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BündnisEin Bündnis ist ein vertraglich geregeltes Verhältnis zwischen gleichberechtigten Partnern. Bündnisse können natürliche Personen, juristische Personen oder Staaten untereinander abschließen, wobei dem Charakter nach das Bündnis zeitlich befristet ist. Die Frist kann formal innerhalb des Bündnisvertrages festgelegt werden oder aber auch durch eine Vertragskündigung der beteiligten Vertragsparteien.
Innerhalb des Völkerrechtes kommt dem Bündnis eine ganz zentrale Rolle zu, denn durch die so genannte "Bündnispolitik" regeln alle Staaten untereinander ihre Rechts-Verhältnisse.
Siehe auch: Bündnispolitik Otto von Bismarcks
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ja:同盟
nb:Allianse
Vertrag
Ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen geäußerte Übereinstimmung von Willen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs.
Geistesgeschichtliche Bedeutung
Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag.
Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zu Stande.
Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die Vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen.
Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum genug hervorgehoben werden.
Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der handenden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien Verhandlugnen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen. Emotionale Bedürfnissse oder soziale Bindungen unterliegen insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw. psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte oder Güter und Dienstleistungen.
Vertragsverhandlung
Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier (bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (polylaterale Verhandlung)vor dem Abschluss eines Vertrages und der damit verbundenen gegenseitigen Willenserklärung verstanden. Diese Phase kann sowohl im öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw. betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden hierbei z.T. ähnliche Elemente und innere Abfolgen unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.
Bereiche
Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen z.B. den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten.
Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen z.B. bei der Verdinglichung der weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlugnen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (z.B. im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:
- Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
- Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
- Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, d.h. durch Sozialverhalten maskiert geführt
- Planvolle Verhandlungsführung wird z.T. unbewusst herbeigeführt (z.B. in der Erziehung)
- Soziale Normen und Formvorschriften z.B. vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert
Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint (Vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.
Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter,. z.T. im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.
Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.
Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung
Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:
#Interessensbekundung
#Güterabwägung
#Gewichtung
#Kompromissfindung
#Vertragsabschluss
Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.
Verschiedene Interaktionstheorien (vergl. Graumann 1972 S. 1126 ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren, welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78; Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95) vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung wird insbesondere nur solange aufrecht erhalten, wie ausreichend große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135).
Zur Verkaufsverhandlung näheres im Hauptartikel Verkaufsgespräch.
Rechtliche Grundlagen
Zustandekommen
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen vonstattengehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen kann diese Freiheit durch Zwang oder Verbot beschränkt sein.
Zum Vortrag der eigenen Interessen und zur Würdigung der Interessen des Verhandlungspartners (-gegners) haben sich in den verschiedenen Kulturen und inneren Zusammenhängen höchst unterschiedliche Verhandlungsrituale entwickelt. So unterliegt die Gerichtsverhandlung sehr strengen Regeln der Zivilprozessordnung, die Verhandlung mit dem eigenen Nachwuchs um Grenzen und Ressourcen ist hingegen fraktal und z.T. unbewusst organisiert. Gerade im zwischenmenschlichen Bereich, aber auch in einer Vielzahl fernöstlicher Handelskulturen und in Südostasien gilt das gesprochene Wort bzw. der Grundsatz des konkludenten (schlüssigen) Handelns (siehe auch BGB ). Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind.
Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide geschäftsfähig sind. Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht). Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Formerfordernisse
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten, das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt: Wer in eine Straßenbahn einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Straßenbahngesellschaft an.
Ausnahmsweise (insbesondere wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.
Wirkungen
Verträge können
#Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
#unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien ueber die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch uebertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne Weiteres auf die andere Vertragspartei ueber. Bei der Aenderung einer Eigentumslage z.B. in Erfuellung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien ueber den Eigentumsuebergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache uebergeben, die uebergebende Partei zur Uebereignung berechtigt ist und die Einigung ueber den Eigentumsuebergang zum Zeitpunkt der Uebergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in einunddemselben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).
Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich.
Bindung an den Vertrag
Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:
#Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
#Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändeigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
#Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
#Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
#Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
#Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
#Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.
Statt einer kompletten Lösung vom Vertrag kommt auch eine Vertragsänderung in Betracht. Jedoch sind die Voraussetzungen hierzu ähnlich eng wie für eine Vertragslösung.
Typologie der Verträge
Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.
Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.
