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Gesetz

Gesetz

=Etymologie= Der Begriff Gesetz bezeichnet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung (von Regeln). Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Von dem Verb setzen leitet sich der Begriff Satzung ab. =Rechtswissenschaft=

Begriff

Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede Rechtsnorm. Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten. Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom (Bundes- oder Landes-) Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes- bzw. Landes-) Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist....

Unterschiede

Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt insbesondere für Verordnungen und Satzungen.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so genannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne kann die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Siehe auch


- Normenhierachie
- Hauptseite Recht
- :Kategorie:Gesetz
  - :Kategorie:Gesetz (Deutschland)
- Anomie (Gesetzlosigkeit) = Naturwissenschaft = In der Wissenschaft bezeichnet Gesetz eine beobachtete oder hergeleitete allgemeingültige Regel, z. B. Potenzgesetze in der Mathematik oder physikalische Gesetze (Naturgesetze). = Andere = Auch in anderen Bereichen hat sich der Begriff Gesetz im Sinne einer beobachteten Gesetzmäßigkeit eingebürgert: Murphys Gesetz, Soulmans Gesetz. = Weblinks =
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html Sammlung einiger Gesetze des Bundes der juris GmbH]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html oder den Index]
- [http://dmoz.org/World/Deutsch/Gesellschaft/Recht/ Deutsches Recht]
- [http://www.rechtliches.de Linkverzeichnis des Deutschen Rechts]
- [http://dejure.org Verlinkte Ausgaben der wichtigsten deutschen Gesetze]
- [http://www.wdrmaus.de/sachgeschichten/gesetz/ Sendung mit der Maus: Wie wird ein Gesetz gemacht?] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:法律 zh-cn:法学 zh-tw:法學

Etymologie

Die Etymologie (griechisch ετυμολογία, etymología, von altgriechisch έτυμος, étymos - wahrhaftig, wirklich, echt + λόγος, lógos - das Wort, die Lehre, die Kunde) ist ein Wissenschaftszweig, der die Herkunft der Wörter ergründen will, das heißt, wie sich ihre Bedeutung und Form entwickelt haben. Ursprünglich war man dabei auf der Suche nach der "wahren Bedeutung" der Wörter.

Woran forscht Etymologie?

In jedem Wort sind Lautgestalt, Bedeutung und Gebrauch untrennbar ineinander verflochten. Jeder dieser Bestandteile ist zeitlich und örtlich Änderungen ausgesetzt (von Generation zu Generation, von Ort zu Ort, von Person zu Person, in verschiedenen Lebensabschnitten). Daher muss sich die Suche nach dem "Etymon" eines Wortes auch mit dem Wandel befassen, dem es von Beginn an örtlich und zeitlich unterworfen war. Insofern sucht Etymologie nicht normativ "vorschreibend" ein verbindliches Soll („jetzt und immer einzig richtig“), sondern trägt deskriptiv "beschreibend" Spuren zusammen („dort und damals so gesprochen und so gemeint“).

Geschichte der Etymologie

Altertum

Die Etymologie (griechisch ετυμολογία (etymología), von altgriechisch έτυμος (étymos)) - Strömungen, die der "Richtigkeit" der "Namen" nachgingen. Allerdings bezeichneten sie diese Tätigkeit nicht mit dem Begriff Etymologie. So fragte sich bereits Heraklit von Ephesos (um 500 v.Chr.) inwiefern der Name eines Dinges die Wahrheit einer Sache wiedergebe. Also, inwiefern der Name in Wirklichkeit einem Gegenstand entspricht. Später beschäftigte sich Platon in seinem Dialog Kratylos eingehend mit der Richtigkeit der Namen.

Mittelalter

Den Höhepunkt dieser „wahrheitssuchenden Etymologie“ finden wir bei Isidor von Sevilla anfangs des 7. Jh. n.Chr., also im Frühmittelalter. In seinem Hauptwerk Etymologiae libri viginti gibt er zahlreiche Beispiele von Etymologien, die jedoch keinesfalls historisch begründbar sind. Isidor von Sevilla gab viele (historisch gesehen unzutreffende) Etymologien, um Dinge verständlich zu erklären. Zum Beispiel: „persona est Exegese, Physiologus, (der Tiernamen aus der Wortgestalt zu erklären sucht), oder die Legenda aurea, die vor der Vita eines Heiligen zunächst seinem Namen breite Aufmerksamkeit widmet.

Gegenwart

Heutzutage ist Etymologie innerhalb der historisch vergleichenden Sprachwissenschaft die Disziplin, welche Entstehung und geschichtliche Veränderung einzelner Wörter aufspürt und in etymologischen Wörterbüchern festhält. Historische Linguistik sucht nach wiederkehrenden Erscheinungen des Sprachwandels und leitet aus ihnen Lautgesetze ab, die es ihrerseits erleichtern, Veränderungen eines Wortes im Verlaufe der Geschichte zu beobachten. Zusätzlich zur rein linguistischen Beschäftigung mit Etymologie bringt die sprachgeschichtliche Forschung außerdem Nutzen für das genauere Verständnis historischer Texte. Ein weiteres Anwendungsgebiet besteht in der Übertragung der Ergebnisse auf die Archäologie. Hier können sprachgeschichtliche Verhältnisse Anhaltspunkte für verschiedene archäologische Fragestellungen liefern, so etwa im Fall der Rekonstruktion von frühzeitlichen Wanderungsbewegungen.

Etymologie in Wissenschaft und Gesellschaft

Im Rahmen der Sprachwissenschaft ist die Beschäftigung mit Etymologie in allererster Linie Selbstzweck, das heißt, es ist für sich genommen interessant genug, mehr über die konkreten geschichtlichen Veränderungen einer Sprache herauszufinden, um so ein erweitertes Verständnis einer Einzelsprache sowie der Umstände des Sprachwandels im Allgemeinen zu erhalten. Praktische Anwendungen wie oben erwähnt stehen zumeist im Hintergrund. In der alltäglichen, nicht-wissenschaftlichen Beschäftigung mit Etymologie hat sich hingegen der normative Charakter der frühen Etymologie mehr oder weniger ausgeprägt erhalten. So wird etwa anhand der Geschichte eines Wortes demonstriert, dass eine bestimmte, moderne Verwendungsweise falsch ist, da sie nicht der historischen entspricht, bzw. sich nicht an der in der Wortgeschichte offenbar werdenden eigentlichen Wortbedeutung orientiert. Vertreter einer abgeschwächten Variante dieses Arguments lehnen die moderne Wortbedeutung nicht grundsätzlich ab, erhoffen sich jedoch aus der Beschäftigung mit der Entwicklungsgeschichte eines Wortes neue Aspekte für ein Verständnis seiner Bedeutung. Hier wird davon ausgegangen, dass diese weiteren Aspekte im Laufe der Zeit gleichsam verschüttet worden sind und durch sprachgeschichtliche Untersuchungen wieder zum Vorschein kommen. Unabhängig von der Frage, ob die jeweils angeführte wortgeschichtliche Herleitung inhaltlich korrekt ist oder nicht, geraten Vertreter beider Auffassungen dann in Widerspruch zu modernen sprachwissenschaftlichen Grundannahmen, wenn sie argumentieren, dass ein bestimmtes gedankliches Konzept abhängig ist von dem Wort, mit dem es ausgedrückt wird. Dem würde die Sprachwissenschaft tendenziell entgegensetzen, dass eine konkrete Wortform ihre Bedeutung ausschließlich per Konvention erhält. Für sich genommen hat ein Wort somit keine ihm eingeschriebene „eigentliche“ Bedeutung, die man in irgendeiner Form herausfinden könnte und an der sich konsequenterweise alle orientieren müssen. Unter dieser Annahme können die von den „normativen“ Etymologen vorgebrachten Interpretationen der Wortbedeutung nicht mehr Gültigkeit für sich beanspruchen als jede alternativ vorgeschlagene Neuinterpretation auch. Etymologische Erklärungen werden darüber hinaus auch häufig zur Untermauerung nationalistischer Ideologien herangezogen. Es wird dabei beispielsweise die vermeintliche Überlegenheit der eigenen Kultur anhand ihrer Wirkung auf das Lexikon einer anderen Sprache „bewiesen“, oder es werden erwünschte verwandtschaftliche Beziehungen zweier Kulturen aus einer vermuteten Sprachverwandtschaft rekonstruiert.

