Geschworener
Als Geschworener, in der österreichischen Amtssprache auch Geschworner (von spätmittelhochdeutsch gesworne = derjenige, der geschworen hat und damit eidlich verpflichtet ist) bezeichnet man:
- in einer veralteten Bedeutung einen Schöffen an einem Schwurgericht
- in Österreich einen Laienrichter, der bei schweren Verbrechen und politischen Straftaten zusammen mit dem Richter über die Schuld und über das Strafmaß entscheidet
- in angelsächsischen Ländern und in den USA Laienrichter, der unabhängig vom Richter über die Schuld des Angeklagten entscheidet. Sie bilden zusammen mit anderen Geschworenen die Jury.
Kategorie:Gerichtsorganisation
AmtsspracheEine Amtssprache ist die Sprache, in der die Behörden (Regierung, Gerichte) eines Staates miteinander und mit der Bevölkerung kommunizieren und mit der sich Bürger und Bewohner an die Verwaltungseinrichtungen wenden können. Ein Land kann gleichzeitig mehrere Amtssprachen haben. Im Gegensatz zur Amtssprache bezeichnet Schulsprache eine Sprache, die im Unterricht an den Schulen eines Landes verwendet wird.
Was wird zur Amtssprache?
Nicht immer spiegeln die Amtssprache(n) die tatsächlichen Muttersprachen der Bewohner eines Landes wider.
In Europa, Asien oder Amerika ist meist die am häufigsten gesprochene Sprache eines Landes auch gleichzeitig dessen Amtssprache; so ist Deutsch die Amtssprache Deutschlands und Portugiesisch die Amtssprache Brasiliens. In Afrika dagegen sind meist Kolonialsprachen Amtssprache, so Französisch in Mali oder Englisch in Sambia. Diese Sprachpolitik begünstigt oft die herrschende Elite, die, im Gegensatz zum "gemeinen" Volk als einzige Klasse die Amtssprache beherrscht.
Nur in wenigen Fällen (Schweiz mit 4 Amtssprachen, Südafrika mit 12) sind alle verbreiteten Sprachen eines Landes auch Amtssprachen. So ist z.B. das in Deutschland mit über 2 Millionen Muttersprachlern (davon fast 1 Million deutscher Nationalität) stark vertretene Türkisch keine Amtssprache genauso wenig wie Elsässisch Amtssprache in Frankreich ist. Diese Tendenz wird mit der Notwendigkeit der nationalen Einheit und dem verwaltungsmäßigen Mehraufwand (Ausbildung aller Beamten und Ausdruck aller Formulare in mehreren Sprachen) begründet, führt aber in der Praxis zu einer sozialen Abwertung der Sprecher von solchen Nicht-Amtssprachen.
Ein Kompromiss ist, dass Minderheitensprachen nur auf regionaler Ebene den Status einer Amtssprache erhalten (so Deutsch in Südtirol, Sorbisch in der Lausitz).
Amtssprachen in einzelnen Ländern
Nicht alle Staaten haben ihre Amtssprache offiziell festgelegt.
USA
In den USA haben zwar manche Bundesstaaten Englisch als Amtssprache festgelegt, die Legislative der Vereinigten Staaten selbst jedoch hat es nie in diesen Status erhoben.
Da aber die Verfassung und sämtliche Gesetze auf Englisch vorliegen, kann es durchaus als offizielle Sprache angesehen werden. (Die oft gehörte Behauptung, Deutsch wäre im 18. Jahrhundert beinahe Amtssprache der USA geworden, ist eine Legende (die sogenannte Muehlenberg-Legende).)
Deutschland
In Deutschland legt § 23 Abs. 1 VwVfG Deutsch als Amtssprache fest. Durch die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen sind Behörden einzelner Bundesländer verpflichtet, auch in den Regionalsprachen Niedersächsisch (umgangssprachlich als Niederdeutsch bezeichnet), Friesisch, Dänisch bzw. Sorbisch zu korrespondieren.
Österreich
In Österreich ist Deutsch als Amtssprache festgelegt.
Die Minderheitensprachen sind im österreichischen Staatsvertrag 1955 und in zahlreichen Verordnungen über die genauen Regionen festgelegt.
Minderheitensprachen als Amtssprachen sind (nach Anzahl der Sprecher geordnet):
- Kroatisch (in Burgenland und Steiermark)
- Slowenisch (in Kärnten)
Weiteres unter Minderheitssprachen in Österreich
Schweiz
In der Schweiz existieren vier Amtssprachen:
- Deutsch
- Französisch
- Italienisch
- Rätoromanisch
Indien
In Indien existieren 17 regionale Amtssprachen (neben den 2 überregionalen Amtssprachen Hindi und Englisch):
- Asamiya
- Bengali
- Gujarati
- Kannada
- Kashmiri
- Konkani
- Malayalam
- Marathi
- Meitei
- Nepali
- Oriya
- Punjabi
- Sanskrit
- Sindhi
- Tamil
- Telugu
- Urdu
Siehe auch
- Liste der Amtssprachen
- Amtssprachen der Europäischen Union
Literatur
- [http://stattweb.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/stattweb.de/ArchivDetail&db=Archiv&Id=176 Anonym (sp): Staat, "Nation" und Sprache. Vierteilige Artikelreihe zur Sprachpolitik in Nationalstaaten und in der Europäischen Union. In: Stattzeitung für Südbaden, Ausgaben 56-59 (2004).]
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__23.html - §23 VwVfG
Kategorie:Sprache
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
ja:公用語
ko:공용어
simple:Official language
zh-min-nan:Koaⁿ-hong gí-giân
SchöffeEin Schöffe (von althochdeutsch: sceffino, der Anordnende) ist ein in der Hauptverhandlung des deutschen Strafverfahrens tätiger juristischer Laie, der als ehrenamtlicher Richter berufen wurde. Mit dem Berufsrichter beurteilt er die Tat des Angeklagten und setzt das Strafmaß fest.
Deutschland
Das Schöffengericht des Amtsgerichts ist gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__29.html § 29] GVG – wie die kleine Strafkammer des Landgerichts – regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. In der großen Strafkammer des Landgerichts wirken zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern mit. Die Berufung zum Schöffen kann nur in wenigen begründeten Fällen abgelehnt werden. Der Schöffe muss ein Lebensalter zwischen 25 und 70 Jahren haben. Er soll bestimmten Berufsgruppen (wie z. B. Polizeivollzugsbeamte) nicht angehören. Das Amt des Schöffen kann nur von einem Staatsbürger oder einer Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland versehen werden. Schöffen werden für vier Jahre gewählt und sollten in der Regel nur zwei Wahlperioden, also maximal 8 Jahre, tätig sein. Die nächste Schöffenwahl findet im Jahr 2008 statt, die nächste Amtsperiode beginnt dann bundeseinheitlich am 01.01.2009.
Schöffen sind in Zivilprozessen und in der Disziplinargerichtsbarkeit nicht vorgesehen. In gerichtlichen Disziplinarverfahren sind jedoch regelmäßig Beamtenbeisitzer beigeordnet, die eine ähnliche Stellung und vergleichbare Aufgaben wie ein Schöffe haben.
Der Schöffe hat in der Verhandlung das gleiche Stimmrecht wie der hauptberufliche Richter.
