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Flagge

Flagge

Eine Flagge ist ein meist vereinfachend-symbolisches Zeichen, das die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft o.ä. markiert.

Bedeutung und Vorkommen

"Flagge" und "Fahne" werden umgangssprachlich oft gleichbedeutend gebraucht, vor allem an Land. Entstehungsgeschichtlich sind Flaggen die Abbildung der Wappen auf einem Tuch und symbolisierten die Zugehörigkeit eines Trupps von Kämpfern zu einem Kriegsherrn. Die heraldischen Regeln, niemals Farbe auf Farbe zu setzen, hatten also den Zweck, sie im Gefecht leichter erkennbar zu machen. Mittlerweile werden sie häufig nicht beachtet (sogar z.B. bei der deutschen Bundesflagge). Der Ursprung des Worts „Flagge“ ist im alten sächsischen oder germanischen Wort „Flaken“ oder „Ffleogan“ zu suchen, was so viel wie „Im Winde wehen“ bedeutet. Im engeren (rechtlichen) Sinne ist eine "Flagge" ein Stück Tuch, das man wegwirft und ersetzt, wenn es zerrissen ist - ganz anders als eine "Fahne", die immer ein Unikat ist und wenn verschlissen (z.B. bei Regimentsfahnen) zeremoniell beerdigt werden müsste. Eine finnische Flagge (Siniristilippu) ist im Bedarfsfall durch Verbrennen zu entsorgen oder in so kleine Teile zu schneiden, dass sie nicht mehr als Flagge erkennbar ist und dann möglichst auf mehrere Male verteilt in den Restmüll zu geben. Flaggen sind ersetzbar, sie werden in vielen Größen und in hoher Stückzahl hergestellt - eine Fahne dagegen ist ein nicht vertretbares Einzelstück (Vereinsfahne, Zunftfahne, Regimentsfahne). Technisch besteht der Unterschied zwischen "Fahne" und "Flagge" darin, dass die Fahne fest am Stock befestigt ist - während eine Flagge oft an einem Mast oder Flaggenstock mit Leinen gehisst oder niedergeholt werden kann. Das Ausfahren und Einholen einer Flagge sollte theoretisch jeden Tag bei Sonnenauf- bzw. Sonnenuntergang erfolgen, ist dies nicht möglich so sollte die Flagge jedoch bei Nacht beleuchtet sein. In der Schifffahrt spricht man dabei von der Flaggenparade. Fahne Alle Staaten haben eine Staatsflagge als nationales Symbol. Oft ist das Aussehen solcher Flaggen im jeweiligen Staat verfassungsmäßig festgeschrieben. Für das Staatsoberhaupt existiert häufig eine eigene Fahne, die bei örtlicher Anwesenheit gehisst wird. Für den deutschen Bundespräsidenten ist es ein schwarzer Bundesadler auf goldenem Grund mit rotem Rand. Für die Marine und andere Institutionen werden Variationen der Staatsflagge benutzt, die um Symbole ergänzt sind. Bundesadler Flaggen wehen von einem senkrechten Schaft (Banner) hingegen hängen an einem waagerechten. Stander sind verkleinerte Ausgaben der Flagge, wie sie an Dienstwägen hochrangiger Personen aus der Politik und des Militärs angebracht sind. In Deutschland ist dies üblich, wenn sich darin der Bundespräsident, der Bundeskanzler, der Bundestagspräsident sowie deren Vizepräsidenten, der Bundesratspräsident sowie deren Vertreter, der Generalinspekteur der Bundeswehr und andere kommandierende Generäle befestigt werden. In der Diplomatie ist es weltweit üblich, daß die Dienstwägen der Botschaftsvertreter zu offiziellen Besuchen die Flagge ihres Heimatlandes als Stander zeigen. Eine Flagge ist normalerweise, bei leicht unterschiedlichen Seitenverhältnissen, rechteckig; ausnahmsweise quadratisch (die Schweizer Flagge und die Flagge des Heiligen Stuhls). Als Wimpel wird die Umsetzung in dreieckiger Form bezeichnet, wie sie sehr häufig in der Schifffahrt verwendet wird. Häufig ist die Verwendung von Flaggen als Emblem. Zudem werden vor allem Trikoloren auch für Bänder und als Verzierungen offizieller Schreiben verwendet. Flaggen werden gehisst, Banner dagegen aufgestellt. In Trauerstunden dürfen ausschließlich Flaggen auf Halbmast gesetzt werden, Banner und Hausfahnen werden hingegen mit einem oder zwei Trauerfloren versehen. Fälschlicherweise werden in Unkenntnis der Beflaggungsregeln oft auch Banner und Hausfahnen auf Halbmast gesetzt. Besucht ein Staatsoberhaupt ein anderes Land, so wird ihm zu Ehren die Nationalflagge seines Landes (Gastflagge) gezeigt. Ebenso werden bei internationalen Wettkämpfen die Sieger so geehrt. Auf Schiffen ist der Platz der eigenen Nationalflagge entweder am Heck oder - insbesondere auf Kriegsschiffen - nur im Hafen am Heck und auf See in der Gaffel des Signalmastes.
- Liste der Nationalflaggen
- Liste historischer Nationalflaggen (z.B. Flagge des Deutschen Reiches)
- Liste sonstiger Flaggen (z.B. UNO, NATO)

Siehe auch


- Beflaggung öffentlicher Gebäude
- Flagge Deutschlands
- Flagge Österreichs
- Flagge der Schweiz
- Stars and Stripes
- Dannebrog
- Union Jack
- Europaflagge
- Stander
- Fahne
- Banner
- Breitwimpel

Signalwesen

Ferner gibt es Signalflaggen zur Übermittlung von Nachrichten (siehe Flaggenalphabet, Winkeralphabet).

Weblinks


- http://www.flaggen-server.de/ (Flaggen der Welt, deutsch)
- http://www.ngw.nl/ (Flaggenverzeichnis Weltweit, englisch)
- http://flagspot.net/flags/ (Flags Of The World, englisch)
- http://www.flaggenlexikon.de
- http://www.3dflags.com/
- http://www.flaggenlexikon.de/ (Flaggen der Welt, deutsch und englisch)
- http://www.magazinusa.com/lv2/hist/i_hist_flag.asp
- http://www.unitedflags.com (Flaggen der Welt, deutsch)
- http://www.flaggen-online.de (Flaggen der Welt, deutsch) Kategorie:Symbol Kategorie:Flaggenkunde Kategorie:Nation ja:旗

Zeichen

Ein Zeichen ist das Grundelement zum Aufbau von Sprachen.

Der Zeichenbegriff der strukturalistischen Sprachwissenschaft

Nach Ferdinand de Saussure ist ein Zeichen die Beziehung (Verbindung) zwischen Bezeichnetem ('Signifié') und Bezeichnung (= 'Signifiant', Bezeichnendes). Das Bezeichnete entspricht einer Vorstellung oder einem Konzept, das Bezeichnende ist ein Lautbild. Das Lautbild ist auch etwas Gedachtes (also ein 'psychischer Eindruck' und nicht die physikalische Schallwelle), da man für sich selber eine Lautfolge gedanklich "aussprechen" kann, ohne die Lippen zu bewegen. Der Zusammenhang zwischen Bezeichnetem und Bezeichnendem ist beliebig (arbiträr). Beliebig bedeutet hier nicht, dass jede Person frei einen Signifikanten für ein Signifikat aussuchen kann, sondern dass die ursprüngliche Festlegung eines Zeichens unmotiviert ist. Zeichen für die Kommunikation zwischen Menschen bedürfen der "Verabredung", einer Konvention. Ist das Zeichen erst einmal zur Konvention geworden, bleibt es fest zugeordnet. Betrachtungsprinzipien:Synchronie und Diachronie und ihre Unterscheidung, Bilateralität des Zeichens, Arbitrarität, Linearität, Konstanz (über individuell), Primat der gesprochenen Sprache

Der Zeichenbegriff des Pragmatismus

Für den Logiker und Semiotiker Charles Peirce ist ein Zeichen "etwas, das für jemanden in gewisser Hinsicht für etwas steht". Umberto Eco schlägt vor, alles Zeichen zu nennen, was aufgrund einer vorher vereinbarten sozialen Konvention als etwas aufgefasst werden kann, das für etwas anderes steht. Er übernimmt damit weitgehend die Definition von Charles W. Morris (1938). Charles S. Peirce unterteilt die Zeichen in drei Zeichen-Trichotomien, so dass sich neun Subzeichenklassen und, durch deren Kombination untereinander, zehn Hauptzeichenklassen ergeben. Unter den Subzeichenklassen sind die wohl bekanntesten: Ikon, Index und Symbol. Sie gehören zur zweiten Trichotomie, in der die Objektrelation des Zeichens thematisiert wird. Ein Ikon ist ein Zeichen, das eine Ähnlichkeit zu seinem Gegenstand aufweist (ein Abbildverhältnis), wie z.B. bei dem lautmalerischen "Wau" für das Kläffen eines Hundes. Ein Index ist ein Zeichen, das die Folge oder Wirkung seines Objektes ist, so ist z.B. Rauch ein Zeichen für Feuer. Ein Symbol ist für Peirce schließlich ein Zeichen, das auf Konventionalität beruht, also auf einer arbitären Vereinbarung. Dies trifft auf einen Großteil der menschlichen Sprache zu, insbeondere auf Eigennamen. Die chinesische Schrift ist der Prototyp einer ikonischen Schrift. Gerade das Beispiel zeigt, dass auch diese konventioneller Festlegungen bedürfen um Missverständnissen entgegenzuwirken. Wörter in einer Alphabetschrift bestehen aus Buchstabensequenzen. Erst das ganze einzelne Wort ist im linguistischen Sinn ein Zeichen und zwar ein symbolisches. Nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Zeichens ist der Begriff des Schriftzeichens. Letzterer muss nicht einer Bedeutung (Bezeichnetem) zugeordnet sein, sondern ist bei Alphabet- und Silbenschriften einer bestimmten Lautung oder Funktion innerhalb des Schriftsystems zugeordnet. (Im Deutschen ist diese Unterscheidung etwas verwirrend, im Englischen z.B. ist sie eindeutiger: sign vs. character.)

Literatur


- Ferdinand de Saussure, Grundfragen der Allgemeinen Sprachwissenschaft; Erster Teil, Kapitel I, Die Natur des sprachlichen Zeichens, 1915.
- Umberto Eco, Semiotik. Entwurf einer Theorie der Zeichen, Wilhelm Fink Verlag, 1987.

