Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
Gliedstaat

Gliedstaat

Gliedstaat ist ein Begriff aus den Staatswissenschaften. Die Gliedstaaten sind die geografischen und politischen Einheiten mit Staatsqualität, die sich in einem föderalistischen politischen System zu einem Bundesstaat zusammenschließen. Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität sowie eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie etwa das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie dies Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der Befehlsgewalt eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaates. Die Befehlsgewalt des Gesamtstaates bemisst sich grundsätzlich nach der Verfassung des Gesamtstaats, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen der Gliedstaaten. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Gesamtstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegsfall sowie in anderen Fällen des Notstands vor. Außerdem existiert im Gliedstaat ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach existiert eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht. Ferner existiert eine Legislative, welche durch ein Parlament errichtet wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. In Deutschland und den USA sowie einigen anderen Bundesstaaten obliegt den Gliedstaaten auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie Gerichte errichtet haben. Für die Gliedstaaten eines Bundesstaates werden viele Bezeichnungen verwendet: In den USA nennen sie sich einfach state, in Kanada province bzw. territory, in Deutschland und Österreich Bundesland und in der Schweiz Kanton. Gliedstaaten sind völkerrechtlich meist nur beschränkt rechtsfähig. Konflikte zwischen Gliedstaat und Gesamtstaat werden üblicherweise durch Gerichte, in modernen Staatssystemen durch Verfassungsgerichte, etwa dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Verfassungsgerichtshof in Österreich entschieden. Wenn es an einer solchen Institution mangelt und ein solcher Konflikt politisch entschieden werden muss, kann durch weitere Eskalationen ein bewaffneter Konflikt zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten entstehen, wie man am Beispiel Jugoslawien sehen kann. Siehe auch: Föderalismus Portal:Politik, Kanton, Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Politologie

Begriff

Begriff (mittelhochdeutsch begrif oder begrifunge) ist eine Zusammenstellung von Merkmalen, die in Gegenständen und Sachverhalten als deren identische Eigenschaften „begriffen“ werden. Der Begriff Begriff lässt sich nicht eindeutig vom Begriff Wort (der Bezeichnung eines Begriffs) trennen: Synonyme sind unterschiedliche Wörter für einen identischen Begriff, ein Homonym ist ein Wort, das für verschiedene Begriffe stehen kann. Unter einer Begrifflichkeit versteht man die Menge der Begriffe, die im Zusammenhang mit einem konkreten Thema, in einem bestimmten Kontext oder in einer bestimmten Theorie verwendet werden. Die Begriffe innerhalb einer Begrifflichkeit stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und können häufig nur relativ aufeinander bezogen erläutert und definiert werden. In der Philosophie nimmt man die Begriffe als elementare Einheiten des Denkens an.

Begriffsumfang, Begriffsdefinition und Begriffsinhalt

Einige Theorien unterscheiden Begriffsumfang und Begriffsinhalt. Der Begriffsumfang (= Extension) ist die Menge (oder Klasse) aller Gegenstände, die der gegebene Begriff umfasst. Beispielsweise ist der Begriffsumfang des Begriffes „weiß“ die Menge aller weißen Gegenstände. Begriffe, die denselben Begriffsumfang haben, heißen äquipollent, umfangsgleich oder extensional gleich und gelten bei logischen Untersuchungen, insbesondere in der mathematischen Logik, häufig als identisch (siehe auch: Extensionalitätsprinzip). Wird ein Begriff weiter unterteilt, ist auf Dichotomie bei der Einteilung des Begriffsumfangs zu achten, um Fehlschlüsse zu vermeiden. Siehe Pseudodichotomische Einteilung eines Begriffsumfangs. Die Definition eines Begriffes wird in der Logik als angemessen bezeichnet, wenn Definiendum und Definiens, d.h. der zu definierende Begriff und der Ausdruck, der diesen definiert, gleichen Umfang besitzen. Zum Beispiel ist in der Definition : Ein Quadrat ist ein Rechteck mit vier gleich langen Seiten. diese Bedingung erfüllt: Die Begriffsumfänge von Quadrat, dem Definiendum, und Rechteck mit vier gleich langen Seiten, dem Definiens, decken sich völlig. Der Begriffsinhalt (= Intension) bezeichnet die Gesamtheit derjenigen im Bewusstsein vorhandenen Eigenschaften und Beziehungen von Gegenständen, die zur Begriffsbildung dienen. Zum Inhalt des Begriffes Zootechnik gehören z.B. alles, was als Eigenschaft dieser Technik verstanden wird. Wenn er aber kurz definiert werden soll, wenn die Grenzen des Begriffes festgestellt werden sollen, wählt man nur die wesentlichen Eigenschaften aus, und definiert z.B. „Zootechnik als die Technik von der Aufzucht, Fütterung, Haltung und richtigen Nutzung landwirtschaftlichen Nutzviehs zur Gewinnung hochwertiger Produkte“.

Historische Definitionen

Nach der klassischen auf der Antike fußenden Definition wird ein Begriff durch Abstraktion und Unterscheidung gewonnen. Im Mittelalter wurden Begriffe auch als Universalia post res (lat.: post = nach + res = Sache) bezeichnet, da im Begriff die Gemeinsamkeiten aller Exemplare der Sache, aus welcher der Begriff abstrahiert ist, enthalten sind (s.u.). In die Terminologie der deutschen Philosophie wurde der "Begriff" durch Christian Wolff eingeführt als eine jede Vorstellung einer Sache in Gedanken. Für Descartes und Leibniz sind Klarheit und Deutlichkeit hinreichende Merkmale eines Begriffs. Immanuel Kant unterscheidet zwischen der Anschauung und dem Begriff. Die Anschauung ist eine Vorstellung, die auf einen einzelnen Gegenstand bezogen ist. Der Begriff ist als eine „allgemeine Vorstellung dessen, was mehreren Objekten gemein ist“ zu verstehen.

Streitpunkte

Zur Diskussion über den ontologischen Status von Begriffen siehe Universalienproblem. Die Auffassung, dass es neben den Bezeichnungen als sprachlichen (gesprochenen, geschriebenen, gedachten) Entitäten und den von ihnen bezeichneten Gegenständen noch weitere mentale, geistige oder abstrakte Entitäten wie „Denkeinheiten“, Intensionen oder Extensionen gibt, ist philosophisch umstritten. Der Extensionalismus verzichtet im Sinne einer wissenschaftstheoretischen Sparsamkeit (Ockhams Rasiermesser) auf die Annahme der Existenz von Intensionen. Der Nominalismus geht weiter und verzichtet auf die Annahme der Existenz von Intensionen wie von Extensionen. Einigen Erkenntnistheorien gilt der Begriff als „Widerspiegelung“ der objektiv, d.h. unabhängig vom Menschen existierenden wesentlichen Eigenschaften der realen Gegenstände. Erweiterung und Änderung von Begriffen seien Ausdruck von tieferem Wissen über die Welt und damit fortschreitender Erkenntnis.

Definition nach DIN

DIN 2342 definiert Begriff als eine „Denkeinheit, die aus einer Menge von Gegenständen unter Ermittlung der diesen Gegenständen gemeinsamen Eigenschaften mittels Abstraktion gebildet wird“ DIN 2330 "Begriffe und ihre Bennungen" geht etwas ausführlicher auf den Begriff ein und beginnt mit Gegenständen :Jeder Mensch lebt in einer Umwelt von Gegenständen, die einmalig, d.h. zeitlich gebunden sind, und deshalb „individuelle Gegenstände“ genannt werden. Individuelle Gegenstände können materieller oder nichtmaterieller Art sein. und leitet aus der Notwendigkeit die unüberschaubare Anzahl von individuellen Gegenständen zu strukturieren die Begriffe ab: :Die gedankliche Zusammenfassung von individuellen Gegenständen zu gedachten „allgemeinen Gegenständen“ führt zu Denkeinheiten, die als „Begriffe“ bezeichnet werden können. Im Weiteren wird dann erklärt, dass sich die Zusammenfassung auf Grund von Merkmalen vollzieht. Als Mermale werden die Eigenschaften eines einzelnen oder mehrer individueller Gegenstände verstanden, die zur Bildung bzw. Analyse des jeweiligen Begriffs herrangezogen werden. Sie definiert dann noch zwei Hauptformen von Begriffen.
- Individualbegriffe, z.B. die Person Albert Einstein, die Wikimedia Foundation, die Zugspitze etc. : Individuelle Gegenstände bestehen, wenn auch mit Variationen einzelner Eigenschaften, über gewisse Zeiträume. Durch die gedankliche Zusammenfassung all dieser zeitlichen Varianten eines individuellen Gegenstandes (Zeitabstraktion, diachrone Abstraktion) entsteht der zugehörige Individualbegriff.
- Allgemeinbegriffe wie Mensch, Stiftung, Berg etc. : Diese entstehen dadurch, dass unterschiedliche individuelle Gegenstände hinsichtlich ihrer gemeinsamen Merkmale gedanklich zusammengefasst werden. Ferner weist die Norm explizit daraufhin zu beachten, dass den Allgemeinbegriffen unterschiedliche Gegenstandsarten, insbesondere materielle und immaterielle Gegenstände, Beziehungen zwischen Gegenständen und andere Begriffe (allgemeine Gegenstände), zugrunde liegen können.

