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| Direktkandidat |
DirektkandidatEin Direktkandidat will bei der Wahl zu einer Versammlung, beispielsweise einem Parlament, in einem Wahlkreis nach dem Mehrheitswahlrecht direkt von den Wählern gewählt werden. Im Gegensatz dazu gibt es den Listenkandidat, der über eine Wahlliste gewählt wird, deren Zusammensetzung die Parteien bestimmen.
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag wird der Direktkandidat mit Erststimme gewählt. Die Person, die in einem Wahlkreis die relative Mehrheit erhält, erhält ein Direktmandat und zieht mit diesem auf jeden Fall in den Bundestag ein. (siehe: Bundestagswahlrecht)
Siehe auch:
- Bundeswahlgesetz
- Verhältniswahl
- Grundmandat
- personalisierte Verhältniswahl
Kategorie:Wahl
Kategorie:Politischer Begriff
Parlament
Parlament (vom altfranz.: parlement = Unterredung; vom franz.: parler = reden) ist die gesetzgebende Versammlung (Legislative) von Vertretern einer größeren administrativen Gebietseinheit, insbesondere
- einzelner Staaten (Zentral- oder Bundesstaat, Bundesrepublik),
- enger Vereinigungen von Staaten (z.B. USA, Europäische Union)
- und Bundesländern, Gebieten oder Kantonen.
- Keine Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind hingegen die Gemeindevertretung (Gemeinderäte) in Deutschland oder Österreich, oder die für politische Bezirke tätigen Gremien.
Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von Parlamenten
In einer Demokratie werden die Vertreter eines Parlaments durch Wahlen bestimmt, in anderen Regierungsformen finden auch Ernennungen statt.
In demokratischen Staaten übt das Parlament außer der Gesetzgebung auch das Budgetrecht und die Kontrolle der Regierung aus. Abgeordnete haben gegenüber der Regierung und einzelnen Ministern das Recht auf Auskunft und gegebenenfalls zum Misstrauensantrag. Die Regelungen hierzu sind in der Verfassung des jeweiligen Staates und in der parlamentarischen Geschäftsordnung niedergelegt.
Die meisten Parlamente bestehen aus zwei Häusern (Zweikammersystem; die Mitglieder der kleineren Kammern werden vielfach nicht direkt gewählt, sondern von Bundesländern entsandt). Wichtige Organe sind Parlamentspräsident(in) und Stellvertreter, Fraktions-Vorsitzende der Parlamentsparteien und die themenbezogenen Ausschüsse, in denen die Gesetzentwürfe vorbereitet werden.
Hinsichtlich der Arbeitsweise unterscheidet man sog. Arbeits- und Redeparlamente:
- In einem Redeparlament (typisch dafür ist das britische Unterhaus) werden alle politischen Fragen in Diskussionen und vorwiegend im Plenum erörtert,
- während in einem Arbeitsparlament (z.B. US-Kongress) ein Großteil der Arbeit in Parlamentsausschüssen stattfindet,
- In den meisten Staaten ist das Parlament eine Mischform dieser beiden Typen.
- Unabhängig von diesen Strukturen spielt bei der Parlamentsarbeit auch das (oft als fragwürdig angesehene) Lobbying eine Rolle, das (positiver betrachtet) auch als Kooperation mit Verbänden, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Standesvertretungen zu betrachten ist.
- In vielen Ländern ist in der abschließenden Beratung eines Gesetzentwurfs die Möglichkeit einer halb-öffentlichen Beratung vorgeschaltet, wo politische und andere große Organisationen oder Verbände ihre Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge einbringen können. In der Schweiz heißt dieser Vorgang Vernehmlassung.
Als Parlament im weiteren Sinne werden auch Delegiertenversammlungen von internationaler Organisationen bezeichnet, z. B. die Parlamentarische Versammlung der OSZE. Vielfach haben auch Parteitage die Funktion eines "Parteiparlaments", wenngleich ihre Delegierten nicht immer gewählt, sondern auch ernannt oder nominiert werden können.
Einzelne Parlamente
Europäische Union
Das Europaparlament ist die Volkvertretung der Bürger der Europäischen Union, es hat jedoch weniger Kompetenzen als nationale Parlamente. Die Mitgliedsstaaten werden legislativ durch den Rat der Europäischen Union vertreten.
Deutschland
Deutsches Parlament auf Bundesebene ist der Bundestag. Häufig wird auch der Bundesrat als Parlament bezeichnet; staatsrechtlich gesehen ist er dies jedoch nicht, wenngleich er Funktionen eines Parlaments wahrnimmt: Er ist lediglich jenes Verfassungsorgan, durch welches die Bundesländer gemäß Grundgesetz-Artikel 50 an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt sind. Weitere deutsche Parlamente sind die Länderparlamente. Die letzte Volkskammer der DDR vom 18. März 1990 war ebenfalls ein Parlament im wahrsten Sinn des Wortes.
Österreich
In Österreich besteht das Parlament auf nationaler Ebene aus Nationalrat als Volksvertretung und Bundesrat als Vertretung der Bundesländer.
Schweiz
In der Schweiz besteht das nationale Parlament aus einem Zweikammersystem mit Nationalrat und Ständerat als untereinander gleichrangige und gleichberechtigte Parlamentskammern, die zusammen als Vereinigte Bundesversammlung den Bundespräsidenten, die Bundesräte, den General und die Bundesrichter wählen sowie über Begnadigungen entscheiden.
Polen
In Polen gibt es ebenfalls ein Zweikammersystem mit Sejm und Senat. Der Sejm bestellt den Ministerpräsidenten und den Ministerat. Den beiden Kammern kommt die Legislative zu.
Litauen und Lettland
In Litauen und Lettland gibt es ein Einkammersystem Seimas. Der Seimas bestellt den Ministerpräsidenten, der das Ministerkabinett formiert. Dem Seimas kommt die Legislative zu´.
Erklärungen zu den internationalen Parlamenten
- Die Listen der Parlamente der Staaten der Erde sind nach Parlament, Erster und Zweiter Kammer gegliedert.
- Bei Staaten mit einem Einkammersystem steht der Name des Parlaments in selbiger Spalte.
- Bei Staaten mit einem Zweikammernsystem steht der Name des Parlaments ebenfalls in selbiger Spalte. Manche Staaten mit solch einem System haben keinen Oberbegriff als Namen für das Parlament (z. B. Äthiopien), oder er ist mit dem der Ersten Kammer identisch. Hier werden lediglich die Namen der beiden Kammern angegeben.
- Als Erste Kammer sind die vom Volk gewählten Kammern angegeben (z. B. Abgeordnetenkammer).
- Als Zweite Kammer sind Versammlungen die nicht vom Volk gewählt wurden angegeben (z. B. Senat). Hierbei handelt es sich um verschiedene Vertreter der Gesellschaft (z. B. Adel, Klerus); in föderalistischen Staaten sind es in der Regel Vertreter von Gliedstaaten. Manche dieser Kammern haben nur eine beratende Funktion, andere sind an der Gesetzgebung beteiligt.
- Eigentlich bezeichnet man aus der Geschichte heraus die vom Volk gewählte Kammer als „Zweite Kammer“. Doch im Zuge der Demokratisierung wurde sie in den meisten Fällen zum bedeutenderen legislativen Organ, was eine Bezeichnung als „Erste Kammer“ gerechtfertigen kann. Besonders deutlich wird das am Beispiel der Niederlande, wo die Kammern offiziell als Erste und Zweite Kammer bezeichnet werden.
- In der Parlament-Spalte ist ebenfalls der Sitz des Parlaments angegeben. In den meisten Fällen ist er mit der Hauptstadt identisch. Staaten in denen der Parlamentssitz von der Hauptstadt abweicht sind kursiv angegeben (z. B. Bolivien).
Liste der Parlamente
Hauptartikel Liste der Parlamente
Funktionen
- Gesetzgebungsfunktion/Legislative Funktion: Eine der Hauptfunktionen von Parlamenten ist der Beschluss von Gesetzen, diese Funktion fällt dem Parlament durch die Gewaltenteilung zu.
- Wahlfunktion: Die Parlamente wählen Personen wie den Parlamentspräsidenten, hohe Richter oder in parlamentarischen Regierungssystemen das Regierungsoberhaupt.
- Kontrollfunktion: Die Parlamente haben oft die Aufgabe, die Exekutive zu kontrollieren. Dazu verfügen sie über Kontrollrechte wie das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen oder über Geheimdienstaktionen informiert zu werden. Die Kontrollfunktion wird normalerweise vor allem von der Opposition wahrgenommen. Kontrolliert werden Richtung, Effizienz und die Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns. Um die Exekutive wirksam kontrollieren zu können ist das Parlament in der Lage, das Regierungsoberhaupt abzuwählen, beispielsweise durch ein konstruktives Misstrauensvotum, oder anzuklagen, wie beim Impeachment.
- Kommunikationsfunktion/Öffentlichkeitsfunktion: Sie lässt sich unterteilen in Repräsentations- oder Artikulationsfunktion, das Parlament soll die in der Öffentlichkeit vorhandenen Auffassungen zum Ausdruck bringen und Willensbildungs- oder Öffentlichkeitsfunktion, nach der das Parlament das Volk informieren soll.
Rechte
- Budgetrecht: Eines der ältesten Rechte von Parlamenten ist das Budgetrecht. Der Haushalt wird als Gesetz verabschiedet und kann auch dazu dienen, die Regierung zu kontrollieren.
