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GmbH GmbH (Deutschland)
- Rechtsstand: Juni 2005
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Andere Abkürzungen der selben Bezeichnung sind u.a. GesmbH (in Österreich), mbH oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gründung einer GmbH
Eine natürliche Person oder eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag ([http://www.newcome.de/existenzgruendung/download/Vorlagen/mustervertrag_gmbh.pdf Mustervertrag]) die Satzung der künftigen GmbH fest. Die Abkürzung GmbH i.G. heißt "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung".
Der Zusatz i.G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, § 11 II GmbHG.
Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Satzung muss enthalten
- die Firma der GmbH Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH".
- den Sitz der GmbH Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
- den Gegenstand des Unternehmens Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
- die Höhe des Stammkapitals Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen. Siehe aber Abschnitt Aktuelle Entwicklungen.
- den Betrag der Stammeinlagen Der Betrag der Stammeinlage kann für jeden einzelnen Gesellschafter anders bestimmt werden; er muss in Euro restfrei durch 50 teilbar sein (bei der Gesellschafterversammlung erhält man pro 50 € Einlage eine Stimme). Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Die GmbH muss von sämtlichen Gesellschaftern bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, muss das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt sein.
Geschäftsführung und Vertretung
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten die GmbH gegenüber Dritten nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung. Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind.
Aufsichtsrat
In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.
Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung
Oberstes Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung; bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig.
Rechnungslegung der GmbH
Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an der Stammeinlage übernommen (Geschäftsanteil). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen. Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind. Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten. Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.
Besteuerung
Körperschaftsteuer
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 %. GmbHs können allerdings auch als "gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.
Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.
Gewerbesteuer
Die Tätigkeit einer GmbH wird grundsätzlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet; sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuern
Eine GmbH ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Lohnsteuer
Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Bezüge im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Auflösung der GmbH
Eine GmbH wird aufgelöst
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- durch Beschluss der Gesellschafter
- durch gerichtliches Urteil
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
- ...
Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren, erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Geschichtliche Entwicklung
GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Portugal 1917, dann in Brasilien 1919, Chile 1923, Frankreich 1925 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.
Besonderheiten
- GmbH & Co. KG
- Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Geschäftsführerhaftung
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abzusenken. Das Gesetz sollte zum 1. Januar 2006 in Kraft treten; es konnte jedoch aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden.
GesmbH (Österreich)
Das Stammkapital einer GesmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann.
Zur Gründung einer GesmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Handelsregister muss die Gesellschaft den Firmenzusatz "in Gründung" (oder abgekürzt: "i. G.") führen.
Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn
- das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
- die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter zusätzlich in den Aufsichtsrat aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001.
GmbH (Schweiz)
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20.000 und höchstens CHF 2 Millionen betragen. Die Mindesthöhe eines Stammanteils beträgt CHF 1.000. Eine GmbH benötigt 2 Gesellschafter. Die GmbH wird immer ins Handelsregister eingetragen. Einen Aufsichtsrat gibt es nicht.
Rechtsgrundlagen
Obligationenrecht (Artikel 772 bis 827)
Siehe auch
- Private Limited Company by Shares (englisch)
- Public Limited Company (englisch)
- Sociedad de responsabilidad limitada (spanisch)
- Besloten vennootschap (niederländisch)
- Aktiengesellschaft (deutsch)
- Kapitalgesellschaft
- Rechtsform
- Gesellschaftsform
Kategorie:Unternehmensform
Kategorie:Gesellschaftsrecht
ja:GmbH
nb:GmbH
Juristische PersonEine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.
Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.
Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.
Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren.
Juristische Personen des Privatrechts sind privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Körperschaften: z. B. der Staat selbst, Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Handwerkskammern, Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung), Universitäten (universitas ist ein klassischer lateinischer Ausdruck für Körperschaft)
- Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
- Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen)
Achtung: Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synomym oder in engem Zusammenhang verwendet. Jeder hat aber seine eigene Bedeutung.
Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform.
