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Gleichheit

Gleichheit

Gleichheit ist ein Begriff, der im Allgemeinen eine Übereinstimmung verschiedener Gegenstände, Methoden, Denkweisen oder Eigenschaften zum Ausdruck bringt.

Mathematik

Siehe: Gleichung

Farben

Bei Farben spricht man von unbedingt gleichen und bedingt gleichen Farben.

Rechtswissenschaft

Die Gleichheit (frz. égalité) im Sinne von Gleichbehandlung ist in Deutschland (und anderen Staaten) ein verfassungsmäßiges Recht.

Ursprung

Seine Ursprünge werden wie alle Menschenrechte auf Humanismus und Aufklärung zurückgeführt.

Deutsches Grundgesetz

Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt: :(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. :(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. :(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 GG] Der Gleichheitssatz ist ein Menschenrecht und kommt allen, nicht nur den deutschen Staatsangehörigen zuteil. Er verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen. Behinderte dürfen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 wegen ihrer Behinderung zwar bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. Neben Art. 3 GG wird der Gleichheitssatz noch durch die, in ihrem Anwendungsbreich jeweils speziellen Gleichheitssätze der Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont.

Wesensgehalt

Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Wann zwei Gegenstände "gleich" sind, lässt sich nun nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden(!) Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff ("genus proximum"). Entscheidend ist insoweit also die Blickrichtung des Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differnzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, m.a.W.: ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung anhand der in Art. 3 III genannten Atrribute (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen). Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden. Nach anderer Ansicht ist, dass die Gleichheit "vor" dem Gesetz nach Art. 3 Absatz 1 GG im Anschluss an Hans Kelsen und andere heute als normlogische Selbstverständlichkeit. Wesentlich ist der davon zu unterscheidende Inhalt eines Gesetzes (Gleichheit "im" Gesetz), auf den Art. 3 Abs. 3 im Sinne eines enumerativ aufgezählten Differenzierungsverbots abstellt.

Willkürverbot

Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beschränkt sich die Beurteilung, soweit sie die Legislative betrifft auf die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Existiert ein mit der Verfassung vereinbarer sachlicher Grund für die Unterscheidung, ist das Gesetz willkürfrei. Der Gesetzgeber hat also einen größeren Beurteilungsspielraum als Verwaltung und Rechtsprechung, da letztere sowohl an die Gesetze als auch an die Verfassung gebunden sind.

Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)

Die formelle Gleichberechtigung ist in Deutschland im wesentlichen verwirklicht. Sie findet ihre Grenzen stets dort, wo auf die körperlichen bzw. biologischen Unterschiede (z.B. Arbeitsrecht) abgestellt wird.

Folgen von Gleichheitsverstößen

Gesetze und alle anderen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt sind verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 3 verstoßen. In allen Fällen ist der Rechtsweg, letztlich bis zum BVerfG eröffnet (Art. 19 Absatz 4 GG). Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings ist das BVerfG kein "Superrevisionsgericht". Einfache Gesetzesverstöße können dort nicht gerügt werden. Die theoretische Abgrenzung hiernach zulässiger oder unzulässiger Verfassungsbeschwerden ist schwierig, da jeder freiheitsbeschränkende Gesetzesverstoß durch Verwaltung oder Rechtsprechung mit der allgemeinen, nur durch Gesetze beschränkbaren Handlungsfreiheit kollidiert ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_2.html Art. 2 GG]). Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an dieser Regelung.

Literatur


- Michael Kloepfer: Die Gleichheit als Verfassungsfrage, Berlin 1980, ISBN 3-42804-750-8

Siehe auch


- Gleichberechtigung
- Gleichstellung
- Menschenrechte
- Soziale Ungleichheit Kategorie:Sozialethik Kategorie:Grundrechte

Gleichung

In der Mathematik ist eine Gleichung eine symbolische Formel, in der die Gleichheit zweier Werte oder Terme behauptet wird. Wesentlicher formaler Bestandteil jeder Gleichung ist das Gleichheitszeichen.

Einteilung der Gleichungen

Gleichungen werden in der Mathematik in vielen unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet; dementsprechend gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, die Gleichungen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten einzuteilen. Die jeweiligen Einteilungen sind zu einem großen Teil unabhängig voneinander, eine Gleichung kann in mehrere dieser Gruppen fallen. So ist es beispielsweise durchaus sinnvoll, von einem System linearer partieller Differentialgleichungen zu sprechen.

Einteilung nach Gültigkeit

Formal hat eine Gleichung die Gestalt T_1=T_2 mit zwei Termen T_1, T_2. Gleichungen sind mathematische Aussagen, sind also entweder wahr (z. B. 1=1) oder falsch (1=2). Wenn allerdings zumindest einer der Terme T_1, T_2 von Variablen abhängig ist, liegt nur eine Aussageform vor; ob die Gleichung wahr oder falsch ist, hängt dann von den konkreten eingesetzten Werten der Variablen ab.

Identitäten

Gleichungen können allgemeingültig sein, also durch Einsetzen aller Variablen aus einer gegebenen Grundmenge oder zumindest aus einer vorher definierten Teilmenge davon wahr sein. Die Allgemeingültigkeit kann entweder aus anderen Axiomen bewiesen werden oder selber als Axiom vorausgesetzt werden. Beispiele sind
- Der Satz des Pythagoras: a^2+b^2=c^2 \,\!: wahr für rechtwinklige Dreiecke
- Das Assoziativgesetz: (a+b)+c=a+(b+c) \,\!: wahr für alle natürlichen Zahlen a,b,c (Beweis durch vollständige Induktion); wahr für alle Gruppen (als Axiom).
- Die binomischen Formeln: (a+b)^2=a^2+2ab+b^2 \,\!: wahr für alle reellen Zahlen a,b.
- Die eulersche Identität: e^ = \cos\left(\varphi \right) + i \sin\left( \varphi\right): wahr für alle reellen \varphi. In diesem Zusammenhang spricht man manchmal von einer Identität, einem Satz oder einem Gesetz.

Bestimmungsgleichungen

Ist eine Gleichung nicht allgemeingültig, so gibt es gewisse Werte aus der Grundmenge, für die die Gleichung eine wahre Aussage liefert, und gewisse Werte, für die die Gleichung eine falsche Aussage liefert. Häufig besteht eine Aufgabenstellung darin, alle Elemente der Grundmenge zu bestimmen, für die die Gleichung eine wahre Aussage liefert. Diesen Vorgang bezeichnet man als lösen der Gleichung. Zur Unterscheidung von Identitäten werden solche Gleichungen manchmal als Bestimmungsgleichungen bezeichnet. Die Menge an Werten der Variablen, für die die Gleichung wahr ist, bezeichnet man als Lösungsmenge der Gleichung. Wenn es sich bei der Lösungsmenge um eine leere Menge handelt, so bezeichnet man die Gleichung als unerfüllbar oder als unlösbar. Ob eine Gleichung lösbar ist oder nicht hängt auch von der betrachteten Grundmenge ab. Beispiele:
- Die Gleichung x^2=2 ist unlösbar als Gleichung über die natürlichen Zahlen und besitzt die Lösungsmenge \lbrace \sqrt, - \sqrt \rbrace als Gleichung über die reellen Zahlen.
- Die Gleichung x^2= -2 ist unlösbar als Gleichung über die natürlichen und reellen Zahlen und besitzt die Lösungsmenge \lbrace \sqrti, -\sqrti \rbrace als Gleichung über den komplexen Zahlen. Bei der Lösung einer Gleichung ist auch zu beachten, dass die Lösung nicht nur aus der Grundmenge sein muss, sondern dass die in der Gleichung auftretenden Terme für die Lösung auch definiert sein müssen. In diesem Zusammenhang wird manchmal von der Definitionsmenge der Gleichung T_1(x)=T_2(x) gesprochen, die dann als Durchschnittsmenge der Definitionsmengen der Terme T_1(x) und T_2(x) bestimmt werden kann. Beispiel: Die Gleichung :\frac=\frac+\frac ist für x\in\R zu lösen. Für x=0 und x=1 ist die Gleichung nicht definiert; die Definitionsmenge ist also \R\backslash \lbrace0,1\rbrace. Multiplizieren beider Seiten mit x(x-1) liefert die Gleichung :x^2=x^2+2x-x-2+1\! bzw. :x=1\! . x=1 ist aber nicht in der Definitionsmenge der Gleichung; die Gleichung hat also gar keine Lösung. Tatsächlich war auch die Multiplikation mit x(x-1) keine Äquivalenzumformung, da dieses Produkt für x=1 Null ergibt, und Multiplikation mit Null eben keine Äquivalenzumformung ist. Bei Bestimmungsgleichungen treten öfters Variablen auf, die nicht gesucht sind, sondern als bekannt vorausgesetzt werden. Solche Variablen werden als Parameter bezeichnet. Beispiel: Die Lösungsformel für die quadratische Gleichung :x^2+px+q=0 \,\! lautet bei gegebenen Parametern p, q :x_=-\frac\pm \sqrt. Setzt man eine dieser beiden Lösungen in die Gleichung ein, so verwandelt sich die Gleichung in eine Identität, wird also für (fast) beliebige Wahl von p und q zur wahren Aussage. Fast beliebig deswegen, weil unter Umständen im Nachhinein die erlaubte Menge der Parameter eingeschränkt werden muss; falls für die quadratische Gleichung nur reelle Lösungen gesucht werden sollen, müssen beispielsweise die Parameter auf q<\frac eingeschränkt werden.

