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Büroservice

Büroservice

Büroservice beschreibt die Tätigkeit von Unternehmen, die als Auftragnehmer für den Auftraggeber Büroarbeiten übernehmen, also insbesondere repräsentative und verwaltende Tätigkeiten. Dabei können insbesondere zwei Arten von Büroservice unterschieden werden:
- Zum einen die Bereitstellung einer Geschäftsadresse in meist exklusiven Stadtlagen. Unter dieser Geschäftsadresse werden die anfallende Korrespondenz abgewickelt und auch Besprechungsräume bereitgestellt. Hierbei werden vom Auftragnehmer also eher repräsentative Funktionen übernommen.
- Zum anderen fallen unter Büroservice aber auch die Übernahme von klassischen Bürotätigkeiten wie Buchhaltung, Inkasso und Kommunikation mit dem Kunden. Dies stellt den klassischen Fall des Outsourcings von Tätigkeiten dar, die vom Auftraggeber bisher selbst erledigt wurden. Der Büroservice ist in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern noch nicht sehr weit verbreitet. Kategorie:Dienstleister

Unternehmen

Als Unternehmen oder Unternehmung wird allgemein ein von Personen durchzuführendes Vorhaben bezeichnet. Im wirtschaftlichen Bereich wird seine Struktur im so genannten Geschäftsplan festgeschrieben. Die Begriffe Unternehmung und Unternehmen werden heute meistens synonym gebraucht.

Rechtsbegriff

Wirtschaftsunternehmen werden in Form einer so genannten Firma geführt. Der Firmenbegriff ist im § 17 HGB festgelegt und bezeichnet die juristische Benennung eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes. Umgangssprachlich wird der Begriff Unternehmung dennoch oft fälschlicherweise für eine Firmierung benutzt oder er steht für eine Institution in der Gesellschaft. In Deutschland ist der Begriff Unternehmer in § 14 BGB definiert. Weiterhin definiert § 2 Abs. 1 UStG den Unternehmer, dort heißt es: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.. Es gibt jedoch keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens, da dieser Begriff je nach Zweck des Gesetzes, das ihn verwendet, unterschiedlich definiert wird. Ein Betrieb ist hingegen eine reine Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistungen erstellt, wie beispielsweise ein Gebäude mit Maschinen. Kommt zu diesem Betrieb auch noch eine Rechtsform, die sog. Firmierung wie z.B. eine Kapitalgesellschaft (,GmbH, AG) bzw. ein sog. Einzelunternehmen mit dem dazugehörigen Kapital in Form von Betriebsmitteln, Gebäuden, Geld, Aktien etc., so wird aus der Betriebsstätte ein Unternehmen. Die Frage, ob und wie ein solches Unternehmen auch unternehmerisch tätig wird, welche Unternehmen sie plant und verfolgt und ob sie dazu ggf. sog. Projekte durchführt, ist Gegenstand des Unternehmensbegriffes.

Unternehmensformen

Im engeren Sinne ist ein Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche oder gemeinnützige Tätigkeit ausübt. Der Begriff beschreibt also eine Aktivität und zunächst keine Firma. Als Unternehmen zählen insbesondere auch jene Vorhaben, die eine handwerkliche, freiberufliche, oder handelsrechtliche Arbeit als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben sowie Personen- und Kapitalgesellschaften, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Größe oder Ziel eines Unternehmens (vergl. Zielformulierung) sind für die Definition eines Unternehmens irrelevant. Ein Unternehmen grenzt sich von einem Projekt grundsätzlich dadurch ab, dass es keinen definierten Endzeitpunkt besitzt, kein einmaliges, sondern ein ständiges Vorhaben ist und die Ressourcen i.d.R. nicht von vorne herein begrenzt sind. Sehr wohl können allerdings Projekte Bestandteil eines Unternehmens sein. Im kreativen und gemeinnützigen Bereich hat sich diese Trennung jedoch nicht etabliert. Hier spricht man bei jedem Vorhaben gerne von Projekt, weil die semantisch exakte DIN-69901-Terminologie in solchen Unternehmen weitgehend unbekannt ist (siehe hierzu Projekt).

Rechtsformen von Unternehmen

Unternehmen werden in zweierlei Rechtsformen eingeteilt: Einzelunternehmen und Gesellschaftsunternehmen. Ein Einzelunternehmen kann nur von einer Person geführt werden, Gesellschaftsunternehmen können (müssen aber nicht) von mehreren Personen geführt werden.