Klassifikation

Begriffe lassen sich nach verschiedenen Kriterien unterteilen:
- Allgemeinbegriff / Individualbegriff
- Gattungsbegriff / Artbegriff
- Abstrakter Begriff / Konkreter Begriff Als konkreter Begriff im Gegensatz zum abstrakten Begriff wird ein bestimmter, gegebener Gegenstand oder eine bestimmte Klasse von Gegenständen bezeichnet: z.B. Hotel, Berlin, Umgebung, Apfel. Als abstrakten Begriff dagegen bezeichnet man nichtgegenständliche Entitäten wie "Freiheit", "Begriff", "Sein". In der Logikliteratur findet man mitunter Einwände gegen diese Einteilung, da alle Begriffe durch Abstrahieren und Verallgemeinern gebildet werden. Insofern ist auch der konkrete Begriff ein Resultat der Abstraktion. Um die Unterteilung beizubehalten und strenger zu fassen, ist versucht worden, sie auf unterschiedliche methodische Arten der Abstraktion zurückzuführen. So müsse auf irgendeine Weise das Abbild eines Gegenstandes und das Abbild von Eigenschaften eines Gegenstandes unterschieden werden. Diese Unterscheidung führe dann zur Einteilung der Begriffe in konkrete und abstrakte.

Zitat

: SCHÜLER: : Doch ein Begriff muß bei dem Worte sein. : MEPHISTOPHELES: : Schon gut! Nur muß man sich nicht allzu ängstlich quälen : Denn eben wo Begriffe fehlen, : Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein. : (aus Faust I von J.W.v.Goethe)

Siehe auch

Bedeutung, Thesaurus, Glossar, Name, Benennung, Begriffsbesetzung, Onomasiologie und Semasiologie (Teilgebiete der Semantik), Semiotisches Dreieck, Notiones inter se convenientes Kognitionswissenschaft, Künstliche Intelligenz

Weblinks


- [http://act-r.psy.cmu.edu/papers/58/Concepts.JRA.pdf John R. Anderson: What Are The Cognitive Units?]
- http://www.phillex.de/begriff.htm
- [http://culturitalia.uibk.ac.at/hispanoteca/Lexikon%20der%20Linguistik/ao/ARBOR%20PORPHYRII%20%20%20%C3%81rbol%20de%20Porfirio.htm Arbor Prophyrii] Kategorie:Erkenntnistheorie Kategorie:Linguistik Kategorie:Logik Kategorie:Sprachphilosophie ja:概念

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Föderalismus

Föderalismus bezeichnet grundsätzlich ein Organisationsprinzip, bei dem die einzelnen Glieder (seien es Länder, Provinzen oder auch nur Vereine) über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammen geschlossen sind. Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolge dessen einzelne Gliedstaaten (Länder) einen Bundesstaat - der Begriff Bundesstaat kann dabei sowohl den Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten meinen - oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bilden. Der Begriff leitet sich vom lat.: foedus, foedera (Bund, Bündnis, Vertrag) ab. Die Gliedstaaten (auch Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei - allerdings nicht im Falle eines Staatenbundes - ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der Bund, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z.B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in Deutschland z.B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die so genannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Zentralstaat ab. Im Gegensatz zum Staatenbund besitzt der Gesamtstaat im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann. Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien, die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind. Der Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Zentralstaat und den Gliedstaaten, sodass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann.

Entstehung

Bundesstaaten können auf zwei Arten entstehen:
- Ein Zusammenschluss bislang selbstständiger Staaten zu einem größeren Staatswesen (siehe Schweiz)
- Auflockerung und Zerteilung von bisherigen Zentralstaaten.

Kompetenzverteilung

Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen
- sachlicher Kompetenzverteilung, d.h. die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund und Gliedstaat nach inhaltlichen Kriterien verteilt: Beispielsweise übernimmt der Bund die Außen- und Geldpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicherheit zuständig sind.
- funktionaler Kompetenzverteilung, d.h. die Zuständigkeiten zwischen Bund und Gliedstaaten unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung: Der Bund erarbeitet z.B. Gesetze und die Gliedstaaten führen die Gesetze aus.

Abgrenzung zu Zentralstaaten und zum Staatenbund

Föderalismus grenzt sich zum einen vom Zentralismus, zum anderen vom Staatenbund ab. Betrachtet werden hierbei im Sinne des Völkerrechts souveräne Staaten, die ihre innerstaatlichen Angelegenheiten ohne Einmischung anderer Staaten regeln. Ausnahme kann die freiwillige Übertragung von Kompetenzen an überstaatliche Organisationen (beispielsweise die Europäische Union) sein. Ein zentralistischer Staat hat nur eine politische Entscheidungsebene, die zentral alle Angelegenheiten des Staates bestimmt oder diese lokalen politischen Behörden kommissarisch überträgt. Diese lokalen Behörden haben jedoch keine eigenen Rechte, die den Zentralstaat hindern diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen. Beispiel hierfür ist Frankreich. Ein Staatenbund hingegen entsteht durch Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten auf Basis von Verträgen. Hier können zwar gemeinsame Institutionen gebildet werden. Ein Staat kann jedoch jederzeit wieder aus alleiniger Entscheidung austreten. Ein Beispiel ist die UNO.

Eigenschaften föderaler Staaten

Föderale Staaten besitzen meist eine Verfassung, die nur durch die Mehrheit der Gliedstaaten und die Mehrheit der gesamtstaatlichen Legislative geändert werden kann. Diese legt Kompetenzen für Gliedstaaten und Gesamtstaat fest. In jedem Gliedstaat gibt es legislative, exekutive und judikative Organe. Dies erweitert die vertikale Gewaltenteilung um eine horizontale Gewaltenteilung, die eine hemmende Wirkung entfachen kann und damit die Stabilität des politischen Systems fördert. Gleichzeitig entlastet die Bearbeitung politischer Probleme durch die Gliedstaaten den Gesamtstaat. Die Bürger können sowohl ein gesamtstaatliches als auch ein gliedstaatliches Parlament wählen. Meist besitzt die gesamtstaatliche Ebene zwei Parlamentskammern. Die eine vertritt dabei auch gliedstaatliche Interessen.

Föderales Europa

Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischem Gerichtshof überprüft werden. Solange die EU noch keine eigene Verfassung besitzt, kann man zwar noch nicht von einem föderalen Staat sprechen; aber die EU ist auf dem Weg, zu einem Staat über Staaten zu werden, der mehr ist als ein Staatenbund. Manche bezeichnen die EU deshalb heute als Staatenverbund.

Liste föderal verfasster Staaten


- Argentinien, 23 Provinzen, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1853/1994
- Äthiopien, 9 Regionen, 2 Gebiete mit Sonderstatus, Verfassung von 1995
- Australien, 6 Bundesstaaten, 2 Territorien, 3 Außengebiete, Verfassung von 1901
- Belgien, 3 Regionen, 3 Sprachgebiete, Verfassung von 1994
- Brasilien, 26 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1988
- Deutschland, 16 Länder, Grundgesetz von 1949
- Estland, 15 Landkreise, Verfassung von 1992
- Kanada, 10 Provinzen, 3 Territorien, Verfassung von 1867/1982
- Indien, 28 Staaten, 7 Territorien, Verfassung von 1950
- Komoren, 3 Territorien, Verfassung von 2001
- Malaysia, 13 Bundesstaaten, 3 Territorien, Verfassung von 1957
- Mexiko, 31 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1917
- Mikronesien, 4 Teilstaaten, Verfassung von 1979
- Nigeria, 36 Bundesstaaten, 1 Territorium, Verfassung von 1979
- Österreich, 9 Bundesländer, Verfassung von 1929.
- Pakistan, 4 Provinzen, 2 Territorien, Verfassung von 1973
- Russland, 21 Republiken, 1 Autonomes Gebiet, 10 Autonome Kreise, 6 Regionen, 49 Gebiete und 2 Städte mit Subjektstatus, Verfassung von 1993
- Schweiz, 26 Kantone (bis 2000: 20 Kantone und 6 Halbkantone), Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)
- Spanien, 19 Autonome Regionen, Verfassung von 1978
- Südafrika, 9 Provinzen, Verfassung von 1996
- St. Kitts und Nevis
- Venezuela, 23 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1999
- Vereinigte Arabische Emirate, 7 Emirate, Verfassung von 1971
- Vereinigte Staaten von Amerika, 50 Bundesstaaten, 1 Bundesdistrikt, Verfassung von 1787

Nicht mehr existente Bundesstaaten


- Äthiopien
- Deutsches Reich (1871-1918)
- Jugoslawien
- Norddeutscher Bund (1867-1871)
- Tschechoslowakei