Definitionen

Gleichungen können auch verwendet werden, um ein neues Symbol zu definieren. In diesem Fall wird das zu definierende Symbol links geschrieben, und das Gleichheitszeichen oft durch := ersetzt oder über das Gleichheitszeichen "def" geschrieben. Beispiel: Definition der Ableitung einer Funktion: :f'(x_0) := \lim_ \frac Im Gegensatz zu Identitäten sind Definitionen keine Aussagen; sie sind also weder wahr noch falsch, sondern nur mehr oder weniger zweckmäßig.

Einteilung nach Anzahl der Gleichungen und Unbekannten

Häufig werden mehrere Gleichungen betrachtet, die gleichzeitig erfüllt sein müssen und von mehreren Variablen abhängig sind. Man spricht dann von einem Gleichungssystem in einer bestimmten Anzahl von Variablen. Beispiel: :x+y+z=5 :2x-z=13 ist ein Gleichungssystem von zwei Gleichungen mit 3 Unbekannten (x,y,z) Die Zählung der Gleichungen und Unbekannten kann aber je nach Zusammenhang unterschiedlich aufgefasst werden. Fasst man beispielsweise sowohl die Gleichungen als auch die Unbekannten zu Tupeln zusammen, so lässt sich jedes Gleichungssystem auch als eine einzige Gleichung für eine einzige Unbekannte auffassen. So wird beispielsweise obiges Gleichungssystem zur Gleichung : \beginx+y+z \\ 2x-z\end=\begin5\\ 13\end für das Tupel :\mathbf=\beginx \\ y\\z\end. Insbesondere in der Linearen Algebra werden Gleichungssystem auf diese Art zusammengefasst. Eine Faustregel besagt, dass man gleich viele Gleichungen wie Unbekannte benötigt, damit ein Gleichungssystem eindeutig lösbar ist. Das ist aber tatsächlich nur eine Faustregel; bis zu einem gewissen Grad gilt sie wegen des Hauptsatzes über implizite Funktionen für reelle Gleichungen für reelle Unbekannte; bei Diophantischen Gleichungen hingegen werden üblicherweise weniger Gleichungen als Unbekannte betrachtet.

Einteilung nach der rechten Seite der Gleichung

Für einige Formen der rechten Seite der Gleichung haben sich bestimmte Namen eingebürgert:
- Bei einer Gleichung der Form T(x)=0 heißt die Lösung x Nullstelle Gleichung.
- Eine Gleichung der Form T(x)=x heißt Fixpunktgleichung. Für Gleichungen dieser Form gibt es diverse Fixpunktsätze wie beispielsweise den Fixpunktsatz von Banach, den Fixpunktsatz von Schauder oder den Fixpunktsatz von Brouwer, die genaueres über die Lösungen solcher Gleichungen aussagen.
- Eine Gleichung der Form T(x)=\lambda x, wobei \lambda und x\neq 0 gemeinsam gesucht werden, heißt Eigenwertproblem.

Einteilung nach (Nicht)Linearität

Lineare Gleichungen

Eine Gleichung der Form :T\left(x\right)=a heißt linear, wenn der Term a unabhängig von x und der Term T(x) linear in x ist, also :T\left(\lambda x + \mu y\right)=\lambda T\left( x \right) + \mu T\left( y\right) für ganzzahlige \lambda, \mu gilt. Sinnvollerweise müssen die passenden Operationen definiert sein, es ist also notwendig, dass T(x) und a aus einer Gruppe (G,+) sind, und die Lösung x aus der gleichen oder einer anderen Gruppe (X,+) gesucht wird. Die Gleichung T(x)=a, wird dabei als inhomogene Gleichung bezeichnet; T(x)=0 ist die dazugehörige homogene Gleichung. Lineare Gleichungen sind normalerweise wesentlich einfacher zu lösen als nichtlineare. So gilt für lineare Gleichungen, egal ob es sich beispielsweise um lineare Diophantische Gleichungen, lineare Differenzengleichungen oder gewöhnliche lineare Differentialgleichungen handelt, die sehr simple, aber mächtige Aussage, dass die allgemeine Lösung der inhomogenen Gleichungen die Summe einer partikulären Lösung der inhomogenen Gleichung plus der allgemeinen Lösung der homogenen Gleichungen ist. Formal bedeutet dies: ist x_0 eine beliebige ("partikuläre") Lösung der inhomogenen Gleichung, also :T\left(x_0\right)=a eine x beliebige ("allgemeine") Lösung der homogenen Gleichung, also :T\left(x\right)=0, so löst wegen der Linearität auch die "allgemeine" Lösung x_0 + x die inhomogene Gleichung: :T\left(x_0+x\right)=T\left(x_0\right)+T\left(x\right)=a+0=a. Umgekehrt ist jede Lösung x_1 der inhomogenen Gleichung so darstellbar, also x_1=x_0 + x, wobei x die homogene Gleichung löst, denn :T\left(x\right)=T\left(-x_0+x_1\right)=-T\left(x_0\right)+T\left(x_1\right)=-a+a=0. Wegen der Linearität ist zumindest x=0 eine Lösung der homogenen Gleichung. Hat die homogene Gleichung also eine eindeutige Lösung, so hat auch die inhomogene Gleichung höchstens eine Lösung. Eine verwandte, aber wesentlich tiefer gehende Aussage in der Funktionalanalysis ist die Fredholmsche Alternative.

Nichtlineare Gleichungen

Nichtlineare Gleichungen werden nach der Art der Nichtlinearität unterschieden. Ist die Nichtlinearität beispielsweise ein Polynom, so spricht man von algebraischen Gleichungen:
- Beispiel: Quadratische Gleichung ax^2+bx+c=0\,\!
- Beispiel: Kubische Gleichung ax^3+bx^2+cx+d=0\,\!
- Beispiel: Biquadratische Gleichung ax^4+bx^2+c=0\,\!
- weiteres Beispiel unter Gleichung fünften Grades Treten die Unbekannten in einem trigonometrischen Term auf, so spricht man von Goniometrischen Gleichungen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Lösungsmenge der Gleichung auf das ein bestimmtes Intervall (z.B. 0 \leq x \leq 2\pi \! oder 0^ \leq \alpha \leq 360^ \!) beschränkt ist, da sich ansonsten die Lösung beispielsweise periodisch wiederholt und mit einer ganzzahlingen Variable k \! parameterisiert werden muss.
- Beispiel: I = (0,2\pi); \! \sin(x) = 0 \Rightarrow x = \pi\, \!
- Beispiel: \sin x = \cos x
  - Zunächst ist \cos x\not=0, denn andernfalls wäre \sin x=\cos x=0, aber das ist wegen \sin^2x+\cos^2x=1 unmöglich.
  - Also sind die folgenden Gleichungen äquivalent:
  - :\sin x=\cos x\iff\frac = 1 \iff \tan x = 1.
  - Die letzte Gleichung gilt nun genau für die x, die sich als
  - : x = \frac + \pi k :: mit einer ganzen Zahl k schreiben lassen (siehe Tangens).

Einteilung nach den gesuchten Unbekannten

Algebraische Gleichung

Um Gleichungen, bei denen eine reelle Zahl gesucht wird, beispielsweise von Differentialgleichungen zu unterscheiden, wird manchmal ebenfalls die Bezeichnung algebraische Gleichung verwendet, wobei diese Bezeichnung dann aber nicht auf ein Polynom eingeschränkt ist.

Diophantische Gleichung

Sucht man lediglich ganzzahlige Lösungen, so spricht man von einer Diophantischen Gleichung.

