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| Baugenehmigung |
BaugenehmigungDie in Deutschland Baugenehmigung genannte Bauerlaubnis oder Baubewilligung (vgl. z. B. BauO NRW § 75 Baugenehmigung und Baubeginn) ist die amtliche Erlaubnis zum Beginn eines Bauvorhabens (Gebäude bzw. sonstige Bauwerke).
Die Baugenehmigung oder Bauerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Sie unterliegt in Deutschland neben den allgemeinen Festsetzungen des Baugesetzbuches insbesondere dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes, wodurch sich Unterschiede ergeben können.
Deutschland
Voraussetzungen der Genehmigung
Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Baupolizei erst ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn
- der Bauantrag vollständig ist (Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
- der Antrag den zu prüfenden Bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes und den Bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bundesrecht) entspricht (Bauordnung, Raumplanung, Verordnungen, ...),
- im Normalfall läst sich der Bauherr durch Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage das Einverständnis bestätigen. Liegt die u. U. notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen.
Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen.
Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten. Vorschüsse sind möglich.
Genehmigungspflicht von Vorhaben
Eine Baugenehmigung ist auch für bestimmte Bauänderungen oder Abbruch erforderlich. Sie ist an der Baustelle sichtbar anzubringen. Erst dann darf mit Erdaushub und Bauarbeiten begonnen werden. Der Baubeginn und die Baufirma ist der Behörde zu melden.
Vor dem Bauantrag kann man eine Bauanfrage bzw. Bauvoranfrage stellen, um z. B. die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zu erfahren. Wird ein Bauvorbescheid erlassen, ist die Baubehörde an diesen gebunden.
Eine Baugenehmigung wird nach einer bestimmten Zeit ungültig, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Verlängerungen sind teilweise möglich. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde.
In den letzten Jahren besteht die Tendenz zur Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens. Dies zielt auf eine Einschränkung der Anzahl von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, aber auch die Verschlankung des Baugenehmigungsverfahrens durch die Einschränkung des Prüfumfanges (je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens). In einigen Bundesländern wurden Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt. Die Verantwortung der nicht zu prüfenden Bereiche liegt in diesen Fällen alleine bei Bauherrn und Planfertiger. Weiterhin gibt es die Variante, dass ein Vorhaben anzeigepflichtig ist, in welchem Fall die Behörde in einem bestimmten Zeitraum reagieren muss - ansonsten gilt das Vorhaben als genehmigt.
Bauabnahme
Nach Fertigstellung des Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die (Landes)Bauordnungen eine Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Baubehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch Architekt und Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benützungs- bzw. Wohnbewilligung ausgesprochen wird.
Bauverfahren in Österreich
In Österreich (auch Schweiz und Bremen) spricht man von Baubewilligung, um einen Bau beginnen zu dürfen. Sie wird von der Baupolizei oder Gemeinde nach der Bauverhandlung erteilt. Wenn mit dem Bau tatsächlich begonnen wird, so muss dies ebenfalls der Baubehörde mitgeteilt werden. Diese kann noch einmal die Grundmaße nachmessen. Das ist vor allem dann notwendig, wenn der Bau - durch die Bauklasse beschränkt - nur eine bestimmte Höhe erreichen darf.
Ist der Bau vollendet, so teilt man dies der Baubehörde mit, die dann eine Benützungsbewilligung (Kollaudierung) erteilen kann.
Ob jeweils eine Beschau vor Ort stattfindet und ob Nachbarn bzw. Anrainer zur Verhandlung eingeladen werden, ist abhängig von der jeweiligen Bauordnung, die in den einzelnen Bundesländern verschieden sein kann. Auch die Gemeinden können die Bauordnung noch etwas einschränken und sind die Baubehörde erster Instanz.
Für kleinere Bauvorhaben ist oft nur eine Mitteilung an die Baubehörde, eine sog. Bauanzeige notwendig, die keine weiteren Verhandlungen nach sich zieht.
Siehe auch
- Baurecht, Bauordnung, Baupolizei, Bauverhandlung
- Bauwich, Brandschutz, Konstruktion, Notausgang, Wärmeschutz
- Portal:Architektur und Bauwesen
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Städtebau
GebäudeEin Gebäude - umgangssprachlich auch oft als Haus bezeichnet - ist ein Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Objekten zu dienen (so oder ähnlich werden Gebäude in den Bauordnungen der deutschen Bundesländer definiert). Ein Gebäude besitzt nicht zwingend Wände oder einen Keller, jedoch immer ein Dach. Ansonsten treffen die Eigenschaften eines Bauwerks auch auf ein Gebäude zu.
Differenzierung
Wie bei dem Begriff Bauwerk gibt es auch hier keine einheitliche oder verbindliche, allgemein anerkannte Kategorisierung. Man kann nach verschiedenen Aspekten differenzieren:
nach Konstruktion und Material
Zum Beispiel:
- Massivbau, Schottenbauweise oder Skelett-bauweise
- Mauerwerksbau, Lehmbau oder Holzbau
siehe dazu auch: :Kategorie:Baukonstruktion
nach Funktion
auch bei der Unterscheidung nach Funktionen gibt es keine einheitliche oder verbindliche Kategorisierung. Einige Funktionen sind:
- Wohnen: Wohngebäude, Wohnhaus
- Arbeiten: z.B. Bürogebäude, Fabrik, Werkstatt
- Handel, Lagerung, Warenumschlag: Speicher, Kaufhaus
- Gesellschaftliches Leben: z.B. Öffentliche Gebäude wie Rathäuser, Regierungsgebäude
- Gesundheit und Fürsorge: z.B. Krankenhäuser, Heime, Strafvollzugsanstalten
- Kultur: z.B. Versammlungsgebäude, Bibliotheken, Konzerthäuser, Opernhäuser
- Religion: z.B. Sakralgebäude wie Tempel, Kirchengebäude
- Freizeit: z.B. Sporthallen, Schwimmbäder
- Verkehr: z.B. Parkhäuser, Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Fluggastabfertigungsgebäude,
siehe dazu auch: :Kategorie:Gebäude
nach Gestalt
Es existieren freistehende Gebäude (Einzelhaus) genauso wie Doppelhäuser und Reihenhäuser. Auch zusammenhängende Gebäudeeinheiten können als einzelne Gebäude gelten, wenn sie jeweils ein eigenes Erschließungssystem (eigener Eingang und eigenes Treppenhaus), ein eigenes Ver- und Entsorgungssystem besitzen und einzeln nutzbar sind. Auch Ensembles verschiedenartig genutzer Gebäude können eine gestaltliche Einheit darstellen, z.B. Dreiseithof oder Vierseithof.
siehe dazu auch: :Kategorie:Bauform und :Kategorie:Gebäudeensemble
nach Energiestandard
Es gibt Niedrigenergiehäuser, Passivhäuser bis hin zu sogenannten Plusenergiehäusern. Das sind verschiedene Energiestandards, die eine Aussage über den Energiebedarf des Gebäudes treffen.
siehe dazu auch: :Kategorie:Energiestandard (Gebäude)
Siehe auch
- Portal:Architektur und Bauwesen
- Architektur, Bauingenieurwesen
- Liste von Gebäuden
Weblinks
!Gebäude
Kategorie:Stadtbaugeschichte
ja:建築物
VerwaltungsaktDer Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher oder hoheitlicher Organe, die einzelne Fragen im Verhältnis zwischen Bürger und Staat oder zwischen verschiedenen Hoheitsträgern für beide Seiten rechtlich verbindlich festlegt. Das ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind behördliche Bescheide. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen. So zum Beispiel auch die Handzeichen eines Polizisten.
Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie den entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung in den §§ 31-51 des Sozialgesetzbuch X (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich in diesem Bereich fast nicht von denen des VwVfG.
Ob eine staatliche Maßnahme einen Verwaltungsakt (oder im Gegenteil einen Realakt) darstellt, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen fest, wie das Verfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes beschaffen sein und wie der Verwaltungsakt aussehen muss. Und die Gerichtsordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung VwGO, Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG) knüpfen bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, etwa im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die Maßnahme.
