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Grundrechte

Grundrechte

Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Oder je nach Staatsverständnis und –tradition sich die Bürger gegenüber dem Staat vorbehalten. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert. Die Grundrechte beruhen auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind. Beide Begriffe werden oft synonym verwandt und es besteht keine klare Abgrenzung. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte historisch aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen internationalen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch spezielle Staatsbürgerrechte, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.

Geschichte


- Ihre Wurzeln finden die Grundrechte der Modernen bereits in der Magna Carta von 1215, die königliche Macht beschränkte und mit ihren Artikeln 39 und 40 jedem Freier in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkür garantierte.
- Danach wurden weitere Grundrechte in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden.
- 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung.
- 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind.
- In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurden das Leben und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
- 1789 wurden in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.
- Die Bill of Rights der USA, d.h. die ersten zehn Zusätze zur amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791) stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft.
- In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
- Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.

Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Außerdem finden sich in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG die so genannten grundrechtsgleichen Rechte. Die Grundrechte dürfen nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dieses ausdrücklich regelt (sog. Gesetzesvorbehalt). Die Grundrechte können nur insoweit eingeschränkt werden, als nicht ihr Wesensgehalt angetastet wird (Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG), das Grundrecht ausdrücklich im einschränkenden Gesetz genannt ist (Zitiergebot) und vor allem die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Übermaßverbot). Diese Schranken der Einschränkbarkeit heißen Schranken-Schranken. Sie binden daher den Staat nicht nur beim Vollzug, sondern bereits bei der Kreation des Rechts. Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können. Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG stehen. Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzichten oft auf einen eigenen Grundrechtskatalog.

Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte

Bezug zum Internationalen Recht

Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des sog. ius cogens dem zwingenden Völkerrecht, das dermaßen verfestigt ist, dass es einer Änderung durch Internationale Verträge oder Praxis nicht mehr zugänglich ist. Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erweitert. Die EMRK genießt prinzipiell nur den Status eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch völkerrechtliches ius cogens darin kodifiziert ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Grundrechtskatalogs mit Verfassungsrang.

Systematik und Statuslehre

Die Grundrechte haben eine multiple Funktion im Verfassungssystem, aus ihnen lassen sich verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, sie sind jedoch zugleich auch objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie stellen zugleich eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter dar. Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie z.B. vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch ggü. dem Staat ableiten. Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und allgemein gehalten. Aus ihnen ist für jede Situation eine konkrete subjektive Rechtsposition ableitbar (Schutzbereich). Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:
- Status Negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab, es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob man ein Kreuz im Klassenzimmer aufhängen dürfe, denn egal ob dafür oder dagegen, geht ihn dieses Meinungsbild nichts an. Umgekehrt darf der Bürger frei seine Meinung dazu verbreiten, der Staat braucht vor der Meinung seiner Bürger nicht geschont zu werden)
- Status Positivus ist ein Leistungs,- Teilhabe- und Anspruchsrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland)
- Status Activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen) Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, gilt in seinen Grundzügen gewiss fort.

Verletzung von Freiheitsgrundrechten

Der erste, mit "Die Grundrechte" überschriebene Teil des Grundgesetzes (GG), enthält Freihheits- und Gleichheitsgrundrechte. Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich erfolgt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist 3-stufig zu prüfen:
- Eröffnung des Schutzbereichs
- Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich
- Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene. Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:
- In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
- In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken beachten worden sein (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.).
- Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist. Verletzungen von Grundrechten können nicht nur durch typische Handlungsformen der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geschehen, sondern durch schlicht jedes andere Handeln oder Unterlassen, direkt oder mittelbar. Für diese Fälle ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vorgesehen, mit dem sich der Grundrechtsträger an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