Differenzengleichung

Ist die Unbekannte eine Folge, so spricht man von einer Differenzengleichung.

Gleichungen für Funktionen

Funktionalgleichungen
Ist die Unbekannte der Gleichung eine Funktion, die ohne Ableitung auftritt, so spricht man von einer Funktionalgleichung.
Differentialgleichungen
Wird in der Gleichung eine Funktion gesucht, die mit Ableitung auftritt, so spricht man von einer Differentialgleichung. Differentialgleichungen treten bei der Modellierung von naturwissenschaftlichen Problemen (Physik, Chemie, Biologie) sehr häufig auf. Die höchste auftretende Ableitung wird dabei Ordnung der Differentialgleichung genannt.
=Gewöhnliche Differentialgleichungen
= Treten in der Gleichung nur Ableitungen nach einer einzigen Variablen auf, so spricht man von gewöhnlichen Differentialgleichungen
- Beispiel: gewöhnliche DGL 1. Ordnung y' = y \, \!, mit der allgemeinen Lösung y(x) = Ce^x\, \!
- Beispiel: gewöhnliche DGL 2. Ordnung y + y = 0 \, \!, mit der allgemeinen Lösung y(x) = A\cos(x) + B\sin(x)\, \!
- Beispiel: gewöhnliche DGL 2. Ordnung x^2y
+ xy' = a \, \!, mit der allgemeinen Lösung y(x) = a\frac + C_1\ln(x) + C_2
=Partielle Differentialgleichungen
= Treten in der Gleichung partielle Ableitungen nach mehreren Variablen auf, so spricht man von partiellen Differentialgleichungen.
- Beispiel (einfachster Fall der Schrödingergleichung): partielle DGL 2. Ordnung \frac = a\frac bzw. \psi_ = a\psi_t, mit der allgemeinen Lösung: \psi(x,t) = \mathrm e^ \left( A\sin(\lambda x) + B\cos(\lambda x) \right)
=Algebro-Differentialgleichungen
= Treten sowohl algebraische als auch Differentialgleichungen gemeinsam auf, so spricht man von Algebro-Differentialgleichungen.
Integralgleichungen
Tritt die gesuchte Funktion in einem Integral auf, so spricht man von einer Integralgleichung.

Gleichungsketten

Befinden sich in einer Zeile mehrere Gleichheitszeichen, so spricht man von einer Gleichungskette. In einer Gleichungskette sind alle durch Gleichheitszeichen getrennten Ausdrücke vom Wert her gleich. Dabei ist jeder dieser Ausdrücke als Ganzes zu betrachten. Die Gleichungskette
17+3=20:2=10+7=17 ist also falsch, weil sie in Einzelgleichungen zerlegt zu falschen Aussagen führt (17+3 ist nicht gleich 20:2 u.s.w.). Richtig ist dagegen
17+3=18+2=21-1=40:2. Gleichungsketten sind insbesondere wegen der Transitivität der Gleichheitsrelation sinnvoll interpretierbar. Gleichungsketten treten oft auch gemeinsam mit Ungleichungen in diversen Abschätzungen auf, so gilt beispielsweise für n\ge 3 :2n^2 =n^2+n^2\ge n^2+3n > n^2+2n+1=(n+1)^2.

Lösen von Gleichungen

Analytische Lösung

Soweit es möglich ist, versucht man, die Lösungen einer Gleichung exakt zu bestimmen. Wichtigstes Hilfsmittel dabei ist die Äquivalenzumformung, bei der eine Gleichung schrittweise in andere äquivalente Gleichungen (die also die selbe Lösungsmenge haben) umgeformt wird, bis man eine Gleichung erhält, deren Lösung einfach bestimmt werden kann.

Numerische Lösung

Viele Gleichungen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Anwendungen, können nicht analytisch gelöst werden. In diesem Fall versucht man, am Computer eine näherungsweise numerische Lösung zu berechnen. Solche Verfahren werden in der numerischen Mathematik behandelt. Viele algebraische oder Differential-Gleichungen lassen sich approximativ lösen, indem die in der Gleichung auftretenden nichtlinearen Funktionen durch ihre Ableitungen (falls diese existieren!) linear angenähert werden, und dann das daraus entstehende lineare Gleichungsssystem gelöst wird, was zum Newton-Verfahren führt. Für andere Problemklassen, etwa bei der Lösung von Gleichungen in unendlich-dimensionalen Räumen, wird die Lösung in geeignet gewählten endlich-dimensionalen Unterräumen gesucht (sogenannte Galerkin-Approximation).

Qualitative Analyse

Wenn eine Gleichung nicht analytisch gelöst werden kann, ist es oft dennoch möglich, mathematische Aussagen über die Lösung zu treffen. Insbesondere interessieren Fragestellungen der Art, ob eine Lösung überhaupt existiert, ob sie eindeutig ist, und ob die Lösung stetig von den Parametern der Gleichung abhängt. Eine qualitative Analyse ist auch bzw. gerade bei einer numerischen Lösung der Gleichung wichtig, damit sichergestellt ist, dass die numerische Lösung tatsächlich eine näherungsweise Lösung der Gleichung liefert und nicht irgendwelche sinnlosen Zahlen. Jacques Salomon Hadamard hat in diesem Zusammenhang den Begriff korrekt gestelltes Problem geprägt.

Verwandte Begriffe

Ungleichungen

Im Gegensatz zu Gleichungen wird bei Ungleichungen keine Aussage über Gleichheit zweier Terme, sondern über deren relative Größe oder Ordnung gemacht wird.

Optimierungsaufgaben

Optimierungsaufgaben können als eine Verallgemeinerung von Gleichungen aufgefasst werden, indem nicht die Gleichheit zweier Terme gefordert wird, sondern beispielsweise, dass deren Differenz minimal wird. Insbesondere bei der Suche nach numerischen Lösungen ergeben sich viele Überschneidungen von Optimierungsaufgaben und Gleichungen.

Einheitenbehaftete Gleichungen

Die praktische Anwendung von Gleichungen in der Physik und im Ingenieurswesen erfordert das Mitführen von Einheiten. Das kann zu inkonsitenten fehlerträchigen Zahlenwertgleichungen führen. Die Prüfung auf Einheitenkonsitenz kann aber auch ein effizientes Hilfsmittel zur Plausibilitätsprüfung von Herleitungen sein. Siehe auch: Liste der Gleichungen - Liste der Ungleichungen - Lösen von Gleichungen

Weblinks

[http://eqworld.ipmnet.ru/ The World of mathematical equations. Umfangreiche englische Seite.] Kategorie:Logik Kategorie:Algebra Kategorie:Analysis ja:方程式 ko:방정식 simple:Equation

Gleichheit (Farbe)

Bei Farben unterscheidet man zwei verschiedene Arten der Gleichheit: ;bedingt gleich:Zwei bedingt gleiche Farben sind bei eine bestimmten Lichtart durch das Auge nicht zu unterscheiden. Man bezeichnet diese Farben auch als metamer. ;unbedingt gleich:Zwei unbedingt gleiche Farben sehen bei allen Lichtarten gleich aus.

Literatur


- Harald Küppers: Das Grundgesetz der Farbenlehre. 7. Auflage. DuMont Buchverlag, Köln 1993, ISBN 3-7701-1057-9
- Werner Schultze: Farbenlehre und Farbenmessung. 3. Auflage. Springer, Berlin 1975, ISBN 3-540-07214-4 Kategorie:Farbe

Französische Sprache

Die französische Sprache (Französisch) gehört zur romanischen Gruppe der indogermanischen Sprachen. Sie wird gegenwärtig von ca. 77 Millionen Menschen als Muttersprache gesprochen. Zählt man Zweitsprachler hinzu, kommt man auf ca. 130 Millionen Sprecher (Stand für beide Zahlen 1999). Der Language Code ist fr bzw. fra oder fre (nach ISO 639); für Altfranzösisch (842 bis ca. 1400) ist der Code fro und für Mittelfranzösisch (ca. 1400 bis 1600) ist der code frm.