Weblinks


- http://www.lichtensteiger.de/zeichen_card.html
- http://www.lichtensteiger.de/saussure.html Siehe auch: Deixis, Semiotik, Wahrzeichen, Name, Begriff, Benennung, Zahl, Symbol, Syntax, Information, Daten, Signographie, Piktogramm ! Kategorie:Semiotik ja:記号

Heraldik

Heraldik (auch Heroldskunst) bedeutet Wappenwesen und umfasst die Bereiche Wappenkunde, Wappenkunst und Wappenrecht. Als Disziplin der Geschichtswissenschaft gehört sie zu den historischen Hilfswissenschaften. Als ihr wissenschaftlicher Begründer gilt Philipp Jacob Spener. Eine wichtige Grundlage für die historische Heraldik bilden Exlibris (Buchbesitzerzeichen) aus dem späten Mittelalter, die zu dieser Zeit vorwiegend als Wappen ausgeführt wurden. Ehedem wurde die Aufsicht über die Wappenführung von Wappenherolden ausgeübt, an deren Spitze ein "Wappenkönig" stehen konnte (heute noch in Großbritannien). Die Wappenkunde beschäftigt sich mit dem Aufbau von Wappen, deren Bedeutung und der Bedeutung der einzelnen Teile und Symbole der Wappen. Die Wappenkunst im heraldischen Sinne geht auf das 12. Jahrhundert zurück. Dem europäischen Wappenwesen vergleichbar sind die Mon Japans.

Geschichte

Vorgeschichte

Schon aus prähistorischer Zeit ist bekannt, dass verschiedene Stämme ihre Kultur auch in ihrem Äußeren repräsentierten, neben verschiedener Kleidung und Kopfschmuck auch in den bevorzugten Farben und Symbolen, darunter besonders Tiersymbole oder stilisierte Gottheiten. Diese äußeren Unterschiede genügten, die Stammeszugehörigkeit der Krieger auch im Feld zu erkennen. Diese Art übertrug sich auf die ersten großen Zivilisationen. Es war Brauch, dass die Krieger und besonders die Heerführer der Völker Babylons, Persiens und Chinas auf ihre Schilde und Fahnen verschiedene Zeichen und Figuren setzten. Auch auf den Schilden der alten Griechen finden sich verschiedene Tiere wie Löwen, Pferde, Hunde, Eber oder Vögel. Und auch die Legionen und Kohorten Roms hatte ihre eigenen Symbole und Insignien. In dieser Zeit hatten die bildlichen Elemente auf den Schilden jedoch vornehmlich dekorative und apotropäische Funktion. Entscheidend waren in den großen Schlachten die Feldfarben der Standarten, Wimpel und Kleidung der Krieger, um sie auch aus großer Entfernung unterscheiden zu können. Die Feldfarben konnten jedoch für jeden Feldzug, prinzipiell sogar für jede Schlacht, neu festgelegt werden - ganz ähnlich wie Fußballmannschaften zu jeder Saison und jedem Spiel verschiedene Trikotfarben wählen können. Aus den variablen Feldfarben gingen später die fest zugeordneten Flaggen hervor. Auch heute haben militärische Verbände neben den Staatsflaggen noch eigene Kriegsflaggen, Farben und Symbole. Aus den verschiedenen Schildformen, Schildfarben und aufgelegten Schildsymbolen der Kriegerverbände gingen dann später die Schildwappen hervor.

Mittelalter

Mit dem aufkommenden Feudalismus des Mittelalters wählten die Herrscherhäuser eigene Symbole aus. Bei den großen Feldzügen konnten dabei dutzende Adelshäuser gemeinsam losziehen, und ihre Rüstungen hatten zunehmend weniger Gestaltungsunterschiede aufzuweisen. So wurden die Farben und Symbole auf den Schilden zunehmend wichtiger, und man kombinierte mehrere Farben in einfachen geometrischen Formen. Bis in die Mitte des 12. Jahrhunderts waren diese Farben und Symbole jedoch personengebunden. Es war dem Träger überlassen, welche Symbole er wählte oder ob er sie, womöglich mehrfach im Leben, wechselte. Aus dem 11. Jahrhundert ist uns auch der Teppich von Bayeux überliefert, der eine einzigartige Sammlung von Schilden und Flaggen einiger angelsächsischer und normannischer Krieger zeigt, die an der Schlacht von Hastings (1066) teilnahmen. Schlacht von Hastings Zu dieser Zeit von Wilhelm dem Eroberer trugen auch die Könige noch leichte Rüstungen, die in den folgenden Jahrhunderten immer schwerer wurden, und die offenen Helme wurden durch Topfhelme ersetzen, die dadurch aber auch das Gesicht des Trägers verbargen. Die Kreuzzüge schließlich führten dazu, dass sehr viele Fürstenhäuser gemeinsam in die Schlacht zogen, und bildeten einen wesentlichen Grund zur Entfaltung der Heraldik. Vielleicht als Folge des Wirrwarrs im ersten Kreuzzug (1096-1099) fanden danach Erbschilde weite Verbreitung. Schon die neuen Kreuzfahrer des zweiten Kreuzzuges (1147-1149) empfanden es als Ehre, wenn sie das gleiche Zeichen auf dem Schild führen durften wie ihre Vorfahren unter den ersten Kreuzfahrern. Auf allen späteren Kreuzzügen prangten dann die Wappenzeichen weithin sichtbar auf den Schilden, auf Brust und Rücken, bis hin zu den Pferdedecken und den Wimpeln der Lanzen. Einen weiteren Grund lieferten die Ritterturniere der friedlichen Zeit des Mittelalters, die zugleich Waffenübung und Schaustellerei war. Die Kämpfe waren stark ritualisiert. Wer in einem Zweikampf verlor, der verlor dabei oft Pferd und Rüstung, eine damals sehr teure Angelegenheit. Unter der Vollrüstung des frühen 12. Jahrhunderts konnte man die Ritter kaum erkennen, daher trugen die Turnierteilnehmer ihr eigenes Wappen oder das ihres Lehensherrn auf den Schilden. Erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts durften auch Ritter aus niederem Adel ein eigenes Wappen tragen. Die Wappen aus dieser Anfangszeit der Heraldik im 12. Jahrhundert hatten noch fast durchweg praktische Funktion. Sehr wichtig war dabei die Blasonierung der Zeichen, mit denen eintreffende Ritter bei den Turnieren ausgerufen wurden. Nach dem Ruf des Herolds konnte dann jedermann auch gerüstete Ritter einem Haus zuordnen. Die beschriebenen Farben und Elemente zeigten dabei auch die Verwandtschaftsverhältnisse der Häuser auf, und einige Wappensymbole wurden so bekannt, dass sie mit eigenen Kurznamen belegt wurden.

Renaissance

Blasonierung, um 1521, Hamburger Kunsthalle, im Stil der Renaissance]] Die Bedeutung der Ritterturniere schwand mit der aufkeimenden Renaissance, die zügige Verbreitung der Feuerwaffen im 16. Jahrhundert setzten dann der Auseinandersetzung mit Schild, Lanze, Rüstung und Schwert ein schnelles Ende. Einziges Überbleibsel blieb das Ringelstechen - eine ungefährlichere Variante des mittelalterlichen Tjostens, bei dem schon Könige tödlich verletzt worden waren. Die Wappen hatten mittlerweile jedoch auch eine hoheitliche Funktion bekommen. Die meisten Ritter des Mittelalters waren Analphabeten, die Kenntnis der Wappensymbole erlaubte ihnen jedoch die Zuordnung von Dokumenten. Ende des 13. Jahrhunderts entstand so das Amt des Herolds, der die Namen, Titel und Wappen kennen musste. Das aufkeimende Wappenwesen übertrug sich auf andere Bereiche, und wurde neben der militärischen Funktion für juristische Formen genutzt - die Wappen prangten auf Siegeln, Palastportalen, Stadttoren und Festungswehren. Auch mit dem Ende der Ritterszeit wurde dies fortgeführt. Befreit von manchen praktischen Notwendigkeiten wurden die Darstellungen kunstvoller und viele Wappen wurden mit Sagen ihrer Entstehung hinterlegt. Der Barock schließlich führte zu überbordenden Wappen, neben den Schilden zeigten sie Wappenträger und wurden begleitet von Helmen und Wappenmantel. Die Übernahme der Heraldik in Indien zeigt dann stark überladene Wappen, die kaum mehr die praktische Funktion der Erkennbarkeit auf große Entfernungen haben. Die heraldischen Elemente verloren ihren Eigenwert und wurden zum Teil wieder rein dekorativ eingesetzt.

Neuzeit

Auch wenn die Kreise der Wappenberechtigten sich immer wieder erweiterten, so drückten sie dennoch weiterhin Vorrechte aus, die dem Inhaber zugestanden wurden. Die Aufnahme in die Wappenrolle garantierte eine Schutzfunktion, dass niemand anderes das gleiche Symbol tragen durfte. Dies stellt einen wichtigen Vorläufer der Schutzmarken der bürgerlichen Zeit dar. Nach deutschem Recht darf heute jede natürliche oder juristische Person ein eigenes Wappen führen - vor der willkürlichen Führung durch Andere ist es dann analog dem Namensrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschützt. In Österreich hingegen ist es nur Gebietskörperschaften (dem Bund, den Ländern und den Gemeinden) erlaubt, ein Wappen zu führen, wenn auch Wappen als Markenzeichen geschützt werden können. Auch viele englische zum Knight geschlagene Personen besitzen ihr eigenes Wappen, wie beispielsweise Elton John und Paul McCartney.