Einschränkung von Grundrechten

Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sog. Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Bundestag konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen. Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts berühren. Diese Maxime gilt unabhängig von der juristischen Technik oder vom Standort der Einschränkungsnorm (durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes, Grundrechtsänderung, Erweiterung von Schranken u.ä.). Selbst Verfassungsnormen dürfen in ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht zu weit gehen oder zu weit interpretiert werden, es handelte sich dann ggf. um verfassungswidriges Verfassungsrecht. Grundrechte werden schließlich auch als Derivat der Menschenwürde definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz (Art. 1 Abs. 1 und 79 Abs. 3 GG), dies gilt in unterschiedlichem Maße und ist mit ihrem Wesenskern nicht deckungsgleich, verleiht ihnen aber einen zusätzlichen Inhaltlsschutz. Wirksam eingeschränkt werden, können Grundrechte durch:
- einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
- qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung– wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“
- verfassungsimmanente Schranken – andere Verfassungsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit)
- Herstellung praktischer Konkordanz bei Widerstreit der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger. Die Interpretation dieser Einschränkungsmechanismen hat jedoch im Lichte des Grundrechts selbst zu erfolgen, so dass sich der zulässige Eingriffsbereich und das Grundrecht sich gegenseitig bedingen und quantitativ definieren (Wechselwirkungslehre). Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben. Selbst dies ist ein Grundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG).

Staatszielbestimmungen

Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Verfassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

Entwicklung

Bereits die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 billigte am 21. Dezember 1848 einen Katalog von Grundrechten, der allerdings nicht soweit reichte wie der moderne Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Die Verfassung mit dem Grundrechtskatalog wurde zwar im März 1849 noch verabschiedet, trat aber niemals in Kraft. Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Drittwirkung von Grundrechten

Der Bürger hat Grundrechte im Rechtsverhältnis zum Staat inne. Streitig ist, ob und wie weit eine "Drittwirkung" von Grundrechten besteht, also im "horizontalen" Verhältnis zwischen Bürger und Bürger. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht, aber auch ein Teil der älteren Lehre vertrat die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, wonach Grundrechte zwischen Privaten unmittelbar gelten würden. "Eingriffe" in grundrechtlich geschützte Positionen wären hiernach unter Zugrundelegung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt zu beurteilen. Insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip wäre demnach unmittelbar auch zwischen Privaten anwendbar. Demgegenüber vertritt das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehre jedenfalls seit dem Lüth-Urteil die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, denen eine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht zugesprochen wird. Die Grundrechte sind demnach bei der Auslegung des einfachen Rechts heranzuziehen. Generalklauseln sind demnach ein "Einfalltor" der Grundrechte in das Privatrecht. Ein Beispiel für die Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht sind etwa die prozessualen Anforderungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage.

Siehe auch

Verfassung | Grundgesetz | Demokratie | Minderheitenschutz | Grundbedürfnis | Menschenrechte | Bürgerrechte | Menschenwürde | Ewigkeitsklausel | Rechtsstaat | Schutzbereich

Literatur


- Alexy, R., Theorie der Grundrechte, 3. Aufl., Suhrkamp 1996, ISBN 3518281828.
- Canaris, Claus-Wilhelm, Grundrechte und Privatrecht, AcP 1984, 201--246.
- Merten, D./Papier, H.-J., Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, C.F. Müller, Bd. I 2004, Bd. II 2005.
- Sachs, M., Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2. Aufl. 2003
-
- Stern, K./M. Sachs, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, Bd. III/2 1994, Bd. IV/1 2005 (i.E.)
-
- Grundrechte-Report 2004. Hrsgg. von T. Müller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, B. Rogalla, J. Micksch, W. Kaleck, M. Kutscha, Fischer Taschenbuchverlag, Juni 2004 (ca. 224 Seiten, ISBN 3596163811, EUR 9,90 pro Expl.). Mehr Informationen auf [http://report.humanistische-union.de report.humanistische-union.de].
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996. ISBN 3-7867-1899-7
- Siekmann, H./Duttge, G., Staatsrecht I: Grundrechte; 4. Auflage, EuWi-Verlag Thüngersheim 2004

Weblinks


- [http://www.bpb.de/publikationen/03658619949215880912288895822474,0,0,Grundrechte.html Informationsheft über Grundrechte der Bundeszentrale für politischen Bildung]
- [http://plato.kfunigraz.ac.at/dp/NEUZEIT/DOCS_E/VIRGBOR.HTM Übersetzung der Virginia Bill of Rights] Kategorie:Verfassung Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Grundrechte Kategorie:Rechtsphilosophie Kategorie:Sozialethik Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Rechtsgeschichte

Staat

Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, [http://www.textlog.de/7321.html Kap. 1, § 17]). In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet. Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.