Geschichte der französischen Sprache

Die französische Sprache entwickelte sich nach dem Zerfall des Römischen Reiches aus dem Vulgärlatein der gallo-römischen Bevölkerung in der Nordhälfte des heutigen Frankreichs. Allerdings färbte die keltische Bevölkerung die neu entstehende Volkssprache vorwiegend im Klangbild. Einen stärkeren Einfluss übten die Germanen, insbesondere die Franken, aus. Sie eroberten das Gebiet in der Spätantike und prägten den französischen Wortschatz entscheidend mit. Dabei bildeten sich verschiedene Dialekte heraus, die als Langues d'oïl zusammengefasst werden. Die ersten Dokumente, die der französischen Sprache zugeordnet werden, sind die Straßburger Eide, die 842 sowohl auf Altfranzösisch als auch auf Althochdeutsch verfasst wurden. Unter den Kapetingern kristallisiert sich Paris allmählich als politisches Zentrum Frankreichs heraus, wodurch der dortige Dialekt, das Franzische, zur Hochsprache reift. Aufgrund der zunehmend zentralistischen Politik werden die anderen Dialekte stark zurückgedrängt. Nachdem 1066 Wilhelm der Eroberer den englischen Thron besteigt, wird das normannische Französisch für zwei Jahrhunderte die Sprache des englischen Adels. In dieser Zeit wurde die englische Sprache sehr stark vom Französischen beeinflusst. Mit den Albigenserkreuzzügen erreicht Frankreich seine heutige Ausdehnung. Dabei werden die Langues d'oc (siehe unten) zugedrängt und unterdrückt. Durch den Edikt von Villers-Cotterêts wird 1539 die Französische Sprache als Landessprache Frankreichs festgelegt. Im Jahre 1634 gründete Kardinal Richelieu die Académie Française, die sich mit der "Vereinheitlichung und Pflege der französischen Sprache" beschäftigt. Ab dem 17. Jahrhundert wird Französisch die lingua franca des europäischen Adels, zunächst in Mitteleuropa, im 18. und 19. Jahrhundert auch in Osteuropa (Polen, Russland, Rumänien). In dieser Zeit entwickelte sich Frankreich zu einer Kolonialmacht und legte damit den Grundstein für die heutige Verbreitung der französischen Sprache außerhalb Europas und der französischen Kreolsprachen. Das 1830 unabhängig gewordene Belgien erobert ebenfalls Kolonien, wo die französische Sprache eingeführt wird. Im 18. Jahrhundert übernimmt das Französische als Sprache des Adels die Domäne der internationalen Beziehungen und der Diplomatie (zuvor: Latein). Als Großbritannien im 19. Jahrhundert zur herrschenden Kolonialmacht, und die USA im 20. Jahrhundert zur Weltmacht wurden, ändert sich die Sprachsituation zu Gunsten der englischen Sprache. Mit der Dezentralisierung in den 1980er Jahren wird den Regionalsprachen sowie den Dialekten in Frankreich mehr Freiraum eingeräumt, wodurch sie eine Renaissance erfahren. 1994 wird in Frankreich das Loi Toubon erlassen, ein Gesetz, das den Schutz der französischen Sprache sichern soll.

Aussprache

Siehe: Aussprache der französischen Sprache

Verbreitung

Amtssprache

Französisch ist allein oder zusammen mit anderen Sprachen Amtssprache in folgenden Staaten (in Klammern die Anzahl der Muttersprachler) Außerdem ist Französisch eine der Amtssprachen der Europäischen, der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten sowie der Vereinten Nationen.

Sonstige Verwendung

Französisch ist darüber hinaus Verkehrssprache in folgenden Ländern und Regionen:
- Algerien
- Andorra
- Dominica
- Kanalinseln (unter britischer Krone)
- Libanon
- Louisiana (USA)
- Marokko
- Mauretanien
- Tunesien Zudem bildet Französisch die Grundlage verschiedener Terminologien, z.B. in der gastronomischen Fachsprache und im Ballett.

Sprachvarianten der französischen Sprache

Französisch ist eine indoeuropäische Sprache und gehört zu den galloromanischen Sprachen, die in zwei Gruppen geteilt werden: langues d'oïl im nördlichen Frankreich und Belgien und langues d'oc im Süden Frankreichs. Hierbei ist der Status, was dabei Dialekt und was eigenständige Sprachen ist, umstritten. Meistens spricht man von zwei Sprachen und deren jeweiligen Patois, den französischen Dialekten. Das Französische wird den langues d'oïl zugeordnet und geht auf eine Mundart aus dem Raum Ile de France zurück. Sie grenzen sich von den langues d'oc ab, die südlich des Flusses Loire verbreitet sind und eine eigene Sprache darstellen. Die Unterscheidung bezieht sich auf die Verwendung des Wortes Ja - Oc im Süden und Oïl im Norden. Zudem ist bei den Langues d'oc, die zusammenfassend auch als Okzitanisch bezeichnet werden, der romanische Charakter stärker ausgeprägt. Daneben gibt es das Franko-Provenzalische, was mitunter keiner der beiden anderen gallo-romanischen Sprachen zugeordnet wird. Da es allerdings keine Hochsprache entwickelt hat, wird es von manchen als Dialekt der langues d'oc angesehen. Gallo-romanische Sprachen:
- langues d'oïl (Französisch)
  - Gallo, Wallonisch, Picardisch
- Franko-Provenzalisch
- langues d'oc (Okzitanisch)
  - Provenzalisch, Languedokisch, Gaskognisch Aufgrund der internationalen Verbreitung gibt es auch landestypische Eigenheiten der französischen Sprache:
- Belgisches Französisch
- Schweizer Französisch
- Französisch in den USA
  - Cajun
  - Französisch in Louisiana
  - Französisch in Neuengland
- Französisch in Kanada
  - Kanadisches oder Quebecer Französisch
  - Akadisches Französisch
  - Neufundländisches Französisch
  - Michif
- Jèrriais
- Französisch geprägte Kreolsprachen

Grammatik

Verb

Alle wichtigen Dinge zur Konjugation finden sich unter französische Konjugation

Objekt

Objektpronomen

Welches Objektpronomen ersetzt welches Objekt?
Dieses "de" kann auch ein Teilungsartikel sein.
Welches Objektpronomen steht in welcher Reihenfolge im Satz?
wobei
- [se] für ein eventuelles Reflexivpronomen steht,
Wo stehen die Objektpronomen im Satz?

- Objektpronomen stehen immer vor dem konjugierten Verb.
- Ausnahme bei Infinitivkonstruktionen: Objektpronomen stehen dann vor dem handlungstragenden Infinitiv
Beispiele

Tempus

Modus Indicatif : Modus Subjonctif : Dieses Modus existiert nicht im Deutschen. Er ist mit Konstruktionen mit "que" zu verwenden. Modus Conditionnel : Dieses Modus drückt die Bedingung aus. Außerdem hat die französische Sprache das Modus Impératif, das in Présent und Passé geteilt ist. Diese Teilung gilt auch für die Moden Participe und Infinitif.

Konnektoren

cause (Ursache)

conjonctions: parce que puisque, pour la simple et bonne raison que, comme, étant donné que, du fait que, attendu que, considérant que, vu que, soit parce que, sous prétexte que, ce n'est pas parce que, car, en effet, tellement, tant, d'autant plus que, d'autant moins que, d'autant mieux que, surtout que, à présent que, maintenant que, dès l'instant où, dès lors que, du moment que prépositions: à cause de, grâce à, avec, étant donné, du fait, à la lumière de, attendu que, eu égard à, vu, à la suite de, par suite de, sous, à, pour, par, de, à force de, faute de, par manque de, à defaut de, sous prétexte que, sous couleur de, sous couvert de

conséquence (Folge)

conjonctions: si bien que, de telle manière que, de telle façon que, de telle sorte que, en sorte que, tel +Nomen +que, verbe +tellement, verbe +tant, si +Adj. +que, au point que, tant et si bien que, tant et tant que, à telle enseigne que, pour que, il s'en faut de ... que, sans que, donc, partant, par conséquant, en conséquence, c'est pourquoi, voilà pourquoi, de ce fait, c'est pour cela que, alors, depuis lors, dès lors, de cette manière, ainsi, aussi, du coup, d'où, de là

but (Ziel)

conjonctions: pour, afin de, pour que, afin que, si...c'est pour que, de manière à, de façon à, de manière que, de façon que, de sorte que, de manière à ce que, de façon à ce que, de telle manière que, de telle façon que, de telle sorte que, pour ne pas, afin de ne pas, de peur de, de crainte de, il faut que, il suffit de prépositions: dans le but de, en vue de, à dessein de, histoire de, question de, affaire de, dans/avec l'intention de, dans la perspective de, dans le souci de, avec l'idée de, dans/avec l'espoir de, avec l'arrière-pensée de, dans le seul but de, à seule fin de, en vue de, en perspective de, dans un souci de

