:: wikimiki.org ::
| Bayerische Staatsregierung |
Bayerische Staatsregierung Verfassungsrechtliche Grundlagen
Gemäß Abschnitt Vier des ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung ist die Bayerische Staatsregierung die oberste Exekutivbehörde des Freistaates Bayern.
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
Der vom bayerischen Landtag gewählte Ministerpräsident beruft und entlässt die Staatsminister und die Staatssekretäre mit Zustimmung des Landtags. Er weißt den Staatsministern einen Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zu, den diese nach dem Ressortprinzip und den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz) eigenverantwortlich verwalten. Die Staatssekretäte sind gegenüber ihren Staatsministern weisungsgebunden.
Die Bayerische Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Diese sind insbesondere:
- der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags
- das Gesetzesinitiativrecht
- die Ernennung leitender Beamte der Staatsministerien und obersten Landesbehörden
- die Aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
- die Aufsicht über die Kommunen und die Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- die Ausübung des Notstandsrechts
Aktuelle Staatsregierung
Amtierender Ministerpräsident ist seit dem 17. Juni 1993 Dr. Edmund Stoiber (CSU).
Am 7. Oktober 2003 wurde Stoiber als Ministerpräsident vom Landtag wiedergewählt, am 14. Oktober das neue Kabinett von ihm ernannt und vom Landtag bestätigt.
Der Bayerischen Staatsregierung gehören zur Zeit folgende Mitglieder an:
- Edmund Stoiber (CSU), Ministerpräsident des Freistaates Bayern
- Günther Beckstein (CSU), Stellvertreter des Ministerpräsidenten und Staatsminister des Innern
- Erwin Huber (CSU), Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Verwaltungsreform
- Eberhard Sinner (CSU), Staatsminister für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen
- Beate Merk (CSU), Staatsministerin der Justiz
- Thomas Goppel (CSU), Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
- Siegfried Schneider (CSU), Staatsminister für Unterricht und Kultus
- Kurt Faltlhauser (CSU), Staatsminister der Finanzen
- Otto Wiesheu (CSU), Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Werner Schnappauf (CSU), Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Josef Miller (CSU), Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten
- Christa Stewens (CSU), Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
- Georg Schmid (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium des Inneren
- Karl Freller (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium für Unterricht und Kultus
- Franz Meyer (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen
- Hans Spitzner (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Emilia Müller (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Jürgen Heike (CSU), Staatssekretär im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
siehe auch
- Politisches System Bayerns
- Bayerischer Ministerpräsident
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Politik
Kategorie:Politik (Bayern)
Kategorie:Bayern
Bayerische VerfassungEs gab bisher 4 verschiedene Bayerische Verfassungen:
- Die erste 1808
- Die erste Verfassung wurde 1818 von einer Neuen abgelöst. Sie wurde von Friedrich von Zentner, dem engsten Mitarbeiter von Maximilian Josef Montgelas, ausgearbeitet. In ihr wurden Gleichheitsrechte garantiert und eine Volksvertretung geschaffen.
- 1919 trat nach der Revolution die Bamberger Verfassung in Kraft.
- 1946 trat nach dem Zweiten Weltkrieg die momentan gültige Verfassung des Freistaates Bayern in Kraft.
Freistaat
Freistaat ist ein im 19. Jahrhundert von Sprachpuristen (Philipp von Zesen) eingeführtes deutsches Synonym für Republik (frz. république). In der Weimarer Republik war es der amtliche Name der meisten Länder des Deutschen Reiches mit Ausnahme der Republik Baden, des Landes Thüringen, des Volksstaates Hessen des Freien Volksstaates Württemberg, der Freien und Hansestadt Lübeck, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen). Artikel 17 der Weimarer Verfassung verlangte: "Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben."
Heute führen drei der deutschen Bundesländer – Bayern, Sachsen und Thüringen – diese Bezeichnung in ihren amtlichen Namen; die Bezeichnung Freie Stadt, die in den Namen der Stadtstaaten Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg vorkommt, ist erheblich älter und knüpft an mittelalterliche städtische Freiheiten an.
Die Bezeichnung betont, dass das Land nicht von einem Souverän, sondern von seinen freien Bürgern regiert wird in Form einer parlamentarischen Demokratie. Privilegien oder rechtliche Besonderheiten hat der Freistaat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keine, solange er nicht den Rechtsfrieden infrage stellt.
Die relativ weit verbreitete Annahme, der Begriff Freistaat solle eine besondere Unabhängigkeit des betroffenen Bundeslandes gegenüber dem Bund betonen, ist weitgehend richtig. Jedes der 16 Bundesländer ist momentan ein Territorialstaat, wenn auch kein Nationalstaat, wobei sich Nationalstaat stets nach dem freien Willen derer definiert, die sich selbst als Nation betrachten.
Bayern stellt in dieser Definition des Freistaates eine Besonderheit dar, da die bayerische Landesverfassung sowohl die deutsche als auch die bayerische Staatsangehörigkeit kennt, die Bayern demnach also Doppelstaatler sind.
Kategorie:Deutschland
Kategorie:Bayern
Kategorie:Sachsen
Kategorie:Thüringen
Weblinks
- [http://www.thueringen.de/de/lzt/thueringen/blaetter/freistaat/content.html Geschichte des Begriffes "Freistaat"]
Bayerischer Ministerpräsident Verfassungsrechtliche Grundlagen
Wahl und Rücktritt
Gemäß Abschnitt Vier des ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung ist der bayerische Ministerpräsident der Vorsitzende der Bayerischen Staatsregierung.