Zu den schuldrechtlichen Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere
als Verpflichtungsverträge
- der Kaufvertrag,
- der Schenkungsvertrag,
als Gebrauchsüberlassungsverträge
- der Mietvertrag und der Pachtvertrag,
- der Leihvertrag
- der Darlehensvertrag,
- der Teilzeit-Wohnrechtevertrag,
als Verdingungsverträge
- der Dienstvertrag, wozu grundsätzlich auch der Arbeitsvertrag gehört,
- der Werkvertrag,
- der Reisevertrag,
- der Maklervertrag
- der Auftrag,
- der Geschäftsbesorgungsvertrag,
- die Auslobung,
als Sicherungsverträge
- der Bürgschaftsvertrag
- das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis,
- die Anweisung,
- die Schuldverschreibung
sowie der Gesellschaftsvertrag und andere.
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.
Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch
- im Sachenrecht:
- Übereignung, Bestellung eines Nießbrauchs, einer Dienstbarkeit, eines Pfandrechts oder eines Grundpfandrechts (Hypothek, Grundschuld)
- im Familienrecht:
- Eheschließung, Ehevertrag
- im Erbrecht:
- Erbvertrag
Neben dem privatrechtlichen Vertrag gibt es auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Siehe auch
- Aktives Zuhören
- Argument
- Asymmetrische Information
- Beziehungsebene
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Distributionspolitik
- Empfehlungsmarketing
- Kaufreue
- Ladenverkauf
- Laesio enormis
- Nonverbale Kommunikation
- Nutzwert
- Online-Vertrag
- Portal:Recht
- Portal:Verhandlung und Verkauf
- Preis-Leistungsverhältnis
- Problem des Handlungsreisenden
- Rechtsgeschäft
- Schuldrecht
- Überzeugung
- Veritabler Kundenvorteil
- Verkaufspsychologie
- Vertragsfreiheit
- Willenserklärung
- Win-Win
Kategorie:Marketing
Kategorie:angewandte Psychologie
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Kategorie:Schuldrecht
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ja:契約
simple:Contract
VerhältnisDas Verhältnis gibt eine Beziehung zwischen zwei Objekten an. Es gibt je nach Zusammenhang unterschiedliche Definitionen von Verhältnis:
# Verhältnis in der Mathematik und den Naturwissenschaften
# Verhältnis in der Soziologie
:: als ein Spezialfall Verhältnisverträge zwischen Studentenverbindungen
# Umgangssprachlich für Liebesbeziehung
Die Pluralform Verhältnisse beschreibt die Gesamtheit der (Umwelt-)Gegebenheiten. Diese Form ist vergleichbar mit Umstände. Beispiele: in armen Verhältnissen aufgewachsen, Produktionsverhältnisse etc..
PartnerEin Partner ist eine Person, die zu einer anderen Person in einer familiären, beruflichen oder sozialen Beziehung steht und gemeinsame Ziele verfolgt oder gemeinsam eine Tätigkeit ausübt.
Lebens-/Ehepartner
Ein Lebenspartner (auch: Lebensgefährte) ist ein Partner einer Liebesbeziehung ohne verheiratet zu sein. Ehepartner sind Partner einer Liebesbeziehung, wobei beide miteinander verheiratet sind. Geschlechtspartner sind Beteiligte beim Geschlechtsakt.
Siehe auch: :en:Domestic partnership, :bg:Съвместно съжителство, :ja:配偶者
Partner im Beruf
Im Berufs- und Arbeitsleben existieren ebenfalls Partnerschaften, wenn gemeinsame Ziele verfolgt werden. Häufig ist dies bei gemeinsamen Abteilungen im Büro, bei Handwerkern, bei Besatzungen von Fahrzeugen der Fall (Pilot]en, Streifen (Streifenpartner) oder bei Patroullien) der Fall. Dieses Team ist nicht zu verwechseln mit Bürogemeinschaft. Geschäftspartner sind Kaufleute, die miteinander geschäftlich verbunden sind.
Siehe auch: Assistent, Teamwork, Gruppe, Arbeitsgemeinschaft
Partner im sozialen Kontext
Gesprächspartner bzw. Chatpartner sind Personen, die miteinander kommunizieren. Ein Tauschpartner ist eine Person, die mit einer anderen Person etwas tauscht, z.B. eine Arbeitsstelle, Sammlerstücke usw.
