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Behörde
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)). Dabei ist "Stelle" als organisatorische Einheit, i.e. als dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln zu verstehen.
Behörden führen zumeist ein Wappen, das auch im Dienstsiegel visualisiert wird. Behörden des Bundes führen den Bundesadler, Behörden des Landes das jeweilige Landeswappen und Gemeindebehörden die Gemeindeinsignien.
Die Abgrenzung einer Behörde zu einer Nicht-Behörde kann dann schwierig werden, wenn die öffentliche Hand wirtschaftliche Aufgaben übernimmt (Beispiel: Stadtwerke XY als Energieversorger), oder wenn (gleichsam als Spiegelbild der ersten Alternative) typerweise öffentliche Aufgaben durch Private erfüllt werden (Beispiel: Privatisierung der Abfallentsorgung/ - verwertung).
Dann ist die Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, häufig eine der Rechtsstellung der Institution, in der öffentlichen Wahrnehmung auch eine Frage des Verhaltens der Mitarbeiter.
Der Begriff der Behörde kann auch eine Zusammenfassung mehrerer öffentlicher Verwaltungseinheiten bezeichnen. In Hamburg sind z. B. Bezeichnungen wie "Behörde für Inneres" üblich, die dem Ministerium für Inneres in anderen Ländern entspricht.
Behördenstruktur
Bundes- und Landesbehörden haben eine sehr ähnliche Struktur.
Sie unterscheidet sich - insbesondere in den Bezeichnungen - deutlich von kommunalen Behörden. Deshalb werden diese getrennt dargestellt.
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Neben den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten und damit einklagbaren Rechten der Bürger unterliegen die Behördenentscheidungen grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung (Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die internen Abläufe sind hingegen nicht einklagbar, unterliegen aber der Dienstaufsicht und können ggf. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde belegt werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen jedoch ergeben, wenn es dadurch zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt, ein Abweichen von einer Verwaltungspraxis demnach den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Ab. 1 GG verletzten würde.
Wegen der föderalen Struktur gibt es praktisch zu allem irgendwo auch Ausnahmen. Die folgenden Texte stellen daher den üblichen Fall dar.
Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.
Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind die Dezernate. Sie werden in der Regel zu Abteilungen zusammengefasst. Die obersten Bundes- und Landesbehörden heißen "Ministerium". Ihre tragenden Organisationseinheiten werden nicht "Dezernat", sondern "Referat" genannt. Mehrere Referate werden zu einer Abteilung, ggf. auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (Siehe jedoch auch: Auftragsverwaltung).
Da die Länder die eigentlich konstituierenden Elemente der Bundesrepublik Deutschland sind, handeln diese selbständig im Rahmen ihrer Bundes- und Landesverwaltung nur unter der Aufsicht ihrer Regierung und diese des jeweiligen Parlaments sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.
Bei im allgemeinen großen Verwaltungen heißen die einzelnen Behörden oft Amt, z. B. Finanzamt oder Forstamt.
Kommunalbehörden
Die tragenden Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen heißen Ämter. Mehrere Ämter werden in Dezernaten oder Referaten zusammengefasst. In der Kommunalverwaltung ist eine Abteilung eine Untergliederung eines Amtes.
Ein Abteilungsleiter einer Kommunalbehörde entspricht so eher einem Gruppenleiter der freien Wirtschaft, also einer Führungskraft mit sehr eingeschränkter Kompetenz.
Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter einer Bundesbehörde (siehe weiter oben) eine sehr mächtige Persönlichkeit, die in der freien Wirtschaft eher einem Direktor entspricht.
Bei größeren Abteilungen der Kommunalbehörden werden Funktionsgruppen gebildet. Diesen steht ein Gruppenleiter vor. Je nach Zuschnitt und Größe der Behörde werden Abteilungen und Funktionsgruppen heute vielfach auch als "Team" bezeichnet.
Kommunen werden bei ihrer Tätigkeit von der Kommunalaufsicht überwacht. Kommunalaufsichtsbehörden sind deren übergeordnete Behörden (Landrat, Regierungspräsident, Innenminister). Dies bedeutet, dass Entscheidungen von Kommunalbehörden grundsätzlich auch von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden können, in vielen Fällen wird deren vorhergehende Genehmigung erfordert.
Die Kommunalaufsicht ist hierarchisch geordnet und liegt für kleinere Gemeinden üblicherweise beim (Land-)Kreis, für diese häufig bei der Bezirksregierung. Höchste Instanz der Kommunalaufsicht ist üblicherweise der Innenminister des Landes.
Sonstige Behörden
Verwaltungsvorgänge
Verwaltungsvorgänge haben im allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen.
So gibt es beispielsweise folgende festgelegte Bezeichnungen:
- Ein (Rund-)Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltungen an nachgeordnete Behörden, z.B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen.
- Eine Verfügung ist eine Anordnung mit Außenwirkung, d.h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder auch an Bürger, z.B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.
- Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium ist, denn das Ministerium handelt nur durch Erlass, s.o.) an eine nachgeordnete Behörde.
- Ein Bericht ist hingegen grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder gar an den Minister ist also auch dann ein "Bericht", wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
- Ein Schreiben ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.
Beispiel: Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ämter
siehe auch: Verwaltung, Verwaltungsrecht, Rathaus
Zitat
- "Der glaubt wohl, es gibt keine Behörden mehr? Als ob es überhaupt ohne Behörde gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen!"
- Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi (Übersetzung: Werner Bergengruen)
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/index.html Verwaltungsverfahrensgesetz] (VwVfG)
- [http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen]
Kategorie:Verwaltungsorganisation
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Öffentliche Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutive. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.
Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden. Die Ausführung der Verwaltung ist hierarchisch organisiert; die Ausführungskontrolle obliegt der jeweils höheren Verwaltungseinheit (Behörde) und nicht einem gewählten Gremium. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister.
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Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden.
Nach den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der Eingriffsverwaltung (beispielsweise Gewerbeuntersagung), der Leistungsverwaltung (zum Beispiel Gewährung von Sozialhilfe) und der Planungsverwaltung (beispielsweise Aufstellung eines Flächennutzungsplans).
Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der Hoheitsverwaltung und der so genannten schlichten Hoheitsverwaltung, privatrechtlich im Verwaltungsprivatrecht, bei der Fiskalverwaltung und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung.
Träger der öffentlichen Verwaltung sind der Bund, die Bundesländer und die Kommunen. Wird die Verwaltung durch Bund und Länder ausgeübt, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung, werden andere Rechtsträger (z.B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie beliehene (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (beispielsweise eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA; siehe Beliehener)) beauftragt, spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung.
siehe auch: Ministerialverwaltung, Kommunalverwaltung, Stichwortverzeichnis Recht, Bürokratie, Sachbearbeiter, Public Management
Charakteristika der öffentlichen Verwaltung
Die strenge Hierarchie führt zu einer autoritären Struktur innerhalb der Verwaltung. Daher arbeiten Behörden oft stark arbeitsteilig und Entscheidungen folgen festen Dienstwegen. Die Steuerung der Verwaltung ist daher sehr formal und aufgrund ihrer politisch ausgerichteten Verwaltungsspitze nicht vom Wesen her auf ökonomische Ziele ausgerichtet. Das Fehlen ökonomischer Prinzipien ist auch daran erkennbar, dass das Finanzwesen kameralistisch organisiert ist: Plangrößen werden nicht nach Kosten-Nutzen-Aspekten, sondern nach einer Einnahmen-Ausgaben-Betrachtung festgelegt. Oft werden Budgets politisch ausgehandelt.
Ein in der heutigen Zeit zunehmend als Problem betrachteter Faktor ist das behördliche Anreizsystem. Da für die Mitarbeiter größtenteils eine Besoldung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gilt, fehlen leistungsbezogene Anreize insbesondere monetärer Art. Das interne Prestige wird statt dessen oft an Abteilungs- oder Budgetgröße gemessen. Insbesondere das Beamtenrecht gilt als hinderlich für Verwaltungsinnovationen oder fachliche Initiativen.