Aufbau des Wappens

Allein der einfarbige Wappenschild kann bereits ein vollständiges Wappen sein. Ergänzt mit einem Helm (teilweise mit Halsschmuck (Helmkleinod)) mit Helmdecken und einer plastischen Helmzier wird es als Vollwappen bezeichnet. Ein Wappen des Hochadels besitzt meist sogar Schildhalter, einen Wappenmantel bzw. regierende Monarchen ein Wappenzelt. Grundsätzlich kann das Wappen durch senkrechte und waagerechte Linien in Felder aufgeteilt werden. Bei der Einteilung durch waagerechte Linien wird das obere Drittel als "Schildhaupt", das mittlere Drittel als "Mittelstelle" und das untere Drittel als "Schildfuß" definiert. Bei der Einteilung durch senkrechte Linien wird die (vom Betrachter aus) linke Seite als "rechte Flanke", die Mitte als "Herzstelle" und die (vom Betrachter aus) rechte Seite als "linke Flanke" bezeichnet Der Austausch von "rechts" und "links" entsteht dadurch, dass die Wappen aus Sicht des Wappenträgers beschrieben (blasoniert) werden. Die linearen Einteilungen des Schildes durch gegeneinander gesetzte Farben und Metalle werden als Heroldsbilder bezeichnet. (Der Begriff Heroldsstück wird teilweise parallel dazu verwendet, dient andererseits aber auch zur weiteren Differenzierung in die eigentlichen Heroldsbilder, d. h. ein- oder mehrfache Schildteilungen und Heroldsstücke, d. h. Balken, Schrägbalken, Pfähle, durchgehende Kreuze u.ä.) Gegenständliche Darstellungen nennt man Gemeine Figuren. Diese Gemeine Figuren werden wiederum unterteilt in "natürliche" das sind zum Beispiel Menschen, Tiere (auch Fabeltiere) und Pflanzen; sowie in "künstliche", wie Bauwerke, Waffen, Werkzeuge und weitere Alltagsgegenstände wie z. B. ein Schlüssel. Durch die Kombination aller dieser Elemente ergibt sich eine große Vielfalt an Wappenmotiven. Beizeichen sind kleinere Zeichen, die in manchen Fällen auch auf einer bestimmten Person zurückzuführen sind. Der Faden, ist ein schmaler, über den Wappenschild gezogener Schrägbalken, welcher schrägrechts vom rechten Obereck nach dem linken Untereck gezogen eine jüngere oder Nebenlinie, schräglinks einen unehelich Geborenen (Bastard, daher Bastardfaden) aus dem Geschlecht bezeichnet. Wenn der Faden gekürzt wird, heißt er Einbruch (rechter oder linker) und hat als solcher seine Stelle im Herzen des Schildes. Viele Wappen haben auch einen kontrastfarbenen Schildrand, der wiederum mit kleinen Figuren belegt sein kann (Bsp. Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz). Ein weiteres Beizeichen ist der Turnierkragen., der besonders in der englischen Heraldik zur Differenzierung von Familienmitgliedern benutzt wird.

Heraldische Farbgebung

Nach traditionellen heraldischen Regeln sollten Wappen auch hinsichtlich der Farbgebung einfach gehalten werden. Die Gesamtheit der verwendeten Farbtöne nennt man heraldische Tinkturen, da abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch die heraldischen Farben nicht weiss und schwarz erlauben, die der farbige Drucklegung der Metalle von Gold und Silber vorbehalten sind.

Heraldische Tinkturen

Für Wappendarstellungen wird nur ein eng begrenztes Sortiment an Farbwerten verwendet, die in der Blasonierung benannt werden können. Bei einer Veröffentlichung einer Wappensammlung wie dem Inhalt einer Wappenrolle werden für alle Wappen die genannten Nennfarben mit gleichem Farbton abgedruckt. Da der Druck mit mehreren Farben ursprünglich sehr aufwändig war, setzte sich ein einheitliches System von Schraffuren durch, sodass die bildliche Veröffentlichung von Wappen auch im Schwarz-Weiß-Druck immer richtig gelesen werden können. Die Metalle der Heraldik:
- Gelb/Gold (or (frz.)/Or (engl.)): gepunktet
- Weiß/Silber (argent/Argent): leeres Feld Die Farben der Heraldik:
- Rot (gueules/Sanguine): senkrechte Linien
- Blau (azure/Azure): waagrechte Linien
- Schwarz (sable/Sable): gegittert oder ganz schwarz
- Grün (sinople/Vert): Diagonale Linien von links-oben zu rechts-unten; Andere Farbgebungen werde gemieden, und treten meist nur für untergeordnete Bestandteile von Wappen auf. Eine abweichende Tinktur bei gemeinen Figuren wird gern als "in natürlich Farben" blasoniert, womit die der Farbton meist hinreichend bestimmt ist, etwa bei Fell (braun), Haut (rosa), oder Mauern (grau). Auch für diese Farbgebung hat sich eine einheitliche Schraffur durchgesetzt:
- Purpur (pourpre/Purpure): Diagonale Linien von rechts-oben zu links-unten
- Braun: Diagonale Linien (links-oben zu rechts-unten) auf senkrechte Linien
- Grau: gestrichelte senkrechte und gestrichelte waagrechte Linien
- Fleischfarbe: gestrichelte senkrechte Linien Fleisch

Heraldische Farbregel

Die heraldische Farbregel besagt: Metalle dürfen nicht an Metalle grenzen, Farben nicht an Farben, also z.B. nicht "Schwarz-Rot-Gold", sondern wie in der belgischen Flagge: schwarz-gold-rot. Musterbeispiele von diese Regel missachtenden Wappen führen viele studentische Verbindungen. Durch das Gegeneinandersetzen von Metallen und Farben in einem Wappen wird eine starke Kontrastwirkung erreicht, die das Wappen schon aus großer Entfernung erkennbar macht. Die Pelzwerke können sowohl mit Metallen und Farben gemeinsam verwandt werden, sie sind ihnen gegenüber "neutral". Pelzwerke sind Musterformen, die sich auf Wappen befinden. Hierzu zählen u.a. Eisenhutfeh, Wolkenfeh, Hermelin, Zinnenfeh, Krückenfeh, Kürsch, Pfahlfeh, Wogenfeh, Sturzfeh und Gegenfeh.

Schildformen und Helme

Beeinflusst durch die Entwicklung der Waffentechnik und Kunststile änderte sich auch die Darstellung der Wappen im Verlauf der Jahrhunderte: Die früheste verwendete Schildform ist der, vom 12. Jahrhundert bis ins 14. Jahrhundert verwendete, Dreieckschild (Beispiel: Essen), dessen Seiten nach außen gebogen sind. Der zugehörige Helm ist der Topfhelm, der teilweise mit einem Stoffüberzug versehen ist. Im 13. Jahrhundert entstand der Halbrundschild, der für die Wappendarstellungen mehr Raum bot. Insbesondere mehrfeldrige Wappen, die nun aufkommen, benötigen den größeren Raum in der unteren Wappenhälfte. Der aus dem Topfhelm hervorgegangene Kübelhelm ist bereits mit stoffbahnenartigen Helmdecken versehen, die nur in geringem Maße eingeschnitten sind. Während des 14. Jahrhunderts wandelte sich der Kübelhelm zu dem in Turnieren getragenen Stechhelm, dessen Helmdecken nun schon stärker eingeschnitten und eingerollt sind. Im 15. Jahrhundert kam der Kolbenturnierhelm auf, welcher in der Heraldik auch als Bügel- oder Spangenhelm bezeichnet wird. Die Helmdecken sind nun nicht mehr als Stoffbahnen erkennbar, sondern ähneln ornamentalem Laubwerk. Die Wappendarstellungen zeigen mehr und mehr unheraldische (d. h. von den tatsächlich gebrauchten Schilden abweichende) Schildformen: die Tartsche, ein im Turnier gebrauchten Schild mit Einschnitt auf der (heraldisch:) rechten Seite, der so genannten Speerruhe, den symmetrischen, langezogenen Roßstirnschild, der vor Allem in Italien gebräuchlich war, u.a.. Schließlich verschwindet der eigentliche Schild in den überbordenden Rahmen der Barock- und Rokkokozeit und wird mit Schildhaltern, Wappenmänteln und -zelten sowie anderem Zubehör umgeben. Diese Periode wird als Verfallszeit der Heraldik bezeichnet. Erst die Wiederentdeckung des Wappenwesens während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts führte zu einer neuen Blütezeit der Heraldik. Namhafte Künstler wie z. B. Otto Hupp verwendeten für Ihre Wappendarstellungen Formen des 13. bis 15. Jahrhunderts. Detailliert wird diese Entwicklung in: Walter Leonhardt, Das große Buch der Wappenkunst, München 1978 gezeigt. Hier werden Wappendarstellungen in großer Zahl und in einem "klassisch-modernen" Stil gezeigt.

Heroldsbilder

Heroldsbild Viele Wappen bestehen oft aus nur zwei bis vier Farben. Diese sind entweder geteilt (s. Bild 1 bzw. 7 u. 8),gespalten (s. Bild 2), gepfählt (Pfahl, drei senkrechte Felder), gebalkt (Balken, drei waagrechte Felder), geviert (s. Bild 5 u. 6), geachtet (acht gleich große Felder), geschacht (mehrere gleich große Felder), gekreuzt (Kreuz), ein Deichsel (Y-Form), Hauptpfahl (T-Form), geständert (geviert und schräg geviert), gewellt (Wellenlinien), ein Sparren (Nach oben deutende V-Form), mit Zinnen gespaltet, Zick-Zack, ein Faden (dünner Balken) oder im Schneckenschnitt. Hierzu siehe: Blasonierung

Gemeine Figuren

Wappentiere

Ein Großteil der Gemeinen Figuren machen Tiere aus. Diese Tiere, Wappentiere genannt, symbolisieren eine Eigenschaft, die der Wappennutzer hat oder ausstrahlen möchte. Sehr beliebt sind Löwen, Bären, Leoparden, Adler, Kraniche, Delphine, Widder oder Stiere, aber auch Fabelwesen wie der Greif, das Einhorn, der Drache, der Doppeladler und der Lindwurm. In Kommunal- und Territorialwappen werden häufig Tiere verwendet, die in der Region als heilig angesehen werden oder oft vorkommende oder symbolische Landestiere sind.

Weitere Gemeine Figuren

Neben Menschendarstellungen gehören zu den gemeinen Figuren auch Pflanzen wie die Rose, die Lilie (Fleur-de-Lis) oder die "starke" Eiche. Oft sind gemeine Figuren auch Bauwerke oder Gegenstände aus einer Legende oder aus der Religion wie z. B. der Schlüssel (Bremen) oder der Bischofsstab (Basel).

