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Bürgerrechte

Bürgerrechte

Ein Bürgerrecht ist ein gesetzliches Recht, das ein Staat oder eine vergleichbare Einrichtung den Mitgliedern seines Staatsvolkes (seinen Bürgern) zugesteht. Zu den Bürgerrechten in einer Demokratie gehört beispielsweise das Wahlrecht und alle anderen Grundrechte. Unter Bürgerrechten versteht man im allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander. Bürgerrechte sind von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes, einer Stadt oder Kommune zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und der Abschaffung der Ständegesellschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des Bürgerbriefes. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Leumund, Bürgereid u.a.). Siehe auch:
- Bürgerrechtsbewegung
- Grundrechte Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Grundrechte zh-tw:公民權利

Subjektives Recht

Die Rechtsordnung, das sog. Objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass einzelne von dem Verpflichteten die Erfüllung eben dieser Pflichten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre Subjektive Rechte. Die Subjektiven Rechte sind also kein Gegenbegriff zum Objektiven Recht, der Gesamtrechtsordnung, sondern werden von dieser im Einzelfall gewährt, entspringen ihr also. Im Folgenden wird unter "Recht" stets das Subjektive Recht eines einzelnen verstanden.

Struktur

Objektiven Recht Die von der Rechtsordnung gewährten Rechte bezeichnet man als Subjektive Rechte, weil sie einen Träger berechtigen: das Rechtssubjekt. Dabei kann es sich sowohl um eine natürliche Person (in Deutschland: jeder Mensch, § 1 BGB) als auch um eine juristische Person (GmbH, eingetragener Verein usw.) handeln. Dem Träger des Rechtes steht der Adressat gegenüber. Gegen ihn richtet sich das Subjektive Recht. Aus alledem folgt: Zwar setzt die Rechtsordnung vielfach Pflichten fest, deren Einhaltung niemand verlangen kann, denen also kein Recht gegenübersteht. Andererseits steht aber jedem Recht eine Pflicht des Adressaten gegenüber - andernfalls würde das Recht "ins Leere gehen". Ein Recht kann auch an einem Gegenstand, beispielsweise an einer Sache (§ 90 BGB), bestehen. Wegen seines individualistischen Ausgangspunktes ist das Konzept des Subjektiven Rechtes in kollektivistischen Gesellschaftsordnungen oft ein gewisser Widerspruch. Im Deutschland der NS-Zeit beispielsweise wurde von Rechtswissenschaftlern, die dem nationalsozialistische Gedankengut zuneigten, die Abschaffung der subjektiven Rechte gefordert. Sie sollten nur noch als reine Reflexe des objektiven Rechts begriffen werden. Diese Pläne wurden indes nie verwirklicht, da es an einer Lösung fehlte, wie dann die Durchsetzung der Rechtspositionen erfolgen solle.

Ermittlung durch Auslegung des Objektiven Rechts

Ob die Rechtsordnung im Einzelfall nur Pflichten statuiert oder einem Rechtssubjekt auch ein auf die Erfüllung dieser Pflichten gerichtetes Recht einräumt, ist durch Anwendung der Auslegungsmethoden zu ermitteln.

Im Öffentlichen Recht

Grundrechte und andere subjektive Rechte

Im Öffentlichen Recht, einem Teilbereich der Rechtsordnung, ist diese Frage gerade im deutschen Recht von besonderer Bedeutung: Die Klage vor den Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Fehlt es sogar an der Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ("Klagebefugnis"), wird die Klage schon als unzulässig abgewiesen. Auch die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG knüpft an die Verletzung nicht etwa des objektiven Rechts, sondern der subjektiven Rechte des Klägers an. Nach Wortlaut (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 93 Nr. 4a GG), Systematik (Überschrift des I. Abschnitts), Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck sind zunächst die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte solche Subjektiven öffentlichen Rechte. In der Grundrechtsdogmatik hat sich allerdings eine etwas abweichende Terminologie herausgebildet: Grundrechtsinhalt und - träger werden unter dem Begriff des (sachlichen bzw. persönlichen) Schutzbereichs behandelt, in den vom Staat eingegriffen werden kann. Aber auch zahlreiche Normen des übrigen Rechts gewähren dem Einzelnen Rechte. Fehlt es an ausdrücklichen Bestimmungen, so liegt nach der Schutznormtheorie dann ein Subjektives Recht vor, wenn eine Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse Einzelner statuiert ist.

Abgrenzung: Bloß interne Befugnisse

eingegriffen Keine subjektiven Rechte im klassischen Sinn sind die organschaftlichen Befugnisse. Ihre Träger sind nicht Rechtssubjekte, sondern Organe (oder deren Mitglieder) eines solchen Rechtssubjektes, nämlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Beispielsweise können Bürgermeister und Gemeinderat, beide Organe der Person Gemeinde, jeweils eigene Befugnisse zustehen. Deren Verletzung können sie, obwohl es sich nur um interne "Rechte" handelt, im Kommunalverfassungsstreit gegeneinander geltend machen. Das Verfahren ist dann ein reiner Innenrechtsstreit. Ein anderes Beispiel sind in Deutschland die Befugnisse der Obersten Bundesorgane (Bundespräsident, Bundestag usw.), für deren Verletzung das Grundgesetz ein eigenes Verfahren, den Organstreit, Art. 93 Nr. 1 GG, vorsieht. Beim gerichtlichen Streit um Befugnisse zwischen Organen spricht man vom Interorganstreit. Geht es dagegen um Befugnisse einzelner Mitglieder von Organen, liegt ein Intraorganstreit vor.

Im Zivilrecht

Im Zivil- oder Privatrecht werden die Verpflichtungen in aller Regel von den Parteien privatautonom geschaffen, indem sie miteinander Verträge schließen. Dass diesen Pflichten jeweils Rechte gegenüberstehen - alles andere wäre kaum sinnvoll -, stellt in Deutschland § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB klar: "Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern." Dennoch kommt es auch im Zivilrecht vor, dass Verpflichtungen kein entsprechendes Recht gegenübersteht. Klassisches Beispiel ist die Auflage, § 1940 BGB: "Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden" (anders das Vermächtnis, § 1939 BGB). Eine Zwischenstellung nehmen die sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen ein. Sie berechtigen zwar gerade nicht zum Fordern der Leistung, andererseits können sie aber insoweit "erfüllt" werden, als das auf sie Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. Spiel, Wette, Ehemaklerlohn, §§ 762, 656 BGB). Zudem kann das materielle Recht Rechte gewähren, die zwar einklagbar sind, die aber nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO: Herstellung der ehelichen Gemeinschaft). Keine Rechte stehen den sog. Obliegenheiten gegenüber. Diese sind bereits keine Pflichten, sondern bloße "Pflichten gegen sich selbst": man befolgt sie im eigenen Interesse, um Nachteile zu vermeiden (z.B. die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 BGB, die Rügeobliegenheit des § 366 HGB). Fehlt schon eine Verpflichtung, kann ihnen erst recht kein subjektives Recht gegenüberstehen. Es haben sich im Laufe der Zeit im Privatrecht folgende Definitionen des "Rechts" durchgesetzt: 1."von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willensmacht" (Windscheid) 2."rechtlich geschütztes Interesse" (Jhering) 3."privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" (Bucher) Zur Erläuterung Beispiele:
- Käufer X hat mit Verkäufer Y einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt. Der dem X gegenüber Y zustehende Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Gebrauchtwagens ist ein subjektives Recht.
- Hätte X den Kaufpreis nicht gezahlt, wäre Y berechtigt, die Übergabe des Gebrauchtwagens zu verweigern. Auch dieses Recht nennt man ein subjektives Recht (nämlich ein Gegenrecht gegen das Recht des X).
- Wenn der Kaufvertrag abgewickelt ist und X das Eigentum an dem Gebrauchtwagen erworben hat, ist er Eigentümer und damit Inhaber aller Rechte an dem Fahrzeug. Sein Eigentumsrecht nennt man ebenfalls ein subjektives Recht (Herrschaftsrecht).

Einteilung der Subjektiven Rechte

Im Öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht, speziell im Bereich der Grundrechte, ist eine Einteilung nach dem Inhalt der Rechte üblich, die auf die Statuslehre Georg Jellineks zurückgeht:
- Abwehrrechte (status negativus), mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich verlangen kann
- Teilhaberechte (status activus), bei denen eine Mitwirkung verlangt werden kann (z.B. Wahlrecht)
- Leistungsrechte (status positivus), die dem Grundrechtsträger Anspruch auf staatliche Leistungen geben.