Aufgaben
Bezüglich der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der Eingriffsverwaltung (beispielsweise Gewerbeuntersagung), der Leistungsverwaltung (zum Beispiel Gewährung von Sozialhilfe) und der Planungsverwaltung (beispielsweise Aufstellung eines Flächennutzungsplans). Die Art und Weise der Leistungserbringung ist im Verwaltungsverfahrensgesetz exemplarisch auf Bundesebene geregelt.
Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der Hoheitsverwaltung und der so genannten schlichten Hoheitsverwaltung, privatrechtlich im Verwaltungsprivatrecht, bei der Fiskalverwaltung und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung.
Der Verwaltungstyp oder die Verwaltungsarten beschreiben funktional die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung begreift sich als "Summe aller Einrichtungen und organisierten Wirkungszusammenhänge, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Erledigung öffentlicher Aufgaben unterhalten werden" (Ellwein). Die Ergebnisse der öffentlichen Verwaltung werden als Verwaltungsleistung bezeichnet.
Dazu unterscheidet man zwischen:
- Ordnungsverwaltung
- Dienstleistungsverwaltung
- wirtschaftende Verwaltung
- Organisationsverwaltung
- politische Verwaltung
Träger
politische Verwaltung
Träger der öffentlichen Verwaltung sind der Bund, die Bundesländer und die Kommunen. Wird die Verwaltung durch Bund und Länder ausgeübt, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung. Hierzu werden auch Regiebetriebe und Eigenbetriebe gezählt. Werden organisatorisch wie rechtlich selbstständige Einheiten beauftragt, spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung. Solche Träger gliedern sich in
- Körperschaften (z. B. Kammern, Universitäten)
- Anstalten (z. B. öffentlich-rechtliche Sender)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. für Museen)
- Beliehene (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (z. B. eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA).
Zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung wird strikt getrennt: Bis auf wenige Ausnahmen ist eine gemeinsame Verwaltung nicht zulässig.
Die öffentliche Verwaltung ist fast ausschließlich in der Exekutive organisiert. Eine eigene Verwaltung haben in begrenztem Umfang auch die anderen beiden Gewalten: Beispiel für die Legislative ist die Bundestagsverwaltung oder das Bundespräsidialamt. Die Judikative beschäftigt als eigene Verwaltungskräfte die in Deutschland tätigen Richter und Staatsanwälte. Insgesamt beschäftigt die öffentliche Verwaltung etwa 4,8 Millionen Beamte, Angestellte und Arbeiter (diese und alle folgenden Zahlen basieren auf dem Stand von September 2004).
Bundesverwaltung
Die Bundesverwaltung ist mit der Durchführung aller Angelegenheiten betraut, die nach dem Grundgesetz unter die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sie verfügt über insgesamt 315.500 Mitarbeiter. Diese verteilen sich auf:
- den Auswärtigen Dienst (8.700)
- die Bundesfinanzverwaltung (48.000)
- die Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung (135.000)
- den Bundesgrenzschutz / Bundespolizei (38.000)
- das Bundeskriminalamt / Bundespolizei (4.500)
- die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (17.000).
Hinzu kommen 186.600 Soldaten, die nicht als Mitglieder der Verwaltung erfasst werden, aber dem Verteidigungsministerium unterstehen.
Neben der Bundesverwaltung verfügt die Bundesregierung über einen organisatorisch getrennten, eigenen Verwaltungsapparat von insgesamt 23.000 Bediensteten.
Die bundeseigene Verwaltung hat seit 1990 einen erheblichen Anteil seiner Bediensteten abgegeben: Zunächst überführte die Postreform sämtliche Beschäftigten der Postbehörden in die privatrechtlichen Einheiten von Post, Telekom und Postbank, mit der Bahnreform ist die ehemalige Behörde des Bundesverkehrsministeriums ebenfalls in private Strukturen überführt worden.
Landesverwaltungen
Da die Länder mit dem weitaus größten Teil der Verwaltungsaufgaben in Deutschland betraut sind, sind die Landesbehörden und die angeschlossenen Betriebe von der Personalstärke her der herausragende Teil der öffentlichen Verwaltung. In den 16 deutschen Landesverwaltungen arbeiten 2,3 Millionen Menschen, im Einzelnen:
- in der Finanzverwaltung der Länder (153.600)
- in den Hochschulen (237.900)
- in Schulen und der vorschulischen Bildung (817.400)
- im Rechtsschutz und der Gerichtsverwaltung (189.700)
- in der Polizei (273.600, davon 228.000 Vollzugsbeamte)
- in den sonstigen Verwaltungen (601.100).
Für die Hochschulen sind nur die öffentlich Beschäftigten angegeben. Insgesamt arbeiten an Hochschulen 488.700 Beschäftigte und in den ihnen angeschlossenen Kliniken nochmals 189.200 Mitarbeiter.
Aufgrund ihrer Größe sind die Landesverwaltungen oft hierarchisch unterteilt. Unterhalb des Ministeriums rangieren Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Untere Landesbehörden. In einigen Flächenländern wie Nordrhein-Westfalen und Bayern existieren außerdem Regierungsbezirke, deren Verwaltungen den Rang einer bereichsübergreifenden Mittelbehörde innehaben (sog. "Bündelungsbehörde" im Gegensatz zur "Fachbehörde"). Die Länder verwalten über die Justizbehörden auch den Gerichtsapparat inklusive der Strafvollzugsanstalten. Nur die Rechtsprechung selbst ist der Judikative unterstellt.
Kommunalverwaltungen
Die Städte und Gemeinden in Deutschland unterhalten öffentliche Verwaltungen, die nicht der Staatsverwaltung, sondern nur deren Aufsicht unterstehen. Dieses Selbstverwaltungsrecht ist ihnen im Grundgesetz garantiert. Gleichwohl werden in den Kommunalverwaltungen staatliche Auftragsangelegenheiten übernommen. Kommunale Verwaltungstätigkeiten lassen sich wie folgt unterteilen:
- Freiwillige Aufgaben wie Bäder, Busse, Theater etc.
- Pflichtaufgaben ohne Weisung: Schulen und Kindergärten, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr etc.
- Pflichtaufgaben nach Weisung: Sozialhilfe, Wohngeld, Feuerwehr, Zivilschutz, Gemeindewahlen etc.
- Staatliche Auftragsangelegenheiten: Volkszählung, Wehrpflichtigenerfassung, Landtags- und Bundestagswahlen.
Städte können kreisfrei sein oder sich zu Kreisverbänden zusammenschließen, um übergeordnete Aufgaben (insbesondere Pflichtaufgaben) effektiver bewältigen zu können. Neben Kreisen existieren für Spezialaufgaben weitere kommunale Verbände, von denen die wichtigsten die Landschaftsverbände sind. Die Kontrollgremien dieser Körperschaften besetzen Kommunalvertreter, finanziert werden sie über Umlagen aus den Kommunalhaushalten. Zusammengefasst beschäftigen die Kommunalverwaltungen 1,57 Millionen Mitarbeiter aufgeteilt auf die Bereiche:
- allgemeine Verwaltung (249.000)
- öffentliche Sicherheit und Ordnung (115.000)
- Schulen (128.000)
- Wissenschaft, Forschung und Kultur (86.000)
- soziale Sicherung (281.000)
- Gesundheit, Sport und Erholung (84.000)
- Bau- und Wohnungswesen, Verkehr (138.000)
- Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung (155.000)
- Krankenhäuser (278.000)
- sonstige (58.000).
Mittelbare öffentliche Verwaltung
Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltungen werden Einrichtungen gezählt, die nicht direkt der Staatsverwaltung unterstehen, aber deren Aufgaben treuhänderisch wahrnehmen. Sie sind daher nicht weisungsgebunden, aber an die öffentlichen Aufträge gebunden, derentwegen sie eingerichtet wurden. Somit stellen sie keine Behörden im engeren Sinne dar, sind aber als öffentliche Einrichtungen organisiert und beschäftigen Personal, das sich in seiner Rechtsstellung nicht von dem in Behörden unterscheidet. Insgesamt zählt der mittelbare öffentliche Dienst 488.000 Mitarbeiter, die sich wie folgt aufteilen:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (73.000)
- Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (139.000)
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (30.000)
- Bundesknappschaft (14.000)
- Bundesbank (16.500)
- Arbeitsverwaltung (92.000)
- sonstige (123.500).
