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Bebauungsplan

Bebauungsplan

Der Begriff Bebauungsplan hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.

In Deutschland:

Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan) das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich auch nur für ein einziges Grundstück. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung (§ 10 Baugesetzbuch). Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind. Innerhalb der Bebauungspläne wird noch einmal unterschieden:
- Es gibt die so genannten "qualifizierten" (d. h. detaillierten) Bebauungspläne, die mindestens Festsetzungen über Art und das Maß der baulichen Nutzung (zwei gesonderte Festsetzungen, nämlich die Nutzungsart wie z. B. MI - Mischgebiet, und das Maß wie z. B. die Geschossflächenzahl (GFZ), die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten (vgl. BauGB § 30). Darüber hinaus können aber vielfältige weitere Merkmale festgelegt werden ( vgl. BauGB § 9).
- "Einfache" Bebauungspläne werden die genannt, die weniger als die o. g. vier Kriterien regeln. Im Bereich "einfacher" Bebauungspläne und in zusammenhängend bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan regelt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für die nicht definierten Kriterien nach den §§ 34 und 35 BauGB, z. B. im Innenbereich nach dem Gebietscharakter. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung gibt es eine auf dem Baugesetzbuch gegründete Rechtsverordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO), die bestimmte Gebietstypen mit ihren jeweiligen, zulässigen Nutzungen festlegt (z.B.: Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete).

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingebrachten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Fehlerhaftigkeit

Die Problematik fehlerhafter Bebauungspläne ist von enormer Bedeutung in der Verwaltungspraxis und für Grundstückseigentümer. Bebauungspläne sind Satzungen und damit Rechtsnormen. Sie unterliegen dadurch an sich dem Nichtigkeitsdogma. Seit Ende der 1990er Jahre gibt es jedoch im Baugesetzbuch umfangreiche Ausnahmen vom Nichtigkeitsdogma im Hinblick auf Bebauungspläne. Seither eröffnet das Baugesetzbuch umfangreiche Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Bebauungspläne. Diese Heilungsmöglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf Fehler im Zustandekommen des Bebauungsplanes unter kommunalrechtlichen Gesichtspunkten. So ist ein Bebauungsplan, der beispielsweise unter Beteiligung eines befangenen Stadtverordneten zustandekommt, nach dem Nichtigkeitsdogma auch nach den Neuerungen des Baugesetzbuches nach wie vor nichtig.

In Österreich:

Verordnung der Gemeinde, die festlegt, wie jedes Grundstück im Bauland, teilweise darüber hinaus, bebaut werden kann; legt insbesondere die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen, Baulinien und Verlauf und Breite der Verkehrsflächen fest. Basiert auf dem Flächenwidmungsplan.

Siehe auch


- Baugesetzbuch
- Bauleitplanung
- Flächennutzungsplan
- Flächenwidmungsplan
- Gemeindeplanung
- Grünordnungsplan
- Hochhausrahmenplan in Frankfurt am Main
- Landesplanung
- Landschaftsplan
- Nichtigkeitsdogma
- Raumordnungskonzept
- Raumplanung
- Regionalplanung
- Stadtplanung
- Städtebau Kategorie:Baurecht Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie ist gegliedert in vorbereitende Bauleitplanung - §§ 5 - 7 BauGB - (Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet) und verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 BauGB - (Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets). In Deutschland stellt § 1 des Baugesetzbuches hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. In § 1 Abs. 5 Nr. 7 ist weiterhin festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung kann daher nicht auf die Landschaftsplanung verzichten.

Geschichtliche Entwicklung

Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg , auf die westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die meisten Impulse geliefert haben.

Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung

Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden. Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei, welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen, die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von 1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden „gleichmäßig mitwirken“. Neben der Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt, die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch.

1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz

Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 auf. Das Preußische Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) legte die Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und der Polizei. Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der allgemeine Bebauungsplänen eingeführten wurden. Dieser Vorgänger des heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten. Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen vereinfachten. 1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige, gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloß. Er erhielt die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung an einer Stelle vereint wurde.

1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde. Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten.

1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz

Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt. Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet werden. Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetz von 1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt.

1986 bis heute - Baugesetzbuch

1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 zusammenfaßte, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert, in dem Verfahrensschritte verkürzt oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, die bisher in § 246a Abs. 1 BauGB nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9 BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet. Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des BauGB-Maßnahmengesetz wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB). Durch das EAG Bau 2004 wurde die strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren integriert.

Siehe auch


- Baugesetzbuch, Bauleitplan
- Portal:Umweltschutz, Themenliste Straßenbau

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__1.html § 1 des Baugesetzbuches] Kategorie:RaumplanungKategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste Stufe im zweigliedrigen System der bundesdeutschen Bauleitplanung dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB). Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle 15 Jahre von den Gemeinden überprüft und ggf. neu aufgestellt, ergänzt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zu Festsetzungen im Bebauungsplan sind sie in erster Linie nur verwaltungsintern bindend, d. h. für den normalen Bürger entfalten die Darstellungen eines FNP in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung (sog. Außenwirkung), sind jedoch keine reinen Verwaltungsinterna und besitzen daher eine Rechtsnatur eigener Art. Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für Teilbereiche des Gemeindegebietes konkretisiert, d. h. ausführlicher dargestellt. Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
- Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
- Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
- überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
- Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
- Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald
- Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z.B. Abstandsflächen)
- Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind. Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen offengelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet auf einer Fläche festsetzen darf, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Regionaler Flächennutzungsplan

Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan RegFNP dar. Er soll in Gebieten mit raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG). Dieser Plan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuch als auch des Raumordnungsgesetz entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. ---- Siehe auch: Flächenwidmungsplan in Österreich, Zonenplan in der Schweiz, Bebauungsplan Kategorie:Raumplanung Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Baugesetzbuch

Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes. Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.

Allgemeines Städtebaurecht

Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste. Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer. Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung. Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.

Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt. Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.

Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften

Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden. Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.

Siehe auch

zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.html Text des Baugesetzbuches] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Baurecht

Baugenehmigung

Die in Deutschland Baugenehmigung genannte Bauerlaubnis oder Baubewilligung (vgl. z. B. BauO NRW § 75 Baugenehmigung und Baubeginn) ist die amtliche Erlaubnis zum Beginn eines Bauvorhabens (Gebäude bzw. sonstige Bauwerke). Die Baugenehmigung oder Bauerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Sie unterliegt in Deutschland neben den allgemeinen Festsetzungen des Baugesetzbuches insbesondere dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes, wodurch sich Unterschiede ergeben können.

Deutschland

Voraussetzungen der Genehmigung

Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Baupolizei erst ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn
- der Bauantrag vollständig ist (Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
- der Antrag den zu prüfenden Bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes und den Bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bundesrecht) entspricht (Bauordnung, Raumplanung, Verordnungen, ...),
- im Normalfall läst sich der Bauherr durch Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage das Einverständnis bestätigen. Liegt die u. U. notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen. Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten. Vorschüsse sind möglich.

Genehmigungspflicht von Vorhaben

Eine Baugenehmigung ist auch für bestimmte Bauänderungen oder Abbruch erforderlich. Sie ist an der Baustelle sichtbar anzubringen. Erst dann darf mit Erdaushub und Bauarbeiten begonnen werden. Der Baubeginn und die Baufirma ist der Behörde zu melden.
Vor dem Bauantrag kann man eine Bauanfrage bzw. Bauvoranfrage stellen, um z. B. die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zu erfahren. Wird ein Bauvorbescheid erlassen, ist die Baubehörde an diesen gebunden. Eine Baugenehmigung wird nach einer bestimmten Zeit ungültig, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Verlängerungen sind teilweise möglich. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde. In den letzten Jahren besteht die Tendenz zur Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens. Dies zielt auf eine Einschränkung der Anzahl von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, aber auch die Verschlankung des Baugenehmigungsverfahrens durch die Einschränkung des Prüfumfanges (je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens). In einigen Bundesländern wurden Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt. Die Verantwortung der nicht zu prüfenden Bereiche liegt in diesen Fällen alleine bei Bauherrn und Planfertiger. Weiterhin gibt es die Variante, dass ein Vorhaben anzeigepflichtig ist, in welchem Fall die Behörde in einem bestimmten Zeitraum reagieren muss - ansonsten gilt das Vorhaben als genehmigt.

Bauabnahme

Nach Fertigstellung des Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die (Landes)Bauordnungen eine Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Baubehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch Architekt und Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benützungs- bzw. Wohnbewilligung ausgesprochen wird.

Bauverfahren in Österreich

In Österreich (auch Schweiz und Bremen) spricht man von Baubewilligung, um einen Bau beginnen zu dürfen. Sie wird von der Baupolizei oder Gemeinde nach der Bauverhandlung erteilt. Wenn mit dem Bau tatsächlich begonnen wird, so muss dies ebenfalls der Baubehörde mitgeteilt werden. Diese kann noch einmal die Grundmaße nachmessen. Das ist vor allem dann notwendig, wenn der Bau - durch die Bauklasse beschränkt - nur eine bestimmte Höhe erreichen darf. Ist der Bau vollendet, so teilt man dies der Baubehörde mit, die dann eine Benützungsbewilligung (Kollaudierung) erteilen kann. Ob jeweils eine Beschau vor Ort stattfindet und ob Nachbarn bzw. Anrainer zur Verhandlung eingeladen werden, ist abhängig von der jeweiligen Bauordnung, die in den einzelnen Bundesländern verschieden sein kann. Auch die Gemeinden können die Bauordnung noch etwas einschränken und sind die Baubehörde erster Instanz. Für kleinere Bauvorhaben ist oft nur eine Mitteilung an die Baubehörde, eine sog. Bauanzeige notwendig, die keine weiteren Verhandlungen nach sich zieht.

Siehe auch


- Baurecht, Bauordnung, Baupolizei, Bauverhandlung
- Bauwich, Brandschutz, Konstruktion, Notausgang, Wärmeschutz
- Portal:Architektur und Bauwesen Kategorie:Baurecht Kategorie:Städtebau

Baunutzungsverordnung

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt in Deutschland die Art, das Maß, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Baunutzungsverordnung ist eine aufgrund [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__9a.html § 9a] des Baugesetzbuches erlassene Rechtsverordnung. Die ursprüngliche Baunutzungsverordnung war am 1. August 1962 in Kraft getreten. Die Baunutzungsverordnung gilt grundsätzlich für Gebiete, für die ein Bebauungsplan existiert. Nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__34.html § 34 Abs. 2 BauGB] sind die §§ 1 - 15 BauNVO auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar.

Art der baulichen Nutzung (Gebietseinteilung)

Die Einteilung im Flächennutzungsplan wird nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__1.html § 1 Abs. 1 BauNVO] wie folgt vorgenommen: # Wohnbauflächen, gekennzeichnet mit W # gemischte Bauflächen, M # gewerbliche Bauflächen, G # Sonderbauflächen, S Die Einteilung im B-Plan wird nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__1.html § 1 Abs. 2 BauNVO] wie folgt vorgenommen: # Kleinsiedlungsgebiete, WS, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__2.html § 2 BauNVO] # reine Wohngebiete, WR, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__3.html § 3 BauNVO] # allgemeine Wohngebiete, WA, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__4.html § 4 BauNVO] # besondere Wohngebiete, WB, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__4a.html § 4a BauNVO] # Dorfgebiete, MD, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__5.html § 5 BauNVO] # Mischgebiete, MI, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__6.html § 6 BauNVO] # Kerngebiete, MK, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__7.html § 7 BauNVO] # Gewerbegebiete, GE, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__8.html § 8 BauNVO] # Industriegebiete, GI, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__9.html § 9 BauNVO] # Sondergebiete, SO, [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__10.html §§ 10, 11 BauNVO] Nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baunvo/__13.html § 13 BauNVO] sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich gemäß §§ 16 - 21a BauNVO grundsätzlich nach der in den Bebauungsplan vorgesehenen Richtwerten. Diese sind die
- Grundflächenzahl (GRZ) - § 19 BauNVO - , die angibt, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bebaut werden darf.
- Geschossflächenzahl (GFZ) - § 20 BauNVO - , die angibt, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
- Baumassenzahl (BMZ) - § 21 BauNVO - , die in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten angibt, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Bauweise

Die Bauweise ( § 22 BauNVO) kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Differenziert wird zwischen offener und geschlossener Bauweise. Bei offener Bauweise sind die Bauwerke mit Grenzabstand zu errichten. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Bauwerke ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.

