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Befehlsgewalt

Befehlsgewalt

Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.
Er spiegelt den Willen des Befehlsgebers nach Inhalt, Richtung und Form wieder. Der Befehl wird vor allem im militärischen Bereich verwendet, während man im politischen Bereich eher vom Erlass spricht. Die Verwandtschaft der beiden Vorgänge kommt im Wort einen Befehl erlassen zum Ausdruck.

Juristische Definition

Nach juristischer Definition (§ 2 Nr. 2 Wehrstrafgesetz (WStG) ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.

Befehlsverantwortung

Verantwortung für Befehle trägt stets der Vorgesetzte (§ 10 Abs. 5 Soldatengesetz (SG)). Erteilt er nämlich schuldhaft rechtswidrige Befehle, begeht er ein Dienstvergehen nach §23 SG, das disziplinar geahndet werden kann. Darüber hinaus muss er unter bestimmten Umständen für die Folgen, sofern dem Bund ein Schaden entsteht, haften und Schadensersatz leisten. Weiterhin ist der Vorgesetzte gemäß §10 Abs. 5 SG verpflichtet, Befehle angemessen durchzusetzen. Hierbei geht es nicht nur um Befehle, die er selbst erteilt hat, sondern er muss auch für die Befolgung der Befehle sorgen, die andere Vorgesetzte für den Dienst gegeben haben, den er verantwortlich leitet.

Rechtmäßigkeit

Nach §10 Abs. 4 SG darf der Vorgesetzte Befehle nur
- zu dienstlichen Zwecken und
- unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts und
- unter Beachtung der Gesetze und
- unter Beachtung der Dienstvorschriften erteilen.
Nur wenn der Vorgesetzte alle vier Forderungen des §10 Abs. 4 SG erfüllt, ist der Befehl rechtmäßig. Wird nur eine der Forderungen nicht erfüllt, so ist der Befehl rechtswidrig und der Vorgesetzte hat damit einen Pflichtverstoß gegen §10 Abs. 4 SG begangen. Ein gleichzeitiges Dienstvergehen gemäß §23 SG liegt allerdings nur dann vor, wenn er schuldhaft seine Pflichten nach §10 Abs. 4 SG verletzt hat. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Befehls nimmt der jeweilige Vorgesetzte vor. Die Pflicht, dem Befehl zu gehorchen, wird nach § 11 SG geregelt. Siehe auch: Vorgesetztenverordnung (Deutschland)

Befehl und Gehorsam

Das Prinzip von Befehl und Gehorsam stellt die tragende Säule des Militärs dar. Der Untergebene hat den Befehl des Vorgesetzten unverzüglich und vollständig auszuführen. Von der Weisung über die Anweisung zum Kommando ("Rechts um!") engt sich der Handlungsspielraum des Untergebenen ein. In der Bundeswehr dürfen aufgrund der Erfahrungen im II. Weltkrieg Befehle, die Verbrechen oder Vergehen beinhalten, nicht befolgt werden. Ungehorsam wird mit abgestuften Sanktionen (Verweis, Geldbuße, Arrest usw.) vom Vorgesetzten bestraft. In schweren Fällen kann das Strafgesetzbuch zur Anwendung kommen. Der Soldat hat nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.

Geschichte

Als besonders verwerfliche Formen des Ungehorsams galten Feigheit vor dem Feind und Fahnenflucht, die in Kriegszeiten regelmäßig mit dem Tod bestraft wurden. Im II. Weltkrieg wurden gegen Soldaten der Wehrmacht 50.000 Todesurteile verhängt, davon etwa 16.000 vollstreckt. Zur Abwehr von Defaitismus und Auflösungserscheinungen wurden gegen Kriegsende "Fliegende Standgerichte" eingerichtet, die die Urteile an Ort und Stelle vollstreckten. Ganz zum Schluss maßten sich Greiftupps der Feldjäger ("Kettenhunde") richterliche Befugnisse an und knüpften Delinquenten am nächsten Baum auf. In Heinrich von Kleists Drama Prinz von Homburg führt der Titelheld ihm unterstellte Truppenteile in die Schlacht, obwohl er den Befehl zum Eingreifen hätte abwarten müssen. Er muss sich für sein Verhalten vor Gericht verantworten. Eine historisch herausragende Sanktion verhängte Friedrich Wilhelm I., der Soldatenkönig, gegen seinen Sohn, den Kronprinzen Friedrich und späteren Friedrich II. von Preußen. Dieser musste bei der Hinrichtung seines Freundes Katte, der ihm zur Flucht verholfen hatte, anwesend sein. Eine besondere Blüte stellte die Verleihung des bayerischen Max-Joseph-Ordens dar. Führte der Ungehorsam zum militärischen Erfolg, wurde dieser Orden verliehen, Offiziere wurden dabei in den Adelsstand ("Ritter von ...") erhoben.

Befehle im militärischen Einsatz

Im militärischen Einsatz ist der Befehl ein Mittel der militärischen Führung, um unterstellte Soldaten
- über die Lage zu informieren,
- den eigenen Auftrag klarzustellen,
- die eigenen Absichten bekanntzugeben,
- klare Einzelanweisungen zu erteilen,
- das Zusammenwirken der eigenen Kräfte zu koordinieren,
- Informationen über Einsatzunterstützung weiterzugeben,
- Informationen über organisatorische Details zu verbreiten.

Befehlsschema

Das Befehlsschema gliedert sich wie folgt: 1. Lage :1a) Eigene Lage (Verteidigungskraft, benachbarte Kräfte, Rückzugsmöglichkeiten) :1b) Feindlage :1c) Umweltbedingungen und neutrale Kräfte 2. Auftrag 3. Durchführung :3a) Absicht :3b) Einzelaufträge ::(Einheit 1) ::(Einheit 2) ::(...) :3c) Maßnahmen zur Koordinierung 4. Einsatzunterstützung :4a) Logistik :4b) Sanitätsdienst 5. Führungs- und Fernmeldewesen :5a) Frequenzen, Funkordnung :5b) Bezugspunkte, Sprechtafel, Parole :5c) Aufenthaltsort des Kommandeurs Gegenüber von Großverbänden, die im Rahmen einer Operation auf einem Kriegsschauplatz geführt werden, erfolgt die Befehlsgebung im Rahmen von Weisungen.

Literatur

Dieter Stockfisch: Der Reibert : das Handbuch für den deutschen Soldaten. Berlin 2003. ISBN 3-8132-0820-6 Befehl Kategorie:Nachricht

Anweisung

Unter einer Anweisung versteht man eine (verbindliche) mündliche, schriftliche oder digitale Äußerung, wie sich eine Person verhalten oder ein Vorgang ablaufen soll. Im Besonderen unterscheidet man
- Anweisung im Sinn eines militärischen Befehls.
- Eine Handlungsvorschrift in einem Amt, Unternehmen oder anderen Organisationseinheiten, z.B. Dienstanweisung, Dienstvorschrift, Ausführungsanweisung, Erlass, Befehl, Anordnung, Ausführungsvorschift.
- Beim Programmieren einen Befehl oder eine Befehlsfolge zur Steuerung eines Computers, beziehungsweise
  - für den EDV-Anwender die Auswahl eines Menüpunktes.
- Die Anweisung oder Überweisung von Geld.
- Anweisung im rechtlichen Sinne (Assignation), vergleiche § 783 ff. BGB.
  - Aufforderung und Ermächtigung an einen anderen, für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten zu leisten;
  - das BGB regelt nur den Sonderfall der schriftlichen Anweisung auf Leistung von Geld, Wertpapieren und vertretbaren Sachen.

