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BeamteEin Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt („Amtsträger“). Dieses besondere rechtliche Verhältnis – auch als Beamtenstatus bezeichnet – ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.
Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks „lahmgelegt“ werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger usw.).
Deutschland
Beamtenrecht
Rechte der Beamten (Deutschland)
Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension im Ruhestand.
Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z.B.:
- Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes um 40-60% in allen Ländern und beim Bund bzw. Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (z.B. in Niedersachsen ab 2004)
- Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
:40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
:41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
:42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen,
wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004).
Die Arbeitszeit von Beamten in Mitteldeutschland liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche.
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte z.B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung selbst vorsorgen. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z.B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).
Der Pensionsanspruch entsteht regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze. Die Höhe des Ruhegehalts (Pension) bemisst sich dann nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben und der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird, wobei der Höchstsatz bei 71,75 % liegt.
Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Sie sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstbekleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.
Pflichten des Beamten
Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in Disziplinarverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet.
Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z.B. kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z.B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.
Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.
Besoldung
Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen („Besoldungsordnungen“ mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:
- A: Beamte in aufsteigenden Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung A (A 2 bis A 16)
- B: Beamte mit festen Besoldungsgruppen; Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11)
- C: wissenschaftliche Beamte an Hochschulen (einschließlich der Professoren); Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4)
- R: Richter/Staatsanwälte; Besoldungsordnung R (R1 bis R 10)
- W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C); Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3)
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland.
Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.
Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten
Deutsche Beamte werden in einem Vorbereitungsdienst als Anwärter (Beamte auf Widerruf) eingestellt, nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe (Beamter zur Anstellung) ernannt und nach Absolvierung einer Probezeit als Beamter auf Lebenszeit angestellt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.
Weitere Formen des Beamtenverhältnisses sind der Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z.B. Kanzler an Universitäten) oder kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister und Beigeordnete. Ferner gibt es noch die Ehrenbeamten. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen. Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind z.B. Ehrenbeamte.
Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und manchmal auch Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte.
Früher gab es noch die Beamten im Wartestand.
Laufbahnen
Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:
#Einfacher Dienst – Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 (für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6 – im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen
#Mittlerer Dienst – Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z.B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt auch A 10), wobei die Ämter der BesGr. A 5 faktisch nicht mehr als Eingangsamt dienen und die Laufbahnen jetzt mit A 6 beginnen – im Regelfall wird Mittlere Reife bzw. ein Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung gefordert
#Gehobener Dienst – Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 – Fachhochschulreife bzw. bei technischen Laufbahnen (z.B. Baudienst oder Feuerwehr) bzw. für technische Lehrer abgeschlossenes Fachhochschulstudium einer förderlichen Fachrichtung (Diplom (FH) oder Bachelor)
#Höherer Dienst – Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 – im Regelfall abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master)
Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten (Beispiele, Kursiv gedruckte Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel eines Zusatzes bedürfen)):
Einfacher Dienst
: - A 2 Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
: - A 3 Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister
: - A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer
: - A 5 (Verzahnungsamt unterer – mittlerer Dienst Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Betriebsassistent
: - A 6 (Herausgehobene Dienstposten) Erster Hauptwachtmeister, Betriebsassistent, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Hauptwart, Obertriebwagenführer
Mittlerer Dienst
: - A 5 (Verzahnungsamt einfacher – mittlerer Dienst) Justizvollstreckungsassistent, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister (die Ämter der BesGr. A 5 sind im wesentlichen für den mittleren Dienst abgeschafft)
: - A 6 Lokomotivführer, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.), Werkmeister
: - A 7 Brandmeister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Oberlokomotivführer, Obersekretär (z.B. Justizobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.), Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester
: - A 8 Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär (z.B. Justizhauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister
: - A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst) Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Konsulatssekretär, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister
Gehobener Dienst
: - A 9 (Verzahnungsamt mittlerer – gehobener Dienst) Inspektor, Kapitän, Kriminalkommissar, Polizeikommissar
: - A 10 Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän
: - A 11 Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer
: - A 12 Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor
: - A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst) Kanzler Erster Klasse, , Konsul, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer
Höherer Dienst
: - A 13 (Verzahnungsamt gehobener – höherer Dienst) Akademischer Rat, Arzt, Legationsrat, Konservator, Kustos, Landesanwalt, Studienrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Rat
: - A 14 Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor
: - A 15 Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor
: - A 16 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat (auch in B 2), Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor
Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht. Siehe Höherer Dienst.
Die jeweils letzte Stufe einer Dienstgruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z.B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Stellen werden auch als Verzahnungsämter bezeichnet.
Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.
Das deutsche Beamtentum im Wandel
Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher nach überwiegender Meinung keine ausreichend hohen Rückstellungen (Rücklagen) gebildet werden.
Richter und Soldaten
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen.
Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
Kirchenbeamte
Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben. Wie die Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861–1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.
Dienstherren der heutigen Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev) oder die Bistümer (rk). Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen.
In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.
Österreich
Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780-1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „Hirtenbrief“ von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).
In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
Schweiz
In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die Unkündbarkeit, endgültig der Vergangenheit an. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.
Geschichte des Beamtentums
Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.
Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.
Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.
Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen.
Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können.
Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt. In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes … zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“
Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamte mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte die bei den Behörden tätig waren dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angstellten dort wesentlich höher sind.
In der DDR gab es keine Beamten; auch heute ist der Anteil der Beamten in Ostdeutschland geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.
Literatur
- Karl Megner: Beamte. Wien, 2. Aufl. 1986. Studien zur Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. 21.)
- Manuel J. Hartung: Bloß kein Mikado, Bericht über Beamtenausbildung in der ZEIT 25/2003, http://www.zeit.de/2003/25/C-beamte
- Weber, Achim: Beamtenrecht (Prüfe Dein Wissen), München 2003
Siehe auch:
- Öffentlicher Dienst
- Nichtakademische Titel
- Sonderrechtsverhältnis
- Staatsdienst
- Beamtenlaufbahn in Deutschland
- Bundesbeamtengesetz
- Besoldung
- Bundesbesoldungsordnung
- Beamtenrechtsrahmengesetz
- Beamtenbeleidigung
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/__58.html Diensteid der deutschen Bundesbeamten]
- [http://www.dbb.de/ Deutscher Beamtenbund]
- [http://www.verdi.de/beamte/ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di: Informationen für Beamtinnen und Beamte]
- [http://www.beamten-informationen.de/ Deutscher Gewerkschaftsbund: Informationen für Beamte]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbesg/htmltree.html Bundesbesoldungsgesetz]
- [http://www.zeit.de/2004/14/C-Professoren1 Manuel J. Hartung: Bremsklotz Beamtenrecht, DIE ZEIT 14/2004]
Kategorie:Beamtenrecht
Kategorie:Beruf
Kategorie:Verwaltungswissenschaft
Staat
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben.
Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.
Anzahl
Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: [http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.
Siehe auch
- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität
Kategorie:Politische Geographie
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ja:国家 simple:State
DienstherrDienstherr ist gem. § 121 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), die das Recht hat Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht automatisch, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nur dann, wenn ihnen dieses Recht - üblicherweise durch ein Gesetz - zugestanden wird. Dienstherr ist nicht etwa die Anstellungsbehörde oder gar deren Leiter, welcher Dienstvorgesetzter des Beamten ist.
Dienstherr der unmittelbaren Bundesbeamten ist die Bundesrepublik Deutschland, für unmittelbare Landesbeamte das jeweilige Bundesland.
Dienstherrenfähig sind auch kommunale Gebietskörperschaften wie Gemeinden oder Gemeindeverbände, ebenso, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts oder Ortskrankenkassen.
Da Dienstherr per Definition immer eine juristische Person ist, handelt diese durch ihre Organe. Für die Bundesbeamten sind dies:
1. Oberste Dienstbehörde, § 3 I BBG
2. Dienstvorgesetzter, § 3 II BBG
3. Vorgesetzter, § 3 II BBG
Kategorie:Beamtenrecht
Amt (Beamtenrecht)Im deutschen Beamtenrecht hat der Begriff des Amtes unterschiedliche Bedeutungen.
Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung. Dies entspricht dem Dienstgrad bei Soldaten. Die Ämter werden im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.
Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen. Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn allerdings nicht. Ebensowenig ändert es sich bei einer Abordnung.
Das Amt im konkret-funktionellen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, so dass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.
Parallel zu den Ämtern im konkret-funktionellen Sinn, werden in den Behörden Planstellen geschaffen.
Literatur
- Rudolf Summer: Das Amt im statusrechtlichen Sinne, in: Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), Verlag W. Kohlhammer, Jg. 1982 (Heft 11), S. 321 - 343
Kategorie:Öffentlicher Dienst
Kategorie:Beamtenrecht
AngestellterEin Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der nach bestimmten Kriterien von einem Arbeiter unterschieden wird. Die Kriterien sind dabei nicht eindeutig festgelegt und unterscheiden sich je nach Anwendungsfall leicht.
Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht auf einer gewachsenen Tradition. In Deutschland sind nach heutigem Recht beide innerhalb des selben Arbeitsvertragsrechts, das nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, an ihren Arbeitgeber gebunden. In Österreich gilt für Angestellte das Angestelltenrecht, für Arbeiter nicht.
Im Allgemeinen wird zur Definition von Angestellten herangezogen, dass diese nicht beamtet sind, nicht maßgebliche Miteigentümer des sie beschäftigenden Unternehmens sind, und ein Gehalt beziehen (im Gegensatz zu Arbeitern, die Lohn erhalten). Weiterhin wird eine überwiegend büro- beziehungsweise verwaltungsmäßige, höhere technische, überwiegend leitende oder sonstwie gehobene Tätigkeit als typische Domäne von Angestellten betrachtet.
Traditionelles Abgrenzungskriterium in Deutschland waren in der Regel die Zugehörigkeiten in der Sozialversicherung. So waren Arbeiter – sofern keine Betriebskrankenkassen bestanden – Mitglieder einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (Allgemeine_Ortskrankenkasse), Angestellte einer Ersatzkasse. Durch die Reform der Krankenkassen wurde aber mittlerweile die freie Krankenkassenwahl eingeführt. Früher waren Angestellte bei der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), Arbeiter bei der LVA (Landesversicherungsanstalt), rentenversichert. Die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wurde zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Mit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Oktober 2005 erfolgt die Aufteilung auf unterschiedliche Rentenversicherungsträger nach einem Verteilungsschlüssel, nicht mehr nach der Einordnung als Arbeiter oder Angestellter. Trotz der rentenversicherungsrechtlichen Einordnung bei der LVA wurden Meister in der Regel als Angestellte angesehen.
Auch heute ist dieser Status noch relevant für die Frage, ob der Arbeitgeber sich an einem Fond zur Deckung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beteiligen muss.
Arten von Angestellten
- (einfache) Angestellte.
- Übertarifliche (ÜT) Angestellte. Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist in welchem es einen Tarifvertrag gibt, und der mehr Gehalt erhält als er nach seiner Tarifgruppe erhalten müsste.
- Außertarifliche (AT) Angestellte. Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist in welchem ein Tarifvertrag gilt, und dessen eingesetzte Qualifikation und Bezahlung über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt.
- Leitende Angestellte sind Angestellte, die wesentliche Arbeitgeberbefugnisse besitzen. Dazu gehört zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html § 5 Abs. 3] BetrVG).
Kategorie:Individualarbeitsrecht
Kategorie:Berufliche Funktion
ja:ホワイトカラー
ArbeitsvertragEin Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005502377.html §§ 611 ff.] BGB geregelten Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Abschluss
Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Im Nachweisgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Tut er dies nicht, muss er im Zweifelsfall, z. B. vor dem Arbeitsgericht, seine Aussagen beweisen und nicht der Arbeitnehmer.
Inhalt
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen und einer nicht unerheblichen Treuepflicht nachzukommen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren und entsprechende Fürsorge zu leisten. Die Höhe der Vergütung und Nebenleistungen sowie der Ort der Arbeitsleistung kann im Arbeitsvertrag ebenso vereinbart werden wie typische Verweisklauseln, die es dem Arbeitgeber gestatten sein Direktionsrecht auszuüben und dem Arbeitnehmer jede zumutbare Arbeit zuzuweisen. Häufig bestimmt sich die Vergütung auch unmittelbar oder mittelbar nach einem Tarifvertrag. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die verkehrsübliche Vergütung zu zahlen.