Er wird vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach dessen konstituierender Sitzung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Der Ministerpräsident kann vom Landtag nicht abgesetzt werden. Die Verfassung schreibt aber seinen Rücktritt vor, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Art. 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Aufgaben
Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter sowie maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, denen er Geschäftsbereiche oder Sonderaufgaben zuweißt. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich.
In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.
Den Ministerpräsidenten unterstützt in seinen verfassungsmäßigen Aufgaben die Bayerische Staatskanzlei.
Geschichte
Geheime Ratskanzler
- 1695 - 1704 Johann Rudolf von Wämpl
- 1704 - 1714 Vakant
- 1714 - 3. März 1726 zu ergänzen
- 3. März 1726 - 6. März 1749 Franz Xaver Josef Freiherr von Unertl
- 1749 - 1758 Freiherr von Praidlohn
- 20. September 1758 - 21. Oktober 1790 Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr
Staatsminister des königlichen Hauses
- 1745 - 18. November 1777 Franz Joseph Freiherr und Graf von Berchem
- 1777 - 1799 Matthäus Graf von Vieregg
- 21. Februar 1799 - 2. Februar 1817 Maximilian Joseph Graf von Montgelas
- 2. Februar 1817 - Oktober 1825 Heinrich Aloys Graf von Reigersberg
- Oktober 1825 - 2. Januar 1832 Georg Friedrich Freiherr von Zentner
- 2. Januar 1832 - 1. November 1837 Friedrich August Koch oder
- 31. Dezember 1831 - 25. Oktober 1837 Ludwig Kraft Ernst Fürst von Öttingen-Wallerstein (1791-1870) (als Innenminister)
- 1. November 1837 - 1. März 1847 Karl von Abel
- 1. März 1847 - 1. Dezember 1847 Friedrich August Karl Maria Philipp Joseph Freiherr von Zu Rhein
- 1. Dezember 1847 - 14. März 1848 Ludwig Fürst von Öttingen-Wallerstein
- 14. März 1848 - 29. April 1848 Klemens August Graf von Waldkirch (amtierend)
- 29. April 1848 - 18. April 1849 Otto Camillus Hugo Graf von Bray-Steinburg
Vorsitzenden im Ministerrat des Königsreiches Bayern
- 1849 - 1859 Karl Ludwig Heinrich Freiherr von der Pfordten
- 1859 - 1864 Karl Ignaz Freiherr von Schrenck von Notzing
- 1864 Max Ritter von Neumayr (amtierend)
- 1864 - 1866 Karl Ludwig Heinrich Freiherr von der Pfordten
- 1866 - 1870 Chlodwig Karl Viktor Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, Fürst von Ratibor und Corvey
- 1870 - 1871 Otto Camillus Hugo Graf von Bray-Steinburg
- 1871 - 1872 Friedrich Freiherr von Hegnenberg-Dux
- 1872 - 1880 Adolph von Pfretzschner
- 1880 - 1890 Johann Freiherr (1884) von Lutz
- 1890 - 1903 Krafft Graf von Crailsheim
- 1903 - 1912 Clemens Freiherr (1911: Graf) von Podewils-Dürnitz
- 1912 - 1917 Georg Friedrich Freiherr (1914: Graf) von Hertling
- 1917 - 1918 Otto Ritter von Dandl
Die Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern
- 8. November 1918 bis 21. Februar 1919: Kurt Eisner, USPD
- 1. März 1919 bis 16. März 1919: Martin Segitz, SPD
- 17. März 1919 bis 16. März 1920: Johannes Hoffmann, SPD
- 16. März 1920 bis 21. September 1921: Gustav Ritter von Kahr, parteilos
- 21. September 1921 bis 8. November 1922: Hugo Graf von und zu Lerchenfeld auf Köfering und Schönberg, BVP
- 8. November 1922 bis 1. Juli 1924: Eugen Ritter von Knilling, parteilos
- 2. Juli 1924 bis 10. März 1933: Heinrich Held, BVP, von der Reichsregierung abgesetzt
- 12. April 1933 bis 1. November 1942: Ludwig Siebert, NSDAP, ernannt
- 2. November 1942 bis 28. April 1945: Paul Giesler, NSDAP, ernannt
- 28. Mai 1945 bis 1945: Fritz Schäffer, CSU, ernannt
- 28. September 1945 bis 1946: Wilhelm Hoegner, SPD, ernannt
- 21. Dezember 1946 bis 1954: Hans Ehard, CSU
- 14. Dezember 1954 bis 1957: Wilhelm Hoegner, SPD
- 16. Oktober 1957 bis 22. Januar 1960: Hanns Seidel, CSU
- 26. Januar 1960 bis 1962: Hans Ehard, CSU
- 11. Dezember 1962 bis 6. November 1978: Alfons Goppel, CSU
- 7. November 1978 bis 3. Oktober 1988: Franz Josef Strauß, CSU
- 19. Oktober 1988 bis 27. Mai 1993: Max Streibl, CSU
- seit 28. Mai 1993: Edmund Stoiber, CSU
Siehe auch
- Politisches System Bayerns
- Geschichte Bayerns
- Bayerische Staatsregierung
- Ministerpräsidenten der Bundesländer
- Wahlergebnisse und Staatsregierungen in Bayern
Weblinks
- [http://www.bayern.de/ Bayerische Staatsregierung]
- [http://www.bayern.landtag.de/bayer_verfassung.html Bayerische Verfassung]
Ministerpräsident
!Liste
Ministerpräsidenten, Bayern
StaatsministerStaatsminister ist
- der Ministerpräsident bzw. Premierminister in den Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden (skandinavisch: Statsminister) sowie Luxemburg
- die Bezeichnung der Minister in den deutschen Bundesländern Bayern (gem. Art. 43 Abs. 2 BayVerf) und Sachsen (gem. Art. 59 Abs. 2 SächsVerf), z.B. "Bayerischer Staatsminister des Innern"
- die Funktionsbezeichnung für den Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt (gem. Beschluss der Landesregierung vom 9./23. Juli 2002, MBl. LSA S. 779)
- ein zusätzlicher Titel für die Mitglieder der Hessischen Landesregierung, z.B. "Staatsminister und Minister der Finanzen des Landes Hessen"
- eine in Deutschland auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister vom Bundespräsidenten (gem. § 8 ParlStG) verliehene Bezeichnung an einen Parlamentarischen Staatssekretär des Bundes für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, ohne dass damit eine größere Machtfülle verbunden wäre. Hiervon wurde bis jetzt nur im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt Gebrauch gemacht:
- Die Staatsminister im Auswärtigen Amt führen diesen Titel aus protokollarischen Gründen, um auf diplomatischem Parkett die Augenhöhe wahren zu können.
- 1998 schuf Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) das Amt eines Kulturstaatsministers (offiziell: [http://www.bundesregierung.de/Bundesregierung/-,4562/Beauftragte-fuer-Kultur-und-Me.htm"Staatsminister beim Bundeskanzler und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien"]). Obwohl es sich nur um eine Bündelung von Geschäftsbereichen handelte, wäre die Errichtung eines Bundesministeriums auf Grund der materiellen Kulturhoheit der Länder (gem. Art. 70 Abs. 1 GG) verbal unangemessen gewesen.
Kategorie:Politischer Begriff
Bayerischer Landtag
Der Bayerische Landtag ist das Landesparlament in Bayern. Bis 1999 gab es als zweite Kammer noch den Bayerischen Senat, seither hat auch Bayern ein Einkammersystem. Das Parlamentsgebäude ist das Maximilianeum in München.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Wahl
Die Bestimmungen zum Landtag sind in Abschnitt Zwei der Bayerischen Verfassung geregelt.
Seit 2003 sitzen im Landtag 180 (vorher: 204) Abgeordnete. (Informationen zur Sitzverteilung: Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten).
Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten
Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt und sind allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Der Landtag wird gewählt nach einer speziell bayerischen Variante, die sowohl Verhältniswahlrecht wie Mehrheitswahlrecht integriert: anders als im übrigen Bundesgebiet gibt es keine gemeinsame Landesliste, sondern insgesamt sieben Listen für die sieben Wahlbezirke. Es gibt also keinen landesweiten "Listenplatz Nr.1" auf den der jeweilige Spitzenkandidat gesetzt werden könnte. Bei der Verwendung der Zweitstimme gibt es ebenfalls Unterschiede zur Bundesregelung: die Wähler können nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so die Abfolge der Listenkandidaten erheblich verändern. Wie auch das bayerische Kommunalwahlrecht enthält das Landtagswahlrecht Elemente direkter Demokratie.
Ebenfalls im Unterschied zum Bundesrecht bestimmt sich die Zahl der Mandate im Landtag nicht aus den Zweitstimmen alleine, sondern aus der Addition von Erst- und Zweitstimmen.
Eine Praxis, die im Allgemeinen das Wahlergebnis für größere Parteien günstig beeinflusst, da diese meist mehr Erst- als Zweitstimmen erhalten.
Vor Ablauf seiner eigentlichen Wahldauer kann sich der Landtag durch Mehrheitsbeschluss selbst auflösen oder auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch einen Volksentscheid abberufen werden.
Aufgaben
Dem Landtag obliegt der Beschluss von Gesetzen und die Abstimmung über den Haushalt des Freistaates. (siehe auch: Gesetzgebungsverfahren in Bayern.)
Er wählt den Bayerischen Ministerpräsidenten und bestätigt die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung.
Die Kontrolle der Staatsregierung übt er durch das Zitierungsrecht und die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen aus. Ein Misstrauensvotum ist in der Bayerischen Verfassung nicht vorgesehen, jedoch muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist. Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Des weiteren obliegt dem Landtag die Wahlprüfung und die Wahl des bayerischen Datenschutzbeauftragten.
Landtagspräsident
Der Landtagspräsident wird in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl zusammen mit dem Präsidium durch den Landtag gewählt. Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
Der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und des Ältestenrats. Er übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des Landtagsamtes und die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Der Landtagspräsident ist protokollarisch nach dem Ministerpräsidenten der "Zweite Mann im Staate".
Gegenwärtiger Präsident des Landtages ist Alois Glück (CSU). Barbara Stamm (CSU) und Prof. Dr. Peter Paul Gantzer (SPD) sind seine Stellvetreter, wenn er einmal abwesend ist.
Landtagswahlen
Wahlergebnis vom 21. September 2003
In den Landtag gewählte Parteien (min. 5%):
- CSU 60,7%, 124 Sitze (+ 04 Sitze)
- SPD 19,6%, 41 Sitze (- 26 Sitze)
- Bündnis 90/Die Grünen 7,7%, 15 Sitze (+ 01 Sitze)
Nicht gewählte Parteien (< 5%):
- Andere Parteien, Kanditaten insgesamt 12,00%
- Freie Wähler 4,0%
- FDP 2,6%
- REP 2,2%
- ödp 2,0%
- BP 0,8%
- PBC 0,2%
- Aufbruch 0,1%
- BüSo 0,1%
- Freie Franken 0,0%
- BB 0,0%
- Unabhängige Kanditaten 0,0%
Die PDS Bayern und die DKP Bayern traten nicht zur Wahl an.