Beispiele

Ein erstaunliches Beispiel aus der etymologischen Forschung ist die Herkunft des Wortes „Ampel“: Die Ampel ist indirekt aus dem griechischen Wort aμφορεύς „zweihenkliger Krug“ entstanden: Dieses fand als ampulla Eingang ins Lateinische und wurde von dort ins Althochdeutsche entlehnt (siehe Lehnwort). Aus ampulla wurde durch Lautänderungen im Laufe der Zeit „Ampel“. Die Ampel war also ein Gefäß wie die Amphore. Sie war im Mittelalter mit Öl gefüllt und diente als ewiges Licht in Kirchen. Später wurden hängende Deckenbeleuchtungen in Wohnungen als Ampel bezeichnet. Heute ist die Ampel als Leuchtsignal im Straßenverkehr bekannt. Noch in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts war eine Verkehrsampel ein über einer Kreuzung hängendes Gebilde mit vier uhrähnlichen Seiten, auf denen ein weißer Zeiger in konstant langsamer Bewegung rote (Halt!) und grüne (Fahren!) Felder überstrich; diese waren von innen beleuchtet. Hier wird der Bedeutungskern „hängende Beleuchtung“ noch deutlich! Das Wort hat eine Bedeutungsverschiebung und Bedeutungsverengung erfahren. Der Begriff der „Ampel“ wird aber auch synonym für andere hängende Gefäße verwendet, etwa zum Aufhängen von Pflanzen (Blumenampel).

Volksetymologie

"Volksetymologie ist abgekürzte, weil sprungweis vorgehende Wortgeschichte" (Jost Trier). Sie ist geleitet von dem Bedürfnis, die Zusammenhänge der Wörter zu erklären und geht dabei zuweilen den unwissenschaftlichen Weg, fremde Wörter dem Volksmund aussprachegerecht zu servieren. Beispiel: arcuballista ‚Bogenschleuder’ wurde im Altfranzösischen zu arbaleste, aus dem das Deutsche die Armbrust entlehnte, wobei der Bestandteil „Brust“ von mhd. berost ‚Aufrüstung’ herrührt. Es handelt sich also tatsachengemäß um eine Armwaffe. Auch inhaltliche Umdeutungen sind möglich. „Intakt“ bedeutet eigentlich ‚unberührt’ (lat. puella intacta). Heutzutage gilt jedoch auch eine Maschine, die einwandfrei funktioniert als intakt im Sinne von 'im richtigen Takt arbeitend'. Ein weiteres markantes Beispiel für Volksetymologie ist das Wort „Hängematte“, das keineswegs von „hängender Matte“ abgeleitet ist, sondern von dem Indianerwort „hamaka“ (vgl. daher engl. hammock). Weitere Beispiele: „Maulwurf“, „Vielfraß“, „Tollpatsch“ Bei „Tollpatsch“ wurde wegen der volksetymologischen Umdeutung, es stamme von „toll“ und „patschen“, während der Rechtschreibreform von 1996 sogar die Rechtschreibung geändert. Dabei stammt es vom ungarischen Wort „talpas“ (Spitzname für den ungarischen Fußsoldaten).

Verwandte Gebiete

Die Semasiologie ist innerhalb der Semiotik die Lehre von den Wortbedeutungen. Die Namenforschung (Onomastik) geht speziell auf die Geschichte, Bedeutung und Verbreitung von Namen ein, und die Toponomastik beschäftigt sich speziell mit Ortsnamen.

Siehe auch


- Fremdwort, Volksetymologie, Griechisch, Latein, Liste griechischer Präfixe, Liste griechischer Suffixe, Liste lateinischer Präfixe, Liste lateinischer Suffixe, Etymologische Liste der Ländernamen, Etymologische Liste der Währungsnamen, Georg Büchmann

Literatur


- Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritischen Wörterbuch der hochdeutschen Mundart. Leipzig 1774-86; 2. Aufl. 1793-1802 ([http://www.ub.uni-bielefeld.de/diglib/adelung/grammati/ Digitale Rekonstruktion der Ausgabe von 1808])
- Der Duden. Band 7. Herkunftswörterbuch - Etymologie der deutschen Sprache. Bibl. Institut, Mannheim, ISBN 3411209070
- Jacob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch
- Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 1. Auflage: Trübner, Straßburg 1883 (24. Auflage bearbeitet von Elmar Seebold: de Gruyter, Berlin 2002)
- Wolfgang Pfeifer: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen
- Georg Stucke: Kleines etymologisches Wörterbuch
- Ernst Wasserzieher: Woher?

Weblinks


- Online-Etymologie http://www.etymonline.com/ (engl.)
- [http://germazope.uni-trier.de/Projects/WBB/woerterbuecher/dwb Das Wörterbuch-Netz] - unter anderem mit dem deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
- http://www.wortherkunft.de/ (ungenau)
- http://www.linse.uni-essen.de/kuntermund_loewenmaul/etymologie_html/etymologie.htm
- [http://nextz.de/glossen/woerter.html Schröder: Wörter unter der Lupe] ! Kategorie:Historische Linguistik ja:語源 zh-min-nan:Gí-goân-ha̍k

Satzung

Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann. In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.

Privatrecht

Verein

Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB. § 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse): # Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. # Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. § 58 BGB (Weitere Erfordernisse): Die Satzung soll Bestimmungen enthalten # über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; # darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; # über die Bildung des Vorstandes; # über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. Siehe auch: Checkliste für Vereinssatzungen

Andere juristische Personen

Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Öffentliches Recht

Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise und ähnliche, sowie Anstalten geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften, in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt. Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 28 II GG. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (bei einer Gemeinde der Kommunalaufsicht, bei einer Universität des Ministeriums) notwendig. Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung. Satzungen sind nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung zu zählen. Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.

Steuerrecht

Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Satzung § 59 AO entspricht.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html Abgabenordnung (AO)] Kategorie:Gesellschaftsrecht Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht

Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz, umgangssprachlich in Deutschland auch Jura, in Österreich und der Schweiz auch Jus) ist die Wissenschaft vom Recht; sie befasst sich mit der Erkenntnis und Fortschreibung des objektiven Rechts und ist neben der Theologie, Medizin und der Philosophie eine der Grundwissenschaften. Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge (Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia, Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2).

Bezeichnung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als „Jura-Studium“ bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius = „das Recht“ ab. „Jura“ sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch noch zum „Doctor iuris utriusque“ (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird nur „Jus“ studiert. Wer ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet.

Abgrenzung

Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozial-Wissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form - zumindest in ihren Hauptfeldern - nicht mit objektiven Erkenntnissen im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt ("Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft"). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie welche sich u.a. mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen aber einen eher geringen Stellenwert. In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht). Es handelt sich insofern bei der Rechtswissenschaft um eine Sprachwissenschaft mit sozialwissenschaftlichen Elementen. Kritiker bemängeln, dass die Kenntnisse in Ökonomie und insbesondere Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Studium kaum vermittelt werden. Dies habe beispielsweise Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen keineswegs dem Juristen vorbehalten, sondern werden in der Demokratie von den Parlamenten vorgenommen. An einigen Fachhochschulen und Universitäten ist als Reaktion auf diesen Mangel als erster Schritt der Studiengang des Wirtschaftsjuristen entstanden, der allerdings nur für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert. Kritisiert wird auch, dass so genannte Grundlagenfächer wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere. Werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (z.B. Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Legitimation und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz - und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen - verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung - auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion - hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es keineswegs aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen (vgl. nur v. Savigny).

