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Grundsatzurteil

Grundsatzurteil

Als Grundsatzurteil bezeichnet man die Entscheidung eines oberen oder obersten Gerichts, durch die eine bestimmte Rechtsfrage von allgemeinem Interesse erstmals geklärt wird. So fällte beispielsweise der Bundesgerichtshof Anfang 2005 ein Urteil, wonach das Ergebnis eines ohne Zustimmung der Mutter und des Kindes eingeholten molekulargenetischen Abstammungsgutachtens nicht als Beweismittel vor Gerichen verwendet werden darf. Grundsätzlich ist das Grundsatzurteil eines Gerichts für andere Gerichte rechtlich nicht bindend. Faktisch orientieren sich aber andere Gerichte desselben Gerichtszweigs an den Grundsatzurteilen der höheren Instanzen. Dagegen haben die Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft und sind daher für alle anderen deutschen Gerichte und auch für die Exekutive bindend. Kategorie:Rechtslexikon

Gericht

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.

Deutschland

Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst. Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen. Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben

Schweiz

Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.

Österreich

Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich

Historisch

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten. Siehe auch: Oberes Gericht

USA

Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA

Zitat


- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)

Siehe auch


- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess ! ja:裁判所

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste ordentliche Gericht in der Bundesrepublik Deutschland und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er ist neben Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Bundes Bundes

Gründung und Sitz

Der Bundesgerichtshof wurde 1950 als inoffizieller Nachfolger des Reichsgerichts gegründet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in Leipzig.

Gerichtsorganisation

Der BGH ist in Senate gegliedert, die mit je einem Vorsitzenden Richter und vier Beisitzern besetzt sind. Es gibt:
- zwölf Zivilsenate
- fünf Strafsenate (davon einer mit Sitz in Leipzig)
- acht Spezialsenate
  - Landwirtschaftssachen
  - Anwaltssachen
  - Notarsachen
  - Patentsachen
  - Wirtschaftsprüfersachen
  - Steuerberatersachen (Für Steuern ist der Bundesfinanzhof in München das oberste Gericht)
  - Kartellsenat
  - Dienstgericht des Bundes (mit Ausnahme der Verfahren in Wehrdienstsachen, die dem Bundesverwaltungsgericht speziell zugewiesen sind) Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Diese Richter sind Mitglieder der oben aufgeführten Strafsenate. Ihre Entscheidungen können durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt).

Geschäftsverteilung

Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte weit gehend ausgeschlossen sein. Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den jeweils betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen darüber hinaus danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Gegenwärtig bestehen im Groben folgende Zuständigkeiten:
- Zivilsenate
  - I. Zivilsenat: Urheberrecht, Markenrecht, unlauterer Wettbewerb
  - II. Zivilsenat: Gesellschaftsrecht
  - III. Zivilsenat: Staatshaftungsrecht
  - IV. Zivilsenat: Erbrecht
  - V. Zivilsenat: Sachenrecht
  - VI. Zivilsenat: Recht des Unerlaubten Handlungen
  - VII. Zivilsenat: Baurecht
  - VIII. Zivilsenat: Kaufrecht und Mietrecht
  - IX. Zivilsenat: Haftung der Rechtsanwälte und Steuerberater, Insolvenzrecht
  - X. Zivilsenat: Patent-, Gebrauchsmuster, Sortenschutzrecht, Aufgaben des BGH als gemeinsames Obergericht in Zivilsachen
  - XI. Zivilsenat: Bankrecht
  - XII. Zivilsenat: Familienrecht und Mietrecht
- Strafsenate
  - 1. Strafsenat: Militärstrafrecht
  - 2. Strafsenat: Innominatzuständigkeit
  - 3. Strafsenat: Staatsschutzsachen
  - 4. Strafsenat: Verkehrsstrafrecht
  - 5. Strafsenat: Steuerstrafrecht

Aufgaben

Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.

Bestellung der Richter

Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen, diesem gehören die Justizminister der Länder und 16 weitere vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen Präsidialausschuss eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber für den Richterwahlausschuss nicht bindend.

Rechtsanwälte

Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung kann jedoch nicht ohne weiteres beantragt werden, da die Zahl der zugelassenen Anwälte aus Gründen der "Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen" (Zitat aus dem [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cad912a5407686bd23422e4f7f8e883b&client=2&anz=14&pos=10&nr=20701&Blank=1.pdf Beschluss des BGH vom 4.3.2002 - AnwZ 1/01]) gering gehalten wird.