Im Zivilrecht

Das (im Folgenden: deutsche) Privatrecht unterscheidet sehr genau zwischen verschiedenen Arten von Rechten. Sie zerfallen dabei zunächst in die Gruppe der absoluten und die der relativen Rechte.

Absolute Rechte

Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte:
- Herschaftsrechte räumen dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein. Häufig bestehen sie an Sachen, § 90 BGB, man nennt sie dann dingliche Rechte, klassisches Beispiel ist das Eigentum, § 903 BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Rechten oder an Immaterialgütern bestehen (Patent, Urheberrecht).
- Persönlichkeitsrechte stehen jedem menschen als Persönlichkeit zu, z.B. das Namensrecht, § 12 BGB. So muss etwa jeder das Eigentum eines anderen achten, muss jeder Beeinträchtigungen des Namensrechtes unterlassen usw. Die Absoluten Rechte sind nach § 823 I und § 1004 (analog) BGB geschützt.

Relative Rechte

Rechte können sich aber auch nur an ganz bestimmte Adressaten richten. Diese relativen Rechte wirken also nur inter partes. Sie unterfallen wiederum in die folgenden Gruppen:
- Anspruch heißt "das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen" (§ 194 Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Ansprüche des Schuldrechts heißen auch Forderungen.
- Davon zu unterscheiden ist das Gestaltungsrecht, das seinem Träger die Macht gibt, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht usw. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, § 130 Abs. 1 BGB. Gestaltungsrechte verjähren nicht. Ihre Ausübung kann aber im Einzelfall an die Einhaltung von Ausschlussfristen gebunden sein. So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebensowenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers "nichts zu tun". Terminologisch falsch ist es, von einem "Anspruch auf Kündigung" zu sprechen: Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das mit seiner Ausübung seine Wirkung zeitigt: der Vertrag ist beendet, nicht hat man ein Recht, die Beendigung zu verlangen. Diese Macht, den gemeinsam begründeten Vertrag einseitig (!) zu beenden, wird insofern erträglich gemacht, als die Kündigungserklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muss - es genügt also nicht, dass der Arbeitnehmer alleine im Schlafzimmer die Kündigung ausspricht.

Entstehung von und Verfügung über Rechte

Entstehung

Relative Rechte können von den betroffenen Parteien durch Rechtsgeschäft, insbesondere Vertrag, geschaffen werden. Mit dem Arbeitsvertrag beispielsweise begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselseitige Ansprüche: einerseits auf Vergütung, andererseits auf leistung der versprochenen Dienste. Dies ist unproblematisch, da Dritte nicht betroffen sind. Durch Vertrag können auch absolute Rechte begründet werden, wenn damit lediglich ein bereits bestehendes Recht belastet wird. Beispielsweise kann der Eigentümer seine bewegliche Sache durch dinglichen Vertrag und Übergabe verpfänden und belastet so sein Eigentum mit einem Pfandrecht des Vertragspartners. Absolute Rechte müssen aber auch durch gesetzliche Anordnung erstmalig entstehen können. Man spricht dann von originärem Erwerb. Insoweit kommt insbesondere die Aneignung herrenloser Sachen in Betracht, aber auch die Verarbeitung, durch die der Verarbeitende Eigentum erwirbt. Beispielsweise wird Eigentümer, wer weggeworfene Möbel (Sperrmüll!)) zu diesem Zweck an sich nimmt, oder wer aus fremdem Holz einen Schrank baut.

Verfügung

Über Rechte kann durch Rechtsgeschäft verfügt werden (Verfügungsgeschäft). Darunter versteht man eine Einwirkung auf das Recht, durch die es unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
- Relative Rechte werden durch Abtretung (Zession) übertragen. Für absolute Rechte gibt es meist abweichende Regelungen (beispielsweise Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe). Man spricht dann von derivativem Rechtserwerb im Unterschied zum originären.
- Relative Rechte können beispielsweise durch Erlass, einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, aufgehoben werden. Ansprüche erlöschen ganz typischerweise durch Erfüllung. Bei den Absoluten Rechten ist insbesondere die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) zu nennen. Grundsätzlich erlischt ein Recht auch, wenn Träger und Adressat in einer Person zusammenfallen (Konfusion, Konsolidation).

Siehe


- Recht
- Objektives Recht Literatur:
- Eugen Bucher: Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis. Mohr / Siebeck, Tübingen 1965, vgl. [http://www.eugenbucher.ch/pdf_files/03.pdf] Kategorie:Rechtssystem

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Staatsvolk

Das Staatsvolk ist neben dem Territorium und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation). In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff deutsches Volk des Grundgesetzes mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung), so dass auch eingebürgerte Ausländer (z.B. Türken, Kurden, Russen, ...) sich unter anderem an Wahlen beteiligen können ohne dass dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon, auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Das deutsche Volk des Grundgesetzes ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland und damit der Souverän. Diesem gehören alle Staatsangehörigen an. Volk im Sinne des Grundgesetzes ist das Staatsvolk, nicht das Volk im ethnischen Sinne. Der Begriff Staatsvolk setzt somit nicht voraus, dass seine Mitglieder nur einem ethnisch verstandenen Volk bzw. Volksstamm oder einer Ethnie angehören würden. Auch typische Vielvölkerstaaten haben nur ein Staatsvolk. Siehe auch: Staatliche Souveränität, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Nation Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Völkerrecht

Bürger

Bürger waren ursprünglich im Mittelalter Bewohner eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes, schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft. Im übertragenen Sinne werden damit aber auch nicht-zeitverbunden die Bewohner einer Stadt oder eines staatlichen Gemeinwesens, beispielsweise in der Antike (z.B. der Polis) oder in der Moderne bezeichnet. In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines solchen Titels sein. Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit auch vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft ist im so genannten Bürgeraufnahmebuch dokumentiert worden, wobei auch eine entsprechende Gebühr fällig war. Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Inwohners zurück. Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen. Siehe auch:
- Staatsbürger
- Untertan
- Großbürger, Kleinbürger
- Bildungsbürgertum

Weblinks


- [http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/ Bürgerwappen] ja:市民 Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Migration Kategorie:Nationalismus Kategorie:Behörde

Demokratie

Die Demokratie (griechisch δημοκρατία, von δήμος, démos – Volk und κρατία, kratía – Macht, Herrschaft, Kraft, Stärke), ursprünglich von Aristoteles abwertend im Sinne von »Herrschaft des Pöbels« gebraucht, bezeichnete zunächst die direkte Volksherrschaft (heute: Direktdemokratie, Radikaldemokratie, Basisdemokratie). Heute wird »Demokratie« zumeist als allgemeinerer Sammelbegriff für Regierungsformen gebraucht, deren Herrschaftsgrundlage aus dem Volk abgeleitet wird. In den so genannten Repräsentativen Demokratien werden hierzu von den Bürgern eines Staates Repräsentanten gewählt, die über Parlamente und in der Regierung im Auftrag des Volkes Herrschaft ausüben sollen. Bei vorwiegend direkt-demokratischen Regierungsformen übt das Volk die Macht selbst aus, zum Beispiel mittels Volksentscheiden, kooperativer Planung. Entscheidendes Merkmal der Demokratie ist die Möglichkeit, die jeweilige Regierung durch eine Abstimmung (entweder des Volkes oder gewählter Vertreter) austauschen zu können, hierin unterscheidet sie sich von der tyrannischen Staatsform. Umgangssprachlich wird unter demokratisch oft auch eine alle Beteiligten gerecht einbeziehende Vorgehensweise verstanden. Daraus folgt auch das im folgenden dargestellte Demokratieverständnis, das Bestandteile der westlichen/bundesdeutschen Vorstellung vom bürgerlich-humanistischen (Rechts-)Staat unter dem Begriff Demokratie subsumiert, die mit ihm weder semantisch noch historisch erklärbar sind. Frühe Demokratietheoretiker der Neuzeit standen dem Prinzip vom Rechtsstaat oder einer Verfassung skeptisch gegenüber, da diese die Macht des Volkes souverän zu entscheiden, beeinträchtigen würden – ebenso wie frühe liberale Theoretiker die Demokratie skeptisch sahen, da eine konsequente Demokratie auch problemlos in die individuellen Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen könnte. Zum westlichen Demokratieverständnis gehören, neben der Beteiligung aller Bürger, der Rechtsstaat und die Sicherung der Menschenrechte. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als tragendes Verfassungsprinzip festgelegt. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20, Abs. 2 GG). Auch in der österreichischen Bundesverfassung heißt es bereits im Artikel 1: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Geschichte

