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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer bestand bis einschließlich 1997 aus zwei Komponenten: Der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer. Seit 1. Januar 1998 ist die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. In den östlichen Bundesländern wurde Gewerbekapitalsteuer von vorneherein nicht erhoben.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist, aus unterschiedlichen Gründen, eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Besteuerungsverfahren

Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Hinzurechnungen

Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt. Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.

Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Finanzamt setzt Messbetrag fest

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag). Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 € Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 € 1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 € 2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 € 3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 € 4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 € 5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 € ----------------------------------------------------------------- Messbetrag insgesamt = 2.600 € Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.

Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Beispiel wie oben: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 2.600 € x 400% = 10.400 € Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400). Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung).

Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer

Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen, wobei die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer berücksichtigt wird (siehe unten): GewSt = \frac \cdot GewE mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung. Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel: GewSt = \frac \cdot (GewE - 24.500 - 24.000)

Gewerbesteuerumlage

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.

Beziehungen zu anderen Steuern

Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE
- 0,05
- h /6
- 5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340% hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Im Jahr 2005 werden die Gewerbesteuereinnahmen bundesweit voraussichtlich rd. 28 Mrd. Euro betragen. Damit steht das Gewerbesteueraufkommen bundesweit an vierter Stelle. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr Anteil am Gemeindehaushalt ist jedoch unterschiedlich hoch, im Bundesdurchschnitt hatte sie 2000 einen Anteil von ca. 13% am Gemeindehaushalt (nach Umlage) und war damit hinter der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (ca. 14%) die wichtigste steuerliche Einnahmenquelle. Mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen müssen die Gemeinden allerdings als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen (2000). Im West-Ost-Vergleich zeigen sich aber deutliche Unterschiede. Für Gemeindefinanzen in den neuen Bundesländern hat die Gewerbesteuer eine wesentlich geringere Bedeutung, ihr Anteil beträgt hier nur ca. 6%, Gemeinden in Ostdeutschland sind wesentlich mehr auf Zuweisungen von den Ländern und Investitionszuweisungen angewiesen. Manche Städte, allen voran Frankfurt am Main sind jedoch von der Gewerbesteuer, oder einer anderen Form der Unternehmensbesteuerung abhängig. Ein höherer Anteil an der Einkommensteuer, wie oftmals vorgeschlagen, würde einer Stadt wie Frankfurt nicht weiterhelfen. Frankfurt hat relativ wenige Einwohner, zudem leben viele Gutverdiener im Umland, aber dafür um so mehr Unternehmen mit hohem Gewerbeertrag. Allerdings besteht nicht nur zwischen Nachbargemeinden unfairer Steuerwettbewerb. Frankfurt und München haben mit 490% die höchsten Hebesätze, während Berlin deutlich darunter liegt. Gleichzeitig finanzieren diese Städe indirekt über den Länderfinanzausgleich das Berliner Defizit.

Diskussion der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht steuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht zum dritten Mal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestartet, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt (Abrufbar unter: www.nwb.de/finanzgericht/nfg[http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2004/April/4_K_317_91.doc]).

Gegenläufige Positionen der Gemeinden und der Unternehmen

Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20%, in Kiel dagegen um -36%, in Schweinfurt um +100%, in Werdau sogar um +230%, in Leverkusen um -60%). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrecht zu erhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke. Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fällig [1]. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n. ISBN 3886192887) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbsteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen allerdings beseitigt worden. Es wird auch immer wieder behauptet, dass Unternehmen teilweise sogar Geld von den Gemeinden erhielten anstatt Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Unternehmen nur zurückbekommen, was sie bereits als Vorrauszahlung abführen musste. Da sich die Gewinnsituation jedoch gegenüber der Schätzung verschlechtert hat, bekommt das Unternehmen einen Teil der im vorigen Jahr zuviel gezahlten Steuern zurück. Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18% zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015% der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036% der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80% der kleineren Unternehmen nur 6% bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit). Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen. Da die Gewerbesteuer eine nicht unerhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.