Ökonomische Interpretation

Die Frage, warum sich Individuen und Gruppen von Individuen zu
Unternehmen zusammenschließen und dadurch Transaktionen außerhalb des Marktes durchführen, ist eine der Grundfragen der Industrieökonomik. Neben Effizienzgründen (Technologische Gründe, Unternehmen als langfristige Beziehung, Unternehmen als Institution zum optimalen Umgang mit unvollständigen Verträgen) kann die Existenz von Unternehmen auch mit Rentenabschöpfung erklärt werden.

Unternehmensformen in der Praxis

Es gibt unterschiedliche Arten von Wirtschaftsunternehmen, sie können beispielsweise im industriellen Sektor, im handwerklichen Sektor, im Agrarsektor, in der Dienstleistung oder im Handel angesiedelt sein. Wenn ein Unternehmen über die Landesgrenzen expandiert, spricht man von einem Multinationalen Unternehmen. Eine besondere Beachtung in der Europäischen Union schenkt man, politischen Äußerungen zufolge, den Klein- und Mittelunternehmen (vergl. KMU-Definition EU, Artikel 1). Viele große Unternehmen firmieren als Aktiengesellschaft und ihre Aktien werden an der Börse gehandelt. Bedeutende deutsche Unternehmen werden im Deutschen Aktienindex zusammengefasst.

Unternehmensübernahme

Eine Unternehmensübernahme wird definiert als das Erlangen von Kontrolle über ein Unternehmen. Unter Kontrolle kann die Befugnis zur Festlegung der Ziele und Bestimmung der Geschäftspolitik verstanden werden. Aus den marktwirtschaftlichen Prinzipien der Autonomie und des Privateigentums ergibt sich, dass die Kontrolle den Eigentümern zusteht. Zwar können sich die Eigentümer angestellter Geschäftsführer bedienen, die unter Umständen sehr frei über die Unternehmensressourcen bestimmen können, dennoch ist die Kontrolle, die von diesen Personen ausgeübt wird, nur derivativer Natur. Es wird hier insofern auf die originäre Kontrolle, die durch das Eigentum am Unternehmen vermittelt wird, abgestellt. Für den Erwerb des Eigentums an einem Unternehmen sind grundsätzlich zwei juristische Wege gangbar. Zum einen kann der Eigentumsübergang durch Einzelübertragung aller Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen. Diese Möglichkeit des Erwerbs wird in der Literatur auch als
asset-deal bezeichnet. Daneben besteht die Möglichkeit, Beteiligungsrechte an dem Rechtsträger des Unternehmens zu erwerben. Das Unternehmen ist im deutschen Rechtssystem nicht selbstständig rechtsfähig, kann also nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es bedarf hierfür eines Rechtsträgers, der Inhaber aller Vermögensgegenstände und Träger aller im Unternehmen begründeten Verpflichtungen ist. Rechtsträger können insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch Personengesellschaften sein. Für diese Form der Übertragung hat sich der Begriff share-deal eingebürgert. Im Gegensatz zum asset-deal, bei dem das Eigentum an den einzelnen Vermögensgegenständen wechselt, bleibt der Eigentümer an diesen Gegenständen beim share-deal also unverändert, nämlich beim Unternehmensträger. Lediglich die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Unternehmensträgers ändern sich. Damit eine Übernahme vorliegt, müssen die mit der Beteiligung am Träger verbundenen Rechte allerdings ausreichen, um sich bei Interessendivergenzen gegen die anderen Miteigentümer durchzusetzen.

Eigenschaften

In der Lehre von Finanzierung und Investition haben Unternehmen unter anderem diese Eigenschaften:
- Marktwert
- Gesamtkapitalkostensatz
- Verschuldungsgrad
- Kapitalkostenkurve

Siehe auch


- Liste der größten Konzerne
- Verzeichnis von Unternehmen
- Unternehmer, Manager
- BDI, Arbeitgeber
- Konzern, Weltkonzern, Virtuelles Unternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Einliniensystem, Mehrliniensystem
- Liste mit Personen und Unternehmen zur deutschen Wirtschaft, Unternehmen in den USA
- Produktionsmittel, Eigentum, Staat, Privatisierung, Verstaatlichung