Siehe auch


- Bundestreue
- Subsidiarität
- Exekutivföderalismus
- Statistik der deutschen Länder von 1925 Einzelne Artikel für Staaten:
- Föderalismus in Deutschland
- Föderalismus in der Schweiz Kategorie:Politische Geographie Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staatsphilosophie ja:連邦

Politisches System

Das Politische System eines Staates ist die Summe der politischen Institutionen, der Prozesse wie politischen Entscheidungen zustandekommen und der Inhalte politischer Entscheidungen. Das politische System wird durch die Verfassungswirklichkeit, die politische Kultur und die politischen Eliten bestimmt. [Das kommt darauf an, ob man vom Primat des Politischen oder vom Primat des Sozio-ökonomischen ausgeht.] Bei der Beschreibung und Bewertung eines politischen System kommt es deswegen nicht allein auf die formale Beschreibung der Institutionen, der Verfassung und der theoretischen Wechselwirkungen zwischen den Staatsorganen an. Wichtig ist auch die genauere Beschreibung der realen Machtverteilung zwischen den Entscheidungsträgern. Zum Politischen System gehören die Bereiche:
- Verfassung und Verfassungsorgane
- Regierungsform
- Realisierung der Gewaltenteilung
- Wahlsystem
- Parteiensystem
- Verbändesystem
- Politische Kultur Siehe auch:
- Liste politischer Systeme
- Liste der Staatsformen Kategorie:Politischer Begriff !

Völkerrecht

] Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts. Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (zur Anerkennung als Staat bedarf es nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks der drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). NGOs (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden. Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtlich Verträge, Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrechts setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat aufgrund seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik. Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitige Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel. Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen. Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird. Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert. Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlichen Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.

Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Im klassischen Völkerrecht wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, in der Charta der Vereinten Nationen kodifizierten Völkerrechtsordnung sind dagegen ausnahmslos sämtliche Staaten rechtlich gleichberechtigt. Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolutionen 1373 und 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an und für sich einzelne Konflikte lösen soll und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll. Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genanten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfte. Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und durchaus massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht bereit sind beizupflichten.

Geschichte des Völkerrechts

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des ersten Weltkriegs zum erstenmal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Meilensteine

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:
- der Westfälische Friede von 1648
- der Frieden von Utrecht von 1713
- die Wiener Kongreßakte vom 9. Juli 1815
- die so genannte Heilige Allianz vom 26. September 1815
- das Aachener Konferenzprotokoll vom 24. Mai 1818
- der Pariser Frieden vom 30. März 1856
- die Genfer Konvention vom 22. August 1864
- die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 über die Unzulässigkeit des Gebrauchs explosiver Geschosse aus den Handfeuerwaffen
- der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 über die Orientfragen
- die Congoakte vom 26. Februar 1885
- die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
- die Pariser Vorortverträge 1919 und 1920
- die Konvention von Montevideo von 1933
- die Genfer Abkommen vom 12. August 1949
- das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977
- die UNO-Seerechtskonvention von 1982
- das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.

Humanitäre Interventionen

Bei der humantitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele, gerechtfertigt. Bei der humanitären Intervention zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden. Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig, und hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht und diese damit andere um Hilfe bitte können.

Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht, und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde. Nach derzeit geltendem Recht besteht jedoch keinesfalls ein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Gefahr der Bildung neuen Gewohnheitsrecht. Staaten, die dies nicht wünschen, sollten also nicht nur politisch widersprechen, sondern Präventivschläge dieser Art auch unmissverständlich als rechtswidrig bezeichnen.

Internationale Institutionen


- Internationaler Gerichtshof
- Internationaler Strafgerichtshof
- Internationaler Seegerichtshof
- UN-Menschenrechtskommission

Siehe auch


- Völkerrechtssubjekt
- Völkerstrafrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Völkerrechtskommission
- Humanitäres Völkerrecht
- Ad-hoc-Strafgerichtshof
- Deutschlandtheorien

Literatur


- Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
- Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
- Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
- Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
- Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
- Koskenniemi, Martti: The Gentler Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
- Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage
- Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
- Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
- Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
- Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004

Weblinks


- [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm Charta der Vereinten Nationen]
- [http://www.un.org/law International Law] (englisch)
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_51.html Genfer Abkommen vom 12. August 1949]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_518_521.html Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen]
- [http://www.virtuelles-institut.de Max-Planck-Institut für Völkerrecht]
- [http://www.dissertationen.unizh.ch/2002/baumann/ Überblick über die Normen des Völkerrechts / Rechtsvergleichende Untersuchung des Einflusses des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung (Dissertation)]
- [http://www.bpb.de/publikationen/4ZH9FY,0,0,Die_Vereinten_Nationen_und_das_V%F6lkerrecht.html Aus Politik und Zeitgeschichte: Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht]
- [http://www.boell.de/en/04_thema/3640.html Memorandum Die Zukunft des Völkerrechts in einer globalisierten Welt] dt. u. engl., hg. von der Heinrich-Böll-Stiftung 2004 !!Volkerrecht Kategorie:Politologie Kategorie:Wehrrecht (Völkerrecht) ja:国際法

Souveränität

Der Begriff Souveränität (von franz.: souveraineté, aus lat.: superanus, darüber befindlich, überlegen) beschreibt in der Rechtswissenschaft den Zustand einer natürlichen oder juristischen Person, der durch Eigenständigkeit, Selbstbestimmtheit und Vollmacht gekennzeichnet ist und nicht durch Fremdbestimmung. Diese Selbstbestimmtheit ist nicht rechtlich, sondern bestenfalls durch die Rücksichtnahme auf andere praktisch begrenzt.

Souveränität im Völkerrecht

Im Völkerrecht wird der Begriff der Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und seine Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) bezeichnet. Der aus der klassischen Völkerrechtslehre stammende Souveränitätsbegriff erfährt in der modernen Völkerrechtswissenschaft eine zunehmende Beschränkung, begründet vor allem mit der zunehmenden rechtlichen wie tatsächlichen Interdependenz von Staaten, internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und regierungsunabhängigen Organisationen. Das Gegenstück zur staatlichen Souveränität ist die frühneuzeitliche Rechtsfigur der Suzeränität. Siehe auch: Autonomie

Souveränität im Staatsrecht

Der Begriff Souveränität wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. So bezeichnete man den Herrscher eines absolutistischen Staates oft als den Souverän, und in demokratischen Gesellschaften ist von der Volkssouveränität die Rede, die darin besteht, dass alle staatliche Machtanwendung durch das Volk legitimiert ist und das Volk selbst Staatsform und Regierung bestimmen kann. Die Souveränität ist daneben eines der drei klassischen Definitionsmerkmale des Staates (Staatsvolk, Staatsgebiet und Souveränität, vgl. Jean Bodin und seine Souveränitätsthese). Da auf einem bestimmten Gebiet und über ein bestimmtes Volk immer nur ein Gemeinwesen souverän sein kann, dient der Begriff der Souveränität auch zur Unterscheidung von Bundesstaaten und Staatenbünden: Bei Staatenbünden liegt die staatliche Souveränität immer noch bei den einzelnen Staaten. Bei der Gründung eines Bundesstaates hingegen geben die nachmaligen Gliedstaaten (Deutschland: Bundesländer, Schweiz: Kantone, USA: states, usw.) ihre Souveränität an den Bund ab. Dies äussert sich insbesondere dadurch, dass im Bundesstaat der Bund die sogenannte Kompetenzkompetenz besitzt, d.h. er kann über die Zuweisung von Kompetenzen an den Bund oder an die Gliedstaaten entscheiden. In Staatenbünden hingegen entscheiden die einzelnen Staaten, ob sie dem Bund eine Kompetenz überlassen wollen.