Österreich
In Österreich werden Schöffensenate nur an den Landesgerichten eingesetzt. Diese Senate bestehen aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Die Schöffen werden durch Zufall ausgewählt. Eine Person, die jünger als 25 oder älter als 65 ist, darf nicht zum Schöffen berufen werden.
Weblinks
- [http://www.schoeffen.de/ DVS Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.]
Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht
Kategorie:Strafverfahrensrecht
Österreich
Die Republik Österreich ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa mit der Staatsform einer parlamentarischen Demokratie. Das Land ist seit 1955 Mitglied in der UNO und seit 1995 in der Europäischen Union. Es grenzt im Norden an Deutschland und Tschechien, im Osten an die Slowakei und Ungarn, im Süden an Slowenien und Italien und im Westen an die Schweiz und Liechtenstein.
Geografie
Hauptartikel: Geografie Österreichs
Landschaft
Etwa 60 Prozent des Landes sind gebirgig und haben Anteil an den Ostalpen (vor allem Tiroler Zentralalpen, Hohe Tauern und Niedere Tauern, Nördliche Kalkalpen, Südliche Kalkalpen und Wienerwald). In Ober- und Niederösterreich liegt - bereits nördlich der Donau - die Böhmische Masse, ein altes Rumpfgebirge, das auch nach Tschechien und Bayern hinüberreicht, und an der Ostgrenze die Kleinen Karpaten.
Die fünf Großlandschaften Österreichs:
- Anteil an den Ostalpen (52.600 km², 62,8 % der Staatsfläche)
- Anteil am Alpen- und Karpatenvorland (9.500 km², 12,3 %)
- Vorland im Osten, Anteil an Randgebieten des Pannonischen Tieflands (9.500 km², 12,3 %)
- Granit- und Gneisplateau, Anteil am Mittelgebirgsland der Böhmischen Masse (8.500 km², 10,1 %)
- Anteil am Wiener Becken (3.700 km², 4,4 %)
Von der Gesamtfläche Österreichs (rd. 84.000 km²) entfällt etwa ein Viertel auf Tief- und Hügelländer. Nur 32 % liegen tiefer als 500 m.
Gebirge
km²
km²]
km²
km²]]
Die sieben höchsten Berge Österreichs sind:
Ebenen
Die großen Ebenen liegen im Osten entlang der Donau, vor allem das Alpenvorland und das Wiener Becken mit dem Marchfeld, sowie in der südlichen Steiermark, die wegen ihrer Landschaftsähnlichkeit zur
Toskana auch oftmals Steirische Toskana genannt wird.
tiefster Punkt: Hedwighof (Gemeinde Apetlon - Burgenland) 114 m
Seen
Der größte See ist der Neusiedler See im Burgenland, der mit ca. 77 % seiner Gesamtfläche von 315 km² in Österreich liegt, gefolgt vom Attersee mit 46 km² und dem Traunsee mit 24 km² in Oberösterreich. Auch der große Bodensee mit seinen 536 km² im Dreiländereck mit Deutschland (Freistaat Bayern und Land Baden-Württemberg) und der Schweiz liegt zu einem kleinen Anteil auf österreichischem Staatsgebiet. Allerdings sind die Staatsgrenzen innerhalb des Bodensees nicht genau bestimmt.
Für den Sommertourismus in Österreich haben die Seen neben den Bergen die größte Bedeutung, insbesondere die Kärntner Seen und jene des Salzkammerguts. Die Bekanntesten davon sind der Wörthersee, der Millstättersee, der Ossiachersee und der Weißensee. Weitere bekannte Seen sind der Mondsee und Wolfgangsee an der Grenze von Salzburg und Oberösterreich.
siehe auch: Liste der Seen in Österreich
Flüsse
Der größte Teil Österreichs wird über die Donau zum Schwarzen Meer entwässert, nur kleine Gebiete über Rhein oder Elbe zur Nordsee.
Große Nebenflüsse der Donau sind (von Westen nach Osten):
- Lech und Inn (entwässern Tirol) mit Salzach (entwässert Salzburg).
- die Ager, Traun, Enns, Ybbs, Erlauf, Traisen, Wien, und Fischa entwässern die südlich der Donau gelegenen Gebiete von Oberösterreich und Niederösterreich sowie Wiens.
- die Große und Kleine Mühl, Rodl und Aist, der Kamp, Göllersbach und Rußbach, sowie die March an der Ostgrenze entwässern die nördlich der Donau gelegenen Gebiete von Oberösterreich und Niederösterreich
Klima
Das Klima wird vom Westen nach Osten immer trockener (In Wien sind die Niederschläge nur noch halb so hoch wie in Salzburg) und erreicht in den östlichen und südöstlichen Landesteilen das pannonische Kontinentalklima, das teilweise im südlichen Seengebiet mediterran beeinflusst wird. Die schneereichen Winter bringen dem Tourismus eine zweite Saison. Die Sonnenscheindauer ist etwa um 10 bis 20 Prozent länger als beispielsweise in Norddeutschland.
Die niederschlagsreichsten Gegenden sind das gesamte Alpenvorland sowie das Tiroler Unterland, das Außerfern und der Bregenzer Wald. Dort fallen bis zu 3.000 mm Regen pro Jahr (Durchschnitt 900 mm). In diesen Regionen kann es auch sehr oft zu Überschwemmungen kommen.
Bundesländer
Bregenzer Wald
Die österreichischen Bundesländer: B Burgenland, K Kärnten, NÖ Niederösterreich, OÖ Oberösterreich, S Salzburg, St Steiermark, T Tirol, V Vorarlberg, W Wien
Die neun österreichischen Bundesländer sind in Bezirke aufgeteilt, diese wiederum in Gemeinden.
Städte
Siehe auch: Städte in Österreich
Das mit Abstand größte Siedlungsgebiet in Österreich ist die Metropolregion Wien mit einer Einwohnerzahl von 2.067.652 (Stand 1. Januar 2005). Damit konzentriert sich ein Viertel der Bevölkerung des Landes in der Hauptstadtregion. In Österreich besitzen rund 200 Gemeinden das Stadtrecht. Ein großes Problem, vor allem in wirtschaftlich schwachen Gegenden, ist die Abwanderung (Landflucht) der ländlichen Bevölkerung in die städtischen Ballungsräume.
Große Städte
Die größten Städte Österreichs (nach Einwohnerzahl) sind:
Landflucht]
Landflucht
Landflucht
Landflucht mit Bodensee (vom Pfänder gesehen)]]
Stand: 2001
Ballungsräume in Österreich
Die nachstehenden Gemeinden, die in einem größeren bebauten Siedlungsgebiet liegen, sind nach ihrer Einwohnerzahl sortiert.