Weimarer Republik
1919: BVP 35,0% - 66 Sitze | SPD 33,0% - 61 Sitze | DVP 14,0% - 25 Sitze | BBB 9,1% - 16 Sitze | NLP 5,8% - 9 Sitze | USPD 2,5% - 3 Sitze 1920: BVP 39,4% - 65 Sitze | SPD 16,4% - 25 Sitze | DNVP/DVP 13,5% - 19 Sitze | USPD 12,9% - 20 Sitze | DDP 8,1% - 12 Sitze | BBB 7,9% - 12 Sitze | KPD 1,7% - 2 Sitze - Die Nachwahl der drei Coburger Abgeordneten am 7. November 1920 ergab je einen weiteren Abgeordneten für DNVP/DVP, SPD und DDP 1924: BVP 32,8% - 46 Sitze | SPD 17,2% - 23 Sitze | Völkischer Block 17,1% - 23 Sitze | DNVP/DVP-Pfalz 9,4% - 11 Sitze | KPD 8,3% - 9 Sitze | BBB 7,1% - 10 Sitze | Deutscher Block 3,2% - 3 Sitze | Zentrum 1,9% - 2 Sitze | DVP 1,0% - 1 Sitz | Beamtengruppe 0,8% - 1 Sitz 1928: BVP 31,6% - 46 Sitze | SPD 24,2% - 34 Sitze | BBB 11,5% - 17 Sitze | DNVP/DVP-Pfalz 9,3% - 13 Sitze | NSDAP 6,1% - 9 Sitze | KPD 3,8% - 5 Sitze | DVP 3,3% - 4 Sitze 1932: BVP 32,6% - 45 Sitze | NSDAP 32,5% - 43 Sitze | SPD 15,5% - 20 Sitze | KPD 6,6% - 8 Sitze | BBB 3,3% - 3 Sitze
Bundesrepublik Deutschland
1946: CSU 52,3% - 104 Sitze | SPD 28,6% - 54 Sitze | WAV 7,4% - 13 Sitze | FDP 5,7% - 9 Sitze
1950: SPD 28,0% - 63 Sitze | CSU 27,4% - 64 Sitze | BP 17,9% - 39 Sitze | BHE/DG 12,3% - 26 Sitze | FDP 7,1% - 12 Sitze
1954: CSU 38,0% - 83 Sitze | SPD 28,1% - 61 Sitze | BP 13,2% - 28 Sitze | GB/BHE 10,2% - 19 Sitze | FDP 7,2% - 13 Sitze
1958: CSU 45,6% - 101 Sitze | SPD 30,8% - 64 Sitze | GB/BHE 8,6% - 17 Sitze | BP 8,1% - 14 Sitze | FDP 5,6% - 8 Sitze
1962: CSU 47,5% - 108 Sitze | SPD 35,3% - 79 Sitze | FDP 5,9% - 9 Sitze | BP 4,8% - 8 Sitze
1966: CSU 48,1% - 110 Sitze | SPD 35,8% - 79 Sitze | NPD 7,4% - 15 Sitze
1970: CSU 56,4% - 124 Sitze | SPD 33,3% - 70 Sitze | FDP 5,6% - 10 Sitze
1974: CSU 62,1% - 132 Sitze | SPD 30,2% - 64 Sitze | FDP 5,2% - 8 Sitze
1978: CSU 59,1% - 129 Sitze | SPD 31,4% - 65 Sitze | FDP 6,2% - 10 Sitze
1982: CSU 58,3% - 133 Sitze | SPD 31,9% - 71 Sitze
1986: CSU 55,8% - 128 Sitze | SPD 27,5% - 61 Sitze | GRÜNE 7,5% - 15 Sitze
1990: CSU 54,9% - 127 Sitze | SPD 26,0% - 58 Sitze | GRÜNE 6,4% - 12 Sitze | FDP 5,2% - 7 Sitze
1994: CSU 52,8% - 120 Sitze | SPD 30,0% - 70 Sitze | GRÜNE 6,1% - 14 Sitze
1998: CSU 52,9% - 123 Sitze | SPD 28,7% - 67 Sitze | GRÜNE 5,7% - 14 Sitze
2003: CSU 60,7% - 124 Sitze | SPD 19,6% - 41 Sitze | GRÜNE 7,7% - 15 Sitze
An 100% fehlende Sitze = Nicht im Landtag vertretenden Wahlvorschläge.