Souveränität als menschliche Eigenschaft

Ein Zustand von Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit, im Gegensatz zur Fremdbestimmtheit Siehe auch: Integrität Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Völkerrecht Kategorie:Wort des Jahres ja:主権

Staatsgebiet

Das Staatsgebiet oder Hoheitsgebiet ist der Raum, der der territorialen Souveränität eines Staates unterliegt. Damit ist nicht die Gebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist Guantanamo Bay auf Kuba. Es untersteht der Gebietshoheit der USA, die territoriale Souveränität obliegt aber Kuba. Das Landgebiet eines Staates ist die Festlandoberfläche mitsamt der Inseloberflächen. Auch die Binnengewässer, Flussmündungen, Hafenanlagen, Buchten oder Fjorde werden hier hinzugerechnet. Die Staatsgrenze bei Grenzgewässern verläuft normalerweise entlang der tiefsten Stellen des Flussbettes, bei Grenzseen ist eine vertragliche Regelung notwendig. Auch das Küstenmeer gehört zum Staatsgebiet. Von der Basislinie (die Linie, die sich durch den Wasserstand bei mittlerem Niedrigwasser ergibt) bis maximal 12 Seemeilen (etwa 22 km) ins Meer hinaus stellen die Hoheitsgewässer dar. Manche Staaten beanspruchen bis zu 200 Seemeilen, was international aber nicht anerkannt wird. Nicht mehr zum Staatsgebiet gehören die Gebiete der Hohen See, also auch der Festlandsockel und die so genannte Anschlusszone. In den Luftraum hinein erstreckt sich das Staatsgebiet in kegelstumpfartiger Form bis etwa 100 bis 110 Kilometer Höhe von der Erdoberfläche bis zur Grenze des Weltraums. In die Erde hinein erstreckt sich das Staatsgebiet konisch bis zum Erdmittelpunkt. Eine Exklave, also ein Gebiet, das außerhalb des eigentlichen Staatsgebietes liegt, zählt zum Staatsgebiet, Enklaven fremder Staaten innerhalb des eigenen Staates daher nicht. Siehe auch: Territorium, Staatsvolk, Staatsgewalt Kategorie:Politische Geographie

Krieg

Krieg ist ein militärisch ausgetragener Konflikt zwischen Staaten und/oder planmäßig vorgehenden, bewaffneten nichtstaatlichen Kollektiven. Seine Formen sind vielfältig und nicht unbedingt an Staatssysteme gebunden: Er kann beispielsweise als Bürgerkrieg, Unabhängigkeitskrieg oder bewaffneter Konflikt auch innerhalb von Staaten stattfinden, zum Weltkrieg oder zum Völkermord werden. Völkermord

Begriff

Das Wort "Krieg" bedeutet ursprünglich „Hartnäckigkeit“, „Anstrengung“, „Streit“. Das Verb „kriegen“ heißt einerseits „Krieg führen“, andererseits „bekommen, erhalten“: Dies kann Herkunft und Charakter dieser kollektiven Gewaltanwendung anzeigen. Auch wo andere Kriegsanlässe im Vordergrund stehen, fehlt selten ein ökonomischer Hintergrund. In der Sprache Sanskrit bedeutet Krieg "Wunsch nach mehr Kühen". Während individuelles oder kollektives Rauben und Töten von Menschen heute generell als Verbrechen gilt und in einem Rechtsstaat strafbar ist, wird „Krieg“ nicht als gewöhnliche Kriminalität betrachtet, sondern als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Kollektiven, die sich dazu legitimiert sehen. Damit hebt ein Krieg die zivilisatorische Gewaltbegrenzung auf eine Exekutive, wie sie der Rechtsstaat als Regelfall voraussetzt, partiell oder ganz auf: Es stehen sich bewaffnete Armeen gegenüber, die ganze Völker oder Volksgruppen repräsentieren. Diese sind damit Kriegspartei. Kriegsparteien beurteilen ihre eigene Kriegsbeteiligung immer als notwendig und gerechtfertigt. Ihre organisierte Kollektivgewalt bedarf also einer Legitimation. Krieg als Staatsaktion erfordert daher ein Kriegsrecht im Innern eines Staates sowie ein Kriegsvölkerrecht zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen. Dieses unterscheidet vor allem Angriffs- von Verteidigungskrieg.

Typen

Kriege lassen sich in verschiedene Grundtypen einordnen: Ein zwischenstaatlicher Krieg findet in der Regel zwischen zwei oder mehreren Staaten statt. Dazu gehört der Koalitionskrieg: Mehrere Staaten verbinden sich zu einer gemeinsam agierenden Kriegspartei. Ist ein Land bereits besetzt und seine Regierung entmachtet, kann der Kampf zwischen Staaten als Partisanen- oder Guerillakrieg zwischen Bevölkerung und feindlicher Staatsarmee fortgesetzt werden: Nichtreguläre Streitkräfte kämpfen militärisch gegen die Armee einer Besatzungsmacht. In einem Bürgerkrieg dagegen kämpfen verschiedene Gruppen innerhalb eines Staates, teilweise auch über Staatsgrenzen hinweg, aber nicht staatlich organisiert. Auch dieser kann mit nichtregulären Streitkräften, "Privatarmeen" und/oder Söldnern gegen die Armee der eigenen Staatsregierung geführt werden. In einem Unabhängigkeitskrieg kämpft ein Volk um einen eigenen Staat: z. B. als Dekolonisationskrieg gegen eine Kolonialmacht, als Sezessionskrieg für die Loslösung eines Teilgebiets vom Staatsverband oder als Krieg um Autonomie für eine regionale Autonomie innerhalb eines Staates. Bei diesen Arten handelt es sich oft um die Folge eines Nationalitätenkonflikts. Diese Typologie ist nicht eindeutig, da real zahlreiche Misch- und Übergangsformen vorkommen. Der heutige „Krieg gegen den Terror“, den die USA nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ausgerufen haben, ist darin ein Sonderfall. Er lässt sich weder als zwischenstaatlicher Krieg noch als Bürgerkrieg einordnen, sondern gilt als asymmetrischer Konflikt: Eine Staatenkoalition (Koalitionskrieg) kämpft gegen eine als weltweite Kriegspartei auftretende terroristische Gruppierung (Partisanen- oder Guerillakrieg, wobei die Eigensicht - Kriegspartei - der Außensicht - Gruppenkriminalität - widerspricht). Dabei verfolgen beide Parteien auf strategischer, taktischer und operativer Ebene unverkennbar bestimmte Ziele: politische Hegemonie, ideologische Vorherrschaft, wirtschaftliche Vorteile. Weitere Sonderformen sind unter Anderem die Fehde, Bandenkriege und Wirtschaftskriege.

Verlaufsschema

Kriege werden innerhalb eines Verbandes immer auf drei Ebenen mit unterschiedlicher Entscheidungsgewalt organisiert:
- die strategische Ebene: Hier wird entschieden, ob, warum und wozu ein Krieg geführt wird. Strategische Entscheidungen werden meist von führenden Politikern oder den ranghöchsten Militärpersonen eines Kollektivs getroffen.
- die taktische Ebene: Hier wird entschieden, wie der Krieg geführt wird. Diese Entscheidungen werden meist von Personen getroffen, die innerhalb des Verbandes militärische Führungskompetenz erworben haben.
- die operative Ebene: Hier sollen Personen die innerhalb der übergeordneten Ebenen getroffenen Entscheidungen ausführen. Die meisten Kriegsteilnehmer agieren auf dieser Ebene. Der allgemeine Ablauf einer Kriegsentscheidung kann in vier Phasen eingeteilt werden, die sich im Krieg wie ein Kreislauf ständig wiederholen:
- Orientierung: Der kriegerische Verband sucht im Gebiet seines (potentiellen) Gegnerkollektivs oder seiner Gegner nach möglichen Angriffszielen.
- Observierung: Das nähere Umfeld eines ausgewählten Kriegsziels wird auf Verteidigungsmaßnahmen des Gegnerverbands hin untersucht.
- Entscheidung: Der kriegerische Verband trifft aufgrund der gewonnenen Informationen eine Entscheidung darüber, ob ein Angriff erfolgt oder nicht.
- Handlung: Der kriegerische Verband führt nach getroffener Entscheidung einen Angriff auf seinen Gegner durch. Der kriegerische Verband, der diesen Kreislauf - auch OOEH-Schema genannt - ungestört durchführen kann, ist in der Offensive. Ein Verband, der selber nicht zu einem vollständigen OOEH-Entscheidungskreislauf in der Lage ist, versucht diesen bei seinem Gegner mit Hilfe von geeigneten Verteidigungsmaßnahmen zu unterbrechen. Er befindet sich also in der Defensive.

Hauptursachen

Beim Krieg sind die vordergründigen Kriegsanlässe von den tieferen Kriegsursachen zu unterscheiden. Die meisten Kriege lassen sich auf einige Hauptursachen zurückführen. Dazu gehören vor allem:
- wirtschaftliche Vorteile, Ressourcenmangel
- politisches und/oder ideologisches Hegemoniestreben (z.B. Dschihad)
- drohender Verlust von Einfluss in besetzten bzw. annektierten Gebieten
- mangelnde Wehrhaftigkeit gegenüber möglichen Angreifern, die diese zum Krieg einladen (passive Kehrseite von aktivem Hegemoniestreben) Auch als "Machtvakuum" bezeichnet.
- ethnische Konflikte
- Nationalismus
- religiöser Fanatismus, Dogmatismus oder auf Krieg basierende Rituale in verschiedenen Religionskriegen (z.B. Dschihad im Islam, Kreuzzüge im Christentum, „Blumenkriege“ der Azteken)
- Ablenkung von innenpolitischen Missständen, um Bevölkerung und Staatsführung zusammenzuschweißen
- struktureller Militarismus, also die Abhängigkeit einer Wirtschaftsordnung vom Kriegführen zwecks Absatz militärischer Produkte. Krieg ist jedoch selten monokausal zu erklären: Viele der hier genannten ökonomischen, politischen, ideologischen, religiösen und kulturellen Kriegsgründe spielen in der Realität zusammen, bedingen sich gegenseitig und gehen ineinander über. Darum lässt sich der Kriegsbegriff auch nicht auf militärische Aggressionshandlungen einengen. Diese durchlaufen fast immer eine Vorbereitungsphase: Krieg beginnt in der Regel im "Frieden". Wirklicher Frieden ist also mehr als die Abwesenheit von Krieg.