Überbaubare Grundstücksfläche

Im Bebauungsplan können Baulinien, Bebauungstiefen und Baugrenzen - § 23 BauNVO - festgesetzt werden. Bei restriktiver Festsetzungen ist die Bebaubarkeit von Grundstücken nur innerhalb eines "Baufensters" möglich.

Übersicht über den zulässigen Nutzungsmix

Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Baurecht Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Dorfgebiet

Unter Dorfgebiet wird ein Baugebiet verstanden, welches nach den Maßgaben der Baunutzungsverordnung der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgesehen ist. Zudem sind nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, welche der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, hier erlaubt. ---- Siehe auch: Themenliste Straßenbau Kategorie:RaumplanungKategorie:Baurecht Kategorie:Kommunalpolitik

Mischgebiet

Unter Mischgebiet wird ein Baugebiet verstanden, welches nach den Maßgaben der Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Zulässig sind:
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind ---- Siehe auch: Themenliste Straßenbau Kategorie:RaumplanungKategorie:Baurecht Kategorie:Kommunalpolitik

Gewerbegebiet

Unter einem Gewerbegebiet versteht man ein in der Bauleitplanung abgegrenztes Gebiet einer Gemeinde, in dem vorwiegend Gewerbe zulässig ist. Die Baunutzungsverordnung der Bundesrepublik Deutschland regelt in § 8 Gewerbegebiete. Danach dürfen in Gewerbegebieten ohne besondere weitere planungsrechtliche Genehmigungen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke errichtet werden. Nur in Ausnahmefällen sind in Gewerbegebieten auch Wohnungen (für Personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten zulässig. Die Einrichtung von Gewerbegebieten erfolgte ursprünglich, um störende Einwirkungen von Betrieben (Lärm, Geruch, Gefahren) auf Wohnungen zu vermeiden. Später erfolgte eine gewünschte Trennung von Wohnen und Arbeiten dazu, dass auch nichtstörende Betriebe (etwa Verwaltungsgebäude) von Wohngebieten räumlich trennt wurden. Die bewusste Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten wird unterschiedlich gesehen. Zum einen wird die Trennung politisch gefördert, um reine Wohnsiedlungen zu erhalten, die weitgehend frei von Gewerbe und damit auch frei von Gewerbeverkehr sind. Gegenpositionen versuchen eine gemischte Planung, in der nur besonders störende Industrien in Gewerbegebiete ausgelagert werden, während Arbeiten und Wohnen näher zusammengeführt werden sollen. Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt im Regelfall zu einer Zunahme des Verkehrs, weil Arbeitsstellen nur unter Zuhilfenahme individueller (z. B. Pkw) oder kollektiver (z. B. Bus) Verkehrsmittel zu erreichen sind. Kategorie:Raumplanung Kategorie:Städtebau Kategorie:Kommunalpolitik

Baugesetzbuch

Das deutsche Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches in die vier Teile Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften und Überleitungs- und Schlussvorschriften , beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes. Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgestz (StBauFG) vom 27.7.1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht (v.a. Sanierungsrecht) wurden zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im "Baugesetzbuch" (BauGB) zusammengefasst. Es wurde mehrfach, zuletzt 2004 im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), umfassend novelliert. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.

Allgemeines Städtebaurecht

Das allgemeine Städtebaurecht (erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste. Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer. Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung. Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Schließlich werden formale Einzelheiten für Erhaltungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes geregelt, da das Baugesetzbuch anstrebt, Schädigungen des Naturhaushaltes zu kompensieren (siehe auch: Eingriffsregelung). Hierbei ist das besondere Verhältnis zum Naturschutzgesetz und die örtlichen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, die Landschaftsplanung, zu beachten. Mit der Novelle vom Juli 2004 (EAG Bau) wurde für alle Bauleitpläne eine strategische Umweltprüfung oder auch Plan-UP eingeführt, die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entwickelt ist, welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) für einzelne Vorhaben durchzuführen ist.

Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließt, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener. Seit Juni 2004 enhält das Kapitel auch Regelungen zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt. Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In Vierteln mit besonderem Rückstand bei der Gebäudeuntehaltung hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.

Sonstige Vorschriften, Überleitungs- und Schlussvorschriften

Die Sonstigen Vorschriften(drittes Kapitel) enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden. Die "Überleitungs- und Schlussvorschriften" (viertes Kapitel) beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbau- und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch.

Siehe auch

zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Thema Beschränkung der Nutzmöglichkeiten von Grundstücken Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.html Text des Baugesetzbuches] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Baurecht

Rechtsnorm

Als Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt bezeichnet, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen (generell-abstrakt) bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten. Der Terminus "Rechtsnorm" ist insoweit identisch mit demjenigen des "materiellen Gesetzes". Einzelheiten und Beispiele daher unter dem Stichwort materielles Gesetz. Der Oberbegriff von Rechtsnorm lautet Rechtsvorschrift. Eine Rechtsnorm ist eine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, wohingegen eine Verwaltungsvorschrift eine Rechtsvorschrift ohne Außenwirkung ist. Unter einer Norm versteht man eine Regel (Richtschnur). Die sittlichen Normen sind sogenannte Sollnormen, die nicht rechtsverbindlich sind und somit das Leben nur angenehmer machen sollen. Die Rechtsnormen dagegen sind sogenannte Mussnormen, diese sind rechtsverbindlich und müssen von jedem eingehalten werden, da sonst eine Strafe oder eine sonstige rechtliche Sanktion droht. Siehe auch: Überleitungsvorschrift. Kategorie:Juristische Methodenlehre Kategorie:Norm

Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan bezeichnet im österreichischem Recht eine Verordnung der Gemeinde (siehe Gemeindeplanung), bestehend aus einem Textteil und einer Plandarstellung. Ein Flächenwidmungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann (Bauland, Grünland/Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen). Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat. Weiters müssen im Flächenwidmungsplan Ersichtlichmachungen eingetragen werden. Ersichtlichmachungen betreffen planungsrelevante Rechtsmaterien, die außerhalb der Gemeindekompetenz liegen. Diese sind unter anderem:
- Alle Flächen welche durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (z.B. Vorrangstandorte, Autobahnen, öffentliche Gewässer).
- Alle Flächen und Objekte, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (z.B. denkmalgeschütze Gebäude, Naturschutzgebiete).
- Alle Flächen, die durch natürliche Gefahren beeinträchtigt sind (z.B. Hochwasser gefährdete Gebiete). Da die Gesetzgebung zur Örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach 9 verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut. So bestehen unterschiedliche Kategorien:

Flächenwidmungsplan in der Steiermark

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Vollwertiges Bauland: erschlossen und nicht gefährdet oder beeinträchtigt
  - Sanierungsgebiete: bebaut aber gefährdet, beeinträchtigt (Lärm), nicht ausreichend erschlossen (Abwasser)
  - Aufschließungsgebiete: unbebaut, noch gefährdet, noch nicht ausreichend erschlossen
- Verkehrsflächen
- Freiland Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- reines Wohngebiet
- allgemeines Wohngebiet
- Ferienwohngebiet
- Dorfgebiet
- Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet
- Baugebiete für Einkaufszentren 1
- Baugebiete für Einkaufszentren 2
- Gewerbegebiete
- Industrie- und Gewerbegebiete 1
- Industrie- und Gewerbegebiete 2
- Erholungsgebiet
- Kurgebiet Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Bereiche sind dem Freiland zuzuweisen. Dieses ist üblicherweise für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Bauführungen sind hier mit wenigen Ausnahmen ausschließlich im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erlaubt. Im Freiland sind allerdings auch Sondernutzungen möglich:
- Erholungs- und Sportflächen, Parks, Erwerbsgärtnereien, diverse Anlagen
- Auffüllungsgebiete (kleinräumige Siedlungsbereiche mit geringfügigen Auffüllungsmöglichkeiten)

Flächenwidmungsplan im Burgenland

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Bauland
  - Aufschließungsgebiete (noch nicht erschlossen)
- Verkehrsflächen
- Grünland
  - Alle nicht der Landwirtschaft dienenden Flächen im Grünland sind gesondert auszuweisen Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- Wohngebiet
- Dorgebiet
- Geschäftsgebiet
- Betriebsgebiet
- Industriegebiet
- Gemischtes Baugebiet

Flächenwidmungsplan in Niederösterreich

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Bauland
  - Aufschließungszonen
- Verkehrsflächen
- Grünland Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- Wohngebiet
- Agrargebiet
- Kerngebiet
- Einkaufszentren und Fachmärkte
- Betriebsgebiet
- Industriegebiet
- Sondergebiet
- Gebiet für erhaltenswerte Ortstrukturen

Siehe auch


- Raumplanung
- Landesplanung
- Regionalplanung
- Stadtplanung
- Gemeindeplanung
- Bebauungsplan
- Städtebau

Deutschland

In Deutschland entspricht der Flächennutzungsplan weitgehend dem Flächenwidmungsplan. Wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass der Flächennutzungsplan in Deutschland erst im nachgeordneten Bebauungsplan konkretisiert und für den Grundeigentümer rechtsverbindlich wird.

Weblinks


- Raumordnung in Tirol: http://www.tirol.gv.at/raumordnung/index.shtml
- Raumordnung Niederösterreich / Flächenwidmung: http://www.raumordnung-noe.at/dynamisch/showcontainer.php?id=38
- Raumplanung Land Steiermark http://www.raumplanung.steiermark.at/ Kategorie:Raumplanung Kategorie:Wertermittlung

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie ist gegliedert in vorbereitende Bauleitplanung - §§ 5 - 7 BauGB - (Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet) und verbindliche Bauleitplanung - §§ 8 - 10 BauGB - (Aufstellung von Bebauungsplänen für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets). In Deutschland stellt § 1 des Baugesetzbuches hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. In § 1 Abs. 5 Nr. 7 ist weiterhin festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung kann daher nicht auf die Landschaftsplanung verzichten.

Geschichtliche Entwicklung

Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg , auf die westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die meisten Impulse geliefert haben.

Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung

Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden. Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei, welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen, die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von 1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden „gleichmäßig mitwirken“. Neben der Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt, die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch.

1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz

Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 auf. Das Preußische Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) legte die Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und der Polizei. Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der allgemeine Bebauungsplänen eingeführten wurden. Dieser Vorgänger des heutigen Flächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten. Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen vereinfachten. 1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige, gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloß. Er erhielt die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung an einer Stelle vereint wurde.

1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde. Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach dem Wohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten.

1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz

Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt. Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet werden. Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetz von 1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt.

1986 bis heute - Baugesetzbuch

1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 zusammenfaßte, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert, in dem Verfahrensschritte verkürzt oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, die bisher in § 246a Abs. 1 BauGB nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9 BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet. Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des BauGB-Maßnahmengesetz wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB). Durch das EAG Bau 2004 wurde die strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren integriert.

Siehe auch


- Baugesetzbuch, Bauleitplan
- Portal:Umweltschutz, Themenliste Straßenbau

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__1.html § 1 des Baugesetzbuches] Kategorie:RaumplanungKategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste Stufe im zweigliedrigen System der bundesdeutschen Bauleitplanung dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB). Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle 15 Jahre von den Gemeinden überprüft und ggf. neu aufgestellt, ergänzt oder geändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Eintragungen in einem Flächennutzungsplan werden als Darstellungen bezeichnet. Im Gegensatz zu Festsetzungen im Bebauungsplan sind sie in erster Linie nur verwaltungsintern bindend, d. h. für den normalen Bürger entfalten die Darstellungen eines FNP in der Regel keine rechtliche Bindungswirkung (sog. Außenwirkung), sind jedoch keine reinen Verwaltungsinterna und besitzen daher eine Rechtsnatur eigener Art. Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) für Teilbereiche des Gemeindegebietes konkretisiert, d. h. ausführlicher dargestellt. Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
- Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
- Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
- überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
- Grünflächen (z.B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
- Wasserflächen (z.B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald
- Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z.B. Abstandsflächen)
- Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind. Ein Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: einen Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen offengelegt sind. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bebauungsplan kein Gewerbegebiet auf einer Fläche festsetzen darf, für die der Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Nutzung vorsieht.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Regionaler Flächennutzungsplan

Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan RegFNP dar. Er soll in Gebieten mit raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG). Dieser Plan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuch als auch des Raumordnungsgesetz entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wird momentan für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. ---- Siehe auch: Flächenwidmungsplan in Österreich, Zonenplan in der Schweiz, Bebauungsplan Kategorie:Raumplanung Kategorie:Kommunalpolitik Kategorie:Wertermittlung

Flächenwidmungsplan

Der Flächenwidmungsplan bezeichnet im österreichischem Recht eine Verordnung der Gemeinde (siehe Gemeindeplanung), bestehend aus einem Textteil und einer Plandarstellung. Ein Flächenwidmungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann (Bauland, Grünland/Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen). Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat. Weiters müssen im Flächenwidmungsplan Ersichtlichmachungen eingetragen werden. Ersichtlichmachungen betreffen planungsrelevante Rechtsmaterien, die außerhalb der Gemeindekompetenz liegen. Diese sind unter anderem:
- Alle Flächen welche durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (z.B. Vorrangstandorte, Autobahnen, öffentliche Gewässer).
- Alle Flächen und Objekte, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (z.B. denkmalgeschütze Gebäude, Naturschutzgebiete).
- Alle Flächen, die durch natürliche Gefahren beeinträchtigt sind (z.B. Hochwasser gefährdete Gebiete). Da die Gesetzgebung zur Örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach 9 verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut. So bestehen unterschiedliche Kategorien:

Flächenwidmungsplan in der Steiermark

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Vollwertiges Bauland: erschlossen und nicht gefährdet oder beeinträchtigt
  - Sanierungsgebiete: bebaut aber gefährdet, beeinträchtigt (Lärm), nicht ausreichend erschlossen (Abwasser)
  - Aufschließungsgebiete: unbebaut, noch gefährdet, noch nicht ausreichend erschlossen
- Verkehrsflächen
- Freiland Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- reines Wohngebiet
- allgemeines Wohngebiet
- Ferienwohngebiet
- Dorfgebiet
- Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet
- Baugebiete für Einkaufszentren 1
- Baugebiete für Einkaufszentren 2
- Gewerbegebiete
- Industrie- und Gewerbegebiete 1
- Industrie- und Gewerbegebiete 2
- Erholungsgebiet
- Kurgebiet Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Bereiche sind dem Freiland zuzuweisen. Dieses ist üblicherweise für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Bauführungen sind hier mit wenigen Ausnahmen ausschließlich im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erlaubt. Im Freiland sind allerdings auch Sondernutzungen möglich:
- Erholungs- und Sportflächen, Parks, Erwerbsgärtnereien, diverse Anlagen
- Auffüllungsgebiete (kleinräumige Siedlungsbereiche mit geringfügigen Auffüllungsmöglichkeiten)

Flächenwidmungsplan im Burgenland

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Bauland
  - Aufschließungsgebiete (noch nicht erschlossen)
- Verkehrsflächen
- Grünland
  - Alle nicht der Landwirtschaft dienenden Flächen im Grünland sind gesondert auszuweisen Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- Wohngebiet
- Dorgebiet
- Geschäftsgebiet
- Betriebsgebiet
- Industriegebiet
- Gemischtes Baugebiet

Flächenwidmungsplan in Niederösterreich

Die Flächen werden unterteilt in:
- Baulandgebiete
  - Bauland
  - Aufschließungszonen
- Verkehrsflächen
- Grünland Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
- Wohngebiet
- Agrargebiet
- Kerngebiet
- Einkaufszentren und Fachmärkte
- Betriebsgebiet
- Industriegebiet
- Sondergebiet
- Gebiet für erhaltenswerte Ortstrukturen

Siehe auch


- Raumplanung
- Landesplanung
- Regionalplanung
- Stadtplanung
- Gemeindeplanung
- Bebauungsplan
- Städtebau

Deutschland

In Deutschland entspricht der Flächennutzungsplan weitgehend dem Flächenwidmungsplan. Wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass der Flächennutzungsplan in Deutschland erst im nachgeordneten Bebauungsplan konkretisiert und für den Grundeigentümer rechtsverbindlich wird.

Weblinks


- Raumordnung in Tirol: http://www.tirol.gv.at/raumordnung/index.shtml
- Raumordnung Niederösterreich / Flächenwidmung: http://www.raumordnung-noe.at/dynamisch/showcontainer.php?id=38
- Raumplanung Land Steiermark http://www.raumplanung.steiermark.at/ Kategorie:Raumplanung Kategorie:Wertermittlung

Gemeindeplanung

Unter Gemeindeplanung versteht man die vorausschauende Gestaltung und Entwicklung des Gebietes einer Gemeinde. Sie stellt üblicherweise die unterste Ebene innerhalb des Stufenbaus der Raumplanung dar, welche von öffentlichen Stellen (Europäische Union, Bund, Länder, Körperschaften auf regionaler Ebene wie Regionalverbände, Kreise oder Bezirke, Gemeinden) durchgeführt wird. Im Rahmen der Gemeindeplanung sollen Ziele für die räumliche Entwicklung z.B. betreffend Bebauung, Landschaft oder Verkehr definiert werden, die durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind. Hierfür stehen u.a. die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung, in denen z.B. die Nutzung von Flächen (Flächennutzungsplan, Flächenwidmungsplan) innerhalb des Gemeindegebietes festgelegt wird oder das Maß und die Gestalt der zukünftigen Bebauung (Bebauungsplan). Neben diesen Ordnungsinstrumenten sind allerdings auch Entwicklungsinstrumente wie z.B. Förderungen bestimmter Nutzungen (Nahversorgung), Investitionen etc. als Maßnahmen der Gemeindeplanung möglich.

Gemeindeplanung in Deutschland

Gemeindeplanung in Österreich

In Österreich ist die Gemeindeplanung (örtliche Raumplanung) laut Bundesverfassung eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Diese sind daher in ihren Entscheidungen autonom und nicht an andere Gebietskörperschaften weisungsgebunden. Allerdings besteht eine Aufsicht durch die jeweiligen Landesregierungen, die Verordnungen der Gemeinden aufheben oder versagen können, wenn die geltenden Rechtsvorschriften (Raumordnungsgesetze) nicht eingehalten wurden. Darüberhinaus besteht im Rahmen der örtlichen Raumplanung die Pflicht, auf Festlegungen überörtlicher Planungsträger (z.B. in den Bereichen Landesplanung, Wasserrecht, Bundesstraßen) Rücksicht zu nehmen und diesen nicht zu widersprechen. Da Raumplanung allgemein in die Kompetenz der Länder fällt und zum Unterschied zu Deutschland auch keine Rahmengesetzgebung durch den Bund erfolgen kann, gibt es neun unterschiedliche Raumordnungsgesetze, die in ihrer Systematik zwar zu ähnlichen Bedingungen für die örtliche Raumplanung führen, im Detail aber doch sehr unterschiedlich Regelungen aufweisen. Dies betrifft v.a. die Benennung und Definition bestimmter Inhalte (z.B. Baulandkategorien), die oft stark voneinander abweichen und zu großer Unübersichtlichkeit innerhalb des Bundesgebietes führen. Als Instrumente der Gemeindeplanung kennen alle österreichischen Raumordnungsgesetze:
- örtliches Entwicklungskonzept (oder räumliches Entwicklungskonzept, örtliches Raumordnungsprogramm etc.)
- Flächenwidmungsplan
- Bebauungsplan (und/oder Bebauungsrichtlinien) Kategorie:Kommunalverwaltung Kategorie:Verwaltung (Österreich)

Frankfurt am Main

Frankfurt am Main ist mit 657.126 Einwohnern die größte Stadt Hessens und nach Berlin, Hamburg, München und Köln die fünftgrößte Stadt in Deutschland. Frankfurt ist heute eine Weltstadt, eine der reichsten Metropolen Europas und eine Literatur- und Kulturmetropole. Seit 1875 ist Frankfurt Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern. Die städtische Bebauung reicht weit über die eng gezogenen Stadtgrenzen hinaus. Die engere Stadtregion hat etwa 1,8 Millionen Einwohner, die Gesamtregion Frankfurt Rhein-Main ist mit über 5 Millionen Einwohnern nach Rhein-Ruhr die zweitgrößte deutsche Metropolregion. Frankfurt ist Hauptsitz der Europäischen Zentralbank und der wichtigste Finanzplatz Kontinental-Europas. Als Messestadt hat Frankfurt weltweite Bedeutung. Zudem ist es einer der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte Europas. Seit dem Mittelalter gehört die Stadt ohne Unterbrechung zu den wichtigsten urbanen Zentren in Deutschland. Die zentrale Lage von Frankfurt am Main in Europa trug maßgeblich zum Wachstum des Frankfurter Flughafens bei. Dieser ist einer der wichtigsten Passagier- und Frachtumschlagplätze Europas. Von hier aus bekommt man die größte Anzahl internationaler Anschlüsse weltweit.

Wappen

Blasonierung: Das Wappen zeigt in Rot einen golden gekrönten silbernen Adler. Er ist in Gold und Grau bewehrt und bezungt. Bedeutung: Der Adler symbolisiert den ehemaligen Status der Stadt als freie Reichsstadt. In den 1920ern sollte das Wappen durch eine radikal vereinfachte Version ersetzt werden. Oberbürgermeister Ludwig Landmann wollte sich nach dem Zeitgeist richten und setzte sich für diese expressionistische Fassung des Adlers ein. Der Bevölkerung gefiel dieser Vorschlag allerdings nicht, und schnell wurde wieder das alte Wappen eingeführt.

Geographie

expressionistische expressionistische

Geographische Lage

Die Stadt liegt auf beiden Seiten des Untermains südöstlich des Taunus in Südwestdeutschland zentral zwischen den wichtigsten Wirtschaftsräumen Deutschlands. Im Süden verfügt Frankfurt über den größten Stadtwald Deutschlands. Ihren höchsten natürlichen Punkt hat die Stadt an der Berger Warte auf dem Berger Rücken im Stadtteil Seckbach mit 212 m ü. NN. Ihr tiefster Punkt liegt am Mainufer in Sindlingen bei 88 m ü. NN. Die Stadt liegt am nördlichsten Rand der Oberrheinischen Tiefebene, die von Basel bis ins Rhein-Main-Gebiet reicht. Basel

Nachbargemeinden und Kreise

Frankfurt grenzt im Westen an den Main-Taunus-Kreis (Städte und Gemeinden Hattersheim am Main, Kriftel, Hofheim am Taunus, Kelkheim (Taunus), Liederbach am Taunus, Bad Soden am Taunus, Sulzbach (Taunus), Schwalbach am Taunus und Eschborn), im Nordwesten an den Hochtaunuskreis (Städte Steinbach (Taunus), Oberursel (Taunus) und Bad Homburg v.d. Höhe), im Norden an den Wetteraukreis (Städte Karben und Bad Vilbel), im Nordosten an den Main-Kinzig-Kreis (Gemeinde Niederdorfelden und Stadt Maintal), im Südosten an die Stadt Offenbach am Main, im Süden an den Kreis Offenbach (Stadt Neu-Isenburg) und im Südwesten an den Kreis Groß-Gerau (Städte Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim und Kelsterbach).

Stadtgliederung

Stadtteile und Bezirke

Stadtteile Die Stadt ist in 46 Ortsteile und diese wiederum in 118 Stadtbezirke aufgeteilt. Der flächengrößte Ortsteil ist Sachsenhausen-Süd. Die meisten Stadtteile sind eingemeindete Vororte oder auch ehemalige Städte (zum Beispiel Höchst). Einige, wie das Nordend, entstanden während des rasanten Wachstums der Stadt in der Gründerzeit. Andere wiederum entstanden aus Siedlungen, die bisher anderen Stadtteilen angehörten, wie beispielsweise Dornbusch und Frankfurter Berg. Die 46 Ortsteile sind zu 16 Ortsbezirken zusammengefasst, die jeweils einen Ortsbeirat mit einer/m Ortsvorsteher/in als Vorsitzende/n haben.

Eingemeindungen

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts bestand das Stadtgebiet von Frankfurt am Main aus den heutigen Stadtteilen Altstadt, Innenstadt, Bahnhofsviertel, Gutleutviertel, Gallusviertel, Westend, Nordend, Ostend und Sachsenhausen. Ab 1877 wurden zahlreiche selbständige Gemeinden in die Stadt Frankfurt eingegliedert. Siehe auch:

Stadtbild

1877

Altstadt und Innenstadt

1877 Wie bei vielen anderen deutschen Großstädten hat sich Frankfurts Stadtbild nach dem Zweiten Weltkrieg radikal geändert. Dies war bedingt durch die enormen Bombenschäden des Krieges und den darauf folgenden "modernen" Wiederaufbau, dem die Stadt ein "autogerechtes" Straßennetz und eine moderne, aber nicht innenstadttypische Altstadtbebauung verdankt. Von der ehemals größten zusammenhängenden Altstadt Deutschlands ist nur noch wenig übrig, von über 4.000 Fachwerkhäusern überlebte nur eines weitgehend unbeschadet, das Haus Wertheym am Fahrtor. Bereits kurz nach 1900 wurden Straßendurchbrüche (Braubachstraße) und der Abriss ganzer Quartiere (Judengasse) durchgeführt. Die Überreste der historischen Altstadt befinden sich rund um dem Römerberg, einem der bekanntesten Stadtplätze der Bundesrepublik. "Altstadt" ist offiziell das Viertel südlich der Zeil, westlich begrenzt durch die Neue Mainzer Straße, östlich durch das Fischerfeld. In der Altstadt befinden sich auch der Frankfurter Kaiserdom und die berühmte Paulskirche. Ein Grafiker, der das alte Frankfurt des 17. Jahrhunderts detailgetreu in Stadtansichten darstellte, war Matthäus Merian. Matthäus Merian Die heutige Innenstadt, 1333 als Neustadt gegründet, erlebte im frühen 19. Jahrhundert starke Veränderungen. Die barocken Wallanlagen mit ihren großen Bastionen, die seit dem 17. Jahrhundert die Alt- und die Neustadt umfassten, wurden geschleift und stattdessen ein Anlagenring als ringförmiger Park um die alte Stadt geschaffen. Die Neustadt (außerhalb der alten Stadtmauer des 12. Jahrhunderts, der so genannten Staufermauer) wurde neu bebaut. Der Stadtplaner Georg Heß verfasste ein Statut, in dem geregelt wurde, wie sie aussehen sollte. Er verlangte, dass sich die Bauherren an den Stil des Klassizismus zu halten hätten. Ein Beispiel für den Frankfurter Klassizismus ist zum Beispiel das ehemalige Gebäude der Stadtbibliothek, das als „Literaturhaus“ im Originalzustand wiederaufgebaut worden ist. Seit dem 8. Oktober ist es an der "Schönen Aussicht 2", direkt am Mainufer gelegen, für die Öffentlichkeit zugänglich. Dazu kam das "Wallservitut", in dem festgelegt wurde, dass die in Spazierwege umgewandelten Wallanlagen nicht bebaut werden dürften. Diese Bestimmung gilt noch heute, auch wenn die Stadt einzelne Ausnahmen zugelassen hat (Alte Oper, Schauspielhaus, Hilton-Hotel). Alte Oper Alte Oper] Seit den 50er-Jahren etablierte sich Frankfurt als Hochhausstadt. Der Henninger-Turm in Sachsenhausen war 1960 das erste Frankfurter Gebäude, das an Höhe (120 Meter) den Westturm des Kaiserdoms überbot. Die höchsten Hochhäuser der 70er-Jahre (Plaza Büro Center/ Marriott-Hotel, DG-Bank, Dresdner Bank) waren mit rund 150 Metern Höhe die höchsten der Bundesrepublik, der Messeturm erreichte 1990 257 Meter Höhe und war das höchste Gebäude Europas, bis es sieben Jahre später vom 300 m hohen Turm (inkl. Mast) der Commerzbank-Zentrale übertroffen wurde. Neben den Hochhäusern sieht man aber immer noch die prächtigen Filialen der Bankhäuser vom Anfang des 20. Jahrhunderts. Auch die Kirchengebäude kann man noch zwischen den Bürohochhäusern erkennen. Durch einen Hochhausrahmenplan wurde versucht, urbanen "Wildwuchs" zu vermeiden. Allerdings waren und sind einzelne Ausnahmen möglich, wie zum Beispiel der Neubau der Europäischen Zentralbank im Ostend. Die radikalste Veränderung außerhalb des Rahmenplans vollzieht Frankfurt im Moment an der Einkaufsstraße Zeil. Dort entsteht derzeit an der Hauptwache auf Europas teuerster Baustelle ein exklusives Einkaufszentrum mit einem Hochhaus-Ensemble auf dem ehemaligen Gelände der Telekom. "FrankfurtHochVier" wird vom niederländischen Projektentwickler MAB vorangetrieben. Dabei soll auch das alte Palais Thurn und Taxis in einem dem Original ähnlichen Zustand neu errichtet und in das moderne Einkaufszentrum mit First Class-Hotel und Büroräumen eingefügt werden.

Gründerzeitliche Bezirke

Das Stadtgebiet wurde außerhalb dieses Ringes kontinuierlich erweitert und so entstanden seit etwa 1830 die Stadtteile Westend, Nordend und Ostend. Nach dem Bau des Hauptbahnhofes entstand in den 1890er Jahren auch das Bahnhofsviertel auf dem Gelände der drei zuvor direkt westlich an den Anlagenring angrenzenden Westbahnhöfe. Bahnhofsviertel Als Wohngebiete wuchsen vor allem die drei erstgenannten enorm. Die Frankfurter Bürger wollten an die frische Luft. Heute lebt gerade mal 1 % der Bevölkerung innerhalb der ehemaligen Stadtmauern. Die Bebauung erfolgte entlang breiter Ausfallstraßen wie der Eschersheimer Landstraße oder der Bockenheimer Landstraße. Üblicherweise wurden vier Stockwerke im Wilhelminischen Gründerzeit-Stil gebaut - und dabei die Gebäude des Klassizismus größtenteils abgerissen und ersetzt. Die um 1890 eingemeindeten Stadtteile wie zum Beispiel Bockenheim und Bornheim wurden in dieses Stadtbild integriert, erhielten neue Straßen und einen Anschluss an die Frankfurter Straßenbahn, konnten aber bis heute ihren eigenen Charakter bewahren. Um die neuen Grenzen der Stadt zu beschreiben, wurde am Anfang des 20. Jahrhunderts ein zweiter Ring gebaut. Der Alleenring ist heute zu einer stark befahrenen Ringstraße geworden. Neben den Wallanlagen erhielt die Stadt im 19. Jahrhundert weitere Grünanlagen. Im Stadtteil Nordend-Ost befindet sich zum Beispiel der Bethmann-Park mit seinem chinesischen Garten des Himmlischen Friedens. Im Nordend sind auch der Holzhausenpark und der Günthersburgpark gelegen. Weiter westlich im Stadtteil Westend-Nord liegt der Grüneburgpark, im Ostend der Ostpark.

Höchst und die äußeren Stadtteile

Ostend.]] In den 20er-Jahren folgten große Wohnsiedlungen von Ernst May außerhalb des Alleenrings, die das Neue Frankfurt symbolisieren: Die Römerstadt im Norden bei Heddernheim, die große Siedlung Bornheimer Hang im Osten, die Siedlung am Riedhof und die Heimatsiedlung im Süden sind einige Beispiele. Das Stadtgebiet wuchs 1928 durch Eingemeindungen weiter. Die Stadt Höchst am Main bereicherte Frankfurt um eine Altstadt, die noch heute sehr gut erhalten ist. Das älteste Gebäude Frankfurts befindet sich ebenfalls dort, die Justinuskirche. Die spätesten Eingemeindungen fanden 1972 und 1978 im Nordosten statt. Diese Stadtteile haben wohl am wenigsten mit dem Frankfurter Kerngebiet gemein (Kalbach, Harheim, Nieder-Eschbach und Nieder-Erlenbach; dazu im Osten Bergen-Enkheim). Siehe auch: Liste der Hochhäuser in Frankfurt am Main

Geschichte

Liste der Hochhäuser in Frankfurt am Main] Frankfurt am Main wurde erstmals am 22. Februar 794 in einer Urkunde Karls des Großen für das Regensburger Kloster St. Emmeram erwähnt. In dem in Latein verfassten Dokument heißt es: "...actum super fluvium Moin in loco nuncupante Franconofurd" - "gegeben (ausgestellt) am Flusse Main in einem Orte, genannt Frankfurt." Eine kontinuierliche Besiedlung des Domhügels ist allerdings schon seit jungsteinzeitlicher Zeit nachgewiesen. Am selben Ort entstand in der Folge ein römisches Militärlager und in merowingischer Zeit ein fränkischer Königshof. 843 wurde Frankfurt die zeitweise wichtigste königliche Pfalz der Ostfranken und Ort von Reichstagen. 1220 wurde Frankfurt freie Reichsstadt. Die Goldene Bulle erklärte Frankfurt ab 1356 zur ständigen Wahlstadt der römischen Könige, nachdem hier schon einige Königswahlen stattfanden. Ab 1562 wurde der Kaiser auch in Frankfurt gekrönt, der Letzte war 1792 der Habsburger Franz II.. Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs trat Frankfurt dem Rheinbund bei und wurde unter dem Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg die Hauptstadt eines kurzlebigen (1810 - 1813) Großherzogtums Frankfurt. Danach wurde Frankfurt wieder Freie Stadt, diesmal im Deutschen Bund. Dessen Bundestag richtete sich in der Stadt ein. 1848 kam es in den deutschen Staaten zur Märzrevolution. Die einberufene Nationalversammlung tagte in der Frankfurter Paulskirche. Frankfurter Paulskirche Im Deutsch-Österreichischen Krieg nahm Frankfurt für Österreich Partei, wurde dem zu Folge 1866 von Preußen annektiert und verlor so endgültig seinen Status als Stadtstaat; es wurde dem Regierungsbezirk Wiesbaden der Provinz Hessen-Nassau zugeordnet. Als versöhnendes Symbol wurde 1871 in Frankfurt der Deutsch-Französische Krieg mit dem Frankfurter Frieden offiziell beendet. Unterdes erweiterte Frankfurt seine Grenzen und gemeindete zahlreiche umliegende Orte ein. Damit wurde es schließlich sogar für kurze Zeit Deutschlands flächengrößte Stadt. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden 9.000 Juden aus Frankfurt deportiert. Im Zweiten Weltkrieg zerstörten gezielte britische Luftangriffe fast die komplette Alt- und Innenstadt. Das bis 1944 nahezu geschlossen mittelalterliche Stadtbild - in dieser Form bereits damals einzigartig für eine deutsche Großstadt - ging aber auch im Zuge eines modernen Wiederaufbaus verloren. Weite Teile der einstigen Altstadt werden heute von Betonbauten der 50er-Jahre geprägt, wo sich einstmals ein Gassengewirr zwischen eng beieinander stehendem Fachwerk erstreckte. Nach Kriegsende richtete die amerikanische Besatzung in der Stadt ihren Hauptsitz ein. Anschließend wurde Frankfurt zum Verwaltungssitz der Trizone. Bei der Wahl zur Bundeshauptstadt unterlag Frankfurt nur knapp und gegen Konrad Adenauers Favoriten Bonn. Ein Parlamentsgebäude war in Frankfurt bereits gebaut worden und beherbergt heute den Hessischen Rundfunk. In der Nachkriegszeit entwickelte sich die Stadt erneut zu einer wirtschaftlichen Metropole und wurde 1999 Sitz der Europäischen Zentralbank. Mehr zur Geschichte der Stadt unter Geschichte von Frankfurt am Main.

Einwohnerentwicklung

Zur Entwicklung der Einwohnerzahl siehe