Präsidenten des Bundesgerichtshofes

Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof

Hat der Bundesgerichtshof Recht der Europäischen Union anzuwenden, so hat er eine noch ungeklärte Rechtsfrage vorab dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorzulegen.

Oberste Gerichte in anderen Staaten

In Österreich entspricht dem deutschen BGH der Oberste Gerichtshof (OGH). Von März 1934 bis 1941 war in Österreich der Bundesgerichtshof oberstes Verwaltungsgericht und oberstes Verfassungsgericht. 1941 wurde er dem deutschen Reichsverwaltungsgericht angegliedert. In der Schweiz entscheidet das Bundesgericht letztinstanzlich.

Bedeutung des BGH für Österreich

Der BGH ist auch für die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht, das als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingeführte deutsche HGB kennt, orientiert sich in Auslegungsfällen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.

Siehe auch


- Liste der deutschen Bundesrichter
- Liste deutscher Gerichte

Weblinks


- [http://www.bundesgerichtshof.de Website des Bundesgerichtshofes] ---- Kategorie:Bundesgerichtshof Kategorie:Deutschland Kategorie:Karlsruhe

Abstammungsgutachten

Das Abstammungsgutachten ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem die Verwandtschaft zwischen zwei Personen – zumeist das Vater-Kind-Verhältnis – festgestellt werden soll. Das wegen des häufigsten Anwendungsfalls volkstümlich auch gern als Vaterschaftstest bezeichnete Verfahren, wird im Regelfall in Gerichtsverfahren (hauptsächlich bei Vaterschaftsanfechtungsklagen) auf Anordnung des Richters durchgeführt. Moderne DNA-Vaterschaftstests sind einfach und kostengünstig durchführbar, sodass es seit den 1990er-Jahren private Anbieter gibt, die diesen Test auch für Privatpersonen durchführen.

Methoden

Die Methoden für den Vaterschaftstest wurden durch den Fortschritt der Wissenschaft weiterentwickelt. Es gibt u.a. die folgenden Methoden:
- Bei Blutgruppentests werden die Blutgruppen der Mutter, des Kindes und des vermutlichen Vaters ermittelt. Anschließend wird geprüft, ob ein gemeinsamer Nachkomme der Mutter und des Vaters die gleiche Blutgruppe haben könnte wie das Kind. Dieses Verfahren kann nur in bestimmten Kombinationen eine Vaterschaft ausschließen, nicht aber bestätigen.
- Bei serologischen Gutachten werden weitere Blutbestandteile (HLA-Antigene und andere Proteine) in die Untersuchung eingezogen.
- Bei anthropologisch-erbbiologischen Gutachten wurde mit Hilfe von vererbbaren äußeren Merkmalen (z.B. Haut-, Augen-, Haarfarbe, Kopfform, Irisstruktur) die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft geprüft.
- Die DNA-Analyse stellt die modernste Methode des Vaterschaftstests dar. Sie bietet einen fast hundertprozentig sicheren, positiven wie auch negativen Vaterschaftsnachweis. Details können dem folgenden Abschnitt entnommen werden.

