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| Erfindung |
ErfindungErfindungen sind besondere, nicht auf der Hand liegende, materielle Konstrukte oder Verfahren, die neue und nützliche Anwendungen ermöglichen. Erfunden werden sie von Erfindern.
Erfindung und Entdeckung
Die Begriffe Erfindung und Entdeckung werden vielfach verwechselt, obwohl sie ganz unterschiedlich Dinge meinen. Eine Entdeckung betrifft etwas zur Zeit der Entdeckung bereits Vorhandenes, das aber bislang unbekannt war. Dadurch hat sich jedoch infolge der Entdeckung nichts geändert (außer der damit verbundene Wissenszuwachs eines Einzelnen oder der Allgemeinheit). So sprechen wir von der Entdeckung der Schwerkraft, eines Planetoiden, eines chemischen Stoffes, einer Tierart usw. Eine Erfindung dagegen betrifft stets etwas, was bisher nicht dagewesen ist. Diese Sache steht jedoch mit bereits Bekanntem in einem Zusammenhang, sie tritt nicht als etwas völlig Neues auf. Es werden an bekannten Dingen Veränderungen vorgenommen, so daß ihre Wirkung qualitativ oder quantitativ verbessert wird.
Heute neigt man dazu, Erfindungen nur Materielles zu beziehen und abstrakte Dinge, wie z.B. die Erfindung eines neuen Versmaßes, von den Erfindungen auszunehmen.
Erste Erfindungen
Die ersten Erfindungen machte bereits der Naturmensch. Sie betrafen insbesondere Werkzeuge, die eine bessere Verwendung von Arm und Hand zur Folge hatten. Nachdem der Mensch die Entdeckung gemacht hatte, daß ein Stein in der Hand die Wirkung des Armes erhöhte, konnte er dem Stein eine besondere Form geben, um dessen Wirkungsweise zu erhöhen. Das führte zur Erfindung der Steinaxt.
Das Erfinden
Das Erfinden ist weder als Kunst noch als Wissenschaft zu verstehen. Es ist die geistige Fähigkeit Probleme zu erkennen und eine Lösung dafür anzubieten. Jeder Mensch ist ein Erfinder. Von bekannten oder berühmten Erfindern unterscheidet viele oft nur der Wille und die Durchsetzungskraft eine Idee bis zu einem fertigen Produkt zu verfolgen.
Wirkung von Erfindungen
Man spricht von großen Erfindungen, wenn sie viele kleinere Erfindungen nach sich ziehen, die später im Alltag benutzt werden oder überhaupt allgemein bekannt werden. Doch werden große Erfindungen nicht immer sofort als solche wahrgenommen. So bestand die Dampfmaschine noch sieben Jahre nach ihrer Erfindung als einziges Exemplar, und es dauerte 30 Jahre, ehe sie in verbesserter Ausführung fabrikmäßig gebaut wurde.
Patentfähige Erfindungen
Eine patentfähige Erfindung ist eine
- gewerblich anwendbare,
- neue,
- nicht naheliegende Lehre zum
- technischen Handeln, das heißt
- eine Anweisung zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs
Nicht patentfähige Erfindungen
Im Gegensatz dazu steht die Entdeckung, also das Auffinden von etwas, das schon zuvor dagewesen ist und nicht patentierbar ist, z.B. die Entdeckung einer Tierart oder eines Kontinents. Ebensowenig werden wissenschaftliche Theorien, physikalische Gesetze oder mathematische Modelle als Erfindungen angesehen; auch sie werden entdeckt.
Weiterhin werden geistig-schöpferische (sprich kreative) Werke (siehe hierzu das Urheberrecht), wie etwa Literatur, Musik oder Kunst nicht als Erfindung eingestuft.
Computerprogramme als solche sind (laut dieser Definition) sogar im mehrfachen Sinne keine patentfähigen Erfindungen. Anders sieht dies aus, wenn das Computerprogramm zur Steuerung von Naturkräften verwendet wird (z.B. Airbag, elektronische Motorsteuerung). Die genaue Abgrenzung wird derzeit sehr kontrovers diskutiert (siehe dazu Software-Patente).
Der juristische Term Erfindung ist keinesfalls mit dem Begriff der Innovation deckungsgleich, obwohl im politischen Diskurs diese Begriffe häufig vermischt werden.
Im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) werden in Artikel 52 die Ausschlüsse vom patentrechtlichen Erfindungsbegriff aufgeführt.
Gesetze und Abkommen
- Europäisches Patentübereinkommen Artikel 52 http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52
Literatur
- Jörg Meidenbauer: DuMonts Chronik der Erfindungen & Entdeckungen. Dumont Kalenderverlag, Köln 2002 ISBN 3-8320-8764-8
Siehe auch
- Liste von Erfindern
- Liste bedeutender Erfindungen
- Innovation und Kreativität
- Chindogu
- Erfinder
- Tag der Erfinder
Weblinks
- [http://www.kindernetz.de/infonetz/erfindungen/ Interessante Erfindungen in Wort + Bild vorgestellt]
- [http://www.erfinder.at/tag-der-erfinder/ Jeder hat Ideen - zum Tag der Erfinder]
Kategorie:Patentrecht
ja:発明
- [http://euco.de.tf Erfinder und Computer Organisation]
ErfinderEin Erfinder ist eine Person, die einmal oder ständig etwas Neues oder eine wesentliche Verbesserung im Bereich der Technik schafft, das als eine Erfindung bezeichnet werden kann.
Die drei konstitutiven Eigenschaft eines Erfinders sind:
# dass er ein Problem erkennt,
# den Willen hat, dieses Problem auf eine neue kreative technische Art und Weise zu lösen, und
# schon mindestens einmal in seinem Leben dabei erfolgreich war.
Das "Problem erkennen" ist die allerwichtigste Voraussetzung eines Erfinders, die besonders deutlich wird auf den zahlreichen Erfindermessen, auf denen für den Messebesucher teilweise sehr skurille Erfindungen präsentiert werden, bei welcher die eigentliche erfinderische Leistung das erkennen eines bisher nicht gelösten Problems ist.