Sehr wichtig ist der Zeitraum, über den der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Neben unbefristeten Arbeitsverträgen kann die Vertragslaufzeit auf bis zu 2 Jahre befristet sein. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart.
Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassung) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Disposition der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Pflichten
Mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Hierbei wird zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten unterschieden.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitspflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Unter dem Begriff Treuepflicht (§ 242 BGB) sind die Nebenpflichten bzw. sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst. Die Treuepflicht umfasst folgende Punkte: Überarbeit, kein Wettbewerb, keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch, keine Annahme von Schmiergeldern, Anzeige drohender Schäden, Verschwiegenheit.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Lohnzahlungspflicht ist die Hauptpflicht der Arbeitgebers. Nebenpflichten bzw. sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind insbesondere die Fürsorgepflicht (§ 242 BGB), Beschäftigungspflicht, Pflicht zur Urlaubsgewährung, Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei der Arbeit benutzten Sachen, Einblick in die Personalakte, Informationspflicht, Pflicht zur Zeugniserteilung.
Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.
Leistungsstörungen
Leistungsstörungen im Arbeitsrecht werden grundsätzlich nach den Regeln über Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht abgewickelt. Allerdings führt die besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu Modifikationen der Haftung des Arbeitnehmers.
Im Einzelnen sind folgende Konstellationen in Betracht zu ziehen:
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitgebers
Verzug der Lohnzahlung
Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vereinbarten Lohn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt. Wurde keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen, ist der Lohn gem. § 614 BGB zum Ende des Vergütungszeitraums (in den meisten Fällen eines Monats) zu zahlen. Der Lohn ist gem. § 288 BGB ab Verzugsbeginn mit 5% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Grundsätzlich haftet der im Verzug befindliche Schuldner gem. § 280 BGB für alle durch den Verzug entstandenen Schäden bzw. Kosten des Gläubigers. Im Arbeitsrecht gilt dies (aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 12a ArbGG) jedoch nicht für die Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen Vertretung. Der Arbeitnehmer muss also die Kosten eines eventuell von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts selbst bezahlen und kann trotz des Verzugs keine Erstattung vom Arbeitgeber verlangen.
Gerät der Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach vorheriger Ankündigung seine Arbeitleistung zurückhalten (realistisch sind hier 2 Monate). Der Arbeitgeber bleibt gleichwohl zur fortlaufenden Zahlung des Lohnes verpflichtet, der Arbeitnehmer muss (im Anschluss an den Wegfall des Zurückbehaltungsrechts durch Ausgleich der Lohnforderungen) diese Zeiträume nicht nacharbeiten. Ein erheblicher Zahlungsverzug des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Falle ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des durch die fristlose Kündigung bedingten Lohnausfalls (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet.
Verletzung von Nebenpflichten (insb. Schutzpflichten)
Wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, haftet er dem Arbeitnehmer grundsätzlich auf Ersatz des Schadens nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV).
Die Haftung des Arbeitgebers findet jedoch eine erhebliche Einschränkung für den Fall eines Arbeits- und Wegeunfalls des Arbeitnehmers. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen gesundheitlichen Schäden gegen die Berufsgenossenschaft zu. Zugleich ist gem. § 104 SGB VII ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen wegen eines (schuldhaft aber nicht vorsätzlich herbeigeführten) Arbeitsunfalls ausgeschlossen.
Annahmeverzug
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt oder ablehnt. Er bleibt in diesen Fällen gem. § 615 BGB zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug verlorene Arbeitszeit nacharbeiten muss (sog. Fixgeschäft). Ein konkretes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber (zum Beispiel durch eine Kündigung) zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (im genannten Beispiel nach Ablauf der Kündigungsfrist) ablehnen wird.
Hat der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers anderweitige Einkünfte (aus seiner Arbeitsleistung), dann muss er sich diese Einkünfte auf den o.g. Lohnanspruch anrechnen lassen.
Leistungsstörungen auf Seiten des Arbeitnehmers
Verzug der Arbeitsleistung
Da es sich bei der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt, ist ein Verzug der Arbeitsleistung begrifflich ausgeschlossen. Bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung liegt in der Regel Unmöglichkeit vor.
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
Wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich, ist nach dem Verschulden zu differenzieren:
Verschuldet der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, so verliert er den Anspruch auf Arbeitslohn, sofern nicht - wie beispielsweise bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin - das Risiko durch ein Spezialgesetz auf den Arbeitgeber verlagert wurde.
Verschuldet der Arbeitgeber die Unmöglichkeit, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Hat keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet, so verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, es sei denn, es handelt sich um einen Fall, der in das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt (beispielsweise fehlendes Material oder eine Naturkatastrophe).
Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Verletzt der Arbeitnehmer seine Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitgeber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den daraus entstehenden Schaden.
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen; es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Auflösungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist. Im Falle eines Betriebsübergangs gehen die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, kraft Gesetzes unverändert auf den Erwerber des Betriebes über, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Es findet also ein gesetzlicher Wechsel einer Vertragspartei, des Arbeitgebers statt.
Siehe auch
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts
- Arbeitsrecht
Weblinks
- [http://www.igmetall.de/buecher/arbeitsvertrag/ra1.html igmetall.de] - Ratgeber Arbeitsvertrag. Was darf, was soll, was muss in Arbeitsverträgen für Angestelle stehen? (Stand 2005-04, entspricht der 5. Aufl. der bestellbaren Printversion).
- [http://www.jobware.de/ra/rf/av/1.html jobware.de] - Ratgeber Arbeitsvertrag (teilw. nicht aktuell).
- [http://www.stepstone.de/tips/content/stepstone/bewerbung/avertr.cfm?referer= StepStone.de] - Erklärungen zu Inhalt und Umfang eines Arbeitsvertrags
Kategorie:Individualarbeitsrecht
Bundesebene (Deutschland)
Das Staatsmodell des Föderalismus bedingt in der Bundesrepublik Deutschland eine Trennung des Staates in eine Bundesebene und eine Landesebene.