Rechtsschulen und Theorierichtungen


- Historische Rechtsschule
- Soziologische Rechtsschule / Sozialwissenschaftliche Theorie des Rechts
- Rechtshermeneutik
- Fiqh islamische Jurisprudenz. Religiös legitimierte Gesetze, die Schari'a Siehe auch: Rechtsphilosophie

Historisches

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Angefangen von der Gleichsetzung mit herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht) über die Vorstellung, nur eine Regel, die von einer Körperschaft oder Person (i.d.R. dem "Herrscher") erlassen wurde, die auch die Autorität (zum Erlassen und Durchsetzen) dazu hatte (Rechtspositivismus), könne als Recht verstanden werden, bis zu unseren heute üblichen Rechtssystemen. Hier gibt es wiederum zwei Arten von Rechtssystemen, die des kodifizierten (abstrakt definierten) Rechts und die des Fallrechts (common law). Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Justinian, der als erster das römische Recht zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte (im Corpus Iuris Civilis). Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext - gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht - die höchste Autorität. Napoleon hat dann das Zivilrecht überarbeitet und im Code civil neu kodifiziert. Er ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des common law. Das Recht ist im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des "legal realism", nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Andere Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts sind die enorme Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury). Zukünftige Entwicklungen werden zunehmend von den unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und Systemen beeinflusst werden. Völkerrecht beispielsweise wurde noch nie kodifiziert (in Paragraphen gefasst), und man kann heute Tendenzen erkennen, die darauf hindeuten, dass die Rechtstradition im Herkunftsland auch die Position in internationalen Auseinandersetzungen beeinflusst. Das geht soweit, dass zur Zeit im englischen Sprachraum die Vision eines erneuerten positiven Imperialismus diskutiert wird, während Kontinentaleuropa und andere Länder mit kodifiziertem Recht davon träumen, das Völkerrecht verbindlich zu machen und die Vereinten Nationen als oberste Instanz zu etablieren.

Studium

Rechtswissenschaften stellen einen der zentralen Studiengänge dar, die beinahe jede deutsche Universität anbietet, zugleich gilt das Studium jedoch auch als extrem umfangreich und anspruchsvoll. Deshalb, und da sich die juristische Arbeitsweise im Wesentlichen auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, werden bevorzugt Juristen mit Führungspositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft betraut. Die Studienordnungen differieren von Bundesland zu Bundesland, verallgemeinernd und im Groben lässt jedoch umreißen, wie sich das Studium in etwa aufteilt: Es untergliedert sich in etwa 3 Phasen. Zunächst gibt es das Grundstudium, das meist mit einzelnen Abschlussklausuren endet. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sog. (großen) Übungen, die ebenso von Klausuren, aber auch umfassenden Hausarbeitsgutachten begleitet werden und in deren Anschluss üblicherweise jeder Student noch etwa ein Jahr in Examensvorbereitungen verbringt. Diese Phase endet dann mit dem 1. Staatsexamen. Hiermit schließt die offizielle universitäre Ausbildung zwar zumeist auch insgesamt ab, da aber als Anwalt nur zugelassen werden kann, wer auch ein 2. Staatsexeman absolviert hat, wird diese Phase hier noch als dritte Phase bezeichnet. Sie besteht aus einem Referendariat und zumeist noch einer kleinen Vorbereitungsphase auf das 2. Staatsexamen. Die Regelstudienzeit differiert auch regional, beträgt aber bis zum ersten Examen 4,5-5 Jahre, das 2. Staatsexamen lässt sich danach nur schwerlich schneller als in zwei Jahren absolvieren.

Siehe auch


- Liste lateinischer Rechtsbegriffe
- Liste der rechtswissenschaftlichen Lehren und Theorien
- Recht
- Liste der Rechtsthemen
- Generalklausel
- Systematische Struktur Deutsches Recht
- JuraWiki - Wiki in deutscher Sprache, das sich ausschließlich mit juristischen Themen befasst.
- Stephan Zimprich im ZEIT-Studienführer über das Fach Jura (Beschreibung für Studienanfänger): http://www.das-ranking.de/che6/CHE6?module=WasIst&do=show&esb=5
- Manuel J. Hartung in der ZEIT über das Fach Jura (Analyse): http://www.zeit.de/2005/22/C-JURA-Serie

Weblinks


- [http://www.jurawiki.de/ JuraWiki.de]
- http://www.igfm.de/Konventionen/mrerkl.htm - Menschenrechte Kategorie:Wissenschaft ! ja:法学 th:นิติศาสตร์

Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist gesetzestechnisch Bestandteil einer Norm und gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand der Norm erfüllt ist, d.h. wenn ein Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale ausfüllt. Manche Gesetzesregelungen sind unbeabsichtig lückenhaft. Entsteht dann im konkreten Fall das Bedürfnis nach einer Regelung, lassen sich Rechtsfolgen aus ähnlichen Regelungen im Wege der Analogie auf den ungeregelten Fall übertragen. Von Konkurrenz spricht man im umgekehrten Fall, wenn mehrere Gesetze einen Sachverhalt unterschiedlich regeln. Im Strafrecht sind Analogien zulasten des Straftäters verboten. Manche Normen eröffnen auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen. In diesen Fällen können mehrere Entscheidungen des Rechtsanwenders rechtmäßig sein. Häufig drohen Strafnormen abstrakt als Rechtsfolge einen Strafrahmen an. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt der Strafrichter dann konkret die individuelle Strafzumessung. Kategorie:Juristische Methodenlehre

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz das allgemeine Privatrecht. Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Der Gesetzgeber nimmt häufig Änderungen am BGB vor, so dass regelmäßig Bedarf an einer Neubekanntmachung besteht (zuletzt vom 2. Januar 2002). Das BGB ist aufgrund seiner langjährigen Beratung in zwei Juristenkommissionen besonders durchdacht. Es wurde Vorbild für die Regelungen etlicher Länder (Japan beispielsweise übernahm Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert). Die Schweiz hat mit dem Zivilgesetzbuch eine Variante des Bürgerlichen Rechts eingeführt, die wesentliche Kritikpunkte am BGB berücksichtigt hat. Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil - er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik);
- Schuldrecht - das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge, wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge;
- Sachenrecht - das deutschenrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz;
- Familienrecht - das deutschenrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie;
- Erbrecht - das deutschenrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben.

Entstehung

Erbrecht Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), der Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB. Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand. Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Abgeordneten Miquel und Lasker die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches (siehe lex Miquel-Lasker). Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen 1896 beschlossen und am 18. August verkündet. Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und das Internationale Privatrecht enthalten sind. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Entwicklung

Kaiserzeit

In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, dem Rechts am eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen. Bereits im Kaiserreich machte die Kriegswirtschaft des Ersten Weltkriegs erste Änderungen am BGB notwendig - der Kontrahierungszwang und der diktierte Vertrag sind Beispiele staatlicher Lenkung der Wirtschaft, die zentralen Elementen des liberalen Ursprungs-BGB widersprachen.

Weimarer Republik

Die Weimarer Republik nahm diese Änderungen zurück. Es zeigte sich jedoch, dass es dem BGB an Schutzvorschriften wirtschaftlich schwächerer Bürgerinnen und Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in der Weimarer Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt haben. Die Rechtsprechung inkorporierte auch vor dem Hintergrund der Inflation das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

NS-Zeit

Der Nationalsozialismus änderte zunächst das Familien- und Erbrecht. Da die Generalklauseln, wie z. B. § 242 ("Treu und Glauben"), "Einfallstore" für eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten, mussten umfangreiche Änderungen an den ersten drei Büchern des BGB nicht erfolgen. Allerdings arbeitete die NS-Reichsregierung an einem "Volksgesetzbuch" das das immer noch dem Wortlaut nach dem liberalen Gleichheits- und Freiheitsgedanken verpflichtete BGB ablösen sollte.

Besatzungszeit

Die Besatzungsmächte nahmen wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurück. Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west- und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen.