Gestaltungsregeln

Um ein Wappen eindeutig erkennbar zu machen sollte die Anzahl der Farben, Felder und Figuren möglichst gering sein und die Figuren sollten den Schild weitgehend ausfüllen: "Weniger ist Mehr". Ebenso ist die "Farbregel" zu beachten: von zwei Feldern eines Wappens sollte jeweils eines in einer "Farbe" das andere in einem "Metall" tingiert sein. Diese Regel gilt auch für das Schildfeld und eine aufgelegte gemeine Figur. Eine typische Möglichkeit der Heraldik, die Anzahl der Wappenmotive zu erweitern ist die Tingierung in ge-(ver-)wechselten Farben, d. h. der Schild ist z. B. geteilt und eine aufgelegte Gemeine Figur, oder ein weiteres Heroldsbild, weist jeweils die Farbe des gegenüberliegenden Feldes auf. Der Schild kann nicht nur mit geraden Linien in Felder geteilt werden, sondern auch mit beliebig geformten so genannten Schnitten: z.B. im Wellenschnitt geteilt, im Zinnenschnitt gespalten, ein Doppelwolkenbord, durch Zahnschnitt abgetrenntes Schildhaupt u.s.w. Füllen Gemeine Figuren nicht den gesamten Schild aus, ist anzugeben an welcher Stelle sie sich befinden. Dazu werden Bezeichnungen verwendet, die sich häufig an den Heroldsbildern orientieren: Hauptstelle, Fußstelle, rechte oder linke Flanke, Herzstelle u.s.w. s. auch: Blasonierung

Wappenarten

Blasonierung Bürgerliche Wappen sind Wappen von Bürgern, die keinen Adelstitel oder ähnliches besitzen. Es wird der (geschlossene) Stechhelm und der Wulst genutzt. Beispiel: Martin Luther. Das Adelswappen ist ein Wappen, welches adligen Familien zugehört. Seit 1450 darf das Adelswappen als einziges einen Bügel- oder Spangenhelm tragen. Heute benutzt man auch oft eine Krone. Die Rangkronen bestimmen den Adelsgrad. Man unterscheidet ein einfaches Adelswappen und ein doppeltes Adelswappen. Beispiele: Otto von Bismarck (einfach), von Beneckendorf und von Hindenburg (doppelt). Hindenburg Allianzwappen (Ehewappen, Heiratswappen) entstehen bei Verbindungen zweier Wappen, zum Beispiel durch Heirat von wappentragenden Adligen oder Städten, um ihre Zusammengehörigkeit zu symbolisieren. Beispiel: Essen. Das Bayerische und das Baden-Württembergische sind ein Konglomerat aus verschiedenen Wappen. In Stadtwappen befinden sich gewöhnlich keine Helme oder ähnliche Zusätze, jedoch oft Mauerkronen. Fast jede Stadt besitzt ein Stadtwappen (kommunale Heraldik). Staatswappen sind die Wappen von Nationen. Sie können alles erdenkliche beinhalten, sogar zwei Kronen gleichzeitig (Bsp. Luxemburg). Luxemburg Ähnlich sind die Landeswappen, die den einzelnen Bundesländer gehören. Viele besitzen Schildhalter, d.h. Figuren, die das eigentliche Wappen halten. Zusammen mit dem eigentlichen Wappenschild, der Helmzier (z.B. eine Krone) bilden sie das vollständige Wappen. Fast jede Nation besitzt ein Staatswappen. Einige wenige, (Frankreich, einige ehem. franz. Kolonien) verwenden kein Wappen im eigentlichen Sinn, sondern ein Staatssiegel. In einigen wenigen Ländern, z.B. den Vereinigten Staaten von Amerika, führen staatliche Organisationen kreisrunde Symbole anstatt eines Wappens (z.B. Adler mit gekreuzten Pfeilen). Sprechende Wappen (Redende Wappen) sind Wappen, deren Darstellungen auf den Namen des Trägers Bezug nehmen. Weitere Wappenarten: Familien-, Territorial-, Herrschafts-, Geschlechts-, Zunft-, Haus-, Kirchen-, Kloster-, Vereins- und Amtswappen.

Begriffe der Heraldik

Abaissé, Blasonierung

Wappenrolle

Wappen sollten aus Nachweisgründen in einer Wappenrolle registriert werden. Neben der formalen Prüfung der Wappengestaltung, wird hier auch festgestellt, ob das Wappen nicht bereits von Anderen geführt wird. Eine dieser Wappenrollen für Deutschland wird durch den Verein Der Herold Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin geführt. Weiterhin gibt es als Schwesterverein des "Herolds" den gemeinnützigen Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover. Er führt die Niedersächsische Wappenrolle (NWR). Auf Schloss Alsbach wird die Rhein-Main Wappenrolle geführt.

Siehe auch


- Mon (Japan)
- Studentenwappen
- Flagge
- Wachsend
- Siegel
- Heraldischer Verein

Weblinks


- [http://www.vl-ghw.lmu.de/heraldik.html Virtual Library - Geschichtliche Hilfswissenschaften - Heraldik]
- [http://www.heraldik-wappen.de/ Heraldik im Netz - Ein Knotenpunkt zum Thema Wappenkunde]
- [http://www.genealogienetz.de/vereine/herold/ Verein Herold zu Berlin]
- [http://www.schloss-alsbach.org Rhein-Main Wappenrolle auf Schloss Alsbach]
- [http://www.familie-greve.de/ Ahnenforschung und Familienforschung Greve (siehe Wappenindex)]
- [http://www.adler-wien.at/wDeutsch/index.shtml Heraldisch-genealogische Gesellschaft "Adler" in Wien]
- [http://www.ngw.nl/ Größte Wappensammlung von Gemeinden und Gebietskörperschaften aus aller Welt (englisch)]
- [http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik/seite38.htm Regeln der Heraldik in bündiger Zusammenfassung (von Dr. Bernhard Peter)]
- [http://www.zum-kleeblatt.de/ Heraldischer Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover]
- [http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/ Bürgerliche Wappen] Kategorie:Historische Hilfswissenschaften Kategorie:Symbol ja:紋章学

Flagge Deutschlands

Die Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder Bundesflagge ist eine Trikolore aus drei gleichgroßen horizontalen Balken in Schwarz (oben), Rot und Gold mit dem Seitenverhältnis 3:5. Die Farben wurden im Grundgesetz vom 23. Mai 1949 angenommen, während die Proportionen in der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 geregelt sind. In der selben Anordnung ist die Dienstflagge der Bundesbehörden, kurz Bundesdienstflagge geregelt. Diese Anordnung wurde am 13. November 1996 auf die Flagge in Bannerform ausgedehnt: :Die Dienstflagge hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas zum Mast hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler zum Mast gewendet. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist 3:5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas zum Mast verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend. Der Bundesschild darf dabei nicht mit dem Bundeswappen verwechselt werden, dessen symbolisierter Adler im zugespitzten Schild ein längeres Gefieder aufweist. Die Bundesdienstflagge darf von den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland nicht verwendet werden. Als Symbol des Bundes wird sie auch nicht von den Ländern oder Gemeinden verwendet. Diese verwenden, wie die Bürger, die einfache Bundesflagge. Häufig trifft man auf Flaggen, die der Bundesdienstflagge ähneln, aber statt des Bundesschildes das Bundeswappen zeigen. Die Benutzung dieser inoffiziellen Flaggenvariante wird geduldet, obgleich auch die Verwendung des Bundeswappens den Bürgern untersagt ist.

Beflaggung

In dem Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 sind die Beflaggungstage geregelt, bei denen es keiner besonderen Anordnungen bedarf:
- Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus; 27. Januar (Halbmast)
- Tag der Arbeit; 1. Mai
- Europatag (Gründung des Europarates 1949); 9. Mai
- Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes; 23. Mai
- Jahrestag des 17. Juni 1953
- Jahrestag des 20. Juli 1944
- Tag der Deutschen Einheit; 3. Oktober
- Volkstrauertag; 2. Sonntag vor dem 1. Advent (halbmast)
- Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag
-
- Tag der Wahl zum Europäischen Parlament
- . (
- nicht in allen Bundesländern)
Zudem gibt es noch eine Reihe regelmäßiger Beflaggungstage der Länder. Des Weiteren sind Beflaggungen an anderen Tagen üblich, z.B. bei der Wahl des Bundespräsidenten oder Trauerbeflaggung beim Ableben eines bedeutenden in- oder ausländischen Politikers. Für diese Beflaggungen bedarf es (in der Regel) einer Anordnung des Bundesministers des Innern.
Für eine ausführliche Darstellung siehe Hauptartikel Beflaggung öffentlicher Gebäude

Flaggengeschichte

Mittelalterliche Flagge

Die erste deutsche Flagge war das Reichsbanner des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Im Kriegsfall kamen weitere Flaggen wie die Reichssturmfahne oder wenn der Kaiser involviert war die Reichsrennfahne hinzu.
- Hochmittelalter bis 1410: schwarzer einköpfiger Adler auf gelbgoldenem Grund. Dieser Adler war eigentlich lediglich das kaiserliche Symbol. Zwischen 1200 und 1350 existierte eine weitere Flagge; die eigentliche Flagge des deutschen Reiches. Sie zeigte ein weißes Kreuz auf rotem Grund.
- Spätmittelalter ab 1410 bis 1806: schwarzer doppelköpfiger Adler auf gelbgoldenem Grund. Der Doppeladler wurde nach 1806 zur Hausflagge der Habsburger.

Flaggen der Neuzeit

Der Ursprung der Farben Schwarz-Rot-Gold liegt in den Befreiungskriegen gegen Napoleon. Sie entstammen den Farben der Bekleidung des Lützowschen Freikorps. Da diese aus allen Teilen Deutschlands stammten und von dort höchst unterschiedliche Uniformen mitbrachten, war die einzige Möglichkeit, eine einheitliche Bekleidung herzustellen, die schwarz gefärbt war. Hinzu kamen rote Aufschläge und Vorstoß, sowie goldene Knöpfe. Die Korps setzten sich zumeist aus Studenten zusammen, die sich gegen die Besatzung Deutschlands durch Frankreich formierten; siehe hierzu auch Urburschenschaft und Hambacher Fest. Zur Popularisierung hat die Legende beigetragen, sie seien die gleichen Farben wie die des kaiserlichen Wappens im Heiligen Römischen Reich.

Deutscher Bund

In jedem Fall wurden die Farben als Nationalfarben für Deutschland während der Periode des Deutschen Bundes in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts etabliert. Die revolutionären Jahre von 1848 brachten die Gründung des Deutschen Bundes mit sich. Am 9. März 1848 wurde diese dann in Frankfurt am Main offiziell beschlossen und die Flagge in den Farben Schwarz-Rot-Gold festgelegt. Außerdem war Schwarz-Rot-Gold die Flagge der Deutschen Reichsflotte (oft auch als Deutsche Bundesflotte bezeichnet) von 1848 bis 1852, Kriegsflagge Österreichs und seiner Verbündeten im Deutschen Krieg, Flagge des Bundes der Deutschen in Österreich-Ungarn und Landesflagge der Fürstentümer Waldeck, Reuß Jüngere Linie und Reuß ältere Linie.

Norddeutscher Bund und Deutsches Reich

Preußen, der einflussreichste deutsche Staat, versuchte die deutschen Einigungsbestrebungen in Bahnen zu lenken, die mehr seinen eigenen Interessen entsprachen. Der bedeutendste Schritt in diese Richtung war die Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867. Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck veranlasste persönlich durch die am 1. Juli 1867 in Kraft getretene Verfassung die Annahme einer, bis dato neuen, Flagge für die Kriegs- und Handelsmarine: einer schwarz-weiß-roten Trikolore. Diese Farben stammen ursprünglich von Flaggenvorschlägen des Prinz Adalbert von Preußen, dem preußischen Marineminister von 1848 bis 1851. Der Öffentlichkeit wurde erklärt, dass Schwarz-Weiß für die preußischen und Rot-Weiß für die Hansestädte stünden. Die Hanse selber hatte zwar als Städtebund nie eine eigene einheitliche Flagge, allerdings führten die Wappen fast aller Mitgliedsstädte die Farben Weiß und Rot. Diese Farbgebung passte bequem mit den Farben des Königs von Preußen, Friedrich Wilhelm IV. überein, dem man damit schmeichelte, dass Schwarz-Weiß die Farben seines Staates und Rot-Weiß die der Mark Brandenburg gewählt wurden. Gegen die schwarz-weiß-roten Trikolore gab es kaum Widerstand - selbst den Anhängern von Schwarz-Rot-Gold war der erste Schritt einer Vereinigung der deutschen Staaten wichtiger als die Farben der Flagge. Diese Flagge wurde schließlich zur Nationalflagge des Deutschen Reiches von 1871-1918, welches den Deutschen Bund ablöste.