Gewerbesteuer im internationalen Vergleich

Die Gewerbesteuer in der deutschen Form ist international eine Ausnahmeerscheinung, auch wenn viele andere Staaten mit föderalem Aufbau Sonderabgaben für Unternehmen vorsehen.
- Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abgeschafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3% auf die Lohnsumme.
- Die Schweiz erhebt keine Gewerbesteuer.
- In Luxemburg wird eine der deutschen Gewerbesteuer ähnliche Steuer erhoben, bei der ebenfalls die Gemeinden ein Hebesatzrecht besitzen.
- Frankreich erhebt eine ertragsunabhängige taxe professionnelle.
- Spanien erhebt die impuesta sobre actividades economicas, die ebenfalls ertragsunabhängig ist.
- Italien erhebt als Regionalsteuer die imposta regionale sulle attivita produttive, mit der die Wertschöpfung der Unternehmen besteuert wird. Den Gemeinden wird dabei die Möglichkeit gegeben, den Steuersatz von 4,25% um einen Prozentpunkt nach oben oder unten anzupassen. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass diese IRAP genannte Steuer, dem Verbot der 6. EG-Richtlinie widerspricht, nachdem neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartigen Steuern erhoben werden dürfen. In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt Jacobs in seinen [http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docop=docop&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=IRAP&resmax=100 Schlussanträgen] zwar für ein Verbot der Steuer, wegen der erwarteten enormen Steuerrückforderungen (geschätzte 120 Mrd. Euro) bei einer ex tunc-Wirkung des Urteils, wie sie für Urteile des EuGH üblich ist, plädiert er aber auch für eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils auf einen Zeitpunkt in der Zukunft. Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich zu einer hohen steuerlichen Belastung führt. Betrachtet man nur die Belastung mit 25% Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375%), so würde Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld liegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15%–20% je nach Hebesatz führt, liegt Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Siehe auch Unternehmenssteuern.

Geschichte der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, auch wenn einschneidende Maßnahmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sie in ihrer Struktur stark verändert haben. Ursprünglich bestand die Gewerbesteuer aus drei Säulen: Der Lohnsummensteuer, der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen (Steuer auf das Einstellen von Arbeitskräften) zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. 1997 wurde dann schließlich noch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft (als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer), so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat.

Aktuelle Reformvorschläge

Es gibt seit jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Wiedereinführung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt. Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer. Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8% auf 145,3 Milliarden Euro. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4% auf 51,2 Milliarden Euro. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7% auf 20,6 Milliarden Euro kletterten.

Quellen

[1]: Weiss, Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft ISBN 346203412X

Literatur


- Jens Demmig: Die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich. Institut „Finanzen und Steuern“, Brief 306, Bonn 1992.
- Otto Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung. 5. Auflage, München 2002, C. H. Beck, ISBN 3406486576
- Hanns Karrenberg/Engelbert Münstermann: Gemeindefinanzbericht 2000: Städte im Griff von EU, Bund und Ländern. In: der städtetag 4/2000, S. 4-99
- Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2001.
- Heribert Zitzelsberger: Grundlagen der Gewerbesteuer: eine steuergeschichtliche, rechtsvergleichende, steuersystematische und verfassungsrechtliche Untersuchung. Köln 1990, Dr. Otto Schmidt, zugl. Regensburg, Univ., Habilitations-Schrift, 1989.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/index.html Gewerbesteuergesetz]
- [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3478/DE/Service/Lexikon__A__Z/G/001.html Steuerlexikon des Bundesfinanzministeriums]
- [http://www.bdi-online.de/BDIONLINE_INEAASP/iFILE.dll/X605E6D3038CB44FEBA9536AF29ED4F4A/2F252102116711D5A9C0009027D62C80/PDF/Reform.PDF Gewerbesteuerreformkonzept des BDI] (PDF)
- [http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m3603b.pdf Burkhardt Winsemann: Sekt kaltgestellt - Gewerbesteuer auch] (PDF)
- [http://www.gemeindesteuern.de Gewerbesteuerrechner und Liste der Hebesätze diverser Städte und Gemeinden]

Kategorie:Steuern und Abgaben Kategorie:Kommunalpolitik

Gewerbebetrieb

Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie Dienstleistungen höherer Art. In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man von Gewerbeschein. Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft, sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen. Nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählen sie nicht dazu, siehe unten Steuerrecht. Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann. Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und muss ergänzend zu den Bestimmungen des bürgerlichen und Steuerrechts auch die Anforderungen des Handelsgesetzbuches erfüllen. Mit dem Recht zur Ausübung eines Gewerbes ist auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern verbunden, sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.