Die drei genannten konstitutiven Eigenschaften eines Erfinders werden auch beim Patent beachtet. Beim Patent reicht es, wenn der Erfinder das zu lösende Problem beschreibt und eine Lösung präsentieren kann. Als Gegenleistung für ein Schutzrecht muss die Erfindung offen gelegt werden. Das bedeutet sie muss vom Erfinder so genau beschrieben werden, dass ein Fachmann der jeweiligen Richtung in der Lage sein sollte, die Erfindung nachzuvollziehen. Diese Offenlegung war der wahre Grund für die Etablierung der Patentämter Ende des 19. Jahrhundert. Sie ermöglichte Erfindern auf den veröffentlichten Erfindungen anderer Erfinder aufzubauen und führte zu einem Technologieschub in allen Ländern die neue Patentämter gründeten.
Auch das "Problem erkennen" der konstitutiven Definition eines Erfinders wird im Patentwesen berücksichtigt: Die Erfindungshöhe kann im Patentwesen auch im Finden von bisher nicht bekannten Problemen erreicht werden (zu welcher dann die technische Lösung auch naheliegender sein kann).
Bekannte erfolgreiche "Dauer-Erfinder" wie etwa Thomas Alva Edison und Artur Fischer sind im Regelfall gute Handwerker, Techniker oder Ingenieure.
Abzugrenzen ist der Erfinder vom Entwickler. Die meisten erfolgreichen Erfinder sind auch gute Entwickler, weil sie sonst ihre eigene Erfindung nicht umsetzen könnten zu einem Prototypen oder in ein Produkt (Herstellung).
Um die Leistungen der Erfinder für die Gesellschaft zu würdigen werden in manchen Ländern nationale Erfindertage gefeiert.
Siehe auch:
- Liste bedeutender Erfindungen
- Liste von Erfindern
- Patent
- Tag der Erfinder
Literatur
- Helmut Seiffert, Gerard Radnitzky (Hrsg.): Handlexikon zur Wissenschaftstheorie. 2. unv. Aufl. (Orig. 1989), München 1992: dtv, ISBN 3-423-04586-8, S. 364-365 (über Technik, Wissenschaft, Patent und Erfindertum).
Weblinks
- [http://www.deutscher-erfinder-verband.de www.deutscher-erfinder-verband.de] - Berufsverband der deutschen Erfinder.
- [http://www.das-erfinderforum.de www.das-erfinderfoum.de] - Deutschsprachige Community für Tüftler, Erfinder, Forscher und innovative Unternehmen.
- [http://www.dpma.de www.dpma.de] - Deutsches Patent- und Markenamt
- [http://194.59.120.3/infos/galerie/erfindergalerie/ Erfindergalerie des DPMA]
- [http://www.tag-der-erfinder.de/ Tag der Erfinder]
- [http://www.euco.de.tf Erfinder und Computer Organisation]
Kategorie:Technik
!
ja:発明家
EntdeckungEine Entdeckung ist der subjektive Erkenntnisgewinn eines Einzelnen oder einer Gruppe über etwas bereits Vorhandenes, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Hierin unterscheidet sie sich von der Erfindung, die das kreative Schöpfen von etwas bislang noch nicht Vorhandenem darstellt.
Entdeckungen können nicht patentiert werden, sehr wohl aber Verfahren zur Anwendung einer Entdeckung.
Soweit es sich um individuelle Erkenntnisse handelt, die nicht weiter verbreitet werden, sind Entdeckungen ohne bleibenden Wert. Erst durch die Veröffentlichung und Verarbeitung der gewonnenen Daten und Informationen gewinnen Entdeckungen Bedeutung. Die bekannte Frage: "Wer entdeckte Amerika?" kann somit folgendermaßen beantwortet werden. Soweit sich keine weiteren Erkenntnisse aus der Reise Eriks des Roten gewinnen lassen, ist es Christoph Columbus, der den Kontinent einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht ("veröffentlicht") hat.
Entdeckungen nennt man zudem die auf Expeditionen gewonnenen Erkenntnisse über geographische, ethnologische und naturkundliche Gegebenheiten. In diesem Sinne sind Entdeckungen sowohl auf Forschungsreisen als auch auf militärischen Expeditionen möglich. Entdeckungen waren auch mitunter notwendig, um Eroberungen überhaupt durchführen zu können, wie z.B. in Mexiko, Mittel- und Südamerika sowie in Sibirien.
Siehe auch
Liste von Entdeckern, Ethnologie, Geografie, Kolonialismus
Literatur
- Urs Bitterli: Die "Wilden" und die "Zivilisierten". Grundzüge einer Geistes- und Kulturgeschichte der europäisch-überseeischen Begegnung. 3. Auflage. Beck, München 2004, ISBN 3-406-35583-8
- Dietmar Henze: Enzyklopädie der Entdecker und Erforscher der Erde. 5 Bände. Akadademische Druck- und Verlags-Anstalt, Graz 1978-2004, ISBN 3-201-00912-1
Kategorie:Humangeographie
Kategorie:Entdeckungsgeschichte
SchwerkraftUnter Schwerkraft, Schwere oder Erdanziehung versteht man die Kraft, die auf einen Körper auf der Erdoberfläche wirkt. Sie setzt sich zusammen aus der durch die Gravitation bewirkten Anziehungskraft der Erde und der durch die Erdrotation bewirkten Zentrifugalkraft. Der Begriff Schwerkraft wird auch oft synonym für Gravitation verwendet. Im folgenden ist nur von Schwerkraft im Sinne von Erdanziehung die Rede.
Die Schwerkraft verleiht den Körpern ihr Gewicht. Während Schwerkraft das Grundphänomen bezeichnet, ist das Gewicht eine Eigenschaft, die einem konkreten Körper zugeordnet wird.
Die Schwerkraft ist die Ursache der Erdbeschleunigung oder Fallbeschleunigung, die ein frei fallender Körper auf der Erdoberfläche erfährt, der außer der Schwerkraft keiner weiteren Kraft ausgesetzt ist. Dabei ist die auf einen Körper wirkende Schwerkraft gleich dem Produkt aus seiner Masse und der Erdbeschleunigung.
Die lokale Variation der Schwerkraft und damit auch der Erdbeschleunigung entspricht dem des Erdschwerefeldes. Sie ist hauptsächlich eine Folge der Zentrifugalkraft und der Abplattung der Erde und beträgt für verschiedene geografische Breiten 0,5%. Sie hängt auf der Erdoberfläche ferner geringfügig von der Höhe über dem Meer ab.