Weimarer Republik

Nach Deutschlands Niederlage im Ersten Weltkrieg wurde diese Flagge in der Weimarer Republik wieder durch eine Flagge in den Farben schwarz-rot-gold am 11. August 1919 ersetzt. Schwarz-Weiß-Rot konnte nicht unverändert weitergeführt werden, da mit ihm das monarchistische, autoritäre System verbunden war, das nun beseitigt war. Die Einführung der schwarz-rot-goldenen Flagge führte zu einem Flaggenstreit, weil diese für viele als Sinnbild mehrfacher Demütigungen stand. Der Streit führte neben parlamentarischen und öffentlichen Diskussionen sogar zu Straßenkämpfen zwischen den gegnerischen Lagern. Die Monarchisten und die Nationalsozialisten favorisierten die Wiedereinführung der schwarz-weiß-roten Flagge und verspotteten die gültige Flagge als "Schwarz-Rot-Mostrich/Senf". Nationalsozialisten zeigte von 1410 bis 1806 einen zweiköpfigen Adler auf gelbem Grund. Vor 1410 hatte der Adler auf gelbem Grund nur einen Kopf und ähnelte dem Adler der heutigen Bundesdienstflagge (Kopf des Adlers nach rechts gerichtet). Im Bild eine Darstellung von Albrecht Altdorfer]] Auf der Suche nach einer Lösung wurde mit der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11.April 1921 ein Kompromiss geschlossen: Schwarz-Rot-Gold wurde zur Nationalflagge, während Schwarz-Weiß-Rot das Grundtuch für die Handels- und Dienstflagge zur See, sowie der Kriegsflagge wurde. Dieses Grundtuch wurde, je nach Gebrauch, mit einem Adlerwappen in Schwarz-Rot-Gold, einem gleichfarbigen Obereck bzw. einem Eisernen Kreuz kombiniert. Diese komplizierte Regelung gefiel jedoch niemandem und jedes Lager betrachtete seine Farben als die wahren Farben Deutschlands.

Drittes Reich

In der Zeit des Nationalsozialismus, ab 1933, ersetzten die Nationalsozialisten die Nationalflagge durch ihre Parteiflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, aber in der Anordnung dazu durch eine rote Flagge mit weißem Kreis und einem schwarzen Hakenkreuz. Adolf Hitler selbst hatte viele Symbole der Nationalsozialisten entworfen, so auch die Hakenkreuzflagge, obwohl er in Mein Kampf zugibt, dass ein Starnberger Zahnarzt einen sehr ähnlichen Entwurf geschaffen hatte. Hitlers Deutung nach stand Rot für seine Neigung zum Sozialismus, das Weiß für den Nationalsozialismus und das schwarze Hakenkreuz symbolisierte "die Sendung für den Kampf um den Sieg des arischen Menschen". Das Hakenkreuz wurde allerdings neben den Ariern von vielen ethnischen Gruppen auf der ganzen Welt verwendet, und stellte keinesfalls ein Alleinstellungsmerkmal dar. In den 1930er Jahren war es sogar in den Flaggen von Estland, Lettland, Finnland und Indien zu finden. Die verwendete Darstellung des Hakenkreuzes war innerhalb der NSDAP nicht unumstritten: so vertraten einige Mitglieder die Meinung, das Hakenkreuz dürfe nur in seiner wahren arischen Form verwendet werden. Diese zeigt das Hakenkreuz mit Fähnchen an den Kreuzenden, welche nach links, gegen den Uhrzeigersinn zeigen. Die schwarz-weiß-rote Trikolore wurde ab 1935 als »reaktionär« verboten. Zudem wurde der jüdischen Bevölkerung die Reichsbürgerschaft entzogen und verboten, die Hakenkreuzflagge zu zeigen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach dem Untergang des »Dritten Reiches« im Zweiten Weltkrieg und der Besetzung durch die Alliierten Truppen gab es keine existierende Regierung und alle vorherigen Nationalflaggen wurden verboten. Am 12. November 1946 ordnete die Besatzungsmacht an, dass alle deutschen Schiffe zur Identifikation die internationale Signalflagge des Buchstabens "C" mit einem dreieckigen Ausschnitt zu führen hätten, den so genannten
C-Doppelstander. Die Farben blau, weiß und rot repräsentieren dabei die Nationalfarben von drei der vier Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich). In der Sowjetischen Besatzungszone wurde die schwarz-rot-goldene Flagge bereits ab dem 18. Mai 1948 - also noch vor der Gründung der DDR - verwendet. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde sie am 23. Mai 1949 ebenfalls zur Staatsflagge der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Demokratische Republik fügte mit dem Flaggengesetz vom 1. Oktober 1959 ihr Staatswappen - Ährenkranz mit Hammer und Zirkel - in die Mitte der Flagge ein. Das öffentliche Vorzeigen dieser im Westen als „Spalterflagge“ bezeichneten Flagge wurde bis Ende der 1960er-Jahre in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin als ein Verstoß gegen Verfassung und öffentliche Ordnung angesehen und durch polizeiliche Maßnahmen verhindert. Nach der Deutschen Wiedervereinigung blieb (nach Artikel 23 a.F. des Grundgesetzes) die einfache schwarz-rot-goldene Flagge Nationalflagge der Bundesrepublik Deutschland.

Farben

Die genauen Farbtöne der deutschen Flagge sind nicht per Gesetz festgelegt. Für die technische Beschreibung verwendet das Bundesministerium des Innern momentan folgende RAL-Farbwerte, mit deren Entsprechung im Panton- und HKS-Farbsystem sowie einer Empfehlung für das CMYK-System:
Die "halboffiziellen" CMYK Werte für Gold sind an die Pantone orientiert und führen zu einem leicht zu hellen Gelbton, da RAL 1028 einer Farbnuance zwischen PMS 116 and 123 beziehungsweise CMYK 0-35-100-0 entspricht.

Schwarz-Rot-Gold und die Heraldik

Wie bei so mancher Flaggen wurden bei der Gestaltung der schwarz-rot-goldenen Flagge heraldische Regeln missachtet. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Studentenverbindungen zu denen auch die Burschenschaften gehören, es noch nie sehr genau mit diesen Regeln nahmen. Die Farben der bundesdeutschen Flagge lassen sich auf die Fahne der Urburschenschaft (schwarz-rot mit goldenen Fransen) zurückführen. Laut heraldischen Regeln dürfen aber niemals zwei Farben direkt ohne ein Metall dazwischen nebeneinander stehen. Nach heraldischen Regeln müsste daher die Farbreihenfolge der deutsche Flagge also Rot-Gold-Schwarz oder Schwarz-Gold-Rot sein.

Weitere Dienstflaggen

Die Deutsche Bundespost verwendete eine eigene Dienstflagge. Diese zeigte im roten Streifen, der deutlich breiter als 1/3 war, ein goldenes Posthorn mit schwarzen Konturen. Auch die Deutsche Post der DDR hatte eine eigene Dienstflagge, die der Flagge der Deutsche Bundespost ähnelte, aber ein anderes Posthorn trug.

Siehe auch


- Schwarz-Rot-Gold
- Liste der Flaggen deutscher Länder
- Bundeswappen

Literatur


- W. Smith, O. Neubecker:
Die Zeichen der Menschen und Völker: Unsere Welt in Fahnen und Flaggen. Reich Verlag Luzern, 1975, ISBN 3-7243-0115-4
- G. Anrich, A. u. G. Cronford:
Das Flaggenbuch. Otto Maier Verlag Ravensburg, 1983, ISBN 3-473-38851-3

Weblinks


- [http://www.deutsche-schutzgebiete.de/flaggen.htm Die Geschichte der deutschen Farben]
- [http://www.documentarchiv.de/wr/1921/flaggen1921_vo.html Verordnung über die deutschen Flaggen - vom 11. April 1921]
- [http://www.documentarchiv.de/brd/1996/deutsche-flaggen_ao.html Anordnung über die deutschen Flaggen - vom 13. November 1996]
- [http://www.flaggenkunde.de/deutscheflaggen/d-bund.htm Zu Bundesflagge, Bundesdienstflagge und Wappen]
- [http://www.bund.de/nn_57852/Microsites/Protokoll/Beflaggung/Beflaggungserlass-der-Bundesregierung/050420-Beflaggungserlass-der-Bundesregierung-anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf Beflaggungserlass der Bundesregierung (pdf)]
- [http://www.bundestag.de/blickpunkt/105_Unter_der_Kuppel/0409014.html Schwarz Rot Gold - Symbol der Einheit]
- [http://www.modellskipper.de/archive/maritimes_lexikon/index.htm?/archive/maritimes_lexikon/dokumente/anordnung_deutsche_flaggen/anordnung_des_bundespraesidenten_ueber_die_dienstflagge_der_seestreitkraefte_der_bundeswehr.htm Anordnung über die Dienstflagge der Seestreitkräfte (vom 25. Mai 1956)]
- [http://www.flaggenlexikon.de/fdtlhi1r.htm Beschreibung der Reichsflagge des Heiligen Römischen Reiches] Deutschland Kategorie:Deutschland ja:ドイツの国旗 ko:독일의 국기 ms:Bendera Jerman


Fahne

Eine Fahne ist ein ein- oder mehrfarbiges, leeres oder mit Bildern oder Symbolen versehenes meist rechteckiges Stück Tuch, das an einer Fahnenmast oder einem Fahnenstock meist mit Nägeln und verzierter Spitze befestigt ist und stellvertretend eine Gemeinschaft kennzeichnet: z.B. Vereinsfahne, Zunftfahne, Kirchenfahne, Regimentsfahne. Im Gegensatz zur Flagge ist eine Fahne ein Einzelstück und nicht vertretbar. Trotzdem wird das Wort Fahne oft fälschlicherweise für eine Flagge benutzt.