- Interpellationsrechte: Um die Kontrollfunktion wahrnehmen zu können haben Parlamente das Recht, Regierungsmitgliedern Fragen zu stellen.
- Selbstauflösungsrecht: So bezeichnet man das Recht eines Parlamentes, sich selbst aufzulösen, so dass es zu Neuwahlen kommt. Nicht jedes Parlament, so auch der Bundestag, haben das Recht zu Selbstauflösung.
Bild:Reichstag mit Wiese.jpg|Reichstagsgebäude in Berlin
Bild:CIMG2174_parlament_wien.jpg|Parlament in Wien
Bild:Bundeshaus - Parlamentsgebäude Südfassade - 001.jpg|Bundeshaus in Bern
Bild:European_parliament_with_flags.jpg|Europäisches Parlament in Straßburg
Bild:Parliament_UK.JPG|Houses of Parliament in London
Bild:US Capitol.jpg|US-Kapitol in Washington
Bild:Parlament_italien.JPG|Palazzo Montecitorio in Rom
Bild:Parlament Budapest3.jpg|Ungarisches Parlament in Budapest
Bild:Riksdagen-fran-vattnet-2004-05-09.jpg|Schwedischer Reichstag in Stockholm
Bild:Christiansborg Slot11.jpg|Schloss Christiansborg in Kopenhagen
Bild:norwegisches_Parlament.jpg|Norwegisches Parlament (Stortinget) in Oslo
Bild:finnisches_Parlament.jpg|Finnisches Parlament (Eduskunta) in Helsinki
Bild:Knesset in Jerusalem Israel.jpg|Knesset in Jerusalem
Bild:National People's Congress.JPG|Nationaler Volkskongress in Peking
Bild:Japanese national diet building.jpg|Japanischer Reichstag in Tokio
Parlamentsgeschichte
Frankreich
Im Frankreich des Ancien Régime wurde mit Parlament ein Gerichtshof bezeichnet, der als eine der ältesten Institutionen des Reiches galt. Das Parlament konnte die königliche Rechtsprechung bestätigen oder auch korrigieren, in dem es, vor allem im 18. Jahrhundert, ein Gesetz zur "remontrance" an den König zurückverwies. Die verschiedenen Kammern der Parlamente wurden nach ihren Jurisdiktionsbereichen unterschieden ("grande chambre", "chambre des enquêtes", "chambre de requêtes", "tournelle criminelle" und auch die "chambre de l'édit" (bis 1685, siehe Wiederrufung des Ediktes von Nantes)). Besonders im 18. Jahrhundert galten die Parlamente als ein Hort der Opposition von Teilen des Adels ("noblesse d'épée" wie auch der "noblesse de robe") als auch von Teilen des dritten Standes gegen einen als despotisch empfundenen Absolutismus, zu dem sich die jansenistische Opposition gegen die Jesuiten und eine ultramontane Kirche gesellte.
Im Königreich Frankreich wurden neben dem ersten und wichtigsten Parlament von Paris noch die Parlamente von Toulouse (1303), Grenoble (1453), Rouen (1499), Aix (1502), Rennes (1533), Pau (1620), Metz (1633), Douai (1686), Dôle (1676), Besançon (1676) und zuletzt Nancy (1775) eingerichtet.
Siehe auch: Parlement
England
Das englische Parlament entwickelte sich aus dem adligen Beraterkreis der normannischen Könige, dem so genannten witan. In ihm waren nicht nur persönliche Vertrauensleute des Königs vertreten, sondern sowohl Hoch- als auch Landadlige und hohe geistliche Würdenträger, die aufgrund ihrer Macht einen Anspruch auf die Mitgliedschaft besaßen. Die Beratung des Königs durch den witan' wurde nicht nur als Pflicht seiner Mitglieder, sondern auch als ihr Recht verstanden. Der König war also verpflichtet, den Rat einzuholen. Unter den frühen Normannenkönigen wurden die Parlamente nur jeweils nach Bedarf einberufen, wenn wichtige Themen zu beraten waren. Am 20. Januar 1265 waren erstmals auch niedere Ritter und bürgerliche Vertreter von Grafschaften und Städten zu einem Parlament eingeladen. So entstand das House of Commons, das Unterhaus. Im 14. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem König gegenüber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen. Auch die Einberufung war nicht mehr allein vom Willen des Königs abhängig. Die Parlamentsmitglieder konnten zunehmend auch auf eigene Initiative zusammentreten. Allerdings wurde das englische Parlament dadurch zunehmend auch der Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen den Adelsgruppen des Landes.
Polen
Das allgemein-polnische Parlament - der Sejm walny - entstand Ende des 14. Jahrhunderts. Es setzte sich aus Vertretern der Regionalparlamente - Sejmiki - zusammen, welche widerum von den adligen Bevölkerungsgruppen gewählt wurden. Der Adel machte in der polnisch-litauischen Adelsrepunblik 10 - 12 % der Bevölkerung aus. Der Sejm walny kam einmal pro Jahr sowie zur Königswahl zusammen. Mit den Privilegien von 1454 wuchs die Rolle des Sejm walny und rang dem König immer mehr Rechte zugunsten des Adels ab. Mit der Verfassung Nihil Novi - "Nichts über uns ohne uns" - von 1505 wurde die Legislative auf den Sejm waly übertragen, der König durfte ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keine Gesetze mehr erlassen. In diese Zeit fällt auch die Umwandlung des Sejm walny in drei Kammern - "drei Stände" - den Sejm (Abgeordnetenhaus), den Senat (Königsrat) und den König. Eine weitgehende Reform erfuhr der Sejm walny mit der Lubliner Union von 1569 und der Warschauer Verfassung von 1572, die insbesondere die Gleichstellung der Konfessionen und die Religionsfreiheit sicherte. Zudem wurde festgelegt, dass der Sejm mindestens einmal in zwei Jahren zusammenkommen soll. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Tagungsort des Sejm walny von Petrikau nach Warschau verlegt. Ab 1673 tagte er auch jedes dritte mal in Grodno. 1654 wurde das liberum veto eingeführt, das die Einstimmigkeit der Beschlüsse vorschrieb. Stimmte ein Abgeordneter gegen ein Vorhaben, dann musste weiterverhandelt werden. Der große Sejm, der von 1788 bis 1792 im Warschauer Königsschloss tagte erließ 1791 die Verfassung vom 3. Mai, die erste aufgeklärte Verfassung Europas und nach den USA zweite in der Welt. Mit der dritten polnischen Teilung polnische Teilungen wurde der Sejm walny aufgelöst. Im Warschauer Großgherzogtum (1807-1814) und am Anfang des russischen Königreichs Polen (1815-1832) bestand ein polnischer Sejm in Warschau. Nach 1867 wurde in galizien (Südpolen) ein Sejm in Lemberg eingerichtet. Erst wieder in der Zweiten Polnischen Republik wurde ein gesamtpolnischer Sejm mit zwei Kammern (Sejm und Senat) gebildet. In der Volksrepublik gab es nur einen Sejm mit einer Kammer. 1989 wurde der Senat wiedereingeführt.
Siehe auch
- Liste der Parlamente
Weblinks
- [http://www.dict.org/bin/Dict?Form=Dict2&Database= - &Query=Parliament dict.org über die Bedeutungen von Parlament] (englisch)
- [http://www.bpb.de/wissen/H75VXG,,.html?wis_search_action=search&wis_search_buchstabe=P&wis_search_type=1 Politik-Begriffe "P"]
Kategorie:Politischer Begriff
Kategorie:legislative
ja:議会
ko:국회
Wahlkreis
Ein Wahlkreis ist der kleinste geographische Teil des Wahlgebiets, der für die Sitzverteilung relevant ist.
Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 2002 299 Wahlkreise (auch: Bundestagswahlkreise) bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (§ 2 Bundeswahlgesetz), welche sich wiederum in Wahlbezirke unterteilen. In den Fällen, in denen nach Mehrheitswahl gewählt wird (zum Beispiel Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Senats-/Bürgerschaftswahlen) sind die Wahlkreise zugleich Stimmkreise für Bewerber um das Mandat.
Dabei sollen die Wahlkreise so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis die ungefähr gleiche Zahl der deutschen Bevölkerung umfasst. Die Abweichungen vom Durchschnitt alle Wahlkreise sollen bestimmte Maße nicht übersteigen (siehe z. B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz). Weiterhin sollen Gebietsgrenzen von untergeordneten Gliederungen (beispielsweise Länder, Bezirke, Kreise, Kommunen) eingehalten werden (siehe zum Beispiel § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Bundeswahlgesetz).
Weitere Einschränkungen sollte es beim Zuschnitt der Wahlkreise geben, um Missbrauch vorzubeugen (Gerrymandering); im deutschen Verhältniswahlrecht ist dies jedoch weniger entscheidend als im angelsächsischen Mehrheitswahlrecht.
Schweiz
Die Bezeichnung Wahlkreis steht im Kanton St. Gallen an der Stelle der ehemaligen Bezirke.
