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Bedrohung

Bedrohung

Bedrohung ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch in § 241 StGB geregelt ist.

Gesetzeswortlaut

Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet: (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Rechtsgut

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsfrieden des einzelnen als das von § 241 StGB geschützte Rechtsgut bezeichnet (NJW 1995, 2777). Auf das Reichsgericht geht die Wendung, Rechtsgut sei das individuelle Rechtsicherheitsvertrauen zurück (RGSt 32, 102).

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

Absatz 1 der Vorschrift enthält den eigentlichen Bedrohungstatbestand. Hiernach muss die Bedrohung gegen einen (individuellen) Menschen erfolgen, also nicht gegen ein Kollektiv oder eine Organisation. Die angedrohte Tat muss ein Verbrechen sein, also eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (vgl. § 12 StGB). Absatz 2 enthält darüber hinaus den mit dem 14. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Vortäuschungstatbestand, nach welchem auch derjenige strafbar ist, der zwar nicht selbst droht, aber auf andere Weise vermittelt, dass ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, obwohl dies, wie der Täter weiß, in Wahrheit nicht der Fall ist.

Subjektiver Tatbestand

Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, grundsätzlich genügt für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein bedingter Vorsatz. Im Falle des Bedrohungstatbestandes muss der Täter aber nicht nur alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muss sich darüber hinaus auch dessen bewusst sein, dass es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Falle des Vortäuschungstatbestandes muss der Täter wider besseres Wissen handeln; hinsichtlich der Vortäuschung bedarf es also eines dolus directus.

Rechtsfolge

Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Kategorie:Besondere Strafrechtslehre

Straftat

Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff "Straftat" bietet das Gesetz zwar nicht. Jedoch sagt §1 StGB aus: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass ein nicht strafbares Verhalten auch keine "Straftat" sein kann. Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.

Dreistufigkeit der Prüfung

Die Prüfung, ob ein Verhalten eine Straftat darstellt erfolgt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in drei Wertungstufen, die mit
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld bezeichnet werden. In den Wertungsstufen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Wertungsstufe Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (bspw. die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in den Wertungsstufen jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Wo möglich wird auf entsprechende Links verwiesen. Die Wertungsstufen erklären sich nach ihrer Funktion innerhalb der Prüfung.

Tatbestand

Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen: Ob erstens die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale (bspw. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) erfüllt sind und ob ein Verhalten des Täters vorliegt, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war. Zweitens, ob in der Person des Täters individuell- subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vorlagen und ob der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeiführte.

Rechtswidrigkeit

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tabestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären, insbesondere kommen in Betracht Notwehr und Einwilligung.

Schuld

Rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.

Verlauf einer Straftat

Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung. In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.

Vorbereitungshandlung

Ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar. Beispiel Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus. Dies gilt nicht für Delikte in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§§ 80, 83, 87, 149, 152a I Nr. 2, 234 a III, 275, 310 StGB z. B. bei Geldfälschung) Ein Sonderfall ist § 30 StGB - Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.

Versuch

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Der Versuch einer Straftat ist
- bei Verbrechen immer strafbar,
- bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

Vollendung

Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Strafat. Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.

Beendigung

Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen. Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht. Als nächstes trinkt er eine Cola. Kategorie:Straftat


Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist von einem Befriedeten Bezirk umgeben. Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk

Geschichte

Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah die Weimarer Verfassung mit dem Staatsgerichtshof vor. Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor. Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/BJNR000010949BJNG001100314.html Artikeln 92 bis 94 GG] geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz und nahm am 7.September 1951 seine Arbeit auf, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Bindungswirkung und Gesetzeskraft

Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck: ::Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (inter partes). De facto besteht eine inhaltliche Bindung für andere Gerichte an die ausgeurteilte Rechtsmeinung des Gerichts. Sie ist eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte, die meist auch befolgt wird. Jedes Gericht kann aber in einem anderen ähnlich gelagerten Fall einer anderen juristischen Meinung folgen, wenn es dies für richtig hält. In den in § 31 Abs. 2 BVerfGG genannten Fällen haben die Entscheidungen des BVerfG sogar Gesetzeskraft. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren, in den das BVerfG feststellt, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde (Normenverwerfungskompetenz). Hat ein anderes Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle).