Stand: 2001
Entfernungen (Luftlinie)
- Wien - Bregenz 505 km
- Wien - Innsbruck 390 km
- Wien - Salzburg 253 km
- Wien - Linz 155 km
- Wien - Graz 148 km
- Wien - Bratislava (SK) 55 km
- Salzburg - München (D) 116 km
- Wien - Berlin (D) 530 km
- Wien - Budapest (H) 255 km
- Bregenz - Paris (F) 568 km
- Villach - Triest (Mittelmeer) (I) 109 km
- Graz - Maribor (SLO) 70 km
Grenzlängen
- Staatsgrenzen insgesamt 2.562 km, davon zu:
- Deutschland (Bayern): 784 km
- Italien: 430 km
- Ungarn: 366 km
- Tschechische Republik: 362 km
- Slowenien: 330 km
- Schweiz: 164 km
- Slowakei: 91 km
- Liechtenstein: 35 km
Bevölkerung
siehe auch: Österreicher
Österreicher
Lebenserwartung
Die durchschnittliche Lebenserwartung in Österreich beträgt zur Zeit (2005) bei den Frauen 82,1 Jahre und bei den Männern 76,4 Jahre (im Vergleich 1971: 75,7 Frauen und 73,3 Männer). Die Kindersterblichkeit beträgt 0,45 %. siehe auch: Österreichisches Gesundheitssystem
Sprache
Deutsch ist Amts- und Muttersprache von etwa 98 % der österreichischen Bevölkerung. Die deutsche Sprache wird vielfach in Form eines der vielen oberdeutschen Dialekte gesprochen, die zu den Mundartfamilien des
- Alemannischen (gesprochen in Vorarlberg sowie dem Tiroler Außerfern) und
- Bairischen (gesprochen in allen anderen Bundesländern – siehe Sprachgebrauch in Österreich) gehören. Sieben Millionen Österreicher sprechen einen mittel- oder südbairischen Dialekt.
Daneben werden slawische und andere Sprachen von autochthonen Minderheiten gesprochen. Die alteingesessenen burgenlandkroatischen, slowenischen und ungarischen Bevölkerungsanteile in Österreich haben einen Anspruch auf muttersprachlichen Schulunterricht und Behördenverkehr. Burgenlandkroatisch und Slowenisch sind zusätzliche Amtssprachen in jenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken der Steiermark, des Burgenlandes und Kärntens mit kroatischer oder slowenischer, bzw. gemischter Bevölkerung. Auch die alteingesessene Roma-Bevölkerung hat ihre eigene Sprache.
Außerdem leben 35.000 Jenische in Österreich, wovon gerade noch 3.500 ein fahrendes Leben führen. Sie wurden in den 1960er Jahren im Burgenland, im Mühlviertel, im Waldviertel, auf dem Hausruck, im Toten Gebirge, in den Seetaler Alpen und Fischbacher Alpen angesiedelt.
Siehe auch: Minderheitssprachen in Österreich, Kärntner Slowenen
Zuwanderung
Das Land beherbergt Menschen aus vielen anderen Ländern, die aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen ins Land gekommen sind. Diese Zuwanderer oder vorübergehend im Land lebenden Menschen stammen vornehmlich aus Russland, dem ehemaligen Jugoslawien (v.a. Serbien und Montenegro), Deutschland, Georgien, dem asiatischen Raum (Indien, Türkei, Afghanistan, Pakistan, China u.a.), aber auch aus anderen Weltregionen; Deren Anteil an der einheimischen Bevölkerung beträgt etwa 12,5 % (Anfang 2005). Bereits in den 1960er und 1970er Jahren wurden viele damals noch als Fremdarbeiter wegen des herrschenden Arbeitskräftemangels von den Firmen direkt in den Herkunftsländern angeworben um in Österreich zu arbeiten. Viele dieser Familien leben mittlerweile in der zweiten oder dritten Generation im Land. Ungefähr die Hälfte aller Menschen mit Migrationshintergrund bzw. deren Nachkommen lebt im Großraum Wien, wo etwa ein Viertel der gesamten Bevölkerung Österreichs ansässig ist.
Der Rest verteilt sich vorwiegend auf die übrigen Ballungszentren, in denen ihr Anteil zwischen 10 und 20 % ausmacht. In einigen ländlichen Regionen liegt der Anteil der Migranten und Migrantinnen zwischen 0 und 5 %. In den vergangenen Jahren wurde pro Jahr an etwa 30.000 - 40.000 Menschen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Prognose
Laut Prognosen der Statistik Austria, dem statistischen Amt der Republik Österreich, halten sich Geburten und Sterbefälle in Österreich noch für etwa 20 Jahre die Waage, danach werden die Geburten- voraussichtlich unter den Sterbezahlen liegen, was zu einem höheren Altersdurchschnitt führen wird. Durch Zuwanderung kann die Bevölkerung bis zum Jahr 2050 auf rund 9 Millionen anwachsen und das Geburtendefizit teilweise ausgeglichen werden. Nur in Wien, als einzigem der neun Bundesländer, wird der Altersdurschnitt niedriger und das Bevölkerungswachstum höher als im Bundesdurchschnitt sein; bis 2050 kann Wien demnach wieder zur Zweimillionenstadt werden. Als Grund führt Statistik Austria an, dass die Geburtenraten höher liegen und rund 40% der Immigration nach Österreich auf die Bundeshauptstadt entfallen.
Religion
73,6 % der einheimischen Bevölkerung bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben und 4,7 % zum Protestantismus (überwiegend Augsburger Bekenntnis). Etwa 12 % der Bevölkerung gehören keiner Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, die israelitische Kultusgemeinde zählt etwa 7.300 Mitglieder. Zum Buddhismus, der in Österreich 1983 als Religionsgemeinschaft anerkannt wurde, bekennen sich etwas über 10.000 Menschen. Etwa 20.000 sind aktive Mitglieder der Zeugen Jehovas. Von den zugewanderten Personen sind etwa 180.000 Mitglieder christlich-orthodoxer Kirchen, und rund 350.000 Menschen Mitglieder verschiedener muslimischer Religionsgemeinschaften (August 2005).
Siehe auch: Geschichte des Christentums in Österreich, Anerkannte Religionen in Österreich, Baptisten in Österreich, Buddhismus in Österreich, Religionsfreiheit in Österreich
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte Österreichs
Franken- und Ostfrankenreich
Weite Gebiete des heutigen Österreich gehörten im späten 8. Jahrhundert zum bayrischen Stammesherzogtum im fränkischen Reich Karls des Großen.
Im folgenden Ostfrankenreich, in der Region des heutigen Niederösterreich, war seit 856 eine Marchia Orientalis den Karolingern unterstellt. Diese Grenzmark im Südosten des Reiches wurde zur Keimzelle des späteren Österreich. Dieses Gebiet ging 907 allerdings an die Ungarn verloren. Erst nach der Schlacht auf dem Lechfeld 955 konnte das ostfränkische Reich wieder nach Osten expandieren und es entstanden neue Herzogtümer und Markgrafschaften. Damit begann auch eine weitere Welle bajuwarischer (bayerischer) Siedlungstätigkeit.
Heiliges Römisches Reich (HRR) (962 - 1806)
955
Im Jahr 976 wurde die Marchia Orientalis von Kaiser Otto II. einem Babenberger-Grafen übereignet. In einer Urkunde von 996 wurde diese Marchia Orientalis erstmals Ostarrichi genannt; Aussprache und Schreibweise wandelten sich später zu Österreich. Das Gebiet wurde auch als Ostland (lat. Austria) oder Osterland bekannt und 1156 von Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) zu einem Herzogtum erhoben.