Vaterschaftstests anhand von DNA-Analysen

Die modernen Methoden des Vaterschaftstests beruhen alle auf DNA-Analysen. Durch das Fingerprinting wurden von 1985 bis 1998 so genannte VNTRs (variable number of tandem reperats) untersucht, die auch Minisatelliten-DNA genannt werden und die bei jedem Individuum in einer unverwechselbaren Länge bzw. Kombination auftreten. Mit PCR-Technik (Polymerase-Kettenreaktion) werden VNTRs enthaltende DNA-Abschnitte vervielfältigt und können mit Gelelektrophorese aufgetrennt und sichtbar gemacht werden. Da die VNTRs bei jedem Menschen unterschiedlich lang sind, ergibt sich für jeden Menschen ein spezifisches Bandenmuster. Etwa ab 1998 wurden die VNTRs fast vollständig durch die STR-Technik (Short Tandem Repeat) verdrängt. Das Ergebnis ist umso sicherer, je mehr der Regionen auf Übereinstimmung geprüft werden. Die Deutsche Ärztekammer empfiehlt, mindestens 16 dieser Regionen (DNA-Marker) testen zu lassen (etwa 50 gibt es insgesamt). Jeweils die Hälfte der Banden muss mit denen jedes Elternteils übereinstimmen. Falls eine Bande beim Kind weder bei der Mutter noch beim Vater vorhanden ist, kann die Vaterschaft mit 100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, es muss in diesem Fall jemand anders als Vater in Betracht kommen. Allerdings kann das Auftreten von Mutationen einen Vaterschaftstest verkomplizieren und zu einer scheinbaren Inkompatibilität der biologischen Abstammung führen. So kann neben der Bestätigung und dem Ausschluss einer Vaterschaft auch trotz DNA-Test das Ergebnis, dass die Vaterschaft unentschieden ist, erhalten werden. Unentschieden kann die Vaterschaft sein, wenn ein oder zwei dieser Marker kein gemeinsames Erbmerkmal zwischen Vater und Kind zeigen. In einem solchen Fall muss individuell entschieden werden, welche zusätzlichen Tests ausgeführt werden sollten, um mehr Daten für die mathematische Auswertung zu gewinnen. Die für den Test benötigte DNA kann z. B. mit Hilfe einer Speichelprobe (Mundschleimhautzellen), Haaren, Hautzellen, benutzten Windeln/Taschentüchern, Schnullern, Zahnbürsten, Kaugummis oder anderen zellhaltigen Materialien gewonnen werden. Haare oder Windeln führen nur in wenigen Ausnahmefällen zu in einem Verwandtschaftstest verwertbaren DNA-Profilen. Bereits während der Schwangerschaft ist ein Vaterschaftstest möglich, welcher jedoch mit einem erhöhten Risiko einer Fehlgeburt verbunden ist. Daher wird dieser in der Regel nur dann durchgeführt, wenn ohnehin eine Gewebeprobe mittels Fruchtwasseruntersuchung entnommen werden muss, weil man z. B. eine Erbkrankheit oder andere Anomalien befürchtet.

Rechtliche Beurteilung heimlicher Vaterschaftstests

Rechtsprechung in Deutschland

2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen könne, denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteile vom 12. Januar 2005 in den Sachen [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=069b8d4a01f792315321eff8631e1f88&client=3&nr=31523&pos=11&anz=12&Blank=1.pdf XII ZR 60/03] und [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=069b8d4a01f792315321eff8631e1f88&client=3&nr=31521&pos=10&anz=12&Blank=1.pdf XII ZR 227/03]). Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden; eine solche kann nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht erfolgen. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis, von der lediglich das Amtsgericht München in einer Entscheidung im Jahr 2003 (Gz.: 17HK 0 344/03) abzuweichen versuchte. Dieses Problem stellt sich nur bei Fällen, in denen die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die "nur" Gewissheit haben wollen, sind von vorne herein nicht klagebefugt und ausgeschlossen. Männer, die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Dieses Prinzip gilt im übrigen Zivilrecht für alle sonstigen Privatgutachten übrigens ebenso. Als konkrete Verdachtsgründe sind z.B. denkbar:
- nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen)
- eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
- Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt Daraufhin kann das Familiengericht einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit dem eigenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis darauf, dass eine Verwandtschaft ausgeschlossen ist.

Gendiagnostikgesetz

siehe Hauptartikel: Gendiagnostikgesetz siehe auch: Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, Vaterschaftsfeststellung

Weblinks


- [http://www.rechtsmedizin.uni-mainz.de/Remedneu/molgen/dnameth.htm Rechtsmedizin Uni-Mainz] Methoden der DNA-Analyse bei Abstammungsbegutachtung und forensischer Spurenkunde
- [http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Abstammungsgutachten.html Richtlinien der Bundesärztekammer für die Erstattung von Abstammungsgutachten] Kategorie:Medizinstatistik Kategorie:bedingte Wahrscheinlichkeit Kategorie:Identifikationstechnik

Gerichtszweig

Ein Gerichtszweig ist ein Teil der Gerichtsbarkeit, für den ein bestimmter Rechtsweg eröffnet ist. Rechtsweg In Deutschland ist die Gerichtsbarkeit durch die verschiedenen Rechtswege unterteilt in
- die ordentlichen Gerichte (Zivilrecht und Strafrecht)
- die Arbeitsgerichte
- die Verwaltungsgerichte
- die Finanzgerichte
- die Sozialgerichte. Innerhalb des Gerichtszweigs besteht jeweils ein Instanzenzug.

