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Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes. Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.

Allgemeines Städtebaurecht

Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste. Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer. Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung. Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.

Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt. Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.

Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften

Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden. Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.

Siehe auch

zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.html Text des Baugesetzbuches] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Baurecht

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht ist der Bereich des öffentlichen Rechts, der die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung einzelner Grundstücke regelt. Es bestimmt, ob, was und wieviel gebaut werden darf. Davon zu unterscheiden ist das Bauordnungsrecht der Länder, das in Gestalt der jeweiligen Landesbauordnung regelt, wie im einzelnen gebaut werden darf. Außerdem gibt es das sogenannte Baunebenrecht. Mitdiesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die über ihre Regelungen in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (z.B. im Straßenrecht, wo es Anbauverbote gibt). Das Bauplanungsrecht stellt Regeln für die Erstellung von Bauleitplänen auf, die ihrerseits Regeln über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet enthalten. Außerdem enthält es Vorschriften darüber, welche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt ist (Auffangvorschriften). Räumliche Perspektive des Bauplanungsrechts ist die jeweilige Gemeinde, der in ihrer Gemarkung die Planungshoheit zusteht. Planungen, die räumlich über das Gemeindegebiet hinausreichen, nennt man Regionalplanung oder auch Landesplanung. Kein Gegenstand des Bauplanungsrechts sind die Planungen für überörtliche Verkehrswege, für die besondere Gesetze existieren. Derartige und andere Fachplanungen (z. B. die Naturschutzplanung) mit der örtlichen Planung abzustimmen ist eine weitere Aufgabe des Bauplanungsrechts. In Deutschland ist das Bauplanungsrecht im Baugesetzbuch enthalten. Hauptinstrument ist die Bauleitplanung. Kategorie:Raumplanung Kategorie:Kommunalpolitik

Stadtplanung

Die Stadtplanung ist eine Teildisziplin der Raumplanung und beschäftigt sich wie diese mit der Analyse der Stadt und darauf folgend der Erarbeitung von Planungskonzepten unter Abwägung aller relevanten Interessen mit dem Ziel der Konfliktminimierung. Stadtplanung dient in erster Linie der Steuerung der Bodennutzung für gesamte Stadt- oder Gemeindegebiete oder für Teilbereiche davon. Die mit Stadtplanung beschäftigten Fachleute werden als Stadtplaner bezeichnet und arbeiten zum überwiegenden Teil in der öffentlichen Verwaltung sowie auch in privaten und intermediären (privat-öffentlich) Planungsbüros. Aufgabe der Stadtplanung ist die Erzielung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden sowie deren Teilgebiete. Dabei sind die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung ist zu gewährleisten. Stadtplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz. Darüber hinaus soll die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Grünordnung und Landschaftsarchitektur erhalten eine zunehmende Bedeutung im Rahmen der Stadt- und Dorfplanung und des Stadtumbaus.

Stadtplanung in Deutschland

Förmliche Stadtplanung nach dem Baugesetzbuch

Gesetzliche Grundlage für stadtplanerisches Handeln bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Im BauGB werden förmliche Verfahren zur Aufstellung verschiedener Pläne geregelt. Den höchsten Stellenwert nimmt die Bauleitplanung ein, die zwei Planwerke von unterschiedlicher Detailschärfe und Verbindlichkeit unterscheidet:
- Als vorbereitender Bauleitplan dient der Flächennutzungsplan (FNP), der das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet umfasst und die Grundlage für die Ausarbeitung von detaillierten Plänen für Teile des Gemeindegebietes dient. Im FNP werden Aussagen über die zukünftig beabsichtigte Verteilung von Bodennutzungen getroffen, also die Verteilung und Zuordnung von Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie die Lage wichtiger Verkehrstrassen. Der FNP ist aus dem Regionalplan zu entwickeln und hat eine Geltungsdauer von rund 15 Jahren.
- Für Teilbereiche eines Gemeindegebietes werden als verbindliche Bauleitpläne Bebauungspläne aufgestellt, die neben den Aussagen zur Verteilung der Bodennutzungen auch gestalterische Festsetzungen und bestimmte Grundstücksrechte enthalten. Bebauungspläne sind parzellenscharf und werden nach Abschluss umfangreicher Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit als Satzungen beschlossen und sind danach unmittelbar rechtswirksam. Das Baugesetzbuch enthält weitere formelle Planungsverfahren, die jedoch nur vereinzelt angewandt werden. Das sog. besondere Städtebaurecht regelt die Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Stadtumbau und der Sozialen Stadt. Die Regelungen des Baugesetzbuches werden durch Rechtsverordnungen ergänzt: die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt Art und Maß, in der ein Grundstück genutzt werden darf und enthält Vorgaben über Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Die Planzeichenverordnung (PlanZVO) enthält Vorgaben für die plangraphische Darstellung von Bauleitplänen. Eng verzahnt ist das Bauplanungsrecht nach dem BauGB mit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer.

Informelle Pläne und Programme

Zum Aufgabengebiet der Stadtplanung gehört neben der Abwicklung formeller Planungsverfahren auch die Aufstellung informeller Planwerke und Programme. Unter informellen Plänen sind alle Pläne ohne gesetzliche Grundlage zu verstehen, die von der Planungsverwaltung freiwillig aufgestellt werden und daher lediglich behördenverbindlich sind. Sie dienen in der Regel zur Erarbeitung von Planungsalternativen und sollen bei der Aufstellung formeller Pläne beachtet werden. Obwohl informelle Pläne aller Art denkbar sind, haben sich einige Standard-Planwerke herausgebildet:
- Stadtentwicklungsplan
- Städtebaulicher Rahmenplan Darüber hinaus gibt es in der Stadtplanung eine lange Tradition von Planungswettbewerben. Für besonders anspruchsvolle städtebauliche (oder auch architektonische oder ingenieurtechnische) Vorhaben werden Ideenkonkurrenzen nach bestimmten Regeln durchgeführt, die zu einer Vielzahl an Lösungsvorschlägen führen. Aus den eingereichten Arbeiten ermitteln unabhängige Jurys den jeweils bestgeeigneten Entwurf.

Aktuelle Themen der Stadtplanung

Durch gesellschaftliche Veränderungen ändern sich auch die Aufgabengebiete der Stadtplanung. Während ursprünglich die Bereitstellung geeigneter Flächen für Wohn- und Gewerbenutzung im Vordergrund stand, beschäftigt sich die Stadtplanung heute auch mit anderen Aufgaben:
- Schrumpfende Stadt: Seit einigen Jahren beschäftigt sich Stadtplanung mit sogenannten "Schrumpfenden Städten", ein Phänomen krisenhafter Stadtentwicklung, das durch Strukturkrisen, Abwanderung und generellem Bevölkerungsrückgang durch das Ungleichgewicht von Geburtenrate und Sterberate verursacht wird. Hierbei muss Stadtplanung nicht auf Wachstum orientiert agieren, sondern sich mit Problematiken zu immer dünner besiedelten Kommunen auseinandersetzen.
- Stadtumbau: Der Umgang mit bestehenden Stadtquartieren bekommt einen wachsenden Stellenwert in der Stadtplanung, da vielfach die vorhandenen Siedlungsstrukturen nicht mehr den heutigen Anforderungen genügen und planerische Maßnahmen erfordern. Das Problem des Stadtumbaus stellte sich zunächst in Ostdeutschland, wo die Abwanderung aus den "Plattenbausiedlungen" Umstrukturierungen notwendig machte. Inzwischen wurden die Förderprogramme ausgedehnt, so dass bundesweit unter den Programmtiteln "Stadtumbau Ost" und "Stadtumbau West" nunmehr umfassende Maßnahmen zur Neuordnung bestehender Stadtteile oder Stadtquartiere umgesetzt werden können.
- Soziale Stadt: Bereits 1999 haben Bund und Bundesländer unter dem Programmtitel "Soziale Stadt" ein Förderprogramm für "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf" aufgelegt. Ziel dieses Programms ist es, der sich verschärfenden sozialen und räumlichen Spaltung in den Städten gegenzusteuern. Im Vordergrund steht die Einbeziehung der betroffenen Bevölkerungsgruppen und der lokalen Akteuren in den Stadtteilen.

Siehe auch


- Oberbegriff für räumliche Entwicklung: Raumplanung
- Andere Teilgebiete der Raumplanung: Städtebau, Regionalplanung, Landesplanung, Raumordnung
- Benachbarte Disziplinen: Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung, Verkehrsplanung, Immobilienwirtschaft
- Planertreffen
- Informationskreis für Raumplanung e. V.
- EVALO
- http://www.sl-plan.de/Dorferneuerung/Westerburg/Westerburg/htm. Beispiel Stadtumbau

Weblinks

Verbände und Vereinigungen


- Informationskreis für Raumplanung e.V. [http://www.ifr-ev.de IfR]
- Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e.V. [http://www.srl.de SRL]
- Website des Fachbereichs Architektur Stadtplanung Landschaftsplanung an der Universität Kassel [http://www.uni-kassel.de/fb6/start/start.htm UNI KASSEL FB 6]
- Institut für Städtebau und Wohnungswesen (http://www.isw.de)
- Ordem Profissional dos Urbanistas do Québèc [http://www.ouq.qc.ca OUQ]
- International Society of City and Regional Planners [http://www.isocarp.org ISOCARP]
- American Planning Association [http://www.planning.org APA]
- Sociedad de Urbanistas del Perú [http://www.urbanistasperu.org SURP]
- Société Française des Urbanistes [http://www.urbanistes.com SFU]
- Asociación Española de Técnicos Urbanistas [http://www.aetu.es AETU]
- [http://www.planum.net Planum] - The European Journal of Planning
- [http://www.inura.org INURA - International Network for Urban Research and Action]
- European Council of Town Planners [http://www.ceu-ectp.org ECTP]

Programme und Initiativen


- [http://www.stadtumbau-ost.info Bundestransferstelle Stadtumbau-Ost]
- [http://www.shrinkingcities.com Schrumpfende-Städte-Programm]
- [http://www.sozialestadt.de Bund-Länder-Programm "Soziale Stadt"]
- [http://www.schader-stiftung.de/wohn_wandel/86.php Stadtumbau Ost]
- [http://www.schrumpfende-stadt.de Online-Magazin Städte im Umbruch und Newsletter] Kategorie:Raumplanung Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Städtebau ja:都市計画

Gemeindearten

Je nach Größe, Bedeutung bzw. Aufgabenstellung werden die Gemeinden in den einzelnen deutschen Bundesländern in verschiedene Gemeindearten eingeteilt. Dabei kann man unterscheiden zwischen rechtlichen Bezeichnungen und Bezeichnungen für Werbezwecke. Im folgenden werden diese unterschiedlichen Begriffe alphabetisch aufgelistet und kurz erläutert.

Definition Gemeinde

Unter dem Begriff Gemeinde versteht man die Grundeinheit der kommunalen Selbstverwaltung, oder anders ausgedrückt, die unterste Stufe im Verwaltungsaufbau eines föderalistischen Staates. Die Gemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit. In Deutschland sind Gemeinden Gebietskörperschaften. Diese umfassen das ganze Spektrum von der kleinsten Landgemeinde (wie z.B. Wiedenborstel in Schleswig-Holstein mit 6 Einwohnern) bis zur großen Weltstadt (z.B. Berlin ca. 3,5 Mio. Einwohner). Die Gemeinden haben Gebietshoheit (die Gemeinde hat die Hoheit über ihr Gebiet), die Allmitgliedschaft (alle Bewohner der Gemeinde sind "Mitglied" in der Gebietskörperschaft Gemeinde) und die Allzuständigkeit (die Gemeinde ist grundsätzlich zunächst einmal für alles zuständig in ihrem Gebiet). Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft in der Gebietskörperschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz. Neben den Gemeinden sind z.B. der Staat (Bund und Bundesländer) sowie Gemeinde- bzw. Kommunalverbände (wie z. B. Landkreise) Gebietskörperschaften. Siehe auch: Siedlung, Ort, Wohnplatz

Rechtliche bzw. historisch überlieferte Bezeichnungen

Siehe auch: Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland

Amtsangehörige Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art der Verwaltungsgemeinschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises zu einer neuen Körperschaft des öffentlichen Rechts (dem "Amt") zusammen schließen. Das Amt erledigt für seine amtangehörigen Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben (Kostenersparnis). Im Gegensatz dazu gibt es die amtsfreie Stadt oder amtsfreie Gemeinde, die alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Siehe auch: Verbandsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde, Ortsgemeinde

Amtsfreie Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört und insofern alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es gibt sie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde. Siehe auch: "Einheitsgemeinde", "Verbandsfreie Gemeinde", "Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde"

Bergstadt

Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher "Bergstadt" nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Besondere Rechte hat die Stadt durch diesen Titel nicht. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg (Sachsen).

Einheitsgemeinde

#Umgangssprachlicher Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Bsp.: Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt. Im Saarland auch Großgemeinde (z. B. Gersheim). #In einigen Bundesländern die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (Bayern), Samtgemeinde (Niedersachsen) bzw. Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. #In Hamburg und Berlin der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.

Flecken

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Flecken" war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z.B. § 14 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung NGO) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (z.B. Aerzen, Ahlden an der Aller, Bücken, Coppenbrügge, Dahlenburg, Diepenau, Lauenförde, Liebenau, Uchte) und Sachsen-Anhalt (z.B. Apenburg, Diesdorf). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1932. Damals wurde der letzte Flecken "Arnis" zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, "Freiheit", "Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort", "Weichbild"

Freiheit

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Freiheit" war vor allem im Sauerland üblich, heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da sie inzwischen "Stadt" geworden sind, oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. die Ausführungen bei "Flecken". In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung "Freiung" oder "Freyung" fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. "Freiyung Zeil" (auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können). In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.

Große kreisangehörige Stadt

"Große kreisangehörige Stadt" ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut "Gemeindeordnung für das Land Brandenburg", Paragraph 2, kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr.

Große Kreisstadt

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie erhalten – wenn sie eine bestimmte Einwohnergrenze überschritten haben – auf Antrag der Stadt von der jeweiligen Landesregierung den besonderen Titel „Große Kreisstadt“. Mit der Verleihung des Titels werden dann auch die zusätzlichen Aufgaben übertragen. Eine Große Kreisstadt ist nicht notwendigerweise Kreisstadt (ihres Landkreises), d.h. es kann sogar mehrere Große Kreisstädte innerhalb eines Landkreises geben. Andererseits kann es Kreisstädte geben, also Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, die jedoch keine Große Kreisstädte sind (z.B. Tauberbischofsheim, Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises; hingegen sind zwei andere Städte im Main-Tauber-Kreis, nämlich Bad Mergentheim und Wertheim Große Kreisstädte). Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohner. Den Anträgen der jeweiligen Stadt wird in aller Regel entsprochen. Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar 2004 „Große Kreisstadt“ und darf sich somit „Stadt Remseck am Neckar“ nennen. In Bayern wurde der Status „Große Kreisstadt“ mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen. Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 Einwohner, die den Status „Große Kreisstadt“ haben, weil sie vor 1972 kreisfrei waren, z.B. Deggendorf oder Rothenburg ob der Tauber. Bei Neuverleihungen gilt jedoch die Einwohnergrenze von 30.000. In Sachsen wurde der Titel „Große Kreisstadt“ nach 1990 im Zuge der Wiedererrichtung der Länder in Anlehnung an das baden-württembergische Kommunalrecht eingeführt. Siehe auch: Große selbständige Stadt, Selbständige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, Mittelstadt

Große selbständige Stadt

In Niedersachsen sind "Große selbständige Städte" kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie sind in § 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die sieben Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Sie haben in der Regel mehr als 50.000 Einwohner und kommen auf Grund ihrer zusätzlichen Aufgaben in weiten Teilen den "kreisfreien Städten" gleich. Siehe auch: "Selbständige Gemeinde" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt" "Mittelstadt"

Kreisangehörige Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die räumlich und organisatorisch einem Landkreis/Kreis angehören, der je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr oder weniger Aufgaben für sie wahrnimmt. Meistens gehören dazu der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt. Im Gegensatz dazu die kreisfreie Stadt, die sowohl die Aufgaben der Gemeinde wie die des (Land-)Kreises in eigener Zuständigkeit erledigt. Die Mehrzahl der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können sich kreisangehörige Gemeinden zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte auch zu Verwaltungsgemeinschaften zusammen schließen. Details dazu sind im Artikel "Zusammenarbeit von Gemeinden".

Kreisfreie Stadt

Größere Gemeinden - meist sind es Großstädte oder größere Mittelstädte - gehören in der Regel keinem Landkreis an. Man nennt sie daher "kreisfreie Städte". Sie erledigen alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Landkreis erledigt, in eigener Zuständigkeit. Da diese Städte somit quasi einen eigenständigen "Kreis" bilden, werden sie gelegentlich auch als "Stadtkreise" bezeichnet. Siehe auch: Liste der kreisfreien Städte in Deutschland

Kreisstadt

Kreisstadt ist die Bezeichnung für eine Gemeinde, die Sitz der Landkreisverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer zentraler Einrichtungen ist. Besondere Rechte ergeben sich aus dem Titel Kreisstadt grundsätzlich nicht. Der Begriff wird aber auch für Gemeinden verwendet, die kein Stadtrecht im eigentlichen Sinne besitzen, wenn sie jedoch Sitz einer Kreisverwaltung sind. Beispiel: Garmisch-Partenkirchen: Kreis"stadt" des Landkreises Garmisch-Partenkirchen. Die Gemeinde selbst hat kein Stadtrecht, sondern darf sich lediglich "Markt" nennen.

Landeshauptstadt

Landeshauptstadt ist die offizielle Bezeichnung der Hauptstädte in den Flächenstaaten (= Bundesländer ohne Stadtstaaten) der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen.

Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort

Marktgemeinde (Marktdorf, Marktort) war ursprünglich eine Bezeichnung für eine Gemeinde die das Recht hatte, Märkte abzuhalten (Marktrecht). Größere Marktgemeinden wurden auch als "Marktflecken" bezeichnet. Diese Gemeinden hatten dann stadtähnliche Rechte (Minderstadt). Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung "Markt" keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zu "Marktgemeinden" erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Marktgemeinden und sonstigen Gemeinden. Es kommt dort sogar vor, dass der Begriff "Markt" offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z.B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Indersdorf, Markt Nordheim, Markt Rettenbach, Markt Schwaben, Markt Taschendorf, Markt Wald.

Mittelstadt

Eine Mittelstadt ist #In der Statistik eine Stadt mit mehr als 20.000 aber weniger als 100.000 Einwohner #Im Saarland ein rechtlicher Begriff, der nur den beiden Städten St. Ingbert und Völklingen vorbehalten ist. Beide Städte sind kreisangehörig bzw. stadtverbandsangehörig, haben jedoch auf Grund ihrer Größe teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen. Sie wurden vom Gesetzgeber somit den Kreisstädten gleichgestellt. Als Besonderheit führen sie sogar ein eigenständiges Kfz-Kennzeichen (IGB bzw. VK), was sonst nur Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorbehalten ist. Siehe auch: "Große selbständige Stadt" "Selbständige Gemeinde" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt"

Mittlere kreisangehörige Stadt

Den Status Mittlere kreisangehörige Stadt gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern. Zum Verfahren in Brandenburg siehe "Große kreisangehörige Stadt".

Ortsgemeinde

Ortsgemeinde ist in Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für alle Gemeinden, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde sind. Der Gesetzgeber wollte den allgemeinen Begriff "Gemeinde" stärker von der "Verbandsgemeinde" als einer besonderen Art der Verwaltungsgemeinschaft abheben. Siehe auch: "amtsangehörige Gemeinde", "verbandsangehörige Gemeinde", "verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde"

Selbständige Gemeinde

Eine selbständige Gemeinde ist #ein umgangssprachlicher Begriff für eine Gemeinde im Gegensatz zum Ortsteil oder Wohnplatz #in Niedersachsen eine kreisangehörige Stadt, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernimmt. Nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben alle Städte mit mehr als 30.000 Einwohner diese Rechtsstellung, sofern sie keine "Großen selbständigen Städte" bzw. keine "kreisfreien Städte" sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter die Grenze von 30.000, so behält die Stadt dennoch ihren Status als "Selbständige Gemeinde" bei. Auch Städte zwischen 20.000 und 30.000 Einwohner können auf Antrag von der Landesregierung zu "Selbständigen Gemeinden" erklärt werden. Sofern dies geschieht, wird es im Ministerialblatt veröffentlicht. Wenn die Einwohnerzahl unter die Grenze von 20.000 absinkt, kann allerdings der Status der "Selbständigen Gemeinde" wieder entzogen werden. Siehe auch: "Große Selbständige Stadt" "Große kreisangehörige Stadt" "Mittlere kreisangehörige Stadt" "Große Kreisstadt" "Mittelstadt"

Stadt

Eine Gemeinde, welche den Titel "Stadt" führen darf, ohne dass ihr dadurch sonstige Rechte und Pflichten entstehen. Früher war die Stadterhebung mit vielen Privilegien (z.B. Marktrecht, das Recht eigene Steuern zu erheben) verbunden. Gemeinden, die den Titel Stadt aus historischer Zeit führen, können ihn auch heute weiter führen. Im Zuge der Gemeindereform konnte es sogar vorkommen, dass der Titel "Stadt" einer früheren Gemeinde auf die neu gebildete Gemeinde "übertragen" wurde (z.B. die Stadt Gochsheim (Baden) schloss sich 1971 mit anderen Gemeinden zur neuen Gemeinde Kraichtal zusammen; die neue Gemeinde darf sich seither "Stadt Kraichtal" nennen). Andererseits konnte es aber auch sein, dass der Titel "Stadt" für die neue Gemeinde keine Anwendung mehr findet, die ehemalige Stadt und heutiger Ortsteil darf diesen Titel jedoch weiter führen (z.B: Gemeinde Wachtendonk in NRW; der Ortsteil Wachtendonk darf sich weiterhin "Stadt Wachtendonk" nennen). Auch heute können neue Gemeinden von der jeweiligen Landesregierung zu Städten erhoben werden. Meist geschieht dies auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Als Voraussetzung gilt heute i.d.R. das Überschreiten einer bestimmten Einwohnerzahl (etwa 10.000; in NRW 25.000) sowie das Aufweisen eines gewissen "städtischen Gepräges".

Stadtkreis

eine andere Bezeichnung für kreisfreie Stadt

Stadtverbandsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde die dem Stadtverband Saarbrücken angehört. Der Stadtverband Saarbrücken ist ein Kommunalverband besonderer Art. Seine Mitgliedsgemeinden sind den "kreisangehörigen Gemeinden" der Landkreise vergleichbar. Siehe auch: "kreisangehörige Gemeinde"

(Gemeinde-)Verbandsangehörige Gemeinde/Stadt

Gemeinde, die Mitglied in einem Verwaltungsverband bzw. Gemeindeverwaltungsverband ist, an welchen sie bestimmte Aufgaben übertragen hat. Die Gemeinden behalten ihre rechtliche Selbständigkeit. Verbandsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wobei die Bezeichnung sehr selten verwendet wird. Man spricht hier meist nur von "Gemeinden" bzw. "Mitgliedsgemeinden eines Verwaltungsverbands".

Verbandsgemeinde

Eine Verbandsgemeinde ist in Rheinland-Pfalz eine Gebietskörperschaft, die aus mehreren Ortsgemeinden besteht. Es handelt sich um eine besondere Art einer Verwaltungsgemeinschaft. Die einzelnen Ortsgemeinden sind weiterhin rechtlich selbständig. Die Verbandsgemeinde erledigt für ihre Ortsgemeinden jedoch viele Aufgaben.

Verbandsfreie Gemeinde/Stadt

In Rheinland-Pfalz eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verbandsgemeinde angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die "Ortsgemeinde", die Mitglied in einer Verbandsgemeinde ist. Siehe auch: "Amtsfreie Gemeinde", "Einheitsgemeinde", "Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde"

Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Stadt/Gemeinde

Eine kreisangehörige Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die bestimmte Aufgaben für sie erledigt. Im Gegensatz dazu die verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde, die alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wobei der Begriff äußerst selten gebraucht wird. Man spricht hier jeweils nur von "Gemeinden" bzw. Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft. Siehe auch: "Amtsangehörige Gemeinde", "Ortsgemeinde", "Verbandsangehörige Gemeinde"

Verwaltungsgemeinschaftsfreie Stadt/Gemeinde

In Sachsen-Anhalt eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, die bestimmte Aufgaben an diese Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hat. Auch in anderen Bundesländern, bei denen es Verwaltungsgemeinschaften gibt, bestehen verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden, wenngleich dieser Begriff dort nicht üblich ist. Siehe auch: "Amtsfreie Gemeinde", "Einheitsgemeinde", "Verbandsfreie Gemeinde"

Weichbild

Weichbild (Vergleiche niederländisch: wijk) ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel Weichbild war nur in einigen Regionen üblich und ist heute nahezu ganz verschwunden. Siehe auch: "Flecken"

Bezeichnungen ohne verwaltungsrechtliche Bedeutung

Viele Städte verwenden auf Ihrem Ortsschild oder in der Werbung zusätzliche Bezeichnungen zur Charakterisierung. Diese Bezeichnungen haben keine verwaltungsrechtliche Bedeutung. Individuelle Bezeichnungen wie Goldstadt Pforzheim oder Reiterstadt Verden sind in dieser Liste nicht aufgeführt.

Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort, Erholungsort

Für Gemeinden mit hohem Tourismus gibt es die staatlich vergebenen Prädikatsbezeichnungen: Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort und Erholungsort.

Großstadt

Alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, dürfen sich "Großstadt" nennen.

Hafenstadt

Städte, die einen Hafen haben, nennen sich gelegentlich "Hafenstadt".

Hansestadt

Städte, die im Mittelalter Mitglied des Städtebundes "Hanse" waren, nennen sich z.T. bis heute "Hansestadt". Die bekanntesten sind Bremen, Greifswald, Hamburg, Lübeck, Rostock, Stralsund und Wismar.

Kurstadt, Kurort, Bad

Gemeinden, die Kureinrichtungen besitzen, nennen sich oftmals Heilbad, Kurstadt, Kurort oder Luftkurort. Der Zusatz "Bad" wird von der Regierung verliehen. Zahlreiche Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnen sich als Seebad.

Universitätsstadt

Seebad mit Zusatz Universitätsstadt]] Städte, die eine Universität haben, nennen sich gelegentlich Universitätsstadt. Beispiele (im Ortsschild): Landau in der Pfalz, Mannheim, Marburg, Trier oder Würzburg. Außerdem lautet die Bahnhofsansage in Göttingen/Paderborn immer "Herzlich Willkommen in der Universitätsstadt Göttingen/Paderborn". Städte mit Fachhochschule tragen in Anlehnung daran hin und wieder die Bezeichnung Fachhochschulstadt auf Ortsschildern und in Bahnhofsansagen, so zum Beispiel Aschaffenburg.

Andere Bezeichnungen

In den 1980er Jahren benannten sich viele Städte zusätzlich als ABC-waffenfreie Zone, auf die auf Zusatzschildern hingewiesen wurde.

Siehe auch


- Zweckgemeinde
- Kommunalverfassung
- Kommunalrecht
- Eigener Wirkungskreis
- Übertragener Wirkungskreis
- Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Kommunalrecht

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Ewigkeitsklausel Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Helene Weber Helene Weber Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.

Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln. Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung. Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet. Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht. Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen. Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich. Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik. Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler. Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.

Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ). Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 . Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde. Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden. Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist. Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 v.a. über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte.

Aufbau des Grundgesetzes mit weiterführenden Wikipedia-Artikeln

Präambel I. Die Grundrechte :1. Menschenwürde und Menschenrechte :2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben :
- Schrankentrias :3. Gleichheit und Gleichberechtigung :4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung :5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit :
- Zensur :6. Ehe und Familie :7. Schulwesen :8. Versammlungsfreiheit :9. Vereinigungsfreiheit :10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis :11. Freizügigkeit :12 Berufsfreiheit :12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst :
- Notstandsgesetze :13. Unverletzlichkeit der Wohnung :
- Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung :14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung :15 Sozialisierung :16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot :16 a. Asylrecht :17 Petitionsrecht :
- Petitionsausschuss :18. Grundrechtsverwirkung :
- Bundesverfassungsgericht :19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie :20. Volkssouveränität, Staatsgewalt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung, verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht II. Der Bund und die Länder :
- Bundesstaat, Bundesland, Sozialstaat, Demokratie, Widerstandsrecht, politische Parteien in Deutschland III. Der Bundestag :
- Bundestagswahl, Bundestagspräsident IV. Der Bundesrat :
- Bundesratspräsident IV a. Gemeinsamer Ausschuss :
- Notstandsgesetze V. Der Bundespräsident :
- Bundesversammlung, Staatsoberhaupt VI. Die Bundesregierung :
- Bundeskanzler, Richtlinienkompetenz VII. Die Gesetzgebung des Bundes :
- Gesetzgebungsverfahren, konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Rechtsverordnung, Gesetzgebungsnotstand VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung :
- Bundeseigene Verwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung :
- Rechtsstaat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgericht, Abschaffung der Todesstrafe X. Das Finanzwesen :
- Steuer, Bundeshaushalt, Finanzminister, Länderfinanzausgleich, Bundesrechnungshof X a. Verteidigungsfall :
- Verteidigungsminister, Verteidigungsfall, Notstandsgesetze XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen :
- Deutscher :
- [http://dejure.org/gesetze/GG/146.html Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Siehe auch


- Politisches System Deutschlands
- Weimarer Verfassung
- Oktoberverfassung
- Kanzlerdemokratie
- Parteiendemokratie
- Föderalismus in Deutschland
- Finanzverfassung Artikel 1- 19:
- Verfassung
- Verfassungsrecht
- Grundrechte Art. 79: Ewigkeitsklausel

Beteiligung an der Formulierung


- Adolf Süsterhenn
- Theodor Heuss

Weblinks


- [http://croissant.uni-hd.de/BRD2/verf.pdf Referat Uni Heidelberg zur Einführung in das politische System der BRD] (PDF)
- [http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm Schreiben der Besatzungsmächte, mit der sie das Grundgesetz unter Vorbehalten genehmigen]
- [http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz]

Grundgesetz in verschiedenen Versionen


- [http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html Grundgesetz in der Originalfassung vom 23. Mai 1949] (auf documentArchiv.de)
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/gg_07_02.pdf Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages] (PDF)
- [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/ Version mit allen Änderungen] TU Berlin-Webserver
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung]
- [http://www.bundesregierung.de/en/Federal-Government/Function-and-constitutional-ba-,10206/Basic-Law.htm Grundgesetz in englischer Sprache]
- [http://www.bundesregierung.de/fr/pureHtml-,9192.560458/Loi-fondamentale-pour-la-R-pub.htm Grundgesetz in französischer Sprache]
- [http://www.bmj.bund.de/media/archive/715.pdf Grundgesetz in chinesischer Sprache] (PDF) Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) Kategorie: Zeitgeschichte Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassung Kategorie:1949 ja:ドイツ連邦共和国基本法

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste Stufe im zweigliedrigen System der bundesdeutschen Bauleitplanung dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB). Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle 15 Jahre von den Gemeinden überprüft und ggf. neu aufgestellt, ergänzt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zu Festsetzungen im Bebauungsplan sind sie in erster Linie nur verwaltungsintern bindend, d. h. für den normalen Bürger entfalten die Darstellungen eines FNP in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung (sog. Außenwirkung), sind jedoch keine reinen Verwaltungsinterna und besitzen daher eine Rechtsnatur eigener Art. Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für Teilbereiche des Gemeindegebietes konkretisiert, d. h. ausführlicher dargestellt. Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
- Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
- Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
- überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
- Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
- Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald
- Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z.B. Abstandsflächen)
- Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind. Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen offengelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet auf einer Fläche festsetzen darf, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Regionaler Flächennutzungsplan

Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan RegFNP dar. Er soll in Gebieten mit raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG). Dieser Plan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuch als auch des Raumordnungsgesetz entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. ---- Siehe auch: Flächenwidmungsplan in Österreich, Zonenplan in der Schweiz, Bebauungsplan Kategorie:Raumplanung Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Landschaftsplanung

Landschaftsplanung ist eine ökologisch orientierte Fachplanung. Sie hat die Aufgabe, die Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege zu formulieren und zu planen. Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland sind die Aufgaben der Landschaftsplanung in § 13 des BNatSchG 2002 geregelt: (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17. Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Dieser gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten. Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:
- Boden
- Wasser
- Luft, Lärm und (örtliches) Klima
- Flora, Fauna und Biotope
- Landschaftsbild und Erholung im Freien.

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren" (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB). Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein (siehe: Grundsätze der Raumplanung, Raumordnungsgesetz (ROG).

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger). In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten. In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Raumplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Anlage von Windkraftwerken, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Literatur


- [http://www.dnl-online.de DNL-online] Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz

Weblinks


- [http://www.bfn.de/03/0313.htm Landschaftsplanung, Bundesamt für Naturschutz]
- [http://www.lapla-net.de/ Online-Portal]
- [http://www.bdla.de/ Bund Deutscher Landschaftsarchitekten] Kategorie:Raumplanung Kategorie:Landschaftsschutz

Gemeindearten

Je nach Größe, Bedeutung bzw. Aufgabenstellung werden die Gemeinden in den einzelnen deutschen Bundesländern in verschiedene Gemeindearten eingeteilt. Dabei kann man unterscheiden zwischen rechtlichen Bezeichnungen und Bezeichnungen für Werbezwecke. Im folgenden werden diese unterschiedlichen Begriffe alphabetisch aufgelistet und kurz erläutert.

Definition Gemeinde

Unter dem Begriff Gemeinde versteht man die Grundeinheit der kommunalen Selbstverwaltung, oder anders ausgedrückt, die unterste Stufe im Verwaltungsaufbau eines föderalistischen Staates. Die Gemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit. In Deutschland sind Gemeinden Gebietskörperschaften. Diese umfassen das ganze Spektrum von der kleinsten Landgemeinde (wie z.B. Wiedenborstel in Schleswig-Holstein mit 6 Einwohnern) bis zur großen Weltstadt (z.B. Berlin ca. 3,5 Mio. Einwohner). Die Gemeinden haben Gebietshoheit (die Gemeinde hat die Hoheit über ihr Gebiet), die Allmitgliedschaft (alle Bewohner der Gemeinde sind "Mitglied" in der Gebietskörperschaft Gemeinde) und die Allzuständigkeit (die Gemeinde ist grundsätzlich zunächst einmal für alles zuständig in ihrem Gebiet). Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft in der Gebietskörperschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz. Neben den Gemeinden sind z.B. der Staat (Bund und Bundesländer) sowie Gemeinde- bzw. Kommunalverbände (wie z. B. Landkreise) Gebietskörperschaften. Siehe auch: Siedlung, Ort, Wohnplatz

Rechtliche bzw. historisch überlieferte Bezeichnungen

Siehe auch: Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland

Amtsangehörige Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art der Verwaltungsgemeinschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises zu einer neuen Körperschaft des öffentlichen Rechts (dem "Amt") zusammen schließen. Das Amt erledigt für seine amtangehörigen Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben (Kostenersparnis). Im Gegensatz dazu gibt es die amtsfreie Stadt oder amtsfreie Gemeinde, die alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Siehe auch: Verbandsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde, Ortsgemeinde

Amtsfreie Gemeinde/Stadt

Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört und insofern alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es gibt sie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde. Siehe auch: "Einheitsgemeinde", "Verbandsfreie Gemeinde", "Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde"

Bergstadt

Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher "Bergstadt" nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Besondere Rechte hat die Stadt durch diesen Titel nicht. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg (Sachsen).

Einheitsgemeinde

#Umgangssprachlicher Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Bsp.: Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt. Im Saarland auch Großgemeinde (z. B. Gersheim). #In einigen Bundesländern die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (Bayern), Samtgemeinde (Niedersachsen) bzw. Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. #In Hamburg und Berlin der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.

Flecken

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Flecken" war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z.B. § 14 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung NGO) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (z.B. Aerzen, Ahlden an der Aller, Bücken, Coppenbrügge, Dahlenburg, Diepenau, Lauenförde, Liebenau, Uchte) und Sachsen-Anhalt (z.B. Apenburg, Diesdorf). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1932. Damals wurde der letzte Flecken "Arnis" zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, "Freiheit", "Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort", "Weichbild"

Freiheit

Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel "Freiheit" war vor allem im Sauerland üblich, heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da sie inzwischen "Stadt" geworden sind, oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. die Ausführungen bei "Flecken". In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung "Freiung" oder "Freyung" fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. "Freiyung Zeil" (auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können). In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.

Große kreisangehörige Stadt

"Große kreisangehörige Stadt" ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut "Gemeindeordnung für das Land Brandenburg", Paragraph 2, kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr.

Große Kreisstadt

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