Verwaltungsreform
Entgegen der Rolle die öffentliche Verwaltungen wahrnehmen identifiziert die neue politische Ökonomie Verhaltensweisen, die nicht immer dem Gemeinwohl dienen. In der Realität sind Verwaltungen häufig unterausgelastet. Es werden betriebswirtschaftliche Einsparpotenziale bewusst verschwiegen. Auch wird der eigene Tätigkeitsbereich oftmals überschätzt und es gibt Fehleinschätzungen durch die Eingeengtheit des eigenen Tätigkeitsspektrums der Verwaltung. Informationsvorteile hingegen werden ausgenutzt.
Die Reform der öffentlichen Verwaltung beschäftigt als Verwaltungsreform (s. dort) die Verwaltung selbst und die Verwaltungswissenschaften, sowie eine nicht unerhebliche Anzahl an Beratungsunternehmen - nicht zu vergessen die KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung).
Beispiele
Beispiele für öffentliche Verwaltungen: Das Finanzamt, das Ordnungsamt, das Verteidigungsministerium.
Siehe auch
- Verwaltung
- Verwaltungseinheit
- Behörde
- Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Weblinks
- [http://www.competence-site.de/egovernment.nsf/ Public Sector/E-Government Competence Center der Competence Site]
- [http://www.verwaltung-brandenburg.de www.verwaltung-brandenburg.de] - Gemeinsamer Internet-Auftritt von Kommunen im Land Brandenburg
- [http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen]
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VerwaltungsverfahrensgesetzDas Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Überblick
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Einige Länder begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen ([http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html § 1 Abs. 3 VwVfG]). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/137.html § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO]).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Sozialgesetzbuch X), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z. B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Der Verwaltungsakt
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html § 35 Satz 1 VwVfG]. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html § 28 VwVfG] grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein könnte.
Der Verwaltungsvertrag
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Weitere Inhalte
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Was nicht in diesem Gesetz steht
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort [http://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html §§ 68 ff.]) geregelt.
Letzte Änderungen
Der Bundesminister des Innern hat das Verwaltungsverfahrensgesetz am 23. Januar 2003 komplett neu bekannt gemacht. Zum 1. Februar 2003 wurde damit durch den Gesetzgeber die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung eröffnet. Insbesondere ist seither der so genannte "elektronische Verwaltungsakt zulässig. Auch wurde das E-Government ermöglicht.
Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.
Gliederung des Gesetzes
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
:: - § 1 Anwendungsbereich [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__1.html § 1]
:: - § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__2.html § 2]
:: - § 3 Örtliche Zuständigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__3.html § 3]
:: - § 3a Elektronische Kommunikation [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__3a.html § 3a]
:: - § 4 Amtshilfepflicht [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__4.html § 4]
:: - § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__5.html § 5]
:: - § 6 Auswahl der Behörde [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__6.html § 6]
:: - § 7 Durchführung der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__7.html § 7]
:: - § 8 Kosten der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__8.html § 8]
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
:Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
:: - § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__9.html § 9]
:: - § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__10.html § 10]
:: - § 11 Beteiligungsfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__11.html § 11]
:: - § 12 Handlungsfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__12.html § 12]
:: - § 13 Beteiligte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__13.html § 13]
:: - § 14 Bevollmächtigte und Beistände [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__14.html § 14]
:: - § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__15.html § 15]
:: - § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__16.html § 16]
:: - § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__17.html § 17]
:: - § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__18.html § 18]
:: - § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__19.html § 19]
:: - § 20 Ausgeschlossene Personen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__20.html § 20]
:: - § 21 Besorgnis der Befangenheit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__21.html § 21]
:: - § 22 Beginn des Verfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__22.html § 22]
:: - § 23 Amtssprache [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__23.html § 23]
:: - § 24 Untersuchungsgrundsatz [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__24.html § 24]
:: - § 25 Beratung, Auskunft [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__25.html § 25]
:: - § 26 Beweismittel [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__26.html § 26]
:: - § 27 Versicherung an Eides statt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__27.html § 27]
:: - § 28 Anhörung Beteiligter [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__28.html § 28]
:: - § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__29.html § 29]
:: - § 30 Geheimhaltung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__30.html § 30]
:Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
:: - § 31 Fristen und Termine [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__31.html § 31]
:: - § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__32.html § 32]
:Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
:: - § 33 Beglaubigung von Dokumenten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__33.html § 33]
:: - § 34 Beglaubigung von Unterschriften [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__34.html § 34]
Teil III Verwaltungsakt
:Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
:: - § 35 Begriff des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__35.html § 35]
:: - § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__36.html § 36]
:: - § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__37.html § 37]
:: - § 38 Zusicherung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__38.html § 38]
:: - § 39 Begründung des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__39.html § 39]
:: - § 40 Ermessen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__40.html § 40]
:: - § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__41.html § 41]
:: - § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__42.html § 42]
:Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
:: - § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__43.html § 43]
:: - § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__44.html § 44]
:: - § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__45.html § 45]
:: - § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__46.html § 46]
:: - § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__47.html § 47]
:: - § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__48.html § 48]
:: - § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__49.html § 49]
:: - § 49a Erstattung, Verzinsung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__49a.html § 49a]
:: - § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__50.html § 50]
:: - § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__51.html § 51]
:: - § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__52.html § 52]
:Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
:: - § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__53.html § 53]
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
:: - § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__54.html § 54]
:: - § 55 Vergleichsvertrag [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__55.html § 55]
:: - § 56 Austauschvertrag [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__56.html § 56]
:: - § 57 Schriftform [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__57.html § 57]
:: - § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__58.html § 58]
:: - § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__59.html § 59]
:: - § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__60.html § 60]
:: - § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__61.html § 61]
:: - § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__62.html § 62]
Teil V Besondere Verfahrensarten
:Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
:: - § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__63.html § 63]
:: - § 64 Form des Antrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__64.html § 64]
:: - § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__65.html § 65]
:: - § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__66.html § 66]
:: - § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__67.html § 67]
:: - § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__68.html § 68]
:: - § 69 Entscheidung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__69.html § 69]
:: - § 70 Anfechtung der Entscheidung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__70.html § 70]
:: - § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71.html § 71]
:Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
:: - § 71a Anwendbarkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71a.html § 71a]
:: - § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71b.html § 71b]
:: - § 71c Beratung und Auskunft [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71c.html § 71c]
:: - § 71d Sternverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71d.html § 71d]
:: - § 71e Antragskonferenz [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71e.html § 71e]
:Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
:: - § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__72.html § 72]
:: - § 73 Anhörungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73]
:: - § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__74.html § 74]
:: - § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__75.html § 75]
:: - § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__76.html § 76]
:: - § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__77.html § 77]
:: - § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__78.html § 78]
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
:: - § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__79.html § 79]
:: - § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__80.html § 80]
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
:Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
:: - § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__81.html § 81]
:: - § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__82.html § 82]
:: - § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__83.html § 83]
:: - § 84 Verschwiegenheitspflicht [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__84.html § 84]
:: - § 85 Entschädigung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__85.html § 85]
:: - § 86 Abberufung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__86.html § 86]
:: - § 87 Ordnungswidrigkeiten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__87.html § 87]
:Abschnitt 2 Ausschüsse
:: - § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__88.html § 88]
:: - § 89 Ordnung in den Sitzungen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__89.html § 89]
:: - § 90 Beschlussfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__90.html § 90]
:: - § 91 Beschlussfassung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__91.html § 91]
:: - § 92 Wahlen durch Ausschüsse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__92.html § 92]
:: - § 93 Niederschrift [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__93.html § 93]
Teil VIII Schlussvorschriften
:: - § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__94.html § 94]
:: - § 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__95.html § 95]
:: - § 96 Überleitung von Verfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__96.html § 96]
:: - § 97 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__97.html § 97]
:: - § 98 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__98.html § 98]
:: - § 99 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__99.html § 99]
:: - § 100 Landesgesetzliche Regelungen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__100.html § 100]
:: - § 101 Stadtstaatenklausel [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__101.html § 101]
:: - § 102 Übergangsvorschrift zu § 53 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__102.html § 102]
:: - § 103 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__103.html § 103]
Literatur
- (zur Entstehungsgeschichte des VwVfG:) Thomas von Danwitz, Fünfzehn Jahre Verwaltungsverfahrensgesetz. Erwartungen und Erfahrungen., in: JURA 1994, S. 281 ff.