Siehe auch:
- Schwere Masse
- Schwerefeld
- Schwereanomalie
- Gravimetrie
- Gravimeter
Kategorie:Mechanik Kategorie:Physik
Kategorie:Geodäsie Kategorie:Astronomie
Kunst
]
Der Begriff Kunst bezeichnet die Fähigkeit des Menschen zum ästhetischen Ausdruck seines Geistes. Kunst ist auch der Begriff für die vom Menschen geschaffenen Werke, die eine gesellschaftliche Relevanz besitzen und eine ästhetisch-sinnliche Wirkung auf den Rezipienten haben, zum Beispiel die Werke der Kunstformen Malerei, Graphik, Bildhauerei, Architektur, Literatur, Dichtung, Theater, Musik, Film oder Video. Umgangsprachlich wird der Begriff "Kunst" häufig ausschließlich für die Hervorbringungen der Bildenden Kunst verwendet.
Daneben wird der Begriff im Zusammenhang mit ausgeprägten Fertigkeiten, also Kunstfertigkeiten verwendet, zum Beispiel Kochkunst, Reitkunst, Redekunst, Verführungskunst oder Zauberkunst.
Bis ins 18. Jahrhundert wurde mit den Künsten (lateinisch: artes) der gesamte Bereich menschlicher Fertigkeiten bezeichnet. Der heutige Kunstbegriff entwickelte sich aus dem Begriff der Kunstfertigkeit, welcher etymologisch im Deutschen aus dem mittelhochdeutschen Wort Können hergeleitet werden kann - was aber zu Missverständnissen führt: Technische Perfektion, die meisterhafte Beherrschung eines Handwerks bei der Ausführung einer künstlerischen Arbeit ist für die heutige Kunsttheorie weder notwendige Voraussetzung für ein Kunstwerk, noch macht sie allein ein Kunstwerk aus.
Der Begriff Kunst bezeichnet einerseits Kunstwerke als Elemente der menschlichen Kultur, die nicht primär durch ihre Zweckmäßigkeit, sondern durch ihre unterschiedlich verstandene Ästhetik geprägt sind. Darüber hinaus umfasst er auch künstlerisch gestaltete funktionale Artefakte und Produkte aus dem Bereich der so genannten angewandten Kunst.
Kunst im Sinne von künstlerischer Fertigkeit und bildhafter Erfassung wird beim Menschen durch die rechte Gehirnhälfte gesteuert. Sie ist vorrangig zuständig für räumliches Erfassen, für musikalische Empfindungen, kreative Gestaltungen und die Gefühle.
Geschichte
Seit ihren Anfängen war Kunst eng mit Arbeit, Spiel und dem Heiligen verbunden. Historisch entwickelten sich die Künste aus ihrem Beitrag zur materiellen Organisation von Kulten und Ritualen. Ein zentrales Moment war somit die Religion, die seit der frühen Neuzeit in den westlichen Gesellschaften allmählich an Einfluss verlor.
Von den Künsten wurde vor dem 19. Jahrhundert zumeist so gesprochen wie heute von den Berufen, die eine Fachausbildung voraussetzen. Die Handwerke galten als eigene Künste, die artes mechanicae, ebenso wie die Fächer des (philosophischen) Grundstudiums, die artes liberales, die freien Künste, die in den drei großen Fakultäten Theologie, Jurisprudenz und Medizin vorausgesetzt wurden. Bücher über einzelne Künste galten vor dieser Zeit zumeist Feldern erlernbarer Könnerschaft. Meisterleistungen des Ingenieurwesens wurden in Büchern zur "Bergbau-" oder "Wasserbau-Kunst" (Schleusenbau) behandelt.
In der zweiten Hälfte des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts, im Zeitalter der Aufklärung, begannen die gebildeten Kreise Gemälde, Skulpturen und Architektur, sowie Literatur und Musik als Kunst im heutigen Wortsinn zu diskutieren. Themenverbindend wurde die Ästhetik in Abgrenzung zum Hässlichen als Kategorie zur Qualifizierung von Kunstwerken begründet. Freiheit wurde zum Ideal für Politik, Wissenschaft sowie für die sich allmählich als eigenständige Bereiche herausbildenden Literatur und Kunst. Der handwerkliche Aspekt künstlerischen Schaffens verlor an Bedeutung. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für diesen Prozess war die durch die beginnende Industrielle Revolution beschleunigte Säkularisierung.
Die Differenzierung zwischen Literatur und Kunst war das Ergebnis der kurz zuvor begonnenen Literaturdiskussion, die sich nicht mehr mit allen geistigen Arbeiten befasste, sondern Romane, Dramen und Gedichte als Literatur in einem gewandelten Wortsinn zusammenfasste. Im Bestreben, ein größeres Publikum anzusprechen, wurde der Terminus Kunst zunächst auf Gemälde und Skulpturen verengt, auf Gegenstände, die in den Zeitungen und Zeitschriften - den Journalen, die es seit dem frühen 18. Jahrhundert gab -, vorgestellt und beurteilt wurden. Es entstand ein verbreitetes Rezensionswesen. Die Begriffe Werk, Original und Genie als Ausdrucksformen der Individualität des Künstlers wurden durch Kant geprägt. Um Kunst kommunizierbar zu machen, brauchte man geeignete Bilder. Man unterscheidet zwischen inneren und äußeren Bildern. Innere Bilder sind zum Beispiel Sprache, Vorstellungen und die Ideen, äußere hingegen Einrichtungsgegenstände, Bauwerke oder irgendein anderes Ding.
Werden in der Kunstgeschichte bis zum 19. Jahrhundert aufeinander folgende so genannte Kunstepochen definiert, entwickelten sich seit den frühen Phasen der modernen Kunst verschiedene Stilrichtungen nebeneinander. Je komplexer die gesellschaftlichen Verhältnisse wurden, desto mehr konkurrierende zeitgenössische und alte Kunst kam auf den prosperierenden Kunstmarkt und in die neu gegründeten Kunstmuseen . Die Bedeutung von Kunstausstellungen mit thematischen Schwerpunkten wächst stetig.
Die Debatte um den Kunstbegriff als Ausdruck der Frage Was ist Kunst? verschob sich in der (Kunst)-Geschichte immer wieder. Die Artes wurden in der Neuzeit im westlichen Kulturbereich als menschliche kreative Fähigkeiten betrachtet und immer weiter differenziert. In anderen Kulturen gab und gibt es vielfältige nicht in Übereinstimmung zu bringende Antworten.