Damit der Verwaltungsakt seine Aufgabe erfüllen kann, zwischen Staat und Bürger verbindliche Rechtsfolgen zu setzen, ist er mit Rechtsmitteln nur innerhalb bestimmter Fristen angreifbar (s. Rechtsschutz). Sind diese Fristen verstrichen oder waren alle Rechtsmittel erfolglos, erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft. Er wirkt dann für die Verwaltung wie ein Urteil und bildet die Grundlage für die Vollstreckung. Will zum Vergleich ein Bürger gegenüber einem anderen etwa eine Geldforderung durchsetzen, benötigt er ebenfalls einen Vollstreckungstitel, den er sich aber vor Gericht erstreiten muss. Er kann dem anderen keine Frist setzen, nach deren Ablauf er zur Vollstreckung schreiten kann. Diese Funktion des Verwaltungsakts, auf einfache Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen, macht den Verwaltungsakt zu einem wichtigen Instrument des Staates.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nennt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__35.html § 35 Satz 1 VwVfG] (der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__118.html § 118 Satz 1 AO] und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__31.html § 31 Satz 1 SGB X] wörtlich entspricht):
:Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Hieraus leitet man insgesamt fünf Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab:
- Es muss sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln. Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschieden Theorien. Die gebräuchlichste ist die s.g. Sonderrechtstheorie, nach der ein Gesetz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn es einseitg den Staat zum Handeln ermächtigt.
- Diese muss von einer Behörde ausgehen. Behörde im Sinne des VwVfG ist gem. § 1 Abs. 4 jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Es muss sich bei der Maßnahme um eine Einzelfall Regelung handeln, es muss also vom Empfänger ein Tun oder Unterlassen verlangt werden oder das Bestehen oder Nichtbestehen eine Rechtsverhältnisses festgestellt werden
- Diese Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also eine individuelle Regelung sein.
- Und die Maßnahme muss Außenwirkung entfalten, also eine Person betreffen, die außerhalb der Verwaltung steht, und mit Wissen und Wollen der Behörde deren Bereich verlassen
Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die s.g. Allgemeinverfügung. Sie liegt vor, wenn o.g. Maßnahme nicht den Einzelfall regelt, sondern eine Vielzahl von Fällen. Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss aus Sicht des konkreten oder eines potenziellen Adressaten beurteilt werden. Dabei spricht der äußere Anschein sowie die Vermutung, eine Behörde wird in erster Linie durch Verwaltungsakte handeln, zumeist für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn die Maßnahme der allgemeinen Form eines Verwaltungsaktes entspricht, etwa "Bescheid" als Überschrift trägt, im Briefkopf eine Behörde aufgeführt ist, und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.
Zwingend sind diese Anzeichen jedoch nicht, maßgeblich sind die oben genannten Voraussetzungen. Deshalb kann auch das Winkzeichen eines Polizisten ein Verwaltungsakt sein: Der Polizist ist erkennbar Vertreter einer Behörde (der Straßenverkehrsbehörde), er will mit seiner Handbewegeung einen Einzelfall nicht nur ansprechen, sondern konkret regeln (Stehenbleiben! Weiterfahren!), und handelt hierbei auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nämlich des Straßenverkehrsrechts). Schließlich betrifft die Maßnahme auch einen Externen (auch wenn der Polizist im Einzelfall vielleicht mal einen Kollegen anhält, der jedoch wie jeder andere auch gehorchen muss). Dass das Winken keine bestimmte Form einhält, etwa nicht schriftlich ist, nicht begründet ist und auch keine Belehrung über den richtigen Rechtsbehelf enthält, ist unschädlich: Für bestimmte Verwaltungsakte gelten Ausnahmen zu diesen Formvorschriften, gleichwohl bleiben sie Verwaltungsakte.
Arten des Verwaltungsaktes
Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsaktes:
- Einzelverfügung (siehe auch: Einzelfallentscheidung)
- Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 1. Alt. VwVfG)
- Sachbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 2. Alt. VwVfG)
- Mehrstufiger Verwaltungsakt (Mitwirkung anderer Behörden erforderlich, vgl. Einvernehmen)
- Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt (z.B. Antragstellung oder Entgegennahme einer Ernennungsurkunde erforderlich)
- Begünstigender Verwaltungsakt (Begründung oder Bestätigung eines Rechts, Beseitigung einer Belastung oder Rechtsbeschränkung)
- Belastender Verwaltungsakt (verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen, lehnt einen Antrag ab, beschränkt oder entzieht ein Recht)
- Verwaltungsakt mit Drittwirkung (neben dem Empfänger ist auch ein Dritter betroffen, der eine ist begünstigt, der andere belastet)
- Gestaltender Verwaltungsakt (Rechtsverhältnis wird begründet oder geändert)
- Feststellender Verwaltungsakt (Feststellung eines Rechtsverhältnisses, ohne es zu ändern)
- Dauer-Verwaltungsakt (Entstehung eines dauerhaft wirkenden Rechtsverhältnisses, z.B. Widmung)
Formvorschriften
Die Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten auch Vorschriften zur Form des Verwaltungsaktes. Danach müssen alle Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechte ihm verliehen werden.
Im übrigen können Verwaltungsakte schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise, etwa konkludent erlassen werden. In sonstiger Weise erlassen ist ein Verwaltungsakt beispielsweise, wenn nur eine kommentarlose Auszahlung einer beantragten Leistung erfolgt (sog. Schalterakt oder Schalter-VA). Die Behörde hat die Wahl zwischen den verschiedenen Formen, und unter ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. In vielen Bereichen wird die Form des Verwaltungsaktes aber vorgeschrieben, etwa die Schriftform für Baugenehmigungen, oder die Urkundsform für die Beamtenernennung. In anderen wird eine zu strenge Form unangebracht sein, etwa bei der Verkehrsregelung durch den Polizisten, die kaum schriftlich geschehen kann.
Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Unterschrift und die Namenswiedergabe können fehlen, wenn der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird ("Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig"). Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen auch begründet werden, wenn dies nicht ausnahmsweise einmal unnötig oder unangebracht ist, § 39 VwVfG.
Für elektronische Verwaltungsakte gilt die Besonderheit, dass sie vom Adressaten empfang- und lesbar sein müssen. Deswegen kann hier der Adressat die konkrete Form des Verwaltungsaktes bestimmen, wenn die Behörde sich für die elektronische Form entscheidet, und etwa bestimmte Dateiformate ausschließen, § 3 a Abs. 1 VwVfG. Soll mit dem elekronischen Verwaltungsakt eine Schriftformvorschrift erfüllt werden, muss der Verwaltungsakt qualifiziert signiert sein, § 3 a Abs. 2 VwVfG.
Ein Verwaltungsakt sollte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt, §§ 58 ff. Verwaltungsgerichtsordnung VwGO. Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsaktes erheblich. Sie beträgt dann ein Jahr, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__58.html § 58 VwGO].
Wirksamkeit
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. Wird ein Verwaltungsakt mit der Post zugestellt, so gilt er am 3. Tag nach Aufgabe als bekanntgegeben, wenn er bis dahin angekommen ist, § 41 VwVfG.
Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden, § 42 VwVfG.
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben wurde oder sich durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise, etwa durch Wegfall des Regelungsobjektes, erledigt hat, § 43 VwVfG. Solange er wirksam ist, muss (und kann) er von jedermann beachtet, vom Adressaten muss er befolgt werden bzw. kann er daraus Rechte herleiten, etwa das Recht Auto zu fahren bei einer Fahrerlaubnis. Mit der Rücknahme und dem Widerruf gem. §§ 48 und 49 VwVfG bietet das Verwaltungsverfahrensrecht Möglichkeiten, einen Verwaltungsakt durch die Behörde aufzuheben bzw. aufheben zu lassen.
Keine Wirksamkeit entfaltet der nichtige Verwaltungsakt, der jedoch ein absoluter Ausnahmefall ist. Für die Nichtigkeit ist insbesondere nicht der einfache Rechtsverstoß ausreichend. Vielmehr muss der Verwaltungsakt unter einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leiden, § 44 VwVfG.
Ein Verwaltungsakt, der nicht mehr mit einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochten werden kann, erlangt Bestandskraft.
Rechtsschutz
Beim Rechtsschutz ist zunächst zwischen folgenden Ausgangssituationen zu unterscheiden:
- Der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts möchte sich gegen diesen zur Wehr setzen. Beispiele hierfür: Gegenüber dem Erbauer eines ohne Genehmigung errichteten Wochenendhäuschens wird angeordnet, dieses abzureißen. Einem Gewerbebetrieb wird aufgegeben, die Belastung des Firmengrundstücks mit Altlasten durch einen Gutachter untersuchen zu lassen.
- Der Empfänger eines ablehnenden Bescheids begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Beispiele hierfür: Dem Abiturient wird die Einschreibung in ein Studienfach verweigert. Ein Glühweinverkäufer erhält keinen Standplatz auf dem städtischen Weihnachtsmarkt zugewiesen.
Beiden Situationen gemein ist aber, dass in der Regel ein Vorverfahren, im allgemeinen Verwaltungsrecht das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, in Abgabensachen der Einspruch nach §§ 347 ff. AO durchzuführen ist, bevor ein Gericht angerufen werden kann. Widerspruch (bzw. Einspruch) sind regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 70 VwGO bzw. § 356 AO) einzulegen. Daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird, oder eine zumeist andere, höhere Behörde wird mit dem Fall befasst. Diese erlässt dann einen Widerspruchsbescheid.
Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat (also nicht vier Wochen oder 30 Tage) nach Bekanntgabe Zeit, diesen außergerichtlichen Rechtsbehelf zu ergreifen. Bekanntgabe liegt vor, wenn dem Adressaten die Maßnahme mit dem Willen der Behörde offiziell eröffnet wurde, etwa übersandt oder zugestellt. Bei postalisch oder elektronisch nur übermittelten (nicht zugestellten) Verwaltungsakten gilt die Drei-Tages-Sonderregel des § 41 VwVfG: Der Verwaltungsakt gilt mit dem dritten auf die Absendung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Die Monatsfrist bemisst sich im Allgemeinen nach den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__187.html §§ 187, 188 BGB]: Die Frist läuft an dem Tag des Folgemonats ab, der seiner Bezeichnung nach dem Tag entspricht, in den die Bekanntgabe fällt. Ein Beispiel für einen per einfachen Brief übermittelten Verwaltungsakt: Bescheid vom 3. Mai, versandt am 4. Mai, im Briefkasten am 6. Mai, gelesen am 8. Mai. Hier läuft die Monatsfrist am 7. Juni ab: Die Bekanntgabe ist Absendung plus 3, also der 7. Mai. Dass er vorher im Briefkasten war, ist zugunsten des Bürgers egal, dass er erst am 8. Mai gelesen wurde, fällt in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Und die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats Juni, der seiner Zahl nach dem Bekanntgabetag entspricht, also dem 7. Juni.
Eine Sonderregel besteht, wenn die Frist am Wochenende oder an einem Feiertag endet: Dann gilt der nächste Werktag als Fristende.
Ist ein solches Vorverfahren aus Sicht des Empfängers des belastenden Verwaltungsakts oder des Ablehnungsbescheids erfolglos verlaufen, kann er nun Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten suchen.
Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte
Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte (Bsp.: Abrissanordnung der Bauaufsichtsbehörde, Verbot einer gewerblichen Betätigung) sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):
- die Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO, § 40 Finanzgerichtsordnung War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft dann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
- Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Hat sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf, Vollzug oder Rücknahme erledigt ist eine Anfechtungsklage nicht mehr möglich, da kein Klagebedürfnis des Klägers mehr besteht. In diesem Fall hat der Kläger die Möglichkeit die Klage umzustellen oder von vornherein die Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Durch diese Klage wird der Verwaltungsakt nicht mehr aufgehoben, stattdessen wird lediglich festgestellt, daß sein Erlass rechtswidrig war. Sie ist daher nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen das Verwaltungsgericht mit dieser Fragestellung zu befassen. Dies ist insbesondere der Fall bei Wiederholungsgefahr, einem besonderen Rehabilitationsinteresse, wenn die Feststellung für einen Amtshaftungsprozess relevant ist oder eine wesentliche Grundrechtsposition beeinträchtigt wurde. Bei Erledigung des belastenden Verwaltungsakts vor Klageerhebung ist § 113 Abs.1 S.4 wegen der Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 S.1 GG analog anzuwenden.
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte haben in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist, bis zum Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens, ist die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt, er muss (noch) nicht beachtet werden und verleiht noch keine Rechte. In bestimmten Fällen, wie dem oben erwähnten Winken des Polizisten, und auch in Steuersachen, gilt dies nicht. Solche Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar. Auch kann die erlassende Behörde den Verwaltungsakt im Einzelfall selbst für sofort vollziehbar erklären. Das ist etwa von Versammlungsverboten bekannt, die ja zumeist rasch wirksam sein sollen. In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Verwaltungsakt auf Antrag vorläufig anordnen bzw. wiederherstellen, § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei berücksichtigt es zumeist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. In vielen Bereichen, wie etwa dem Versammlungs- oder dem Ausländerrecht, ist dieser so genannte vorläufige Rechtsschutz aufgrund der zeitlichen Situation oft der einzig wirksame Rechtsschutz.
In wichtigen Bereichen des Verwaltungsrechtes sind aber Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nicht mit aufschiebender Wirkung versehen, da der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung durch ein Gesetz verhindert wird. Dies ist zum Beispiel im Baugesetzbuch (BauGB) geschehen. Dort wird geregelt, dass ein Rechtsbehelf eines Dritten (meist ein Nachbar) keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a BauGB). Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Dritte das Bauen auf unbestimmte Zeit verhindern können.
Rechtsmittel, um den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen
Will der Empfänger eines ablehnenden Bescheids den begehrten Verwaltungsakt vor Gericht erzwingen, eröffnen sich folgende Rechtsmittel:
- Die Verpflichtungsklage gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__42.html § 42 VwGO] Mit der Verpflichtungsklage erreicht der Kläger, dass das Gericht überprüft, ob ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht. Besteht ein Anspruch auf Erlass genau des begehrten Verwaltungsakts, wird die Verwaltung durch Urteil dazu verpflichtet, diesen zu erlassen. Es gibt indes auch Situationen, in denen das Gericht zwar feststellt, dass die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig war, dass aber der Behörde hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten Verwaltungsakts vom Gesetzgeber noch ein Ermessensspielraum eingeräumt worden ist. In diesem Fall darf das Gericht nicht das Ermessen der Verwaltungs selbst ausüben. Vielmehr verurteilt es die Verwaltung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Eine darauf gerichtete Klage wird Bescheidungsklage genannt.
- Eine besondere Form der Verpflichtungsklage ist die so genannte Untätigkeitsklage. Lehnt die Behörde den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht einmal mehr ab, sondern entscheidet "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" gar nicht, kann der Bürger nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__75.html § 75 VwGO] auch ohne einen ablehnenden Bescheid und damit auch ohne Vorverfahren auf Erlass des Bescheides klagen. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Antragsstellung erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
- Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__113.html § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO] Hierbei ist § 113 Abs.1 S.4 VwGO analog anzuwenden, da die sog. Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage keine Stütze in der entsprechenden Vorschrift findet. Diese Analogie ist allgemein insbesondere wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 S.1 GG anerkannt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage spielt wiederum dann eine Rolle, wenn sich der Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts durch Zeitablauf oder anderweitig erledigt hat (Bsp.: Der Anspruch auf Zulassung eines Glühweinstandes auf dem städtischen Weihnachtsmarkt ist mit der Schließung desselben wertlos und erledigt.) Auch hier müssen wieder besondere Gründe vorliegen, um das Gericht jetzt noch, nachdem der konkrete Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, mit der Feststellung zu befassen, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig war. Erledigt sich der begehrte Verwaltungsakt vor Klageerhebung, so ist § 113 Abs.1 S.4 VwGO wegen der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 S.1 GG in doppelter Analogie anzuwenden.
Weblinks
- Verwaltungsakt:
- Widerspruchsbescheid:
- [http://lawww.de/Library/VA/skript.html Alexander Kochs lawww.de]
- [http://www.jurpc.de/aufsatz/20010210.htm Ibisch: Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz] (JurPC Web-Dok. 210/2001)
- [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020086.htm Skrobotz: Probleme des elektronischen Verwaltungsakts] (JurPC Web-Dok. 86/2002)
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
BaugesetzbuchDas deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes.
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.
Allgemeines Städtebaurecht
Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste.
Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.
Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung.
Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt.
Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.
Besonderes Städtebaurecht
Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt.
Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.
Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften
Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden.
Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.
Siehe auch
zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung
zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.html Text des Baugesetzbuches]
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Kategorie:Baurecht
BauamtMit Bauamt (oder Bauordnungsamt / Baugenehmigungsbehörde / Baurechtsamt / Bauaufsichtsamt / Baupolizei (älterer Begriff)) wird in vielen Ländern die untere Bauaufsichtsbehörde bezeichnet, die für den Vollzug des öffentlichen Baurechts, bestehende aus dem Bauordnungsrecht Landesbauordnung und dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch) zuständig ist.
Sie behandelt insbesondere die Bauanträge. Je nach Rechtslage erteilt sie die Baugenehmigungen oder einen Ablehnungsbescheid. Der Bauantrag ist - je nach Landesrecht - bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsplanung einzureichen. Wird der Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht, leitet diese ihn nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter, wenn sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist. In den Bundesländern, in denen der Bauantrag bei der unteren Buaufsichtsbehörde eingereicht wird, holt diese das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen der Trägerbeteiligung ein.
Nach Bauabschluss kann sie eine Besichtigung Bauabnahme ansetzen. Schließlich sind die unteren Bauaufsichtsbehörden auch für den ordnungsbehördlichen Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig (Beseitigung von Schwarzbauten etc.).