Siehe auch


- Gehorsam, Sprungbefehl, Postanweisung, Empfehlung, Ratschlag, Anleitung, Lehrbuch

Verhalten

Verhalten kann, je nach Zusammenhang, folgende Bedeutungen haben:
- In der Systemtheorie spricht man ganz allgemein vom Verhalten eines Systems, wenn es von einem Zustand in einen anderen übergeht: siehe Systemverhalten;
- Die Soziologie bezeichnet mit Verhalten jede Interaktion, die sich zwischen einem Organismus und seinen Artgenossen in Form einer Austauschbeziehung abspielt: siehe Sozialverhalten;
- In der Pädagogik spricht man häufig von sozialem Verhalten, da Verhalten von seinen gesellschaftlichen Folgen abhängig ist und in der Umwelt selbst etwas bewirkt;
- In der Psychologie hat die einflussreiche Schule der Gestaltpsychologie beziehungsweise die Gestalttheorie eine ganzheitlich-phänomenologische Auffassung von Verhalten entwickelt. Hier ist insbesondere die psychologische Feldtheorie von Kurt Lewin zu nennen. Ihr zufolge ist das menschliche Verhalten eine psychologische Funktion von erlebter Person und erlebter Umwelt. Abraham Maslow unterscheidet bewältigendes, erlerntes und bewusstes Verhalten und spontanes, unkontrolliertes expressives Verhalten.
- In der Verhaltensforschung umfasst biologisches Verhalten alle Aktivitäten und körperlichen Reaktionen eines Menschen oder Tieres, die sich beobachten oder messen lassen. Eine Übersicht über wichtige Fachbegriffe der Verhaltensforschung findest Du HIER, und eine Übersicht über bedeutende Verhaltensforscher findest Du HIER.
- In der Unified Modeling Language 2.0 bezeichnet Verhalten/UML2 die dynamischen Aspekte eines modellierten Systems. Siehe auch: Konditionierung, Verhaltensexzess, Gedächtnistransfer

Vorgesetzter

Ein Vorgesetzter ist eine Person, welcher innerhalb einer Organisation die Befugnis erteilt wurde, Anordnungen an nachgeordnetes Personal zu erteilen. Ein(e) Vorgesetzte(r) hat die Aufgabe, Ziele für die Gruppe zu formulieren, diese zu verwirklichen und die Mittel hierzu auch unerwarteten Situationen anzupassen. Vorgesetzte wirken nicht nur nach außen, sondern regeln auch das Verhalten der Gruppenmitglieder und überwachen die Gruppennormen. Innerhalb von Behörden ist ein Vorgesetzter (auch Amtsvorgesetzter genannt) jeder Beamte, der einem anderen Beamten in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
Zu unterscheiden ist er beamtenrechtlich vom Dienstvorgesetzten (auch Disziplinarvorgesetzter genannt), der für alle dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten eines Beamten zuständig ist (Disziplinarmaßnahmen, Genehmigung von Dienstreisen oder gar Urlaub). Siehe auch:
- Vorgesetztenverordnung (Deutschland) Kategorie:Berufsrecht Kategorie:Berufliche Funktion

Wille

weiteres siehe: Wille (Begriffsklärung) ---- Der Begriff Wille (vom Althochdeutschen: willio, lat.: voluntas) bezeichnet das Vorhandensein starker Wünsche, Ziele oder Begehrlichkeiten oder bewusster Entscheidungen für oder gegen etwas. Diese werden aber nur dann im engeren Sinn als Wille bezeichnet, wenn sie aus eigenem Antrieb heraus, ohne Einwirkung fremder Einflüsse (z. B. Krankheit, Sucht, gesellschaftliche Zwänge) und auch nicht notwendigerweise (z. B. Instinkt-, Zwangshandlungen) entstehen. Mit dem Begriff des Willens wird demnach die Freiheit des Willens verbunden. Was unter dieser so genannten Willensfreiheit zu verstehen ist und ob sie tatsächlich gegeben ist, ist umstritten.
  Zum Willen wird auch das nachhaltige Umsetzen der Ziele und Entschlüsse durch konsequentes Handeln oder mündliche oder schriftliche Willensäußerungen gerechnet. Auch das Unterlassen einer Handlung kann die Verwirklichung eines Willens sein, z. B. das Nichtrauchen.
  Fehlt eine nach außen sichtbare Willensumsetzung, so wird dieses oft mit einem nicht vorhandenen oder zumindest schwachen Willen gleichgesetzt. Zum einen beinhaltet dieses Erklärungsschema, dass der Wille etwas Unbedingtes ist, das heißt man kann nicht etwas wollen, ohne es wirklich zu wollen. Beim so genannten "wirklichen Willen" wird zumindest der Versuch einer Realisierung erwartet; es sei denn, dass dies aufgrund unbeeinflussbarer Umstände (z. B. Gefängnis) nicht, oder zur Zeit nicht möglich ist.
  Zum anderen geht die zwingend erwartete Willensumsetzung von einem grundsätzlich freien Menschen aus, dessen Handlungen in erster Linie durch seinen eigenen Willen bestimmt werden. Denn die Vorstellung eines freien Menschen beinhaltet, dass sich sein Tun nach seinem Willen richtet. __TOC__

Allgemeine Aspekte der Willensumsetzung

Mit der Willensumsetzung in Zusammenhang steht das Durchhaltevermögen und die Konzentrationsfähigkeit. Verwandt mit dem Willen ist die Fähigkeit, mit auf dem Weg zur Zielerreichung auftretenden Hindernissen angemessen umzugehen, sowie mit dem Phänomen der 'Entmutigung' fertig zu werden. In Zusammenhang mit Zielen, die nicht erreicht werden, kann es zum Erleben von Frustration oder Resignation kommen. Wird das Ziel erreicht, so kann Befriedigung eintreten. Das Maß, in dem eine Person an die Stärke ihres Willens glaubt und an die eigene Fähigkeit, Ziele zu erreichen, hat mit dem Selbstbewusstsein zu tun. Durch die Eigeninitiative unterscheidet sich der Wille vom (bloßen) Wunsch, dessen Erfüllung durch andere Menschen oder durch den Zufall geschieht. Der Wille hat auch einen kreativen Aspekt. Denn um etwas zu wollen, muss zunächst einmal ein Ziel erschaffen werden. Der Wille entscheidet, was er haben möchte. Ein Mangel der Fähigkeit, zu wissen, was man will, also mit anderen Worten 'nicht zu wissen, was man will', kann als eine Störung oder Beschränkung des Willens angesehen werden. Ebenso kann die Ausübung des Willens durch Erziehung, durch psychische Verletzungen, durch Indoktrination, aber auch durch Störungen des Antriebs, der Stimmung oder des allgemeinen Lebenswillens behindert oder gestört sein. Beim heranwachsenden Kind ist die Entwicklung des Willens eine grundlegender Aspekt. Die früher landläufige Meinung, der erwachende Wille des heranwachsenden Kleinkinds sei zu 'beugen' oder zu 'brechen' wird heute zunehmend als überholt angesehen, da durch die entsprechenden Handlungen den Kindern oft Schaden zugefügt wurde. Wie auch bei anderen Aspekten der kindlichen Psyche, sind hier stattdessen Liebe, Verantwortung und Sachkunde der Eltern und sonstigen Bezugspersonen sowie angemessene Reaktionen die beste Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung.

Zur Begriffsbildung in der Rechtswissenschaft

Der Begriff des Willens hat auch in der Rechtswissenschaft große Bedeutung. Im Zivilrecht gründet sich die Willensbestimmung auf die bestimmte Absicht, ein Rechtsgeschäft mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Da diese fehlt, wenn der Handelnde durch Zwang, Betrug oder Irrtum (errantis non est voluntas) zu dem Geschäft veranlasst ist, so sind alle so entstandenen Geschäfte ebenso ungültig und rechtlich unwirksam, als Äußerungen des Scherzes, alle mit so schweren Bedingungen belasteten Dispositionen, dass daraus der Mangel des Ernstes hervorgeht, alle bloß gelegentlichen Äußerungen, Simulationen etc. wegen Mangels der Willensernstlichkeit keine rechtliche Verpflichtung begründen. Die Willensbestimmung ergibt sich aus der Willenserklärung (voluntatis declaratio), die entweder ausdrücklich, also durch klare, unzweifelhafte, mündlich oder schriftlich ausgedrückte Worte, Kopfschütteln, Kopfnicken etc., oder stillschweigend, d. h. durch solche Worte oder Handlungen kundgegeben ist, woraus sich mit Zuverlässigkeit auf die Willenserklärung schließen lässt, oder vermutet wird, wenn weder aus Worten noch Handlungen, die auf den vorliegenden Fall Beziehung haben, sondern aus anderen wahrscheinlichen Gründen unter Zustimmung der Gesetze auf eine Willenserklärung geschlossen werden kann. Die Bedeutung des rechtlichen Willens ist auf das Prinzip der Privatautonomie zurückzuführen.