Siehe auch: Verwaltungsträger
Weblinks
- [http://en.wikipedia.org/wiki/Corporate_personhood Artikel auf en.wikipedia.org] - The history of corporate personhood in the USA
Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
Kategorie:Gesellschaftsrecht
ja:法人
KapitaleinlageDie Kapitaleinlage ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht und bezeichnet eine Einlage in Geld, etwa durch Einzahlung zum Gesellschaftsvermögen, auf die Stammeinlage oder durch Übernahme von Aktien. Im Gegensatz dazu spricht man von einer Sacheinlage, wenn Sachwerte oder Rechte, beispielsweise Forderungen im juristischen Sinne oder Lizenzrechte in eine Gesellschaft eingebracht werden.
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Handelsrecht
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
HandelsgesellschaftEine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann ist. Handelsgesellschaften sind zum Beispiel die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) gelten kraft gesetzlicher Anordnung ebenfalls als Handelsgesellschaften und sind Kaufleute kraft Rechtsform (sog. Formkaufmann, § 6 HGB).
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__6.html § 6 HGB]
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Kategorie:Privatrecht
Kategorie:Handelsrecht
GläubigerAls Gläubiger wird im Schuldrecht bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird auch als Schuldverhältnis bezeichnet. Auch die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, werden als Gruppe Gläubiger genannt. In der Zwangsvollstreckung ist Gläubiger derjenige, der einen vollstreckbaren Anspruch geltend macht.
Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des italienischen Creditore, das auf credere (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld zurückzahlen werde.
Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.
Kategorie: Insolvenzrecht
Kategorie:Schuldrecht
Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht
GGmbHDie Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die gemeinnützige GmbH kann zu jedem Zweck, also auch zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken gegründet werden.
Besonderheiten sind, dass keine ausdrückliche Gewinnerzielungsabsicht zugrundegelegt werden muss und dass der Geschäftsführer auch unentgeltlich die Geschäftsbesorgungen übernehmen kann.
[http://www.nonprofit.de/verein/vereinsrecht/artikel00196.html] --84.159.190.68 18:13, 2. Nov 2005 (CET)
Kategorie:Unternehmensform
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbH-Gesetz oder Gesetz über die GmbH) regelt in Deutschland im wesentlichen die besondere Form der GmbH, ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Nr. 5 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Das GmbH-Gesetz ist in Bezug auf die GmbH lex specialis zu den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Mit seinen Strafvorschriften gehört das GmbH-Gesetz auch zum Nebenstrafrecht.
Gliederung
- Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)
- Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 - 59)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)
- Schlussbestimmungen (§§ 78 - 87)
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/index.html Gesetzestext]
Kategorie:Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kategorie:Gesetz (Deutschland)
Gesellschaftsvertrag
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern, die sich zum Zweck der gemeinsamen Verfolgung eines wirtschaftlichen Zieles in einer Gesellschaft zusammengeschlossenen haben.
Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind beispielsweise...
- die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis
- die Befugnisse der Gesellschafter im Innenverhältnis
- die Frage der Haftung
- die Verteilung des Gewinnes
sollte im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt sein, gelten z.B. bei der OHG oder KG die Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Firma
Eine Firma (von lat: firmare - beglaubigen, befestigen) (abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform beinhalten. Geregelt ist das Recht der Firma in Deutschland in den [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/BJNR002190897BJNG002400300.html §§ 17 ff.] des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt.
Firmenarten
; Personenfirma : als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel.
; Sachfirma : als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschreiben, z. B. Bankaktiengesellschaft
; Mischfirmen : eine Kombination aus Personen- und Sachfirma, z. B. Tchibo - Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen
; Fantasiefirmen : als Firma wird irgend ein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon
Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche einerseits in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, andererseits aber in jeder Sprache positive Assoziationen wecken z. B. Novartis das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.
Firmenzusätze
Neben freiwilligen Zusätzen, z. B. geographischen Angaben, muss
wegen gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise des HGB,
eine Firma einen Rechtsformzusatz enthalten. Zweck dieses Zusatzes ist es, die Rechtsform des Unternehmens offenzulegen.