Organisation und Spruchkörper

Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Vereinfachend ließ sich früher der erste Senat als „Grundrechtssenat“ und der zweite Senat als „Staatsrechtssenat“ klassifizieren: Der erste Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren vor den zweiten Senat gelangten. Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu, da beide Senate Verfahren nach gesetzesfachlicher Einteilung bearbeiten, um durch seine Kontrolldichte auch die Regelungsdichte des deutschen Rechtssystems abzubilden. Die oben genannten Artikel spielen daher nur eine technische Rolle und das auch nur teilweise. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz, die Zuständigkeiten der Senate und Kammern durch die Geschäftsordnung zu ändern, die es sich selbst gibt. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt. Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt; 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte 4-zu-4-Entscheidung). Ein Antragsteller oder Beschwerdeführer gewinnt, wenn mindestens 5 Richter seine Rechtsauffassung teilen. Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Danach sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied. Bei einem Mehrheitsbeschluss unterlegene Richter haben die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht, unter der Überschrift „Abweichende Meinung des Richters …“. Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtssprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bis dato wurde das Plenum nur 2 Mal angerufen. Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf die Gesamtheit der Mitarbeiter bezieht.

Richter

Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre; bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Sie haben eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren, was ihre persönliche Unabhängigkeit gewährleistet . Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen dieses Aussschusses auf sich vereinigt. Dabei werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. Die Richter müssen zum Bundestag wählbar sein und dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__4.html § 4 Abs. 3 BVerfGG] besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__9.html § 9 BVerfGG] abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblich sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist üblich nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen. Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.

Erster Senat

Zweiter Senat

Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Präsidenten. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle. Dieses Amt hatten bislang folgende Personen inne:

Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)

Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__13.html § 13 BVerfGG] ergibt (sog. Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht (etwa Schleswig-Holstein). Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig.

Verfassungsbeschwerde

Hauptartikel Verfassungsbeschwerde Jeder, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen (Individualbeschwerde). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sog. „klassische Eingriffsbegriff“, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist. Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar. Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch die Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind. Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
- gegen Gesetze und/oder andere Normen des Bundes
- gegen Gesetze und/oder andere Normen eines Bundeslandes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist
- gegen eine Behördenentscheidung
- gegen eine Gerichtsentscheidung
- gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen (Subsidiaritätsprinzip). Ausnahme sind allenfalls dann zulässig wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde. Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von Kommunalverfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart, ein Großteil der Beschwerden scheitert aber. Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich begründet. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.

Konkrete Normenkontrolle

Ein Fachgericht, das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält, kann durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es die eigene Prozedur und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem. Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet. Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge) überzeugt ist. → Übersicht, Solange I, Solange II, Maastricht-Urteil

Abstrakte Normenkontrolle

Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht somit der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierung-stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen.

Organstreit

Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung .

Bund-Länder-Streit

Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern z. B. in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.

Parteiverbot

Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 GG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht eingestellt worden.

Verwirkung von Grundrechten

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren 4 Verfahren anhängig.
Hauptartikel Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren

Wahlprüfung

Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl. Die erste Instanz ist als selbst verwaltetes Organ der Bundestag selbst. Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat oder die Bundesregierung oder ein Quorum von mindestens 101 wahlberechtigten Bürgern erheben. Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkte.

Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.

Vorläufiger Rechtsschutz

Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.

Kritik am Bundesverfassungsgericht

Ungeachtet wechselnder Kritik hat das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und –dichte entwickelt und übt gleichzeitig einen sehr strengen judicial self-restraint, die andere Rechtsordnungen in dieser Kombination oft nicht kennen (vgl. US Supreme Court). Dieses vorgegebene und fortlaufend selbst entwickelte Verfassungsverständnis machte es zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt und international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes geht per definitionem über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union. Das Gericht kooperiert mit den obersten oder Verfassungsgerichten von über 70 Staaten und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.

Inhaltlich

Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde die „Kopftuchentscheidung“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis von judicial self-restraint sieht es als unerlässlich in der Rollenverteilung der Verfassungsorgane. Andererseits wird aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen hin zu einem Ersatzgesetzgeber, obwohl diese Rolle nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen.

Besetzung

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch die Justizministerin würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen.

Bedeutende Entscheidungen (thematisch geordnet)

Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE veröffentlicht.

Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales


- Das Elfes-Urteil behandelte die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sog. Heck’sche Formel), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft:
  - wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde
  - wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
  - wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden. (BVerfGE 6, 32).

Gewissensfreiheit


- Das Gericht hebt 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet), BVerfGE 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.

Kunstfreiheit


- Mephisto-Entscheidung 1971 definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunst durch einen offenen Kunstbegriff (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv030173.html 30, 173])
- In der Entscheidung zur Indizierung des Romans „Josefine Mutzenbacher“ geht 1990 das Gericht auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellt klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv083130.html 83, 130])

Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)


- 1983 wird im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus mehreren Verfassungsprinzipien hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html 65, 1])

Ehe und Familie


- Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass Gleichberechtigung von Homosexuellen dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) nicht widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, wohl aber kein „Abstandsgebot“ zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung anderer hätten Ehen und Familien nichts (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen

Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit


- Großer Lauschangriff: 2004 werden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definiert anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html 109, 279])
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wird 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050727_1bvr066804.html 1 BvR 668/04]).

Gleichheit vor dem Gesetz


- In der Spekulationsteuer-Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702.html BVerfGE 2 BvL 17/02]).

Meinungs- und Pressefreiheit


- In der „Tucholsky-Entscheidung“ um die öffentliche Aussage “Soldaten sind Mörder!“ bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als demokratievitales Verfassungsgut zu schützen und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 93, 266).

Demonstrations- und Versammlungsfreiheit


- In der Brokdorf Entscheidung hebt das Gericht die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für eine plebiszitarmen Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker Status Negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sog. Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden (BVerfGE 69, 315).

Religionsfreiheit


- In der sog. Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird (DVBl. 1194, 413)
- Kruzifix-Beschluss 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv093001.html 93, 1])
- 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020118_1bvr228495 104, 337])
- Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20030924_2bvr143602 108, 282]).

Abtreibung

Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen, u. a. die sog. „Fristenregelung“.

Rundfunk-Urteile

In mehreren Entscheidungen hat das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mitgestaltet.

Universitäten und Berufsfreiheit


- Im Apothekenurteil definiert das Gericht die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BverfGE 7, 377)
- In der Numerus Clausus Entscheidung wird ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehöre der (BVerfGE 33, 303).
- Hochschulrahmengesetz des Bundes wird in den Jahren 2004 und 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Dies betrifft die Juniorprofessur (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf000202 2 BvF 2/02]) sowie das Verbot von Studiengebühren (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20050126_2bvf000103 2 BvF 1/03]).

Eigentum


- Im Nassauskiesungs-Beschluss legt das Gericht den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).

Staatsbürgerschaft


- Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wird 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html 2 BvR 2236/04]). siehe zusammen fassenden Hauptartikel

Parlamentsrechte und Gesetzgebung


- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil zu Neuwahlen 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleich gestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. ([http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html Gz: 2 BvE 4/05])
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv090286.html 90, 286]).
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]).
- Zuwanderungsgesetz wird wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren 2002 aufgehoben und einen Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/fs20021218_2bvf000102 106, 310]) : → zusammenfassenden Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002

Parteiverbote


- Am 23. Oktober 1952 wird die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten. (BVerfGE 2, 1)
- Am 17. August 1956 wird die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
- NPD-Verbotsverfahren wird 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche Spitzel abzuschalten sind (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/bs20030318_2bvb000101 107, 339]).