- Albert von Mutius, JURA 1984, 529 ff.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/index.html Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Sammlung des Bundesministeriums der Justiz]
- [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/ Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei dejure.org]
- [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020086.htm Skrobotz: Probleme des elektronischen Verwaltungsakts] (JurPC Web-Dok. 86/2002)
Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
VwVfGDas Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) enthält Regeln für das Verwaltungsverfahren.
Überblick
Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Einige Länder begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese. Das landesrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dann zur Anwendung, wenn Landes- und Kommunalbehörden Bundesrecht ausführen ([http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html § 1 Abs. 3 VwVfG]). Soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht wortlautgleich ist, sichert das Bundesverwaltungsgericht die einheitliche Auslegung ([http://dejure.org/gesetze/VwGO/137.html § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO]).
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (Sozialgesetzbuch X), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z. B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Der Verwaltungsakt
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html § 35 Satz 1 VwVfG]. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html § 28 VwVfG] grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig sein könnte.
Der Verwaltungsvertrag
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Weitere Inhalte
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Was nicht in diesem Gesetz steht
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort [http://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html §§ 68 ff.]) geregelt.
Letzte Änderungen
Der Bundesminister des Innern hat das Verwaltungsverfahrensgesetz am 23. Januar 2003 komplett neu bekannt gemacht. Zum 1. Februar 2003 wurde damit durch den Gesetzgeber die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung eröffnet. Insbesondere ist seither der so genannte "elektronische Verwaltungsakt zulässig. Auch wurde das E-Government ermöglicht.
Die §§ 23 und 26 haben durch Artikel 4 Abs. 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Änderung erfahren.
Gliederung des Gesetzes
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
:: - § 1 Anwendungsbereich [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__1.html § 1]
:: - § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__2.html § 2]
:: - § 3 Örtliche Zuständigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__3.html § 3]
:: - § 3a Elektronische Kommunikation [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__3a.html § 3a]
:: - § 4 Amtshilfepflicht [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__4.html § 4]
:: - § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__5.html § 5]
:: - § 6 Auswahl der Behörde [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__6.html § 6]
:: - § 7 Durchführung der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__7.html § 7]
:: - § 8 Kosten der Amtshilfe [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__8.html § 8]
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
:Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze
:: - § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__9.html § 9]
:: - § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__10.html § 10]
:: - § 11 Beteiligungsfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__11.html § 11]
:: - § 12 Handlungsfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__12.html § 12]
:: - § 13 Beteiligte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__13.html § 13]
:: - § 14 Bevollmächtigte und Beistände [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__14.html § 14]
:: - § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__15.html § 15]
:: - § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__16.html § 16]
:: - § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__17.html § 17]
:: - § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__18.html § 18]
:: - § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__19.html § 19]
:: - § 20 Ausgeschlossene Personen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__20.html § 20]
:: - § 21 Besorgnis der Befangenheit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__21.html § 21]
:: - § 22 Beginn des Verfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__22.html § 22]
:: - § 23 Amtssprache [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__23.html § 23]
:: - § 24 Untersuchungsgrundsatz [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__24.html § 24]
:: - § 25 Beratung, Auskunft [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__25.html § 25]
:: - § 26 Beweismittel [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__26.html § 26]
:: - § 27 Versicherung an Eides statt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__27.html § 27]
:: - § 28 Anhörung Beteiligter [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__28.html § 28]
:: - § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__29.html § 29]
:: - § 30 Geheimhaltung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__30.html § 30]
:Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
:: - § 31 Fristen und Termine [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__31.html § 31]
:: - § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__32.html § 32]
:Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung
:: - § 33 Beglaubigung von Dokumenten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__33.html § 33]
:: - § 34 Beglaubigung von Unterschriften [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__34.html § 34]
Teil III Verwaltungsakt
:Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
:: - § 35 Begriff des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__35.html § 35]
:: - § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__36.html § 36]
:: - § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__37.html § 37]
:: - § 38 Zusicherung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__38.html § 38]
:: - § 39 Begründung des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__39.html § 39]
:: - § 40 Ermessen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__40.html § 40]
:: - § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__41.html § 41]
:: - § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__42.html § 42]
:Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes
:: - § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__43.html § 43]
:: - § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__44.html § 44]
:: - § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__45.html § 45]
:: - § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__46.html § 46]
:: - § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__47.html § 47]
:: - § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__48.html § 48]
:: - § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__49.html § 49]
:: - § 49a Erstattung, Verzinsung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__49a.html § 49a]
:: - § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__50.html § 50]
:: - § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__51.html § 51]
:: - § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__52.html § 52]
:Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
:: - § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__53.html § 53]
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
:: - § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__54.html § 54]
:: - § 55 Vergleichsvertrag [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__55.html § 55]
:: - § 56 Austauschvertrag [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__56.html § 56]
:: - § 57 Schriftform [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__57.html § 57]
:: - § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__58.html § 58]
:: - § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__59.html § 59]
:: - § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__60.html § 60]
:: - § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__61.html § 61]
:: - § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__62.html § 62]
Teil V Besondere Verfahrensarten
:Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
:: - § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__63.html § 63]
:: - § 64 Form des Antrags [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__64.html § 64]
:: - § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__65.html § 65]
:: - § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__66.html § 66]
:: - § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__67.html § 67]
:: - § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__68.html § 68]
:: - § 69 Entscheidung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__69.html § 69]
:: - § 70 Anfechtung der Entscheidung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__70.html § 70]
:: - § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71.html § 71]
:Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
:: - § 71a Anwendbarkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71a.html § 71a]
:: - § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71b.html § 71b]
:: - § 71c Beratung und Auskunft [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71c.html § 71c]
:: - § 71d Sternverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71d.html § 71d]
:: - § 71e Antragskonferenz [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__71e.html § 71e]
:Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
:: - § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__72.html § 72]
:: - § 73 Anhörungsverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__73.html § 73]
:: - § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__74.html § 74]
:: - § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__75.html § 75]
:: - § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__76.html § 76]
:: - § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__77.html § 77]
:: - § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__78.html § 78]
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
:: - § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__79.html § 79]
:: - § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__80.html § 80]
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
:Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
:: - § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__81.html § 81]
:: - § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__82.html § 82]
:: - § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__83.html § 83]
:: - § 84 Verschwiegenheitspflicht [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__84.html § 84]
:: - § 85 Entschädigung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__85.html § 85]
:: - § 86 Abberufung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__86.html § 86]
:: - § 87 Ordnungswidrigkeiten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__87.html § 87]
:Abschnitt 2 Ausschüsse
:: - § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__88.html § 88]
:: - § 89 Ordnung in den Sitzungen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__89.html § 89]
:: - § 90 Beschlussfähigkeit [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__90.html § 90]
:: - § 91 Beschlussfassung [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__91.html § 91]
:: - § 92 Wahlen durch Ausschüsse [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__92.html § 92]
:: - § 93 Niederschrift [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__93.html § 93]
Teil VIII Schlussvorschriften
:: - § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__94.html § 94]
:: - § 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__95.html § 95]
:: - § 96 Überleitung von Verfahren [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__96.html § 96]
:: - § 97 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__97.html § 97]
:: - § 98 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__98.html § 98]
:: - § 99 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__99.html § 99]
:: - § 100 Landesgesetzliche Regelungen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__100.html § 100]
:: - § 101 Stadtstaatenklausel [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__101.html § 101]
:: - § 102 Übergangsvorschrift zu § 53 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__102.html § 102]
:: - § 103 [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__103.html § 103]
Literatur
- (zur Entstehungsgeschichte des VwVfG:) Thomas von Danwitz, Fünfzehn Jahre Verwaltungsverfahrensgesetz. Erwartungen und Erfahrungen., in: JURA 1994, S. 281 ff.
- Albert von Mutius, JURA 1984, 529 ff.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/index.html Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Sammlung des Bundesministeriums der Justiz]
- [http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/ Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei dejure.org]
- [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020086.htm Skrobotz: Probleme des elektronischen Verwaltungsakts] (JurPC Web-Dok. 86/2002)
Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
Wappen]
Ein Wappen ist ein Zeichen in Form eines Schildes für eine Person bzw. Personengruppe wie zum Beispiel für
- eine Familie (Familienwappen),
- eine Zunft (Zunftwappen),
- eine Studentenverbindung,
oder eine Gebietskörperschaft (Hoheitszeichen), zum Beispiel für
- eine Gemeinde (Gemeindewappen) oder
- eine Stadt (Stadtwappen),
- einen Landkreis,
- ein Bundesland
- einen Kanton oder
- ein Land (Landeswappen).
Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, Ihre Herkunft und Bedeutung werden in der Historischen Hilfswissenschaft der Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.
Ursprung
Die Wappen sind in ihrer klassischen mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge -also im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere- entstanden.
In den Ritterheeren konnte man wegen der Rüstung nicht mehr deutlich zwischen Freund und Feind unterscheiden. So wurde eine farblich Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen erforderlich. Dabei wurden kontrastierende Farben gegeneinander gesetzt, um die Erkennbarkeit auch aus der Entfernung zu erhöhen. Die Heraldik spricht hier vom Gegensatz von Farben (rot, schwarz, blau, grün) und Metallen (weiß (als silber beschrieben) und gelb (gold)).
Das Wort "Wappen" (mittelhochdeutsch wâpen) ist in seiner Herkunft identisch mit dem Wort "Waffen". Der Bedeutungswandel von wâpen=Waffen zu wâpen=Abzeichen auf den Waffen vollzog sich bereits im 12 Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie werden deshalb die Hauptbestandteile der Wappen.
Grundformen
In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt, und kann daraufhin in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i.d.R. bestimmte Darstellungsmuster.
In der Darstellung eines Wappens werden nur die Farben rot, blau, grün und schwarz sowie die Metalle gold (gelb) und silber (weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.
Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Farbe gewählt wurde. Häufig handelt es sich dabei um so genannte redende Wappen, deren Inhalt den Namen zu verdeutlichen versucht.
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen. Als Nachweis der Berechtigung zur Führung eines bestimmten Wappens, sollte es in einer Wappenrolle eingetragen sein. Es gibt allerdings keine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet sind.
Das Wappen ist historisch unmittelbar mit dem Namen einer Familie verbunden, daher findet der § 12 BGB (Namensrecht) auch im Wappenrecht Anwendung. Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens kann jedem, der nicht führungsberechtigt ist, die Weiterführung untersagen. Führungsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass er von dem Stammvater - den der Wappenstifter benannt hat - abstammt. Zur Rechtssicherheit sollte daher jeder Wappenstifter sein Wappen in eine der Wappenrollen eintragen lassen.
Nachahmung
„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird“ (siehe Beck'scher Kommentar zum Markenrecht, Dr. Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, RdNr.: 4) (Quelle: [http://oami.eu.int/LegalDocs/BoA/2000/de/R0466_2000-2.pdf HABM, 18.2.2002])
Siehe auch
- Heraldik, Genealogie, Abstammung, Stammbaum, Studentenwappen, Schild, Schildhaupt, Wappenbild, Wappenbuch, Wappenschild, Wappenspruch, Wappentier, Wappenzeichen, Zimier, Heraldischer Verein
- Zur rechtlichen Seite der Verwendung fremder Wappen siehe auch Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung
Literatur
- Ottfried Neubecker, Großes Wappen-Bilder-Lexikon, Der bürgerlichen Geschlechter Deutschlands, Österreichs und der Schweiz., München : Battenberg Verlag, 1985, ISBN 3-87045-906-9
- Václav Vok Filip, Einführung in die Heraldik, Stuttgart : Steiner, 2000, ISBN 3-515-07559-3
- Adolf Matthias Hildebrandt (Begr.), Ludwig Biewer (Bearb.), Wappenfibel : Handbuch der Heraldik, hrsg. vom Herold, Verein für Heraldik, Genealogie und Verwandte Wissenschaften., 19., verb. und erw. Aufl., bearb. im Auftr. des Herolds-Ausschusses der Deutschen Wappenrolle von Ludwig Biewer, Neustadt an der Aisch : Degener, 1998, ISBN 3-7686-7014-7
- Birgit Laitenberger, Maria Bassier, Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder : allgemeine Einführung in die Staatssymbolik einschließlich Hymnen, Feier- und Gedenktage, Köln (u.a.) : Heymann, 2000, ISBN 3-452-24262-5
- Gert Oswald, Lexikon der Heraldik, Mannheim : Bibliographisches Institut, 1984, ISBN 3-411-02149-7
- Johann Siebmacher (Begr.), Horst Appuhn (Hrsg.) Johann Siebmachers Wappenbuch von 1605, München : Orbis-Ed., 1999, ISBN 3-572-10050-X
Weblinks
- http://www.ngw.nl Internationales Archiv von Stadtwappen und Gemeindewappen (englisch). Die umfangreichste Sammlung öffentlicher Wappen
- http://www.wappenbuch.de Sammlung europäischer Adelswappen und Veröffentlichungen neuer Wappen
- http://peter-diem.at Öffentliche Wappen und andere Symbole in Österreich
- http://www.heraldik-wappen.de Ein Knotenpunkt zum Thema Wappenkunde
- http://www.Ahnen-und-Wappen.de Einführung in die Wappenkunde
- http://www.duering-privat.de/ Die Wappen der Bundesländer, Landkreise und Kreisfreien Städte
- http://www.zum-kleeblatt.de Heraldischer Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover
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Kategorie:Heraldik
Kategorie:Insigne
Kategorie:Historische Hilfswissenschaften
ja:紋章
BundDer Begriff Bund tritt in folgenden Bedeutungen auf:
- ein Bundesstaat oder Staatenbund (z.B. Bundesrepublik Deutschland)
- ein vertraglich geregeltes Bündnis zwischen Personen oder Institutionen
- die höchste politische Ebene in einem föderalistischen Bundesstaat oder Staatenbund, siehe Bundesebene (Deutschland), Bundesebene (Schweiz), Bundesebene (Österreich)
- in der Schweiz und in Österreich auch als Synonym für die Bundesverwaltung
- die Abkürzung für die Umweltschutzorganisation BUND, den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
- eine umgangssprachliche Bezeichnung für Bundeswehr
- ein Verband (Recht)
- in der Theologie als Bezeichnung für die Beziehung zwischen Gott und Menschheit im Alten bzw. Neuen Testament der Bibel, siehe Bund (Altes Testament) und Bund (Neues Testament)
- in der Soziologie eine Kategorie, die Herman Schmalenbach unter Aufnahme charismatischer Elemente neben die Begriffe von "Gemeinschaft" und "Gesellschaft" von Ferdinand Tönnies zu stellen unternahm, siehe Bund (Soziologie)
- in der Musik die Unterteilung des Griffbrettes bei Saiten- oder Zupfinstrumenten, siehe Bund (Saiteninstrument)
- etwas zusammen Gebundenes (vgl. "Bündel"): ein Bund Stroh, Zwiebeln, Blumen, Schlüssel, Holzstangen u.a.m.
- ein altes Maß für Tafelglas, siehe Bund (Maß)
- eine Berner Tageszeitung, siehe Der Bund
- eine meist Der Bund genannte Partei, siehe Allgemeiner jüdischer Arbeiterbund
- ein Hosenbund
- die Uferstraße von Shanghai, siehe Bund (Shanghai)
Siehe auch: Gesamtdeutscher Block/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten
ja:ブンド
BundesadlerDer Bundesadler ist das offizielle Wappen von
#Deutschland: siehe Bundeswappen (Deutschland)
#Österreich: Siehe Bundeswappen (Österreich)
Siehe auch: Adler (Wappentier)
Kategorie:Wappentier
Wappen]
Ein Wappen ist ein Zeichen in Form eines Schildes für eine Person bzw. Personengruppe wie zum Beispiel für
- eine Familie (Familienwappen),
- eine Zunft (Zunftwappen),
- eine Studentenverbindung,
oder eine Gebietskörperschaft (Hoheitszeichen), zum Beispiel für
- eine Gemeinde (Gemeindewappen) oder
- eine Stadt (Stadtwappen),
- einen Landkreis,
- ein Bundesland
- einen Kanton oder
- ein Land (Landeswappen).
Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, Ihre Herkunft und Bedeutung werden in der Historischen Hilfswissenschaft der Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.
Ursprung
Die Wappen sind in ihrer klassischen mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge -also im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere- entstanden.
In den Ritterheeren konnte man wegen der Rüstung nicht mehr deutlich zwischen Freund und Feind unterscheiden. So wurde eine farblich Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen erforderlich. Dabei wurden kontrastierende Farben gegeneinander gesetzt, um die Erkennbarkeit auch aus der Entfernung zu erhöhen. Die Heraldik spricht hier vom Gegensatz von Farben (rot, schwarz, blau, grün) und Metallen (weiß (als silber beschrieben) und gelb (gold)).
Das Wort "Wappen" (mittelhochdeutsch wâpen) ist in seiner Herkunft identisch mit dem Wort "Waffen". Der Bedeutungswandel von wâpen=Waffen zu wâpen=Abzeichen auf den Waffen vollzog sich bereits im 12 Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie werden deshalb die Hauptbestandteile der Wappen.
Grundformen
In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt, und kann daraufhin in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i.d.R. bestimmte Darstellungsmuster.
In der Darstellung eines Wappens werden nur die Farben rot, blau, grün und schwarz sowie die Metalle gold (gelb) und silber (weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.
Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Farbe gewählt wurde. Häufig handelt es sich dabei um so genannte redende Wappen, deren Inhalt den Namen zu verdeutlichen versucht.
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen. Als Nachweis der Berechtigung zur Führung eines bestimmten Wappens, sollte es in einer Wappenrolle eingetragen sein. Es gibt allerdings keine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet sind.
Das Wappen ist historisch unmittelbar mit dem Namen einer Familie verbunden, daher findet der § 12 BGB (Namensrecht) auch im Wappenrecht Anwendung. Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens kann jedem, der nicht führungsberechtigt ist, die Weiterführung untersagen. Führungsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass er von dem Stammvater - den der Wappenstifter benannt hat - abstammt. Zur Rechtssicherheit sollte daher jeder Wappenstifter sein Wappen in eine der Wappenrollen eintragen lassen.
Nachahmung
„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird“ (siehe Beck'scher Kommentar zum Markenrecht, Dr. Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, RdNr.: 4) (Quelle: [http://oami.eu.int/LegalDocs/BoA/2000/de/R0466_2000-2.pdf HABM, 18.2.2002])
Siehe auch
- Heraldik, Genealogie, Abstammung, Stammbaum, Studentenwappen, Schild, Schildhaupt, Wappenbild, Wappenbuch, Wappenschild, Wappenspruch, Wappentier, Wappenzeichen, Zimier, Heraldischer Verein
- Zur rechtlichen Seite der Verwendung fremder Wappen siehe auch Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung
Literatur
- Ottfried Neubecker, Großes Wappen-Bilder-Lexikon, Der bürgerlichen Geschlechter Deutschlands, Österreichs und der Schweiz., München : Battenberg Verlag, 1985, ISBN 3-87045-906-9
- Václav Vok Filip, Einführung in die Heraldik, Stuttgart : Steiner, 2000, ISBN 3-515-07559-3
- Adolf Matthias Hildebrandt (Begr.), Ludwig Biewer (Bearb.), Wappenfibel : Handbuch der Heraldik, hrsg. vom Herold, Verein für Heraldik, Genealogie und Verwandte Wissenschaften., 19., verb. und erw. Aufl., bearb. im Auftr. des Herolds-Ausschusses der Deutschen Wappenrolle von Ludwig Biewer, Neustadt an der Aisch : Degener, 1998, ISBN 3-7686-7014-7
- Birgit Laitenberger, Maria Bassier, Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder : allgemeine Einführung in die Staatssymbolik einschließlich Hymnen, Feier- und Gedenktage, Köln (u.a.) : Heymann, 2000, ISBN 3-452-24262-5
- Gert Oswald, Lexikon der Heraldik, Mannheim : Bibliographisches Institut, 1984, ISBN 3-411-02149-7
- Johann Siebmacher (Begr.), Horst Appuhn (Hrsg.) Johann Siebmachers Wappenbuch von 1605, München : Orbis-Ed., 1999, ISBN 3-572-10050-X
Weblinks
- http://www.ngw.nl Internationales Archiv von Stadtwappen und Gemeindewappen (englisch). Die umfangreichste Sammlung öffentlicher Wappen
- http://www.wappenbuch.de Sammlung europäischer Adelswappen und Veröffentlichungen neuer Wappen
- http://peter-diem.at Öffentliche Wappen und andere Symbole in Österreich
- http://www.heraldik-wappen.de Ein Knotenpunkt zum Thema Wappenkunde
- http://www.Ahnen-und-Wappen.de Einführung in die Wappenkunde
- http://www.duering-privat.de/ Die Wappen der Bundesländer, Landkreise und Kreisfreien Städte
- http://www.zum-kleeblatt.de Heraldischer Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover
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Kategorie:Heraldik
Kategorie:Insigne
Kategorie:Historische Hilfswissenschaften
ja:紋章
GemeindeDer Begriff Gemeinde (von althochdeutsch gimeinida) bezeichnet ein gesellschaftliches Gebilde ähnlich einer Gemeinschaft. Meist hat aber eine Gemeinde einen höheren Organisationsgrad. In früheren Zeiten war darunter eine Personalkörperschaft zu verstehen. Zur Gemeinde gehörte eine Person, wo auch immer sie gerade ansässig war. Deshalb sind Kopfzahlen einer Gemeinde vor etwa 1800 nicht mit den heutigen Einwohnerzahlen vergleichbar.
Gemeinde wird heute gebraucht:
- als allgemeine Bezeichnung für Ortschaft, Stadt, Großgemeinde oder Dorf.
- für die unterste Verwaltungseinheit (Gebietskörperschaft) eines Staates (für Deutschland siehe hierzu auch Gemeindearten in Deutschland) oder die Gesamtheit ihrer Einwohner.
- in der Schweiz als allgemeine Bezeichnung für die unterste politische Organisationsebene im Gegensatz zu Eidgenossenschaft, Kanton und Bezirk. Man spricht dann von der Politischen Gemeinde (auch Munizipalgemeinde, Einwohnergemeinde). Daneben existieren noch vereinzelt Zivilgemeinden als Träger der Dorfgerechtigkeiten. Sie werden auch Ortsgemeinden, Ortsbürgergemeinden bzw. Burgergemeinden oder Korporationen genannt. Die Schulgemeinden und Kirchgemeinden erfüllen spezielle Zwecke und verfügen zwar über einen Einflusskreis, nicht jedoch über ein Territorium. In früheren Zeiten waren die Armengemeinden von den Politischen Gemeinden getrennt. Siehe auch: Gemeinden der Schweiz
- in Österreich als Bezeichnung für die kleinste politische und auch verwaltungstechnische Einheit. Rechtlich ist eine kleine der großen Gemeinde gleichgestellt (Prinzip der abstrakten Einheitsgemeinde). Ausgenommen davon sind lediglich die Städte mit eigenem Statut (Statutarstädte). Neben der Staatsbürgerschaft ist nur der Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde maßgebend für das Wahlrecht. Es gibt auch Vereinigungen mehrerer politischen Gemeinden zu Zweckverbänden, die dann teilweise auch als Gemeinde bezeichnet werden, beispielsweise eine Schulgemeinde. Siehe auch: Gemeinde (Österreich)
- als Bezeichnung für die Einwohnerschaft eines lokal begrenzten Gebietes, dem keine politische Verwaltungseinheit direkt entspricht, insbesondere in ihrer Organisationsform als Gesellschaft oder Verein (Beispiel: Stadtteilgemeinden in Marburg)
- als Bezeichnung für eine lokal tätige Religionsgemeinschaft wie beispielsweise die christliche Kirche als Kirchengemeinde, Kirchgemeinde oder die Gesamtheit ihrer Mitglieder.
- als Bezeichnung für die Anhängerschaft eines Künstlers (Gemeinde des Dichters).
