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Gesetzgebung

Gesetzgebung

Die Gesetzgebung wird in einer Demokratie vom Parlament als legislativer Staatsgewalt im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Die dann beschlossenen Gesetze werden von der zuständigen Verwaltung ausgeführt (siehe Verwaltungskompetenz) und gegebenenfalls durch die Rechtsprechung kontrolliert.

Gesetzgebungskompetenz in Deutschland

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen. Nach der Verfassung haben die Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind. Folgende Bereiche der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes sind im Grundgesetz normiert:
- ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 71 und 73 GG. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht darüber hinaus überall dort, wo im GG von "Bundesgesetz" die Rede ist.
- konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, geregelt in den Art. 72, 74, 74a GG sowie der
- Rahmengesetzgebungskompetenz als Unterfall1 der konkurrierenden Gesetzgebung, geregelt in Art. 75 GG. Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gemäß Art. 31 GG bricht. Des Weiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes:
- Kompetenz kraft Sachzusammenhangs sowie
- Annexkompetenz / Kompetenz kraft Natur der Sache. In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet werden. Gemäß § 78 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht negative Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, in denen Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist. In der Praxis weniger bedeutsam sind die Art. 124, 125 und 125a GG, welche die Fortgeltung von vor der Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG (15. Nov. 1994) erlassenem Bundesrecht regeln.

Artikelgesetz

Als Artikelgesetz bezeichnet man ein Gesetz, das aus mehreren thematisch zusammengehörigen Einzelgesetzen besteht, die zusammengefasst beraten und verabschiedet werden. Unter jedem Artikel wird entweder ein vollständiges Gesetz aufgeführt oder einzelne Paragraphen, die in bestimmten existierenden Gesetzen geändert werden müssen. ---- [1] Das Bundesverfassungsgericht erachtet die Rahmengesetzgebung heutzutage aufgrund ihres Kooperationscharakters als dritte, eigenständige Form.

Siehe auch


- Referentenentwurf

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/BJNR000010949BJNG000800314.html Art. 70 ff. GG]
- [http://www.staatsrecht4u.de/de/gesetzgebung2.htm Weitere Gesetzgebungskompetenzen]
- [http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.564893/PureHtml/dokument.htm Schaubild zur Gesetzgebung] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Demokratie

Die Demokratie (griechisch δημοκρατία, von δήμος, démos – Volk und κρατία, kratía – Macht, Herrschaft, Kraft, Stärke), ursprünglich von Aristoteles abwertend im Sinne von »Herrschaft des Pöbels« gebraucht, bezeichnete zunächst die direkte Volksherrschaft (heute: Direktdemokratie, Radikaldemokratie, Basisdemokratie). Heute wird »Demokratie« zumeist als allgemeinerer Sammelbegriff für Regierungsformen gebraucht, deren Herrschaftsgrundlage aus dem Volk abgeleitet wird. In den so genannten Repräsentativen Demokratien werden hierzu von den Bürgern eines Staates Repräsentanten gewählt, die über Parlamente und in der Regierung im Auftrag des Volkes Herrschaft ausüben sollen. Bei vorwiegend direkt-demokratischen Regierungsformen übt das Volk die Macht selbst aus, zum Beispiel mittels Volksentscheiden, kooperativer Planung. Entscheidendes Merkmal der Demokratie ist die Möglichkeit, die jeweilige Regierung durch eine Abstimmung (entweder des Volkes oder gewählter Vertreter) austauschen zu können, hierin unterscheidet sie sich von der tyrannischen Staatsform. Umgangssprachlich wird unter demokratisch oft auch eine alle Beteiligten gerecht einbeziehende Vorgehensweise verstanden. Daraus folgt auch das im folgenden dargestellte Demokratieverständnis, das Bestandteile der westlichen/bundesdeutschen Vorstellung vom bürgerlich-humanistischen (Rechts-)Staat unter dem Begriff Demokratie subsumiert, die mit ihm weder semantisch noch historisch erklärbar sind. Frühe Demokratietheoretiker der Neuzeit standen dem Prinzip vom Rechtsstaat oder einer Verfassung skeptisch gegenüber, da diese die Macht des Volkes souverän zu entscheiden, beeinträchtigen würden – ebenso wie frühe liberale Theoretiker die Demokratie skeptisch sahen, da eine konsequente Demokratie auch problemlos in die individuellen Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen könnte. Zum westlichen Demokratieverständnis gehören, neben der Beteiligung aller Bürger, der Rechtsstaat und die Sicherung der Menschenrechte. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als tragendes Verfassungsprinzip festgelegt. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20, Abs. 2 GG). Auch in der österreichischen Bundesverfassung heißt es bereits im Artikel 1: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Geschichte

Die Geschichte der Demokratie ist eng verknüpft mit der Idee der Naturrechte, heute eher bekannt unter dem Begriff der Menschenrechte. Ausgehend davon wurde die Idee der Gleichberechtigung der Freien entwickelt, die sich in den frühen Ansätzen zu demokratischen Gesellschaften wiederfindet. Die Mitgestaltungsbefugnisse eines Menschen hingen zunächst, wie von eben genanntem Begriff impliziert, am Status der Person: Nur Freie – was Sklaven, Frauen und Nicht-Bürger ausschloss – hatten diese Rechte inne. Als erste Verwirklichung der Demokratie in der Geschichte wird die Attische Demokratie angesehen, die nach heftigem Ringen des Adels und der Reichen mit dem einfachen Volk errichtet worden war und allen männlichen Vollbürgern der Stadt Athen Mitbestimmungsrechte in der Regierung gewährte. Beamte wurden per Los bestimmt oder gewählt. Eine Gewaltenteilung im modernen Sinne gab es jedoch nicht. Die Staatsform war nicht unumstritten, gewährte sie doch beispielsweise den Bürgern das Recht, Mitbürger, die als gefährlich für die Demokratie angesehen wurden, in die Verbannung zu schicken (siehe auch Ostrakismos, Scherbengericht) – eine Praxis, die recht häufig und nicht immer zum Wohle Athens angewandt wurde. Auch waren die Beschlüsse der Volksversammlung leicht beeinflussbar – der Demagoge trat auf und sollte nicht selten eine unglückliche Rolle in der Politik Athens spielen (vgl. Kleon und Alkibiades sowie Peloponnesischer Krieg). Auch in anderen Poleis des attischen Seebunds wurden Demokratien eingerichtet, die aber vor allem dafür sorgen sollten, dass die Interessen Athens gewahrt wurden. Der bekannte Althistoriker Christian Meier erklärte die Einführung der Demokratie durch die Griechen dadurch, dass sie entdeckt hätten, dass Demokratie die Antwort auf die Frage ist, wie es der Politik gelingen kann, auch die Herrschaft selbst zum Gegenstand von Politik zu machen (vgl. Christian Meier, Die Entstehung des Politischen bei den Griechen, Frankfurt a.M. 1980). Der antike Philosoph Aristoteles verwendet den Begriff Demokratie in seiner Politik negativ, um die Herrschaft der Armen zu bezeichnen; diese "entartete Staatsform" würde nicht das Wohl der Allgemeinheit, sondern nur das Wohl eines Teils der Bevölkerung (eben der Armen) verfolgen. Allerdings lehnte er die Demokratie (in ihrer gemäßigten Form) nicht strikt ab, wie etwa noch sein Lehrer Platon dies tat. Aristoteles plädierte aber für eine Form der Mischverfassung zwischen Demokratie und Oligarchie, die so genannte Politie. Auch die römische Republik verwirklichte bis zur schrittweisen, kontinuierlichen Ablösung durch den Prinzipat eine Gesellschaft mit rudimentären demokratischen Elementen, basierend auf der Idee der Gleichberechtigung der Freien bei der Wahl der republikanischen Magistrate, auch wenn freilich das oligarchische Prinzip bestimmend war. Es sei aber doch darauf hingewiesen, dass der Historiker Fergus Millar einen anderen Standpunkt vertritt und die römische Republik viel mehr als eine Art direkt-demokratisches Staatswesen interpretiert hat; die diesbezügliche Diskussion ist noch nicht beendet. Die historisch für uns bedeutendere Leistung Roms dürfte allerdings die Etablierung einer frühen Form eines Rechtsstaats sein – einem Konzept, das ebenfalls eng mit unserem heutigen Verständnis von Demokratie zusammenhängt. Zur Zeit des Mittelalters wurden die demokratischen Ideen nahezu vollständig aus Europa verdrängt, nur in den Reichsstädten mit Bürgerrechten und Teilen der Schweiz überlebten diese Ideen teilweise. Ab dem 17. Jahrhundert wurde von Jean-Jacques Rousseau der Begriff der Volkssouveränität propagiert, John Locke und Charles de Secondat Montesquieu etablierten im 18. Jahrhundert den Begriff der Gewaltenteilung – beides wird als elementarer Bestandteil eines modernen, demokratischen Rechtsstaates betrachtet. Gleichzeitig hatten sich in den USA fünf Indianer-Stämme zum Bund der Irokesen zusammengeschlossen und sich eine Räte-Verfassung gegeben. Benjamin Franklin und andere amerikanische Staatsmänner ließen sich hinsichtlich der Ausgestaltung der amerikanischen Verfassung von den Irokesen anregen. Die Vorarbeiten dieser Philosophen, das Vorbild des englischen Parlamentarismus und auch das Vorbild der irokesischen Verfassung fanden Berücksichtigung, als mit der Verfassung der USA 1787 der erste moderne demokratische Staat, die USA, entstand. Polen war dann der zweite Staat mit einer demokratischen Verfassung (3. Mai 1791) und somit der erste in Europa. Diese Prozesse inspirierten ebenfalls die Französische Revolution, wenn auch erst eine schrittweise Demokratisierung der anderen europäischen Länder erfolgte (und keineswegs überall, siehe das zaristische Russland, Österreich-Ungarn, Preußen etc.), wobei auch der bereits ehrwürdige englische Parlamentarismus besondere Erwähnung verdient.

Repräsentation

Das »Volk« ist keine Einzelinstanz mit einem freien Willen, sondern eine (meist sehr große) Anzahl von gleichberechtigten Individuen, von denen jedes seinen eigenen, freien Willen hat. Aufgabe demokratischer Systeme ist es also, sich so zu organisieren, dass dabei die Einzelinteressen ausgeglichen werden und sich die Entscheidungen nach einem emergierenden Gesamtwillen richten. Da in der Praxis jedoch das Staatsvolk nicht über jedes Detail des politischen Tagesgeschäftes entscheiden kann, haben sich alle bestehenden Demokratien dergestalt organisiert, dass – meist auf mehreren Ebenen wie Gemeinde, Land, Staat etc. gestaffelt – Teile der Souveränität in Einzelentscheidungen an gewählte Volksvertreter abgegeben werden. Das Volk gibt dann in Wahlen die »grobe Linie« vor, an der sich die Vertreter zu orientieren haben (bzw. in der Praxis orientieren, da davon ihre Wiederwahl abhängt). Diese Vertreter sollen als Repräsentanten der Wählergemeinde agieren, von der sie gewählt wurden und deren Interessen und Ziele sie in den entsprechenden Gremien im Interesse ihrer Wähler durchsetzen sollen. Der Einfluss, den das Volk als Souverän während der Amtszeit der gewählten Vertreter auf diese behält, unterscheidet sich in den unterschiedlichen Demokratieformen. In manchen Systemen wie in der Schweiz behält das Volk ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen der Volksvertreter, in anderen besteht lediglich ein Petitionsrecht, wieder andere beschränken sich auf das Wahlrecht für die Volksvertretung. Es gibt auch, darauf sei an dieser Stelle hingewiesen, immer wieder die Forderung nach einer Umsetzung von radikaldemokratischen Systemen, die ohne Volksvertreter auskommen sollen oder das Repräsentationsprinzip verachten (siehe z. B. Partizipatorische Demokratie). Dabei handelt es sich um theoretische Modelle, die in diesem Artikel nicht weiter betrachtet werden. Auch wenn Wahlen ein wesentliches Grundkriterium für Demokratien sind, so sind sie nicht die Einzige: Wesentlich zeichnet sich eine Demokratie durch die Freiheiten und Rechte aus, die ihre Bürger gegenüber dem Staat beanspruchen können. Damit muss eine Demokratie unabdingbar die Menschenrechte gewährleisten. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Wahlrecht, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf freie Meinungsäußerung und eine unabhängig funktionierende Judikative als konstituierende Grundbausteine einer Demokratie zu nennen.

Verschiedene Demokratieformen

Demokratie findet sich umgesetzt u. a. in folgenden Formen wieder. Neben diesen Demokratievarianten in der Praxis gibt es eine Vielzahl von Theorien, die noch weitere Auffassungen über Demokratie vertreten (siehe Demokratietheorien).

Repräsentative und direkte Demokratie

In der repräsentativen Demokratie geht die Staatsgewalt insoweit vom Volke aus, als dieses in Abständen von meistens 4 bis 5 Jahren Repräsentanten wählt (Personen oder Parteien), die die politischen Entscheidungen für die Zeit der nächsten Wahlperiode treffen. Beim reinen Verhältniswahlrecht kann der Wähler eine Partei benennen, die seinen politischen Vorstellungen am nächsten kommt. Im Parlament sind die Parteien dann etwa mit der Stärke vertreten, die ihrem Stimmenanteil entspricht. Beim reinen Mehrheitswahlrecht zieht aus jedem Wahlkreis derjenige Bewerber ins Parlament ein, der dort die meisten Stimmen auf sich vereint. Verschiedene Mischformen kommen vor. In der Stochokratie werden die Vertreter des Volkes per Los bestimmt! In der direkten Demokratie liegt die gesamte Macht beim Volk.In der Praxis tritt diese Form der Demokratie auf Staatsebene allerdings nie auf; es wird vielmehr auf die plebiszitäre Elemente gesetzt, wobei das Volk nur in wichtigen Entscheidungen per Volksentscheid unmittelbar beteiligt wird. Das Rätesystem schließlich stellt eine Mischform zwischen direkter und repräsentativer Demokratie dar. Die meisten modernen Demokratien sind repräsentative Demokratien, teilweise mit direktdemokratischen Elementen wie Volksentscheiden auf nationaler oder kommunaler Ebene. Die Schweiz ist auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene eine plebiszitäre Demokratie, wobei auf nationaler und in den meisten Kantonen auch auf kantonaler Ebene und in größeren Städten auf kommunaler Ebene ein Parlament Legislative ist, und das Volk bei Parlamentsentscheiden nur über Verfassungsänderungen und über Gesetzesänderungen abstimmt. Zusätzlich gibt es für das Volk noch das Recht der Verfassungsinitiative, bei dem eine Anzahl Bürger eine Änderung der Verfassung vorschlagen kann, über die obligatorisch abgestimmt werden muss. Zudem kann mit genügend Unterschriften eine Volksabstimmung (Referendumsabstimmung) über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erzwungen werden. Einige kleine Kantone haben statt des Parlaments die Landsgemeinde. Auf kommunaler Ebene gibt es in kleineren Orten keine Volksvertretung, sondern Entscheide werden direkt in einer Bürgerversammlung diskutiert und abgestimmt.

Präsidentielle und parlamentarische Demokratie-Systeme

Nach dem klassischen Prinzip der Gewaltenteilung sind in Demokratien die Gesetzgebung und die Regierung zu trennen. In der Praxis sind (zum Beispiel über Parteizugehörigkeiten) beide nicht unabhängig voneinander zu sehen: Die Fraktion, die die Mehrheit im Bereich der Gesetzgebung hat, stellt in der Praxis meist auch die Regierung. Der Unterschied zwischen einer eher präsidentiell und einer eher parlamentarisch ausgerichteten Demokratie liegt nun in den praktischen Auswirkungen des verfassten Machtverhältnisses zwischen Regierung und Gesetzgebung. Präsidentielle orientierte Ausprägungen (Beispiel USA) zeichnen sich durch eine starke Stellung des Regierungschefs, des Präsidenten, gegenüber dem Parlament aus, in parlamentarischen Systemen regiert das Parlament in der Praxis ein Stück weit mit. Praktische Auswirkungen haben zum Beispiel die Zustimmungspflichtigkeit des Parlamentes bei bestimmten Entscheidungen (in den USA beispielsweise kann der Präsident frei einen Militäreinsatz befehlen, in der Bundesrepublik benötigt der Kanzler hierfür in aller Regel ein positives Votum des Parlamentes.), oder Fragen des Haushaltsrechtes. Bei präsidentiell orientierten Systemen findet man häufig eine Direktwahl des Präsidenten durch das Volk, um die starke Machtstellung stärker vom Souverän abhängig zu machen. In einer parlamentarischen Demokratie wird die Regierung meist vom Parlament gewählt und kann vom Parlament auch wieder abgesetzt werden.

Mehrheitsdemokratie, Konkordanzdemokratie und Konsensdemokratie

In Mehrheitsdemokratien wird die Regierung aus Parteien zusammengesetzt, die im Parlament die Mehrheit haben. Damit hat die Regierung gute Chancen, ihre Vorschläge beim Parlament durchzubringen. Bei einem Regierungswechsel kann jedoch das Pendel wieder in die entgegengesetzte Richtung laufen. Großbritannien und die USA sind Beispiele für Mehrheitsdemokratien. In einer Konkordanzdemokratie, werden öffentliche Ämter nach Proporz oder Parität verteilt. Alle größeren Parteien und wichtigen Interessengruppen sind an der Entscheidungsfindung beteiligt und die Entscheidung ist praktisch immer ein Kompromiss. Der Entscheidungsprozess braucht mehr Zeit und große Veränderungen sind kaum möglich, andererseits sind die Verhältnisse auch über längere Zeit stabil und es werden keine politischen Entscheide bei einem Regierungswechsel umgestürzt. Die Schweiz ist ein Beispiel für eine Konkordanzdemokratie. Die Abgrenzung von Konkordanz- und Konsensdemokratie ist schwierig und variiert sehr stark je nach Autor. Vielfach werden die Begriffe in der Literatur gleichgesetzt, die Unterschiede sind dann auch tatsächlich marginal. Konsensdemokratien zeigen gemeinhin eine ausgeprägte Machtteilung in der Exekutive, ein gleichberechtigtes Zwei-Kammern-System, die Nutzung des Verhältniswahlrechts und eine starre, nur durch Zweidrittel Mehrheit zu ändernde Verfassung. Deutschland passt sehr gut in dieses Raster und wird daher als Konsensdemokratie geführt.

Rätedemokratie

Nenn-Demokratien

Heutzutage wird kaum ein Staat der Welt von sich behaupten, nicht demokratisch zu sein. In der Regel wird entweder der Begriff »Demokratie« oder »Republik« im Staatsnamen geführt. Dennoch führen einige Staaten die Demokratie zwar im Namen, denen wesentliche demokratische Elemente (zum Beispiel allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen) fehlen. So wird zum Beispiel die Verwendung des Namens »Deutsche Demokratische Republik« für den sozialistischen deutschen Staat zwischen 1949 und 1990 von den meisten Menschen als nicht zutreffend erachtet, da die Staatsgewalt de facto nicht vom Volke ausging. (Im sowjetischen Machtbereich sprach man euphemistisch lieber von »Volksdemokratie«.) »Nenn-Demokratie« trifft auch auf vorgeblich »demokratische« Abstimmungen zu, mit denen in diktatorischen Systemen Obrigkeitsentscheidungen durch das Staatsvolk »abzunicken« sind (typisch: 99,8% Ja-Stimmen). Nach neueren Studien sind nur ca. 75 Nationen der Welt »anspruchsvolle Demokratien«, führen den Namen also nicht nur pro forma (Hans Vorländer).

Gesellschaftliche Perspektive

Neben den dargestellten Definitionen zur Demokratie als Methode, realisiert durch politische Institutionen, bedarf der demokratische Gedanke auch einer Verwirklichung in der Gesellschaft, damit die Prinzipien der demokratischen Staatsform auch in der Realität erfahrbar werden. Diese Auffassung, die das Demokratieprinzip auf möglichst alles ausdehnen will, also den Begriff der Volksherrschaft wörtlich nimmt, wird als Partizipatorische Demokratie bezeichnet. Erst durch den Zugang zu Bildung für alle wird in Europa der Idealgedanke der Demokratie durch Ablösung der Monarchie ermöglicht, denn in einer Demokratie verläuft die politische Willensbildung von unten nach oben, wird also aus der Mitte der Bevölkerung an die Eliten getragen. In einer Diktatur, sowie in allen totalitären Systemen, ist dies genau umgekehrt, hier wird die politische Willensbildung von einer Elite der Bevölkerung manipulativ aufoktroyiert. Demokratie sollte nicht verordnet, sondern als organischer Prozess verstanden werden, der in der Öffentlichkeit stattfindet und eine pluralistische Meinungsbildung ermöglicht und fördert. Hierdurch und durch den damit zwingend einhergehenden Schutz von Grundrechten (z. B. Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit) sowie durch die Instrumentarien der politischen Bildung und der öffentlichen Berichterstattung über gesellschaftliche und politische Ereignisse soll eine Eigendynamik zustande kommen. Auf diese Weise entstehen organisierte Interessensgruppen, die Einfluss auf die Politik nehmen können. In Brasilien entwickelte sich im Umfeld der Weltsozialforen auch Formen der partizipatorischen Demokratie mit dem Recht, direkt auf die Budgetverwendung Einfluss zu nehmen (sog. [http://www.goethe.de/br/poa/buerg/de/framebag.htm »Beteiligungshaushalt« oder »Bürgerhaushalt«]) . Nebst diesen generellen Ausführungen muss gerade aus gesellschaftlicher Perspektive die "Bedrohung" der nationalstaatlichen Demokratie durch die Globalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft genannt werden. Da zumeist die Exektutive (Regierung und Verwaltung) stark in den aussenpolitischen Beziehungen kompetent sind, werden die Entscheidungen vermehrt durch diese Organe und weniger durch das Volk und das Parlament gefällt. Beispielsweise haben im Europäischen Ministerrat - eben - nur die Minister Einsitz. Betroffen von dieser Entwicklung sind v.a. Staaten, mit einer stark ausgebauten direkten Demokratie, so z.B. die Schweiz. Um dieser Problematik entgegen zu treten werden neue Konzepte der Mitwirkung gefordert. Ein gangbarer Weg besteht z.B. darin neue Beschlussformen für die Parlamente zu kreieren, mit denen sie der Regierung in präziser Weise Aufträge erteilen können. Die Mitsprache des Volkes kann beispielsweise durch Staatsvertragsreferenden oder durch - flexiblere, modifizierte - Volksinitiativen gesichert werden.

Deutschlands Weg zur Demokratie

siehe dazu:
- Georg Büchner, der Vormärz und die Revolution von 1848/49
- Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche und die folgende Biedermeier-Zeit
- Ferdinand Lassalle, Begründer der Sozialdemokratie
- Deutsches Reich unter Otto von Bismarck
- Novemberrevolution, Weimarer Republik und Weimarer Verfassung
- Zeit des Dritten Reiches
- Grundgesetz der BRD
- Verfassung der DDR
- Wiedervereinigung

Bewertung

Demokratische Strukturen haben sich in vielen Staaten durchgesetzt, ebenso in einigen Kirchen, z. B. Presbyterianische Kirchen, Evangelisch-methodistische Kirche, Schweizer Landeskirchen (in der Schweiz werden sogar katholische Pfarrer von der Gemeinde gewählt), jedoch kaum in der Wirtschaft (Ausnahme Genossenschaften). In der Politikwissenschaft sprechen einige Denker vom demokratischen Frieden unter Verweis darauf, dass Demokratien in der Geschichte bisher kaum Kriege gegeneinander geführt hätten, und werten dies als besonders positive Eigenschaft des demokratischen Systems. Allerdings kann zumindest die athenische Ur-Demokratie nicht als Beispiel für diese These herangezogen werden. Immanuel Kant schätzte Demokratien deshalb als vergleichsweise friedlich ein, da ihre Wähler sich ungern selber in einen Krieg schicken würden (Vgl. die Schrift namens Zum ewigen Frieden von 1795). Dies ist jedoch in der Friedens- und Konfliktforschung umstritten; als sicher gilt, dass Demokratien in dyadischen Beziehungen friedlich sind, dass im monadischen System Demokratie allein jedoch noch keine hinreichende Bedingung für friedlicheres Verhalten ist. Der indische Nobelpreisträger Amartya Sen betont die wohlfahrtssichernde Kontrollfunktion der Demokratie. Ohne Demokratie gebe es für die Herrschenden keine Anreize, die Interessen der Mehrheitsbevölkerung zu vertreten. Demokratie sei somit ein Schutz vor Armut und Hunger. Das demokratische Prinzip hat jedoch auch Grenzen. Mehrheitsentscheidungen können beispielsweise zu einer Benachteiligung von Minderheiten führen (siehe auch Tocquevilles Warnung vor der »Tyranei der Mehrheit«). Zudem kritisiert die partizipatorische Demokratietheorie, dass zu wenig Mitentscheidungs- und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten in der modernen Demokratie gegeben sind. Deshalb sind in einer Demokratie oft unverletzliche Grundrechte wie die allgemeinen Menschenrechte und Grundsätze der Nichtdiskrimierung durch die Verfassung garantiert, die auch durch Mehrheitsbeschluss nicht aufgehoben werden können. So steht das Grundprinzip des Minderheitenschutzes, das Teil des wichtigen Freiheitskonzeptes des Pluralismus ist, als Ausgleich gegen das Mehrheitsprinzip. Zum Schutz von Minderheiten kennt die Schweiz das so genannte Ständemehr: Neben der Mehrheit der Stimmen muss auch die Mehrheit der Kantone (Stände) eine Verfassungsänderung befürworten (bei Gesetzesänderungen gilt das einfache Volksmehr). Da noch nie eine »echte« Demokratie eine andere angegriffen hat, sieht der Amerikaner Francis Fukuyama in der weltweiten Demokratisierung, in Verbindung mit der Etablierung der Freien Marktwirtschaft, das Ende aller Kriege und somit das Ende der Geschichte, was freilich höchst umstritten ist. Insgesamt gelten demokratische Strukturen als eher langsam und ungeeignet für schnelle Anpassung an wechselnde Umstände, zumal die Wahlentscheidungen nicht immer nach objektiven Kriterien getroffen werden (siehe auch Demagogie, Polemik). Andererseits können demokratische Strukturen für Stabilität und teilweise vorhersagbare Verhältnisse sorgen, sofern die Gesellschaft stabil ist. Außerdem verfügen Demokratien über eine breitere Legitimationsbasis und können den Präferenzen der Wähler Rechnung tragen. Zudem ist nur in einer Demokratie die Möglichkeit gegeben, die politische Spitze ohne Blutvergießen auszutauschen, ebenso gewährleistet sie ein hohes Maß an sozialer Integration.

Zitate


- »Die Verfassung, die wir haben (...) heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.« (Thukydides, Geschichte des Peloponnesischen Krieges, II 37; ursprünglich Bestandteil der Präambel des EU-Verfassungsentwurfs)
- »Maßstab der Aristokratie ist die Tugend, der Oligarchie der Reichtum, der Demokratie die Freiheit« (Aristoteles, Politik, 1294a10 ff.)
- »The government of the people, by the people, for the people.« (Die Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk.) Abraham Lincoln über das Wesen der Demokratie, Gettysburg Address, 1863
- »Liberalität, die unterschiedslos den Menschen ihr Recht widerfahren lässt, läuft auf Vernichtung hinaus wie der Wille der Majorität, die der Minorität Böses zufügt und so der Demokratie Hohn spricht, nach deren Prinzip sie handelt.«
(Theodor W. Adorno: Minima Moralia, Teil 1, 1944)
- »Democracy is the worst form of government – except for all those other forms, that have been tried from time to time.« (Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind.)
(Winston Churchill in einer Rede im Unterhaus am 11. November 1947)
- »Unter all den Namen dessen, was man ein wenig schnell in der Kategorie der 'politischen Regierungsform' klassifiziert (ich glaube nicht, dass 'Demokratie' letztlich eine politische Regierungsform bezeichnet), ist der ererbte Begriff der Demokratie der einzige, der die Möglichkeit aufnimmt, sich in Frage zu stellen, sich selbst zu kritisieren und sich in unbestimmter Weise selbst zu verbessern. Wenn es sich dabei noch um den Namen einer Regierungsform handelte, dann um den des einzigen 'Regimes', das sich seiner eigenen Perfektionierbarkeit stellt, also seiner eigenen Geschichtlichkeit – und so verantwortlich wie möglich, würde ich sagen, sich der Aporie der Unentscheidbarkeit annimmt, auf deren Grund ohne Grund er sich entscheidet.«Jacques Derrida (2001; in: Philosophie in Zeiten des Terrors, ISBN 3865723586, S. 161)

Siehe auch


- Liste der Staatsformen
- Demokratietheorie

Literatur

Einführung und Geschichte

- Konrad H. Kinzl (Hrsg.): Demokratia. Der Weg zur Demokratie bei den Griechen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-09216-3.
- Conze, Werner/Koselleck, Reinhart/Maier, Hans/Meier, Christian/Reimann, Hans Leo: Demokratie. in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hrsg. von Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck, Bd. 1, Stuttgart 1972, S. 821-899. Grundlegende Erläuterung des Demokratiebegriffs von der Antike bis in die Moderne, einschließlich Literaturangaben.
- Hans Vorländer: Demokratie. Beck Wissen, München 2003. Knappe Einführung in die Thematik.
Demokratietheorien im Vergleich

- Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. Eine Einführung. 3. Aufl., Opladen 2000. Grundlegende Einführung mit umfangreichen Literaturangaben; der Bogen spannt sich von Aristoteles bis hin zu den modernen Demokratietheorien. ISBN 3-8252-1887-2
- Oliver Flügel/Reinhard Heil/Andreas Hetzel: Die Rückkehr des Politischen. Demokratietheorien heute, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2004, ISBN 3-534-17435-6, [http://www.demokratietheorie.de/rueckkehr.html Leseprobe]
Aktuell diskutierte Arbeiten

- Robert D. Putnam, Robert Leonardi, Raffaella Nanetti: Making Democracy Work. Civic Traditions in Modern Italy. Princeton: Princeton University Press, 1994. ISBN 0-69103738-8
- Johannes Heinrichs: Revolution der Demokratie. Eine Realutopie für die schweigende Mehrheit. Berlin: Maas, 2003. ISBN 3-929010-92-5

Weblinks


- [http://www.bpb.de/publikationen/WRYH61,,0,Demokratie.html Informationen zur politischen Bildung, Heft 284 (Demokratie)]
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/demokratie.html Demokratie, aus: Heidelberger Online Lexikon der Politik]
- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D9926.html Historisches Lexikon der Schweiz – Demokratie]
- [http://www.dadalos.org/deutsch/Demokratie/Demokratie/inhalt/inhalt.htm Demokratie auf dem UNESCO Bildungsserver] ! Kategorie: Staatsphilosophie Kategorie: Demonstration Kategorie: Politik ja:民主主義 ko:민주주의 simple:Democracy th:ประชาธิปไตย

Legislative

Die Legislative (v. lat.: lex, legis (f.) = Gesetz; auch gesetzgebende Gewalt) ist in einer Demokratie eine der drei Gewalten neben Exekutive und Judikative. Als vierte nichtstaatliche Gewalt wird sehr oft die mediale Gewalt genannt, hier haben die Medien die Aufgabe die drei staatlichen Gewalten zu überprüfen. die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative (In Österreich: kontrolliert nur die Exekutive, die Judikative bleibt unabhängig). In einer repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung steht die Legislative den Parlamenten zu. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).
- In der Bundesrepublik Deutschland bilden der Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente die Legislative. Die Kreistage, Stadträte und Gemeinderäte bilden die Gesetzgebung (Legislative) der Kommunen. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
- In der Schweiz bilden der Nationalrat und der Ständerat die Legislative.
- In Österreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative.
- In Polen bilden Sejm und Senat die Legislative Kategorie:Legislative

Staatsgewalt

Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch dessen staatliche Organe wie z.B. die Verwaltung, die Polizei, die Gerichte. In der Bundesrepublik Deutschland gilt - wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von "distribution des pouvoirs", ins heutige Deutsch übersetzt, "Aufteilung der Macht". Das ähnlich klingende "Gewaltmonopol des Staates" betrifft die andere Bedeutung des Wortes Gewalt: Die Ausübung von körperlichem oder polizeilichem Zwang.

Siehe auch:


- Volkssouveränität !

Gesetz

=Etymologie= Der Begriff Gesetz bezeichnet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung (von Regeln). Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Von dem Verb setzen leitet sich der Begriff Satzung ab. =Rechtswissenschaft=

Begriff

Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede Rechtsnorm. Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten. Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch ebenso wie die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom (Bundes- oder Landes-) Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes- bzw. Landes-) Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist....

Unterschiede

Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Ein nur formelles Gesetz ist auch das Haushaltsgesetz nach Art. 110 Abs. 2 im Grundgesetz. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt insbesondere für Verordnungen und Satzungen.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (so genannte Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der so genannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist nichtig. Bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne kann die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Siehe auch


- Normenhierachie
- Hauptseite Recht
- :Kategorie:Gesetz
  - :Kategorie:Gesetz (Deutschland)
- Anomie (Gesetzlosigkeit) = Naturwissenschaft = In der Wissenschaft bezeichnet Gesetz eine beobachtete oder hergeleitete allgemeingültige Regel, z. B. Potenzgesetze in der Mathematik oder physikalische Gesetze (Naturgesetze). = Andere = Auch in anderen Bereichen hat sich der Begriff Gesetz im Sinne einer beobachteten Gesetzmäßigkeit eingebürgert: Murphys Gesetz, Soulmans Gesetz. = Weblinks =
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html Sammlung einiger Gesetze des Bundes der juris GmbH]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html oder den Index]
- [http://dmoz.org/World/Deutsch/Gesellschaft/Recht/ Deutsches Recht]
- [http://www.rechtliches.de Linkverzeichnis des Deutschen Rechts]
- [http://dejure.org Verlinkte Ausgaben der wichtigsten deutschen Gesetze]
- [http://www.wdrmaus.de/sachgeschichten/gesetz/ Sendung mit der Maus: Wie wird ein Gesetz gemacht?] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:法律 zh-cn:法学 zh-tw:法學

Verwaltungskompetenz

Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene") ist nach herrscheinder Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen. Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative.

Veranschaulichung


- Ausführung von Landesgesetzen: grds. Sache der Länder (Art. 30 GG)
- Ausführung von Bundesgesetzen:
  - grds. durch Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)
  - durch Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) (Art. 85 GG)
  - durch den Bund (Bundeseigene Verwaltung) (Art. 86, 87 GG)
    - durch Bundesbehörden
      - mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. Art. 87 I GG (zwingend), Art. 87 III 2 GG (fakultativ, bei neuen Aufgaben und dringendem Bedarf))
      - ohne eigenen Verwaltungsunterbau (Art. 87 III 1 GG (fakultativ, Aufgabe muss ohne Verwaltungsunterbau zentral wahtnehmbar sein))
    - durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 87 II, III 1 GG)
  - Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene")

Siehe auch

Kommunale Selbstverwaltung

Literatur


- Hebeler: Die Ausführung der Bundesgesetze, JURA 2002, S. 164 ff.

Weblinks


- [http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/fs20040303_1bvf000392 BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats vom 3. März 2004, Az. 1 BvF 3/92] Kategorie:Verwaltungsorganisation Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Rechtsprechung

Rechtsprechung (auch Jurisdiktion oder Judikative, von lateinisch: ius = das Recht + dicere = sprechen) im weiteren Sinn ist die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt (vergleiche Überschrift des IX. Abschnitts des Grundgesetzes (GG) und Art. 92 GG). Dabei handelt es sich um eine der drei Staatsgewalten im Sinne der Gewaltenteilung neben der Legislative (Gesetzgebung) und der Exekutive (vollziehenden Gewalt) (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Rechtsprechung wird in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94 GG), den Verfassungsgerichten der Länder und von Gerichten des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten nach Art. 95 GG) ausgeübt. In den Kommunen wird die Rechtsprechung von den Amtsgerichten ausgeübt. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG). Sie wird durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter ausgeübt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG). Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege. In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und vom Europäischen Gericht erster Instanz(abgekürzt EuG) ausgeübt. Die Judikative kontrolliert die Exekutive und die Legislative. Die Rechtsprechung (Judikative) ist an Gesetz und Recht gebunden.

Rechtsprechung verschiedener Länder


- In Deutschland
- In Österreich
- In der Schweiz
- In den USA

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage. Die ständige Rechtsprechung bezeichnet den Zustand, wenn eine Rechtsfrage von unterschiedlichen Gerichten über längere Zeit in immer gleicher Weise entschieden wird. Wenn Richter an einem obersten Bundesgericht ihre Ansicht ändern, obwohl kein Fall vorliegt, bei dem es darauf ankommt, nehmen sie in ihr Urteil häufig ein obiter dictum auf. Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann. Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politischer Begriff ja:司法 ms:Kehakiman

Bundesland (Deutschland)

Bundesland ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch ist „Bundesland“ eigentlich eine irreführende Bezeichnung, weil es eine Unterordnung der Länder zum Bund nahelegt und deren Eigenstaatlichkeit nicht wiedergibt, denn die deutschen Länder sind Staaten im Sinne des Völkerrechts. Die korrekte und auch vom Grundgesetz verwendete Bezeichnung ist daher „Länder“ der Bundesrepublik. Diese Unterscheidung ist nicht unbedeutend, weil nach dem Zweiten Weltkrieg im Westen des besetzten Deutschen Reiches zunächst neue Länder als staatliche Verwaltungseinheiten entstanden (siehe Geschichte der deutschen Länder) und von ihnen der Bund (die Bundesrepublik Deutschland) als ein Nachfolgestaat gebildet wurde (konstitutives Element). Im Gegensatz dazu wurde im Südosten des besetzten Deutschen Reiches zuerst der Bund (Republik Österreich) wiedererrichtet und danach als seine Teilstaaten die dortigen Bundesländer.

Karte

Geschichte der deutschen Länder Die Angaben zur Einwohnerzahl sind folgendermaßen datiert:
- 31. Dezember 2003: Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt
- Juni 2004: Hamburg
- 30. Juni 2004: Mecklenburg-Vorpommern
- 30. September 2004: Saarland
- 31. Dezember 2004: Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen
- 31. März 2005: Sachsen
- 30. April 2005: Berlin, Bremen

Weitere Gliederung

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind rechtlich gesehen jeweils gleichzeitig ein Land und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergliedert (die Bezirke dieser Städte haben eine andere Bedeutung). Das Land Bremen besteht aus der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven. In den übrigen deutschen Ländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:
- Regierungsbezirke: Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Die Bezirke sind dezentrale Einheiten der Landesverwaltung. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen (bis 31. Dezember 2004), Rheinland-Pfalz (bis 31. Dezember 1999) und Sachsen-Anhalt (bis 31. Dezember 2003) wurde in den vergangenen Jahren aufgehoben. In Rheinland-Pfalz traten funktionsteilig an die Stelle der drei Regierungspräsidien zwei Struktur- und Genehmigungsdirektionen sowie eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Zudem gibt es in der Region Pfalz den Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz.
- Landkreise: Jeder Flächenstaat ist in Landkreise (in manchen Bundesländern auch als Kreise bezeichnet) unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 323 Landkreise in Deutschland. Hinzu kommen die 117 kreisfreien Städte (inklusive der beiden Stadtkreise in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst wahrnehmen, insofern einen eigenen Kreis bilden und daher auch als Stadtkreise bezeichnet werden. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
- Kommunalverbände: In einigen Bundesländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Sie haben daher je nach Land auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z. B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband.
- Gemeinden: Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 13.400 Gemeinden und gemeindefreie Gebiete (Stand: 31. Dezember 2002). Städte sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung Stadt führen dürfen (vergleiche Stadtrecht). Dies ist entweder historisch verbürgt und war im Mittelalter meist mit zahlreichen Privilegien verbunden (z. B. eigene Steuern), oder aber es handelt sich um größere Gemeinden, denen auf Grund ihrer heutigen Bedeutung und Aufgabenstellung die Bezeichnung Stadt neu verliehen wird (je nach Land wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt). Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.

Geschichte der deutschen Länder

Die Länder sind das Ergebnis der territorialen Neugliederung Deutschlands nach 1945. Innerhalb der vier Besatzungszonen waren es anfangs 16 Länder:
- Amerikanische Besatzungszone: Bayern, Hessen, Württemberg-Baden, Bremen
- Britische Besatzungszone: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg
- Französische Besatzungszone: Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz, Baden
- Sowjetische Besatzungszone: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg
- Berlin stand zunächst unter dem Viermächtestatut. Am 23. August 1946 entstehen durch die Verordnung Nr. 46 der britischen Militärregierung „Betreffend die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Hamburg blieb eigenständiges Land. Das Land Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen Militärregierung geschaffen. Die Hessische Verfassung wurde von der Verfassungsberatenden Landesversammlung in Wiesbaden am 29. Oktober 1946 beschlossen, trat am 1. Dezember 1946 durch Volksabstimmung in Kraft und war somit die erste Nachkriegsverfassung Deutschlands. Die Verfassung des Freistaates Bayern wurde am 1. Dezember 1946 in einem Volksentscheid angenommen. Am 25. Februar 1947 beschloss der Alliierte Kontrollrat die Auflösung Preußens. Bis dahin existierte Preußen mit seinen Provinzen neben den neugegründeten Ländern fort. Am 8. Mai 1949 wird das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Nordrhein-Westfalen und Hamburg werden Bundesländer. Auch Schleswig-Holstein wird mit der 1949 vom ersten gewählten Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedeten Landessatzung, die am 12. Januar 1950 in Kraft trat, Bundesland. Berlin (West) hatte stets einen Sonderstatus. Am 25. April 1952 wurden Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zum Land Baden-Württemberg vereinigt. Im gleichen Jahr wurden die Länder in der DDR zwar nicht formal aufgelöst, jedoch ihrer Verwaltungsfunktionen enthoben, was einer de-facto-Auflösung gleichkam; an ihre Stelle traten 14 Bezirke und Ost-Berlin, das offiziell „Berlin – Hauptstadt der DDR“ genannt wurde. 1957 wurde das Saarland als 10. Land in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, verblieb jedoch wirtschaftlich bis 1959 bei Frankreich. 1990 wurden die Bezirke auf dem Gebiet der DDR abgeschafft und die fünf ehemaligen Länder neu errichtet (das ehemalige Mecklenburg erhielt den Namen Mecklenburg-Vorpommern), teilweise mit veränderten Grenzen. Sie wurden ebenso wie Berlin – Berlin (West) war bis dato kein vollwertiges Bundesland – Länder der Bundesrepublik Deutschland. Eine Neugliederung des Bundesgebiets aufgrund von Artikel 29 GG wird immer wieder in die politische Diskussion eingebracht. Zuletzt scheiterte aber eine Fusion von Berlin und Brandenburg an dem Willen der Bevölkerung. Die Vereinigung zweier Bundesländer (oder die Trennung) ist der einzige Fall, in dem das Grundgesetz eine Volksabstimmung vorsieht. Neben Fusionen werden teilweise auch Teilungen diskutiert. So fordert beispielsweise der Fränkische Bund eine Abspaltung Frankens vom Freistaat Bayern. Aktuell hat aber keine Abspaltungsbewegung Aussicht auf Erfolg.

Flaggen der deutschen Länder

Hier sind die Landesflaggen der Länder dargestellt. Sie dürfen in der Öffentlichkeit von jedem Bürger gezeigt werden. Die Landesdienstflaggen hingegen sind in der Verwendung stark eingeschränkt – sie dürfen nur von den jeweiligen Landesbehörden verwendet werden. Der Freistaat Bayern besitzt zwei gleichgestellte Staatsflaggen: einmal die weiß-blau gerautete Flagge (siehe z. B. hier:Bayern), zum anderen die hier dargestellte Flagge mit horizontalen Streifen in den Farben Weiß und Blau. In folgenden Ländern gibt es keinen Unterschied zwischen Landesflagge und Landesdienstflagge: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Bremer Landesflaggen mit Wappen (in zwei Varianten) dürfen auch von den Bürgern verwendet werden. Die Landesdienstflaggen folgender Länder zeigen zusätzlich das Landeswappen: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Die Berliner Dienstflagge zeigt statt des Bären der Landesflagge das vollständige Landeswappen.

Siehe auch


- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Einwohnerzahl
- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Fläche
- Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Bevölkerungsdichte
- Liste der Flaggen deutscher Länder
- Liste der Wappen deutscher Länder
- Politisches System Deutschlands
- Politisches System Bayerns
- Nordstaat

Weblinks


- [http://www.parlamentsspiegel.de/ Parlamentsspiegel - Dokumente der Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland]
Kategorie:Deutschland Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) ja:ドイツの地方行政区分 ko:독일의 행정 구역 simple:States of Germany

Bundesebene (Deutschland)

Das Staatsmodell des Föderalismus bedingt in der Bundesrepublik Deutschland eine Trennung des Staates in eine Bundesebene und eine Landesebene. Dieser Konzeption liegt der Gedanke eines Bundesstaats zugrunde: Die einzelnen Bundesländer besitzen zwar eine eigene Regierung, Administration und Gerichtsbarkeit, doch ausschließlich der Zentralstaat besitzt die völkerrechtliche Souveränität. Im korporativen Föderalismus, wie er in Deutschland existiert, werden auf Bundesebene im Bundestag Gesetze mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet. Auf Bundesebene beschlossene Gesetze haben höhere Geltung als Landesgesetze. Dies ist auch im Grundgesetz festgelegt, in dem auch generell die Abgrenzung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich ihrer Kompetenzen und Hoheitsrechte ausgearbeitet ist: "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG). Betreffen jedoch Bundesgesetze die Kompetenzen der Länder, so haben die Länderregierungen im Bundesrat, der Vertretung der Länder auf Bundesebene, die Möglichkeit, am Entscheidungsprozess hinsichtlich des zu beschließenden Gesetzes zu partizipieren. Die wichtigsten Verfassungsorgane der Bundesebene:
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundespräsident
- Bundeskanzler
- Bundesregierung
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesversammlung Kategorie:Deutschland

Ausschließliche Gesetzgebung

Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln. Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Dazu zählen unter anderem
- alle auswärtigen Angelegenheiten
- Staatsangehörigkeitsregelungen
- Währungs- und Geldfragen
- Einheit des Zoll- und Handelgebietes
- Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Polizei
- Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung Die gesetzliche Grundlage der ausschließlichen Gesetzgebung bildet der Artikel 71 des Grundgesetzes. Siehe auch: Konkurrierende Gesetzgebung, Grundgesetz Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Weblinks


- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4239/VII.-Die-Gesetzgebung-des-Bund.htm Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]

Konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung weist das Grundgesetz das Gesetzgebungsrecht in Deutschland grundsätzlich den Ländern zu, außer der Bund macht von seinem intervenierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 72 GG ("Bedürfnisklausel") Gebrauch. Dieses gibt dem Bund das Recht, in Bereichen gesetzgebend tätig zu werden, in denen Angelegenheiten durch Ländergesetzgebungen nicht wirkungsvoll geregelt werden können oder Regelungen einzelner Länder die Interessen anderer Bundesländer beeinträchtigen. Das Gesetzgebungsrecht des Bundes muss jedoch den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG entsprechen, damit der Bund nicht alle Kompetenzen ohne weiteres an sich ziehen kann. Soweit der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, ist es den Ländern nicht erlaubt, selbst Gesetze zu erlassen, die denselben Regelungsgegenstand betreffen. Auch wenn der Bund bewusst keine Regelung bezüglich einer bestimmten Materie trifft, scheidet eine Gesetzgebungskompetenz der Länder aus. Zu den Rechtsbereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen unter anderem:
- bürgerliches Recht
- Strafrecht und Strafvollzug
- Personenstandswesen
- Vereinsrecht
- Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern

Kritik

Befürworter eines Wettbewerbsföderalismuses bezeichnen die Artikel 72 und 74 GG, der die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung enumeriert, als das Trojanische Pferd des Zentralismuses, weil der Grundsatz der gleichwertigen Lebensverhältnisse des Artikel 72 in ausschweifender Art und Weise ausgelegt werden kann und der Katalog des Artikel 74 inzwischen zu viele Bereiche umfasse. Das Problem der Länder dabei ist, dass ihrer Auffassung nach, zu viele Kompetenzen an den Bund gehen. Diesem vermeintlichen Problem wurde mit einer Grundgesetzänderung vom 27. Oktober 1994 erstmals versucht Rechnung zu tragen, als der Satzteil "Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse" durch "gleichwertige Lebensverhältnisse" ersetzt wurde. Bundespräsident Horst Köhler hat jedoch für Akzeptanz für die ungleichwertigen Lebensverhältnisse in Nord- und Süd- bzw. Ost- und Westdeutschland geworben. Während Befürworter diese Äußerung nur als offenes Aussprechen einer Wahrheit ansahen, interpretierten Kritiker die Worte so, dass das Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen Ost und West als Verfassungsziel nun aufgegeben würde.

Siehe auch

Ausschließliche Gesetzgebung Grundgesetz

Weblinks


- [http://www.bpb.de/wissen/IAY3S3,0,0,Artikel_72:_Konkurrierende_Gesetzgebung.html Konkurrierende Gesetzgebung bei der bpb]
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4239/VII.-Die-Gesetzgebung-des-Bund.htm Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes] Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politik (Deutschland)

Kompetenz kraft Natur der Sache

Die Rechtsfigur der Kompetenz kraft Natur der Sache betrifft die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in der BRD. Im Grundsatz haben die Länder gemäß Art. 70 GG diese Kompetenz, sofern ein bestimmtes Sachgebiet nicht in den Art. 70 ff. GG ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist. Allerdings sind in drei Fallgruppen ungeschriebene Kompetenzen des Bundes anerkannt:
- Kompetenz kraft Natur der Sache
- Annexkompetenz
- Kompetenz kraft Sachzusammenhang Die Kompetenz kraft Natur der Sache besteht bei Sachgebieten, die logisch zwingend nur durch den Bund und bundeseinheitlich erfolgen können. Dies ist inbesondere bei der verfassungsrechtlichen Organisation des Bundes anzunehmen. Beispiele sind die Regelung der Hauptstadt oder der Bundesflagge. Die Bedeutung dieser Fallgruppe ist also eher gering. Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

Notstandsgesetzgebung

Die Notstandsgesetzgebung ist die Art wie in einem Notstand Gesetze, abweichend vom normalen Weg, erlassen werden können. In Deutschland ist die Notstandsgesetzgebung durch die Notstandsgesetze geregelt, es übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Aufgabe der Gesetzgebung. Eine weitere Möglichkeit ist, dass eine einzelne Person, zum Beispiel der Präsident im Notfall Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen kann, wie es der Reichspräsident der Weimarer Republik mit den Notverordnungen konnte. siehe auch:
- Gesetzgebungsnotstand
- Notstandsverfassung
- Sicherstellungsgesetze Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht

BVerfGG

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Verfassungsmäßige Verankerung des Gesetzes

Während die Errichtung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in der Verfassung geregelt ist (Art. 92 GG) und sich dort auch in den Art. 93, 94 GG die wesentlichen Bestimmungen zu Aufgaben und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts finden, überläßt das Grundgesetz Regelungen hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des anzuwendenden Verfahrensrechts einem weiteren Gesetz (Art. 94 Abs. 2 GG: Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.).

Aufbau des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz regelt in einem ersten Teil die Gerichtsverfassung und die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. (§§ 1 - 16 BVerfGG). In einem zweiten Teil finden sich allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35 BVerfGG). Im dritten Teil werden sodann sogenannte besondere Verfahrensvorschriften normiert, das heißt solche Vorschriften, die Sonderregelungen für eine der verschiedenen Tätigkeitsarten des Bundesverfassungsgerichts (Verfassungsbeschwerdeverfahren, Normenkontrollverfahren etc.) vorsehen (§§ 36 - 97 BVerfGG). Der vierte Teil schließlich ist mit Schlußvorschriften überschrieben und regelt insbesondere Einzelheiten im Hinblick auf die Rechtstellung der Richter am Bundesverfassungsgericht (§§ 98 - 107 BVerfGG).

Die Regelungen des BVerfGG im einzelnen

I. Teil:Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

In diesem Abschnitt finden sich unter anderem die wichtigen Regelungen zur Wahl der Bundesverfassungsrichter (§ 6), zur Zuständigkeit des Gerichts (§ 13) und zur Plenarentscheidung (§ 16).

II. Teil:Allgemeine Verfahrensvorschriften

Unter den allgemeinen Verfahrensvorschriften findet sich die für die Praxis höchst bedeutsame Regelung des § 31 BVerfGG, der wörtlich lautet:
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als für mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

III. Teil: Besondere Verfahrensvorschriften

IV. Teil: Schlußvorschriften

Neben den hier getroffenen Sonderregelungen normiert das Gesetz in § 103 hinsichtlich der Rechtsstellung der Bundesverfassungsrichter die Anwendbarkeit der Vorschriften über Bundesrichter.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/inhalt.html Gesetzestext] Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassungsprozessrecht

Referentenentwurf

Ein Gesetzentwurf ist der Entwurf eines neuen Gesetzes oder eines Gesetzes zur Änderung eines bestehenden Gesetzes, der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird.

Deutschland

Bundesgesetze

Auf Bundesebene werden gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_76.html Art. 76 Abs. 1] GG Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages (also von einem oder mehreren Abgeordneten) oder vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht. Vorlagen der Bundesregierung sind nach Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich. Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gem. Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.

Referentenentwurf

Gesetzentwürfe werden nur selten vom Parlament ausgearbeitet, da diesem die Kapazitäten für Komplettentwürfe fehlen. Stattdessen werden sie oftmals in den Ministerien ausgearbeitet. Dies wird meistens von demjenigen Ministerium gemacht, in dessen Zuständigkeit die Gesetzesmaterie fällt, und innerhalb des Ministeriums wiederum vom fachnächsten Referat. Dort wird der Entwurf von den jeweiligen Fachreferenten verfasst, woher auch die Bezeichnung Referentenentwurf rührt. Der Referentenentwurf wird dann mit den anderen Ressorts zu einem Regierungsentwurf abgestimmt und später vom Kabinett zur Vorlage im Parlament beschlossen. Regelungen zum Verfahren bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesministerien enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Siehe auch: Gesetzgebung Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Verwaltungswissenschaft

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