Geschichtliches

Als Stammes- oder Feldzeichen sind Fahnen im Morgenland seit dem frühen Altertum bekannt. Auch im römischen Heer erfuhren sie zahlreiche Verwendung. Seit dem 11. und 12. Jahrhundert gab es in Italien und Deutschland sogar besondere Fahnenwagen, die sogenannten Karraschen (Carroccio). Das spätere Mittelalter bezeichnet die Fahne als Banner oder auch Paniere (Panier). Vor dem ersten Weltkrieg führten im deutschen Reichsheer fast alle Truppengattungen Fahnen (außer der Artillerie). Die Fahnen der Reiterei hießen Standarten.

Verwendung

Ursprünglich dienten die Fahnen im Kampf als Orientierungspunkt für die Soldaten und Truppenteile. Daher rührt auch der Name Fähnlein für eine bestimmte Anzahl an Kämpfern im 16. und 17. Jahrhundert. Aus dieser Bindung der Einheiten an ihre Fahne keimte auch deren Bedeutung als Symbol für militärische Ehre und Treue (siehe auch Fahneneid, den der Soldat darauf zu leisten hatte).

Bedeutung

Dadurch wurde die Fahne quasi zum Heiligtum, das sowohl kirchlich geweiht wie auch an besonderer Stelle aufbewahrt wurde. Nicht nur den Militärangehörigen, auch der Fahne an sich wurden die militärischen Ehrbezeugungen dargebracht. Als Fahnenträger bevorzugte man nur ausgesuchte Leute, die Fähnriche, meist Junker im Offiziersrang. Später gab man diese Aufgabe auch an verdiente Unteroffiziere oder Anwärter. Die Verteidigung der Fahne war stets soldatische Pflicht. Die Eroberung einer feindlichen Fahne war eine Ruhmestat, der Verlust der eigenen galt als Schande. Die Namen der Soldaten oder Offiziere, die mit der Fahne in der Hand gefallen waren, wurden auf einem silbernen Ring an der Fahnenstange angebracht. Im Gefecht beschädigte Fahnen erhielten ebenfalls silberne Ringe, auf denen das Geschehnis vermerkt war. Hohes Alter und Spuren bestandener Kampfhandlungen galten seit jeher als besondere Zierde der Fahnen. Eroberte Fahnen und Standarten waren die schönsten Siegestrophäen und wurden selbst nach Friedensschluß nicht herausgegeben, sondern im Zeughaus oder in Kirchen aufgestellt. Zu allen Zeiten wurde die kämpfende Truppe durch das Vorantragen der Fahne zu außerordentlichen Anstrengungen gebracht. Oft ergriff der Heerführer persönlich die Fahne, um die Krise in einer Schlacht zu überwinden. Mit der Änderung von Kriegstechniken und speziell der Aufgabe der geschlossenen Schlachtenreihe verlor die Fahne als taktisches Feldzeichen an Bedeutung. Seit dem Jahr 1900 hatte z.B. die Feldartillerie des Deutschen Reiches keine Fahne mehr, wohl aber jedes Bataillon der Infanterie, Jäger und Pioniere sowie das jeweils erste Bataillon eines Fußartillerieregiments. Im 1. Weltkrieg wurden zwar die Fahnen noch mitgenommen, aber mit Beginn des Stellungskrieges nach Hause gebracht.

Siehe auch:


- Fähnlein, Fähnrich, Fahnenflucht, Objektfahne, Banner, Standarte, Pennon, Wimpel, Fahnenlehn, Fahne des Propheten, Fahnenschmied, Fahnenjunker, Fahnenspiel, Die Rote Fahne, Fahnenschwingen Kategorie:Symbol Kategorie:Flaggenkunde

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Nationale Symbole

Nationale Symbole sind konstitutive Elemente nationaler Identifikation, Sprache und Handlung. Oft sind sie mit der als "groß" empfundenen Vergangenheit oder der Kultur einer Nation, eines Volkes, verbunden. Von juristischer Seite aus spricht man bei gewissen dieser Symbole von Hoheitszeichen, die jedoch von der Bedeutung weitaus enger gefasst sind. Zu den nationalen Symbolen im engeren Sinn werden folgende, überall vorhandene Merkmale gerechnet:
- die Flagge bzw. die Farben
- das Wappen
- die Nationalhymne
- die nationalen Feiertage gerechnet. Dazu kommen noch:
- Bauten
- Örtlichkeiten
- staatliche Ehrungen
- Nationalhelden und Gründerväter
- Nationalepen, Nationaldichter
- Tiere
- Pflanzen
- Speisen

Nationale Symbole und Personen mit

Nationale Symbole in Europa


- Deutschland: Michel, Bundesadler, Eichenlaub bzw. Eiche, Brandenburger Tor
  - Deutsches Reich: Reichsadler, Kriegsflotte
  - "Drittes Reich": Hakenkreuz
- Finnland: Wappenlöwe, Kalevala
- Frankreich: Marianne, Trikolore, Lothringer Kreuz, Lilie, Ehrenlegion, Panthéon (Paris)
- Griechenland: die Akropolis von Athen
- Großbritannien und Nordirland: Big Ben
- Irland: Harfe, Kleeblatt
- Island: Hering
- Italien: Schiefer Turm, Kolosseum,
- Österreich: Flagge Österreichs, Österreichisches Wappen, Alpen (Alpenrepublik)
- Österreich-Ungarn: Doppeladler
- Schottland: Dudelsack, Andreaskreuz (u.a. in der Saltire, der schottischen Flagge)
- Schweiz: Rütliwiese, Schweizerkreuz, Wilhelm Tell
- Türkei: Blaue Moschee, Halbmond-Stern
- Ungarn: Stephanskrone

Nationale Symbole in Amerika


- Argentinien: Sonne, Ceibo-Blume (Erythrina crista-galli, deutsch: Korallenbaum, Hahnenkamm)
- Brasilien: Kreuz des Südens (Sternbild)
- Kanada: Ahornblatt
- USA: Freiheitsstatue, Gründerväter, Weißkopfseeadler

Nationale Symbole in Asien


- Israel: Davidstern (magen david), siebenarmiger Leuchter (menora), Masada
- Japan: aufgehende Sonne
- mehrere arabische Länder: Saladin-Adler

Nationale Symbole Australiens

Känguru, Kreuz des Südens Siehe auch:
- Symbol, Symbolischer Interaktionismus, Ritual, Zeremonie, Militärritual, Staatsakt
- Nationalflagge, Liste der Nationalflaggen
- [http://peter-diem.at Die Symbole Österreichs und Deutschlands] Kategorie:Nation Kategorie:Symbol

Staatsoberhaupt

Das Staatsoberhaupt steht an der Spitze der staatlichen Ämterhierarchie. Es repräsentiert den Staat nach innen und außen (Im Sinne des Völkerrechts) und bestätigt formal die Ernennung in Staatsämter und die Ausfertigung von Gesetzen. Die Ausgestaltung des Staatsoberhaupt (Auswahl und Funktion) ist zentrales Merkmal der Staatsform. In einer Monarchie ist das Staatsoberhaupt der Monarch (beispielsweise ein König wie in Großbritannien oder Thailand). In den meisten Monarchien im Commonwealth (Commonwealth Realms) z.B. Australien, Kanada, oder Jamaika, ist das Staatsoberhaupt der König oder die Königin von Großbritannien (siehe Britische Monarchie). Die Funktionen des Staatsoberhaupts werden dann vom jeweiligen Generalgouverneur ausgeübt. Der Generalgouverneur wird vom Monarchen gemäß dem Vorschlag der jeweiligen Regierung ernannt. In einer präsidialen Republik wird das Staatsoberhaupt Präsident genannt. Beispiel sind der Präsident der USA, Bundespräsident in Deutschland oder Österreich und der französische Staatspräsident (Präsident der Republik). Einige wenige moderne Staaten kennen kein Staatsoberhaupt. Dazu zählen Japan, die Schweiz und San Marino. Das Schweizer Parlament wählt zyklisch ein Mitglied des Bundesrates zum "Bundespräsidenten". Allerdings ist dieser nur primus inter pares (erster unter gleichen) - lediglich auf internationaler Ebene wird er als Staatsoberhaupt behandelt. Der Tennō (Kaiser) von Japan ist laut Verfassung nur "Symbol des Volkes", nicht Staatsoberhaupt. Die Funktion von Staatsoberhaupt und Regierungschef können in einem Amt vereint sein. Die USA als Präsidentielles Regierungssystem oder Südafrika sind hierfür Beispiele. Auch die meisten Autokratien besitzen nur ein Amt für beide Funktionen. Die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer sind auch zugleich Staatsoberhaupt. Die genauen Befugnisse des jeweiligen Staatsoberhaupts können in den verschieden politischen Systemen stark von einander abweichen. Siehe auch: Staatsform, Parlamentarisches Regierungssystem, Liste der Staatsoberhäupter nach Amtszeiten Kategorie:Politischer Begriff ! ja:元首 ko:국가 원수 simple:Head of state zh-min-nan:Kok-ka ê thâu-lâng

Bundespräsident (Deutschland)

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Seine politischen Befugnisse sind jedoch beschränkt. Seine Amtssitze sind das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der Ausübung seiner Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt. Der Bundespräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Derzeitiger Amtsinhaber ist Horst Köhler.

Amtssitz

Horst Köhler Erster - Berliner - Amtssitz ist das Schloss Bellevue, zweiter - Bonner - Amtssitz die Villa Hammerschmidt. Das neue, 1998 eingeweihte Bundespräsidialamt - von den Berlinern etwas respektlos Präsidentenei genannt - befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schloss Bellevue. Vorübergehend wird der Bundespräsident aufgrund von Bauarbeiten am Schloss Bellevue im Gebäude des Bundespräsidialamts tätig sein. Für repräsentative Anlässe sind zwei verschiedene Orte vorgesehen. Größere Anlässe wie Staatsbankette sollen im Schloss Charlottenburg abgehalten werden, für kleinere Empfänge mit bis zu 18 Personen wird das bisherige Gästehaus des Auswärtigen Amtes in Berlin-Dahlem genutzt. Für die rund zwölf Millionen Euro teure Sanierung von Bellevue sind 15 Monate veranschlagt. Im September 2005 soll das Schloss wieder bezugsfertig sein. Bis dahin wird der Sitz des Bundespräsidenten mit einer komplett neuen Haustechnik ausgestattet und die repräsentativen Räume werden restauriert. Die bislang ungenutzte Amtswohnung im Schloss fällt weg. Dort entsteht ein größerer Speisesaal für 40 Personen. Der Bundespräsident nutzt ein eigenes Stander. Es zeigt den Bundesadler auf quadratischem, goldenem Grund, welcher von einem roten Band umzogen ist. Wenn der Bundespräsident in Berlin verweilt oder abwesend ist, ohne am Aufenthaltsort eine offizielle Residenz (etwa bei einem Staatsbesuch) einzurichten, ist das Stander am Schloss Bellevue gesetzt, andernfalls nicht.

Aufgaben und Befugnisse

Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vor allem repräsentative Aufgaben. Er vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich, beglaubigt diplomatische Vertreter und hat auf Bundesebene das Begnadigungsrecht, welches er allerdings teilweise an andere Bundeseinrichtungen delegiert hat. Er kann aber keine Amnestie aussprechen. Hierzu ist ein Bundesgesetz notwendig. Im Politischen sind seine Aufgaben und Befugnisse hauptsächlich auf der formalen Ebene angesiedelt:
- Unterzeichnung und Verkündung der Bundesgesetze (durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt),
- Vorschlagen des Bundeskanzlers zur Wahl (durch den Bundestag) sowie dessen Ernennung beziehungsweise Entlassung,
- Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers,
- Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist,
- Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalls und Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen nach Beginn eines Angriffes sowie
- Einberufung der Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz In all diesen Fällen ist der Bundespräsident vor allem Ausführender. Fast jeder dieser Akte bedarf nach Artikel 58 des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. Dies führt dazu, dass der Bundespräsident manchmal auch als Bundesnotar verspottet wird.

Auflösung des Bundestages und Gesetzgebungsnotstand

Wirkliche politische Befugnisse wachsen dem Amtsinhaber nur in eng umrissenen Ausnahmesituationen zu. So kann er in zwei Fällen den Bundestag auflösen: Sollte bei der Wahl des Bundeskanzlers der vorgeschlagene Kandidat für dieses Amt auch im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit erhalten, hat der Bundespräsident die Möglichkeit, ihn zu ernennen (Minderheitsregierung) oder aber den Bundestag aufzulösen (Artikel 63 des Grundgesetzes). In diesem Fall benötigt die Auflösungsanordnung keine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, zumal eine solche nicht im Amt ist. Ebenso kann der Bundespräsident den Bundestag nach einer gescheiterten Vertrauensfrage (Artikel 68 des Grundgesetzes) auflösen. Dies geschah in der bundesdeutschen Geschichte bisher dreimal: 1972 löste Gustav Heinemann den Bundestag auf, 1983 Karl Carstens und 2005 Horst Köhler. Allerdings wurde diese Situation in allen drei Fällen von den jeweiligen Regierungsfraktionen bewusst herbeigeführt, um gewünschte Neuwahlen zu ermöglichen. Gegen Carstens' Auflösungsentscheidung strengten Mitglieder des Bundestages eine Organklage an. Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Urteil zwar zu der Ansicht, dass der Bundespräsident zu prüfen hat, ob der Bundeskanzler tatsächlich nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages besitzt oder ob dieser die Auflösung des Bundestages missbräuchlich betreiben will, bestätigte aber letztlich die Auflösung des Bundestages. Im Falle der verlorenen Abstimmung über die Vertrauensfrage ist der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates befugt, aber nicht verpflichtet, den Gesetzgebungsnotstand nach Artikel 81 des Grundgesetzes zu erklären. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher nicht eingetreten.

Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung

Der Bundespräsident schlägt nach Artikel 63 dem Bundestag einen Kandidaten zur Wahl zum Bundeskanzler vor. Dem Vorschlag gehen regelmäßig Gespräche mit den betroffenen Politikern voraus. Formalrechtlich ist der Bundespräsident in seiner Vorschlagsentscheidung frei. Jedoch hat bisher jeder Bundespräsident den Kandidaten der bei der Bundestagswahl siegreichen Koalition zum Bundeskanzler vorgeschlagen; jeder dieser Kandidaten ist dann auch gewählt worden. Sollte der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt werden, so beginnt eine zweiwöchige Frist, in der der Bundestag unabhängig vom Vorschlag des Bundespräsidenten einen Bundeskanzler wählen kann. In jedem Fall muss der Bundespräsident einen mit absoluter Mehrheit gewählten Kandidaten ernennen. Kommt eine Wahl mit absoluter Mehrheit aber weder in den zwei Wochen noch in der sich unmittelbar anschließenden dritten Wahlphase zustande, so ist die Ernennung einer Minderheitsregierung ebenso möglich wie die Auflösung des Bundestages. In diesem Fall ist eine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung nicht erforderlich. Zur Ernennung eines Bundeskanzlers ist in keinem Fall eine Gegenzeichnung erforderlich. Der Bundespräsident muss die vom Bundeskanzler Vorgeschlagenen zu Bundesministern ernennen. Er hat hier allenfalls ein formales Prüfungsrecht, etwa ob der Vorgeschlagene Deutscher ist; er besitzt jedoch kein personelles Prüfungsrecht. Ein diesbezügliches Ansinnen von Theodor Heuss, der sich vor der Ernennung der Minister des ersten Kabinetts Adenauer eine Ministerliste vorlegen lassen wollte, wurde von Adenauer zurückgewiesen. Dies stellte einen seither nie in Frage gestellten Präzedenzfall dar. Auch bei der Entlassung eines Ministers hat der Bundespräsident kein Mitspracherecht. Er muss die vom Bundeskanzler getroffene Entscheidung formal nachvollziehen. Der Bundespräsident kann einen Rücktritt des Bundeskanzlers nicht ablehnen; er muss den Bundeskanzler in diesem Fall entlassen. Er muss auch im Falle des erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum den bisherigen Amtsinhaber entlassen und den neu Gewählten ernennen. Der Bundespräsident kann nach Artikel 69 des Grundgesetzes einen entlassenen Bundeskanzler oder Bundesminister ersuchen, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers weiterzuführen. Er hat dies in der Regel so gehandhabt. Einzige bedeutende Ausnahme war die Entlassung von Willy Brandt nach dessen Rücktritt 1974. Hier hatte Brandt darum gebeten, nicht mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte betraut zu werden. Heinemann entsprach diesem Wunsch; somit amtierte der soeben entlassene Vizekanzler Walter Scheel für einige Tage als Bundeskanzler. Für dieses Ersuchen ist ebenfalls keine Gegenzeichnung notwendig. Der Bundespräsident hat kein Mitspracherecht bei der Ernennung des Stellvertreters des Bundeskanzlers. Dies ist eine Entscheidung, die ausschließlich durch den Bundeskanzler getroffen und vollzogen wird.

Völkerrechtliche Vertretung

Stellvertreters des Bundeskanzlers (
- 1932) (mitte)]] Der Bundespräsident schließt im Namen der Bundesrepublik Deutschland Verträge. Er ermächtigt hierzu in aller Regel andere Bundesbeamte. Solche Verträge müssen vom Gesetzgeber ratifiziert werden. Ebenso wird die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates oder die Anerkennung von Diplomaten eines Staates (Agrément) formal vom Bundespräsidenten ausgesprochen. Die politische Entscheidung hierzu trifft allerdings die Bundesregierung. Der Bundespräsident unternimmt auch Staatsbesuche. Hier tritt die Problematik der politischen Aussagen in Reden, die unten behandelt wird, ebenfalls auf. Regelmäßig machte der Bundespräsident seinen ersten Staatsbesuch im Amt in Frankreich. Bundespräsident Köhler ist von dieser Regel abgewichen, indem er seinen ersten Staatsbesuch seinem Geburtsland Polen, Deutschlands östlichem Nachbarn, abstattete. Die Feststellung des Verteidigungsfalls, die auf Antrag der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt, wird vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Sobald der Verteidigungsfall verkündet ist, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls abgeben.

Unterzeichnung von Gesetzen

Der Bundespräsident hat bei der Unterzeichnung von Gesetzen ein formales Prüfungsrecht, ob diese verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Teile der Rechtswissenschaft sehen dies sogar als Prüfungspflicht. Die Existenz eines materiellen Prüfungsrechtes ist allerdings weithin umstritten. In der Vergangenheit haben die Bundespräsidenten selten (bisher sechs Mal), dann aber unter großer öffentlicher Beachtung, Gesetze „angehalten“, das heißt nicht unterzeichnet. Sie begründeten dies meist damit, dass Gesetze zwar ordnungsgemäß verabschiedet worden seien, inhaltlich aber dem Grundgesetz widersprächen. So hielt Bundespräsident von Weizsäcker 1991 ein Gesetz zur Privatisierung der Luftverkehrsverwaltung für verfassungswidrig und unterzeichnete das Gesetz nicht. Dies führte zur Einfügung des Artikels 87 d in das Grundgesetz, der es dem Gesetzgeber freistellte, ob die Luftverkehrsverwaltung in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Weise gestaltet werde. Daraufhin wurde das Gesetz erneut beschlossen und schließlich von Weizsäcker unterzeichnet. 2002 unterzeichnete Bundespräsident Rau nach mehrmonatiger Prüfung das Zuwanderungsgesetz, obwohl dieses im Bundesrat in einer umstrittenen Abstimmung beschlossen worden war. Da er zuvor von Ministerpräsidenten der CDU/CSU dazu aufgefordert worden war, das Gesetz nicht zu unterzeichnen, verband er seine Unterzeichnung mit einer öffentlichen Erklärung, in der er zur Klärung der Sachlage durch das Bundesverfassungsgericht aufrief und die Beteiligten an der umstrittenen Abstimmung ausdrücklich rügte. Das daraufhin von einigen Bundesländern angerufene Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz mit 6:2 Stimmen für verfassungswidrig zu Stande gekommen und damit nichtig. Eine ähnliche Haltung nahmen Karl Carstens 1981 beim Staatshaftungsgesetz, Roman Herzog 1994 beim Atomgesetz und Horst Köhler 2005 beim Luftsicherheitsgesetz ein. Sie machten ihre Bedenken den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat gegenüber deutlich. Insgesamt herrscht in der Staatsrechtslehre überwiegend die Ansicht, dass ein Bundespräsident ein Gesetz lediglich bei offensichtlicher Kollision mit der Verfassung – inhaltlich oder beim Zustandekommen – anhalten darf (da ihm nicht zugemutet werden kann, ein offensichtlich grundrechtswidriges Gesetz zu unterschreiben). Ansonsten ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Staatssymbole

Der Bundespräsident ist berechtigt, Nationalhymne, Flagge, Wappen, Uniformen, Dienstkleidung, Amtstracht der Richter, deren Verwendung, sowie Staatsakte und Staatsbegräbnisse anzuordnen, sofern jeweils nicht der (Grund-)Gesetzgeber - wie etwa bei der Vorschrift über die Bundesflagge in Artikel 22 des Grundgesetzes - tätig geworden ist. Diese Anordnungen müssen jeweils von einem Mitglied der Bundesregierung gegengezeichnet werden. Ebenso verleiht der Bundespräsident Orden und Ehrenzeichen, unter ihnen das Bundesverdienstkreuz in mehreren Stufen und das Silberne Lorbeerblatt. Die Nationalhymne wurde 1952 und 1991 in Briefwechseln zwischen Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer bzw. zwischen Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl festgelegt. Die jeweilige Antwort der Bundeskanzler wird im Allgemeinen als Gegenzeichnung zur Verfügung des Bundespräsidenten interpretiert. Diese Deutung wird durch die Tatsache unterstützt, dass die beiden Briefwechsel im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und damit einen quasi-offiziellen Charakter erhielten. Diese Befugnisse haben keine formalrechtliche Grundlage im Grundgesetz oder einem Bundesgesetz. Die Mehrheit der Staatsrechtslehrer begründet sie daher mit der traditionellen Definitionshoheit von Staatsoberhäuptern über Staatssymbole.

Privilegien im Straf- und Zivilrecht

Wenn der Bundespräsident als Zeuge in einem Verfahren aussagen soll, muss er in seiner Wohnung vernommen werden. Dies ergibt sich für den Zivilprozess aus § 375 Abs. 2 ZPO und für den Strafprozess aus § 49 StPO. Wer sich der Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) strafbar macht, kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Eine Nötigung des Bundespräsidenten (§ 106 StGB) kann jedoch auch ohne dessen Einverständnis verfolgt werden.

Stellung im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik

Geschichtlicher Überblick

Die schwache Position des Bundespräsidenten, die vor allem an der Gegenzeichnungspflicht und seinen geringen realpolitischen Befugnissen abzulesen ist, ist auch eine Reaktion auf die Erfahrungen der Weimarer Republik. Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates herrschte weitgehender Konsens aller Beteiligten, dass dem Präsidenten nicht wieder eine solch überragende Stellung im politischen System zukommen sollte wie seinerzeit dem Reichspräsidenten (zum Beispiel Paul von Hindenburg). Insbesondere das Notverordnungsrecht (Artikel 48 der Weimarer Verfassung), das Recht des Reichspräsidenten, im Notfall mit präsidentiellen Erlassen am gewählten Reichstag vorbei zu regieren, und das Recht des Reichspräsidenten, den Reichskanzler selbst zu ernennen (und zwar in eigener politischer Entscheidung und nicht wie in der Bundesrepublik nur in formaler Nachvollziehung der Wahl des Bundestages), werden für die politische Krise der Weimarer Republik ab 1930 mit den Kanzlern Heinrich Brüning, Franz von Papen und Kurt von Schleicher und schließlich das Abgleiten in die Diktatur unter Adolf Hitler mitverantwortlich gemacht. Allerdings war das Notverordnungsrecht zu Beginn der Weimarer Republik durch Friedrich Ebert noch in einer überwiegend als positiv bezeichneten Weise ausgeübt worden. Die Wegnahme dieser beiden wichtigen Rechte war eine deutliche Entmachtung des Präsidentenamts. Ein Notverordnungsrecht der Exekutive gibt es in der Bundesrepublik nicht mehr, selbst im Gesetzgebungsnotstand herrscht noch parlamentarische Kontrolle durch den Bundesrat; die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesminister liegt im Wesentlichen in der Hand des Bundestages beziehungsweise des Bundeskanzlers. Parallel zu dieser Schmälerung der Amtsbefugnisse wurde auch der Wahlmodus für den Präsidenten verändert: War der Reichspräsident noch vom Volk direkt gewählt worden (1925 und 1932), so wird der Bundespräsident von der nur für diesen Zweck zusammentretenden Bundesversammlung gewählt. Damit wurde die demokratische Legitimation des Bundespräsidenten indirekter: Er ist nicht mehr unmittelbar vom Souverän gewähltes Staatsoberhaupt, sondern wird von einem Wahlmännergremium (das seinerseits aber demokratisch legitimiert ist) bestimmt. Die Ablehnung der (Wieder-)Einführung einer Direktwahl des Bundespräsidenten wird auch damit begründet, dass ansonsten ein Missverhältnis zwischen starker demokratischer Legitimation (er wäre dann neben dem Bundestag das einzige direkt gewählte Verfassungsorgan) und geringer politischer Macht einträte. Allerdings erklärt sich die schwache Position des Bundespräsidenten zusätzlich auch durch die „Kanzlerdemokratie“, die sich in ihrer starken Ausprägung erst in Adenauers Regierungszeit manifestierte. So ist der Grund für Adenauers Rückzieher von der eigenen Kandidatur zum Bundespräsidenten 1959 - neben seiner Abneigung seinem potentiellen Nachfolger Ludwig Erhard gegenüber - auch in der Erkenntnis zu sehen, dass er als Bundespräsident weniger Einfluss gehabt hätte als der Bundeskanzler.

Politische Reden

Aus dieser Konstellation ergibt sich, dass der Bundespräsident politische Wirkung hauptsächlich durch Reden erzielt, die gesellschaftliche Debatten aufgreifen oder anstoßen. Als Beispiele hierfür gelten die Weizsäcker-Rede anlässlich des 40. Jahrestages der Beendigung des Zweiten Weltkrieges (1985) und die so genannte 'Ruck-Rede' Roman Herzogs von 1997 (siehe Weblinks). Wie kein anderer Spitzenpolitiker ist der Präsident von der Tagespolitik unabhängig und kann daher wesentlich freier als andere Politiker Themen und Zeitpunkt seiner Äußerungen bestimmen, die der Überparteilichkeit verpflichtet sind (bis auf Gustav Heinemann ließen alle bisherigen Präsidenten ihre Parteimitgliedschaft für die Dauer der Amtszeit ruhen). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Reden ohne „Gegenzeichnung“ ist umstritten, da eine Rede in ihrer faktischen Wirkung möglicherweise einen stärkeren politischen Einfluss ausüben kann als ein formaler Akt, für den in nahezu jedem Fall eine Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung notwendig ist. Die Mehrheit der Staatsrechtler geht allerdings bei Reden von einer gewissen Autonomie des Bundespräsidenten aus, zumal keine formalen Entscheidungen gefällt werden und das Amt des Bundespräsidenten immerhin zu den Verfassungsorganen zählt.

Diskrete Einflussnahme

Der Bundespräsident nimmt jedoch „hinter den Kulissen“ durchaus Einfluss auf die Tagespolitik. Hierzu führt er Gespräche mit Mitgliedern der Bundesregierung und des Bundestages. Der Chef des Bundespräsidialamtes nimmt an Kabinettssitzungen teil und berichtet dem Bundespräsidenten.

Parteipolitische Neutralität und politische Aussagen

Der Amtsinhaber befindet sich während seiner Amtsführung stets in einem Dilemma, da er einerseits politisch handelt (zumindest aber politische Aussagen trifft), andererseits aber zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist. Die Bundespräsidenten haben hierbei meist in einer eher abstrakten Weise Themen angesprochen (Herzogs Ruck-Rede, Raus Globalisierungskritik), die sich in keine parteipolitische Richtung interpretieren ließ, oder aber die Parteien insgesamt angegriffen (Weizsäckers Zitat von der Machtversessen- und -vergessenheit der Parteien). Auch die Tatsache, dass die Bundespräsidenten in der Regel verdiente Politiker sind, die sich in der Partei, von der sie in der Bundesversammlung gewählt werden, haben hocharbeiten müssen, gibt Kritikern Grund zum Zweifel an der parteipolitischen Unabhängigkeit und Neutralität des Bundespräsidenten. Der amtierende Bundespräsident, Horst Köhler, ist der erste Amtsinhaber, der seine wichtigsten Ämter nicht in Deutschland innegehabt hat und damit wirklich von außerhalb in die deutschen Politik gekommen ist. Befürworter halten ihm entsprechend zugute, dass seine Reden nicht wie bei anderen Politikern „rund geschliffen“ seien, um Kritikern keine Angriffsfläche zu bieten; vielmehr seien sie offen und würden das Problem benennen. Er hat sich außerdem in seiner Amtszeit bereits zu mehreren aktuellen Themen zu Wort gemeldet. Kritiker halten ihm vor, dass er damit die Überparteilichkeit des Amtes ebenso verletze wie das Gebot der Nichteinmischung in die Tagespolitik. Horst Köhler scheint damit von der Amtsführung seiner Vorgänger deutlich abzuweichen. Eine bislang ungebrochene, ungeschriebene Regel ist, dass ein ehemaliger Bundespräsident keine weiteren politischen Ämter mehr anstrebt, sondern allenfalls als elder statesman am öffentlichen Leben teilnimmt.

Vertretung

Die Vertretung des Bundespräsidenten wird durch den Bundesratspräsidenten wahrgenommen, unabhängig davon, ob der Bundespräsident nur zeitweilig abwesend oder aber amtsunfähig ist. Häufig findet das Vertretungsrecht faktisch nur auf Teile der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten Anwendung, etwa wenn der Bundespräsident auf Staatsbesuch ist und durchaus seinen (außenpolitischen) Verpflichtungen nachkommt, andererseits aber ein Gesetz unterschrieben werden muss. In einem solchen Fall wird das Gesetz regelmäßig vom Stellvertreter des Bundespräsidenten unterzeichnet.

Außerpolitisches Engagement

Symbolische Ämter

Der Bundespräsident übernimmt eine Reihe von Schirmherrschaften über von ihm für sinnvoll erachtete Projekte. Auch wenn der Bundespräsident nicht an die Übernahme von Schirmherrschaften seiner Vorgänger gebunden ist, führt er etliche hiervon weiter, so die Schirmherrschaft über die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). Ebenso verleiht der Bundespräsident Preise, darunter den Deutschen Zukunftspreis, und gratuliert zu Jubiläen.

Ehegattinnen der Bundespräsidenten

Seit Elly Heuss-Knapp haben sich die Ehefrauen der bisher stets männlichen Bundespräsidenten auch in dieser - ungewählten - Position karitativ engagiert. Traditionell übernehmen sie die Schirmherrschaft über das von Frau Heuss-Knapp begründete Müttergenesungswerk. Von den bisherigen Präsidentengattinnen haben sich besonders Mildred Scheel (Deutsche Krebshilfe) und Christiane Herzog (Mukoviszidose-Stiftung) für kranke Menschen eingesetzt. Seit Frau Herzog hat sich das auch öffentlich dargestellte karitative Engagement der Bundespräsidentenfrauen endgültig eingebürgert.

Wahl des Bundespräsidenten und Vereidigung

Unvereinbarkeiten

Der Bundespräsident darf nach Artikel 55 des Grundgesetzes weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft auf Bundes- oder Landesebene angehören. Er darf ferner kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und darf weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Nach § 22 des Europawahlgesetzes endet mit der Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.

Wahl

Der Präsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache und geheim gewählt. Bei der Wahl muss ein Kandidat die (absolute) Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung auf sich vereinen; erst wenn dies in zwei Wahlgängen keinem Kandidaten gelingt, reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus. Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Staatsrechtler sind überwiegend der Mein