Tanzpartner ist eine Person, die mit einer anderen gemeinsam tanzt (Gesellschaftstanz, Ballett o.ä.).
Im Straßenverkehr wird von der Verkehrswacht das Motto Hallo Partner, dankeschön propagiert. Dadurch soll die gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr (Miteinander statt Gegeneinander; defensive Fahrweise) gefördert werden.
Siehe auch:
- Partnerarbeit, Partnerbörse, Partnergemeinde, Partnergesellschaft, Partnering, Partnerprogramm, Partnerschaft (Recht), Partnerschaft für den Frieden, Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschule, Partnership International, Partnership for Peace,
- Partnertausch, Partnervermittlung, Partnerwahl, Single
- Geschäftspartner, Tarifpartner, Handelspartner, Vertragspartner
- Verhandlungspartner
- Juniorpartner
- Sozialpartner
- Vertriebspartner
- Fusionspartner
- Partnerstadt
Kategorie:Soziologie
Juristische PersonEine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.
Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.
Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren.
Juristische Personen des Privatrechts sind privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. der Staat selbst, Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Handwerkskammern, Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung), Universitäten (universitas ist ein klassischer lateinischer Ausdruck für Körperschaft)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen)
Achtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synomym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung.
Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform.
Siehe auch: Verwaltungsträger
Weblinks
- [http://en.wikipedia.org/wiki/Corporate_personhood Artikel auf en.wikipedia.org] - The history of corporate personhood in the USA
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Kategorie:Gesellschaftsrecht
ja:法人
FristAls Frist bezeichnet man einen Zeitraum, innerhalb dessen ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll.
Besondere Bedeutung kommt der Frist im Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie allgemein im Rechtswesen zu. Fristen können von Gesetzes wegen, aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anweisung zu beachten sein.
Die grundlegende gesetzliche Regelung von Fristen findet sich in Deutschland in den §§ 186 ff. BGB, auf die in anderen Gesetzen zumeist verwiesen wird.
Nach Ablauf der Frist kann die jeweilige Handlung in der Regel nicht mehr vorgenommen werden, beziehungsweise ein verspätetes (verfristetes) Handeln unterliegt der Gefahr, allein wegen der Versäumung der Frist zurückgewiesen werden zu können. Eine Verfahrenshandlung kann wegen Verfristung unzulässig sein.
Soweit eine Partei eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, besteht bei bestimmten Notfristen die Möglichkeit, hiergegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Siehe auch: 100-Tage-Frist
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre Kategorie:Gerichtsverfahren
Kategorie: Zeitbegriff
KündigungAls Kündigung bezeichnet man im deutschen Recht ein Rechtsgeschäft, das eine Willenserklärung enthält, die auf die einseitige Auflösung eines Vertrags (Rechtsverhältnisses) gerichtet ist.
Die Vertragsauflösung tritt nur ein, wenn dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht (Gestaltungsrecht) zusteht. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam. Die Kündigung ist in die Zukunft gerichtet und sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Auch im Arbeitsrecht ist sie eine der Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Unterschied zur Entlassung
Die Kündigung ist nach der bisherigen deutschen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung streng von der Entlassung des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Kündigungserklärung ist die rechtsgeschäftliche Handlung, die auf die (rechtliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt, mit der Entlassung wird im deutschen Arbeitsrecht lediglich der rein tatsächliche Vorgang des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb beschrieben. Der Unterschied spielt einerseits bei bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens (Sperre / Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches) eine Rolle; andererseits sind bei Massenentlassungen die "Entlassungen" zuvor anzuzeigen.
Nach der Entscheidung C-188/04 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Januar 2005 ([http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79949872C19030188&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=() ]) ist dieses Verständnis des Begriffes der "Entlassung" im Bereich der Massenentlassungsanzeige aber problematisch geworden. Der EuGH versteht nämlich unter dem Begriff der „Entlassung“ wie er auch in der entsprechenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie gebraucht wird, den Vorgang des Ausspruchs der Kündigung.
Ob dies direkt zu einer Änderung auch des Verständnisses der Auslegung der deutschen Massenentlassungsregelungen in den §§ 17 ff KSchG führt oder ob es hier zunächst eines Tätigwerdens des Gesetzgebers bedarf, ist offen; hierzu liegen unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte vor.
Form
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf - zu ihrer Wirksamkeit - immer der Schriftform (siehe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__623.html § 623] BGB). Der zu kündigende Arbeitnehmer ist im Kündigungsschreiben darauf hinzuweisen, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muß.