Völkerrecht

Ein Staat (aus lat. status Zustand, Verfassung) ist ein ein Gebilde, das laut der Konvention von Montevideo folgende Eigenschaften aufweist:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk);
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium);
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann;
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein. Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks). In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie auf Grund ihrer "Kulturhoheit" z. B. mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahmefall eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Annexion Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden". Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein. Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".

Völkerrechtliche Anerkennung

Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Legitimation (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Mittelalter - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber durchaus aus einzelnen Staaten, den Kantonen). International hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, sobald mehrere andere Staaten seine Existenz anerkannt haben. Einige Gebiete wie Taiwan oder Nordzypern auf Zypern, die zwar die Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht allgemein anerkannt; diese werden als Stabilisierte De-Facto-Regime bezeichnet. Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation zu gründen. Die Anerkennung durch andere Staaten ist das Hauptproblem solcher Vorhaben.

Anzahl

Insgesamt gibt es 192 vollständig anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.

Literatur


- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): [http://www.gegenstandpunkt.com/vlg/staat/staat_i.htm Der bürgerliche Staat]. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Heide Gerstenberger, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung buergerlicher Staatsgewalt, Münster: Westfälisches Dampfboot 2005
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer:
[http://www.opp.uni-wuppertal.de/oppenheimer/st/staat0.htm Der Staat], 3. überarbeitete Auflage von 1929
- OVG Münster, Urteil vom 14.02.1989, Az. 18 A 858/87, in: NVwZ 1989, S. 790.

Siehe auch


- Staatstheorie
- Liste unabhängiger Staaten
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatliche Souveränität
- Territoriale Integrität Kategorie:Politische Geographie ! ja:国家 simple:State


Bürger

Bürger waren ursprünglich im Mittelalter Bewohner eines Burgortes, dann einer befestigten Stadt oder eines Marktortes, schließlich jedes vollberechtigte Glied einer Staatsgemeinschaft. Im übertragenen Sinne werden damit aber auch nicht-zeitverbunden die Bewohner einer Stadt oder eines staatlichen Gemeinwesens, beispielsweise in der Antike (z.B. der Polis) oder in der Moderne bezeichnet. In der mittelalterlich geprägten Verfassung einer Stadt oder eines Marktes war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner. Diese Begriffe galten nur für Männer, Frauen konnten nach der damaligen Rechtsauffassung niemals Träger eines solchen Titels sein. Unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, sog. Tripfhäuseln waren damit auch vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft ist im so genannten Bürgeraufnahmebuch dokumentiert worden, wobei auch eine entsprechende Gebühr fällig war. Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Inwohners zurück. Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen. Siehe auch:
- Staatsbürger
- Untertan
- Großbürger, Kleinbürger
- Bildungsbürgertum

Weblinks


- [http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/ Bürgerwappen] ja:市民 Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Migration Kategorie:Nationalismus Kategorie:Behörde

Verfassung

Die Verfassung eines Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest. Sie schreibt zum Beispiel vor, welche Regierungs- und Verwaltungsform der Staat hat. In manchen Staaten ist die Verfassung ein schriftliches Dokument, in anderen, zum Beispiel in Großbritannien, besteht sie aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die zusammen die derzeitige Verfassung darstellen, aber gleichzeitig den nichtstatischen Charakter der Verfassung betonen. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter "Verfassung" verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch "primitiver" - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt. Am 3. Mai 1791 war die erste Verfassung in Europa verabschiedet worden (die zweite auf der Welt nach den Vereinigten Staaten). Diese erste demokratische Verfassung war die Verfassung von Polen. Heute ist in Polen der 3. Mai immernoch ein nationaler Feiertag. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt es das Grundgesetz; da die einzelnen Bundesländer eigene Staaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Land seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne [des] Grundgesetzes entsprechen“ (Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz). In zahlreichen Staaten gibt es ein Verfassungsgericht, das feststellt, ob einzelne Gesetze oder Regierungsakte in Einklang mit der Verfassung sind (siehe Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder den Supreme Court in den USA; diese Funktion nimmt in den Ländern, beispielsweise in Bremen, der Verfassungsgerichtshof oder auch Staatsgerichtshof wahr). In der iranischen Verfassung hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Schari'a. Siehe auch islamische Rechtsschulen. Eine unzureichende Regelung von Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufen kann zu einer Verfassungskrise führen. Unter dem Schlagwort "corporate government" gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, insbesondere um eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.

