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Gewaltmonopol

Gewaltmonopol

Das Gewaltmonopol des Staates besteht in der ausschließlich staatlichen Organen zustehenden Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt allgemein als notwendige Bedingung für das Funktionieren jedes rechtlich geordneten Gemeinwesens. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber geprägt, Grundzüge sind aber bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan). Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Selbstjustiz zu üben, d.h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivsorgane - also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das von allen sanktionierte Recht und Gesetz gebunden. Die allmähliche Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols seit der frühen Neuzeit gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Es fördert die Wahrung von Rechten und Freiheiten der Gesamtheit aller Staatsbürger und tritt der willkürlichen Machtausübung im Sinne einer einseitigen Parteinahme für Partikularinteressen und damit der strukturellen Gewalt entgegen. Das Gewaltmonopol bedeutet die Absage an Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung. Dem möglichen Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols, wie er in diktatorischen und autoritären Regimen an der Tagesordnung ist, sollen in demokratisch verfassten Staaten die Prinzipien der Gewaltenteilung und des Rechtsstaats entgegen wirken. Ausnahmen vom Monopol der tatsächlichen Gewaltausübung werden überall anerkannt und sind für das Funktionieren der Gesellschaft realistischerweise unabdingbar. Zu nennen sind insbesondere das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand), oder auch das Recht der Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken sanfte Gewalt anzuwenden. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol. Denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der staatliche Zwangsapparat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte, und andererseits beziehen sie ihre Legitimation vom Staat, indem sie sich in Grenzen bewegen müssen, die vom Staat als dem Inhaber des Gewaltmonopols definiert werden. Ebenfalls weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass der staatliche Zwangsapparat versagt und selber zur Bedrohung für die Rechte der Privaten wird. Meistens wird es als übergesetzliches Recht verstanden. Es ist jedoch auch denkbar, dass es gesetzlich festgehalten wird, so wie z.B. im deutschen Grundgesetz. Weitaus problematischer als diese traditionell anerkannten Ausnahmen ist eine andere, aktuelle Erscheinung: Private Sicherheitsfirmen übernehmen in vielen Bereichen zunehmend Aufgaben, die nach dem herkömmlichen Konzept des Gewaltmonopols eigentlich dem Staat vorbehalten sein sollten. Besonders virulent ist das Problem dort, wo private Firmen militärische Aufgaben erfüllen, wie es beispielsweise im Rahmen der Invasion des Iraks durch die USA und ihre Verbündeten ausgedehnt praktiziert wurde. Siehe auch: Legitimes Machtmonopol

Weblinks


- [http://www.textlog.de/7321.html Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17: Das legitime Gewaltmonopol als konstitutives Element des Staates]
- [http://www.dcaf.ch/publications/Publications%20New/Occasional_Papers/6.pdf Fred Schreier und Marina Caparini, Privatising Security: Law, Practice and Governance of Private Military and Security Companies, Genf 2005] (zu den privaten Sicherheitsfirmen) Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsphilosophie Kategorie:Staatsgewalt Kategorie:Herrschaftssoziologie

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Gewalt

Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) bezeichnet von seiner etymologischen Wurzel her das 'Verfügenkönnen über innerweltliches Sein'. Der Begriff hebt ursprünglich also rein auf das Vermögen zur Durchführung einer Handlung ab und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit. Im heutigen Sprachgebrauch wird "Gewalt" dagegen stark wertend verwendet. Eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs gibt es nicht, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem spezifischen Erkenntnissinteresse stark variiert. Dieses Fehlen einer belastbaren Definition verursacht insbesondere Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten. Assoziierte Termini sind heute vor allem Aggression, Machtmissbrauch, Körperkraft oder Zwang. Gewalt ist in diesem Sinne definiert als Einwirkung auf einen anderen, der dadurch geschädigt wird. Als Gewaltformen werden psychische oder physische, personale oder strukturelle, statische oder dynamische sowie direkte oder indirekte unterschieden. Ein enger, auch als "materialistisch" bezeichneter Gewaltbegriff beschränkt sich auf die zielgerichtete, direkte physische Schädigung einer Person, der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische bzw. verbale Gewalt, teilweise auch den Vandalismus und in seinem weitesten Sinn die "strukturelle Gewalt". Wesentliche Anwendung findet der Begriff "Gewalt" in der Staatsphilosophie, der Soziologie und der Rechtstheorie.

Politik

Im Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt ("Gewaltenteilung", "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z.B. Widerstandsrecht, im Äußeren "Theorie des gerechten Krieges"). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z.B. Polizei- und Kriegsrecht).

Recht

Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates. Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z.B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der "materielle" Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, z.T. auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen - oder expressiv - der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung. Die Juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen / BGH NJW 1995, 2643 Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.

Soziologie

Im soziologischen Sinn bedeutet Gewalt häufig eine illegitime Ausübung von Zwang: der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um psychische und körperliche Schädigung eines Anderen oder die Androhung einer solchen. Gewalt gilt hier als symbiotisches Korrelat zur Macht und wird als letzte Deckungsgarantie für machtbezogene Kommunikationen verstanden. Einige Autoren nehmen auch eine "kulturelle Gewalt" an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede. In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als "Diktatur der Gewalt" (Staat, Kapitalismus, "strukturelle Gewalt", vgl. Rudi Dutschke), "Gegengewalt" (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und "revolutionäre Gewalt" (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten "Dritten Welt"). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion und den Widerstand (gegen Angriffe auf Demos, Angriffe von Alt- und Neonazis) war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als Gewalt gegen Sachen (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeiauto beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und "Gewalt gegen Personen" an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde. Gewalt ist ein Moment von Macht: es wird Zwang eingesetzt, um den eigenen Willen gegen den Willen eines anderen durchzusetzen. Dies kann sowohl ein Einzel- als auch ein Gruppenwillen sein, der versucht, bestimmte Ziele zu verwirklichen. Dabei entsteht eine Asymmetrie in der Beziehung zwischen dem Akteur und dem Betroffenem, der keine Möglichkeit hat, die Zwangsanwendung zu verhindern.

Ursachen von Gewalt

Über die Ursachen der Gewalt und Aggression herrscht sowenig Einigkeit wie über ihre Definition. Grob vereinfachend lassen sich jedoch drei Erklärungsansätze unterscheiden:
- Konservative Autoren neigen zu der "anthropogenen" Annahme, dass Gewalt im Charakter des Menschen liege, also förmlich angeboren sei. Sigmund Freud etwa vermutete einen regelrechten Todestrieb, Konrad Lorenz verortete gewalttätiges Verhalten in den Instinkten des Menschen. Demnach ließe Gewalt sich auch nicht abschaffen, sondern allenfalls - durch die ebenfalls gewaltbasierenden Mittel von Polizei und Justiz - eindämmen. Von feministischer Seite ließe sich diese Deutung zu einer "androgenen" Erklärung verengen - demnach würden besonders Männer hormonbedingt zu Gewalttätigkeit neigen. Tatsächlich sind über neunzig Prozent der verurteilten Gewalttäter männlichen Geschlechts. Nach dieser These würde eine Eindämmung der vorherrschenden Machtstellung der Männer in der Gesellschaft zu einer Reduzierung der innergesellschaftlichen Gewalt führen.
- Linke Theoretiker erklären Gewalt "soziogen": Gewalttätigkeit würde durch Erziehung und Sozialisation quasi gelernt oder im Sinne der Frustrations-Aggressions-Hypothese durch eine von Ungerechtigkeit gekennzeichnete Umwelt bewirkt. Diese Thesen lassen optimistischere Perspektiven für die Reduzierung von Gewalt aufscheinen, etwa durch bessere Erziehung und Bildung oder durch Schaffung einer gerechteren Gesellschaftsordnung.
- Eine relativ weit verbreitete Deutung ist die, dass Erfahrung von Gewalt die Hauptursache für die Anwendung von Gewalt ist. Gewalt erzeuge (Gegen-)Gewalt. Diese Erklärung könnte man "autogen" nennen. Die weithin akzeptierte Rechtmäßigkeit eines solchen Sich-Zu-Wehr-Setzens wird jedoch von den Predigern der Gewaltlosigkeit wie Jesus Christus oder Mahatma Gandhi bestritten: Denn auch vermeintlich legitime Gegengewalt löse demzufolge Gewalt aus. So entstehe ein Teufelskreis, aus dem allein die Verweigerung erneuter Gegengewalt einen Ausweg biete.
- Bei einer Eskalation der Gewalt wird oft eine unverhältnismäßig größere Gegengewalt beobachtet. Es entsteht die Spirale der Gewalt. Dies wurde auch bei wissenschaftlichen Untersuchungen mit Versuchspersonen nachgewiesen, die eine Zunahme von ca. 30% nicht als Zunahme sondern als gleichgroß empfanden. Maßnahmen zur Deeskalation sind möglich und werden z.B. durch Einsatzkräfte der Polizei bei Demonstrationen praktiziert. Desweiteren wird als Ursache von Gewalt die soziale Desintegration angeführt. Das Auseinanderfallen der Gesellschaft und ein Mangel an Integrationsmöglichkeiten führen nach dieser Erklärung zu Gewalt.

Kritik der Gewalt

In der Schrift "Zur Kritik der Gewalt" hatte Walter Benjamin 1921 einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik verfasst, der spätere Kritiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt und Jacques Derrida beeinflusste. Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden werden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden. In der Darstellung ihres Verhältnisses zu den Begriffen von Recht und Gerechtigkeit, liege die Aufgabe der Kritik der Gewalt. Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so ließen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden könnte, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt. Faktisch gebe es allerdings nicht zwingend ein solches immanentes Kriterium für die Gewalt im Raum des Rechts, denn die Gewalt sei in Rechtsordnungen ein Prinzip und nur für die Fälle ihrer Anwendung würden Kriterien geschaffen. Benjamin: Offen bliebe immer noch die Frage, ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sei. Diese Frage bedarf zu ihrer Entscheidung denn doch eines näheren Kriteriums, einer Unterscheidung in der Sphäre der Mittel selbst, ohne Ansehen der Zwecke, denen sie dienen. Benjamin kritisiert an Hand des Auslassens dieser kritischen Fragestellung zunächst das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, dass man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableite, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. An den naturrechtlichen Thesen von der Gewalt anschließend kritisiert Benjamin die dem entgegenstehenden positiv-rechtlichen Thesen von der Gewalt, die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt. Benjamin: Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive [Recht; hinzugefügt zur besseren Verständlichkeit] jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel. Ist Gerechtigkeit das Kriterium der Zwecke, so Rechtmäßigkeit das der Mittel. Trotz dieser Unterschiede beider Anschauungen, teilen sie ein zu kritisierendes gemeinsames Dogma: Gerechte Zwecke können durch berechtigte Mittel erreicht, berechtigte Mittel an gerechte Zwecke gewendet werden. So rechtfertige das Naturrecht die Mittel aufgrund der Gerechtigkeit der Zwecke, während das positive Recht durch die Rechfertigung der Mittel die Gerechtigkeit der Zwecke meint "garantieren" zu können. Das gemeinsame Dogma müsse allerdings falsch sein, wenn berechtigte Mittel einerseits und gerechte Zwecke andererseits in unvereinbarem Widerstreit liegen. Vor diesem Hintergrund untersucht Benjamin anschließend unter der Berücksichtigung der Funktion von Gewalt das Streikrecht, das Kriegsrecht, den Militarismus, das Interesse des Staats am Gewaltmonopol, die Widersprüche bei der Legitimierung von Notwehr für den Einzelnen, die Hintergründe heimlicher Bewunderung von Straftätern, Gewalt als Rechtssetzung bei der Sanktionierung von Siegern und Kants Begriff des „Ewigem Frieden“, sowie dessen kategorischen Imperativ, die Todesstrafe und die Gewalt des Strafens, die Aufhebung der Trennung von rechtssetzender und rechtserhaltender Gewalt in Form der Polizei.

Siehe auch:

Aggression, strukturelle Gewalt, Gewaltlosigkeit, James E. Davis, Häusliche Gewalt, Kolonialismus, Krieg, Männlichkeit, Naturgewalt, Staat, Zwang

Weblinks


- [http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-92/9240901m.htm Albert Fuchs, Wider die Entwertung des Gewaltbegriffes]
- Christoph Liell: [http://efferveszenz.de/pdf/gewalt.pdf Gewalt: diskursive Konstruktion und soziale Praxis (PDF)]
- Prof. Wilhelm Heitmeyer: [http://www.fr-aktuell.de/ressorts/nachrichten_und_politik/dokumentation/?cnt=385318 Kontrollverluste - zur Zukunft der Gewalt] in der Frankfurter Rundschau
- Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) an der Universität Bielefeld [http://www.uni-bielefeld.de/ikg]
- Gewalt Akademie Villigst: http://www.gewaltakademie.de
- Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen: http://www.ultrafans.de

Literatur


- Georges Sorel: Über die Gewalt. 1981
- Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze. 1965
- Hannah Arendt: Macht und Gewalt. 2000
- Giorgio Agamben: Homo Sacer. Torino: Giulio Einaudi 1995 (engl.: Homo sacer. Sovereign Power and Bare Life (1998)(dt.: Homo Sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Frankfurt Main 2002)
- Giorgio Agamben: Quel che resta di Auschwitz (Homo Sacer II), Torino, Bollati Boringhieri, 1998 (dt.: Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge. Frankfurt am Main 2003)
- Michel Foucault: Überwachen und Strafen. Frankfurt am Main 1977
- Judith Butler: Kritik der ethischen Gewalt. 2003
- Wolfgang Sofsky: Traktat über die Gewalt. 2000
- Thomas Lindenberger, Alf Lüdtke: Physische Gewalt. 1995
- Peter Gay: Kult der Gewalt. 2000
- Peter Brückner: Über die Gewalt. 1983
- Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner: Gewalt. Frankfurt a. M.: 2004,
- Werner Ruf: Politische Ökonomie der Gewalt. 2003
- Hans W. Bierhoff/Ulrich Wagner: Aggression und Gewalt. 1998
- Walter Kiefl/Siegfried Lamnek: Soziologie des Opfers. München, 1986.
- Heinrich Popitz: Phänomene der Macht. Tübingen, 1992
- Anita Heiliger/Constance Engelfried: Sexuelle Gewalt. Männliche Sozialisation und potentielle Täterschaft. 1995
- Siegfried Lamnek/Manuela Boatca: Geschlecht - Gewalt - Gesellschaft. 2003
- Frauke Koher/Katharina Pühl: Gewalt und Geschlecht. 2003
- Antje Hilbig, et al.: Frauen und Gewalt. 2002
- Wilfried Gottschalch: Männlichkeit und Gewalt. 1997
- Jiddu Krishnamurti: Jenseits der Gewalt. 2001
- Heide Gerstenberger: Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt. Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Manuel Braun/Cornelia Herberichs: Gewalt im Mittelalter. 2005
- Senta Trömel-Plötz: Gewalt durch Sprache. 2004
- Alfred Hirsch, Ursula Erzgräber: Sprache und Gewalt. 2001
- Regina-Maria Dackweiler/Reinhild Schäfer: Gewalt-Verhältnisse. 2002
- Joachim Schneider: Kriminologie der Gewalt, 1994
- Peter Imbusch: Moderne und Gewalt, 2005
- Volker Krey: Zum Gewaltbegriff im Strafrecht; in: Bundeskriminalamt (BKA) (Hrsg.), Was ist Gewalt? Auseinandersetzungen mit einem Begriff, Wiesbaden, 1986, S. 11-103
- Heinz Müller-Dietz: Zur Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs; in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht 121, 1974, S. 33-51
- Friedhelm Neidhardt: Gewalt. Soziale Bedeutungen und sozialwissenschaftliche Bestimmungen des Begriffs; in: Bundeskriminalamt (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Wiesbaden, 1986, S. 109-147
- Zygmunt Bauman: Gewalt? modern und postmodern; in: Max Miller / Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Modernität und Barbarei. Frankfurt a. M., 1996, S. 36-67.
- Manuel Eisner: Individuelle Gewalt und Modernisierung in Europa, 1200-2000, in: Günter Albrecht / Otto Backes / Wolfgang Kühnel (Hrsg.), Gewaltkriminalität zwischen Mythos und Realität. Frankfurt a. M., 2001, S. 71-100.
- Johan Galtung: Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung. Reinbek, 1975
- Ronald Hitzler, Gewalt als Tätigkeit. Vorschläge zu einer handlungstypologischen Begriffserklärung, in: Sighard Neckel/Michael Schwab-Trapp (Hrsg.), Ordnungen der Gewalt. Beiträge zu einer politischen Soziologie der Gewalt und des Krieges. Opladen, 1999, S. 9-19.
- Peter Imbusch: Der Gewaltbegriff; in: Wilhelm Heitmeyer / John Hagan (Hrsg.), Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Wiesbaden, 2002, S. 26-57.
- Kristin Platt: Reden von Gewalt. Fink (2002), ISBN 3-770-53674-6 Kategorie:Gewalt ja:暴力

Notwendige Bedingung

Notwendigkeit von die Not (ab-)wenden In der Alltagssprache ist Etwas notwendig, wenn eine Person glaubt ("für notwendig halten", vergl. Aberglaube) oder weiß, dass es benötigt wird, bzw. vorhanden sein muss, um einen bestimmten Zustand oder eine bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Manchmal wird auch die Steigerung "am notwendigsten", dringend notwendig usw. verwendet um die Priorität einer Maßnahme anzudeuten. Häufig wird Notwendigkeit auch im sinne von (Grund-)Voraussetzung gebraucht.

Philosphie

In der Philosphie ist die (absolute) Notwendigkeit der Gegenbegriff zur Kontingenz. Im strengen bzw. ontologischen Sinne kommt Notwendigkeit bzw. Aseität nur Gott zu, wie die Natürliche Theologie bzw. Metaphysik nachweist.

Logik und Mathematik

Eine notwendige Bedingung für einen Sachverhalt ist eine Bedingung, die erfüllt sein muss, damit der Sachverhalt gelten kann, der Sachverhalt aber nicht "automatisch" aus der Bedingung folgt. Notwendigkeit ist ein Begriff, den die Mathematik, speziell die Aussagenlogik, der Alltagssprache entlehnt hat. Eine Aussage A ist eine notwendige Bedingung einer anderen Aussage B, wenn zwischen den beiden Aussagen die logische Beziehung "aus B folgt A" (kurz: B ⇒ A) besteht. Der Gegenbegriff ist hinreichend. Beispiel: "Wenn ich Fahrrad fahre, (dann) funktioniert es." Hier ist das Funktionieren des Fahrrads notwendig, um Fahrrad zu fahren. Anders formuliert: "Ich fahre nur Fahrrad (Ich kann nur Fahrrad fahren,), wenn es funktioniert." Es kann nun aber nicht gefolgert werden: "Weil das Fahrrad funktioniert (bin ich gefahren), bzw. fahre ich gerade damit", es kann ja auch in der Ecke stehen und verstauben. Die Fuktionstüchtigkeit ist somit keine hinreichende Bedingung für das Fahrradfahren.

Siehe auch

Glossar mathematischer Attribute Eintrag notwendig und hinreichend, Kontingenz, Absolutes Kategorie:Logik

Max Weber

Max Weber (
- 21. April 1864 in Erfurt; † 14. Juni 1920 in München) war ein deutscher Jurist, Nationalökonom und Soziologe. Er ist der Bruder des Kultursoziologen Alfred Weber und Ehemann von Marianne Weber.

Überblick über sein Werk

Max Weber gilt als Mitbegründer der deutschen Soziologie und definierte die Soziologie als "Wissenschaft, welche soziales Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will". Wissenschaftstheoretisch trat er also für eine qualitative Methode ein (siehe auch Methodenstreit). Des Weiteren bestand Weber auf einer Soziologie als werturteilsfreier Wissenschaft (siehe auch Werturteilsstreit). Eine der Grundfragen Webers war, wo die Gründe für die spezifischen Eigenarten des Kapitalismus im Okzident (der westlichen Hemisphäre) liegen. Als Ökonom ging er bei seinen Arbeiten letztendlich von einem sozial-ökonomischen Erkenntnisinteresse aus. Seine Begriffsbildungen werden bis heute in der Soziologie und der Politikwissenschaft oft als Grundlage genommen, z.B. seine Definitionen von Macht und Herrschaft, der Begriff des Idealtypus sowie die Einteilung des moralischen Handelns in Gesinnungs- und Verantwortungsethik. Zu seinen bekanntesten und den weltweit wichtigsten Werken der Soziologie zählen die "Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus" und das Monumentalwerk "Wirtschaft und Gesellschaft", das von ihm selbst nie publiziert wurde, aber als eine grundlegende Darstellung seines Begriffs- und Denkhorizontes angesehen werden kann, und dessen Editionen subtile Kontroversen hervor gerufen haben. Seine Arbeiten, die er vor Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus publizierte sowie seine spätere Vorarbeit zur Musiksoziologie wurden und werden in der Soziologie kaum wahrgenommen. Weber wird als Begründer der Herrschaftssoziologie und neben Émile Durkheim als Begründer der Religionssoziologie betrachtet. Auch auf vielen anderen Soziologiegebieten publizierte Weber grundlegend. Zu Lebzeiten standen Webers Arbeiten jedoch keineswegs im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses. Auch in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Weber in Deutschland kaum rezipiert; im Mittelpunkt standen hier etwa die Untersuchungen zur nivellierten Mittelstandsgesellschaft Schelskys oder die Dialektik der Aufklärung von Horkheimer und Adorno. In Amerika hingegen wurde die Rezeption Webers durch den damals in der Soziologie weltweit vorherrschenden Strukturfunktionalismus Talcott Parsons' und dessen Übersetzungen der Weberschen Werke Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus sowie Wirtschaft und Gesellschaft ins Englische vorangetrieben. Die deutsche (Wieder-) Entdeckung Webers kam mit dem Heidelberger Soziologentag 1964 ins Rollen, auf dem den deutschen Soziologen zu Webers 100. Geburtstag durch Parsons, Herbert Marcuse, Reinhard Bendix, Raymond Aron und Pietro Rossi der Stand der internationalen Weber-Rezeption vor Augen geführt wurde. Weber hat auch wichtige Erkenntnisse zum Gebiet der Ökonomie beigesteuert. Von ihm stammt etwa die Theorie des rationalen Handelns gemäß der die Handlungen einer Person durch ein Zweck-Mittel-Kalkül bestimmt sind. Auf derselben Grundlage gründet auch der Begriff des homo oeconomicus.

Leben

Max (eigentlich Emil Maximilian) Weber wird am 21. April 1864 in Erfurt geboren. Seine Eltern sind der Jurist und spätere Reichstags-Abgeordnete der Nationalliberalen Partei Max Weber (Sen.) und Helene (geb. Fallenstein). 1868 wird sein Bruder Alfred (1868-1958) geboren, der später ebenfalls als Nationalökonom und Soziologe Universitätsprofessor werden wird. Von 1882 bis 1886 studiert Weber Jura, Nationalökonomie, Philosophie und Geschichte und wird 1889 in Jura promoviert. In Heidelberg wird er Mitglied der Studentenverbindung Burschenschaft Allemannia (SK). In Berlin habilitiert er sich 1892 über Römisches Recht und Handelsrecht. Im Jahre 1893 heiratet er in Oerlinghausen seine entfernte Cousine Marianne Schnitger (1870-1954), die später als Frauenrechtlerin und Soziologin aktiv war. Weber wird 1894 zum Professor für Nationalökonomie an die Universität Freiburg im Breisgau berufen, 1897 wird er Professor für Nationalökonomie an der Universität Heidelberg. Ab 1898 muss er aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Lehrtätigkeit einschränken und 1903 ganz aufgeben. 1904 übernimmt er zusammen mit Edgar Jaffé und Werner Sombart die Redaktion des Archiv für Sozialwissenschaften und Sozialpolitik und nimmt er seine publizistische Tätigkeit wieder auf, und 1909 gründet er zusammen mit Ferdinand Tönnies, Georg Simmel und Werner Sombart die Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS). Zu Beginn des 1. Weltkriegs 1914 ist Max Weber Disziplinaroffizier der Lazarettkommission in Heidelberg, wo er allerdings schon 1915 ausscheidet. Auf den Lauensteiner Tagungen 1917 fordert er ein Durchstehen des Krieges, gleichzeitig tritt er aber auch für die Parlamentarisierung ein. Im Jahre 1918 ist er Mitbegründer der Deutschen Demokratischen Partei (DDP). Nach Kriegsende wird er 1919 zum Sachverständigen der deutschen Delegation bei der Friedenskonferenz zum Versailler Vertrag unter der Leitung des Reichsaußenministers Graf Brockdorff-Rantzau berufen. Zwischen 1903 und 1918 fanden auch mehrere regelmäßige Gesprächszirkel im Hause der Webers in Heidelberg statt, zu denen Größen wie Georg Jellinek, Friedrich Naumann, Emil Lask, Karl Jaspers, Werner Sombart, Georg Simmel, Georg Lukács, Ernst Bloch, Gustav Radbruch, Theodor Heuss und andere kamen und welche den "Mythos von Heidelberg" begründeten. Max Weber stirbt am 14. Juni 1920 in München an den Folgen einer Lungenentzündung, die durch die Spanische Grippe ausgelöst worden war. Sein Grab befindet sich auf dem Bergfriedhof in Heidelberg.

Kritik

Trotz, oder vielleicht auch gerade aufgrund seines Einflusses auf die moderne Ökonomie und Soziologie wurden die Arbeiten Webers immer wieder kritisiert. Weber stand zu Lebzeiten den neoklassischen Ansätzen von Autoren wie Carl Menger und Friedrich von Wieser, dessen formaler Ansatz sich beträchtlich von Webers Ansatz der historischen Soziologie unterschied, kritisch gegenüber. Die Arbeit dieser Autoren begründete die Österreichische Schule, und so ist es kaum verwunderlich, dass auch heute noch die an Webers Arbeiten geübte Kritik von durch diese Schule beeinflussten Personen herrührt. Zu diesen zählen die Anhänger Friedrich Hayeks und in neuerer Zeit auch die Autoren Daniel Yergin und Joseph Stanislaw. In ihrem Pro-Globalisierungsbuch Staat oder Markt (The Commanding Heights, 1999) attackieren sie Weber unter Hinweis auf die Tigerstaaten Asiens für seine angebliche Aussage, dass nur der Protestantismus zu Arbeitsethos geführt haben könne. In ähnlicher Weise wurde Webers These der protestantischen Ethik von vielen Historikern seiner Zeit kritisiert. In seiner Biographie Benjamin Franklins (Weber griff in seinem Werk exemplarisch auf Franklin zurück) weist beispielsweise Walter Isaacson Webers These als ein "marxistisches" Argument zurück, dass dieser trotz seiner eigenen Kritik an der Monokausalität vieler der Thesen Marx' aufstelle. Die Kritik erscheint jedoch trotz der Einseitigkeit seiner Fragerichtung in Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus (die Weber durchaus bewusst war) fraglich, denn Weber weist in der Mitte seines Werkes ausdrücklich darauf hin: "Aber andererseits soll ganz und gar nicht eine so töricht-doktrinäre These verfochten werden, wie etwa die: daß der 'kapitalistische Geist' [...] nur als Ausfluß bestimmter Einflüsse der Reformation habe entstehen können oder wohl gar: daß der Kapitalismus als Wirtschaftssystem ein Erzeugnis der Reformation sei. Schon daß gewisse wichtige Formen kapitalistischen Geschäftsbetriebes notorisch erheblich älter sind als die Reformation, stände einer solchen Ansicht ein für allemal im Wege." Und gegen Ende des Werkes: "...so kann es dennoch natürlich nicht die Absicht sein, an Stelle einer einseitig 'materialistischen' eine ebenso einseitig spiritualistische kausale Kultur- und Geschichtsdeutung zu setzen. Beide sind gleich möglich, aber mit beiden ist, wenn sie nicht Vorarbeit, sondern Abschluss der Untersuchung zu sein beanspruchen, der historischen Wahrheit gleich wenig gedient." Weber behauptet überhaupt kein Bestehen einer echten Kausalität zwischen Protestantismus und Kapitalismus, sondern eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines modernen Kapitalismus bei Zusammentreffen bzw. -wirken von Kapitalismus und Berufsethos bzw. innerweltlicher Askese.

Werke


- 1891 - 1892 Die Studie Die Verhältnisse der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland begründet seinen Ruf.
- 1895 Freiburger Antrittsvorlesung Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftspolitik. Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B Mohr, Freiburg i. Br. und Leipzig 1895
- 1904 Herausgabe von
  - Die 'Objektivität' sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis sowie
  - Die protestantische Ethik und der 'Geist' des Kapitalismus
- 1915 - 1919: Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen erscheint in Form von 11 Einzelaufsätzen
- 1919 Erscheinen der Vortragsmanuskripte
  - Wissenschaft als Beruf (ISBN 3-15-009388-0) ([http://www.textlog.de/weber_wissen_beruf.html Online Text]) und
  - Politik als Beruf (ISBN 3-15-008833-X) ([http://www.textlog.de/weber_politik_beruf.html Online Text])
- 1920 - 1921 Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie erscheinen in drei Bänden, beinhalten neue und korrigierte bereits erschienene Schriften
  - Band 1: Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus sowie Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen (Teil 1: Konfuzianismus und Taoismus) ISBN 3-8252-1488-5
  - Band 2: (Teil 2: Hinduismus und Buddhismus) ISBN 3-8252-1489-3
  - Band 3: (Teil 3: Das antike Judentum) ISBN 3-8252-1490-7
- 1922 (nach seinem Tode) erscheint sein Hauptwerk Wirtschaft und Gesellschaft (Studienausgabe: ISBN 3-16-147749-9) ([http://www.textlog.de/weber_wirtschaft.html Online Text, unvollständig und stellenweise fehlerhaft]) Sein Gesamtwerk, die Max Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist im Erscheinen. Die derzeit zuverlässigste (und preiswerteste) Sammlung der wichtigsten Texte von Max Weber, die in bisher sieben Auflagen seit dem Jahr 1956 die Rezeption Webers im deutschsprachigen Raum geprägt hat, ist: Max Weber Schriften 1894 - 1922. Ausgewählt und herausgegeben von Dirk Kaesler. Stuttgart: Alfred Kröner Verlag 2002. (= Kröners Taschenausgabe Bd. 233). Mit ausführlicher Einleitung, Anmerkungen und Erläuterungen, Zeittafel, Vollständiges Verzeichnis der Publikationen Max Webers und ausgewählter Sekundärliteratur. ISBN 3-520-23301-0

Literatur


- Talcott Parsons: The Structure of Social Action, 1937.
- Karl Loewenstein, Max Webers Beitrag zur Staatslehre in der Sicht unserer Zeit, in: Max Weber. Gedächtnisschrift der Ludwig-Maximilians-Universität München zur 100. Wiederkehr seines Geburtstages 1964.
- Marianne Weber: Max Weber. Ein Lebensbild, Mohr (1984), ISBN 3-16-544820-5 (auch München: Piper, 1989. Serie Piper 984. ISBN 3-492-10984-5)
- Karl Jaspers: Max Weber, Serie Piper, München 1988. ISBN 3-492-10799-0
- Tilman Allert: Die Familie. Fallstudien zur Unverwüstlichkeit einer Lebensform, de Gruyter, Berlin, New York 1998.
- Hans Norbert Fügen: Max Weber., Verla 2000. Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten. ISBN 3-499-50216-X
- Nicolaus Sombart: Rendevous mit dem Weltgeist, S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main 2000. ISBN 3-10-074422-5, darin Zweiter Teil, Kapitel "Max Weber"
- Guenther Roth: Max Webers deutsch-englische Familiengeschichte 1800 - 1950, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2001. ISBN 3-16-147557-7
- Dirk Kaesler: Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung. 3. aktualisierte Auflage. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37360-2
- Volker Heins: Max Weber zur Einführung, 3.Auflage, Hamburg 2004. ISBN 3-88506-390-5
- Gregor Schöllgen: Max Weber, Beck´scheReihe, Orig. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41944-5
- Joachim Radkau: Max Weber, Hanser Verlag, München, 2005; umfassende Biographie

Siehe auch


- Arbeitssoziologie, Stadtsoziologie, Rationalität (Philosophie), Autokephalie, Gewaltmonopol, Sozialstruktur, Marxistische gegenüber "bürgerlicher" Soziologie, Neo-Gramscianismus, Bürokratieansatz

Weblinks


-
- [http://www.dhm.de/lemo/html/biografien/WeberMax/index.html Biographie Max Webers]
- [http://www.kfunigraz.ac.at/sozwww/agsoe/lexikon/klassiker/weber/49bio.htm Biografie und Bibliografie Max Webers]
- [http://www.geocities.com/Athens/Delphi/2094/maxweber.htm Weber-Fibel]
- [http://www.staff.uni-marburg.de/~kaesler/max.html Bildergalerie Dirk Kaeslers]
- [http://www.textlog.de/weber.html Einige Werke Webers auf textlog.de] (nachbearbeitet, nicht immer vollständig und teilweise fehlerhaft)
- [http://www.uni-potsdam.de/u/paed/Flitner/Flitner/Weber/index.htm Max Weber - Ausgewählte Schriften (Potsdamer Internet Ausgabe)]
- [http://gallica.bnf.fr/ Gallica] Unter anderem "Wirtschaft und Gesellschaft" in zwei Bänden
- [http://www.mohr.de/cgi-bin/search.pl?lang=d&feld_val=%22Max%20Weber-Gesamtausgabe%22&vg=v&sid=&range=4&show=mtv&sid= Übersicht zur Max Weber-Gesamtausgabe bei Mohr Siebeck]
- [http://www.maxweberstudies.org/ Max Weber Studies (kostenloses eJournal, 1.2000 ff., 2 Ausgaben pro Jahr)] Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max Weber, Max ja:マックス・ヴェーバー ko:막스 베버 th:มักซ์ เวเบอร์

Thomas Hobbes

Thomas Hobbes (
- 5. April 1588 in Westport, Wiltshire; † 4. Dezember 1679 in Hardwick Hall, Derbyshire) war ein englischer Mathematiker, Staatstheoretiker und Philosoph der frühen Neuzeit, der durch die in seinem Hauptwerk Leviathan begründete Theorie des Gesellschaftsvertrages Berühmtheit erlangte.

Leben

Hobbes wurde 1588 als Sohn eines einfachen anglikanischen Landpfarrers in Malmesbury in der Grafschaft Wiltshire geboren. Seine Mutter stammte aus einer Bauernfamilie. Da er bereits mit vier Lebensjahren lesen, schreiben und rechnen konnte, wurde er als Wunderkind (child prodigy) bezeichnet. Ab dem Alter von acht Jahren wurde Hobbes in einer Privatschule in den klassischen Sprachen unterrichtet. Mit vierzehn Jahren begann er sein Studium an der Universität Oxford, wo er vor allem Logik und Physik studierte. Nach seinem dortigen Bachelor-Abschluss wurde er Hauslehrer bei der adligen Familie Cavendish. Diesen Posten hatte er mit Unterbrechungen bis zu seinem Lebensende inne. Er unterrichtete hier u.a. den kleinen William Cavendish, der später Graf von Devonshire wurde. Für kurze Zeit war Hobbes auch Sekretär des Philosophen Francis Bacon, für den er einige seiner Schriften ins Lateinische übersetzte. Auf den Auslandsreisen, die er mit seinen Schülern der Cavendish-Familie unternahm, lernte er in Pisa Galileo Galilei kennen. Ferner schloss er auf seinen Reisen Bekanntschaft mit René Descartes, Marin Mersenne und Pierre Gassendi. Dann aber setzte er sich im Streit zwischen Krone und Parlament für die Rechte des Königs Karl I. ein und musste deshalb 1640 nach Frankreich ins Exil fliehen. Dort verfasste er seine staatsphilosophischen Werke, in denen er zwar das absolutistische Königtum verteidigt, aber zugleich das Papsttum und die Kirche kritisiert. Wegen dieser Kritik musste er 1651 erneut fliehen, diesmal zurück nach England, das mittlerweile unter dem Protektorat der Cromwells stand. Nach Veröffentlichung seines Hauptwerks, des Leviathan, war er dort wegen dessen angeblichen atheistischen und häretischen Charakters vielfachen Anfeindungen von Seiten der Kirche, des Adels wie auch von Privatpersonen ausgesetzt. Wenn auch zahlreiche Freunde mit ihm brachen, so blieb er von Seiten der Staatsmacht zunächst weitgehend unbehelligt. Dies mochte insbesondere damit zusammenhängen, dass er – gegen Anglikaner wie Presbyterianer - für die von den Cromwells favorisierte Kirchenverfassung, den Independentismus, eintrat. Verschärfen sollte sich die Situation für ihn indes nach der Restauration der Monarchie 1660: Dabei ging der Verfolgungseifer weniger vom neuen König Karl II. aus, der ohnehin heimlich zum Katholizismus konvertiert war, sondern vielmehr von traditionell anglikanischen und presbyterianischen Kreisen, insbesondere von den neuen Ministern Edward Clarendon und Gilbert Sheldon. Um ihn wegen der ihm vorgeworfenen Häresie juristisch zur Rechenschaft ziehen zu können, wurde sogar mehrfach versucht, eigens dafür eine strafrechtliche Gesetzesgrundlage zu schaffen. Dank einflussreicher Freunde wie etwa dem Earl von Arlington, der ein Ministeramt in der sog. CABAL-Regierung bekleidete, gelang es Hobbes indes, die gegen ihn gerichteten Intrigen unbeschadet zu überstehen. Hobbes starb 1679 in Hardwick Hall/Derbyshire.

Lehre

Naturwissenschaft

Insbesondere in seinem Werk „De Corpore“, dem ersten Teil der Trilogie „elementa philosophiae“ von 1655 entwickelt Hobbes zentrale Thesen zu naturwissenschaftlichen Fragen. Ausgehend von einer materialistischen Grundhaltung und dem -exemplarisch durch René Descartes vertretenen - mechanistischen Denken seiner Zeit schreibt er allein den Körpern und deren Bewegung Wirklichkeit zu. Dabei entsteht keine Bewegung aus sich selbst heraus, sondern ist Folge einer anderen Bewegung. Der Bewegung unterliegen nur Körper; sie können ausschließlich durch andere Körper bewegt werden. Auf der Grundlage dieser Körper-Lehren entwickelt Hobbes mitunter erstaunlich modern anmutende Theorien etwa zum Phänomen des Lichts, das sich seiner Ansicht in materieartigen Impulsen bewegt, und veröffentlichte auch ein Werk über Optik. Auch beschäftigte er sich vor diesem Hintergrund mit der Natur des Vakuums. Dazu kommen einige Werke über Mathematik; in einem davon schlägt er ein Verfahren zur Quadratur des Kreises vor. Begeistern konnte sich Hobbes insbesondere auch für Euklids Geometrie, die ihm als Vorbild für jegliche exakte Wissenschaft galt und deren Grundsätze er entsprechend dem mos geometricus auch auf seine Philosophie übertragen wollte. Gleichwohl galt Hobbes auf diesem Gebiet vielfach als Dilettant; um ihn auch als Philosophen zu diskreditieren, setzte die Kirche Mathematiker ein, um seine Bemühungen der Lächerlichkeit preiszugeben.

Erkenntnistheorie

Im zweiten Teil der genannten Trilogie, dem 1658 veröffentlichen De Homine, aber auch bereits in seinem Hauptwerk Leviathan von 1651 überträgt Hobbes seine Körpertheorie auf den menschlichen Erkenntnisapparat: Auch die Vorgänge im Bewusstseins sind nach Hobbes lediglich Folge der Bewegung von Körpern. Durch Druck auf die jeweiligen Sinnesorgane lösen sie Sinneswahrnehmungen aus, die wiederum zu „Einbildungen“ (imagination) führen. Diese setzen schließlich mannigfaltige psychische Prozesse wie Denken, Verstehen, Erinnern und dergleichen in Gang. Neben den geordneten, etwa auf das Auffinden von Kausalbeziehungen gerichteten Gedankengänge gibt es auch ungeordnete, wie sie etwa dem Prozess des Träumens innewohnen. Anhand der Vorstellung eines von jeder Sinneswahrnehmung abgetrennten, „frei im Raum schwebenden“ Sollipsisten zeigt Hobbes, dass die psychischen Prozess auch bei ausbleibenden Sinneseindrücken weitergehen. Letzte Ursache hierfür sei aber weiterhin der einmal erfolgte Anstoß von außen durch die Bewegung von Körpern. Nur den Bewegungen selbst komme Realität zu, nicht den Wirkungen, die sie im Bewusstsein verursachen. Daraus folge u.a., dass die Eigenschaften, von deren Vorhandensein der Mensch aufgrund seiner Sinneswahrnehmung ausgeht, in Wahrheit nicht vorhanden sind, sondern nur scheinbar und als Erscheinungen. In letzter Konsequenz führt dies Hobbes zu der These, dass der menschlichen Wahrnehmung keine äußere Welt entspricht und infolgedessen keine gesicherten Erkenntnisse über diese möglich sind. Im Zuge der weitverbreiteten Lehre des Skeptizismus wurde diese Auffassung von seinen Zeitgenossen durchaus vielfach geteilt, etwa von René Descartes. Dessen Einwand, dass infolge der eingreifenden Güte Gottes die Wahrnehmung trotzdem weitgehend der Realität entspreche, lässt Hobbes indes nicht gelten. Da die Inhalte des menschlichen Bewusstseins letztlich nur die Folge von außen kommender Bewegung sind, verneint Hobbes auch konsequent die Freiheit des Willens und gilt als Verfechter des Determinismus.

Ethik

Hatten Philosophen in der Tradition Platons und Aristoteles’ noch sittliche Ideale, etwa in Form einer Idee des Guten oder eines Summum Bonum, angenommen, so herrschte zu Hobbes’ Lebzeiten ein mehr den Vorstellungen der Sophisten und Kyniker verpflichteter Skeptizismus, der die Erkennbarkeit verbindlicher gemeinsamer Moralstandards verneint. Als typischer Vertreter dieser Auffassung galten etwa Justus Lipsius, René Descartes oder Michel de Montaigne. Auch Hobbes vertritt diesen moralischen Relativismus und stützt sich dabei auch auf die Übertragung seiner erkenntnistheoretischen These, der menschlichen Wahrnehmung sei keine gesicherte Erkenntnis über die Welt möglich, auf das Feld der Ethik. So heißt es etwa in den elements of law, jedermann nenne "das, was ihm gefällt und Vergnügen bereitet, gut, und das was ihm missfällt, schlecht". Entsprechend ihrer unterschiedlichen körperlichen Beschaffenheit unterschieden sich die Menschen auch in ihrer Auffassung von Gut und Böse. Ein agathon haplos, das schlechthin Gute, gebe es indes nicht. In Anknüpfung an Gedanken seines Zeitgenossen Hugo Grotius nimmt Hobbes aber einschränkend zumindest insofern einen moralischen Minimalkonsens an, als nach allgemeiner Meinung jedes Individuum ein natürliches Recht auf Selbsterhaltung habe und sich gegen Angriffe auf seine Person verteidigen dürfe. Dem entspreche umgekehrt die Verpflichtung, niemanden zu verletzen. Anders als Grotius geht Hobbes aber davon aus, dass zumindest während des Naturzustands in der Frage, ob ein Fall der Selbsterhaltung vorliege, jeder als sein eigener Richter auftreten könne und müsse. Die damit verbundene Verwässerung des vermeintlich erzielten Minimalkonsenses brachte Hobbes vielfach Kritik ein. Jenseits des Minimalkonsenses über das Selbsterhaltungsrecht müssten moralische Konflikte zwischen Menschen indes verbindlich durch eine übergeordnete Instanz entschieden werden, womit Hobbes den Grundstein für seine politische Philosophie und insbesondere das Staatsmodell des Leviathan legt.

Staatskunde

Hobbes' staatstheoretischen Lehren bilden aus heutiger Sicht den zentralen Teil seines Werkes. Sie sind es, die ihm einen herausgehobenen Platz in der Philosophiegeschichte sichern. Einerseits legt er sie in Elements of law von 1640 dar, sowie in De Cive von 1642, dem dritten Teil der Trilogie elementa philosophiae. Vor allem aber sind sie Gegenstand seines Hauptwerks, des Leviathan von 1651. Dort beschäftigt er sich mit der Überwindung des von Furcht und Unsicherheit geprägten gesellschaftlichen Naturzustands durch die Gründung des Staats, also der Übertragung der Macht auf einen Souverän. Dies geschieht durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem alle Menschen unwiderruflich ihr Selbstbestimmungs- und Selbstverteidigungsrecht auf den Souverän übertragen, der sie im Gegenzug voreinander schützt. Mit dem Naturzustand hat sich Hobbes schließlich im Gegenstück zum Leviathan befasst, dem Behemoth von 1668, der erst posthum 1682 veröffentlicht werden konnte.

Religion

Sein erkenntnistheoretisches Postulat, dass der menschlichen Wahrnehmung eine Erkenntnis der Welt nicht möglich sei, erstreckt Hobbes auch auf Gott; er nimmt also eine agnostische Position ein. Ausgehend von seiner Vorstellung der Welt als geschlossener Kausalzusammenhang, in dem jede Zustandsveränderung auf den Einfluss bewegter Körper zurückzuführen sei, nimmt er aber konsequenterweise eine erste, selbst nicht bewegte Ursache an, die diese Kausalprozesse in Gang setze, bei der es sich aber nicht notwendig um Gott handeln müsse (anders der sog. kausale Gottesbeweis). Gleichwohl war Hobbes keineswegs Atheist. Er leugnet weder die Existenz Gottes noch steht er der Religion allgemein oder dem Christentum im Besonderen feindselig gegenüber, wie dies von seinen Gegnern stets behauptet wurde. Er erklärt sie lediglich zu einer Sache des Glaubens, was für ihn konkret das Vertrauen auf die fehlerfreie Weitergabe religiös-historischer Tatsachen bedeutet. Von der biblischen Überlieferung betrachtet er dennoch nur ein Minimum als verbindlichen Glaubensinhalt, nämlich dass Christus der Messias sei, der die Menschheit durch seinen Kreuzestod erlöst habe. Niemals überzeugend gelungen ist ihm indes, zentrale theologische Begriffe wie Menschwerdung oder Ewiges Leben mit seiner eigenen materialistischen Grundanschauung in Einklang zu bringen. Auf der Grundlage der starken Stellung des Staates in Hobbes' politischer Philosophie weist er diesem auch die Entscheidungsbefugnis in religiösen Dingen zu und fordert insbesondere eine einheitliche Staatskirche. Dementsprechend stand er sowohl dem Papsttum als außerhalb des Nationalstaates stehender Institution als auch den verschiedenen englischen Sekten kritisch gegenüber. Hatte er ursprünglich zumindest noch die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung von Glaubensfragen der Kirche selbst zugesprochen, billigte er im Leviathan erstmals auch sie dem Staat zu. Im Dritten und Vierten Buch des Leviathan befasst er sich ausführlich mit der institutionellen Ausgestaltung der Anglikanische Kirche (Kirchenverfassung).

Werke


- Eight Books of the Peloponnesian Warre Written by Thucydides ... Interpreted (Übersetzung und Interprtation des Peloponnesischen Krieges Thukydides (1629)
- A Briefe of the Art of Rhetorique, (1637)
- Elements of Law (1640)
- Objectiones tertiae ad Cartesii Meditationes", in Descartes, "Meditationes de prima philosophia", (1641)
- Of Libertie and Necessitie, (1654)
- Elementa Philosophiae (Trilogie)
  - De Corpore (1655)
  - De homine (1658)
  - De Cive (1642)
- Leviathan (1651) englische Fassung, (1670) lateinische Fassung)
- Quadratura circuli, cubatio spherae, duplicatio cubi, (1669)
- A Dialogue between a Philosopher and a Student of the Common Laws of England (1681)
- Behemoth, the History of the Causes of the Civil-wars of England, (1682)

Literatur


- Wolfgang Kersting: Thomas Hobbes zur Einführung. Junius, Hamburg 1992, ISBN 3-88506-875-3
- Dieter Hüning: Freiheit und Herrschaft in der Rechtsphilosophie des Thomas Hobbes, Berlin: Duncker & Humblot Verlag 1998, ISBN 3-428-09046-2
- Dieter Hüning (Hrsg.): Der lange Schatten des Leviathan. Hobbes' politische Philosophie nach 350 Jahren, Berlin: Duncker & Humblot Verlag 2005, ISBN 3-428-11820-0.
- Jean Hampton: Hobbes and the Social Contract Tradition, Cambridge University Press, 1988, ISBN 0521368278
- Reinhart Koselleck: Kritik und Krise. Eine Studie zur Pathogenese der bürgerlichen Welt. 2. Aufl. Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1976 (u.a. ein Abschnitt über Thomas Hobbes, der sein Plädoyer für den absolutistischen Staat mit der Angst vor den religiösen Bürgerkriegen erklärt)
- Georg Geismann, Karlfriedrich Herb (Hrsg.): Hobbes über die Freiheit. Würzburg 1988, ISBN 3-88479-337-3
- Ferdinand Tönnies: Thomas Hobbes, der Mann und der Denker. 1910.
- Leo Strauss: The Political Philosophy of Hobbes. Oxford 1936.
- Talcott Parsons: The Structure of Social Action. A Study in Social Theory with Special Reference to a Group of Recent European Writers. New York 1937.
- Richard Tuck, Hobbes, Freiburg, ISBN 3926642416
- Herfried Münkler: Thomas Hobbes - Campus EinführungenCampus Verlag, Frankfurt/Main 2001, ISBN 3-593-36831-5

Weblinks


-
- Patric Shirzadi: [http://www.ecochron.de?pp_hobbes1 Thomas Hobbes – Selbstdenker und Wolfsbändiger]. In: ECOCHRON.
- [http://oregonstate.edu/instruct/phl302/philosophers/hobbes.html Thomas Hobbes - Kurzbiografie und Zeittafel]
- Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas Hobbes, Thomas ja:トマス・ホッブズ ko:토머스 홉스 simple:Thomas Hobbes th:โทมัส ฮอบบส์

Selbstjustiz

Selbstjustiz bezeichnet das außergesetzliche Vorgehen von nicht Berufenen (meist Betroffenen) gegen eine Straftat oder sonst als rechtswidrig oder ungerecht empfundene Handlung. Die Selbstjustiz widersetzt sich gegen das Gewaltmonopol des Staates und ist in diesem Rahmen strafbar. Der Staat behält sich das Recht der Bestrafung als Dritter selbst vor. Daher wird der Pedant der Selbstjustiz auch als "Fremdjustiz" bezeichnet. Als Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz vorgebracht wird meist das Versagen der Justiz oder deren Unfähigkeit, gegen die als verbrecherisch empfunden Handlung effektiv, schnell oder überhaupt vorzugehen. Nicht unter die Definition der Selbstjustiz fallen solche Handlungen, die von der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Notwehr oder zur Abwendung eines Notstandes erfolgen. Ebensowenig wird der Begriff der Selbstjustiz auf Handlungsformen im Rahmen eines möglicherweise billigenswerten Widerstandsrechtes gebraucht.

Vigilantismus

Aus dem angelsächsischen Sprachraum wandert in den heutigen deutschen Sprachgebrauch der Ausdruck Vigilantismus (von lat. vigilans 'wachsam') für eine systemstabilisierende und somit meist konservative Selbstjustiz. Viele dieser Gruppen engagieren sich in Bereichen, wo es ihrer Meinung nach keine ausreichende institutionelle Unterstützung des Rechts gibt. Es handelt sich der häufigsten Deutung nach um rechte Milizen oder Polizeigruppen, die das Gesetz gleichsam "in die eigenen Hände nehmen ". Vigilanten operieren häufig als geheime Verschwörer. In den USA war der Vigilantismus während des Goldrauschs und besonders in Kalifornien während des Kampfes um die Beherrschung der Goldfelder nach dem Goldrausch von 1849 in Montana verbreitet sowie während der Arbeitslosigkeit zwischen den Weltkriegen. Der Vigilantismus brach auch in anderen Landesteilen aus und endete häufig in der Lynchjustiz gegenüber verdächtigten Personen oder erkannten Verbrechern. Nicht alle Aktivitäten waren nur vorübergehend. Im 19. Jahrhundert gab es in Amerika zahlreiche gut organisierte Vigilanzkomitees. In der heutigen westlichen Welt kommt es zu Vigilantismus, wenn die Bevölkerung mit offenkundig unfairen Gerichtsverfahren und -vorschriften brüskiert wird, die scheinbar frei stellen, dass Täter frei oder nichtschuldig gesprochen werden. Vigilante "Justiz" geschieht dann häufig in Gestalt von Anschlägen oder Brandstiftung und nimmt bisweilen den Tod der angeschuldigten Person in Kauf.

Selbstjustiz und Vigilantismus in Kunst und Literatur

Das Prinzip des Vigilantismus ist ein verbreitetes Motiv für zahlreiche Produktionen der trivialen Kunst und Literatur. Dazu werden beispielsweise Heftromane und Superhelden-Comics gezählt. Viele Helden der Fictionliteratur, wie Doc-Savage und The Shadow oder Superhelden, wie Superman und Spider-Man, gelten als Vigilanten wegen ihres persönlichen Einsatzes für Law and Order, der erfolgreicher als der von den institutionellen Gesetzesdienern dargestellt wird. Das Extrem des Vigilantentyps a la Superhero stellt Marvel Comics' Figur The Punisher dar, der skrupellos unter Einsatz auch terroristischer Methoden wie Mord Verbrecher bekämpft. Neuere Tendenzen im Superheldencomic thematisieren oft das Faschistoide in Vorgehensweise und Charakter ihrer Protagonisten und zeichnen diese eher als gebrochene, kaputte Charaktere denn als strahlende Helden.

Siehe auch

Lynchjustiz Kategorie:Rechtsphilosophie

Exekutive

Die Exekutive (von lat. 'exsequi' = ausführen, auch: ausführende Gewalt oder vollziehende Gewalt) ist in der Staatstheorie eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung) neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung). Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet. Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, die Länderregierungen, die Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane, wie zum Beispiel Polizei und Finanzamt. Aber auch die Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen gehören zu der vollziehende Gewalt der Kommunen. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). In der Schweiz heißt die Exekutive auf Bundesebene Bundesrat und auf kantonaler Ebene Regierungsrat (seltener Staatsrat oder schlicht Regierung). Bundesrat und Regierungsrat ist dabei sowohl die Bezeichnung des Gremiums, wie auch der Titel jedes Mitgliedes des Gremiums. Die Kompetenzbereiche der Bundes- und Regierungsräte heißen Departemente (Ministerien). Die Vollzugsorgane sind den Departementen untergeordnet. Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsgewalt ja:行政 ms:Eksekutif

Gericht

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.

Deutschland

Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst. Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen. Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben

Schweiz

Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.

Österreich

Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich

Historisch

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten. Siehe auch: Oberes Gericht

USA

Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA

Zitat


- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)

Siehe auch


- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess ! ja:裁判所

Verwaltung

Die Verwaltung ist eine Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten (Groß-)Betriebe in Politik, Religion, Wirtschaft und Kultur Verwaltungen.

Soziologisches

Der kulturelle Stil einer Verwaltung hängt von ihrer Spitze und im weiteren Sinne von ihrer Gesellschaft ab. So hatten und haben die Höfe von Monarchien (wenn es Erbmonarchien sind) oft Erbämter, setzen kirchliche Verwaltungen oft die Priesterweihe voraus, war der Eintritt in die Verwaltung des klassischen China nur nach schwierigen (auch literarischen und kalligraphischen) Prüfungen möglich, schufen die Verwaltung der Aufklärung (z. B. in Frankreich, Württemberg, Bayern, Preußen) einen eigenen Stil der "rationalen" Verwaltung, Diktaturen Verwaltungen mit weit gehenden Kontrollaufgaben ("Kaderverwaltung") zum Machterhalt und gefügigem Personal, und zeitgenössische Weltfirmen tendieren oft zu dem nicht unähnlicher Personalpolitik (Stäbe bestehen dann aus Yes Men). Fachverwaltungen - etwa eines Krankenhauses oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung - setzen stets auch speziell geschultes Personal (Sachbearbeiter) voraus. Siehe auch: Bürokratie, Verwaltungsreform, Verwaltungsethik, Verwaltungstransparenz, Organisationssoziologie sowie soziologische Autoren wie Max Weber, Niklas Luhmann, Bálint Balla u. v. m.

Öffentliche Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutive. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.

(Grundstücks)-Verwaltung

Die Vorschriften für eine Hausverwaltung werden durch den oder die Eigentümer, den Gesetzgeber und anderen Vertragspartnern (Hausmeister, Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.

Datenverwaltung

Die Datenverwaltung (engl. data management) hat insbesonders bei Einsatz von Mikroprozessoren und Microcontrollern außerordentlich komplexe Aufgaben und entscheidenden Einfluss auf ihre Leistung bei der Datenverarbeitung.

Weblinks


- [http://www.olev.de/ Online-Verwaltungslexikon]
- [http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen]

Literatur


- Bogumil/Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden, 2005. ISBN 3-531-14415-4
- Renate Mayntz: Soziologie der öffentlichen Verwaltung, 4. Aufl., 1997. ISBN 3-8252-0765-X Kategorie:Verwaltungsrecht ! Kategorie:Herrschaftssoziologie !

Frühe Neuzeit

Der Begriff Frühe Neuzeit bezeichnet in der Geschichte Europas üblicherweise die Epoche zwischen dem Spätmittelalter und der Französischen Revolution.

Das Problem der Epocheneinteilung

Jede Periodisierung in der Geschichtswissenschaft ist ein nachträgliches Konstrukt, das dem wissenschaftlichen Interesse entspringt, einen Forschungsgegenstand einzugrenzen und zu klassifizieren. Sie kann daher nur eine Annäherung an die historische Wirklichkeit sein. Auch die Übergänge vom Mittelalter zur frühen Neuzeit einerseits und von dieser zur Moderne andererseits lassen sich nicht an einzelnen Jahreszahlen festmachen. Die Epochengrenzen sind vielmehr von Land zu Land und von Kulturkreis zu Kulturkreis fließend. Epochale Wandlungen sind stets Entwicklungen von langer Dauer - seien sie gesellschaftlicher, politischer oder wirtschaftlicher Natur.

Beginn der Frühen Neuzeit

Der geistig-kulturelle Aufbruch der Renaissance und des Humanismus, die Entdeckungsfahrten der Portugiesen und Spanier seit Anfang des 15. Jahrhunderts, die das Bild von der Erde für immer veränderten, und die Reformation, die nach 1517 die mittelalterliche Einheit der Kirche zerstörte - diese drei miteinander zusammenhängenden Entwicklungen markieren in der europäischen Geschichtswissenschaft für gewöhnlich den Beginn der frühen Neuzeit. Im Allgemeinen gelten Renaissance und Humanismus, die Wiederentdeckung der Antike, ihrer Kunst und ihrer Philosophie als Anfang einer Zeitenwende. Mit ihr verbreitete sich ein neues Menschenbild in Europa, in dessen Mittelpunkt das selbstbestimmte Individuum und seine Fähigkeiten standen. In Philosophie, Literatur, Malerei, Bildhauerei, Baukunst und allen anderen kulturellen Bereichen orientierten sich die Menschen wieder an den Formen und Inhalten der Antike. Am frühesten lässt sich diese Entwicklung in Italien feststellen, wo sie bereits im 14. Jahrhundert einsetzte, im 15. Jahrhundert in Florenz zu einer ersten kulturellen Hochblüte gelangte und von wo aus sie sich bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts in ganz Europa verbreitete. Seine Vorreiterrolle verdankte Italien nicht zuletzt der Aufnahme einer großen Zahl griechischer Gelehrter aus Konstantinopel, das 1453 von den Osmanen erobert worden war. Diese Gelehrten brachten längst verschollen geglaubtes Bildungsgut der Antike mit ins Abendland. Zur gleichen Zeit erfuhr die Verbreitung von Wissen eine ungeheure Beschleunigung durch Johannes Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern. Die gleiche Erfindung wiederum verhalf einem Ereignis zum Durchbruch, das insbesondere in Deutschland mit dem Ende des Mittelalters und dem Beginn der Neuzeit gleichgesetzt wird: der Reformation. Martin Luther gründete seine 95 Thesen, die er 1517 veröffentlichte, auf ein genaues Quellenstudium der Heiligen Schrift in Griechisch und Hebräisch, also auf Kenntnissen, die auf den Vorarbeiten der Humanisten des vorherigen Jahrhunderts beruhten. Luther verteidigte seine Thesen 1521 auf dem Wormser Reichstag vor Kaiser Karl V., der ein Reich regierte, „in dem die Sonne nicht unterging“. Denn zu diesem Reich gehörten auch die spanischen Besitzungen in der so genannten Neuen Welt, die Christoph Kolumbus 1492 entdeckt hatte, im selben Jahr, in dem mit der Eroberung Granadas die Reconquista zu Ende gegangen war. Der erste Anstoß zum Zeitalter der Entdeckungen war aus Portugal gekommen: Im Auftrag des Prinzen Heinrichs des Seefahrers wurden seit 1415 Expeditionen ausgesandt, um einen Seeweg nach Indien zu finden. Dies gelang Vasco da Gama 1498. Die Entdeckungen der Portugiesen und der Spanier erweiterten nicht nur das Weltbild des mittelalterlichen Menschen, sondern hatten auch die Europäische Expansion über die gesamte bekannte Erde zur Folge.

Ende der Frühen Neuzeit

Das Ende der Epoche und der Beginn der Moderne wird in der Geschichtswissenschaft weitgehend übereinstimmend mit der Französischen Revolution angesetzt, die 1789 begann. Auch sie war die Folge einer vorangegangenen, geistigen Bewegung, der Aufklärung, die schon die Amerikanische Unabhängigkeitsbewegung von 1776 beflügelt hatte. Aufgrund der Ereignise von 1789 brach das Ancien Regime zunächst in Frankreich und infolge der Revolutionskriege fast in ganz Europa zusammen. In Deutschland endet die Frühe Neuzeit 1806 mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch wenn die alten Regime nach der Niederlage Napoléon Bonapartes 1814/15 noch einmal restauriert wurden, hatte sich Europa als Folge der Revolution in Frankreich grundlegend gewandelt.

Epochen innerhalb der Frühen Neuzeit

Je nach Betrachtungsweise unterteilt man die Frühen Neuzeit wiederum in folgende Zeitabschnitte:
- Anbruch der Renaissance (ca. 1350-1450)
- Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531)
- Zeitalter der Reformation und der Glaubensspaltung (1517-1648) (Konfessionalisierung)
- Zeit des Absolutismus und der Aufklärung (ca. 1650-1789)
- Französische Revolution (1789-1815)

Erscheinungsformen

Allgemeine Politik

In politischer Hinsicht wirkt die Auseinandersetzung zwischen Protestantismus und Katholizismus für die Frühe Neuzeit prägend, die im dreißigjährigen Krieg mündet. Die politische Seite ist eine Wesentliche, die man unter dem Begriff Konfessionalisierung einordnet. Insgesamt ist das ein tief greifender Wandel, der alle Lebensbereiche der frühneuzeitlichen Gesellschaft umfasst. Man begreift das auch als einen Modernisierungsprozess. Wir haben einen neuen Typus eines Staates zumindest im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der frühneuzeitliche Staat ist ein Territorialstaat mit einem Territorialherrn. Dieser unterscheidet sich von den mittelalterlichen Gebilden dadurch, dass der Grundherr sich ausschließlich als Lehnsherr oder Vasall des Monarchen sieht, während der Territorialherr als ein Souverain seines Landes auftritt. Insgesamt haben wir mit dem Prozess der Konfessionsbildung den der Modernisierung zu sehen. Die hierbei auftretenden Kämpfe bringen eine Neuordnung in Europa, die sowohl Altgläubigen wie auch Protestanten als gleichberechtigte Religionsgemeinschaften anerkennt. Die absolute Vormachtstellung des katholischen Spaniens wird schrittweise zurückgedrängt. Die prägende Staatsform der Frühen Neuzeit ist der Absolutismus, die auch mit dem Aufkommen einer neuen Wirtschaftsform, dem Merkantilismus einhergeht. Der Absolutismus äußert sich hauptsächlich im Selbstverständnis des Monarchen gegenüber seinen Untertanen. Dieses Selbstverständnis wandelt sich. König Ludwig XIV. von Frankreich, genannt auch der Sonnenkönig vertritt die Ansicht, "Der Staat bin ich." König Friedrich II. von Preußen als Vertreter des "aufgeklärten Absolutismus" versteht sich hingegen als den "obersten Diener des Staates." In die Frühe Neuzeit (und nicht etwa ins Mittelalter) fällt auch die Zeit der großen Hexenverfolgung. Zum Ende dieser Epoche kommen Prozesse der Demokratisierung der Gesellschaft zum Durchbruch. Das äußert sich am markantesten im Nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg und in der Französischen Revolution, die beide zu demokratischen Neuordnungen der Gesellschaft führen. Das äußert sich an einem neuen Staatsaufbau, bei dem der Adel seine politische Führungsrolle verliert, wie auch einer auf einer demokratischen Verfassung basierenden Rechtsordnung.

Wirtschaftliche Entwicklung

Aus wirtschaftlicher Perspektive markierte dieses Zeitalter das Ende des Feudalismus, einer Wirtschaftsform, die auf dem Grundbesitz, besser gesagt der Grundherrschaft des Grundherrn als Lehnsherr oder Vasall des Monarchen und deren Besitz leibeigener Bauern beruhte. Weiterhin bedeutet es das Ende des bisherigen Zunft- und Ständewesens in den mittelalterlichen Städten. Die Expansion durch eine verstärkte Seefahrt und der damit verbundenen Entdeckungen führte zu neuen wirtschaftlichen Strukturen im Welthandel. Es wurde ersetzt von einem aufkeimenden Kolonialismus und Überseehandel durch die Großmächte Spanien, Portugal, Niederlande, Großbritannien und Frankreich und die Entwicklung der Manufaktur. Diese Entwicklungen legten das Fundament für Industrialisierung und Kapitalismus. Auch den Silberbergbau haben wir nicht zu vergessen. Die Entdeckungen der Silbervorkommen in der "Neuen Welt" führten zum Rückgang der traditionellen Zinn- und Silberförderung im sächsischen und böhmischen Erzgebirge bis zum schließlichen Abbruch dieser Förderung. Der Absolutismus brachte eine neue Wirtschaftform, die des Merkantilismus mit sich. Der auf dem Handel basierende Kapitalgewinn gibt diesem System seinen Namen, weil der absolutistische Staat in seinen Außenbeziehungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten verfuhr. Es gibt hierfür auch die Bezeichnung Frühkapitalismus. Eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Industrialisierung brachte die Erfindung der ersten voll funktionsfähigen Dampfmaschine durch James Watt im 18. Jahrhundert mit sich. Dem gingen die Dampfmaschinenkonstruktionen voraus, die bei weitem weniger effizient waren wie zum Beispiel die von Thomas Newcomen. Diese führte nicht nur zu einer Revolutionierung der Produktionsverhältnisse, insbesondere in der Eisenindustrie, sondern auch der Verkehrsinfrastruktur durch die Einführung der Eisenbahn durch George Stephenson, deren Beginn in England in das Jahr