Siehe auch
- Gemeinde (Frankreich)
- Gemeinde (Österreich)
- Kommune
- Gemeindeordnungen in Deutschland
- Ortsfamilienbuch
- Gemeindedualismus
- Kommunalverwaltung
Literatur
- Georg Weber, Renate Weber (Hrsg.): Zugänge zur Gemeinde. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-05798-3
Weblinks
- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D10261.html Artikel Gemeinde] im Historischen Lexikon der Schweiz
-
Kategorie:Politische Geographie
Kategorie:Kommunalpolitik
Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts
ja:政令指定都市
zh-cn:直辖市
zh-tw:直轄市
Abfall
Unter Abfall (Schweizerisch auch: Kehricht, Österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.
Dabei drückt sich derjenige, der den Abfall produziert anders aus als derjenige, welcher ihn in Empfang nimmt und entsorgt oder verarbeitet. Ersterer bezeichnet Abfall als Müll, weil er ihn entsorgt, auch wenn er Mülltrennung betreibt. Für letzteren ist Müll nur derjenige Abfall, den er seinerseits entsorgt, sei es auf der Deponie oder in der Müllverbrennungsanlage, während er für das Recycling vorgesehene, wieder verwertbare Abfälle nicht als Müll, sondern als Wertstoffe bezeichnet.
Rechtliche Einstufung
Allgemeiner Grundsatz ist:"Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Insgesamt hat aber die umweltverträglichere Möglichkeit Vorrang.
Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall.
Abfall muß gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um Abfall zu sein:
# bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Tonnen)
# Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
# Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirlich verwertet oder beseigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird.
Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner.
Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.
Die Definition "Abfall" ist besonders wichtig für die Abgrenzung zum Begriff "Produkt". Produkte sind i.d.R. frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das gewisse Bedingungen für den Transport, etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der sog. Verkehrsanschauung Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Hausmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt "zielgerichtete Herstellung" nicht erüllt, da er sicherlich nicht extra hergestellt würde, wenn es keinen Hausmüll gäbe.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist der Unterschied Abfall zur "Verwertung" oder "Beseitigung". Bei der Verwertung steht die Nutzbarmachung des stofflichen oder thermischen Potentials im Vordergrund, bei der Beseitigung ist die Vernichtung oder Deponierung der Schadstoffe maßgebend. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. "KO"-Kriterien sind für die thermische Verwertung ein genügend hoher Heizwert und allgemein die Anforderungen aus den Verordnungen zum KrW-/AbfG an die ordnungsgemäße Verwertung. Werden dortige Grenzwerte nicht eingehalten, ist der Abfall als Abfall zur Beseitigung einzuordnen und unterliegt strengeren Vorschriften hinsichtlich Transport und Entsorgungsmöglichkeiten.
Abfallbehandlung und Deponierung
Deponien dienen nur zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung. Die Zuordnung der Abfälle erfolgt nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, d.h. nach dem Abfallrecht. Für einfache (Bauschutt- und Boden-)Deponien (Deponieklasse DK 0) ist nur eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Bei Untertagedeponien (DK 4) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Bei allen anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht erforderlich.
Hausmülldeponien (heute Deponieklasse DK 1 und 2):
Historisch gesehen waren die ersten Deponien wilde Müllhaufen oder bestenfalls hierfür ausgehobene Erdlöcher. Aufgrund der hauptsächlich organischen Belastung in früheren Jahrhunderten war dies weitgehend unproblematisch. Erst mit der Industrialisierung setzten massive Porbleme ein, so dass Deponien ab 1950 immerhin gegen Grundwasser und später auch gegen Regenwasser und seitlich abgedichtet wurde. In den 1970ern wurden Deponien als große biologische Behandlungsanlagen angesehen. Aufgrund der langen Reaktionszeiten bis zum Abklingen der organischen Prozesse und der riesigen Volumina bei diesen Deponien setzte in den 1980ern ein Umdenken ein. Moderne Hausmülldeponien dürfen seit Mitte 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen, bei denen organische Bestandteile nahezu nicht mehr vorhanden sind.
Abfallbehandlung kann in der stofflichen oder thermischen Verwertung (z. B. Aufbereitung, Sortierung, etc.) oder in der Beseitigung von Abfällen bestehen. Das heißt Abfallbehandlungsanlagen sind z. B. Schrottplätze (Vorsortierung von Eisenschrott), Müllverbrennungsanlagen (MVA), Mechanisch-Biologische-Vorbehandlungsanlagen (MBA) und Kompostierungsanlagen.
Die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen unterliegt dem Immissionsschutzrecht nach Bundesimmissonsschutzgesetz (BImSchG).
Heutige Müllverbrennungsanlagen haben einen sehr hohen Umweltstandard und stellen z. B. bezüglich Dioxin eine so genannte Schadstoffsenke dar. Das heißt im ankommenden Abfall selbst ist eine deutlich höhere Menge Dioxin vorhanden, als die MVA verlässt. Dioxin als organisches Molekül wird weitgehend vernichtet und stellt heutzutage kein Problem mehr dar. Die Grenzwerte werden signifikant unterschritten.
Bemerkenswerterweise sind gemäß der 13. und 17. Bundesimmissionsschutzverordnung die Anforderungen bzgl. einer Vielzahl nicht-organischer Schadstoffe für eine MVA geringer als für Kraftwerke, bei denen traditionelle fossile Brennstoffe eingesetzt werden.
Beispiele
Beispiele für Abfall sind
- Hausmüll
- Produktionsabfälle
- gebrauchtes Verpackungsmaterial
- Schlachtabfälle
- Sondermüll
Im Bemühen, mit Abfall sachgemäß umzugehen, haben sich Branchen, Gewerbezweige und Fachgebiete entwickelt, die man unter dem Begriff Abfallwirtschaft zusammenfasst. Das Basler Übereinkommen regelt dabei die "Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung". Bislang haben sich an die 160 Staaten - nicht aber die USA - auf diese Richtlinien verpflichtet.
Siehe auch
- Abfallartenkatalog
- Abfallbörse
- Abfall im Straßenbau
- Abfallvermeidung
- Abfalltechnik
- Abprodukt
- Autofriedhof
- Elektronikschrott
- Emission
- Endlagerung
- Schrott
- Sondermülldeponie
Weblinks
- [http://www.zbmed.de/bonn_service.html Fachinformationszentrum: Bereichsbibliothek Ernährung, Umwelt und Agrarwissenschaften, Bonn]
Kategorie:Umweltschutz
Kategorie:Kommunalpolitik
Kategorie:Abfall
ja:廃棄物
ko:쓰레기
MinisteriumMinisterium (zu lat. minister) (Schweizerisch: Departement) bezeichnet eine oberste Behörde eines Staates. Regelmäßig wird es von einem Minister geleitet, der der Regierung des Staates angehört.
Aufgaben
Seine Aufgaben sind üblicherweise
- die Unterstützung des Ministers bei der Wahrnehmung seiner politischen Aufgaben;
- die Aufsicht über nachgeordnete Dienststellen und Einrichtungen, mit den zusammen es den Geschäftsbereich des Ministers bildet;
- die eigenständige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.
Das Ministerium steht an der Schnittstelle von politischer Leitung (Gubernative) und als unpolitisch gedachter Verwaltung (Exekutive im engeren Sinne). Die Tätigkeit der Ministerialverwaltung unterscheidet sich daher von nachgeordneten Verwaltungen.
Arten
Ministerien sind in der Geschichte immer weiter ausdifferenziert worden. Begriffshistorisch wird das deutlich z. B. an der preußischen Einrichtung des Staatsministeriums, das die gesamte Regierung beinhaltete.
Im 19. Jahrhundert sind die klassischen Ressorts entstanden: Finanzen, auswärtige Angelegenheiten, Krieg, Inneres, Justiz. In Deutschland erkennt man die klassischen Ministerien an dem bestimmten Artikel im Namen, also Ministerium der Finanzen, des Äußeren, des Inneren, der Justiz, der Verteidigung. Die nichtklassischen Ministerien führen dagegen ein "für" im Namen, z. B. Ministerium für Landwirtschaft und Forsten. In Österreich tragen alle Bundesministerien ein "für" im Namen.
Im Zuge der Entwicklung des Wohlfahrtsstaates kamen neue Staatsaufgaben hinzu, deren Erledigung organisiert werden musste und die Gründung weiterer Ministerien nach sich zog, etwa für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Jugend u. ä.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland als föderal organisiertem Staat gibt es Ministerien sowohl in der Bundesregierung als auch in den Ländern.
a) Der Bund hat "Bundesministerien". Bis in die 1980er Jahre firmierten sie als "Bundesminister", selbst wenn ihnen Damen vorstanden. Durch Organisationserlass wurde schließlich die neutrale Form eingeführt.
b) In den Ländern differieren die Bezeichnungen. Üblich sind "Ministerium", "Landesministerium" oder "Staatsministerium". Hamburg und Bremen haben "Behörden" als oberste Landesbehörden, Berlin "Senatsverwaltungen".
Laut Bundesministergesetz hat ein ausgeschiedenes Mitglied der Bundesregierung Anspruch auf ein Ruhegehalt, „wenn es der Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat; eine Zeit im Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung wird berücksichtigt” auch eine „vorausgegangene Mitgliedschaft in einer Landesregierung”.
Kategorie:Behörde
Kategorie:Verwaltungswissenschaft
Schweiz
In der Schweiz bestehen auf Bundesebene Eidgenössische Departements, auf Kantonsebene Direktionen.
Gesetz
=Etymologie=
Der Begriff Gesetz bezeichnet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung (von Regeln). Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Von dem Verb setzen leitet sich der Begriff Satzung ab.
=Rechtswissenschaft=
Begriff
Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne.
Gesetz im materiellen Sinn
Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede Rechtsnorm. Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.
Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.
Gesetz im formellen Sinn
Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom (Bundes- oder Landes-) Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes- bzw. Landes-) Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist....
Unterschiede
Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt insbesondere für Verordnungen und Satzungen.
Rangfolge (Normenhierarchie)
Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie).
Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so genannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne kann die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).
Siehe auch
- Normenhierachie
- Hauptseite Recht
- :Kategorie:Gesetz
- :Kategorie:Gesetz (Deutschland)
- Anomie (Gesetzlosigkeit)
= Naturwissenschaft =
In der Wissenschaft bezeichnet Gesetz eine beobachtete oder hergeleitete allgemeingültige Regel, z. B. Potenzgesetze in der Mathematik oder physikalische Gesetze (Naturgesetze).
= Andere =
Auch in anderen Bereichen hat sich der Begriff Gesetz im Sinne einer beobachteten Gesetzmäßigkeit eingebürgert: Murphys Gesetz, Soulmans Gesetz.
= Weblinks =
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html Sammlung einiger Gesetze des Bundes der juris GmbH] - [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html oder den Index]
- [http://dmoz.org/World/Deutsch/Gesellschaft/Recht/ Deutsches Recht]
- [http://www.rechtliches.de Linkverzeichnis des Deutschen Rechts]
- [http://dejure.org Verlinkte Ausgaben der wichtigsten deutschen Gesetze]
- [http://www.wdrmaus.de/sachgeschichten/gesetz/ Sendung mit der Maus: Wie wird ein Gesetz gemacht?]
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
ja:法律
zh-cn:法学
zh-tw:法學
ErlassUnter Erlass versteht man:
# im Verwaltungsrecht eine Verwaltungsanordnung oder Verwaltungsvorschrift eines Ministeriums oder des Ministerpräsidenten, die an eine bestimmte oder alle nachgeordneten Behörden gerichtet und dort verbindlich ist, siehe Runderlass,
# im bürgerlichen Recht einen Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner nach § 397 Absatz 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches die Schuld erlässt (in A, CH: auch "Entsagung"),
# im Finanzverwaltungsrecht einen Verwaltungsakt, der auf Antrag eines Schuldners aus Billigkeitsgründen bei der Finanzverwaltung gestellt wurde und den einseitigen Verzicht der Steuerforderung durch die Finanzverwaltung herbeiführt.
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
Kategorie: Steuerrecht
Kategorie: Schuldrecht
SatzungDie Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann.
In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.
Privatrecht
Verein
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB.
§ 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse):
# Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
# Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse):
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
# über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
# darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
# über die Bildung des Vorstandes;
# über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Siehe auch: Checkliste für Vereinssatzungen
Andere juristische Personen
Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Öffentliches Recht
Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise und ähnliche, sowie Anstalten geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften, in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt.
Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 28 II GG. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (bei einer Gemeinde der Kommunalaufsicht, bei einer Universität des Ministeriums) notwendig.
Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.
Satzungen sind nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung zu zählen.
Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Steuerrecht
Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Satzung § 59 AO entspricht.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html Abgabenordnung (AO)]
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
GeschäftsordnungDie Geschäftsordnung (GO) eines Gremiums ist die Zusammenfassung aller Verfahrensregelungen, nach denen Sitzungen und Versammlungen dieses Gremiums abzulaufen haben. Sie kann Bestandteil der Satzung sein, meist allerdings wird sie im Zuge der Gründung durch Beschluss der Berechtigten festgestellt.
Nicht immer existiert eine geschriebene Geschäftsordnung: Vielmehr werden meist bestimmte Verfahrensweisen schon seit langer Zeit als Gewohnheitsrecht praktiziert und sind als geltende Richtlinien allgemein anerkannt.
Auch die ausführlichste Geschäftsordnung wird nicht alle Eventualitäten zu regeln imstande sein: Selbst der Deutsche Bundestag, der über eine sehr ausführliche schriftliche Geschäftsordnung verfügt, sieht sich immer wieder veranlasst, Einzelangelegenheiten neu zu regeln.
Die vorgenannte Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird vor allem in politischen Gremien regelmäßig herangezogen, wenn für dieses Gremium keine spezielle Geschäftsordnung existiert oder eine Verfahrensfrage nicht regelt.
Antrag zur Geschäftsordnung
Der Antrag zur Geschäftsordnung (englisch point of order) spielt in Versammlungen aller Art eine sehr wichtige Rolle. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln und kann auf die Art und das Thema der Beschlussfassung eine sehr große Wichtigkeit haben.
Der Versammlungsleiter muss dem Antragsteller das Wort erteilen, damit dieser seinen Antrag begründen kann. Im Anschluss wird üblicherweise gefragt, ob Versammlungsteilnehmer eine Gegenrede halten wollen. Es ist nur eine Gegenrede erlaubt. Diese kann auch formal erfolgen (d. h. es erfolgt keine Gegenrede, es wird nur ausgedrückt, dass überhaupt jemand den Antrag ablehnt). Erfolgt keine Gegenrede, sehen manche Geschäftsordnungen aus Effizienzgründen vor, dass der Antrag ohne Abstimmung als angenommen gewertet werden kann. Erfolgt eine Gegenrede oder sieht die Geschäftsordnung eine Abstimmung in jedem Fall vor, wird über den Antrag abgestimmt. Ob der Antrag angenommen wird, entscheidet die einfache Mehrheit der beschlußfähigen Versammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Vor allem Abstimmungsmodalitäten und Tagesordnungspunkte werden durch einen Antrag zur Geschäftsordnung (GO) behandelt. Besondere Bedeutung kann dies auf Parteitagen oder im Parlament erhalten, wenn durch Änderung des Verfahrensweg gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird.
Anträge zur Geschäftsordnung werden üblicherweise durch das Heben beider Arme dem Versammlungsleiter angezeigt.
Besonderheiten:
Nur, wenn eine Abstimmung beginnt, d.h. die Diskussion zum Sachantrag durch die Versammlungsleitung abgeschlossen wurde, dann darf keine weitere Wortmeldung ("Verbot der Wortmeldung während einer Abstimmung") erfolgen, auch kein Antrag zur GO.
Sollte sich die Abstimmung bzw. der Antrag zur Abstimmung als fehlerhaft erweisen, dann kann eine Wortmeldung zur GO nach der erfolgten Abstimmung erfolgen, um die Fehlerhaftigkeit zu korrigieren.
Die Wortmeldung selber stellt einen Antrag dar, d.h. die Versammlungsleitung entscheidet über jeden dieser Art der Anträge. Mit anderen Worten: niemand darf in einer Versammlung von selbst das Wort ergreifen, weil sonst ein ordnungsgemäßer Ablauf der Versammlung nicht mehr gegeben ist.
Ein Verfahren | | |