Existierende Verfassungen von Staaten


- Deutschland: Grundgesetz
- Österreich: Bundesverfassung (Österreich)
- Schweden: Verfassung (Schweden)
- Schweiz: Bundesverfassung (Schweiz)
- Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
- Vatikanstadt: Verfassung (Vatikanstadt)
- Vereinigte Staaten von Amerika: Verfassung der USA
- Europa: Vertrag über eine Verfassung für Europa (nicht in Kraft)

Verfassungen deutscher Bundesländer


- Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
- Berlin: Verfassung von Berlin
- Brandenburg: Verfassung von Brandenburg
- Bremen: Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hessen: Verfassung des Landes Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung (Mecklenburg-Vorpommern)
- Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
- Rheinland-Pfalz: Verfassung (Rheinland-Pfalz)
- Saarland: Verfassung des Saarlandes
- Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Verfassung (Schleswig-Holstein)
- Thüringen: Verfassung (Thüringen)

Verfassungen der Schweizer Kantone


- Verfassung (Basel)
- Verfassung (Unterwalden)

Verfassungen der österreichischen Bundesländer


- Verfassung (Tirol)
- Verfassung (Kärnten)

Historische Verfassungen

Deutschland


- Preußische Verfassung
- Verfassung der Paulskirche
- Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1871)
- Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1919 - 1933)
- Verfassung der DDR (1949)

Schweiz

Die erste Schweizer Verfassung entstand 1848 als die Schweiz nach einem kurzen Bürgerkrieg ("Sonderbundskrieg") gewaltsam vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechstprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z.B. Absinthverbot) "herabgestuft" wurden. [http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999]

Österreich


- Maiverfassung 1934 des Ständestaates
- Bundesverfassung (Österreich)

Siehe auch


- Recht, Politik, Grundrechte, Menschenrechte, Demokratie
- körperliche und geistige Verfassung einer Person

Weblinks


- [http://www.verfassungen.de Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte]
- [http://www.documentarchiv.de/da/fs-verfassungen.html Historische deutsche Verfassungen auf documentArchiv.de]
- [http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/index.html Internationale Verfassungsrechtstexte (englisch)] Kategorie:Politischer Begriff ! Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht ja:憲法 ko:헌법 nb:Konstitusjon simple:Constitution zh-min-nan:Hiàn-hoat

Menschenrechte

Als Menschenrechte bezeichnet man die Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen.

Grundsätzliches

Menschenrechte sind unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, einer Gruppe oder einer Person, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten. Die Menschenrechte werden noch immer durch viele Staaten verletzt.

Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die [http://www.ohchr.org/english/about/publications/docs/fs2.htm International Bill of Human Rights] der Vereinten Nationen. Neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus' # der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie # der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft. Darüberhinaus existiert eine [http://www.ohchr.org/english/law/ Vielzahl von Konventionen], die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
- Das Verbot der Folter;
- Das Verbot rassischer Diskriminierung
- Das Verbot des Völkermords Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Universalität

Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als "Gleichheits-" oder "Gleichstellungsgebot" bezeichnete oder mißverstandene allgemeine Differenzierungsverbot. Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt: :Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.

Chancengleichheit

Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleicheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht. (Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

Normativer Gehalt der Menschenrechte

Bürgerliche und Politische Rechte

Freiheitsrechte


- Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum, Sicherheit der Person
- Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
- Persönlichkeitsrechte
- Meinungsfreiheit
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Reisefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Berufsfreiheit
- usw.

Justizielle Menschenrechte


- Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern
- Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung in dubio pro reo

Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u.a.:
- Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
- Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
- Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
- Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
- Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
- Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11)
- Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
- Recht auf Bildung (Art. 13)
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)

Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage. Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte. So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen. Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen. Daher sehen die sogenannten [http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/6b748989d76d2bb8c125699700500e17?Opendocument Limburger Prinzipien], die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat: # Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen; # Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen; # Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist. Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als anerkannt gelten. Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig "echte" Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Hunger oder Vertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

Menschenrechtsverletzungen

Den Menschenrechten widerspricht jede Zuwiderhandlung, insbesondere:
- Sklaverei
- Folter
- Todesstrafe
- Diskriminierung
- Zensur
- willkürliche oder geheime Haft
- das Konzept der Kindersoldaten Von einigen wird auch die Sterbehilfe als den Menschenrechten widersprechend eingestuft; ebenso die Abtreibung. Diese Einstufungen gelten als die umstrittensten und meistdiskutierten auf dem Gebiet der Menschenrechte.