Die Geschichte der Demokratie ist eng verknüpft mit der Idee der Naturrechte, heute eher bekannt unter dem Begriff der Menschenrechte. Ausgehend davon wurde die Idee der Gleichberechtigung der Freien entwickelt, die sich in den frühen Ansätzen zu demokratischen Gesellschaften wiederfindet. Die Mitgestaltungsbefugnisse eines Menschen hingen zunächst, wie von eben genanntem Begriff impliziert, am Status der Person: Nur Freie – was Sklaven, Frauen und Nicht-Bürger ausschloss – hatten diese Rechte inne. Als erste Verwirklichung der Demokratie in der Geschichte wird die Attische Demokratie angesehen, die nach heftigem Ringen des Adels und der Reichen mit dem einfachen Volk errichtet worden war und allen männlichen Vollbürgern der Stadt Athen Mitbestimmungsrechte in der Regierung gewährte. Beamte wurden per Los bestimmt oder gewählt. Eine Gewaltenteilung im modernen Sinne gab es jedoch nicht. Die Staatsform war nicht unumstritten, gewährte sie doch beispielsweise den Bürgern das Recht, Mitbürger, die als gefährlich für die Demokratie angesehen wurden, in die Verbannung zu schicken (siehe auch Ostrakismos, Scherbengericht) – eine Praxis, die recht häufig und nicht immer zum Wohle Athens angewandt wurde. Auch waren die Beschlüsse der Volksversammlung leicht beeinflussbar – der Demagoge trat auf und sollte nicht selten eine unglückliche Rolle in der Politik Athens spielen (vgl. Kleon und Alkibiades sowie Peloponnesischer Krieg). Auch in anderen Poleis des attischen Seebunds wurden Demokratien eingerichtet, die aber vor allem dafür sorgen sollten, dass die Interessen Athens gewahrt wurden. Der bekannte Althistoriker Christian Meier erklärte die Einführung der Demokratie durch die Griechen dadurch, dass sie entdeckt hätten, dass Demokratie die Antwort auf die Frage ist, wie es der Politik gelingen kann, auch die Herrschaft selbst zum Gegenstand von Politik zu machen (vgl. Christian Meier, Die Entstehung des Politischen bei den Griechen, Frankfurt a.M. 1980). Der antike Philosoph Aristoteles verwendet den Begriff Demokratie in seiner Politik negativ, um die Herrschaft der Armen zu bezeichnen; diese "entartete Staatsform" würde nicht das Wohl der Allgemeinheit, sondern nur das Wohl eines Teils der Bevölkerung (eben der Armen) verfolgen. Allerdings lehnte er die Demokratie (in ihrer gemäßigten Form) nicht strikt ab, wie etwa noch sein Lehrer Platon dies tat. Aristoteles plädierte aber für eine Form der Mischverfassung zwischen Demokratie und Oligarchie, die so genannte Politie. Auch die römische Republik verwirklichte bis zur schrittweisen, kontinuierlichen Ablösung durch den Prinzipat eine Gesellschaft mit rudimentären demokratischen Elementen, basierend auf der Idee der Gleichberechtigung der Freien bei der Wahl der republikanischen Magistrate, auch wenn freilich das oligarchische Prinzip bestimmend war. Es sei aber doch darauf hingewiesen, dass der Historiker Fergus Millar einen anderen Standpunkt vertritt und die römische Republik viel mehr als eine Art direkt-demokratisches Staatswesen interpretiert hat; die diesbezügliche Diskussion ist noch nicht beendet. Die historisch für uns bedeutendere Leistung Roms dürfte allerdings die Etablierung einer frühen Form eines Rechtsstaats sein – einem Konzept, das ebenfalls eng mit unserem heutigen Verständnis von Demokratie zusammenhängt. Zur Zeit des Mittelalters wurden die demokratischen Ideen nahezu vollständig aus Europa verdrängt, nur in den Reichsstädten mit Bürgerrechten und Teilen der Schweiz überlebten diese Ideen teilweise. Ab dem 17. Jahrhundert wurde von Jean-Jacques Rousseau der Begriff der Volkssouveränität propagiert, John Locke und Charles de Secondat Montesquieu etablierten im 18. Jahrhundert den Begriff der Gewaltenteilung – beides wird als elementarer Bestandteil eines modernen, demokratischen Rechtsstaates betrachtet. Gleichzeitig hatten sich in den USA fünf Indianer-Stämme zum Bund der Irokesen zusammengeschlossen und sich eine Räte-Verfassung gegeben. Benjamin Franklin und andere amerikanische Staatsmänner ließen sich hinsichtlich der Ausgestaltung der amerikanischen Verfassung von den Irokesen anregen. Die Vorarbeiten dieser Philosophen, das Vorbild des englischen Parlamentarismus und auch das Vorbild der irokesischen Verfassung fanden Berücksichtigung, als mit der Verfassung der USA 1787 der erste moderne demokratische Staat, die USA, entstand. Polen war dann der zweite Staat mit einer demokratischen Verfassung (3. Mai 1791) und somit der erste in Europa. Diese Prozesse inspirierten ebenfalls die Französische Revolution, wenn auch erst eine schrittweise Demokratisierung der anderen europäischen Länder erfolgte (und keineswegs überall, siehe das zaristische Russland, Österreich-Ungarn, Preußen etc.), wobei auch der bereits ehrwürdige englische Parlamentarismus besondere Erwähnung verdient.

Repräsentation

Das »Volk« ist keine Einzelinstanz mit einem freien Willen, sondern eine (meist sehr große) Anzahl von gleichberechtigten Individuen, von denen jedes seinen eigenen, freien Willen hat. Aufgabe demokratischer Systeme ist es also, sich so zu organisieren, dass dabei die Einzelinteressen ausgeglichen werden und sich die Entscheidungen nach einem emergierenden Gesamtwillen richten. Da in der Praxis jedoch das Staatsvolk nicht über jedes Detail des politischen Tagesgeschäftes entscheiden kann, haben sich alle bestehenden Demokratien dergestalt organisiert, dass – meist auf mehreren Ebenen wie Gemeinde, Land, Staat etc. gestaffelt – Teile der Souveränität in Einzelentscheidungen an gewählte Volksvertreter abgegeben werden. Das Volk gibt dann in Wahlen die »grobe Linie« vor, an der sich die Vertreter zu orientieren haben (bzw. in der Praxis orientieren, da davon ihre Wiederwahl abhängt). Diese Vertreter sollen als Repräsentanten der Wählergemeinde agieren, von der sie gewählt wurden und deren Interessen und Ziele sie in den entsprechenden Gremien im Interesse ihrer Wähler durchsetzen sollen. Der Einfluss, den das Volk als Souverän während der Amtszeit der gewählten Vertreter auf diese behält, unterscheidet sich in den unterschiedlichen Demokratieformen. In manchen Systemen wie in der Schweiz behält das Volk ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen der Volksvertreter, in anderen besteht lediglich ein Petitionsrecht, wieder andere beschränken sich auf das Wahlrecht für die Volksvertretung. Es gibt auch, darauf sei an dieser Stelle hingewiesen, immer wieder die Forderung nach einer Umsetzung von radikaldemokratischen Systemen, die ohne Volksvertreter auskommen sollen oder das Repräsentationsprinzip verachten (siehe z. B. Partizipatorische Demokratie). Dabei handelt es sich um theoretische Modelle, die in diesem Artikel nicht weiter betrachtet werden. Auch wenn Wahlen ein wesentliches Grundkriterium für Demokratien sind, so sind sie nicht die Einzige: Wesentlich zeichnet sich eine Demokratie durch die Freiheiten und Rechte aus, die ihre Bürger gegenüber dem Staat beanspruchen können. Damit muss eine Demokratie unabdingbar die Menschenrechte gewährleisten. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Wahlrecht, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf freie Meinungsäußerung und eine unabhängig funktionierende Judikative als konstituierende Grundbausteine einer Demokratie zu nennen.

Verschiedene Demokratieformen

Demokratie findet sich umgesetzt u. a. in folgenden Formen wieder. Neben diesen Demokratievarianten in der Praxis gibt es eine Vielzahl von Theorien, die noch weitere Auffassungen über Demokratie vertreten (siehe Demokratietheorien).

Repräsentative und direkte Demokratie

In der repräsentativen Demokratie geht die Staatsgewalt insoweit vom Volke aus, als dieses in Abständen von meistens 4 bis 5 Jahren Repräsentanten wählt (Personen oder Parteien), die die politischen Entscheidungen für die Zeit der nächsten Wahlperiode treffen. Beim reinen Verhältniswahlrecht kann der Wähler eine Partei benennen, die seinen politischen Vorstellungen am nächsten kommt. Im Parlament sind die Parteien dann etwa mit der Stärke vertreten, die ihrem Stimmenanteil entspricht. Beim reinen Mehrheitswahlrecht zieht aus jedem Wahlkreis derjenige Bewerber ins Parlament ein, der dort die meisten Stimmen auf sich vereint. Verschiedene Mischformen kommen vor. In der Stochokratie werden die Vertreter des Volkes per Los bestimmt! In der direkten Demokratie liegt die gesamte Macht beim Volk.In der Praxis tritt diese Form der Demokratie auf Staatsebene allerdings nie auf; es wird vielmehr auf die plebiszitäre Elemente gesetzt, wobei das Volk nur in wichtigen Entscheidungen per Volksentscheid unmittelbar beteiligt wird. Das Rätesystem schließlich stellt eine Mischform zwischen direkter und repräsentativer Demokratie dar. Die meisten modernen Demokratien sind repräsentative Demokratien, teilweise mit direktdemokratischen Elementen wie Volksentscheiden auf nationaler oder kommunaler Ebene. Die Schweiz ist auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene eine plebiszitäre Demokratie, wobei auf nationaler und in den meisten Kantonen auch auf kantonaler Ebene und in größeren Städten auf kommunaler Ebene ein Parlament Legislative ist, und das Volk bei Parlamentsentscheiden nur über Verfassungsänderungen und über Gesetzesänderungen abstimmt. Zusätzlich gibt es für das Volk noch das Recht der Verfassungsinitiative, bei dem eine Anzahl Bürger eine Änderung der Verfassung vorschlagen kann, über die obligatorisch abgestimmt werden muss. Zudem kann mit genügend Unterschriften eine Volksabstimmung (Referendumsabstimmung) über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erzwungen werden. Einige kleine Kantone haben statt des Parlaments die Landsgemeinde. Auf kommunaler Ebene gibt es in kleineren Orten keine Volksvertretung, sondern Entscheide werden direkt in einer Bürgerversammlung diskutiert und abgestimmt.

Präsidentielle und parlamentarische Demokratie-Systeme

Nach dem klassischen Prinzip der Gewaltenteilung sind in Demokratien die Gesetzgebung und die Regierung zu trennen. In der Praxis sind (zum Beispiel über Parteizugehörigkeiten) beide nicht unabhängig voneinander zu sehen: Die Fraktion, die die Mehrheit im Bereich der Gesetzgebung hat, stellt in der Praxis meist auch die Regierung. Der Unterschied zwischen einer eher präsidentiell und einer eher parlamentarisch ausgerichteten Demokratie liegt nun in den praktischen Auswirkungen des verfassten Machtverhältnisses zwischen Regierung und Gesetzgebung. Präsidentielle orientierte Ausprägungen (Beispiel USA) zeichnen sich durch eine starke Stellung des Regierungschefs, des Präsidenten, gegenüber dem Parlament aus, in parlamentarischen Systemen regiert das Parlament in der Praxis ein Stück weit mit. Praktische Auswirkungen haben zum Beispiel die Zustimmungspflichtigkeit des Parlamentes bei bestimmten Entscheidungen (in den USA beispielsweise kann der Präsident frei einen Militäreinsatz befehlen, in der Bundesrepublik benötigt der Kanzler hierfür in aller Regel ein positives Votum des Parlamentes.), oder Fragen des Haushaltsrechtes. Bei präsidentiell orientierten Systemen findet man häufig eine Direktwahl des Präsidenten durch das Volk, um die starke Machtstellung stärker vom Souverän abhängig zu machen. In einer parlamentarischen Demokratie wird die Regierung meist vom Parlament gewählt und kann vom Parlament auch wieder abgesetzt werden.

Mehrheitsdemokratie, Konkordanzdemokratie und Konsensdemokratie

In Mehrheitsdemokratien wird die Regierung aus Parteien zusammengesetzt, die im Parlament die Mehrheit haben. Damit hat die Regierung gute Chancen, ihre Vorschläge beim Parlament durchzubringen. Bei einem Regierungswechsel kann jedoch das Pendel wieder in die entgegengesetzte Richtung laufen. Großbritannien und die USA sind Beispiele für Mehrheitsdemokratien. In einer Konkordanzdemokratie, werden öffentliche Ämter nach Proporz oder Parität verteilt. Alle größeren Parteien und wichtigen Interessengruppen sind an der Entscheidungsfindung beteiligt und die Entscheidung ist praktisch immer ein Kompromiss. Der Entscheidungsprozess braucht mehr Zeit und große Veränderungen sind kaum möglich, andererseits sind die Verhältnisse auch über längere Zeit stabil und es werden keine politischen Entscheide bei einem Regierungswechsel umgestürzt. Die Schweiz ist ein Beispiel für eine Konkordanzdemokratie. Die Abgrenzung von Konkordanz- und Konsensdemokratie ist schwierig und variiert sehr stark je nach Autor. Vielfach werden die Begriffe in der Literatur gleichgesetzt, die Unterschiede sind dann auch tatsächlich marginal. Konsensdemokratien zeigen gemeinhin eine ausgeprägte Machtteilung in der Exekutive, ein gleichberechtigtes Zwei-Kammern-System, die Nutzung des Verhältniswahlrechts und eine starre, nur durch Zweidrittel Mehrheit zu ändernde Verfassung. Deutschland passt sehr gut in dieses Raster und wird daher als Konsensdemokratie geführt.

Rätedemokratie

Nenn-Demokratien

Heutzutage wird kaum ein Staat der Welt von sich behaupten, nicht demokratisch zu sein. In der Regel wird entweder der Begriff »Demokratie« oder »Republik« im Staatsnamen geführt. Dennoch führen einige Staaten die Demokratie zwar im Namen, denen wesentliche demokratische Elemente (zum Beispiel allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen) fehlen. So wird zum Beispiel die Verwendung des Namens »Deutsche Demokratische Republik« für den sozialistischen deutschen Staat zwischen 1949 und 1990 von den meisten Menschen als nicht zutreffend erachtet, da die Staatsgewalt de facto nicht vom Volke ausging. (Im sowjetischen Machtbereich sprach man euphemistisch lieber von »Volksdemokratie«.) »Nenn-Demokratie« trifft auch auf vorgeblich »demokratische« Abstimmungen zu, mit denen in diktatorischen Systemen Obrigkeitsentscheidungen durch das Staatsvolk »abzunicken« sind (typisch: 99,8% Ja-Stimmen). Nach neueren Studien sind nur ca. 75 Nationen der Welt »anspruchsvolle Demokratien«, führen den Namen also nicht nur pro forma (Hans Vorländer).

Gesellschaftliche Perspektive

Neben den dargestellten Definitionen zur Demokratie als Methode, realisiert durch politische Institutionen, bedarf der demokratische Gedanke auch einer Verwirklichung in der Gesellschaft, damit die Prinzipien der demokratischen Staatsform auch in der Realität erfahrbar werden. Diese Auffassung, die das Demokratieprinzip auf möglichst alles ausdehnen will, also den Begriff der Volksherrschaft wörtlich nimmt, wird als Partizipatorische Demokratie bezeichnet. Erst durch den Zugang zu Bildung für alle wird in Europa der Idealgedanke der Demokratie durch Ablösung der Monarchie ermöglicht, denn in einer Demokratie verläuft die politische Willensbildung von unten nach oben, wird also aus der Mitte der Bevölkerung an die Eliten getragen. In einer Diktatur, sowie in allen totalitären Systemen, ist dies genau umgekehrt, hier wird die politische Willensbildung von einer Elite der Bevölkerung manipulativ aufoktroyiert. Demokratie sollte nicht verordnet, sondern als organischer Prozess verstanden werden, der in der Öffentlichkeit stattfindet und eine pluralistische Meinungsbildung ermöglicht und fördert. Hierdurch und durch den damit zwingend einhergehenden Schutz von Grundrechten (z. B. Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit) sowie durch die Instrumentarien der politischen Bildung und der öffentlichen Berichterstattung über gesellschaftliche und politische Ereignisse soll eine Eigendynamik zustande kommen. Auf diese Weise entstehen organisierte Interessensgruppen, die Einfluss auf die Politik nehmen können. In Brasilien entwickelte sich im Umfeld der Weltsozialforen auch Formen der partizipatorischen Demokratie mit dem Recht, direkt auf die Budgetverwendung Einfluss zu nehmen (sog. [http://www.goethe.de/br/poa/buerg/de/framebag.htm »Beteiligungshaushalt« oder »Bürgerhaushalt«]) . Nebst diesen generellen Ausführungen muss gerade aus gesellschaftlicher Perspektive die "Bedrohung" der nationalstaatlichen Demokratie durch die Globalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft genannt werden. Da zumeist die Exektutive (Regierung und Verwaltung) stark in den aussenpolitischen Beziehungen kompetent sind, werden die Entscheidungen vermehrt durch diese Organe und weniger durch das Volk und das Parlament gefällt. Beispielsweise haben im Europäischen Ministerrat - eben - nur die Minister Einsitz. Betroffen von dieser Entwicklung sind v.a. Staaten, mit einer stark ausgebauten direkten Demokratie, so z.B. die Schweiz. Um dieser Problematik entgegen zu treten werden neue Konzepte der Mitwirkung gefordert. Ein gangbarer Weg besteht z.B. darin neue Beschlussformen für die Parlamente zu kreieren, mit denen sie der Regierung in präziser Weise Aufträge erteilen können. Die Mitsprache des Volkes kann beispielsweise durch Staatsvertragsreferenden oder durch - flexiblere, modifizierte - Volksinitiativen gesichert werden.

Deutschlands Weg zur Demokratie

siehe dazu:
- Georg Büchner, der Vormärz und die Revolution von 1848/49
- Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche und die folgende Biedermeier-Zeit
- Ferdinand Lassalle, Begründer der Sozialdemokratie
- Deutsches Reich unter Otto von Bismarck
- Novemberrevolution, Weimarer Republik und Weimarer Verfassung
- Zeit des Dritten Reiches
- Grundgesetz der BRD
- Verfassung der DDR
- Wiedervereinigung

Bewertung

Demokratische Strukturen haben sich in vielen Staaten durchgesetzt, ebenso in einigen Kirchen, z. B. Presbyterianische Kirchen, Evangelisch-methodistische Kirche, Schweizer Landeskirchen (in der Schweiz werden sogar katholische Pfarrer von der Gemeinde gewählt), jedoch kaum in der Wirtschaft (Ausnahme Genossenschaften). In der Politikwissenschaft sprechen einige Denker vom demokratischen Frieden unter Verweis darauf, dass Demokratien in der Geschichte bisher kaum Kriege gegeneinander geführt hätten, und werten dies als besonders positive Eigenschaft des demokratischen Systems. Allerdings kann zumindest die athenische Ur-Demokratie nicht als Beispiel für diese These herangezogen werden. Immanuel Kant schätzte Demokratien deshalb als vergleichsweise friedlich ein, da ihre Wähler sich ungern selber in einen Krieg schicken würden (Vgl. die Schrift namens Zum ewigen Frieden von 1795). Dies ist jedoch in der Friedens- und Konfliktforschung umstritten; als sicher gilt, dass Demokratien in dyadischen Beziehungen friedlich sind, dass im monadischen System Demokratie allein jedoch noch keine hinreichende Bedingung für friedlicheres Verhalten ist. Der indische Nobelpreisträger Amartya Sen betont die wohlfahrtssichernde Kontrollfunktion der Demokratie. Ohne Demokratie gebe es für die Herrschenden keine Anreize, die Interessen der Mehrheitsbevölkerung zu vertreten. Demokratie sei somit ein Schutz vor Armut und Hunger. Das demokratische Prinzip hat jedoch auch Grenzen. Mehrheitsentscheidungen können beispielsweise zu einer Benachteiligung von Minderheiten führen (siehe auch Tocquevilles Warnung vor der »Tyranei der Mehrheit«). Zudem kritisiert die partizipatorische Demokratietheorie, dass zu wenig Mitentscheidungs- und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten in der modernen Demokratie gegeben sind. Deshalb sind in einer Demokratie oft unverletzliche Grundrechte wie die allgemeinen Menschenrechte und Grundsätze der Nichtdiskrimierung durch die Verfassung garantiert, die auch durch Mehrheitsbeschluss nicht aufgehoben werden können. So steht das Grundprinzip des Minderheitenschutzes, das Teil des wichtigen Freiheitskonzeptes des Pluralismus ist, als Ausgleich gegen das Mehrheitsprinzip. Zum Schutz von Minderheiten kennt die Schweiz das so genannte Ständemehr: Neben der Mehrheit der Stimmen muss auch die Mehrheit der Kantone (Stände) eine Verfassungsänderung befürworten (bei Gesetzesänderungen gilt das einfache Volksmehr). Da noch nie eine »echte« Demokratie eine andere angegriffen hat, sieht der Amerikaner Francis Fukuyama in der weltweiten Demokratisierung, in Verbindung mit der Etablierung der Freien Marktwirtschaft, das Ende aller Kriege und somit das Ende der Geschichte, was freilich höchst umstritten ist. Insgesamt gelten demokratische Strukturen als eher langsam und ungeeignet für schnelle Anpassung an wechselnde Umstände, zumal die Wahlentscheidungen nicht immer nach objektiven Kriterien getroffen werden (siehe auch Demagogie, Polemik). Andererseits können demokratische Strukturen für Stabilität und teilweise vorhersagbare Verhältnisse sorgen, sofern die Gesellschaft stabil ist. Außerdem verfügen Demokratien über eine breitere Legitimationsbasis und können den Präferenzen der Wähler Rechnung tragen. Zudem ist nur in einer Demokratie die Möglichkeit gegeben, die politische Spitze ohne Blutvergießen auszutauschen, ebenso gewährleistet sie ein hohes Maß an sozialer Integration.

Zitate


- »Die Verfassung, die wir haben (...) heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.« (Thukydides, Geschichte des Peloponnesischen Krieges, II 37; ursprünglich Bestandteil der Präambel des EU-Verfassungsentwurfs)
- »Maßstab der Aristokratie ist die Tugend, der Oligarchie der Reichtum, der Demokratie die Freiheit« (Aristoteles, Politik, 1294a10 ff.)
- »The government of the people, by the people, for the people.« (Die Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk.) Abraham Lincoln über das Wesen der Demokratie, Gettysburg Address, 1863
- »Liberalität, die unterschiedslos den Menschen ihr Recht widerfahren lässt, läuft auf Vernichtung hinaus wie der Wille der Majorität, die der Minorität Böses zufügt und so der Demokratie Hohn spricht, nach deren Prinzip sie handelt.«
(Theodor W. Adorno: Minima Moralia, Teil 1, 1944)
- »Democracy is the worst form of government – except for all those other forms, that have been tried from time to time.« (Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind.)
(Winston Churchill in einer Rede im Unterhaus am 11. November 1947)
- »Unter all den Namen dessen, was man ein wenig schnell in der Kategorie der 'politischen Regierungsform' klassifiziert (ich glaube nicht, dass 'Demokratie' letztlich eine politische Regierungsform bezeichnet), ist der ererbte Begriff der Demokratie der einzige, der die Möglichkeit aufnimmt, sich in Frage zu stellen, sich selbst zu kritisieren und sich in unbestimmter Weise selbst zu verbessern. Wenn es sich dabei noch um den Namen einer Regierungsform handelte, dann um den des einzigen 'Regimes', das sich seiner eigenen Perfektionierbarkeit stellt, also seiner eigenen Geschichtlichkeit – und so verantwortlich wie möglich, würde ich sagen, sich der Aporie der Unentscheidbarkeit annimmt, auf deren Grund ohne Grund er sich entscheidet.«Jacques Derrida (2001; in: Philosophie in Zeiten des Terrors, ISBN 3865723586, S. 161)

