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| Grundherr |
GrundherrGrundherr ist ein Begriff aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechts- und Sozialgeschichte. Der Grundherr hat die Herrschaft über Grund und Boden; er ist entweder der Besitzer (vgl. dazu Allod) oder er hat als Inhaber eines Lehens die Verfügungsgewalt über das Land. An das Eigentum oder die Verfügungsgewalt über das Land waren zumeist noch weitere Rechte geknüpft (z.B. die niedere Gerichtsbarkeit - Recht des Feudalherren/ geistlich oder weltlich über die Untertanen/ Vasallen zu richten).
Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft stammte aus dem Mittelalter und dauerte bis ins 19. Jahrhundert an. Der Begriff Grundherr umfasst nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die rechtliche Verwaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die dieser zur Nutzung vergeben hat.
Das Verhältnis zwischen Grundherren und Nutzer war unterschiedlich. Es reichte von einem reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Wohlhabendere Grundherren besaßen in der Regel keine einzelnen Gehöfte, sondern ganze Dörfer. Häufig teilten sich aber auch verschiedene Grundherren Rechte an einem Dorf, so dass die tatsächlichen Rechtsverhältnisse äußerst kompliziert waren.
Die Pflichten der Abhängigen waren ebenfalls sehr verschieden, sie bestanden in Naturalleistungen, Dienstpflichten (Hand- und Spanndienste) und vielen anderen Abgaben, die in der Regel jährlich oder auch bei bestimmten Ereignissen wie zum Beispiel dem Erbfall zu zahlen waren. In manchen Fällen bestand auch die Pflicht, die Mühle gegen Gebühr zu nutzen, wenngleich es in solchen Fällen immer schon vor der Grundherrschaft bereits einen Zwang seitens der Dorfgemeinschaft dazu gab, vor allem, wenn sie ein Gemeinschaftsbetrieb (Allmende) war.
Aber auch der Grundherr hatte Pflichten zu erfüllen. Er musste den Abhängigen bei Krankheit oder Mangel an Getreide wegen einer Missernte oder Katastrophe Schutz und Unterstützung gewähren. Innerhalb seiner Herrschaft hatte er für den Frieden zu sorgen und Streit unter den Hörigen verhindern oder den Friedensbrecher bestrafen evtl. mit Hilfe eines Schiedsgerichtes.
Der Grundherr konnte den Priester des Herrschaftsbereiches bestimmen. Dieser stammte oft aus seiner nächsten Verwandtschaft. Für seine Kirchen hatte er oft eine Reliquie beschafft. Diese wurde auf dem Altar aufgestellt, der über den Toten der Familie des Herren stand. Hiermit hatten die Ahnen des Grundherren einen wesentlichen Vorteil: Im Mittelalter ging man davon aus, dass die Gebeine der Heiligen am jüngsten Tag zum Himmel aufsteigen würden und die Überreste der Toten, die in der Nähe lagen, mit ihnen.
Feudallasten wurden in langsamen Prozessen verändert und meist schrittweise bis ins Unerträgliche erhöht. Als die Leibeigenen im späten Mittelalter zunehmend durch den Verkauf ihrer Waren an Geld kamen, wuchs mit dem auch das Interesse des Grundherren, die alten Sachabgaben in Geldzahlungen umzuwanden, insbesondere, als der lokale Handel allmählich immer umfangreicher wurde. Obwohl die Inflation den realen Wert der festgesetzen Zahlungen nach und nach verminderte, wurden diese von den Grundherren laufend erhöht. Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft weiterhin eine wichtige Rolle.
Die Verteilung der Feudallasten war extrem verschieden und variierte von Dorf zu Dorf und teilweise von Person zu Person. Insofern stellten sie ein häufig flexibles System dar, das Lasten nicht nur nach einem starren Schema verteilte.
Mit dem Übergang zur Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die Städte, weg vom Land und von der Agrarwirtschaft, setzte eine Entwertung der ländlichen Produktion und feudalen Machtverhältnisse ein. Dies führte zunächst zu Ritteraufständen, dann zu den Bauernkriegen der frühen Neuzeit.
In Frankreich und dem Rheinland (linksrheinisch), wurde die Grundherrschaft im Laufe der Französischen Revolution abgeschafft, in Deutschland erst 1848 (in einigen Ländern allerdings auch wesentlich früher).
Grundherrschaften hat es vermutlich schon sehr lange vor der Entstehung der Schrift gegeben. Das Entstehen der Institution "Grundherrschaft" abendländischer Prägung muss allerdings im Zusammenhang mit der Taufe und Christianisierung der europäischen Bevölkerung gesehen werden. Im Zusammenspiel zwischen Adel, Kirche und Bauernschaft entstanden neue Formen des Wirtschaftens, der Landbearbeitung (Dreifelderwirtschaft) und der gesellschaftlichen Organisation. Sie organisierten die Verteilung von Überschüssen, die dem von Adel und Kirche organisierten Ausbau der Infrastruktur (Mühlen, Straßen, Kirchen...), der besseren Versorgung der Bevölkerung und generell der Herrschaftsausübung von Adel und der Kirche dienten.
ja:荘園
AllodAllod (mittellateinisch Alodium) bezeichnet im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), dessen Eigentümer darüber frei verfügen konnte. Der Besitz war nicht gebunden an irgendwelche Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.
In all diesen Eigenschaften unterscheidet sich das Allod vom Lehen, das dem Lehensnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte. Das Obereigentum am Lehen verblieb beim Lehensherrn, der von seinen Vasallen unterschiedliche zumeist durch das Gewohnheitsrecht bestimmte Leistungen verlangen konnte. Lehen ist nutzbares Eigentum, Allod dagegen ist volles Eigentum. Ein anderer in den zeitgenössischen Quellen verwendeter Begriff für Allod ist: Erbe und Eigen. Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich des Stadtrechts hatte in der Regel allodialen Charakter. Ebenso besaßen die kirchlichen Stifter ihr Land als Erbe und Eigen.
Entstehung und historische Entwicklung
Das Allod als Besitzform entstand bei den germanischen Stämmen und Völkern, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems gekommen ist. Land, das ursprünglich ein Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war, wurde dem einzelnen Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum. Der Besitzer als solcher ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte.
In vielen Regionen galten zunächst nur die Eigentümer eines Allods als Freie, die an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten teilhatten.
Sie waren die Mitglieder der Landesgemeinde.
Die freien Landbesitzer des frühen Mittelalters sind eine der Gruppen, aus denen sich im Laufe der Zeit der Adel entwickelte. Sie sahen sich als gleichberechtigte Partner des Landesherren, weil sie ihm als Genossen in der Landesgemeinde verbunden und ihm nicht als Vasallen untergeordnet waren. Die mit dem Allodialgut verbundenen Freiheiten (Steuerfreiheit, Jagdrecht u. a.) konnten sich in den meisten Ländern nur die adeligen Herren erhalten, die - auch wenn sie sich nach 1500 dem Landesfürsten mehr und mehr unterordnen mussten (Staatswerdung) - die politisch und ökonomisch einflussreichste Klasse der Landbesitzer blieben. Zahlreiche Herren, die ihre mächtige Stellung auf umfangreichen Allodialbesitz gründeten, gab es in den östlichen Alpenländern und in den Ländern der Böhmischen Krone.
Allodialbesitz konnte auch entstehen, wenn der Lehensherr zu Gunsten des Vasallen auf seine Rechte verzichtete. Umgekehrt wurden gelegentlich freie Landherren für ein Vergehen bestraft, indem der Landesherr ihr Freigut in ein Lehen umwandelte.
Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Besitzrechtsformen Lehen und Allod wurden mit der Zeit immer geringer. Zum einen wurden den Vasallen spätestens seit dem 17. Jahrhundert keine Lehensdienste mehr abverlangt und auch das Erbrecht der Lehensnehmer war in der frühen Neuzeit schon sehr viel stärker, zum anderen hatten die Landesfürsten die freien Herren schon im 16. Jahrhundert zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können. Im 19. Jahrhundert schließlich wurde das Lehensrecht in allen europäischen Staaten abgeschafft. Seitdem gilt ausschließlich der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts, wie er vor allem im Code civil geprägt worden ist.
Literatur
- Brunner, Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter., Darmstadt 1984, (unveränderter Nachdruck d. 5. Aufl. v. 1965)
Kategorie:Rechtsgeschichte
Mittelalter]]
Das Mittelalter bezeichnet eine Epoche in der europäischen Geschichte
zwischen der Antike und der Neuzeit, die christliche, antike und
keltische, germanische und slawische Entwicklungen zusammenführt.
Die vorherrschende Gesellschafts- und Wirtschaftsform ist der Feudalismus.
Grundzüge des Mittelalters sind die nach Ständen geordnete Gesellschaft, die gläubig christliche Geisteshaltung in Literatur, Kunst und Wissenschaft, Latein oder Griechisch als gemeinsame Kultur- und Bildungssprache, die Idee der Einheit der christlichen Kirche (die aber faktisch nach dem großen Schisma mit der Ostkirche nicht mehr bestand) und ein recht einheitliches Weltbild.
Zeitliche Festlegung
Im Groben ordnet man das Mittelalter in die Zeit von 500 bzw. 600 n. Chr. bis 1500 n. Chr. ein. Wesentlich genauer sind jedoch folgende Merkmale:
Das Mittelalter erstreckt sich ungefähr vom Ende der Völkerwanderung (375-568) bzw. vom Untergang des weströmischen Kaisertums 476 bis zum Zeitalter der Renaissance seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bzw. bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts. Bezüglich der Problematik der Datierung des Beginns des Mittelalters siehe Spätantike.
Die Datierungen sind nicht immer einheitlich, es kommt oft darauf an, welche Aspekte der Entwicklung bevorzugt werden und von welchem Land man ausgeht. Stellt man zum Beispiel den Einfluss des Islam in den Vordergrund, kann man Mohammeds Hidschra (622) oder den Beginn der arabischen Expansion ab 632 als Beginn sehen. Ebenso gibt es unterschiedliche Datierungsmöglichkeiten für das Ende des Mittelalters, beispielsweise die Erfindung des Buchdrucks (um 1450) oder auch die Reformation (1517).
Fokussiert man einzelne Länder, kann man auch zu verschiedenen Eckdaten kommen. So endete die Antike am Rhein oder in Britannien sicher früher als etwa in Syrien. Und so war zum Beispiel um 1420 in Italien bereits das Zeitalter der Renaissance angebrochen, während man zur gleichen Zeit in England mit gutem Grund noch vom Mittelalter spricht.
Mittelalter bezieht sich in erster Linie auf die Geschichte des christlichen Abendlands vor der Reformation - der Begriff wird kaum im Zusammenhang mit außereuropäischen Kulturen verwendet.
Die Einteilung in Früh-, Hoch- und Spätmittelalter
Man kann das Mittelalter grob in 3 Phasen gliedern:
- Frühmittelalter (Mitte 6. Jahrhundert bis Anfang 11. Jahrhundert)
- Hochmittelalter (Anfang 11. Jahrhundert bis ca. 1250)
- Spätmittelalter (ca. 1250 bis ca. 1500)
Frühmittelalter
In das Frühmittelalter fällt unter anderem auch die Zeit der Völkerwanderung, wobei die Forschung aber mittlerweile dazu tendiert, diese aus dem Mittelalter herauszunehmen, sie als Bindeglied zwischen Antike und Mittelalter zu sehen und der Spätantike zuzurechnen.
Weitere einschneidende Entwicklungen sind die weitgehende Christianisierung Europas, der Aufstieg des Fränkischen Reiches, der Einfall der Wikinger, der Beginn des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und die Kämpfe zwischen Kaisertum und Papsttum. Außerdem wirkt der Aufstieg des Islam und sein schnelles Ausgreifen bis nach Europa prägend.
Wirtschaftlich stellt das Frühmittelalter eine Zeit der Naturalwirtschaft dar, wobei besonders das System der Grundherrschaft herauszustellen ist.
Wesentliche Kulturträger sind das Byzantinische Reich, die Klöster, insbesondere die des Benediktinerordens, sowie die Gelehrten des arabisch-muslimischen Kulturkreises.
Siehe auch Hauptartikel: Frühmittelalter.
Hochmittelalter
Das Hochmittelalter ist die Blütezeit des Rittertums und des römisch-deutschen Kaiserreichs, des Lehnswesens und des Minnesangs. Es ist auch die Epoche der Auseinandersetzung zwischen weltlicher und geistlicher Macht im Investiturstreit, welcher die Einsetzung mehrerer Gegenpäpste zur Folge hatte. Innerhalb der Scholastik wird Aristoteles zur wichtigsten nicht-christlichen Autorität. Der Einfluss der Kirche zeigt sich vor allem an den Kreuzzügen gegen den Islam, denen auch Juden zum Opfer fallen. Im Zuge der Kreuzzüge entwickelt sich ein Fernhandel mit der Levante, von dem insbesondere die italienischen Stadtstaaten profitieren. Die Geldwirtschaft gewinnt gegenüber der Naturalwirtschaft immer stärker an Bedeutung. Die wichtigsten Orden des Hochmittelalters sind neben den Zisterziensern die Bettelorden der Franziskaner und Dominikaner. Im Hochmittelalter entsteht das Zunftwesen, das die sozialen und wirtschaftlichen Vorgänge in den Städten stark prägt.
Siehe auch Hauptartikel: Hochmittelalter.
Spätmittelalter
Hochmittelalter]]
Das Spätmittelalter ist die Zeit des aufsteigenden Bürgertums der Städte und der Geldwirtschaft. In dieser Zeit steigt die Hanse zur Handelsmacht auf. Seit etwa 1280 bis einige Jahrzehnte nach der "Großen Pest" (Schwarzer Tod) in der Zeit von 1349 bis 1351 macht die europäische Geschichte einige krisenhafte Entwicklungen, die zu einem starken Bevölkerungsrückgang (Wüstung, Pest) führen, aber auch zu starken Veränderungen der Gesellschaftstruktur, die allmählich zur Neuzeit überleiten (siehe auch: Krise des 14. Jahrhunderts).
Siehe auch Hauptartikel: Spätmittelalter.
Ende des Mittelalters
Als wesentlich für den Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit betrachtet man im Allgemeinen die Zeit der Renaissance (je nach Land spätes 14. Jahrhundert bis 16. Jahrhundert), die Entdeckung insbesondere der Neuen Welt durch Christoph Kolumbus 1492, die Erfindung des Buchdrucks 1450 und die damit beschleunigte Verschriftlichung des Wissens, den Verlust des Einflusses der institutionalisierten katholischen Kirche und den Beginn der Reformation. Diese Ereignisse sind alle rund um die Schwelle vom 15. zum 16. Jahrhundert anzusiedeln.
Auch die Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen (1453) wird als ein Ereignis genannt, das das Ende des Mittelalters markiert. Dies ist nicht nur eine zeitlich passende Vereinfachung, sondern hat einige Berechtigung, weil mit dem Untergang des Byzantinischen Reiches das letzte lebendige Überbleibsel der Antike unterging. Des Weiteren war der dadurch ausgelöste Strom byzantinischer Flüchtlinge und Gelehrter nach Italien hauptverantwortlich für den Beginn der Renaissance. Darüber hinaus wurden die Handelsrouten nach Asien durch die Ausbreitung des Osmanischen Reiches blockiert, so dass westeuropäische Seefahrer neue Wege erkundeten. Dabei wurde unter anderem Amerika entdeckt – zumindest war es das erste Mal, dass die Existenz Amerikas innerhalb weniger Jahre in ganz Europa bekannt wurde.
Auf musikalischem Gebiet ist das Ende des Mittelalters am besten mit der Umstellung von Quint-Oktavklängen zu terzhaltigen Harmonien zu bestimmen. Die englischen Komponisten waren hier sehr früh (Anonymus 4 spricht bei dieser Entwicklung auf dem Kontinent sogar direkt von englischem Einfluss); vor allem Dunstable ist hier zu nennen. Ab ca. 1430 lässt sich dieser Wandel in Italien dingfest machen, wobei terzhaltige Klänge nicht sofort die reinen Intervalle als Ruhepole der Komposition ablösten und vor allem am Schluss einer Komposition das ganze 15. Jahrhundert hindurch noch der Klang ohne Terz bevorzugt wurde.
Der Begriff Mittelalter
Der Begriff Mittelalter, erstmals im 14. Jahrhundert von italienischen Humanisten benutzt, hatte schon von Beginn an eine negative Bedeutung, weil sie das Mittelalter als „dunkle“ Epoche zwischen der Antike und ihrer Zeit ansahen, in der antike Traditionen wiedergeboren wurden. Aber erst im 17. Jahrhundert wurde diese Einteilung endgültig vorgenommen. Demnach begann das Mittelalter mit dem Ende des Weströmischen Reiches im Jahre 476 und endete mit der Eroberung Konstantinopels im Jahr 1453 durch die Osmanen.
Im Englischen spricht man für den Zeitraum nach Ende der römischen Besatzung bis etwa zur Zeit König Alfreds von Wessex, also für die Zeit der Einwanderung der Angeln, Sachsen und Jüten, aufgrund der mangelhaften schriftlichen Quellen von „The Dark Ages“.
Noch heute bezeichnen wir eine Denkweise als „mittelalterlich“, wenn wir sie als starr und veraltet kritisieren wollen. Auch die umgangssprachliche Wendung „Rückkehr ins Mittelalter“ ist negativ besetzt. In der Romantik wurde das Mittelalter allerdings auch wieder positiver gesehen, teilweise auch systematisch verklärt. In der modernen Forschung werden die originären Leistungen des Mittelalters und die wenigstens teilweise vorhandene Kontinuität der antiken Kultur betont. Der bekannte und angesehene französische Mediävist Jacques Le Goff betonte erst jüngst die Geburt Europas im Mittelalter.
Sonstiges
In der japanischen Geschichte wird die Zeit von ca. 1200 bis ca. 1600 als Mittelalter bezeichnet. Diese Epoche zeichnete sich durch eine starke Dominanz des Buddhismus und des Feudalismus aus.
Siehe auch
- Portal:Mittelalter
Literatur
Wichtige Quellen sind im großen Umfang gesammelt in der Monumenta Germaniae Historica. Siehe auch die dt.-latein. Ausgaben der Freiherr-vom-Stein Gedächtnisausgabe (FSGA). Wichtige Quellen stellen u.a. neben der Geschichtsschreibung auch Constitutionen und andere Aktenquellen sowie Regesten dar.
Eine hervorragende Bibliographie findet sich [http://www.histsem.uni-bonn.de/proseminar/lsma15.htm hier (erstellt vom Historischen Seminar der Uni. Bonn)] sowie [http://www.uni-tuebingen.de/mittelalter/tutorium/literatur/literatur.htm hier (Uni. Tübingen; umfangreiche Liste mit Quellen- und Literaturangaben)]. Ansonsten sei auf die Angaben im Lexikon des Mittelalters oder den Bibliographien der unten aufgeführten Werke verwiesen.
Nachschlagewerke
- The New Cambridge Medieval History, Cambridge 1995 ff. Noch im Entstehen begriffen, mit hervorragender Bibliographie.
- Lexikon des Mittelalters, 9 Bde., Ausgabe des dtv-Verlags, München 2002 (in Hardcover München-Zürich 1980-1998). Grundlegendes Werk
Sekundärliteratur
- Hartmut Boockmann: Einführung in die Geschichte des Mittelalters, mehrere Neuauflagen, München 2001. Wohl die beste strukturelle Einführung ins Mittelalter, mit guten bibliographischen Angaben.
- Arno Borst: Lebensformen im Mittelalter, Frankfurt/M., Berlin 1988 ISBN 3-548-34004-0
- Arno Borst: Barbaren, Ketzer und Artisten: Welten des Mittelalters, München 1988 ISBN 3-492-03152-8
- Fischer Weltgeschichte, Mittelalter und frühe Neuzeit (4 Bände) ISBN 3596507324
- Horst Fuhrmann: Einladung ins Mittelalter, Verlag C. H. Beck, München 1987 ISBN 3-406-32052-X
- Horst Fuhrmann: Überall ist Mittelalter : von der Gegenwart einer vergangenen Zeit, Verlag C. H. Beck, München 1996 ISBN 3-406-40518-5
- Friedrich Heer: Mittelalter. Von 1100 bis 1350, Zürich 1964
Weblinks
- [http://www.erlangerhistorikerseite.de/ma_resso.html Virtuelle Bibliothek – Geschichte / Mittelalterliche Geschichte (Internet-Ressourcen der Erlanger Historikerseite)]
- [http://www.uni-tuebingen.de/mittelalter/indexstart.htm Historisches Seminar der Universität Tübingen, Abteilung für Mittelalterliche Geschichte (zahlreiche Links und Materialsammlungen)]
- [http://netzwerk.wisis.de/text/42.htm Mittelalter - SUSAS Netzwerk für Wissensweitergabe - Ausführliche Texte und zahlreiche Erklärungen zu Wirtschaft, Gesellschaft und Ereignisgeschichte]
- [http://www.genealogie-mittelalter.de/ Genealogie Mittelalter] Mittelalterliche Genealogie im Deutschen Reich bis zum Ende der Staufer
- DER SPIEGEL: [http://www.spiegel.de/wissenschaft/weltraum/0,1518,381627,00.html Wie die Erde zur Scheibe wurde] - das Bild vom rückständigen Mittelalter als moderner Mythos
!Mittelalter
Kategorie:Zeitalter
ja:中世
simple:Middle Ages
PachtEin Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich.
Der Pachtvertrag sichert dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur die Nutzung der Pachtsache zu, sondern auch den Ertrag aus dieser, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt. Der Pächter entrichtet hierfür dem Verpächter einen Pachtzins.
Übersicht
Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005203377.html §§ 581-597] BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff.).
Anders als beim Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern zusätzlich auch über Rechte geschlossen werden. Ferner wird nicht nur der Gebrauch der Sachen beziehungsweise Rechte gestattet, mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich.
Genau wie die Miete ist die Pacht ein Dauerschuldverhältnis, das durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung beendet wird. Für die meisten Pachtverträge treten neben den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch öffentlich-/privatrechtlich-gemischte Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz bei der Pacht von Kleingärten, das Bundesjagdgesetz bei der Pacht einer Jagd.
Pachtverträge finden heute überwiegend in der Gastronomie und der Landwirtschaft (Landpacht) Anwendung.
Dem Pachtvertrag ähnlich ist das verbundene Geschäft des Franchising beziehungsweise Franchisevertrag.
Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (ASP-Lösung) kann über einen Pachtvertrag geregelt sein.
Pflichten des Verpächters und Pächters
Der Verpächter muss wie der Vermieter dem Pächter die Sache beziehungsweise das Recht zum Gebrauch (aber mit dem Recht zur Ziehung der Früchte) überlassen. Der Pächter muss dafür die vereinbarte Pacht (früher: "den Pachtzins") entrichten. Hinsichtlich des Gebrauchs der Sache sind die Vorschriften über die Miete weitgehend anwendbar.
Der Pächter ist weiterhin berechtigt, das Inventar zu nutzen, und auch verpflichtet, das Inventar nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.
Pfandrecht
Dem Pächter kommt gegenüber den Forderungen gegen seinen Verpächter ein Pfandrecht aus der Pacht nach § 583 BGB zugute. Der Verpächter selbst erhält ein Pfandrecht aus § 592 BGB für seine Forderungen gegen Pächter.
Kündigung
Die Kündigung ist vergleichbar mit der Miete ausgestaltet. Sie ist schriftlich (§ 594f BGB) gegenüber dem Verpächter oder dem Pächter zu erklären. Stirbt der Pächter, besteht ein besonderes Kündigungsrecht der Erben und des Verpächters innerhalb eines Monats mit einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende eines Quartals zu kündigen. Ansonsten gelten die Vorschriften der Miete weitgehend entsprechend (und sind auch in den §§ 594-595a BGB normiert).
Beispiele
Pachtverträge beziehen sich oft auf Grundstücke mit und ohne Bebauung. Landpacht bezeichnet die Verpachtung zur Landwirtschaftlichen Nutzung, Erbpacht mit einer Laufzeit von 50-99 Jahren ermöglicht dem Pächter die Bebauung des gepachteten Grundstücks.
Verwandte Themen
Andere Überlassunsarten sind Leihe und Miete.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005203377.html §§ 581-597]
Kategorie:Schuldrecht
LeibeigenschaftDie Leibeigenschaft bezeichnet eine im Mittelalter weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der L. dar. Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten, und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben mussten sie ihm einen Zehnt leisten (sofern der Grundherr aus dem Klerus stammte) und waren zu Frondiensten verpflichtet. Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Der Umfang der Dienste war aber im Gegensatz zur Sklaverei begrenzt und genau festgeschrieben. Außerdem durften Leibeigene, im Gegensatz zu Sklaven, Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien. Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis ins 19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete als in den östlichen Gebieten. Zunächst wird hier auf die Verhältnisse in Südwestdeutschland Bezug genommen.
In der Schweiz existierte Leibeigenschaft in Form der Verdingung bis etwa 1950.
Der Begriff
Die Leibeigenschaft ist grundsätzlich als gegenseitige Verpflichtung zu begreifen. Der Leibherr gewährt dem Leibeigenen militärischen und juristischen Schutz; letzteres bedeutet, dass er bei Ladung vor fremde Gerichte einen Rechtsbeistand stellen muss. Dafür entrichtet der Leibeigene Abgaben an den Leibherren. Jährlich wird eine Leibhenne als Zeichen der Anerkennung der Leibeigenschaft fällig, dazu im Todesfall von männlichen Leibeigenen das Besthaupt (bestes Stück Vieh) und von weiblichen Leibeigenen das Bestkleid. Diese Todfallabgaben wurden im 15. und 16. Jahrhundert zunehmend in Geldabgaben umgewandelt. Im südwestdeutschen Raum waren als Todfallabgabe an den Leibherren 1,5 % vom Vermögen üblich. Es gab aber Herrschaften, in denen bis zum Ende des Alten Reiches (1806) noch Naturalabgaben oder ein Äquivalent dafür erhoben wurden. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die gegenseitigen Verpflichtungen auf die neue Leibherrschaft übergingen, denn der Leibeigene blieb in der Regel auf seinem angestammten Hof. Lediglich bezüglich der Heiratsbeschränkungen machte sich der Besitzwechsel bemerkbar.
Der Leibeigene war der Jurisdiktion seines Grundherren unterstellt, dieser bestimmte auch, wen er heiraten durfte, und nur nach seiner Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt wieder zurückgebracht. Nur wenn es einem Bauern gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen und dort dauerhaft Aufnahme zu finden, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz Stadtluft macht frei. Umgekehrt durfte ein Leibeigener jedoch auch nicht gegen seinen Willen aus seiner Heimat entfernt werden.
Von der Leibeigenschaft zu unterscheiden ist das Heuerlingswesen.
Geschichte
Schon im 9. Jahrhundert begannen die Grundherrschaft und die Leibeigenschaft zunehmend zusammenzufließen, aber erst der Erlass von Friedrich I., der am 6. Mai 1524 den lokalen Herrschern die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über deren Untertanen zusprach, gab ihr auch eine rechtliche Grundlage. Im 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft fast überall durch, und in manchen deutschen Territorien wurden viele vorher freie und hörige Bauern in die Leibeigenschaft gedrängt.
In Südwestdeutschland lässt sich beobachten, dass die Leibeigenschaft im Mittelalter als eher loser Verbund zu denken ist. Erst seit dem 15. Jahrhundert nahmen die Herrschaften im Zusammenhang mit dem Territorialisierungsprozess ihre Rechte aus der Leibeigenschaft stärker wahr. Sie versuchten zunehmend, Grundherrschaft und Leibherrschaft durch Kauf und Tausch von Leibeigenen sowie durch verschärfte Heiratsbeschränkungen (Verbot der "ungenossamen Ehe") flächendeckend in Einklang zu bringen. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut und waren mit eine wichtige Ursache für den Deutschen Bauernkrieg von 1524-1526.
Im 17. und 18. Jahrhundert, als die Heiratsbeschränkungen faktisch kaum mehr existierten, gab es kaum mehr Widerstand gegen die Leibeigenschaft. Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Vor allem in Gebieten mit starker territorialer Zersplitterung, z. B. in Oberschwaben, erwies sich der juristische Schutz als wichtige Absicherung. Da die Leibeigenschaft eine gegenseitige Verpflichtung war, konnte sie nicht gegen den Willen des Leibeigenen aufgekündigt werden. Wenn jemand nicht in der Lage war, die Todfallabgaben aufzubringen, zeigten sich die Herrschaften in aller Regel kulant, indem sie Nachlässe gewährten, ganz verzichteten oder die Todfallabgabe durch eine symbolische Handlung (z. B. Wallfahrt) abgelten ließen.
Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts ging die Verbreitung der Leibeigenschaft zurück. Die Forschung ist sich weitgehend darüber einig, dass die Forderungen nach Befreiung von der Leibeigenschaft nicht wegen der Verpflichtungen der Leibeigenen erhoben wurden. Vielmehr widersprach die Vorstellung einer persönlichen Bindung dem Menschenbild der Aufklärung. Deshalb wurde die Leibeigenschaft in vielen deutschen Staaten zwischen dem Ende des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts aufgehoben. In Württemberg erfolgte die Aufhebung 1817 entschädigungslos.
Im teilweise nicht zu Deutschland gehörenden Preußen wurde die Leibeigenschaft nach jahrzehntelanger stufenweiser Beseitigung 1807 durch Erlass des Königs im Zuge der Preußischen Reformen mit Wirkung zum Martinstag 1810 endgültig abgeschafft.
Andere Länder
Russland
In Russland begann die Leibeigenschaft sich ab 1601 durchzusetzen, nachdem Zar Boris Godunow die Bewegungsfreiheit der Bauern eingeschränkt hatte. Schon 1606 kam es unter Iwan Issajewitsch Bolotnikow zu einem großen Bauernaufstand gegen die Leibeigenschaft. Aber erst unter Peter dem Großen wurde sie 1723 auf eine gesetzliche Grundlange gestellt, die -- wie vieles in Peters Gesetzgebung -- im Wesentlichen auf einem westeuropäischen Modell beruhte. Unter Katharina der Großen im späten 18. Jahrhundert verschärfte sich die Situation für die Bauern nochmals; die Leibeigenschaft wurde nun auch auf die bisher noch freien Bauern der Ukraine ausgeweitet. Erst unter dem Reformzar Alexander II. wurde die Leibeigenschaft 1861 abgeschafft, etwa fünfzig Jahre später als in Westeuropa. Oft folgte hierauf jedoch keine Freiheit für die Bauern, sondern eine verschärfte wirtschaftliche Abhängigkeit (Schuldenfalle), ohne jedoch den alten Rechtsschutz zu genießen. Die Situation wurde bis zur Oktoberrevolution nie richtig gelöst und wurde eine der Ursachen für den Erfolg dieser Revolution.
Kategorie:Rechtsgeschichte
GehöftEin Gehöft ist eine Ansammlung von wenigen, meist bäuerlichen Gebäuden außerhalb von Dörfern. Es ist kleiner als ein Weiler und besteht aus einem Haupthaus mit, möglicherweise im Haupthaus integrierten, Ställen und weiteren funktionalen Gebäuden.
Siehe auch: Gut, Gutshof
Kategorie:Landwirtschaftliches Gebäude
Mühle (Technik)
Eine Mühle (vom althochdeutschen: muli, vom lateinischen: molina; zu molere - mahlen) ist ein Gerät, eine Maschine oder eine Anlage, um stückiges Aufgabematerial zu fein- oder feinstkörnigem Endprodukt zu zerkleinern. Historisch wird der Begriff auch noch in einem etwas weiteren Sinn für bestimmte gewerbliche Anlagen verwendet, die mit Wasserkraft betrieben werden (Papiermühle, Sägemühle, Steinmühle). Bei weniger hohen Anforderungen an den Feinheitsgrad des Endprodukts werden Brecher zur Zerkleinerung verwendet.
Einteilung der Mühlen
nach der Art des Antriebs (historische Einteilung)
- Handreibemühle
- Tier getriebene Mühle
- Windmühlen
- Wassermühlen
- Göpelmühlen
- Tretmühlen
- Schiffmühlen
- Motormühlen
nach den Produkten (moderne Einteilung)
- Getreidemühlen(modern)
- Schälmühlen (modern)
- Futtermühlen (modern)
- Gewürzmühlen (modern)
- Ölmühlen (modern)
- Kohlemühle (modern)
- Gesteinsmühlen(modern)
- Pulvermühlen (historisch)
- Zuckermühlen (historisch)
- Farbmühlen (historisch)
- Sägemühlen (historisch)
- Papiermühlen (historisch)
- Schleifmühlen (historisch)
- Steinmühle (historisch)
- Kaffeemühlen (historisch)
- Lohmühlen (historisch)
- Walkmühlen bei der Tuchherstellung (historisch)
- Waidmühlen zur Herstellung von Textilfarbe (historisch)
- Erzmühlen (historisch)
- Seidenzwirnmühlen oder Seidenmühle (historisch)
- Schleifmühlen (historisch)
- Drahtziehmühle (historisch)
nach der Art der Konstruktion (moderne Einteilung)
- Walzenstuhl (modern)
- Prallmühlen (modern)
- Walzenmühlen (modern)
- Wälzmühlen (modern)
- Hammermühle (modern)
- Kugelmühle (modern)
- Rohrmühlen (modern)
- Trommelmühlen (modern)
- Vertikalmühlen (modern)
- Schwingmühlen (historisch)
- Mühlstein Mühle (historisch)
Zahlreiche Mühlenformen finden sich im "Mühlenmuseum" in Gifhorn (Niedersachsen).
Literatur
- Johann Matthias Beyer: Schauplatz der Mühlen-Baukunst. Dresden: Waltherische Hofbuchhandlung 1803.
- Ofried Wagenbreth, Helmut Düntz, Rudolf Tschiersch und Eberhard Wächtler: Mühlen. Geschichte der Getreidemühlen. Technische Denkmale in Mittel- und Ostdeutschland. Leipzig: Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie 1994.
- J.Mager, G.Meißner, W.Orf: Die Kulturgeschichte der Mühlen, 1988, Edition Leipzig
- Kirsch/Odenthal: Müllereitechnologie 2003, Herausgeber: Bayerischer Müllerbund, München. ISBN 3-9801688-9
Termine
# Deutscher Mühlentag: Jährlich am Pfingstmontag - bundesweit (Teilnehmerverzeichnis bei der Deutschen Gesellschaft für Mühlenerhaltung und Mühlenkunde DGM).
# Niederländischer Mühlentag: Jährlich an Pfingsten.
# Schweizer Mühlentag: Jährlich am Samstag nach Auffahrt (Himmelfahrt). Teilnehmerverzeichnisse findet man auf den Internetseiten der Organisationen.
# 12. Internationales Mühlensymposium der TIMS: 2007 in Holland.
Tourismus
- Mühlenstraße Oberschwaben - 100 Mühlen in Oberschwaben im Detail mit Fotos und Karten
Weblinks
- [http://www.muehlen.org/ Verband Deutscher Mühlen]
- [http://www.molendatabase.com/index.php?taal=duits Deutsche Mühlendatenbank]
- [http://www.muehlenfreunde.ch/ Vereinigung Schweizer Mühlenfreunde]
- [http://www.muehlenmuseum.de Internationales Wind- und Wassermühlen-Museum]
- [http://www.deutsche-muehlen.de Internetseite der historischen Mühlen in Deutschland mit Diskussionsforum]
- [http://www.muehlen-dgm-ev.de/ Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung]
- [http://www.dle-landau.bayern.de/verfahren/regen/arnbruck/muehle_mahltechniken.htm Alte Mahltechniken]
- [http://www.dle-landau.bayern.de/verfahren/regen/arnbruck/muehle_geraete.htm Wichtige Geräte]
AllmendeDie Allmende (auch: Allmande, in der Schweiz Allmend, in Dithmarschen Meent; von mittelhochdt. "was allen gemein ist"; nach einigen von "Alemannen" abzuleiten, nach anderen – wohl eher zutreffenden – Quellen mit "allgemein" zusammenhängend, Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit, Mark genannt) ist ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum. Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben.
Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder eine Gemeindewiese, auf der alle ihre Nutztiere weiden lassen können (vgl. Alm).
Auch in der Volkswirtschaft findet der Begriff Verwendung: So werden damit in der Mikroökonomie bestimmte Güter als Allmendegüter bezeichnet. Darüber geht die Theorie der Tragik der Allmende davon aus, dass in Allmenden Ressourcen stärker ausgebeutet werden, als dies ökonomisch sinnvoll ist, da jeder einzelne versucht seinen Nutzen zu maximieren. In der Praxis existieren aber bis heute die Formen der Genossenschaft, des Kibbuz, die entgegen der Theorie funktionieren.
Formen
Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der so genannten Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt:
- Nutzung durch alle Gemeindemitglieder: Im ersteren Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch alljährlich unter öffentlicher Autorität verwaltet und nur der Ertrag wird verteilt.
- Nutzung durch einzelne Berechtigte: Im letztern Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindegliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).
Geschichte und Entwicklung
Im frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die Gemeine Mark zurück. In Spanien
gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender "ejido"-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde.
Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in vielen Fällen die weltlichen Herrscher in Deutschland und England die Gemeindeflächen an, was ein wichtiger Grund für den deutschen Bauernkrieg war.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung des Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (Markenteilung oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes ist als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder.
Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich nur noch sehr vereinzelt in Süddeutschland und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen ist.
Moderne Allmenden: Wissensallmende
Als moderne Allmende im übertragenen Sinn von Wissensallmende werden heute auch andere gemeinsam genutzte Ressourcen angesehen. Dazu zählen z.B. das Computer-Betriebssystem GNU/Linux (Freie Software) oder die Wikipedia (Kollektive Intelligenz, Open Content); bei letzterer liegt jedoch eine klare privatrechtliche Fundierung vor. In diesem Zusammenhang spricht man oft auch von Wissenskommunismus.
Bei dieser Form von Allmenden, die auf Informationen als Ressource basieren, kommt die Allmendeproblematik nicht zum tragen: Informationen verlieren nicht an Wert, wenn sie häufiger genutzt werden. Im Gegenteil, oft gewinnen Informationen an Wert (oder Popularität) wenn sie sich mehr und mehr verbreiten.
Allmende in den Wirtschaftswissenschaften
Die Allmende findet im Rahmen der Mikroökonomie Verwendung als Beispiel für ein Gut, von dessen Nutzung andere potenzielle Nachfrager nicht ausschließbar sind (auch Quasi-Kollektivgut), jedoch die Nutzungsansprüche der Nachfrager rivalisieren. Dadurch kommt es zu einem Konflikt, der zu einer suboptimalen Nutzung des Allmende-Gutes führt.
Dies wird in der Volkswirtschaftslehre mit dem Phänomen der "Tragik der Allmende" bezeichnet. Eine Lösung des Problems der Allmende besteht entweder in staatlicher Kontrolle oder in der Definition von Eigentumsrechten (Besitz).
Ein Beispiel ist die Nutzung natürlicher Ressourcen, an denen keine exklusiven Verfügungsrechte definiert sind, etwa die Nutzung der Atmosphäre als Senke für Luftschadstoffe. Die Rivalität besteht darin, dass verschmutzte Luft eine Beeinträchtigung anderer Nutzer darstellt.
Der Begriff der Wissensallmende (s.o.) ist aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht korrekt, weil Wissen bei freiem Zugang ein öffentliches Gut darstellt, d.h. gerade keine Nutzungsrivalität vorliegt. Für das Gut "Wissen" kann sich sogar genau das gegenteilige Problem ergeben: Werden hier Eigentumsrechte definiert, so können Nachfrager von der Nutzung ausgeschlossen werden (Wissen als sog. Club-Gut). Dies vermindert den produktiven Einsatz des Wissens. Hier kann es u.U. sinnvoll sein, einen freien Zugang zu gewährleisten. Dabei ist aber zu beachten, dass eben dadurch auch der Anreiz zur Produktion neuen Wissens beeinträchtigt werden kann.
Siehe auch
- Gemeinschaftseigentum
- Gemeineigentum
- Privateigentum
- Feldmark
- Daseinsvorsorge
Literatur
Allmende im Mittelalter:
- Hartmut Zückert: Allmende und Allmendaufhebung. Vergleichende Studien zum Spätmittelalter bis zu den Agrarreformen des 18./19. Jahrhunderts. Lucius & Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0226-8
Moderne Allmende:
- Garret Hardin: Die Tragödie der Allmende. 1968
- Elinor Ostrom: Die Verfassung der Allmende. Jenseits von Staat und Markt. Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-146916-X
- Volker Grassmuck: Freie Software zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2002, ISBN 3-89331-432-6
Kategorie:Land- & Forstwirtschaft
Französische RevolutionDer Begriff Französische Revolution bezieht sich auf den historischen Zeitraum zwischen 1789 und 1799 in Frankreich, in dem Republikaner die Monarchie stürzten und die römisch-katholische Kirche notgedrungen radikalen Veränderungen unterworfen wurde. Sie markiert eine der wichtigsten Zäsuren in der europäischen Geschichte.
Im Zeitraum vom 14. Juli 1789 bis zum 9. November 1799 vollzog sich der Übergang Frankreichs von der absoluten Monarchie zur Republik.
Obwohl die Republik endgültig und dauerhaft erst 1871 etabliert werden konnte, veränderte die Revolution die Gesellschaft Frankreichs und Europas grundlegend. Hier wurde das Modell der modernen Staats- und Gesellschaftsordnung geschaffen. Die Errungenschaften der Revolution wie persönliche Freiheit, Meinungs- und Pressefreiheit und Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, eine unabhängige Justiz, eine gleiche Besteuerung, das allgemeine Wahlrecht, das Selbstbestimmungsrecht des Volkes, die Bindung des Staates an eine Verfassung und die Berufs- und Gewerbefreiheit (Grundrechte) sind heute fundamentaler Teil des Bewusstseins der Bürger der westlichen Demokratien und, zumindest auf dem Papier, Grundlage des Rechtes der meisten Staaten der Erde.
Die Zeit des Terrors, der Schreckensherrschaft Robespierres mit der oft willkürlichen Verurteilung zum Tod auf der Guillotine, steht für die negative Seite der Revolution.
Guillotine
Ursachen
Überblick
Der Umsturz hatte zahlreiche Ursachen, zu den wichtigsten gehörten folgende:
- Die Autoritätskrise: Die Philosophie der Aufklärung während des 18. Jahrhunderts propagierte teilweise eine Abkehr von der absolutistischen hin zu einer demokratischen Staatsauffassung, die allgemeine Geltung von Menschen- und Bürgerrechten, den säkularen Staat sowie den Glauben an die Vernunft. Diese Philosophie entzog dem Herrschaftsanspruch von König (Gottesgnadentum) und Klerus die Grundlage.
- Das Erstarken des Bürgertums: Die ersten beiden Stände (Klerus und Adel) teilten sich die politische Macht. Bürger und Bauern waren nicht beteiligt, obwohl das Bürgertum wirtschaftlich erstarkt war. Dies und die in den anderen Punkten aufgeführten Missstände führten zu einem dramatisch schwindenden Vertrauen im dritten Stand.
- Die Krise des Feudalismus: Die traditionell feudale Gesellschaftsordnung, die auf gegenseitiger Abhängigkeit beruhte, war aus dem Lot geraten, da der Adel zwar nach wie vor alle Privilegien genoss, politisch aber durch den Absolutismus keinerlei Aufgaben mehr wahrnahm. Zu einem anderen Bild kam der Historiker Alfred Cobban, der die damalige Gesellschaft nicht als feudalistisch, sondern despotisch einstufte.
- Die Wirtschaftskrise: Der französische Staat stand kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. Zudem stiegen 1789 die Brotpreise deutlich an (1788er Missernte, strenger Winter 1788/89).
Seit Mitte des 18. Jahrhunderts beherrschte der kritische Geist der Aufklärung die Gesellschaft. Große Teile des Adels glaubten nicht mehr an die althergebrachten Privilegien, denen sie ihre Stellung verdankten. Die Salons, Zeitschriften, Debattierclubs und Freimaurerlogen wurden Träger der immer kritischer werdenden öffentlichen Meinung. In die breiten Schichten drangen einfache Schlagworte vor, die Gründe für und einen Ausweg aus der desolaten Situation lieferten.
Jean-Jacques Rousseau trug zur französischen Revolution bei, indem er die „Geistesströmung“ im 18. Jahrhundert auslöste.
Er sah den Menschen als vernunftbegabtes Wesen.
Im Laufe des 18. Jahrhunderts bildete sich innerhalb des dritten Standes eine neue gesellschaftliche Schicht heraus. Aus Kaufleuten, industriellen Unternehmern, Finanzpächtern und Beamten entstand das Bürgertum.
Für die Wirtschaft Frankreichs war das Bürgertum von entscheidender Bedeutung. Adligen war es - mit Ausnahme von Kolonialgeschäften - verboten, sich im florierendem Handel zu betätigen, da dies als nicht standesgemäß galt; von den zunehmend unter dem Merkantilismus leidenden Bauern jedoch konnten sie kaum noch Steuern verlangen. Die ökonomische Gewichtung verlagerte sich klar zu Gunsten des Großbürgertums, gerade der niedere Adel verarmte zusehends.
Obwohl die Bürger nun das wirtschaftliche Rückgrat Frankreichs bildeten, spiegelte sich diese Bedeutung nicht in ihren politischen Rechten wieder. Der Adel war noch immer von allen Steuern befreit und vor allem hatten alleine seine Mitglieder Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Ausdruck fand das gesteigerte Selbstbewusstsein des Bürgertums beispielsweise in den Ende des 17. Jahrhunderts entstehenden Cafés und privaten bürgerlichen Zirkeln, in denen sich Richter, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Ärzte sowie Fachangestellte der zivilen oder militärischen Verwaltung trafen. Bald verbreitete sich in diesem Umfeld eine Diskussionskultur, für die unter anderem Voltaires Schriften zum englischen Parlamentarismus, Montesquieus Ansichten zur Trennung der Staatsgewalten und Rousseaus Forderungen nach Volkssouveränität entscheidend waren.
Auch absolutismuskritische Theaterstücke wie Die Hochzeit des Figaro wurden aufgeführt und nur durch einflussreiche Persönlichkeiten am Hof des Königs von der Zensur verschont.
Mit dem Aufkommen des Absolutismus war das feudale System schon lange aus dem Lot gekommen. Es basierte darauf, dass Bauern und Bürger an den Klerus und Adel Abgaben leisteten und dafür Schutz und die Aufrechterhaltung der Ordnung erhielten. Dieses Gleichgewicht verschob sich immer mehr: Durch die absolutistische Herrschaftsordnung wurden die ersten beiden Stände von ihrer Regierungsverantwortung immer mehr entlastet, während ihre Rechte fortbestanden. Adel und Klerus hatten also immer weniger Pflichten, bewahrten aber trotzdem ihre Rechte wie Abgaben und Frondienste. Der dritte Stand arbeitete mehr und mehr für Herrscher, die gar nicht mehr ihre Herrscher waren. Dieses fehlende Abhängigkeitsverhältnis wird in vielen späteren Revolutionsschriften, in denen der dritte Stand zur autarken Nation und erster wie zweiter Stand zu „Parasiten“ der französischen Volkswirtschaft erklärt werden, deutlich (vgl. die Schriften von Abbé Sieyès).
Auch das starre Ständesystem verlor zusehends seine Rechtfertigung.
Innerhalb des dritten Stands - der von vermögenden Kapitalrentnern bis zu armen Bauern und Tagelöhnern 98 % der französischen Bevölkerung umfasste - kam es zu sehr großen wirtschaftlichen Gegensätzen und damit auch zu unterschiedlichen Interessen. Während die unter dem Merkantilismus leidenden Bauern eine Befreiung von Abgaben und Frondiensten forderten, forcierte die neu entstandene Schicht des reichen Großbürgertums - insbesondere mit Blick auf England, in dem die bürgerliche Oberschicht großen Einfluss ausübte - ihre Forderungen auf politische Mitspracherechte.
Auch im zweiten Stand, der Aristokratie, wurden die Gegensätze deutlicher: Niederer Adel und Hochadel kämpften um die Wiederherstellung beziehungsweise Erhaltung ihrer politischen Mitspracherrechte gegenüber dem König und standen somit prinzipiell in Opposition zum absolutistisch ausgerichteten Herrscher. Gemeinsam war ihnen das Interesse, keinerlei Privilegien an den aufstrebenden Teil des Bürgertums abzugeben. Die Grenze zwischen Adel und Nichtadel verschwamm außerdem, da König und Hof mit Blick auf die finanzielle Lage immer mehr Bürgerlichen gegen entsprechende Zahlungen den Eintritt in den Adelsstand erlaubten.
Das Steuersystem war veraltet und durch viele Mängel und Missbräuche belastet. Von der wichtigsten direkten Steuer, der Taille, waren Klerus und Adel befreit. Die Einziehung der indirekten Steuern lag in den Händen von Generalpächtern. Diese zogen die Steuern gegen Zahlung einer fixen Pacht selbstständig ein. Die Generalpächter versuchten nun, aus den ihnen anvertrauten Gebieten das höchstmögliche Steueraufkommen herauszupressen, um ihren persönlichen Gewinn zu maximieren.
Das Haushaltsdefizit des französischen Staates nahm zwischen 1736 und 1789 rapide zu, so dass schließlich sogar ein Staatsbankrott drohte. Die Unterstützung der Unabhängigkeitskriege amerikanischer Siedler gegen den Erzfeind England traf den französischen Staatshaushalt hart, auch der Friedensschluss mit England brachte keine wirtschaftliche Erholung. Im Gegenteil: Das industriell weiter entwickelte England überschwemmte den französischen Markt mit billigen Textilien, Industriewaren und landwirtschaftlichen Gütern, während die heimische Wirtschaft unter Missernten litt.
Eine Industrie- und eine Agrarkrise Ende der 1780er Jahre steigerten die Unzufriedenheit, und eine Missernte 1788, gefolgt von einem strengen Winter, führte dazu, dass die Brotpreise deutlich anstiegen.
Verlauf
Zusammenfassender Überblick
Als Beginn der Revolution wird oft der so genannte „Sturm“ auf die Bastille in Paris am 14. Juli 1789 (seit 1880 Nationalfeiertag Frankreichs) gesehen, der jedoch weniger ein Sturm war, als eine erzwungene Übergabe, die im Nachhinein von Revolutionshistorikern zum heute berühmten „Sturm auf die Bastille“ umgedichtet wurde. Der eigentliche Auslöser der Revolution war das Zusammenrufen der Generalstände und der Streit über deren Wahlmodus, infolgedessen sich der dritte Stand zur alleinigen Vertretung der Nation erklärte.
Das häufig mit der Revolution von 1789 assoziierte Hauptmotiv, die Trias „Liberté, Egalité, Fraternité“ („Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“), wurde erst zu Beginn der Dritten Republik 1871 als Devise eingeführt und im Nachhinein zur Hauptmaxime der Revolution erklärt. Im Verlauf der Revolution war diese nur eine von vielen Dreierformeln wie „Heil, Kraft, Einheit“ und „Kraft, Gleichheit, Gerechtigkeit“, die man in den historischen Dokumenten aus dieser Zeit keinesfalls häufiger findet als die letztgenannten.
Die Französische Revolution markiert die gesellschaftliche Transformation von der feudalen zur kapitalistischen Gesellschaft. Die Monarchie wurde gestürzt und eine Republik geschaffen. Zum ersten Mal übernahm das wirtschaftlich erstarkte Bürgertum auch die politische Herrschaft vom Adel, der bereits zuvor zunehmend an Bedeutung verlor. In der Geschichtswissenschaft wird die Revolution von 1789 als Datierung für das Ende der Frühen Neuzeit verwendet.
Nach der Erklärung des dritten Standes innerhalb der Generalstände zur Nationalversammlung, verkündeten diese am 26. August 1789 auch die erste Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (französischer Originaltext: Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen).
Im Verlauf der Revolution wurde König Ludwig XVI. gestürzt und zusammen mit seiner Frau, Königin Marie-Antoinette zunächst inhaftiert und 1793 durch die Guillotine hingerichtet. Die Verhaftung fand am 10. August 1792 statt und der König wurde am 21. Januar 1793 vor Gericht gestellt und hingerichtet.
Die Französische Revolution brachte dem Volk jedoch nicht die erhoffte Freiheit, sondern endete in einem Terrorregime unter Maximilien de Robespierre (im Juni 1794 hingerichtet) und Danton, das zunächst durch ein Direktorium und nach wenigen Jahren durch die Alleinherrschaft Napoléons abgelöst wurde (1799 beziehungsweise 1804). Napoleon krönte sich letztlich zum Kaiser Frankreichs (1804), behielt aber wesentliche Errungenschaften der französischen Revolution bei und etablierte diese auch in anderen europäischen Staaten (vergleiche zum Beispiel Code Civil als erstes Beispiel eines bürgerlichen Gesetzbuches BGB).
Vorrevolution 1786–1789
König gegen Parlament
Ludwig XVI. und seine Minister hatten längst erkannt, dass eine Haushaltssanierung nur auf der Grundlage weiterreichender Reformen möglich war; vor allem musste die Steuerfreiheit von Adel und Klerus aufgehoben werden. Diese verteidigten im Parlament von Paris und in den dreizehn Regionalparlamenten ihre Privilegien.
Mit der Berufung von Baron Anne Robert Jacques Turgot, einem Vertreter der physiokratischen Wirtschaftstheorie, zum Finanzminister 1775, wurde zunächst eine radikal reformistische Wirtschaftspolitik betrieben. Turgot beendete viele staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, schuf eine einheitliche Grundsteuer für alle Stände, befreite die Bauern von einigen Frondiensten, etablierte mit der Abschaffung der Zünfte die Gewerbefreiheit, erhob eine Steuer auf Grundbesitz und gab das Privileg des Getreidehandels für alle Franzosen frei. Mit diesen Maßnahmen stieß er auf den erbitterten Widerstand der Parlamente. Nachdem er außerdem die hohen Hofhaltungskosten des Königs sowie Frankreichs Engagement im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg kritisierte, nahm Ludwig XVI. dies zum Anlass, Turgot 1776 zu entlassen.
Jacques Necker, ein bürgerlicher Bankier aus Genf, betrieb eine entgegengesetzte Wirtschaftspolitik. Er nahm hohe Staatsanleihen auf, suchte die Unterstützung der Privilegierten, indem er die Wiedererrichtung der Provinziallandtage unterstützte und beeinflusste die Wirtschaft durch staatliche Eingriffe, indem er beispielsweise die Getreidepreise festsetzte. Da er jedoch - wie bereits Turgot - eine Steuerreform anstrebte, die jedoch mit Unterstützung der Parlamente vollzogen werden sollte, scheiterte er wie sein Vorgänger am Widerstand der Privilegierten und des Hofadels. Als er in einem Rechenschaftsbericht, der 100.000-mal gedruckt wurde, das Haushaltsdefizit Frankreichs veröffentlichte, entließ Ludwig XVI. auch ihn.
Seinem 1783 berufenen Nachfolger Charles Alexandre de Calonne, der ebenfalls eine Steuerreform anstrebte, war klar, dass diese sich nicht im Einverständnis mit den Parlamenten durchsetzen ließ. Daher berief er die Notabeln, ein 144köpfiges, vom König bestimmtes Gremium aus Männern von hoher Bildung, Rang und Vermögen. Diese jedoch verweigerten die Zusammenarbeit und forderten die Zusammenrufung der Generalstände, die der erneut zum Finanzminister berufene Jacques Necker auf Befehl des Königs am 5. Mai 1789 zusammenrief.
Das neue Frankreich
Die Versammlung der Generalstände
Die seit 1614 erstmalige Zusammenrufung der Ständeversammlung Frankreichs durch König Ludwig XVI. im Krisenjahr 1789 gilt heute unter Historikern als der entscheidende Auslöser der französischen Revolution.
Die Einberufung der Generalstände ging bereits mit zahlreichen Zugeständnissen des Königs an den Dritten Stand einher. So besaß zum ersten Mal jeder männliche französische Bürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hatte, das passive und aktive Wahlrecht, falls er sich namentlich in die Steuerliste eingetragen hatte, und die Abgeordnetenzahl des dritten Stands wurde auf 621 Delegierte in etwa verdoppelt. Die Wünsche und Beschwerden der Wähler im ganzen Land sollten dabei den Delegierten, die in der klassischen Vorstellung ein imperatives Mandat innehatten, in Form von Beschwerdeheften („cahiers de doléance“) mitgegeben werden.
Wahlverfahren und Zusammensetzung
Die Wahl der Generalstände fand auf der Ebene der königlichen Verwaltungsbezirke in drei getrennten Wahlverfahren statt, die sich für den Klerus in einer Übergewichtung niederer Geistlicher und im dritten Stand in einer Übergewichtung großbürgerlicher Interessen niederschlug. Dementsprechend zeichnete sich die Zusammensetzung des dritten Stands durch eine dominierende Anzahl von Personen aus dem Großbürgertum aus: So waren unter den 585 bis 621 (die Angaben dazu schwanken) Abgeordneten des dritten Stands großbürgerliche Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Grundbesitzer, Händler, Richter, Bürgermeister und Ärzte stark überrepräsentiert. Daneben fanden sich auch Finanzfachleute, Adlige, Angestellte der militärischen Verwaltung und nicht ausübende Priester unter den Vertretern des dritten Stands.
Revolution in Versailles
Der Zusammenrufung der Generalstände wurde von allen Parteien mit sehr stark divergierenden Vorsätzen und Erwartungen entgegengesehen. Während der König den Zweck in der Beschließung neuer Steuern sah, war es das erklärte Ziel von Klerus und Adel, ihre Privilegien nicht nur zu verteidigen, sondern auch ihre politische Bedeutung wiederzugewinnen, also eine Abschwächung des absolutistischen Systems zu erreichen.
Der dritte Stand hoffte dagegen, dass seine gewachsene ökonomische Rolle auch politisch gewürdigt werde und ihm politische Mitspracherechte in Form einer Verfassung garantiert würden. Außerdem gab man sich mit dem traditionellen Wahlverfahren nach Ständen nicht zufrieden. Die erhöhte Abgeordnetenzahl sollte auch bei der Abstimmung berücksichtigt werden, weshalb von führenden Abgeordneten des dritten Stand gefordert wurde, nicht nach Ständen, sondern nach dem Mehrheitsprinzip abzustimmen. Das Mehrheitsprinzip war jedoch nicht erfolgreich, dadurch traten die Abgeordneten zurück. Dadurch erledigte sich das Problem der erhöhten Abgeordnetenzahlen. Die ökonomische Rolle des dritten Standes wurde nach diesem missglückten politischen Vorgang das Mitspracherecht nicht in Form einer Verfassung garantiert.
Der Streit über den Wahlmodus zog sich über Wochen hin, bis sich am 17. Juni 1789 schließlich die Abgeordneten des dritten Stands geschlossen zur Nationalversammlung erklärten, wobei sie die Abgeordneten der anderen beiden Stände aufforderten, sich ihnen anzuschließen. Teile des Adels und des Klerus schlossen sich ihnen an, mehrheitlich blieb ihr Widerstand aber ebenso ungebrochen wie der des Königs. Dabei handelte es sich um fast alle des 1. Standes, bis auf die Bischöfe und einige wenige des 2. Standes. Wegen angeblicher Bauarbeiten wurde somit das Parlamentsgebäude geschlossen, um die Arbeit der neuen selbsternannten Nationalversammlung zu blockieren. Daher zogen die Abgeordneten der neuen Nationalversammlung in das nahe gelegene Ballhaus um, um dort den berühmt gewordenen Ballhausschwur zu leisten, in dem sie unter anderem schworen sich “... niemals zu trennen und sich überall zu versammeln, wo es die Umstände erfordern werden, solange bis die Verfassung geschaffen ist und auf festen Grundlagen beruht“. Als sie sich außerdem weigerten, einen vom König verfassten Beschluss vom 20. Juni, der die Erklärung vom 17. Juni für illegal erklärte, zu folgen, fügte sich Ludwig XVI. den neuen politischen Umständen und erklärte, die Abgeordneten sollten sich der Nationalversammlung anschließen. Da nun die politische Verantwortung wesentlich in den Händen der Nationalversammlung lag, erklärte sie sich am 9. Juli zur verfassungsgebenden Versammlung („Constituante“).
Die Revolte des dritten Standes in Paris
Etwa zeitgleich zur Einberufung der Generalstände begann sich auch die Stimmung in Paris unter dem dritten Stand aufzuheizen. Die Brotpreise waren aufgrund der Missernte im Jahre 1788 nach wie vor hoch. Als der König am 11. Juli 1789 den bürgerlichern Finanzminister Necker entließ, der vielen Bürgerlichen als Garant notwendiger Veränderungen galt, auch wenn seine zögerliche Reformpolitik weit hinter der seiner Vorgänger zurückblieb, gab dies den Anlass zu ersten Zusammenstößen zwischen erregten Handwerkern und königlichen Truppen. Es verbreitete sich schnell das Gerücht, der König wolle seine Truppen zusammenziehen, um die Konstituierung der neuen Nationalversammlung in Versailles gewaltsam zu verhindern. Das in Paris starke Bürgertum übernahm große Teile der Stadtverwaltung und ordnete für jeden Pariser Bezirk die Bildung bewaffneter Bürgerwehren an. Die neue Nationalgarde trug die Farben blau und rot.
„Der Sturm auf die Bastille“
Nationalgarde
Am 14. Juli 1789 kam es zum Sturm auf die Bastille. Eine Menge von bewaffneten Pariser Bürgern und Vorstädtern zog zum Pariser Stadtgefängnis, der Bastille, um Kanonen, die von Bastille-Kommandant Marquis de Launay in das Gefängnis gebracht worden waren, für die neue Nationalgarde zu konfiszieren. In der Bastille, einem Gefängnis vor allem für Adlige, wo es diesen teilweise gestattet war, Diener mitzunehmen, waren auch sehr berühmte und für die bürgerliche Revolution symbolträchtige Personen inhaftiert gewesen, wie etwa Voltaire, der dort auch einige seiner Schriften verfasste.
Zu diesem Zeitpunkt allerdings war das Gefängnis, das sich wahrscheinlich bereits in einem schlechten baulichen Zustand befand, mit Ausnahme einiger invalider Wachsoldaten und sieben unbedeutender Gefangener so gut wie leer. Das bürgerliche Rathaus von Paris hatte den kommandierenden Offizier de Launey zuvor gefragt, was er zu tun gedenke, wenn sich das Stadtvolk von Paris die Kanonen mit Gewalt aneignen würde. Dieser erwiderte darauf, dass er dem Pariser Volk zwar keine Waffen aushändigen könne, aber auch keine Gewalt anwenden würde, solange er nicht beschossen würde.
Die aufgebrachte Menge drang mit Gewalt in die Bastille ein, wurde durch die Gegenwehr der darin befindlichen Wachsoldaten überrascht und zog sich bald darauf zurück. Nach einigen Verhandlungen mit Delegationen von Bürgern, in denen die Bastille-Besatzung erklärte, sie werde die Bastille übergeben, falls die Bürger tatsächlich legitime Vertreter der Pariser Stadtregierung seien, kam es dann aus bis heute nicht geklärten Gründen zu einer zweiten kleinen Schießerei, bei der es einige Tote und Verwundete unter den belagernden Bürgern gab.
Die Bürger begannen daraufhin, die Bestallungen, Küchen und Wagenschuppen außerhalb der eigentlichen Festung zu plündern. Um dies zu unterbinden, gab die Bastille-Besatzung einen Schuss mit der Kanone auf die Plünderer ab, woraufhin diese allerdings ihrerseits mit zwei Kanonen zurück schossen, die in der Zwischenzeit mit Hilfe einer Pariser Gardekompanie herbeigeschafft worden waren. Daraufhin hissten de Launey und seine invaliden Wachsoldaten eine weiße Flagge zum Zeichen ihrer Kapitulation. Die Bastille wurde friedlich übergeben. Das Pariser Stadtvolk lynchte den Kommandanten und einen der Wachsoldaten auf dem Weg zum Rathaus und zog als Zeichen des Triumphes mit de Launeys Kopf durch die Straßen von Paris.
Insgesamt hat es mit etwa zehn Toten an diesem Nachmittag bedeutend weniger Tote als bei anderen vorausgegangenen Zusammenstößen zwischen königlichen Truppen und Bürgerlichen gegeben.
Während die Versammlung der Generalstände unter Historikern lange Zeit unterschätzt wurde, kommen heute viele Experten zu dem Schluss, dass der so genannte „Sturm auf die Bastille“ zum Geschichtsmythos stilisiert wurde.
Der König besucht Paris
Am 17. Juli besuchte der König, der über die Vorgänge in Paris sehr besorgt war, die Stadt und heftete sich im Rathaus als Symbol der Verbundenheit zum Volk die blau-weiß-rote Kokarde an seinen Hut. Sie vereinte Weiß, die Farbe des Königsbanners und die Uniformfarbe der königlichen Wachsoldaten sowie Blau und Rot, die Farben der bürgerlichen Nationalgarde von Paris, miteinander.
Zu diesem Zeitpunkt scheint eine Revolution mit dem König möglich. Insgeheim arbeitet Ludwig XVI. jedoch schon längst an seiner Flucht und an der Mobilisierung eines antirevolutionären Widerstands im Ausland. Er war entschlossen, wie die später bei der Erstürmung der Tuilerien entdeckte Korrespondenz mit dem Ausland zeigte, die Wiederherstellung der alten Ordnung Frankreichs zu forcieren.
Die Revolution der Bauern in ganz Frankreich
Auch die große Zahl der Bauern in ganz Frankreich, die immer noch unter der großen Missernte von 1788 litten, ließen sich durch die revolutionäre Stimmung und Gerüchten von umherziehenden Räuberbanden anstecken. Die „Große Furcht“ brach aus, in der sich die Bauern bewaffneten, Klöster und Schlösser stürmten und viele Dokumente, wie beispielsweise solche, die zu leistende Frondienste und Abgaben der Bauer regelten, vernichteten.
Die bürgerlichen Mitglieder der Nationalversammlung waren über die Nachrichten vom Land größtenteils schockiert, da sie eines der Prinzipien der frühen Revolution - das Schützen des Eigentums - bedroht sahen.
Etwa 100 Abgeordnete der Nationalversammlung, die sich im Bretonischen Klub zusammengeschlossen hatten, um ihr gemeinsames Vorgehen zu koordinieren, schlugen daher vor, die Eigentumsrechte der Feudalherren zu opfern, um die bürgerlichen Eigentumsrechte zu schützen. In der Nachtsitzung vom 4. August konnten sich die Abgeordneten des Bretonischen Klubs durchsetzen, alle feudalen Privilegien wie das explizite Jagdrecht des Adels, die Leibeigenschaft und die feudale Steuerbefreiung wurden abgeschafft. Jeder Bürger (citoyen) besaß dank dieser formell am 11. August verabschiedeten Augustdekrete gleiche Rechte und Pflichten. Um den Augustdekreten Rechtskraft zu verleihen, musste aber auch der König seine Zustimmung geben, was Ludwig XVI. vorerst verweigerte. Er tat dies erst unter dem Eindruck des Zugs der Poisarden und der Nationalgarde nach Versailles am 5. Oktober, unter deren Geleit er sich am nächsten Tag nach Paris begab. Das „Ancien régime“ war nun endgültig Vergangenheit.
Die Erklärung der Menschenrechte
Am 26. August 1789 verkündet die Nationalversammlung auf Vorschlag des Abgeordneten Marquis de Lafayette die aus 17 Artikeln bestehende Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. In ihr werden die Ideale der Aufklärung als für alle Männer und zu allen Zeiten gültige Gesetze formuliert. Insbesondere wurden darin die Rechte der Freiheit, des Eigentums, der Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegenüber Unterdrückung postuliert. Aber auch moderne staatstheoretische Gedanken wie die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, Meinungs- und Religionsfreiheit und rechtsstaatliche Prinzipien finden Eingang in die Erklärung, die mit großer Mehrheit verabschiedet wird.
Auszüge:
: »Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Soziale Unterschiede können nur im Wohle der Gemeinschaft gerechtfertigt sein (§ 1). Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind: Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung (§ 2).«
: »Der Ursprung jeder Herrschaft liegt im Prinzip und ihrem Wesen nach in der Nation: Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Autorität ausüben, die sich nicht ausdrücklich von ihr herleitet (§ 3). Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet [...]. Die Grenzen der Freiheit können allein durch das Gesetz bestimmt werden (§ 4).«
Trotz aller progressiven Elemente der Erklärung wurden Menschenrechte damals noch mit Männerrechten gleichgesetzt. Dass sich die Erklärung nur auf Männer bezieht, wird in der Erklärung nicht ausdrücklich erwähnt, verstand sich jedoch von selbst. Als Reaktion veröffentlichte die damalige französische Rechtsphilosophin und Schriftstellerin Olympe de Gouges 1791 die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne („Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“), in der sie die völlige Gleichstellung der Frau mit dem Mann forderte.
„Links“ und „rechts“ entstehen
Innerhalb der Nationalversammlung war es bis dato noch nicht zur Parteienbildung über die klassische Dreiteilung in Klerus, Adel und dritten Stand hinaus gekommen. Im Zuge der Diskussion um die Menschen- und Bürgerrechte kristallisierten sich aber zunehmend zwei verschiedene Lager im dritten Stand heraus: Das eine Lager forderte eine schnelle und konsequente Durchführung der Revolution und trat für Werte wie Freiheit, Gleichheit und demokratische Prinzipien ein. Diese „Patrioten“ genannte Gruppierung besetzte nach und nach die sich vom Parlamentspräsidenten aus links befindenden Plätze des Gebäudes, um möglichst weit weg von den auf den Ehrenplätzen zur Rechten des Parlamentspräsidenten sitzenden Abgeordneten der ersten beiden Stände zu sitzen. In der obersten Reihe der Patrioten saßen die radikalsten Verfechter revolutionärer Werte wie Robespierre und Danton.
Auf der rechten Seite saßen die monarchistischen Abgeordneten des dritten Stands, die eine konstitutionelle Monarchie befürworteten, in der der König ein absolutes Vetorecht besaß. Ihnen schlossen sich die aristokratischen Abgeordneten am äußersten rechten Rand an, die eine völlige Restaurierung der alten feudalen Ordnung Frankreichs forderten.
Die bis heute genutzte Einteilung in linke Politik und rechte Politik stammt aus dieser Zeit.
Die Jakobiner
Angesichts der damals chaotischen Zustände während der Parlamentsdebatten, bei denen auch zahlreiche Zuschauer anwesend waren, setzte sich der gut organisierte Bretonische Klub, der zur Linken gehörte, bei den meisten Entscheidungen durch. Bald taufte er sich in Klub der Jakobiner um, da sie in einem Kloster tagten, das nach dem heiligen Jakob benannt war.
In der Satzung des Jakobinerklubs vom 8. Februar 1790 heißt es unter anderem, das Ziel der Jakobiner sei die „Einheitlichkeit von Wünschen, Grundsätzen, und Handeln der Revolution zu vollenden“. Angesichts dieses Zieles und der guten internen Organisation wurde der Jakobinerklub, dem allein rund 400 Abgeordnete der Linken angehörten, im Laufe der Zeit eine Konkurrenz zur Nationalversammlung, in dem viele Anträge zunächst intern besprochen wurden, bevor sie der Nationalversammlung zur Diskussion vorgelegt wurden.
Wahlrecht und Pressefreiheit
In Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte hieß es: „Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte“. Der Artikel sah zwar bereits auch eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vor, die jedoch erst im Herbst 1791 in Kraft trat. Die meist aus nur wenigen tausend Exemplaren pro Auflage bestehenden Zeitungen nutzten die Meinungsfreiheit ausgiebig, teilweise auch in verleumderischer Weise gegen einzelne Abgeordneten und zum Aufruf zu Demonstrationen, um revolutionären Druck auf die Abgeordneten der Nationalversammlung auszuüben.
Über die Rechte eines Bürgers (citoyen) gab es in der Nationalversammlung einen großen Disput zwischen den Anführern der radikalen Linken wie Robespierre, die ein allgemeines Wahlrecht für alle männlichen Bürger forderten und den gemäßigten Linken wie der Abbé Sieyès, die ein Wahlrecht nur für das männliche Besitzbürgertum forderten. Entscheidend für diese Position war die Überlegung, dass nur ein nicht käuflicher und unabhängiger Bürger das Wahlrecht ausüben sollte.
Die Entstehung der Nation
Vor der französischen Revolution wurden die Begriffe Volk und Nation synonym gebraucht, bezeichneten also Angehörige einer durch Sprache, Kultur, und Geschichte verbundene Gruppe von Menschen. So sprach man beispielsweise auch an europäischen Universitäten von einer „deutschen Nation“, „englischen Nation“ aber auch „bretonischen Nation“ als Bezeichnung für die Gruppe der Studenten aus den jeweiligen Ländern.
Mit der französischen Revolution wurde der Begriff einer Neudefinition unterzogen. Ein Teil der Nation war nunmehr jeder Bürger, der sich zu den politisch-gesellschaftlichen Werten der Nation bekannte, die einen Staat bildete. Von nun an gab es also nicht mehr eine bretonische Nation, korsische Nation oder elsässische Nation, sondern nur noch eine französische Nation, die sich zunächst nicht über eine gemeinsame Sprache oder Kultur definierte, sondern über gemeinsame Grundsätze und Werte. Jeder, der sich zu den Werten der Revolution bekannte, konnte französischer Staatsbürger werden.
Im Zuge der Bildung dieser Nation kam es zunächst zu zahlreichen Vereinheitlichungen der Rechtsgepflogenheiten und zu regionalen Bündnissen zwischen benachbarten Städten und Provinzen. Die Entstehung eines so immer dichter vernetzten Geflecht aus befreundeten Städten wurde am 14. Juli 1790 mit dem Fest der Verbrüderung in Paris und vielen anderen Orten gefeiert. Später war dies Ausgangspunkt für eine erneute Umdeutung des Begriffs der Nation, in der die Nation wieder auch über Sprache und Kultur definiert wurde, was in Frankreich zu einer Unterdrückung regionalistischer Sprachen und Gebräuchen führte.
Neben den bis dato bestimmenden Zielen der Revolution - Freiheit, Gleichheit und Eigentum - entstand nun der vierte, später oft assoziierte Leitbegriff der Revolution: die Brüderlichkeit (la fraternité).
Die missglückte Flucht des Königs
Am 20. Juni 1791 versuchte der König samt seiner Familie in das benachbarte Luxemburg, das von seinem Habsburger Schwager Leopold II. regiert wurde, zu fliehen. Er ließ einen an die Franzosen gerichteten Brief zurück, in dem er seine baldige, militärisch geschützte Rückkehr und die gewaltsame Auflösung der Nationalversammlung ankündigte.
Bei einer Poststation in Varennes wurde er jedoch erkannt und aufgehalten, um danach - von Angehörigen der Nationalgarde eskortiert - zur Rückkehr nach Paris gezwungen zu werden. Der so moralisch geschwächte König sah sich genötigt, einen Eid auf die neue, von der Nationalversammlung ausgearbeitete Verfassung von 1791 abzulegen, die die Herrschaft des Königs auf ein suspensives Vetorecht für von der Nationalversammlung ausgearbeitete Gesetze beschränkte.
Konstitutionelle Monarchie oder Republik
Schon in der Verfassung von 1791 war ein klares Bekenntnis zur Volkssouveränität enthalten, da sie die Funktion des Königs auf sein Vetorecht sowie repräsentative Aufgaben beschränkte. Eine Republik ohne König wurde vor dessen Flucht nur von wenigen radikal-linken und demokratischen Gruppierungen wie dem Cordeliers-Klub gefordert, dessen Mitglieder aber mangels Eigentum größtenteils nicht wählbar waren und somit auch kaum politischen Einfluss innerhalb der Patriotischen Partei gewinnen konnten.
Um die Errungenschaften der bisherigen bürgerlichen Revolution zu sichern, versuchte ein Teil der Patrioten, also des linken Flügels des Parlaments, einen Ausgleich mit dem König anzustreben und behauptete, der König sei von „Feinden der Revolution“ entführt worden. Während der damals noch gemäßigte Jakobinerklub diese Lüge akzeptierte, forderten radikal-linke Gruppierungen wie der Cordeliers-Klub ein Amtsenthebungsverfahren gegen den König auf Grundlage einer Volksbefragung. Bei einer Demonstration am 17. Juli 1791 versuchten etwa 5000 Handwerker und Arbeiter aus den ärmeren Schichten dieser Forderung Ausdruck zu verleihen und wurden von der revolutionären Garde beschossen. Somit kam es zur blutigen Spaltung der Patriotischen Partei, die bisher recht einvernehmlich den Gang der Revolution bestimmte.
Gefahr einer aristokratischen Gegenrevolution?
Im Ausland sammelten sich zu der Zeit militärische Kräfte, die eine Gegenrevolution anstrebten. Die Möglichkeit eines jeden Menschen, der sich zu den Werten der französischen Revolution bekenne, Teil der französischen Nation zu werden, verängstigte die Adligen ganz Europas genau so wie die zahlreichen politischen Mitbestimmungsrechte, die das Bürgertum sich erkämpft hatte. Man befürchtete, die neu gewonnene Freiheit der Bürger in Frankreich könne die ebenfalls ökonomisch erstarkten bürgerlichen Schichten anderer europäischer Länder ebenfalls zu revolutionären Unruhen anstiften und vermutete als Drahtzieher der Revolution gar den seit 1784 verbotenen aufklärerischen Illuminatenorden, der gar nicht mehr existierte.
Unter anderem sammelten sich in Worms verarmte französische Adlige aus Treue zu ihrem König zu einer militärischen Streitmacht und in Koblenz versammelten sich Mitglieder des vermögenden Hofadels um einen Bruder Ludwigs XVI.. Die in der Bevölkerung kursierenden Gerüchte einer gegenrevolutionären Verschwörung der loyalistischen Adligen schienen sich durch die Flucht des Königs und dessen hinterlassenen Brief zu bestätigen.
De facto hatten jedoch die meisten Fürsten aufgrund anderer kriegerischer Verwicklungen, wie dem Krieg Russlands und Österreichs gegen das Osmanische Reich 1790 und die im Jahr darauf folgenden nationalen Erhebungen Polens, kein Interesse an einem Krieg gegen Frankreich. Dennoch trugen die Verbindungen royalistischer Kreise zum Ausland dazu bei, dass sich Invasionsängste und Verschwörungstheorien in Frankreich massiv ausbreiteten.
Die Paranoia richtete sich nun gegen die Girondisten, die gemäßigten Republikaner. Ihre Führer waren Vergniaud, Brissot, und Roland. Das wohlhabende und von den Ideen der Aufklärung erfüllte Bürgertum in West- und Südfrankreich war in dieser Partei vertreten. Die Girondisten wollten die Revolution möglichst bald beendet sehen, die Jakobiner sie weiterführen, im Sinne eines Klassenkampfes vertiefen und den Kampf gegen das feudale Europa weiterführen. Die Girondisten versuchten das Leben des Königs zu retten. So gerieten sie in Gegensatz zu den Jakobinern, obwohl sie zuvor mit ihnen zusammen das Königtum gestürzt hatten. Im Konvent wurden sie 1793 in die Opposition gedrängt, da man sie ungerechtfertigterweise verdächtigte, sich gegen die Revolution verschworen zu haben. Ihre Führer und viele ihrer Mitglieder wurden 1793/94 während der Schreckensherrschaft Robespierres hingerichtet.
Die Sansculotten erzwingen die Republik
Schreckensherrschaft
Von den verarmten Ladenbesitzern und Handwerkern Paris' wurde vor allem die verfehlte Finanzpolitik der herrschenden Revolutionäre, speziell die Gruppe der späteren Girondisten, für die erneute Wirtschaftskrise verantwortlich gemacht. Schnell schlossen sie sich zu einer sozialrevolutionären Volksbewegung, den Sansculotten (von französisch sans culottes - ohne Kniebundhose, der typischen Beinkleidung Adliger), zusammen.
Ihre Forderungen waren vor allem eine echte direkte Demokratie ohne Zensuswahlrecht und Eingriffe des Staates in die Wirtschaft, wie beispielsweise die Festlegung eines Höchstpreises für Brot. Im Juli 1792 stürmten Sansculotten die Tuilerien, den Aufenthaltsort des Königs in Paris. Dort zwangen sie den König unter anderem, die phrygische Mütze der Jakobiner aufzusetzen. Bei der zweiten Erstürmung des Tuilierienschlosses am 10. August 1792, bei der sie die Schweizergarden des Königs bezwangen, floh Ludwig XVI. in das Gebäude der Nationalversammlung und wurde dort unter dem Druck der Sansculotten von dieser des Amtes enthoben, da diese bei der Plünderung der Tuilierien Dokumente fanden, die den Verrat des Königs an der Revolution bewiesen.
Von der Revolution zum Terror
Berg und Ebene
Nachdem die Nationalversammlung die Absetzung des Königs beschlossen hatte, verließen die Abgeordneten der Rechten aus Protest geschlossen das Parlament. Die nun noch verbliebene Linke spaltete sich endgültig. Diesmal jedoch nicht in links und rechts, sondern in oben und unten beziehungsweise Berg und Ebene.
Die dritte gewählte Nationalversammlung, der Nationalkonvent, spaltete sich in die Montagnarden (von französisch la montagne, Berg) oder zu deutsch Bergpartei und die aus dem Jakobinerklub ausgetretenen Girondisten, die als gemäßigte bürgerliche Revolutionäre in Opposition zu den Montagnarden standen und von diesen verächtlich als Sumpf bezeichnet wurden.
Die mal mit Montagnarden mal mit Girondisten stimmende Mitte wurde Ebene genannt, da sie in der Nationalversammlung unter den Abgeordneten der Bergpartei aber über den Girondisten saßen. In den obersten Reihen saßen die radikalsten Wortführer der Jakobiner wie Maximilian Robespierre und Georges Danton, die zunehmend auch mit den Sansculotten kooperierten.
Die Enthauptung Ludwig XVI.
Sansculotten vor ihrer Hinrichtung am 16. Oktober 1793, Stahlstich um 1850]]
Für die Republik und gegen die Monarchie stimmte der neue Konvent, eingedenk des aufgedeckten königlichen Verrats, noch geschlossen. Der erste Streit zwischen Montagnarden und Girondisten entbrannte über die Frage, wie der König zu bestrafen sei.
Eine kleine Minderheit um Robespierre forderte die sofortige Behandlung des Königs als Verräter, also dessen Tötung ohne Prozess. Die Mehrheit entschied sich für einen Prozess, wobei der Konvent als Gerichtsinstanz bestimmt wurde. Mitte Januar 1793 sprach der Konvent fast einstimmig den König des Hochverrats schuldig, aber nur eine sehr knappe Mehrheit von einer Stimme entschied sich in einer offenen und namentlichen Abstimmung für die Todesstrafe.
Die Girondisten beantragten zunächst eine Volksbefragung zum Urteil und dann ein Moratorium für die Vollstreckung der Strafe. Beides wurde mit der Stimmenmehrheit der Montagnarden unter Führung der Jakobiner abgelehnt.
Am 21. Januar 1793 wurde Ludwig XVI vor den Augen des Volkes auf der Place de la Revolution, der heutigen Place de la Concorde, hingerichtet.
Der Terror
Konzentrierten sich die Girondisten noch auf die äußeren Feinde der Revolution, vermuteten die von den Jakobinern angeführten Montagnards die Feinde im Innern. Ihre entsprechenden Bemühungen, diese zu bekämpfen führten zur Terrorherrschaft.
Napoléon Bonaparte
Napoléon Bonaparte war ein Kind der Revolution. 1789 war er bereits Offizier in der französischen Armee, ließ sich 1791 auf die Verfassung vereidigen und beteiligte sich im Jahr darauf bei der Erstürmung der Tuilerien in Paris. Zudem war er bei der Rückeroberung aufständischer französischer Städte wie Avignon oder Marseille im Einsatz. So wird er innerhalb von nur zwei Jahren vom Hauptmann zum Brigadegeneral befördert. Als er den 1795 stattfindenden Royalistenaufstand in Paris im Auftrag Barras erfolgreich niederschlägt, erhält er die Kommandantur über die Armee des Inneren und im Jahr darauf den Oberbefehl über die Alpenarmee.
Mit dieser Armee besiegte er 1796 in einem regelrechten Blitzfeldzug von knapp sechs Monaten die österreichischen Truppen in Italien und zwang den Kaiser des heiligen römischen Reiches deutscher Nation Franz II. zum Frieden. Italien erhielt durch Napoléon ein neues Gesicht: aus den vielen monarchischen Kleinstaaten wurden neue größere Republiken, wie die Ligurische oder die Cisalpine Republik, gebildet. Der Kirchenstaat wurde für aufgehoben erklärt und der Papst ging als Gefangener nach Frankreich.
Um die Vormachtstellung der englischen Flotte im Mittelmeerraum zu beschneiden plante Napoléon einen Ägyptenfeldzug, zu dem er im Mai 1798 aufbricht. Innerhalb von nur drei Wochen erobert er zunächst Alexandria und dann Kairo, doch nur eine Woche später schlägt Admiral Nelson die französische Flotte bei Abukir vernichtend. Napoléon bricht 1799 noch zu einem Syrienfeldzug auf, bei dem er zwar Gaza und Jaffa erobert, aber dann aufgrund großer Verluste umkehren muss. Dies tat seiner Popularität in Frankreich jedoch keinen Abbruch, als er 1799 nach Frankreich zurückkehrt, wird er als Nationalheld verehrt.
Nun nutzte Napoléon die Gunst der Stunde, in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1799 stürzt er im Rahmen eines Staatsstreiches das Direktorium und ernennt sich selbst zum ersten Konsul und Emmanuel Joseph Sieyès und Roger Ducos zu seinen Mitkonsulen. Er lässt sich sein Amt sogar im Rahmen einer, im Nachhinein durchgeführten, Volksabstimmung bestätigen. Dem Namen nach blieb Frankreich zwar Republik, doch Napoléon herrschte bereits wie ein absoluter Monarch.
Weiterführende Links
Die Nationalversammlung
(5. Mai 1789 - 2. September 1791)
Siehe:
- Der Ballhausschwur
- Die Konstituante
- Der Sturm auf die Bastille
- Die Flucht nach Varennes
- Das Blutbad auf dem Massaker_auf_dem_Marsfeld
- Die Pillnitzer Deklaration
Der Versuch der konstitutionellen Monarchie
(3. September 1791- 20. September 1792)
Siehe:
- Die Gesetzgebende Versammlung
- Die Verfassung des 3. September_1791
- Der Erste Koalitionskrieg
Der Nationalkonvent und die Terrorherrschaft
Beiträge zu Nationalkonvent und die Terrorherrschaft (21. September 1792 - 25. Oktober 1795)
Siehe:
- Der Nationalkonvent
- Die Erste Republik
- Der Aufstand der Vendée
- Das Revolutionstribunal
- Der Wohlfahrtsausschuss
- Die Verfassung des Jahres I
- Die Terrorherrschaft
- Der Thermidoraufstand
Das Direktorium
(26. Oktober 1795 - 23. Dezember 1799)
Siehe:
- Das Direktorium
- Die Verfassung des Jahres III
- Der Friede von Campo Formio
- Der | | |