Weblinks


- [http://rsw.beck.de/rsw/downloads/gesetzgebung/Gerichtsaufbau.pdf Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland] Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht

Instanz (Recht)

Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet. Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus. Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt. Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt. Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafdrohung). Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt. Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.

Zivilrecht

Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen. Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist. In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Strafrecht

Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig. Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist stets das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht sind zulässig.

Sozialgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen. Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen. Sonderfälle: # Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach §§ 47, 48 VwGO) so besteht lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht. # Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach § 50 VwGO sein. # Ausnahmsweise (vgl. § 145 VwGO) ist das Oberverwaltungsgericht Revisionsinstanz.

Finanzgerichtsbarkeit

Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.

Siehe auch

Einliniensystem, Mehrliniensystem

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__511.html § 511 ZPO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__120.html § 120 GVG]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__47.html § 47 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__48.html § 48 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__50.html § 50 VwGO]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__145.html § 145 VwGO] Kategorie:Gerichtsorganisation

Exekutive

Die Exekutive (von lat. 'exsequi' = ausführen, auch: ausführende Gewalt oder vollziehende Gewalt) ist in der Staatstheorie eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung) neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung). Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen. Dabei haben Verordnungen nicht den Status von Gesetzen, sondern werden vielmehr von bestehenden Gesetzen abgeleitet. Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, die Länderregierungen, die Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane, wie zum Beispiel Polizei und Finanzamt. Aber auch die Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen gehören zu der vollziehende Gewalt der Kommunen. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). In der Schweiz heißt die Exekutive auf Bundesebene Bundesrat und auf kantonaler Ebene Regierungsrat (seltener Staatsrat oder schlicht Regierung). Bundesrat und Regierungsrat ist dabei sowohl die Bezeichnung des Gremiums, wie auch der Titel jedes Mitgliedes des Gremiums. Die Kompetenzbereiche der Bundes- und Regierungsräte heißen Departemente (Ministerien). Die Vollzugsorgane sind den Departementen untergeordnet. Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Staatsgewalt ja:行政 ms:Eksekutif

The Russell School of Mathematics and Science

The Alabama School of Fine Arts (ASFA) is a public, partially residential high school located in Birmingham, Alabama. The mission of the Alabama School of Fine Arts, a community of explorers, is to nurture impassioned students by guiding and inspiring them to discover and fulfill their individual creative abilities in an atmosphere distinguished by the fusion of fact and feeling, risk and reward, art and science, school and community. ASFA admits students into one of six specialty programs: creative writing, music, dance, theater, visual arts, or mathematics and sciences. The five arts departments are among the most prestigious in the nation. The mathematics and sciences program, or the Russell School of Mathematics and Sciences, is among the best of its kind and is a member of NCSSSMST. ASFA boasts one of the strongest academic core programs in Alabama, with 100% of ASFA students passing the Alabama graduation exam. The school began in 1968 with grants by Governor Lurleen Wallace to Birmingham, AL arts organizations for after-school instructional activities. After receiving legislative approval in 1971, the school grew quickly into a comprehensive arts institution. In 1976, the school created a private, non-profit support organization, the ASFA Foundation, to enlist private sector assistance to address school needs. The school’s Board of Trustees appoints members to the Foundation’s Board of Directors, which approves foundation policy and employs an Executive Director, who directs foundation operations. In 1991, the school added its sixth and final program, the Russell School of Mathematics and Science. In 1993, ASFA moved into its new instructional and performance complex in the heart of the Birmingham cultural district. Because ASFA is a public school funded by the Alabama legislature, students who are residents of Alabama pay no tuition. Enrollment is not limited to Alabama residents, but out of state students must pay tuition. Scholarships are available to help defray the cost of room and board for students who demonstrate financial need. Admission into ASFA is highly competitive. Prospective students must first submit an application for admission with test scores, transcripts, essays, and three letters of recommendation. Select students are then invited to audition for their chosen department. For the arts departments, audition is through performance, portfolios, and interview. For the mathematics and science department, audition is through interview and two rounds of testing. ASFA accomodates approximately 350 students in grades 7-12. The Russell School of Mathematics and Science is the only specialty program that does not admit students below grade 8. Most ASFA students commute everyday, with some students driving from as far away as Clanton, but approximately 70 students board. The math and science department is the largest program, usually with 40-50% of the student body.

External link


- [http://www.asfa.k12.al.us/ Alabama School of Fine Arts] Category: NCSSSMST Category: High schools in Alabama

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