Wurzeln der Menschenrechte

Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig von den Besitzverhältnissen politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt. Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerechte (z.B. die Sklaven und Frauen), mithin die Mehrheit der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der "Nikomachischen Ethik", spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Allerdings setzt die Beachtung der sehr viel älteren Noachidischen Gesetze der Bibel eigentlich ein Konzept von Menschenrechten, zumindest ein Konzept der Gleichheit der Menschen vor Gott voraus. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.

Wurzeln der Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt. Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst. So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der französischen Revolution eine große Rolle. Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates. Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Geschichte der Menschenrechte


- 539 v. Chr - Als die erste Charta der Menschenrechte wurde seitens der Vereinten Nationen 1971 die Erklärung des persischen Reichsgründers Kyros II. in Babylon aus dem Jahr 539 v. Chr. gefeiert.
- 1215 - Magna Charta Libertatum
- : Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen.
- : Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
- 1542 - Neue Gesetze - (Leyes Nuevas) aufgrund der Vorschläge von Bartolomé de las Casas für die Freiheit der Indios und das generelle Verbot zwangsmäßiger Arbeitsleistungen von Karl V. (HRR) erlassen.
- 1628 - Petition of Rights (England)
- 1679 - Habeas-Corpus-Akte
- : Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand kann mehr aus Willkür festgenommen werden, ohne dass gesetzliche Regeln dies vorschreiben.
- 1689 - Englische Bill of Rights (England, 23. Oktober 1689)
- 1776 - Virginia Bill of Rights am 12. Juni 1776 von der Virginia Convention of Delegates verabschiedet
- 1789 - Déclaration des droits de l'homme et du citoyen - (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte) am 26. August 1789 von der Nationalversammlung Frankreichs als Verfassungsrecht verabschiedet.
- 1791 - Amerikanische Bill of Rights in den USA am 15. Dezember 1791 als Verfassungszusätze (Amendments) 1-10 aufgenommen.
- 1794 - Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis".
- 1948 - Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember, maßgeblich motiviert durch die Menschenrechtsverletzungen des Zweiten Weltkriegs. Viele Staaten haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seitdem wird der 10. Dezember als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.
- 1966 - Von den Vereinten Nationen wurden dazu am 19. Dezember 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen verabschiedet, der "Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte" ("Zivilpakt") und der "Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte"("Sozialpakt"). Beide Abkommen treten 1976 in kraft, nachdem sie von einer ausreichenden Zahl von Staaten ratifiziert wurden.
- 1993 - Einrichtung eines UN-Hochkommissiariats für Menschenrechte nach dem Wiener Menschenrechtsgipfel.

Situation in Deutschland

Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie laut Art. 79 Abs. 3 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGBl. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist. Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist. Die sächsische Verfassung erkennt beispielsweise im Artikel 7 das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.

Menschenrechtspreise


- Sacharow-Preis
- Bruno-Kreisky-Preis für Verdienste um die Menschenrechte
- Petra-Kelly-Preis
- Carl-von-Ossietzky-Medaille wird von der Internationalen Liga für Menschenrechte verliehen
- Franz-Werfel-Menschenrechtspreis wird vom Zentrum gegen Vertreibungen verliehen
- Ernst-Topitsch Preis
- Belfort-Bax-Preis Siehe auch: :Kategorie:Menschenrechtspreis.

Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder juristisch bindend für die Staaten noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte. Trotzdem hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in viele nationale Verfassungen aufgenommen worden. Viele Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus. Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien der UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Das Menschenrechtskomitee, das Komitee über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, das Komitee zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, das Frauen- und das Kinderrechtekomitee. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Überlicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in häufigen Fällen berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen ("concluding observations") und Empfehlungen ("recommendations") an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits bewiesen. Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüberhinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll ("Draft optional protocol") ist jedoch noch nicht angenommen. Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das [http://home.online.no/~wkeim/no_menschenrechtsgesetz.htm Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im [http://en.wikipedia.org/wiki/Human_Rights_Act_1998 Human Rights Act 1998] die Stellung der EMRK. Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.

Durchsetzungsprobleme und Kritik

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf andere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Konstruktion des "Westens" und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Richtung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das "apolitische" Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei - in der gegenwärtigen Konstellation diene der Bezug auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, vor allem denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden. Vor allem ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff). Des Weiteren werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.

Literatur


- Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
- Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
- Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
- Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.
- Christina Arndt: "Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität" http://www.sub.uni-hamburg.de/disse/205/Disse.pdf.

Siehe auch

Politisch


- Frauenrechte
- Gleichberechtigung
- Gleichheit

Rechtsthemen


- Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNO)
- Menschenrechtskonvention
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte - 1789
- Bürgerrechtsbewegung
- Grundbedürfnis
- Kinderrechtskonvention
- Minderheitenschutz

Organisationen


- Zwischenstaatliche Organisationen
  - UN-Menschenrechtskommission,
  - UN-Hochkommissar für Menschenrechte
- Nichtregierungsorganistionen
  - Amnesty International (ai)
  - FoodFirst Informations- und Aktions-Netzwerk (FIAN) - Menschenrechtsorganisation für das Recht auf Nahrung
  - Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)
  - Gesellschaft für Bürger- und Menschenrechte e.V. (GBM)
  - Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH)
  - Humanistische Union (HU)
  - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM)
  - Internationale Liga für Menschenrechte
  - Memorial
- Weitere Menschenrechtsorganisationen

Weblinks

Dokumente und Abkommen


-
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)
  - [http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/a_cescr.htm Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte] (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (deutsch)
  - [http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/a_ccpr.htm Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte] (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention (deutsch)

Organisationen und Infos


- Zwischenstaatliche Organisationen
  - [http://www.ohchr.org Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen]
  - [http://www.echr.coe.int/ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]
  - [http://www.corteidh.or.cr/ Interamerikanischer Gerichteshof für Menschenrechte]
- Wissenschaftliche Einrichtungen
  - [http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ Deutsches Institut für Menschenrechte]
  - [http://www1.umn.edu/humanrts/ Human Rights Library - University of Minnesota]
  - [http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/ Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam]
- Nichtregierungsorganisationen
  - [http://www.amnesty.de amnesty international Deutschland]
  - [http://www.fian.de FoodFirst Information & Action Network] - Für die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Menschenrechte
  - [http://www.ahrchk.net Asiatische Menschenrechtskommission] - Für Bürgerliche und Politische Rechte sowie Rechtsstaatlichkeit in Asien
  - [http://www.menschenrechte.org Nürnberger Menschenrechtszentrum Deutschland]
  - [http://www.humanistische-union.de Humanistische Union Bundesverband]
  - [http://www.ilmr.org Internationale Liga für Menschenrechte - Sektion Deutschland]
  - [http://www.gfbv.de Gesellschaft für bedrohte Völker/Society for Threatened Peoples]
  - [http://www.igfm.de Internationale Gesellschaft für Menschenrechte]
  - [http://www.libertad.de Kampagne Libertad! - für die Freiheit aller politischen Gefangenen weltweit]
  - [http://www.kellmann-stiftung.de Kellmann-Stiftung Humanismus und Aufklärung]
  - [http://www.memorial.de MEMORIAL Deutschland e.V.] - Internationale Gesellschaft für Historische Aufklärung, Menschenrechte und Soziale Fürsorge
- Informationsportale
  - [http://www.hri.ca Human Rights Internet] (Kanadisches Menschenrechtsportal
  - [http://www.humanrights.ch humanrights.ch Informationsplattform von Menschenrechte Schweiz MERS]
  - [http://menschenrechte.kommunikationssystem.de Aktuelle News zum Thema Menschenrechte] aus dem /CL-Netz (nicht mehr sehr aktiv)
  - [http://www.bessereweltlinks.de/menschenrechte.htm www.bessereweltlinks.de] Norberts Bookmarks für engagierte Leute - Menschenrechte
- Sonstiges
  - [http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-Januar2002/Zizek3.html Žižeks Kritik der Menschrechte]
  - [http://www.carlosmime.com/humanrights Pantomimenprogramm zum Thema Menschenrechte] ! Kategorie:Grundrechte Kategorie:Humanismus Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Wertvorstellung ja:人権 zh-min-nan:Jîn-kôan

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Ewigkeitsklausel Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Helene Weber Helene Weber Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.

Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln. Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung. Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet. Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht. Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen. Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich. Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik. Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler. Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.

Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ). Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 . Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde. Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden. Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland ge