Zum Begriff des Willens in der Soziologie

In der Soziologie ist auf die Willenstheorie von Ferdinand Tönnies (1855-1936) zu verweisen, er unterscheidet (in "Gemeinschaft und Gesellschaft") Formen des Wesenwillens, der je zu Gemeinschaften führt, von denen des Kürwillens, der je zu Gesellschaften führt; er prägte den Begriff "Voluntarismus".

Literatur


- Augustinus, Aurelius: Der freie Wille, übersetzt von Carl Johann Perl, vierte Auflage, unveränderter Nachdruck, Paderborn 1986, ISBN 3-506-70462-1

Zitat


- Baruch Spinoza: "Voluntas atque intellectus unum et idem sunt" (Wille und Verstand sind ein und dasselbe)

Siehe auch


- Voluntarismus, Wille (Psychologie)
- letzter Wille, freier Wille
- Willensbildung, Kürwille, Wesenwille
- Wunsch, Trieb Kategorie:Ethisches Prinzip Kategorie:Motivation Kategorie:Rechtsphilosophie Kategorie:Individuum Kategorie:Philosophie des Geistes ja:意志

Inhalt

Inhalt ist etwas (ein Gegenstand, ein Stoff, aber auch ein abstrakter Begriff), das sich in einem „füllbaren“ Bereich befindet. Dabei ist zwischen physischen Inhalten (beispielsweise dem Wein in einer Weinflasche), messbaren Eigenschaften (beispielsweise dem Fassungsvermögen) und abstrakten Inhalten (beispielsweise dem Inhalt eines Buches) zu unterscheiden. Physische Inhalte sind Güter, die sich in einem Behälter befinden – beispielsweise zur Lagerung oder für den Transport. Bei nicht-physischen Inhalten handelt es sich meist um Daten, Informationen, oder um Wissen und Meinungen. Sie können beispielsweise in einer Datei oder einer Nachricht enthalten sein oder auch durch ein literarisches Werk, ein Gemälde oder ein anderes Kunstwerk, vermittelt werden.

Etymologie

Das Wort Inhalt existiert im Mittelhochdeutschen noch nicht, sondern kann erst im 15. Jahrhundert nachgewiesen werden. Damals wurde es in der juristischen Sprache für den Inhalt eines Briefes verwendet. Die verschiedenen Wortformen (inhalt, inhald, innehaldt, innehold, inholde) und das bereits zuvor nachweisbare inhaldung bzw. inholdinge (1393) deuten auf eine gemeinsame Wurzel mit dem Ausdruck „inne halten“ hin. Die adjektivische Verwendung inhaltlich zielt auf eine Unterscheidung zur äußeren Form ab (formal oder äußerlich). Als inhaltlos oder inhaltsleer wird etwas bedeutungsloses ohne wesentliche Aussage bezeichnet.

Verwendung und Bedeutung

Was speziell als Inhalt eines Gegenstandes betrachtet wird, hängt stark von der konkreten Fagestellung und dem jeweiligen Kontext ab. Sowohl der qualitative Aspekt (welches ist der wesentliche Inhalt?) als auch der quantitative Aspekt (wieviel Inhalt ist vorhanden?) können von Bedeutung sein. Allgemein ist Inhalt ein abstrakter Begriff, der mehrdeutig verwendet werden kann. Häufig ist mit dem Inhalt die Bedeutung im Gegensatz zur äußerlichen Form gemeint. Diese ideelle Art von Inhalt wird unter Umständen auch als Aussage, Gegenstand oder Thema bezeichnet. Die Reduktion des Inhalts auf seinen wesentlichen Kern führt zum aristotelischen Begriff der Essenz, der „Kernaussage“. Gelegentlich sind mit dem Inhalt auch ein Fassungsvermögen (Kapazität), eine Größe (Umfang) oder ein Anteil gemeint. Diese Inhalte lassen sich auch exakt definieren. Der entsprechende Zweig der Mathematik ist die Maßtheorie. In der Geometrie steht Inhalt oft kurz für den Flächeninhalt (die Fläche) einer ebenen Figur oder den Rauminhalt (das Volumen) eines Körpers. In der mathematischen Fachsprache unterscheidet man in diesem Zusammenhang zwischen dem Jordanschen Inhalt (siehe auch Riemann-Integral) und dem allgemeiner anwendbaren Lebesgue-Integral. Die englische Bezeichnung Content wird seit Mitte der 1990er Jahre vor allem für mediale Inhalte im Internet und anderen Informationssystemen (z.B. Mobilfunknetze) auch im deutschen Sprachgebrauch verwendet (beispielsweise im Rahmen des Content Management, Web Content Management und Enterprise Content Management). Der Begriff dient vor allem zur Abgrenzung zwischen verwertbaren Informationen und Daten, die eher der deren Verwaltung dienen.

Bestimmung von Inhalten

Zur Bestimmung von Inhalten existieren verschiedene Methoden. Stoffliche oder mathematisch definierbare Inhalte lassen sich meist ziemlich exakt messen (siehe auch Kategorie Messtechnik). Die Meßergebnisse können allerdings durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Verfahren wie die dokumentarische Erschließung oder die kommunikationswissenschaftliche Inhaltsanalyse zielen darauf ab, den Inhalt als wesentlichen Bestandteil zu ermitteln. Das Ergebnis ist beispielsweise eine Art von Inhaltsangabe. Die Frage, welches der wesentliche Inhalt ist, hängt stark vom Kontext, speziell dem Interesse und Vorwissen des Fragenden ab. Die Frage nach dem eigentlichen Inhalt im Allgemeinfall ist unter Anderem Gegenstand der Philosophie. Die Antwort ist eng verbunden mit der Frage nach der Bedeutung und Bewertung des Inhalts. In der Ästhetik stellt sich beispielsweise die Frage nach dem Verhältnis zwischen Inhalt und Form: „kommt bei dem Werte eines Kunstwerkes [es] auf die Beschaffenheit des Inhaltes den es darstellt, den Wert der Idee, die sich darin ausspricht, [oder] auf die Form an, in welcher der Inhalt sich darstellt“ . Zur Kennzeichnung von Inhalten dienen Metadaten – Informationen über den Inhalt. Beispiele dafür sind Beipackzettel und Inhaltsverzeichnise, die die einzelnen Bestandteilen eines Werkes auflisten. Teilweise lassen sich bereits Schlüsse von der äußeren Form eines Behälters (z.B. einer Verpackung) oder von einer Bezeichnung auf den eigentlichen Inhalt ziehen. Dies kann allerdings auch zu Fehlschlüssen führen. Beispielsweise soll mit Mogelpackungen und Mogelkennzeichnung ein anderer Inhalt vorgegaukelt werden.

Kontrolle von Inhalten

Besonders bei Stoffen, die auf Gesundheit oder Umwelt schädlich sein können, ist sicherzustellen, dass Inhalte nicht unkontrolliert entweichen. Beim Transport von Gefahrgut müssen dafür besondere Vorkehrungen getroffen werden. Ist die Verpackung beispielsweise durch ein Loch beschädigt oder durchlässig, so dass der Inhalt austreten kann, spricht man bei größeren Systemen auch von einem Leck. Die Abgabe von Inhaltsstoffen kann allerdings zum Beispiel bei Arzneimitteln auch gewollt erfolgen. Auch bei Informationen kann eine Kontrolle der Inhalte gewollt (Zensur, Datenschutz) oder nicht gewollt (Informationsfreiheit, Auskunftspflicht) sein. Vor allem bei nicht-physischen Inhalten lässt sich die Frage stellen, ob Eigentumsrecht in Form von Immateriellen Monopolrechten (Geistiges Eigentum) an ihnen geltend gemacht werden können oder nicht. Dort wo Inhalte in allgemeiner Form Teil der Rechtsprechung sein können, muss in Gesetzen klar geregelt werden, was als Inhalt zu verstehen ist und was nicht. Im Bundesdeutschen Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) werden unter Inhalten beispielsweise alle Daten, die beim Nutzer eines Teledienstes ankommen, verstanden, außer denen, die mit dem Übertragungsvorgang an sich zusammenhängen.