EU-Recht


- Im „Solange-II-Beschluss“ suspendiert das Gericht seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene in im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze weiter präzisiert und das Kooperationsverhältnis in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen Effet Utile Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder –neubegründung gestatte (BVerfG NJW 1993, 3047).

Bibliothek

Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Der Bestand der Bibliothek umfasste im März 2005 etwa 345.300 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.000 laufende Abonnements. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert.

Siehe auch


- Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts

Literatur


- Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung. C. F. Müller, Heidelberg 2000 (Motive, Texte, Materialien; 91), ISBN 3-8114-2143-3
- Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2001 (Beck'sche Reihe, 2161: C.H.Beck Wissen), ISBN 3-406-44761-9
- Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung, 405), ISBN 3-89331-493-8
- Klaus Schlaich: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen; ein Studienbuch. 6. neubearbeitete Auflage. Beck, München 2004 (Juristische Kurz-Lehrbücher), ISBN 3-406-51387-5
- Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1

Weblinks


- http://www.bverfg.de/ Website des Bundesverfassungsgerichts
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf Gesetz über das Bundesverfassungsgericht] (PDF) Kategorie:Verfassungsgericht Kategorie:Karlsruhe Kategorie:Deutschland Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:連邦憲法裁判所

Rechtsfrieden

Rechtsfrieden herrscht, wenn es keinen Anlass für Rechtsstreitigkeiten mehr gibt. Das bedeutet nicht, dass alle Folgen früherer Rechtsverletzungen beseitigt sein müssen. Anders gesagt ist Rechtsfrieden der Zustand, der herrscht, wenn sich die Rechtsgemeinschaft mit einer Rechtsverletzung letztendlich abfinden kann. So dient zum Beispiel die strafrechtliche Verfolgungsverjährung der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Zwar kann nach Eintritt der Verjährung die Schuld des Täters nicht mehr gesühnt werden, gleichzeitig tritt aber Rechtssicherheit insofern ein, als sich die Strafverfolgungsorgane nicht mehr mit lange zurückliegenden Straftaten, an deren Ahndung die Rechtsgemeinschaft nur noch ein untergeordnetes Interesse hat, befassen müssen. Ein anderes Beispiel ist die Ersitzung, mit der eine Diskrepanz zwischen Rechtsschein und Rechtswirklichkeit beseitigt wird. Kategorie:Rechtslexikon

Verbrechen

Der Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet. Dennoch gilt: Was ein Verbrechen ist, wissen wir und wissens nicht! (Hans Magnus Enzensberger). In der Kriminologie gilt der Term Verbrechen als einer der umstrittensten Begriffe (Hermann Mannheim).

Historische Einordnung

Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft. Mit der Strafrechtsreform von 1975 in Deutschland ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden. Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering.

Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland

Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung). Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet. Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar). Ein andere Bedeutung besteht im Straftatsbestand der Bedrohung, denn dieser kann nur mit dem Drohen eines Verbrechens erfüllt werden. Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen generell nicht strafbar, die zu einem Verbrechen jedoch schon. Der Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit richtet sich ebenfalls nach der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - gleiches gilt auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB). Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt. Des Weiteren spielt im Prozessrecht die Zweiteilung (Dichotomie) zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO) und eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154d StPO kommt ebenfalls nicht für Verbrechen in Frage.

Formeller Verbrechensbegriff in Österreich

Die Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Definition erschöpfen sich darin, dass in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar ist. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.

Materieller Verbrechensbegriff

Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen

naturrechtlichem Verbrechensgehalt

Im Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im strafrechtlichen Bereich des Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur Willkür und der immanenten Subjektivität umstritten.