Abfindung
Die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung ist nach deutschem Recht nur in wenigen Ausnahmefällen (§§ 1a, 9, 10 KSchG siehe: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/index.html]) vorgesehen. Anders sieht es aus, wenn bei betriebsbedingten Kündigungen Tarifverträge oder Sozialpläne die Zahlung von Abfindungen vorschreiben.
Auf freiwilliger Basis kann der Arbeitgeber natürlich jederzeit eine Abfindung anbieten. Über das Angebot einer Abfindung lassen sich häufig langwierige Kündigungsschutzprozesse vermeiden. Die Zahlung einer Abfindung kann unter bestimmten Umständen auf Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dies geschieht in der Regel dann nicht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde und ein verhaltensbedingter Grund für die Kündigung nicht vorhanden ist. Auch bei einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber kann die Bundesagentur für Arbeit anrechnen, da der Anschein des Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Es empfiehlt sich daher die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, um in dem dann stattfindenden Termin einen gerichtlichen Vergleich protokollieren zu lassen.
In § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist vorgesehen, dass ein Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr erhält. Voraussetzung ist allerdings:
1. dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein entsprechendes Angebot gemacht hat
2. dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Arten von Kündigungen
Beide Vertragsparteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen (fristgerechten unter Berücksichtigung der Fristen aus § 622 BGB) oder außerordentlichen (fristlosen i.S.d. § 626 BGB) Kündigung beenden.
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, zum Beispiel eine Verdachtskündigung. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden; das ist insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern geboten (z.B. bei Betriebsschließung). Weiterhin muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (seit dem 01. Januar 2004 in der Regel in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern) bedarf die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit eines rechtfertigenden Grundes, da sie ansonsten sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam ist. Voraussetzung ist allerdings eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit (Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG).
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei Gründe: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte. Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert jedoch regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer Arbeitnehmer. Nur wenn der zu kündigende Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig ist als vergleichbare Arbeitnehmer, ist die Kündigung gerechtfertigt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer in der Regel nach dem Erhalt einschlägiger Abmahnungen weiterhin arbeitsvertragswidrig verhält (beispielsweise wiederholtes Zuspätkommen). Personenbedingte Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, wie beispielsweise langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern.
Klagefrist
Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (mit Ausnahme des Schriftformmangels), muss also in jedem Fall eingehalten werden. Das gilt auch für die Nichteinhaltung der geltenden Kündigungsfrist (vergleiche hierzu: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht).
Zu den mit einer Klage verbundenen Kosten siehe auch: Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland.
Siehe auch
Änderungskündigung
Wiedereinstellungsanspruch
Weblinks
- [http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79949872C19030188&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=() Entscheidung C-188/04des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Januar 2005]
- [http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_225/l_22519980812de00160021.pdf Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen]
Kategorie:Individualarbeitsrecht
Kategorie:Schuldrecht
Völkerrecht]
Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts.
Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden.
Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).
Allgemeines
Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut).
Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten.
Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen.
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik.
Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel.
Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen.
Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird.
Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert.
Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.
Theorie des Völkerrechts
Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar.
Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt.
Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540).
Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll.
Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte.
Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.
Geschichte des Völkerrechts
Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.
Meilensteine
Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
Aktuelle Entwicklungen
Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
Humanitäre Interventionen
Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden.
Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen.
Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.
Präventive Selbstverteidigung
Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde.
Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.
Internationale Institutionen
- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission
Siehe auch
- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien
Literatur
- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004
Weblinks
- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004
!!Volkerrecht
Kategorie:Politologie
Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht)
ja:国際法
RechtRecht im objektiven Sinne ist eine verbindliche Ordnung, die das menschliche Zusammenleben regelt. Sie besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden.
Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Norm-Adressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.
Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, das unerwünschte Auswirkungen des positiven Rechts korrigieren soll. Die Naturrechtslehre unterstellt dabei ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Legitimation von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Gott, Natur) ableitet. Bis auf den allgemein anerkannten Rechtgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Vereinbarungen sind einzuhalten) hat das Naturrecht in einem positivrechtlich orientierten Rechtsstaat in der Regel keine Bedeutung. In totalitären Staaten hingegen wird es oft zur Gleichschaltung von Recht und staatlich verordneter Moral eingesetzt. Unabhängig davon dient es häufig der nachträglichen Aburteilung von Unrechtsregimen.
Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.
Begriff
Eine Definition des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll.
Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene).
Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann.
Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten: Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten).
Über diese Kernbedeutung hinaus lassen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum anders als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen:
Recht, Moral und Sitte
Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr.
Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.
Objektives Recht und subjektives Recht
Der Begriff objektives Recht umfasst die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.
Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht.
Diese Regeln können sich auch in langjähriger Übung als Gewohnheitsrecht herausgebildet haben. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht.
Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.
Rechte und Pflichten
Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.
Formelles Recht und materielles Recht
Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann.
Diejenigen Regelungen, die den Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln (meist nach den Rechtsgebieten unterschieden) die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden) und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.
Grundlagen
Gesetz als Imperativ
Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Man nennt diese auch deskriptive Werturteile. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll. Daher werden sie auch als präskriptive Werturteile bezeichnet.
Rechtliche Regeln (Gesetze) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln („Du sollst etwas tun“) oder ein Unterlassen („Du sollst etwas unterlassen oder dulden“ oder „Du darfst etwas nicht tun“) fordern.
Wesen des subjektiven Rechts
Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch ein einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht.
Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht?
Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität.
Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar?
Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute.
Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt.
Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.
Recht als Wertordnung
Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.
Aufbau der Rechtsnormen
Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).
Teilaspekte
Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.
Geltungsbereich
Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.
Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.
Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.
Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.
Öffentliches Recht und Privatrecht
Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.
Privatrecht
Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.
Absolute Rechte und relative Rechte
Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.
Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB).
Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.
Rechtsquellen
Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die das objektive Recht prägen. Diesem Begriff nach fallen etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter.
Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt.
Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:
Völkerrecht
Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge)
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind.
Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs.1 d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler.
Europäisches Gemeinschaftsrecht
- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
- Verordnung
- Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
- Entscheidungen
- Empfehlungen
- Stellungnahme
- Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)
Innerstaatliches Recht
- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn, d.h. in Deutschland ist nur eine vom Parlament erlassene Norm ein Gesetz.)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das v.a. in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen.
Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)
Einzelne Rechtsgebiete
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen der juristischen Ausbildung unverzichtbar ist.
Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht einerseits und das Öffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des Öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen.
Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf.
Das Öffentliche Recht unterteilt sich weiter in den großen Bereich des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfanges ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen.
Diese Darstellung ist natürlich nicht abschließend. Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Beitrag Systematische Struktur Deutsches Recht.
Zitat
- Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
- Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx
Literatur
- Carl Creifelds (†, Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3406520308.
- Eric Hilgendorf: dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2003, ISBN 3-423-03324-X
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. München 2001, ISBN 3406475434
Siehe auch
- Rechtsgeschichte
- Abkürzungen Recht
- Stichwortverzeichnis Recht
- Naturrecht
Weblinks
- [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/ Deutsches RechtsWörterbuch (DRW)]
- [http://blat.antville.org/stories/210457/ Quellen zum Deutschen Recht]
- [http://www.ris.bka.gv.at/ Österreichische Rechtsdatenbank]
- [http://de.jurispedia.org/ JurisPedia] - Wiki für Rechtsordnung, Rechts- und Politikwissenschaft
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Kategorie:Rechtsphilosophie
ja:法 (法学)
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Bündnispolitik Otto von Bismarcks
Die Bündnispolitik Otto von Bismarcks ist eines der wichtigsten Elemente seines gesamten politischen Wirkens. Um die Bündnispolitik zu beschreiben, muss man zuerst das veränderte Ziel deutscher Politik nach der Reichsgründung erklären.
Bismarck formulierte das Ziel so:
„Das Ziel muß eine politische Gesamtsituation sein, in welcher alle Mächte außer Frankreich unser bedürfen und von Koalitionen gegen uns durch ihre Beziehungen zueinander nach Möglichkeit abgehalten werden.“
Mit Hilfe dieser Bündnisse sollte der Kriegsfall möglichst ausgeschlossen werden. Um Europa die Furcht vor weiterer deutscher Expansion zu nehmen, erklärte Bismarck das Reich für „saturiert“, d. h. Deutschland sah von weiteren Gebietsansprüchen ab. Interessant ist folgender Adressentwurf, der im März 1871 im Reichstag zur Verabschiedung vorlag:
„(...) Das neue Reich ist dem selbsteigenen Geiste des Volkes entsprungen, welches, nur zur Abwehr gerüstet, unwandelbar den Werken des Friedens ergeben ist. (...) Die Tage der Einmischung in das innere Leben andrer Völker werden, so hoffen wir, unter keinem Vorwand und in keiner Form wiederkehren.“
Anfänge
Nach dem Sieg über Frankreich im Jahr 1871 wollte Reichskanzler Bismarck das Deutsche Reich außenpolitisch absichern und Frankreich isolieren. Dieses Ziel erreichte er mit dem Beitritt des Deutschen Reichs zum Dreikaiserabkommen 1873 . Obwohl dieser Schritt in erster Linie der Friedenssicherung dienen sollte, war es von deutscher Seite auch von entscheidender Wichtigkeit, Russland von einem Bündnis mit Frankreich fernzuhalten.