Siehe auch: Bezirke der Schweiz
Weblinks
- [http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/b/b15.html Glossareintrag Bundestagswahlkreis] bei der Webseite des Deutschen Bundestags
- [http://www.bundeswahlleiter.de Statistisches Bundesamt zum Thema Wahlen]
- [http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/bundestagswahl2002/deutsch/wkeint2002/karten/index.html Karte der Wahlkreise bei der Bundestagswahl 2002]
- [http://www.gfk-macon.de/presse/aktuelle_bilder.htm Karte der aktuellen Bundestagswahlkreise 2005]
Kategorie:Wahl
Kategorie:Politischer Begriff
ListenkandidatEin Listenkandidat wird über eine von einer Partei oder eine Wählervereinigung aufgestellte Wahlliste gewählt. Je nach Wahlsystem hat der Wähler hierbei mehr oder weniger Einfluss auf die Personen, die durch seine Stimme gewählt werden:
Bei der Bundestagswahl in Deutschland werden mit der Zweitstimme nur Parteilisten gewählt, die Reihung der Kandidaten ist fest. Sie wird vor der Wahl durch die jeweilige Partei vorgenommen, wobei dies laut Parteiengesetz auf demokratische Weise zu geschehen hat. (siehe: Bundestagswahlrecht)
Bei der Landtagswahl zum Beispiel in Bayern kann der Wähler mit der Zweitstimme einen Bewerber auf einer der Listen ankreuzen. Die Stärke der Parteien im Landtag wird durch das Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen bestimmt. Für die einzelnen Parteien kommen die Kandidaten zum Zuge, die innerhalb ihrer Listen die meisten Stimmen (Summe aus Erst- und Zweitstimme) erhalten haben. Der Wähler hat also einen begrenzten Einfluss auf die Reihung der Kandidaten.
Bei Kommunalwahlen nach dem süddeutschen System hat der Wähler mehrere Stimmen, meist so viele, wie Mandate zu vergeben sind. Durch Kumulieren und Panaschieren kann er quasi seine eigene Liste aus den Angeboten der verschiedenen Parteien zusammenstellen.
Siehe auch:
- Direktkandidat
- Mehrheitswahl
- Verhältniswahl
- Bundestagswahl
Kategorie:Wahl
Kategorie:Politischer Begriff
Partei (Politik)Die Politische Partei (v. lat.: pars, partis = Teil, Richtung, Rolle) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss politisch interessierter Menschen mit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen, wie das Gemeinwesen (Staat, Kommune) funktionieren sollte. Die innerparteiliche Entwicklung solcher gemeinsamer Ziele müsste die Hauptaufgabe einer Partei sein. Ihre Einflussnahme erfolgt durch die Mitwirkung in Parlamenten und insbesondere in Regierungen und anderen gesellschaftlich wirksamen Ämtern, sowie durch öffentliche Meinungsäußerung und außerparlamentarische Aktionen.
Seit einigen Jahrzehnten ist das Image der Parteien im Sinken, da einerseits der Wohlstand das politische Interesse abnehmen lässt, andrerseits missbräuchliche Anwendungen der Parteipolitik transparenter und der Kritik zugänglicher werden. Regierenden Parteien wird öfters Bürgerferne vorgeworfen, sei es wegen Kritik an Entscheidungen oder aus parteipolitischer Motivation (siehe auch Politikverdruss.
Manche Parteien reduzieren ihre politische Arbeit auf den Wahlkampf. In einigen Ländern bilden sich für jede Wahl neue Wahlvereine zur Unterstützung eines bekannten Politikers. In anderen Ländern existieren traditionsreiche Parteien mit zahlreichen politischen Gremien, die Kandidierende aus dem Kreis ihrer Mitglieder evaluieren.
Gründung von Parteien
In Deutschland müssen Parteien registriert werden, zur Gründung einer Partei bedarf es einer bestimmten Menge an Unterschriften deutscher Staatsbürger, die Partei muss innerhalb von 6 Jahren an mindestens einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen, um weiterhin als Partei anerkannt zu werden. Nur natürliche Personen können Mitglied einer Partei sein. In Deutschland kann eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden, wenn sie verfassungsfeindlich agiert.
In der Schweiz müssen Parteien nicht registriert werden. Die Partei bestimmt in ihren Statuten selbst, wer als Mitglied aufgenommen werden kann. In der Regel sind dies stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie im Lande wohnhafte Ausländer. Es gibt keine eigene Rechtsform für Schweizer Parteien. Sie sind meist als Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZivilgesetzbuchZGB organisiert. Juristische Personen sind als Mitglieder schweizerischer Parteien nicht vorgesehen.
In Österreich müssen Parteien registriert werden, wenn sie sich einer Wahl stellen wollen. Nur natürliche Personen können Parteimitglieder sein.
Aufgaben
Personalämter: Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen zur Besetzung politischer Ämter.
Interessen: Formulierung der Interessen von gesellschaftlichen Gruppen und Einwirken auf die Meinungsbildung der Bürger
Parteiprogramm: Entwicklung politischer Programme über einen längeren Zeitraum
Einflussnahme: Ausübung von Einfluss auf Parlament und Regierung
Politische Ordnung: Verankerung der politischen Ordnung im Bewusstsein der Bürger und der gesellschaftlichen Kräfte
Geschichte
Zur Entstehungszeit der Parlamente waren Parteien oft nur lockere Vereinigungen, die vor allem kurz vor Wahlen tätig wurden, um Kandidaten zu unterstützen. Die ersten Parteien in einem klar definierten Parteiensystem gab es im englischen Parlament um 1690-1695. "Whig" und "Tory" definierten mehr und mehr eine politische Vorliebe für die verschiedensten Politikfragen. Seit den 1830er Jahren wurden Parteien in England erstmals auch vollständig mit Regierung und Opposition in Verbindung gebracht. Die Bildung von Parteistrukturen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie der Aufbau von Parteisekretariaten mit besoldeten Parteisekretären geht maßgeblich auf die Sozialdemokratie zurück.
Arten von Parteien
Man unterscheidet heute immer noch grob nach "linken" und "rechten" Parteien. Diese Unterscheidung geht auf das französische Parlament zur Restaurationszeit zurück. Dort saßen die Gegner der Regierung vom Parlamentspräsidenten aus gesehen links. Andere und oft signifikantere Unterscheidungen sind:
- demokratische Parteien <-> Parteien, die Einparteienherrschaft anstreben (im Einparteiensystem oder im Blockparteiensystem)
- fortschrittliche Parteien <-> konservative Parteien
- liberale Parteien <-> Parteien, die viel Staatskontrolle anstreben
- Regierungsparteien <-> Oppositionsparteien
- Wählerparteien (nur vor Wahlen aktiv) <-> Meinungsbildungsparteien (mit permanentem politischem Engagement)
- Volksparteien (inhaltlich und zahlenmäßig breit abgestützte Parteien) <-> Themenparteien (widmen sich nur einzelnen politischen Themen, wirken oft elitär)
- Führerparteien (eine Person gibt politische Ziele und Wege vor) <-> Basisparteien (politische Entscheide von den Mitgliedern entwickelt und sanktioniert)
Weitere Parteitypen:
- Unterscheidung nach der Art der Entstehung:
- Aus dem Parlament entstandene Parteien: Diese Parteien entstehen durch einen Zusammenschluss verschiedener Parlamentarier, deren Interessen oder Ideologien relativ stark übereinstimmen. Historisch gesehen wurde es für solche
- Außerhalb des Parlaments entstandene Parteien: Diese politischen Einflussgruppen werden oft als der neue Typus einer Partei beschrieben. Historisch gesehen waren Parteien, die außerhalb des Parlamemts entstanden oft dem linken Spektrum zuzuordnen. Generell weisen extern entstandene Parteien einen höheren Organisationsgrad auf.
- Unterscheidung nach dem Organisationsgrad:
- Wählerpartei: Als die Parteien entstanden, besaßen sie zumeist nur sehr wenige Mitglieder. Einflussreiche Bürger schlossen sich locker zusammen und übten die Arbeit häufig ehrenamtlich aus (Honoratiorenpartei). Heutzutage spricht man eher von Wählerpartei. Damit ist gemeint, dass die Zahl der Wählerinnen und Wähler im Vergleich zu den Mitgliedern unverhältnismäßig hoch liegt. Die Bindung an die Partei ist meist nur schwach ausgeprägt. Die Finanzierung muss in großen Teilen aus externen Quellen erfolgen.
Historisch gesehen entstanden Honoratiorenparteien oft aus den Parlamenten heraus und wurden von Parlamentariern gegründet. Für die schon immer existierende Grupierungen im Parlament (den Vorgängern der heutigen Parlamensfraktionen) wurde es wegen der Ausweitungen des Wahlrechts auf größere Bevölkerungsteile notwendig, Organisationsstrukturen in den Wahlkreisen zu bilden, um Wähler zu sichern. Solche Parteien wahren zumeist konservativ.
- Mitgliederpartei: Im Gegensatz zu den bürgerlichen Parteien, entstanden die Arbeiterparteien aus außerparlamentarischen Organisationen, die schon frühzeitig über einen festen, durchorganisierten Apparat verfügten und einen relativ hohen Anteil an Mitgliedern stellten (Massenpartei). Eine Mitgliederpartei, so der Ausdruck, der sich in der Gegenwart durchgesetzt hat, weist einen beträchtlichen Organisationsgrad auf. Daher lässt sich ein erheblicher Teil ihrer Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge decken.
- Unterscheidung nach gesellschaftspolitischen Zielen:
- Nationalistische Parteien: Demokratische Grundsätze teils ablehnend, vertreten sie einen meist stark ausgeprägten Nationalismus, der oft mit rassistischen Elementen durchzogen ist. Meist wird eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Abschottung der eigenen Volksgemeinschaft gegenüber dem Ausland angestrebt.