Dieser Konzeption liegt der Gedanke eines Bundesstaats zugrunde: Die einzelnen Bundesländer besitzen zwar eine eigene Regierung, Administration und Gerichtsbarkeit, doch ausschließlich der Zentralstaat besitzt die völkerrechtliche Souveränität. Im korporativen Föderalismus, wie er in Deutschland existiert, werden auf Bundesebene im Bundestag Gesetze mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet. Auf Bundesebene beschlossene Gesetze haben höhere Geltung als Landesgesetze. Dies ist auch im Grundgesetz festgelegt, in dem auch generell die Abgrenzung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich ihrer Kompetenzen und Hoheitsrechte ausgearbeitet ist: "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG). Betreffen jedoch Bundesgesetze die Kompetenzen der Länder, so haben die Länderregierungen im Bundesrat, der Vertretung der Länder auf Bundesebene, die Möglichkeit, am Entscheidungsprozess hinsichtlich des zu beschließenden Gesetzes zu partizipieren.
Die wichtigsten Verfassungsorgane der Bundesebene:
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundespräsident
- Bundeskanzler
- Bundesregierung
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesversammlung
Kategorie:Deutschland
GemeindeDer Begriff Gemeinde (von althochdeutsch gimeinida) bezeichnet ein gesellschaftliches Gebilde ähnlich einer Gemeinschaft. Meist hat aber eine Gemeinde einen höheren Organisationsgrad. In früheren Zeiten war darunter eine Personalkörperschaft zu verstehen. Zur Gemeinde gehörte eine Person, wo auch immer sie gerade ansässig war. Deshalb sind Kopfzahlen einer Gemeinde vor etwa 1800 nicht mit den heutigen Einwohnerzahlen vergleichbar.
Gemeinde wird heute gebraucht:
- als allgemeine Bezeichnung für Ortschaft, Stadt, Großgemeinde oder Dorf.
- für die unterste Verwaltungseinheit (Gebietskörperschaft) eines Staates (für Deutschland siehe hierzu auch Gemeindearten in Deutschland) oder die Gesamtheit ihrer Einwohner.
- in der Schweiz als allgemeine Bezeichnung für die unterste politische Organisationsebene im Gegensatz zu Eidgenossenschaft, Kanton und Bezirk. Man spricht dann von der Politischen Gemeinde (auch Munizipalgemeinde, Einwohnergemeinde). Daneben existieren noch vereinzelt Zivilgemeinden als Träger der Dorfgerechtigkeiten. Sie werden auch Ortsgemeinden, Ortsbürgergemeinden bzw. Burgergemeinden oder Korporationen genannt. Die Schulgemeinden und Kirchgemeinden erfüllen spezielle Zwecke und verfügen zwar über einen Einflusskreis, nicht jedoch über ein Territorium. In früheren Zeiten waren die Armengemeinden von den Politischen Gemeinden getrennt. Siehe auch: Gemeinden der Schweiz
- in Österreich als Bezeichnung für die kleinste politische und auch verwaltungstechnische Einheit. Rechtlich ist eine kleine der großen Gemeinde gleichgestellt (Prinzip der abstrakten Einheitsgemeinde). Ausgenommen davon sind lediglich die Städte mit eigenem Statut (Statutarstädte). Neben der Staatsbürgerschaft ist nur der Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde maßgebend für das Wahlrecht. Es gibt auch Vereinigungen mehrerer politischen Gemeinden zu Zweckverbänden, die dann teilweise auch als Gemeinde bezeichnet werden, beispielsweise eine Schulgemeinde. Siehe auch: Gemeinde (Österreich)
- als Bezeichnung für die Einwohnerschaft eines lokal begrenzten Gebietes, dem keine politische Verwaltungseinheit direkt entspricht, insbesondere in ihrer Organisationsform als Gesellschaft oder Verein (Beispiel: Stadtteilgemeinden in Marburg)
- als Bezeichnung für eine lokal tätige Religionsgemeinschaft wie beispielsweise die christliche Kirche als Kirchengemeinde, Kirchgemeinde oder die Gesamtheit ihrer Mitglieder.
- als Bezeichnung für die Anhängerschaft eines Künstlers (Gemeinde des Dichters).
Siehe auch
- Gemeinde (Frankreich)
- Gemeinde (Österreich)
- Kommune
- Gemeindeordnungen in Deutschland
- Ortsfamilienbuch
- Gemeindedualismus
- Kommunalverwaltung
Literatur
- Georg Weber, Renate Weber (Hrsg.): Zugänge zur Gemeinde. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-05798-3
Weblinks
- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D10261.html Artikel Gemeinde] im Historischen Lexikon der Schweiz
-
Kategorie:Politische Geographie
Kategorie:Kommunalpolitik
Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts
ja:政令指定都市
zh-cn:直辖市
zh-tw:直轄市
HoheitsaktUnter einem Hoheitsakt versteht man eine Anordnung, welche der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei denen also Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen. Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem:
- Gesetze (Hoheitsakt der Legislative),
- Verwaltungsakte (Hoheitsakt der Exekutive) und
- Gerichtliche Entscheidungen (Hoheitsakt der Judikative).
Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.
Hoheitliches Handeln wird in der Regel durch Beamten ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie etc.). Strittig ist, ob z. B. Lehrer und Hochschullehrer hoheitliche Tätigkeiten ausführen. Mehrheitlich wird diese Ansicht verneint, deshalb werden immer weniger Lehrer und Hochschullehrer verbeamtet, obwohl diese noch die Mehrheit in ihrer Berufsgruppe stellen. Auch für andere Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob diese von Beamten wahrgenommen werden müssen, es also um eine hoheitliche Tätigkeit geht.
In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.
Siehe auch: Justizverwaltungsakt
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
LegationsratLegationsrat ist Amtsbezeichnung im auswärtigen Dienst. Es handelt sich um das Eingangsamt.
Deutschland
Im deutschen Auswärtigen Amt entspricht er einem Beamten der Besoldungsstufe A1 3 entsprechend einem Regierungsrat in den anderen Ministerien bzw. in der öffentlichen Verwaltung.
Wird der Beamte vom Inland ins Ausland versetzt, so trägt er den Titel Zweiter Sekretär (engl. Second Secretary, frz. Deuxième Secrétaire, span. Segundo Secretario).
Die nächstfolgende Beförderung erfolgt zum Legationsrat Erster Klasse (Ausland: Erster Sekretär, Besoldungsstufe A14, entspricht Oberregierungsrat), danach zum Vortragenden Legationsrat (Inland)/Botschaftsrat (Ausland) (BesGr. A 15), schließlich zum Vortragenden Legationsrat/Botschaftsrat Erster Klasse BesGr. A 16, was einem Ministerialrat entspricht..
Im Inland, also der Zentrale in Berlin (oder der verbliebenen Außenstelle in Bonn), arbeitet der Legationsrat in der Regel als Referent in einem Referat des Auswärtigen Amts.
Kategorie:Beamtenrecht
Kategorie:Diplomatie
Behörde
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)). Dabei ist "Stelle" als organisatorische Einheit, i.e. als dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln zu verstehen.
Behörden führen zumeist ein Wappen, das auch im Dienstsiegel visualisiert wird. Behörden des Bundes führen den Bundesadler, Behörden des Landes das jeweilige Landeswappen und Gemeindebehörden die Gemeindeinsignien.
Die Abgrenzung einer Behörde zu einer Nicht-Behörde kann dann schwierig werden, wenn die öffentliche Hand wirtschaftliche Aufgaben übernimmt (Beispiel: Stadtwerke XY als Energieversorger), oder wenn (gleichsam als Spiegelbild der ersten Alternative) typerweise öffentliche Aufgaben durch Private erfüllt werden (Beispiel: Privatisierung der Abfallentsorgung/ - verwertung).
Dann ist die Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, häufig eine der Rechtsstellung der Institution, in der öffentlichen Wahrnehmung auch eine Frage des Verhaltens der Mitarbeiter.
Der Begriff der Behörde kann auch eine Zusammenfassung mehrerer öffentlicher Verwaltungseinheiten bezeichnen. In Hamburg sind z. B. Bezeichnungen wie "Behörde für Inneres" üblich, die dem Ministerium für Inneres in anderen Ländern entspricht.
Behördenstruktur
Bundes- und Landesbehörden haben eine sehr ähnliche Struktur.
Sie unterscheidet sich - insbesondere in den Bezeichnungen - deutlich von kommunalen Behörden. Deshalb werden diese getrennt dargestellt.
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Neben den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten und damit einklagbaren Rechten der Bürger unterliegen die Behördenentscheidungen grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung (Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die internen Abläufe sind hingegen nicht einklagbar, unterliegen aber der Dienstaufsicht und können ggf. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde belegt werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen jedoch ergeben, wenn es dadurch zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt, ein Abweichen von einer Verwaltungspraxis demnach den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Ab. 1 GG verletzten würde.
Wegen der föderalen Struktur gibt es praktisch zu allem irgendwo auch Ausnahmen. Die folgenden Texte stellen daher den üblichen Fall dar.
Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.
Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind die Dezernate. Sie werden in der Regel zu Abteilungen zusammengefasst. Die obersten Bundes- und Landesbehörden heißen "Ministerium". Ihre tragenden Organisationseinheiten werden nicht "Dezernat", sondern "Referat" genannt. Mehrere Referate werden zu einer Abteilung, ggf. auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (Siehe jedoch auch: Auftragsverwaltung).
Da die Länder die eigentlich konstituierenden Elemente der Bundesrepublik Deutschland sind, handeln diese selbständig im Rahmen ihrer Bundes- und Landesverwaltung nur unter der Aufsicht ihrer Regierung und diese des jeweiligen Parlaments sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.
Bei im allgemeinen großen Verwaltungen heißen die einzelnen Behörden oft Amt, z. B. Finanzamt oder Forstamt.
Kommunalbehörden
Die tragenden Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen heißen Ämter. Mehrere Ämter werden in Dezernaten oder Referaten zusammengefasst. In der Kommunalverwaltung ist eine Abteilung eine Untergliederung eines Amtes.
Ein Abteilungsleiter einer Kommunalbehörde entspricht so eher einem Gruppenleiter der freien Wirtschaft, also einer Führungskraft mit sehr eingeschränkter Kompetenz.
Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter einer Bundesbehörde (siehe weiter oben) eine sehr mächtige Persönlichkeit, die in der freien Wirtschaft eher einem Direktor entspricht.
Bei größeren Abteilungen der Kommunalbehörden werden Funktionsgruppen gebildet. Diesen steht ein Gruppenleiter vor. Je nach Zuschnitt und Größe der Behörde werden Abteilungen und Funktionsgruppen heute vielfach auch als "Team" bezeichnet.
Kommunen werden bei ihrer Tätigkeit von der Kommunalaufsicht überwacht. Kommunalaufsichtsbehörden sind deren übergeordnete Behörden (Landrat, Regierungspräsident, Innenminister). Dies bedeutet, dass Entscheidungen von Kommunalbehörden grundsätzlich auch von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden können, in vielen Fällen wird deren vorhergehende Genehmigung erfordert.
Die Kommunalaufsicht ist hierarchisch geordnet und liegt für kleinere Gemeinden üblicherweise beim (Land-)Kreis, für diese häufig bei der Bezirksregierung. Höchste Instanz der Kommunalaufsicht ist üblicherweise der Innenminister des Landes.
Sonstige Behörden
Verwaltungsvorgänge
Verwaltungsvorgänge haben im allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen.
So gibt es beispielsweise folgende festgelegte Bezeichnungen:
- Ein (Rund-)Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltungen an nachgeordnete Behörden, z.B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen.
- Eine Verfügung ist eine Anordnung mit Außenwirkung, d.h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder auch an Bürger, z.B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.
- Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium ist, denn das Ministerium handelt nur durch Erlass, s.o.) an eine nachgeordnete Behörde.
- Ein Bericht ist hingegen grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder gar an den Minister ist also auch dann ein "Bericht", wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
- Ein Schreiben ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.
Beispiel: Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ämter
siehe auch: Verwaltung, Verwaltungsrecht, Rathaus
Zitat
- "Der glaubt wohl, es gibt keine Behörden mehr? Als ob es überhaupt ohne Behörde gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen!"
- Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi (Übersetzung: Werner Bergengruen)
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/index.html Verwaltungsverfahrensgesetz] (VwVfG)
- [http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen]
Kategorie:Verwaltungsorganisation
!
StandesamtDas Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches), in Österreich (seit 1939) wie auch in der Schweiz (Zivilstandsbehörde seit 1876) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsbücher, zur Erstellung von Abstammungsurkunden u.a.
Die meisten dieser amtlichen Vorgänge betreffen
# Geburten - Eintragung im Geburtenbuch (i.d.R. nach Meldung von Hebamme, Arzt oder Spital) - und Ausstellung einer Geburtsurkunde.
# Eheschließungen - meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält.
# - Siehe auch Ehe, und Heiratsurkunde.
# - In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Hochzeit statt und erfordert - wie bei dieser - zwei Trauzeugen. (Standesamtliche Trauung erfordert keine Trauzeugen mehr)
# Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Begräbnisanstalten.
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind. Die Beamten unterliegen ihrem Diensteid und sind für diese Aufgaben - die für die Bürger häufig mit Stress oder anderen Belastungen verbunden sind - speziell geschult.
In manchen Bundesländern und Kommunen sind die Standesämter nunmehr auch für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig.
Im Sprachgebrauch bedeutet zum Standesamt gehen quasi den Entschluss, die Liebesbeziehung zu besiegeln und vor Freunden und Verwandten kundzutun. Der Standesbeamte vertritt die Seite des Staates - ähnlich wie der Priester bei der kirchlichen Zeremonie die Kirchen-Gemeinde. Dabei wird öffentlich und vor Zeugen der Beginn der Ehe und ihre Rechtmässigkeit bestätigt - auch um die Legitimität und Rechte ihrer Nachkommen abzusichern.
Zur Geschichte der deutschen Standesämter
In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.
Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.
Das Bild des Standesbeamten selbst hat sich in diesen über 100 Jahren entscheidend gewandelt. Waren früher in erster Linie der Bürgermeister oder der Dorfschullehrer als Standesbeamte ehrenamtlich tätig, so wird diese Aufgabe heute in der Regel von Verwaltungsbeamten wahrgenommen.
Die dem Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.
Auch das Aufgabenfeld des Standesbeamten wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher. Neben den Beurkundungen des Personenstandes und der Vorbereitung (sog. Aufgebot, seit 01.08.1998 Anmeldung der Eheschließung, seit 01.08.2001 regional auch Anmeldungen von Lebenspartnerschaften) und Durchführung der Eheschließung und ggf. Registrierung von Lebenspartnerschaften gehört die Ausstellung von Personenstandsurkunden zu den häufigsten Tätigkeiten im Standesamt, wo der Standesbeamte als Urkundsbeamter innerhalb seines Geschäftsbereiches öffentliche Urkunden ausstellt.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die Beurkundung und Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen in Personenstandsangelegenheiten, die Beglaubigung und Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, die Führung der Testamentskartei, regional die Entgegennahme von Erklärungen zum Kirchenaustritt, die Mitteilungen an andere Standesämter und die Mitwirkung bei der Bevölkerungsstatistik.
Österreich
Das Standesamt in Österreich ist eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Sie führt die Geburten-, Familien-(seit 01.01.1984 Ehebuch genannt) und Sterbebücher, und zwar für Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten, seit einem Gesetz vom 9. April 1870, sodann für alle Bürger ab dem 1. Oktober 1895 im (damals ungarischen) Burgenland und ab dem 1. Jänner 1939 im übrigen Österreich. Zuvor waren die Kirchen zuständig. Entsprechend führen sie auch die Ausstellung der jeweiligen Urkunden aus.
Nur eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist gültig (obligatorische Zivilehe). Ab dem 01. August 1938 geschlossene kirchliche Ehen haben keine rechtliche Relevanz.
Viele Gemeinden führen die Personenstandsangelegenheiten selbst, und viele, besonders im Osten Österreichs, sind zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen.
Schweiz
In der Schweiz ist ein zentrales (elektronisches) Personenstandsregister eingerichtet worden. Seit dieser Zeit sinkt die Zahl der Zivilstandsämter, da Personenstandsbücher zentral verwaltet werden können.
Weblinks
- [http://www.standesbeamte.de/ Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten]
- [http://www.standesbeamte-bayern.de/ Fachverband der bayerischen Standesbeamten]
- [http://www.standesbeamte-hessen.de/ Fachverband der Hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten]
- [http://www.standesbeamte-nordrhein.de/ Fachverband der Standesbeamten Nordrhein]
- [http://www.standesbeamte.at/ Fachverband der Österreichischen Standesbeamten]
Kategorie:Genealogie
Kategorie:Verwaltung
Fischerei]
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Mit Fischerei bezeichnet man die Wirtschaftszweige, die sich mit dem Fangen und Züchten von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung und Weiterverarbeitung beschäftigen. Die Fischerei zählt zum primären Wirtschaftssektor, zu dem auch Landwirtschaft und Bergbau gehören. Wichtig für eine nachhaltige Fischerei ist eine verlässliche und langfristig angelegte Fischereiforschung, wie sie in Deutschland z.B. von der Bundesforschungsanstalt für Fischerei betrieben wird.
Der Jahres-Fischereiertrag lag 2003 bei etwa 140 Millionen Tonnen weltweit.
Eine Sonderform der Fischerei ist die Aquakultur, das Züchten von Wasserlebewesen.
Fangtechniken
Von den so genannten Kuttern oder Trawlern, den Fischerbooten oder Fangschiffen, werden Netze durch das Wasser oder am Meeresgrund entlang gezogen.
Die in den Netzen gefangenen Fische werden an Bord des Schiffes gezogen, wo sie in große Auffangwannen geworfen werden. Größere Fische werden mit einem Kehlschnitt geschlachtet oder in Filetiermaschinen getötet.
Moderne große Fischerboote verarbeiten den Fisch bereits an Bord, sie gleichen schwimmenden Fabriken.
Viele Tiere können auch ersticken bevor sie geschlachtet werden.
Sogenannter Beifang, nicht als verkaufsfähige Tiere benötigte oder erlaubte, dennoch getötete Tiere werden meist wieder über Bord gegeben, teilweise auch zu Fischmehl verarbeitet.
Säugetiere wie Delfine und kleine Walarten verfangen sich häufig in den Netzen und ersticken unter Wasser.
Innerhalb der EU gibt es Vorschriften über die Maschengröße der Fischnetze, die den Jungfischen ein Entkommen ermöglichen sollen.
Ökologische Aspekte
Viele Millionen Delfine werden durch die Treibnetzfischerei sinnlos getötet, besonders bei der Jagd auf Thunfische.
Die industriell betriebene Fischerei führt zur Bedrohung des Bestandes für viele Fischarten, so ist der Kabeljau durch Überfischung weltweit akut vom Aussterben bedroht.
Um weitere ökologische Katastrophen zu verhindern, die langfristig auch den wirtschaftlichen Untergang der Fischereiindustrie in vielen Regionen bedeuten würden, werden Fangquoten, d.h. eine festgelegte Menge an Fischen in einem bestimmten Gebiet, festgelegt. Häufig werden diese jedoch aus politischen und wirtschaftlichen Gründen zu hoch angesetzt.
Mit dem MSC-Siegel (Marine Stewardship Council) ist seit 1997 ein Produktkennzeichen vorhanden, das es Verbrauchern ermöglichen soll, Fisch aus nachhaltiger Fischerei zu kaufen.
In Nordeuropa
Marine Stewardship Council]
Fast ohne Ausnahme spielt sich die Seefischerei Nordeuropas auf dem küstennahen Schelf des Nord-Atlantik oder den Nebenmeeren in Tiefen bis 700 m ab.
Die Lage der Fangplätze auf dem flachen Schelf ist biologisch bedingt, da hier die besten Voraussetzungen für günstige Lebensbedingungen der meisten Seefische gegeben sind.
Die wichtigsten Fangplätze der Seefischerei
Im Nordatlantik
- Barentssee = Kabeljau, Rotbarsch, Lodde
- Bäreninsel-Spitzbergen = Kabeljau, Rotbarsch
- Westgrönland = Kabeljau
- Ostgrönland = Rotbarsch
- Island = Kabeljau, Rotbarsch, Seelachs, Lodde
- Labrador = Kabeljau, Rotbarsch, Heilbutt
- Nordsee = Hering, Scholle
- Neufundland = Kabeljau, Rotbarsch
- Norwegische Küste = Seelachs
- Ostsee = Hering, Dorsch (=Kabeljau), Sprotte
- Ostkante = Hering
- USA-Schelf = Makrele
Fangmethoden
- Schleppnetzfischerei
- Treibnetzfischerei
- Langleinenfischerei
- Ringwadenfischerei
- Angelfischerei
- Lichtfischerei
- Elektrofischerei
- Fischfang mittels Fischwehr und Reuse
- Grundfischen
- Dynamitfischerei
- Cyanidfischerei
Literatur
- Antje Kahlheber: Die Erschöpfung der Weltmeere. Spektrum der Wissenschaft, November 2004, S. 60 - 68, ISSN 0170-2971
Weblinks
- [http://www.fangtechnik.de Fangtechnik in der Binnenfischerei]
- [http://europa.eu.int/pol/fish/index_de.htm Fischereipolitik der EU]
- [http://www.portal-fischerei.de/ Fischerei in Deutschland] - Portal des Bundes und der Länder
- [http://www.bfa-fisch.de Deutsche Bundesforschungsanstalt für Fischerei]
- [http://www.faz.net/s/Rub2542FB5D98194DA3A1F14B5B01EDB3FB/Doc~E0E0A4CA1E38145D4A0FF07459D14F0F0~ATpl~Ecommon~Scontent.html Bericht über die weltweite Bedrohung des Kabeljaubestandes durch Überfischung]
- [http://onefish.org/global/index.jsp onefish.org - Community Knowledge Directory] - umfangreiche Seite zu verschiedensten Aspekten des Fischereiwesens (engl.)
Siehe auch
- Ernährung
- Quase (altertümliches Fischereifahrzeug)
- Fischer (Leute die den Beruf ausüben)
Kategorie:Fischerei
ja:漁業
AmtDas Wort Amt (v. althochdt.: ambath, wortverwandt mit germ. ombud, siehe Ombudsmann) bezeichnet
- eine offizielle Stellung, die mit einer bestimmten Würde und Verantwortung verbunden ist; siehe Amtsträger.
- das von einem Amtsträger bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne; siehe Amt (Beamtenrecht)).
- das Amt des Politikers, oder eine andere öffentliche Funktion; siehe Öffentliches Amt.
- in der Kirche das geistliche Amt der Kleriker (z.B. Bischöfe, Priester und Diakone); siehe Amt (Kirche).
- eine freiwillig und ohne Bezahlung erfolgte Tätigkeit, siehe Ehrenamt.
- eine Behörde oder Dienststelle, bzw. deren Raum; siehe Amt (Behörde).
- eine Gebietskörperschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein; siehe Amt (Gebietskörperschaft).
- in der Schweiz kurz für bestimmte Amtsbezirke (zum Kanton Solothurn siehe Artikel Amtei).
- in der römisch-katholischen Kirche eine feierliche Heilige Messe, z.B. Hochamt, Festamt etc.
- eine Provinz in Dänemark; siehe Verwaltungsgliederung Dänemarks.
- in der frühen Neuzeit eine regionale Institution der landesherrlichen Verwaltung; vgl. Amtshauptmann.
- die norddeutsche Bezeichnung für die handwerkliche Zunft.
- in der Telefonie die Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz; siehe Amtsleitung.
- ein Lautsprecher nach dem AMT (Air Motion Transformer)-Prinzip; siehe Oskar Heil.
Die Abkürzung AMT steht für
- Allmystery Telnet.
Kategorie:Abkürzung
Beihilfe (Beamtenrecht)Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten von ihrem Dienstherrn eine prozentuale bzw. pauschale Beihilfe für sich und ihre nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen zu den in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen entstehenden Kosten unter Abzug von Eigenanteilen.
Die Leistungen der Beihilfe sind denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Analog zur bei gesetzlich Versicherten erhobenen Praxisgebühr werden auch bei Beihilfeempfängern 40 Euro jährlich von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen (auch dann, wenn der Arzt nur in einem Quartal aufgesucht worden ist) und die Erstattungen für Arzneimittel um 10% gemindert.
Für aktive Beamte wird die Hälfte der Kosten (bei Kindern, Ehegatten und Pensionären mehr) übernommen. Den verbleibenden Teil der Krankheitskosten muss der Beamte in der Regel durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. In manchen Bundesländern wird einigen Beamtengruppen statt der Beihilfe Freie Heilfürsorge gewährt, diese gilt ebenfalls für die Soldaten der Bundeswehr.
Weblink
[http://die-beihilfe.de/beihilfe/ueberblick.php Die Beihilfe - Allgemeine Informationen]
Kategorie:Beamtenrecht
RuhestandAls Ruhestand bezeichnet man den Zustand in dem sich eine Person nach dem Ende der kontinuierlichen (Arbeits-)Tätigkeit befindet. Der Ruhestand geht im Normalfall mit dem Bezug der Rente oder Pension einher, und betitelt höflich den letzten Lebensabschnitt eines Menschen. Der Ruhestand beginnt normalerweise mit dem Monat, der der Vollendung des 65sten Lebensjahres folgt.
Mit Vorruhestand bezeichnet man das Beenden der Tätigkeit vor dem 65sten Lebensjahr.
BesoldungAls Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Soldaten, Richter und Beamten bezeichnet.
Im Gegensatz dazu spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn.
Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe.
Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten, Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen
- A (Soldaten bis einschließlich Oberst, Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes),
- B (besondere Ämter des höheren Dienstes, z.B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, bei Soldaten Generäle und Oberste in herausgehobener Stellung),
- R (Richter und Staatsanwälte) und
- W (Hochschullehrer, einschließlich Rektoren) (neu, ersetzt ab 2005 die Besoldungsordnung C)
Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen
- AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken)
- C (Hochschullehrer, ohne Rektoren) und
- H (Hochschullehrer, nicht bundesweit).
Die Länder können Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z.B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landesgestüts.
Nach einer Festlegung aus den 1950er Jahren erhalten Beamte nur 93 % der Bruttobezüge als solche ausgewiesen. Die verbleibenden 7 % dienen dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfond).
Weblink
- http://www.besoldungsrecht.de
- [http://www.beamtenbesoldung-online.de/beamtenbesoldung/ Besoldungstabellen für die Jahre 2003-2005]
siehe auch Bundesbesoldungsordnung
Kategorie:Beamtenrecht
TarifvertragDer Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
Der gesetzliche Rahmen ist im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/index.html Tarifvertragsgesetz] vom 9. April 1949 festgelegt.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig.
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist. In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__613a.html § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB] für die Dauer eines Jahres zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.
Viele Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Abweichungen
Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart sind, bspw. durch eine Öffnungsklausel. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt. Für die Leitenden Angestellten eines Betriebes gilt der Tarifvertrag nach Gesetz nicht.
Tarifautonomie
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Inhalt
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss und die Beendigung (z.B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).
Arten
Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
- Manteltarifvertrag
- Rahmentarifvertrag
- Lohn- und Gehaltstarifvertrag
- Flächentarifvertrag
- Spartentarifvertrag
- Firmentarifvertrag
In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen, nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer.
Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.
Siehe auch
- Tarifvertrag öffentlicher Dienst
- Bundesangestelltentarifvertrag
- ERA-TV (Entgeltrahmenabkommen-Tarifvertrag)
- Arbeitsrecht der Kirchen
- Westrick-Formel
Tarifregister
Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen. Sie werden beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
- Beispiele: [http://www.tarifregister.nrw.de/index.html Tarifregister Nordrhein-Westfalen], [http://www.am.mv-regierung.de/pages/tarif-index.htm Mecklenburg-Vorpommern]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/557.html Tarifarchiv der Gewerkschaften]
- [http://www.lohnspiegel.de/ Lohnspiegel (im Aufbau)]
- [http://www.lohnspiegel.de/index.php?pid=47 Lohn- und Gehalts-Check]
Weblinks
- [http://www.gegenstandpunkt.com/gs/04/1/metall.htm Neue Sitten in den Tarifverhandlungen] - Zum aktuellen Stand zwischen Unternehmern und Gewerkschaften (in: GegenStandpunkt - Politische Vierteljahreszeitschrift, 1-2004)
- http://www.gesamtmetall.de
- http://www.arbeitgeber.de
- http://www.boeckler.de/
- http://www.tarifvertrag.de/
- http://www.dgb.de/
- [http://www.verdi.de/ Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft]
- [http://www.igmetall.de/ IG Metall Deutschland]
- [http://www.bw.igm.de/ IG Metall Baden-Württemberg]
- [http://www.quoten-tarifvertrag.de/ Quoten-Tarifvertrag: Interessengegensätze überwinden]
- [http://www.jurawiki.de/ArbeitsRecht Jurawiki mit weiteren Links]
- [http://www.rechtsrat.ws/tarif/liste.htm Diverse Tarifverträge]
- [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/SID-3D0AB75D-17D4512E/hbs/hs.xsl/553.html Glossar zum Tarifvertragsrecht]
- [http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID1994630_TYP1_NAVSPM4~2862644_REF1,00.html Tagesschau Hintergrund: Der Flächentarifvertrag]
siehe auch: Gesamtarbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip
Kategorie:Tarifvertragsrecht Kategorie:Arbeitsmarkt
BundesbesoldungsordnungDie Bundesbesoldungsordnung (BBesO) regelt die Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes und der Länder, wobei es den Ländern vorbehalten ist, ergänzende Regelungen durch Landesbesoldungsordnungen zu treffen (z. B. für Ämter die in der Bundesbesoldungsordnung nicht vorkommen).
Die Bundesbesoldungsordnung ist Teil des Bundesbesoldungsgesetzes.
Besoldungsordnungen
Es gibt die Besoldungsordnungen A, B, C, R und W.
Besoldungsordnungen A und B
Die Besoldungsordnungen A und B gelten für Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, soweit sie nicht als Staatsanwalt oder Hochschullehrer tätig sind. Die Besoldungesordnung A umfasst die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Die Gehälter dieser Gruppen steigen mit dem Dienstalter an (aufsteigende Besoldungsgruppen).
Die Besoldungsordnung B umfasst die Besoldungsgruppen B 1 | | |