Steuerrecht

Gesetzliche (steuerrechtliche) Grundlage ist § 15(2) EStG: "(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...) Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist." Daraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:
- Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“ (kann vor allem dort vorliegen, wo der Gewerbetreibende ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, im Franchising-Bereich usw.);
- Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt;
- Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein;
- Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden, Leistungen werden nicht nur zwischen Privatleuten ausgetauscht;
- nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder andere selbständige Tätigkeit. Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat der Gewerbetreibende die Rechten und Pflichten, die das Gesetz an die Gewerbebetriebseigenschaft knüpft. Ein Beispiel: Ein Zuhälter richtet ein Friseurgeschäft ein, welches nach Eigenwerbung ausschließlich „Prominente“ bedient. Es zeigt sich bei der Prüfung, dass keine Aussicht auf angemessenen Gewinn besteht, da weder der Geschäftsinhaber (hat Friseur gelernt und Meisterprüfung bestanden) noch seine Angestellten (er beschäftigt seine Prostituierten als Aushilfskräfte) entsprechende überragende Fachkenntnisse besitzt. Dem Betrieb, der ausschließlich zur Geldwäsche aus verschiedenen anderen Gewerben dienen sollte, ist die Anerkennung der Gewerbebetriebseigenschaft aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu versagen. So wird Missbrauch verhindert, ohne bspw. andere Gesetze (hier: Geldwäschegesetz) zur Anwendung bringen zu müssen. Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein. Gemäß der Abfärbetheorie führt auch ein nur geringfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html UStG] Umsatzsteuergesetz
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/index.html GewStG] Gewerbesteuergesetz Kategorie:Steuerrecht

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als "Steuergrundgesetz" bezeichnet. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht sind in ihr die Regelungen betreffend der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung und Erhebung der Steuern, Vollstreckung und außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten. Während die einzelnen Steuergesetze ( z.B. Einkommensteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz) als materielle Vorschriften des Steuerrechts die konkreten Bestimmungen zur Berechnung der Steuer und zur Steuerentstehung regeln, enthält die AO grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist.

Historie

Die Abgabenordnung ist 1977 in Kraft getreten, daher auch die häufig verwendete Bezeichnung AO 1977. Sie löste die bis dahin geltende Reichsabgabenordnung (RAO) ab. Als Verfasser der RAO, und somit auch als "Vater" der heutigen Abgabenordnung, gilt Enno Becker. Grund für die Reform war die Absicht, die Vorschriften der Abgabenordnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz anzugleichen, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Prinzipien der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit herbeizuführen und die Systematik im Gesetz zu verbessern.

Gliederung

Die AO ist in neun Teile gegliedert und spiegelt den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wider:

Einleitende Vorschriften

Der erste Teil widmet sich den steuerlichen Grundbegriffen, die für alle Steuern gelten. Hier findet sich die allgemeine Definition der Steuer (§ 3 Abs. 1 AO) als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Daneben werden u.a. die Begriffe Wohnsitz, Geschäftsleitung, Niederlassung und Finanzbehörde (Deutschland) aus steuerlicher Sicht erklärt und eine Übersicht über die Zuständigkeiten gegeben. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen der Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. §§30, 31 und 31 a AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.

Steuerschuldrecht

Das Steuerschuldrecht definiert die wesentlichen Grundsätze im Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner; es soll die Grundlage für ein möglichst unbürokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren bilden und hierbei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des einzelnen Steuerpflichtigen herstellen. In § 33 Abs. 1 AO ist die Person des Steuerpflichtigen definiert, als demjenigen, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (Steuerzahler), wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wer Gesamtschuldner ist, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet und welche Zwecke unter gemeinnützigen oder mildtätigen Aspekten steuerbegünstigt sind.

Allgemeine Verfahrensvorschriften

Der dritte Teil widmet sich in den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen besonders dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Geregelt werden hier die Mitwirkungspflichten (Auskunftspflicht), Pflicht zur Vorlage von Urkunden) der Beteiligten, aber auch unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen. Von Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen Fristenberechnung, Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im zweiten Abschnitt wird der Begriff des Verwaltungsaktes erläutert und Aussagen zur Bekanntgabe, Wirksamkeit und Nichtigkeit getroffen.