1878 erklärte sich Bismarck, um sich den anderen europäischen Staaten als vertrauenswürdig zu erweisen, als „ehrlicher Makler“ bereit, den Friedensverhandlungen zwischen den streitenden Parteien des Russisch-Türkischen-Krieges vorzusitzen.
Berliner Kongress
Dieser so genannte Berliner Kongress fand in Deutschland statt, weil Deutschland auf dem Balkan kein Interesse verfolgt, „welches auch nur die gesunden Knochen eines einzigen pommerschen Musketiers wert wäre“ und insofern allen Beteiligten als Mittler geeignet scheint. Dass die europäischen Mächte darauf einwilligten, verdeutlicht den Einfluss, den das neue Deutsche Reich zu diesem Zeltpunkt auf die europäischen Großmächten hatte.
Gleichgewichtspolitik
Gemäß der neuen Politik wollte Bismarck auf dem Berliner Kongress die Grundlagen der Gleichgewichtspolitik legen.
Da aber Russland trotz des siegreichen Krieges als Ergebnis des Berliner Kongresses den Zugang zur Ägäis aufgeben musste, machte Zar Alexander II. Bismarck dafür verantwortlich und glaubte, dass Bismarck sich bei den Verhandlungen nicht neutral verhalten hatte. In einem Brief an Bismarck hielt er es für seine Pflicht, da „die Haltung der verschiedenen deutschen politischen Vertreter in völligem Widerspruch zu den Überlieferungen freundschaftlicher Beziehungen steht, die seit mehr als einem Jahrhundert die Politik unserer beiden Regierungen geleitet hatten und die durchaus ihren gemeinsamen Interessen entsprachen (...) Ihre Aufmerksamkeit auf die traurigen Folgen zu lenken, die dies für unsere freundnachbarlichen Beziehungen nach sich ziehen könnte“.
siehe auch: Ohrfeigenbrief
Zweibund
Aus dieser Bedrohung heraus schloss Bismarck im Jahr 1879 mit Österreich-Ungarn den „Zweibund“, das erste von weiteren Bündnissen, die noch folgen sollten. Der Zweibund sah vor, dass bei einem Angriff Russlands auf einen Vertragspartner der andere mit gesamter Streitmacht zur Hilfe kommen soll; bei Angriff einer anderen Macht soll zumindest wohlwollende Neutralität geübt werden. Der Zweibund wurde 1882 durch Italien zum Dreibund erweitert.
Dreikaiserbund
Kaum war der Zweibund abgeschlossen, versuchte Bismarck wieder engere Beziehungen zwischen Berlin und Petersburg zu knüpfen. Da Alexander erkannte, dass der Zweibund seinen Handlungsspielraum einengte und dass es zweckmäßig sei, sich mit den beiden Mächten zu verständigen, stimmte er einem Neutralitätsabkommen Russlands mit Deutschland und Österreich-Ungarn zu. In diesem 1881 unterzeichneten Dreikaiserbund wurde vereinbart, dass, falls einer der drei Staaten in einen Krieg mit einer der dem Bündnis nicht angehörenden Macht verwickelt werden sollte, die beiden anderen Vertragspartner ihm gegenüber eine wohlwollende Neutralität einzunehmen hatten. Außerdem würden Deutschland und Österreich England in einem Krieg gegen Russland nicht unterstützen, umgekehrt hatten Russland und Österreich-Ungarn Deutschland in einem Krieg gegen Frankreich wohlwollende Neutralität zu gewähren. Dies schloss gleichzeitig ein russisch-französisches Bündnis aus.