Abgeordnete 2003 - 2008
siehe Artikel Liste der Mitglieder des Bayerischen Landtags (15. Wahlperiode)
Gremien
Ständige Ausschüsse
- Staatshaushalt und Finanzfragen - Vorsitzender Manfred Ach (CSU)
- Verfassungs-, Rechts-, und Palamentsfragen - Vorsitzender Franz Schindler (SPD)
- Kommunale Fragen und Innere Sicherheit - Vorsitzender Dr. Jakob Kreidl (CSU)
- Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie - Vorsitzender Franz Josef Pschierer (CSU)
- Landwirtschaft und Forsten - Vorsitzender Helmut Brunner (CSU)
- Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik - Vorsitzender Joachim Wahnschaffe (SPD)
- Hochschule, Forschung und Kultur - Vorsitzender Dr. Ludwig Spaenle (CSU)
- Bildung, Jugend und Sport - Vorsitzender Prof. Dr. Gerhard Waschler (CSU)
- Fragen des öffentlichen Dienstes - Vorsitzender Prof. Dr. Walter Eykmann (CSU)
- Eingaben und Beschwerden - Vorsitzender Alexander König (CSU)
- Bundes- und Europaangelegenheiten - Vorsitzender Dr. Martin Runge (Bündnis 90/Die Grünen)
- Umwelt- und Vebraucherschutz - Vorsitzender Henning Kaul (CSU)
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschuss Hohlmeier - Vorsitzender Engelbert Kupka (CSU)
Enquetekommissionen
Jungsein in Bayern - Zukunftsperspektiven für die kommenden Generationen - Vorsitzender Bernd Sibler (CSU)
Weitere Ausschüsse
- Parlamentarisches Kontrollgremium - Vorsitzender Herbert Ettengruber (CSU)
- Datenschutzkommission - Vorsitzender Hans Gerhard Stockinger (CSU)
- Richter-Wahl-Kommission - Präsident Alois Glück (CSU)
- Zwischenausschuss - Präsident Alois Glück (CSU)
siehe auch
- Politisches System Bayerns
- Bayerischer Senat
- Portal:Bayern
Weblinks
- [http://www.bayern.landtag.de/ Der Bayerische Landtag]
Landtag
Bayern
RessortprinzipDas Ressortprinzip ist ein Regierungsgrundsatz in der Bundesrepublik Deutschland. Er besagt - nach Artikel 65 Satz 2 Grundgesetz -, dass der Bundesminister "innerhalb dieser (durch den Bundeskanzler) gesetzten Richtlinien (...) seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung" leitet.
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
RichtlinienkompetenzDie Richtlinienkompetenz ist die Befugnis des deutschen Bundeskanzlers (und in entsprechender Weise der Regierungschefs der meisten Bundesländer, nicht jedoch z.B. im Land Berlin), den anderen Regierungsmitgliedern die Richtlinien der Politik verbindlich vorzugeben.
Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers ist in Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes geregelt. Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Weimarer Reichsverfassung. Sie stärkt die Stellung des Bundeskanzlers im politischen System der Bundesrepublik.
Richtlinien bedeuten in diesem Zusammenhang Grundlinien der Politik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen jedes Detail der Regierungspolitik, da nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip), aber innerhalb dieser Richtlinien leitet. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht. Sind mehrere Ministerien von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden Kanzler und Minister nach dem Kollegialprinzip gemeinsam, sofern der Kanzler nicht von der ihm gegebenenfalls zustehenden Richtlinienkompetenz Gebrauch macht.
Einige Politikwissenschaftler halten die Richtlinienkompetenz für das am meisten überschätzte Konzept des Grundgesetzes. Es gibt in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland keinen Fall, in dem die Richtlinienkompetenz offiziell angewandt worden wäre.
Literatur
Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil I: Richtlinienkompetenz als Fremdkörper in der Parteiendemokratie, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 13 (2003), Heft 4, S. 1897-1932.
Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil II: Fehlinformation des Publikums, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 14 (2004); Heft 1, S. 5-30.
Siehe auch
- Ausführlicher Abschnitt Richtlinienkompetenz und Kollegialprinzip im Artikel Bundeskanzler (Deutschland)
- Bundesregierung
Kategorie:Politik (Deutschland)
Bayerische Staatskanzlei Verfassungsrechtliche Grundlagen
Gemäß Artikel 52 der Bayerischen Verfassung unterstützt die Bayerische Staatskanzlei den Bayerischen Ministerpräsidenten und die Bayerische Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben.
Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten bei der Bestimmung der Richtlinien der Politik sowie bei der Repräsentation Bayerns nach außen. Sie koordiniert die Tätigkeit der Staatsministerien und bereitet die Beschlussfassung der Staatsregierung vor.
Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei ist die Abteilung für Medien (IuK - Informations- und Kommunikationstechnologiepolitik) sowie das bayerische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten eingebettet.
Gegenwärtiger Leiter der Staatskanzlei ist Erwin Huber.
Baugeschichte
Vor der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg stand an der Stelle der heutigen Staatskanzlei das Bayerische Armeemuseum. Einen Architektenwettbewerb zum Neubau der Staatskanzlei, die vorher in der ehemaligen Preußischen Gesandtschaft untergebracht war, gewann 1982 das Architektenteam Diethard J. Siegert und Reto Gansser. Nach jahrelangen heftigen Auseinandersetzungen mit der Landeshauptstadt München wegen der architektonisch sensiblen Lage am Hofgarten und an der Residenz kam es zu einem Kompromiss mit deutlich kleinerem Bauvolumen. Der 1982 sanierte Kuppelbau des alten Armeemuseums wurde jedoch als Zentralbau der Staatskanzlei beibehalten. 1989 wurde mit der Erstellung der Tiefgarage begonnen, 1993 war die neue Staatskanzlei bezugsfertig.
Siehe auch
- Staatskanzlei
Weblinks
- [http://www.bayern.de/Politik/Staatskanzlei/ Website der Bayerischen Staatskanzlei]
Kategorie:Behörde (Bayern)
BeamteEin Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt („Amtsträger“). Dieses besondere rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.
Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks „lahmgelegt“ werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.).
Deutschland
Beamtenrecht
Rechte der Beamten (Deutschland)
Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension im Ruhestand.
Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z.B.:
- Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes um 40-60% in allen Ländern und beim Bund bzw. Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (z.B. in Niedersachsen ab 2004)
- Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
:40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
:41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
:42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen,
wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004).
Die Arbeitszeit von Beamten in Mitteldeutschland liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche.
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte z.B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung selbst vorsorgen. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z.B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).
Der Pensionsanspruch entsteht regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze. Die Höhe des Ruhegehalts (Pension) bemisst sich dann nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben und der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird, wobei der Höchstsatz bei 71,75 % liegt.
Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Sie sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstbekleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.
Pflichten des Beamten
Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in Disziplinarverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet.
Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z.B. kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z.B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.
Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.
Besoldung
Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen („Besoldungsordnungen“ mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:
- A: Beamte in aufsteigenden Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung A (A 2 bis A 16)
- B: Beamte mit festen Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11)
- C: wissenschaftliche Beamte an Hochschulen (einschließlich der Professoren); Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4)
- R: Richter/Staatsanwälte; Besoldungsordnung R (R1 bis R 10)
- W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C); Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3)
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland.
Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.
Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten
Deutsche Beamte werden in einem Vorbereitungsdienst als Anwärter (Beamte auf Widerruf) eingestellt, nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe (Beamter zur Anstellung) ernannt und nach Absolvierung einer Probezeit als Beamter auf Lebenszeit angestellt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.
Weitere Formen des Beamtenverhältnisses sind der Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z.B. Kanzler an Universitäten) oder kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister und Beigeordnete. Ferner gibt es noch die Ehrenbeamten. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen. Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind z.B. Ehrenbeamte.
Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und manchmal auch Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte.
Früher gab es noch die Beamten im Wartestand.
Laufbahnen
Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:
#Einfacher Dienst – Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 (für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6 – im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen
#Mittlerer Dienst – Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z.B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt auch A 10), wobei die Ämter der BesGr. A 5 faktisch nicht mehr als Eingangsamt dienen und die Laufbahnen jetzt mit A 6 beginnen – im Regelfall wird Mittlere Reife bzw. ein Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung gefordert
#Gehobener Dienst – Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 – Fachhochschulreife bzw. bei technischen Laufbahnen (z.B. Baudienst oder Feuerwehr) bzw. für technische Lehrer abgeschlossenes Fachhochschulstudium einer förderlichen Fachrichtung (Diplom (FH) oder Bachelor)
#Höherer Dienst – Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 – im Regelfall abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master)
Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten (Beispiele, Kursiv gedruckte Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel eines Zusatzes bedürfen)):
Einfacher Dienst
: - A 2 Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
: - A 3 Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister
: - A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer
: - A 5 (Verzahnungsamt unterer – mittlerer Dienst Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Betriebsassistent
: - A 6 (Herausgehobene Dienstposten) Erster Hauptwachtmeister, Betriebsassistent, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Hauptwart, Obertriebwagenführer
Mittlerer Dienst
: - A 5 (Verzahnungsamt einfacher – mittlerer Dienst) Justizvollstreckungsassistent, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister (die Ämter der BesGr. A 5 sind im wesentlichen für den mittleren Dienst abgeschafft)
: - A 6 Lokomotivführer, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.), Werkmeister
: - A 7 Brandmeister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Oberlokomotivführer, Obersekretär (z.B. Justizobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.), Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester
: - A 8 Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär (z.B. Justizhauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister
: - A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst) Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister
Gehobener Dienst
: - A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst) Inspektor, Kapitän, Kriminalkommissar, Polizeikommissar
: - A 10 Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän
: - A 11 Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer
: - A 12 Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor
: - A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst) Kanzler Erster Klasse, , Konsul, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer
Höherer Dienst
: - A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst) Akademischer Rat, Arzt, Legationsrat, Konservator, Kustos, Landesanwalt, Studienrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Rat
: - A 14 Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor
: - A 15 Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor
: - A 16 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat (auch in B 2), Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor
Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht. Siehe Höherer Dienst.
Die jeweils letzte Stufe einer Dienstgruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z.B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Stellen werden auch als Verzahnungsämter bezeichnet.
Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.
Das deutsche Beamtentum im Wandel
Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher nach überwiegender Meinung keine ausreichend hohen Rückstellungen (Rücklagen) gebildet werden.
Richter und Soldaten
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen.
Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
Kirchenbeamte
Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben. Wie die Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861–1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.
Dienstherren der heutigen Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev) oder die Bistümer (rk). Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen.
In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.
Österreich
Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780-1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „Hirtenbrief“ von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).
In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
Schweiz
In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die Unkündbarkeit, endgültig der Vergangenheit an. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.
Geschichte des Beamtentums
Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.
Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.
Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.
Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen.
Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können.
Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt. In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes … zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“
Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamte mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte die bei den Behörden tätig waren dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angstellten dort wesentlich höher sind.
In der DDR gab es keine Beamten; auch heute ist der Anteil der Beamten in Ostdeutschland geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.
Literatur
- Karl Megner: Beamte. Wien, 2. Aufl. 1986. Studien zur Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. 21.)
- Manuel J. Hartung: Bloß kein Mikado, Bericht über Beamtenausbildung in der ZEIT 25/2003, http://www.zeit.de/2003/25/C-beamte
- Weber, Achim: Beamtenrecht (Prüfe Dein Wissen), München 2003
Siehe auch:
- Öffentlicher Dienst
- Nichtakademische Titel
- Sonderrechtsverhältnis
- Staatsdienst
- Beamtenlaufbahn in Deutschland
- Bundesbeamtengesetz
- Besoldung
- Bundesbesoldungsordnung
- Beamtenrechtsrahmengesetz
- Beamtenbeleidigung
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/__58.html Diensteid der deutschen Bundesbeamten]
- [http://www.dbb.de/ Deutscher Beamtenbund]
- [http://www.verdi.de/beamte/ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di: Informationen für Beamtinnen und Beamte]
- [http://www.beamten-informationen.de/ Deutscher Gewerkschaftsbund: Informationen für Beamte]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbesg/htmltree.html Bundesbesoldungsgesetz]
- [http://www.zeit.de/2004/14/C-Professoren1 Manuel J. Hartung: Bremsklotz Beamtenrecht, DIE ZEIT 14/2004]
Kategorie:Beamtenrecht
Kategorie:Beruf
Kategorie:Verwaltungswissenschaft
Körperschaft des öffentlichen RechtsEine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.