In Deutschland gibt es folgende Rechtsformzusätze:
Rechtsformzusätze werden meist dem übrigen Teil der Firma angehängt, können aber auch vorangestellt oder mit der restlichen Firma verbunden sein:
- Mustermann Gebäudereinigungs-GmbH
- Mustermann Gebäudereinigung GmbH
- Gebäudereinigung Mustermann GmbH
- KG Mustermann
- Mustermann Gebäudereinigungsgesellschaft mbH
- Gebäudereinigung GmbH Mustermann
Siehe auch
- Rechtsformen
- Marketing, insb. Kommunikationspolitik (hier: Public Relation)
- Image
- Rechtsscheinhaftung
- Etymologie von Unternehmensnamen
Weblinks
- [http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,313344,00.html Spiegel-Artikel: Geheimnis der Firmennamen]
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
Kategorie:Markenrecht
Kategorie:Handelsrecht
ja:会社
SitzDer Sitz (von sitzen, vgl. setzen) ist:
# Gegenstand oder eine Vorrichtung zum Sitzen, siehe Sitzmöbel.
# Beschreibung der Körperhaltung (z.B. Lotussitz oder Sitz des Reiters).
# Passform eines Kleidungsstückes.
# Toleranz und Genauigkeit mit der Bauteile miteinander verbunden sind.
# Sitz eines Unternehmens oder einer Organisation, siehe Firmensitz.
# Sitz eines Abgeordneten im Plenum des Parlaments oder in Ausschüssen, siehe Sitz (Politik).
# Ort, an dem eine Person wohnhaft ist, siehe Wohnsitz.
# Gerichtsstand einer juristischen Person (Firma, Organisation, Institution), siehe Sitz (juristische Person).
Siehe auch:
ja:座席
StammkapitalAls Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern zu erbringende Einlage.
Deutsches Recht
Bei GmbHs in Deutschland muss das Stammkapital nach § 5 Abs. 1
GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Bei mehreren Gesellschaftern muss jeder mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage erbringen, wobei die Summe dieser Einlagen mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals ergeben muss (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH haftet mit dem gesamten Stammkapital. Tritt ein Gesellschafter vor der vollständigen Erbringung seines Teils aus, wird die Haftung von den restlichen Gesellschaftern übernommen.
Österreichisches Recht
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 35.000 EUR betragen. Es verkörpert die Summe der einzelnen Einzahlungsverpflichtungen, zu denen sich jeder Gesellschafter verpflichtet hat.
Wie der Name sagt, handelt es sich beim Stammkapital um das "Kernvermögen" der Gesellschaft. Das Stammkapital ist demnach vom Gesellschaftvermögen zu unterscheiden. Letzteres ist eine sich stetig verändernde Größe, die je nach Gewinnen bzw. Verlusten vermehrt bzw. verringert wird. Das Stammkapital ist hingegen eine relativ konstante Größe, die nur durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erhöht oder gesenkt werden kann. Beide Vorgänge stellen Veränderungen des Gesellschaftsvertrages dar und benötigen damit einen Beschluss der Gesellschafter und eine notarielle Beurkundung.
Wenngleich das Stammkapital an sich keine direkten Rückschlüsse auf das aktuelle Gesellschaftsvermögen erlaubt, steht hohes Stammkapitel i.d.R. für höhere Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, da das Vermögen im Stammkapital in der Gesellschaft gebunden ist.
Veränderungen des Stammkapitals in der Form der Kapitalerhöhung oder in der Form der Kapitalherabsetzung sind, wie oben bereits erwähnt, nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages (Beschluss mit Dreiviertelmehrheit) und notarieller Beurkundung möglich. Es ist zu unterscheiden:
- Kapitalerhöhung
- effektive (ordentliche) Kapitalerhöhung: Die Gesellschafter leisten weitere Einlagen und erhöhen somit das Stammkapitel der Gesellschaft (Kapitalerhöhung "von außen").
- nominelle Kapitalerhöhung: Die Kapitalerhöhung erfolgt aus dem Gesellschaftsvermögen, indem offene Rücklagen zur Vermehrung des Stammkapitals "umgewidmet" werden (Kapitalerhöhung intern)
- Kapitalherabsetzung
- effektive (ordentliche) Kapitalherabsetzung: Die Gesellschafter erhalten (Teile) ihre(r) Stammeinlagen wieder zurück, wommit weniger Vermögen in der Gesellschaft gebunden ist.
