änderung durch Internationale Verträge oder Praxis nicht mehr zugänglich ist.
Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erweitert. Die EMRK genießt prinzipiell nur den Status eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch völkerrechtliches ius cogens darin kodifiziert ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Grundrechtskatalogs mit Verfassungsrang.
Systematik und Statuslehre
Die Grundrechte haben eine multiple Funktion im Verfassungssystem, aus ihnen lassen sich verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, sie sind jedoch zugleich auch objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie stellen zugleich eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter dar.
Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie z.B. vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch ggü. dem Staat ableiten.
Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und allgemein gehalten. Aus ihnen ist für jede Situation eine konkrete subjektive Rechtsposition ableitbar (Schutzbereich). Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:
- Status Negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab, es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob man ein Kreuz im Klassenzimmer aufhängen dürfe, denn egal ob dafür oder dagegen, geht ihn dieses Meinungsbild nichts an. Umgekehrt darf der Bürger frei seine Meinung dazu verbreiten, der Staat braucht vor der Meinung seiner Bürger nicht geschont zu werden)
- Status Positivus ist ein Leistungs,- Teilhabe- und Anspruchsrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland)
- Status Activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen)
Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, gilt in seinen Grundzügen gewiss fort.
Verletzung von Freiheitsgrundrechten
Der erste, mit "Die Grundrechte" überschriebene Teil des Grundgesetzes (GG), enthält Freihheits- und Gleichheitsgrundrechte.
Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich erfolgt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist 3-stufig zu prüfen:
- Eröffnung des Schutzbereichs
- Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich
- Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene.
Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:
- In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
- In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken beachten worden sein (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.).
- Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist.
Verletzungen von Grundrechten können nicht nur durch typische Handlungsformen der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geschehen, sondern durch schlicht jedes andere Handeln oder Unterlassen, direkt oder mittelbar. Für diese Fälle ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vorgesehen, mit dem sich der Grundrechtsträger an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.
Einschränkung von Grundrechten
Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sog. Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Bundestag konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen.
Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts berühren. Diese Maxime gilt unabhängig von der juristischen Technik oder vom Standort der Einschränkungsnorm (durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes, Grundrechtsänderung, Erweiterung von Schranken u.ä.). Selbst Verfassungsnormen dürfen in ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht zu weit gehen oder zu weit interpretiert werden, es handelte sich dann ggf. um verfassungswidriges Verfassungsrecht. Grundrechte werden schließlich auch als Derivat der Menschenwürde definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz (Art. 1 Abs. 1 und 79 Abs. 3 GG), dies gilt in unterschiedlichem Maße und ist mit ihrem Wesenskern nicht deckungsgleich, verleiht ihnen aber einen zusätzlichen Inhaltlsschutz.
Wirksam eingeschränkt werden, können Grundrechte durch:
- einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
- qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung– wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“
- verfassungsimmanente Schranken – andere Verfassungsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit)
- Herstellung praktischer Konkordanz bei Widerstreit der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger.
Die Interpretation dieser Einschränkungsmechanismen hat jedoch im Lichte des Grundrechts selbst zu erfolgen, so dass sich der zulässige Eingriffsbereich und das Grundrecht sich gegenseitig bedingen und quantitativ definieren (Wechselwirkungslehre).
Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben. Selbst dies ist ein Grundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG).
Staatszielbestimmungen
Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Verfassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).
Entwicklung
Bereits die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 billigte am 21. Dezember 1848 einen Katalog von Grundrechten, der allerdings nicht soweit reichte wie der moderne Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Die Verfassung mit dem Grundrechtskatalog wurde zwar im März 1849 noch verabschiedet, trat aber niemals in Kraft.
Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.
Drittwirkung von Grundrechten
Der Bürger hat Grundrechte im Rechtsverhältnis zum Staat inne. Streitig ist, ob und wie weit eine "Drittwirkung" von Grundrechten besteht, also im "horizontalen" Verhältnis zwischen Bürger und Bürger.
Insbesondere das Bundesarbeitsgericht, aber auch ein Teil der älteren Lehre vertrat die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, wonach Grundrechte zwischen Privaten unmittelbar gelten würden. "Eingriffe" in grundrechtlich geschützte Positionen wären hiernach unter Zugrundelegung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt zu beurteilen. Insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip wäre demnach unmittelbar auch zwischen Privaten anwendbar.
Demgegenüber vertritt das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehre jedenfalls seit dem Lüth-Urteil die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, denen eine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht zugesprochen wird. Die Grundrechte sind demnach bei der Auslegung des einfachen Rechts heranzuziehen. Generalklauseln sind demnach ein "Einfalltor" der Grundrechte in das Privatrecht.
Ein Beispiel für die Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht sind etwa die prozessualen Anforderungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage.
Siehe auch
Verfassung | Grundgesetz | Demokratie | Minderheitenschutz | Grundbedürfnis | Menschenrechte | Bürgerrechte | Menschenwürde | Ewigkeitsklausel | Rechtsstaat | Schutzbereich
Literatur
- Alexy, R., Theorie der Grundrechte, 3. Aufl., Suhrkamp 1996, ISBN 3518281828.
- Canaris, Claus-Wilhelm, Grundrechte und Privatrecht, AcP 1984, 201--246.
- Merten, D./Papier, H.-J., Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, C.F. Müller, Bd. I 2004, Bd. II 2005.
- Sachs, M., Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2. Aufl. 2003 -
- Stern, K./M. Sachs, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, Bd. III/2 1994, Bd. IV/1 2005 (i.E.) -
- Grundrechte-Report 2004. Hrsgg. von T. Müller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, B. Rogalla, J. Micksch, W. Kaleck, M. Kutscha, Fischer Taschenbuchverlag, Juni 2004 (ca. 224 Seiten, ISBN 3596163811, EUR 9,90 pro Expl.). Mehr Informationen auf [http://report.humanistische-union.de report.humanistische-union.de].
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996. ISBN 3-7867-1899-7
- Siekmann, H./Duttge, G., Staatsrecht I: Grundrechte; 4. Auflage, EuWi-Verlag Thüngersheim 2004
Weblinks
- [http://www.bpb.de/publikationen/03658619949215880912288895822474,0,0,Grundrechte.html Informationsheft über Grundrechte der Bundeszentrale für politischen Bildung]
- [http://plato.kfunigraz.ac.at/dp/NEUZEIT/DOCS_E/VIRGBOR.HTM Übersetzung der Virginia Bill of Rights]
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Kategorie:Rechtsgeschichte
Gewaltenteilung
In der Staatstheorie versteht man unter Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) eine Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger. Ursprünglich bezog sich dies auf Krone, Adel und Bürgertum mit dem Zweck, Macht durch Macht zu zügeln (Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. 1748).
In den heutigen (repräsentativen) Demokratien ist die Gewaltentrennung eine Voraussetzung, auf welche nicht verzichtet werden kann. Es gibt verschiedene Ebenen der Gewaltenteilung; meistens bezeichnet der Begriff die horizontale Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsorganen Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte). Mit der Gewaltentrennung soll die Einmischung eines Staatsorgans in die Aufgaben eines andern minimiert werden.
Arten der Gewaltenteilung
Horizontale Ebene
Judikative
Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative), die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Für dieses institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
politische System der USA
Vertikale oder föderative Ebene
Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Bundesländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.
Zeitliche oder temporale Ebene
Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, daß sich kein "Machtfilz" um ein politisches Amt bildet.
Soziale Ebene
Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer "offenen Gesellschaft", in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.
Dezisive Ebene
Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.
Konstitutionelle Ebene
In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit - oder teilweise (bestimmte Artikel) überhaupt nicht - geändert werden kann.
Medien als "vierte Gewalt"
Aufgrund ihres großen Einflusses in modernen Demokratien werden die Medien manchmal als vierte Gewalt bezeichnet. Sie kontrollieren die Staatsgewalt, womit sie praktisch Teil der Gewaltenteilung werden. Sie unterliegen keiner staatlicher Kontrolle (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Sendereigentümer.
Als vierte Gewalt könnte man allerdings auch andere Mächte bezeichnen, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter (Lobbyisten) auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken.
Siehe auch: Funktionen der Massenmedien
Lobbyismus in Deutschland
Kritiker behaupten, dass die Lobby und die Interessengruppen wie z.B. die Gewerkschaften, Arbeitsgeberverbände, die fünfte Macht im Lande sind. Sie bestimmen die Richtlinien der Politik und beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. Die Zahl der beim Bundestag eingetragenenen Lobbyverbände beträgt 2003, die Rekordmarke von 1781. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages 20 Lobbyisten gegenüber. Die Drohung von Verlust von Arbeitsplätzen und der Verlagerung der Produktionsstätten ins Ausland, machen die Lobbyverbände in Deutschland stärker.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:
Nach dem unveränderlichen Artikel 20 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl der Regierung durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat aufgehoben. Dies wird in der juristischen Literatur als "Durchbrechung der Gewaltenteilung" bezeichnet. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen - auch mehrstufig - delegieren kann, da das Parlament z. B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Artikel 20 Grundgesetz, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Artikel 79 Grundgesetz gesichert, in dem festgelegt wird, dass [e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.
Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch die Regierungsform Demokratie) festgelegt.
Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.
Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Artikel 21 Grundgesetz gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.
Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Artikel 79 Grundgesetz – "Ewigkeitsklausel") und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (siehe: wehrhafte Demokratie).
Siehe auch: Politisches System Deutschlands, Rechtsstaat
Geschichte
Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung, in der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf.
Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und als Checks and Balances bezeichnet.
Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. In der Verfassungswirklichkeit wird die Gewaltenteilung mehr und mehr durch Mechanismen der Parteiendemokratie ausgehöhlt. Dies geschieht einerseits durch Verlagerung legislativer Entscheidungsprozesse in außerparlamentarische Gremien, anderseits aber auch innerhalb der einzelnen Gewalten durch eine institutionalisierte, dem Parteiproporz folgende Besetzung jedenfalls der höheren Ämter in Rechtsprechung und Verwaltung. Inwieweit eine wirksame gegenseitige Kontrolle der einzelnen Gewalten noch stattfindet, hängt maßgeblich vom jeweils geltenden | | |