Mittelmeerentente (Orientdreibund)
1887 förderte Bismarck den Abschluss der Mittelmeerentente zwischen England, Italien und Österreich-Ungarn. Diese sah vor, den Status quo im Mittelmeer zu erhalten. Geduldet wurden die englische Expansion in Ägypten und die italienische Expansion in Libyen. Das Deutsche Reich förderte die Entstehung der Mittelmeerentente, um England an den Dreibund heranzuführen. Weiterhin sollte die Türkei vor dem russischen Expansionsstreben geschützt werden.
Rückversicherungsvertrag
Den Abschluss des Bismarckschen Bündnissystems bildete der Rückversicherungsvertrag. Dieser 1887 abgeschlossene geheime Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Russland enthielt ein Neutralitätsabkommen für den Fall eines österreichisch-ungarischen Angriffs auf Russland oder eines französischen Angriffs auf Deutschland.
Kolonialabkommen
Dieses 1890 geschlossene Abkommen Deutschlands mit Großbritannien stellte für letzteres eine Anbindung an Bismarcks Bündnispolitik dar. Ein direktes Bündnis wollte dieser jedoch nicht eingehen. Vorteilhaft war das Abkommen auch für die Durchsetzung der Kolonialpläne Großbritanniens.
nach Bismarck
Mit der Entlassung Bismarcks 1890 zerfiehl auch sein Bündnissystem. Als 1890 der Rückversicherungsvertrag nicht verlängert wurde, kam es 1894 zu einem russisch-französischen Abkommen. So war der "Alptraum" Bismarcks, der in seiner Amtszeit versucht hatte, diese beiden Mächte auseinanderzuhalten, wahr geworden. Im Gegensatz zum konservativen Realpolitiker Bismarck führte der junge Kaiser Wilhelm II. eine provokante imperialistische Politik, die Deutschland international isolieren sollte.
Siehe auch
- Portal:Geschichte
Kategorie:Deutsches Reich
Literatur
- Canis, Konrad: Bismarcks Außenpolitik 1870-1890. Aufstieg und Gefährdung, Paderborn-Wien-München-Zürich 2004 (Wissenschaftliche Reihe der Otto-von-Bismarck-Stiftung, hrsg. von Lothar Gall, Band 6)
- Hillgruber, Andreas: Bismarcks Außenpolitik, Freiburg 1993 (Rombach Wissenschaft - Historiae, Band 3)
- Scherer, Friedrich: Adler und Halbmond. Bismarck und der Orient 1878-1890, Paderborn-Wien-München-Zürich 2001 (Wissenschaftliche Reihe der Otto-von-Bismarck-Stiftung, hrsg. von Lothar Gall, Band 2).
Weblinks
- [http://www.bismarck-stiftung.de Otto-von-Bismarck-Stiftung (Bundesstiftung, die sich mit Leben und Zeit Otto von Bismarcks beschäftigt)]
Kategorie:VertragDiese Kategorie wird als Unterkategorie der Kategorien Soziologie sowie Dokument eingeordnet, weil sie aufgrund der prinzipiellen Einschränkungen dieses Ansatzes unter der :Kategorie:Recht nicht einordenbar ist! Dementsprechend
Siehe auch
- Basisartikel Recht, Soziologie, Sprache, Schrift und Dokument
Kategorie:Soziale Interaktion
Kategorie:Dokument
Kategorie:Politikgeschichte
Kategorie:Politik
ja:Category:条約
ko:분류:조약
Allawah, New South WalesAllawah is a suburb of Sydney, New South Wales, Australia. It is located in the federal government seat of Barton, and the Kogarah Municipality.
Allawah is a rather small suburb, landlocked between numerous other suburbs. The main attraction of Allawah is the Railway Parade shopping strip, which contains a newsagent, post office, corner store, real estate agent, an Italian restaurant called 'Little Italy', and of course the local watering hole and bottle shop, The Allawah Hotel.
Allawah's one other main attraction is its railway station, which recently received a $4m dollar upgrade and led to the installation of a series of lifts to benefit the mobily challenged. Trains stop at Allawah three times an hour during peak times, and twice an hour at all other times.
Allawah is about 15-20 minutes walking distance from Hurstville.
Nearby suburbs include: Hurstville, Carlton, Blakehurst, South Hurstville, Kogarah and Ramsgate.
External links
Category:Incomplete Sydney suburbs
Category:Suburbs of Sydney
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