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Gewaltenteilung
In der Staatstheorie versteht man unter Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) eine Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger. Ursprünglich bezog sich dies auf Krone, Adel und Bürgertum mit dem Zweck, Macht durch Macht zu zügeln (Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. 1748).
In den heutigen (repräsentativen) Demokratien ist die Gewaltentrennung eine Voraussetzung, auf welche nicht verzichtet werden kann. Es gibt verschiedene Ebenen der Gewaltenteilung; meistens bezeichnet der Begriff die horizontale Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsorganen Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte). Mit der Gewaltentrennung soll die Einmischung eines Staatsorgans in die Aufgaben eines andern minimiert werden.
Arten der Gewaltenteilung
Horizontale Ebene
Judikative
Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative), die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Für dieses institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
politische System der USA
Vertikale oder föderative Ebene
Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Bundesländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.
Zeitliche oder temporale Ebene
Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, daß sich kein "Machtfilz" um ein politisches Amt bildet.
Soziale Ebene
Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer "offenen Gesellschaft", in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.
Dezisive Ebene
Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.
Konstitutionelle Ebene
In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit - oder teilweise (bestimmte Artikel) überhaupt nicht - geändert werden kann.
Medien als "vierte Gewalt"
Aufgrund ihres großen Einflusses in modernen Demokratien werden die Medien manchmal als vierte Gewalt bezeichnet. Sie kontrollieren die Staatsgewalt, womit sie praktisch Teil der Gewaltenteilung werden. Sie unterliegen keiner staatlicher Kontrolle (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Sendereigentümer.
Als vierte Gewalt könnte man allerdings auch andere Mächte bezeichnen, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter (Lobbyisten) auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken.
Siehe auch: Funktionen der Massenmedien
Lobbyismus in Deutschland
Kritiker behaupten, dass die Lobby und die Interessengruppen wie z.B. die Gewerkschaften, Arbeitsgeberverbände, die fünfte Macht im Lande sind. Sie bestimmen die Richtlinien der Politik und beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. Die Zahl der beim Bundestag eingetragenenen Lobbyverbände beträgt 2003, die Rekordmarke von 1781. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages 20 Lobbyisten gegenüber. Die Drohung von Verlust von Arbeitsplätzen und der Verlagerung der Produktionsstätten ins Ausland, machen die Lobbyverbände in Deutschland stärker.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:
Nach dem unveränderlichen Artikel 20 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl der Regierung durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat aufgehoben. Dies wird in der juristischen Literatur als "Durchbrechung der Gewaltenteilung" bezeichnet. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen - auch mehrstufig - delegieren kann, da das Parlament z. B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Artikel 20 Grundgesetz, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Artikel 79 Grundgesetz gesichert, in dem festgelegt wird, dass [e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.
Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch die Regierungsform Demokratie) festgelegt.
Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.
Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Artikel 21 Grundgesetz gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.
Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Artikel 79 Grundgesetz – "Ewigkeitsklausel") und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (siehe: wehrhafte Demokratie).
Siehe auch: Politisches System Deutschlands, Rechtsstaat
Geschichte
Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung, in der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf.
Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und als Checks and Balances bezeichnet.
Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. In der Verfassungswirklichkeit wird die Gewaltenteilung mehr und mehr durch Mechanismen der Parteiendemokratie ausgehöhlt. Dies geschieht einerseits durch Verlagerung legislativer Entscheidungsprozesse in außerparlamentarische Gremien, anderseits aber auch innerhalb der einzelnen Gewalten durch eine institutionalisierte, dem Parteiproporz folgende Besetzung jedenfalls der höheren Ämter in Rechtsprechung und Verwaltung. Inwieweit eine wirksame gegenseitige Kontrolle der einzelnen Gewalten noch stattfindet, hängt maßgeblich vom jeweils geltenden Wahlrecht und Beamtenrecht ab. Lange Wahlperioden und ein stark ausgeprägtes Verhältniswahlrecht behindern den Austausch des parteipolitischen Personals und führen damit zu einer fortschreitenden Erosion des Gewaltenteilungsprinzips.
Gleichzeitig hat sich das Verständnis von Gewaltenteilung erweitert und umfasst nunmehr nicht allein die horizontale Aufteilung in die Bereiche Judikative, Exekutive und Legislative. Manche Politologen sprechen von sechs Ebenen der Gewaltenteilung (siehe oben): die klassische horizontale, eine vertikale Ebene, eine temporale Komponente, eine konstitutionelle Ebene, eine dezisive Ebene, sowie eine soziale Ebene.
Missverständnis der Gewaltenteilung
Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von "Gewaltenverschränkung" gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, Verfassungsgerichte auch Legislativakte. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler, und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.
Totalitäre/identitäre "Demokratien"
In Staaten deren Regierungssystem der Identitätstheorie folgt, wo also eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische oder kommunistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität verbirgt sich hinter diesen "Demokratien" ein totalitärer Staat.
Siehe auch: Trennung von Amt und Mandat
Gewaltenteilung in der EU
Die Europäische Union entwickelte sich von einem Staatenbund zu einem Staatenverbund und ist möglicherweise auf dem Weg zur föderalen Republik. In der EU existiert zwischen Exekutive und Legislative momentan keine echte Gewaltenteilung. Die Exekutive der einzelnen Staaten - vertreten im Ministerrat - hat einen sehr großen Einfluss auf die Gesetzgebung. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten hat das EU-Parlament weit weniger Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. So besitzt beispielsweise ausschließlich die Kommission, die innerhalb der EU der Exekutive am nächsten kommt, das Initiativrecht, also das Recht, eine neue Richtlinie (Gesetz) vorzuschlagen. EU-Verfassungskritiker bemängeln, dass in der EU-Verfassung der Rat gegenüber dem Parlament sogar noch weiter gestärkt wird.
Verwirklicht ist bereits die unabhängige Justiz in Form des Europäischen Gerichtshofes. Auch die Europäische Zentralbank ist von Weisungen unabhängig.
Weblinks
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/index.html Zum Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung]
- [http://www.gewaltenteilung.de Zum Status der dritten Gewalt in Deutschland]
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Politischer Begriff
Kategorie:Staatsphilosophie
Kategorie:Rechtsphilosophie
Kategorie:Staatsgewalt
ja:権力分立
ms:Pembahagian kuasa
StaatstheorieDie Staatstheorie behandelt den Begriff des Staates: seine Entstehung, sein „Wesen“, seine Formen, Aufgaben und Ziele, sowie die institutionellen, ethischen und juristischen Grenzen seiner Tätigkeit. Als Teilgebiet der Politischen Philosophie und Allgemeinen Staatslehre berührt sie direkt oder indirekt verschiedenste Aspekte vieler Einzelwissenschaften, darunter der Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie und Volkswirtschaftslehre.
Aus der Staatstheorie gewonnene Erkenntnisse lassen sich z. B. in der Sozial-, Wirtschafts- und Rechtspolitik nutzen. Entsprechend breitgefächert sind unter den Staatstheoretikern Philosophen, Theologen, Juristen, Politiker, Ökonomen, Soziologen sowie Politikwissenschaftler zu finden.
Überblick
Eine Staatstheorie kann von sehr verschiedenen Ansatzpunkten ausgehen:
- von historischen oder vorhandenen Staatssystemen, die sie beschreibt, legitimiert oder kritisiert
- vom theoretischen Ideal einer politischen Ordnung, etwa einer Staatsutopie
- von ökonomischen oder politisch-sozialen Machtstrukturen
- von einer Idee der „Sittlichkeit“ (Ethik), daraus abgeleitet u. a. die Menschenrechte und die Gewaltenteilung
- von einer vorgegebenen, sei es „göttlichen“, naturgesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Ordnung.
Je nach Zeitepoche und Theorieansatz können die Subjekte bzw. Akteure der Staatstheorie
- der „Souverän“ oder Monarch,
- der Staat als abstraktes Wesen selbst,
- ein „Staatsvolk“,
- der einzelne Mensch,
- die soziale Klasse oder
- die Wirtschaft im Sinne der Gesamtheit der privatwirtschaftlich handelnden Wirtschaftssubjekte sein.
Diese Subjekte sind zugleich auch Objekte der Staatstheorien, sofern Freiheit und Ordnung im Konstrukt des Staates auf irgendeine Weise miteinander ausgeglichen werden (sollen): z. B. als Machtstaat, Rechtsstaat, „Wohlfahrtsstaat“ oder „klassenlose Gesellschaft“. Die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Staatsaufgaben und Staatsgewalten – z. B. Legislative, Exekutive und Judikative – ist ebenso Gegenstand der theoretischen Reflexion wie der mögliche und wirkliche „Interessenausgleich“ verschiedener Gruppen, die im Staat zusammengefasst existieren.
Historisch gesehen kann man verschiedene Staatstheorien epochal verschiedenen Gesellschaftsformen zuordnen und sie daraus ableiten. Sie reagierten je nach Epoche auf unterschiedliche Bedürfnisse und partikulare oder allgemeine Interessen bestimmter Gruppen. Eine Möglichkeit, ihre Vielfalt begrifflich zu ordnen, ist die Frage nach dem ihnen zugrunde liegenden „Menschenbild“ (vgl. Philosophische Anthropologie): Wo der Mensch als prinzipiell „gut“ gedacht wird, da liegt eine auf möglichst weitgehende demokratische Teilhabe, soziale Gleichheit und Herrschaftsminderung ausgerichtete Staatstheorie nahe. Dort, wo der Mensch als prinzipiell gewalttätig, machtstrebend, „böse“ oder wegen seiner prinzipiellen Unbestimmtheit potentiell „gefährlich“ gesehen wird, ist die Tendenz der Legitimation einer auf Freiheitsbegrenzung gerichtete Machtausübung staatlicher Autorität zu erkennen.
Auch in ihrer Herangehensweise unterscheiden sich die Ansätze: Eine Rechtstheorie geht z. B. eher normativ und deduktiv vor, während eine soziologische Theorie zuvor die Interessengruppen empirisch analysiert und beschreibt. Diese Ansätze schließen sich aber in den meisten Theorien nicht aus, sondern ergänzen und verbinden sich.
Antike Staatstheorien
Staatstheorien aus der Zeit des antiken Griechenlands beziehen sich zunächst nicht auf einen Staat im heutigen Sinn einer Gebietskörperschaft, sondern auf den Personalverband einer Polis (Stadt). Auch dauerhaft Hinzugezogene (sog. Metöken) besaßen in der jeweiligen Polis keine Bürgerrechte und somit kein Wahlrecht.
Erst im Reich Alexanders des Großen, in den Reichen seiner Nachfolger (Diadochen) sowie im Römischen und Byzantinischen Reich entwickelt sich ein „Staat“ im Sinne eines einheitlich verfassten und regierten Gebietes: sei es wie schon in den älteren Großreichen Ägyptens und Mesopotamiens als Monarchie mit antiker „Gottkönigs“-Ideologie, sei es als Repräsentation der Bürgerschaft durch Staatsorgane wie den römischen Senat. Aber auch diese Staatsform entsprach noch nicht dem neuzeitlichen Staat, weil sie bestimmte Teile der Bevölkerung prinzipiell von jeder politischen Teilhabe ausschloss.
Doch schon der griechische Historiker und „Vater der Geschichte“ Herodot bemerkte in seiner Verfassungsdebatte, dass auf der Masse des Volkes der ganze Staat ruhe (Herodot, 3,80-84).
Herodot) beschrieb in seinem Werk Politeia seine Vorstellung eines Idealstaates.]]
Platon baute in seinem Werk Politeia den Idealstaat analog zur Seele des Menschen auf. Drei Stände entsprechen drei Seelenteilen:
- Die Philosophen (Regenten) entsprechen der Vernunft,
- die Wächter (Verteidigung nach außen und innen) dem Mut,
- der dritte „Lehr-, Wehr- und Nährstand“ (Bauern und Handwerker) spiegelt die Triebe.
Ein Mensch ist dann glücklich, wenn seine drei Seelenteile im harmonischen Gleichgewicht sind: So ist auch ein Staat dann gerecht, wenn die drei Stände im Einklang leben. Als beste Verfassungen bezeichnet Platon die gemäßigte Aristokratie und die konstitutionelle Monarchie; als zweitbeste die Nomokratie (Herrschaft der Gesetze).
Sein Schüler Aristoteles unterschied in seinem Werk Politik sechs Staatsformen:
- Monarchie (Alleinherrschaft),
- Aristokratie (Herrschaft der Besten)
- Politie (Herrschaft der Vernünftigen Gesellschaftsmitglieder).
Diese drei Formen hätten das Allgemeinwohl im Auge und seien daher gut. Ihre „entarteten“ Gegenstücke seien
- Tyrannis,
- Oligarchie und
- Demokratie; sie wird zur Unterscheidung vom heutigen Demokratiebegriff häufig auch Ochlokratie genannt.
Aristoteles glaubte an einen Kreislauf dieser Verfassungen: Eine gute Staatsform neige zur „Entartung“, aus dieser „entarteten Form“ gehe dann die nächste gute Form hervor usw. Demokratie verstand er als Herrschaft der unorganisierten Masse der Armen, die nicht das Wohl der Allgemeinheit, sondern nur das eigene Wohl anstreben könnten. Er lehnte aber eine gemäßigte Form von Volksherrschaft nicht strikt ab, wie etwa noch sein Lehrer Platon dies tat, sondern plädierte für eine Mischverfassung zwischen Demokratie und Oligarchie, die er auch wieder als Politie bezeichnet.
Auch Cicero suchte in seinem Werk De re publica die optimale Staatsverfassung und adaptierte dabei Einsichten von Aristoteles und Polybios in Bezug auf die römische Republik. Er interpretierte das römische System als adäquate Verwirklichung der Mischverfassung: mit den Konsuln als monarchischem, dem Senat als aristokratischem und der Volksversammlung als demokratischem Element.
Der römische Staat der Kaiserzeit (Prinzipat) beruhte hingegen auf der faktisch unbegrenzten Macht des Monarchen. Dies zeichnete sich schon in den hellenistischen Monarchien ab, die ihre Legitimation teilweise aus altorientalischen Quellen speisten. Das Christentum verstärkte diese Tendenz in der Spätantike noch, indem es die Alleinherrschaft des Kaisers im Diesseits als unaufgebbar für die Erlösung im Jenseits untermauerte und absegnete. Diese heilsgeschichtliche Dimension des Kaisertums wirkte im Mittelalter im Byzantinischen Reich und im Heiligen Römischen Reich nach.
Von einer verfolgten Minderheit zur einzigen Staatsreligion geworden, nahm das Christentum großen Einfluss auf europäische Staatstheorien. Kirchliche Theologen nahmen stets auf verschiedene Traditionen Bezug, die die Bibel ihnen anbot.
Bibel
Während das frühe Israel ein loser Stämmebund ohne übergeordnete staatliche Strukturen war, wurden später Elemente der antiken Gottkönigsideologie übernommen. Der Wunsch des Gottesvolks nach einem König wird als „Abfall“ von Gott gesehen (1. Sam. 8, 7), gleichwohl verdankt der König sein Amt göttlicher Erwählung (1. Samuel 9, 17). Er löste die unmittelbare Theokratie ab und wurde zum Heilsmittler: So wie Gott seine erbliche Dynastie bestätigt, so garantiert der König als Schutzherr des Tempelkults (d. h. der Religionsausübung) das Heil des Volkes (2. Samuel 7, 13f). Hierher stammt der Gedanke des „Gottgnadentums“ der Monarchie, der in Europa seit Karl dem Großen
die dominante Legitimationsform darstellte.
Zugleich beurteilte die biblische Prophetie einzelne Könige, zunehmend aber auch das Königtum insgesamt kritisch. Könige wurde oft als Götzendiener „verworfen“: Außenpolitische Niederlagen galten als Gottes „Gericht“ für innenpolitisches Versagen, etwa gegenüber den Armen (z. B. Amos 2). Das Idealbild des zukünftigen messianischen Heilsbringers und gerechten Richters (Jesaja 9/11) und die Vision vom Endgericht (Daniel 7, 2-14) drückt die Hoffnung auf ein Ende aller menschlichen Gewaltherrschaft und weltweiten Völkerfrieden aus.
Völkerfrieden
Das Neue Testament verkündet dieses Gericht als schon vorweggenommen. Jesus von Nazaret verkündete das nahe Reich Gottes als Ende aller von Menschen geschaffenen Herrschaftssysteme. Weil dieses Reich alle politische Macht befriste, lehrte er Verzicht auf gewaltsame Auflehnung gegen den Staat, zugleich aber ein grundlegend anderes, herrschaftsfreies Verhalten der Christen untereinander: „Ihr wisst das die Herrscher der Welt ihren Völkern Gewalt antun – so soll es unter Euch nicht sein!“ (Markusevangelium 10, 42)
Die Urchristen verkündeten Tod und Auferstehung des Gottessohns als eschatologische Wende: Seine Kreuzigung sei bereits Teil des Endgerichts und habe damit aller staatlicher Gewalt ein Ende gesetzt. Somit sei Christus nunmehr einziger Herr der Welt. Im Glauben an ihn hätten sich alle weltlichen Machthaber bereits seiner unsichtbaren Herrschaft untergeordnet.
Paulus (Römerbrief 13, 1-7) sah weltliche Machthaber als „Diener Gottes“, denen man sich „um des Gewissens willen“ unterzuordnen habe, da Gott sie zur Wahrung des Rechts eingesetzt habe. Darum ermahnte er die Christen, römische Steuern zu zahlen. Dennoch sah er den Staat nicht per se als Werkzeug Gottes.
Vor dem Hintergrund der Christenverfolgung stellte die Johannesapokalypse die Erwartung des „neuen Jerusalem“ (Off. 21), also einer kommenden unmittelbaren Theokratie, gegen die römische Gewaltherrschaft, die als „Tier aus dem Abgrund“ (Off. 13) geistig entmachtet werden sollte: Wenn „Gott sein wird Alles in Allem“, werde keine irdische Macht mehr nötig sein, um das Zusammenleben zu organisieren.
Katholizismus
Nachdem das Christentum 380 n. Chr. von Kaiser Theodosius I. zur Staatsreligion des römischen Reiches erklärt worden war, entwarf Augustinus in seinem Werk De civitate Dei (um 420) eine kirchliche Staatsheorie. Ihre Grundideen blieben im ganzen Mittelalter vorherrschend.
Mittelalter Der „Gottesstaat“ (civitas Dei = katholische Kirche) steht im bleibendem Gegensatz zum irdischen Staat (civitas terrena = römischer Machtstaat). Dieser vertritt das Satansreich der von Sünde beherrschten Welt, die communio malorum (Gemeinschaft der Bösen). Ihr notwendiges Korrektiv ist die durch göttliche Gnade berufene communio sanctorum (Gemeinschaft der Heiligen). Diese Kirche sei ein ideeller Corpus (Leib) Christi, also ein Abbild der Christusherrschaft. Doch da die Sünde auch in ihr weiterwirkt, ist sie real ein Corpus mixtum, so wie auch der Staat nicht das Böse in Reinform verkörpert. Die politische Ordnung bedürfe stets kirchlicher Anleitung und Begrenzung, um dem allumfassenden Anspruch des katholischen Glaubens zur Geltung zu verhelfen. Sie solle zum anderen äußeren Frieden schaffen, um die Bedingungen für das Seelenheil aller Bürger zu wahren. Ein Staat, der auch deren geistliches Wohl anstrebe und schütze, werde selbst tendenziell immer mehr ein Corpus Christianum.
Dieses aufeinander bezogene Gegenüber von Kirche und Staat zielte also auf die abgestufte Realisierung einer christlichen Politik unter kirchlicher Führung. Sie sollte der römischen Staatsideologie den Boden entziehen, die bis dahin den heidnischen Götterglauben zur Aufrechterhaltung des Imperiums benutzte. Sie setzte einen politischen Weltherrschaftsanspruch der Kirche voraus, in dem die spätere Spannung zwischen päpstlichem sacerdotium und kaiserlichem regnum schon angelegt war.
Thomas von Aquin führte den Staat deutlicher als Augustin nicht nur auf den Sündenfall, sondern auf das in der nach wie vor guten Schöpfung auffindbare Naturrecht (lex naturalis) zurück. Dabei formulierte er eine an Aristoteles angelehnte natürliche Theologie: Da der Kosmos auf seinen Schöpfer als erste Ursache (prima causa) hingeordnet sei, könne schon die Vernunft, nicht erst der Glaube das Endziel aller Dinge erkennen. Demnach habe keine innerweltliche Politik ihr letztes Ziel in sich selbst, sondern sei Vorstufe zum transzendenten Ziel der Erlösung (Summa theologica). Aber die Kirche übt in diesem Staatsentwurf keine direkte Weltherrschaft aus, sondern leitet die Politik nur zum Erkennen der ihr eigenen Zwecke an. Dem Staat fällt dabei die Aufgabe des Gemeinwohls (bonum communis) und der Erhaltung des äußeren Friedens zu (De regimine principum). Der übernatürliche Glaube an Christus ergänzt und überhöht die natürliche Vernunfterkenntnis und liefert Richtlinien einer unveränderlichen Heilsordnung (ordo salutis), die aber verschiedene Staatsformen zulassen kann.
Protestantismus
Christus
Martin Luther betonte wie Augustin die Unterscheidung der Bereiche von Gott und Welt. Er sah Kirche und Staat als zwei „Regimente“ Gottes mit verschiedenen Aufgaben an: Die Kirche predige und teile Sündenvergebung aus ohne weltliche Macht, der Staat wehre dem Bösen, notfalls mit Gewalt. Beide dämmen damit die Herrschaft des Bösen auf Erden ein bis zur Ankunft des Reiches Gottes, sind selbst als Teil der Welt aber auch vom Bösen durchdrungen.
Weil die Landesfürsten die Reformation durchführten und die Konfession ihrer Untertanen bestimmten (cuius regio, eius religio), entstand in den protestantischen Ländern eine neue enge Allianz von Thron und Altar. Das konservative Luthertum legitimierte alle Obrigkeit als autoritäre Setzung Gottes (Römerbrief 13, 1-4) und definierte sie nicht als Abbild der Christusherrschaft, sondern als „Schöpfungsordnung“, also naturnotwendige Struktur. So traf eine kritische Begrenzung oder gar Demokratisierung der Staatsmacht stets auf den Widerstand der lutherisch-orthodoxen Landeskirchen. Ihre Theologie legitimierte auch nach der Aufklärung weiterhin Monarchie und Feudalismus, stützte den Klassenstaat und prägte den christlichen „Untertanengehorsam“.
Typischer Vertreter dafür war der Staats- und Kirchenrechtler Friedrich Julius Stahl (1802–1861). Seine Philosophie des Rechts (Heidelberg 1830-37) sah Autonomie und Volkssouveränität als Gegensatz zum „christlichen Staat“: Nur dieser werde eine göttliche Ordnung anerkennen, die konstitutionelle Monarchie könne dies am ehesten gewährleisten. Diese müsse allerdings das Volk verfassungsgemäß repräsentieren und gewisse Freiheitsrechte garantieren. So versuchte Stahl liberale Ideen aufzugreifen und in seinen Reformkonservatismus einzubinden. Dazu gründete und führte er in der Epoche der Restauration zwischen 1848–1858 die Konservative Partei Preußens und bestimmte ihr Programm.
Pietismus und Aufklärung dagegen verlegten das Glaubensbekenntnis in die Privatsphäre. Die christliche Sozialethik beschränkte sich weithin auf „Innere Mission“ und Diakonie, wirkte also auch im Bereich liberaler Theologie kaum als kritisches Korrektiv der Staatspolitik.
Karl Barths Römerbriefkommentar 1919 stellt nach dem 1. Weltkrieg heraus, dass Gottes unverfügbares Reich alle Staatsautorität radikal in Frage stelle. Der Staat, den Gott „anordnet“ (Röm. 13, 1), sei nie identisch mit Machthabern und Staatssystemen, sondern ihre ständige „Krise“, die ihnen jede eigenmächtige Legitimation entziehe. Staatssysteme könnten weder reformiert noch revolutioniert, sondern nur mit dem Tun des Guten konfrontiert werden, das sich der immanenten Logik des Gehorchens und Widerstrebens entzieht.
Die von Barth formulierte Barmer Erklärung proklamierte 1934 gegen die lutherische Zwei-Reiche-Lehre die „Königsherrschaft Jesu Christi“ über alle Bereiche der Welt. Von da aus bestimmt sie den Staatszweck (These V):
:Der Staat hat die Aufgabe, in der noch nicht erlösten Welt unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen.
Diese Rechtsbindung widersprach dem totalitären Staatsmodell des Faschismus. In „Rechtfertigung und Recht“ (1938) leitete Barth aus der positiven Beziehung zwischen Gottes unbedingter Gnade (Christusherrschaft) und Menschenrechten, die den Staat binden, das kirchliche Widerstandsrecht gegen den totalen Staat ab. 1963 ergänzte er die Barmer These V als Widerspruch zu den Massenvernichtungsmitteln mit dem Zusatz:
:Der Staat hat die Aufgabe, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach menschlichem Ermessen für Recht und Frieden zu sorgen – notfalls unter Androhung und Ausübung von Gewalt.
Die Demokratiedenkschrift der EKD von 1985 wollte Lehren aus dem Versagen des Protestantismus gegenüber dem NS-Staat ziehen und erkannte den sozialen und liberalen Rechtsstaat nun auch offiziell an. Der Staat solle die „Auswirkungen der Fehlsamkeit des Menschen in Grenzen halten“ (konservatives Motiv). Zugleich stellte sie aber fest (Reformmotiv):
:Im Lichte der kommenden Gerechtigkeit Gottes ist jede menschliche Rechts- und Staatsordnung vorläufig und verbesserungsbedürftig.
Islam
Im Islam bilden der Koran und die Politische Philosophie Mohammeds die Grundlage der islamischen Philosophie, die die Untrennbarkeit von Wissenschaft und Religion sowie die Rechtsfindung durch Auslegung des Korans und der Sunna (siehe auch Schari'a) propagiert. Dies führt zu einer stark religiös geprägten Vorstellung des Staates. Eine Trennung von Staat und Religion ist mit dieser monistischen Vorstellung nicht vereinbar.
Siehe auch: Staatsreligion
Staatstheorien der europäischen Neuzeit
Machtstaatstheorien
Neuzeit
Niccolò Machiavelli begründete in seinem Werk Il Principe („Der Fürst“) die Idee des Machtstaats aus der Herrschaft der „Starken“, die sich empirisch wie ein Naturgesetz in der Geschichte durchsetzt und wesentlich auf der Zustimmung der „Schwachen“ beruht:
:Ein Fürst braucht nur zu siegen und seine Herrschaft zu behaupten, so werden seine Mittel immer für ehrenvoll gehalten und von jedem gepriesen werden. Denn der Pöbel ist immer eingenommen vom Augenschein und vom Erfolg, und in der Welt gibt es nur Pöbel; die wenigsten halten stand, wenn sie nicht genügend Rückhalt finden.
Daraus leitete Machiavelli den Machterhalt des Herrschenden als notwendige Staatsräson für den Bestand des Staates ab und erhob ihn zur Maxime politischen Handelns überhaupt. Er begründete die Staatsmacht also letztlich nur aus sich selbst heraus.
Jean Bodin führte in seinem Werk Les six livres de la Republique („Sechs Bücher über den Staat“) die Idee der Souveränität ein: Das Gemeinwesen werde durch eine oberste Gewalt und Vernunft gelenkt, eine beständige und unbedingte Gewalt über alle Bürger, mit dem Recht, Gesetze zu geben oder aufzuheben. Der souveräne Staat sei dabei keiner anderen irdischen Instanz gegenüber verantwortlich – er sei jedoch an das göttliche Recht oder Naturrecht gebunden, das in den scholastischen Diskussionen des Mittelalters definiert wurde.
Vertragstheorien verstehen den Staat von einer fiktiven, aber historisch vorausgesetzten Rechtsvereinbarung her. Ausgangspunkt ist die Beschreibung eines Naturzustandes, in dem es noch keinen Staat gab, der aber dessen Notwendigkeit durch historische Erfahrung ergab. Nach griechisch-antiken Vorläufern wie dem Sophismus hatten besonders Johannes Althusius, Hugo Grotius und Thomas Hobbes solche Staatstheorien entworfen. Dabei flossen auch Elemente der Machtstaatstheorien mit ein.
Thomas Hobbes (Leviathan) leitete den Gesellschaftsvertrag aus dem Naturzustand des Krieges aller gegen alle ab (bellum omnium contra omnes). Aus der Sehnsucht nach Ruhe und Frieden hätten die Menschen sich schließlich freiwillig einem einheitlichen Willen unterworfen, um den permanenten Kriegszustand zu beenden. Sie gaben dem Staat das unumschränkte Gewaltmonopol, damit er die Allgemeinheit nach innen und außen vor gewaltsamen Übergriffen schützen könne. Seine Struktur ist nicht rechtlich kodifiziert, sondern autoritär und absolutistisch. Der Fürst als übergeordnete persona civilis verkörpert die Ordnung. Nicht seine unumschränkte Gewaltanwendung bricht den Gesellschaftsvertrag, sondern der Einzelne, der sich gegen ihn auflehnt. Er selbst ist nicht an seine Gesetze gebunden; da der Vertrag auf Unterwerfung beruht, enthält er keinerlei herrschaftsbegrenzende Elemente. Er kann nur dann aufgekündigt werden, wenn der Herrscher die Sicherheit des Volkes nicht mehr gewährleisten kann. Die vorausgesetzte Zustimmung der Individuen legitimiert hier also die absolute Herrschaft eines Souveräns, wie sie zu Hobbes' Zeit üblich war („L´état c'est moi“).
Souverän in Legislative und Exekutive aufzuteilen, um Machtmissbrauch zu verhindern.]]
John Lockes Vertragstheorie dagegen war aufklärerisch liberal geprägt. Der Naturzustand, den er beschrieb, war durch Freiheit und Gleichheit gekennzeichnet. Dennoch führte die Regellosigkeit auch zu Instabilität. Die geringe Sicherheit des Lebens, der Freiheit und des Eigentums im Naturzustand sei der Grund der Einigung auf ein Gewaltmonopol gewesen. Diese Staatsgewalt sei jedoch – anders als bei Hobbes – geteilt in Exekutive und Legislative, um dem Machtmissbrauch entgegenzuwirken. Lockes Gewaltenteilungslehre fehlte noch die selbstständige Judikative; er prägte jedoch in diesem Zusammenhang den Begriff der checks and balances, der von den Autoren der Federalist Papers aufgegriffen wurde. Bei Montesquieu findet man dann eine entfaltete Lehre von der Gewaltenteilung, in der die Judikative die entscheidende Rolle erhält.
Jean-Jacques Rousseau vertrat demgegenüber eine radikaldemokratische Staatstheorie, die nicht das Bestehende rechtfertigen, sondern dem menschlichen Wesen gemäß sein will und daher auf die Identität von Herrschenden und Beherrschten setzt. Wie Locke sah er den Naturzustand durch Freiheit und Gleichheit gekennzeichnet. Ihr Verlust erfolgte nicht freiwillig, sondern durch äußere Einflüsse, und mündete in das Zwischenstadium der Vergesellschaftung. Der künftige Gesellschaftsvertrag soll nun die unwiederbringliche natürliche Freiheit auf einer höheren Stufe als gesellschaftliche Freiheit wiederherstellen. Er soll also die menschlichen Grundeigenschaften nicht begrenzen und aufgeben, sondern als „Grundrechte“ bewahren und verteidigen. Darum fragte Rousseau (Contrat social II, 15):
:Wie findet man eine Gesellschaftsform, die jedes Glied verteidigt und schützt und in der jeder Einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, dennoch nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie bisher?
Damit ist das Grundproblem der Demokratie formuliert: Die Autonomie des Einzelnen wird nicht als Gegensatz und potentielle Bedrohung der Staatssouveränität betrachtet, sondern als ihre unaufhebbare Voraussetzung. Ihr Schutz ist somit die wesentliche Staatsaufgabe. Wie aber können freie Individuen eine allgemeingültige Ordnung herstellen?
Die Lösung sah Rousseau in der Volkssouveränität: Nur als souverän entscheidende Gesamtheit könne jeder Bürger (citoyen) seine Freiheit bewahren, also nur durch politisch gleichberechtigte Partizipation an allen Entscheidungen. Der Gemeinwille könne nicht delegiert werden, sondern müsse von möglichst vielen, tendenziell allen Bürgern getragen werden, um allgemeingültig sein zu können. Der rechtmäßige Staat könne nur auf dem Gesamtbeschluss aller Bürger beruhen.
Volkssouveränität
Da dieser real so gut wie nie erreichbar ist, führte Rousseau das Mehrheitsprinzip als Annäherung an das Staatsideal ein. Nach Vertragsschluss verbleibe die Souveränität beim Volk. Sie könne nicht auf Repräsentanten oder Institutionen übertragen werden. Die Bürger sollen ihren Willen nicht an die Allgemeinheit abtreten, sondern ihn möglichst weitgehend einbringen.
Wie bei unbegrenzter Freiheit des Einzelnen eine soziale Ordnung erreichbar ist, konnte Rosseau nicht beantworten. Denn sie erfordert eine „objektivierte“ Wertordnung, die nicht vom wechselhaften Abstimmungsverhalten der Mehrheiten abhängt. Eine solche freiwillige Selbstbegrenzung auf Dauer enthielte jedoch einen Widerspruch zur Volkssouveränität, nämlich ihre partielle Begrenzung. Die Vertragstheorie konnte also nicht zureichend den Übergang von der Freiheit des Einzelnen zum Gesellschaftsvertrag und dessen Dauerhaftigkeit begründen.
Nach einer vorübergehenden Abkehr von der Vertragstheorie im 19. Jh. erlebte diese im 20. Jh. durch John Rawls' Werk „A Theory of Justice“ eine Renaissance. Rawls führte in seiner Gesellschaftsvertragstheorie des egalitären Liberalismus den fiktiven Schleier des Nichtwissens ein. Dieser verhindere, dass die Individuen bei Vertragsschluss (bei dem sie ja festlegen, wie die Gerechtigkeit der Gesellschaft, in der sie fortan leben, aussehen soll) ihre spätere gesellschaftliche Stellung und ihre natürlichen Begabungen oder Fähigkeiten kennen. Diese Objektivität schließe utilitaristisches Handeln der einzelnen Individuen bei Vertragsschlus aus und führe somit zu einer gerechten Übereinkunft.
In den idealistischen Staatstheorien wurde der Staat wie in den Vertragstheorien als Konsens autonomer Individuen betrachtet. Vorausgesetzt wurde ihre „Sittlichkeit“, die eine Unterscheidung zwischen „gut“ und „böse“ ermögliche. Die aufgeklärte Ethik appellierte daher nicht nur an formale Entscheidungsfreiheit, sondern an die inhaltliche Einsicht in die Notwendigkeit eines vernünftigen, das Allgemeinwohl erstrebenden Verhaltens.
Immanuel Kant verband dabei liberale und demokratische Ideen. Der Staat sei gerechtfertigt, wenn jedes Individuum sich durch seine theoretische Zustimmungsmöglichkeit als Miturheber von Recht und Staat fühlen könne (Rechtslehre §47):
:Der Akt, wodurch sich das Volk selbst zu einem Staat konstituiert, eigentlich aber nur die Idee desselben, nach der die Rechtmäßigkeit desselben allein gedacht werden kann, ist der ursprüngliche Kontrakt, nach welchem alle (omnes et singuli) im Volk ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie als Glieder eines gemeinen Wesens, d. h. des Volkes als Staat betrachtet (universi) sofort wieder aufzunehmen.
Die Reflexion auf den „guten Willen“ des Einzelnen zeige diesem den Staat als Produkt seines eigenen Willens auf und ziele auf Übereinstimmung der Gesamtheit des Volkes. Der Staat solle das gemeinschaftliche Zusammenleben der Menschen so gut wie nur möglich organisieren, damit jeder die Tätigkeit auszuüben vermöge, die er am besten kann: Sein Zweck ist der Ausgleich von Freiheit und Ordnung, Einzel- und Allgemeininteressen, zu denen die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten gehört.
Warum die einmal getroffene (fiktive) Zustimmung zum Staat jedoch nicht revidierbar sein soll, blieb auch bei Kant offen. Hier folgerte z. B. Johann Gottlieb Fichte, dass der Einzelne kraft seiner Entscheidungsfreiheit den Staatsvertrag jederzeit wieder kündigen und aus dem Gemeinwesen austreten könne, so dass dann gegenseitige Rechte und Pflichten entfielen. Damit ist eine freie Wahl verschiedener Staatsformen ebenso denkbar wie der Zerfall des Grundkonsenses über eine gemeinsame Ordnung, also „Anarchie“ und Rückfall in den „Krieg aller gegen alle“. Hier ist das Problem der gesellschaftlichen Organisationsform und der Institutionen, die den Rechten und Pflichten der Bürger Rückhalt und Kontinuität verleihen, berührt.
Krieg
Hegel knüpfte an Plato und Aristoteles an, indem er die sittliche Existenz des Menschen nur im Staat als verwirklicht ansieht. Er würdigte den Idealismus Rousseaus und Kants, die die Freiheit des Einzelnen und damit den Geist zur Grundlage allen Rechts und Gestaltung des Zusammenlebens gemacht hätten, zeigte in seiner Rechtsphilosophie aber den Schwachpunkt der Vertragstheorie: Sie habe den Staat nur aus der Summe der Einzelinteressen abgeleitet, in denen jeder Bürger „sich selbst Zweck“ sei. Der Staat sei für ihn nur aus der Not und dem abstrakten Verstand geboren, damit aber der Beliebigkeit und tendenziell der Zerstörung anheim gegeben. Dagegen müsse der Staat als identisch mit der „absoluten Autorität und Majestät“ begriffen werden: als Verkörperung eines objektiven Willens, der „das an sich in seinem Begriffe Vernünftige ist, ob es vom Einzelnen erkannt und in seinem Belieben gewollt werde oder nicht...“.
Damit wollte Hegel die individuelle Freiheit nicht erneut in einem Absolutismus aufheben: Der Staat ist für ihn keine Naturgegebenheit, sondern ein geistiges Freiheitsideal, das sich tendenziell in der Welt realisiert. Er suchte eine Synthese zwischen geordneter Polis, die das Einzelleben umfasst und bestimmt (Antike) und persönlicher Entfaltung, die durch den unendlichen Wert des Individuums begründet ist (Christentum). Dieses Ideal fand er im (preußischen) Staat realisiert:
:Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete Freiheit aber besteht darin, dass die persönliche Einzelheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich [...] haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen [...] übergehen [...] und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist anerkennen und für dasselbe als ihren Endzweck tätig sind, so dass weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde, noch dass die Individuen bloß für das Letztere als Privatpersonen leben, und nicht zugleich in und für das Allgemeine wollen und dieses Zwecks bewusste Wirksamkeit haben.
Der Wohlfahrtsstaat
Diese Theorie gibt dem Staat die Aufgabe, umfassende soziale Fürsorge für seine Bürger und auch eine gewisse Egalisierung ihres Lebensstandards zu leisten. Sie war eng mit dem Aufkommen der Industriegesellschaft im 19. Jahrhundert verbunden, die große Menschenmassen aus ihren traditionellen Bindungen löste. Dies erzwang nach einer Verschärfung der sozialen Gegensätze eine minimale staatliche Absicherung ihrer Lebensrisiken und ein allgemeines Steuersystem. Damit wurden dem einzelnen Bürger Zwangspflichten zum Erreichen des Allgemeinwohls auferlegt.
Der Begriff „Wohlfahrtsstaat“ entstand in Preußen zur Zeit Wilhelms des Großen: Dies war eher ein Polizeistaat als ein Sozialstaat im heutigen Sinn. Ein zentraler Verwaltungsapparat sicherte die Versorgung der Bevölkerung, die quasi „Staatseigentum“ war. Die Polizei durfte nach § 10 II 17 ALR in alle Bereiche der Verwaltung eingreifen, um die öffentliche Ordnung zu wahren. Damit übernahm die Exekutive weitgehende Kontrolle über das Volk. Erst das Kreuzbergurteil des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1882 beschränkte ihre Befugnisse und leitete damit das Ende des absolutistisch geprägten Wohlfahrtstaats ein. Zugleich schufen Otto von Bismarcks Sozialgesetze die Voraussetzung einer allmählichen Integration der oppositionellen Arbeiterbewegung in das Kaiserreich.
Der Liberalismus wies früh auf die Gefahren dieses Staatsmodells hin: Die Institutionalisierung und Bürokratisierung der Hilfeleistungen führe zwangsläufig zu Unfreiheit, entmündige den Menschen und gebe der Staatsverwaltung zuviel Macht. Sie verfestige wechselseitige Anspruchs- und Erfüllungshaltungen bei Hilfsempfängern und Gesetzgebern, schwäche damit ihre Verantwortung für die Gesamtgesellschaft und höhle so die Demokratie aus. Oft wurden direkte Entwicklungslinien von der „Wohlfahrtsdiktatur“ zum totalitären Faschismus oder Stalinismus postuliert.
Dem wurde schon vor 1900 das wirtschaftsliberale Ideal eines „schlanken Nachtwächterstaates“ gegenübergestellt, der nur noch für die innere und äußere Sicherheit zuständig ist und den freien Markt nicht durch Wirtschafts- oder Sozialpolitik beeinflusst (Laissez-faire).
Sozialistische Staatstheorien
Der Sozialismus strebt die Vergesellschaftung bzw. Verstaatlichung der Produktionsmittel an, um so das kapitalistische Wirtschaftssystem zu überwinden. Welche Rolle der Staat dabei spielen kann und soll, wird in den verschiedenen sozialistischen Richtungen sehr verschieden beantwortet.
kapitalistische
Karl Marx betrachtete den real existierenden Staat als Ausdruck von Klassenherrschaft. Erst nach erfolgreicher internationaler Revolution der Arbeiterklasse sei ein Staat denkbar, der dem Allgemeinwohl diene. Dieser sei dann nicht mehr Herrschaftsform, sondern werde mit der durch allseitige produktive Entfaltung selbstverwalteten Gesellschaftsform identisch. Im Kommunismus sei dann eine staaten- und klassenlose Gesellschaft erreicht (Siehe Marxismus).
Lenin entwarf zum einen eine Theorie der Revolution „von den schwächsten Gliedern“ des Kapitalismus aus, verbunden mit dem Konzept einer Kaderpartei. Zum anderen brachte er den Begriff der Diktatur des Proletariats in die sozialistische Debatte ein. Die Revolution erfolge durch Übernahme der Staatsmacht seitens der von den Arbeiterräten getragenen proletarischen Elite: Der Aufbau des Sozialismus werde dann durch eine zentrale Verwaltung und Planung aller gesellschaftlichen Bedürfnisse ermöglicht. Lenins Vorbild war dabei der preußische Beamtenstaat (Siehe Leninismus).
Unter Stalin wurden Versatzstücke der Theorien von Marx und Lenin zu einem „Marxismus-Leninismus“ zusammengeschweißt, der als Staatsideologie zur Legitimation einer zentralistischen Ein-Parteien-Diktatur mit bürokratisch-faschistischen Zügen wurde und eine autoritäre Führungsrolle der Sowjetunion in der kommunistischen Bewegung begründen sollte.
Das Kernstück dieser Staatstheorie war die Gleichsetzung von Proletariat (Volk) mit Einheitspartei und Staat, so dass die Gewaltenteilung durch eine zentrale Lenkung aller Gesellschaftsbereiche von oben nach unten aufgehoben werde. Dabei wurde die Marxsche Erwartung, dass der Staat im Kommunismus „abstirbt“, in ihr Gegenteil, nämlich die Verewigung der autoritären Staatsgewalt verkehrt.
Sowjetunion
Trotzki, Organisator der Oktoberrevolution, Begründer und Führer der Roten Armee im sowjetischen Bürgerkrieg, hatte Stalins Diktatur seine Theorie der permanenten Revolution entgegen gestellt. Er versuchte, die nationale Begrenzung und Erstarrung des Kommunismus mit der Fortsetzung der Weltrevolution in entwickelten Industriestaaten wie auch vom Weltmarkt abhängigen Ländern der „Peripherie“ zu überwinden. Dabei erhielten die Ideen der Arbeiterselbstverwaltung und des Internationalismus wieder einen höheren Stellenwert.
Mao Zedong hatte ähnlich wie Lenin eine erfolgreiche Revolutionstheorie entworfen und praktiziert, für die das „Landproletariat“ – die Bauern – eine zentrale Rolle spielten. Der Maoismus berief sich dabei auf Marx, Engels, ausdrücklich aber auch auf Lenin und Stalin. Die bürokratisch-feudalistische Ein-Parteien-Dikatur war dort trotz interner Flügelkämpfe, ökonomischer Liberalisierung und Annäherung an den Kapitalismus noch rigider als in der früheren Sowjetunion.
Dagegen galt die Staatsgründung des Vielvölkerstaats Jugoslawien unter Tito neben dem Eurokommunismus als eine von der Sowjetunion unabhängige Form des Sozialismus, die westliche Grundfreiheiten und staatliche Lenkung der Ökonomie sinnvoll zu vereinen versuchte.
Ein ganz anderer Ansatz ist der Reformismus. In der Sozialdemokratie vereinten sich von Beginn an verschiedene Grundströmungen: eine eher marxistische, vertreten durch August Bebel und Wilhelm Liebknecht, und eine eher gewerkschaftlich-reformistische, vertreten durch Ferdinand Lassalle. Während das Programm weiterhin auf revolutionäre Überwindung von Klassenherrschaft zielte, setzte sich in Deutschland praktisch das reformistische Konzept von Eduard Bernstein durch: Die sozialen Probleme sollten durch demokratische Reformen im Rahmen der bestehenden Klassengesellschaft gelöst werden. Das Ziel der revolutionären Überwindung von Klassenherrschaft wurde aufgegeben. Dies schloss aber weiterhin die teilweise Verstaatlichung der Produktionsmittel im Rahmen einer liberalen Demokratie ein.
Erst 1959 verzichtete das Godesberger Programm der SPD auch offiziell auf viele der alten marxistischen Forderungen, um aus der Klassenpartei eine parlamentarisch erfolgreiche Volkspartei zu machen. Damit wurde ein allgemeines Bekenntnis zur Marktwirtschaft abgelegt und somit das private Eigentum an Produktionsmitteln akzeptiert. Weitere Forderungen des Programms sind der Rechtsstaat, die soziale Marktwirtschaft und die freie Entfaltung des Menschen (siehe auch: Sozialstaat).
Sozialstaat
Eine Außenseiterrolle innerhalb der deutschen Sozialdemokratie nahmen seit 1914 die führenden Vertreter des Spartakusbundes ein: Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg. Sie bewahrten einerseits die Karl Marx verpflichtete internationalistische Ausrichtung: Eine Sozialrevolution könne nur auf der Basis von wirksamer praktischer Solidarität aller Arbeiterparteien Erfolg haben, Staatstheorien und Staatsgrenzen seien dafür eher hinderlich. Andererseits ging ihr Impetus damit weit über die bloß parlamentarische Realisierung von sozialer Gerechtigkeit hinaus, so dass sie als Heroen der kommunistischen Weltrevolution galten. Dass sie den aufkommenden Stalinismus auf das Schärfste abgelehnt und bekämpft hätten, kann aber trotz ihres frühen Todes angenommen werden. So hat Rosa Luxemburg in ihrem posthum veröffentlichten Werk „Die russische Revolution“ Lenins Revolution zwar begrüßt, seine Tendenz zur Ein-Parteien-Diktatur unter Ausschluss der Arbeiterselbstverwaltung und Meinungsvielfalt aber scharf kritisiert. Eine Staatstheorie im engeren Sinne wurde hier nicht entworfen. Aber die ökonomische Arbeiterselbstverwaltung sollte sich politisch in Form einer Räterepublik (Basisdemokratie) abbilden, so dass die „Diktatur“ des Proletariats vor zentralistischer Erstarrung und reformistischem Zielverlust geschützt wird (Siehe Spartakismus).
In Abgrenzung vom Stalinismus haben westeuropäische Marxisten versucht, einen parlamentarischen Weg zum Sozialismus zu favorisieren und auch die Zentralisierung der Ökonomie nach erfolgter Regierungsübernahme abgelehnt: z. B. Antonio Gramsci, Louis Althusser.
Anarchistische Staatstheorie
Die Bezeichnung „Staatstheorie“ erscheint im ersten Moment paradox, da der Anarchismus bekanntlich eine Staatskritik, ja -ablehnung ist. Jedoch kann auch auch diese Ablehnung des Staates eine gewisse staatstheoretische Dimension haben. Jegliche Autorität im Allgemeinen und staatliche Herrschaft im Besonderen sollen aufgehoben werden. Freiheit, Autonomie (Anarchie ist nicht mit Anomie gleichzusetzen) und Selbstverwaltung der Individuen stehen im Mittelpunkt, die Ausübung von Zwang wird abgelehnt, wodurch jedoch letztlich das Recht des Stärkeren gilt, da Menschen regelmäßig ihre Grenzen überschreiten und ihre 'Freiheiten' auf Kosten Dritter ausleben.
- Mutualistischer Anarchismus (Pierre Joseph Proudhon)
- Kollektiver Anarchismus (Michail Alexandrowitsch Bakunin) Eine Form des Anarchismus, in der unter anderem die Abschaffung herkömmlicher Eigentumsansprüche propagiert wird.
- Kommunistischer Anarchismus bzw. Anarchistischer Kommunismus (Peter Alexejewitsch Kropotkin) Der kommunistische Anarchismus hat einen egalitären Kommunismus zum Ziel.
Gegenwärtige staatstheoretische Debatte
Bezugspunkt für die gegenwärtige staatstheoretische Debatten sind insbesondere die Staatslehren der Weimarer Republik, namentlich von Hans Kelsen, Carl Schmitt, Hermann Heller und Rudolf Smend. Alle bildeten einflussreiche Schulen oder Denkrichtungen. Auch durch ihr Werk wirken diese Theoretiker auf die heutige Staatsdiskussion zurück. Prägenden Einfluss auf die Weimarer Staatsdiskussion, die mit einem sog. „Methodenstreit“ einherging, hatte wiederum die „Allgemeine Staatslehre“ (1900) von Georg Jellinek. In ihr entwickelt Jellinek seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ erforderlich sind (siehe Völkerrecht). Zudem spaltete Jellinek die Staatslehre in eine Allgemeine Soziallehre und eine Allgemeine Staatslehre.
Staatstheorien der Weimarer Republik: Der juristische und der „soziologische“ Staatsbegriff
Für den Neukantianianer Hans Kelsen und seine „Reine Rechtslehre“ war der Staat etwas rein Juristisches, also normativ Geltendes. Er sei nicht irgendeine Realität oder ein Gedachtes neben oder außer der Rechtsordnung, sondern nichts als eben diese Rechtsordnung selbst. Der Staat ist somit also weder Urheber noch Quelle der Rechtsordnung. Solche Vorstellungen waren für Kelsen „Personifikationen“ und „Hypostatisierungen“. Für ihn war der Staat vielmehr ein System von Zurechnungen auf einen letzten Zurechnungspunkt und eine letzte Grundnorm. Der Staat ist für diese rein juristische Betrachtung also identisch mit seiner Verfassung, er bleibt von allem Soziologischen „rein“.
Carl Schmitt dagegen interessierte sich für die, wie er es nannte, „soziologische“ Frage, wie sich der Staat als „politische Einheit eines Volkes“ konstituiere. Die Leistung eines Staates als „maßgebende politische Einheit“ war für ihn daher, innerhalb seines Territoriums eine vollständige Befriedung herbeizuführen und dadurch eine Situation zu schaffen, in der Rechtsnormen gelten können. Der Staat sei dabei aber grundsätzlich dem „Politischen“ nachgeordnet: „Der Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus“. Der Staatsbegriff könne demnach nicht länger die fundamentale Kategorie bilden, denn er leiste nicht mehr, was er leisten soll, nämlich die politische Einheit zu bezeichnen. An diese Stelle trete das Politische, dessen Begriff nicht mehr vom Staatsbegriff her gewonnen werden könne. Durch die Unterscheidung zwischen dem Politischen und dem Staatlichen werde es möglich, beide Begriffe getrennt zu denken. Daraus ergeben sich neue Perspektiven. In der NS-Zeit eröffneten sich für Schmitt etwa jenseits des Staates neuartige „Großräume“, die die „Überwindung des alten, zentralen Staatsbegriffs“ forderten. Auch weiche das Politische auf nichtstaatliche Akteure aus, z. B. den Partisanen als irregulären, nichtstaatlichen Kombatanten, dessen absolute Feinderklärung mit dem Versuch des klassischen Völkerrechts nicht mehr vereinbar sei, ihn in die Sphäre des öffentlichen Rechts zu integrieren. Dabei blieb Schmitts Staatsbegriff aber letztlich immer noch auf einen von oben und außen kommenden, statischen Staatswillen bezogen, der jedoch durch den Bezug auf die politische Einheit des Volkes auf ein Element von unten verwies und damit potentiell auf die Dynamik der modernen Gesellschaft. Indem die Demokratie den Gegensatz von Staat und Gesellschaft aufhebt, werde der Staat nämlich „Selbstorganisation“ der Gesellschaft. Die Gleichung Staatlich = Politisch stimme nicht mehr, weil nun alle bisher nur staatlichen Angelegenheiten gesellschaftlich und alle bisher allein gesellschaftlichen Angelegenheiten staatlich werden. Damit wurde der Staat für Schmitt zwangsläufig zum „totalen Staat“, der potentiell jedes Sachgebiet ergreift – auch und insbesondere die Sphäre der Wirtschaft. Damit nimmt Schmitt eine Entwicklungsynamik moderner Gesellschaften in den Blick, die nur noch begrenzt von staatlichen und rechtlichen Instanzen beherrscht wird: „Die Epoche der Staatlichkeit geht zu Ende. [...] Der Staat als das Modell der politischen Einheit, der Staat als Träger [...] des Monopols der politischen Entscheidung [...] wird entthront“. Die „soziologische“ Frage nach dem Zustandekommen einer „politischen Einheit“ führte Schmitt dabei auf das Gebiet des „Politischen“ – also der Assoziation und Dissoziation von Menschen – und auf diesem Weg letztlich über den Staat hinaus.
Wirtschaft
Auch Hermann Heller bezog sich in seiner „Staatslehre“ (1934) auf soziologische Momente, wenn er die „Wirklichkeit des Staates“ betonte. Für ihn war der Staat eine „in der gesellschaftlichen Wirklichkeit tätige Einheit“, die nicht losgelöst von der jeweiligen Wirklichkeit existiert, sondern sich stets aus der sich verändernden Realität formen und rechtfertigen muss. Der Staat als politische Einheit lasse sich nicht mit der „Gesellschaft“
MachtDas Wort Macht dürfte von den meisten dem Bedeutungs- oder Wortfeld Herrschaft zugeordnet werden. Wörter wie Machtapparat, Machtergreifung, Machtwechsel, Machthaber legen dieses Verständnis nahe.
Etymologie
Im Althochdeutschen, Altslawischen und Gotischen bedeutete das Wort Macht soviel wie Können, Fähigkeit, Vermögen. Vergleichbar stammt das lateinische Substantiv für "Macht", potentia, von dem Verb posse ab, welches heute mit "können" übersetzt wird. Diese Urbedeutung ist bis heute verbreitet. In der politischen Theorie weicht deren Begriffsbildung allerdings heute von dieser etymologisch-naiven Bedeutung ab.
In den meisten Definitionen und Darstellungen der Macht geht es um verschiedene Formen der Einflussnahme innerhalb kleiner oder größerer Gruppen. Dass jemand auch Macht über sich selbst gewinnen kann, dokumentieren Wörter wie Selbstbeherrschung oder Körperbeherrschung. Eine besondere Qualität hat die Macht über den eigenen Körper in der Kunst der indischen Yogi.
Definitionen
- Max Weber: Nach dieser wohl bekanntesten Definition ist Macht "jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance beruht." (Wirtschaft und Gesellschaft) Diese Definition abstrahiert von den Quellen der Macht, sieht also etwa von einer Legitimiertheit der Macht völlig ab.
- Robert A. Dahl: Sein Konzept nennt sich positionelle Macht. Laut Dahl ist Macht "die Fähigkeit von Akteur A einen Akteur B zu einer Handlung zu bewegen, etwas zu tun was Akteur A von ihm verlangt, abzüglich der Wahrscheinlichkeit, dass der Akteur B die von Akteur A gewollte Handlung auch ohne den Einfluß von Akteur A getan hätte." Robert Dahl ist es mit dieser Definition gelungen, Macht in einer mathematischen Formel auszudrücken, die wiederum wie bei Max Weber von der Quelle der Macht abstrahiert und ergebnisbezogen angewendet werden kann.
- John Mearsheimer: Macht ist für ihn rein materieller Natur. Sie wird auch als relationale Macht bezeichnet. Sie ist von Ressourcen abhängig. Als relevante Ressourcen gelten: Territorium, Rohstoffe, Export, Bevölkerungszahlen und Finanzstärke. Die wichtigste Ressource ist die militärische Fähigkeit, sie ist das universelle Machtpotential. Mearsheimers Definition ist eine politische. Sie lässt deutlich seine realismusbehaftete Theorieperspektive erkennen.
- Susan Strange: Sie prägte den Begriff der strukturellen Macht. Für Strange bedeutet er das Machtpotenzial, das Strukturen wie Sicherheit, Kreditkapazitäten, Wissenschaft und die Produktion auf die beteiligten Akteure haben. Akteure sind "mächtig", wenn sie Macht über diese Strukturen besitzen. Mächtig sind Akteure also immer dann, wenn sie in der Lage sind, Strukturen so anpassen zu können, dass es dem eigenen Vorteil gereicht und sich die anderen Konkurrenten/Akteure anpassen müssen. So besitzen sowohl Strukturen selbst als auch alle, die auf sie einwirken können, Macht. Stranges Modell ist sehr vielschichtig und komplex. Es bezieht sich auf globalsoziale Interaktionen und schafft es daher, eine Vielzahl von Größen der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung zu vereinen und in ein machttheoretisches Konzept einzubauen.
- Hannah Arendt: Sie vertritt einen abstrakten Ansatz, der "Macht" als das Zusammenwirken von Menschen definiert, also als etwas potentiell Kurzlebiges und Verortbares. Im Unterschied zu Webers Definition kann Macht nach Arendt nicht gespeichert werden und kann somit begrifflich leicht -- und in der Konsequenz streng -- von Ressourcen und Gewalt unterschieden werden. Dabei setzt Arendt nicht voraus, dass die beteiligten Menschen gemeinsame Meinungen, Prämissen oder Ideologien vertreten (Koalitionsfreiheit).
- Joseph Nye: Von ihm stammt das Modell der weichen Macht (soft power). Dieses Konzept bezeichnet die Fähigkeit, einen Akteur durch bestimmte (meist immaterielle) Mittel dahingehend zu beeinflussen, dass er identische Ziele und Bestrebungen entwickelt, wie der handelnde Akteur sie selbst besitzt. Die Mittel, einen anderen Akteur dazu zu bewegen dasselbe zu wollen, was man selbst will, wird als Soft power ressources bezeichnet. Sie sind die Quelle der Macht. (vgl. "Wen man nicht zum Feinde haben will, den soll man sich zum Freunde machen", auch wenn der Spruch etwas abgewandelt ist). Soft power ist zusammengefasst eine Machtkonzeption, die sich aus positioneller, relationaler und struktureller Macht addiert.
- Marshall B. Rosenberg: Spricht im Kontext seines Modells der Gewaltfreien Kommunikation (GFK) von zwei verschiedenen Formen von Macht: strafender und beschützender Macht. Strafende Machtandwendung hat zum Ziel, Menschen in den Einklang mit moralischen Vorstellungen zurückzuweisen, von denen sie, laut Ansicht der Machtanwender, Abstand genommen haben. Beschützende Anwendung von Macht stellt laut diesem Modell im Konfliktfall den Frieden wieder her und hat zum Ziel, dass die Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und gewahrt werden.
Machtbezogene Studien in Einzelwissenschaften
Je nach Interesse werden verschiedene Aspekte oder Phänomene der Macht zum Gegenstand der jeweiligen Untersuchung gemacht:
- Psychologische Abhandlungen konzentrieren sich auf das individuelle Verhalten der vom Machtstreben bestimmten oder betroffenen Personen. Ein besonderes Untersuchungsgebiet behandelt die Machtverhältnisse oder Beziehungen in einer (meist kleinen) Gruppe Gruppendynamik.
- Soziologische und politologische Studien untersuchen die Machtverteilung, ihre Ursachen und Auswirkungen in einer Gesamtgesellschaft oder in politisch oder ökonomisch bedeutenden Gruppen (Machteliten).
- Ethnologen unterscheiden z.B. nach dem Grad der Differenzierung der Machtverhältnisse vier gesellschaftliche Organisationsformen: Familienverband, Stamm, Häuptlingsherrschaft, Staat.
- Pädagogen interessieren sich dafür, welcher Unterrichtsstil und welche Methoden den größten Lernerfolg bei den SchülerInnen versprechen.
- Historiker haben vor allem die Generierung von Macht und Herrschaft sowie die Bildung von Machteliten in der Vergangenheit im Blick.
- Literar- und Kunsthistoriker untersuchen unter anderem die Wirkungsgeschichte bestimmter Schriftsteller, Musiker oder bildender Künstler oder aber einzelne ihrer Werke.
- Werbefachleute möchten schließlich wissen, welche Möglichkeiten der Verhaltenssteuerung es gibt, bezogen auf bestimmte Zielgruppen, Werbeträger, Inhalte usw.
- Aus ethischer Sicht ist der Begriff Macht ambivalent. Er hat gewissermaßen eine positive und eine negative Ladung. Positiv zu bewerten sind die konstruktiven Fähigkeiten, negativ die destruktiven. Etwas konkreter und in Anlehnung an Albert Schweitzers Denken und Handeln beweist jemand im positiven Fall durch Rat und Tat Ehrfurcht vor dem Leben, im negativen Fall das Gegenteil. Positive Beispiele sind Zielsetzung und Tätigkeit der NGOs Ärzte ohne Grenzen und Greenpeace. Negativbeispiele sind die ökonomischen, militärischen und politischen Programme und Aktionen, die rücksichtslos auf Profit und Macht aus sind. Die starke Ambivalenz der Macht zeigt sich beispielhaft bei der Triage.
- Die Menschheitsgeschichte lenkt den Blick auf die Entstehung der gegenwärtigen Machtverhältnisse. Die Evolution vom den aufrechten Gang einübenden Vormenschen zum Gegenwartsmenschen verlief nicht geradlinig, sondern vereinfacht gesagt zunächst von der instinktgesteuerten und deutlich sozial strukturierten Horde zum Familienverband der Urgesellschaft, der auf sprachliche Verständigung und Zusammenarbeit angelegt war. Diese erste Phase der Menschwerdung reduzierte die Wirksamkeit der Rangordnung idealiter auf ein Minimum bei optimaler Kooperation. Erst nach Millionen Jahren begann die zweite Phase mit einer Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung. Es kam zur Re-Evolution der Rangordnung. Seit dem Sesshaftwerden des Menschen wurde in kürzester Zeit (nach dem Maßstab der Evolution) und in wenigen Schritten (Stammesverband, Häuptlingsherrschaft, Staat) die relativ egalitäre Urgesellschaft durch die extrem hierarchisierte Gesellschaft von heute ersetzt, begleitet von einer Rückkehr der Rangkämpfe. Diese wurden von Jahrtausend zu Jahrtausend verlustreicher und bedrohen inzwischen den Fortbestand der Spezies Homo sapiens. Das macht begreiflich, warum der Historiker Jacob Burckhardt, die Taten der Macht-Eliten vor Augen, zu dem Schluss kam: Und nun ist alle Macht an sich böse, gleichviel wer sie ausübe.
Zitate
- Und nun ist die Macht an sich böse, gleichviel wer sie ausübe. Sie ist kein Beharren, sondern eine Gier und eo ipso unerfüllbar, daher in sich unglücklich und muß also andere unglücklich machen. (Jacob Burckhardt, Weltgeschichtliche Betrachtungen, 1905)
- Die fast unlösbare Aufgabe besteht darin, weder von der Macht der anderen, noch von der eigenen Ohnmacht sich dumm machen zu lassen. (Theodor W. Adorno, Minima Moralia, Erster Teil, 1944)
- Die Macht ist nicht etwas, was man erwirbt, wegnimmt, teilt, was man bewahrt oder verliert; die Macht ist etwas, was sich von unzähligen Punkten aus und im Spiel ungleicher und beweglicher Beziehungen vollzieht. (Michel Foucault, Sexualität und Wahrheit 1983, S. 115)
- Mir ist gegeben alle Macht im Himmel und auf der Erde. (Jesus Christus, Bibel Neues Testament Mt 28,18)
Literatur
- Wieser, Friedrich: Das Gesetz der Macht. Wien: Springer, 1926.
- Arendt, Hannah: Macht und Gewalt. München: Piper, 1960.
- Canetti, Elias, Masse und Macht,
- Kahl, Stefan: Michel Foucaults politische Analytik. Studien zum Verhältnis von Wissen und Macht. Hamburg: Kovac, 2004
- Neuenhaus, Petra: Max Weber und Michel Foucault. Über Macht und Herrschaft in der Moderne. 1993. ISBN 3890858201
- Greene, Robert: Power - die 48 Gesetze der Macht. dtv, 2001.
- Zenkert, Georg: Die Konstitution der Macht. Tübingen: Mohr Siebeck, 2004.
- Hoffmann, Walter: Macht im Management. Ein Tabu wird protokolliert. Mit einem Vorwort von Jean-Francois Bergier, Zürich: vdf, 2003.
- Hoffmann, Walter: Die Kehrseite der Macht, in: io new mamagement, Nr.9/2004
- Paris, Rainer: Normale Macht. Soziologische Essays. UVK, Konstanz 2005
- Popitz, Heinrich: Phänomene der Macht. Tübingen: Mohr Siebeck (2. Aufl.)´, 1992.
- Rosenberg, Marshall B.: Gewaltfreie Kommunikation: Eine Sprache des Lebens Paderborn: Junfermann, 2001.
Siehe auch
- Synonyme und Begriffe mit ähnlicher Bedeutung: Autorität, Einfluss, Fähigkeit, Gewalt, Herrschaft, Kompetenz, Kontrolle, Möglichkeit, Politische Macht, Potenz, Vermögen, Zwang, Machtdistanz
- Antonyme: Anarchie, Ohnmacht, Unvermögen
- Macht (Star Wars)
Weblinks
- detaillierte Arbeit über Michel Foucaults Machtbegriff [http://www.sicetnon.org/modules.php?op=modload&name=PagEd&file=index&topic_id=52&page_id=244] [Foucault spielt in der gegenwärtigen philosophischen Auseinandersetzung in Machtkontexten eine recht bedeutende Rolle]
- [http://www.bruehlmeier.info/macht.htm "Macht und Autorität in der Erziehung", vom Schweizer Pädagogen Arthur Brühlmeier]
- [http://www.naturalchild.com/marshall_rosenberg/protective_use_of_force.html]
Kategorie:Herrschaftssoziologie
Kategorie:Macht
th:อำนาจ
Montesquieu
Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu ( - 18. Januar 1689 auf Schloss La Brède bei Bordeaux; † 10. Februar 1755 in Paris) war ein französischer Schriftsteller und Staatstheoretiker.
Obwohl er durchaus auch ein erfolgreicher belletristischer Autor war, ist Montesquieu vor allem als geschichtsphilosophischer und staatstheoretischer Denker in die Geschichte eingegangen.
Leben
Die Anfänge und der frühe literarische Erfolg
Montesquieu ist geboren als Charles-Louis de Secondat in einer Familie des hohen Amtsadels, der so genannten „noblesse parlementaire“. Mit sieben verlor er seine Mutter. Seine Schulzeit verbrachte er 1700-1705 als Internatschüler bei den Oratorianer-Mönchen in Juilly unweit Paris und studierte dann bis 1708 Jura und Philosophie in Bordeaux. Nach dem Examen (licence) lebte er längere Zeit in Paris, las und begann zu schreiben. 1713, nach dem Tod seines Vaters, kehrte er zurück nach Bordeaux und erhielt 1714 am dortigen Parlement, dem Obersten Gerichtshof der Aquitaine, das Amt eines Gerichtsrats (conseiller). 1715 heiratete er eine Hugenottin, was seine Distanz gegenüber der Frankreich beherrschenden Allianz von absolutistischer Monarchie und Katholischer Kirche vermutlich erhöhte. 1716, d.h. kurz nachdem der Regent Philipp von Orléans die von Ludwig XIV. beschnittene Macht der Parlements und damit deren Oppositionswillen wieder gestärkt hatte, erbte er von einem Onkel das Amt eines Vorsitzenden Richters (franz. président à mortier), sowie auch den Titel eines Barons de Montesquieu.
Nebenher jedoch interessierte er sich weiterhin für die Wissenschaften und für Literatur. 1721 wurde er über Nacht berühmt durch ein kleines Buch, das heute als ein Schlüsseltext der Aufklärung gilt: Les lettres persanes/Persische Briefe, deren aufklärerischen Kern die Briefe zweier fiktiver Perser bilden, die Frankreich und vor allem Paris bereisen und Freunden daheim die Verhältnisse hier schildern – in einer Mischung aus Staunen, Kopfschütteln, Spott und Missbilligung (was spätestens seit Pascals Lettres provinciales ein beliebtes Verfahren war, um die Verhältnisse im eigenen Land aus einer kritischen Außensicht darzustellen).
Jahre der Reflexion und des Reisens
Nach dem Erfolg der Lettres, an dem eine kleine eingebaute Haremsgeschichte nicht ganz unbeteiligt war, gewöhnte Montesquieu sich an, jährlich ein paar Monate in Paris zu verbringen, wo er in einigen mondänen Salons und gelegentlich am Hof verkehrte, vor allem aber intellektuelle Zirkel frequentierte.
1725 erzielte Montesquieu nochmals einen beachtlichen Erfolg mit der (heute völlig vergessenen) rokokohaft-galanten Pastorale Le Temple de Gnide, einem angeblich vom Autor aus dem älteren Griechischen übertragenen Werk.
Im Jahr darauf verkaufte er sein Richteramt und ließ sich in Paris nieder, nicht ohne in Zukunft jährlich einige Zeit auch auf seinem Schloss La Brède zu verbringen.
1728 wurde er, allerdings erst beim zweiten Anlauf, in die Académie française gewählt. Noch im selben Jahr trat er eine dreijährige Bildungs- und Informationsreise durch Österreich, Italien, mehrere deutsche Staaten, Holland und vor allem England an, wo er am 16. Mai 1730 in London Mitglied der Freimaurerloge Horn's Tavern in Westminster wurde. 1735 beteiligte er sich bei der Gründung der von Charles Lennox, Herzog von Richmond und John Theophilus Desaguliers eingesetzten Loge im l’Hôtel de Bussy in Paris an der rue de Bussy.
Die großen Schriften
John Theophilus Desaguliers
1734 publizierte Montesquieu in Holland das Buch Considérations sur les causes de la grandeur des Romains et de leur décadence (Betrachtungen über die Ursachen der Größe der Römer und ihres Niedergangs), worin er am Beispiel des Aufstiegs des Römischen Reichs und seines Niedergangs (den er mit Cäsars absolutistischer Alleinherrschaft einsetzen sieht) so etwas wie gesetzmäßige Verläufe im Schicksal von Staaten nachzuweisen versucht und damit verdeckte Kritik am französischen Absolutismus übt.
Sein wichtigstes Werk wurde jedoch die geschichtsphilosophische und staatstheoretische Schrift De l'esprit des lois/Vom Geist der Gesetze (Genf 1748), ein Produkt von zwanzig Jahren Arbeit. Hierin versucht er einerseits, die Determinanten zu finden, nach denen einzelne Staaten ihr jeweiliges Regierungs- und Rechtssystem entwickelt haben (z.B. Größe, Geographie, Klima, Wirtschafts- und Sozialstrukturen, Religion, Sitten und Gebräuche); andererseits versucht er – nicht zuletzt in Opposition gegen den im Milieu der Parlements ungeliebten königlichen Absolutismus – die theoretischen Grundlagen eines universell möglichen Regimes zu entwickeln. Zentrales Prinzip ist hierbei für ihn die sog. Gewaltenteilung, d.h. die säuberliche Trennung von Gesetzgebung (Legislative), Rechtsprechung (Judikative) und Staatsgewalt (Exekutive). Montesquieus Buch fand sofort große und weitgestreute Beachtung und löste heftige Attacken der Jesuiten, der Sorbonne und vor allem der Jansenisten aus. 1751 wurde es von der kath. Kirche auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt.
Das System der Gewaltenteilung kam zum ersten Mal 1789 in der Verfassung der Vereinigten Staaten zum Tragen und 1791 in der Verfassung, die aus der Französischen Revolution hervorging. Heute ist es zumindest im Grundsatz in allen demokratischen Staaten verwirklicht.
Frühen Einfluss gewann Montesquieu auch auf die Aufklärung in Deutschland: So wandelt z.B. der damals bedeutsame protosoziologische Autor Johann David Michaelis ganz auf seinen Spuren mit der Schrift Das Mosaische Recht, worin er bestimmte alttestamentliche Rechtsvorschriften, die von den Aufklärern als abstrus betrachtet wurden, als für Nomadenvölker vernünftig analysierte - sehr zum Ärger übrigens mancher Geistlicher und Theologen, die eine Verteidigung der Bibel von dieser Seite wenig goutierten.
Zitate
Vom Geist der Gesetze (1748), 2. Buch, 6. Kapitel: Über Gewaltenteilung
- Sobald in ein und derselben Person oder derselben Beamtenschaft die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit.
- Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird. Die Macht über Leben und Freiheit der Bürger würde unumschränkt sein, wenn jene mit der legislativen Befugnis gekoppelt wäre; denn der Richter wäre Gesetzgeber. Der Richter hätte die Zwangsgewalt eines Unterdrückers, wenn jene mit der exekutiven Gewalt gekoppelt wäre.
- Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft entweder der Mächtigsten oder der Adligen oder des Volkes folgende drei Machtvollkommenheiten ausübte: Gesetze erlassen, öffentliche Beschlüsse in die Tat umsetzen, Verbrechen und private Streitfälle aburteilen.
- Que le pouvoir arrête le pouvoir.
Werke
- De l'esprit des lois (1748), dt. Vom Geist der Gesetze. Reclam, 1994, ISBN 3150089530
- Lettres persanes (1721), dt. Persische Briefe. Reclam, 1991, ISBN 3150020514
- Histoire véritable d'Arsace et Isménie (1730), dt. Wahrhaftige Geschichte. Aufbau Tb, 1997, ISBN 3746660106
- Considérations sur les causes de la grandeur des Romains et de leur décadence. Lausanne 1749 dt. Erwägungen zu den Ursachen der Größe der Römer und ihres Verfalls. Lausanne 1749
Literatur
- Michael Hereth: Montesquieu zur Einführung. Hamburg 1995
Weblinks
-
- Vom Geist der Gesetze [http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/ModIdATr/SOKap4/CMontesq.htm Auszüge]
- [http://www.pinkernell.de/romanistikstudium Artikel in „Namen, Titel und Daten der franz. Literatur“] (Quelle für die Biografie)
- [http://www.biblioweb.org/-MONTESQUIEU-.html Biografie, Bibliografie, Analyse] (französisch)
Siehe auch
- Liste französischer Schriftsteller
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Montesquieu
Montesquieu
Montesquieu
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Secondat, Charles de, Baron de Montesquieu
Montesquieu
Montesquieu
ja:シャルル・ド・モンテスキュー
ko:샤를 루이 드 세콩다 몽테스키외
1748
- Beginn der Erforschung der untergegangenen römischen Stadt Pompeji
- Von Montesquieu erscheint De l'esprit des lois (Vom Geist der Gesetze) (siehe Gewaltenteilung)
- Durch Russlands militärische Hilfe beendet der Aachener Friede den Österreichischen Erbfolgekriegs zugunsten Maria Theresias
- Der Abbé Jean-Antoine Nollet entdeckt die Erscheinung der Dispersion (Osmosevorgänge) mit Hilfe von Weingeist und Wasser, die er in einer Schweinsblase einschloss
- John Canton stellt erstmals künstliche Magnete her
Kultur
- 27. August: Uraufführung der Oper Pigmalion von Jean-Philippe Rameau an der Grand Opéra Paris
- Rocque Jaoquin de Alcubierre beginnt mit Ausgrabungen in Pompeji
- 1. Januar: Giovanni Furno, italienischer Komponist († 1837)
- 1. Januar: Matthias Ludwig Leithoff, Deutscher Arzt († 1821)
- 7. Januar: David Gilly, preußischer Baumeister († 1808)
- 10. Januar: Franziska von Hohenheim, morganatische, zweite Ehefrau Herzog Karl Eugens von Württemberg († 1811)
- 5. Februar: Christian Gottlob Neefe, deutscher Komponist, Organist, Kapellmeister und Musikwissenschaftler († 1798)
- 6. Februar: Adam Weishaupt, deutsche Gründer des Ordens der Illuminaten († 1811)
- 15. Februar: Jeremy Bentham, britischer Jurist und Philosoph († 1832)
- 12. April: Antoine Laurent de Jussieu, französischer Botaniker († 1836)
- 27. April: Adamantios Korais, griechischer Gelehrter und Schriftsteller († 1833)
- 3. Mai: Emmanuel Joseph Sieyès, französischer Politiker († 1836)
- 5. Mai: Francesco Azopardi, maltesischer Komponist († 1809)
- 7. Mai: Olympe de Gouges, französische Frauenrechtlerin († 1793)
- 2. Juni: José Lidón, spanischer Komponist († 1827)
- 20. Juli: Ferdinand Franz Wallraf, deutscher Kunstsammler († 1824)
- 8. August: Johann Friedrich Gmelin, deutscher Chemiker († 1804)
- 19. August: Franz Regis Clet, Missionar in China († 1820)
- 28. August: Amalie von Gallitzin, Mitbegründerin des 'romantischen' Katholizismus († 1806)
- 30. August: Jacques-Louis David, neoklassizistischer Französischer Maler († 1825)
- 4. Oktober: Christian Wilhelm Kindleben, Magister und Schriftsteller
- 7. Oktober: Karl XIII., König von Schweden von 1809 bis 1818 und König von Norwegen von 1814 bis 1818 († 1818)
- 13. Oktober: Johann Dominicus Fiorillo, deutscher Maler und Kunsthistoriker († 1821)
- 11. November: Karl IV. (Spanien) († 1819)
- 9. Dezember: Claude Louis Berthollet, französischer Chemiker († 1822)
- 21. Dezember: Ludwig Christoph Heinrich Hölty, deutscher Dichter († 1776)
- 1. Januar: Johann Bernoulli, Schweizer Mathematiker ( - 1667)
- 16. Januar: Arnold Drakenborch, niederländischer klassischer Gelehrter ( - 1684)
- 16. August: Pier Giuseppe Sandoni, italienischer Komponist ( - 1685)
- 27. August: James Thomson, schottischer Dichter ( - 1700)
- 17. September: Philipp Gerlach, deutscher Architekt ( - 1679)
- 24. September: Albrecht Wolfgang Graf zu Schaumburg-Lippe, Militär und Heerführer, Landesherr von Schaumburg-Lippe ( - 1699)
- 16. Oktober: Franz Joachim Beich, deutscher Maler ( - 1665)
- 2. Dezember: Charles Seymour, 6. Herzog von Somerset, englischer Hof- und Staatsbeamter ( - 1662)
- 10. Dezember: Ewald Jürgen Georg von Kleist, Physiker ( - 1700)
ko:1748년
Repräsentative DemokratieDie repräsentative Demokratie ist eine Form der indirekten Demokratie, in der Volksvertreter (Abgeordnete) gewählt werden, die souverän und ohne direkte Eingriffsmöglichkeit des Volkes, die politischen Entscheidungen treffen.
Funktionsweise
Aus der Mandatsverteilung der Parteien, die sich aus den Wählerstimmen unter Beeinflussung durch das Wahlrecht ergibt, resultieren die Machtverhältnisse im Parlament. Nach den Wahlen bilden die stärksten Parteien eine Regierung.
Die Eingriffsmöglichkeit des Volkes beschränkt sich auf die Auswahl der Volksvertreter (beim Persönlichkeitswahlrecht, die Spitzenkandidaten und Wahllisten werden von den Parteien selbst auf Parteitagen bestimmt) und damit die Abwahl einer Regierung zum Wahltermin. Im Gegensatz dazu steht die direkte Demokratie, in der das Wahlvolk politische Richtungsentscheidungen auch während einer Legislaturperiode unmittelbar treffen kann.
Vorteile der repräsentativen Demokratie
Die repräsentative Form der Demokratie bietet zunächst den Vorteil, dass die Entscheidungsfindung schneller und preisgünstiger vollzogen wird. Wahlkämpfe und die Kosten für die Abstimmung und Auszählung nehmen viel Zeit und Geld in Anspruch. Weiter führen die Befürworter des Systems an, dass die Repräsentanten sich voll auf ihre politische Arbeit konzentrieren können und der politische Entscheidungsprozess so professionalisiert wird. Für komplexe Sachverhalte wie Einzelfragen zur Steuer- und Sozialgesetzgebung kann so Expertenwissen genutzt werden, über das der durchschnittliche Bürger nicht verfügt.
Repräsentative Systeme gelten auch als weniger anfällig für kurzzeitige Einflüsse durch Demagogie und Populismus und des "Volkszorns". Als Beispiel führen die Befürworter repräsentativer Systeme gerne an, dass kurz nach ausnehmend grausamen Mordfällen die Zustimmung zur Todesstrafe bei Umfragen rapide zunimmt.
Nachteile der repräsentativen Demokratie
Indirekte Demokratie, zu der die repräsentative Demokratie zu zählen ist, konzentriert Macht in den Händen weniger, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption in der Regierung erhöht.
Kritiker führen als Nachteil der repräsentativen Demokratie in Form von | | |