condition (Bedingung)

conjonctions: à condition que, à la seule condition que, à une seule contition, c'est que..., sous la condition que, pourvu que, pour peu que, si tant est que, pour autant que, dans la mesure où prépositions: à, à condition de, faute de, à defaut de, à moins de, quitte à, au risque de, avec, en das de, sans, en l'absence de, sauf, sous réserve de

hypothèse (Annahme)

conjonctions: à supposer que, en supposant que, supposé, une supposition, en admettant que, au cas où, dans le cas où, pour le cas où, dans l'hypothèse où, des fois que, suivant que, selon que, soit que, ...,autrement, ...,sans cela/quoi, ...,faute de quoi, à moins que

opposition (Gegensatz)

adverbes: au contraire, à l'opposé, inversement, en revanche, par contre, à la place prépositions: contrairement à, au contraire de, contre, à l'encontre de, à/au rebours de, à l'opposé de, à l'inverse de, au détriment de, face à, en face de, à côté de, auprès de, au lieu de, à la place de, loin de conjonctions: et, alors que, tandis que, alors même que, pendant que, tandis que, cependant que, là où, autant...autant..., au lieu que

concession (Einschränkung)

adverbes: pourtant, cependant, nonobstant, néanmoins, toutefois, seulement, malheureusement, quand même, tout de même, malgré tout coordonnants: mais, or, et prépositions: malgré, sans, en dépit de, au mépris de, nonobstant, avec, pour, sans, au risque de, quitte à conjonctions: bien que, quoique, sans que, encore que, même si, quand bien même, tout/pour/si/aussi/quelque +Adj. +que +Subj., quoi que ce soit, quoi qu'il arrive/advienne, où que, quel que soit

comparaison (Vergleich)

conjonctions: comme, comme pour, comme quand, comme lorsque, aussi +Adj./Adv. +que..., autant +de +Nominalgruppe +que..., rien ne...tant que, ainsi que, au même titre que, de même que, tel que, tel...,tel..., autant...,autant..., plus...que, rien de plus +Adj...que de +Inf., davantage, meilleur que, mieux que, pire que, pis que, plutôt que, à mesure que, au fur et à mesure que, tant que, plus...,plus..., moins...,moins..., d'autant plus/moins/mieux...que... prépositions: comme, de, en

Französische Wendungen im deutschen Sprachgebrauch


- à - je, zu (je), für (je); vor Preisangaben von Waren.
- à bas [a'ba] - "nieder mit".
- a condition - bedingungsweise (Lieferung).
- à deux mains - mit beiden Händen
- à discretion - nach Belieben.
- à fonds perdu - auf Verlustkonto, nichtrückzahlbar.
- à jour - "bis zu dem Tage", auf dem laufenden.
- à la ... - nach Art von ...
- à la bonne heure - ["zur guten Stunde"], sehr gut!, bravo!, ausgezeichnet!
- à la carte [-'kart] - nach der (Speise-)Karte, nach Wahl
- à la mode - nach der Mode, modisch
- à la suite[-'syit] - im Gefolge
- à propos - nebenher bemerkt
- à quatre - zu vieren
- à tout prix - um jeden Preis
- comme il faut - wie es sich gehört
- déjà-vu
- jour-fix
- peut-à-peut
- vis-à-vis

Sprachregulierung

Die Französische Sprache wird reguliert durch:
- Académie française
- Loi Toubon - Gesetz zum Schutz der französischen Sprache

Siehe auch


- Frankophonie
- Sprachen in Frankreich
- Französische Rechtschreibreform
- Französischunterricht
- Argot
- Verlan
- Gérondif
- Gallizismus

Weblinks


- [http://www.academie-francaise.fr/ L'académie française]
- [http://sf.gidoo.de/de/service/rectifications-orthographiques.html Informationen zu den orthografischen Korrekturen (rectifications orthographiques)]
- [http://www.russki-mat.net/frz/Argot.htm Wörterbuch der französischen Umgangssprache]
- [http://www.sprachurlaub.de/service/franzoesisch-lernen.htm Vollständige franzöische Grammatik - sehr anschaulich]
- [http://www.verben.info/ Französische Verben online üben]
- Kategorie:Indogermanisch Kategorie:Romanische Sprache Kategorie:Einzelsprache Kategorie:Schweizer Sprache als:Französische Sprache ja:フランス語 ko:프랑스어 simple:French language th:ภาษาฝรั่งเศส zh-min-nan:Hoat-gí

Humanismus

Humanismus ist eine Philosophie und eine Weltanschauung, die sich an den Interessen, den Werten und der Würde insbesondere des individuellen Menschen orientiert. Toleranz zwischen Menschen, Gewaltfreiheit und Gewissensfreiheit gelten darin als wichtige Prinzipien menschlichen Zusammenlebens. Erste Anzeichen eines Humanismus in der christlich-abendländischen Geschichte entwickeln sich bereits im 11. Jahrhundert. Die Frage von Anselm von Canterbury (1033-1109), weshalb Gott Mensch geworden ist (cur deus homo), lässt den Menschen in seiner Beziehung zu Gott in einem anderen Licht erscheinen und die Bemühung entstehen, bereits vor dem angestrebten jenseitigen Heil in der irdischen Welt Ähnlichkeit mit Gott zu erlangen. Auf dieser ersten Hinwendung zu einem tugendhaften Diesseits und Mensch-Sein gründet sich der christliche Humanismus, der - wegen seiner Anknüpfung an antike Schriften u.a. des Aristoteles und des Sokrates auch als christlicher Sokratismus (Erkenne Dich selbst, Christ) bezeichnet - von einem neuen Sündenbegriff, von der Moral der Intention ausgeht und zur Innenschau führt. Der moderne Humanismus beginnt in der Aufklärung und sieht sich als einen Weg, unter anderem Fragen der Ethik unabhängig von Religionen zu betrachten. Insbesondere werden übernatürliche Erklärungen abgelehnt; man spricht vom 'säkularen Humanismus', siehe auch: secular Humanism (engl.). In etablierten Religionen finden sich auch humanistische Richtungen. Hier werden Glaubensvorstellungen und Traditionen übernommen und durch Elemente des Humanismus ergänzt. Weiter gibt es Bewegungen, die im Menschen ein Bedürfnis nach Zeremonien und Ritualen festzustellen glauben, und eine Organisation aufbauen, die letztere vermitteln, siehe auch: Freidenker, Freimaurerei.

Humanismus als Epochenbegriff

Freimaurerei Im Speziellen wird als Humanismus das fortschrittliche, sich vom Mittelalter abwendende geistige Klima des 14. bis 16. Jahrhunderts bezeichnet. Im Allgemeinen unterscheidet man heute zwischen der Renaissance als dem umfassenden kulturellen und sozialen Wandel zwischen Mittelalter und Neuzeit, und dem Humanismus als der Bildungsbewegung, die ihm zugrundeliegt. Den Humanismus als Bildungsbewegung in seiner Vielschichtigkeit hatte vor Jacob Burckhardt noch Georg Voigt erkannt. Der Begriff des Humanismus erscheint erst sehr spät. Abgeleitet wird er von dem lateinischen humanitas, welches schon bei Cicero vorkommt. In der deutschen Aufklärung sprechen Johann Gottfried Herder und Friedrich Schiller von Humanität. Sie meinen damit Menschlichkeit an sich. Im Unterschied hierzu gibt es bereits im 15. Jahrhundert ein Selbstverständnis gebildeter Kreise, die sich als humanistae begreifen und so bezeichnen, also als Humanisten. Der eigentliche Begriff Humanismus erscheint erst 1808 in der Schrift von Friedrich Immanuel Niethammer Der Streit des Philanthropinismus und Humanismus in der Theorie unserer Zeit. Diese Strömung, die man auch den deutschen Neuhumanismus zu nennen pflegt, dient bei Niethammer zur Charakterisierung einer älteren Pädagogik, der einer aus der Aufklärung erwachsenen an den praktischen und den gesellschaftlichen Bedürfnissen und auf unmittelbare Brauchbarkeit orientierten Pädagogik gegenübergestellt wird.