Der heutige, in den meisten hochindustrialisierten Ländern verbreitete, Begriff der Kunstfreiheit ,der z.B. in das Grundgesetz aufgenommen worden ist, umfasst eine Vielzahl an menschlichen Ausdrucks- und Handlungsmöglichkeiten, zweckfrei oder mit unterschiedlichen Zielen verbunden. Im Zuge der Globalisierung entstand einerseits ein vermehrter Dialog verschiedener Kunstrichtungen in aller Welt, andererseits wurden regionale Unterschiede tendenziell nivelliert. In zahlreichen Staaten wird die Kunstausübung reglementiert und zu Propagandazwecken instrumentalisiert.
Bereiche
Im Römischen Reich unterschied man die Sieben Freien Künste (artes liberales), bestehend aus dem Trivium und Quadrivium, die gegenüber den mechanischen Künsten höher geschätzt wurden: Grammatik, Dialektik, Rhetorik; Geometrie, Arithmetik, Astronomie und Musik.
Die Einteilung in Literatur, Kunst, Handwerk und Wissenschaft bildete sich seit Ende des 18. Jahrhunderts in Europa heraus.
Nach heutigem Verständnis gliedert sich die Kunst in die Teilbereiche:
- Bildende Kunst . Die Ausbildung erfolgt an Kunstakademien. Die Künstler sind frei gestalterisch tätig, ihre Arbeiten werden von der Kunstkritik diskutiert, am entsprechenden Kunstmarkt gehandelt und in Museen und Galerien ausgestellt.
- Angewandte Kunst (Gebrauchskunst), wie Kunstgewerbe/Kunsthandwerk, Design mit einer berufsbezogenen Ausbildung in Deutschland, beispielsweise an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Es handelt sich um die gestalterische Umsetzung eigener Entwürfe oder von Vorgaben. Gegenwärtig werden die Exponate der angewandten Kunst zumeist in den Kunstgewerbemuseen, Museen für angewandte Kunst oder in Designmuseen gemeinsam ausgestellt. Daneben existieren einige Museen, die ausschließlich Design präsentieren. Darüber hinaus gibt es in einigen bedeutenden Kunstmuseen Abteilungen für angewandte Kunst.
- Darstellende Kunst, Musik, Tanz, Theater und Film.
Daneben wird nach wie vor zwischen profaner und sakraler Kunst unterschieden. Ein weiterer wichtiger Ansatz zur Einordnung von Kunstwerken nach ihrer Funktion sind die Kategorien Auftragskunst und Freie Kunst. Hinzu kommt eine wertende Abgrenzung von Hochkultur, wozu die Kunst gerechnet wird, und Alltagskultur.
Grenzüberschreitungen zwischen diesen Disziplinen und Bereichen sowie den genutzten Ausdrucksformen sind häufig, dem Wesen der Kunst als kreative Äußerung entsprechend.
In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts trennten sich das Kunstgewerbe, im Sinne von künstlerischem Hervorbringen von Gebrauchswerten (Werkbund Streit) und das Design, im Sinne von planvollem Handeln für industrielle Zwecke. Das Design war eine wesentliche kulturelle Kraft der Moderne und der in den 80er Jahren aufkommenden Postmoderne in den hochindustrialisierten Ländern.
Qualitätskriterien
Die Beurteilung der Qualität von Kunstwerken wechselte ständig im Laufe der Geschichte. Die Kriterien wurden von dem gesellschaftlich akzeptierten bzw. durchgesetzten Geschmack der jeweiligen Herrschafts- und Bildungsschicht aufgestellt, von einer Minderheit hinterfragt und von großen Teilen der Bevölkerung nicht übernommen. Jedes Zeitalter entwickelte eigene Vorstellungen darüber, was zum Bereich der Kunst gehört und was als minderwertig, dem Massengeschmack entsprechend, abqualifiziert wird. Insofern kann Kunst auch ein kulturelles Mittel zur elitären Abgrenzung von Individuen und Gruppen sein.
Die postmoderne Anschauung von Kunst stellt zum Teil die Ideen von Freiheit, Originalität und Authentizität in Frage, setzt bewusst Zitate anderer Künstler ein und verbindet historische und zeitgenössische Stile, Materialien und Methoden aber auch diverse Kunstgattungen miteinander. Plagiate, Imitate und sehr stark von anderen Künstlern beeinflusste Werke gab und gibt es in jeder Phase der Kunstgeschichte. Heute werden solche Ausdrucksformen untersucht und nicht allesamt abgewertet. Es sei denn, der Produzent verbirgt seine Vorbilder und versucht, auf dem schwarzen Markt mit Fälschungen Geld zu verdienen.
Kunst ist das Produkt menschlicher Kreativität, eine schöpferische Leistung, deren Ergebnis das Kunstwerk ist. Es lässt sich schwer beurteilen, da jeder Künstler seine eigenen Vorstellungen von Kunst und seine eigene Herangehensweise an kreativ-künstlerisches Handeln hat (Phasen des kreativen Prozesses). Der ästhetische Wert eines Kunstwerkes basiert auf gesellschaftlicher Übereinkunft oder beruht auf einem Bruch mit derselben. Kunst ist - wie jede menschliche Ausdrucksweise - determiniert durch die jeweiligen Gesellschaftsformen, die die Freiheit der Kunst teilweise erheblich einschränken. Kunst kann auf diesem Hintergrund in totalitären Staaten eine affirmative, aber auch subversive Rolle spielen. Die Nationalsozialisten verachteten die freie moderne Kunst so sehr, dass sie sie als entartete Kunst diffamierten, Künstler verfolgten, Einrichtungen - wie das Bauhaus - schlossen und Kunstwerke zerstörten.
Kunst ergibt sich aus der Wahl eines bestimmten Mediums, aus festgelegten Regeln für dessen Gebrauch und aus besonderen Vorstellungen und Werten, die bestimmen, was durch das jeweilige Medium ausgedrückt werden soll, zum Beispiel welche Ideen, welche Weltanschauungen, welche Gefühle bewusst oder unbewusst zum Ausdruck gebracht werden. Experimentelle Kunst versucht, diese Grenzen zu überschreiten.