Entwicklung in Ostdeutschland

Die DDR setzte das BGB schrittweise außer Kraft, da es mit ihrer Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein "Familiengesetzbuch" (1966), das Arbeitsrecht in ein "Arbeitsgesetzbuch" (1966) die übrigen Teile in das "Zivilgesetzbuch" (1976) und das "Vertragsgesetz" (1982) überführt. Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet. Der Vertrag diente das Instrument der Planwirtschaft. Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Sonderweg. Das BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR wieder gesamtdeutsches Recht.

Entwicklung in Westdeutschland

Ab 1953 wurde schrittweise die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) verwirklicht, in den 1970er Jahren das Scheidungsrecht modernisiert. In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Bei diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamten Recht der Leistungsstörungen wurde überarbeitet.

Literatur

Entstehungsmaterialien und Protokolle:
- Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Amtliche Ausgabe. Bd. 1-5, Berlin/Leipzig 1888.
- Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899.
- Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen (Berlin / New York ab 1978, mehrere Bde.). Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung:
- Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Bd. I. 1888-1898. Berlin 1899. Bd. II. 1899. Berlin 1900. Zur Geschichte:
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. 1999, insb. S. 404-411 ISBN 3406453082
- Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3492239609
- Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte : ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, ISBN 3789043516 Kommentare:
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 64. Aufl. 2005. ISBN 3406526047
- Julius von Staudinger: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Aufl. 1993 ff. ISBN 3805907842

Rechtsvergleichend

Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, das heute formell Bestandteil des ZGB ist, folgte. Das BGB wurde u.a. von Japan und Griechenland als Vorbild für das dortige Zivilrecht verwendet.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html BGB vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/index.html BGB alt (bis 31.12.2001) vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/index.html BGB-Informationspflichten-Verordnung vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://www.bmj.bund.de/enid/374fbf0f12deca983a9fa2dbb51cd09a,55a304092d09/3z.html Zivilrechtsseite des Bundesjustizministeriums]
- [http://dejure.org/gesetze/BGB Gesetzestext bei dejure.org]
- [http://www.jusline.de/BGB.html Online-Kommentar zum BGB] Siehe auch: Schweizerisches Zivilgesetzbuch; österreichisches ABGB Kategorie:Privatrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) ja:ドイツ民法 nb:Bürgerliches Gesetzbuch

Verordnung

In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz. Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d.h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten.

Deutschland

Eine Verordnung benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz. Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Bei der untergesetzlichen Normsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten. Eine Verordnung ist "Gesetz im materiellen Sinn", da sie ebenso wie ein Gesetz Recht und Pflichten gegenüber jeden begründet, also gleichsam für jeden "gilt". Sie ist jedoch nicht "Gesetz im formellen Sinn", da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag (allerdings möglicherweise vom Bundesrat) beraten und verabschiedet wurde.

Verordnungen auf Grund einer Ermächtigung im Bundesrecht

Zum Erlass von Verordnungen kann ein Bundesgesetz nach Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nur die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigen. Diese Stellen können die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auch weiterübertragen, was allerdings voraussetzt, dass diese Weiterübertragung im Bundesgesetz, das die ursprüngliche Ermächtigung enthält, vorgesehen ist; zudem muss die Übertragung selbst durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums
- zu bestimmten, in Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgeführten Themen und Verordnungen,
- auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, oder
- die von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (das ist in der Praxis die Mehrzahl der Verordnungen des Bundes). Allerdings enthält das Grundgesetz eine Öffnungsklausel für anderweitige gesetzliche Regelungen, so dass auch abweichend von dieser Grundregel die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates im Gesetz angeordnet oder ausgeschlossen werden kann.

Verordnungen nach Landesrecht

In den meisten deutschen Ländern sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage sind weniger strikt, und der Kreis der Behörden, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden können, ist weniger eng bestimmt als im Bund. So ermächtigt etwa § 27 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen die Ordnungsbehörden allgemein, Verordnungen "zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu erlassen, wobei § 27 OBG die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen über- und nachgeordneten Ordnungsbehörden sehr allgemein regelt.

Gesetz oder Verordnung?

Ob eine Rechtsnorm in einem Gesetz oder in einer Verordnung steht, hat oft (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate - manchmal noch länger -, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details - vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges - nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun. Das ist einerseits durchaus vernünftig, weil die Kapazitäten des Parlaments begrenzt sind und es nicht alles selbst regeln und den sich ständig ändernden Bedingungen anpassen kann; zudem ist in vielen fachlichen Fragen die Fachkompetenz eher in einem Ministerium zu finden, als im Parlament. Andererseits bedeutet eine Verordnungsermächtigung immer auch, Macht an die Exekutive zu übertragen. Dieser Ausgleich zwischen der legislativen und der exekutiven Gewalt soll durch Art. 80 Abs. 1 Satz des Grundgesetzes sichergestellt werden, der verlangt, dass ein Gesetz, das eine Bundesbehörde zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung festlegen muss. Der Gesetzgeber ist dadurch gezwungen, die Grenzen genau zu beschreiben, innerhalb derer er die Befugnis, Recht zu setzen, der Exekutive überlässt. Die Abkürzung für eine Verordnung ist VO. In Akronymen steht nur noch "V" am Ende des Akronyms für "Verordnung", z.B. in LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung); Abkürzungen wie "DVXyG" für "Durchführungsverordnung für das Xy-Gesetz" werden nicht mehr verwendet, um die Unterscheidung zwischen Gesetzen und Verordnungen eindeutiger zu gestalten.