Frühhumanisten


- Dante Alighieri (
- 1265 in Florenz - † 1321 in Ravenna)
- Francesco Petrarca, (
- 1304 in Arezzo - † 1374 in Arquà)
- Giovanni Boccaccio, (
- 1313 in Florenz oder Certaldo - † 1375 in Certaldo bei Florenz)
- Coluccio Salutati, (
- 1331 in Stignano bei Buggiano - † 1406 in Florenz)
- Johannes von Tepl (auch Johannes von Saaz oder Johannes von Schüttwa), (
- 1342 oder 1350 in Westböhmen - † 1414 in Prag)
- Nikolaus von Kues, (
- 1401 in Kues an der Mosel - † 1464 in Todi/Umbrien)
- Enea Silvio de' Piccolomini (Papst Pius II.), (
- 1405 in Corsignano bei Siena - † 1464 in Ancona)

Berühmte Humanisten


- Rudolf Agricola, (
- 1443 oder 1444 in Baflo bei Groningen - † 1485 in Heidelberg)
- Martin Prenninger, (
- um 1450 in Erding - † 1501 in Tübingen)
- Johannes Reuchlin, (
- 1455 in Pforzheim - † 1522 in Stuttgart)
- Sebastian Brant, (
- 1457 oder 1458 in Straßburg, † 1521 ebenda)
- Conrad Celtis, (
- 1459 in Wipfeld bei Schweinfurt - † 1508 in Wien)
- Ulrich Zasius, (
- 1461 in Konstanz - † 1535 in Freiburg im Breisgau)
- Konrad Peutinger, (
- 1465 in Augsburg - † 1547 in Augsburg)
- Erasmus von Rotterdam, (
- 1469 in Rotterdam - † 1536 in Basel)
- Willibald Pirckheimer, (
- 1470 in Eichstätt - † 1530 in Nürnberg)
- Albrecht Dürer, (
- 1471 in Nürnberg - † 1528 ebenda)
- Thomas Morus, (
- 1478 in London - † 1535 ebenda)
- Ulrich von Hutten, (
- 1488 auf Burg Steckelberg/Deutschland - † 1523 auf der Ufenau/Schweiz)
- Philipp Melanchthon, (
- 1497 in Bretten - † 1560 in Wittenberg)
- Albert Einstein, (
- 1879 in Ulm - † 1955 in Princeton, USA)
- Albert Schweitzer, (
- 1875 in Kaysersberg/Oberelsass - † 1965 in Lambaréné/Gabun)
- Erich Fromm, (
- 1900 in Frankfurt am Main - † 1980 in Locarno)

Interpretation und Bezugsnahme

Es gibt keine einheitliche Interpretation des Begriffs. Vielmehr widersprechen sich die einzelnen Interpretationen des Humanismus mehr oder weniger. So unterscheidet man zum Beispiel zwischen liberaldemokratischem, marxistisch-leninistischem, evangelisch-biblizistischem Humanismus und vielen anderen Auslegungen. Auch gibt es einen Humanismusbegriff schon seit der Antike, so zum Beispiel bei Cicero. Man spricht für die Renaissance-Zeit von einem Renaissance-Humanismus sowie einem Humanismusbegriff in der Aufklärung so zum Beispiel Goethe, Schiller, Herder, mit dem man Humanität meint, und dem im Historismus. Der Humanismusbegriff von Wilhelm von Humboldt unterscheidet sich grundlegend von dem der Aufklärung in der Stellung, welche die Geschichte in seinem Wissenschaftskonzept einnimmt. War es in der Aufklärung die Philosophie, die als die grundlegende Wissenschaft angesehen wurde, ist es bedingt auch durch politische Faktoren und im Zuge der preußischen Reformen von 1810 mit der Gründung der Berliner Universität die Geschichte. Auf diesem Boden kommt 1859 Georg Voigt zur Entwicklung eines Epochenbegriffs des Humanismus. Der Renaissance-Humanismus hat auch eine Unterart, den sogenannten Bibelhumanismus. Auf den Humanismus als Wurzel der sozialistischen Idee berief sich in Deutschland auch die sozialistische SED, insbesondere auch in dem gemeinsam mit der SPD veröffentlichten Papier Der Streit der Ideologien und die gemeinsame Sicherheit. Absicht hinter diesen Bemühungen war neben der internen politischen Agitation für die sozialistische Idee über allgemein akzeptierte Werte und die Suggestion einer historischen Zwangsläufigkeit in der Entwicklung des deutschen Sozialismus auch die Erreichung einer höheren Akzeptanz bei der westdeutschen Linken. Nach Ansicht des rechts-konservativen Politologen Konrad Löw ist ihr dies auch nachhaltig gelungen.

Siehe auch


- Humanistische Bewegung
- Transhumanismus
- Humanisten

Literatur


- Augustijn, Cornelis: Humanismus (Reihe: Die Kirche in ihrer Geschichte 2, Lieferung Heft 2), Göttingen 2003.
- Bracher, Karl Dietrich: Verfall und Fortschritt im Denken der frühen römischen Kaiserzeit: Studien zum Zeitgefühl und Geschichtsbewußtsein des Jahrhunderts nach Augustus, Wien-Köln-Graz 1987.
- Buck, August: Humanismus: seine europäische Entwicklung in Dokumenten und Darstellungen, Freiburg-München 1987.
- Buck, August: Der italienische Humanismus, in: Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, hrsg. von Notker Hammerstein, Bd. 1: 15. bis 17. Jahrhundert. Von der Renaissance bis zum Ende der Glaubenskämpfe, München 1996, S. 1-56.
- Kristeller, Paul Oskar: Humanismus und Renaissance, hrsg. von Eckhard Keßler, München 1980.
- Kuhr, Rudolf: Wachstum an Menschlichkeit - Humanismus als Grundlage, (ISBN-3-933037-06-9)
- Ladwig, Perdita: Das Renaissancebild deutscher Historiker 1898-1933, Frankfurt/Main; New York 2004.
- Spitz, Lewis W.: Humanismus/Humanismusforschung, in: Theologische Realenzyklopädie Bd. 15, Berlin -New York 1986, S. 639-661.
- Todte, Mario: Georg Voigt (1827-1891): Pionier der historischen Humanismusforschung, Leipzig 2004. ISBN 3-937209-22-0

Antiquarisch


- Garin, Eugenio: Der italienische Humanismus [Nach dem Manuskript ins Deutsche übertragen von Giuseppe Zamboni], Bern 1947.
- Ferguson, Wallace K.: Renaissance Studies, Ontario 1963.
- Kristeller, Paul Oskar: Der italienische Humanismus und seine Bedeutung,Basel-Stuttgart 1969.
- Kristeller, Paul Oskar: The Classics and Renaissance Thought: [Lectures], Cambridge/Mass. 1955.
- Baron, Hans: The Crisis of the Early Renaissance. Civic Humanism and Republican Liberty in Age of Classicism and Tyranny, revised one-volume edition, Princeton 1966.
- Ferguson, Wallace K., The Renaissance in the Historical Thought, Five Centuries of Interpretation, Boston 1948.
- Ullman, B.L.: The Humanism of Coluccio Salutati, Padua 1953.
- Ullman, B.L.: Studies in the Italian Renaissance, Rom 1955.
- Newald, Richard: Humanitas, Humanismus, Humanität, Essen 1947.
- Rüegg, Walter: Cicero und der Humanismus: Formale Untersuchungen über Petrarca und Erasmus, Zürich 1946.
- Schneider, Josef. P.: Untersuchungen über das Verhältnis von humanitas zu Recht und Gerechtigkeit bei Cicero, Diss. Freiburg i.B. 1963.
- Burckhardt, Jacob: Die Cultur der Renaissance in Italien, Leipzig 1860. (Zahlreiche durch andere überarbeitete Auflagen auch in Übersetzungen).
- Martin, Alfred von: Salutati und das humanistische Lebensideal, Leipzig 1916.
- Niethammer, Friedrich Immanuel: Der Streit des Philanthropinismus und des Humanismus in der Theorie des Erziehungs-Unterrichts unsrer Zeit, Jena 1808.
- Voigt, Georg: Die Wiederbelebung des classischen Alterthums oder das erste Jahrhundert des Humanismus, 2 Bde. 3. Aufl., Berlin 1893 (Erstauflage in einem Band, Berlin 1859).

Weblinks


- [http://www.humanistische-aktion.de Die Humanistische Aktion - für verantwortliche Menschlichkeit]
- [http://www.gottwein.de/Eth/Human00.php Der Humanismus - Überblick über seine vielfältigen historischen, philosophischen und politischen Richtungen]
- [http://www.humanismus-heute.de/ Stiftung Humanismus heute e.V. zur Förderung der Pflege und Weitergabe des kulturellen Erbes der Antike]
- [http://www.humanistische-union.de/ Humanistische Union e.V.]
- [http://www.humanismus.de/ Humanistischer Verband Deutschlands HVD]
- [http://www.humanist-net.org/ das humanistische n.e.t.z. - offene Wählerliste]
- [http://www.kellmann-stiftung.de/ Kellmann-Stiftung Humanismus und Aufklärung]
- [http://www.plattform.org/ Humanistische Plattform (Österreich)] Kategorie:Weltanschauung ! ja:人文主義者

Aufklärung

Als Aufklärung werden bezeichnet:
- die sexuelle Aufklärung, auch Sexualaufklärung
- die militärische Aufklärung (vgl. Aufklärer), militärische Geheimdienste
- die ärztliche Aufklärung: Information eines Patienten über eine Erkrankung und geplante Therapiemaßnahmen
- das Zeitalter der Aufklärung, einen durch fortschreitende Erkenntnis geprägten gesellschaftlichen Emanzipationsprozess; im engeren Sinne der Aufklärungsprozess des 17. und 18. Jahrhunderts
- die Klärung eines Sachverhalts, insbesondere eines Verbrechens
- die Belehrung, Information über gesellschaftliche oder politische Fragen
- im weiteren Sinn die Fortschritte des menschlichen Geistes in der gesamten Geschichte der Menschheit, die evolutionäre Überwindung von Wahn und Gewalt, gleich Menschwerdung im umfassendsten Wortsinn
- der Himmel klärt sich auf (wird klar; frei von Wolken)

Menschenrecht

Als Menschenrechte bezeichnet man die Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen.

Grundsätzliches

Menschenrechte sind unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, einer Gruppe oder einer Person, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten. Die Menschenrechte werden noch immer durch viele Staaten verletzt.

Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die [http://www.ohchr.org/english/about/publications/docs/fs2.htm International Bill of Human Rights] der Vereinten Nationen. Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus' # der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie # der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft. Darüberhinaus existiert eine [http://www.ohchr.org/english/law/ Vielzahl von Konventionen], die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
- Das Verbot der Folter;
- Das Verbot rassischer Diskriminierung
- Das Verbot des Völkermords Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Universalität

Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als "Gleichheits-" oder "Gleichstellungsgebot" bezeichnete oder mißverstandene allgemeine Differenzierungsverbot. Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt: :Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.

Chancengleichheit

Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleicheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht. (Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

Normativer Gehalt der Menschenrechte

Bürgerliche und Politische Rechte

Freiheitsrechte


- Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum, Sicherheit der Person
- Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
- Persönlichkeitsrechte
- Meinungsfreiheit
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Reisefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Berufsfreiheit
- usw.

Justizielle Menschenrechte


- Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern
- Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung in dubio pro reo

Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u.a.:
- Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
- Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
- Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
- Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
- Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
- Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11)
- Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
- Recht auf Bildung (Art. 13)
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)

Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage. Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte. So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen. Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen. Daher sehen die sogenannten [http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/6b748989d76d2bb8c125699700500e17?Opendocument Limburger Prinzipien], die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat: # Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen; # Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen; # Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist. Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten. Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig "echte" Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

Menschenrechtsverletzungen

Den Menschenrechten widerspricht jede Zuwiderhandlung, insbesondere:
- Sklaverei
- Folter
- Todesstrafe
- Diskriminierung
- Zensur
- willkürliche oder geheime Haft
- das Konzept der Kindersoldaten Von einigen wird auch die Sterbehilfe als den Menschenrechten widersprechend eingestuft; ebenso die Abtreibung. Diese Einstufungen gelten als die umstrittensten und meistdiskutierten auf dem Gebiet der Menschenrechte.

Wurzeln der Menschenrechte

Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig von den Besitzverhältnissen politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt. Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerechte (z.B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der "Nikomachischen Ethik", spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Allerdings setzt die Beachtung der sehr viel älteren Noachidischen Gesetze der Bibel eigentlich ein Konzept von Menschenrechten, zumindest ein Konzept der Gleichheit der Menschen vor Gott voraus. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.

Wurzeln der Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt. Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst. So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der französischen Revolution eine große Rolle. Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates. Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Geschichte der Menschenrechte


- 539 v. Chr - Als die erste Charta der Menschenrechte wurde seitens der Vereinten Nationen 1971 die Erklärung des persischen Reichsgründers Kyros II. in Babylon aus dem Jahr 539 v. Chr. gefeiert.
- 1215 - Magna Charta Libertatum
- : Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen.
- : Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
- 1542 - Neue Gesetze - (Leyes Nuevas) aufgrund der Vorschläge von Bartolomé de las Casas für die Freiheit der Indios und das generelle Verbot zwangsmäßiger Arbeitsleistungen von Karl V. (HRR) erlassen.
- 1628 - Petition of Rights (England)
- 1679 - Habeas-Corpus-Akte
- : Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand kann mehr aus Willkür festgenommen werden, ohne dass gesetzliche Regeln dies vorschreiben.
- 1689 - Englische Bill of Rights (England, 23. Oktober 1689)
- 1776 - Virginia Bill of Rights am 12. Juni 1776 von der Virginia Convention of Delegates verabschiedet
- 1789 - Déclaration des droits de l'homme et du citoyen - (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte) am 26. August 1789 von der Nationalversammlung Frankreichs als Verfassungsrecht verabschiedet.
- 1791 - Amerikanische Bill of Rights in den USA am 15. Dezember 1791 als Verfassungszusätze (Amendments) 1-10 aufgenommen.
- 1794 - Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis".
- 1948 - Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember, maßgeblich motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen des Zweiten Weltkriegs. Viele Staaten haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seitdem wird der 10. Dezember als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.
- 1966 - Von den Vereinten Nationen wurden dazu am 19. Dezember 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen verabschiedet, der "Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte" ("Zivilpakt") und der "Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte"("Sozialpakt"). Beide Abkommen treten 1976 in kraft, nachdem sie von einer ausreichenden Zahl von Staaten ratifiziert wurden.
- 1993 - Einrichtung eines UN-Hochkommissiariats für Menschenrechte nach dem Wiener Menschenrechtsgipfel.

Situation in Deutschland

Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie laut Art. 79 Abs. 3 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGBl. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist. Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist. Die sächsische Verfassung erkennt beispielsweise im Artikel 7 das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.

Menschenrechtspreise


- Sacharow-Preis
- Bruno-Kreisky-Preis für Verdienste um die Menschenrechte
- Petra-Kelly-Preis
- Carl-von-Ossietzky-Medaille wird von der Internationalen Liga für Menschenrechte verliehen
- Franz-Werfel-Menschenrechtspreis wird vom Zentrum gegen Vertreibungen verliehen
- Ernst-Topitsch Preis
- Belfort-Bax-Preis Siehe auch: :Kategorie:Menschenrechtspreis.

Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend für die Staaten noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte. Trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus. Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien der UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Das Menschenrechtskomitee, das Komitee über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, das Komitee zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, das Frauen- und das Kinderrechtekomitee. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Überlicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in häufigen Fällen berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen ("concluding observations") und Empfehlungen ("recommendations") an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits bewiesen. Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüberhinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll ("Draft optional protocol") ist jedoch noch nicht angenommen. Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das [http://home.online.no/~wkeim/no_menschenrechtsgesetz.htm Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im [http://en.wikipedia.org/wiki/Human_Rights_Act_1998 Human Rights Act 1998] die Stellung der EMRK. Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.

Durchsetzungsprobleme und Kritik

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf andere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Konstruktion des "Westens" und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Richtung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das "apolitische" Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei - in der gegenwärtigen Konstellation diene der Bezug auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, vor allem denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden. Vor allem ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff). Des Weiteren werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.

Literatur


- Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
- Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
- Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
- Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.
- Christina Arndt: "Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität" http://www.sub.uni-hamburg.de/disse/205/Disse.pdf.