Geschichte

Antike und europäisches Mittelalter

Frieden Raubkriege begleiten die menschliche Kulturgeschichte seit jeher. Für vorstaatliche Stammesgesellschaften war ein bewaffneter Raubzug oft Mittel des Überlebens und Machterwerbs zugleich. Die Frühzeit dieser Stammesfehden entsprach in etwa dem, was heute als Bewaffneter Konflikt gilt: Kleinere lokale Gruppen bekämpften sich in oft spontaner, ungeplanter Form und mit ständig wechselnden Allianzen. Erst mit dem Aufkommen von staatsähnlichen Gebilden, die im Altertum fast immer Monarchien waren, entstanden speziell zum Kämpfen abgestellte Heere. Die Machthaber bedienten sich der Heere in Konflikten, die von ihnen als persönliches Duell verstanden wurden. Die herrschenden Oberschichten der Zeit sahen den Krieg als Normalzustand an. Der darauf folgende Friede bedurfte besonderer Vertragsschlüsse. Im Griechenland des 4. vorchristlichen Jahrhunderts gab es infolge der Entwicklung nach dem Peloponnesischen Krieg, der die Polis-Ordnung Griechenlands destabilisiert hatte, dagegen mehrere Versuche, durch die Idee des Allgemeinen Friedens eine dauerhafte Friedensordnung zu begründen. Antike Großreiche entstanden oft aus organisierten Raubzügen. Sie stellten die eroberten Gebiete unter Tributzwang, versklavten oder deportierten Teile der Bevölkerung. Sie setzten militärische Siege in eine dauerhafte Herrschaft um. Auch das römische Reich besetzte die eroberten Gebiete und nutzte sie ökonomisch aus. Die Pax Romana der römischen Kaiserzeit beruhte auf ständiger militärischer Präsenz. Kriege und Bürgerkriege stellten auch später weiterhin einen Normalzustand dar. Dabei durchlief die Kriegsführung unterschiedliche Phasen. Die Waffentechnologie entwickelte sich dort am schnellsten weiter, wo Herrscher über Mittel und Absichten zum Krieg verfügten.

Neuzeit bis 1914

Im Gefolge der Reformation zerfiel die relativ stabile Einheit des Mittelalters, das Heilige Römische Reich unter Führung von Kaiser und Papst. Die Verbindung von konfessionellen und machtpolitischen Gegensätzen führte schließlich zum Dreißigjährigen Krieg von 1618 bis 1648. Dabei gingen angekündigte Feldschlachten oft mit Raubzügen, Plünderungen und Massakern an der Zivilbevölkerung einher. Im Verlauf starb etwa ein Drittel der mitteleuropäischen Bevölkerung, sei es durch unmittelbare Kriegswirkungen, sei es durch Kriegsfolgen wie Missernten und eingeschleppte Seuchen. Diese Geschehnisse bewirkten einen Gesinnungswandel. Der Westfälische Frieden 1648 brachte zum ersten Mal das Prinzip der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten in die Diskussion. Der Krieg entwertete den Anspruch, religiöse Standpunkte mit Waffengewalt durchzusetzen. Der Westfälische Friede leitete in Europa die Trennung von Politik und Religion ein. Die darauf folgende vergleichsweise friedliche Periode begünstigte die Aufklärung. Aus der Idee der allgemeinen Menschenrechte entwickelte sich die Idee des gehegten Krieges im zivilen Rahmen. Hatte seit Augustinus von Hippo die kirchliche Lehre vom gerechten Krieg die Kriterien zur Legitimation geliefert, so übernahmen dies nun aufgeklärte Juristen wie Hugo Grotius. Machthaber folgten den Kriterien vor allem aus pragmatischen und finanziellen Gründen. Frieden als Ziel der Politik wurde denkbar und streckenweise auch erreicht: etwa in der Epoche nach dem Wiener Kongress 1815. Die moderne Form des Krieges setzte Nationalstaaten voraus, die über ein Steueraufkommen und Militärbudget verfügen und damit eine stehende Armee aufstellen können. Die Entwicklung führte zu immer größeren Armeen mit immer stärkeren Waffen und entsprechend höheren Opferzahlen. Im 19. Jahrhundert finden sich auch erste Ansätze zur Begrenzung und Regulierung von bewaffneten Konflikten, die sich als modernes Völkerrecht etablierten. Daraus abgeleitet wurde auch das kodifizierte Kriegsrecht und das Kriegsvölkerrecht (siehe [http://www.fak4.ch/truppeninfo/kriegsvoelkerrecht.htm hier]). Seine bedeutendsten Errungenschaften vor 1914 waren:
- die Genfer Konvention von 1864, die vor allem die humane Versorgung von Kriegsopfern vorsah;
- die Haager Landkriegsordnung von 1907, die erstmals strikt zwischen Zivilisten und Kombattanten trennte und in Artikel 22 den revolutionären Satz festschrieb ([http://www.brandtcomputer.de/Voelkerrecht/Texte/1910_107.html]): „Die Staaten haben kein unbegrenztes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ Die Kriegsgründe blieben bei dieser Kodifizierung des Kriegsverlaufs ausgeklammert, und die Wahl der Mittel wurde ebenfalls noch nicht verbindlich geregelt.

Das Zeitalter der Weltkriege

Kombattant, 1919]] Kombattant)]] Kombattant)]] Kombattant eingebrannter Schatten einer Person und einer Leiter]] Kombattant Im Ersten Weltkrieg führte der Einsatz von Panzern, U-Booten, Giftgas sowie die totale Kriegswirtschaft zu einem neuen Gesicht des Krieges. Feld- und Seeschlachten forderten Millionen Todesopfer und Abermillionen von Schwerverletzten. Die bisherige europäische Bündnis-, Gleichgewichts- und Vertragspolitik mit ihrer Doppelstrategie von Hochrüstung und Diplomatie war nicht zuletzt am Konkurrenzkampf um Kolonien gescheitert. Darum wurde vor allem auf Initiative des US-Präsidenten Woodrow Wilson nach 1918 versucht, eine internationale Konfliktregelung zu institutionalisieren. Die Gründung des Völkerbunds stellte den Frieden als gemeinsames Ziel der Staaten heraus und gab dem Völkerrecht eine organisatorische Basis. Der Briand-Kellogg-Pakt zur Ächtung des Angriffskrieges war ein weiterer Schritt, um nicht nur den Kriegsverlauf, sondern die Staatssouveränität bei der Entscheidung zum Krieg zu begrenzen und den Verteidigungskrieg international akzeptierten Kriterien zu unterwerfen. Angesichts der neuen Kriegsqualität, die die Massenvernichtungsmittel bedeuteten, wurde ferner versucht, bestimmte als unnötig grausam verstandene Waffen zu ächten und zu verbieten. Dies gelang bis 1939 jedoch noch nicht, obwohl die prinzipielle juristische Handhabe dafür mit der Haager Landkriegsordnung gegeben war. Der Aufstieg des Nationalsozialismus beendete diese Bemühungen. Systematisch ignorierte Adolf Hitler von 1933 bis 1939 die völkerrechtlichen Obligationen Deutschlands und bereitete seinen Eroberungs- und Vernichtungskrieg vor. Die Appeasement-Politik Großbritanniens scheiterte 1938 mit der deutschen Besetzung von Tschechien. Der Weg in den 2. Weltkrieg war damit frei. Dieser begann wie der erste als konventioneller Krieg, wurde aber rasch und unaufhaltsam zum totalen Krieg. Staatlich gelenkte Kriegswirtschaft, Kriegsrecht, allgemeine Wehrpflicht und Propagandaschlachten an der Heimatfront bezogen die Völker ganz und gar in die Kampfhandlungen ein. Die Mobilisierung aller nationalen Reserven für Kriegszwecke hob die Unterscheidung zwischen beteiligten Zivilisten und Kombattanten auf. Die Kriegsführung ignorierte das Völkerrecht. So kam es im Kriegsverlauf
- zum Bombenkrieg gegen dicht besiedelte Gebiete, erstmals durch deutsche Bomber 1937 im spanischen Bürgerkrieg auf Guernica und 1940 auf London und Coventry, dann auch durch die englisch-amerikanischen Flächenbombardements von Dresden und anderen deutschen Städten,
- zur Verbindung von territorialer Eroberung und Massenvernichtung im deutschen Russlandfeldzug, wobei deutsche Wehrmacht und SS zusammenwirkten,
- das massenhafte Zugrundegehen von Kriegsgefangenen, wozu gleichermaßen organisatorische Überforderung, Gleichgültigkeit und kriminelle Energie beitrugen,
- zur Strategie der „verbrannten Erde“, die die Deutschen erst im Partisanenkrieg in Osteuropa, dann im Rückzug auch im eigenen Land anwandten,
- und schließlich zu den US-amerikanischen Atombombenabwürfen auf Hiroshima am 6. August und Nagasaki am 9. August 1945. Die Nürnberger Prozesse schufen den neuen Straftatsbestand des „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“: dies war der erste Versuch, überhaupt Menschen nach dem Völkerrecht wegen ihrer Kriegsverbrechen zu beurteilen.