Siehe auch


- Liste der Staatsformen
- Demokratietheorie

Literatur

Einführung und Geschichte

- Konrad H. Kinzl (Hrsg.): Demokratia. Der Weg zur Demokratie bei den Griechen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-09216-3.
- Conze, Werner/Koselleck, Reinhart/Maier, Hans/Meier, Christian/Reimann, Hans Leo: Demokratie. in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hrsg. von Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck, Bd. 1, Stuttgart 1972, S. 821-899. Grundlegende Erläuterung des Demokratiebegriffs von der Antike bis in die Moderne, einschließlich Literaturangaben.
- Hans Vorländer: Demokratie. Beck Wissen, München 2003. Knappe Einführung in die Thematik.
Demokratietheorien im Vergleich

- Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. Eine Einführung. 3. Aufl., Opladen 2000. Grundlegende Einführung mit umfangreichen Literaturangaben; der Bogen spannt sich von Aristoteles bis hin zu den modernen Demokratietheorien. ISBN 3-8252-1887-2
- Oliver Flügel/Reinhard Heil/Andreas Hetzel: Die Rückkehr des Politischen. Demokratietheorien heute, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2004, ISBN 3-534-17435-6, [http://www.demokratietheorie.de/rueckkehr.html Leseprobe]
Aktuell diskutierte Arbeiten

- Robert D. Putnam, Robert Leonardi, Raffaella Nanetti: Making Democracy Work. Civic Traditions in Modern Italy. Princeton: Princeton University Press, 1994. ISBN 0-69103738-8
- Johannes Heinrichs: Revolution der Demokratie. Eine Realutopie für die schweigende Mehrheit. Berlin: Maas, 2003. ISBN 3-929010-92-5

Weblinks


- [http://www.bpb.de/publikationen/WRYH61,,0,Demokratie.html Informationen zur politischen Bildung, Heft 284 (Demokratie)]
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/demokratie.html Demokratie, aus: Heidelberger Online Lexikon der Politik]
- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D9926.html Historisches Lexikon der Schweiz – Demokratie]
- [http://www.dadalos.org/deutsch/Demokratie/Demokratie/inhalt/inhalt.htm Demokratie auf dem UNESCO Bildungsserver] ! Kategorie: Staatsphilosophie Kategorie: Demonstration Kategorie: Politik ja:民主主義 ko:민주주의 simple:Democracy th:ประชาธิปไตย

Wahlrecht

Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt. Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht können gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist demselben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.

Deutschland

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei 16 Jahren. In der Bundesrepublik besteht die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen:
- zum Bundestag (Wahlperiode 4 Jahre)
- zum Europaparlament (Wahlperiode 5 Jahre)
- zum Landtag des jeweiligen Bundeslandes (Wahlperioden meist 5 Jahre)
- zum Stadtrat bzw. Gemeinderat, in kreisangehörigen Gemeinden auch zum Kreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zur Bezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), (Wahlperiode meist 5 Jahre)
- in den meisten Bundesländern auch des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (sowie bei kreisangehörigen Gemeinden des Landrates (Wahlperiode je nach Bundesland zwischen 5 und 7 Jahren)
- es finden weiter Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.
- In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht zugunsten des Betriebsrates bzw. Personalrates.
- Kirchenmitglieder sind i.d.R. berechtigt, die kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchenvorstand, Presbyterium) Die 3 letztgenannten Wahlen sind keine "politischen" Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein. Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist sowie bei strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§§ 63 Strafgesetzbuch). Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.

Österreich

In Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl
- zum Landtag oder
- zum Nationalrat oder
- zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
- zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot"). Trotzdem haben einige Bundesländer (Salzburg, Wien, Burgenland, Steiermark, Kärnten) das kommunale aktive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Tirol wird voraussichtlich 2010 folgen.
- zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2 EuWEG)
- zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahrecht in den Bundesländern, in den der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Burgenland und Tirol. Bei jeder Wahl ist die Österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung das Wahlrecht ausüben zu dürfen. Bis 1982 gab es eine bundesweite Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl, die bis 2004 noch in einzelnen Bundesländern fortbestand.

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden. Gemäß EG-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen. Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)

Deutschland

In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in den übrigen Bundesländern bei 18 Jahren. Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
- Bundespräsident: Mindestens 40 Jahre alt
- Richter am Bundesverfassungsgericht: Zwischen 40 und 68 Jahre alt
- Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig-Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
- Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46 Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
- Zum Bundeskanzler kann man dagegen schon ab 18 Jahren gewählt werden. Ausschließungsgründe:
- wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
- bei bestimmten anderen "politischen" Straftaten (z.B. Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.

Österreich

In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist auch der Besitz des aktiven Wahlrechts.
- zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19. Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
- zum Landtag ab dem vollendeten 19. Lebensjahr,
- zum Bundesrat - vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 19. Lj. (Art. 35/1 B-VG)
- zum Nationalrat ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
- zum Bundespräsidenten sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art 60/3 B-VG)
- zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4 B-VG) Ausschließungsgründe:
- wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG])
- Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) - gilt nur für die Wahl zum Bundespräsidenten
- Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)

Wahlrechtsgrundsätze


- Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Rasse, Einkommen, Geschlecht, ... zusteht. Die Festlegung eines Mindestalters wird überwiegend als mit der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen.
- Es ist unmittelbar, wenn die Stimmen der Wähler direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel Wahlmänner.
- Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
- Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines Bürgers abhängig von seiner Staatsbürgerschaft).
- Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat.
- Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung. Öffentlichkeit heißt hier, dass jeder sich selbst ein Bild von der Auszählung machen darf, indem er bei der Auszählung anwesend ist und beobachtet. Transparenz heißt hier, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzverteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzverteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben.

Deutschland

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Art. 20 Abs. 2 GG: :Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Art. 38 Abs. 1 GG: :Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Österreich

Das Wahlrecht hat in Österreich keine mit dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten könnte man es noch aus Art. 7 B-VG herauslesen. Dass es sich jedoch um ein Grundrecht handelt, steht dennoch außer Frage. Nichtzuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.

Einschränkungen

Das Wahlrecht kann je nach Jurisdiktion eingeschränkt oder aberkannt werden. So ist es in den USA erlaubt und in vielen US-Bundesstaaten die Regel, Häftlingen das (aktive und passive) Wahlrecht abzuerkennen. Je nach Bundesstaat wird nach der Haft die Wiederanerkennung des Wahlrechts
- automatisch
- auf Antrag
- gar nicht durchgeführt. Etwa 13% der sonst wahlberechtigten Afroamerikaner seien derzeit ohne Wahlrecht, obwohl etwa 0,5% der Erwachsenen in den USA Häftlinge sind. ([http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/18527/1.html Quelle]) Insofern widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, insbesondere deshalb, weil sich die Affinität von Häftlingen zu bestimmten politischen Parteien von der Affinität der allgemein Wahlberechtigten zu eben diesen Parteien deutlich unterscheidet.

Geschichte des Wahlrechts

Geschichte des Wahlrechts in England

So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts in England zu finden. Allerdings wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Unter Edward I. wurden 1295 Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.

Geschichte des Wahlrechts in Deutschland

Im Deutschen Reich hatten bis 1919 nur die Männer ein Wahlrecht. Erst nach Ende des ersten Weltkrieges, der Abschaffung des Kaiserreichs (Monarchie) und Gründung einer neuen republikanischen Staatsform (Weimarer Republik) wurde das Frauenwahlrecht eingeführt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin nur in Preußen und Sachsen noch geltende "Dreiklassenwahlrecht" abgeschafft, das die besitzenden (z.B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte. Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.
- 1945 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
- 1970 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt.
- 1995 In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.
- 2004 In Hamburg wird per Volksentscheid ein neues Wahlrecht für die Landesebene eingeführt. Es gibt der Direktwahl von Kandidaten für die Hamburgische Bürgerschaft und die Bezirksparlamente eine höhere Gewichtung als der Wahl von Parteilisten.

Geschichte des Wahlrechts in Österreich


- 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
- 1873 Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
- 1882 Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
- 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allgemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
- 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
- 1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
- 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wurde.
- 1929, 1939 bis 1945 1949 Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1920.? 1970 und 1992 wurde die NRWO reformiert.
- 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)

Geschichte des Wahlrechts in der Schweiz

Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt - allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7.2.1971. 621'109 (65,7%) Ja- gegen 323'882 (34,3%) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7% ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer ihren Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.

Politische Bedeutung

In Staaten, in denen es ein funktionierendes Wahlrecht nach den Wahlrechtsgrundsätzen gibt, welches für tatsächlich bedeutsam für den Ausgang politischer Entscheidungen gehalten wird, gibt es hin und wieder Tendenzen, eben diese Wahlrechtsgrundsätze zu beschneiden oder ganz abzuschaffen – so beispielsweise durch die Nationalsozialisten 1933 in Deutschland und bei diversen Wahlen in der DDR. Manche Wahlsysteme bevorteilen auch systematisch bestimmte politische Partein oder Strömungen. So begünstigt das mexikanische Wahlsystem die dortige Partei PRI. Das auch in Deutschland zum Teil angewandte Mehrheitswahlsystem begünstigt große politische Parteien und benachteiligt kleine politische Parteien, zumindest dann, wenn es Überhangmandate gibt. Für den Fall, dass es verschiedene politische Lager gibt, wird so dasjenige Lager bevorteilt, welches von der (stimmenmäßig) größten Partei repräsentiert wird, selbst wenn diese Partei erheblich weniger als 50% der gültigen Stimmen erhält.

Siehe auch:


- Wahlsystem, Wahlkreis, Briefwahl, Stichwahl,
- Frauenwahlrecht, Kinderwahlrecht, Familienwahlrecht
- Erststimme, Zweitstimme, Wahlliste, Bundestagswahl, Bundestagswahlrecht
- 0,5%-Hürde, Fünf-Prozent-Hürde
- Mehrheitswahlrecht, Verhältniswahlrecht
- Volksbegehren, Volksentscheid

Weblinks


- [http://www.wahlrecht.de Wahlen, Wahlrecht und Wahlsysteme]
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/bwahlg_pdf.pdf Bundeswahlgesetz (Deutscher Bundestag)]
- [http://www.lexhist.ch/externe/protect/textes/d/D26453.html Über das Stimm- und Wahlrecht in der Schweiz] Kategorie:Politik (Deutschland) Kategorie:Politik (Österreich) ! Kategorie:Bürgerrechte ja:参政権

Bürger

Bürger waren ursprünglich im Mittelalter Bewohner eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes, schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft. Im übertragenen Sinne werden damit aber auch nicht-zeitverbunden die Bewohner einer Stadt oder eines staatlichen Gemeinwesens, beispielsweise in der Antike (z.B. der Polis) oder in der Moderne bezeichnet. In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines solchen Titels sein. Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit auch vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft ist im so genannten Bürgeraufnahmebuch dokumentiert worden, wobei auch eine entsprechende Gebühr fällig war. Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Inwohners zurück. Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen. Siehe auch:
- Staatsbürger
- Untertan
- Großbürger, Kleinbürger
- Bildungsbürgertum

Weblinks


- [http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/ Bürgerwappen] ja:市民 Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Migration Kategorie:Nationalismus Kategorie:Behörde

Mittelalter

]] Das Mittelalter bezeichnet eine Epoche in der europäischen Geschichte zwischen der Antike und der Neuzeit, die christliche, antike und keltische, germanische und slawische Entwicklungen zusammenführt. Die vorherrschende Gesellschafts- und Wirtschaftsform ist der Feudalismus. Grundzüge des Mittelalters sind die nach Ständen geordnete Gesellschaft, die gläubig christliche Geisteshaltung in Literatur, Kunst und Wissenschaft, Latein oder Griechisch als gemeinsame Kultur- und Bildungssprache, die Idee der Einheit der christlichen Kirche (die aber faktisch nach dem großen Schisma mit der Ostkirche nicht mehr bestand) und ein recht einheitliches Weltbild.

Zeitliche Festlegung

Im Groben ordnet man das Mittelalter in die Zeit von 500 bzw. 600 n. Chr. bis 1500 n. Chr. ein. Wesentlich genauer sind jedoch folgende Merkmale: Das Mittelalter erstreckt sich ungefähr vom Ende der Völkerwanderung (375-568) bzw. vom Untergang des weströmischen Kaisertums 476 bis zum Zeitalter der Renaissance seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bzw. bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts. Bezüglich der Problematik der Datierung des Beginns des Mittelalters siehe Spätantike. Die Datierungen sind nicht immer einheitlich, es kommt oft darauf an, welche Aspekte der Entwicklung bevorzugt werden und von welchem Land man ausgeht. Stellt man zum Beispiel den Einfluss des Islam in den Vordergrund, kann man Mohammeds Hidschra (622) oder den Beginn der arabischen Expansion ab 632 als Beginn sehen. Ebenso gibt es unterschiedliche Datierungsmöglichkeiten für das Ende des Mittelalters, beispielsweise die Erfindung des Buchdrucks (um 1450) oder auch die Reformation (1517). Fokussiert man einzelne Länder, kann man auch zu verschiedenen Eckdaten kommen. So endete die Antike am Rhein oder in Britannien sicher früher als etwa in Syrien. Und so war zum Beispiel um 1420 in Italien bereits das Zeitalter der Renaissance angebrochen, während man zur gleichen Zeit in England mit gutem Grund noch vom Mittelalter spricht. Mittelalter bezieht sich in erster Linie auf die Geschichte des christlichen Abendlands vor der Reformation - der Begriff wird kaum im Zusammenhang mit außereuropäischen Kulturen verwendet.

Die Einteilung in Früh-, Hoch- und Spätmittelalter

Man kann das Mittelalter grob in 3 Phasen gliedern:
- Frühmittelalter (Mitte 6. Jahrhundert bis Anfang 11. Jahrhundert)
- Hochmittelalter (Anfang 11. Jahrhundert bis ca. 1250)
- Spätmittelalter (ca. 1250 bis ca. 1500)

Frühmittelalter

In das Frühmittelalter fällt unter anderem auch die Zeit der Völkerwanderung, wobei die Forschung aber mittlerweile dazu tendiert, diese aus dem Mittelalter herauszunehmen, sie als Bindeglied zwischen Antike und Mittelalter zu sehen und der Spätantike zuzurechnen. Weitere einschneidende Entwicklungen sind die weitgehende Christianisierung Europas, der Aufstieg des Fränkischen Reiches, der Einfall der Wikinger, der Beginn des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und die Kämpfe zwischen Kaisertum und Papsttum. Außerdem wirkt der Aufstieg des Islam und sein schnelles Ausgreifen bis nach Europa prägend. Wirtschaftlich stellt das Frühmittelalter eine Zeit der Naturalwirtschaft dar, wobei besonders das System der Grundherrschaft herauszustellen ist. Wesentliche Kulturträger sind das Byzantinische Reich, die Klöster, insbesondere die des Benediktinerordens, sowie die Gelehrten des arabisch-muslimischen Kulturkreises. Siehe auch Hauptartikel: Frühmittelalter.

Hochmittelalter

Das Hochmittelalter ist die Blütezeit des Rittertums und des römisch-deutschen Kaiserreichs, des Lehnswesens und des Minnesangs. Es ist auch die Epoche der Auseinandersetzung zwischen weltlicher und geistlicher Macht im Investiturstreit, welcher die Einsetzung mehrerer Gegenpäpste zur Folge hatte. Innerhalb der Scholastik wird Aristoteles zur wichtigsten nicht-christlichen Autorität. Der Einfluss der Kirche zeigt sich vor allem an den Kreuzzügen gegen den Islam, denen auch Juden zum Opfer fallen. Im Zuge der Kreuzzüge entwickelt sich ein Fernhandel mit der Levante, von dem insbesondere die italienischen Stadtstaaten profitieren. Die Geldwirtschaft gewinnt gegenüber der Naturalwirtschaft immer stärker an Bedeutung. Die wichtigsten Orden des Hochmittelalters sind neben den Zisterziensern die Bettelorden der Franziskaner und Dominikaner. Im Hochmittelalter entsteht das Zunftwesen, das die sozialen und wirtschaftlichen Vorgänge in den Städten stark prägt. Siehe auch Hauptartikel: Hochmittelalter.

Spätmittelalter

Hochmittelalter]] Das Spätmittelalter ist die Zeit des aufsteigenden Bürgertums der Städte und der Geldwirtschaft. In dieser Zeit steigt die Hanse zur Handelsmacht auf. Seit etwa 1280 bis einige Jahrzehnte nach der "Großen Pest" (Schwarzer Tod) in der Zeit von 1349 bis 1351 macht die europäische Geschichte einige krisenhafte Entwicklungen, die zu einem starken Bevölkerungsrückgang (Wüstung, Pest) führen, aber auch zu starken Veränderungen der Gesellschaftstruktur, die allmählich zur Neuzeit überleiten (siehe auch: Krise des 14. Jahrhunderts). Siehe auch Hauptartikel: Spätmittelalter.