Der amerikanische Maler Ad Reinhardt führt den Begriff ins Absurde, indem er sagt: ,,Kunst ist Kunst. Alles andere ist alles andere". Es sei demnach unnütz, Kunst genau definieren zu wollen. Alternativ kann man nach der Funktion von Kunst bzw. eines Kunstwerkes, nach der Intention des Künstlers sowie nach der Rezeption eines künstlerischen Werkes fragen und dabei die Gegebenheiten berücksichtigen, unter denen es entstanden ist.
Zitate
- Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit! Karl Valentin
- Kunst ist, wenn man's nicht kann, denn wenn man's kann, ist's keine Kunst. Johann Nestroy
- Kunst ist Magie, befreit von der Lüge, Wahrheit zu sein. - Theodor W. Adorno
- Kunst kommt von Können, käme sie von Wollen, so würde sie Wulst heißen. Max Liebermann
- Jeder freie Mensch ist kreativ. Da Kreativität einen Künstler ausmacht, folgt: nur wer Künstler ist ist Mensch. ... Jeder Mensch ist ein Künstler. Joseph Beuys
- Wenn ich wüßte, was Kunst ist, würde ich es nicht verraten. Pablo Picasso
- Als Kind ist jeder ein Künstler. Die Schwierigkeit liegt darin, als Erwachsener einer zu bleiben.. Pablo Picasso
- Kunst wäscht den Staub des Alltags von der Seele. - Pablo Picasso
- Kunst ist das, was wir machen. Christo auf die Frage wie er und seine Frau Kunst definieren würden.
- Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit. - Friedrich Schiller
- Wehe, wenn es uns gelänge, den Begriff zu definieren und damit zu zementieren! Kunst gibt sich dort zu erkennen, wo wir über das ästhetisch-sinnliche Erlebnis an unsere Möglichkeiten als geistbegabte Geschöpfe erinnert werden. Kunst hat etwas mit dem Bedürfnis zu tun, an unsere Grenzen zu gehen. Es mutet dem Menschen eine gewisse Anstrengung zu, nämlich die, über seinen Horizont hinauszublicken. Helmut Lachenmann auf die Frage Was ist Kunst?
Begriffe
Begriffe um Kunst
- Avantgarde
- Ikonografie
- Künstler
- Kunstakademie
- Kunstbegriff
- Kunstfälschung
- Kunstfreiheit
- Kunstgeschichte
- Kunstgewerbe
- Kunsthistoriker
- Kunst im öffentlichen Raum
- Kunstkritik
- Kunstpädagogik
- Kunstskandal
- Kunsttheorie
- Kunsttherapie
- Kunstverein
- Kunstwerk
- Kurator
Begriffe in der Kunst
- Denken, Kreativität, Intuition, Vorstellung, Idee, Gestaltung
- Medien, Medientheorie, Bild, Abbild, Ikone, Bildsprache, Bildelement, Duktus, Skulptur, Rauminstallation
- Licht, Farbe, Form, Raum, Ort, Fläche, Linie
Ausstellungen, Museen, Veranstaltungen
- Liste bekannter Museen
- Liste deutscher Museen nach Themen#Kunst
- Museum, Galerie, White Cube, Kunstausstellung, Kunstfestival, Kunstmarkt
- Documenta, Biennale
- Louvre, Prado, Eremitage, Museum of Modern Art, Tate Gallery
Siehe auch
- Portal:Kunst, Portal:Gestaltung, Portal:Architektur und Bauwesen, Stilrichtungen in der Kunst
Weblinks
- [http://www.kunstlinks.de/ Kunstlinks: Portal zu Kunst und Kunstgeschichte, mit Ausstellungsübersicht, Sendungen im Fernsehen zu Kunst und einer umfangreichen Datenbank]
- [http://www.kunstaspekte.de/ Informationen zu Kunst, zu zeitgenössischen Künstlern und aktuellen Ausstellungen]
- [http://www.kunst-und-kultur.de/ Portal mit Datenbanken zu Künstlern, Museen etc.]
- [http://www.multimediakunst.net/ Internationales Künstlernetzwerk und offene Community]
- [http://www.galerienvirtuell.de/ Deutschsprachiges Künstlerverzeichnis sowie News aus Kunst und Kultur]
!
ja:芸術
ms:Seni
simple:Art
Liste von ErfindernDies ist eine Liste von Erfindern, die die Welt mit ihren Erfindungen bereichert haben.
Siehe auch: Erfinder, Technikgeschichte, Liste bedeutender Erfindungen, Liste der Biografien, Liste bedeutender Ingenieure
A
:Al-Jazarī, (12. Jahrhundert)
:Genrich Saulowitsch Altschuller, (1926-1998)
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:François Nicolas Appert, (1752-1841), Frankreich
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:Manfred von Ardenne, (1907-1997), Deutschland
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:Heinrich Arnold, († 1460)
:J. Aspid, (1799-1855), künstl. Zement
:Carl Auer von Welsbach, (1858 - 1929), österreichischer Chemiker und Unternehmer
B
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:Jacques-Yves Cousteau, (1910-1997), Frankreich, Tauchgerät
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:Karl Friedrich von Drais, (1785-1851), Deutschland, Draisine, Fahrrad
:John Boyd Dunlop, (1840-1921), Schottland, Autoreifen
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E
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:Thomas Alva Edison, (1847-1931), USA, Phonograph, Glühlampe
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:Sir Alexander Fleming, (1881-1955), England, Antibiotika
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:Henry Ford, (1863-1947), USA
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:Robert Fulton, (1765-1815)
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:King Camp Gillette, (1855-1932), USA, Rasierklinge
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:Johannes Gutenberg, (um 1397-1468), Deutschland, Buchdruck
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:Friedrich August Haselwander, (1851-1929), Drehstromgenerator
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:Rudolf Hell (1901-2002), Hellschreiber, Faxgerät, Scanner, Computersatz
:David Edward Hughes, (1831-1900), Drucktelegraf, Kohlemikrofon
J
:Joseph-Marie Jacquard (1752-1834)
:M. H. Jacobi, Galvanoplastik
:C. F. Jenkins, (1867-1934), Filmprojektor