Lehre vom Rechtsgut

Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.

Lehre vom sozialschädlichen Verhalten

Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichenden Verhalten (Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.

Literatur


- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hans Magnus Enzensberger: Politik und Verbrechen. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1964
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966

Weblinks


- [http://www.criminologia.de/downloads/repressives_verbrechen.pdf Zur Entstehung des Rechts und Differenzierung zwischen repressiven und revoltierenden Verbrechen]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html § 12 StGB]
- [http://www.polizei.propk.de/ ProPK-Online - Das Vorbeugungsprogramm Ihrer Polizei]
- [http://www.der-serienmoerder.de - Schwerpunkt Serientötung] Siehe auch: Mord, Kriminologie, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Verbrechen kommunistischer Regierungen, Verbrechen im Namen der Religion Kategorie:Straftat ja:犯罪 simple:Crime

Eventualvorsatz

Der Eventualvorsatz ist ein juristischer terminus technicus, der vor allem im Strafrecht gebraucht wird. Er wird auch als bedingter Vorsatz oder dolus eventualis bezeichnet. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Der Eventualvorsatz liegt nach ganz herrschender Auffassung vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt (Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung). Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben, # wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie) # wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie) # wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie); oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft # wenn dem Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie) # wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie) # wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie) Der Eventualvorsatz spielt auch im BGB im Bereich der Anfechtung einer Willenserklärung wegen der Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung eine Rolle (§ 123 Abs. 1 BGB).
- weitere Nachweise: Thomas Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg 1999 (1. Problem) Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre Kategorie:Schuldrecht

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um auf eine Straftat zu reagieren. Sie wird in demokratischen Rechtssystemen von einem unabhängigen Gericht durch ein Urteil ausgesprochen. Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwere Verbrechen angedroht, wie Mord (als absolute Strafandrohung). Das Höchstmaß der zeitigen – zeitlich begrenzten – Freiheitsstrafe beträgt in Deutschland 15 Jahre. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist ein Monat. Je nach Tat sieht das Strafgesetzbuch einen bestimmten Strafrahmen vor (z. B. bei Betrug: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei der Bemessung der Strafdauer berücksichtigt das Gericht sowohl den Aspekt der Sühne als auch den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), welches die gesetzliche Grundlage für die Vollziehung der Freiheitsstrafe bildet, "soll der Gefangene befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten." Die Freiheitsstrafe wird als Einheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (umgangssprachlich auch Gefängnis genannt) verbüßt. Die Aufteilung in verschieden schwere Formen der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft; bis 1945 zudem Festungshaft) wurde in Deutschland 1970 aufgegeben. Wenn der Gefangene zustimmt und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, wird nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann auch von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden, das bedeutet, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Er hat sich jedoch für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren (vgl. § 56a Absatz 1 Satz 2 StGB) straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (z. B. Zusammenarbeit mit Bewährungshelfer) erfüllen. Dauer der Bewährungszeit und Art der Auflagen stehen dabei im Ermessen des Gerichts. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen werden und die Freiheitsstrafe ist dann in ihrer vollen Länge zu verbüßen. Eine solche Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur bei Freiheitsstrafen bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Sie wird auch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Urteils dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, d. h. wenn erwartet werden kann, dass der Täter sich künftig auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen wird. Auch gegen Jugendliche kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; sie wird als Jugendstrafe bezeichnet. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kann im Jugendstrafrecht (siehe JGG) auch die Strafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden (im Erwachsenenstrafrecht wird nur die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt). Siehe auch: Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel der Besserung und Sicherung, Strafvollzugsgesetz, Bootcamp Kategorie:Sanktionenrecht Kategorie:Strafe

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre

Diese Kategorie dient der Aufnahme von Artikeln zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Die weitere Untergliederung soll nach den verletzten Rechtsgütern erfolgen. Kategorie:Strafrecht

UN/LOCODE:USPPZ

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