Literatur


- Gustav Theodor Fechner: [http://gutenberg.spiegel.de/fechner/vaestht2/vaesth21.htm Vorschule der Ästhetik]. Verlag von Breitkopf & Härtel, 1876

Weblinks


- Kategorie:Abstraktum ja:%E3%82%B3%E3%83%B3%E3%83%86%E3%83%B3%E3%83%84

Form

Form (lat. Lehnwort von Forma) bezeichnet
- allgemein die äußere Gestalt eines Objektes, siehe Gestalt, Erscheinung, Morphologie
- den Aufbau, die Struktur oder die Gattung eines Musikstückes, siehe Formenlehre (Musik)
- in der Literatur die Gestalt bzw. den Aufbau eines Werkes, siehe Gattung (Poesie/Literatur)
- speziell in der Philosophie den Endzustand, den das Veränderte annimmt, siehe Form (Philosophie)
- im Rechtswesen die Anforderungen, die das Recht an die äußere Gestaltung bestimmter Handlungen stellt, siehe Form (Recht)
- bei Urformtechniken eine Hülle, die einen flüssigen Stoff aufnimmt, bis er erstarrt, siehe Gussform
- in Mathematik unter anderem Gleichungen die bestimmte Anforderungen erfüllen, siehe Form (Mathematik)
- im Sport die körperliche Verfassung eines Menschen, siehe Fitness
- im Tae Kwon Do, einer koreanischen Kampfkunst eine Trainingsmethode, oft auch als "Schattenkampf" bekannt. Siehe auch Taekwondo-Begriffe.

Bereich

Der Begriff Bereich bezeichnet:
- ein Teilgebiet
- in der Topologie, die Vereinigung eines Gebietes G mit dem Rand von G, siehe Gebiet (Mathematik)

Politik

Der Begriff Politik wird aus dem griechischen Begriff 'Polis' für 'Stadt' oder 'Gemeinschaft' abgeleitet. Politik ist das Öffentliche: die zielgerichteten Handlungen und Ordnungen, die allgemein verbindliche Regeln sozialer Gemeinschaften oder eines oder mehrerer Staaten bestimmen. Es sind menschliche Vorstellungen zur Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse, die jeder Mensch durch Vernunft, Religion, Emotion und anderen Erkenntnisquellen entwickeln und formulieren kann. Allgemein bezeichnet Politik einen Prozess mit dem Ziel, zu allgemein verbindlichen Entscheidungen zu kommen, indem sich mehrere Interessengruppen, Parteien, Organisationen oder Personen gezielt daran beteiligen. Politische Vorstellungen werden durch demokratische Legitimierung der Mehrheit des Volkes verbindliches Recht des Staates. Fälschlicherweise wird Politik oft lediglich auf Parteien, Politiker und Entscheidungen, die für einen Staat oder mehrere Staaten (Internationale Politik) gelten, bezogen. Politik bestimmt jedoch auch die Beziehungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen, Unternehmen und Organisationen zueinander. Ebenso betreiben auch Gruppen mit verschiedenen Interessen innerhalb einer Organisation durch gezieltes Argumentieren und Agieren Politik, um ihre Ziele zu erreichen. Politik hat naturgemäß mit Machteinfluss zu tun, der positiv wie negativ verwendet werden kann. Politik im Staat ist erst dadurch möglich, dass der Staat die wesentliche Machtfunktion inne hat (Machtmonopol) und die Menschen durch die erzwungene Teilnahme am Staat bindet. Der Erfolg dieser Politik misst sich im Ansammeln von Macht (zum Beispiel Wählerstimmen). Der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Politik widmet sich die Politikwissenschaft.

Geschichte der Politik

Altertum

Früh befassten sich Gelehrte damit, wie Politik auszusehen hat, dabei waren die Fragen: 'Was ist eine gute und gerechte Staatsordnung?' und 'Wie erlangt man wirklich Macht im Staat?' im Mittelpunkt der Diskussion. Schon im Altertum vergleicht beispielsweise Aristoteles (384 bis 322 v. Chr.) alle ihm bekannten Verfassungen (Politische Systeme) und entwickelte eine auch heute viel zitierte Typologie in seinem Werk 'Politik'. Neben der Anzahl der an der Macht Beteiligten (einer, wenige, alle) unterschied er zwischen einer guten gemeinnützigen Ordnung (Monarchie, Aristokratie, Politie) und einer schlechten eigennützigen Staatsordnung (Tyrannis, Oligarchie, Demokratie). Erste geschriebene Gesetze belegen, dass Politik sich nicht nur mit den Herrschenden, sondern auch früh schon mit sozialen Regeln befasste, die bis heute überliefert wurden. Der Codex Hammurapi (Babylon, etwa 1700 v. Chr.) oder das Zwölftafelgesetz (Rom, etwa 450 v. Chr.) sind Beispiele verbindlicher Regeln, die sicher als Ergebnis von Politik gewertet werden können. Befasst man sich mit den Politikern der Römischen Republik und dem Römischen Kaiserreich, erkennt man viele Elemente damaliger Politik auch heute noch. Es wurde mit Kreide Wahlwerbung an die Hauswände geschrieben (etwa in Pompeji). Es gab einen komplexen Regierungsapparat und hitzige Rivalität zwischen den Amtsträgern. Korruption war ein Thema der Gesetzgebung und römischer Gerichtsverhandlungen. Briefe Ciceros an einen Verwandten belegen, wie gezielt die Wahl in ein Staatsamt auch taktisch vorbereitet wurde.

Mittelalter

Mit dem Verfall des Römischen Reiches verlor Politik in Europa wieder an Komplexität und die Gemeinwesen wurden wieder überschaubarer, Konflikte kleinräumiger. In der Zeit der Völkerwanderung und des frühen Mittelalters war Politik mehr kriegerische Machtpolitik und weniger durch Institutionen und allgemein akzeptierte Regeln geprägt. Je stärker der Fernhandel, Geld und Städte wieder an Bedeutung gewannen, desto wichtiger wurden wieder feste Machtzentren gebraucht und desto wichtiger wurden Institutionen. Beispielsweise bildeten sich die Hanse als Interessen und Machtverbund einflussreicher sich selbst regierender Städte. Wichtiges relativ konstantes Machtzentrum war die katholische Kirche. Aus sozialen Gemeinschaften, die bestimmten Führern die Treue schworen (Personenverbandstaat) wurden langsam Erbmonarchien mit festen Grenzen.

Neuzeit

In Frankreich entwickelte sich der Urtypus des absolutistischen Herrschers, in England entstand die an Recht und Gesetz gebundene konstitutionelle Monarchie. Dort waren bald auch die wohlhabenden Bürger offiziell an der Politik beteiligt. Mit der Zeit wurde dann das Zensuswahlrecht auf größere Teile der Bevölkerung ausgeweitet. In der Zeit der Aufklärung erdachten Gelehrte neue Modelle der Staatskunst. Statt Niccolo Machiavellis Modell der absoluten Macht, das sein Buch 'Der Fürst' (Il Principe) zeichnete, definierte John Locke das Modell der Gewaltenteilung. Die Bürgerlichen Freiheiten wurden durch verschiedene Philosophen gefordert und mit Thomas Jeffersons Menschenrechtserklärungen und der amerikanischen Verfassung begann die Zeit der modernen Verfassungsstaaten. Die französische Revolution und die Feldzüge Napoleons wälzten Europa um. Mit dem Code Civil in Frankreich wurden die Bürgerrechte festgelegt, überall fielen allmählich die Standesschranken. Politik wurde zu einer Angelegenheit des ganzen Volkes. Es entstanden Parteien, die zuerst von außen eine Opposition organisierten, um später selbst die Regierung zu stellen. Einige Parteien wie die SPD oder später die Grünen entstanden aus sozialen Bewegungen wie der Arbeiterbewegung oder der Anti-Atom- und Friedensbewegung, andere formierten sich vor einem religiösen Hintergrund (Zentrum). Im 20. Jahrhundert kam es schließlich zur Herausbildung internationaler Organisationen mit zunehmenden Einfluss auf die Politik. Der erste Versuch im sogenannten Völkerbund eine Völkergemeinschaft zu bilden, scheiterte mit dem Zweiten Weltkrieg. Heute existieren neben den Vereinten Nationen als Vereinigung aller souveränen Staaten im Bereich der Wirtschaft zusätzlich die Welthandelsorganisation WTO. Im Übergang zwischen Internationaler Organisation und föderalen Staat befindet sich die Europäische Union.