Der Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist im Allgemeinen zwei- bis dreigliedrig. Untere Bauaufsichtsbehörde ist (Beispiel Bayern) das Landratsamt bzw. in Kreisfreien und Großen Kreisstädten die Stadt, zusätzlich können sich besonders leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen lassen. Mittelbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung und Oberbehörde die Bayerische Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. Besondere Regelungen gelten für die Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg.
Von den Bauaufsichtsbehörden, die private Bauvorhaben überwachen zu unterscheiden sind andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter, Autobahndirektionen usw. die im wesentlichen staatliche Baumaßnahmen in ihrem Bereich durchführen. Bauämter in Gemeinden, die selbst nicht Genehmigungsbehörde sind, sind in der Regel für die gemeindliche Bauleitplanung zuständig.
Siehe auch Brandschutz, Konstruktion
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Städtebau
BaupolizeiMit Bauamt (oder Bauordnungsamt / Baugenehmigungsbehörde / Baurechtsamt / Bauaufsichtsamt / Baupolizei (älterer Begriff)) wird in vielen Ländern die untere Bauaufsichtsbehörde bezeichnet, die für den Vollzug des öffentlichen Baurechts, bestehende aus dem Bauordnungsrecht Landesbauordnung und dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch) zuständig ist.
Sie behandelt insbesondere die Bauanträge. Je nach Rechtslage erteilt sie die Baugenehmigungen oder einen Ablehnungsbescheid. Der Bauantrag ist - je nach Landesrecht - bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsplanung einzureichen. Wird der Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht, leitet diese ihn nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter, wenn sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist. In den Bundesländern, in denen der Bauantrag bei der unteren Buaufsichtsbehörde eingereicht wird, holt diese das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen der Trägerbeteiligung ein.
Nach Bauabschluss kann sie eine Besichtigung Bauabnahme ansetzen. Schließlich sind die unteren Bauaufsichtsbehörden auch für den ordnungsbehördlichen Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig (Beseitigung von Schwarzbauten etc.).
Der Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist im Allgemeinen zwei- bis dreigliedrig. Untere Bauaufsichtsbehörde ist (Beispiel Bayern) das Landratsamt bzw. in Kreisfreien und Großen Kreisstädten die Stadt, zusätzlich können sich besonders leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen lassen. Mittelbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung und Oberbehörde die Bayerische Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. Besondere Regelungen gelten für die Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg.
Von den Bauaufsichtsbehörden, die private Bauvorhaben überwachen zu unterscheiden sind andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter, Autobahndirektionen usw. die im wesentlichen staatliche Baumaßnahmen in ihrem Bereich durchführen. Bauämter in Gemeinden, die selbst nicht Genehmigungsbehörde sind, sind in der Regel für die gemeindliche Bauleitplanung zuständig.
Siehe auch Brandschutz, Konstruktion
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Städtebau
BauherrDer Bauherr ist der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben.
Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Er kann sowohl eine natürliche Person, als auch eine juristische Person sein.
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser und einen Unternehmer zu bestellen, dies in Abhängigkeit der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Dem Bauherren obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser übertragen.
Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgaben nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bauherren sind für die Sicherheit und Verkehrssicherheit auf ihrer Baustelle zuständig und tragen auch Verantwortung, wenn Dritte für die Abwicklung und Betreuung des Bauvorhabens beauftragt wurden (Architekt, Bauleiter, Bauunternehmen etc.)
Kategorie:Architektur und Bauwesen
BauantragIn Deutschland bedarf es in der Regel zur Errichtung eines Bauwerkes der Baugenehmigung, deren Erlangung der
Bauantrag dient. Einzelheiten wie z. B. die Legaldefinition des Bauvorhabens regelt die einschlägige Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Bauantragsformulare werden von sehr vielen Behörden (Landratsämter, Gemeinden, und Stadtverwaltungen) zum Download bereitgestellt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser (z. B. Architekt, Vorlageberechtigung durch entsprechende Eintragung bei der Kammer) erforderlich, der die Pläne, die Antragsformulare und die sonstigen Unterlagen mit unterschreibt und stempelt.
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, vor einem Bauantrag zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen.
Allgemein notwendige Unterlagen eines Bauantrages
Bauzeichnungen
Zeichnerische Darstellung der geplanten Baumaßnahme im
Maßstab 1/100 (1 cm entspricht 1 m)
Bauantrag
Ausgefüllter Bauantrag mit statistischem Erhebungsbogen
Lageplan
Katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1/1000
(1 cm entspricht 10 m) bzw. 1/500 (1 cm entspricht 5 m)
Dieser ist beim zuständigen Katasteramt oder bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhältlich.
Es sind in der Regel ein beglaubigtes und zwei unbeglaubigte Exemplare vorzulegen.
Baubeschreibung
Baubeschreibung bzw. zusätzlich die Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Baumaßnahmen)
Durch die Baubeschreibung wird das Vorhaben in seinen technischen Einzelheiten, durch die Angabe von verwendeten Baumaterialien und Ausstattungen, erläutert.
Berechnungen
Berechnungen und Ermittlung der bebauten Fläche,
des umbauten Raumes
der Grundflächenzahl (GRZ)
der Geschossflächenzahl (GFZ)
der Wohnfläche oder Nutzfläche
Angabe der Rohbau- und Gesamtkosten
Technische Nachweise
Standsicherheitsnachweis (Statik), Wärmeschutznachweis sowie gegebenenfalls der Schallschutznachweis.
Diese können zumeist auch im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachgereicht werden, bzw. sind bei bestimmten Baumaßnahmen nicht
erforderlich.
Betriebsbeschreibung
Bei gewerblichen Bauvorhaben mit Beschreibung und Darstellung
der Tätigkeit des Betriebes
der Betriebsablauf
die Anzahl der Beschäftigten usw. enthalten
Entwässerungsplan
Zeichnerische Darstellung der Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung.
Eventuell notwendige weitere Unterlagen können der Brandschutznachweis, Detaillierte technische Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen, sowie die Prüfstatik sein.
Kategorie:Baurecht
BauzeichnungEine Bauzeichnung ist eine technische Zeichnung der Bauplanung, die statische Informationen für die Bauausführung zeigt, sie zeigt alle räumlichen Ausmasse und Materialien, nicht den zeitlichen Ablauf der Ausführung.
Oft spricht man auch einfach von Zeichnung, wenn man eigentlich den Plan meint, also das Blatt Papier oder die Datei, die neben einer oder mehreren Zeichnungen auch eine Fahne und ein gesamtheitliches Layout enthält.
Die Ausführung und Gestaltung einer Bauzeichnung unterliegt einem allgemeinen Konsens im Bauwesen. In Normen fixiert ist neben den Planformaten zum Beispiel auch die Verwendung verschiedener Linientypen.
Inhalt
Die Darstellung erfolgt in einem der Größe oder der Kompliziertheit des Objektes angepassten Maßstab. Ein Bauwerk wird dargestellt in Grundrissen, Ansichten und Schnitten. Um verschiedene Materialien, Teile oder Schnittflächen zu kennzeichnen, werden Schraffuren und evtl. Farben verwendet. Die dargestellten Bauteile werden durch die Bemaßung quantifiziert.
Der konkrete Planinhalt und seine zeichnerische Darstellung ist abhängig von der Planungsphase des Bauvorhabens. In Deutschland spricht man in Übereinstimmung zu den Leistungsphasen der HOAI von Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung.
In der Fahne werden neben der Benennung des Bauvorhabens auch Zeichnungsnummer, Materialangaben, Maßstab, Erstellungs- und Prüfvermerke, Angaben zur Versionsgeschichte und andere notwendige Informationen eingetragen.
Anfertigung und Vervielfältigung
Angefertigt werden Bauzeichnungen durch Architekten, Bauingenieure, Fachingenieure und Bauzeichner. Bis in das letzte Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts wurde mit Bleistift und Tusche auf Transparentpapier gezeichnet. Dieses wurde dazu auf ein Zeichenbrett (Reiss-Brett) gespannt. Danach erfolgte ein sehr schneller Wechsel auf die nun zur Verfügung stehende Computer-Technik, geeignete CAD-Programme und Plotter. Technische Zeichnungen konnten nun auch von virtuellen 3D-Modellen abgeleitet werden.
Wurden Zeichnungen bis zu diesem Zeitpunkt durch Pausen (siehe auch Blaupause) vervielfältigt und das Original der technischen Zeichnung sorgfältig verwahrt, wird nun die nötige Anzahl von Kopien einer Zeichnung direkt geplottet oder mit einem Kopiergerät vervielfältigt. Es ist aber inzwischen auch möglich auf die Weitergabe einer Technischen Zeichnung in Papierform zu verzichten, da auch im Bauwesen die Computerisierung immer weiter zunimmt.
Normen
- DIN 5 Teil 1,2,10 (Projektionsarten)
- DIN 201, DIN 1356, DIN 919
- ISO 2594, ISO 4157, ISO 7518
- DIN 1986 (Entwässerungszeichnungen)
- Planzeichenverordnungen der Bundesländer, meist als Anhang der Landesbauordnung
Literatur
- Schneider Bautabellen für Architekten, Werner-Verlag, 12. Auflage ISBN 3-8041-3461-0
- Schneider Bautabellen für Ingenieure, Werner-Verlag, 16. Auflage ISBN 3-8041-4193-5
- Wendehorst Bautechnische Zahlentafeln, Teubner-Verlag, 31. Auflage ISBN 3-5195-5002-4
Siehe auch
- Zeichnung, Zeichnung (Architektur), Technische Zeichnung
- Planung, CAD
- Portal:Architektur und Bauwesen, Architektur, Bauwesen
- Knödellinie
Kategorie:Bauplanung
Kategorie:Dokument
Bundesland (Deutschland)Bundesland ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.
Jedoch ist „Bundesland“ eigentlich eine irreführende Bezeichnung, weil es eine Unterordnung der Länder zum Bund nahelegt und deren Eigenstaatlichkeit nicht wiedergibt, denn die deutschen Länder sind Staaten im Sinne des Völkerrechts. Die korrekte und auch vom Grundgesetz verwendete Bezeichnung ist daher „Länder“ der Bundesrepublik.
Diese Unterscheidung ist nicht unbedeutend, weil nach dem Zweiten Weltkrieg im Westen des besetzten Deutschen Reiches zunächst neue Länder als staatliche Verwaltungseinheiten entstanden
(siehe Geschichte der deutschen Länder) und von ihnen der Bund (die Bundesrepublik Deutschland) als ein Nachfolgestaat gebildet wurde (konstitutives Element). Im Gegensatz dazu wurde im Südosten des besetzten Deutschen Reiches zuerst der Bund (Republik Österreich) wiedererrichtet und danach als seine Teilstaaten die dortigen Bundesländer.
Karte
Geschichte der deutschen Länder
Die Angaben zur Einwohnerzahl sind folgendermaßen datiert:
- 31. Dezember 2003: Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt
- Juni 2004: Hamburg
- 30. Juni 2004: Mecklenburg-Vorpommern
- 30. September 2004: Saarland
- 31. Dezember 2004: Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen
- 31. März 2005: Sachsen
- 30. April 2005: Berlin, Bremen
Weitere Gliederung
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind rechtlich gesehen jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert (die Bezirke dieser Städte haben eine andere Bedeutung). Das Land Bremen besteht aus der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:
- Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 31. Dezember 2004), Rheinland-Pfalz (bis 31. Dezember 1999) und Sachsen-Anhalt (bis 31. Dezember 2003) wurde in den vergangenen Jahren aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz.
- Landkreise: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in manchen Bundesländern auch als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 323 Landkreise in Deutschland. Hinzu kommen die 117 kreisfreien Städte (inklusive der beiden Stadtkreise in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden und daher auch als Stadtkreise bezeichnet werden. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
- Kommunalverbände: In einigen Bundesländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband.
- Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 13.400 Gemeinden und gemeindefreie Gebiete (Stand: 31. Dezember 2002). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (z. B. eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen auf Grund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
Geschichte der deutschen Länder
Die Länder sind das Ergebnis der territorialen Neugliederung Deutschlands nach 1945. Innerhalb der vier Besatzungszonen waren es anfangs 16 Länder:
- Amerikanische Besatzungszone: Bayern, Hessen, Württemberg-Baden, Bremen
- Britische Besatzungszone: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg
- Französische Besatzungszone: Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz, Baden
- Sowjetische Besatzungszone: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg
- Berlin stand zunächst unter dem Viermächtestatut.
Am 23. August 1946 entstehen durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen.
Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands.
Die Verfassung des Freistaates Bayern wurde am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen.
Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte Preußen mit seinen Provinzen neben den neugegründeten Ländern fort.
Am 8. Mai 1949 wird das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Nordrhein-Westfalen und Hamburg werden Bundesländer. Auch Schleswig-Holstein wird mit der 1949 vom ersten gewählten Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedeten Landessatzung, die am 12. Januar 1950 in Kraft trat, Bundesland. Berlin (West) hatte stets einen Sonderstatus.
Am 25. April 1952 wurden Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt.
Im gleichen Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Verwaltungsfunktionen enthoben, was einer de-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke und Ost-Berlin, das offiziell „Berlin – Hauptstadt der DDR“ genannt wurde.
1957 wurde das Saarland als 10. Land in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, verblieb jedoch wirtschaftlich bis 1959 bei Frankreich.
1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR abgeschafft und die fünf ehemaligen Länder neu errichtet (das ehemalige Mecklenburg erhielt den Namen Mecklenburg-Vorpommern), teilweise mit veränderten Grenzen. Sie wurden ebenso wie Berlin – Berlin (West) war bis dato kein vollwertiges Bundesland – Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Neugliederung des Bundesgebiets aufgrund von Artikel 29 GG wird immer wieder in die politische Diskussion eingebracht.
Zuletzt scheiterte aber eine Fusion von Berlin und Brandenburg an dem Willen der Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer (oder die Trennung) ist der einzige Fall, in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht. Neben Fusionen werden teilweise auch Teilungen diskutiert. So fordert beispielsweise der Fränkische Bund eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. Aktuell hat aber keine Abspaltungsbewegung Aussicht auf Erfolg.
Flaggen der deutschen Länder
Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden.
Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die weiß-blau gerautete Flagge (siehe z. B. hier:Bayern), zum anderen die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau.
In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden.
Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Die Berliner Dienstflagge zeigt statt des Bären der Landesflagge das vollständige Landeswappen.
Siehe auch
- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Einwohnerzahl
- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Fläche
- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Bevölkerungsdichte
- Liste der Flaggen deutscher Länder
- Liste der Wappen deutscher Länder
- Politisches System Deutschlands
- Politisches System Bayerns
- Nordstaat
Weblinks
- [http://www.parlamentsspiegel.de/ Parlamentsspiegel - Dokumente der Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland]
Kategorie:Deutschland
Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.)
ja:ドイツの地方行政区分
ko:독일의 행정 구역
simple:States of Germany
BauordnungDie Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des Baurechts.
Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung:
- z. B. die Mindestgröße von Grundstücken des Baugebiets (Baulands), die maximale prozentuelle Verbauung oder Bauhöhe (Bauklasse),
- die Einhaltung von Abständen oder Bauwich,
- die äußere Gestaltung (Fassade, Dachform, Balkongröße etc.),
- die Statik (Standsicherheit, Erdbebenschutz ..),
- Bestimmungen für Fluchtwege, Treppenbreite und Notausgang,
- den Lichteinfall - vor allem für Nachbargebäude,
- den Schutz gegen Schall, Feuchtigkeit und Korrosion,
- den Brandschutz und Wärmeschutz, die Art der Heizung,
- die Verkehrssicherheit usw.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen, sowie technische Baubestimmungen und Baunormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht - z. B. die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse Einschränkungen können noch zusätzlich die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung festlegen.
Die Bauordnungen der deutschen Bundesländer unterscheiden sich in Einzelheiten. Eine Koordination findet statt im Rahmen der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU). Diese hat auch ein Muster für die Bauordnungen der Länder erarbeitet, die sogenannte Musterbauordnung, an dem sich die Länder weitgehend orientieren. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Weblinks
- [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung (PDF-Datei)]
- http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
Kategorie:Baurecht
Verordnung
In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d.h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten.
Deutschland
Eine Verordnung benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Bei der untergesetzlichen Normsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Eine Verordnung ist "Gesetz im materiellen Sinn", da sie ebenso wie ein Gesetz Recht und Pflichten gegenüber jeden begründet, also gleichsam für jeden "gilt". Sie ist jedoch nicht "Gesetz im formellen Sinn", da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag (allerdings möglicherweise vom Bundesrat) beraten und verabschiedet wurde.
Verordnungen auf Grund einer Ermächtigung im Bundesrecht
Zum Erlass von Verordnungen kann ein Bundesgesetz nach Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nur die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigen. Diese Stellen können die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auch weiterübertragen, was allerdings voraussetzt, dass diese Weiterübertragung im Bundesgesetz, das die ursprüngliche Ermächtigung enthält, vorgesehen ist; zudem muss die Übertragung selbst durch eine Rechtsverordnung erfolgen.
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums
- zu bestimmten, in Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgeführten Themen und Verordnungen,
- auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, oder
- die von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (das ist in der Praxis die Mehrzahl der Verordnungen des Bundes).
Allerdings enthält das Grundgesetz eine Öffnungsklausel für anderweitige gesetzliche Regelungen, so dass auch abweichend von dieser Grundregel die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates im Gesetz angeordnet oder ausgeschlossen werden kann.
Verordnungen nach Landesrecht
In den meisten deutschen Ländern sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage sind weniger strikt, und der Kreis der Behörden, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden können, ist weniger eng bestimmt als im Bund. So ermächtigt etwa § 27 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden allgemein, Verordnungen "zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu erlassen, wobei § 27 OBG die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen über- und nachgeordneten Ordnungsbehörden sehr allgemein regelt.
Gesetz oder Verordnung?
Ob eine Rechtsnorm in einem Gesetz oder in einer Verordnung steht, hat oft (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate - manchmal noch länger -, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details - vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges - nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun.
Das ist einerseits durchaus vernünftig, weil die Kapazitäten des Parlaments begrenzt sind und es nicht alles selbst regeln und den sich ständig ändernden Bedingungen anpassen kann; zudem ist in vielen fachlichen Fragen die Fachkompetenz eher in einem Ministerium zu finden, als im Parlament. Andererseits bedeutet eine Verordnungsermächtigung immer auch, Macht an die Exekutive zu übertragen. Dieser Ausgleich zwischen der legislativen und der exekutiven Gewalt soll durch Art. 80 Abs. 1 Satz des Grundgesetzes sichergestellt werden, der verlangt, dass ein Gesetz, das eine Bundesbehörde zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung festlegen muss. Der Gesetzgeber ist dadurch gezwungen, die Grenzen genau zu beschreiben, innerhalb derer er die Befugnis, Recht zu setzen, der Exekutive überlässt.
Die Abkürzung für eine Verordnung ist VO. In Akronymen steht nur noch "V" am Ende des Akronyms für "Verordnung", z.B. in LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung); Abkürzungen wie "DVXyG" für "Durchführungsverordnung für das Xy-Gesetz" werden nicht mehr verwendet, um die Unterscheidung zwischen Gesetzen und Verordnungen eindeutiger zu gestalten.
Verfahren im Bund bei Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums
Das nähere Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes ist im Grundgesetz, in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie den Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane (Bundesregierung, Bundesrat) geregelt. Es lässt sich wie folgt skizzieren:
- Abstimmungen und Erstellung des Referentenentwurfs - Ein erster Entwurf muss umfassend geprüft und abgestimmt werden, bevor er überhaupt an das Bundeskabinett oder den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet wird. Der Entwurf, der nach Abschluss der Abstimmungen erstellt worden ist, wird als Referentenentwurf bezeichnet. Nach § 62 Abs. 2 GGO gelten für den Entwurf von Verordnungen zahlreiche Formalitäten, die auch auf Gesetzesvorhaben Anwendung finden. Die GGO enthält detaillierte Vorschriften über den Aufbau und die förmliche Gestaltung (§ 42), die Begründung (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bis 9), die Folgenabschätzung vor allem für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft (§ 44), die Beteiligung der anderen Bundesministerien und der Beauftragten (§ 45), die Prüfung auf Förmlichkeit und Systematik (§ 46), die Beteiligung der Länder, Kommunen, betroffenen Fachkreise und Bundesverbände (§ 47) und die Veröffentlichung und Kenntlichmachung von Entwürfen (§ 49). Nach §§ 63 Abs. 2, 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung des Entwurfs mindestens vier Wochen, es sei denn, alle Beteiligten stimmen einer Fristverkürzung zu.
- Behandlung im Bundeskabinett - In vielen Fällen muss der Entwurf einer Verordnung dem Bundeskabinett unterbreitet werden. Eine Befassung des Kabinetts ist stets erforderlich, wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung und nicht nur durch ein Bundesministerium erlassen wird, wenn die Verordnung von allgemein-politischer Bedeutung ist, oder wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen beteiligten Bundesministerien bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen allerdings die betreffenden Bundesminister einen persönlichen Einigungsversuch unternehmen; auch der Bundeskanzler kann sich zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einschalten (§ 17 der Geschäftsordnung der Bundesregierung). Für die Vorlage an das Kabinett gelten strikte Vorschriften über die dort zu machenden Angaben; diese sind in den §§ 22, 23 und 51 GGO enthalten.
- Übermittlung an den Bundesrat - Muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen, wird sie durch das Bundeskanzleramt an den Präsidenten des Bundesrat übersandt (§ 64 GGO). Dies geschieht freilich erst nach der Billigung durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. durch das Bundeskabinett. In der Praxis zeichnet der Chef des Bundeskanzleramtes das Übersendungsschreiben an den Bundesratspräsidenten, wenn es sich um eine Ministerverordnung handelt. Erlässt hingegen die gesamte Bundesregierung als "Kollektivorgan" die Verordnung, zeichnet der Bundeskanzler (vgl. § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung).
- Verfahren im Bundesrat - Ist die Verordnung zustimmungsbedürftig, nimmt das Verfahren im Bundesrat analog Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Regel sechs Wochen in Anspruch. Nach Eingang der Vorlage bestimmt der Präsident des Bundesrates die zuständigen Ausschüsse, wovon einer federführend ist (§ 36 der Geschäftsordnung des Bundesrates). Danach wird die Vorlage als Drucksache des Bundesrates veröffentlicht. Nach Prüfung durch die zuständigen Ministerien der Länder, die schon bei der Erstellung des Referentenentwurfs zu beteiligen waren, nun aber eine definitive Haltung zu der Vorlage entwickeln müssen, wird der Entwurf in den Ausschüssen beraten. Diese Beratungen sind zwei Wochen vor der Sitzung des Plenums des Bundesrates abgeschlossen und führen zu Empfehlungen der Ausschüsse, die ebenfalls als Drucksache verbreitet werden. Nun müssen die Landesregierungen - gegebenenfalls durch Sammelbeschluss zu unproblematischen Punkten - ihre Haltung beschließen, die sie dann in der Plenarsitzung des Bundesrates vertreten. Das Ergebnis - Zustimmung, Zustimmung mit Maßgaben (Änderungswünschen) oder Ablehnung - wird sofort der Bundesregierung mitgeteilt.
- Ausfertigung und Verkündung - Die Verordnung muss, nachdem alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, in einer Urschrift ausgefertigt und dann verkündet werden. Hierzu enthalten die §§ 66 bis 68 GGO sehr detaillierte Bestimmungen. Die Urschrift - auf besonderem Papier - wird durch das Bundesministerium der Justiz hergestellt. Unterzeichnet wird die Urschrift einer Verordnung der Bundesregierung vom Bundeskanzler (oder Vertreter) und dem federführenden Mitglied der Bundesregierung oder seiner Vertretung, die Urschrift einer Verordnung eines Bundesministeriums von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister oder seiner bzw. ihrer Vertretung. Die Verkündung wird bei Verordnungen der Bundesregierung durch das Bundeskanzleramt, bei Verordnungen eines Bundesministeriums durch dieses veranlasst, indem die unterzeichnete Urschrift der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts oder des Bundesanzeigers zur Verkündung zugeleitet wird. In welchem dieser Verkündungsorgane die Verordnung verkündet wird, bestimmt § 76 GGO.
Initiativen des Bundesrates
Das Initiativrecht für Verordnungen hat nach Art. 80 Abs. 3 des Grundgesetzes neben den jeweils ermächtigten Stellen auch der Bundesrat, sofern zum Erlass der Verordnung seine Zustimmung erforderlich wäre. Hat der Bundesrat eine Initiative zum Erlass einer Verordnung beschlossen, leitet er den Entwurf der Bundesregierung zu. Über die weitere Behandlung der Vorlage entscheidet dann nach § 63 Abs. 1 GGO das zum Erlass der Verordnung ermächtigte Bundesministerium oder - wenn die Ermächtigung an die Bundesregierung gerichtet ist - das federführende Bundesministerium. Von der Entscheidung wird der Bundesrat in Kenntnis gesetzt; auf jeden Fall ist er beim Erlass einer Verordnung auf Grund der Initiative erneut zu befassen (§ 63 Abs. 2 GGO). Dieses Verfahren läuft dann genau so ab wie bei einer Verordnung, die von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium selbst initiiert worden ist.
Verordnungsänderungen durch den Bundestag
Der Bundestag kann keine Verordnungen erlassen oder eine förmliche Initiative zum Erlass einer Verordnung ergreifen. Dies findet den Grund darin, dass er die Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften durch die im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung ja gerade auf andere Stellen weiterübertragen hat. Wegen seines umfassenden Gesetzgebungsrechts kann der Bundestag allerdings - gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates - Rechtsverordnungen ändern. Da die geänderten Teile der Verordnung dann aber formal ein Gesetz und keine Verordnung mehr sind, sollte das Änderungsgesetz eine so genannten Entsteinerungsklausel enthalten, wodurch die ursprünglich ermächtigten Stellen ermächtigt werden, auch die durch das Gesetz geänderten Teile der Verordnung wieder entsprechend der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage zu ändern.
Österreich
Eine Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet.
Vom formellen Gesetz unterscheidet sie sich durch den Erzeuger: Das formelle Gesetz wird seitens der Legislative erlassen, die Verordnung seitens der Administrative als Teil der Exekutive. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie das Gesetz nur präzisieren, nicht aber verändern. Ausnahmen sind die Notverordnungen des Bundespräsidenten sowie der Landesregierungen, die dann erlassen werden können, wenn der Gesetzgeber auf Grund einer Staatskrise untätig bleibt. Inhaltlich können Verordnungen nicht von Gesetzen unterschieden werden; das, was eine Verordnung regelt, könnte auch vom Gesetzgeber mittels Gesetz geregelt werden. Tatsächlich finden sich vereinzelt Verordnungen, die nachträglich zum Gesetz erhoben wurden (zum Beispiel diverse Verordnungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes).
Vom Erlass unterscheidet sich die Verordnung durch ihre Außenseiterwirkung: Erlässe sind behördeninterne Weisungen, während Verordnungen außerhalb der Behörde, also nach außen hin wirken. Kein Unterschied ist hingegen der Empfängerkreis: Beide wirken für einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Personenkreis.
Vom Bescheid unterscheidet sich die Verordnung hingegen durch ihren Empfängerkreis: Verordnungen richten sich an eine generell bestimmte Mehrheit, also an einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Kreis, während sich der Bescheid an eine oder mehrere generell bestimmte Personen wendet, die durch Individuen bestimmt oder zumindest bestimmbar sind (zum Beispiel alle Gesellschafter einer GmbH). Die Grenzziehung ist im Einzelfall nicht immer einfach, jedoch entscheidend für die Form des Rechtsschutzes.
Verfassungsrechtlich wichtigste Grundlage ist Art. 18 Abs. 2 B-VG, wonach jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres (sachlichen und örtlichen) Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen darf. Diese Regelung beinhaltet aber nicht nur die Pflicht der Behörde, nur innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens eine Verordnung zu erlassen, sondern bindet auch den (einfachen) Gesetzgeber, gesetzliche Regelungen inhaltlich hinreichend zu bestimmen. Gesetze, die der Verwaltungsbehörde einen zu weiten Spielraum einräumen, sind somit verfassungswidrig.
Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Verordnung den Gesetzen entspricht, obliegt dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens.
Schweiz
Verordnungen sind untergeordnete Recht setzende Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen. Sie bedürfen einer Grundlage in einem Gesetz oder direkt in der Verfassung.
Bundesebene
Verordnungen werden in der Regel vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a182.html]), von einem Departement oder von einer untergeordneten Verwaltungseinheit (Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_010/a48.html]) erlassen. Es gibt jedoch vereinzelt auch Verordnungen des Parlaments (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a163.html]) und sogar des Bundesgerichts (etwa nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a15.html]).
Kantonsebene
Grundsätzlich wird der Begriff der Verordnung in den Kantonen gleich verwendet wie im Bund, und es gelten im Wesentlichen dieselben Regeln, wann eine Verordnung zulässig ist. Gleichbedeutend wird auf Kantonsebene teilweise auch der Begriff "Dekret" verwendet.
Europäische Gemeinschaft
Für die Verordnung im Recht der Europäischen Gemeinschaft siehe: EG-Verordnung
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_80.html Art. 80 GG]
- [http://www.staat-modern.de/Anlage/original_563644/Moderner-Staat-Moderne-Verwaltung-Gemeinsame-Geschaeftsordnung-der-Bundesministerien-GGO.pdf Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.6_20Gesch_C3_A4ftsordnung/HI/Gesch_C3_A4ftsordnung,property=Dokument.pdf Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)]
- [http://www.bundesregierung.de/static/pdf/gobreg_neu.pdf Geschäftsordnung der Bundesregierung (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.3_20Arbeitsweise/HI/1.Arbeitsweise,templateId=renderUnterseiteKomplett.html Bundesrat: Ausführliche Dokumentation der Arbeitsweise]
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
Kategorie:Nachricht
Abbruch (Bauwesen)
Der Abbruch im Bauwesen bezeichnet das komplette oder teilweise Zerstören und Entsorgen von Hoch- und Tiefbauten aller Art durch einen Bauunternehmer oder durch eine Abbruchfirma.
Hierbei kommen grobe Gerätschaften wie die Abrissbirne, Bagger mit Hydraulikhammer oder Longfrontbagger mit Betonzange oder Sortiergreifer zum Einsatz. Gerade bei Betonbauten kann der Abbruch ein Prozess von Monaten mit viel Lärm- und Staubentwicklung sein. Bei größeren Bauten wird daher die Sprengung bevorzugt, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erlauben. Sollen nur Teile abgebrochen werden, so kommen eher "sanfte Abbruchgeräte" wie Betonsäge oder Kernbohrgeräte zum Einsatz.
Die unterschiedlichen Abbruchverfahren, die einzeln und kombiniert angewendet werden können, lauten wie folgt:
- Abgreifen
- Einschlagen
- Eindrücken
- Einziehen
- Stemmen
- Pressschneiden
- Scherschneiden
- Spalten
- Demontieren
- Sprengen
- Bohren
- Sägen
- Thermisches Trennen (Brennen)
- Fräsen
- Hochdruckschneiden und -fräsen
Oft wird ein Abbruch vorgenommen, um auf der frei gewordenen Fläche ein neues Bauwerk zu errichten. Beim teilweisen Abbruch werden anschließend oft Veränderungen in Form und Qualität der Bausubstanz vorgenommen.
Da nicht nur beim Abbruch sondern auch bei einem zum Abbruch vorgesehenes Bauwerk oder Abbruchhaus besondere Gefahren auftreten, ist die Abbsicherung gegen unbefugtes Betreten besonders wichtig.
Kategorie:Bauwesen
BauordnungDie Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des Baurechts.
Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung:
- z. B. die Mindestgröße von Grundstücken des Baugebiets (Baulands), die maximale prozentuelle Verbauung oder Bauhöhe (Bauklasse),
- die Einhaltung von Abständen oder Bauwich,
- die äußere Gestaltung (Fassade, Dachform, Balkongröße etc.),
- die Statik (Standsicherheit, Erdbebenschutz ..),
- Bestimmungen für Fluchtwege, Treppenbreite und Notausgang,
- den Lichteinfall - vor allem für Nachbargebäude,
- den Schutz gegen Schall, Feuchtigkeit und Korrosion,
- den Brandschutz und Wärmeschutz, die Art der Heizung,
- die Verkehrssicherheit usw.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen, sowie technische Baubestimmungen und Baunormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht - z. B. die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse Einschränkungen können noch zusätzlich die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung festlegen.
Die Bauordnungen der deutschen Bundesländer unterscheiden sich in Einzelheiten. Eine Koordination findet statt im Rahmen der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU). Diese hat auch ein Muster für die Bauordnungen der Länder erarbeitet, die sogenannte Musterbauordnung, an dem sich die Länder weitgehend orientieren. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Weblinks
- [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung (PDF-Datei)]
- http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
Kategorie:Baurecht
BauabnahmeDie Bauabnahme ist der Übergang von der Bauausführung in die Baunutzungsphase.
Zu Unterscheiden ist die:
- öffentlich rechtliche Bauabnahme. Bei der die Bauausichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlichen und bautechnischen Hinsicht überprüft.
- zivilrechtliche Bauabnahme sie stellt den Gefahrübergang vom Bauunternehmer zum Bauherrn dar. Voraussetzung dafür ist die Fertigstellung und (im wesentlichen) die Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung.
= Öffentlich Rechtliche Bauabnahme =
Öffentlichrechtliche Bauabnahmen wurden im Zuge mehrerer Bauordnungsrechtsnovellen in allen Bundesländern reduziert. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur noch stichprobenartige Kontrollen statt.
Schnurgerüstabnahme
Bei der Schnurgerüstabnahme prüft ein Vertreter des Bauamtes - Baukontrolleur-, die durch ein Schnurgerüst gekennzeichnete Lage des zukünftigen Gebäudes am Grundstück sowie die Höhenlage hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Baugenehmigung bzw. anderen Vorschriften.
Rohbauabnahme
hierbei wird nach einem durch den Bauherrn eingereichten Antrag nach Fertigstellung des Rohbaus eine Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vorgenommen. Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile, Kamine und Dachkonstruktion ausgeführt sind, also die Standsicherheit, der Schall- und Wärmeschutz, sowie die Feuersicherheit beurteilt werden können.