Den Babenbergern folgten ab 1278 die Habsburger, die bis 1526 ihr Herrschaftsgebiet weiter ausdehnten und ein Erzherzogtum schufen, das ein bedeutender Faktor im Heiligen Römischen Reich wurde. Schon die späten Babenberger hatten die Steiermark mit Österreich verbinden können, die Habsburger schufen davon ausgehend mit der Erwerbung Kärntens, Tirols, Krains und anderer Gebiete einen Länderkomplex in den Ostalpen, der Herrschaft zu Österreich genannt wurde. Ab 1438 besaß das Fürstenhaus fast durchgehend die römisch-deutsche Königs- und die damit verbundene Kaiserwürde.
Vom späten 15. Jahrhundert bis 1690 waren die habsburger Länder von ständigen militärischen Auseinandersetzungen mit dem Osmanischen Reich geprägt. Die Reformation der Kirche konnte sich anfangs schnell durchsetzen, wurde aber im Laufe des 17. Jahrhunderts zurückgedrängt. 1713 wurde mit der Pragmatischen Sanktion erstmals ein für alle Länder gleichermaßen gültiges Grundgesetz in Kraft gesetzt. Im Österreichischen Erbfolgekrieg konnte das neue Haus Habsburg-Lothringen die Erbländer großteils für sich behaupten.
Die Kriege gegen Napoleon und seine Kaiserkrönung führten 1804 dazu, dass Kaiser Franz II. den Titel als Kaiser Franz I. von Österreich für seine Erbländer annahm und 1806 unter dem Druck Napoleons auf die Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verzichtete.
Kaisertum Österreich (1804 – 1867); Österreich-Ungarn (1867 - 1918)
Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation
Das neue Kaiserreich Österreich war ein Vielvölkerstaat und reichte von Böhmen und Mähren über die heutige Republik hinweg weiter über Ungarn bis tief in den Balkan hinein. 1815 erhielt Österreich den Vorsitz im Deutschen Bund.
Mit der Niederschlagung der Märzrevolution 1848 sicherte sich das Kaiserreich sein Überleben. Auch der ungarische Aufstand gegen die österreichische Vorherrschaft wurde niedergerungen. Der Krieg des Deutschen Bundes unter dem Vorsitz Österreichs gegen Preußen (Deutscher Krieg) führte 1866 nach dem Sieg Moltkes bei Königgrätz zur Auflösung des Bundes der deutschen Staaten.
1867 wurde im Zuge des Ausgleiches eine österreich-ungarische Doppelmonarchie unter der Herrschaft vom österreichischen Kaiser Franz Joseph I. geformt, der zugleich als König von Ungarn galt und über 40 Jahre an der Macht bleiben sollte. Da hierbei die Forderungen der „K.u.k.”-Völker nach mehr Selbstständigkeit außer Acht gelassen wurden spitzten sich die
Nationalitätenprobleme zu und trieben das Reich an den Rand der Unregierbarkeit. Ausgelöst vom Attentat von Sarajevo und weitergetrieben von den europäischen Beistandspakten begann 1914 der erste Weltkrieg, der 1918 zum Ende der „kaiserlich-königlichen Monarchie” führte.
I. Republik (1918 – 1938) und Drittes Reich (1938 – 1945)
Österreich-Ungarn wurde aufgelöst. Auf dem vorwiegend von Menschen mit deutscher Muttersprache bewohnten Gebiet der Doppelmonarchie entstand die Republik „Deutschösterreich”, wobei einige Gebiete, in welchen ebenfalls eine große Bevölkerungszahl vorwiegend Deutsch sprach (z.B.: Egerland, Südmähren, Südtirol) abgetrennt wurden. Im Vertrag von Saint-Germain wurde dieser Staatsname „Deutschösterreich” und der von vielen angestrebte Zusammenschluss mit der neuen Deutschen Republik untersagt. Am 21. Oktober 1919 wurde der Name in „Republik Österreich“ geändert und 1920 die neue österreichische Verfassung beschlossen. In den folgenden Jahren führten die schlechte Wirtschaftslage und politische Auseinandersetzungen Österreich immer tiefer in eine Krise die schließlich im Bürgerkrieg (1934) gipfelte.
Nachdem Bundeskanzler Engelbert Dollfuß 1933 den Nationalrat aufgelöst hatte, wurde in Österreich eine austrofaschistische Diktatur in Form eines autoritären Ständestaates etabliert. 1938 erfolgte der Anschluss an das Deutsche Reich. Der gebürtige Österreicher Adolf Hitler führte nach seinem beruflichen Scheitern in seinem Heimatland und seiner politischen Karriere in Deutschland Österreich in die nationalsozialistische Willkürherrschaft und ließ in der Folge alle Hinweise auf eine Eigenständigkeit des Landes tilgen. Österreich wurde in „Ostmark” und bald danach in „Donau- und Alpengaue” umbenannt. Der 1939 von ihm entfesselte Zweite Weltkrieg führte schließlich zum Untergang des „Dritten Reiches“.
II. Republik (ab 1945)
Dritten Reiches
Mit dem Kriegsende 1945, der Niederlage des Großdeutschen Reiches und der Befreiung von der Herrschaft Hitlers und der Nationalsozialisten, wurde von den Siegermächten ein Staat Österreich wiederhergestellt. Bereits am 27. April trat eine provisorische Staatsregierung mit Karl Renner als Staatskanzler zusammen und proklamierte die Wiedererrichtung der Republik. Nach Renners Tod wurde Theodor Körner als Kandidat der SPÖ am 27. Mai 1951 zum Bundespräsidenten gewählt. Dies war die erste Volkswahl des Staatsoberhauptes in der Österreichischen Geschichte überhaupt.
Bis 1955 war das neue Österreich, wie auch Deutschland, in vier Besatzungszonen aufgeteilt. Erst mit der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrags durch die Bundesregierung und Vertreter der Siegermächte am 15. Mai 1955, und damit dem Bekenntnis zur Neutralität und der Verpflichtung keinen neuen Anschluss anzustreben, erlangte die Republik ihre volle Souveränität.
Bis zum 25. Oktober 1955 verließen die letzten alliierten Truppen das Land. Tags darauf wurde die „immerwährende Neutralität” im Nationalrat in Form eines Verfassungsgesetzes festgeschrieben. Seit 1965 ist der 26. Oktober, in Erinnerung an den Beschluss der Neutralität, österreichischer Nationalfeiertag.
1960 war die Republik Mitbegründer der EFTA, die einen Wirtschaftszusammenhalt anstrebte. Bedingt durch die Neutralität konnten sowohl mit den westlichen Ländern als auch mit den damaligen Ostblockländern gute kulturelle und wirtschaftliche Bande geknüpft werden, was dem Land in der Zeit des Wiederaufbaues noch lange half. Nach dem Ende des Kalten Krieges 1991 wurde die strikte Neutralitätspolitik zwar gelockert, aber die angemessene Interpretation der Neutralität in der geänderten Weltordnung ist seitdem ein umstrittenes innenpolitisches Thema. 1995 trat Österreich der Europäischen Union (EU) bei. 1999 schaffte es seine bisherige Währung, den Schilling ab und führte zusammen mit anderen EU-Staaten den Euro ein.
Politik
Hauptartikel: Politisches System Österreichs
Siehe auch: Politische Parteien in Österreich, Endogene Regionalentwicklung, Bundesverfassung (Österreich)
System
Österreich ist nach der Bundesverfassung von 1920, die 1945 wieder eingeführt wurde, eine föderale, parlamentarisch-demokratische Republik, bestehend aus neun Bundesländern. Staatsoberhaupt ist ein Bundespräsident, der für 6 Jahre direkt von der Bevölkerung gewählt wird. "Regierungschef" und Vorsitzender der Bundesregierung ist ein Bundeskanzler, der vom Bundespräsidenten de facto entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Nationalrat ernannt wird. Die Bundesregierung kann durch ein Misstrauensvotum des Nationalrates abberufen werden.
Institutionen
Das österreichische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Zusammensetzung des Nationalrates mit seinen 183 Mitgliedern wird alle 4 Jahre durch freie und allgemeine Bürgerwahlen bestimmt. Eine 4-Prozent-Hürde verhindert eine zu große Zersplitterung der Parteienlandschaft im Nationalrat. Der Bundesrat wird von den einzelnen Landtagen (Parlamente der Bundesländer) beschickt. Der Nationalrat ist die dominierende Kammer in der österreichischen Gesetzgebung. Der Bundesrat besitzt in den überwiegenden Fällen nur ein aufschiebendes Vetorecht, das durch einen Beharrungsbeschluss des Nationalrates außer Kraft gesetzt werden kann. Vom 1. Juli 2003 bis 31. Jänner 2005 tagte ein Verfassungskonvent ("Österreich-Konvent") unter Franz Fiedler, der Vorschläge für eine Reform der österreichischen Bundesverfassung erarbeitete. Dabei kam man aber nicht zu einer einheitlichen Meinung über die zukünftige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Diese muss in Verhandlungen der verschiedenen politischen Ebenen ausgearbeitet werden.
Politische Parteien
Hauptartikel: Politische Parteien in Österreich.
Seit der Gründung der Republik Österreich wird die Politik von zwei großen Parteien, der christlich-konservativen Volkspartei ÖVP (vor dem 2. Weltkrieg unter dem Namen Christlichsoziale Partei) sowie der sozialdemokratischen SPÖ (vorher Sozialdemokratische Arbeiterpartei Österreichs), geprägt. Beide entstanden schon während der Monarchie und erlebten jeweils nach dem 2. Weltkrieg eine Neugründung, der eine intensivierte Zusammenarbeit folgte. Die positiven Auswirkungen dieser Kooperation wurde unter dem Begriff der Sozialpartnerschaft, die negativen als Parteipolitischer Proporz bekannt. Drittes, allerdings wesentlich kleineres, parteipolitisches Kontinuum ist das deutschnationale Lager, welches sich in der ersten Republik vor allem in der Großdeutschen Volkspartei, danach in der FPÖ, der Freiheitlichen Partei Österreichs, sammelte. In den ersten Jahren der zweiten Republik spielte auch die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) ein Rolle in der Politik des Landes, seit den 60er Jahren ist sie jedoch als Kleinstpartei auf Bundesebene relativ bedeutungslos. Bei regionalen Wahlen, wie zB. in Graz, erreicht sie aber auch heute noch nennenswerte Stimmanteile.
In den 80er-Jahren brach das starre, manchmal auch als hyperstabil bezeichnete Parteiensystem (mit einer der höchsten Dichte an Pateimitgliedern weltweit) auf. Einerseits durch den Eintritt der Grünen Partei auf dem linken Parteienspektrum, andererseits durch die Forcierung der FPÖ als rechtspopulistische Partei. Von der bis zum Regierungseintritt im Jahr 2000 stark wachsenden Partei spaltete sich 1993 das Liberale Forum ab, das allerdings bald wieder von der politischen Bühne verschwinden sollte. Im Jahr 2005 erlebte die FPÖ mit der Gründung des BZÖ ihre zweite Spaltung.
Derzeit besteht die Bundesregierung aus einer Koalition zwischen ÖVP und BZÖ unter Bundeskanzler Wolfgang Schüssel. Vizekanzler ist derzeit Hubert Gorbach.
Rechtswesen
Die zentrale Privatrechtskodifikation Österreichs, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 1811 (ABGB), ist eine Naturrechtskodifikation, die 1914-1916 unter Einfluss der Historischen Rechtsschule tiefgreifend novelliert wurde. Weit reichende Änderungen erfolgten dann erst wieder ab 1970, insbesondere im Familienrecht. Große Bereiche des Privatrechts sind allerdings außerhalb des ABGB geregelt, wobei viele dieser Sondergesetze im Zuge des "Anschlusses" 1938 aus Deutschland in Österreich eingeführt wurden und nach 1945 in gegebenenfalls entnazifierter Fassung in Österreich beibehalten wurden; so etwa das Ehegesetz (EheG), das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Aktiengesetz (AktG).
Auch das Verfassungsrecht ist zersplittert, da es - im Gegensatz etwa zum deutschen Grundgesetz - kein Inkorporationsgebot gibt, wonach Verfassungsbestimmungen nur in den Text der Verfassungsurkunde aufgenommen werden dürfen. Als solche kann das Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 angesehen werden, welches sozusagen den "Kern" des Bundesverfassungsrechts enthält; daneben bestehen jedoch mehr als 1.300 (!) Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen sowie Staatsverträge im Verfassungsrang. Als die wichtigsten sind das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, das Finanz-Verfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948, das Neutralitätsgesetz vom 26. Oktober 1955 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 zu nennen.
Das Strafrecht ist in einer modernen Kodifikation, dem Strafgesetzbuch vom 23. Jänner 1974, geregelt. Es kennt außer Strafen auch "vorbeugende Maßnahmen" (= Unterbringung von geistig abnormen, entwöhnungsbedürftigen oder potentiell rückfälligen Tätern in entsprechende Anstalten), beide dürfen nur wegen einer Tat verhängt werden, die schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (Nulla poena sine lege, § 1 StGB). Die Todesstrafe ist im ordentlichen Verfahren seit 1950, im außerordentlichen Verfahren seit 1968 abgeschafft.
Die Gerichtsbarkeit wird in Zivilrechts- und Strafrechtssachen von Bezirksgerichten, Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof als höchste Instanz wahrgenommen. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wird vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof wahrgenommen.
siehe auch: Gerichtsorganisation in Österreich
Militärische Landesverteidigung
Hauptartikel: Österreichisches Bundesheer.
Die militärische Landesverteidung fußt auf einer allgemeinen Wehrpflicht aller männlichen Staatsbürger im Alter von 17 - 50 Jahren. Frauen können einen freiwilligen Wehrdienst ableisten. Das Bundesheer besteht aus ca. 35.000 Mann im Präsenzstand und ca. 75.000 Mann der Miliz. Der Präsenzdienst dauert bisher acht Monate und ab 1. Jänner 2006 sechs Monate. Bis zum Jahr 2009 wird voraussichtlich die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und durch ein Berufsheer ersetzt.
Die Hauptaufgaben des Bundesheeres sind:
- Militärische Landesverteidigung
- Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie der demokratischen Freiheiten der Bürger
- Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
- Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
- Hilfeleistung im Ausland
Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, können einen Zivildienst ableisten. Dieser dauert zwölf Monate und ab 1. Jänner 2006 neun Monate.