Politikbereiche


- nach der räumlichen Abgrenzung
  - Kommunalpolitik
  - Landespolitik
  - Bundespolitik
  - Europapolitik
  - Eine-Welt-Politik
- nach Sachgebieten
  - Arbeitsmarktpolitik
  - Außenpolitik
  - Auswärtige Kulturpolitik
  - Behindertenpolitik
  - Bildungspolitik
  - Bürokratiepolitik
  - Drogenpolitik
  - Entwicklungspolitik
  - Familienpolitik
  - Finanzpolitik
  - Forschungspolitik
  - Frauenpolitik
  - Geschlechterpolitik
  - Gesundheitspolitik
  - Innenpolitik
  - Internationale Politik
  - Landwirtschaftspolitik
  - Kulturpolitik
  - Medienpolitik
  - Minderheitenpolitik
  - Sozialpolitik
  - Sprachpolitik
  - Steuerpolitik
  - Technologiepolitik
  - Umweltpolitik
  - Verbraucherschutzpolitik
  - Verkehrspolitik
  - Verteidigungspolitik
  - Wirtschaftspolitik
  - Wissenschaftspolitik

Politische Systeme und Ideologien

Anarchismus -- Demokratie -- Faschismus -- Institutionalismus -- Kapitalismus -- Kommunismus -- Konservatismus -- Kontextualismus -- Politischer Liberalismus -- Neoliberalismus -- Marxismus -- Nationalismus -- Nationalsozialismus-- Parlamentarismus -- Sozialdemokratie -- Sozialismus -- Totalitarismus -- Kommunitarismus

Klassische politische Denker

Platon -- Aristoteles -- Niccolo Machiavelli -- Baruch de Spinoza -- Jean Bodin -- Hugo Grotius -- Charles de Montesquieu -- Jean-Jacques Rousseau -- Thomas Hobbes -- John Locke -- John Stuart Mill -- Karl Marx -- Michail Bakunin -- Max Weber -- John Rawls -- Hannah Arendt --

Politik nach Ländern

Siehe: :Kategorie:Politik nach Ländern

Siehe auch

Politische Partei, Politiker, Blockadepolitik, Politikgeschichte, Politikverdrossenheit, Gewaltenteilung, Föderalismus, Politikversagen, Regierungsform, Reformen, Revolution, Post-Politik, Ordnungspolitik, Sozialpolitik, Politcommunity, Staatstheorie

Weblinks


- [http://www.bpb.de/ www.bpb.de] - Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.politik-digital.de/ www.politik-digital.de]
- [http://www.parteien-im-vergleich.de/ www.parteien-im-vergleich.de]
- [http://www.wahl-o-mat.de/ www.wahl-o-mat.de] - Ein Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung
- [http://www.wahlstreet.de/ www.wahlstreet.de] - Wahlstreet: Wahlbörse zur Bundestagswahl 2005
- [http://www.bpb.de/wissen/H75VXG.html Lexikon Politik] (BpB)
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/ Politik-Lexikon auf www.PolitikWissen.de]
- [http://www.rechnungswesenforum.de/verzeichniss/index/World/Deutsch/Wissen/Bildung/Politische_Bildung/ Übersicht über Bildungsmöglichkeiten zum Thema Politik]
- [http://www.politische-bildung.de www.politische-bildung.de]
- [http://www.politik.de www.politik.de] - Zentraler kommentierte Linkkatalog zum Thema Politik
- [http://www.polit-city.de www.polit-city.de] - Politik zum Selbermachen !Politik ja:政治 ko:정치 ms:Politik simple:Politics th:การเมือง

Verwandtschaft

Verwandte sind Lebewesen einer gemeinsamen genetischen Herkunft innerhalb einer Art. Verwandtschaft bei Menschen darf nicht mit einem Schwiegerverhältnis verwechselt werden (vgl. Verschwägerung). Lässt sich die Blutlinie von Abkömmlingen, die durch die Keimbahn und Geburt gegeben ist, auf einen gemeinsamen Vorfahren zurückführen, besteht auch die genetische Linie und man wird viele identische Gene in dieser Linie finden. Dabei werden aber bei allen Verwandten trotzdem unterschiedliche Gene ausgeprägt oder bleiben inaktiv. In Familien besteht daher nicht unbedingt unter allen Mitgliedern Verwandtschaft im biologischen Sinne. Anthropologisch und soziologisch gesehen gehören nicht alle miteinander verwandten Personen zwangsläufig in dasselbe Verwandtschaftssystem und nicht alle Personen innerhalb einer Verwandtschaftsgruppe sind tatsächlich (biologisch) miteinander verwandt. Im Werk von Ferdinand Tönnies (1855-1936) wird "Verwandtschaft" als Beispiel der "Gemeinschaft des Blutes" behandelt. Man kann Verwandte sowohl nach ihren gebräuchlichen Namen (der Art ihrer Beziehung zueinander - Verwandtschaftsbeziehung) als auch in der Medizin nach dem Grad ihrer Verwandtschaft unterscheiden. Dies ist unter anderem im Familien- und Erbrecht, der Genealogie und bei Erbkrankheiten von Interesse. Sozial werden auch Verwandtschaftsbeziehungen zu Göttern (vgl. Mythologie, Religion), Tieren (vgl. Klan) oder Naturerscheinungen angenommen (gemäß der Bibel war z.B. Adam, der erste Mensch, elternlos aus Lehm geschaffen, in der Edda wurden die ersten Menschen aus dem Eis geleckt). Siehe auch:
- Abstammung, Familie (Soziologie), Stammbaum, Verwandtschaftsbeziehungen (Übersicht)
- Bruder, Schwester, Geschwister - Eltern, Vater, Mutter, Sohn, Tochter - Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn - Großeltern, Enkel - Tante, Onkel, Cousin, Kusine - Urgroßeltern, Urenkel - Großtante, Großonkel, Großneffe - Ahne, Nachkomme
- als veraltete Begriffe Base, Eidam, Muhme, Oheim, Schnur, Schwäher, Vetter Hier sind überall auch "Stief"-Verhältnisse möglich (z. B. Stiefmutter, Stiefvater, Stiefkinder, Stiefgeschwister). Siehe auch: Ehe, Verschwägerung Kategorie:Genealogie !Verwandtschaft ja:親族

Soldatengesetz

Das Soldatengesetz regelt die Rechtsstellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten sowie die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall). Auch wenn das Gesetz noch nicht geschlechtergerecht formuliert ist, gilt es grundsätzlich gleichermaßen für Soldatinnen und Soldaten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Vorschriften ausdrücklich auf Soldatinnen oder auf Soldaten Bezug nehmen, die der Wehrpflicht unterliegen.