Ende des Mittelalters

Als wesentlich für den Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit betrachtet man im Allgemeinen die Zeit der Renaissance (je nach Land spätes 14. Jahrhundert bis 16. Jahrhundert), die Entdeckung insbesondere der Neuen Welt durch Christoph Kolumbus 1492, die Erfindung des Buchdrucks 1450 und die damit beschleunigte Verschriftlichung des Wissens, den Verlust des Einflusses der institutionalisierten katholischen Kirche und den Beginn der Reformation. Diese Ereignisse sind alle rund um die Schwelle vom 15. zum 16. Jahrhundert anzusiedeln. Auch die Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen (1453) wird als ein Ereignis genannt, das das Ende des Mittelalters markiert. Dies ist nicht nur eine zeitlich passende Vereinfachung, sondern hat einige Berechtigung, weil mit dem Untergang des Byzantinischen Reiches das letzte lebendige Überbleibsel der Antike unterging. Des Weiteren war der dadurch ausgelöste Strom byzantinischer Flüchtlinge und Gelehrter nach Italien hauptverantwortlich für den Beginn der Renaissance. Darüber hinaus wurden die Handelsrouten nach Asien durch die Ausbreitung des Osmanischen Reiches blockiert, so dass westeuropäische Seefahrer neue Wege erkundeten. Dabei wurde unter anderem Amerika entdeckt – zumindest war es das erste Mal, dass die Existenz Amerikas innerhalb weniger Jahre in ganz Europa bekannt wurde. Auf musikalischem Gebiet ist das Ende des Mittelalters am besten mit der Umstellung von Quint-Oktavklängen zu terzhaltigen Harmonien zu bestimmen. Die englischen Komponisten waren hier sehr früh (Anonymus 4 spricht bei dieser Entwicklung auf dem Kontinent sogar direkt von englischem Einfluss); vor allem Dunstable ist hier zu nennen. Ab ca. 1430 lässt sich dieser Wandel in Italien dingfest machen, wobei terzhaltige Klänge nicht sofort die reinen Intervalle als Ruhepole der Komposition ablösten und vor allem am Schluss einer Komposition das ganze 15. Jahrhundert hindurch noch der Klang ohne Terz bevorzugt wurde.

Der Begriff Mittelalter

Der Begriff Mittelalter, erstmals im 14. Jahrhundert von italienischen Humanisten benutzt, hatte schon von Beginn an eine negative Bedeutung, weil sie das Mittelalter als „dunkle“ Epoche zwischen der Antike und ihrer Zeit ansahen, in der antike Traditionen wiedergeboren wurden. Aber erst im 17. Jahrhundert wurde diese Einteilung endgültig vorgenommen. Demnach begann das Mittelalter mit dem Ende des Weströmischen Reiches im Jahre 476 und endete mit der Eroberung Konstantinopels im Jahr 1453 durch die Osmanen. Im Englischen spricht man für den Zeitraum nach Ende der römischen Besatzung bis etwa zur Zeit König Alfreds von Wessex, also für die Zeit der Einwanderung der Angeln, Sachsen und Jüten, aufgrund der mangelhaften schriftlichen Quellen von „The Dark Ages“. Noch heute bezeichnen wir eine Denkweise als „mittelalterlich“, wenn wir sie als starr und veraltet kritisieren wollen. Auch die umgangssprachliche Wendung „Rückkehr ins Mittelalter“ ist negativ besetzt. In der Romantik wurde das Mittelalter allerdings auch wieder positiver gesehen, teilweise auch systematisch verklärt. In der modernen Forschung werden die originären Leistungen des Mittelalters und die wenigstens teilweise vorhandene Kontinuität der antiken Kultur betont. Der bekannte und angesehene französische Mediävist Jacques Le Goff betonte erst jüngst die Geburt Europas im Mittelalter.

Sonstiges

In der japanischen Geschichte wird die Zeit von ca. 1200 bis ca. 1600 als Mittelalter bezeichnet. Diese Epoche zeichnete sich durch eine starke Dominanz des Buddhismus und des Feudalismus aus.

Siehe auch


- Portal:Mittelalter

Literatur

Wichtige Quellen sind im großen Umfang gesammelt in der Monumenta Germaniae Historica. Siehe auch die dt.-latein. Ausgaben der Freiherr-vom-Stein Gedächtnisausgabe (FSGA). Wichtige Quellen stellen u.a. neben der Geschichtsschreibung auch Constitutionen und andere Aktenquellen sowie Regesten dar. Eine hervorragende Bibliographie findet sich [http://www.histsem.uni-bonn.de/proseminar/lsma15.htm hier (erstellt vom Historischen Seminar der Uni. Bonn)] sowie [http://www.uni-tuebingen.de/mittelalter/tutorium/literatur/literatur.htm hier (Uni. Tübingen; umfangreiche Liste mit Quellen- und Literaturangaben)]. Ansonsten sei auf die Angaben im Lexikon des Mittelalters oder den Bibliographien der unten aufgeführten Werke verwiesen.

Nachschlagewerke


- The New Cambridge Medieval History, Cambridge 1995 ff. Noch im Entstehen begriffen, mit hervorragender Bibliographie.
- Lexikon des Mittelalters, 9 Bde., Ausgabe des dtv-Verlags, München 2002 (in Hardcover München-Zürich 1980-1998). Grundlegendes Werk

Sekundärliteratur


- Hartmut Boockmann: Einführung in die Geschichte des Mittelalters, mehrere Neuauflagen, München 2001. Wohl die beste strukturelle Einführung ins Mittelalter, mit guten bibliographischen Angaben.
- Arno Borst: Lebensformen im Mittelalter, Frankfurt/M., Berlin 1988 ISBN 3-548-34004-0
- Arno Borst: Barbaren, Ketzer und Artisten: Welten des Mittelalters, München 1988 ISBN 3-492-03152-8
- Fischer Weltgeschichte, Mittelalter und frühe Neuzeit (4 Bände) ISBN 3596507324
- Horst Fuhrmann: Einladung ins Mittelalter, Verlag C. H. Beck, München 1987 ISBN 3-406-32052-X
- Horst Fuhrmann: Überall ist Mittelalter : von der Gegenwart einer vergangenen Zeit, Verlag C. H. Beck, München 1996 ISBN 3-406-40518-5
- Friedrich Heer: Mittelalter. Von 1100 bis 1350, Zürich 1964

Weblinks


- [http://www.erlangerhistorikerseite.de/ma_resso.html Virtuelle Bibliothek – Geschichte / Mittelalterliche Geschichte (Internet-Ressourcen der Erlanger Historikerseite)]
- [http://www.uni-tuebingen.de/mittelalter/indexstart.htm Historisches Seminar der Universität Tübingen, Abteilung für Mittelalterliche Geschichte (zahlreiche Links und Materialsammlungen)]
- [http://netzwerk.wisis.de/text/42.htm Mittelalter - SUSAS Netzwerk für Wissensweitergabe - Ausführliche Texte und zahlreiche Erklärungen zu Wirtschaft, Gesellschaft und Ereignisgeschichte]
- [http://www.genealogie-mittelalter.de/ Genealogie Mittelalter] Mittelalterliche Genealogie im Deutschen Reich bis zum Ende der Staufer
- DER SPIEGEL: [http://www.spiegel.de/wissenschaft/weltraum/0,1518,381627,00.html Wie die Erde zur Scheibe wurde] - das Bild vom rückständigen Mittelalter als moderner Mythos !Mittelalter Kategorie:Zeitalter ja:中世 simple:Middle Ages

Bürgerrecht

Ein Bürgerrecht ist ein gesetzliches Recht, das ein Staat oder eine vergleichbare Einrichtung den Mitgliedern seines Staatsvolkes (seinen Bürgern) zugesteht. Zu den Bürgerrechten in einer Demokratie gehört beispielsweise das Wahlrecht und alle anderen Grundrechte. Unter Bürgerrechten versteht man im allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander. Bürgerrechte sind von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes, einer Stadt oder Kommune zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und der Abschaffung der Ständegesellschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des