- Konservative Parteien: Sie trachten danach, das "Bewährte" zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Aus diesem Grunde stehen sie Neuerungen und Veränderungen skeptisch gegenüber, betonen aber, dass sich traditionelle Prinzipien nicht ohne maßvolle Reformen auf Dauer behaupten lassen.
- Liberale Parteien: Sie berufen sich auf die Freiheitsrechte des Individuums und betonen die Unverbrüchlichkeit des Rechtsstaates. Eine Vergesellschaftung der Produktionsmittel wird abgelehnt.
- Sozialdemokratische/Sozialistische Parteien: Sie streben eine auf sozialer Gerechtigkeit und annähernder sozialer Gleichheit der Menschen beruhende politische Ordnung an und engagieren sich besonders für die wirtschaftlich Schwächeren.
- Kommunistische Parteien: Sie streben nach einer Gesellschaftsordnung der sozialen, kulturellen und politischen Gleichberechtigung der Weltbevölkerung durch Demokratie und gesellschaftliche Planung der Wirtschaft und Produktion, die durch die Revolution erreicht werden soll. Sie sehen sich als politische Formation des sich seiner Lage bewussten Proletariats (Arbeiterklasse).
- Unterscheidung nach dem politischen Einzugsbereich:
- Volkspartei: Sie versucht, die Interessen und Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen, grenzt sich daher nicht von bestimmten Bevölkerungsschichten ab, sondern integriert möglichst viele Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet nicht, dass eine Volkspartei in der Mitglieder- und Wählerstruktur keine Schwerpunkte setzt. Weltanschauliche Gesichtspunkte spielen für das Programm einer Volkspartei nur eine untergeordnete Rolle ...zum gesonderten Text über Volksparteien.
- Interessenpartei oder Themenpartei: Sie fühlt sich den Interessen einer ganz speziellen (zum Beispiel sozialen, konfessionellen, regionalen) Gruppe verpflichtet und erhebt nicht den Anspruch, für alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen wählbar zu sein. Die Parteiprogrammatik ist hier vielfach stark ausgeprägt. Eine Spielart der Interessenpartei stellt auch die Klassenpartei dar.
- Unterscheidung nach der Stellung zum politischen System:
- Systemkonforme Parteien: Sie bejahen das politische System, in dem sie wirken. Sie legen es darauf an, die politische Ordnung entweder zu stabilisieren oder durch Reformen schrittweise zu verbessern.
- Systemfeindliche Parteien: Sie akzeptieren die Prinzipien des jeweiligen Systems nicht. Spätestens nach der Machtübernahme beachten sie die Spielregeln nicht mehr. Entweder verbieten sie die anderen Parteien (wie es die NSDAP 1933 getan hat) oder degradieren sie zu reinen Satelliten (wie es die SED in der DDR praktizierte).
- Unterscheidung nach der Funktion im politischen System:
- Regierungspartei: Diese Partei war bei den Wahlen siegreich und stellt bis zu den nächsten Wahlen die Mitglieder der Regierung. Dabei kann es mehrere Regierungsparteien geben, die zusammen - als Koalition - die Regierung stellen.
- Oppositionspartei: Diese Partei ist bei den Wahlen unterlegen und stellt die Opposition im Parlament. Es kann ebenfalls mehrere Oppositionsparteien geben, deren Ziel es ist, sich dem Wähler durch das Aufzeigen von Alternativen für die nächste Wahl zu empfehlen.
Parteien in modernen Demokratien
Eine repräsentative Demokratie ohne Parteien kann nicht funktionieren. Parteien müssen in der demokratischen Struktur für die staatlichen Organe sowie für die Stimm- und Wahlberechtigten zeit- und kostenintensive Dienstleistungen erbringen, die von staatlichen Organen oder anderen privaten Institutionen nicht wahrgenommen werden können. Die Zeit wird von den Parteimitgliedern aufgebracht, und die Kosten werden aus den Mitgliederbeiträgen bzw. in Deutschland inzwischen durch eine überwiegend staatliche Parteienfinanzierung aufgebracht.
:Eine besonders wichtige und wertvolle Aufgabe der Parteien ist die Evaluation (Qualitätssicherung) und Nominationen von Kandidierenden für staatliche Aufgaben.
:Die staatlichen Organe erwarten außerdem, dass die Parteien zu allen Sachgeschäften umgehend und professionell Stellung nehmen.
:Die Stimm- und Wahlberechtigten erwarten, dass sie von den Parteien informiert werden.
Moderne Demokratien kann man auch in Mehrparteien- und Zweiparteiensysteme unterscheiden. Das Mehrheitswahlrecht trägt zur Bildung von Zweiparteiensystemen bei (z. B. Vereinigtes Königreich, USA), bei dem nur eine Regierungs- und eine Oppositionspartei im Parlament repräsentiert sind, bei allerdings vergleichsweise geringer Bindung des Abgeordneten an Vorgaben seiner Partei, während das Verhältniswahlrecht die Bildung eines Parlaments mit mehreren Parteien begünstigt, wobei jedoch im allgemeinen die Fraktionsdisziplin eine größere Rolle spielt (z. B. Niederlande, Deutschland).
Zweiparteiensysteme führen zu klaren Mehrheiten, die Regierungsbildung ist sehr einfach. Mehrparteiensysteme führen zu Koalitionsregierungen, die schwieriger zu bilden sind und wo es leicht zu internen Konflikten kommt. Andererseits spiegelt ein Mehrparteiensystem die komplizierte gesellschaftliche Wirklichkeit besser. In diesem Zusammehang findet das Medianwählermodell Anwendung.
Einparteiensysteme finden sich nur in nicht-demokratischen Staaten.
Mitgliedschaft
Üblicherweise lassen sich zwei Arten von Parteimitgliedern unterscheiden. Bei aktiven Mitgliedern steht die Parteikarriere im Vordergrund. Bei passiven Mitgliedern lässt sich hingegen meist eine „ideologische Mitgliedschaft“ unterstellen.
Parteien im deutschen Grundgesetz
Artikel 21 im deutschen Grundgesetz:
- Funktion: politische Willensbildung des Volkes
- Gründung beruht auf freiwilliger Basis (Recht)
- Innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen (Pflicht)
- Rechenschaftsberichte müssen geführt werden (Pflicht)
GRUNDVORAUSSETZUNG: Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung!
Siehe auch
- Politische Parteien in Deutschland
- Parteihochburgen in Deutschland
- Fraktion
- Parteinahe Stiftung
- Output-Legitimität
- Innerparteiliche Demokratie
- Parteiendemokratie
- Politisches Spektrum
- Medianwähler
Parteien in Europa
- politische Parteien auf europäischer Ebene
- politische Parteien in Deutschland
- politische Parteien in Frankreich
- politische Parteien in Griechenland
- politische Parteien in den Niederlanden
- politische Parteien in Österreich
- politische Parteien in Polen
- politische Parteien in der Schweiz
- politische Parteien in Spanien
Weblinks
- [http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/unter.htm Bundeswahlleiter] - Hier bekommt man sowohl Infos als auch das komplette Programm aller politischer Parteien.
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg_pdf.pdf Deutsches Parteiengesetz (pdf)]
- Umfangreiche Informationen bei [http://www.e-politik.de/beitrag.cfm?Beitrag_ID=494 e-politik.de]
- [http://www.parties-and-elections.de/indexd.html www.parties-and-elections.de] - Website zu Parteien und Wahlen in Europa, einschließlich der Ergebnisse der Parlamentswahlen in den europäischen Staaten seit 1945
- [http://www.electionworld.org www.electionworld.org] - Website zu Wahlen und Parteien weltweit (Englisch)
- [http://www.virglob-sp.org/pages/09c_g_haeufige_fragen.htm virglob-sp.org - Sozialdemokratische Bildung]
- [http://www.parteien-online.de Sammlung wichtigter Daten und Links zu 49 deutschen Parteien]
- [http://www.parteien-im-vergleich.de/ www.parteien-im-vergleich.de] - Politik vergleichen, basierend auf den Aussagen der Parteien auf ihren eigenen Internetseiten (einzelne Parteien Deutschlands, studentisches Projekt)
!
ja:政党
ko:정당
simple:Political party
Deutscher BundestagDer Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird direkt durch das Volk gewählt und ist das einzige Verfassungsorgan im politischen System Deutschlands mit unmittelbarer demokratischer Legitimation.
Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre, sie kann sich aber in bestimmten Situationen verkürzen oder verlängern. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus.
Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor. Im 16. Deutschen Bundestag ist der CDU-Politiker Norbert Lammert Bundestagspräsident; Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Gerda Hasselfeldt (CSU), Wolfgang Thierse, Susanne Kastner (beide SPD), Hermann Otto Solms (FDP) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen).
Der Kandidat der Linkspartei.PDS, Lothar Bisky, erzielte in keinem von vier Wahlgängen die jeweils nötige Mehrheit.
Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Auch genehmigt der Bundestag die internationalen Verträge mit anderen Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.
Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.
Bundeswehr
Plenarsaal
Der Plenarsaal ist der wichtigste und größte Versammlungssaal im Reichstagsgebäude. In ihm tagt der Deutsche Bundestag. Den Mittelpunkt des Plenarsaals bildet das Rednerpult. Vor dem Redner sitzen die Stenografen, hinter ihm sitzt der Bundestagspräsident oder ein Vertreter, neben ihm seine beiden Schriftführer. Der Präsident sieht vor sich das Plenum des Bundestages. Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der FDP, links davon die der CDU/CSU. In der Mitte sitzt die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz. Obwohl die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass links von ihr keine Partei sitzen darf. Bei dieser Aufteilung blieb es dann bis zur Wiedervereinigung. Seither sitzen ganz links außen die Abgeordneten der PDS, bei deren Einzug 1990 die SPD nicht mehr auf ihrem äußeren Platz bestand. Über den Abgeordneten sitzen auf eigenen Tribünen Besucher des Bundestages. Sie dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen von sich geben, ansonsten können sie des Saales verwiesen werden.
Unmittelbar rechts und links neben dem Pult des Präsidiums finden die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Platz. Der jeweils dem Präsidium nächstgelegene Platz ist dem Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten vorbehalten.
Hinter dem Pult des Präsidiums stehen die Bundes- und die Europaflagge unter dem großen Bundesadler.
Hinter den Bänken von Bundesregierung und Bundesrat befinden sich Tafeln, die mit Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt anzeigen. Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert, wenn das Fernsehen überträgt.
Die Mandatsvergabe
Hauptartikel: Bundestagswahlrecht
Bundestagswahlrecht
Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Partei im Bundestag vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Erststimme).
Die [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bwahlg/__1.html gesetzliche Anzahl] der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlkreis zugeteilt, man spricht daher oft von Direktmandaten. Die andere Hälfte wird –entsprechend dem Stärkeanteil einer Partei an der Gesamtzahl der Sitze– unter Anrechung der Direktmandate aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab festgelegte Kandidaten enthalten. Hierbei wird eine Partei mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erhalten hat.
Es entstehen also drei typische Verteilungsfälle:
- Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil errungen als die Direktmandate-Anzahl. Es werden ihr dann weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.
- Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren Stärkeanteil errungen als die Direktmandate-Anzahl. Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche Anzahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes.
- Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der der Direktmandate-Anzahl entspricht. Es werden keine weiteren Mandate zugeteilt.
Dieses System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler nicht nur, für bestimmte politische Parteien zu stimmen, sondern auch eine davon unabhängige Auswahl des Abgeordneten seines Wahlkreises vorzunehmen. Es ist Ausprägung des Prinzips der repräsentativen Demokratie, wonach die Struktur des politischen Willens des Volkes präzise in der Volksvertretung abzubilden ist.
Die Wahlprüfung übernimmt nach Artikel 41 des Grundgesetzes der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden
Gesetzgebung
Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
Gesetzgebungsverfahren im Überblick
Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen (Initiativrecht).
Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der Parlamentarier unterstützt werden und wird gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf dann an den Bundestag. Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.
Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es neben dem Parlament der weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zu Stande kommt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind Interessen der Bundesländer betroffen (dies ist fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der Gesetzentwurf nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn das Gesetz für den eigenen Gesetzesvollzug detaillierte Vorgaben macht, wie die Landesbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zu strukturieren sind.
Zu einem Gesetz, mit dem das Grundgesetz geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden, bedarf es immer Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat (qualifizierte Mehrheit).
Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Dieser hat die Wirkung von einem aufschiebenden Veto. In einem solchen Fall wird das Gesetz erneut dem Parlament zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann.
Will der Bundesrat bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Artikel 77 des Grundgesetzes jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa unbeachtlich, damit verweist der Bundesrat die Sache vielmehr ans Parlament zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische Willensbildung zu erreichen.
Werden mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.
Behandlung von Gesetzen im Bundestag
Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft heran.
In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird.
Zu einer „dritten Lesung“ kann es nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt.
Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zu Stande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt.
Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahme sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.
Besonderheiten der Gesetzgebung bei Abgaben und Steuern
Bei Abgaben ist durch die Finanzverfassung die Gesetzgebung auf den Bund konzentriert. Danach hat er auf fast allen Gebieten die Gesetzgebungshoheit. Daher gibt es in Deutschland fast keine Landessteuern. Davon zu unterschieden ist die so genannte Ertragshoheit, also die staatsorganisatorische Berechtigung, welche Gebietskörperschaft zu welchem Grad das Aufkommen bestimmter Abgaben effektiv erhält.
Bei Änderungen von Steuergesetzen, die Erträge betreffen, die Länder oder Kommunen zustehen, haben die Bundesländer nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes Mitwirkungsmöglichkeiten über Bundesorgane wie den Bundesrat.
Besonderheiten der Gesetzgebung in völkerrechtlichen Fragen
Völkerrechtliche Verträge enthalten Regeln, die sehr oft Bestandteil der nationalen, innerstaatlichen Ordnung werden sollen. Hierfür gibt es zwei Mechanismen – die Inkorporation und die Transformation. Im ersten Fall erfolgt die Überführung des völkerrechtlichen Regelwerks in das nationale Rechtssystem bereits mit ordnungsgemäßem Vertragschluss oder schlichter Ratifikation, so zum Beispiel in Großbritannien.
Im zweiten Fall ist eine eigene Umsetzung als innerstaatlicher Erfüllungsakt notwendig, wobei ein Fehler- und Konfliktpotenzial darin angelegt ist, wie gut diese Erfüllung dem Staat gelingt. Der zwischenstaatliche Vertragsschluss lässt sich als Verpflichtungsgeschäft, die innerstaatliche Umsetzung als Erfüllungsgeschäft veranschaulichen. Die Begriffe sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht immer üblich.
In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren. Ist für die Umsetzung darüber hinaus der Erlasses neuer Normen notwendig, erfolgt parallel die materielle Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze umgangssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Frage aus, ob der Bundesrat einer Umsetzung zustimmen muss.
Werden durch den Bund völkerrechtliche Verträge über Fragen geschlossen, die die besonderen Verhältnisse eines Landes betreffen, hat die Bundesregierung schon vor Vertragschluss dieses Land anzuhören und bei der politischen Willensbildung zu beteiligen. Auf den Bundesrat kommt es nicht an, da er Bundesorgan ist (Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Budget (Haushalt)
Das Budgetrecht ist traditionell eines der wichtigsten Rechte des Parlamentes. Mittels des Budgetrechts definiert das Parlament, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzen möchte und bindet damit die Regierung in erheblichem Maße. Budgetierung ist jedoch keine Gesetzgebung im engeren Sinne. Das Parlament kann sein Budgetrecht genau so gut durch schlichten Parlamentsbeschluss ausüben. Der Bundeshaushalt wird jedoch traditionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen.
Die deutsche Staatstradition hat das demokratische Prinzip der Parlamentsbudgetierung nur sehr zögerlich übernommen, obwohl es in der Entwicklung der Demokratie zum Kern der Parlamentsrechte gehörte und exemplarisch etwa im englischen House of Commons verwirklicht war. Im Gegensatz dazu hatte zur Zeit Bismarcks die Regierung in wichtigen Bereichen das Budgetrecht inne, und diese Erfahrung zeigte, dass ein Parlament ohne vollständige Budgetkontrolle ein schwaches Parlament ist.
In der Debatte über den Haushalt des Bundeskanzleramtes findet sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung traditionell eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Opposition nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung ausgemacht hat, der Öffentlichkeit aufzuzeigen; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.
Genehmigung von Bundeswehreinsätzen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf gemäß Artikel 24 des Grundgesetzes die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden.
Das Verfassungsgericht sieht aber einen generellen Parlamentsvorbehalt beim Einsatz der Bundeswehr, weshalb die Einsätze vom Bundestag genehmigt werden müssen; dies wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss. Seitdem wird jeder Einsatz der Bundeswehr, der von der Regierung beschlossen wird, in einem aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren behandelt, analog zum Gesetzgebungsverfahren. Bei dieser Entscheidung ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen schlichten Parlamentsbeschluss.
Im Jahr 2001 verband Bundeskanzler Gerhard Schröder eine solche Genehmigung mit der Vertrauensfrage.
Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung
Die deutsche Verfassung legt das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde, so dass dem Parlament eine zentrale Rolle in der Staatsorganisation zukommt. Das Volk als Souverän konzentriert damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Staatsgewalt auf die gewählte Volksvertretung und verzichtet im Weiteren auf direkte Entscheidung solcher Fragen. Andere Staatsorgane des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen sind so gut wie nicht vorgesehen. Das Parlament ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan und genießt daher eine besondere demokratische Legitimation, die ihm im Verhältnis zu anderen Institutionen eine besondere Machtfülle verleiht.
Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Durch die schlechte Erfahrung häufiger Parlamentsauflösungen und Regierungswechsel in der Weimarer Republik ist bei der Entstehung des Grundgesetzes ein solches Recht verworfen worden. Im deutschen Verfassungsverständnis wird Demokratie vor allem als zeitlich begrenzte Machtausübung angesehen; die Artikel 20 und 39 des Grundgesetzes haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension, die die Auslegung anderer Verfassungsregeln, die politische Krisen betreffen, beeinflusst, etwa zur Vertrauensfrage, zum Gesetzgebungsnotstand oder zur Notstandsverfassung. Aus demselben Grund dürfen andere Verfassungsorgane nicht die Parlamentsperiode festlegen, sei es auch mit dem Ziel politischer Stabilität.