:Hugo Junkers, (1859-1935), Gasbadeofen
K
:Viktor Kaplan, (1876-1934), Österreich, Kaplanturbine
:Friedrich König, (1774-1833), Zylinderdruckmaschine
:Alfred Krupp, (1812-1887), Deutschland,
:Johann Kravogl, Südtirol, Elektromotor
L
:Hedy Lamarr, Frequenzsprungverfahren
:Edwin Herbert Land, (1909-1991), USA
:Jakob Christoph Le Blon, (1667-1741)
:Leonardo da Vinci, (1452-1519), Italien
:Otto Lilienthal, 1848-1896), Deutschland
:Carl von Linde, (1842-1934), Ammoniak-Kältemaschine
:Hans Lipperhey, (um 1570-1619), Niederlande
:Auguste und Louis Lumière (1862-1954 bzw. 1864-1848)
M
:Guglielmo Marconi, (1874-1937), Italien
:Siegfried Marcus, (1831-1898), Österreich, mobiler Benzinmotor
:Josef Madersperger, (1768-1850), Österreich, Nähmaschine
:Sir Hiram Stevens Maxim, (1840-1916), USA
:A. Meikle, (1719-1811)
:Ottmar Mergenthaler (1854-1899), Setzmaschine
:Eduard Mertens, (1860-1919)
:Peter Mitterhofer,(1822-1893), Südtirol, Schreibmaschine
:Joseph Michel und Jacques Etienne Montgolfier, (1740-1810 und 1745-1799), Frankreich, Heißluftballon
:Samuel Finley Breese Morse, (1791-1872), USA, Morsealphabet
N
:James Nasmyth, (1808-1890), Dampfhammer, Nasmyth-Teleskop
:Paul Nipkow, (1860-1940)
:Alfred Nobel, (1833-1896), Schweden, Sprengbaumwolle und Dynamit
O
:Hermann Oberth, (1894-?), Deutschland
:Nikolaus August Otto, (1832-1891), Deutschland, Viertaktmotor
P
:Sir Charles Algernon Parsons, (1854-1931), England
:Blaise Pascal, (1623-1662)
:Dom Pérignon, (1638-1715), Frankreich, Champagner
:Sir Alastair Pilkington, (1920-?), England
R
:Philipp Reis, (1834-1874), Deutschland, Fernsprecher/Telefon
:Joseph Ressel, (1793-1857), Schiffsschraube
:Niklaus Riggenbach, (1817-1899), Schweiz
:Wilhelm Conrad Röntgen, (1845-1923), Deutschland
:Jean François Pilâtre de Rozier, (1757-1785), Frankreich
S
:Jonas Edward Salk, (1914-1994), USA, Polio-Impfstoff
:Hans Sauer, (1923-1996), Deutschland, Hochleistungsrelais
:Arthur Scherbius, 1878-1929, Deutschland, Enigma
:Wilhelm Schmidt, (1858-1924), Heißdampflokomotive
:Alois Senefelder (1771-1834), Steindruck
:Christopher Latham Sholes, (1819-1890)
:Werner von Siemens, (1816-1892), Deutschland
:Igor Iwanowitsch Sikorsky, (1889-1972), Russland, Hubschrauber
:Georg Stephenson, (1781-1848), England
:Andreas Stihl,(1896-1973), Deutschland, Motorsäge
:Almon Strowger,(1839-1902),USA, Automatische Telefonvermittlung
:Gideon Sundback, (1880-1954), Schweden, Reißverschluß Patent:1913
:Sir Joseph Wilson Swan, (1828-1914), England
:Wladimir Sworykin, (1889-1982)
T
:W.H.F. Talbot, (1800-1877)
:Nikola Tesla, (1856-1943), Serbien
:Friedrich Trözmüller, (1899-1958), Österreich
V
:Johann Vaaler, Norwegen
:Max Valier, (1895-1930), Raketenfahrzeug
:Villard de Honnecourt, (13. Jahrhundert), Frankreich
:Conte Alessandro Volta, (1745-1827), Italien
W
:Sir Barnes Neville Wallis, (1887-1969), England
:James Watt, (1736-1819), Schottland
:George Westinghouse, (1846-1914), USA
:Sir Charles Wheatstone, (1802-1875), England
:Sir Frank Whittle, (1907-1996), England
:Hellmuth Walter, (1900-1980),Deutschland, Walter-Antrieb
:Robert Widlar, (1938-1991), USA
:Christopher Wren, (1632-1723), Regenmesser
:Wilbur und Orville Wright, (1867-1912 und 1871-1948), USA
Z
:Graf Ferdinand von Zeppelin, (1838-1917), Deutschland, Luftschiffpionier aus Konstanz und Friedrichshafen
:N. Zucchi, (1586-1670)
:Konrad Zuse, (1910-1995), Deutschland, Computer
Weblinks
- http://www.darmstadt.gmd.de/schulen/materialien/lexikon_htm/erfinder.htm (alphabetische Liste der Erfinder) !Link defekt!
Erfinder
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Patent
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes Verbotsrecht gewährt. Entgegen der weitläufigen Meinung berechtigt ein Patent nicht automatisch zur Benutzung der eigenen Erfindung. Die kann beispielsweise trotzdem verboten sein, wenn sie gegen geltende Gesetze verstößt. Ein Patent gibt seinem Inhaber jedoch das Recht, anderen zu verbieten, die eigene Erfindung unerlaubt zu verwenden, d.h. z.B. ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das gilt aber nur für die gewerbliche Anwendung. Der Erfinder hat nicht das Recht die private Nutzung seiner Erfindung zu unterbinden.
Erfinder
Geschichte
Der Ursprung des Wortes Patent
Der Ursprungs des Worts "Patent" liegt in den Erlässen der Könige, die anfingen, ihre Erlässe und Verordnungen in Schriftform niederlegen zu lassen. Diese Patente hatten die Form von offenen Briefen (das heißt man konnte sie lesen, ohne ein Siegel zu brechen), und wurden in England "Letter Patent" (lat.: litterae patentes = offene Briefe) genannt und begannen oft mit "To whom this is shown", "To whom this may belong" oder ähnlichen Phrasen (letztere bildet noch immer das Dekor der Patenturkunden des USPTO).
Patente waren vom Herrscher ausgestellt und richteten sich an alle Untertanen.
Seit dem 13. Jahrhundert gab es in England solche Urkunden.
Ein Patent konnte für viele Zwecke gewährt werden z. B. die Ernennung von Offizieren, Vergabe von Konzessionen, Monopolgewährung für Handel und Verkauf oder auch die Lizenz zum Landerobern: Ein Patent aus dem Jahr 1496 gestattete John Cabot, "to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing".
Im 14. Jahrhundert war die gewerbliche Tätigkeit in England gegenüber dem Kontinent noch im Rückstand. Die englischen Könige begannen damit, fremde Fachleute nach England zu rufen und ihnen Schutzbriefe zu erteilen.
Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrecht. Im Venedig des Jahres 1469 gab es ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. Liste von Privilegien auf: [http://www.wolfgang-pfaller.de/berg.htm]
Dieser Schilderung zufolge stammt der Wortstamm "erfinden" vom "fündig werden" aus dem Bergbau.
Geschichte der Patentgesetze
Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474[http://www.wolfgang-pfaller.de/venedig.htm] erlassen, gefolgt von den Statute of Monopolies[http://www.wolfgang-pfaller.de/england.htm]
in Großbritannien (1623) und Frankreich[http://www.wolfgang-pfaller.de/frankrei.htm]
(1787). Das "Statute of Monopolies" gilt als Vorbild für die Patentgesetze weltweit.
Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Patente in größerem Stil verliehen. Patentrechtliche Regelungen gab es in den deutschen Einzelstaaten erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts, insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territoraler Wirkung. Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden. Patentiert wurden sowohl neue Erfindungen als auch erprobte gewerbliche Verfahren, die aus dem Ausland eingeführt wurden. Einige Privilegien boten Schutz gegen Nachahmung (Monopolrechte), andere Schutz gegen einschränkende Zunftbestimmungen (und somit gegen Monopole und für mehr Wettbewerb). Den letztgenannten Privilegien wird nachgesagt, dass sie der Befreiung der Industrie von allzu einengenden Regelungen durch Zünfte und Behörden dienten und somit die industrielle Revolution in England förderten. Patente für Monopole, die Günstlingen des Hofes oder Geldgebern der königlichen Kasse zugute kamen, wurden in England nach 1560 sehr zahlreich, und die Missbräuche führten zunehmend zu einer allgemeinen Unzufriedenheit.
Sir Francis Bacon, der große Wissenschaftler, Philosoph, Staatsmann und Zeitgenosse von Shakespeare, wurde 1621 wegen Bestechung verurteilt.
Entgegen seinen eigenen öffentlichen Äußerungen erteilte er als Großsiegelbewahrer und Großkanzler der englischen Krone weiterhin willkürliche Patentprivilegien, die für ihre Inhaber von großem Nutzen, für die Gesellschaft insgesamt aber unerträglich waren.
Unter anderem unterlag der Handel mit Johannisbeeren, Salz, Eisen, Pulver, Spielkarten, Kalbshäuten, Segeltuch, Ochsenknochen, Tranöl, Gewebesäumen, Pottasche, Anis, Essig, Kohle, Stahl, Branntwein, Bürsten, Töpfen, Salpeter, Blei, Öl, Glas, Papier, Stärke, Zinn, Schwefel, getrockneten Heringen, die Ausfuhr von Kanonen, Bier, Horn, Leder sowie die Einfuhr spanischer Wolle und irischen Garns sogenannten Patentmonopolen.
Diese Privilegienpraxis war vor allem in England weitverbreitet. Schon 1601 musste die englische Krone die drückendsten Monopole auf unentbehrliche Waren und Nahrungsmittel aufheben, 1623 folgte das bekannte "Statute of Monopolies", das weitgehende Einschränkung der Patentpriviligien bedeutete.
Ein weiterer entscheidender Durchbruch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Patenten bildete die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz - einer (allerdings nur sehr selten genutzten) Möglichkeit des Eingriffs durch den Staat: In ganz bestimmten Notsituationen, wie z. B. im zweiten Weltkrieg in Amerika, wurden Erfinder gesetzlich gezwungen, allen Bewerbern Lizenzen zur Benutzung ihrer Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
Durch diesen in der Praxis nicht genutzten Trick wurde der Weg für umfangreiche Patentgesetze in vielen Ländern im 18. Jahrhundert geebnet.
Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde zunächst kontrovers auch über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert. Noch im Jahre 1864 forderten die deutschen Handelskammern die Abschaffung der Patente, weil diese "schädlich für den allgemeinen Wohlstand" seien. Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins (Werner von Siemens) trat das Patentgesetz am 1. Juli 1877 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente auch veröffentlicht.
Das erstes Patent wurde am 2. Juli 1877 unter der Veröffentlichungsnummer DE000000000001A [http://depatisnet.dpma.de:80/depatisnet?window=1&space=main&content=treffer&action=bibdat&session=Q3pXE7vlvJ|1132091155744&stamp=104615&firstdoc=1&docid=DE000000000001A&bibdat_downloadlist=no] an Joh Zeltner für ein "Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe" vergeben.
Die weitere Entwicklung zum modernen Patentrecht war vor allem durch die Idee geprägt, dass der Verleihung eines Monopols eine entsprechende erfinderische Leistung voran gehen muss. Die wichtigsten Kriterien des Patentrechtes beruhen in der Theorie auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung.
Der Ausschluss der Patentierung von Entdeckungen, Ideen und bereits bekannten Erfindungen soll vor allem dazu dienen, den Nutzen des Patentrechtes für die Gesellschaft abzusichern. Die willkürliche Vergabe von Privilegien wurde abgelöst durch einen detailliert gestalteten Interessensausgleich.
Jedoch wird dieses Prinzip von Leistung und Gegenleistung bzw. der insgesamt positive Ausgleich in den neueren Erweiterungen des Patentrechts, zum Beispiel im Bereich der Gene, bestritten. So gelang es der amerikanischen Firma Myriad über eine Hand voll vom EPA erteilter Patente eine Reihe in Europa bereits allgemein angewendeter Brustkrebstests zu patentieren. Dadurch, dass Myriad in Folge die Durchführung dieser an sich günstigen und bereits erfolgreich klinisch angewendeten Tests in Europa dadurch verbieten lassen konnte und seither die Durchführung dieser Test nur in den firmeneigenen Labors in den USA geschieht, müssen die Blutproben in die Vereinigten Staaten geschickt werden. Myriad hat zudem einen sehr hohen Preis für diese Tests angesetzt, die zuvor bereits viele Labore preisgünstiger durchgeführt haben. Des Weiteren gelang es Myriad durch diese Patenterteilungen, dass alle zukünftigen Entdeckungen zum entsprechenden Gen auf 20 Jahre unter ihrem Monopol stehen. Eine ähnlich umstrittene Situation, in der der Sinn und der Ausgleich angezweifelt wird, gibt es heute bei den Softwarepatenten.