UNO und Kalter Krieg (1945–1990)

Die ungeheure Steigerung der Vernichtungskapazitäten und Verselbstständigung der Kriegführung verstärkte nach 1945 die Bemühungen, Kriege generell zu vermeiden. In Europa, besonders in Deutschland herrschte bei weiten Teilen der Zivilbevölkerung die Einstellung vor: Nie wieder Krieg! Erneut wirkten nun vor allem die USA auf die Einrichtung einer Weltorganisation zur diplomatischen Konfliktlösung und Kriegsverhütung hin: die UNO. Die Erfahrung der Ohnmacht des Völkerrechts in den Weltkriegen fand ihren Niederschlag in ihrer Charta, hier vor allem in Kapitel II, Absatz 4: :Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. Dies verbot erstmals allgemeinverbindlich jeden Angriffskrieg und jede militärische Erpressung. Die Charta bekräftigt das Prinzip der Nichteinmischung und das natürliche Recht zur Selbstverteidigung im Fall eines feindlichen Angriffs. Sie verpflichtet alle Mitglieder zu gemeinsamen friedenserhaltenden oder wiederherstellenden Maßnahmen und machte diese von einem Mandat des UN-Sicherheitsrats abhängig. Dabei stand auch die Sorge vor einem neuen weltumspannenden Konflikt Pate, die durch den Zerfall der Anti-Hitler-Koalition bereits auf der Konferenz von Potsdam im Juli 1945 am Horizont auftauchte. Auch die Bemühungen zur Ächtung bestimmter Waffengattungen wurden seit 1945 verstärkt. Doch während das Verbot von B- und C-Waffen weithin akzeptiert wurde, misslang das universale Verbot der Atomwaffen. Bis 1949 besaßen die USA das Atommonopol; bis 1954 erreichte die Sowjetunion ein strategisches „Atompatt“, das vor allem auf der Bereithaltung von Wasserstoffbomben und Fernlenkwaffen beruhte. Beide weltpolitischen Kontrahenten waren von nun an zum atomaren Zweitschlag mit unkalkulierbaren Folgen im Feindesland fähig. Seit dem Beinahe-Zusammenstoß der Supermächte in der Kubakrise von 1962 wurden ergänzend aber erste Schritte zur gemeinsamen Rüstungskontrolle gemacht. Die KSZE wurde 1973 eingerichtet und erlaubte den Europäern gewisse eigenständige Abrüstungsinitiativen mit der Sowjetunion. Hinzu kam die seit 1979 wachsende Friedensbewegung, die den innenpolitischen Druck zu Abrüstungsvereinbarungen vor allem in Westeuropa und den USA verstärkte. Mit Gorbatschows Angeboten gelang 1986 in Reykjavik ein Durchbruch zum vollständigen Rückzug aller Mittelstreckenraketen aus Europa, der eine Reihe Folgeverträge nach sich zog. Mittelstreckenraketen Unterhalb der Atomkriegsschwelle fanden jedoch zwischen 1945 und 1990 laufend sogenannte konventionelle Kriege vor allem in Ländern der so genannten Dritten Welt statt. Eine Reihe davon waren Stellvertreterkriege, z.B. der Koreakrieg (1950 bis 1953), der Vietnamkrieg (1964-1975) sowie zahlreiche Konflikte in Afrika und Lateinamerika. Dort verhinderte der Blockgegensatz des Kalten Krieges und das gegenseitige Abstecken von Einflusszonen der Supermächte häufig regionale Konfliktlösungen und begünstigte verlängerte Bürgerkriege mit vom Ausland finanzierten Guerillakämpfern.

Tendenzen seit 1990

Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion 1990 endete der Kalte Krieg. Die Auflösung der Sowjetunion und Jugoslawiens führte Anfang der 90er Jahre zu einem starken Anstieg der Zahl der Kriege. Seit 1992 hat sich die Zahl der laufenden Kriege (pro Jahr) jedoch nahezu halbiert [http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/publish/Ipw/Akuf/index.htm]. Es kam jedoch auch zu neuen Kriegen, die nun auch im Westen zunehmend wieder als legitime Mittel zum Erreichen politischer Ziele wie der Durchsetzung von Menschenrechten oder als Prävention gegen tatsächliche oder vermutete Rüstungspläne und Angriffsabsichten des Gegners angesehen werden. Die UNO nahm ihre kriegsvermeidende Rolle nicht immer wahr, sondern legitimierte einige militärische Eingriffe, die zuvor als illegale Angriffskrieg galten. Durch dieses Schaffen neuer Fakten veränderte sich die Auslegung des geltenden Völkerrechts: Das Prinzip der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten wird immer öfter aufgegeben. Offenbar wird – zumindest in der westlichen Welt – die Vorstellung von Krieg als Kampf „Staat gegen Staat“ oder „Volk gegen Volk“ allmählich abgelöst von der Idee, dass Kriege eine Art Polizeiaktion der Weltgemeinschaft gegen aus den Regeln ausscherende Mitglieder sind oder sein sollten. Dabei besteht jedoch über die Auslegung der Regelverletzung, die einen Krieg rechtfertigen kann, bisher in der UNO keine Einigkeit. Das dort bisher zur Feststellung legitimer Selbstverteidigung gültige Verfahren im UN-Sicherheitsrat wurde zuletzt 2003 von der einzigen verbliebenen Supermacht, den USA, unterlaufen und missachtet. Damit wurde die Allgemeingültigkeit des Völkerrechts erneut in Frage gestellt. Die Unzulänglichkeit der bisherigen völkerrechtlichen Kriterien, Entscheidungs- und Kontrollmechanismen wird zunehmend erkannt: etwa gegenüber ethnischen Völkermorden ohne offenkundige staatliche Lenkung, neueren asymmetrischen Konflikten; sich auflösenden oder mit Privatarmeen verbindenden Staatsgebilden, der Strategie der „preemptive strikes“ (vorbeugenden Entwaffnung) und dem internationalen Waffenhandel. So hat die UNO bisher weder die Überprüfung der tatsächlichen Kriegsgründe noch die Kontrolle der Waffentechnologie noch die Einhaltung von Abkommen zur Ächtung und Nichtverbreitung von ABC-Waffen wirksam geleistet. Ferner wurde mit der neueren Legitimation von Angriffskriegen ein neues Wettrüsten eingeleitet. Dabei wird seitens der USA und anderer Staaten wie Nordkorea oder der Volksrepublik China auch der Ersteinsatz von Atomwaffen eingeplant und vorbereitet. In Russland ist ebenfalls eine neue Hinwendung zur auch atomaren Hochrüstung zu verzeichnen. Die Schwelle zum Atomkrieg wurde mit sogenannten „mini nukes“ deutlich gesenkt.

Krieg und Politik

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt im Artikel 26 (1): „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Seit der Neuzeit wird Krieg eng mit der Politik souveräner Nationalstaaten verknüpft, die innenpolitisch über ein Gewaltmonopol verfügen. Der preußische Militärtheoretiker Clausewitz sah Krieg als „Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen“. Weil diese Gewalt von einem souveränen Staatswesen ausgeht, definierte er sie als „Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln“: „So sehen wir also, dass der Krieg nicht bloß ein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben mit anderen Mitteln. Was dem Kriege nun noch eigentümlich bleibt, bezieht sich bloß auf die eigentümliche Natur seiner Mittel.“ Eine politische Orientierung, die Krieg für natürlich, unvermeidbar, sogar fortschrittsfördernd hält und Rüstungsanstrengungen prinzipiell bejaht, nennt man Militarismus. Der griechische Philosoph Heraklit drückt diese Haltung mit dem geflügelten Wort aus: „Krieg ist der Vater aller Dinge.“ Die entgegengesetzte Haltung will Kriege nicht nur vermeiden, sondern langfristig als Mittel der Konfliktaustragung ausschließen, abschaffen und überflüssig machen: Der Pazifismus (von Lateinisch pacem facere: „Frieden schaffen“). Für ihn ist Krieg „eine Geißel der Menschheit“ (UNO-Charta). Zwischen diesen Polen bewegt sich die so genannte „Realpolitik“ des Großteils aller Staaten, die militärische Gewalt als ultima ratio – „letztes Mittel“ – nie ganz ausschließt und von Fall zu Fall als unvermeidlich anwendet. Dabei ist in heutigen westlichen Gesellschaften vor, in und nach einem Krieg meist heftig umstritten, ob und wann dieses Mittel tatsächlich das letzte, der Krieg also wirklich unvermeidbar war und ist.

Auslöser

Hierzu werden mitunter kriegsauslösende Einzeltaten inszeniert (Erster Weltkrieg, Zweiter Weltkrieg) oder wirtschaftliche Konflikte provoziert (Zoll, Patentrecht, Einfuhrbeschränkungen). Da sowohl Attentate als auch Terrorakte die moralische Rechtfertigung für einen Krieg bilden können, kommt der Inszienierung eines Krieges oft höhere Bedeutung zu, als der späteren Durchführung. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Kriegsführung neben logistischen und humanitären Gesichtspunkten vor allem ökonomische Zwänge birgt.

Besondere regierungspolitische Motive

In ärmeren Ländern dienen Kriege oft innenpolitischem Kalkül. Dabei rechnet die Regierung eines solchen Landes damit, dass das Volk durch das durch den Krieg erzeugte Härteklima mit unmittelbaren Lebensfunktionen wie Nahrung, Kleidung, Wohnung so beschäftigt ist, dass es keine Zeit mehr hat, sich Themen wie Regierung, Politik oder Wirtschaft zu widmen. Eine Regierung kann so versuchen, Kritik zu unterdrücken. Wohlstandsnationen führen Kriege meist abseits der eigenen Heimat. Eine drastische Einengung der Lebensgrundlage ist in diesen, eher höher gebildeten Bevölkerungen meist nicht vermittelbar und würde nicht breit akzeptiert. Dennoch wird in der Heimat eine „psychologische Militarisierung“ auf das gesamte Volk übertragen, welche auf Patriotismus und Duldung der Beschneidung von Grundrechten, beispielsweise im Wege der Terrorismusbekämpfung, abzielen. In beiden Fällen handelt es sich um eine Art Flucht nach vorn, im Zusammenhang mit bereits unabhängig vom Krieg bestehenden Strukturproblemen im eigenen Land beziehungsweise drohendem Machtverlust der Regierung. Der Krieg kann als Rechtfertigung für unterschiedliche Einschränkungen (zum Beispiel der Menschenrechte oder der Sozialversorgung) verwendet werden. Da eine Bevölkerung sich zumeist in relativer Akzeptanz mit ihrer Regierung befindet (gestützt durch staatlich gelenkte Medien oder durch echte Akzeptanz von aggressiven Expansionsabsichten beziehungsweise durch stillschweigendes Erdulden der Staatsführung), stellt die Wechselwirkung zwischen der Volksmeinung einerseits und der Legitimation einer Regierung Krieg zu führen andererseits, ein besonders wichtiges Instrument der Militarisierung im Vorfeld der Kriegsführung dar.

Ausnahmezustand

Zu diesen kleinen Kriegen zählen Krawalle, Aufstände, der Staatsstreich, Bürgerkriege usw. Sie bilden die überwältigende Mehrzahl aller Kriege; die „regulären“ Kriege zwischen Staaten und regulären Truppen demgegenüber die Ausnahme. Einige Autoren (Agamben, Hardt und Negri) hinterfragen diese Ansicht mittlerweile, so werde Ausnahmezustand zum Normalzustand zu erklärt:
- Aktionen, die man früher in einem Krieg durchführte, werden nun als so genannte „Polizeimaßnahmen“ durchgeführt
- Die Bekämpfung des Terrorismus steht in einem Spannungsverhältniss zu Demokratie, etwa durch die Beschneidung von bürgerlichen Freiheiten. Die Politik sehe Krieg nicht mehr als letztes Mittel, sondern als Werkzeug zur Kontrolle und Disziplinierung.

Ressourceneinsatz

Wegen der extremen Belastung, die der Krieg den beteiligten Parteien auferlegt, ist eine positiv gestimmte eigene Öffentlichkeit für eine kriegführende Institution oder Nation von kriegsentscheidender Bedeutung.

Militärstrategie

Die militärische Strategie ist der Plan, um den Zweck des Krieges zu erreichen. Zweck des Krieges ist nach Clausewitz immer der Friede, in dem die eigenen Interessen dauerhaft gesichert sind. Militärische Strategien ändern sich mit der Waffenentwicklung. In der Geschichte wurden häufig dominante Mächte zurückgeworfen, weil neuere, wirksamere Waffen entwickelt wurden. Aber auch ohne Neuentwicklung von Waffen können bessere strategische Planungen einen Krieg entscheiden, u. U. auch aus der Unterlegenheit heraus. In der Militärstrategie geht es immer darum, durch geschickte räumliche und zeitliche Anordnung der Gefechtssituationen den Erfolg herbeizuführen. Als Krönung gilt es allgemein, wenn man ohne einen Kampf den Sieg davonträgt. Kriegslisten sind daher ein wesentliches Element des Krieges. Die wohl berühmteste Kriegslist der Geschichte ist die des trojanischen Pferdes. Militärstrategie lässt sich nach Edward Luttwak in zwei Dimensionen aufspannen. Einer Horizontalen und einer Vertikaklen. Die Horizontale Ebene entspricht der temporären Abfolge jeder strategischen Operation inklusive Clausewitzs Kulminationspunkt. Die Vertikale Dimension gliedert sich in mehrere Ebenen. Die unterste ist die technische Ebene, diese umfasst die Effektivität, als auch die Kosten von Waffensystemen, und damit auch den Ausbildungsstand und Leistungsfähigkeit der einzelnen Soldaten. Als nächstes folgt die taktische Ebene. Sie umfasst die untere Militärische Führung also alles bis Batallions oder Brigadeebene, sowie die Moral der Truppe und beinhaltet vor allem die Geländeausnutzung. Als nächstes folgt die operative Ebene. In dieser findet sich die militärische Strategie von Divisionsebene und aufwärts. Hier werden größere militärische Manöver unter anderen Gesichtspunkten wie in der taktischen Ebene geplant und ausgeführt. Hier entscheiden weniger das Gelände als beispielsweise die zur verfügungstehenden Ressourcen inklusive die Einbeziehung wirtschaftlicher Kapazität. Als oberste Ebene gilt die Gefechtsfeldstrategie. In ihr entscheiden einzig und alleine die politischen Ziele und Eigenheiten der kriegführenden Parteien. Auf einem Kriegsschauplatz wird die Strategie im Rahmen von Feldzügen durch Operationen umgesetzt. Für Operationen werden Weisungen und Operationspläne erstellt, die die übergeordneten strategischen Ziele in praktische, militärische Aufträge und Handeln umsetzen. Zu den berühmtesten strategischen Denkern gehören Sun Tzu (Die Kunst des Krieges) und Carl von Clausewitz (Vom Kriege).

Ethische Aspekte

Wirkungen

Carl von Clausewitz Jeder Krieg ist, neben dem Verlust von Infrastruktur oder Arbeitsplätzen, immer auch mit Tod und furchtbarem Leid verbunden. Diese entstehen einerseits als zwangsläufige Nebenfolgen des Waffeneinsatzes gegen Menschen, andererseits aus strategischen Gründen (zum Beispiel beim Sprengen von Brücken oder durch Vergiftung von Grundnahrungsmitteln), zum Teil wird die Zerstörung von Gebäuden, ja der ganzen Infrastruktur des Kriegsgegners aber auch bewusst herbeigeführt, um die Zerstörungskraft einer Armee zu demonstrieren und den Gegner einzuschüchtern (zum Beispiel „Shock and awe“-Strategie im Irak-Krieg). In vielen Kriegen wurden (und werden) Kriegsverbrechen begangen (beispielsweise Folterungen, Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, etc.). Das große Machtgefälle in Kriegsgebieten und die weitgehende Freiheit vor Strafverfolgung können in Verbindung mit der Allgegenwart des Todes natürliche Hemmschwellen abbauen.

Bedeutung

Viele Kriege waren von entscheidender historischer Bedeutung. Durch die Römischen Kriege wurde die „Zivilisation“ in Europa verbreitet und durch Kriege im Rahmen der Völkerwanderung das Ende des römischen Reiches herbeigeführt. Die Auswirkungen hiervon waren so stark, dass 1000 Jahre Chaos folgten, welche aus heutiger Sicht als Mittelalter bezeichnet werden. Durch die Revolutionskriege wurde der demokratische Gedanke in Europa verbreitet, durch die Bauernkriege der Protestantismus. So wurde das Aufstreben des Faschismus im 2. Weltkrieg beendet oder zumindest so stark zurückgedrängt, dass Faschisten nunmehr eine Randstellung einnehmen. Neben den politischen Auswirkungen hat ein Krieg immer eine Vielzahl an negativen Folgen. So dezimiert er die Bevölkerung eines Landes extrem, durch den 2. Weltkrieg wurden ganze Jahrgänge nahezu ausradiert. Ebenso drastisch sind die wirtschaftlichen Folgen.

