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| Bürgerinitiative |
BürgerinitiativeEine Bürgerinitiative (oft auch als Interessengemeinschaft oder Aktionsgemeinschaft bezeichnet) ist eine Gemeinschaft, die sich aus dem Volk heraus bildet, um gemeinsam ein bestimmtes politisches Ziel zu erreichen.
Eine Bürgerinitiative kann aber auch unpolitische Ziele haben, z.B. Wunsch nach einer Umgehungsstraße (oder diese zu verhindern), Bau einer Festhalle u.v.a.m.
Man muss sich hüten, eine BI eo ipso als etwas Positives anzusehen, weil sie basisdemokratisch ist
Die Bürgerinitiative kann als basis-demokratisch angesehen werden, da sie versucht, eine politische Änderung von der Basis her - eben vom Volke aus - zu initiieren. Die hierfür erforderlichen Tätigkeiten und Aktionen werden koordiniert, um Zeit und Aufwand zu sparen und der Meinung bzw. dem Wille der Bürgerinitiative mehr Nachdruck zu verleihen.
Meist werden Unterschriftensammlungen, Demonstrationen, Petitionen, etc. als Mittel genutzt, um die Meinung der Bürgerinitiative aufzuzeigen, kundzutun und durchzusetzen.
Der Begriff Bürgerinitiative ist nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden. Die meisten Bürgerinitiativen sind zunächst nur lose Gruppierungen ohne feste Organisationsstrukturen. Erfordert die Durchsetzung des Zieles ein längerfristiges Engagement, bilden sich aber oft Vereine.
Insbesondere wenn Bürgerinitiativen langfristige kommunalpolitische Ziele verfolgen, können aus Ihnen auch Wählergemeinschaften entstehen.
Siehe auch: Partei, Wahlrecht, Volksbegehren, Basisdemokratie, Direkte Demokratie, Hannoveraner Verkehrsstreik
Weblinks
- http://www.buergerinitiative.de – Liste unterschiedlichster Bürgerinitiativen
Den Titel "Erste Bürgerinitiative Deutschlands" nehmen, je nach Auslegung des Begriffs, verschiedene Initiativen in Anspruch:
- [http://www.jws.pf.bw.schule.de/web03/web05b/reuchlin/pdf/loeblichepdf.pdf] Löbliche Singerschaft, Pforzheim, gegründet 1501, zur Bestattung Pesttoter
- [http://www.wiesbadener-kurier.de/region/objekt.php3?artikel_id=1447219] Verein zum Schutz der Eltville-Wallufer Rheinuferlandschaft, Eltville, gegründet 1958
- [http://www.aktionsgemeinschaft-westend.de] Aktionsgemeinschaft Westend, Frankfurt am Main, älteste BI der Stadt, gegründet 1969 , gegen die Zerstörung eines Wohnquartiers.
- [http://www.relikte.com/nordhorn/] Notgemeinschaft gegen den Bombenabwurfplatz Nordhorn-Range, Nordhorn, gegründet 1971
Kategorie:politische Gruppierung
Kategorie:Bürgerinitiative
Kategorie:Soziologie
Kategorie:Politik
GemeinschaftUnter Gemeinschaft (herrührend von dem Wort "gemein") versteht man die zu einer Einheit zusammengefassten Individuen (Gruppe), wenn die Gruppe emotionale Bindekräfte aufweist und ein Zusammengehörigkeitsgefühl (Wir-Gefühl) vorhanden ist.
Häufig wird das Wort auch benutzt, wenn die emotionalen Bindekräfte erst entstehen sollen, z.B. Europäische Gemeinschaften. Gelegentlich wird eine programmatische Aussage mit der Benutzung des Wortes getroffen.
Allgemeines
Die kleinste Gemeinschaft ist die Familie ungeachtet ihres rechtlichen Rahmens. An ihr wird bereits deutlich, dass Gemeinschaften aufgrund freier Willensentscheidung entstehen können (Ehepartner). Andererseits kann man ohne freie Willensentscheidung in eine Gemeinschaft hineingeboren werden (Kinder).
Neben den Extremen der freien Willensentscheidung und des hinein geboren Werdens gibt es in der Praxis viele Gemeinschaften, bei denen die freie Willensentscheidung so eingeschränkt ist, dass sie kaum wahrnehmbar ist, ohne dass man hineingeboren wird. Ein Beispiel hierfür ist die Klassengemeinschaft in der Schule. Auch Schicksalsgemeinschaften zählen zu den Gemeinschaften, etwa zunächst wildfremde Menschen, die einander auf Grund eines Unfalls z.B. im Rettungsboot über längere Zeit gegenseitig helfen.
Eine Gemeinschaft entwickelt ein Eigeninteresse, welches sich an den alltäglichen Zielsetzungen der Lebensführung der Mitglieder bemisst und entsprechend auf vielerlei Weise miteinander verflochten ist. Nicht selten fällt deshalb der Austritt aus der Gemeinschaft leichter oder schwerer, wird auch behindert oder moralisch diskreditiert ("Untreue"), denn einen argumentativ vorbringbaren Einzelzweck haben sie gerade nicht. Politische Zwangsverbände werden oft als "Gemeinschaften" deklariert, um ihre Mitglieder moralisch an sie zu binden, am nachhaltigsten in totalitären Diktaturen.
Kriterien für Gemeinschaften sind:
- Klare Festlegung der Zugehörigkeit und damit Abgrenzung zum "Rest der Welt"
- freiwillige Solidarität der Gemeinschaftsangehörigen untereinander (Primat des Gemeinschaftsinteresses vor dem jeweiligen Individualinteresse)
- Emotionale Bindungskräfte (Wir-Gefühl)
- Nicht nur kurzzeitige Existenz der Gemeinschaft
- Vertrautheit der Gemeinschaftsangehörigen (gilt auch für anonyme Großgemeinschaften wie Völker)
Anmerkungen: Die klare Zugehörigkeit muss für Außenstehende nicht zwingend erkennbar sein. Es muss sich auch nicht um objektiv eindeutige Kriterien handeln. Wesentlich ist, dass die Gemeinschaftsmitglieder "wissen" (oftmals mehr spüren), wer dazu gehört und wer nicht. Oft werden Zugehörigkeitsmerkmale bewusst oder unbewusst künstlich geschaffen, etwa in Form von besonderen Kleidungsmerkmalen. Gelegentlich kommt es vor, dass Gemeinschaften Personen vereinnahmen, die gar nicht dazugehören wollen. Zum Beispiel wollen die Südtiroler keine Italiener sein, die Basken keine Spanier. Auch die Dauer einer Gemeinschaft kann strittig sein. Bei Familien kommt es vor, dass ein Teil (häufig die Kinder) die Gemeinschaft noch als existent sehen, während andere (hier die Ehepartner) sie als zerbrochen betrachten.
Grundsätzlich drücken Gemeinschaften mehr Zusammengehörigkeit aus als bloße Gesellschaften, bei denen die gemeinsame Interessensvertretung im Vordergrund steht.
Eine besondere Untersuchung über den grundsätzlichen Unterschied zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft stammt von dem deutschen Soziologen Ferdinand Tönnies (1855-1936) in "Gemeinschaft und Gesellschaft" von 1887 (viele Auflagen). Tönnies entwickelte darin den Ansatz, dass "Gemeinschaft" und "Gesellschaft" beide den Gegenstand der (von ihm damit in Deutschland begründeten) "Soziologie" ausmachten. Beide sind ihm Formen sozialer Bejahung, wobei der Wille, sich als einen Teil eines Kollektivs zu sehen (sich selbst notfalls als Mittel, das Kollektiv als Zweck – der Wesenwille), "Gemeinschaften" ausmache – indes der Wille, sich eines Kollektivs als eines Mittels zum eigenen Nutzen zu bedienen (der Kürwille), "Gesellschaften" konstituiere. In der Reinen Soziologie der Begriffe schlössen also die Begriffe "Gemeinschaft" und "Gesellschaft" einander aus (er nennt solche Begriffe Normaltypen); in der empirischen Welt, dem Feld der Angewandten Soziologie, erscheinen sie hingegen nach Tönnies immer gemischt. Als Sonderformen unterscheidet Tönnies dann zwischen den "Gemeinschaften des Blutes" ("Verwandtschaft"), "des Ortes" ("Nachbarschaft") und "des Geistes" ("Freundschaft").
In seinem Spätwerk Geist der Neuzeit wandte Tönnies diese Begriffe an und folgerte, dass im (europäischen) Mittelalter die "Gemeinschaft" die vorwiegende Anschauungsweise gewesen sei, in der man Kollektive verstanden habe, dass sich dies aber mit der Neuzeit zu Gunsten der Anschauung gewandelt habe, alle Kollektive eher als "Gesellschaft" zu verstehen.
Der französische Soziologe Émile Durkheim traf die berühmt gewordene Unterscheidung zwischen mechanischer und organischer Solidarität. Mechanische Solidarität beruht auf der Gleichheit der Kompetenzen der Mitglieder, "organische Solidarität" auf ihrer Unterschiedlichkeit. Mit "mechanischer Solidarität" wird die Unterscheidung nach außen deutlicher ("Wir Arbeiter", "Wir Deutschen", "Wir Frauen"), während in der organischen Solidarität die gegenseitige Ergänzung (Arbeitsteilung) zu einer Einheit deutlich wird (Mann und Frau in der Familie, verschiedene Spezialisten in der arbeitsteiligen Volkswirtschaft). Dauerhafte Gemeinschaften haben sowohl mechanische als auch organische Elemente.
Der deutsche Soziologe Max Weber erörtert, an Tönnies angelehnt, "Vergemeinschaftung" in Wirtschaft und Gesellschaft.
Die Kommunitarismus-Diskussion, ausgehend von den USA, benutzt vergleichbare Auffassungen von Community, ohne die "Gemeinschafts"-Diskussion in der europäischen Soziologie nennenswert rezipiert zu haben.
Besondere Gemeinschaftsformen
Ferdinand Tönnies nennt als typisch Verwandtschaft, Nachbarschaft (der Begriff ist bei ihm vom Dorf bis hin zur griechischen Polis anwendbar) und Freundschaft.
Religionsgemeinschaften, vor allem Ordensgemeinschaften sind im tönnesianischen Sinn in ihrem Selbstbild stark "gemeinschaftlich"; der Einzelne opfert sich dem Kollektiv bis hin zum Martyrium. Doch über kurz oder lang 'vergesellschaften' sie sich (vgl. auch Max Webers "Vergesellschaftung").
Bei Sportgemeinschaften wird das füreinander Eintreten im Mannschaftssport besonders wahrnehmbar. Bei Extremsportarten wie Bergsteigen wird die Verlässlichkeit der Gemeinschaftsmitglieder zu einem wesentlichen Element.
Die Volksgemeinschaft wurde zu Beginn des ersten Weltkriegs als Schlagwort für den Zusammenhalt der Nation beschworen, als Kaiser Wilhelm II. proklamierte: "Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Deutsche." In der Weimarer Republik stritten sich die Parteien um den Begriff. Noch 1933 sprach Otto Wels in seiner berühmten Rede gegen das Ermächtigungsgesetz davon, dass die SPD die wirkliche Volksgemeinschaft wolle. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde
die Idee der Volksgemeinschaft Teil einer politischen Beschwörungsformel, mit der Hitler Deutschland in den 2. Weltkrieg führte und den Holocaust rechtfertigte.
Wirtschaftliche Gemeinschaften wie z.B. die Gemeinschaft Dämmstoff Industrie haben meistens nur das Wort im Namen und sind meistens reine Interessensvertretungen. Zumindest bei der Gründung war aber i.a. der Gedanke dabei, dass man ein Gemeinschaftsgefühl aus gleichartiger Tätigkeit und eine Solidarität der Mitglieder schaffen könne.
Wissensgemeinschaften sind Netzwerke von Erfahrungsträgern und Interessierten an einem Wissensgebiet, z.B. Projektmanagement. Sie wollen Wissen in diesem Gebiet teilen und weiterentwickeln, z.B. mit Methoden und Lösungen des Wissensmanagements. Typische Wissensgemeinschaftsformen sind das Expertennetzwerk (Community of Practice) , die Nutzergemeinschaft, z.B. eines Produkts, oder betriebliche Organisationsformen wie Organisationseinheiten und Teams.
Die Versicherten-Gemeinschaft empfindet im allgemeinen wenig Solidarität, aber dennoch handelt es sich um eine Solidargemeinschaft. Allerdings ist der Gedanke meist verlorengegangen, dass z.B. eine Brandversicherung nichts anderes bedeutet, als dass die Masse der Nicht-Brandgeschädigten (durch ihre Beiträge) den Brandgeschädigten unterstützt.
Lebensgemeinschaften aller Art sind auf die gesamte Dauer des Lebens angelegt. Neben der Ehe und der Lebenspartnerschaft zählen dazu beispielsweise religiöse Orden, auch "Lebensbünde" (vgl. - auch generell - den "Bund"), von Burschenschaften, Corps, Sängerschaften, Turnerschaften u.a. Verbindungsstudenten. Hier sind auch faktische Zwangsgemeinschaften auf Lebenszeit auffindbar, z.B. Geheimdienste.
Korpsgeist s. ebd.
Zu ganzheitlich ökologischen Gemeinschaftsformen, siehe: Ökosiedlung, und [http://en.wikipedia.org/wiki/Global_Ecovillage_Network Global Ecovillage Network] .
Literatur
Lars Clausen, Gemeinschaft, in: Günter Endruweit/Gisela Trommsdorf, Wörterbuch der Soziologie, Stuttgart (Lucius & Lucius) ²2002, S. 183-185, ISBN 3-8282-0172-5
Missbrauch
Menschliche Individuen (soziale Akteure) können "Gemeinschaften" nur begrenzt bilden. Es ist ihnen praktisch nicht möglich, zu jedem Zeitpunkt in allen ihren sozialen Beziehungen gemeinsame Ziele zu verfolgen oder jegliche Handlungen gemeinschaftlich durchzuführen. Im theoretisch strengen Sinne ist es ihnen sogar nie zur Gänze möglich, obwohl sie es anders empfinden können. Der Begriff "Gemeinschaft" ist daher eine oft missbrauchte Fiktion. Der Begriff dient dann zumeist dem, Menschen zu einem von Zweckorganisationen oder von einzelnen charismatischen Personen gewünschten Handlungen zu drängen, indem der Eindruck erweckt wird, dieses Handeln geschehe für ihm teure oder lebenswichtige Gemeinschaften (vgl. Ideologie, Derivation). So propagierten die Nationalsozialisten den Begriff der "Volksgemeinschaft", um die von ihnen beherrschten Menschen für ihre nationalistischen, kriegerischen und rassistischen Ziele zu gewinnen.
Siehe auch
- Ferdinand Tönnies, Geist der Neuzeit, 1935, 2. Aufl. 1998 im Rahmen der kritischen Ferdinand Tönnies Gesamtausgabe
- Ökosiedlung
- Neue Gemeinschaft,
- Gemeinwesen
- Partnerschaft (Beziehung)
Kategorie:Soziologie
Weblinks
[http://en.wikipedia.org/wiki/Global_Ecovillage_Network Global Ecovillage Network]
[http://de.mabico.com/en/news/european_community/ Gemeinschaft]
Kategorie:Wortexport
PolitikDer Begriff Politik wird aus dem griechischen Begriff 'Polis' für 'Stadt' oder 'Gemeinschaft' abgeleitet. Politik ist das Öffentliche: die zielgerichteten Handlungen und Ordnungen, die allgemein verbindliche Regeln sozialer Gemeinschaften oder eines oder mehrerer Staaten bestimmen. Es sind menschliche Vorstellungen zur Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse, die jeder Mensch durch Vernunft, Religion, Emotion und anderen Erkenntnisquellen entwickeln und formulieren kann.
Allgemein bezeichnet Politik einen Prozess mit dem Ziel, zu allgemein verbindlichen Entscheidungen zu kommen, indem sich mehrere Interessengruppen, Parteien, Organisationen oder Personen gezielt daran beteiligen. Politische Vorstellungen werden durch demokratische Legitimierung der Mehrheit des Volkes verbindliches Recht des Staates.