Weblinks


- [http://www.deutsches-wehrrecht.de/Gesetze/SG.pdf Text des Soldatengesetzes] (Quelle: deutsches-wehrrecht.de) Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Wehrrecht Kategorie:Bundeswehr

Gehorsam

Das Wort Gehorsam leitet sich (ähnlich wie Gehorchen) von Gehör, horchen, Hinhören ab und kann von einer rein äußerlichen Handlung bis zu einer inneren Haltung reichen.
Gehorsam bedeutet die Unterordnung unter den Willen einer Autorität, das Befolgen eines Befehls, die Erfüllung einer Forderung oder das Abstehen von etwas Verbotenem. Die Autorität ist meistens eine Person oder eine Gemeinschaft, kann aber auch eine überzeugende Idee, Gott oder das eigene Gewissen sein. # Militärischer Gehorsam: ein teilweise erzwungenes Befolgen von Befehlen und Anordnungen. Das Nichtbefolgen (Ungehorsam) zieht häufig Sanktionen nach sich und bedeutet oft ein Risiko für die Sicherheit anderer, kann aber in Einzelfällen auch geboten sein, so die Befehlsverweigerung aus rechtlichen oder ethischen Gründen. Das Spannungsverhältnis Befehl versus Gehorsam hat Heinrich von Kleist literarisch in seinem Drama "Der Prinz von Homburg" verarbeitet. # Kindlicher Gehorsam: ein Sich fügen von Kindern in den Familieverband, das aus einem natürlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern ergibt. Im übertragenen Sinn aber auch das kindlich-kindische Verhalten Erwachsener. # Solidarischer Gehorsam: ein Sich einfügen in die Gruppe aus Solidarität, auch wenn man im einzelnen nicht selbst von einer Idee oder Handlung überzeugt ist. # Soziologischer Gehorsam: "Gehorsam" als zentrales definitorisches Merkmal für "Herrschaft" im Kontrast zur "Macht" bei dem Soziologen Max Weber. # Freiwilliger Gehorsam - gegenüber Normen, die als gut anerkannt sind (z.B. Zehn Gebote) oder gegenüber dem eigenen Gewissen. Damit verwandt ist # Gehorsam in Ordens- und anderen Gemeinschaften - als freiwillige Verpflichtung im Sinne der "evangelischen Räte" (Armut, Keuschheit, Gehorsam (Gelübde)). # Gehorsam als Selbstdisziplin. Dahinter steht eine Haltung, die den Sinn von Anordnungen bzw. das ihnen zugrunde liegende Sozialgefüge positiv sieht. # Vorauseilender Gehorsam - Erspürung einer Erwartung; bevor eine Anweisung ausdrücklich formuliert wurde, wird schon 'gehorcht'. Als Maxime der Jesuiten wurde es erstmals formuliert. Er spielte eine bedeutende Rolle für die Wirksamkeit nationalsozialistischer Kampforganisationen. # Kadavergehorsam, einer Wendung des Jesuiteneides nachgebildet, sowie wie # Blinder Gehorsam, eine andere Variante des an die Autorität sozialer Organisationen verschenkten Ichs (die Partei hat immer recht), vgl. Umerziehung, Sekte).

Siehe auch

Sekundärtugend, Erziehung, Gewissensbisse, Herrschaft, Kameradschaft, Militär-Maria-Theresien-Orden, Ordnung, Ordensregel, Zucht, Autorität

Weblinks


- [http://www.bruehlmeier.info/gehorsam.htm "Gehorsam als situationsgerechtes Verhalten", vom Schweizer Pädagogen Arthur Brühlmeier] Kategorie:Tugend Kategorie:Herrschaftssoziologie

Disziplinarstrafe

Eine Disziplinarstrafe wird bei einem Verstoß gegen die Regeln und Vorschriften erteilt. Es gibt Disziplinarstrafen im Sport, die entsprechend den Regeln der jeweiligen Sportart bestimmt werden. Diese gibt es weiterhin in der Schule in Form eines Tadels oder eines Verweises. Im Staatsdienst gibt es diese auch; dazu ist die Suspension zu zählen. Zu den Disziplinarstrafen der Kirche vgl. Kirchenstrafe. Disziplinarstrafen gibt es ferner beim Militär. Dazu gehören u. a. Arrest bis hin zu Freiheitsstrafen bei schweren Disziplinverstößen. Bis in das 19. Jahrhundert hinein gab es in den Seestreitkräften und zum Teil auch in der zivilen Seefahrt das Kielholen, was einem Todesurteil gleichzusetzen war. Die Todesstrafe ist die schwerste Form der Disziplinarstrafe. Diese ist in Europa seit Anfang der 1970er Jahre abgeschafft. Im allgemeinen deutschen Beamtenrecht ist die aktuelle Rechtslage eine andere. Eigentliche Disziplinarstrafen gibt es nach ihm nicht mehr. Das aktuelle Disziplinarrecht des Bundes und der Länder setzt an dessen Stelle Disziplinarmaßnahmen, die erzieherische Maßnahmen sind. Spezielle Strafen sind wegen Art. 103 GG verfassungsrechtlich unzulässig. siehe: Disziplinarverfahren Kategorie:Beamtenrecht Kategorie:Wehrrecht Kategorie: Rechtsgeschichte

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Gesetz

=Etymologie= Der Begriff Gesetz bezeichnet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung (von Regeln). Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Von dem Verb setzen leitet sich der Begriff Satzung ab. =Rechtswissenschaft=

Begriff

Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede Rechtsnorm. Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten. Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom (Bundes- oder Landes-) Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes- bzw. Landes-) Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist....

Unterschiede

Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt insbesondere für Verordnungen und Satzungen.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so genannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne kann die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Siehe auch


- Normenhierachie
- Hauptseite Recht
- :Kategorie:Gesetz
  - :Kategorie:Gesetz (Deutschland)
- Anomie (Gesetzlosigkeit) = Naturwissenschaft = In der Wissenschaft bezeichnet Gesetz eine beobachtete oder hergeleitete allgemeingültige Regel, z. B. Potenzgesetze in der Mathematik oder physikalische Gesetze (Naturgesetze). = Andere = Auch in anderen Bereichen hat sich der Begriff Gesetz im Sinne einer beobachteten Gesetzmäßigkeit eingebürgert: Murphys Gesetz, Soulmans Gesetz. = Weblinks =
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html Sammlung einiger Gesetze des Bundes der juris GmbH]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html oder den Index]
- [http://dmoz.org/World/Deutsch/Gesellschaft/Recht/ Deutsches Recht]
- [http://www.rechtliches.de Linkverzeichnis des Deutschen Rechts]
- [http://dejure.org Verlinkte Ausgaben der wichtigsten deutschen Gesetze]
- [http://www.wdrmaus.de/sachgeschichten/gesetz/ Sendung mit der Maus: Wie wird ein Gesetz gemacht?] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:法律 zh-cn:法学 zh-tw:法學

Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen ist ein pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten eines Beamten. In der Regel wird hierauf ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. In Deutschland wird das Dienstvergehen im Bundesbeamtengesetz (BBG), den Beamtengesetzen der Länder und weiteren speziellen Gesetzen (zum Beispiel Soldatengesetz SG) definiert. § 77 BBG besagt: Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Pflichtwidriges Verhalten innerhalb des Dienstes liegt vor, wenn der Beamte gegen seine Beamtenpflichten verstößt (z. B. Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Annahme von Belohnungen oder Orden ohne Genehmigung des Dienstherrn, Nachgehen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit). Pflichtwidriges Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein solches, das in ein Straf- oder Bußgeldverfahren mündet. Aber auch unangemessene Verhaltensweisen (z. B. in der Öffentlichkeit betrunken randalieren, Betätigung in politischen Vereinen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen) werden als Dienstvergehen geahndet, wenn der Dienstherr davon Kenntnis erlangt. Über ein Strafverfahren gegen den Beamten wird der Dienstherr regelmäßig durch die Staatsanwaltschaften unterrichtet, da diese nach den Mitteilungen in Strafsachen - MiStra die Information weitergeben. Auch Ruhestandsbeamte unterliegen in gewissem Umfang der Verpflichtung, pflichtwidriges Verhalten zu vermeiden, hierzu gehört insbesondere das Verbot von Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Verbot einer Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig. Kategorie:Beamtenrecht

Vorgesetztenverordnung

In Deutschland regelt die Vorgesetztenverordnung (VorgV) als elementarer Bestandteil der Inneren Führung der Bundeswehr die Vorgesetztenverhältnisse nach denen sich das Prinzip von Befehl und Gehorsam in der Bundeswehr zu richten hat. Nach § 1 Soldatengesetz (SG) ist Vorgesetzter, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Das Grundgesetz regelt, dass der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) in Friedenszeiten der Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG) ist und dass im Verteidigungsfall die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler (Art. 115b GG) übergeht. Die jeweils höchsten militärischen Vorgesetzten sind die Inspekteure der Teilstreitkräfte innerhalb ihrer Teilstreitkraft und nicht der Generalinspekteur. Dieser hat lediglich durch ständigen Erlass des IBuK Weisungsbefugnis gegenüber allen Soldaten der Bundeswehr. Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung - VorgV) wurde am 19. März 1956 erlassen und trat mit Verkündung am 7. Juni 1956 in Kraft. Zuletzt wurde sie durch Verordnung am 7. Oktober 1981 geändert. ---- Dominanzreihenfolge der Vorgesetztenverhältnisse gemäß VorgV Bestehen zwischen Soldaten gleichzeitig wechselseitige Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnisse und ist damit jeder gegenüber dem anderen befugt, Befehle zu erteilen, geht die in der konkreten Situation speziellere Befehlsbefugnis vor, und zwar in der Reihenfolge §5-§3-§1-§2-§4-§6 VorgV. Wie wird verhindert, dass Soldaten sich mit ständig widersprechenden Befehlen herumschlagen müssen? Der Befehlsgeber hat auch die Folgen des Befehls zu tragen (Befehlsverantwortung). Gibt ein Vorgesetzter einem Untergebenen einen Befehl, der einem an diesen bereits erteiltem Befehl widerspricht oder den zuerst erteilten Befehl in der Ausführung nicht unerheblich verzögert, so hat der Untergebene die Pflicht den Vorgesetzten darauf hinzuweisen (Teil der Befehlsprüfung), dass er bereits einen anderen Auftrag hat. Der Befehlsgeber muss nun seinerseits prüfen, ob sein Auftrag wichtiger ist und entsprechend den Befehl wiederholen oder den Auftrag einem anderen Soldaten übertragen. Der Untergebene muss immer dem zuletzt erfolgten Befehl Gehorsam leisten, es sei denn, dass dessen Ausführung eine Straftat beinhaltet oder gegen geltendes Völkerrecht verstösst. Der Untergebene hat den Befehlsgeber über einen neuen Befehl zu unterrichten, wenn er nicht beide Befehle gleichzeitig ausführen kann. Entweder erledigt dies (in den meisten Fällen) der neue Befehlsgeber für ihn (Ich sage dem Hauptmann Bescheid) oder der Untergebene teilt dies dem alten Befehlsgeber nach Erledigung des neuen Auftrags mit (Oberfeldwebel XXX hat mich mit YYY beauftragt). Der Untergebene ist hiermit aller Verantwortung entledigt, dass er den eigentlichen Befehl nicht ausgeführt hat. Im Jargon gibt es hierzu einen Spruch: Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten! ----

§1 VorgV "Unmittelbare Vorgesetzte"

Die Befehlsbefugnis besteht gegenüber direkt unterstellten Soldaten. Ist der STAN-Stelleninhaber "offiziell vom Dienst abwesend" (z.B. Krankheit, Urlaub, Kommandierung), gehen die Vorgesetzteneigenschaften nach §1 VorgV auf den Stellvertreter über. Eine Einheit ist die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer die Disziplinargewalt hat. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit deren Führer keine Disziplinargewalt hat. Diese kann ihm jedoch für die Erfüllung besonderer Aufgaben übertragen werden (nur ab Feldwebel aufwärts).

§2 VorgV "Fachvorgesetzter"

§3 VorgV "Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich"

Zu
-

- Der Unteroffizier vom Dienst (UvD) ist allen Soldaten in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesetzt, die Dienstgradgruppengleich oder -niedriger sind, mit Ausnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten.
- Der Kompaniefeldwebel (KpFw) ist allen Unteroffizieren und Mannschaften seiner Einheit vorgesetzt.
- Der Feldwebel vom Wochendienst (FvW) ist allen Mannschaften und Unteroffizieren seiner Einheit bzw. der Einheiten, für die er eingeteilt ist, vorgesetzt mit Ausnahme der Oberstabsfeldwebel (OStFw), seinem Kompaniefeldwebel (KpFw) und seiner unmittelbaren Vorgesetzten. Der Aufgabenbereich muss so umfangreich sein, dass er eine Dienststellung erfordert. Dienststellung ist ein auf Dauer oder ständige Wiederkehr angelegter und organisatorisch festgelegter Pflichtenkreis, der grundsätzlich durch Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen geregelt sein muss. Auf den Dienstgrad kommt es dabei nicht an. Das Vorgesetztenverhältnis nach §3 VorgV besteht nur, wenn sich zumindest der Befehlsgeber im Dienst befindet. Unter "Dienst" ist die im Dienstplan festgelegte Dauer des täglichen Dienstes zu verstehen.

§4 VorgV "Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades"

Es gibt vier Laufbahn- und sieben Dienstgradgruppen, wie nachfolgend aufgelistet. Diese überschneiden sich in punkto Feldwebellaufbahn und Offizierlaufbahn, die beide in der Regel den Einstieg als Mannschaftsdienstgrad und mindestestens einen Dienstgrad "Unteroffizier ohne Portepee" beinhalten, bevor der Soldat den Dienstgrad "Feldwebel" oder "Leutnant" erreicht. §4 VorgV kennt drei verschiedene Vorgesetztenregelungen:
- Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades in Kompanien/Einheiten sowie auf Schiffen (§4 Abs. 1)
- Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades in Stäben und anderen militärischen Dienststellen (§4 Abs. 2); hier gilt Abs. 1 entsprechend.
- Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades innerhalb umschlossener militärischer Anlagen (§4 Abs. 3) Eine militärische Anlage ist eine Zusammenfassung von militärischen Objekten zu einem einheitlichen Zweck (z.B. Kaserne, Fliegerhorst). Ihr Kennzeichen ist die Bodenständigkeit. Ein Schiff oder Boot ist damit keine militärische Anlage. Umschlossen ist eine militärische Anlage dann, wenn sie mit Schutzvorichtungen versehen ist, die ein Unbefugter nur unter Aufwand von Kraft oder Geschicklichkeit überwinden kann (z.B. Zaun, Mauer). Verbotschilder allein genügen nicht.

§5 VorgV "Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung"

Befehlsbefugt ist jeder Soldat, dem ein Vorgesetzter innerhalb seiner Befehlsbefugnis andere Soldaten für eine bestimmte, einmalige Aufgabe vorübergehend unterstellt hat. Dabei soll die Unterstellung eines im Dienstgrad höheren Soldaten nur erfolgen, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern. Den unterstellten Soldaten ist die Anordnung ihrer Unterstellung dienstlich bekannt zu geben, wobei eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. In der Regel geschieht dies dadurch, dass der zum Vorgesetzten bestimmte Soldat den ihm unterstellten Soldaten erklärt: "Alles hört auf mein Kommando!" Soweit er und die ihm übertragene Aufgabe den Soldaten nicht bekannt sind, wird er sich dabei vorstellen und die Aufgabe nennen, zu deren Durchführung ihm die Soldaten unterstellt worden sind.

§6 VorgV "Vorgesetzter aufgrund eigener Erklärung"

Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Bundeswehr Kategorie:Wehrrecht