Wesen
Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.
Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.
Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.
Arten
Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.
Einteilung nach Art der Rechtsquelle
- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (innerkirchliches Recht), wobei ein Nebeneffekt ist, dass ein Austritt nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ zu erfolgen hat (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet). Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des internen Rechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).
Einteilung nach Art ihrer Mitglieder
- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.
Siehe auch
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Verwaltungsorganisation
NotstandsrechtAls Notstandsgesetze bezeichnet man Gesetze, die in Kraft treten bzw. anzuwenden sind, wenn ein Staat nicht durch ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden kann oder die bestimmte Befugnisse auf die Regierung oder einzelne Personen übertragen um auf Krisen und Ausnahmezustände reagieren zu können.
Mit Notstandsgesetzen wird häufig versucht während einer funktionierenden Demokratie Regeln zu schaffen, die in bestimmten Fällen, die auch schon vorher definiert werden, in Kraft treten. Beispiele sind etwa das Deutsche Notstandsgesetz oder die Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung.
Notstandsgesetze können auch nach einem Krieg in Kraft treten um eine Normalisierung zu erreichen, wie dies im Irak nach der Übergabe der Regierungsgewalt der Amerikaner an die Iraker geschah.
Die Sinnhaftigkeit der Notstandsgesetzgebung ist umstritten.
Zum Teil wird vertreten, dass eine Regierung oder ein Land auf Krisensituationen vorbereitet sein muss und dass hierfür der demokratische Meinungsbildungsprozess zu langsam, zu unflexibel und störend ist.
Andererseits werden mit Notstandsgesetzen häufig demokratische Rechte außer Kraft gesetzt und sie führen zum Machtmissbrauch, wie zum Beispiel das Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich) vom 23. März 1933 durch das Adolf Hitler ermächtigt wurde ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt ob es Sinn macht Gesetze zu erlassen für den Fall, dass die staatliche Ordnung zusammenbricht. Dann gibt es ja auch niemanden mehr, der die Einhaltung dieser Gesetze kontrolliert. Beispielsweise wurde durch die deutschen Notstandsgesetze ein Widerstandsrecht geschaffen gegen jeden der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will.
Gelingt es jemandem die staatliche Ordnung zu beseitigen wird man sich, wenn man Widerstand geleistet hat nicht darauf berufen können, dass der Widerstand durch das Notstandsgesetz erlaubt war; gelingt es nicht, war der Widerstand also letztendlich erfolgreich, wird wohl niemand auf die Idee kommen den Widerständler hierfür zu belangen.
Notstandsgesetze nach einem Krieg werden darüber hinaus häufig von der Bevölkerung als Siegerjustiz abgelehnt.
Aktuelle Einsätze
- Frankreich
Kategorie:Politik
17. JuniDiese Seite wird nach einiger Kritik an der generellen Gestaltung der Tagesbeiträge umgearbeitet - siehe Wikipedia:Formatvorlage Tag/Neugestaltung
----
Der 17. Juni ist der 168. Tag des Gregorianischen Kalenders (der 169. in Schaltjahren) - somit verbleiben noch 197 Tage bis zum Jahresende.
Ereignisse
- 1397 - Beginn der Kalmarer Union zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden
- 1405 - Schlacht am Stoss, zwischen den Appenzellern und den Habsburgern
- 1579 - Sir Francis Drake erhebt für England Anspruch auf ein Land das er "Nova Albion" (modern: Kalifornien) nennt.
- 1715 - Im Hardtwald wird der Grundstein für das Schloss Karlsruhe – und damit der Stadt Karlsruhe – gelegt.
- 1722 - Gründung der christlichen Glaubensbewegung Herrnhuter Brüdergemeine.
- 1775 - Amerikanischer Unabhängigkeitskrieg: Im Kampf um Boston kommt es zur Schlacht von Bunker Hill.
- 1789 - Vorrevolution in Frankreich: In der von König Ludwig XVI. einberufenen Ständeversammlung erklärt sich der Dritte Stand zur Nationalversammlung.
- 1837 - Gründung des ersten deutschen Tierschutzvereins durch Albert Knapp.
- 1845 - Ecuador. Staatspräsident Juan José Flores wird gestürzt.
- 1885 - Die Freiheitsstatue, ein Geschenk Frankreichs an die USA, kommt im Hafen von New York an.
- 1901 - Erste staatliche Rechtschreibung, der Duden wird verbindliche Norm.
- 1925 - Das Genfer Protokoll zur Ächtung von chemischen und biologischen Waffen wird unterzeichnet.
- 1940 - Sowjetische Truppen besetzen Lettland.
- 1944 - Im isländischen Þingvellir wird nach einer Volksabstimmung die Republik Island ausgerufen und damit die Union mit Dänemark beendet.
- 1945 - In Köln wird die rheinische CDU gegründet.
- 1953 - Volksaufstand in der DDR
- 1954 - In Westdeutschland wird der 17. Juni erstmals als Tag der Deutschen Einheit begangen.
- 1956 - Bolivien. Hernán Siles Zuazo wird Staats- und Regierungschef.
- 1972 - Einbruch ins Watergate-Gebäude in Washington D.C., Beginn der Watergate-Affäre.
- 1978 - Jacques de Larosière, Frankreich, wird Direktor des IWF (Internationaler Währungsfond).
- 1991 - "Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit" zwischen Deutschland und Polen.
- 1994 - Verhaftung Orenthal James Simpsons wegen Mordverdacht.
Kultur
- 1924 - Uraufführung der Oper Abenteuer des Casanova von Volkmar Andreae in Dresden.