Fälschlicherweise wird Politik oft lediglich auf Parteien, Politiker und Entscheidungen, die für einen Staat oder mehrere Staaten (Internationale Politik) gelten, bezogen. Politik bestimmt jedoch auch die Beziehungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen, Unternehmen und Organisationen zueinander. Ebenso betreiben auch Gruppen mit verschiedenen Interessen innerhalb einer Organisation durch gezieltes Argumentieren und Agieren Politik, um ihre Ziele zu erreichen.
Politik hat naturgemäß mit Machteinfluss zu tun, der positiv wie negativ verwendet werden kann. Politik im Staat ist erst dadurch möglich, dass der Staat die wesentliche Machtfunktion inne hat (Machtmonopol) und die Menschen durch die erzwungene Teilnahme am Staat bindet.
Der Erfolg dieser Politik misst sich im Ansammeln von Macht (zum Beispiel Wählerstimmen).
Der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Politik widmet sich die Politikwissenschaft.
Geschichte der Politik
Altertum
Früh befassten sich Gelehrte damit, wie Politik auszusehen hat, dabei waren die Fragen: 'Was ist eine gute und gerechte Staatsordnung?' und 'Wie erlangt man wirklich Macht im Staat?' im Mittelpunkt der Diskussion. Schon im Altertum vergleicht beispielsweise Aristoteles (384 bis 322 v. Chr.) alle ihm bekannten Verfassungen (Politische Systeme) und entwickelte eine auch heute viel zitierte Typologie in seinem Werk 'Politik'. Neben der Anzahl der an der Macht Beteiligten (einer, wenige, alle) unterschied er zwischen einer guten gemeinnützigen Ordnung (Monarchie, Aristokratie, Politie) und einer schlechten eigennützigen Staatsordnung (Tyrannis, Oligarchie, Demokratie). Erste geschriebene Gesetze belegen, dass Politik sich nicht nur mit den Herrschenden, sondern auch früh schon mit sozialen Regeln befasste, die bis heute überliefert wurden. Der Codex Hammurapi (Babylon, etwa 1700 v. Chr.) oder das Zwölftafelgesetz (Rom, etwa 450 v. Chr.) sind Beispiele verbindlicher Regeln, die sicher als Ergebnis von Politik gewertet werden können. Befasst man sich mit den Politikern der Römischen Republik und dem Römischen Kaiserreich, erkennt man viele Elemente damaliger Politik auch heute noch. Es wurde mit Kreide Wahlwerbung an die Hauswände geschrieben (etwa in Pompeji). Es gab einen komplexen Regierungsapparat und hitzige Rivalität zwischen den Amtsträgern. Korruption war ein Thema der Gesetzgebung und römischer Gerichtsverhandlungen. Briefe Ciceros an einen Verwandten belegen, wie gezielt die Wahl in ein Staatsamt auch taktisch vorbereitet wurde.
Mittelalter
Mit dem Verfall des Römischen Reiches verlor Politik in Europa wieder an Komplexität und die Gemeinwesen wurden wieder überschaubarer, Konflikte kleinräumiger. In der Zeit der Völkerwanderung und des frühen Mittelalters war Politik mehr kriegerische Machtpolitik und weniger durch Institutionen und allgemein akzeptierte Regeln geprägt. Je stärker der Fernhandel, Geld und Städte wieder an Bedeutung gewannen, desto wichtiger wurden wieder feste Machtzentren gebraucht und desto wichtiger wurden Institutionen. Beispielsweise bildeten sich die Hanse als Interessen und Machtverbund einflussreicher sich selbst regierender Städte. Wichtiges relativ konstantes Machtzentrum war die katholische Kirche. Aus sozialen Gemeinschaften, die bestimmten Führern die Treue schworen (Personenverbandstaat) wurden langsam Erbmonarchien mit festen Grenzen.
Neuzeit
In Frankreich entwickelte sich der Urtypus des absolutistischen Herrschers, in England entstand die an Recht und Gesetz gebundene konstitutionelle Monarchie. Dort waren bald auch die wohlhabenden Bürger offiziell an der Politik beteiligt. Mit der Zeit wurde dann das Zensuswahlrecht auf größere Teile der Bevölkerung ausgeweitet. In der Zeit der Aufklärung erdachten Gelehrte neue Modelle der Staatskunst. Statt Niccolo Machiavellis Modell der absoluten Macht, das sein Buch 'Der Fürst' (Il Principe) zeichnete, definierte John Locke das Modell der Gewaltenteilung. Die Bürgerlichen Freiheiten wurden durch verschiedene Philosophen gefordert und mit Thomas Jeffersons Menschenrechtserklärungen und der amerikanischen Verfassung begann die Zeit der modernen Verfassungsstaaten. Die französische Revolution und die Feldzüge Napoleons wälzten Europa um. Mit dem Code Civil in Frankreich wurden die Bürgerrechte festgelegt, überall fielen allmählich die Standesschranken. Politik wurde zu einer Angelegenheit des ganzen Volkes. Es entstanden Parteien, die zuerst von außen eine Opposition organisierten, um später selbst die Regierung zu stellen. Einige Parteien wie die SPD oder später die Grünen entstanden aus sozialen Bewegungen wie der Arbeiterbewegung oder der Anti-Atom- und Friedensbewegung, andere formierten sich vor einem religiösen Hintergrund (Zentrum). Im 20. Jahrhundert kam es schließlich zur Herausbildung internationaler Organisationen mit zunehmenden Einfluss auf die Politik. Der erste Versuch im sogenannten Völkerbund eine Völkergemeinschaft zu bilden, scheiterte mit dem Zweiten Weltkrieg. Heute existieren neben den Vereinten Nationen als Vereinigung aller souveränen Staaten im Bereich der Wirtschaft zusätzlich die Welthandelsorganisation WTO. Im Übergang zwischen Internationaler Organisation und föderalen Staat befindet sich die Europäische Union.
Politikbereiche
- nach der räumlichen Abgrenzung
- Kommunalpolitik
- Landespolitik
- Bundespolitik
- Europapolitik
- Eine-Welt-Politik
- nach Sachgebieten
- Arbeitsmarktpolitik
- Außenpolitik
- Auswärtige Kulturpolitik
- Behindertenpolitik
- Bildungspolitik
- Bürokratiepolitik
- Drogenpolitik
- Entwicklungspolitik
- Familienpolitik
- Finanzpolitik
- Forschungspolitik
- Frauenpolitik
- Geschlechterpolitik
- Gesundheitspolitik
- Innenpolitik
- Internationale Politik
- Landwirtschaftspolitik
- Kulturpolitik
- Medienpolitik
- Minderheitenpolitik
- Sozialpolitik
- Sprachpolitik
- Steuerpolitik
- Technologiepolitik
- Umweltpolitik
- Verbraucherschutzpolitik
- Verkehrspolitik
- Verteidigungspolitik
- Wirtschaftspolitik
- Wissenschaftspolitik
Politische Systeme und Ideologien
Anarchismus -- Demokratie -- Faschismus -- Institutionalismus -- Kapitalismus -- Kommunismus -- Konservatismus -- Kontextualismus -- Politischer Liberalismus -- Neoliberalismus -- Marxismus -- Nationalismus -- Nationalsozialismus-- Parlamentarismus -- Sozialdemokratie -- Sozialismus -- Totalitarismus -- Kommunitarismus
Klassische politische Denker
Platon -- Aristoteles -- Niccolo Machiavelli -- Baruch de Spinoza -- Jean Bodin -- Hugo Grotius -- Charles de Montesquieu -- Jean-Jacques Rousseau -- Thomas Hobbes -- John Locke -- John Stuart Mill -- Karl Marx -- Michail Bakunin -- Max Weber -- John Rawls -- Hannah Arendt --
Politik nach Ländern
Siehe: :Kategorie:Politik nach Ländern
Siehe auch
Politische Partei, Politiker, Blockadepolitik, Politikgeschichte, Politikverdrossenheit, Gewaltenteilung, Föderalismus, Politikversagen, Regierungsform, Reformen, Revolution, Post-Politik, Ordnungspolitik, Sozialpolitik, Politcommunity, Staatstheorie
Weblinks
- [http://www.bpb.de/ www.bpb.de] - Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.politik-digital.de/ www.politik-digital.de]
- [http://www.parteien-im-vergleich.de/ www.parteien-im-vergleich.de]
- [http://www.wahl-o-mat.de/ www.wahl-o-mat.de] - Ein Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.wahlstreet.de/ www.wahlstreet.de] - Wahlstreet: Wahlbörse zur Bundestagswahl 2005
- [http://www.bpb.de/wissen/H75VXG.html Lexikon Politik] (BpB)
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/ Politik-Lexikon auf www.PolitikWissen.de]
- [http://www.rechnungswesenforum.de/verzeichniss/index/World/Deutsch/Wissen/Bildung/Politische_Bildung/ Übersicht über Bildungsmöglichkeiten zum Thema Politik]
- [http://www.politische-bildung.de www.politische-bildung.de]
- [http://www.politik.de www.politik.de] - Zentraler kommentierte Linkkatalog zum Thema Politik
- [http://www.polit-city.de www.polit-city.de] - Politik zum Selbermachen
!Politik
ja:政治
ko:정치
ms:Politik
simple:Politics
th:การเมือง
UnterschriftenaktionDie Unterschriftenaktion gehört traditionellerweise zum Aktionsrepertoire der Neuen sozialen Bewegungen und von Bürgerinitiativen, findet jedoch auch außerhalb dieser ihre Anwendung.
Als politisches Mittel dient die Unterschriftenaktion dazu, auf Missstände aufmerksam zu machen, die nach Auffassung der Unterschriften Sammelnden von regierenden Politikern oder anderen Entscheidungsträgern nicht ausreichend wahrgenommen werden.
Mit dem Mittel der Unterschriftenaktion können auch umstrittene Entscheidungen, Gesetzesvorhaben, Bauprojekte etc. thematisiert werden. Durch das Sammeln einer möglichst großen Anzahl von Unterschriften und der öffentlichkeitswirksamen Präsentation der ausgefüllten Unterschriftenlisten soll Druck auf die Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft ausgeübt werden.
Kategorie:Bürgerinitiative
Kategorie:Politik
Siehe auch: Unterschriftenaktion_gegen_die_Reform_des_deutschen_Staatsbürgerschaftsrechts
PetitionEine Petition (lat. petitio der Angriff, das Ersuchen) bezeichnet eine Eingabe (Bitte oder Beschwerde) an eine zuständige Behörde oder an eine Volksvertretung.
Im engeren Sinn handelt es sich meist um Bitten von Bürgern an Regierungen, Gesetze zu ändern bzw. zu beschließen. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil demokratischer Grundrechte. Petitionen an Parlamente werden an den jeweiligen Petitionsausschuss weitergeleitet, der sie prüft und beantwortet.
Petitionsrecht
Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Ämter und Stellen zu richten und:
- angehört zu werden.
- In der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.
Deutschland
Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben.
Eine Eingaben, Anträge und Beschwerden kann jedermann jederzeit an jede zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.
Petitionen gehören zu den formlosen Rechtsbehelfen, über die der Juristenspott sagt: 3f (formlos, fristlos, fruchtlos).
Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, eine Petition online, über ein Internetformular beim [http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/index.html Petitionsausschuss] des deutschen Bundestags einzureichen.
Im Grundgesetz sind einschlägig:
- Artikel 17 GG - Regelung des Petitionsrechts
- Artikel 17a GG - Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; Gemeinschaftliche Petitionen von Soldaten und anerkannten Kriegsdienstverweigerern sind unzulässig)
- Artikel 45c GG - Petitionsausschuss des Bundestages
In Bayern gilt parallel Art. 115 der Bayerischen Verfassung. Anonyme Petitionen werden nicht behandelt.
Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und verbeschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 22- [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv002225.html online]):
- 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
- 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.
Schweiz
In der Schweizer Bundesverfassung wird das Petitionsrecht in Artikel 33 garantiert [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a33.html]. Die Behörden werden darin verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen, müssen aber nicht darauf eingehen. Trotzdem werden die Anliegen von Petitionen beachtet, beantwortet und berücksichtigt.
Petitionen können auch von Ausländern, Minderjährigen und juristischen Personen eingereicht werden und sind nicht an eine spezielle Form gebunden [http://www.socialinfo.ch/cgi-bin/dicopossode/show.cfm?id=458].
Dieses historische Recht verliert an Bedeutung, da sich die politischen Rechte seit Einführung der Petition im früheren 19. Jahrhundert bald darauf um verbindliche Initiative und verbindliches Referendum erweitert haben.
Besonderheit: Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch.
Siehe auch :
- Rechtsstaat, Demokratie, Opposition
Literatur
- Rupert Schick: Petitionen: von der Untertanenbitte zum Bürgerrecht. 3. Auflage. Hüthig, Heidelberg 1996. ISBN 3-7785-2517-4
- Reinhard Bockhofer (Hrsg.): Mit Petitionen Politik verändern. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-6271-5
Weblinks
- http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/index.html - Petitionsausschuss des deutschen Bundestages (Behandlung von Petitionen)
- http://www.europarl.eu.int/committees/peti_home.htm - Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments (Behandlung von Petitionen)
- http://www.europarl.eu.int/parliament/public/staticDisplay.do?id=49&pageRank=1&language=DE - Verfahren für die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament und Verweis auf direkte Eingabemöglichkeit für Petitionen
- http://wiki.geekspot.de - Das Petitions-Wiki. Ziel: Änderung von Abmahnungen
Kategorie:Politischer Begriff
Verein
Als Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man eine Gruppe, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegtes Ziel zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen oder ähnlichem zusammengeschlossen haben. Diese können sowohl gemeinnützig als aber auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Ein Verein in Deutschland bedarf zur offiziellen Anerkennung der Eintragung ins Vereinsregister.
gemeinnützig
International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein.
Geschichte und Entwicklung
Die Entstehung des Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten.
Mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, "Gesellschaften", Verbindungen sowie Bünde.
Als Vereinswesen bezeichnet man das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinigungsfreiheit, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind.
Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens.
Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner.
Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein patriotischer Verein (siehe Friedrich Ludwig Jahn: "frisch, fromm, fröhlich, frei") und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.
Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der Vereinsmeierei beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.
Geschichte des Vereinswesens in Deutschland
Bis zum Jahr 1848 ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.
Die deutschen Grundrechte statuierten das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit), und obgleich ein Bundesbeschluss vom 13. Juli 1854 die Ausübung dieses Rechts tatsächlich von dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen abhängig zu machen suchte, war und blieb dasselbe doch in den seit 1848 zustande gekommenen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt.
Gleichzeitig ist allerdings in den letzteren ausgesprochen, dass dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so war dann auch z.B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen durch Gesetz vom 11. März 1850, in Bayern durch Gesetz vom 26. Februar 1850, in Sachsen durch Gesetz vom 22. November 1850, in Württemberg durch Gesetz vom 2. April 1848, in Baden durch Gesetz vom 21. November 1867 und in Hessen durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 normiert worden.
Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:
- Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).
- Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.
- Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.
- Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.
- Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.
- Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet.
- Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
- Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.
Der Artikel 4 der deutschen Reichsverfassung brachte das Vereinswesen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlte es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattete aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch war nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.
Für die nichtpolitischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgte eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung.
Ferner war nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (Koalition); doch durfte der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden.
Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wurde, waren nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten.
Dasselbe galt für Vereine zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit wurden durch das Sozialistengesetz herbeigeführt.
Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom 15. November 1867 war von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Sollte die Versammlung öffentlich sein, so war auch dies gegenüber den Behörden anzukündigen.
Ausländer, Frauen und Minderjährige konnten nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Auch war es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen.
Deutschland
Es wird zwischen eingetragenen (e.V.) und nicht eingetragenen Vereinen (n.e.V.) unterschieden. Sowohl eingetragene Vereine als auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig sein.
Der Verein ist: „Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann.“
Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind eine Anzahl von sieben Vereinsmitgliedern und eine Satzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind.
Die Vereine bestimmen ihre Satzung unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB selbst.
Altrechtlicher Verein
Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB. Sie nehmen eine Sonderstellung ein: sie sind nicht im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen, aber dennoch juristische Personen.