Staatsverschuldung
Die Verschuldung des Gesamtstaates einschl. Parafisken wird 2005 ihren bisher höchsten Stand mit 154,86 Mrd. EUR erreichen, danach sollen die Schulden über 154,500 (2006) auf 154,200 Mrd. EUR (2007) zurückgeführt werden. Die Schuldenstandsquote wird für 2005 mit 63,3% veranschlagt (durch die Revision der VGR (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung) fällt der Quotient niedriger aus als bisher). 1995 - im Jahre des EU-Beitritts - lag sie noch bei 69,2%.
Das Maastricht-Ziel eines Schuldenstands von höchstens 60% des BIP hatte Österreich zuletzt - vor dem Beitritt zur EU - 1992 erreicht.
Bundeshaushalt
Der Bundeshaushalt 2005 sieht bei Ausgaben in Höhe von 64,001 Mrd. EUR Einnahmen von 58,866 Mrd. EUR vor, so dass sich ein Defizit in Höhe von 5,135 Mrd. EUR oder 2,1% des BIP ergibt.
Infrastruktur
Verkehr
Die Verkehrsinfrastruktur ist geprägt einerseits durch die Lage in den Alpen und andererseits durch die zentrale Lage in Mitteleuropa. Dies gilt für Straßen- und Bahnverbindungen gleichermaßen. Die logistische Erschließung der Alpen erfordert viele Tunnel- und Brückenbauten, die extremen Witterungsbedingungen standhalten müssen. Durch die zentrale Lage gilt Österreich als typisches Transitland, vor allem in Nord-Süd- und Nord-Südost-Richtung, durch die Öffnung des Eisernen Vorhangs auch in Ost-Westrichtung. Das bedeutet aber oft eine wesentlich größere Dimensionierung der Verkehrswege, auch in ökologisch sensiblen Gebieten, was oft zu Widerständen der Bevölkerung führt.
Um diese Gratwanderung zwischen Ökonomie und Ökologie zu bewältigen, sind oft Maßnahmen notwendig, welche dem Land eine Vorreiterrolle im Umweltschutz gebracht haben, vor allem am Kraftfahrzeugsektor. Es wurde in der Alpenrepublik beispielsweise vergleichsweise früh gesetzlich vorgeschrieben, in jedem Kraftfahrzeug einen Katalysator einzubauen. Ebenso wurden auf bestimmten Strecken nur Lärmarme LKW zugelassen. Durch verschiedene Deregulierungen fühlen sich die Bewohner jedoch in bestimmten Regionen, wie im Inntal, von den verkehrsregelnden Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene, vor allem von der EU, im Stich gelassen.
Straßenverkehr
Das österreichische Straßennetz umfasst derzeit:
- 2.000 km Autobahnen und Schnellstraßen
- 10.000 km Straßen mit Vorrang (früher Bundesstraßen)
- 24.000 km Landesstraßen
- 70.000 km Gemeindestraßen
Das Straßennetz ist großteils in öffentlicher Hand, wobei auf Autobahnen und Schnellstraßen die PKWs mit so genannten Mautvignetten und die LKWs kilometerabhängig durch die ASFINAG bemautet werden.
Siehe: Straßensystem in Österreich, Liste der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich, Liste der österreichischen Kfz-Kennzeichen
Schienenverkehr
Liste der österreichischen Kfz-Kennzeichen
Der größte Teil der Eisenbahnstrecken wird durch die Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) betrieben. Ein geringerer Teil wird durch Privatbahnen, die aber auch teilweise im Besitz der Bundesländer sind, befahren.
S-Bahnen gibt es derzeit nur in der Hauptstadtregion Wien und in Salzburg. Weitere S-Bahn Systeme sind für die Städte Graz, Linz und Innsbruck geplant.
Die einzige U-Bahn Österreichs befindet sich in Wien. Des weiteren besitzt die Linzer Straßenbahn einige unterirdische Stationen.
Straßenbahnverkehr gibt es in den Städten Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Gmunden.
Schiffsverkehr
Der Personenschiffsverkehr dient hauptsächlich dem Tourismus und findet sowohl auf der Donau, als auch auf den größeren Seen statt. Meist werden die Gewässer nur im Sommerhalbjahr befahren. Im Güterverkehr wird nur die Donau genutzt, die durch den Bau des Rhein-Main-Donau-Kanals wesentlich aufgewertet wurde und so viel Transitverkehr von der Nordsee bis ans Schwarze Meer aufnehmen kann. Hauptsächlich werden Schüttgüter befördert. Die wichtigsten Häfen sind Linz, Krems und Wien.
Flugverkehr
Die größte nationale Fluggesellschaft ist die Austrian-Gruppe (Austrian Airlines, Lauda Air, Austrian Arrows). Mit FlyNiki besitzt Österreich seit 2003 auch eine Billigflugairline. Wichtigster Flughafen ist der Flughafen Wien-Schwechat, daneben sind Graz, Linz, Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck internationale Anbindungen.
Energieversorgung
Hauptartikel: Energieversorgung in Österreich
Energieversorgung in Österreich
Elektrische Energie
Die Elektrische Energie wird zum größten Teil aus Wasserkraft, sowohl aus Laufkraftwerken an der Donau, der Enns, Drau und vielen kleineren, als auch aus Pumpspeicherkraftwerken, wie Kraftwerk Kaprun oder Maltakraftwerke hergestellt. Zur Deckung von Spitzenstrom werden auch Gaskraftwerke betrieben.
Strom aus Atomkraftwerken wird auf Grund des Atomsperrgesetzes nicht hergestellt. Das einzige Kernkraftwerk wurde zwar in Zwentendorf errichtet, ging aber nach einer Volksabstimmung 1978 nie in Betrieb.
Die Verteilung erfolgt hauptsächlich durch neun Landesgesellschaften, die auch die letzte Meile zum Endverbraucher haben. Daneben gibt es einige kleinere Versorger, die meist auch im Besitz der öffentlichen Hand sind.
Gasversorgung
letzte Meile
Bei der Erdgasversorgung ist Österreich weitgehend vom Ausland abhängig. Traditionellerweise ist die Hauptversorgung aus Russland. Verhältnismäßig kleine Erdgaslager befinden sich im Marchfeld und Weinviertel, wo sich auch unterirdische Pufferspeicher als Sicherheitslager befinden.
Die Verteilung erfolgt ebenfalls über neun Landesgesellschaften.
Ölversorgung
Dasselbe gilt für das Erdöl. Hauptimportland ist dabei Libyen. Die größte Raffinerie befindet sich in Schwechat und wird von der OMV AG betrieben.
Rechtliche und soziale Infrastruktur
Schule und Ausbildung
Siehe: Schulsystem in Österreich, Liste bedeutender Österreicher, Österreichische Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, Schülerzeitung
Notrufdienste
Polizei
Österreichweit wurde 2005 die für ländliche Gebiete zuständige Bundesgendarmerie mit den in den Städten vorhandenen Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps zum neuen Wachkörper Bundespolizei zusammengelegt. Dadurch wurde versucht, Zweigleisigkeiten in der Organisation zu beseitigen und die Effizienz zu erhöhen. Der Beweis dieses Anspruchs konnte bis dato nicht erbracht werden.
Feuerwehr
Das österreichische Feuerwehrensystem basiert fast vollständig auf Freiwilligen Feuerwehren. Nur in den sechs größten Städten wird der Brandschutz von Berufsfeuerwehren wahrgenommen.
Hauptartikel:Feuerwehr in Österreich
Rettungsdienst
Bei Unfällen mit Verletzten wird in Österreich die Rettung informiert. Vor allem in den ländlichen Gebieten übernimmt das Österreichische Rote Kreuz den Rettungsdient. Daneben unterhalten andere Hilfsorganisationen wie des ASBÖ oder die Johanniter Rettungswachen. In Wien teilen sich die städtische Wiener Rettung und die Hilfsorganisationen die Aufgabe. Rettungshubschrauber spielen eine sehr wichtige Rolle im österreichischen Rettungsdienst. Das Land dürfte über die größte Dichte an Rettungshubschraubern weltweit verfügen. Flächendeckend stellt der Christophorus Flugrettungsverein des ÖAMTC 16 Hubschrauber. Daneben sind vor allem in den Tourismus-Regionen mehrere private Anbieter tätig. Siehe auch Luftrettung.
Wetterdienst
Wetterstationen befinden sich übers ganze Land verteilt, in größeren Städten und in allen Landeshauptstädten. Die nationale Einrichtung für meteorologische und geophysikalische Dienste ist die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) mit mehreren Zweigstellen in den Bundesländern. Die aktuellen Wetterdaten und Wetterentwicklungen lassen sich, auf Internetseiten gesammelt, für viele Orte abrufen und außerdem über Radio und Fernsehen verfolgen. In Zukunft soll außerdem ein zuverlässiger Unwetterwarndienst im Internet angeboten werden. Zusätzlich gibt es noch die Flugwetterdienste oder spezielle Systeme, wie das Blitzortungssystem ALDIS, die auch mit der ZAMG zusammenarbeiten und Daten austauschen.
Medien
Hauptartikel: Medien in Österreich
Wirtschaft
Hauptartikel: Österreichische Wirtschaft
In Österreich waren 2001 3.420.788 Personen in 396.288 Arbeitsstätten beschäftigt. Die größte Börse in Österreich ist die Wiener Börse, dessen größter Index der ATX ist.
Land- und Forstwirtschaft
Österreich hat eine sehr kleinstrukturierte Landwirtsch
StraftatAls Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff "Straftat" bietet das Gesetz zwar nicht. Jedoch sagt §1 StGB aus: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass ein nicht strafbares Verhalten auch keine "Straftat" sein kann.
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.
Dreistufigkeit der Prüfung
Die Prüfung, ob ein Verhalten eine Straftat darstellt erfolgt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in drei Wertungstufen, die mit
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
bezeichnet werden. In den Wertungsstufen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Wertungsstufe Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (bspw. die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in den Wertungsstufen jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Wo möglich wird auf entsprechende Links verwiesen. Die Wertungsstufen erklären sich nach ihrer Funktion innerhalb der Prüfung.
Tatbestand
Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen: Ob erstens die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale (bspw. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) erfüllt sind und ob ein Verhalten des Täters vorliegt, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war. Zweitens, ob in der Person des Täters individuell- subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vorlagen und ob der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeiführte.
Rechtswidrigkeit
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tabestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären, insbesondere kommen in Betracht Notwehr und Einwilligung.
Schuld
Rechtliche Situation in Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.
Verlauf einer Straftat
Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung. In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.
Vorbereitungshandlung
Ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit.
Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.
Beispiel
Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.
Dies gilt nicht für Delikte in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§§ 80, 83, 87, 149, 152a I Nr. 2, 234 a III, 275, 310 StGB z. B. bei Geldfälschung)
Ein Sonderfall ist § 30 StGB - Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.
Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB).
Der Versuch einer Straftat ist
- bei Verbrechen immer strafbar,
- bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Vollendung
Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Strafat.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.
Beendigung
Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen.
Beispiel:
Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht. Als nächstes trinkt er eine Cola.
Kategorie:Straftat
Richter
Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Er trifft als neutrale Person allein oder zusammen mit anderen Richtern in einem Spruchkörper Entscheidungen über konkrete Sachverhalte, zum Beispiel im Zivilprozess in einem Streit zwischen zwei oder mehr Parteien über privatrechtliche Ansprüche, im Strafprozess über die Verurteilung eines Angeklagten oder im Verwaltungsgerichtsprozess über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wie z. B. Verwaltungsakten. Dabei soll er unparteiisch die Wahrheit erkennen und Gerechtigkeit üben. Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Gesetze und an die in seinem Land geltende Verfassung gebunden.
In einigen Ländern hat eine Jury aus Geschworenen die Entscheidung über die Schuld zu treffen. Die Aufgabe des Richters ist es dann, die Gesetze zu benennen, unter denen die Verurteilung erfolgt, und das Strafmaß zu bestimmen.
In Großbritannien trägt der Richter noch die Allongeperücke. Diese wird im restlichen Europa seit etwa dem 18. Jh. nicht mehr verwendet.
Richter in Deutschland
In Deutschland ist dem Richter nach Artikel 92 Grundgesetz die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Nach Artikel 97 Grundgesetz sind die Richter sachlich und persönlich unabhängig; das heißt, sie sind im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen, nur dem Gesetz unterworfen. Die persönliche Unabhängigkeit bezieht sich nur auf die Berufsrichter; sie können nur unter ganz besonderen Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden. Berufsrichter kann nur sein, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Diese setzt ein rechtswissenschaftliches Studium mit einer ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit Abschluss der zweiten Staatsprüfung voraus.
Richter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das in mancher Hinsicht Ähnlichkeiten mit dem Dienstverhältnis eines Beamten hat.
Die Rechtsprechung wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ausgeübt.
Berühmte Personen die (auch) als Richter fungierten
- Salomon
- Solon
- Pontius Pilatus
- Francis Bacon
- Thomas More
- E.T.A. Hoffmann
- Thurgood Marshall
- Herbert Rosendorfer
- Roman Herzog
Siehe auch: Einzelrichter, Kollegialgericht
Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht
Kategorie:Dienstleistungsberuf
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Strafe
Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.
Rechtswissenschaften
Historisch geht die Kodifizierung des Strafrechtes ins Altertum zurück (vgl. 4. Buch Mose, Drakon, Zwölftafelgesetz u.a.m.).
Strafrecht
Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.
Eine Strafe kann gegenüber einer Person (dem Täter) nur verhängt werden, wenn dem ihr - im Prozess als Angeklagter bezeichnet - eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich damit von dem der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht.
Das Strafrecht unterscheidet die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.
Hauptstrafen
Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheits- und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strafarten. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Gebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nebenstrafen
Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.
Nebenfolgen
Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.
Besondere Regelungen
Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege der Begnadigung erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung (Absehen von Strafe).
Die Strafzumessung erfolgt vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.
Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erläßt das Gericht ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt.
Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In erster Instanz entscheidet in der Regel das Amtsgericht durch den Strafrichter oder durch ein Schöffengericht oder aber das Landgericht durch die große Strafkammer, die bei Kapitaldelikten als Schwurgericht bezeichnet wird. In seltenen Ausnahmen - etwa in Staatsschutzssachen - ist erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig.
Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen oder Bußgelder.
Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.
Übrige Rechtsgebiete
Im bürgerlichen Recht ist die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) bekannt. Sie muss jedoch individualvertraglich (nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausbedungen werden, andernfalls ihre Vereinbarung unwirksam ist. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann die richterliche Herabsetzung beantragt werden; dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht (§ 348 HGB).
Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt aufgrund der Vereinssatzung zurückzuführen. Diese kann auch eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Vereins vorsehen.
Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen im eigentlichen Sinne.
Reparationen sind völkerrechtliche Schadensersatzzahlungen. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Ausnahmsweise rechtmäßige Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.
Der Versuch, ein Völkerstrafrecht zu etablieren, begann nach 1945 mit den Nürnberger Prozessen und wird gegenwärtig (2004) in den Haag zur Ahndung von (u.a.) "Völkermord" während der postjugoslawischen Bürgerkriege fortgesetzt.
Das Verwaltungsrecht und das Verfahrensrecht sehen zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme usw. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn, haben jedoch in der Regel repressiven Charakter; daher muss in der Regel auch ein Verschulden vorliegen.
Mittelalterliche Strafen
Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt
- Kerkerhaft
- die dagegen verschärfte Kettenhaft
- den Bann
- die Verbannung
- das Hundetragen
- das Rädern
- das Pfählen
- das Säcken (vornehmlich in Südostasien)
- das Ertränken
- die öffentliche Zurschaustellung am Pranger
- das Teeren und Federn
Theologie
Philosophische Diskussion
Die Frage nach der Legitimität von Strafe beantworten Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck.
Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.
Erziehungswissenschaft
Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenngleich in der modernen Pädagogik versucht wird, über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erzielen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der professionellen an temporärer Sanktionierung vorbei.
Literatur
- Michel Foucault: Überwachen und Strafen, Frankfurt am Main 1977
Weblinks
- [http://www.bruehlmeier.info/strafe.htm Die Strafe als pädagogisches Problem, ein Aufsatz des Schweizer Pädagogen Arthur Brühlmeier]
ja:刑罰
AngeklagterAngeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 StPO).
Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__157.html Wortlaut § 157 StPO]
Kategorie:Strafverfahrensrecht
JuryJury (dt. [] oder [], engl. []) ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der Geschworenen in einem Strafprozess des amerikanischen Rechtsystems. Eine Jury entscheidet auf Wunsch der Parteien auch die Zivilverfahren. Ihre Entscheidung heißt verdict (engl. []) und muss vom Richter bestätigt werden. Ausnahmen gelten für zahlreiche Ansprüche, die in den Bereich des Billigkeitsrechts, Equity (engl. []), fallen, beispielsweise Scheidungen oder einstweilige Verfügungen. Auch in anderen Rechtssystemen ist die Jury als Rechtsinstitution bekannt, so in England, Malta, Frankreich und Österreich (sog. Schwurgerichtshof), doch unterscheiden sich die Kompetenzen der Jury von Land zu Land.
Die Jury besteht im Strafprozess aus sechs, manchmal auch aus zwölf Geschworenen, die „unvoreingenommen“ sein sollen. Sie dürfen mithin über den zu beurteilenden Fall keine Vorkenntnisse haben. Die Auswahl der Geschworenen kann für den Ausgang des Prozesses wesentliche Bedeutung haben und wird daher von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sehr ernst genommen. Nur Personen, auf die sich beide Seiten verständigen, werden in die Jury berufen.
Allein die Geschworenen befinden über Schuld oder Unschuld der oder des Angeklagten. Ihr Beratungsergebnis nach der Beweisaufnahme ist verbindlich.
Der Richter schweigt während der Verhandlung meist. Er entscheidet lediglich über die Zulassung von Anträgen und erläutert den Geschworenen ihre Pflichten. Erklärt die Jury den oder die Angeklagten für schuldig, bestimmt er das Strafmaß.
Abweichende Bedeutung
Eine Gruppe von meist Fachleuten, die über einen Preis oder einen Wettbewerb entscheiden wird ebenfalls Jury genannt. So entscheidet etwa eine Jury, die aus mehreren Juroren besteht, bei Filmpreisverleihungen wie dem Oscar, oder bei der Vergabe von Literaturpreisen, über den oder die Preisträger. Bei Architektur-Wettbewerben entscheidet die Jury über die eingegangenen Beiträge.
Kategorie:Gerichtsorganisation
Attaques par canaux cachés
Les attaques par canaux auxiliaires font partie d'une vaste famille de techniques cryptanalytiques qui exploitent des propriétés inattendues d'un algorithme de cryptographie lors de son implémentation logicielle ou matérielle. En effet, une sécurité « mathématique » ne garantit pas forcément une sécurité lors de l'utilisation en « pratique ». Dans ce domaine, les attaques sont nombreuses et portent sur différents paramètres, et on en distingue deux grandes catégories :
- Les attaques invasises : elles endommagent le matériel (voire le détruisent totalement)
- attaque par sondage : consiste à placer une sonde directement dans le circuit pour observer son comportement (généralement utilisée dans le cas des bus chiffrés)
- ...
- Les attaques non-invasives : elles se contentent de procéder à une observation extérieure du système :
- attaque temporelle : temps mis pour effectuer certaines opérations
- cryptanalyse acoustique : le bruit généré par un ordinateur ou une machine qui chiffre, le processeur émet du bruit qui varie selon sa consommation et les opérations effectuées
- analyse d'émanations électromagnétiques : similaire à la cryptanalyse acoustique mais en utilisant le rayonnement électromagnétique (émission d'ondes, analyse d'une image thermique, lumière émise par un écran, etc.)
- analyse de consommation : une consommation accrue indique un calcul important et peut donner des renseignements sur la clé
- attaque par faute : introduction volontaire d'erreurs dans le système pour provoquer certains comportements révélateurs. Notons que ce type d'attaque peut être considérée comme invasive dans certains cas (un laser peut abimer le matériel, etc.)
- ...
Ces attaques peuvent être combinées pour obtenir des informations secrètes comme la clé de chiffrement. Leur mise en œuvre est étroitement lié au matériel ou au logiciel attaqué.
Exemples d'attaques
Une attaque basée sur les temps de réponse a été menée par Serge Vaudenay sur TLS/SSL, ce qui a forcé les concepteurs du standard à faire une mise à jour critique. Adi Shamir a montré l'efficacité en pratique de la cryptanalyse acoustique du bruit d'un processeur. Une attaque temporelle sur le cache d'un processeur a été démontrée pour une implémentation d'AES.
Solutions
Les constructeurs de puces de chiffrement visent à aplanir la courbe de consommation électrique pour dissimuler les opérations sous-jacentes. Des protections et des blindages permettent de limiter le rayonnement en dehors du circuit. Il faut également tenir compte des états impossibles qui ne doivent pas se produire et doivent être traités correctement s'ils venaient à être détectés. Limiter les messages d'erreur et la communication d'informations diverses avec l'extérieur est aussi une solution mais elle pénalise les développeurs et les utilisateurs du système.
Catégorie:Cryptanalyse
ja:サイドチャネル攻撃
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