Verfahren im Bund bei Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums

Das nähere Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes ist im Grundgesetz, in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie den Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane (Bundesregierung, Bundesrat) geregelt. Es lässt sich wie folgt skizzieren:
- Abstimmungen und Erstellung des Referentenentwurfs - Ein erster Entwurf muss umfassend geprüft und abgestimmt werden, bevor er überhaupt an das Bundeskabinett oder den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet wird. Der Entwurf, der nach Abschluss der Abstimmungen erstellt worden ist, wird als Referentenentwurf bezeichnet. Nach § 62 Abs. 2 GGO gelten für den Entwurf von Verordnungen zahlreiche Formalitäten, die auch auf Gesetzesvorhaben Anwendung finden. Die GGO enthält detaillierte Vorschriften über den Aufbau und die förmliche Gestaltung (§ 42), die Begründung (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bis 9), die Folgenabschätzung vor allem für die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft (§ 44), die Beteiligung der anderen Bundesministerien und der Beauftragten (§ 45), die Prüfung auf Förmlichkeit und Systematik (§ 46), die Beteiligung der Länder, Kommunen, betroffenen Fachkreise und Bundesverbände (§ 47) und die Veröffentlichung und Kenntlichmachung von Entwürfen (§ 49). Nach §§ 63 Abs. 2, 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung des Entwurfs mindestens vier Wochen, es sei denn, alle Beteiligten stimmen einer Fristverkürzung zu.
- Behandlung im Bundeskabinett - In vielen Fällen muss der Entwurf einer Verordnung dem Bundeskabinett unterbreitet werden. Eine Befassung des Kabinetts ist stets erforderlich, wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung und nicht nur durch ein Bundesministerium erlassen wird, wenn die Verordnung von allgemein-politischer Bedeutung ist, oder wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen beteiligten Bundesministerien bestehen. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen allerdings die betreffenden Bundesminister einen persönlichen Einigungsversuch unternehmen; auch der Bundeskanzler kann sich zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einschalten (§ 17 der Geschäftsordnung der Bundesregierung). Für die Vorlage an das Kabinett gelten strikte Vorschriften über die dort zu machenden Angaben; diese sind in den §§ 22, 23 und 51 GGO enthalten.
- Übermittlung an den Bundesrat - Muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen, wird sie durch das Bundeskanzleramt an den Präsidenten des Bundesrat übersandt (§ 64 GGO). Dies geschieht freilich erst nach der Billigung durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. durch das Bundeskabinett. In der Praxis zeichnet der Chef des Bundeskanzleramtes das Übersendungsschreiben an den Bundesratspräsidenten, wenn es sich um eine Ministerverordnung handelt. Erlässt hingegen die gesamte Bundesregierung als "Kollektivorgan" die Verordnung, zeichnet der Bundeskanzler (vgl. § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung).
- Verfahren im Bundesrat - Ist die Verordnung zustimmungsbedürftig, nimmt das Verfahren im Bundesrat analog Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Regel sechs Wochen in Anspruch. Nach Eingang der Vorlage bestimmt der Präsident des Bundesrates die zuständigen Ausschüsse, wovon einer federführend ist (§ 36 der Geschäftsordnung des Bundesrates). Danach wird die Vorlage als Drucksache des Bundesrates veröffentlicht. Nach Prüfung durch die zuständigen Ministerien der Länder, die schon bei der Erstellung des Referentenentwurfs zu beteiligen waren, nun aber eine definitive Haltung zu der Vorlage entwickeln müssen, wird der Entwurf in den Ausschüssen beraten. Diese Beratungen sind zwei Wochen vor der Sitzung des Plenums des Bundesrates abgeschlossen und führen zu Empfehlungen der Ausschüsse, die ebenfalls als Drucksache verbreitet werden. Nun müssen die Landesregierungen - gegebenenfalls durch Sammelbeschluss zu unproblematischen Punkten - ihre Haltung beschließen, die sie dann in der Plenarsitzung des Bundesrates vertreten. Das Ergebnis - Zustimmung, Zustimmung mit Maßgaben (Änderungswünschen) oder Ablehnung - wird sofort der Bundesregierung mitgeteilt.
- Ausfertigung und Verkündung - Die Verordnung muss, nachdem alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, in einer Urschrift ausgefertigt und dann verkündet werden. Hierzu enthalten die §§ 66 bis 68 GGO sehr detaillierte Bestimmungen. Die Urschrift - auf besonderem Papier - wird durch das Bundesministerium der Justiz hergestellt. Unterzeichnet wird die Urschrift einer Verordnung der Bundesregierung vom Bundeskanzler (oder Vertreter) und dem federführenden Mitglied der Bundesregierung oder seiner Vertretung, die Urschrift einer Verordnung eines Bundesministeriums von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister oder seiner bzw. ihrer Vertretung. Die Verkündung wird bei Verordnungen der Bundesregierung durch das Bundeskanzleramt, bei Verordnungen eines Bundesministeriums durch dieses veranlasst, indem die unterzeichnete Urschrift der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts oder des Bundesanzeigers zur Verkündung zugeleitet wird. In welchem dieser Verkündungsorgane die Verordnung verkündet wird, bestimmt § 76 GGO.

Initiativen des Bundesrates

Das Initiativrecht für Verordnungen hat nach Art. 80 Abs. 3 des Grundgesetzes neben den jeweils ermächtigten Stellen auch der Bundesrat, sofern zum Erlass der Verordnung seine Zustimmung erforderlich wäre. Hat der Bundesrat eine Initiative zum Erlass einer Verordnung beschlossen, leitet er den Entwurf der Bundesregierung zu. Über die weitere Behandlung der Vorlage entscheidet dann nach § 63 Abs. 1 GGO das zum Erlass der Verordnung ermächtigte Bundesministerium oder - wenn die Ermächtigung an die Bundesregierung gerichtet ist - das federführende Bundesministerium. Von der Entscheidung wird der Bundesrat in Kenntnis gesetzt; auf jeden Fall ist er beim Erlass einer Verordnung auf Grund der Initiative erneut zu befassen (§ 63 Abs. 2 GGO). Dieses Verfahren läuft dann genau so ab wie bei einer Verordnung, die von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium selbst initiiert worden ist.

Verordnungsänderungen durch den Bundestag

Der Bundestag kann keine Verordnungen erlassen oder eine förmliche Initiative zum Erlass einer Verordnung ergreifen. Dies findet den Grund darin, dass er die Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften durch die im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung ja gerade auf andere Stellen weiterübertragen hat. Wegen seines umfassenden Gesetzgebungsrechts kann der Bundestag allerdings - gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates - Rechtsverordnungen ändern. Da die geänderten Teile der Verordnung dann aber formal ein Gesetz und keine Verordnung mehr sind, sollte das Änderungsgesetz eine so genannten Entsteinerungsklausel enthalten, wodurch die ursprünglich ermächtigten Stellen ermächtigt werden, auch die durch das Gesetz geänderten Teile der Verordnung wieder entsprechend der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage zu ändern.

Österreich

Eine Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet. Vom formellen Gesetz unterscheidet sie sich durch den Erzeuger: Das formelle Gesetz wird seitens der Legislative erlassen, die Verordnung seitens der Administrative als Teil der Exekutive. Da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie das Gesetz nur präzisieren, nicht aber verändern. Ausnahmen sind die Notverordnungen des Bundespräsidenten sowie der Landesregierungen, die dann erlassen werden können, wenn der Gesetzgeber auf Grund einer Staatskrise untätig bleibt. Inhaltlich können Verordnungen nicht von Gesetzen unterschieden werden; das, was eine Verordnung regelt, könnte auch vom Gesetzgeber mittels Gesetz geregelt werden. Tatsächlich finden sich vereinzelt Verordnungen, die nachträglich zum Gesetz erhoben wurden (zum Beispiel diverse Verordnungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes). Vom Erlass unterscheidet sich die Verordnung durch ihre Außenseiterwirkung: Erlässe sind behördeninterne Weisungen, während Verordnungen außerhalb der Behörde, also nach außen hin wirken. Kein Unterschied ist hingegen der Empfängerkreis: Beide wirken für einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Personenkreis. Vom Bescheid unterscheidet sich die Verordnung hingegen durch ihren Empfängerkreis: Verordnungen richten sich an eine generell bestimmte Mehrheit, also an einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Kreis, während sich der Bescheid an eine oder mehrere generell bestimmte Personen wendet, die durch Individuen bestimmt oder zumindest bestimmbar sind (zum Beispiel alle Gesellschafter einer GmbH). Die Grenzziehung ist im Einzelfall nicht immer einfach, jedoch entscheidend für die Form des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich wichtigste Grundlage ist Art. 18 Abs. 2 B-VG, wonach jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres (sachlichen und örtlichen) Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen darf. Diese Regelung beinhaltet aber nicht nur die Pflicht der Behörde, nur innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens eine Verordnung zu erlassen, sondern bindet auch den (einfachen) Gesetzgeber, gesetzliche Regelungen inhaltlich hinreichend zu bestimmen. Gesetze, die der Verwaltungsbehörde einen zu weiten Spielraum einräumen, sind somit verfassungswidrig. Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Verordnung den Gesetzen entspricht, obliegt dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

Schweiz

Verordnungen sind untergeordnete Recht setzende Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen. Sie bedürfen einer Grundlage in einem Gesetz oder direkt in der Verfassung.

Bundesebene

Verordnungen werden in der Regel vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a182.html]), von einem Departement oder von einer untergeordneten Verwaltungseinheit (Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_010/a48.html]) erlassen. Es gibt jedoch vereinzelt auch Verordnungen des Parlaments (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung [http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a163.html]) und sogar des Bundesgerichts (etwa nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a15.html]).

Kantonsebene

Grundsätzlich wird der Begriff der Verordnung in den Kantonen gleich verwendet wie im Bund, und es gelten im Wesentlichen dieselben Regeln, wann eine Verordnung zulässig ist. Gleichbedeutend wird auf Kantonsebene teilweise auch der Begriff "Dekret" verwendet.