Eingetragener Verein
Ein eingetragener Verein (Abk. e.V.) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.
Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind rechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Dem e.V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
- durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
- der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
- die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
Haftung
Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.
Nicht eingetragener Verein
Ein nicht eingetragener Verein tritt als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, aber nicht als juristische Person. Die Mitglieder erklären schriftlich (in den Statuten), dass sie ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dieser Vereinstyp muss keine Organe wie Vorstand und Vereinsversammlung bestellen und hat mindestens drei Mitglieder.
Organe
Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt.
Vorstand
Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Vorstand bestellen.
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirkt.
Namen
Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e.V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e.V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.
Vereinsauflösung
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen.
Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Bedeutung
Der Verein ist neben Verbänden und karikativen Organisationen eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft im Freiwilligensurvey untersucht: Als traditionelle Organisationsform für Freiwilligenarbeit hat der Verein auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet.
Schweiz
Der Verein erlangt mit der Gründung Rechtsfähigkeit. Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen. Der Verein wird dadurch zur juristischen Person. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein Gewerbe betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.
Wie jede andere Organisation kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Siehe Gemeinnützigkeit.
Vereinsrecht
Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:
- Der Vorstand - welcher mindestens zwei Mitglieder umfasst - und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
- Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert werden kann.
- Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands. Sonst findet sie mindestens einmal pro Jahr statt.
Eintrag ins Handelsregister
Ein Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[http://www.baselland.ch/docs/jpd/handreg/faq1.htm] Nach der Eintragung kann der Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z.b. ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.
Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.
Finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder
Seit 1. Juni 2005 ist der Artikel 75a[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a75a.html] des Zivilgesetzbuches in Kraft. Er lautet:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Diese Klärung wurde eingefügt, weil vorher eine paradoxe Situation bestand: Wurden in den Statuten Mitgliederbeiträge definiert - und sei es auch nur in der Form von "Die Vereinsversammlung legt jedes Jahr die Beiträge der Mitglieder fest" - dann hafteten Mitglieder nur in der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags. Wurden keine Beiträge statutarisch verankert, dann hafteten im Konkursfall die Mitglieder ohne Einschränkungen.
Ein Beispiel dafür war das 500'000 Franken hohe Defizit einer Pferdesportveranstaltung. Der Verein eröffnete Konkurs, doch die Gläubiger gingen leer aus, weil die Mitglieder ihre Beiträge leisteten und damit ihre Pflicht erfüllt haben[http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_5P_2002/5P.292__2002.html]. Vor der Einführung von 75a mussten Vereinsmitglieder - falls keine Beiträge definiert wurden - voll für das Vereinsvermögen haften, während Genossenschaftsmitglieder im Normalfall nicht hafteten.
Anzahl und Bedeutung
Über die Anzahl der Vereine in der Schweiz kann nur spekuliert werden, da keine Registrierungspflicht besteht. Er ist jedoch mengenmäßig die wichtigste Rechtsform des Landes!
Arten von Vereinen
Es entstanden Vereine
- mit sozialen Zielen: Nachbarschaftsverein, Pflegeverein, Betreuungsverein etc.
- mit moralischen Zielen: Tugendbund, Abstinenzverein, Freimaurer, etc.
- mit kulturellen Zielen: Musikverein, Leseverein, Gesangverein, Heimatverein, Schlaraffen, Jugendkulturverein, etc.
- mit religiösen Zielen: christliche Vereine, Freikirchen, Missionsverein, etc.
- mit ökonomischen Zielen: Konsumverein, Sparverein
- mit ökologischen Zielen: Naturschutzverein (beispielsweise BUND), Umweltschutzorganisation
- mit wissenschaftlichen Zielen: Geschichtsverein, Naturforscherverein, etc.
- um den individuellen Lebenszyklus: Jünglingsverein, Frauenhilfsverein, Mensa, etc.
- mit gesellschaftlich nützlichen Zielen: Freiwillige Feuerwehr, Hilfsvereine (zum Beispiel THW), Naturschutzverein, Umweltschutzorganisation etc.
- mit gesellschaftlichen politischen Zielen: Landwehrverein, Umweltschutzorganisation etc.
- Vereine mit berufsspezifischen Zielen: Arbeiterverein, Akademischer Verein, Landvolkverein etc.
- mit dem Hintergrund der Freizeitbeschäftigung (Hobby): Sammlerverein, Modellbauverein, Modellbahnverein, Gärtnerverein, Züchterverein,
- mit sportlichen Zielen: Sportvereine, Anglerverein, Wanderverein, Turnverein
- mit pädagogischen Zielen: Bildungsverein, Buchverein, Umweltschutzorganisation, Schulf%C3%B6rderverein
- mit technischen Zielen: Technischer Verein (beispielsweise TÜV)
- an Universitäten: Studentenorganisation, Studentenverbindung
- als Interessensverbände: siehe Eigenheimervereinigungen
- zur Geselligkeit für Menschen mit ähnlichen Eigenschaften: Mensa
- sonstige: Lohnsteuerhilfevereine
Die Entwicklung der Vereinswesens führte zu einer Differenzierung in Gruppierungen wie Assoziation, Partei, Genossenschaft, Gewerkschaft
Das Vereinsrecht ist in den einzelnen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt.
Siehe auch
- Vereinsrecht in Deutschland
- Vereinsgesetz
- Selbsthilfegruppe
- Idealverein
- Ehrenamt
- Liste der größten Sportvereine
- Ringverein
- Betreuungsverein
- Partei
- Gewerkschaft
Literatur
- Jutting, Dieter H. ; Bentem, Neil van ; Oshege, Volker: Vereine als sozialer Reichtum. Bd. 9., Edition Global-lokal Sportkultur. Munster: Waxmann, 2003 - ISBN 3-8309-1237-4
Weblinks
- [http://vereine.speedtracker.de/ Deutsche Vereine] - Thematisch geordnetes Verzeichnis
- [http://www.vereinswiki.de VereinsWiki] - Wiki für Vereine
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index1.html#id-1-2-2 Vereinsrecht Schweiz] - Gesetzessammlung Zivilgesetzbuch Schweiz
!VereinKategorie:Steuerrecht
Politische ParteiDie Politische Partei (v. lat.: pars, partis = Teil, Richtung, Rolle) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss politisch interessierter Menschen mit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen, wie das Gemeinwesen (Staat, Kommune) funktionieren sollte. Die innerparteiliche Entwicklung solcher gemeinsamer Ziele müsste die Hauptaufgabe einer Partei sein. Ihre Einflussnahme erfolgt durch die Mitwirkung in Parlamenten und insbesondere in Regierungen und anderen gesellschaftlich wirksamen Ämtern, sowie durch öffentliche Meinungsäußerung und außerparlamentarische Aktionen.
Seit einigen Jahrzehnten ist das Image der Parteien im Sinken, da einerseits der Wohlstand das politische Interesse abnehmen lässt, andrerseits missbräuchliche Anwendungen der Parteipolitik transparenter und der Kritik zugänglicher werden. Regierenden Parteien wird öfters Bürgerferne vorgeworfen, sei es wegen Kritik an Entscheidungen oder aus parteipolitischer Motivation (siehe auch Politikverdruss.
Manche Parteien reduzieren ihre politische Arbeit auf den Wahlkampf. In einigen Ländern bilden sich für jede Wahl neue Wahlvereine zur Unterstützung eines bekannten Politikers. In anderen Ländern existieren traditionsreiche Parteien mit zahlreichen politischen Gremien, die Kandidierende aus dem Kreis ihrer Mitglieder evaluieren.
Gründung von Parteien
In Deutschland müssen Parteien registriert werden, zur Gründung einer Partei bedarf es einer bestimmten Menge an Unterschriften deutscher Staatsbürger, die Partei muss innerhalb von 6 Jahren an mindestens einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen, um weiterhin als Partei anerkannt zu werden. Nur natürliche Personen können Mitglied einer Partei sein. In Deutschland kann eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden, wenn sie verfassungsfeindlich agiert.
In der Schweiz müssen Parteien nicht registriert werden. Die Partei bestimmt in ihren Statuten selbst, wer als Mitglied aufgenommen werden kann. In der Regel sind dies stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie im Lande wohnhafte Ausländer. Es gibt keine eigene Rechtsform für Schweizer Parteien. Sie sind meist als Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZivilgesetzbuchZGB organisiert. Juristische Personen sind als Mitglieder schweizerischer Parteien nicht vorgesehen.
In Österreich müssen Parteien registriert werden, wenn sie sich einer Wahl stellen wollen. Nur natürliche Personen können Parteimitglieder sein.
Aufgaben
Personalämter: Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen zur Besetzung politischer Ämter.
Interessen: Formulierung der Interessen von gesellschaftlichen Gruppen und Einwirken auf die Meinungsbildung der Bürger
Parteiprogramm: Entwicklung politischer Programme über einen längeren Zeitraum
Einflussnahme: Ausübung von Einfluss auf Parlament und Regierung
Politische Ordnung: Verankerung der politischen Ordnung im Bewusstsein der Bürger und der gesellschaftlichen Kräfte
Geschichte
Zur Entstehungszeit der Parlamente waren Parteien oft nur lockere Vereinigungen, die vor allem kurz vor Wahlen tätig wurden, um Kandidaten zu unterstützen. Die ersten Parteien in einem klar definierten Parteiensystem gab es im englischen Parlament um 1690-1695. "Whig" und "Tory" definierten mehr und mehr eine politische Vorliebe für die verschiedensten Politikfragen. Seit den 1830er Jahren wurden Parteien in England erstmals auch vollständig mit Regierung und Opposition in Verbindung gebracht. Die Bildung von Parteistrukturen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie der Aufbau von Parteisekretariaten mit besoldeten Parteisekretären geht maßgeblich auf die Sozialdemokratie zurück.
Arten von Parteien
Man unterscheidet heute immer noch grob nach "linken" und "rechten" Parteien. Diese Unterscheidung geht auf das französische Parlament zur Restaurationszeit zurück. Dort saßen die Gegner der Regierung vom Parlamentspräsidenten aus gesehen links. Andere und oft signifikantere Unterscheidungen sind:
- demokratische Parteien <-> Parteien, die Einparteienherrschaft anstreben (im Einparteiensystem oder im Blockparteiensystem)
- fortschrittliche Parteien <-> konservative Parteien
- liberale Parteien <-> Parteien, die viel Staatskontrolle anstreben
- Regierungsparteien <-> Oppositionsparteien
- Wählerparteien (nur vor Wahlen aktiv) <-> Meinungsbildungsparteien (mit permanentem politischem Engagement)
- Volksparteien (inhaltlich und zahlenmäßig breit abgestützte Parteien) <-> Themenparteien (widmen sich nur einzelnen politischen Themen, wirken oft elitär)
- Führerparteien (eine Person gibt politische Ziele und Wege vor) <-> Basisparteien (politische Entscheide von den Mitgliedern entwickelt und sanktioniert)
Weitere Parteitypen:
- Unterscheidung nach der Art der Entstehung:
- Aus dem Parlament entstandene Parteien: Diese Parteien entstehen durch einen Zusammenschluss verschiedener Parlamentarier, deren Interessen oder Ideologien relativ stark übereinstimmen. Historisch gesehen wurde es für solche
- Außerhalb des Parlaments entstandene Parteien: Diese politischen Einflussgruppen werden oft als der neue Typus einer Partei beschrieben. Historisch gesehen waren Parteien, die außerhalb des Parlamemts entstanden oft dem linken Spektrum zuzuordnen. Generell weisen extern entstandene Parteien einen höheren Organisationsgrad auf.
- Unterscheidung nach dem Organisationsgrad:
- Wählerpartei: Als die Parteien entstanden, besaßen sie zumeist nur sehr wenige Mitglieder. Einflussreiche Bürger schlossen sich locker zusammen und übten die Arbeit häufig ehrenamtlich aus (Honoratiorenpartei). Heutzutage spricht man eher von Wählerpartei. Damit ist gemeint, dass die Zahl der Wählerinnen und Wähler im Vergleich zu den Mitgliedern unverhältnismäßig hoch liegt. Die Bindung an die Partei ist meist nur schwach ausgeprägt. Die Finanzierung muss in großen Teilen aus externen Quellen erfolgen.
Historisch gesehen entstanden Honoratiorenparteien oft aus den Parlamenten heraus und wurden von Parlamentariern gegründet. Für die schon immer existierende Grupierungen im Parlament (den Vorgängern der heutigen Parlamensfraktionen) wurde es wegen der Ausweitungen des Wahlrechts auf größere Bevölkerungsteile notwendig, Organisationsstrukturen in den Wahlkreisen zu bilden, um Wähler zu sichern. Solche Parteien wahren zumeist konservativ.
- Mitgliederpartei: Im Gegensatz zu den bürgerlichen Parteien, entstanden die Arbeiterparteien aus außerparlamentarischen Organisationen, die schon frühzeitig über einen festen, durchorganisierten Apparat verfügten und einen relativ hohen Anteil an Mitgliedern stellten (Massenpartei). Eine Mitgliederpartei, so der Ausdruck, der sich in der Gegenwart durchgesetzt hat, weist einen beträchtlichen Organisationsgrad auf. Daher lässt sich ein erheblicher Teil ihrer Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge decken.
- Unterscheidung nach gesellschaftspolitischen Zielen:
- Nationalistische Parteien: Demokratische Grundsätze teils ablehnend, vertreten sie einen meist stark ausgeprägten Nationalismus, der oft mit rassistischen Elementen durchzogen ist. Meist wird eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Abschottung der eigenen Volksgemeinschaft gegenüber dem Ausland angestrebt.
- Konservative Parteien: Sie trachten danach, das "Bewährte" zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Aus diesem Grunde stehen sie Neuerungen und Veränderungen skeptisch gegenüber, betonen aber, dass sich traditionelle Prinzipien nicht ohne maßvolle Reformen auf Dauer behaupten lassen.
- Liberale Parteien: Sie berufen sich auf die Freiheitsrechte des Individuums und betonen die Unverbrüchlichkeit des Rechtsstaates. Eine Vergesellschaftung der Produktionsmittel wird abgelehnt.
- Sozialdemokratische/Sozialistische Parteien: Sie streben eine auf sozialer Gerechtigkeit und annähernder sozialer Gleichheit der Menschen beruhende politische Ordnung an und engagieren sich besonders für die wirtschaftlich Schwächeren.
- Kommunistische Parteien: Sie streben nach einer Gesellschaftsordnung der sozialen, kulturellen und politischen Gleichberechtigung der Weltbevölkerung durch Demokratie und gesellschaftliche Planung der Wirtschaft und Produktion, die durch die Revolution erreicht werden soll. Sie sehen sich als politische Formation des sich seiner Lage bewussten Proletariats (Arbeiterklasse).
- Unterscheidung nach dem politischen Einzugsbereich:
- Volkspartei: Sie versucht, die Interessen und Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen, grenzt sich daher nicht von bestimmten Bevölkerungsschichten ab, sondern integriert möglichst viele Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet nicht, dass eine Volkspartei in der Mitglieder- und Wählerstruktur keine Schwerpunkte setzt. Weltanschauliche Gesichtspunkte spielen für das Programm einer Volkspartei nur eine untergeordnete Rolle ...zum gesonderten Text über Volksparteien.
- Interessenpartei oder Themenpartei: Sie fühlt sich den Interessen einer ganz speziellen (zum Beispiel sozialen, konfessionellen, regionalen) Gruppe verpflichtet und erhebt nicht den Anspruch, für alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen wählbar zu sein. Die Parteiprogrammatik ist hier vielfach stark ausgeprägt. Eine Spielart der Interessenpartei stellt auch die Klassenpartei dar.
- Unterscheidung nach der Stellung zum politischen System:
- Systemkonforme Parteien: Sie bejahen das politische System, in dem sie wirken. Sie legen es darauf an, die politische Ordnung entweder zu stabilisieren oder durch Reformen schrittweise zu verbessern.
- Systemfeindliche Parteien: Sie akzeptieren die Prinzipien des jeweiligen Systems nicht. Spätestens nach der Machtübernahme beachten sie die Spielregeln nicht mehr. Entweder verbieten sie die anderen Parteien (wie es die NSDAP 1933 getan hat) oder degradieren sie zu reinen Satelliten (wie es die SED in der DDR praktizierte).
- Unterscheidung nach der Funktion im politischen System:
- Regierungspartei: Diese Partei war bei den Wahlen siegreich und stellt bis zu den nächsten Wahlen die Mitglieder der Regierung. Dabei kann es mehrere Regierungsparteien geben, die zusammen - als Koalition - die Regierung stellen.
- Oppositionspartei: Diese Partei ist bei den Wahlen unterlegen und stellt die Opposition im Parlament. Es kann ebenfalls mehrere Oppositionsparteien geben, deren Ziel es ist, sich dem Wähler durch das Aufzeigen von Alternativen für die nächste Wahl zu empfehlen.
Parteien in modernen Demokratien
Eine repräsentative Demokratie ohne Parteien kann nicht funktionieren. Parteien müssen in der demokratischen Struktur für die staatlichen Organe sowie für die Stimm- und Wahlberechtigten zeit- und kostenintensive Dienstleistungen erbringen, die von staatlichen Organen oder anderen privaten Institutionen nicht wahrgenommen werden können. Die Zeit wird von den Parteimitgliedern aufgebracht, und die Kosten werden aus den Mitgliederbeiträgen bzw. in Deutschland inzwischen durch eine überwiegend staatliche Parteienfinanzierung aufgebracht.
:Eine besonders wichtige und wertvolle Aufgabe der Parteien ist die Evaluation (Qualitätssicherung) und Nominationen von Kandidierenden für staatliche Aufgaben.
:Die staatlichen Organe erwarten außerdem, dass die Parteien zu allen Sachgeschäften umgehend und professionell Stellung nehmen.
:Die Stimm- und Wahlberechtigten erwarten, dass sie von den Parteien informiert werden.
Moderne Demokratien kann man auch in Mehrparteien- und Zweiparteiensysteme unterscheiden. Das Mehrheitswahlrecht trägt zur Bildung von Zweiparteiensystemen bei (z. B. Vereinigtes Königreich, USA), bei dem nur eine Regierungs- und eine Oppositionspartei im Parlament repräsentiert sind, bei allerdings vergleichsweise geringer Bindung des Abgeordneten an Vorgaben seiner Partei, während das Verhältniswahlrecht die Bildung eines Parlaments mit mehreren Parteien begünstigt, wobei jedoch im allgemeinen die Fraktionsdisziplin eine größere Rolle spielt (z. B. Niederlande, Deutschland).
Zweiparteiensysteme führen zu klaren Mehrheiten, die Regierungsbildung ist sehr einfach. Mehrparteiensysteme führen zu Koalitionsregierungen, die schwieriger zu bilden sind und wo es leicht zu internen Konflikten kommt. Andererseits spiegelt ein Mehrparteiensystem die komplizierte gesellschaftliche Wirklichkeit besser. In diesem Zusammehang findet das Medianwählermodell Anwendung.
Einparteiensysteme finden sich nur in nicht-demokratischen Staaten.
Mitgliedschaft
Üblicherweise lassen sich zwei Arten von Parteimitgliedern unterscheiden. Bei aktiven Mitgliedern steht die Parteikarriere im Vordergrund. Bei passiven Mitgliedern lässt sich hingegen meist eine „ideologische Mitgliedschaft“ unterstellen.
Parteien im deutschen Grundgesetz
Artikel 21 im deutschen Grundgesetz:
- Funktion: politische Willensbildung des Volkes
- Gründung beruht auf freiwilliger Basis (Recht)
- Innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen (Pflicht)
- Rechenschaftsberichte müssen geführt werden (Pflicht)
GRUNDVORAUSSETZUNG: Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung!
Siehe auch
- Politische Parteien in Deutschland
- Parteihochburgen in Deutschland
- Fraktion
- Parteinahe Stiftung
- Output-Legitimität
- Innerparteiliche Demokratie
- Parteiendemokratie
- Politisches Spektrum
- Medianwähler
Parteien in Europa
- politische Parteien auf europäischer Ebene
- politische Parteien in Deutschland
- politische Parteien in Frankreich
- politische Parteien in Griechenland
- politische Parteien in den Niederlanden
- politische Parteien in Österreich
- politische Parteien in Polen
- politische Parteien in der Schweiz
- politische Parteien in Spanien
Weblinks
- [http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/unter.htm Bundeswahlleiter] - Hier bekommt man sowohl Infos als auch das komplette Programm aller politischer Parteien.
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg_pdf.pdf Deutsches Parteiengesetz (pdf)]
- Umfangreiche Informationen bei [http://www.e-politik.de/beitrag.cfm?Beitrag_ID=494 e-politik.de]
- [http://www.parties-and-elections.de/indexd.html www.parties-and-elections.de] - Website zu Parteien und Wahlen in Europa, einschließlich der Ergebnisse der Parlamentswahlen in den europäischen Staaten seit 1945
- [http://www.electionworld.org www.electionworld.org] - Website zu Wahlen und Parteien weltweit (Englisch)
- [http://www.virglob-sp.org/pages/09c_g_haeufige_fragen.htm virglob-sp.org - Sozialdemokratische Bildung]
- [http://www.parteien-online.de Sammlung wichtigter Daten und Links zu 49 deutschen Parteien]
- [http://www.parteien-im-vergleich.de/ www.parteien-im-vergleich.de] - Politik vergleichen, basierend auf den Aussagen der Parteien auf ihren eigenen Internetseiten (einzelne Parteien Deutschlands, studentisches Projekt)
!
ja:政党
ko:정당
simple:Political party
WahlrechtDas Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht können gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist demselben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.
Deutschland
Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei 16 Jahren.
In der Bundesrepublik besteht die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen:
- zum Bundestag (Wahlperiode 4 Jahre)
- zum Europaparlament (Wahlperiode 5 Jahre)
- zum Landtag des jeweiligen Bundeslandes (Wahlperioden meist 5 Jahre)
- zum Stadtrat bzw. Gemeinderat, in kreisangehörigen Gemeinden auch zum Kreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zur Bezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), (Wahlperiode meist 5 Jahre)
- in den meisten Bundesländern auch des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (sowie bei kreisangehörigen Gemeinden des Landrates (Wahlperiode je nach Bundesland zwischen 5 und 7 Jahren)
- es finden weiter Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.
- In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht zugunsten des Betriebsrates bzw. Personalrates.
- Kirchenmitglieder sind i.d.R. berechtigt, die kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchenvorstand, Presbyterium)
Die 3 letztgenannten Wahlen sind keine "politischen" Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein.
Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist sowie bei strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§§ 63 Strafgesetzbuch).
Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.
Österreich
In Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl
- zum Landtag oder
- zum Nationalrat oder
- zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
- zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot"). Trotzdem haben einige Bundesländer (Salzburg, Wien, Burgenland, Steiermark, Kärnten) das kommunale aktive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Tirol wird voraussichtlich 2010 folgen.
- zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2 EuWEG)
- zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahrecht in den Bundesländern, in den der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Burgenland und Tirol.
Bei jeder Wahl ist die Österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung das Wahlrecht ausüben zu dürfen.
Bis 1982 gab es eine bundesweite Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl, die bis 2004 noch in einzelnen Bundesländern fortbestand.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EG-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
Deutschland
In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in den übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
- Bundespräsident: Mindestens 40 Jahre alt
- Richter am Bundesverfassungsgericht: Zwischen 40 und 68 Jahre alt
- Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig-Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
- Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46 Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
- Zum Bundeskanzler kann man dagegen schon ab 18 Jahren gewählt werden.
Ausschließungsgründe:
- wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
- bei bestimmten anderen "politischen" Straftaten (z.B. Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.
Österreich
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist auch der Besitz des aktiven Wahlrechts.
- zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19. Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
- zum Landtag ab dem vollendeten 19. Lebensjahr,
- zum Bundesrat - vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 19. Lj. (Art. 35/1 B-VG)
- zum Nationalrat ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
- zum Bundespräsidenten sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art 60/3 B-VG)
- zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4 B-VG)
Ausschließungsgründe:
- wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG])
- Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) - gilt nur für die Wahl zum Bundespräsidenten
- Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)
Wahlrechtsgrundsätze
- Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Rasse, Einkommen, Geschlecht, ... zusteht. Die Festlegung eines Mindestalters wird überwiegend als mit der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen.
- Es ist unmittelbar, wenn die Stimmen der Wähler direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel Wahlmänner.
- Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
- Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines Bürgers abhängig von seiner Staatsbürgerschaft).
- Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat.
- Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung. Öffentlichkeit heißt hier, dass jeder sich selbst ein Bild von der Auszählung machen darf, indem er bei der Auszählung anwesend ist und beobachtet. Transparenz heißt hier, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzverteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzverteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben.
Deutschland
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
:Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 38 Abs. 1 GG:
:Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Österreich
Das Wahlrecht hat in Österreich keine mit dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten könnte man es noch aus Art. 7 B-VG herauslesen. Dass es sich jedoch um ein Grundrecht handelt, steht dennoch außer Frage. Nichtzuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.
Einschränkungen
Das Wahlrecht kann je nach Jurisdiktion eingeschränkt oder aberkannt werden. So ist es in den USA erlaubt und in vielen US-Bundesstaaten die Regel, Häftlingen das (aktive und passive) Wahlrecht abzuerkennen. Je nach Bundesstaat wird nach der Haft die Wiederanerkennung des Wahlrechts
- automatisch
- auf Antrag
- gar nicht
durchgeführt. Etwa 13% der sonst wahlberechtigten Afroamerikaner seien derzeit ohne Wahlrecht, obwohl etwa 0,5% der Erwachsenen in den USA Häftlinge sind. ([http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/18527/1.html Quelle]) Insofern widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, insbesondere deshalb, weil sich die Affinität von Häftlingen zu bestimmten politischen Parteien von der Affinität der allgemein Wahlberechtigten zu eben diesen Parteien deutlich unterscheidet.
Geschichte des Wahlrechts
Geschichte des Wahlrechts in England
So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts in England zu finden. Allerdings wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden.
Unter Edward I. wurden 1295 Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.
Geschichte des Wahlrechts in Deutschland
Im Deutschen Reich hatten bis 1919 nur die Männer ein Wahlrecht. Erst nach Ende des ersten Weltkrieges, der Abschaffung des Kaiserreichs (Monarchie) und Gründung einer neuen republikanischen Staatsform (Weimarer Republik) wurde das Frauenwahlrecht eingeführt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin nur in Preußen und Sachsen noch geltende "Dreiklassenwahlrecht" abgeschafft, das die besitzenden (z.B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte.
Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.
- 1945 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
- 1970 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt.
- 1995 In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.
- 2004 In Hamburg wird per Volksentscheid ein neues Wahlrecht für die Landesebene eingeführt. Es gibt der Direktwahl von Kandidaten für die Hamburgische Bürgerschaft und die Bezirksparlamente eine höhere Gewichtung als der Wahl von Parteilisten.
Geschichte des Wahlrechts in Österreich
- 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
- 1873 Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
- 1882 Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
- 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allgemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
- 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
- 1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
- 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wurde.
- 1929, 1939 bis 1945
1949 Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1920.?
1970 und 1992 wurde die NRWO reformiert.
- 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)
Geschichte des Wahlrechts in der Schweiz
Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt - allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7.2.1971. 621'109 (65,7%) Ja- gegen 323'882 (34,3%) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7% ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer ihren Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.
Politische Bedeutung
In Staaten, in denen es ein funktionierendes Wahlrecht nach den Wahlrechtsgrundsätzen gibt, welches für tatsächlich bedeutsam für den Ausgang politischer Entscheidungen gehalten wird, gibt es hin und wieder Tendenzen, eben diese Wahlrechtsgrundsätze zu beschneiden oder ganz abzuschaffen – so beispielsweise durch die Nationalsozialisten 1933 in Deutschland und bei diversen Wahlen in der DDR. Manche Wahlsysteme bevorteilen auch systematisch bestimmte politische Partein oder Strömungen. So begünstigt das mexikanische Wahlsystem die dortige Partei PRI. Das auch in Deutschland zum Teil angewandte Mehrheitswahlsystem begünstigt große politische Parteien und benachteiligt kleine politische Parteien, zumindest dann, wenn es Überhangmandate gibt. Für den Fall, dass es verschiedene politische Lager gibt, wird so dasjenige Lager bevorteilt, welches von der (stimmenmäßig) größten Partei repräsentiert wird, selbst wenn diese Partei erheblich weniger als 50% der gültigen Stimmen erhält.
Siehe auch:
- Wahlsystem, Wahlkreis, Briefwahl, Stichwahl,
- Frauenwahlrecht, Kinderwahlrecht, Familienwahlrecht
- Erststimme, Zweitstimme, Wahlliste, Bundestagswahl, Bundestagswahlrecht
- 0,5%-Hürde, Fünf-Prozent-Hürde
- Mehrheitswahlrecht, Verhältniswahlrecht
- Volksbegehren, Volksentscheid
Weblinks
- [http://www.wahlrecht.de Wahlen, Wahlrecht und Wahlsysteme]
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/bwahlg_pdf.pdf Bundeswahlgesetz (Deutscher Bundestag)]
- [http://www.lexhist.ch/externe/protect/textes/d/D26453.html Über das Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz]
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ja:参政権
VolksbegehrenVolksbegehren sind in einer direkten Demokratie eine Form von Volksgesetzgebung. Die Bürger bekunden den Willen, dass ein Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft dem Volk zur Abstimmung vorlegt werden soll.
Volksbegehren in Deutschland
Volksbegehren gibt es in Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in der Landesverfassung verankert. Das deutsche Grundgesetz sieht außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes z. Zt. keine Volksbegehren auf Bundesebene vor. (Daneben gibt es auf kommunaler Ebene das politische Instrument eines Bürgerbegehrens)
Wird solch eine direktdemokratische Gesetzesinitiative "von unten" nach erfolgreichem Volksbegehren nicht vom Parlament angenommen, kommt es zur Durchführung eines Volksentscheids. Damit das Volksbegehren Erfolg hat, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine erhebliche Zahl von Wahlberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.
Die Regeln für die Durchführung von Volksbegehren unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. In einigen Ländern sind die Unterstützungs-Unterschriften durch eine freie Unterschriftensammlung "auf der Straße" zu leisten, in anderen dürfen sie nur auf Amtsstuben geleistet werden; in Hamburg ist eine Kombination von beidem möglich. Das Unterschriftenquorum liegt zwischen ca. 4% und 20% der Wahlberechtigten, die Eintragungsfrist beträgt zwischen 14 Tagen und 12 Monaten; in Mecklenburg-Vorpommern besteht für die freie Sammlung keine zeitliche Begrenzung.
Einem Volksbegehren geht je nach Bundesland entweder eine Volksinitiative oder ein Antrag auf Volksbegehren voraus.
Laut "Mehr Demokratie e.V." sind momentan fast alle Verfahren nicht zufriedenstellend, nur in vier deutschen Bundesländern sind diese überhaupt bedingt anwendungsfreundlich: Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen und Bayern.
In Bayern läuft das Volksgesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Antrag auf Volksbegehren: 25.000 Unterschriften -> Volksbegehren: Unterschrift von mind. 10% aller Stimmberechtigten bei einer Sammlungsdauer von 14 Tagen nur in Amtsräumen -> Volksentscheid: (a) einfaches Gesetz: kein Zustimmungsquorum, (b) verfassungsänderndes Gesetz: Zustimmungsquorum 25% = jeder vierte Abstimmungsberechtigte muss für die Vorlage stimmen, damit überhaupt ein gültiges Verfahren zustande kommt.
Volksbegehren in Österreich
Mit einem Volksbegehren kann in Österreich die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Parlament (Nationalrat) verlangt werden. Direkter Einfluss auf die Gesetzgebung ist dabei explizit nicht vorgesehen, d.h. nach der Diskussion darüber kann der Vorschlag des Volksbegehrens auch verworfen werden.
Um eine österreichweite Eintragungswoche für das Volksbegehren beantragen zu können, sind Unterstützungserklärungen nötig. Dabei wird 1 Promille, der durch Volkszähl | | |