Militär

Als Streitkräfte oder Militär (von frz. militaire, was auf das lat. militaris (den Kriegsdienst betreffend) zurückgeht, das wiederum von lat. miles (Soldat) kommt) bezeichnet man die bewaffneten Verbände eines Staates oder eines Bündnisses, die dieser zur Verteidigung gegen einen Angriff von außen, oder eben um einen solchen Angriff nach außen zu führen, aufstellt. Meist haben sie aber auch den Auftrag zur Gewährleistung der inneren Sicherheit eines Staates. Zweck des Militärs ist nicht ausschließlich die Führung von Kriegen, sondern heute zunehmend die Führung von multinationalen Operationen zur Friedenssicherung und -erhaltung wie beispielsweise in Afghanistan oder Bosnien. Wobei in Afghanistan der Frieden durch die Amerikaner ursprünglich erzwungen wurde. Heute wird das Militär in die drei Teilstreitkräfte Landstreitkräfte (Heer), Seestreitkräfte (Marine) und Luftstreitkräfte (Luftwaffe) unterteilt. Manche Nationen ergänzen ihre Streitkäfte durch weitere Teilstreitkräfte. Die deutsche Bundeswehr, die neben den drei genannten noch den Zentralen Sanitätsdienst und die Streitkräftebasis ausweist, bezeichnet diese jedoch als Organisationsbereich. Diese sind damit wie die Nationalgarde in den USA ausdrücklich keine eigenen Teilstreitkräfte. In demokratisch organisierten Gesellschaften wird heute zwischen der Rolle des Militärs und der der innerstaatlichen Sicherheitskräfte (Polizei) unterschieden. Dagegen sind in vielen Diktaturen diese beiden Funktionen vermischt, und das Militär übernimmt innenpolitische Aufgaben (oft mit dem Ziel der Repression). Ausdruck für diesen Dualismus ist die Miliz, die für Militär und Polizei steht (der Begriff steht auch für Miliz (Volksheer), dem Gegenteil einer Berufsarmee). Ein anderer Ausdruck hierfür ist auch Gendarmerie. Gendarmen sind ebenfalls häufig Teil der Streitkräfte wie in Frankreich oder unterstanden historisch einmal dem Verteidigungsresort wie die frühere Bundesgendarmerie in Österreich. Verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Normen stellen dabei sicher, dass solche Einheiten im Frieden dem Innen- bzw. dem Justizresort unterstehen. Militärische Organisationen zeichnen sich durch eine hierarchische Struktur mit einer Befehlsgewalt der Militärführung aus. Mitglieder einer militärischen Organisation verzichten auf einen Teil ihrer Freiheiten und Grundrechte. Alle Militärapparate reproduzieren ihren inneren Zusammenhalt durch die periodische Veranstaltung verschiedener Militärrituale. Werden letztere als öffentliches Zeremoniell veranstaltet, dann dienen sie darüberhinaus der symbolischen Unterstreichung der Bedeutung von Militär im nicht-militärischen Teil der Gesellschaft und sind daher oft umstritten. So genannte paramilitärische Organisationen, die in vielen nicht als Krieg bezeichneten bewaffneten Konflikten (etwa Bürgerkriegen) teilnehmen, gelten nicht als Militär und werden nach internationalen Konventionen auch anders behandelt. Die Militärtechnik hat traditionell eine wichtige Vorreiter- und Schrittmacherrolle bei der allgemeinen technischen Entwicklung inne. So wurden beispielsweise das Fernsehen, das Internet oder GPS ursprünglich im militärischen Auftrag entwickelt und anfangs nur vom Militär genutzt. Alle Streitkräfte müssen
- sich unter einem einheitlichen Kommando befinden, das dem Staat gegenüber für die Führung der Unterstellten verantwortlich ist,
- sich durch Uniformen, Abzeichen, Zeichen oder andere aus der Ferne erkennbare äußere Merkmale von der Zivilbevölkerung unterscheiden,
- einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das im Einsatzfall auch die Regeln der Kriegsführung durchsetzt,
- die Waffen offen führen.

Umgangssprache

Umgangssprachlich bezeichnet man mit ein Militär auch ein führendes Mitglied im Militär, in einer Junta oder in einer Militärdiktatur.

Siehe auch


- Portal:Militär
- Atomstreitkräfte
- Militärbasen im Ausland
- Armeegruppe
- Militärischer Befehl
- Preußische Armee
- Bundeswehr
- Schweizer Armee
- Österreichisches Bundesheer
- NVA
- US-Armee
- Fremdenlegion
- Kindersoldat
- Milizen
- Söldner
- Krieg
- Kriegsgefangene
- Haager Landkriegsordnung
- Neutralität

Literatur


- Friedrich Engels: Armee in: The New American Cyclopædia, 1857: http://www.mlwerke.de/me/me14/me14_005.htm ja:軍隊 simple:Military zh-cn:武装力量 Kategorie:Militärwesen

Bundeswehr

Bundeswehr ist die Bezeichnung für die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verwaltung.

Struktur

Die Bundeswehr besteht aus den Streitkräften und der zivilen Bundeswehrverwaltung. Diese Zweiteilung in eine uniformierte und eine zivile Komponente verschleiert ein wenig die tatsächliche Personalstärke des deutschen Militärs, insbesondere im Vergleich mit dem Militär anderer Staaten, in denen die Verwaltung des Militärs ebenfalls militärischem Personal obliegt. Die Bundeswehr soll bis zum Jahr 2010 ihre neue Struktur mit einer Friedensstärke von etwa 250.000 Soldaten und 75.000 zivilen Mitarbeitern einnehmen. Heute (April 2005) hat sie etwa 257.000 Soldaten und 125.000 zivile Mitarbeiter. In Zeiten des Kalten Krieges verfügte die Bundeswehr über eine Sollstärke von etwa 495.000 Soldaten. Dabei handelt es sich um Wehrpflichtige (zur Zeit neun Monate Pflichtdienstzeit), um Berufssoldaten und um Soldaten auf Zeit. Die Bundeswehr nahm nach der Wiedervereinigung rund 20.000 Soldaten der ehemaligen NVA der DDR auf. Außerdem wurde ein kleiner Teil des Materials der NVA übernommen und zum Teil bis heute weiter genutzt. Große Mengen der Bewaffnung und Ausstattung wurden hingegen verschrottet, verkauft oder verschenkt, so wie Panzer an die Türkei und kürzlich die letzten sechs MiG-29 der NVA-Luftwaffe an Polen. 39 Kriegsschiffe der Volksmarine kaufte Indonesien. Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt ist im Frieden der Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über ( GG). Oberster Soldat der Bundeswehr ist der Generalinspekteur der Bundeswehr, rangmäßig ein Viersterne-General, der jedoch nicht militärischer Oberbefehlshaber der Bundeswehr ist. Einen solchen kennt die Kommandostruktur der Bundeswehr nicht. Die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft ihrer Bereiche haben die Inspekteure der Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe, Marine) beziehungsweise der militärischen Organisationsbereiche (Streitkräftebasis, Zentraler Sanitätsdienst). Seit 2001 ist die Bundeswehr uneingeschränkt für Frauen geöffnet. Zuvor durften sie nur im Sanitätsdienst der Bundeswehr (seit 1975 als Offizier, seit 1991 auch in der Unteroffiziers- und Mannschaftslaufbahn) sowie im Militärmusikdienst (ebenfalls seit 1991) beschäftigt werden. Mit der Ernennung zum Generalarzt (w) wurde Verena von Weymarn 1994 der erste weibliche General in der deutschen Geschichte. Derzeit leisten über 12.000 weibliche Soldaten ihren Dienst in der Bundeswehr. Davon befindet sich etwa die Hälfte im Sanitätsdienst der Teilstreitkräfte. Insgesamt stellen sie damit einen Anteil von 6,2% der Berufs- und Zeitsoldaten. Dabei liegt ihr Anteil in der Marine bei 8,4%, im Heer bei 6,3% und in der Luftwaffe bei 4,9%. (Stand Januar 2005). Die Reservisten der Bundeswehr sind u.a. in Heimatschutzbataillonen verplant, die im Verteidigungsfall (oder in anderen Notfällen) aufgestellt werden.

Innere Führung

Hauptartikel: Innere Führung Der Begriff Innere Führung beschreibt die komplexe Führungskonzeption der Bundeswehr, er ist verbunden mit dem Leitbild des Staatsbürgers in Uniform. Das bedeutet, dass die Grundrechte des Soldaten nur so weit eingeschränkt werden sollen, wie es der militärische Auftrag erfordert. So ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung durch das Prinzip von Befehl und Gehorsam eingeschränkt (siehe: Vorgesetztenverordnung). Anders als Soldaten in vielen Ländern besitzen die Bundeswehrsoldaten das aktive und das passive Wahlrecht. Die Innere Führung soll so die Integration der Bundeswehr in die Gesellschaft gewährleisten. Sie wurde unter anderem durch den späteren General Graf Baudissin entwickelt und markiert einen bedeutenden Unterschied zu allen früheren deutschen Armeen. Zuständig für die Lehre, Kommunikation nach außen und die Weiterentwicklung ist das Zentrum Innere Führung. Ein Merkmal der Inneren Führung ist das sehr weit gehende Beschwerderecht der Soldaten. Jeder Soldat kann sich in allen dienstlichen Fragen beschweren ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Dies bezieht sich sowohl auf Befehle, als auch auf das Verhalten von Vorgesetzten und Gleichgestellten.

Bundeswehrreform und Transformation

Die Bundeswehr hat sich in ihrer Geschichte immer wieder veränderten Bedingungen anpassen müssen. Während des Ost-West-Konflikts war das Bedrohungspotenzial des Warschauer Pakts bestimmend für die Struktur der Bundes