Europäische Gemeinschaft

Für die Verordnung im Recht der Europäischen Gemeinschaft siehe: EG-Verordnung

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_80.html Art. 80 GG]
- [http://www.staat-modern.de/Anlage/original_563644/Moderner-Staat-Moderne-Verwaltung-Gemeinsame-Geschaeftsordnung-der-Bundesministerien-GGO.pdf Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.6_20Gesch_C3_A4ftsordnung/HI/Gesch_C3_A4ftsordnung,property=Dokument.pdf Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)]
- [http://www.bundesregierung.de/static/pdf/gobreg_neu.pdf Geschäftsordnung der Bundesregierung (Deutschland)]
- [http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/2_20Bundesrat/2.1_20Struktur_20und_20Aufgaben/2.1.3_20Arbeitsweise/HI/1.Arbeitsweise,templateId=renderUnterseiteKomplett.html Bundesrat: Ausführliche Dokumentation der Arbeitsweise] Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht Kategorie:Nachricht

Verwaltungsvorschrift

Eine Verwaltungsvorschrift (VwV) ist eine Regelung, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz oder einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden oder Bedienstete ergeht und deren Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt ist. Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und regeln so von oben nach unten Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden. Sie sind Rechtsvorschriften, aber mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen. Verwaltungsvorschriften werden nicht immer als solche bezeichnet, sondern heißen auch Anleitung, Anordnung, Dienstanweisung, Erlass, Richtlinie oder Verfügung. Viele Gesetze räumen für ihre Ausführung der Verwaltung ein Ermessen ein, außerdem enthalten viele Gesetze unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die Verwaltung ausgelegt und konkretisiert werden müssen. Gegenstand vieler Verwaltungsvorschriften ist deswegen die Leitung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung und/oder die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Entscheidung, die die Verwaltung über den Antrag eines Bürgers trifft, wird deswegen oft, neben dem eigentlichen Gesetzestext, vom Inhalt von Verwaltungsvorschriften bestimmt. Ein Beispiel dafür ist die TA Luft. Die Verwaltungsvorschriften lassen sich unterteilen in norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Letztere haben unmittelbare Außenwirkung, sind also im Gegensatz zu norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, die nur für die Bediensteten der jeweiligen Verwaltungsbehörde von Belang sind, auch für den normalen Bürger von Bedeutung. Solche normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich im Bereich des Umwelt- und Technikrechts und stellt zudem weitere Ansprüche an sie. Neben der bereits genannten TA Luft zählen weitere Technische Anleitungen wie die TA Abfall oder die TA Lärm zu dieser Art von Verwaltungsvorschrift. Ein weiteres, bekanntes Beispiel einer Verwaltungsvorschrift sind die Einkommensteuer-Richtlinien. Sie binden die Finanzämter an eine bestimmte Auslegung des Einkommensteuergesetzes und sind beispielsweise oft maßgeblich dafür, ob bestimmte Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger als Werbungskosten geltend macht, auch als solche anerkannt werden oder nicht. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel sind Verwaltungsvorschriften oft problematisch, weil das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip verlangen, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst (in Gesetzesform) trifft. Die Verwaltung hat nur eine abgeleitete, sozusagen „verdünnte“ demokratische Legitimation und soll deswegen nicht mit zu viel Entscheidungsgewalt ausgestattet sein. Andererseits kann ein Gesetz nicht alle denkbaren Fälle regeln, so dass der Verwaltung ein gewisser Spielraum zur Regelung von Einzelheiten schon aus praktischen Gründen eingeräumt werden muss. Ein Beispiel für ein solches Rechtsgebiet, in dem Verwaltungsvorschriften eine problematisch große Rolle spielen, ist das Ausländerrecht. Obgleich Verwaltungsvorschriften keine unmittelbare Außenwirkung besitzen, so kommt ihnen doch über Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eine sogenannte antizipierte Außenwirkung zu, das heißt, die Behörde darf aus Gründen der Gleichbehandlung nur in Ausnahmefällen von ihrer durch die Verwaltungsvorschriften normierten Praxis abweichen (Selbstbindung der Verwaltung).

Siehe auch

Polizeidienstvorschrift (PDV), Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV), Runderlass, Erlass.

Literatur


- Guckelberger: Zum methodischen Umgang mit Verwaltungsvorschriften, in: Die Verwaltung 2002, S. 61 ff. Kategorie:Verwaltungsorganisation

Verfassung

Die Verfassung eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest. Sie schreibt zum Beispiel vor, welche Regierungs- und Verwaltungsform der Staat hat. In manchen Staaten ist die Verfassung ein schriftliches Dokument, in anderen, zum Beispiel in Großbritannien, besteht sie aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die zusammen die derzeitige Verfassung darstellen, aber gleichzeitig den nichtstatischen Charakter der Verfassung betonen. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter "Verfassung" verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch "primitiver" - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt. Am 3. Mai 1791 war die erste Verfassung in Europa verabschiedet worden (die zweite auf der Welt nach den Vereinigten Staaten). Diese erste demokratische Verfassung war die Verfassung von Polen. Heute ist in Polen der 3. Mai immernoch ein nationaler Feiertag. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt es das Grundgesetz; da die einzelnen Bundesländer eigene Staaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Land seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne [des] Grundgesetzes entsprechen“ (Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz). In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Gesetze oder Regierungsakte in Einklang mit der Verfassung sind (siehe Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder den Supreme Court in den USA; diese Funktion nimmt in den Ländern, beispielsweise in Bremen, der Verfassungsgerichtshof oder auch Staatsgerichtshof wahr). In der iranischen Verfassung hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Schari'a. Siehe auch islamische Rechtsschulen. Eine unzureichende Regelung von Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufen kann zu einer Verfassungskrise führen. Unter dem Schlagwort "corporate government" gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, insbesondere um eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.

Existierende Verfassungen von Staaten


- Deutschland: Grundgesetz
- Österreich: Bundesverfassung (Österreich)
- Schweden: Verfassung (Schweden)
- Schweiz: Bundesverfassung (Schweiz)
- Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
- Vatikanstadt: Verfassung (Vatikanstadt)
- Vereinigte Staaten von Amerika: Verfassung der USA
- Europa: Vertrag über eine Verfassung für Europa (nicht in Kraft)

Verfassungen deutscher Bundesländer


- Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
- Berlin: Verfassung von Berlin
- Brandenburg: Verfassung von Brandenburg
- Bremen: Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hessen: Verfassung des Landes Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung (Mecklenburg-Vorpommern)
- Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
- Rheinland-Pfalz: Verfassung (Rheinland-Pfalz)
- Saarland: Verfassung des Saarlandes
- Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Verfassung (Schleswig-Holstein)
- Thüringen: Verfassung (Thüringen)

Verfassungen der Schweizer Kantone


- Verfassung (Basel)
- Verfassung (Unterwalden)

Verfassungen der österreichischen Bundesländer


- Verfassung (Tirol)
- Verfassung (Kärnten)

Historische Verfassungen

Deutschland


- Preußische Verfassung
- Verfassung der Paulskirche
- Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1871)
- Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1919 - 1933)
- Verfassung der DDR (1949)

Schweiz

Die erste Schweizer Verfassung entstand 1848 als die Schweiz nach einem kurzen Bürgerkrieg ("Sonderbundskrieg") gewaltsam vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechstprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z.B. Absinthverbot) "herabgestuft" wurden. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999]

Österreich


- Maiverfassung 1934 des Ständestaates
- Bundesverfassung (Österreich)

Siehe auch


- Recht, Politik, Grundrechte, Menschenrechte, Demokratie
- körperliche und geistige Verfassung einer Person

Weblinks


- [http://www.verfassungen.de Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte]
- [http://www.documentarchiv.de/da/fs-verfassungen.html Historische deutsche Verfassungen auf documentArchiv.de]
- [http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/index.html Internationale Verfassungsrechtstexte (englisch)] Kategorie:Politischer Begriff ! Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:憲法 ko:헌법 nb:Konstitusjon simple:Constitution zh-min-nan:Hiàn-hoat

Parlament

Parlament (vom altfranz.: parlement = Unterredung; vom franz.: parler = reden) ist die gesetzgebende Versammlung (Legislative) von Vertretern einer größeren administrativen Gebietseinheit, insbesondere
- einzelner Staaten (Zentral- oder Bundesstaat, Bundesrepublik),
- enger Vereinigungen von Staaten (z.B. USA, Europäische Union)
- und Bundesländern, Gebieten oder Kantonen.
- Keine Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind hingegen die Gemeindevertretung (Gemeinderäte) in Deutschland oder Österreich, oder die für politische Bezirke tätigen Gremien.

Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von Parlamenten

In einer Demokratie werden die Vertreter eines Parlaments durch Wahlen bestimmt, in anderen Regierungsformen finden auch Ernennungen statt. In demokratischen Staaten übt das Parlament außer der Gesetzgebung auch das Budgetrecht und die Kontrolle der Regierung aus. Abgeordnete haben gegenüber der Regierung und einzelnen Ministern das Recht auf Auskunft und gegebenenfalls zum Misstrauensantrag. Die Regelungen hierzu sind in der Verfassung des jeweiligen Staates und in der parlamentarischen Geschäftsordnung niedergelegt. Die meisten Parlamente bestehen aus zwei Häusern (Zweikammersystem; die Mitglieder der kleineren Kammern werden vielfach nicht direkt gewählt, sondern von Bundesländern entsandt). Wichtige Organe sind Parlamentspräsident(in) und Stellvertreter, Fraktions-Vorsitzende der Parlamentsparteien und die themenbezogenen Ausschüsse, in denen die Gesetzentwürfe vorbereitet werden. Hinsichtlich der Arbeitsweise unterscheidet man sog. Arbeits- und Redeparlamente:
- In einem Redeparlament (typisch dafür ist das britische Unterhaus) werden alle politischen Fragen in Diskussionen und vorwiegend im Plenum erörtert,
- während in einem Arbeitsparlament (z.B. US-Kongress) ein Großteil der Arbeit in Parlamentsausschüssen stattfindet,
- In den meisten Staaten ist das Parlament eine Mischform dieser beiden Typen.
- Unabhängig von diesen Strukturen spielt bei der Parlamentsarbeit auch das (oft als fragwürdig angesehene) Lobbying eine Rolle, das (positiver betrachtet) auch als Kooperation mit Verbänden, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Standesvertretungen zu betrachten ist.
- In vielen Ländern ist in der abschließenden Beratung eines Gesetzentwurfs die Möglichkeit einer halb-öffentlichen Beratung vorgeschaltet, wo politische und andere große Organisationen oder Verbände ihre Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge einbringen können. In der Schweiz heißt dieser Vorgang Vernehmlassung. Als Parlament im weiteren Sinne werden auch Delegiertenversammlungen von internationaler Organisationen bezeichnet, z. B. die Parlamentarische Versammlung der OSZE. Vielfach haben auch Parteitage die Funktion eines "Parteiparlaments", wenngleich ihre Delegierten nicht immer gewählt, sondern auch ernannt oder nominiert werden können.

Einzelne Parlamente

Europäische Union

Das Europaparlament ist die Volkvertretung der Bürger der Europäischen Union, es hat jedoch weniger Kompetenzen als nationale Parlamente. Die Mitgliedsstaaten werden legislativ durch den Rat der Europäischen Union vertreten.

Deutschland

Deutsches Parlament auf Bundesebene ist der Bundestag. Häufig wird auch der Bundesrat als Parlament bezeichnet; staatsrechtlich gesehen ist er dies jedoch nicht, wenngleich er Funktionen eines Parlaments wahrnimmt: Er ist lediglich jenes Verfassungsorgan, durch welches die Bundesländer gemäß Grundgesetz-Artikel 50 an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt sind. Weitere deutsche Parlamente sind die Länderparlamente. Die letzte Volkskammer der DDR vom 18. März 1990 war ebenfalls ein Parlament im wahrsten Sinn des Wortes.

Österreich

In Österreich besteht das Parlament auf nationaler Ebene aus Nationalrat als Volksvertretung und Bundesrat als Vertretung der Bundesländer.

Schweiz

In der Schweiz besteht das nationale Parlament aus einem Zweikammersystem mit Nationalrat und Ständerat als untereinander gleichrangige und gleichberechtigte Parlamentskammern, die zusammen als Vereinigte Bundesversammlung den Bundespräsidenten, die Bundesräte, den General und die Bundesrichter wählen sowie über Begnadigungen entscheiden.

Polen

In Polen gibt es ebenfalls ein Zweikammersystem mit Sejm und Senat. Der Sejm bestellt den Ministerpräsidenten und den Ministerat. Den beiden Kammern kommt die Legislative zu.

Litauen und Lettland

In Litauen und Lettland gibt es ein Einkammersystem Seimas. Der Seimas bestellt den Ministerpräsidenten, der das Ministerkabinett formiert. Dem Seimas kommt die Legislative zu´.

Erklärungen zu den internationalen Parlamenten


- Die Listen der Parlamente der Staaten der Erde sind nach Parlament, Erster und Zweiter Kammer gegliedert.
- Bei Staaten mit einem Einkammersystem steht der Name des Parlaments in selbiger Spalte.
- Bei Staaten mit einem Zweikammernsystem steht der Name des Parlaments ebenfalls in selbiger Spalte. Manche Staaten mit solch einem System haben keinen Oberbegriff als Namen für das Parlament (z. B. Äthiopien), oder er ist mit dem der Ersten Kammer identisch. Hier werden lediglich die Namen der beiden Kammern angegeben.
- Als Erste Kammer sind die vom Volk gewählten Kammern angegeben (z. B. Abgeordnetenkammer).
- Als Zweite Kammer sind Versammlungen die nicht vom Volk gewählt wurden angegeben (z. B. Senat). Hierbei handelt es sich um verschiedene Vertreter der Gesellschaft (z. B. Adel, Klerus); in föderalistischen Staaten sind es in der Regel Vertreter von Gliedstaaten. Manche dieser Kammern haben nur eine beratende Funktion, andere sind an der Gesetzgebung beteiligt.
- Eigentlich bezeichnet man aus der Geschichte heraus die vom Volk gewählte Kammer als „Zweite Kammer“. Doch im Zuge der Demokratisierung wurde sie in den meisten Fällen zum bedeutenderen legislativen Organ, was eine Bezeichnung als „Erste Kammer“ gerechtfertigen kann. Besonders deutlich wird das am Beispiel der Niederlande, wo die Kammern offiziell als Erste und Zweite Kammer bezeichnet werden.
- In der Parlament-Spalte ist ebenfalls der Sitz des Parlaments angegeben. In den meisten Fällen ist er mit der Hauptstadt identisch. Staaten in denen der Parlamentssitz von der Hauptstadt abweicht sind kursiv angegeben (z. B. Bolivien).

Liste der Parlamente

Hauptartikel Liste der Parlamente

Funktionen


- Gesetzgebungsfunktion/Legislative Funktion: Eine der Hauptfunktionen von Parlamenten ist der Beschluss von Gesetzen, diese Funktion fällt dem Parlament durch die Gewaltenteilung zu.
- Wahlfunktion: Die Parlamente wählen Personen wie den Parlamentspräsidenten, hohe Richter oder in parlamentarischen Regierungssystemen das Regierungsoberhaupt.
- Kontrollfunktion: Die Parlamente haben oft die Aufgabe, die Exekutive zu kontrollieren. Dazu verfügen sie über Kontrollrechte wie das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen oder über Geheimdienstaktionen informiert zu werden. Die Kontrollfunktion wird normalerweise vor allem von der Opposition wahrgenommen. Kontrolliert werden Richtung, Effizienz und die Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns. Um die Exekutive wirksam kontrollieren zu können ist das Parlament in der Lage, das Regierungsoberhaupt abzuwählen, beispielsweise durch ein konstruktives Misstrauensvotum, oder anzuklagen, wie beim Impeachment.
- Kommunikationsfunktion/Öffentlichkeitsfunktion: Sie lässt sich unterteilen in Repräsentations- oder Artikulationsfunktion, das Parlament soll die in der Öffentlichkeit vorhandenen Auffassungen zum Ausdruck bringen und Willensbildungs- oder Öffentlichkeitsfunktion, nach der das Parlament das Volk informieren soll.

Rechte


- Budgetrecht: Eines der ältesten Rechte von Parlamenten ist das Budgetrecht. Der Haushalt wird als Gesetz verabschiedet und kann auch dazu dienen, die Regierung zu kontrollieren.
- Interpellationsrechte: Um die Kontrollfunktion wahrnehmen zu können haben Parlamente das Recht, Regierungsmitgliedern Fragen zu stellen.
- Selbstauflösungsrecht: So bezeichnet man das Recht eines Parlamentes, sich selbst aufzulösen, so dass es zu Neuwahlen kommt. Nicht jedes Parlament, so auch der Bundestag, haben das Recht zu Selbstauflösung.

Bilder von Parlamentsgebäuden

Bild:Reichstag mit Wiese.jpg|Reichstagsgebäude in Berlin Bild:CIMG2174_parlament_wien.jpg|Parlament in Wien Bild:Bundeshaus - Parlamentsgebäude Südfassade - 001.jpg|Bundeshaus in Bern Bild:European_parliament_with_flags.jpg|Europäisches Parlament in Straßburg Bild:Parliament_UK.JPG|Houses of Parliament in London Bild:US Capitol.jpg|US-Kapitol in Washington Bild:Parlament_italien.JPG|Palazzo Montecitorio in Rom Bild:Parlament Budapest3.jpg|Ungarisches Parlament in Budapest Bild:Riksdagen-fran-vattnet-2004-05-09.jpg|Schwedischer Reichstag in Stockholm Bild:Christiansborg Slot11.jpg|Schloss Christiansborg in Kopenhagen Bild:norwegisches_Parlament.jpg|Norwegisches Parlament (Stortinget) in Oslo Bild:finnisches_Parlament.jpg|Finnisches Parlament (Eduskunta) in Helsinki Bild:Knesset in Jerusalem Israel.jpg|Knesset in Jerusalem Bild:National People's Congress.JPG|Nationaler Volkskongress in Peking Bild:Japanese national diet building.jpg|Japanischer Reichstag in Tokio

Parlamentsgeschichte

Frankreich

Im Frankreich des Ancien Régime wurde mit Parlament ein Gerichtshof bezeichnet, der als eine der ältesten Institutionen des Reiches galt. Das Parlament konnte die königliche Rechtsprechung bestätigen oder auch korrigieren, in dem es, vor allem im 18. Jahrhundert, ein Gesetz zur "remontrance" an den König zurückverwies. Die verschiedenen Kammern der Parlamente wurden nach ihren Jurisdiktionsbereichen unterschieden ("grande chambre", "chambre des enquêtes", "chambre de requêtes", "tournelle criminelle" und auch die "chambre de l'édit" (bis 1685, siehe Wiederrufung des Ediktes von Nantes)). Besonders im 18. Jahrhundert galten die Parlamente als ein Hort der Opposition von Teilen des Adels ("noblesse d'épée" wie auch der "noblesse de robe") als auch von Teilen des dritten Standes gegen einen als despotisch empfundenen Absolutismus, zu dem sich die jansenistische Opposition gegen die Jesuiten und eine ultramontane Kirche gesellte. Im Königreich Frankreich wurden neben dem ersten und wichtigsten Parlament von Paris noch die Parlamente von Toulouse (1303), Grenoble (1453), Rouen (1499), Aix (1502), Rennes (1533), Pau (1620), Metz (1633), Douai (1686), Dôle (1676), Besançon (1676) und zuletzt Nancy (1775) eingerichtet. Siehe auch: Parlement

England

Das englische Parlament entwickelte sich aus dem adligen Beraterkreis der normannischen Könige, dem so genannten
witan. In ihm waren nicht nur persönliche Vertrauensleute des Königs vertreten, sondern sowohl Hoch- als auch Landadlige und hohe geistliche Würdenträger, die aufgrund ihrer Macht einen Anspruch auf die Mitgliedschaft besaßen. Die Beratung des Königs durch den witan' wurde nicht nur als Pflicht seiner Mitglieder, sondern auch als ihr Recht verstanden. Der König war also verpflichtet, den Rat einzuholen. Unter den frühen Normannenkönigen wurden die Parlamente nur jeweils nach Bedarf einberufen, wenn wichtige Themen zu beraten waren. Am 20. Januar 1265 waren erstmals auch niedere Ritter und bürgerliche Vertreter von Grafschaften und Städten zu einem Parlament eingeladen. So entstand das House of Commons, das Unterhaus. Im 14. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem König gegenüber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen. Auch die Einberufung war nicht mehr allein vom Willen des Königs abhängig. Die Parlamentsmitglieder konnten zunehmend auch auf eigene Initiative zusammentreten. Allerdings wurde das englische Parlament dadurch zunehmend auch der Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen den Adelsgruppen des Landes.

Polen

Das allgemein-polnische Parlament - der Sejm walny - entstand Ende des 14. Jahrhunderts. Es setzte sich aus Vertretern der Regionalparlamente - Sejmiki - zusammen, welche widerum von den adligen Bevölkerungsgruppen gewählt wurden. Der Adel machte in der polnisch-litauischen Adelsrepunblik 10 - 12 % der Bevölkerung aus. Der Sejm walny kam einmal pro Jahr sowie zur Königswahl zusammen. Mit den Privilegien von 1454 wuchs die Rolle des Sejm walny und rang dem König immer mehr Rechte zugunsten des Adels ab. Mit der Verfassung Nihil Novi - "Nichts über uns ohne uns" - von 1505 wurde die Legislative auf den Sejm waly übertragen, der König durfte ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keine Gesetze mehr erlassen. In diese Zeit fällt auch die Umwandlung des Sejm walny in drei Kammern - "drei Stände" - den Sejm (Abgeordnetenhaus), den Senat (Königsrat) und den König. Eine weitgehende Reform erfuhr der Sejm walny mit der Lubliner Union von 1569 und der Warschauer Verfassung von 1572, die insbesondere die Gleichstellung der Konfessionen und die Religionsfreiheit sicherte. Zudem wurde festgelegt, dass der Sejm mindestens einmal in zwei Jahren zusammenkommen soll. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Tagungsort des Sejm walny von Petrikau nach Warschau verlegt. Ab 1673 tagte er auch jedes dritte mal in Grodno. 1654 wurde das liberum veto eingeführt, das die Einstimmigkeit der Beschlüsse vorschrieb. Stimmte ein Abgeordneter gegen ein Vorhaben, dann musste weiterverhandelt werden. Der große Sejm, der von 1788 bis 1792 im Warschauer Königsschloss tagte erließ 1791 die Verfassung vom 3. Mai, die erste aufgeklärte Verfassung Europas und nach den USA zweite in der Welt. Mit der dritten polnischen Teilung polnische Teilungen wurde der Sejm walny aufgelöst. Im Warschauer Großgherzogtum (1807-1814) und am Anfang des russischen Königreichs Polen (1815-1832) bestand ein polnischer Sejm in Warschau. Nach 1867 wurde in galizien (Südpolen) ein Sejm in Lemberg eingerichtet. Erst wieder in der Zweiten Polnischen Republik wurde ein gesamtpolnischer Sejm mit zwei Kammern (Sejm und Senat) gebildet. In der Volksrepublik gab es nur einen Sejm mit einer Kammer. 1989 wurde der Senat wiedereingeführt.

Siehe auch


- Liste der Parlamente

Weblinks


- [http://www.dict.org/bin/Dict?Form=Dict2&Database=
- &Query=Parliament dict.org über die Bedeutungen von Parlament] (englisch)
- [http://www.bpb.de/wissen/H75VXG,,.html?wis_search_action=search&wis_search_buchstabe=P&wis_search_type=1 Politik-Begriffe "P"] Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:legislative ja:議会 ko:국회

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren regelt, wie ein neues Gesetz entsteht. Das Verfahren ist in jedem Land unterschiedlich geregelt:
- Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
- Gesetzgebungsverfahren (Schweiz)

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlichere