Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
Grundeigentum

Grundeigentum

Unter einem Grundstück versteht man in der Umgangssprache einen äußerlich erkennbar abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Der Begriff des Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch BGB nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt, sein Gehalt ergibt sich aus der Grundbuchordnung: Grundstück bezeichnet danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Es kann als Personalfolium und als Realfolium aufgestellt sein. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehenden Flurstücken bestehen. Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet. Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (beispielsweise bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Erfassung im Kataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen. Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93-94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahme: Wohnungseigentum) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können. Als Grenzmarkierung zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten unter anderem über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden – bisweilen über Generationen hinweg – platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt.

Wert eines Grundstückes

Der Wert eines Grundstückes hängt wesentlich von seiner Lage ab: Eine zentrale Lage mit einer guten Infrastruktur führt zu einem hohen Wert. Die Höhe des Quadratmeterpreises für ein Baugrundstück ist zudem vom Zuschnitt des Grundstücks abhängig. Grundstücke mit übergroßer Tiefe haben oft einen geringeren Wert. Als Grundstückstiefe wird dabei die, ausgehend von der Straße, rückwärtige Länge eines Grundstücks bezeichnet. Siehe auch: Flurstück, Immobilie Kategorie:Sachenrecht Kategorie:Städtebau

Umgangssprache

Umgangssprache (Alltagssprache oder auch Gebrauchssprache) ist die im (all)täglichen Leben verwendete Sprache mit dem breitesten Kommunikationspotenzial. Sie folgt nicht immer den Regeln der normativ (oder präskriptiv) für allgemeinverbindlich erklärten formellen Schriftsprache bzw. normierten Standardsprache, die vor allem in Fachsprachen Verwendung findet oder in der hochstilisierten Form einer Hoch- und Bildungssprache. Man kann nicht sagen, dass die Umgangssprache dort, wo sie von den präskriptiven Regeln der hochsprachlichen Norm abweicht, falsch ist. Genau genommen stellt sie als Alltagssprache sogar deren eigentliche Grundlage dar; als solche folgt sie zunächst einmal ihren eigenen Regeln. Probleme ergeben sich allein daraus, dass sprachliche Fest-Legungen, wie sie in Gremien von Sprachwissenschaftlern vereinbart, für allgemein verbindlich erklärt und für beispielsweise den staatlich organisierten Unterricht in Schulen vorgeschrieben sowie dann auch in Nachschlagewerken wie z.B. dem Duden gehalten werden, die sprachlichen Regeln im Alltag nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen können, zumal diese nicht immer sinnvoll sind und noch dazu dauernder Veränderung unterliegen. Von daher können Eindruck und Meinung aufkommen, Abweichungen der Umgangssprache von der hochsprachlichen Norm seien falsch oder zeugten von Sprachverfall. Umgangssprache ist nicht mit Mundart (Dialekt) bzw. Regiolekt gleichzusetzen. Mit Umgangssprache können zwei verschiedene Begriffe bezeichnet werden: # die Ausgleichsvarietät zwischen Dialekt und Standardsprache, ohne dass diese extreme Dialektismen aufweist. # die Sprachschicht, die für informellere, private Situationen benutzt wird, als es die auf formelle Sprachsitutationen beschränkte Hochsprache erlaubt.

Allgemeines

Die Abweichungen von der Hochsprache sind gering, so dass die Umgangssprache allgemein verständlich ist. Umgangssprache redet, wer wie Martin Luther „dem Volk aufs Maul schaut“. Eine Sprache wird in der Regel nicht von den Sprechern selbst als Umgangssprache bezeichnet. Umgangssprache unterscheidet sich in dieser Hinsicht von der gehobenen Sprache, von öffentlicher Rede, Drama, Gedicht, aber auch dem Lexikonartikel sowie der Zwischenschicht von populärer gehobener Umgangssprache (Essay, Zeitungsartikel, Rundfunk- oder Fernsehsprache (Fernsehdeutsch)). Genauso unterscheidet sich die Umgangssprache des Laien von der Fachsprache mit Spezialausdrücken (Termini der Medizinersprache, Technikersprache). Hier ist nicht die grammatikalische Konstruktion der Sprache, sondern ein ungenaues Benutzen der Fachausdrücke Kennzeichen des Umgangssprachlichen. (Siehe auch: Jargon). Insofern ist der Begriff Umgangssprache nicht wohldefiniert, sondern hängt vom Zusammenhang ab, in dem er gebraucht wird. Es handelt sich bei Diskrepanzen zwischen Fachsprache und Umgangssprache aber nicht durchwegs um Ungenauigkeiten oder Kontextabhängigkeiten. Es gibt unzweideutige, klar definierte Unterschiede zwischen Umgangssprache und Fachsprache, die in unterschiedlichen Werten zwischen bestimmten Berufsgruppenangehörigen und Laien begründet sind. Ein solches Auseinanderklaffen von Werten wird abwertend auch als déformation professionnelle bezeichnet. Beispiele: Ein medizinischer Befund gilt für die Fachperson als negativ, wenn das Vorliegen einer bestimmten Diagnose aufgrund dieses Befundes nicht zu vermuten ist, und der Befund wird als positiv beurteilt, wenn er das Vorliegen einer bestimmten Diagnose wahrscheinlicher macht oder beweist. Umgangssprachlich ist dagegen das Ergebnis des Vorliegens einer Erkrankung für die betroffene Person zumeist als negativ zu betrachten, während das Fehlen eines Befundes grundsätzlich positiven Charakter hat. Aus dieser Darlegung verständlich nun die Frage des befreundeten Arztes - War der Befund negativ? und die korrekte Antwort - Nein, nein, es ist alles gut! Im akademischen Sinne gilt eine steile Lernkurve als positiv, wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer bei den Schülern einen Erfolg im Unterricht erzielt, oder wenn ein Psychologe bei einem Versuchstier einen Erfolg im Experiment verzeichnen kann. Wird Lernen aber als grundsätzlich störende Aufwandsgröße betrachtet, was insbesondere umgangssprachlich der Fall ist, so gilt eine steile Lernkurve als negativ.

Umgangssprache und Sprachentwicklung

Jede Sprache ist in einem ständigen Wandel begriffen. Die Sprachentwicklung findet heute im alltäglichen Leben beschleunigt statt -
- unter anderem wegen höherer Mobilität, Fremdenverkehr, Massenmedien, EDV und U-Musik,
- aber in anderer Hinsicht verlangsamt durch die normierende Wirkung des Fernsehens und der Auflockerung von Dialektgrenzen. Andererseits ist die formelle Beschreibung einer Sprache nicht rein abstrakt, sondern an die Umgangssprache angelehnt. Sie nimmt Elemente der Umgangssprache auf (siehe Sprachgebrauch) und verändert sich, nachdem die Umgangssprache eine erkennbare Veränderung durchgemacht hat.

Beiträge zur Umgangssprache

Die Umgangssprache ist immer durch die Sprache unterschiedlicher Teile der Gesellschaft beeinflusst. Insbesondere Jugendsprache und andere Szenesprachen nehmen Einfluss auf die Umgangssprache der folgenden Generation. Daneben kennt man noch Sprachen, die auf spezielle Gruppen beschränkt sind und somit eine geringere Bedeutung innerhalb der Gesellschaft haben: Soldatensprache, Sportlersprache, Gefängnissprache, Bergmannssprache, Jägersprache, Fachsprachen.

Regionalsprachen, Umgangssprachen, Dialekte und Mundarten

Durch die gegenwärtig Mobilität und die Massenmedien schwindet die Zahl der Mundarten und Dialekte kontinuierlich. Zugleich schwindet der Regionalcharakter umgangssprachlicher Elemente. Gleichzeitig wächst der Wirkungsbereich der Umgangssprache.

Siehe auch


- Abkürzungen
- Anglizismus
- Hochdeutsch
- Kreolsprachen / Kreolisch
- Mundart
- Pidgin
- Regionalsprache
- Sauglattismus
- Slang
- Standardsprache
- Volksmund

Literatur


- Küpper, Heinz: Illustriertes Lexikon der deutschen Umgangssprache. Stuttgart: Klett 1982. 8 Bde. -- ISBN 3-12-570010-8.
- Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1987, 959 S. ISBN 312570300X
- Lameli, Alfred: Standard und Substandard. Stuttgart 2004, 272 S. ISBN 3515085580

Netzlinks


- [http://www.urbandictionary.com/ Urban Dictionary] - umfangreiche Sammlung von Begriffen und Redewendungen [englisch] ! ja:俗語 simple:Slang

Juristisch

Recht im objektiven Sinne ist eine verbindliche Ordnung, die das menschliche Zusammenleben regelt. Sie besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden. Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Norm-Adressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten. Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, das unerwünschte Auswirkungen des positiven Rechts korrigieren soll. Die Naturrechtslehre unterstellt dabei ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Legitimation von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Gott, Natur) ableitet. Bis auf den allgemein anerkannten Rechtgrundsatz „pacta sunt servanda“ (Vereinbarungen sind einzuhalten) hat das Naturrecht in einem positivrechtlich orientierten Rechtsstaat in der Regel keine Bedeutung. In totalitären Staaten hingegen wird es oft zur Gleichschaltung von Recht und staatlich verordneter Moral eingesetzt. Unabhängig davon dient es häufig der nachträglichen Aburteilung von Unrechtsregimen. Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.

Begriff

Eine Definition des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll. Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann. Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten: Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten). Über diese Kernbedeutung hinaus lassen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum anders als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen:

Recht, Moral und Sitte

Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, zum Beispiel das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr. Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann rechtlich verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind bisweilen gesetzlich verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Heimat gesetzlich verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber in Europa bisweilen aus den gleichen Gründen darauf verzichten.

Objektives Recht und subjektives Recht

Der Begriff objektives Recht umfasst die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist. Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht. Diese Regeln können sich auch in langjähriger Übung als Gewohnheitsrecht herausgebildet haben. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht. Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Rechte und Pflichten

Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.

Formelles Recht und materielles Recht

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Diejenigen Regelungen, die den Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln (meist nach den Rechtsgebieten unterschieden) die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden) und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.

Grundlagen

Gesetz als Imperativ

Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Man nennt diese auch deskriptive Werturteile. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll. Daher werden sie auch als präskriptive Werturteile bezeichnet. Rechtliche Regeln (Gesetze) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln („Du sollst etwas tun“) oder ein Unterlassen („Du sollst etwas unterlassen oder dulden“ oder „Du darfst etwas nicht tun“) fordern.

Wesen des subjektiven Rechts

Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch ein einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht. Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht? Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität. Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar? Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute. Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt. Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.

Recht als Wertordnung

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Aufbau der Rechtsnormen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge. Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Teilaspekte

Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.

Geltungsbereich

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht. Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können. Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts. Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Öffentliches Recht und Privatrecht

Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.

Absolute Rechte und relative Rechte

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht. Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB). Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

Rechtsquellen

Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die das objektive Recht prägen. Diesem Begriff nach fallen etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter. Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt. Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:

Völkerrecht

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge)
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind. Lediglich Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs.1 d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler.

Europäisches Gemeinschaftsrecht


- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
  - Verordnung
  - Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
  - Entscheidungen
  - Empfehlungen
  - Stellungnahme
- Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)

Innerstaatliches Recht


- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn, d.h. in Deutschland ist nur eine vom Parlament erlassene Norm ein Gesetz.)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das v.a. in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen. Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)

Einzelne Rechtsgebiete

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen der juristischen Ausbildung unverzichtbar ist. Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht einerseits und das Öffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des Öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen. Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf. Das Öffentliche Recht unterteilt sich weiter in den großen Bereich des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfanges ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen. Diese Darstellung ist natürlich nicht abschließend. Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Beitrag Systematische Struktur Deutsches Recht.

Zitat


- Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
- Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx

Literatur


- Carl Creifelds (†, Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3406520308.
- Eric Hilgendorf: dtv-Atlas Recht. Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2003, ISBN 3-423-03324-X
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. München 2001, ISBN 3406475434

Siehe auch


- Rechtsgeschichte
- Abkürzungen Recht
- Stichwortverzeichnis Recht
- Naturrecht

Weblinks


- [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/ Deutsches RechtsWörterbuch (DRW)]
- [http://blat.antville.org/stories/210457/ Quellen zum Deutschen Recht]
- [http://www.ris.bka.gv.at/ Österreichische Rechtsdatenbank]
- [http://de.jurispedia.org/ JurisPedia] - Wiki für Rechtsordnung, Rechts- und Politikwissenschaft ! Kategorie:Rechtsphilosophie ja:法 (法学) ja:権利 simple:Law

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz das allgemeine Privatrecht. Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Der Gesetzgeber nimmt häufig Änderungen am BGB vor, so dass regelmäßig Bedarf an einer Neubekanntmachung besteht (zuletzt vom 2. Januar 2002). Das BGB ist aufgrund seiner langjährigen Beratung in zwei Juristenkommissionen besonders durchdacht. Es wurde Vorbild für die Regelungen etlicher Länder (Japan beispielsweise übernahm Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert). Die Schweiz hat mit dem Zivilgesetzbuch eine Variante des Bürgerlichen Rechts eingeführt, die wesentliche Kritikpunkte am BGB berücksichtigt hat. Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil - er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik);
- Schuldrecht - das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge, wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge;
- Sachenrecht - das deutschenrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz;
- Familienrecht - das deutschenrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie;
- Erbrecht - das deutschenrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben.

Entstehung

Erbrecht Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), der Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB. Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand. Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Abgeordneten Miquel und Lasker die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches (siehe lex Miquel-Lasker). Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen 1896 beschlossen und am 18. August verkündet. Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und das Internationale Privatrecht enthalten sind. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Entwicklung

Kaiserzeit

In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, dem Rechts am eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen. Bereits im Kaiserreich machte die Kriegswirtschaft des Ersten Weltkriegs erste Änderungen am BGB notwendig - der Kontrahierungszwang und der diktierte Vertrag sind Beispiele staatlicher Lenkung der Wirtschaft, die zentralen Elementen des liberalen Ursprungs-BGB widersprachen.

Weimarer Republik

Die Weimarer Republik nahm diese Änderungen zurück. Es zeigte sich jedoch, dass es dem BGB an Schutzvorschriften wirtschaftlich schwächerer Bürgerinnen und Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in der Weimarer Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt haben. Die Rechtsprechung inkorporierte auch vor dem Hintergrund der Inflation das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

NS-Zeit

Der Nationalsozialismus änderte zunächst das Familien- und Erbrecht. Da die Generalklauseln, wie z. B. § 242 ("Treu und Glauben"), "Einfallstore" für eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten, mussten umfangreiche Änderungen an den ersten drei Büchern des BGB nicht erfolgen. Allerdings arbeitete die NS-Reichsregierung an einem "Volksgesetzbuch" das das immer noch dem Wortlaut nach dem liberalen Gleichheits- und Freiheitsgedanken verpflichtete BGB ablösen sollte.

Besatzungszeit

Die Besatzungsmächte nahmen wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurück. Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west- und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen.

Entwicklung in Ostdeutschland

Die DDR setzte das BGB schrittweise außer Kraft, da es mit ihrer Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein "Familiengesetzbuch" (1966), das Arbeitsrecht in ein "Arbeitsgesetzbuch" (1966) die übrigen Teile in das "Zivilgesetzbuch" (1976) und das "Vertragsgesetz" (1982) überführt. Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet. Der Vertrag diente das Instrument der Planwirtschaft. Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Sonderweg. Das BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR wieder gesamtdeutsches Recht.

Entwicklung in Westdeutschland

Ab 1953 wurde schrittweise die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) verwirklicht, in den 1970er Jahren das Scheidungsrecht modernisiert. In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Bei diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamten Recht der Leistungsstörungen wurde überarbeitet.

Literatur

Entstehungsmaterialien und Protokolle:
- Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Amtliche Ausgabe. Bd. 1-5, Berlin/Leipzig 1888.
- Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899.
- Horst Heinrich Jakobs, Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen (Berlin / New York ab 1978, mehrere Bde.). Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung:
- Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Bd. I. 1888-1898. Berlin 1899. Bd. II. 1899. Berlin 1900. Zur Geschichte:
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. 1999, insb. S. 404-411 ISBN 3406453082
- Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3492239609
- Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte : ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, ISBN 3789043516 Kommentare:
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 64. Aufl. 2005. ISBN 3406526047
- Julius von Staudinger: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Aufl. 1993 ff. ISBN 3805907842

Rechtsvergleichend

Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, das heute formell Bestandteil des ZGB ist, folgte. Das BGB wurde u.a. von Japan und Griechenland als Vorbild für das dortige Zivilrecht verwendet.

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html BGB vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/index.html BGB alt (bis 31.12.2001) vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/index.html BGB-Informationspflichten-Verordnung vom Bundesjustizministerium und Juris]
- [http://www.bmj.bund.de/enid/374fbf0f12deca983a9fa2dbb51cd09a,55a304092d09/3z.html Zivilrechtsseite des Bundesjustizministeriums]
- [http://dejure.org/gesetze/BGB Gesetzestext bei dejure.org]
- [http://www.jusline.de/BGB.html Online-Kommentar zum BGB] Siehe auch: Schweizerisches Zivilgesetzbuch; österreichisches ABGB Kategorie:Privatrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) ja:ドイツ民法 nb:Bürgerliches Gesetzbuch

Sachenrecht

Deutsches Recht

Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) normiert. Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, das heißt es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind: :
- Eigentum :
- Erbbaurecht :
- Nießbrauch :
- Grunddienstbarkeit :
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit :
- Reallast :
- Hypothek :
- Grundschuld :
- Pfandrecht :
- Vorkaufsrecht :
- Vormerkung Diese dinglichen Rechte wirken absolut, das heißt gegenüber jedermann. Vertragliche Rechte wirken dagegen nur im Verhältnis zum Vertragspartner. Die dinglichen Rechte sollen offenkundig, also für jedermann erkennbar sein. Diese Publizität wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch die amtliche Eintragung im Grundbuch gewährleistet. Die dinglichen Rechte sind regelmäßig übertragbar, Ausnahmen gelten für den Nießbrauch und die Dienstbarkeiten. Die auf die dinglichen Rechte bezogenen Rechtsgeschäfte sind von den zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehungen zu trennen (Trennungsprinzip) und von deren rechtlichem Schicksal unabhängig (Abstraktionsprinzip). Siehe auch: Besitz, Fundrecht, Grundstück, Immobilie, Übereignung

Österreichisches Recht

Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Das weitreichendste Sachenrecht ist das Eigentum. Der bloße Besitz selbst ist kein Sachenrecht. Die wichtigsten sachenrechtlichen Institute sind: :
- Eigentum :
- Pfandrecht :
- Dienstbarkeit (Servitut) :
- Reallastberechtigung :
- Wohnungseigentum :
- Baurecht :
- Bergwerksberechtigung

Rechtsnormen


- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Die zentralen Normen des Sachenrechts befinden sich im Zweiten Teil des ABGB, wobei anzumerken ist, dass das ABGB als eine noch auf dem Institutionensystem aufgebaute Kodifikation unter dem Begriff "dingliches Sachenrecht" das Sachenrecht im heutigen Sinn und das Erbrecht i.h.S. und unter "persönliches Sachenrecht" das Schuldrecht i.h.S. bezeichnet. Diese Einteilung wird jedoch in Lehre und Rechtsprechung als historisch betrachtet; rechtswissenschaftlich werden Einteilung und Terminologie des moderneren Pandektensystems verwendet.
- Nebengesetze
  - GBG (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955): Regelungen über das Grundbuch
  - WEG (Wohnungseigentumsgesetz 2002): Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum, Eigentümerpartnerschaft, Verwaltung der Liegenschaft, Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
  - BauRG (Baurechtsgesetz 1912): Regelungen über das Baurecht

Charakter und Grundprinzipien


- Publizitätsgrundsatz: Sachenrechte müssen, um von jedermann beachtet werden zu können, offenkundig sein. Dies wird insbes. beim Pfandrecht deutlich: An beweglichen Sachen existiert es nur soweit, als der Pfandschuldner (= Forderungsgläubiger) die Pfandsache tatsächlich inne hat (Faustpfandprinzip); an unbeweglichen Sachen nur soweit das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist.
- Typenzwang: Das ABGB und die Nebengesetze stellen eine geschlossene Anzahl (numerus clausus) an Sachenrechten zur Verfügung, von denen der Rechtsunterworfene entweder Gebrauch machen kann oder nicht, diese jedoch nicht abändern und neue "erfinden" kann, wie es beispielsweise im Schuldrecht (atypische Verträge) möglich ist.
- Weiters sind sachenrechtliche Normen zwingende Normen (ius cogens) und nicht bloß, wie schuldrechtliche Bestimmungen, Normen "im Zweifel" (ius dispositivum).
- Ebenfalls im Gegensatz zu den (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäften sind (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäfte grundsätzlich formpflichtig (Übergabe beziehungsweise Einverleibung im Grundbuch) und kausal: Das Verfügungsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit eines geeigneten Verfügungsgeschäftes (beispielsweise für Übereignung: Kauf, Schenkung, Tausch, Darlehen); abstrakte Verfügungen sind ungültig.
- Auch ist zu bedenken, dass sich Sachenrechte immer nur auf einzelne Sachen beziehen (Spezialität). Ein Unternehmen kann durch einen einzigen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) verkauft werden, zur Eigentumsübertragung bedarf es jedoch einzelner Akte; so sind beweglichen Sachen (ggf. durch Zeichen) zu übergeben und alle Grundstücke einzeln grundbücherlich einzuverleiben.
- Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (lat. "Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat."): Derivativer (= vom Vormann abgeleiteter) Erwerb ist nur insoweit möglich, als der Vormann auch bereits entsprechend berechtigt war. So kann der bloße Inhaber einer Sache oder auch der Pfandgläubiger diese - derivativ - nicht übereignen. Ausnahmsweise kann dieses Prinzip jedoch dadurch umgangen werden, dass ein originärer Erwerb (beispielsweise gutgläubiger Erwerb nach § 367 ABGB) stattfindet.
- Superficies solo cedit (lat. "Überbauten weichen [in rechtlicher Hinsicht] dem Boden [= Grundstück]"): Werden demnach bisher bewegliche Sachen (beispielsweise Ziegel) mit einem Grundstück untrennbar verbunden, so werden diese zu einer unbeweglichen Sache; wird beispielsweise eine Einbauküche untrennbar mit dem Haus verbunden, so wird diese zu einer unbeweglichen Sache. Selbst der Wachhund kann als Liegenschaftszugehör als unbeweglich gelten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind: Superädifikate, Baurecht, Stockwerkseigentum
- Sachenrechte sind absolute Rechte. Als solche sind sie - im Gegensatz zu den relativen Rechten des Schuldrechts - gegen jedermann zivilrechtlich (Eigentumsklage, Schadenersatz, Unterlassungsansprüche) und strafrechtlich (v.a. durch [Vermögens-]Delikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, etc.) geschützt.

Einteilungen der Sachen

§ 285 ABGB: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." Nach dieser sehr weitreichenden Definition des ABGB sind alle Sachen, die zum Gebrauch dienen erfasst, womit vor allem auch unkörperliche Sachen (wie Arbeitsleistungen, Rechte, Anwartschaften, Software an sich [nicht auf einem Datenträger]) umfasst sind. Die Grenze zieht § 286 bei allem, was vom Menschen unterschieden ist und somit leicht von ihm getrennt werden kann (also Sachen sind beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Gebissprothesen; keine Sachen sind beispielsweise Zahnplomben) sowie was dem Gebrauch dient und beherrschbar ist (keine Sache ist die Luft, das Meer, ein Fluss; eine Sache ist jedoch Beherrschbares wie beispielsweise Luft in einer Sauerstoffflasche). Wenngleich unkörperliche Sachen ebenso wie körperliche als Sachen qualifiziert werden, ist anzumerken, dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB überwiegend für körperliche Sachen gedacht sind. Aus diesem Grunde ist mitunter durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Bestimmung nicht vorwiegend auf körperliche Sachen bezieht.

Einfache und zusammengesetzte Sachen


- einfache Sachen (beispielsweise ein lebendes Tier)
- zusammengesetzte Sachen (Hauptsache + Zubehör)
  - unselbstständige Bestandteile: sind sonderrechtsunfähig (beispielsweise Lack eines Autos)
  - selbstständige Bestandteile: sind sonderrechtsfähig (beispielsweise Reifen eines Autos)
  - Zubehör (beispielsweise Warndreieck oder spezifisches Werkzeug eines Autos)

Beweglichkeit

Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist die wichtigste Differenzierung im Sachenrecht. Bewegliche Sache können "ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden" (§ 293 ABGB). Demnach sind vormals bewegliche beispielsweise in ein Haus eingemauerte Sachen unbeweglich; eine Trennung würde die Substanz verletzen und einen wirtschaftlichen Aufwand darstellen. Ausnahmen:
- Superädifikate sind bewegliche Sachen: Ein Superädifikat ist eine (relativ) grundfester Bau, der in fehlender Belassungsabsicht errichtet wird. Diese Absicht wird beispielsweise durch einen Mietvertrag über den Aufstellungsort deutlich. So kann ein fest beispielsweise verschraubter Verkaufsstand (beispielsweise auf einem Markt, im Prater), ein eingemauerter Verkaufsstand oder sogar ein "normales Haus" als Superädifikat gelten.
- Liegenschaftszugehör gilt als unbeweglich: Der beispielsweise Traktor, der im Betrieb eine Bauernhofes verwendet wird, ist eine unbewegliche Sache. Gemäß der Sonderregel des § 297a ABGB gelten bestimmte Sachen, Maschinen, grundsätzlich als Zugehör einer Liegenschaft, es sei denn das dingliche Recht eines Anderen an ihnen ist grundbücherliche angemerkt.

Körperlichkeit

Körperliche Sachen "fallen in die Sinne" (§ 292 ABGB), unkörperliche Sachen nicht. Zu den körperlichen Sachen zählen demnach auch elektrischer Strom, Gas, Wärme; zu den unkörperlichen insbesondere Rechte, weiters Software als solche - Software auf einem Datenträger ist eine körperliche Sache! - und Arbeitsleistungen.

Vertretbarkeit

Vertretbare Sachen (Genus- oder Gattungssachen) sind in vielfacher Anzahl erhältlich (beispielsweise die Waren in einem Supermarkt), unvertretbare Sachen sind Einzelstücke (beispielsweise Waren in einem Antiquitätengeschäft). Die Unterscheidung ist im heutigen Wirtschaftsleben von untergeordneter Bedeutung.

Verkehrsfähigkeit

Nicht verkehrsfähige Sachen sind beispielsweise automatische Feuerwaffen (beispielsweise StG 77 des Bundesheeres), Sprengstoff oder bestimmte Drogen, beschränkt verkehrsfähige Sachen sind genehmigungspflichtige Feuerwaffen wie beispielsweise Pistolen oder Revolver. Die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit des dem Erwerb zugrundegelteten Vertrages (beispielsweise Kaufvertrag).

Entwicklung

Das Sachenrecht ist eine relativ änderungskonstante Rechtsmaterie, sodass die meisten Bestimmungen aus dem Jahr 1811 unverändert in Geltung stehen. Abgesehen von geringfügigen Ergänzungen beziehungsweise Novellierungen wie der § 285a aus dem Jahr 1988, in dem Tiere - rein programmatisch - nicht mehr als Sachen bezeichnet werden und Änderungen des Nachbarrechts im Zuge der dritten Teilnovelle 1916 wurde im Jahr 2002 das Fundrecht gänzlich novelliert. 2003 wurde auch das Nachbarrecht geändert: § 364 schützt nun auch vor dem Entzug von Licht und gem. § 422 hat der Nachbar beim Entfernen von überhängenden Ästen nun "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen". Auf der Ebene der Nebengesetze wurde 2002 das WEG 1975 (Wohnungseigentumsgesetz) durch das - formell - gänzlich neue WEG 2002 ersetzt. !

Grundbuch

Ein Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, das unter anderem Lage, Eigentumsverhältnisse und mit einem Grundstück verbundene Rechte verzeichnet.

Geschichte

Im Mittelalter wurden Grundstückserwerbungen oder Übereignungen einer Grundherrschaft in einem so genannten Traditionskodex aufgezeichnet. Das Domesday Book war das große, unter Wilhelm, dem Eroberer für England entworfene Grundbuch, das die Verteilung des Grundbesitzes genau festhielt. Siehe auch: Urbar

Deutschland

Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung (GBO) nicht einheitlich verwandt. Nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gbo/__3.html § 3 GBO] erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg sind zum Teil die staatlichen Notariate und die größeren Gemeinden als Grundbuchämter zuständig. Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z.B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Auch Gemeinderechte (z.B. ein Weiderecht auf einer Gemeindewiese) werden hier eingetragen. Ist das im Bestandsverzeichnis vorgetragene Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das sogenannte "herrschende Grundstück", also das begünstigte, kann dies ebenfalls im Bestandverzeichnis vermerkt werden.
Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen.
- Die Erste Abteilung enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile oder des Gemeinschaftsverhältnisses (beispielsweise "in Erbengemeinschaft" oder "als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes"), und die Grundlagen der Eintragung.
- Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind: Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug) und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke usw.)
- Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden. Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muss. Er wird vielmehr gerötet, also rot unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen. Inzwischen sind sehr viele Grundbücher bereits auf ein elektronisches Verfahren umgestellt worden. Eintragungen und Veränderungen im Grundbuch setzen einen Antrag und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus. So bedarf im Vollzug des Kaufs einer Immobilie die Eigentumsübertragung (vergleiche Auflassung) der Eintragung im Grundbuch. Hierzu ist neben der notariellen Urkunde, die die Auflassung bezeugt, zusätzlich eine Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes erforderlich. Gegen falsche Eintragungen gibt es den Rechtsbehelf der Beschwerde, wenn eine Amtslöschung vorzunehmen oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Ansonsten ist die Berichtigung nur mit dem Willen des Eingetragenen beziehungsweise durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen. Der dingliche Berichtigungsanspruch verjährt nicht. Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein elektronisch geführtes Grundbuch kann gegebenenfalls auch über das Internet eingesehen werden. Besondere Bedeutung für den Grundstückskauf hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__892.html § 892] BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Geschützt ist allerdings nur der rechtgeschäftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäft. Im Bestandsverzeichnis beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstücksbezeichnungen; die Angaben über Größe, Lage und Wirtschaftsart gehören nicht dazu. Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis, in der Regel dem Liegenschaftskataster, entnommen. Die Flurkarte wiederum, auf der der reale Nachweis der Grundstücksbezeichnungen und Grenzen erfolgt, hat als amtliche Karte des Katasteramts Anteil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Da im Text einer Grundbucheintragung meist auf Urkunden Bezug genommen wird, gehört immer auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der Grundlage der gültigen Eintragung enthält (Kaufvertrag, Grundschuldbestellungsurkunde) zum wesentlichen Grundbuchinhalt. Siehe auch: Sachenrecht

Österreich

In Österreich ist das Grundbuch bei den Bezirksgerichten angesiedelt. Es wird im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung geführt. Das Hauptbuch, von dem es je Katastralgemeinde eines gibt, ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem für alle Liegenschaften folgendes eingetragen ist:
- das so genannte Gutbestandsblatt auf dem Blatt A: Hier werden die Größe, Bebauung etc. eingetragen und auch die Dienstbarkeiten oder Servitute, die dieses Grundstück an anderen Grundstücken hat;
- die Eigentumsverhältnisse auf dem Blatt B: Hier sind die Eigentümer ersichtlich;
- das so genannte Lastenblatt auf dem Blatt C: Es sind hier die Servitute von anderen, die dieses Grundstück betreffen, eingetragen. Aber auch Belastungen wie Schulden, die grundbücherlich verbürgt, also verbüchert sind, sind hier eingetragen.
- Nicht mehr aktuelle Eintragungen befinden sich im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen. Die Urkunden, welche die Grundlage für die Eintragungen bildeten, werden in der Urkundensammlung aufbewahrt. Jedermann darf darauf vertrauen, dass die Eintragungen richtig sind (Materielles Publizitätsprinzip). Eine Abschrift oder ein Ausdruck, der eine bestimmte Liegenschaft betrifft, wird als Grundbuchsauszug bezeichnet. Das Grundbuch ist öffentlich, das heißt, dass jedermann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge erstellen lassen kann. Außerdem gibt es noch separate Sondergrundbücher:
- Landtafeln für ehemalige adlige Güter
- Bergbücher
- Eisenbahnbücher
- Wasserbücher Das Hauptbuch des österreichischen Grundbuches wird flächendeckend in digitaler Form geführt.

Weblinks


-
- [http://www.elektronische-register.de Übersicht der Bundesnotarkammer zur Einführung des Elektronischen Grundbuchs]
- [http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/online_verfahren/grundbuch/index.html Internet-Grundbucheinsicht in Nordrhein-Westfalen] Kategorie:Sachenrecht Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit

Flurstück

Ein Flurstück (früher auch Parzelle) ist die kleinste Buchungseinheit des Katasters. Sie bezeichnet einen amtlich vermessenen und in der Regel markierten Teil der Erdoberfläche, der in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen wird. Flurstücke werden in der Abteilung Bestandsverzeichnis des Grundbuches für die Zuordnung eines Grundstücks zu einem eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche verwendet. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind. Das Flurstück wird mit einer Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z.B. 234 a) oder eine Kombination von Zähler und Nenner (z.B. 234/34) bezeichnet. Siehe auch: Gewanne Kategorie:Baurecht

Baugrundstück

Ein Baugrundstück ist ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf. Ein Baugrundstück ist insofern Teil von Bauland. In Deutschland gilt ein bisher unbebautes Grundstück als bebaubar und damit als Baugrundstück, wenn die zuständige Gemeinde als Teil der Bauleitplanung einen Bebauungsplan beschlossen hat. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung können diese Gebiete vorher auch den Status von Bauerwartungsland erhalten. Gedeckt durch die Baunutzungsverordnung kann auch eine Bebauung ohne vorhandenen Bebauungsplan möglich sein, wenn dies der „ortsüblichen Nutzung“ entspricht, also auf (leerstehenden) Grundstücken „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (§ 34 Baugesetzbuch). Faktisch sind damit viele Grundstücke innerhalb von geschlossenen Ortslagen potenzielle Baugrundstücke. Entscheidend für die praktische Bebaubarkeit sind dabei jedoch die Grundstücksabmessungen, da Abstandsflächen zum Nachbargrundstück freigehalten werden müssen. Grundstücke, die aufgrund ihrer Lage oder ihres Zuschnitts baulich nicht oder nicht sinnvoll nutzbar sind, jedoch in Verbindung mit dem Nachbargrundstück einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können, werden als Schikanierzwickel bezeichnet. Diese werden oft zu Preisen gehandelt, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen. Selbstständig nicht bebaubare Teilflächen, die die Ausnutzbarkeit eines Nachbargrundstücks erhöhen oder dessen Grenzverlauf verbessern, werden als Arrondierungsflächen bezeichnet. Kategorie:Bauwesen

Eigentümer

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person oder Institution im Sinne eines ausschließlichen und absoluten (also gegenüber jedermann geltenden) Verfügungsrechtes. Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.") Der Begriff Eigentum wird nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine ausgeprägte Aufteilung des Besitzes gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.

Kurze Geschichte des Eigentums

Aus der Steinzeit kennt man Grab-Beigaben, die den Toten mitgegeben wurden, es dürfte sich dabei um typische persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände. Über weitergehende Eigentumsverhältnisse weiß man wenig. In manchen Kulturen kennt man bis heute kein Privateigentum in unserem Sinne, besonders die Vorstellung, man könne Berge und Seen besitzen (Grundbesitz), erschienen Kulturen wie den Indianern eher absurd. In der Antike durften Sklaven teils keinen persönlichen Besitz haben, sie waren selbst Eigentum ihres Herren. Die Sklaverei setzte sich bis ins 17. Jahrhundert fort. Im Mittelalter besaßen Klerus und Adel einen Großteil der Ländereien, als Lehnsherren konnten sie Abgaben von den ihnen Untergebenen fordern (siehe auch Allmende). Der dritte Stand besaß oft wenig mehr als, das, was er am Körper bei sich trug (Tagelöhner). Nur in den Städten entwickelte sich bei Kaufleuten und Handwerkern eine mit heute vergleichbare Eigentumssituation. Nachdem der Liberalismus die Eigentumsverhältnisse des 19. Jahrhunderts mit dem Naturrecht begründet, beschreibt Karl Marx in seinem Werk Das Kapital die Folgen des privaten Besitzes von Produktionsmitteln aus seiner philosophischen Sicht. Heute sind die Eigentumsverhältnisse in westlichen Sphären wie Europa und den USA zwar ausgeglichener, dennoch besitzt weiterhin weltweit eine kleinere Minderheit einen Großteil des Vermögens. Manche Milliardäre haben mehr Einkommen als das Bruttosozialprodukt kleinerer Staaten. Die Einkommensschere klafft zunehmend auseinander. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts bekommen Diskussionen um Geistiges Eigentum und Patente immer grössere Relevanz. Die gesamte Welt ist nun in Parzellen staatlichen oder privaten Eigentums eingeteilt.

Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht

Verfassungsrecht

Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 I 1 GG umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, daß der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann. Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Privatrechtliche Positionen
Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB (§ 903 BGB). Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im einzelnen streitig). Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro). Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen
Insbesondere das Urheberrecht und das "geistige Eigentum"
Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts ("Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts"), sind auch immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet. Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar. Deshalb ist Verwendung des Begriffes "geistiges Eigentum" umstritten. Sacheigentum und "geistiges Eigentum" seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gäbe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (s.o.) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das "Geistige Eigentums" zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Almende" verlangt.
Öffentlich-rechtliche Positionen
Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fallen, wenn sie
- dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind,
- auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
- der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen. Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.

Eingriff

Eingriffe in das Eigentum sind:
- die Enteignung: Dem Betroffenen wird das Eigentumsrecht an einer bestimmten durch Art. 14 GG geschützten Position entzogen, um es an einen anderen zu übertragen;
- die Inhalts- und Schrankenbestimmung: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch förmliches Gesetz bestimmt; dabei ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten (siehe unten);
- der enteignungsgleiche Eingriff;
- der enteignende Eingriff.

Insbesondere die Sozialbindung des Eigentums

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Urteil unter Federführung des damaligen Richters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Ob das Urteil auf die Einkommensteuer anwendbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt; hierzu ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von insgesamt mehr als 60% für verfassungsgemäß erachtet. Der sog. "Halbteilungsgrundsatz" wurde vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln. Durch den auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehende Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens (Konzentration (Wirtschaft)) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG.

Insbesondere das Problem der sog. Alteigentümer

Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war. Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Nach Meinung der Alteigentümer habe die Sowjetunion auf dieser Vereinbarung gar nicht bestanden, wie es von der damaligen Bundesregierung geltend gemacht wurde. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl hätte im Übrigen einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 III GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 I 2 GG). Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können. Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.

Privatrecht

Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer. Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich vornehmlich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung. Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das - als eine besondere Art des Eigentums - Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht. Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__985.html § 985] BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1004.html 1004] BGB.

Strafrecht: Eigentumsdelikte

Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):
- Diebstahl (§ 242 StGB)
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Raub (§ 249 StGB)
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Hehlerei (§ 259 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB) Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte

Rechtslage in Österreich

Privatrecht

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
- im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
- im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB). Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB). Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz). Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).

Eigentumserwerb

Der Erwerb des Eigentums erfolgt
- entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
  - Aneignung herrenloser Sachen
  - Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
  - Fund
  - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
  - Ersitzung
- oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung) Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb. Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist
- ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
- eine Erwerbungsart (Modus), das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.

Eigentum als geschütztes Rechtsgut

Verfassung

Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet. Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor. Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.

Strafrecht

Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).

Kennzeichnung

Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.

Literatur


- Jochum/ Durner, Grundfälle zu Art. 14 GG, JuS 2005, 220, 320, 412.
- Karl Marx, Eigentum. In: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, MEW [http://www.marx-forum.de/marx-lexikon/lexikon_e/eigentum.html]
- Pierre-Joseph Proudhon: System der ökonomischen Widersprüche oder: Philosophie des Elends / Pierre-Joseph Proudhon. Hrsg. Lutz Roemheld und Gerhard Senft. Berlin: Kramer-Verlag, 2003. ISBN 3879562814

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html Art. 14 GG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90.html § 90 BGB]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__903.html § 903 BGB]
- [http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Österreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts]
- Siehe auch: [http://www.mises.de/texte/Hoppe/Eigentum/Kapitel4/index.html Die Grundlagen der Eigentumstheorie]
- [http://www.jungewelt.de/2003/09-27/027.php Die "Junge Welt" zum Thema "Alteigentümer"]
- [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041026_2bvr095500.html Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 zur Enteignung der Alteigentümer] Kategorie:Sachenrecht Kategorie:Sozialethik Kategorie:Grundrechte Kategorie:Staatsphilosophie Kategorie:Wirtschaft simple:Property

Garage

Garage ist auch der Schweizer Begriff für die Autowerkstatt. Außerdem bezeichnet Garage eine Stilart der House Music (siehe Garage House). ---- Garage House] Eine Garage ist eine abschließ