Literatur


- Paco Xander Nathan:
Sind Unternehmen die besseren Menschen?. Löhrbach 2004, ISBN 3922708307
- Burkard Lotz, Rechtsanwalt Frankfurt am Main:
Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. ZfBR 1996, 233 ff ja:株式会社 ko:주식회사

Auftraggeber

Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp. Beauftragter nennt das BGB die andere Vertragspartei. Der Begriff "Auftraggeber" wird in der deutschen Rechtssprache aber auch über das Auftragsrecht hinaus gebraucht für eine Vertragspartei, die einer anderen sonstige Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags, Werkvertrags oder Maklervertrags überträgt. So spricht man auch vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts, Architekten oder Maklers. Auch im Bauvertragsrecht verwendet man oft die Bezeichnungen "Auftraggeber" und "Auftragnehmer", etwa in der VOB/B, obwohl das BGB die Parteien des Werkvertrags "Besteller" und "Unternehmer" nennt. Kategorie:Schuldrecht

Buchhaltung

Unter Buchhaltung versteht man: # die Gesamtheit aller Geschäftsbücher eines Rechnungswesens # den Vorgang der Belegverarbeitung # die Abteilung eines Unternehmens oder einer Organisation, die für die Abwicklung der Buchhaltung zuständig ist. Der weitere Artikel beschäftigt sich mit der ersten Alternative.

Historische Entwicklung

Der Handel diente ursprünglich dazu, Güter zu beschaffen, die man selbst nicht herstellen konnte (Tauschhandel). Stammesangehörige wurden mit eigenproduzierten Gütern ausgeschickt, um sie gegen dringend benötigte fremde Güter zu tauschen. Der Handelserfolg bestand lediglich in der ausreichenden Beschaffung der fremden Güter. Mit der Entwicklung der Währung entwickelte sich jedoch der Beruf des Kaufmanns, der Waren an einer Stelle billig einkaufte, um sie an anderer Stelle teurer zu verkaufen. Der Handelserfolg war zwar auch hier am ausreichenden Vorhandensein von Währung abzulesen, jedoch benötigte der Kaufmann Aufzeichnungen, die es ihm ermöglichten, den Preis für eine Ware festzusetzen oder den Erfolg eines einzelnen Handelsgeschäfts festzustellen. Außerdem musste der Kaufmann offene Forderungen und Verbindlichkeiten verwalten oder auch seine Liquidität sicherstellen. All dies erforderte zur Planung und Steuerung die laufende Messung seines Handelserfolgs und damit die laufende Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Die Buchhaltung wurde geboren. Die doppelte Buchführung ist schließlich eine Erfindung italienischer Kaufleute des 14. Jahrhunderts. Neben dem kaufmännischen Rechnungswesen führte auch die öffentliche Hand Bücher, in denen die Beamten über ihr Finanzgebaren Rechenschaft ablegten. Im Laufe der Jahrhunderte entwickelten sich ungeschriebene Regeln des Verkehrs unter Kaufleuten, die auf Treu und Glauben sowie kaufmännischer Redlichkeit beruhten. Die Regeln zur Messung und zum Ausweis des Handelserfolgs (Bewertung bzw. Jahresabschluss) wurden später im Handelsgesetzbuch umfassend festgeschrieben, die Grundregeln der Buchhaltung nicht. Diese als allgemein anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bekannten Regeln sind gesetzlich nur sehr ungenau verankert.

Definition

Definitionen der Buchhaltung gibt es einige. Berücksichtigt man deren historische Entwicklung, so versteht man darunter die Gesamtheit aller Handelsbücher eines Kaufmanns. Jedoch ist heutzutage eine Verallgemeinerung nötig, da nicht nur Kaufleute (sprich: Unternehmen) eine Buchhaltung benötigen, sondern beispielsweise auch öffentliche Haushalte (z. B. Universitäten), private Haushalte (z. B. Vereine, Stiftungen) oder Nichtkaufleute (z. B. Steuerberater, Ärzte, Privatpersonen). Allgemein gesprochen ist die Buchhaltung demnach die Gesamtheit aller Geschäftsbücher eines Rechnungswesens. Eine andere Definition charakterisiert die Buchhaltung als Gesamtheit des Belegwesens. Jedoch vernachlässigt sie die Verbuchung und Auswertung der Geschäftsvorfälle, die jedem ordentlichen Belegwesen folgt. Weiterhin wird die Buchhaltung manchmal als unternehmensbezogene Zeitraum- und Zeitpunktrechnung definiert. Wenn man die Gewinn- und Verlustrechnung als Ziel der Zeitraumrechnung sieht, und die Bilanz als Ziel der Zeitpunktrechnung, so wird diese Definition klarer. Allerdings wird hier der belegmäßige Hinterbau jeder Buchhaltung unterschätzt, ohne den die angesprochenen Rechnungen gar nicht möglich wären.

Bedeutung und systematische Einordnung

Die Buchhaltung ist die Grundlage der Rechnungslegung und damit der wichtigste Teilbereich des Rechnungswesens, da alle anderen Teilbereiche (z.B. Kostenrechnung oder Planrechnung) auf den Istdaten der Buchhaltung beruhen oder sie zumindest benötigen. Oft wird der Fehler gemacht, den Abschluss der Buchhaltung mit dem Jahresabschluss gleichzusetzen. Dabei liefert die Buchhaltung zunächst nur das Zahlenwerk der sogenannten Saldenbilanz I, die erst mit den sich aus dem Inventurbuch ergebenden Umbuchungen die Saldenbilanz II bildet. Aus dieser zweiten Saldenbilanz und allen anderen Pflichtunterlagen (in Deutschland z.B. der Anhang) besteht der Jahresabschluss, der seinerseits Hauptbestandteil der Rechnungslegung ist.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Grundsätzlich Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem HGB:
- § 238 Abs. 1 HGB (für alle Unternehmungen):
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
- § 243, I HGB (für alle Unternehmungen):
„Der Jahresabschluss ist nach den GoB aufzustellen.“
- § 264, II HGB (für Kapitalgesellschaften):
„Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (...) zu vermitteln.“ In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten: Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zahlungsunfähig oder insolvent ist und die in § 283b StGB - Verletzung der Buchführungspflicht - genannten Pflichten verletzt hat. Wie bereits oben erwähnt, sind die GoB zwar allgemein anerkannt, aber nirgends ausführlich verbindlich festgeschrieben. Sie sind deshalb nicht einklagbar, sondern nur durch die Adressaten der Buchhaltung erzwingbar. So kann beispielsweise das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Buchhaltung verwerfen, wenn sie nicht den GoB entspricht. Die Besteuerungsgrundlagen würden dann geschätzt. Auch ist es in der letzten Zeit häufig aufgetreten, dass bei Buchungsunregelmäßigkeiten (sprich: Nichteinhaltung der GoB) der Aktienkurs des betreffenden Unternehmens erdrutschartig fiel. Hier erfolgt ebenso die Erzwingung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung durch deren Adressaten (sprich: Investoren). Nachfolgend die wichtigsten GoB: # Keine Buchung ohne Beleg, kein relevanter Beleg ohne Buchung(en). # Die Buchung muss eindeutig auf den Beleg verweisen und umgekehrt. # Keine nachträgliche Veränderung einer Buchung, sondern Umbuchung oder Stornierung. # Die Buchführung muss zweckmäßig chronologisch geordnet und lückenlos sein. Die hier beschriebenen GoB sollten im übrigen nicht mit den im Handelsgesetzbuch verankerten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen wie z.B. Bilanzkontinuität oder Bilanzwahrheit verwechselt werden, die in der Wissenschaft oftmals als kodifizierte GoB bezeichnet werden. Selbstverständlich müssen auch diese Grundsätze bereits bei der laufenden Buchhaltung beachtet werden, die endgültige Bewertung und der endgültige Bilanzausweis aller Wirtschaftsgüter erfolgen jedoch erst im Rahmen von Inventur bzw. Jahresabschlusserstellung. Für Buchhaltungssoftware wurden die GoB zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) fortentwickelt. Die GoBS beinhalten die Kriterien, die ein Buchhaltungsprogramm erfüllen muss, wenn eine Buchhaltung gemäß GoB gelingen soll.

Aufbau

Der grundsätzliche Aufbau der Buchhaltung in Buchform hat sich in den letzten einhundert Jahren kaum verändert. Nur Aussehen und Zusammenstellung der einzelnen Bücher existieren mittlerweile in etwa so vielen Varianten, wie es Buchhalter und Buchhaltungssoftware gibt. Grundlage jeder Buchhaltung sind Grund- und Hauptbuch. Im Grundbuch (auch: Journal) werden alle Geschäftsvorfälle chronologisch mit laufender Nummer, Datum, Betrag, Verweis auf den Beleg, Erläuterung und Kontierung erfasst. Die Belegverweise im Grundbuch verweisen zumeist auf Nebenbücher, wie beispielsweise auf den Kontoauszug Nummer 22 im Bankbuch, während auf den Belegen selbst auf eine fortlaufende Buchungsnummer im Grundbuch verwiesen wird. Im Hauptbuch (auch: Kontenblätter) werden alle Buchungen des Grundbuchs auf den angesprochenen Konten zusammengeführt. Das Hauptbuch wird am Anfang des Geschäftsjahres mit den Endbeständen des Vorjahres (z.B. Bankbestand) eröffnet und am Jahresende zur Saldenbilanz I abgeschlossen. Weiterhin existieren verschiedene Nebenbücher, die jeweils alle Belege eines einzelnen Teilbereichs der Buchhaltung enthalten. Die wichtigsten Nebenbücher sind:
- Bank- und Kassenbuch
- Rechnungsausgangs- und Rechnungseingangsbuch
- Offene-Posten-Buchhaltung
- Waren- und Inventurbuch
- Lohn- und Gehaltsbuch
- Anlagenbuch. Der Anzahl der Nebenbücher sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Man denke nur an das Schmiergeld- und Geschenkebuch des Itzhak Stern im Film "Schindlers Liste" oder an das Beteiligungsmanagement eines Konzern-Mutterunternehmens. Auf die Liste der Nebenbücher wird verwiesen. Der beschriebene Grundaufbau gilt im übrigen auch für kameralistische Buchhaltungen, wie sie z.B. bei Kleinunternehmern oder Kommunen auftreten. Im Unterschied zur doppelten Buchführung werden jedoch hier die Nebenbücher Bank und Kasse gleichzeitig als Grundbuch benutzt, da außer Geldkontenbewegungen zumeist keine Geschäftsvorfälle zu erfassen sind, die Nebenbücher erfordern würden.

Aufbewahrung

Im Handels- und Steuerrecht gibt es für Buchhaltungsunterlagen vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen. Wer nichts falsch machen will, bewahrt die gesamten Bücher am besten 10 Jahre auf, bevor er sie dem Reißwolf zuführt. Da dies aber öfters zu "Papierkrieg" auf dem Schreibtisch führt, hier die wichtigsten Aufbewahrungsfristen: Dokumente mit Tageswert (z.B.: Zeitungen, Zeitschriften): Gar nicht. Dokumente mit Prüfwert (z.B.: Rechnungen) : 06 Jahre. Alle anderen Dokumente (z.B.: Urkunden, Hypotheken) : 10 Jahre.

Zukunft

Die Buchhaltung unterliegt ständigen Veränderungen. Ständig kommen neue Aufzeichnungspflichten hinzu, neue Adressaten wollen bedient werden. Internationale Bilanzierungsstandards drängen in die nationale Gesetzgebung. In internationalen Großkonzernen hat sich die Buchhaltung mittlerweile zu einem Monstrum entwickelt, das ohne Spezialisierung oder Beratung kaum mehr zu bändigen ist. Ein Ende dieses Trends ist nicht abzusehen, da durch die fortschreitende Globalisierung des Kapitalmarktes und der Rechnungslegung im EU-Wirtschaftsraum auch immer mehr mittelständische Unternehmen mit den erweiterten buchhalterischen Anforderungen von Auslandsgeschäften, Konzernstrukturen oder schlicht des Kapitalmarktes konfrontiert werden. Siehe auch: Generalumkehr, Industriekontenrahmen Kategorie:Betriebswirtschaftslehre Kategorie:Rechnungswesen Kategorie:Steuerrecht !

Inkasso

Inkasso ist ein Begriff aus dem Finanzwesen. Es betrifft den Bereich des Leistungswesens und bezeichnet den Einzug von Forderungen. Demgegenüber wird als Inkasso im Sinne einer Inkassozession die Abtretung zur Einziehung einer Forderung an ein Inkassobüro (Zessionar) bezeichnet. Hierdurch wird der Übernehmer (Zessionar) der Forderung formell zum neuen Gläubiger, materiell ist er Inkassant für den Altgläubiger (Zedent). Der Gegensatz ist Exkasso. Kategorie:Schuldrecht Kategorie:Insolvenzrecht Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht

Kategorie:Dienstleister

Kategorie:Unternehmen

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