Schlussabnahme
Die Schlussabnahme erfolgt nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten und einer Bescheinigung über die Funktion der Heizungs- und Kaminanlagen und dokumentiert somit die Möglichkeit des Nutzungsgebrauchs. (Wohnbewilligung - Gewerbenutzung)
= Zivilrechtliche Abnahme =
Die Details hängen von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab, u. a. ob die VOB vereinbart ist oder alleine das BGB gilt.
Die Abnahme hat nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer in der VOB festgelegten Frist zu erfolgen. Voraussetzung ist die (weitghende) und (im wesentlichen) Mangelfreie Fertigstellung der Bauleistung.
Mit der Abnahme geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe verloren, soweit er sich dieses Recht nicht vorbehält.
Abnahmearten
Unterscheidung nach der Form der Abnahme
Ausdrückliche Abnahme (auch erklärte Abnahme)
Der AG erklärt ausdrücklich, daß er die Leistung abnimmt. Meist im Rahmen einer
Förmliche Abnahme
Abnahme unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr) oder dessen Vertreter (Architekt). Nach Aufforderung hat die Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen.
Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im Bauvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt festlegbar (Beginn der Gewährleistungsfrist).
Die förmliche Abnahme wird aus Beweisgründen i. A. in einem Abnahmeprotokoll festgehalten Das gibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Bauherren) die größtmögliche Rechtssicherheit.
Inhalte des Abnahmeprotokolls:
Titel: „Förmliche Abnahme von Bauleistungen nach VOB Teil B § 12“
- Benennung der Baumaßnahme mit Anschrift der Baustelle und Namen des Bauherren
- Adresse des Auftragnehmers
- Nummer und Datum des Bauvertrages
- Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z. B. Rohbauarbeiten
- Benennung der Teilnehmer der Abnahme
- Datum des Beginns der Bauleistung und deren Fertigstellung
- Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
- Datum und Ort der Abnahme
- Zeitlich angemessene Terminvorgabe für die Beseitigung der festgestellten Mängel
- Unterschrift des Abnahmeprotokolls durch Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter.
Konkludente Abnahme (Stillschweigende Abnahme)
Die Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr), z. B. durch die vollständige Zahlung der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.
Fiktive Abnahme
Fiktiv abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn bei Einhaltung der Voraussetzungen trotz schriftlichen Antrags des Auftragnehmers an den Auftraggeber (Bauherr) auf Abnahme, der AG die Abnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführt.
Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen (sog. Abnahmefiktion).
Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen.
nach der Art der Abnahme
Gesamtabnahme
Die Gesamtabnahme ist der Regelfall.
Teilabnahme
Lediglich für in sich geschlossene Teile kann der AN eine Teilabnahme verlangen
Technische Abnahme
Auf Antrag des AN sind Teil die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils vorab technisch abzunehmen. Damit ist kein Gefahrübergang verbunden, aber eine Umkehr der Beweislast. Bis zur Abnahme hat der AN die Mängelfreiheit zu beweisen, ab der Abnahme hat der AG behauptete Mängel zu beweisen. Technische Abnahmen werden i. A. durch die entsprechenden (Fach-)Planer wie Architekten, Ingenieure usw. durchgeführt.
Siehe auch
- Baurecht, Bauordnung, Baupolizei,
- Portal:Architektur und Bauwesen
Kategorie:Baurecht
Kategorie:Städtebau
Architekt
Architekten befassen sich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung von Bauwerken und Gebäuden aller Art. Ihre Kernkompetenz ist das über das Bauen hinausgehende Schaffen von Architektur.
Überblick
Architekt (griech. aus den Wörtern αρχη [arché] (= Anfang, Ursprung, Grundlage, das Erste) und τεχνη [techné] = Kunst, Handwerk. altgriechisch architéktos = Oberster Handwerker (Zimmermann), Baukünstler, Baumeister.)
Das Berufsbild der Architekten ist nicht klar definiert und auch länderweise verschieden. Es reicht von den
- Baukünstlern, die sich mit Architekturtheorien und ihrem Konnex zur Bildenden Kunst beschäftigen und reine Entwurfsarchitekten sind,
- über Ingenieure und technisches Entwerfen von Gebäuden
- bis hin zu den Bauleitern, welche die Bauplanung und Bauausführung koordinieren und deren Augenmerk vor allem auf Terminen und Kosten liegt.
Das Berufsbild, das die Architekten entwickelt haben, ist in verschiedenen Ländern, in den Büros der Ziviltechniker und an den Hochschulen unterschiedlich und ständig in Bewegung. Dem weiten Berufsfeld zwischen angewandter Technik und reiner Baukunst (aktuellen oder historischen Zuschnitts) entsprechen auch die möglichen Ausbildungswege:
Universitäten (vor allem TU), Fachhochschulen und Kunstakademien in Ländern mit stärkerem Reglement, aber auch Colleges, technische Mittelschulen und völlig freie Bildungswege. In jedem Fall enthalten sie eine intensive Praxis-Ausbildung, die von Entwurfs- und Feldübungen bis zur Ausarbeitungkonkreter Bauprojekte reichen.
Siehe auch: Bauingenieur, Bauprozess, Planung, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt
Geschichte
Der Beruf des Architekten ist traditionell generalistisch angelegt: die Baumeister vergangener Zeiten erstellten in Personalunion den Entwurf und die Statik und beaufsichtigen den Bauablauf. Je nach Epoche kamen sie aus ganz verschiedenen Klassen und Berufszweigen, zum Beispiel waren sie im Römischen Reich meistens Militär-ingenieure (vgl. Vitruv), im Mittalalter oft Mönche, in der Renaissance Künstler, Bildhauer oder Wissenschaftler.
Erst im 19. Jahrhundert, im Zuge des ökonomischen und technischen Fortschritts durch die Industrialisierung bildete sich der Beruf des Architekten als eigene akademische Disziplin heraus. Es gab enorme Fortschritte in der Bautechnologie, neue Bauaufgaben (Geschoßwohnungen, Feuerwehrwachen, Schulen), die nicht mehr von semi-professionellen Baumeistern zu bewältigen waren. Es entstanden Architekturschulen und -akademien.
Zunehmend bildeten sich die Fachdisziplinen Architektur und Bauingenieurwesen heraus. Die Architekten beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Gestaltung der Bauwerke, die Bauingenieure mit der Berechnung des Tragwerks. Die Komplexität der Aufgaben nahm seitdem kontinuierlich weiter zu, so daß sich im 20. Jahrhundert weitere Fachdisiplinen etablierten: Städtebau, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Bauphysik etc.
Gegen Ende des 20.Jahrhunderts kommen viele Berufe dazu, die viele Aufgaben des klassischen Architekten übernehmen. Baumanagement und Facility-Management übernehmen die Koordination der Bauausführung, große Firmen bieten komplette Planung- und Ausführungspakete an, so daß sich traditionelle Aufgabenfelder der Architekten verlagern. In manchen Bereichen ist auch in Deutschland ein Rückzug der Architekten auf den Aspekt des Entwerfens zu beobachten, wie es in den USA zum Beispiel schon weit verbreitet ist.
Der Trend zur Spezialisierung macht heute auch vor dem an sich generalistisch angelegten Architektenberuf nicht halt. Neben dem Architekten, der sich hauptsächlich mit Hochbau beschäftigt gibt es in Deutschland noch die Berufsgruppen der Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Städtebauarchitekten. Weiterhin findet in den einzelnen Büros eine zunehmende Spezialisierung auf bestimmte Bauaufgaben (Verwaltungs- und Gewerbebau, Kulturbau, Wohnungsbau etc.) oder auf bestimmte "Leistungsphasen" der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (z.B. Entwurf, Ausführungsplanung, Ausschreibung oder Bauleitung) statt. Außerdem lässt sich noch eine Spezialisierung auf bestimmte Nischen feststellen, wie z. B. das Ökologische Bauen oder die Sanierung von Altbauten beobachten.
Arbeitsfelder
Übliche Arbeitsfelder, die von Architekten in Deutschland abdeckt werden:
- Entwurfsplanung von Bauwerken und Gebäuden aller Art. (siehe auch Wettbewerb (Architektur)
- Genehmigungsplanung (In der Schweiz als Baueingabe bezeichnet)
- Ausführungsplanung; Koordination zwischen den verschiedenen Fachplanern wie z.B. Haustechnik, Tragwerksplanung oder Bauphysik.
- Sie agieren als Sachwalter ihres Bauherren gegenüber den ausführenden Firmen, und sorgen für die Herbeiführung der erforderlichen Verträge (Ausschreibung und | | |