Alternativen

Da als eine der rationalen Kriegsursachen der Kampf um Ressourcen gilt, werden Kriege umso unwahrscheinlicher, je günstiger Ressourcen einer Region für eine andere Region verfügbar werden, ohne in einer kriegerischen Auseinandersetzung unter Lebensgefahr erobert werden zu müssen. Damit sind Kriege wirtschaftlich um so uninteressanter, je besser die bestehenden Ressourcen im Wege von Vereinbarungen genutzt werden. Alternative zum militärischen Widerstand („Krieg“), wenn man angegriffen wird, sind die Konzepte des „zivilen Widerstands“. Da Volkswirtschaften (ebenso wie Regionen, Städte und Familien) in erster Linie ihre eigenen Interessen vertreten und Ressourcen zurückhalten, erscheint dieses „Idealbild“ der Welt utopisch.

Bewertung des Krieges

Immer wieder wurde in der Geschichte versucht, die Kriegsführung bestimmten Regeln oder moralischen Vorgaben zu unterwerfen, also zu einer Art Verhaltenskodex zu finden. Die sich im Krieg Bahn brechende Aggression wird „höheren Werten“ unterworfen – und letztlich damit auch relativiert. Nach verlorenen Kriegen neigen die Menschen dazu, Krieg generell zu verdammen. So kamen in Deutschland nach 1945 Formeln wie „Nie wieder Krieg“ auf (bekannt ist das Plakat von Käthe Kollwitz mit diesem Titel). Nach Siegen hingegen wird der Krieg verherrlicht. So ist die Welt voll von Siegesdenkmalen, Triumphbögen und anderen Erinnerungen an große militärische Erfolge. Oft wird der Krieg heroisiert. Kant beispielsweise schreibt: Selbst der Krieg, wenn er mit Ordnung und Heiligachtung der bürgerlichen Rechte geführt wird, hat etwas Erhabenes an sich und macht zugleich die Denkungsart des Volks, welches ihn auf diese Art führt, nur um desto erhabener, je mehreren Gefahren es ausgesetzt war und sich mutig darunter hat behaupten können: da hingegen ein langer Frieden den bloßen Handelsgeist, mit ihm aber den niedrigen Eigennutz, Feigheit und Weichlichkeit herrschend zu machen und die Denkungsart des Volks zu erniedrigen pflegt. (Kritik der Urteilskraft, § 28. Von der Natur als einer Macht.) In der europäischen Literatur wird häufig so zwischen dem „geordneten“ und dem nicht geordneten Krieg unterschieden. Auf der anderen Seite stehen die, die im Prinzip mit der gleichen Grundüberlegung wirtschaftlichen Wohlstand als beste Kriegsprävention ansehen. Hier neigt man dazu, die Perversionen des ungehegten Krieges als Normalzustand des Krieges darzustellen. Daraus folgen Überlegungen, wie Krieg vermieden werden kann und Versuche, einen ewigen Frieden zu erreichen. Der Krieg wird so als das absolute Böse angesehen, als das Werk von moralisch verkommenen Machthabern, die aus niederen Motiven ihr Land in einen Krieg stürzen. Es gibt auch Ansichten, dass sich der Charakter des Krieges geändert habe und folglich heute ein „gehegter Krieg“ nicht mehr möglich sei. Dass sich die Formen des Krieges ändern, ist aber eine Feststellung, die so alt ist wie die Geschichte der Menschheit. Neue Kriegsformen wurden zu allen Zeiten als ordnungswidrig geachtet, häufig als Verstöße gegen eine göttliche Ordnung. Heute werden in der abendländischen Kultur bestimmte Kriegsformen als zulässig dargestellt (etwa Bombenabwürfe auf Städte, die Militär treffen sollen, aber auch Zivilpersonen gefährden), während andere Kriegsformen (etwa Selbstmordattentate, die nicht militärische Einrichtungen treffen) als unzulässig interpretiert werden, während in der islamischen Welt oft die gegenteilige Ansicht anzutreffen ist. Krieg ist nicht nur ein Mittel staatlich organisierter und gelenkter Politik. Neben den Staaten, die als kriegführende Seite ein Heer hatten, spielten offenbar zu allen Zeiten die ,nicht regulären' Gruppen im Krieg eine erhebliche Rolle: Kosaken, Jäger, Husaren, Samurai, Partisanen, in der neuerer Zeit die Guerilla, Freischärler, Milizen und Taliban. Was nicht regulär ist, wird politisch diskutiert. Bei noch genauerem Hinsehen allerdings merkt man, dass die Theorie des irregulären Kämpfers (Partisanen) eine Weiterentwicklung der Clausewitzschen Theorie ist, wie sie die Clausewitz-Kenner Lenin und Carl Schmitt vorgenommen haben. Somit scheitert auch der Versuch, zwischen einem Konflikt und einem formal erklärten Krieg zu unterscheiden und die Bezeichnung „Krieg“ auf jene Konflikte einzuschränken, die mit einer formalen Kriegserklärung einhergehen.

Völkerrecht

Das moderne Völkerrecht versucht, zwischenstaatliche Kriege von anderen Formen gewaltsamer Konfliktaustragung, Angriffs- und Verteidigungskrieg, Zivilisten und Militärpersonal und damit legitime von illegitimen Kriegshandlungen zu unterscheiden. Der zwischenstaatliche Krieg soll gemäß seinen Regeln mit einer Kriegserklärung beginnen. Diese war im Mittelmeerraum schon seit der Antike vorgesehen. Sie wird seit der Neuzeit aber sehr oft übergangen und durch den Angriff selbst ersetzt. Ein erklärter Kriegszustand, bei dem jedoch die Waffen schweigen, heißt Waffenstillstand, ein formales Eingeständnis der Niederlage Kapitulation. Diese beendet regulär die Kriegshandlungen, aber noch nicht den Krieg selbst. Gegenbegriff zum „Krieg“ ist der „Frieden“. Dieser setzt völkerrechtlich wiederum einen wie auch immer gearteten Friedensabschluss zwischen ehemaligen Kriegsgegnern voraus. Wird eine Kriegspartei im Krieg jedoch weitgehend oder vollständig zerstört, so dass sie nicht mehr Vertragspartner sein kann, spricht das Völkerrecht von Debellation (Lateinisch: „Besiegung“). Historisch häufiger aber sind Zwischenzustände wie der einer dauerhaften Besetzung ohne gültigen Friedensvertrag oder ein Zustand, bei dem sich die Gegner ständig auf einen offenen Krieg vorbereiten, dessen Verlauf planen und einüben. Paradebeispiel dafür ist der Kalte Krieg. Der organisierte Einsatz von Waffen bedeutet immer die massenhafte Tötung von Menschen. Schon die ständige Rüstung zum Krieg erfordert Aufwendungen und verschlingt Mittel, die für andere Aufgaben fehlen. Auch wenn eine kriegführende Partei Todesopfer nicht anstrebt, werden sie immer als unvermeidbar in Kauf genommen. Wer diese Wirkung betrachtet, nennt diese Form der gewaltsamen Konfliktaustragung daher meist „staatlich organisierten Massenmord“ (Bertha von Suttner, Karl Barth). Darin kommt zum Ausdruck, dass das Phänomen des Krieges kaum wertneutral zu betrachten ist, weil es dabei immer auch um das Leben vieler und die langfristigen Perspektiven aller Menschen geht. Zugleich zeigt die Verbindung von Staat und Krieg sowie die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung von Krieg, Raub und Mord das Fehlen einer allgemein akzeptierten Rechtsinstanz an. Die UN-Charta und der Internationale Strafgerichtshof können als Schritte zur verbindlichen Durchsetzung des Völkerrechts angesehen werden. Ob sie eher zur Rechtfertigung oder Reduktion neuer Kriege beitragen, ist noch nicht entschieden.

Die Ächtung des Krieges

Die menschliche Sehnsucht nach einem Frieden, der die „Geißel der Menschheit“ überwindet, ist uralt. Politische Friedensarbeit kann sich daher auf breite und heterogene Traditionen stützen.
- In der chinesischen Kosmologie des Taoteking und der Philosophie des weisen Staatslenkers Laotse spielte die Kriegsvermeidung durch harmonischen Interessenausgleich eine wichtige Rolle.
- In Indien, China und Japan breiteten Jainismus und Buddhismus eine Ethik der Gewaltlosigkeit, Toleranz und Friedensliebe aus, die seit 500 v. Chr. die Gestalt einer Weltreligion gewann.
- In der antiken griechischen Philosophie der Antike stellten Sokrates und die Skeptiker die Selbstverständlichkeit in Frage, mit der Wahrheitsbesitz beansprucht und angeblich ewige Rechte gegen andere verteidigt werden. Die Stoiker Zenon und Chrysippos wandten sich gegen das Kriegführen und stellten Überlegungen an, ob Kriege notwendig seien oder wie man sie vermeiden könne.
- In allen europäischen Staatsutopien von Platon bis Thomas Morus spielte die Gewaltminderung durch ideale Gesetzgebung und Menschenbildung eine Rolle.
- Das Gottesbild des Judentums hat den weithin üblichen Einsatz der eigenen Re