Durchführung der Besteuerung

Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die speziellen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen sind. Deshalb werden in diesem Teil Regelungen zur Steuererklärungs- und Buchführungspflicht getroffen. Ferner wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich mittels Steuerbescheid festzusetzen sind. Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs. § 169 AO regelt die Festsetzungsfrist: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und deren Vergütungen ein Jahr. Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beträgt allerdings zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Bedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist dabei, ob sich der Fehler zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt. Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, so ist seine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit möglich, solange dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde. Weitere wichtige Änderungsvorschrift ist § 173 AO, der eine Korrekturmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist dabei jedoch nur möglich, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Andererseits verbietet der geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen oder Beweismittel eine Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. Nach § 175 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren, soweit ein für den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder korrigiert wurde. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung, die es den Finanzbehörden erlaubt, die Angaben der Steuerpflichtigen nicht nur an Amtsstelle, sondern in gewissem Umfang auch an Ort und Stelle nachprüfen. Das Außenprüfungsverfahren verlangt vom Steuerpflichtigen ein hohes Maß an Mitwirkung, sichert ihm aber auch in weitem Umfang rechtliches Gehör und Rechtsbehelfe. Weitere, sich an die Verwaltung richtende Regelungen zur Durchführung einer Betriebsprüfung sowie zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen sind in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung, der Betriebsprüfungsordnung, getroffen.

Erhebungsverfahren

In den sich anschließenden Vorschriften über das Erhebungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer fällig wird und welche Folgen bei einer verspäteten Zahlung eintreten. Daneben wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Geregelt wird auch die Verjährung des Steueranspruchs, die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung.

Vollstreckung

Werden fällige Steuern nicht gezahlt, so können sie durch die Finanzbehörde nach den für die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise beigetrieben werden. In Abgrenzung zum Zivilrecht und anderen Gebieten des öffentlichen Rechts ist die Zwangsvollstreckung der Finanzbehörden auch ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel möglich. Dieser Abschnitt schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen u.a. durch Regelung der Vollstreckung in das unbewegliche und das bewegliche Vermögen.

Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Es folgen die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, in denen das Einspruchsverfahren als Rechtsschutz der Steuerpflichtigen geordnet ist. Dieses ermöglicht der Finanzverwaltung, ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.

Straf- und Bußgeldvorschriften/ Straf- und Bußgeldverfahren

Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerverkürzung) sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Das Bußgeld wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erhoben. Die Finanzbehörde kann selbst ermitteln und sich dabei der Steuer- (Zoll-)fahndung bedienen.

Schlussvorschriften

Die Schlussvorschriften enthalten - als Gesetzesvorbehalt - die Einschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe der AO.

Nebengesetze/ Nebenverordnungen

Zur Abgabenordnung ist ein Einführungsgesetz (EGAO) mit zahlreichen Übergangs- und zeitlichen Anwendungsregelungen erlassen worden. Zudem existiert mit dem AO-Anwendungserlaß (AEAO) eine umfangreiche Verordnung, die in Zweifelsfragen eine einheitliche Gesetzesanwendung durch die Finanzbehörden sicherstellen soll.

Anwendungsbereich

Die AO gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Zollkodex anwendbar. Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden. Im Zollrecht gilt die AO nur subsidiär zum Zollkodex, direkt anwendbar sind lediglich die Straf-, Bußgeld- und Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung. Das steuerrechtliche Überprüfungsverfahren findet im Wesentlichen durch die Finanzgerichtsbarkeit statt. Das einschlägige Gesetz ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die reguläre Strafgerichtsbarkeit.

Abgabenordnung in der DDR

Die Abgabenordnung der DDR entwickelte sich gleichfalls auf der Basis der "Reichsabgabenordnung" (RAO) aus dem Jahre 1919, wurde jedoch in einer Fassung vom 18. September 1970 neu verfaßt. Die Abgabenordnung enthielt
- Rechte und Pflichten der am Steuerrechtsverhältnis beteiligeten (Steuerpflichtige und Steuerbehörde)
- die Zuständigkeiten im Steuerverfahrensrecht
- das Rechtsmittelverfahren (Nachprüfungsverfahren) in Steuersachen
- das materielle Steuerstrafrecht, soweit nicht im Strafgesetzbuch der DDR eine Neuregelung erfolgte Die Abgabenordnung enthielt insbesondere Bestimmungen über den Steueranspruch, über die Pflichten der Steuerpflichtigen und zum Steuerbescheid.

Siehe auch


- Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
- Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
- Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

Literatur


- Wolfgang Jakob, Abgabenordnung. Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren., 3. Aufl., München 2001. ISBN 3-406-40954-7

Weblink


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html Gesetzestext] Kategorie:Steuergesetz (Deutschland) Kategorie:Zoll

Realsteuer

Mit Realsteuer werden die folgenden Gemeindesteuern bezeichnet:
- Grundsteuer A und B
- Gewerbesteuer Die Gemeinde legt die Höhe der Hebesätze und damit die Höhe der Steuern durch ihre Haushaltssatzung fest. Die Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) besteuern den Grund- und Boden und das Gewerbe unabhängig davon, welchen Ertrag die Steuergegenstände bringen. Bei Realsteuern bleiben im Gegensatz zu Personensteuern persönliche Verhältnisse (Leistungsfähigkeit) des Eigentümers außer Betracht. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer eines Grundstücks. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Eigentümer eines Gewerbebetriebes. Kategorie: Steuerrecht Kategorie:Steuern und Abgaben

Gewerbekapitalsteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer bestand bis einschließlich 1997 aus zwei Komponenten: Der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer. Seit 1. Januar 1998 ist die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. In den östlichen Bundesländern wurde Gewerbekapitalsteuer von vorneherein nicht erhoben.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist, aus unterschiedlichen Gründen, eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Besteuerungsverfahren

Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Hinzurechnungen

Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt. Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.

Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Finanzamt setzt Messbetrag fest

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag). Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 € Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 € 1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 € 2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 € 3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 € 4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 € 5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 € ----------------------------------------------------------------- Messbetrag insgesamt = 2.600 € Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.

Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Beispiel wie oben: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 2.600 € x 400% = 10.400 € Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400). Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung).

Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer

Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen, wobei die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer berücksichtigt wird (siehe unten): GewSt = \frac \cdot GewE mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung. Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel: GewSt = \frac \cdot (GewE - 24.500 - 24.000)

Gewerbesteuerumlage

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.

Beziehungen zu anderen Steuern

Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE
- 0,05
- h /6
- 5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340% hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Im Jahr 2005 werden die Gewerbesteuereinnahmen bundesweit voraussichtlich rd. 28 Mrd. Euro betragen. Damit steht das Gewerbesteueraufkommen bundesweit an vierter Stelle. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr Anteil am Gemeindehaushalt ist jedoch unterschiedlich hoch, im Bundesdurchschnitt hatte sie 2000 einen Anteil von ca. 13% am Gemeindehaushalt (nach Umlage) und war damit hinter der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (ca. 14%) die wichtigste steuerliche Einnahmenquelle. Mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen müssen die Gemeinden allerdings als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen (2000). Im West-Ost-Vergleich zeigen sich aber deutliche Unterschiede. Für Gemeindefinanzen in den neuen Bundesländern hat die Gewerbesteuer eine wesentlich geringere Bedeutung, ihr Anteil beträgt hier nur ca. 6%, Gemeinden in Ostdeutschland sind wesentlich mehr auf Zuweisungen von den Ländern und Investitionszuweisungen angewiesen. Manche Städte, allen voran Frankfurt am Main sind jedoch von der Gewerbesteuer, oder einer anderen Form der Unternehmensbesteuerung abhängig. Ein höherer Anteil an der Einkommensteuer, wie oftmals vorgeschlagen, würde einer Stadt wie Frankfurt nicht weiterhelfen. Frankfurt hat relativ wenige Einwohner, zudem leben viele Gutverdiener im Umland, aber dafür um so mehr Unternehmen mit hohem Gewerbeertrag. Allerdings besteht nicht nur zwischen Nachbargemeinden unfairer Steuerwettbewerb. Frankfurt und München haben mit 490% die höchsten Hebesätze, während Berlin deutlich darunter liegt. Gleichzeitig finanzieren diese Städe indirekt über den Länderfinanzausgleich das Berliner Defizit.

Diskussion der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht steuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht zum dritten Mal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestartet, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt (Abrufbar unter: www.nwb.de/finanzgericht/nfg[http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2004/April/4_K_317_91.doc]).

Gegenläufige Positionen der Gemeinden und der Unternehmen

Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20%, in Kiel dagegen um -36%, in Schweinfurt um +100%, in Werdau sogar um +230%, in Leverkusen um -60%). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrecht zu erhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke. Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fällig [1]. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n. ISBN 3886192887) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbsteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen allerdings beseitigt worden. Es wird auch immer wieder behauptet, dass Unternehmen teilweise sogar Geld von den Gemeinden erhielten anstatt Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Unternehmen nur zurückbekommen, was sie bereits als Vorrauszahlung abführen musste. Da sich die Gewinnsituation jedoch gegenüber der Schätzung verschlechtert hat, bekommt das Unternehmen einen Teil der im vorigen Jahr zuviel gezahlten Steuern zurück. Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18% zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015% der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036% der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80% der kleineren Unternehmen nur 6% bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit). Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen. Da die Gewerbesteuer eine nicht unerhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.