Um dennoch ein Selbstauflösungsrecht in das politische System des heutigen Deutschland einzuführen, wäre eine Grundgesetzänderung notwendig. Ein solches würde allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Repräsentationsprinzip zuwiderlaufen und dadurch zu Inkonsistenzen im politischen System führen. Insbesondere wird kritisch angemerkt, dass die parlamentarische Macht durch demokratische Legitimation in diesem Fall einer bedenklichen Inflation ausgesetzt sein würde und mittelbar gewählte Staatsorgane im Verhältnis zum direkt gewählten Parlament in ihrer politischen Macht aufgewertet würden. Das Souveränitätsprinzip wäre damit durchbrochen.
Kreationsfunktion
Das Parlament kreiert die Spitze der anderen Staatsorgane. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip ebenfalls demokratische Legitimation: So ernennt beispielsweise der Bundespräsident die Bundesbeamten und der Kanzler bestimmt die Minister.
Wahl des Bundeskanzlers
Hauptartikel: Bundeskanzler (Deutschland)
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.
Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
Hauptartikel: Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.
Der Bundeskanzler kann auch die Vertrauensfrage an den Bundestag richten. Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.
Wahl des Bundespräsidenten
Hauptartikel: Bundespräsident (Deutschland), Bundesversammlung
Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.
Wahl der Bundesrichter
Der Bundestag bestimmt durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Parteien auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten.
Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Andere Bundesrichter, also für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird.
Kontrolle der Exekutive
Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Exekutive zu kontrollieren.
Rederecht, Anwesenheitsrecht und -pflicht
Neben den Mitgliedern des Bundestages haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen sogar jederzeit gehört werden. Unter Berufung hierauf versuchte der ehemalige Hamburger Innensenator Ronald Schill vor der Bundestagswahl 2002, abweichend vom Thema und seine vorher vereinbarte Redezeit überziehend eine Wahlkampfrede im Bundestag zu halten. Ihm wurde daraufhin das Wort entzogen.
Mitglieder der Bundesregierung, zumindest aber deren Vertreter, nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht.
Umgekehrt hat der Bundestag das Zitierungsrecht: Er kann jederzeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Verbleib während der Verhandlung im Plenum oder in einem Ausschuss verlangen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik.
Anfragen
Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen sie sehr häufig.
- „Kleine Anfragen“ sind schriftliche Anfragen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung über alle möglichen Bereiche des Regierungshandelns. Sie dienen eher der Information der Abgeordneten über lokale oder spezielle Themengebiete, da sie in der Regel nur in Drucksachen beantwortet und selten veröffentlicht werden. Im 13. Deutschen Bundestag von 1994 bis 1998 gab es insgesamt 2.070 Kleine Anfragen.
- „Große Anfragen“ dienen stärker als die „Kleinen Anfragen“ der Herbeiführung einer Debatte und der Bloßstellung der Regierung durch die Opposition. Auch sie werden zu einem bestimmten Thema schriftlich gestellt, über die Antwort kann jedoch eine Diskussion im Bundestag stattfinden. Auch Große Anfragen müssen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 156 Große Anfragen.
- In der „Fragestunde“ können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die Abgeordneten können durch direkte Nachfragen auf die Antwort des Vertreters der Bundesregierung eingehen. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die restlichen Fragen schriftlich beantwortet. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 18.477 mündliche Anfragen, 14.579 (79 %) davon allein durch die damalige Opposition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS.
- „Aktuelle Stunden“ sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden können. Sie sind ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens, als solche gibt es sie seit 1980, und sollen mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat vereinbart oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion beantragt. Im 13. Deutschen Bundestag wurden 103 Aktuelle Stunden beantragt.
- Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen statt, sie sind als „Regierungsbefragungen“ bekannt. Dabei informiert jeweils ein Vertreter der Bundesregierung über ein Thema, das in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion war; an diesen Vertreter können Fragen gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es 41 Regierungsbefragungen.
Untersuchungsausschüsse
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll. Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären. Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) bestimmt.
Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um tatsächliche oder vermeintliche Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest.
Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.
Wehrbeauftragter
Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist ein Hilfsorgan des Bundestages, ohne dessen Mitglied sein zu dürfen. Seine Aufgabe ist es, Beschwerden von Mitgliedern der Bundeswehr entgegenzunehmen, die diese außerhalb des normalen Dienstweges stellen können. Er soll dafür sorgen, dass die Grundrechte der Soldaten, die zwar durch das Grundgesetz eingeschränkt, jedoch nicht abgesprochen werden können, gewahrt werden. Dabei prüft er insbesondere, ob die Grundsätze der „Inneren Führung“ eingehalten werden. Er vertritt in diesem Sinne auch das Bild der Bundeswehr als Parlamentsarmee, also einer Armee, deren Einsatz durch das Parlament bestimmt und kontrolliert wird.
Kontrolle der Geheimdienste
Das Parlamentarische Kontrollgremium, das aus neun Mitgliedern des Bundestages besteht, kontrolliert die Arbeit der deutschen Geheimdienste, die dem Bund unterstehen, also den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Mitglieder des Gremiums sind auch gegenüber ihren Bundestagskollegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Anklage von Staatsorganen
Der Bundestag hat neben dem Bundesrat die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, mit dem Ziel, ihn seines Amtes zu entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium.
Dieses Verfahren besteht aus dem Grund, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt nicht allein vom Parlament bestimmt wird und das Organ, das ihn wählt, namentlich die Bundesversammlung, nicht wieder und in derselben Zusammensetzung tätig werden kann.
Das Parlament kann hingegen kein Mitglied der Bundesregierung anklagen, da die Regierung teils direkt, teils indirekt, jedenfalls aber vollständig vom Parlament abhängig ist und durch ein Misstrauensvotum abgesetzt werden kann.
Die Mitglieder der Bundesregierung genießen als solche keine Immunität. Sind sie gleichzeitig Abgeordnete, muss der Bundestag allerdings gegebenenfalls ihre Abgeordneten-Immunität aufheben, bevor die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung finden können.
Verteidigungsfall
Hauptartikel: Verteidigungsfall
Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird, sofern er rechtzeitig zusammentreten kann, vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen. Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Bundestag nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Bundestag und Bundesrat. Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Bundestag und Bundesrat Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Wahlperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Der Bundestag kann jederzeit den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht mehr gegeben sind.
Organisation der Abgeordneten
Fraktionen
Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Fraktion: Da die CDU in allen Bundesländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Fraktion bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern der gleichen Partei, die aber zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden: Zur Gründung einer Fraktion bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur fünf Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben beispielsweise keinen Anspruch darauf, aus ihrer Mitte einen Bundestagsvizepräsidenten zu stellen. Abgeordnete, deren Partei weniger als fünf Mitglieder in den Bundestag entsendet, oder die aus ihrer Fraktion ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nicht hingegen die Rechte der Fraktion beziehungsweise Gruppe selbst. Im 16. Deutschen Bundestag sind fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP, Linkspartei, Bündnis 90/Die Grünen) vertreten.
Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; dieser hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in „ihren“ Themengebieten ab und versuchen, dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, muss sich aber der Fraktionsdisziplin beugen. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Artikel 38 des Grundgesetzes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.
Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben.
Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht jedoch für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.
Präsidium
Parlamentarischen Geschäftsführern
Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zu Folge aus der größten Fraktion des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist. Seit 1994 hat jede Fraktion Anspruch darauf, einen der Vizepräsidenten zu stellen. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich für die gesamte Dauer der Sitzung den Vorsitz.
Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag. Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung. Formal werden alle Anschreiben von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Er vertritt ferner den Bundestag nach außen und steht wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch hinter dem Bundespräsidenten an zweiter Stelle.
Ältestenrat
Obwohl dem Ältestenrat keineswegs die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, so sind die Mitglieder des Ältestenrates stets erfahrene Parlamentarier. Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Gremium eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat. Häufig gehören neben dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung ebenfalls der des Bundestages entspricht. Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Mitglied im Ältestenrat vertreten.
Ausschüsse
Hauptartikel: Bundestagsausschuss
Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und sind spiegelbildlich zur Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum verteilt. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche „Hearings“ veranstalten und sich auf diese Weise die Meinung von außerparlamentarischen Experten über grundlegende Fragen anhören.
Neben der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte einholen kann.
Parallel zu den Ausschüssen haben viele Fraktionen Arbeitsgruppen gebildet, die die fraktionsinterne Linie für die Ausschusssitzungen vorbereiten.
Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss: Sie arbeiten an nahezu jedem Gesetzentwurf mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich – anders als jeder andere Ausschuss – selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union: Dieser Ausschuss kann nach Artikel 45 des Grundgesetzes Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Grundgesetz vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt.
Die Vorsitze über die Ausschüsse werden ebenfalls spiegelbildlich zum Verhältnis der Fraktionen zueinander verteilt. Traditionell hat die Opposition den Vorsitz im Haushaltsausschuss.
Enquete-Kommissionen
Zur Diskussion wichtiger und fachübergreifender gesellschaftlicher Entwicklungen kann der Bundestag Enquete-Kommissionen einrichten, die den Umgang des Gesetzgebers mit diesen neuen Strömungen vorbereiten sollen. Dazu dient etwa die Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, die sich mit der gesetzgeberischen Begleitung von DNA-Tests, Präimplantationsdiagnostik, Gentechnik, Klonen und anderen biologischen und biotechnischen Neuerungen beschäftigt.
Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums
Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen; dies regelt § 36 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Redner das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied des Bundestages „gröblich“ die Ordnung des Hauses, so kann er ausgeschlossen werden. Er darf dann an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht mehr teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Bundeskanzler Konrad Adenauer als „Kanzler der Alliierten“ bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.
Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages
Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages muss in zwei Profile unterteilt werden: Die Arbeit während der Sitzungswochen unterscheidet sich erheblich von der Arbeit außerhalb dieser Zeit. In der Regel wechseln sich je zwei Sitzungs- und je zwei sitzungsfreie Wochen ab; es entstehen jedoch immer wieder, schon allein durch gesetzliche Feiertage, Unterbrechungen in diesem Rhythmus.
Arbeit während der Sitzungswoche
Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete bereits am Montag. Dann, am späten Nachmittag, treffen sich die Fraktionsvorstände und auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor.
Alle anderen Abgeordneten müssen am Dienstagmorgen ankommen, dann treten in der Regel die einzelnen Arbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag sind die Fraktionssitzungen, anschließend tagen oftmals die Landesgruppen der Fraktionen.
Am Mittwoch finden Ausschusssitzungen sowie die Fragestunde beziehungsweise die Aktuelle Stunde im Plenum statt.
Donnerstags und freitags stehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden.
Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten an ihre Heimatorte zurückreisen können. Allerdings ist auch das Wochenende meist nicht freie Zeit, vielmehr müssen die Abgeordneten noch an der „Basis“, also in ihrem Wahlkreis vor Ort präsent sein und etwa Vereinsveranstaltungen am Wochenende besuchen.
Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer strikt durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nur schwer vermeiden.
Der Arbeitstag eines Bundestagsabgeordneten umfasst in der Regel zwölf bis fünfzehn Stunden. Die Abgeordneten müssen dabei unter anderem die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenumssitzungen, welche sich womöglich noch überschneiden, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen unter einen Hut bringen.
Viele Abgeordneten haben also während der Plenarsitzungen andere wichtige Verpflichtungen. Aus diesem Grunde verwundert es nicht, wenn bei der alltäglichen Arbeit im Bundestag nur einige Dutzend Mitglieder im Plenum sitzen – sie sind in aller Regel die Experten für das gerade besprochene Thema.
Arbeit außerhalb der Sitzungswochen
Außerhalb der Sitzungswochen stehen neben der Vorbereitung auf die Sitzungswochen auch wichtige Termine im Wahlkreis an: Viele Bundestagsabgeordnete bieten Bürgersprechstunden an oder müssen an Parteiveranstaltungen teilnehmen. Auch müssen sie schon im Hinblick auf eine eventuell angestrebte Wiederwahl Kontakte, insbesondere mit den örtlichen Honoratioren, pflegen; hinzukommen möglicherweise europäische oder internationale Termine. Zudem üben viele Abgeordnete auch noch zeitweise einen eigenen Beruf aus, den sie allenfalls in den sitzungsfreien Wochen betreiben können.
Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht
Nach Artikel 46 des Grundgesetzes kann kein Abgeordneter für irgendeine Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Bundestag zur strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und sogar Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.
Andererseits darf kein Abgeordneter des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Straftat verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat, also „in flagranti“, oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Artikel 18 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundestages. Ferner muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.
Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind historisch bedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Mandat abzuziehen, dazu war die Verwicklung in vermeintlich oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die in-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu konstruieren ist. Heute wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Bundestag hebt zu Beginn der Legislaturperiode regelmäßig die Immunität etwa für Verkehrsdelikte auf.
Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.
Versorgung der Abgeordneten
Hauptartikel: Abgeordnetenentschädigung
Um eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten, erhalten die Abgeordneten eine steuerpflichtige Diät, eine steuerfreie Kostenpauschale und einige andere Vergünstigungen wie eine Netzkarte der Bahn, Kostenerstattung für Flüge, die Übernahme von Mitarbeitergehältern, ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden und eine Altersversorgung. Ein spezielles Referat der Bundestagsverwaltung kümmert sich um diese Belange.
Die Arbeit des Bundestages
Geschäftsordnung
Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn jeder Legislaturperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder die „Geheimschutzordnung“, die für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Debatten
Geheimschutzordnung
Debatten im Deutschen Bundestag laufen manchmal recht emotional ab: Zwischenrufe sind an der Tagesordnung und sollen den Redner aus dem Konzept bringen, gegen die eigene Fraktion gerichtete Bemerkungen werden häufig mit empörtem verbalen Protest oder aber mit hämischem Lachen beantwortet. Wenn der Redner es zulässt, können auch Zwischenfragen an diesen gestellt werden. Dem politischen Gegner wird nur in Ausnahmefällen applaudiert, während der Applaus bei Rednern der eigenen Fraktion obligatorisch ist. Vom hämischen „Lachen“ ist – auch im stenografischen Protokoll – die „Heiterkeit“ zu unterscheiden, die eher positiv belegt ist: Es kann vorkommen, dass die Bemerkung eines Mitgliedes der Regierungskoalition bei seinen Fraktionen „Heiterkeit“, bei der Opposition dagegen „Lachen“ hervorruft.
Abstimmungen
Die meisten Abstimmungen des Deutschen Bundestages finden durch Handzeichen statt. Bei der Schlussabstimmung wird jedoch mit Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt.
Ist sich der Sitzungsvorstand über eine Mehrheit uneins, so wird der „Hammelsprung“ angeordnet. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Saal und treten durch drei mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu identifizierende Türen wieder in den Plenarsaal zurück, während die Stimmen gezählt werden. Das Präsidium stimmt öffentlich ab.
Ist eine geheime Wahl gesetzlich vorgeschrieben, so findet nur für diesen Fall die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln statt. Dabei erhält jeder Bundestagsabgeordnete gegen Vorlage seines Stimmausweises einen Stimmzettel, den er in einer Stimmkabine ausfüllen muss. Anschließend wirft er den verdeckten Stimmzettel in die Wahlurne.
Auf Antrag einer Fraktion oder einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten wird über eine Frage namentlich abgestimmt. Dabei wird bei jedem Bundestagsabgeordneten festgestellt, wie er gestimmt hat; die Stimmabgabe wird im stenografischen Protokoll vermerkt. Diese Abstimmungsart soll – gerade bei umstrittenen Sachfragen – jeden Abgeordneten zwingen, seine Entscheidung öffentlich darzulegen. Sie dient auch dazu, den politischen Gegner bloßzustellen, weil in Sachfragen von der Fraktionsmeinung abweichende Abgeordnete entweder gegen ihre persönliche Überzeugung fraktionskonform mitstimmen müssen und damit unglaubwürdig erscheinen oder stattdessen ihren eigenen Standpunkt vertreten und damit die inhaltliche Uneinigkeit ihrer Partei demonstrieren.
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages
Zentrale und Parlamentarische Dienste
Hammelsprung
Während der Plenarsitzungen schreiben die Parlamentsstenografen den Wortlaut der kompletten Debatte einschließlich der Zwischenrufe und Abstimmungsergebnisse mit.
Unterstützend und im Plenum sichtbar, sind die durch ihren dunkelblauen Frack leicht zu erkennenden Saaldiener.
Die Bundestagsabgeordneten können aus Mitteln des Bundestages eigene Assistenten einstellen. Ein spezielles Referat kümmert sich ausschließlich um diese Belange.
Wissenschaftliche Dienste und Pressezentrum
Den Abgeordneten steht der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zur Verfügung. Dieser versorgt sie mit Gutachten, neuesten oder frisch aufbereiteten Informationen und Quellen. Während einer Legislaturperiode werden mehrere tausend Anfragen an den Wissenschaftlichen Dienst gestellt.
Die Bundestagsbibliothek als Teil des Wissenschaftlichen Dienstes bietet den Abgeordneten eine gute Basis zur Informationsbeschaffung. Mit 1,2 Millionen Bänden und 11.000 Zeitschriften gehört sie zu den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsorganisationen des Bundestags. Zur Bundestagsbibliothek gehört auch das Parlamentsarchiv, das alle Plenarprotokolle und Drucksachen bereithält.
Das Pressezentrum des Bundestages wertet täglich viele in- und ausländische Zeitschriften auf der Suche nach fü
Relative MehrheitMehrheit bezeichnet allgemeinsprachlich dasselbe wie die meisten aus einer Anzahl von Menschen oder Dingen. – In strengem Sinne wird das Wort benutzt, um Regeln für Wahlen und Abstimmungen zu formulieren. In solchen Regeln (Gesetzen, Satzungen, Geschäftsordnungen, ...) wird beschrieben, welche Mehrheit notwendig ist, damit eine Entscheidung zustande kommt.
Einführung
Mit Mehrheit wird der größte oder der überwiegende Anteil (oder Teilhabe) an einer Sache oder bei einer Entscheidungsfindung bezeichnet. Sie ist von grundlegender Bedeutung bei demokratischen Entscheidungen in Form von Wahlen und Abstimmungen, aber gibt auch im Sachenrecht (unter anderem bei Aktienrecht, Wohneigentum, Erbrecht) Auskunft über die Eigentumsverteilung.
Das Vorliegen einer Mehrheit bei einer Abstimmung oder Wahl gilt als ausreichende Zustimmung für das Zustandekommen einer Entscheidung. Die Definition ist in Regeln (von mündlichen Vereinbarungen über Vereinssatzungen bis zu Verfassungen) festzulegen. Dieser Artikel beschreibt die zu Grunde liegende Systematik, die auch in anderen Bereichen Anwendung findet.
Bei der Definition einer Mehrheit kann dieses 'Mehr' in verschiedenen Bezügen gesehen werden:
- im Vergleich zwischen konkurrierenden Parteien oder Anteileignern, dabei wird festgestellt,
- ob eine Partei größer als jede andere Partei ist (unabhängig von ihrem Gesamtanteil), dies bezeichnet man als 'relative' Mehrheit
- ob eine Partei bei Abstimmungen mehr Stimmen als alle anderen Parteien zusammen erhalten hat (unabhängig von der Anzahl der tatsächlich Stimmberechtigten), das ist eine 'einfache' Mehrheit oder auch 'Abstimmungsmehrheit' (entsprechen die abgegebenen Stimmen der Gesamtgröße des Gremiums, ist dies mit der 'absoluten Mehrheit' identisch)
- im Bezug zu einem genau definierten (vorher feststehenden) Grundwert (beispielsweise Mitglieder oder Stimmrechte), dies wird als 'absolute' Mehrheit oder auch 'Mitgliedsmehrheit' bezeichnet.
Alle genannten Arten lassen sich miteinander kombinieren oder durch weitere Anforderungen 'qualifizieren', um erhöhten Anforderungen an die Legitimation von Entscheidungen zu entsprechen, diese werden dann 'qualifizierte' Mehrheit genannt. Stimmenthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen und bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt, jedoch wirken sie bei absoluten Mehrheiten faktisch wie Gegenstimmen, da zur Annahme des Antrags ein bestimmter Anteil der möglichen Stimmen (im Regelfall die Anzahl der Mitglieder des Gremiums laut Geschäftsordnung) erreicht werden muss.
Allerdings ist festzustellen, dass in der Literatur unterschiedliche oder unvollständige Definitionen anzutreffen sind und manche Begriffe regional oder kulturell unterschiedlich verwendet werden, so dass Missverständnisse vorkommen.
Arten von Mehrheiten
- Eine relative Mehrheit hat, wer mehr hat als jeder andere. (Sonderfall: mehr Ja- als Nein-Stimmen.)
- Eine einfache Mehrheit – im Sinne dieses Artikels – hat, wer mehr hat als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen sind, wie der Name sagt, nicht Stimmen, sondern Verzicht auf die Stimmabgabe. Bei der einfachen Mehrheit kann es aber angezeigt sein, statt der Anzahl der Stimmen die Anzahl der Stimmzettel (oder der Stimmabgaben über Telekommunikation) einschließlich der Enthaltungen zu Grunde zu legen. (Dabei kann man festlegen, daß auch ungültige Stimmzettel mitzählen.)
- Abweichend von dieser Definition ist für manche Menschen die einfache Mehrheit gleichbedeutend mit der relativen Mehrheit, für andere ein Fall einer absoluten Mehrheit.
- Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte dessen, was möglich ist.
- Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten größeren Anteil hat als bei den drei genannten Mehrheiten.
- Das Wort Mehrheit ohne Beiwort ist gleichbedeutend mit "mehr als die Hälfte".
Folgerung: Jede absolute Mehrheit ist eine einfache, jede einfache Mehrheit ist eine relative.
In Normen (von Verfassungen bis zu Geschäftsordnungen), wo es auf Genauigkeit ankommt, findet man statt der Beiwörter relativ, einfach, absolut, qualifiziert eher Formulierungen wie
- die meisten Stimmen für eine relative Mehrheit; Beispiel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Artikel 63 Absatz 4, vergleiche englisch plurality;
- die Mehrheit der Mitglieder für eine bestimmte absolute Mehrheit; Beispiel: Artikel 63 Absatz 2 GG (sogar dies bedarf der Erläuterung in Artikel 121 GG); vergleiche englisch majority;
- zwei Drittel der Mitglieder für eine bestimmte qualifizierte Mehrheit; Beispiel: Artikel 79 Absatz 2 GG.
Eine einfache Mehrheit im Sinne dieses Artikels genügt vor allem in sehr großen Gemeinschaften, wo nur ein kleiner Bruchteil der Stimmberechtigten tatsächlich abstimmt.
Relative Mehrheit
majority
Für das Zustandekommen einer Entscheidung ist es mitunter ausreichend, wenn bei einer Abstimmung die stärkste Partei bestimmt wird. Genügt die relative Mehrheit, so hat die Wahl gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält (auch ohne mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen zu erhalten).
Dies ist die schwächste Forderung für das Zustandekommen einer Entscheidung. Außer bei Stimmengleichheit ist sie bei jedem Ergebnis erfüllt. – Hier ist die Anzahl der Stimmberechtigten ohne Belang, die Anzahl der Anwesenden ebenso. Stimmenthaltungen bleiben ohne Wirkung.
Ein bekanntes Beispiel sind die deutschen Bundestagswahlen, bei denen eine Partei mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten (z.B. 45%, unabhängig von der Wahlbeteiligung) durch wegfallende Stimmen für Kleinparteien (5%-Hürde) über die Sitzzuteilung eine absolute Mehrheit der Sitze im Bundestag (über 50% der festgelegten Größe des Gremiums) erreichen kann.
Einfache Mehrheit
1957
Erhält XY über die Hälfte der Stimmen, die auf eine der zur Wahl stehenden Optionen entfallen, so spricht man von einer einfachen Mehrheit oder 'Abstimmungsmehrheit'. Es wird also (ebenso wie bei der relativen Mehrheit) nicht von einer vorher bestimmten Stimmenbasis (wie z.B. Gesamtzahl der Mitglieder, etc.) ausgegangen, sondern von der Summe der Stimmen für die einzelnen Optionen. Somit kann eine einfache Mehrheitsentscheidung auch von einer Minderheit der Stimmberechtigten getroffen werden. Zum Beispiel führt bei der deutschen Bundestagswahl eine einfache Mehrheit der Wählerstimmen (>50%, die Wahlbeteiligung bleibt unberücksichtigt) immer zu einer absoluten Mehrheit im Bundestag (>50% der konkreten Sitzanzahl).
Die Bezeichnung einfache Mehrheit wird mitunter auch für relative Mehrheiten benutzt (bei nur zwei Abstimmungsalternativen sind die Begriffe identisch), wodurch es zu Irrtümern kommen kann.
1957
Absolute Mehrheit
Absolute Mehrheit ist die Mehrheit über eine zahlenmäßig definierte Grundmenge. Als Grundmenge dienen häufig:
- die Anwesenden;
- die stimmberechtigten Mitglieder (Briefwahl)
- die (unterschiedlichen) Stimmrechte von Mitgliedern oder Anteilseignern
Andere Grundmengen sind möglich. Enthaltungen wirken somit als fehlende Stimmen zur geforderten Zustimmung, ähnlich wie Nein-Stimmen.
Die Bezeichnung absolute Mehrheit wird mitunter auch für einfache Mehrheiten benutzt (bei Präsenzgremien sind die Begriffe weitgehend identisch), wodurch es zu Irrtümern kommen kann.
Qualifizierte Mehrheit
Eine qualifizierte Mehrheit ist eine Mehrheit mit einem – festzulegenden – größeren Anteil an Zustimmung als bei einer nicht qualifizierten Mehrheit, beispielsweise 2/3 oder 3/4 der Stimmen oder der Sitze.
Beispiel: Zweidrittel-Mehrheit abgegebenen Stimmen
Die Geschäftsordnung fordert im Beispiel eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beispiel: Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten
Die Geschäftsordnung fordert im Beispiel eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten.
In beiden Beispielen erreichen die 399 JA-Stimmen 2/3 von 598 (= 398,666), der Antrag ist damit angenommen.
Kombinationen
In Abhängigkeit von den mit einem Mehrheitsverhältnis beabsichtigten Wirkungen können die genannten Mehrheitsarten auch direkt oder gestaffelt kombiniert werden.
So kann man beispielsweise in den ersten ein oder zwei Wahlgängen eine absolute Mehrheit verlangen und im nächsten (der dann der letzte ist, außer vielleicht bei Stimmengleichheit) nur die einfache. Man kann mehrere Gesamtzahlen kombiniert benutzen und für jede eine eigene Mehrheit verlangen.
Beispiel: Nacheinander verschiedene geforderte Mehrheiten
Die Wahl des Bundespräsidenten in Deutschland erfordert im ersten und im zweiten Wahlgang die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung. Kommt sie zweimal nicht zustande, ist im dritten Wahlgang gewählt, "wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt" (relative Mehrheit).
Beispiel: Mehrfachforderung für dieselbe Abstimmung
Der Vertrag von Nizza verlangt für Mehrheiten im Europäischen Rat :
- eine qualifizierte Mehrheit von 232 aus 321 Stimmen (72,27%), wobei diese Stimmen
- aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten stammen und
- (falls beantragt) mindestens 62% der EU-Bevölkerung repräsentieren müssen.
Mathematische Definition
Sei eine endliche Menge (von Menschen, Aktien, Stimmen, ..., allgemein: von Elementen) gegeben, die Grundmenge. Sei eine Aufteilung der Grundmenge gegeben in Teilmengen so, dass jedes Element der Grundmenge zu genau einer Teilmenge gehört. Dann gilt:
- Die Teilmenge mit den meisten Elementen heißt in diesem Artikel relative Mehrheit. Wenn aber zwei oder mehr Teilmengen dieselbe größte Anzahl von Elementen haben, ist keine Teilmenge eine relative Mehrheit.
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