Einführung
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Zwar wird in Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen, speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht. Ein Beispiel dafür sind die Brustkrebs-Genpatente der Firma Myriad.
Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, da ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben (Beispiel: erfunden wurde die Tür, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, und sie wurde patentiert. Später wird das Schloss für die Tür erfunden, dass den Verriegelungsbalken ersetzt. Das Schloss ist nur mit der Tür verwertbar. Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden). Es kann also ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang haben. Natürlich gibt es darüber hinaus auch gesetzliche Schranken z.B. für zulassungsbedürftige Arzneimittelwirkstoffe.
Ein Patent wird für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.B. Arzneimittel betreffen, können aufgrund der Dauer der Zulassungsverfahren eine um 5 Jahre längere Laufzeit haben.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z.B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.
In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift (Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift (erteiltes Patent) genannt.
Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).
Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.
Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Patent auf Leben, Software-Patent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden).
Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff. Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsnachfolger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich. Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind geringer als an ein Patent. Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden. Umgangssprachlich werden (falscherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet, auch in der Werbung, was unter anderem wettbewerbsrechtlich bedenklich ist.
Der Weg zum Patent
Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt (z. B. Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Bei beiden Ämtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) eingereicht werden. In einer PCT-Anmeldung können derzeit über 140 Staaten benannt werden, in denen die Anmeldung gültig sein soll. Erst nach 30 Monaten ab dem Prioritätstag müssen dann die nationalen Phasen (Übersetzung in die jeweilige Landessprache, Vertretung durch Patentanwalt vor Ort) eingeleitet werden.
Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen. Beim Europäischen Patentamt können die Verfahren jedoch auf Englisch, Deutsch oder Französisch durchgeführt werden.
In den USA gilt jedoch nicht die oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel first to invent (wer hat als erster die Erfindung gemacht - im Labor, im Büro oder zuhause etc.? Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.
Erfindung
Erfindungen sind Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.
Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen, also z. B. Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z. B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig.
Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles.
Ebenso wenig können nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__1.html § 1 Abs. 2 und 3] PatG und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52 Art. 52 Abs. 2 und 3] EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden.
Weiter kann gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__2.html § 2] PatG und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar53.html#A53 Art. 53] EPÜ kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.
Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird.
Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme, insbesondere bei computerimplementierten Erfindungen (oft als Software-Patent bezeichnet) ist die Beurteilung des technischen Beitrages zum Stand der Technik schwierig.
Neuheit
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__3.html § 3 PatG] und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar54.html#A54 Art. 54] EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war.
Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend.
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).
Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere Anmeldungen). Dadurch genießt die früher eingereichte Anmeldung Priorität (first to file - siehe oben). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren.
Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung, wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__4.html § 4 Satz 1] PatG, [http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar56.html#A56 Art. 56 Satz 1] EPÜ). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat.
Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.
Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe in Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).
Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt)erfordert.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__5.html § 5 Abs. 1] PatG, [http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar57.html#A57 Art. 57] EPÜ).
Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum noch als eigenständiges Prüfkriterium, sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__34.html § 34 Abs. 4] PatG) subsumiert. Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls die Erfordernis der ausreichenden Offenbarung ([http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar83.html#A83 Art. 83] EPÜ). In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.
Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem Gewerbe angewandt wird. Es reicht aus, dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann, maßgebend ist allein, dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann.
Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar.
Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52(4) EPÜ zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle") aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben. Da der Absatz jedoch lediglich in den Art. 53 EPÜ (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) verschoben wurde, wird sich wohl in der Praxis wenig ändern.
Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art. 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren, das kein Erzeugungsverfahren ist, vom Patentschutz ausgeschlossen, d.h. sehr viele Erfindungen, die jetzt unbestritten patentierbar sind, wären dann nicht mehr patentierbar.
Ende des Patentschutzes
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16.html § 16 PatG], Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16a.html § 16a PatG], Art. 63(2) b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.
Ein Patent läuft vorzeitig aus, wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet.
Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden als Ergebnis des 2. Weltkriegs sämtliche deutschen Patente für nichtig erklärt.
Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde.
Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.
Wirkungen des erteilten Patents
Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG.
Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht an der geschützten Erfindung verliehen. Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor der Patenterteilung lediglich der Anspruch auf Entschädigung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__33.html § 33 PatG], das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen.
Sachlicher Schutzbereich
Laut [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__14.html § 14 PatG], Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.
Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Äquivalente der Erfindung, das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel. Abwandlungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen, sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst.
Umgekehrt steht dem Benutzer der sogenannte Formstein-Einwand offen: Ein Patent wird nicht verletzt, wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte, also nicht hätte als solche patentiert werden können.
In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft, weil mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung nahe liegt. Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens, während der Formstein-Einwand im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt.
Kein Benutzungsrecht
Ein Patent verleiht seinem Inhaber nur bedingt ein positives Benutzungsrecht, wie sich daraus ergibt, dass [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 S. 1 PatG] für die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den "Rahmen des geltenden Rechts" verweist. Die Patentierung hat primär zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf, beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. Polizeirecht) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft. Hinsichtlich relativer Rechtspositionen gegenüber anderen Schutzrechten und/oder Gegenrechten kann das dem Wortlaut des Gesetzes nach bestehende "positive Benutzungsrecht" in besonderen Fällen von Bedeutung sein.
Ausschließlichkeitsrecht
Der Patentinhaber erhält gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 PatG] das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen, das heißt bei Erzeugnispatenten es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 PatG] wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html § 139 Abs. 1 PatG].
Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html 15], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html 23] PatG durch Lizenz auf andere übertragen.
[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html § 11 PatG] sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jederman kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Freigestellt vom sogenannten Versuchsprivileg sind daher u.a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Nicht freigestellt ist jedoch die routinemäßige Benutzung von Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung.
Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung, demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.
Schließlich ermöglichen §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__13.html 13], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__24.html 24] PatG als Enteignungsvorschriften i. S. v. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html Art. 14 Abs. 3 GG] bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.
Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht, das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren, noch ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, wobei der Schutz dennoch aufrecht bleibt.
Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.
Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch
Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html § 139 Abs. 2 PatG] Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.
Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird.
Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__812.html § 812 I 1 2. Alt. BGB] verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.
Auskunftsanspruch
Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140b.html § 140b PatG] Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung.
Vernichtungsanspruch
Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140a.html § 140a PatG] verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.
Prozessuale Durchsetzung
Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.
Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch | | |