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Bauleitplanung

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie ist gegliedert in vorbereitende Bauleitplanung - §§ 5 - 7 BauGB - (Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet) und verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 BauGB - (Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets). In Deutschland stellt § 1 des Baugesetzbuches hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. In § 1 Abs. 5 Nr. 7 ist weiterhin festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung kann daher nicht auf die Landschaftsplanung verzichten.

Geschichtliche Entwicklung

Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg , auf die westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die meisten Impulse geliefert haben.

Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung

Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden. Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei, welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen, die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von 1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden „gleichmäßig mitwirken“. Neben der Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt, die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch.

1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz

Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 auf. Das Preußische Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) legte die Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und der Polizei. Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der allgemeine Bebauungsplänen eingeführten wurden. Dieser Vorgänger des heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten. Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen vereinfachten. 1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige, gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloß. Er erhielt die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung an einer Stelle vereint wurde.

1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde. Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten.

1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz

Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt. Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet werden. Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetz von 1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt.

1986 bis heute - Baugesetzbuch

1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 zusammenfaßte, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert, in dem Verfahrensschritte verkürzt oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, die bisher in § 246a Abs. 1 BauGB nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9 BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet. Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des BauGB-Maßnahmengesetz wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB). Durch das EAG Bau 2004 wurde die strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren integriert.

Siehe auch


- Baugesetzbuch, Bauleitplan
- Portal:Umweltschutz, Themenliste Straßenbau

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__1.html § 1 des Baugesetzbuches] Kategorie:RaumplanungKategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Gemeinde

Der Begriff Gemeinde (von althochdeutsch gimeinida) bezeichnet ein gesellschaftliches Gebilde ähnlich einer Gemeinschaft. Meist hat aber eine Gemeinde einen höheren Organisationsgrad. In früheren Zeiten war darunter eine Personalkörperschaft zu verstehen. Zur Gemeinde gehörte eine Person, wo auch immer sie gerade ansässig war. Deshalb sind Kopfzahlen einer Gemeinde vor etwa 1800 nicht mit den heutigen Einwohnerzahlen vergleichbar. Gemeinde wird heute gebraucht:
- als allgemeine Bezeichnung für Ortschaft, Stadt, Großgemeinde oder Dorf.
- für die unterste Verwaltungseinheit (Gebietskörperschaft) eines Staates (für Deutschland siehe hierzu auch Gemeindearten in Deutschland) oder die Gesamtheit ihrer Einwohner.
- in der Schweiz als allgemeine Bezeichnung für die unterste politische Organisationsebene im Gegensatz zu Eidgenossenschaft, Kanton und Bezirk. Man spricht dann von der Politischen Gemeinde (auch Munizipalgemeinde, Einwohnergemeinde). Daneben existieren noch vereinzelt Zivilgemeinden als Träger der Dorfgerechtigkeiten. Sie werden auch Ortsgemeinden, Ortsbürgergemeinden bzw. Burgergemeinden oder Korporationen genannt. Die Schulgemeinden und Kirchgemeinden erfüllen spezielle Zwecke und verfügen zwar über einen Einflusskreis, nicht jedoch über ein Territorium. In früheren Zeiten waren die Armengemeinden von den Politischen Gemeinden getrennt.
Siehe auch: Gemeinden der Schweiz
- in Österreich als Bezeichnung für die kleinste politische und auch verwaltungstechnische Einheit. Rechtlich ist eine kleine der großen Gemeinde gleichgestellt (Prinzip der abstrakten Einheitsgemeinde). Ausgenommen davon sind lediglich die Städte mit eigenem Statut (Statutarstädte). Neben der Staatsbürgerschaft ist nur der Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde maßgebend für das Wahlrecht. Es gibt auch Vereinigungen mehrerer politischen Gemeinden zu Zweckverbänden, die dann teilweise auch als Gemeinde bezeichnet werden, beispielsweise eine Schulgemeinde.
Siehe auch: Gemeinde (Österreich)
- als Bezeichnung für die Einwohnerschaft eines lokal begrenzten Gebietes, dem keine politische Verwaltungseinheit direkt entspricht, insbesondere in ihrer Organisationsform als Gesellschaft oder Verein (Beispiel: Stadtteilgemeinden in Marburg)
- als Bezeichnung für eine lokal tätige Religionsgemeinschaft wie beispielsweise die christliche Kirche als Kirchengemeinde, Kirchgemeinde oder die Gesamtheit ihrer Mitglieder.
- als Bezeichnung für die Anhängerschaft eines Künstlers (Gemeinde des Dichters).

Siehe auch


- Gemeinde (Frankreich)
- Gemeinde (Österreich)
- Kommune
- Gemeindeordnungen in Deutschland
- Ortsfamilienbuch
- Gemeindedualismus
- Kommunalverwaltung

Literatur


- Georg Weber, Renate Weber (Hrsg.): Zugänge zur Gemeinde. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-05798-3

Weblinks


- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D10261.html Artikel Gemeinde] im Historischen Lexikon der Schweiz
- Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts ja:政令指定都市 zh-cn:直辖市 zh-tw:直轄市

Bebauungsplan

Der Begriff Bebauungsplan hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.

In Deutschland:

Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan) das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich auch nur für ein einziges Grundstück. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung (§ 10 Baugesetzbuch). Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind. Innerhalb der Bebauungspläne wird noch einmal unterschieden:
- Es gibt die so genannten "qualifizierten" (d. h. detaillierten) Bebauungspläne, die mindestens Festsetzungen über Art und das Maß der baulichen Nutzung (zwei gesonderte Festsetzungen, nämlich die Nutzungsart wie z. B. MI - Mischgebiet, und das Maß wie z. B. die Geschossflächenzahl (GFZ), die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten (vgl. BauGB § 30). Darüber hinaus können aber vielfältige weitere Merkmale festgelegt werden ( vgl. BauGB § 9).
- "Einfache" Bebauungspläne werden die genannt, die weniger als die o. g. vier Kriterien regeln. Im Bereich "einfacher" Bebauungspläne und in zusammenhängend bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan regelt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für die nicht definierten Kriterien nach den §§ 34 und 35 BauGB, z. B. im Innenbereich nach dem Gebietscharakter. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung gibt es eine auf dem Baugesetzbuch gegründete Rechtsverordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO), die bestimmte Gebietstypen mit ihren jeweiligen, zulässigen Nutzungen festlegt (z.B.: Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete).

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingebrachten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Fehlerhaftigkeit

Die Problematik fehlerhafter Bebauungspläne ist von enormer Bedeutung in der Verwaltungspraxis und für Grundstückseigentümer. Bebauungspläne sind Satzungen und damit Rechtsnormen. Sie unterliegen dadurch an sich dem Nichtigkeitsdogma. Seit Ende der 1990er Jahre gibt es jedoch im Baugesetzbuch umfangreiche Ausnahmen vom Nichtigkeitsdogma im Hinblick auf Bebauungspläne. Seither eröffnet das Baugesetzbuch umfangreiche Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Bebauungspläne. Diese Heilungsmöglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf Fehler im Zustandekommen des Bebauungsplanes unter kommunalrechtlichen Gesichtspunkten. So ist ein Bebauungsplan, der beispielsweise unter Beteiligung eines befangenen Stadtverordneten zustandekommt, nach dem Nichtigkeitsdogma auch nach den Neuerungen des Baugesetzbuches nach wie vor nichtig.

In Österreich:

Verordnung der Gemeinde, die festlegt, wie jedes Grundstück im Bauland, teilweise darüber hinaus, bebaut werden kann; legt insbesondere die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen, Baulinien und Verlauf und Breite der Verkehrsflächen fest. Basiert auf dem Flächenwidmungsplan.

Siehe auch


- Baugesetzbuch
- Bauleitplanung
- Flächennutzungsplan
- Flächenwidmungsplan
- Gemeindeplanung
- Grünordnungsplan
- Hochhausrahmenplan in Frankfurt am Main
- Landesplanung
- Landschaftsplan
- Nichtigkeitsdogma
- Raumordnungskonzept
- Raumplanung
- Regionalplanung
- Stadtplanung
- Städtebau Kategorie:Baurecht Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Baugesetzbuch

Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes. Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.

Allgemeines Städtebaurecht

Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste. Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer. Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung. Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.

Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt. Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.

Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften

Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden. Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.

Siehe auch

zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.html Text des Baugesetzbuches] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Baurecht

Naturschutz

Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen wird angestrebt. Der Naturhaushalt soll als Lebensgrundlage des Menschen geschützt werden. Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie Licht, Bewegung; Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen etc. In den letzten Jahren hat auch die Thematik des Naturschutzes innerhalb besiedelter Räume und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen; damit soll eine Entwicklung vermieden werden, die Naturschutz nur in abgesonderten Reservaten betreiben und die vom Menschen bewirtschafteten und/oder besiedelten Räume preisgeben würde. Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der Europäischen Union gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z. B. [http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm Natura 2000], oder auch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird).

Ziele des Naturschutzes: Naturhaushalt als Lebensgrundlage

Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, die Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel. In der Schweiz wird es durch die Verfassung Art. 78 und das auf den Verfassungsartikel basierende Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geistesgeschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z. B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht. Dieser ist auf die demokratisch legitimierten wesentlichen Ziele beschränkt und geschieht damit um des Menschen willen ("anthropozentrisches" Verständnis). Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, werden
- die Wiederherstellung
- der Erhalt
- und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

Schutzgüter des Naturschutzes

Zum Naturhaushalt gehören:
- abiotische Bestandteile des Naturhaushaltes
  - Böden
  - Gewässer
  - Klima und Luft
  - Biotope
- biotische Bestandteile des Naturhaushaltes
  - Fauna und Flora
- Wechselwirkungen:
  - zwischen den Bestandteilen laufen komplizierteste Interaktionen ab. Die einzelnen Bestandteile dieses komplexen Systems des Naturhaushaltes sind zu schützen, weil sie sonst ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Eingeschränkte oder verlorene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Menschen haben.
- Funktionen des Naturhaushaltes für den Menschen sind
  - Lebensraum und Wirtschaftsstandort
  - Erholung
  - Gesundheit. Ein Beispiel vom 14. April 2003 für eine entsprechende Verordnung gibt es für das Naturschutzgebiet Oberes Pfefferfließ, Brandenburg, hier wird der "Schutzzweck" des Gebietes ausführlich wiedergegeben.

Unterschied zum Umweltschutz

Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z. B. bei Ödland). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Umweltschutz liegt auf der Ebene der Schutzgüter und in der Betrachtungsweise: Während der Umweltschutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt und sich dazu oft technischer Mittel bedient, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und hat u. a. das Ziel, schädliche menschliche Einflüsse zu vermindern, auszugleichen oder zu verhindern. Beiden gemeinsam ist, dass die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind; der Umweltschutz sucht dabei regelmäßig nach allgemeinen oder großräumigen technischen Lösungen. Einige Beispiele: Auch wenn sich die Schutzgüter formal überschneiden, geht es dem Naturschutz beim
- Klima meistens um das Mikroklima/Bestandsklima und dessen Erhalt als wichtige Größe in Ökosystemen. Der Klimaschutz des Umweltschutzes beschäftigt sich hingegen mit dem Großklima.
- Während der Umweltschutz versucht, das Waldsterben durch Luftreinhaltung zu bremsen, versucht der Naturschutz, die geschädigten Wälder wiederherzustellen und zu erhalten. Besonders im letzten Fall wird deutlich: Der Naturschutz muss dabei lokal agieren, um Landbesitzer, Land- und Forstwirte von den Vorhaben zu überzeugen; er muss geeignete Pflanzen auswählen, die den veränderten Umweltbedingungen gerecht werden, er muss auch durch andere Maßnahmen die Folgeschäden des Waldsterbens bekämpfen.

Rechtliche Instrumente des Naturschutzes

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union. In der Schweiz sind die Kantone für den Naturschutz zuständig (BV Art. 78 Abs. 1). Landesnaturschutzgesetz
- Naturschutzgesetze in Deutschland:
  - Bundesnaturschutzgesetz
  - Naturschutzgesetze der Länder
- Begriffe (Deutschland: §§ des Bundesnaturschutzgesetzes)
  - Naturschutzgebiet (Deutschland: § 23)
  - Nationalpark (Deutschland: § 24, Schweiz: Nationalparkgesetz)
  - Biosphärenreservat (Deutschland: § 25)
  - Landschaftsschutzgebiet (Deutschland: § 26)
  - Naturpark (Deutschland: § 27)
  - Naturdenkmal (Deutschland: § 28)
  - Geschützte Landschaftsbestandteile (Deutschland: § 29)
  - Gesetzlich geschützter Biotop (Deutschland: § 30)
  - Moorlandschaften (Schweiz: NHG Art. 23)
- Europäisches Recht
  - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie] [http://europa.eu.int/comm/environment/nature/habdirde.htm Weblink]
  - Vogelschutzrichtlinie [http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1979/de_1979L0409_do_001.pdf Weblink]
- Internationale Abkommen:
  - Alpenkonvention (1991) - Übereinkommen zum Schutz der Alpen
  - Liste des Weltkultur- und Naturerbes der Menschheit (1975)- UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
  - Berner Konvention (1979) - Europäisches Artenschutzübereinkommen
  - Bonner Konvention (1979) - Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildleben Tierarten
  - CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen) - Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
  - Helsinki Konvention (1974) - Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Ostseegebiete
  - Konvention von Rio (1992) - Übereinkommen über die biologische Vielfalt
  - MAB-Programm (1970) - UNESCO-Programm "Der Mensch und die Biosphäre
  - Ramsar-Konvention - Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung

Literatur


- Hans Mattern: Dichter der Schwäbischen Romantik als Vorläufer des Naturschutzgedankens. In: Suevica. Beiträge zur schwäbischen Literatur- und Geistesgeschichte 9 (2001/2002). Stuttgart 2004 [2005], S. 307-317
- [http://www.garten-literatur.de/Blattwerk/naturschutz.htm Bücherliste Naturschutz]
- [http://www.dnl-online.de DNL-online] Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz.

Populärwissenschaftliche Literatur


- Johannes M. Waidfeld: Wachstum, der Irrtum; Wohlstand, eine gesellschaftliche Betrachtung, Fischer & Fischer Medien AG, Frankfurt 2005, ISBN 3-89950-076-8

Siehe auch


- Portal Umwelt- und Naturschutz
- Eingriff-Ausgleich-Regelung
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
- Landschaftsplanung
- Mosaik-Zyklus-Konzept
- Neobiota (Neophyten und Neozoen)
- Sukzession
- integriertes Küstenzonenmanagement

Weblinks

Deutschland


- [http://www.bfn.de Bundesamt für Naturschutz (BfN)]
- [http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Umwelt-,6209/Naturschutzgesetz.htm Aussagen der deutschen Bundesregierung zur Naturschutzgesetzgebung]
- [http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/nafaweb Naturschutz-Fachinformationssystem des Landes Baden-Württemberg]
- [http://www.naturschutzgeschichte.de Stiftung Naturschutzgeschichte]
- [http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/Seewald/skripten/nsin.pdf Aufsatz zum früheren Reichsnaturschutzgesetz (PDF-Datei)]
- [http://www.wwf.de WWF Deutschland]
- [http://www.nabu.de Naturschutzbund Deutschland (NABU)]
- [http://www.bund.net Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)]
- [http://www.dnr.de Deutscher Naturschutzring (DNR)] - Dachverband der im Natur- und Umweltschutz tätigen Verbände in Deutschland
- [http://www.hilfsorganisationen.de/MENUE/Umweltschutz/ www.hilfsorganisationen.de] - Unterkategorie "Umwelt- und Naturschutz" des Portals

Schweiz


- [http://www.gesetze.ch/inh/inhsub451.htm Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) der Schweiz]
- [http://www.naturschutz.zh.ch Fachstelle Naturschutz Kanton Zürich]
- [http://www.naturschutznetz.ch Naturschutznetz] - "dein informations- und aktionsnetzwerk"
- [http://www.pronatura.ch Pro Natura] - "Für mehr Natur - überall!"
- [http://www.luzerngruent.ch "Luzern grünt"] - Natur im Siedlungsraum der Stadt Luzern ! ko:자연환경보호

Landschaftsplanung

Landschaftsplanung ist eine ökologisch orientierte Fachplanung. Sie hat die Aufgabe, die Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege zu formulieren und zu planen. Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland sind die Aufgaben der Landschaftsplanung in § 13 des BNatSchG 2002 geregelt: (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17. Das BNatSchG gibt den Rahmen vor für die Länder, die ebenso wie die anderen Belange des Naturschutzes auch die Landschaftsplanung in ihren Landesnaturschutzgesetzen regeln. Weitere Gesetze (z. B. das BauGB) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Dieser gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten. Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:
- Boden
- Wasser
- Luft, Lärm und (örtliches) Klima
- Flora, Fauna und Biotope
- Landschaftsbild und Erholung im Freien.

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren" (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB). Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein (siehe: Grundsätze der Raumplanung, Raumordnungsgesetz (ROG).

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger). In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten. In der Bundesrepublik Deutschland findet Landschaftsplanung auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Raumplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Anlage von Windkraftwerken, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Literatur


- [http://www.dnl-online.de DNL-online] Die Literaturdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz

Weblinks


- [http://www.bfn.de/03/0313.htm Landschaftsplanung, Bundesamt für Naturschutz]
- [http://www.lapla-net.de/ Online-Portal]
- [http://www.bdla.de/ Bund Deutscher Landschaftsarchitekten] Kategorie:Raumplanung Kategorie:Landschaftsschutz

Zweiter Weltkrieg

Der Zweite Weltkrieg war der größte und blutigste Konflikt in der Menschheitsgeschichte. Er begann in Asien mit dem Ausbruch des Zweiten Japanisch-Chinesischen Kriegs am 7. Juli 1937 und in Europa am 1. September 1939 mit dem deutschen Angriff auf Polen, der ohne vorherige Kriegserklärung des Deutschen Reiches erfolgte (wird heute in Teilen der Öffentlichkeit auch als militärischer Überfall bezeichnet). Beendet wurde der Zweite Weltkrieg in Europa am 8. Mai 1945 und in Asien mit der Unterzeichnung der Kapitulation Japans am 2. September 1945. Die so genannten Achsenmächte Deutsches Reich, Italien und Japan führten Eroberungsfeldzüge gegen viele Staaten; ihre militärischen Hauptgegner waren anfangs Frankreich, Großbritannien und die Republik China sowie nach dem Bruch des Hitler-Stalin-Pakts die Sowjetunion und nach dem japanischen Angriff auf Pearl Harbor auch die USA. Die Haupt-Kriegsschauplätze befanden sich in Asien, dem Pazifik, in Europa und in Nordafrika. Kampfhandlungen gab es z. B. auch in Nordamerika bzw. der Arktis (z. B. Alaska und Grönland), dem Nahen Osten (z. B. Irak und Iran), in Ostafrika (z. B. Äthiopien und Somalia), sogar Militäraktionen in der Antarktis (Operation Tabarin), Südamerika (Besetzung Surinams) und Tibet (Tolstoy-Dolan-Mission). Hatte der Erste Weltkrieg fast 10 Millionen Todesopfer gefordert, forderte der Zweite Weltkrieg ca. 55 Millionen Menschenleben. Der Zweite Weltkrieg war durch eine starke Ideologisierung geprägt, die zu zahlreichen Kriegsverbrechen und zu gewaltsamen, oft systematischen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung führte. Kriegsverbrechen Kriegsverbrechen Kriegsverbrechen

Vorgeschichte und Kriegsziele

Hauptartikel: Vorgeschichte des Zweiten Weltkrieges

Vorgeschichte

Vorgeschichte des Zweiten Weltkrieges In den 1920er und 1930er Jahren erlangte in weiten Teilen Europas der Faschismus als politische Richtung zunehmend Bedeutung. Benito Mussolini riss mit dem Marsch auf Rom 1922 die Macht in Italien an sich. 1936 griff Italien, das immer engere Beziehungen zu Deutschland pflegte, Äthiopien an, im April 1939 wurde Albanien erobert. In Deutschland spielte der Nationalsozialismus eine immer größer werdende Rolle, die 1933 mit der Ernennung von Adolf Hitler zum Reichskanzler einen Höhepunkt fand. Die außenpolitischen Ziele der daraufhin errichteten Diktatur waren die Revision des Versailler Vertrages, die Errichtung eines so genannten „Großdeutschen Reiches“ und die Eroberung von so genanntem „Lebensraum im Osten“. Mit dem Beitritt des Saargebiets zum Deutschen Reich 1935, dem Einmarsch in das entmilitarisierte Rheinland 1936, dem Anschluss von Österreich und der Abtrennung des Sudetenlandes von der Tschechoslowakei im Münchener Abkommen 1938 wurden die ersten beiden Ziele weitgehend erfüllt. Die englische und französische Appeasement-Politik, die auf eine friedliche Verständigung mit Deutschland abzielte, kam Hitler dabei sehr gelegen. Selbst nach dem Einmarsch in die „Resttschechei“ im März 1939 gab es lediglich Proteste auf englischer und französischer Seite. Kurz darauf trat Litauen das Memelland an Deutschland ab, die Slowakei wurde ein eigener Staat und durch einen Schutzvertrag eng an Deutschland gebunden. Es war offensichtlich, dass Polen das nächste Opfer sein würde, deshalb unterzeichneten die Regierungen Polens, Englands und Frankreichs Beistandsverträge. Im August 1939 schlossen Deutschland und die Sowjetunion überraschend einen Nichtangriffspakt, der als Hitler-Stalin-Pakt in die Geschichte eingehen sollte. In einem geheimen Zusatzprotokoll des Paktes wurde die Aufteilung Europas in geographisch genau bezeichnete, aber ansonsten nicht näher definierte "Interessensphären" beschlossen. Dies lief letztlich auf die Aufteilung von Polen zwischen Deutschland und der UDSSR, sowie der einseitigen Eroberung bzw. Besetzung weiterer Gebiete (u. a. die baltischen Staaten und Finnland) hinaus. Die japanische Expansionspolitik begann in den 1930er Jahren, als der Einfluss der militärischen Führung auf die kaiserliche Regierung immer stärker wurde. Das Hauptinteresse der japanischen Expansion galt der Republik China, deren Region Mandschurei bereits 1931 annektiert und zum Protektorat Mandschukuo erklärt wurde. Aufgrund internationaler Proteste trat Japan 1933 aus dem Völkerbund aus, 1936 schloss es sich dem Antikominternpakt an. 1937 begann der Zweite Japanisch-Chinesische Krieg. Den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in Europa nutzte Japan zur Besetzung von Indochina. In der Folge verhängten die USA und Großbritannien ein Embargo und froren die finanziellen Mittel Japans ein. 1940 unterzeichnete Japan den Dreimächtepakt mit Deutschland und Italien. Aufgrund des durch Großbritannien und die USA verhängten Embargos und der daraus resultierend fehlenden Rohstofflieferungen der Europäischen Verbündeten sahen die japanischen Militärs im Krieg mit den USA und Großbritannien die einzige Möglichkeit, den Untergang des japanischen Reiches zu verhindern.

Kriegsziele

Der Zweite Weltkrieg war in Europa ein von Deutschlands Diktator Hitler ausgelöster, ideologisch motivierter Eroberungs- und Vernichtungskrieg zur Gewinnung von „Lebensraum“ im Osten. Komponenten seines außenpolitischen Denkschemas waren:
- ein Bündnis mit Japan und Italien
- der Kampf gegen das zerstörerische Wirken einer angeblichen „jüdischen Weltverschwörung“
- ein anti-bolschewistischer Vernichtungskampf zur Gewinnung von Lebensraum im Osten und die Ansiedlung von Deutschen in den besetzen Ostgebieten Endziel war die Erringung einer deutschen Weltmachtstellung. „Deutschland wird entweder Weltmacht oder überhaupt nicht sein“, schrieb Hitler in „Mein Kampf“. Die eroberte Sowjetunion sollte in verschiedene Gebiete unter der Leitung von Reichskommissaren aufgeteilt werden. Dabei sollten Weißrussen, Ukrainer und baltische Völker als lebenswerte Völker eingestuft werden. Die Russen dagegen sollten „durchaus niedergehalten werden“ (Rosenberg). Das eroberte Osteuropa sollte von Deutschen als Bauern und Soldaten („Wehrbauern“) besiedelt werden. Nach dem Willen der nationalsozialistischen Führung sollten die Völker Osteuropas, nach Vernichtung ihrer bürgerlichen Elite, für immer ungebildete, gehorsame und fleißige Land- und Hilfsarbeiter sein. Ein weiteres Kriegsziel war die Ausrottung des Judentums. Schon im Januar 1939 hatte Hitler in einer Reichstagsrede verkündet, dass der nächste Weltkrieg das Ende des Judentums bedeuten würde. Vor 1933 wurden diese Ideen kaum ernst genommen. Die Revision des Versailler Vertrags war für Hitler lediglich ein Etappenziel, auch wenn er der deutschen und internationalen Öffentlichkeit jahrelang vorgaukeln konnte, es gehe ihm um das Selbstbestimmungsrecht der Deutschen und er wolle „Frieden und Wohlfahrt der Völker“ erreichen. In Wahrheit ging es immer um die Lebensraumgewinnung im Osten. In der Denkschrift zum Vierjahresplan von August 1936 plant Hitler die Einsatzfähigkeit der deutschen Armee und die Kriegsfähigkeit der Wirtschaft in zwei unterschiedlichen Szenarien. Das erste lief bis 1941/42 bei ungünstiger politischer und militärischer Entwicklung, das zweite bis 1944/45 bei entsprechend günstigeren Aussichten. Am 5. November 1937 präzisierte er seine Kriegsziele vor der deutschen Generalität (Hoßbach-Protokoll).

Kriegsverlauf

Der deutsche Angriff auf Polen 1939

Hauptartikel: Polenfeldzug 1939 Polenfeldzug 1939 Polenfeldzug 1939 Der Zweite Weltkrieg wurde in Europa vom Deutschen Reich am 1. September 1939 um 04:45 Uhr durch den Angriff der Deutschen Wehrmacht auf Polen begonnen (entgegen der bekannten Hitler-Ansprache am Morgen). Um den Angriff auf Polen zu rechtfertigen, fingierte die deutsche Seite mehrere Vorfälle. Der bekannteste ist der Überfall von als polnische Widerstandskämpfer verkleideten SS-Angehörigen auf den Sender Gleiwitz am 31. August. Dabei verkündeten diese in polnischer Sprache die Kriegserklärung Polens gegen das Deutsche Reich. Den militärischen Angriff begann das deutsche Schulschiff Schleswig-Holstein (auf die Westerplatte in Danzig). Die polnische Armee war der vordringenden Wehrmacht zwar zahlenmäßig ebenbürtig, doch technisch und in der Art der Kriegsführung unterlegen. Die polnische Regierung rechnete auf die Unterstützung durch Frankreich und Großbritannien, welche am 3. September aufgrund der „Garantieerklärung vom 30. März 1939“ ein Ultimatum an das Deutsche Reich stellten. Es forderte den sofortigen Rückzug aller deutschen Truppen aus Polen. Die englisch-französische Garantieerklärung hätte diese Staaten verpflichtet, spätestens 15 Tage nach einem deutschen Angriff selber eine Offensive im Westen Deutschlands zu starten. Hitler hoffte, dass die beiden Westmächte ihn ebenso wie beim Einmarsch in die Resttschechei gewähren lassen würden und hatte den Westwall nur schwach besetzt. Ein Angriff blieb aus, obwohl beide Länder noch am selben Tag dem Deutschen Reich den Krieg erklärten. Am 17. September zerschlug sich die polnische Hoffnung, den Osten ihres Landes verteidigen zu können. Entsprechend dem geheimen Zusatzprotokoll des Hitler-Stalin-Paktes marschierte die Rote Armee in Ostpolen ein. Hierauf erfolgte nicht einmal mehr die Kriegserklärung Englands und Frankreichs. Noch am selben Tag flüchtete die polnische Regierung nach Rumänien. Die militärische Niederlage Polens war nun nicht mehr aufzuhalten. Am 28. September kapitulierte die polnische Hauptstadt Warschau, nachdem sie am 18. September von deutschen Truppen eingeschlossen worden und am 27./28. ein intensives Bombardement vorausgegangen war. Einen Tag später folgte die Aufgabe der Festung Modlin. Am 8. Oktober teilten sich das Deutsche Reich und die Sowjetunion im Abkommen von Brest-Litowsk das polnische Gebiet durch eine Demarkationslinie – die Vierte Teilung Polens. Nicht nur die nach dem Versailler Vertrag abgetretenen Gebiete wurden wieder in das Reich eingegliedert, sondern darüber hinaus weite Bereiche Zentralpolens einschließlich der Stadt Łódź. Der Rest Polens wurde deutsches Generalgouvernement. Die anschließende Besatzungszeit war von extremen Repressalien der Deutschen gegen die Zivilbevölkerung geprägt. Deportationen zur Zwangsarbeit waren nur die sichtbarste Ausprägung, insbesondere die polnischen Juden wurden Ziel des deutschen Rassenwahns. Ähnlich gingen die sowjetischen Besatzer gegen "Klassenfeinde" in Ostpolen vor. Der schnelle Sieg über Polen prägte den Begriff Blitzkrieg und prägte die taktische Kriegsführung Deutschlands bis Ende 1941.

Stellungskrieg an der Westfront 1939

Am 3. September erklärten Frankreich und Großbritannien Deutschland den Krieg. Aufgrund dessen begann am 5. September eine begrenzte und eher symbolische Offensive der Franzosen gegen das Saargebiet. Die Deutschen leisteten keinen Widerstand und zogen sich zum stark verteidigten Westwall zurück. Danach blieb es ruhig an der Westfront. Diese Phase wird als Sitzkrieg bezeichnet. Bis auf vereinzelte Artilleriescharmützel erfolgten keine weiteren Angriffe. Auf deutscher Seite rollte eine Propagandamaschine an. Mit Plakaten und Parolen über Lautsprecher rief man den Franzosen „Warum führt ihr Krieg?“ oder „Wir werden nicht zuerst schießen.“ zu. Am 27. September erfolgte eine Weisung Hitlers an das Oberkommando des Heeres zur Ausarbeitung eines Angriffsplanes, den so genannten „Fall Gelb“. Bis zum 29. Oktober stand der Plan. Er sah vor, dass zwei Heeresgruppen durch die Niederlande und Belgien vorstoßen sollten, um somit sämtliche alliierten Kräfte nördlich der Somme zu zerschlagen. Letzten Endes fand jedoch 1939 kein Angriff statt. Wegen schlechter Witterungsbedingungen und viel größeren Verlusten in Polen (22 % Verluste bei den Kampfflugzeugen, 25 % bei den Panzern) als erwartet, verschob Hitler den Angriff insgesamt 29 mal.

Der Finnisch-Sowjetische Winterkrieg 1939/40

Am 30. November 1939 überrannten sowjetische Truppen unter Marschall Kiril Meretskow im so genannten Winterkrieg die 950 km lange Grenze zu Finnland. Die Rote Armee griff mit 1.500 Panzern und 3.000 Flugzeugen an und erwartete einen schnellen Sieg, aber die Russen unterschätzten die Finnen. Die Rote Armee verlor 200.000 Mann, die Finnen jedoch nur 25.000 Mann. Schweden unterstützte Finnland, ohne allerdings die Neutralität aufzugeben. Ein Eingreifen Großbritanniens und Frankreichs gegen die Sowjetunion wurde zwar geplant, kam aber nicht darüber hinaus. Ein Friedensvertrag der am 12. März 1940 unterzeichnet wurde, legte fest, dass Finnland Teile Kareliens und die Fischerhalbinsel Kalastajansaarento am Nordmeer an die Sowjetunion abtreten musste. Als direkte Reaktion auf den sowjetischen Angriff nahm Finnland 1941 im Fortsetzungskrieg am deutschen Russlandfeldzug teil, um sich die verlorenen Gebiete zurückzuerobern.

Die Besetzung Dänemarks und Norwegens 1940

Hauptartikel: Operation Weserübung Operation Weserübung Zum Ende des Jahres 1939, nach dem Verlust der französischen Eisenerzeinfuhr, stellten die Lieferungen aus dem neutralen Schweden 40 % des Eisenerzbedarfs für Deutschland dar. Ein weiterer wichtiger Rohstoff war das finnische Nickel. Durch die Erzbahn von Schweden nach Narvik war Norwegen für Deutschland von außerordentlichem wirtschaftlichen und militärischen Wert. Die Briten wollten diese wichtigen Rohstofflieferungen abschneiden, weswegen am 5. Februar 1940 beim Obersten franco-britischen Kriegsrat die Planung der Landung von vier Divisionen in Narvik vereinbart war. Die vorgesehene Besetzung des norwegischen Hafens durch die Briten veranlasste das Oberkommando der Wehrmacht, einen zusätzlichen Stab für Norwegen aufzustellen. Am 21. Februar erfolgte eine direkte Weisung Hitlers für die Planung bestimmter Operationen im skandinavischen Raum. Am 1. März wurde die Operation Weserübung endgültig beschlossen. Sie sah vor, Dänemark einzunehmen und es als „Sprungbrett“ für die Eroberung Norwegens zu benutzen. Im März kam es zu diversen Angriffen gegen britische Seeeinheiten. Am 5. April fand die alliierte Operation Wilfried statt, bei der die Gewässer vor Norwegen vermint und weitere Truppen ins Land gebracht werden sollten. Einen Tag später lief auf deutscher Seite die Operation Weserübung an. Dabei wurde fast die gesamte deutsche Flotte mobilisiert und in Richtung Narvik geschickt. Am 9. April begann das Unternehmen endgültig mit der Landung einer Gebirgsjägerdivision vor Narvik. In Großbritannien hielt man eine Landung der Deutschen für recht unwahrscheinlich, was dazu führte, dass von alliierter Seite nur geringe Gegenmaßnahmen getroffen wurden. Die Deutschen konnten ihren Brückenkopf ohne größeren Widerstand ausweiten, so dass am 10. April bereits Stavanger, Trondheim und Narvik besetzt wurden, nachdem zuvor bereits Dänemark kampflos besetzt worden war. Großbritannien besetzte aus strategischen Gründen im Nordatlantik die dänischen Färöer am 12. April. Am 13. April kam es zu einigen schweren Seegefechten, wobei es neun britischen Zerstörern und dem Schlachtschiff HMS Warspite gelang, im Ofot-Fjord alle deutschen Zerstörer zu versenken. Desweiteren wurden auf ihrem Rückweg leichte deutsche Kreuzer und etliche Frachter von alliierten U-Booten beziehungsweise der Royal Air Force versenkt. Royal Air Force Am 17. April landeten die Alliierten schließlich und brachten die Truppen der Wehrmacht auch mit massivem Beschuss der Royal Navy unter starken Druck. Bis zum 19. April wurden umfangreiche alliierte Verbände, unter anderem auch polnische Soldaten und Reste der Fremdenlegion, in Norwegen angelandet. Inzwischen verbesserte sich, bedingt durch die Jahreszeit, das Wetter in Norwegen, so dass die Wehrmacht ihre Fronten festigen konnte. Bei schweren Angriffen der deutschen Luftwaffe wurden am 2. Mai ein britischer und ein französischer Zerstörer vor der Hafenstadt Namsos versenkt. Noch im selben Monat beschloss Churchill wegen der deutschen Erfolge in Frankreich den Abzug der Alliierten aus Norwegen. Bevor die 24.500 Soldaten evakuiert werden konnten, gelang es ihnen jedoch noch, in Narvik einzudringen und einen wichtigen Hafen zu zerstören. Am 10. Juni kapitulierten schließlich die verbliebenen norwegischen Soldaten, worauf die Operation Weserübung abgeschlossen war. Norwegen wurde Reichskommissariat, sollte jedoch nach dem Willen Hitlers als selbständiger Staat bestehen bleiben und Teil des deutschen Herrschaftsgebietes sein. Im weiteren Verlauf wurde Norwegen stark befestigt, weil Hitler in der ständigen Furcht vor einer Invasion lebte. Im Februar 1942 installierte man eine Marionetten-Regierung unter Vidkun Quisling.

Der Westfeldzug 1940

Hauptartikel: Westfeldzug 1940 Während Deutschland die Siegfriedlinie zur Verteidigung der Front hatte, stand in Frankreich die stark befestigte Maginot-Linie. Die Ardennen galten als natürliche Verlängerung dieser fast 130 Kilometer langen Verteidigungslinie. Die französische Generalität glaubte nicht an einen Vorstoß durch dieses Gebiet, da es besonders für Panzerkräfte als unüberwindbar galt. Der Plan für einen Feldzug im Westen wurde von Generalleutnant Erich von Manstein mit seinen beiden Mitarbeitern, Oberst Günther Blumentritt und dem damaligen Major i. G. Henning von Tresckow entwickelt. Er sah einen schnellen Vorstoß durch die Ardennen vor, um dann die Alliierten im Norden zu einer Schlacht mit verkehrter Front zu zwingen. Mit der Masse der hier zu versammelnden Panzer- und motorisierten Divisionen gedachte er durch das „Loch in den Ardennen“ zum „Sichelschnitt“ – wie ihn Churchill später bezeichnete – bis zur Kanalküste hin anzusetzen. Kanalküste Am 10. Mai 1940 begann der Angriff deutscher Verbände mit insgesamt sieben Armeen auf die neutralen Staaten Niederlande, Belgien und Luxemburg. 136 deutsche standen gegen rund 137 alliierte Divisionen. Bereits an diesem Tag wurde die für uneinnehmbar gehaltene belgische Festung Eben-Emael durch deutsche Fallschirmjäger eingenommen. Am 14. Mai überschritt General Guderian mit seiner Panzergruppe die Maas. Die Royal Air Force versuchte mit verzweifelten Angriffen, die Pionierbrücken über dem Fluss zu zerstören, verlor dabei aber einen Großteil der Flugzeuge. Erst am 17. Mai trat die französische 4. Panzerdivision unter Charles de Gaulle zu einem Gegenangriff auf Montcornet an, der aber, nach anfänglichen Erfolgen, wegen starker Attacken deutscher Stukas abgebrochen werden musste. Am 17. Mai wurde Brüssel kampflos übergeben. Die Niederländer waren, bedingt durch ihre Neutralität im Ersten Weltkrieg, noch weniger als die Belgier auf einen Krieg eingestellt, so dass ihre Armee relativ leicht geschlagen werden konnte. Die Kapitulation der niederländischen Truppen wurde nach der Bombardierung Rotterdams am 14. Mai eingeleitet. Einen Tag später kapitulierten die niederländischen Truppen, und die Regierung sowie Königin Wilhelmina flohen nach London ins Exil. Als Reichskommissar für die Niederlande wurde Arthur Seyß-Inquart eingesetzt. Am 19. Mai erreichte die deutsche 6. Armee den Fluss Schelde und stieß bis Abbeville vor. Der Vormarsch in diese Gebiete erfolgte so schnell, dass die britischen und französischen Einheiten bei Dünkirchen eingekesselt wurden. Am 27. Mai begann die Operation Dynamo mit der Evakuierung von über 7.500 alliierten Soldaten. Die Panzerstreitkräfte der Heeresgruppe A setzten an diesem Tag den Angriff fort, nachdem Generaloberst v. Rundstedt am 24.Mai einen von Hitler bestätigten Haltebefehl erteilte. Die Gründe für diesen Anhaltebefehl sind in der historischen Forschung bis heute umstritten. Am 4. Juni wurde die Evakuierung abgeschlossen, es nahmen etwa 900 Seefahrzeuge daran Teil. Über 337.000 Soldaten, davon 110.000 Soldaten der französischen Armee, und damit fast das gesamte britische Expeditionskorps konnten trotz heftiger Angriffe durch Bomber der deutschen Luftwaffe evakuiert werden. Aus heutiger Sicht stellte der Haltebefehl, der die Evakuierung in diesem Maße ermöglichte, einen schweren taktischen Fehler dar. Die Fähigkeit, den Krieg fortzusetzen, wäre durch den Verlust der britischen Expeditionsarmee für England deutlich schwieriger geworden. 4. Juni Als sich die Briten zurückzogen, bereitete sich Frankreich auf die Verteidigung vor. Fall Gelb, so der deutsche Deckname für den Feldzug in Frankreich, begann am 5. Juni mit einer deutschen Offensive an der Aisne und der Somme. Am 9. Juni überschritten Soldaten der 6. Infanteriedivision die Seine. Mussolini beschloss am 11. Juni in den Krieg gegen die beiden Westalliierten einzutreten. Am 14. Juni besetzten Teile der 18. Armee die französische Hauptstadt Paris. Um die Stadt nicht zum Kriegsschauplatz werden zu lassen, wurde sie zuvor von den Franzosen geräumt. Gleichzeitig durchbrach die Heeresgruppe C die Maginot-Linie und die symbolträchtige Festung Verdun konnte ebenfalls eingenommen werden. Am 17. Juni erklärte Henri Philippe Pétain, Ministerpräsident der neu gebildeten französischen Regierung, die Niederlage Frankreichs. Am 21. Juni wurden die französischen Unterhändler im Wald von Compiègne von Hitler empfangen. Zur Unterzeichnung der, vergleichsweise maßvollen, Waffenstillstandsbedingungen kam es gegen Abend des 22. Juni 1940. Der deutsch-französische Waffenstillstand trat erst am 25. Juni um 01:35 Uhr in Kraft. Damit die französische Flotte nicht in deutsche Hände fallen konnte, nahmen die Briten am 3. Juli den algerischen Hafen Mers-el-Kebir unter Beschuss, in dem ein Teil der französischen Kriegsflotte stationiert war. Nur sechs Wochen und drei Tage hatte der Blitzkrieg im Westen gedauert. Er forderte das Leben von über 135.000 alliierten und etwa 46.000 deutschen Soldaten. Frankreich wurde in zwei Zonen geteilt: der Norden und Westen Frankreichs war von den Deutschen besetzt. Hier befanden sich wichtige Flugfelder und Marinebasen für den Krieg gegen Großbritannien. Die Häfen am Atlantik, insbesondere Brest wurden die wichtigste Operationsbasis der deutschen U-Boote. Der östliche und südliche Teil Frankreichs blieben unter französischer Kontrolle. Henri Philippe Pétain regierte von Vichy aus den Rest Frankreichs als Marionettenstaat des deutschen Reichs (Marschall Pétain wurde als Kollaborateur nach dem Zweiten Weltkrieg zum Tode verurteilt, dann aber noch begnadigt). Charles de Gaulle (1890–1970) war Organisator des Widerstandes: „Führer des freien Frankreichs“ vom Exil in London aus.

Die Luftschlacht um England 1940/41

Hauptartikel: Luftschlacht um England Luftschlacht um England Erklärtes Ziel Deutschlands in der Luftschlacht um England war die Vorbereitung einer Invasion Englands (Unternehmen Seelöwe), vor allem durch die Vernichtung der Kampfkraft der Royal Air Force. Hitler hoffte jedoch, England zur Einstellung der Kampfhandlungen zwingen zu können, ohne die Invasion tatsächlich durchführen zu müssen. In den zwei Jahren zwischen dem Münchner Abkommen und der Luftschlacht um England arbeiteten die Briten fieberhaft am Aufbau einer modernen Jagdwaffe. Allein in den drei Monaten vor Beginn der Luftschlacht konnten die britischen Fabriken über 1.400 Jagdflugzeuge fertig stellen. Um dem dringenden Personalbedarf nachzukommen, wurden Piloten aus dem Commonwealth, Frankreich, den USA, Polen und der Tschechoslowakei unter dem Befehl der Royal Air Force eingesetzt. Britische Flugplätze und Flugzeugfabriken wurden häufig von der Luftwaffe bombardiert. Unter anderem zählten auch Hafenanlagen zu den vorrangigen Zielen. Die deutschen Bomber erhielten Begleitschutz von Jagdflugzeugen, um die britischen Abfangjäger abzuwehren. Diese Schlacht führte auf beiden Seiten zu großen materiellen Verlusten, worauf sich die Luftwaffe ab Oktober 1940 größtenteils auf Nachtbombardements beschränkte. Entscheidend für die Niederlage der deutschen Luftwaffe war unter anderem auch die Fehlbewertung von Radartechnologie im Luftkrieg durch den Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring. Auf dessen Befehl hin wurden die deutschen Bomber vermehrt gegen britische Städte eingesetzt, um die Moral der britischen Bevölkerung zu brechen – ein Versuch, der katastrophale Schäden an Zivilbevölkerung und -gebäuden verursachte, aber ebenso wie der spätere Bombenkrieg der Alliierten gegen das Deutsche Reich in seinen Zielen erfolglos blieb, während die Royal Air Force ihre dadurch weitgehend verschont gebliebenen Radarstationen in Küstennähe zur präzisen und schnellen Ortung deutscher Luftstreitkräfte nutzen und diese so wesentlich effizienter bekämpfen konnten. Luftwaffenchef Göring betrachtete dies als eine Niederlage der deutschen Luftwaffe. Die deutschen Jägerpiloten wurden in der Folge von ihm der Feigheit bezichtigt. Göring erneuerte diesen Vorwurf im weiteren Verlauf des Krieges verschiedene Male, um Niederlagen der Luftwaffe zu erklären und von seinem eigenen Versagen als Kommandeur abzulenken. Bei den Bombardements von London und anderen englischen Städten wurden über 32.000 Zivilisten getötet.

Jugoslawien und Griechenland 1940/41

Hauptartikel: Balkankrieg (1940–1941) Mussolinis Großmachtambitionen waren bereits seit 1940 auf den Balkan gerichtet. Am 28. Oktober griffen italienische Verbände von der italienischen Kolonie Albanien aus Griechenland an. Italien hatte zuvor versucht, Bulgarien als Verbündeten zu gewinnen, was jedoch wegen der ablehnenden Haltung von König Boris III. misslang. Hitler war über den Angriff zuvor nicht unterrichtet worden. Auch hatte er Operationen in dem Gebiet gar nicht geplant, da es vermutlich seine Absicht war, mit Italien die Invasion Englands vorzubereiten. Das Ziel des Duce war es, Griechenland im Sturm zu erobern. Doch schon am 3. November gingen die Griechen erfolgreich zum Gegenangriff über. Bis zum 14. November gerieten die Italiener endgültig in die Defensive, so dass sie sogar bis über die Grenzen Albaniens zurückgedrängt wurden. Angesichts solcher Niederlagen des Achsenpartners erließ Hitler am 13. Dezember mit dem Unternehmen Marita Weisungen für einen Feldzug auf dem Balkan. Unternehmen Marita Anfang des Jahres 1941 versuchte das Deutsche Reich im Balkankonflikt zu vermitteln. So unterbreitete man Jugoslawien den Vorschlag, dem Dreimächtepakt beizutreten, was jedoch abgelehnt wurde. Griechenland verzichtete ebenfalls auf jeden Vermittlungsversuch, da seine Armee die italienischen Soldaten an jeder Front zum Rückzug zwingen konnte. Eine italienische Großoffensive am 9. März geriet zum Desaster. Am 27. März trat Jugoslawien schließlich dem Dreimächtepakt bei. Die Folge waren Demonstrationen und ein Putsch gegen die Regierung des Prinzregenten Paul, worauf der Beitritt wieder rückgängig gemacht wurde. Nun war der Balkanfeldzug nicht mehr aufzuhalten. Am 6. April überschritten Wehrmachtsverbände die Grenze nach Jugoslawien, und die Luftwaffen der Achsenmächte begannen Belgrad mit schweren Bombardements in Schutt und Asche zu legen. Der weitere Vormarsch erfolgte wie im Manöver. Bereits am 10. April war die kroatische Hauptstadt Zagreb besetzt. Belgrad fiel zwei Tage später unter dem Druck deutscher Panzerverbände. Am 17. April unterschrieben die jugoslawischen Befehlshaber schließlich die bedingungslose Kapitulation. Ebenfalls am 6. April begann der deutsche Feldzug gegen Griechenland. Anders als in Jugoslawien war der griechische Widerstand stellenweise ausgesprochen hart. Besonders in den Gebirgslagen und im Gebiet der stark verteidigten Metaxas-Linie stießen die Soldaten nur langsam und unter hohen Verlusten durch das bergige Nordgriechenland in das Landesinnere vor. Am 9. April fiel Saloniki. Gleichzeitig wurden die griechischen Heere in Ostmazedonien abgeschnitten und die Metaxas-Linie stärker bedrängt. Die griechischen Verstärkungen von der albanischen Front wurden bei ihrem Vormarsch durch die gebirgige Landschaft und von deutschen und italienischen Panzereinheiten sowie Luftangriffen behindert. Am 21. April mussten 223.000 griechische Soldaten kapitulieren. Die Briten, welche ebenfalls in Griechenland stationiert waren, bauten unterdessen eine Verteidigung an den Thermopylen auf. Diese wurde am 24. April überrannt, worauf die Alliierten eine amphibische Evakuierungsoperation einleiten mussten, in der 50.000 Soldaten nach Ägypten verschifft wurden. Am 27. April rückte die Wehrmacht schließlich in Athen ein. Am 25. April entschlossen sich die Führer der Achsenmächte zu einer Luftlandeinvasion der Insel Kreta (Unternehmen Merkur). Am Invasionstag brachten 593 Transportflugzeuge die deutschen Luftlandeeinheiten über Kreta. Diese bildeten durch ihre Fallschirme ein leichtes Ziel für die Luftabwehr, so dass viele Fallschirmjäger bereits im Flug getötet oder verwundet wurden. Die gelandeten Einheiten konnten zunächst auch keine Flugplätze für Nachschub und Verstärkungen (insbesondere Artillerie und Fahrzeuge) erobern. Außerdem gab es keine Funkverbindung zum deutschen Hauptquartier in Athen, da die Funkgeräte bei den Landungen zerstört wurden. Erst mit verstärktem Einsatz der Luftwaffe und einigen erfolgreichen Landungen auf umkämpften Flugplätzen stabilisierte sich die Situation für die Angreifer. Die Alliierten, darunter auch Neuseeländer und Australier, verteidigten Kreta eine Woche lang, bis sie sich dann mit etwa 17.000 Mann absetzten. Aufgrund der hohen Verluste beschloss Hitler, in Zukunft keine Luftlandungen mehr durchzuführen.

Der Russlandfeldzug 1941–1945

Hauptartikel: Russlandfeldzug 1941–1945 Russlandfeldzug 1941–1945 Russlandfeldzug 1941–1945 Der Balkanfeldzug hatte den Angriffszeitpunkt für einen Überfall auf die Sowjetunion um vier Wochen verschoben. Der Angriff fand nun erst am 22. Juni 1941 statt. Diese Verzögerung und ein ungewöhnlich früh einsetzender Winter führten dazu, dass der Vormarsch nicht wie geplant ablaufen konnte und das operative Ziel, das Erreichen der Linie Archangelsk-Astrachan, nicht erreicht wurde. Obwohl man auf deutscher Seite errechnete, dass die Versorgung der Wehrmacht nur bis zu einer Linie ermöglicht werden könnte, die entlang Pskow, Kiew und der Krim verlief, verlangte Hitler die Eroberung Moskaus im Rahmen eines einzigen, ununterbrochenen Feldzuges. Für den Überfall standen drei Heeresgruppen (Nord, Mitte, Süd) bereit. Die Heeresgruppe Nord (von Leeb) sollte die baltischen Staaten erobern und dann nach Leningrad vorstoßen. Auf der Heeresgruppe Mitte (von Bock) lag die Hauptlast. Sie sollte nach Moskau vorrücken und war entsprechend stark gerüstet. Die Heeresgruppe Süd (von Rundstedt) sollte die Ukraine erobern. Ebenfalls an dem Feldzug beteiligt waren Verbände aus befreundeten und eroberten Ländern der Achsenmächte. Auch vom besetzten Norwegen aus wurden Angriffe gegen die Sowjetunion unternommen. Sie zielten insbesondere auf Murmansk und die dortige Eisenbahnverbindung, die „Murman-Bahn“, sowie den Hafen. In den frühen Morgenstunden des 22. Juni 1941 begann der Vormarsch von 149 Divisionen (darunter alle motorisierten und gepanzerten deutschen Kräfte) über die sowjetische Grenze. Zwei Divisionen operierten von Finnland aus, acht Divisionen waren in Norwegen stationiert, eine Division stand in Dänemark, 38 verblieben im Westen. Zwei Divisionen kämpften in Nordafrika und sieben Divisionen standen im Balkan. Trotz vieler Hinweise war die untere und mittlere Führung der Sowjetunion nicht auf einen Angriff eingestellt. Viele der russischen Soldaten an der Grenze ergaben sich ohne Widerstand, während die motorisierten deutschen Truppen zunächst zügig vormarschieren konnten. In letzter Zeit findet die bereits von den Ideologen des Dritten Reichs nach der Invasion ausgestreute Präventivschlagthese, wonach die Rote Armee kurz vor einem Überfall auf Deutschland stand, auch unter Historikern Gehör. Die Fähigkeit der sowjetischen Streitkräfte, zum damaligen Zeitpunkt einen Angriff oder einen Krieg gegen Deutschland führen zu können, muss jedoch auch nach neueren Erkenntnissen stark bezweifelt werden. Zudem zeigen historische Aufzeichnungen, dass weder bei Hitler noch bei der Generalität Überlegungen, einem hypothetischen Angriff der Sowjetunion zuvorkommen zu wollen, eine Rolle spielten. Der Überfall auf die Sowjetunion war im Wesentlichen ein ideologisch verbrämter Eroberungs- und Vernichtungskrieg mit dem von Hitler bereits Jahre zuvor formulierten Ziel der Gewinnung von „Lebensraum im Osten“. Erst am 29. Juni fasste sich die sowjetische Führung und rief den „Großen Vaterländischen Krieg“ aus. Kurz zuvor waren bereits Minsk in der Kesselschlacht bei Minsk und Bialystok eingeschlossen und wenig später besetzt worden. Am 26. September fand die Schlacht von Kiew ihr Ende. Doch schon im Oktober begann es zu schneien und zu regnen. Daraufhin blieb die Offensive im Schlamm stecken und nur noch wenige Gebietsgewinne waren zu verzeichnen. Der Angriff auf Moskau blieb wegen der sich versteifenden sowjetischen Gegenwehr stecken. Am 5. Dezember setzte eine sowjetische Gegenoffensive mit frischen Einheiten aus Sibirien unter General Schukow ein, wodurch an eine Einnahme der Hauptstadt nicht mehr zu denken war. Nach dem sowjetischem Angriff am 25. Juni versuchte Finnland, im Fortsetzungskrieg mit deutscher Unterstützung, die im Winterkrieg an die Sowjetunion verlorenen Gebiete in Karelien zurückzuerobern. Nachdem es dieses Ziel im Sommer 1941 erreicht hatte, blieb Finnland jedoch nicht defensiv, sondern fuhr bis in den Dezember fort, umstrittene, aber nie zuvor finnisch gewesene karelische Gebiete zu besetzen. Die Rote Armee hatte sich neu organisiert. Die Kriegsproduktion wurde, unerreichbar für die deutsche Luftwaffe, hinter den Ural verlegt. Neue Soldaten kamen nun aus den fernen Ländern des sowjetischen "Reiches". Am 16. Dezember gab Hitler den Befehl zum Halten. Bis zum Ende des Jahres wurde die Wehrmacht jedoch weiter zurückgedrängt. Ural In den Frühjahrsschlachten des neuen Jahres konnte am 28. Mai Charkow in einem Vernichtungssieg erobert werden. Zwischen 15. und 21. Mai fanden die Kämpfe ihr Ende. Am 2. Juni begann die eigentliche Schlacht auf der Krim um Sewastopol, dessen Verteidiger sich erbittert wehrten, und endete am 5. Juli. Am 21. Juli überschritten deutsche Kräfte den Don, wodurch die ersten Schritte für den Vormarsch auf Stalingrad eingeleitet wurden. Zwei Tage später konnte Rostow erobert werden. Insgesamt liefen die Operationen, was den Raumgewinn im Kaukasus betraf, innerhalb weniger Wochen ab. Am 4. August wurde Stavropol eingenommen, am 9. August Krasnodar und der Kuban überschritten. Den rumänischen Verbündeten gelang es, die sowjetische Verteidigung an der Ostküste des Asowschen Meeres von Norden her aufzurollen und die Taman-Halbinsel von „rückwärts“ her zu öffnen. Auch das Elbrus-Massiv selbst wurde genommen, am 21. August wehte auf dem 5.633 m hohen Gipfel die Reichskriegsflagge. Ein am 26. August begonnener Angriff auf Tuapse wurde nach zwei Tagen angehalten, dafür wurden am 31. August und am 6. September nach schweren Kämpfen die Hafenstädte Anapa sowie Novorossijsk, wichtigster Stützpunkt der Schwarzmeerflotte, genommen. Im Hochgebirge hatten deutsche Truppen die wichtigsten Passübergänge eingenommen und vorübergehend auf breiter Front nach Süden überschritten – sie standen 20 km vor der Küste des Schwarzen Meeres bei Gudauta. Östlich des Elbrus standen die deutschen und rumänischen Truppen in den Flussabschnitten des Baksan und des Terek bis Naurskaja. Nördlich davon verlor sich die Front an der Kuma, in der Nogajer Steppe und in der Kalmykensteppe. Trotz der angespannten Kräfte- und Nachschubsituation befahl Hitler gegen den teilweisen Widerstand der Generalität parallel zur südlichen Offensive in Richtung Kaukasus ein zweites Angriffziel: Stalingrad. Am 23. August 1942 begannen etwa tausend Flugzeuge Brandbomben auf die Stadt zu werfen, gleichzeitig konnten deutsche Panzer zum ersten Mal in die Außenbezirke eindringen. In erbitterten Einzelkämpfen in den Häusern und Straßen der Stadt kamen die Deutschen nur unter hohen Opfern voran. Schließlich beherrschte die Wehrmacht zwar etwa 90 % der Stadt, die zum Trümmerhaufen geworden war, die vollständige Inbesitznahme misslang jedoch. Insbesondere ein schmaler Uferstreifen der Wolga, an dem permanent neue Truppen angelandet wurden, wurde von den sowjetischen Verteidigern am östlichen Stadtrand unter hohen Verlusten verbissen gehalten. Stalingrad Am 19. November begann die Gegenoffensive der Roten Armee, wobei die rumänischen Linien im Süden durchbrochen werden konnten. Wenige Zeit später vereinten sich die sowjetischen Truppen in Kalatsch mit Verbänden, die vom Norden her die deutschen Stellungen durchbrachen. Damit war die 6. Armee eingekesselt. Die von Göring versprochene Luftversorgung war völlig unzureichend und führte recht bald zur Unbeweglichkeit der Verbände und zur völligen Entkräftung der Soldaten. Ein Entsatzangriff der 4. Panzerarmee unter Hoth, der bis zu 60 Kilometer an die Stadt heranführte, scheiterte. General Paulus fühlte sich an den Haltebefehl Hitlers gebunden und konnte sich nicht dazu durchringen, den Befehl zum Ausbruch zu geben. Am 10. Januar 1943 griffen sieben sowjetische Armeen mit 1.000.000 Soldaten in einer groß angelegten Gegenoffensive die deutschen Truppen im Kessel von Stalingrad an. Die 6. Armee war inzwischen in zwei Kessel gespalten worden, in denen katastrophale Zustände herrschten. Am 2. Februar blieb Paulus, zwischenzeitlich zum Generalfeldmarschall befördert, angesichts der aussichtslosen Lage nur die Möglichkeit der Kapitulation, worauf knapp 100.000 Soldaten in Gefangenschaft gerieten, von denen nur etwa 6.000 nach dem Krieg in ihre Heimat zurückkehrten. Die Schlacht von Stalingrad markierte einen psychologischen Wendepunkt im Krieg. Ab diesem Zeitpunkt war der Glauben an den „Endsieg“ in der deutschen Bevölkerung kaum noch vorhanden. Schlacht von Stalingrad Am Morgen des 16. Februar wurde die Stadt Charkow von Truppen der Wehrmacht und Waffen-SS gegen den Befehl Hitlers aufgegeben, um einer drohenden Einkesselung zu entgehen. Am 21. Februar begann jedoch eine deutsche Gegenoffensive. Bis zum 5. März wurde das Gebiet bis zum mittleren Donezk zurückerobert. Es wurden dabei erhebliche Geländegewinne erzielt, dem Gegner hohe Verluste beigebracht und wieder eine geschlossene Front hergestellt. Ein im Frühjahr 1943 potentiell bevorstehender Zusammenbruch der Ostfront wurde so verhindert. Charkow wurde am 14. März unter Verlusten durch Truppen der Waffen-SS zurückerobert. Eine weitere Offensive im Sommer, die Operation Zitadelle, sollte den Frontbalkon bei Kursk ausräumen und große Teile der Roten Armee einkesseln und vernichten. Der Angriff war jedoch von der Roten Armee vorausgesehen worden, die sich durch tiefe Verteidigungsstellungen vorbereitet hatte, und blieb stecken. Er wurde auf dem Höhepunkt der Schlacht wegen der sowjetischen Gegenoffensive bei Orel, die ihrerseits das Ziel verfolgte, Teile der Heeresgruppe Mitte einzukesseln und der zwischenzeitlich erfolgten Landung der Alliierten auf Sizilien abgebrochen. Nach mehreren sowjetischen Gegenoffensiven in den folgenden Monaten musste die Wehrmacht an der ganzen Front den Rückzug antreten, wobei auch die Halbinsel Krim geräumt werden musste. Bis zum Ende des Jahres war Kiew wieder in der Hand der Sowjetunion. Am 14. Januar 1944 begann der sowjetische Angriff auf den deutschen Belagerungsring um Leningrad. Die Sowjetunion setzte nach: Ihre Frühjahrsoffensive brachte weitere Gebietsgewinne, und die Wehrmacht musste sich weiter zurückziehen bis zum Peipus-See. Am 12. Mai war die Krim wieder fest in sowjetischer Hand. Am 9. Juni begann die Offensive an der finnischen Front auf der karelischen Landenge. Ende Juni kam dieser Angriff auf Höhe der alten Grenze von 1940 zum Halt. Im Juni 1944 gelang der Sowjetunion die Zerschlagung der Heeresgruppe Mitte, wodurch ihre Armeen nun kurz vor Warschau und Ostpreußen standen. Am 3. Juli eroberte die Rote Armee Minsk zurück, weiter südlich drang ab dem 13. Juli in Galizien eine weitere sowjetische Offensive bis Lemberg an die Weichsel vor. Am 1. August begann der Warschauer Aufstand der Polnischen Heimatarmee. Im August marschierte die Rote Armee in der Operation Jassy-Kischinew in Rumänien ein, worauf am 23. August König Michael von Rumänien die Fronten wechselte und Deutschland den Krieg erklärte. Die Erfolge der Sowjetunion zwangen die Wehrmacht zum Rückzug aus Griechenland, am 13. Oktober rückten britische Einheiten in Athen ein. Am 5. September nahm die Rote Armee Bulgarien ein; dort inszenierte die Sowjetunion am 9. September einen kommunistischen Staatsstreich. Finnland schloss am 19. September einen Waffenstillstand mit der Sowjetunion. Am 20. Oktober eroberten sowjetische Einheiten und jugoslawische Partisanen unter Tito die Hauptstadt Belgrad. Im Norden zog sich die Heeresgruppe Nord am 13. Oktober aus Riga nach Kurland zurück. In Ostpreußen kam die Offensive der Sowjetunion im Oktober nach anfänglichen Erfolgen zum Erliegen. Die ungarische Hauptstadt Budapest wurde belagert, konnte aber erst am 11. Februar 1945 von der Roten Armee eingenommen werden. Die Rote Armee stieß Anfang 1945 von Warschau (Befreiung am 17. Januar) aus nach Norden vor und schnitt damit Ostpreußen vom Rest des Reiches ab. Die deutsche Bevölkerung floh in Scharen, zum Teil über die gefrorene Ostsee. Insgesamt gelangten über 2 Millionen Flüchtlinge über das Meer nach Westen. Das KdF-Schiff Wilhelm Gustloff, das Flüchtlinge und deutsche Truppen sowie Material aus Ostpreußen transportierte, wurde von sowjetischen Torpedos versenkt. Bis zum Kriegsende kamen Menschen über die Ostsee nach Westen. Königsberg fiel am 9. April endgültig an die Sowjetunion. Am 27. Januar erreichte die Rote Armee das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, das aber von der SS zuvor schon aufgegeben worden war. Am selben Tag erreichten erste sowjetische Einheiten Küstrin und damit die Oder. Nach der sowjetischen Winteroffensive stand die Rote Armee Ende Januar 1945 entlang der Oder und Neiße von Stettin bis Görlitz knapp 80 Kilometer vor Berlin. Die Höhen von Seelow bildeten dabei ein steil aufsteigendes, natürliches Hindernis, und um diese Höhen wurde eine der größten Schlachten des 2. Weltkrieges geschlagen. Die Schlacht um die Seelower Höhen begann am 16. April, im Laufe des 18. April errang die zahlenmäßig weit überlegene Rote Armee die Oberhand. Unterdessen wurde im Süden der sowjetische Belagerungsring um Breslau am 15. Februar geschlossen, welches allerdings erst am 6. Mai in die Hände der Roten Armee fiel. Am 25. April schloss sich der Belagerungsring um Berlin, am 28. April scheiterte der Versuch der 12. Armee unter General Walther Wenck, die Hauptstadt zu entsetzen, am 30. April tötete Adolf Hitler sich selbst im Bunker unter der Reichskanzlei. Am 2. Mai kapitulierten die letzten Verteidiger von Berlin vor der Roten Armee. Am 4. April war ganz Ungarn von der Roten Armee erobert. Wien fiel am 13. April, von Osten aus wurden auch Niederösterreich, das Burgenland und die Steiermark erobert. Am 8. Mai erreichte die Rote Armee Graz. Am 8. Mai 1945, dem Tag der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht, besetzte die Rote Armee Dresden, am 10. Mai rückten sowjetische Einheiten auch in Prag ein.

Der Partisanenkrieg

Schon bald nach dem Einmarsch deutscher Truppen begann in den verschiedenen Staaten Europas die "Neuordnung". Darunter verstanden die nationalsozialistischen Führer im Wesentlichen die Ausrottung der Juden (der Holocaust), die Verfolgung der Sinti und Roma, die Auslöschung der Intellektuellen, die Unterdrückung des politischen Widerstandes und die Ausbeutung der jeweiligen Bevölkerung (siehe: Generalplan Ost und Kommissarbefehl). Die nord- und westeuropäischen Staaten mit ihrer "germanischen" Bevölkerung sollten dem Reich "angegliedert" werden. Für die Balkanstaaten und vor allem für Osteuropa hatten die Nazis andere Pläne. Besonders die Bevölkerung Polens, Serbiens, der Ukraine, Weißrusslands und Russlands sollte "durchaus niedergehalten werden". Deshalb wurden die höheren Schulen geschlossen, Zwangsarbeiter nach Deutschland gebracht und auf die Ernährung der Einheimischen wurde keine Rücksicht genommen. Diese Maßnahmen stießen bald auf Widerstand. In den Niederlanden streikten zum Beispiel die Polizei und die Eisenbahner. In Frankreich kam es zu bewaffneten Angriffen aus dem Hinterhalt. Besonders in den Balkanstaaten und in Osteuropa war der Widerstand am stärksten. Im ehemaligen Jugoslawien konnten sogar einzelne geschlossene Gebiete von Aufständischen befreit werden (Tito), in

1855

Ereignisse


- 1. Januar: Jonas Furrer wird Bundespräsident der Schweiz
- 8. Februar: Auf Initiative des preußischen Vertreters im Bundestag, Otto von Bismarck, wird in der Krim-Krieg-Frage nicht etwa Mobilmachung gegen Russland, sondern bewaffnete Neutralität beschlossen
- 15. Februar: Die französische Fregatte La Sémillante strandet während eines Orkans an den Lavezzi-Inseln (Korsika), von den 693 Seeleuten und Soldaten an Bord überlebt niemand
- 10. Mai: Robert Wilhelm Bunsen erfindet den Bunsenbrenner
- 1. August: Erstbesteigung der Dufourspitze, des höchsten Bergs der Schweiz, durch eine Seilschaft unter der Leitung von Charles Hudson
- 28. September: Die Sankt Gallisch-Appenzellische Eisenbahn weiht ihre erste Strecke Winterthur-Wil ein
- Die Dombrücke (später: Hohenzollernbrücke) ist seit über 900 Jahren wieder die erste feste Rheinbrücke bei Köln
- Der Gelbe Fluss verlagert seinen Lauf, eine Katastrophe, die es zuletzt 1324 gegeben hatte

Kultur


- 1. Juni: Uraufführung der Oper Jenny Bell von Daniel-François-Esprit Auber an der Opéra-Comique in Paris
- 5. Juli: Uraufführung der Operette La Nuit blanche von Jacques Offenbach am Théâtre des Bouffes-Parisiens in Paris
- 25. September: Die Dresdener Gemäldegaleri