Gewerbesteuer im internationalen Vergleich

Die Gewerbesteuer in der deutschen Form ist international eine Ausnahmeerscheinung, auch wenn viele andere Staaten mit föderalem Aufbau Sonderabgaben für Unternehmen vorsehen.
- Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abgeschafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3% auf die Lohnsumme.
- Die Schweiz erhebt keine Gewerbesteuer.
- In Luxemburg wird eine der deutschen Gewerbesteuer ähnliche Steuer erhoben, bei der ebenfalls die Gemeinden ein Hebesatzrecht besitzen.
- Frankreich erhebt eine ertragsunabhängige taxe professionnelle.
- Spanien erhebt die impuesta sobre actividades economicas, die ebenfalls ertragsunabhängig ist.
- Italien erhebt als Regionalsteuer die imposta regionale sulle attivita produttive, mit der die Wertschöpfung der Unternehmen besteuert wird. Den Gemeinden wird dabei die Möglichkeit gegeben, den Steuersatz von 4,25% um einen Prozentpunkt nach oben oder unten anzupassen. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass diese IRAP genannte Steuer, dem Verbot der 6. EG-Richtlinie widerspricht, nachdem neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartigen Steuern erhoben werden dürfen. In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt Jacobs in seinen [http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docop=docop&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=IRAP&resmax=100 Schlussanträgen] zwar für ein Verbot der Steuer, wegen der erwarteten enormen Steuerrückforderungen (geschätzte 120 Mrd. Euro) bei einer ex tunc-Wirkung des Urteils, wie sie für Urteile des EuGH üblich ist, plädiert er aber auch für eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils auf einen Zeitpunkt in der Zukunft. Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich zu einer hohen steuerlichen Belastung führt. Betrachtet man nur die Belastung mit 25% Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375%), so würde Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld liegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15%–20% je nach Hebesatz führt, liegt Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Siehe auch Unternehmenssteuern.

Geschichte der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, auch wenn einschneidende Maßnahmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sie in ihrer Struktur stark verändert haben. Ursprünglich bestand die Gewerbesteuer aus drei Säulen: Der Lohnsummensteuer, der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen (Steuer auf das Einstellen von Arbeitskräften) zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. 1997 wurde dann schließlich noch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft (als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer), so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat.

Aktuelle Reformvorschläge

Es gibt seit jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Wiedereinführung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt. Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer. Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8% auf 145,3 Milliarden Euro. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4% auf 51,2 Milliarden Euro. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7% auf 20,6 Milliarden Euro kletterten.

Quellen

[1]: Weiss, Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft ISBN 346203412X

Literatur


- Jens Demmig: Die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich. Institut „Finanzen und Steuern“, Brief 306, Bonn 1992.
- Otto Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung. 5. Auflage, München 2002, C. H. Beck, ISBN 3406486576
- Hanns Karrenberg/Engelbert Münstermann: Gemeindefinanzbericht 2000: Städte im Griff von EU, Bund und Ländern. In: der städtetag 4/2000, S. 4-99
- Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2001.
- Heribert Zitzelsberger: Grundlagen der Gewerbesteuer: eine steuergeschichtliche, rechtsvergleichende, steuersystematische und verfassungsrechtliche Untersuchung. Köln 1990, Dr. Otto Schmidt, zugl. Regensburg, Univ., Habilitations-Schrift, 1989.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/index.html Gewerbesteuergesetz]
- [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3478/DE/Service/Lexikon__A__Z/G/001.html Steuerlexikon des Bundesfinanzministeriums]
- [http://www.bdi-online.de/BDIONLINE_INEAASP/iFILE.dll/X605E6D3038CB44FEBA9536AF29ED4F4A/2F252102116711D5A9C0009027D62C80/PDF/Reform.PDF Gewerbesteuerreformkonzept des BDI] (PDF)
- [http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m3603b.pdf Burkhardt Winsemann: Sekt kaltgestellt - Gewerbesteuer auch] (PDF)
- [http://www.gemeindesteuern.de Gewerbesteuerrechner und Liste der Hebesätze diverser Städte und Gemeinden]

Kategorie:Steuern und Abgaben Kategorie:Kommunalpolitik

Gewerbesteuergesetz

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer bestand bis einschließlich 1997 aus zwei Komponenten: Der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer. Seit 1. Januar 1998 ist die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. In den östlichen Bundesländern wurde Gewerbekapitalsteuer von vorneherein nicht erhoben.
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist, aus unterschiedlichen Gründen, eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen. Es handelt sich bei ihr nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer (siehe unten) umstritten ist. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Besteuerungsverfahren

Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe

Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag

Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Hinzurechnungen

Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150). Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt. Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.

Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Finanzamt setzt Messbetrag fest

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag). Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 € Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 € 1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 € 2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 € 3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 € 4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 € 5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 € ----------------------------------------------------------------- Messbetrag insgesamt = 2.600 € Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.

Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Beispiel wie oben: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer 2.600 € x 400% = 10.400 € Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400). Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung).

Formeln zur Berechnung der Gewerbesteuer

Bei Kapitalgesellschaften kann man die Höhe der Gewerbesteuer wie folgt ausrechnen, wobei die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer berücksichtigt wird (siehe unten): GewSt = \frac \cdot GewE mit GewSt = zu zahlende Gewerbesteuer, h = Hebesatz der Gemeinde (geteilt durch Hundert, also bei einem Hebesatz von 400 wäre h hier 4) und GewE = Gewerbeertrag vor Gewerbesteuerzahlung. Bei Personengesellschaften und Einzelnunternehmen ist die Berechnung der Gewerbesteuerzahlung wegen des Freibetrags und des Staffeltarifs komplizierter. Soweit der Gewerbeertag hinreichend hoch (unabhängig vom Hebesatz ab einschließlich 72.500,00 Euro) liegt, gilt folgende Formel: GewSt = \frac \cdot (GewE - 24.500 - 24.000)

Gewerbesteuerumlage

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.

Beziehungen zu anderen Steuern

Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE
- 0,05
- h /6
- 5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340% hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Im Jahr 2005 werden die Gewerbesteuereinnahmen bundesweit voraussichtlich rd. 28 Mrd. Euro betragen. Damit steht das Gewerbesteueraufkommen bundesweit an vierter Stelle. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr Anteil am Gemeindehaushalt ist jedoch unterschiedlich hoch, im Bundesdurchschnitt hatte sie 2000 einen Anteil von ca. 13% am Gemeindehaushalt (nach Umlage) und war damit hinter der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (ca. 14%) die wichtigste steuerliche Einnahmenquelle. Mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen müssen die Gemeinden allerdings als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen (2000). Im West-Ost-Vergleich zeigen sich aber deutliche Unterschiede. Für Gemeindefinanzen in den neuen Bundesländern hat die Gewerbesteuer eine wesentlich geringere Bedeutung, ihr Anteil beträgt hier nur ca. 6%, Gemeinden in Ostdeutschland sind wesentlich mehr auf Zuweisungen von den Ländern und Investitionszuweisungen angewiesen. Manche Städte, allen voran Frankfurt am Main sind jedoch von der Gewerbesteuer, oder einer anderen Form der Unternehmensbesteuerung abhängig. Ein höherer Anteil an der Einkommensteuer, wie oftmals vorgeschlagen, würde einer Stadt wie Frankfurt nicht weiterhelfen. Frankfurt hat relativ wenige Einwohner, zudem leben viele Gutverdiener im Umland, aber dafür um so mehr Unternehmen mit hohem Gewerbeertrag. Allerdings besteht nicht nur zwischen Nachbargemeinden unfairer Steuerwettbewerb. Frankfurt und München haben mit 490% die höchsten Hebesätze, während Berlin deutlich darunter liegt. Gleichzeitig finanzieren diese Städe indirekt über den Länderfinanzausgleich das Berliner Defizit.

Diskussion der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht steuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht zum dritten Mal eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gestartet, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt (Abrufbar unter: www.nwb.de/finanzgericht/nfg[http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2004/April/4_K_317_91.doc]).

Gegenläufige Positionen der Gemeinden und der Unternehmen

Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20%, in Kiel dagegen um -36%, in Schweinfurt um +100%, in Werdau sogar um +230%, in Leverkusen um -60%). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrecht zu erhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke. Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fällig [1]. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n. ISBN 3886192887) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbsteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen allerdings beseitigt worden. Es wird auch immer wieder behauptet, dass Unternehmen teilweise sogar Geld von den Gemeinden erhielten anstatt Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Unternehmen nur zurückbekommen, was sie bereits als Vorrauszahlung abführen musste. Da sich die Gewinnsituation jedoch gegenüber der Schätzung verschlechtert hat, bekommt das Unternehmen einen Teil der im vorigen Jahr zuviel gezahlten Steuern zurück. Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18% zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015% der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036% der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80% der kleineren Unternehmen nur 6% bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit). Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen. Da die Gewerbesteuer eine nicht unerhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.

Gewerbesteuer im internationalen Vergleich

Die Gewerbesteuer in der deutschen Form ist international eine Ausnahmeerscheinung, auch wenn viele andere Staaten mit föderalem Aufbau Sonderabgaben für Unternehmen vorsehen.
- Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abgeschafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3% auf die Lohnsumme.
- Die Schweiz erhebt keine Gewerbesteuer.
- In Luxemburg wird eine der deutschen Gewerbesteuer ähnliche Steuer erhoben, bei der ebenfalls die Gemeinden ein Hebesatzrecht besitzen.
- Frankreich erhebt eine ertragsunabhängige taxe professionnelle.
- Spanien erhebt die impuesta sobre actividades economicas, die ebenfalls ertragsunabhängig ist.
- Italien erhebt als Regionalsteuer die imposta regionale sulle attivita produttive, mit der die Wertschöpfung der Unternehmen besteuert wird. Den Gemeinden wird dabei die Möglichkeit gegeben, den Steuersatz von 4,25% um einen Prozentpunkt nach oben oder unten anzupassen. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass diese IRAP genannte Steuer, dem Verbot der 6. EG-Richtlinie widerspricht, nachdem neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartigen Steuern erhoben werden dürfen. In seinen Schlussanträgen plädiert der Generalanwalt Jacobs in seinen [http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docop=docop&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=IRAP&resmax=100 Schlussanträgen] zwar für ein Verbot der Steuer, wegen der erwarteten enormen Steuerrückforderungen (geschätzte 120 Mrd. Euro) bei einer ex tunc-Wirkung des Urteils, wie sie für Urteile des EuGH üblich ist, plädiert er aber auch für eine zeitliche Beschränkung der Wirkung des Urteils auf einen Zeitpunkt in der Zukunft. Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich zu einer hohen steuerlichen Belastung führt. Betrachtet man nur die Belastung mit 25% Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375%), so würde Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld liegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15%–20% je nach Hebesatz führt, liegt Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Siehe auch Unternehmenssteuern.

Geschichte der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, auch wenn einschneidende Maßnahmen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sie in ihrer Struktur stark verändert haben. Ursprünglich bestand die Gewerbesteuer aus drei Säulen: Der Lohnsummensteuer, der Gewerbekapitalsteuer und der Gewerbeertragsteuer. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen (Steuer auf das Einstellen von Arbeitskräften) zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. 1997 wurde dann schließlich noch die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft (als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer), so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat.

Aktuelle Reformvorschläge

Es gibt seit jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Wiedereinführung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt. Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer. Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8% auf 145,3 Milliarden Euro. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4% auf 51,2 Milliarden Euro. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7% auf 20,6 Milliarden Euro kletterten.

Quellen

[1]: Weiss, Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft ISBN 346203412X

Literatur


- Jens Demmig: Die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich. Institut „Finanzen und Steuern“, Brief 306, Bonn 1992.
- Otto Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung. 5. Auflage, München 2002, C. H. Beck, ISBN 3406486576
- Hanns Karrenberg/Engelbert Münstermann: Gemeindefinanzbericht 2000: Städte im Griff von EU, Bund und Ländern. In: der städtetag 4/2000, S. 4-99
- Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2001.
- Heribert Zitzelsberger: Grundlagen der Gewerbesteuer: eine steuergeschichtliche, rechtsvergleichende, steuersystematische und verfassungsrechtliche Untersuchung. Köln 1990, Dr. Otto Schmidt, zugl. Regensburg, Univ., Habilitations-Schrift, 1989.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/index.html Gewerbesteuergesetz]
- [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3478/DE/Service/Lexikon__A__Z/G/001.html Steuerlexikon des Bundesfinanzministeriums]
- [http://www.bdi-online.de/BDIONLINE_INEAASP/iFILE.dll/X605E6D3038CB44FEBA9536AF29ED4F4A/2F252102116711D5A9C0009027D62C80/PDF/Reform.PDF Gewerbesteuerreformkonzept des BDI] (PDF)
- [http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m3603b.pdf Burkhardt Winsemann: Sekt kaltgestellt - Gewerbesteuer auch] (PDF)
- [http://www.gemeindesteuern.de Gewerbesteuerrechner und Liste der Hebesätze diverser Städte und Gemeinden]

Kategorie:Steuern und Abgaben Kategorie:Kommunalpolitik

Gewerbebetrieb

Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie Dienstleistungen höherer Art. In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der