- 1956 - Uraufführung der Oper Der Sturm von Frank Martin an der Staatsoper in Wien.
- 1983 - Uraufführung der Oper A Quiet Place von Leonard Bernstein in Houston.
Katastrophen
- Einträge dieser Art bitte in den Unterartikeln von Katastrophe.
Sport
- Einträge im Bereich Formel 1 siehe Formel 1.
- Einträge von Leichtathletik-Weltrekorden s. u. der jeweiligen Disziplin unter Leichtathletik.
- 1969 – An seinem 40. Geburtstag verliert der seit 1963 amtierende Weltmeister im Schach, Tigran Petrosjan, den Titel an Boris Spasski.
- 1970 - Fußball-WM: Das Halbfinalspiel zwischen Italien und Deutschland im Aztekenstadion entwickelt sich zum „Jahrhundertspiel“.
Geboren
- 1239 - Eduard I., Sohn von Heinrich III., König von England, beteiligte sich am Kreuzzug nach Palästina, geb. in Westminster, † 7. Juli 1307 in Burgh-on-Sands, Cumberland
- 1530 - François de Montmorency, Gouverneur von Paris und Marschall von Frankreich, entkam nur knapp dem Massaker der Bartholomäusnacht, † 6. Mai 1579 in Écouen
- 1579 - Ludwig I. (Anhalt-Köthen), Fürst von Anhalt-Köthen, erstes Oberhaupt der Fruchtbringenden Gesellschaft, Betreiber des Projekts eines enzyklopädisch angelegten Schulbuchprogamms, geb. in Dessau, † 7. Januar 1650 ebda.
- 1604 - Moritz von Nassau, General-Gouverneur der Besitzungen der Niederländischen Westindien-Kompanie in Brasilien und Eroberer, geb. in Dillenburg, † 20. Dezember 1679 in Bergenthal bei Kleve
- 1609 - Johann von Hessen-Braubach, Mitglied der Fruchtbringenden Gesellschaft und kämpfte erfolgreich für einen Verständigungsfrieden mit dem Kaiser, geb. in Darmstadt, † 1. April 1651 in Bad Ems.
- 1682 - Karl XII., in Personalunion König von Schweden und Herzog von Pfalz-Zweibrücken, vergrößerte die Macht Schwedens und ist der Gründer von Sankt Petersburg, geb. in Stockholm, † 11. Dezember 1718 bei Fredrikshald.
- 1703 - John Wesley, englischer Erweckungsprediger und einer der Begründer der Evangelisch-methodistischen Kirche, geb. in Epworth in Lincolnshire, † 2. März 1791 in London.
- 1714 - Alexander Gottlieb Baumgarten, deutscher Philosoph und "Professor der Weltweisheit und der schönen Wissenschaften" an der Frankfurter Universität Viadrina, geb. in Berlin, † 27. Mai 1762 in Frankfurt (Oder).
- 1714 - César François Cassini de Thury, französischer Geodät, schuf die erste vollständige Kartographierung Frankreichs im Maßstab 1:870 000, geb. in Thury, † 4. September 1784 in Paris.
- 1772 - Martin Schrettinger, deutscher Priester und Bibliothekar, gilt als Begründer der modernen Bibliothekswissenschaft, geb. in Neumarkt in der Oberpfalz; † 12. April 1851 in München.
- 1784 - Frederick Adam, britischer General und Gouverneur von Madras und spielte eine wichtige Rolle in der Schlacht bei Waterloo als Kommandeur der 3. Brigade, † 17. August 1853.
- 1787 - William Conybeare, englischer Geologe und Paläontologe, der die erste wissenschaftliche Beschreibung eines Plesiosauriers lieferte, geb. in London, † 12. August 1857.
- 1797 - Alexandre Vinet, Schweizer Theologe und Literaturhistoriker, wurde zum klassischen Vertreter der Trennung von Kirche und Staat, geb. in Ouchy; † 4. Mai 1847 in Clarens bei Vevey.
- 1799 - David Douglas, schottischer Gärtner, Botaniker und Pflanzenjäger; brachte viele Koniferenarten, Zierpflanzen und Obstsorten aus Nordamerika nach Europa, geb. in Scone bei Perth, Schottland, † 1834.
- 1800 - Ivar Fredrik Bredal, dänischer Komponist und Dirigent, Konzertmeister der Königlichen Kapelle und am Königlichen Theater, geb. in Kopenhagen, † 25. März 1864 ebd.
- 1802 - Hermann Mayer Salomon Goldschmidt, deutsch-französischer Astronom und Maler, entdeckte am Pariser Observatorium zwischen 1852 und 1861 vierzehn Asteroiden, geb. in Frankfurt am Main, † 26. April 1866 in Fontainbleu.
- 1805 - Christian Friedrich Ludwig Buschmann, als Erfinder der Mundharmonika geltender deutscher Musikinstrumentenbauer, geb. in Friedrichroda, † 1864.
- 1810 - Ferdinand Freiligrath, deutscher Lyriker, Dichter und Übersetzer, musste wegen kritischer Veröffentlichungen mehrfach Deutschland verlassen, geb. in Detmold; † 18. März 1876 in Bad Cannstatt
- 1811 - Jón Sigurðsson, zweiter Präsident Islands und Vorkämpfer für Islands Selbstständigkeit von Dänemark, geb. auf Hrafnseyri im Arnarfjörður, † 7. Dezember 1879 in Kopenhagen.
- 1818 - Charles Gounod, französischer Komponist, schuf u.a. die Oper Die Königin von Saba, geb. in Paris, † 18. Oktober | | |