- nominelle Kapitalherabsetzung: Teile des Stammkapitals werden verwendet, um Verluste auszugleichen. Hier werden also Verluste intern kompensiert. Dieser Vorgang dient oft zur Sanierung eines Unternehmens, ist jedoch insofern problematisch, als die "Reserven" des Unternehmens, das Stammkapital, verringert wird.
Siehe auch: Grundkapital
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
GesellschafterGesellschafter ist ein Begriff aus dem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht und bezeichnet einen Teilhaber bzw. ein Mitglied einer Gesellschaft.
Gesellschafter sind danach
- die Mitglieder einer OHG, KG (Mitunternehmer)
- die Mitglieder einer typisch stillen Gesellschaft und einer atypisch stillen Gesellschaft
- die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
- die Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- die Aktionäre einer Aktiengesellschaft
Siehe auch: Portal:Wirtschaft
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Handelsrecht
StammeinlageDie Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,00 EUR betragen [§ 5 III GmbHG]. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeilagen durch 50 teilbar sind [§5 III GmbHG]. Die Stammeinlage entspricht der Aktie als Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG).
In Österreich müssen Stammkapital und Stammeinlage auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 70 Euro betragen [§6 (1) GmbHG].
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
GesellschafterversammlungIn einer Gesellschafterversammlung (auch Generalversammlung) kann ein einzelner Gesellschafter durch Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft nehmen.
Nach dem Gesetz sind die Gesellschafter (auch der einzige Gesellschafter) das oberste willensbildene Organ der Gesellschaft. In der Lenkung und Entscheidung sind die Gesellschafter für alle Gesellschaftsangelegenheiten zuständig, die ihr nicht durch Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind. Der Gesellschafterversammlung (auch dem Alleingesellschafter) kommt grundsätzlich keine Vertretungsbefugnis zu. Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung gefasst werden.
Kategorie:Gesellschaftsrecht
AmtsgerichtDas Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zuständigkeit
Das Amtsgericht wird vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig.
Unter anderem für Mahnverfahren (vergleiche auch Zentrales Mahngericht) ist es ausschließlich zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Jedes Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet, in Familiensachen ist dies jedoch das Oberlandesgericht.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt.
In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht zuständig (§§ 24, 25 GVG). Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor einer großen Strafkammern des Landgerichts oder einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.
Einzelne Amtsgerichte
In Deutschland gibt es derzeit folgende Amtsgerichte:
Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
- Landgerichtsbezirk Aschaffenburg
- Aschaffenburg
- Obernburg
- Landgerichtsbezirk Bamberg
- Bamberg
- Forchheim
- Haßfurt
- Landgerichtsbezirk Bayreuth
- Bayreuth
- Kulmbach
- Landgerichtsbezirk Coburg
- Coburg
- Kronach
- Lichtenfels
- Landgerichtsbezirk Hof/Saale
- Hof
- Wunsiedel
- Landgerichtsbezirk Schweinfurt
- Bad Neustadt an der Saale
- Bad Kissingen
- Schweinfurt
- Landgerichtsbezirk Würzburg
- Gemünden a. M.