Siehe auch

Politisch


- Frauenrechte
- Gleichberechtigung
- Gleichheit

Rechtsthemen


- Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNO)
- Menschenrechtskonvention
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte - 1789
- Bürgerrechtsbewegung
- Grundbedürfnis
- Kinderrechtskonvention
- Minderheitenschutz

Organisationen


- Zwischenstaatliche Organisationen
  - UN-Menschenrechtskommission,
  - UN-Hochkommissar für Menschenrechte
- Nichtregierungsorganistionen
  - Amnesty International (ai)
  - FoodFirst Informations- und Aktions-Netzwerk (FIAN) - Menschenrechtsorganisation für das Recht auf Nahrung
  - Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)
  - Gesellschaft für Bürger- und Menschenrechte e.V. (GBM)
  - Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH)
  - Humanistische Union (HU)
  - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM)
  - Internationale Liga für Menschenrechte
  - Memorial
- Weitere Menschenrechtsorganisationen

Weblinks

Dokumente und Abkommen


-
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)
  - [http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/a_cescr.htm Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte] (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (deutsch)
  - [http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/a_ccpr.htm Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte] (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention (deutsch)

Organisationen und Infos


- Zwischenstaatliche Organisationen
  - [http://www.ohchr.org Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen]
  - [http://www.echr.coe.int/ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]
  - [http://www.corteidh.or.cr/ Interamerikanischer Gerichteshof für Menschenrechte]
- Wissenschaftliche Einrichtungen
  - [http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ Deutsches Institut für Menschenrechte]
  - [http://www1.umn.edu/humanrts/ Human Rights Library - University of Minnesota]
  - [http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/ Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam]
- Nichtregierungsorganisationen
  - [http://www.amnesty.de amnesty international Deutschland]
  - [http://www.fian.de FoodFirst Information & Action Network] - Für die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Menschenrechte
  - [http://www.ahrchk.net Asiatische Menschenrechtskommission] - Für Bürgerliche und Politische Rechte sowie Rechtsstaatlichkeit in Asien
  - [http://www.menschenrechte.org Nürnberger Menschenrechtszentrum Deutschland]
  - [http://www.humanistische-union.de Humanistische Union Bundesverband]
  - [http://www.ilmr.org Internationale Liga für Menschenrechte - Sektion Deutschland]
  - [http://www.gfbv.de Gesellschaft für bedrohte Völker/Society for Threatened Peoples]
  - [http://www.igfm.de Internationale Gesellschaft für Menschenrechte]
  - [http://www.libertad.de Kampagne Libertad! - für die Freiheit aller politischen Gefangenen weltweit]
  - [http://www.kellmann-stiftung.de Kellmann-Stiftung Humanismus und Aufklärung]
  - [http://www.memorial.de MEMORIAL Deutschland e.V.] - Internationale Gesellschaft für Historische Aufklärung, Menschenrechte und Soziale Fürsorge
- Informationsportale
  - [http://www.hri.ca Human Rights Internet] (Kanadisches Menschenrechtsportal
  - [http://www.humanrights.ch humanrights.ch Informationsplattform von Menschenrechte Schweiz MERS]
  - [http://menschenrechte.kommunikationssystem.de Aktuelle News zum Thema Menschenrechte] aus dem /CL-Netz (nicht mehr sehr aktiv)
  - [http://www.bessereweltlinks.de/menschenrechte.htm www.bessereweltlinks.de] Norberts Bookmarks für engagierte Leute - Menschenrechte
- Sonstiges
  - [http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-Januar2002/Zizek3.html Žižeks Kritik der Menschrechte]
  - [http://www.carlosmime.com/humanrights Pantomimenprogramm zum Thema Menschenrechte] ! Kategorie:Grundrechte Kategorie:Humanismus Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Wertvorstellung ja:人権 zh-min-nan:Jîn-kôan

Privileg

Ein Privileg (v. lat.: privilegium = Ausnahmegesetz, Vorrecht) ist ein Vorrecht, das einem einzelnen oder einer sozialen Gruppe zugestanden wird. So ist es z.B. ein Privileg der Abgeordneten des Deutschen Bundestags, dass sie kostenlos mit der Deutschen Bahn fahren dürfen.

Ursprung

Der Ursprung des Begriffs sind die lateinischen Wörter lex (Rechtsvorschrift) und privus (einzeln), deren Zusammenziehung im Römischen Reich rechtliche Entscheidungen meinte, die eine einzelne Person betrafen, also keine Gruppe und auch nicht die Gesamtheit. Dabei war es unerheblich, ob mit dem Inhalt des privilegium ein Recht oder eine Pflicht ausgedrückt wurde. Auch übermittelt das Wort keinen Begriff zum Charakter der gesetzlichen Maßnahme. Dementsprechend waren privilegia in der Republik keine allgemeinen Gesetze oder Teile davon, sie sind vielmehr eine Ausnahme von der allgemeinen Regel. In Justinians Corpus iuris civilis ist privilegium der allgemeine Name für ein ius singulare (Friedrich Karl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, i. p61). Beispiele für privilegia sind das Gesetz zum Imperium des Pompejus oder der Rückkehr des Cicero.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Cicero Die Ausdehnung des Begriffs Privileg auf Gruppen oder ein Grundstück (Realprivileg), die Vererbbarkeit von Privilegien sowie die Beschränkung des Inhalts auf Vorrechte sind Entwicklungen aus der Zeit nach dem Untergang des Römischen Reichs. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurde durch die Ausstellung eines Privilegs (in Form einer Urkunde) für Einzelpersonen oder Gruppen neues Recht gesetzt, wodurch die Inhaber der Privilegien einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangten. Zum Wesen des Privilegs gehört, dass es im Gegensatz zum Mandat auf Dauer einen neuen Rechtstatbestand schuf, der auch weitervererbt werden konnte. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Fehlverhalten oder Untreue des Begünstigten) konnte die Privilegierung wieder aufgehoben werden. Es gab allerdings bis in die Neuzeit hinein auch immer wieder Privilegien, die der wiederkehrenden (z.B. jährlichen) Bestätigung bedurften. Privilegien konnten jene Personen erteilen, die Rechte oder Besitz an Untertanen frei weitergeben durften. Dies waren in erster Linie der Kaiser (bzw. König) und die Päpste. Aber auch ein Grundherr konnte einen seiner Untertanen privilegieren, indem er ihm zum Beispiel vom Frondienst befreite. Gegenstand mittelalterlicher Privilegien waren die unterschiedlichsten Dinge: So zählen Schenkungen an Untergebene, die Erteilung eines Monopols, das Recht Münzen zu prägen oder ein Wappen zu führen, die Befreiung von Zinsen und Diensten und die Verleihung von Gerichtsbarkeiten zu den Privilegien. Auch die Erteilung des Stadtrechts gehört zu den Privilegien, weil die Angehörigen der Kommune gleich ein ganzes Bündel von Rechten erhielten. Unter anderem waren die Stadtbürger persönlich frei. Die Summe aller Privilegien, die den Ständen eines ganzen Landes im Laufe der Zeit verliehen wurden, bildeten die Grundlage für die ständischen Verfassungen in der Frühen Neuzeit. Sie definierten das Verhältnis zwischen dem Land und seinem Fürsten, indem sie die Rechte des Landesherrn zu Gunsten der Stände beschränkten. In der Zeit des Absolutismus haben die ständischen Korporationen viele Privilegien wieder an die Fürsten verloren. Zu den umfassenden Privilegien kamen zahllose speziell erteilte. In Residenzstädten bewarben sich einzene Unternehmer um den Titel "privilegierter Lieferant des Hofes". In der Druckindustrie wurden zudem Privilegien auf einzelne Druckwerke erteilt - eine Positionierung, die insbesondere große Buchprojekte anstrebten, die mit hohen verlegerischen Investitionen verbunden waren. Der Landesherr, der das Privileg erteilte, drohte im Fall des Raubdrucks mit Ahndung. (Im "normalen" Fall des Raubdrucks blieb es den Buchhändlern überlassen, "schwarze Schafe" unter sich auszumachen und Verstöße mit marktinternen Sanktionen untereinander zu brandmarken.) Siehe auch: Privilegium Maius und Privilegium Minus

19. und 20. Jahrhundert

Im Sinne der Gleichberechtigung aller Menschen werden Privilegien heute vielfach kritisch gesehen. Insbesondere Privilegien, die mit der Geburt erworben werden, sind seit dem Ende des Absolutismus in der westlichen Welt meist nicht mehr akzeptiert. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Erteilung dieser Art von Privilegien durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen: :Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Folglich wird der Begriff Privileg heute fast ausschließlich herabsetzend zur Markierung sozialer Ungleichheit eingesetzt. Ander Privilegien entfielen durch die Schaffung neuer Rechtssicherheit und durch den Zwang neuer Nachweise der Berechtigung. Kategorie:Rechtsgeschichte

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist von einem Befriedeten Bezirk umgeben. Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk Befriedeten Bezirk

Geschichte

Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah die Weimarer Verfassung mit dem Staatsgerichtshof vor. Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur sui generis vor. Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/BJNR000010949BJNG001100314.html Artikeln 92 bis 94 GG] geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz und nahm am 7.September 1951 seine Arbeit auf, 2 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.

Bindungswirkung und Gesetzeskraft

Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck: ::Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der L