- Kitzingen
- Würzburg
- Landgerichtsbezirk Berlin
- Charlottenburg
- Köpenick
- Lichtenberg
- Mitte
- Neukölln
- Pankow
- Weißensee
- Schöneberg
- Spandau
- Tempelhof
- Kreuzberg
- Tiergarten
- Wedding
Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg an der Havel
- Landgerichtsbezirk Cottbus
- Bad Liebenwerda
- Cottbus
- Guben
- Lübben (Spreewald)
- Senftenberg
- Landgerichtsbezirk Frankfurt an der Oder
- Bad Freienwalde (Oder)
- Bernau bei Berlin
- Eberswalde
- Eisenhüttenstadt
- Frankfurt (Oder)
- Fürstenwalde/Spree
- Schwedt/Oder
- Strausberg
- Landgerichtsbezirk Neuruppin
- Neuruppin
- Oranienburg
- Perleberg
- Prenzlau
- Zehdenick
- Landgerichtsbezirk Potsdam
- Brandenburg an der Havel
- Königs Wusterhausen
- Luckenwalde
- Nauen
- Rathenow
- Zossen
Oberlandesgerichtsbezirk Bremen
- Landgerichtsbezirk Bremen
- Bremen
- Bremen-Blumenthal
- Bremerhaven
Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
- Landgerichtsbezirk Braunschweig
- Bad Gandersheim
- Braunschweig
- Clausthal-Zellerfeld
- Goslar
- Helmstedt
- Salzgitter
- Seesen
- Wolfenbüttel
- Wolfsburg
- Landgerichtsbezirk Göttingen
- Duderstadt
- Einbeck
- Göttingen
- Hann. Münden
- Herzberg am Harz
- Northeim
- Osterode am Harz
Oberlandesgerichtsbezirk Celle
- Landgerichtsbezirk Bückeburg
- Bückeburg
- Rinteln
- Stadthagen
- Landgerichtsbezirk Hannover
- Burgwedel
- Hameln
- Hannover
- Neustadt
- Springe
- Wennigsen
- Landgerichtsbezirk Hildesheim
- Alfeld (Leine)
- Burgdorf
- Elze
- Gifhorn
- Hildesheim
- Holzminden
- Lehrte
- Peine
- Landgerichtsbezirk Lüneburg
- Celle
- Dannenberg
- Lüneburg
- Soltau
- Uelzen
- Winsen
- Landgerichtsbezirk Stade
- Bremervörde
- Buxtehude
- Cuxhaven
- Langen
- Otterndorf
- Stade
- Tostedt
- Zeven
- Landgerichtsbezirk Verden an der Aller
- Achim (Weser)
- Diepholz
- Nienburg
- Osterholz-Scharmbeck
- Rotenburg (Wümme)
- Stolzenau
- Sulingen
- Syke
- Verden
- Walsrode
Oberlandesgerichtsbezirk Dresden
- Landgerichtsbezirk Bautzen
- Bautzen
- Hoyerswerda
- Kamenz
- Landgerichtsbezirk Chemnitz
- Annaberg
- Chemnitz
- Freiberg
- Hainichen (Sachsen)
- Hohenstein-Ernstthal
- Marienberg
- Stollberg/Erzgeb.
- Landgerichtsbezirk Dresden
- Dresden
- Dippoldiswalde
- Meißen
- Pirna
- Riesa
- Landgerichtsbezirk Görlitz
- Görlitz
- Löbau
- Weißwasser/O.L.
- Zittau
- Landgerichtsbezirk Leipzig
- Borna
- Döbeln
- Eilenburg
- Grimma
- Leipzig
- Oschatz
- Torgau
- Landgerichtsbezirk Zwickau
- Aue
- Auerbach/Vogtl.
- Plauen
- Zwickau
Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
- Landgerichtsbezirk Duisburg
- Dinslaken
- Duisburg
- Duisburg-Hamborn
- Duisburg-Ruhrort
- Mülheim an der Ruhr
- Oberhausen
- Wesel
- Landgerichtsbezirk Düsseldorf
- Düsseldorf
- Langenfeld (Rheinland)
- Neuss
- Ratingen
- Landgerichtsbezirk Kleve
- Emmerich am Rhein
- Kleve
- Geldern
- Rheinberg
- Moers
- Landgerichtsbezirk Krefeld
- Kempen
- Krefeld
- Nettetal
- Landgerichtsbezirk Mönchengladbach
- Erkelenz
- Grevenbroich
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Hinweis: Die Grenzen der Hamburger Amtsgerichtsbezirke sind im Regelfall nicht identisch mit denjenigen der politischen Bezirke.
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- Leutkirch im Allgäu
- Ravensburg
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- Rottweil
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- Esslingen am Neckar
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- Leonberg
- Ludwigsburg
- Nürtingen
- Schorndorf
- Stuttgart
- Stuttgart-Bad Cannstatt
- Waiblingen
- Landgerichtsbezirk Tübingen
- Bad Urach
- Calw
- Münsingen
- Nagold
- Reutlingen
- Rottenburg am Neckar
- Tübingen
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- Ehingen (Donau)
- Geislingen an der Steige
- Göppingen
- Ulm
Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken
- Landgerichtsbezirk Frankenthal (Pfalz)
- Bad Dürkheim
- Frankenthal (Pfalz),
- Grünstadt
- Ludwigshafen am Rhein
- Neustadt an der Weinstraße
- Speyer
- Landgerichtsbezirk Kaiserslautern
- Kaiserslautern
- Kusel
- Rockenhausen
- Landgerichtsbezirk Landau i. d. Pfalz
- Germersheim
- Kandel
- Landau in der Pfalz
- Landgerichtsbezirk Zweibrücken
- Landstuhl
- Pirmasens
- Zweibrücken
Österreich und Schweiz
In Österreich und in der Schweiz ist mit dem Amtsgericht am ehesten das Bezirksgericht vergleichbar.
Siehe auch
- Liste deutscher Gerichte
Weblinks
- [http://www.justiz.nrw.de/AL/justizbehoerden/ordentlicheger/3000/index.html Die Amtsgerichte Nordrhein-Westfalens im Internet]
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Kategorie:Gerichtsorganisation
Amtsgerichte
GeschäftsführerEin Geschäftsführer ist die Person, die in einem Unternehmen oder einem anderen Personenzusammenschluss (etwa einem größeren Verein oder auch einer Parlamentsfraktion) die Geschäfte leitet.
Im besonderen wird das Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer bezeichnet. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt und abberufen. Die Verpflichtung der Gesellschaft, ihm für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen, folgt aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Geschäftsführervertrag.
Siehe auch: GmbH-Geschäftsführer-Haftung
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Berufliche Funktion
SatzungDie Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann.
In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.
Privatrecht
Verein
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus §§ 57 und 58 BGB.
§ 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse):
# Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und gegebenenfalls angeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
# Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse):
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
# über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
# darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
# über die Bildung des Vorstandes;
# über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Siehe auch: Checkliste für Vereinssatzungen
Andere juristische Personen
Hier ist die Satzung der Gesellschaftsvertrag bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Öffentliches Recht
Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise und ähnliche, sowie Anstalten geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften, in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt.
Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 28 II GG. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (bei einer Gemeinde der Kommunalaufsicht, bei einer Universität des Ministeriums) notwendig.
Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.
Satzungen sind nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung zu zählen.
Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Steuerrecht
Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Satzung § 59 AO entspricht.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html Abgabenordnung (AO)]
Kategorie:Gesellschaftsrecht
Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht
AufsichtsratDer Aufsichtsrat bildet mit dem Vorstand das Dualistische System. Der Aufsichtsrat ist eines von drei Organen einer Aktiengesellschaft. Die beiden anderen Organe sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bildet das Aktiengesetz sowie die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft. Daneben verfügen praktisch alle Aufsichtsräte über eigene Geschäftsordnungen. Viele Aufsichtsräte verfügen über Ausschüsse für Spezialthemen, am häufigsten sind hierbei Prüfungsausschuß und Personalausschuß.
Der Aufsichtsrat verfügt über die Personalkompetenz für den Vorstand: Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig, § 84 Abs. 1 S. 1, 2 AktG. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, § 84 Abs. 3 S. 1 AktG.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen, § 111 Abs. 4 S. 2 AktG. Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere Konzernabschluss und Jahresabschluss der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 S. 3 AktG) sowie Berichtspflichten.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Die Zusammenarbeit zwischen Vorständen und Aufsichtsräten wird üblicherweise in Geschäftsordnungen geregelt.
Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten; in nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist (§ 110 Abs. 3 AktG).
Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und – als deutscher Sonderfall – in den meisten Unternehmen zusätzlich aus Vertretern der Arbeitnehmer (§ 96 AktG). Aktive Vorstände dürfen dem Aufsichtsrat – im Gegensatz zum angelsächsischen Board of Directors oder in der Schweiz – nicht angehören (§ 105 AktG).
Die Aufsichtsräte, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung gewählt. In Betrieben mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern wird ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt, getrennt nach
Vertretern der Arbeitnehmer (in Deutschland gibt es seit der BetrVG Reform 2001 keine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern mehr) und der leitenden Angestellten.
Muss ein Aufsichtsrat während des Jahres ersetzt werden und wird deswegen keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, kann ein Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auch gerichtlich bestellt werden.
In der Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt der Aufsichtsrat weder über die Personalkompetenz gemäß § 84 AktG, noch kann er Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Die KGaA unterliegt zwar ebenfalls der gesetzlichen Mitbestimmung, wegen der eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats spricht man aber auch von der mitbestimmungsrechtlichen Privilegierung der KGaA.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt verschiedene Anforderungen an das Persönlichkeitsprofil eines Aufsichtsrats, insbesondere an seine fachliche Fähigkeiten und seine Loyalität gegenüber dem Unternehmen.
Siehe auch: Audit Committee, Depotstimmrecht
Kategorie:Management
ja:取締役会
GesellschafterversammlungIn einer Gesellschafterversammlung (auch Generalversammlung) kann ein einzelner Gesellschafter durch Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft nehmen.
Nach dem Gesetz sind die Gesellschafter (auch der einzige Gesellschafter) das oberste willensbildene Organ der Gesellschaft. In der Lenkung und Entscheidung sind die Gesellschafter für alle Gesellschaftsangelegenheiten zuständig, die ihr nicht durch Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag entzogen oder anderen Organen zugewiesen sind. Der Gesellschafterversammlung (auch dem Alleingesellschafter) kommt grundsätzlich keine Vertretungsbefugnis zu. Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung gefasst werden.
Kategorie:Gesellschaftsrecht
KörperschaftsteuerDer Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dazu gehören z.B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch ein Versicherungsverein, ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Deutschland wird die Körperschaftsteuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.
Allgemeines
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen.
- Das klassische System vermeidet die Doppelbesteuerung überhaupt nicht. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Dieses System wird damit begründet, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner jeweils eigenständige Steuersubjekte seien. (So Pezzer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 11 Rz. 1 m.w.N.). Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
- International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
- Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbesteuerung zu vermeiden besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen. (siehe unten, Anrechnungssysteme, so auch in Deutschland bis 1977, siehe auch (Anrechnungsverfahren)). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.
Körperschaftsteuer in Deutschland
Bemessungsgrundlage
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Der Gewinn ist in folgenden Fällen zu berichtigen:
- Falls unübliche Verträge zwischen Anteilseigner und Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden (sog. Verdeckte Gewinnausschüttung), § 8 Abs. 3 KStG. Beispiel: Bei einer Einmann-GmbH mit nur einem Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, verkauft der Gesellschafter "seiner" GmbH ein schrottreifes Auto für 100.000 € oder (in der Praxis sehr häufig) vereinbart ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt mit sich selbst. Die Auswirkungen derartiger Verträge sind steuerlich zu korrigieren, Maßstab ist das Verhalten "wie unter fremden Dritten".
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a KStG: Wenn der zu mehr als einem Viertel beteiligte Gesellschafter "seiner" Gesellschaft ein Darlehen gibt, so darf diese die Zinsen nicht steuerlich absetzen, soweit der Darlehensbetrag eine Grenze des anderthalbfachen anteiligen Eigenkapitals (bei spezieller Berechnung desselben für Zwecke des §8a KStG) überschreitet. Gleiches gilt, wenn eine diesem Gesellschafter nahe stehende Person das Darlehen gibt, oder wenn ein Dritter das Darlehen gibt, der Gesellschafter diesem Dritten jedoch bestimmte Sicherungsrechte für dieses Darlehen einräumt ("back-to-back-Finanzierung"). Diese Vorschrift wurde wegen eines Urteils des EuGH geändert und ist im Jahr 2003 wohl die am heftigsten diskutierte Norm des deutschen Steuerrechts gewesen. Vgl. dazu das [http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25585/BMF-Schreiben-vom-15.-Juli-2004-IV-A-2-S-2742a-20/04.pdf Schreiben vom BMF]
- Gewinnausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften. Dies ist nötig, um Kumulationswirkungen der KSt in mehrstufigen Konzernen zu vermeiden.
Die Steuerreform 2000
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.1433) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das seit 1977 gültige Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Beziehungen zu anderen Steuern
Halbeinkünfteverfahren
Einkommensteuer
Was als Gewinn einer Kapitalgesellschaft gilt und wie dieser Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Gewinnermittlung und den speziellen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes hierzu.
Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf Einkommensteuer entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die Aktionär einer Aktiengesellschaft sind und eine Dividende erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit de | | |